Sachverhalt
1.
Der 1966 geborene X.___
war vom 3 0. Juni 2003 bis 2 3. November 2006 als Hilfsgärtner bei der Y.___ tätig ( Urk. 7/13) . Im Jahre 2009 arbeitete er ab dem 1. September vorübergehend als Möbeltransporter/Chauffeur bei der Z.___
( Urk. 7/48 / 60 ). Er erlitt mehrere Unfälle, so a m 2 6. September 2006 (Sturz) , 2 7. Februar 2007 (Auffahrunfall) , 1 5. September 2009 (Autounfall) , 12. Februar 2010 (Auffahrunfall) , 4. November 2010 ( Trep pe n sturz ) , 30 . /3 1. Juli 2011 (Treppensturz) und 9. Juli 2012 (von Auto angefah ren) , und zog sich dabei HWS-Distorsionstraumata und weitere Verletzungen zu ( Urk. 7/62 / 26 -27 ).
Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungs anstalt
( SUVA ) , erbrachte jeweils die gesetzlichen Leistungen und stellte diese mit Verfügung vom 5. Februar 2007 per 1. Februar 2007 in Bezug auf den Unfall vom 2 6. September
2006 (Urk. 7/12 /
9) und mit Verfügungen vom 8. August 2014 per 3 1. August
2014 bezüglich der weiteren sechs Unfälle ein ( Urk. 7/62 / 1-8)
mit der Begründung , der Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den geklagten Beschwerden sei zu verneinen.
Am 4. März 2008 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Schleuder trauma , psychische Probleme sowie einen Tin n itus bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und zog die Unfallakten (Urk. 7/11, Urk. 7/12, Urk. 7/15, Urk. 7/26, Urk. 7/48 , Urk. 7/53 und Urk. 7/62 ) bei , beinhaltend das Gutachten der MEDAS A.___ vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/62/9-69) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/64 und Urk. 7/ 71 ) wies sie das Rentenbegehren mit Ver fü gung vom 1 9. November 2014 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und bean tragte, die Verfügung vom 1 9. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Am 1 1. Februar 2015 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 0. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 9. November 2014 ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer am 2 6. September
2006 und am 2 7. Februar 2007 Unfälle erlitten habe. Gemäss Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. Mai 2014 lägen keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor. Der MEDAS hätten die vollständigen SUVA-Akten mit allen Unfällen vorgelegen. Es bestünden zudem IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren und e s liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nur einen Bruchteil der SUVA-Akten beigezogen. Es seien nur gerade zwei Unfälle aktenkundig. Ohne Beizug und Kenntnis der vollständigen SUVA-Akten könne die Beschwerdegegnerin das MEDAS-Gut achten nicht rechtskonform prüfen und würdigen. D ie Beschwerdegegnerin habe zudem den Verlauf seit dem ersten Unfall nicht ermittelt, dem Gutachten lasse sich dieser nicht entnehmen. Der Verlauf seit dem im März 2008 einge reichten Leistungsbegehren sei jedoch rechtserheblich im Hinblick auf zumin dest temporäre Rentenansprüche. Die SUVA habe wegen vollständiger Arbeits unfähigkeit seit dem ersten Unfallereignis vom 2 6. September 2006 nahezu un unterbrochen bis am 31. August 2014 Taggeldleistungen erbracht. Die Be schwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb sie hiervon abweiche. 3. 3.1
Nach dem Unfall vom 2 6. September 2006 wurden im Kurz-Austrittsbericht des B.___ vom 2 7. September 2006 folgende Diagnosen festgehalten ( Urk. 7/12 / 33): - Commotio cerebri - Schulterkontusion links - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung . 3.2
Nach dem Unfall vom 2 7. Februar
2007 in Polen stellte der Hausarzt Dr. med.
C.___ im Arztzeugnis UVG vom 2 0. April 2007 folgende Diagnosen ( Urk. 7/11 / 94) : - HWS-Distorsion mit Schleudertraumasymptomatik - Commotio cerebri . 3.3
Nach dem Unfall vom 1 5. September 2009 in Polen führte
Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 2 4. November 2009 folgende Diagno sen auf ( Urk. 7/48 / 23): - Posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach zweimaliger HWS-Distorsion ( 1. Unfall am 2 7. Februar 2007, 2. Unfall am 1 5. September 2009 ) . 3.4
Nach dem Unfall vom 1 2. Februar 2010
stellte das
E.___
im Be richt vom 1 4. Februar 2010 folgende Diagnose (Urk. 7/48 / 214 ): - HWS-Distorsion, Auffahrunfall am 1 2. Februar 2010 . 3.5
Nach dem Unfall vom 4. November 2010
wu rden im provisorischen Austrittsbe richt des F.___ vom 5. November 2010 folgende Di agnosen festgehalten ( Urk. 7/48 / 318): - Leichte traumatische Hirnverletzung - Handgelenkskontusion links . 3. 6
Nach dem Unfall vom 30./3 1. Juli 2011
wurde im ambulanten Bericht des F.___
vom 3. August
2011 betreffend Behandlung der Folgen des Vorunfalles vom 4.
Novem ber 2010 bei seither geklagten Fussbeschwerden folgende Diag nose auf geführt ( Urk. 7/48 / 268) : - Verdacht auf Gichtarthritis MTP Dig . I Fuss rechts
Dazu wurden folgende Nebendiagnosen gestellt: - Status nach Treppensturz vom 4. November 2010 - Processus
spinosi Fraktur LWK 2 ( rez . motorische Defizite, lumboischial gisch im linken Bein seit ehedem) - leichte traumatische Hirnverletzung - Handgelenkskontusion links - Status nach Autounfall am 2 7. Februar 2007 - Chronische Nackenschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion - Tinnitus bei Hochton-Innenohrstörung links
Der drei Tage zuvor erlitte ne Unfall fand keine Erwähnung. 3.7
Nach dem Unfall vom 9. Juli 2012 im Kosovo hielt
Dr. D.___
im Bericht vom 6. Oktober 2012 folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/53 / 6): - Status nach Trauma mit HWS-Distorsion und multiplen Kontusionen und Prel lungen (Unfall am 9. Juli 2012) - Status nach Treppensturz am 4. November 2010 mit Commotio cerebri, Frak tur des Prozessus
Spinosus LWK 2 und Handgelenkskontusion links - Posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach dreimal iger HWS-Distorsion ( 1. Unfall 2 7. Februar 2007, 2. Unfall 1 5. September 2009, 3. Unfall 1 2. Februar 2010) . 3.8
Im Bericht des G.___ vom 3 1. Januar 2008 ( erstellt nach dem zweiten Unfall vom 2 7. Februar 2007; Urk. 7/14 / 10-12) hat ten med.
pract . H.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. I.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, folgende Diagnosen auf geführt : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Mittelgradige depressive Episode, DD Anpassungsstörung - Tinnitus bei Hochton-Innenohrstörung links - Status nach HWS-Distorsion - Status nach commotio cerebri 2006, 2007
Ergänzend führten sie aus , dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht derzeit zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Dasselbe wi e d erholten sie
im Bericht vom 1 1. Februar 2010 ( erstellt nach dem dritten Unfall vom 1 5. September 2009; Urk. 7/48 / 165-167) , wobei zusätzlich die Diagnose einer leichten Bandscheibendegeneration C5/6 mit Verdacht auf Anulusriss , die das Ausmass der angegebenen Beschwerden nicht ausreichend erklären würden , gestellt wurde . 3. 9
Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 7/62 / 9-69) hielten Dr. med. J.___ , Rheumatologie FMH, Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie, und Dr.
med.
L.___ , Psychiatrie und Psycho the rapie FMH, folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fä higkeit fest (S. 34 ): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Subsyndromale Depression, DD Dysthymia - Verdacht auf medikamenten-induzierte Übergebrauchskopfschmerzen - Hemihypästhesie links, vermutlich funktioneller Genese - Linksseitiger Tinnitus - Verdacht auf arterielle Hypertonie
Dazu führten sie aus, dass der Vater des Beschwerdeführer s an einem Tumor verstorben sei;
d er Beschwerdeführer spreche nicht gerne darüber. Er habe fünf Geschwister und sei in Südserbien aufgewachsen. Die pädagogische Hochschule habe er aus politi s chen Gründen vor dem Erwerb des Lehrerdiploms abbrechen müssen und sei später nicht mehr als Lehrer tätig gewesen. Er habe aktiv am Krieg teilgenommen, wolle aber nicht darüber sprechen. Er könne deshalb nicht mehr nach Serbien reisen, weil er sonst verhaftet würde. Mit seiner ersten Frau habe er vier 1991, 1993, 1997 und 2000 geborene Kinder. Mit einer weiteren Frau habe er eine 1997 geborene Tochter. Diese lebe mit ihrer Mutter in Polen, er habe zu ihnen immer noch Kontakt. 200 1 bis 2002 sei er mit einer Landsfrau verheiratet gewesen, von 2003 bis 2008 mit einer Schweizerin. Mit beiden habe er keine Kinder. Seine vier Kinder aus erster Ehe würden mit ihm in einer 4.5- Zimmer- Wohnung leben . Die Kinder würden den Haushalt machen (S. 16 f.). Er besorge nur kleine Einkäufe selber. Er schlafe schlecht, stehe morgens zwischen 8 und 9 Uhr auf, gehe etwas an den PC, schaue TV, eigentlich mache er nichts . E r treffe Kollegen oder empfange jemanden bei sich zu Hause , n achmitta gs gehe er vielleicht spazieren und treffe manchmal Kollegen. Abends sei er zu Hause und schaue stundenlang TV, ins Bett gehe er me ist erst nach Mitternacht (S. 21 ). Sein Vater habe aufgrund seiner Krankheit schwer gelitten, was ihn sehr belas tet habe. Eine Schwester lebe in Wien, ein Bruder im Kosovo, die weiteren Ge schwister in der Schweiz. Er habe es gut mit den Geschwistern und den Kindern (S.
16 und Urk. 7/ 6 2/57-69 S.
1 ). Im Haushalt mache er nur etwas, wenn die Kinder nicht da seien, manchmal koche er. Er habe Kollegen und Verwandte, die er treff
e. Er lese nur noch wenig (S. 3 ).
Die Gutachter führten weiter aus, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers zu Beginn vorwiegend Folgen der jeweiligen U nfälle gewesen seien. Die psychi schen Faktoren hätten vor allem zum Verlauf beigetragen. Dabei seien die un fallfremden Belastungen und Konflikte wie chronische Erkrankung eines El tern teils, Unmöglichkeit (aus politischen Gründen) die Ausbildung für den Wunsch beruf abzuschliessen, Kriegserfahrungen, Scheidungen und Trennungen, fehlen d e kulturelle und soziale Integration, Kündigung der Stelle vor dem ersten Unfall und schwierige finanzielle Situation wahrscheinlich die bedeutenderen Risiko faktoren als die Verletzungen bei den Unfällen. Soweit retrospektiv noch eruier bar hätten die Unfallereignisse zu einer vorübergehenden, weitgehend so ma tisch bedingten Verschlechterung der Schmerzsymptomatik geführt. Dabei lasse sich nicht zuverlässig einschätzen, ob sich auch die chronische Schmerz störung verschlechtert habe. Die depressive Symptomatik sei weitgehend Teil und Folge der Schmerzsymptomatik. Von daher könne die psychiatrische Symptomatik jeweils nur für eine begrenzte Zeit von höchstens zwei Jahren ei nem Unfall ereignis zugeordnet werden. In jedem Fall sei sie zu einem wesentli chen Teil den Kriegserfahrungen und der Gesamtheit der Unfallereignisse zuzu ordnen. Eine genaue oder auch nur einigermassen plausible Zuordnung der psy chischen Symptomatik auf die einzelnen Unfallereignisse sei nicht möglich.
Am Bewe gungs apparat und neurologisch liessen sich keine unfallbedingten strukturellen Läsionen objektivieren, mit denen man eine langdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Gleiches gelte für die festgestellten psychia trischen Diagnosen (Urk. 7/62/9-47 S. 35-37) . 4 .
Das Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. Mai 2014 beruht auf den erforderlichen rheumatologischen, neurologischen und psychi atrischen Unter such ungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den fall re levanten
Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizi nischen Zusam men hänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Ex perten gelangten sodann zur Schlussfolgerung, dass weder aus so matischer noch aus psychia tri scher Sicht Einschränkungen in der Arbeitsfähig keit bestehen und begrün deten dies einleuchtend mit dem F ehlen struktureller Läsionen sowie einer erheblichen psychiatrischen Pathologie . Das Gutachten entspricht damit den rechtspre chung s g emässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1.4 hievor ) , was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten sondern vielmehr implizit anerkannt wird .
Der Beschwerdeführer ist gemäss Gutachter der MEDAS A.___ sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Spätestens seit dem Zeitpunkt des letzten MEDAS-Aufenthalts am 1 3. März 2014 ist damit keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete Rente im Zeitraum zwischen März 2007 (vgl. Art. 48 A bs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, übergangsrechtlich anwendbar auf Anmeldungen bis 30. Juni 2008, BGE 138 V 475) und Juni 2014 (allfällige Ver besserung plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva liden versicherung, IVV) hat. 5 .
5.1
Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, die Beschwerdegegnerin habe nur einen Bruchteil der SUVA-Akten beigezogen und den rechtserheblichen Sach verhalt nicht festgestellt. Dazu ist festzuhalten, dass die Akten zum Unfall vom
26. September 2006 in Urk. 7/12 /1-36 , diejenigen vom Unfall vom 2 7. Februar 2007 in Urk. 7/11 /1-96 , vom Unfall vom 1 5. September 2009, 12. Februar 2010, 4. November 2010 und 30/3 1. Juli 2011 in Urk. 7/48 /1-399 und vom Unfall vom 9. Juli 2012 in Urk. 7/53 /1-25 enthalten sind. Dass lediglich ein Bruchteil der Akten beigezogen worden sein soll , ist damit nicht ausgewiesen . Es mag sein, dass einzelne Unterlagen, die den Gutachtern der MEDAS A.___ vorlagen, nicht in den Akten enthalten sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin oder des hiesigen Gerichts be einträchtigen oder eine umfassende Würdigung der Akten bzw. des MEDAS-Gutachten s
verunmöglichen sollte , sind doch die massgeblichen Akten vorhan den. Der Beschwerdeführer legte weder dar, welche Akten zusätzlich beizuzie hen wären, noch inwiefern diese am Ergebnis des beweiskräftigen Gut achtens etwas ändern könnten. Solches ist nicht anzunehmen, erkannte doch der Beschwerdeführer in den ihm bekannten Akten der SUVA offenbar keine, welche er zur Stützung se iner Vorbringen auflegen wollte. Der Einwand ist da mit unbegründet. 5.2
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor , dass ihm die SUVA ab dem ersten Unfall vom 2 6. September 2006 bis am 3 1. August 2014 nahezu ununterbro chen Taggelder ausgerichtet habe (Urk. 7/12 / 9 und Urk. 7/62 / 1-8). Nach der bundes ge richtlichen Rechtsprechung besteht jedoch für die Invalidenversiche rung keine Bindungswirkung in Bezug auf die Invaliditätsschätzung der Unfall versicherung (BGE 133 V 549 E. 6). Dasselbe hat auch für die Einschätzung der Ar beits fähigkeit durch die Unfallversicherung zu gelten. Aus de m
Umstand , dass die SUVA dem Beschwerdeführer während dem gesamten vorliegend in Frage ste henden Zeitraum Taggelder gewährte, kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3
5.3.1
Mit Ausnahme der Fraktur des Processus
spinosus LWK2 beim Sturz vom 4.
November 2010
zog sich der Beschwer deführer keine Verletzungen zu , welche mit bildgebenden Verfahren objektiviert werden konnten. Zu dieser an geb lichen Fraktur ist jedoch festzuhalten, dass das
erstbehandelnde
F.___
sie nicht fest stellte (Bericht vom 5. November
2010 Urk. 7/48 /
318) und erst Dr. D.___ sie im Bericht vom 15. Juni
2011 diag nostiziert e (Urk. 7/48 / 275). Die Diagnose wurde daraufhin auch im Bericht vom F.___ nach dem Unfall vom 30./3 1. Juli
2011 (Urk. 7/48 /
268) und im Bericht von Dr. D.___ vom 6. Okto ber 2012 nach dem Unfall vom 9. Juli
2012 fest gehalten ( Urk. 7/53 / 6). Dr. J.___ der MEDAS A.___ legte jedoch über zeugend dar, dass die Diagnose auf grund der Analyse der Röntgenbilder nicht gestützt werde n
kann . Das Rönt gen dossier
lässt keine Hinweise auf eine durch gemachte Querfortsatzfraktur oder gar Wirbelfraktur erkennen ( Urk. 7/62 /37-38 ). Eine Beeinträchtigung in der Arbeits fähigkeit durch eine Rückenverletzung ist damit nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der
überwiegende n Wahrscheinlichkeit er stellt. 5.3.2
Zur Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung beziehungsweise einer Commotio cerebri ist anzumerken, dass diese nicht schon bedeutet, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_902/2010 vom 6. April 2011 E. 6.1.3 mit Hinweisen) . Hiezu be darf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defekt zustandes in For m neurologischer Ausfälle ( Urteil des Bundesgerichts 8C_101/ 20 0 7 vom 1 7. August
2007 E.
5.1 mit Hinweisen). Daran fehlt es im vor liegenden Fall , neurologische Ausfälle, welche zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG geforderten Umfang geführt hätten, sind in den Akten nicht dokumentiert . 5.3.3
Zum diagnostizierten Tinnitus, der nach der Rechtsprechung nicht als körper liches Leiden respektive als Leiden, das (zwingend) auf eine körperliche Ursache zurückzuführen ist, be trachtet werden kann (BGE 138 V 248 E.
5.8.3), ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht veranlasst sah, diesen ärztlich durch ei nen ORL-Facharzt behandeln zu lassen. Nach Ansicht der MEDAS-Gutachter schränk t dieser die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nicht wesentlich ein ( Urk. 7/62 / 42). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerde führer durch den Tinnitus vor der Begutachtung in einer rechtlich massgebli chen Intensität beeinträchtigt worden wäre. Auch der Tinnitus führte damit nicht zu einer vorübergehenden ,
rentenrelevanten Beein trächtigung der Ar beitsfähigkeit . 5.4 5.4.1
In psychiatrischer Hinsicht wurden eine mittelgradige depressive Episode oder Anpassungsstörung sowie eine subsyndromale Depression oder Dysthymia diag nostiziert. 5.4.2
Definitionsgemäss stellt die Anpassungsstörung ein ledig lich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet keine hinreichend ausgeprägte Psychopa tho logie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krank heitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gel ten kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3) . Auch eine Dysthymia ist regelmässig nicht invalidisiere nd ( Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.
2.2.2 mit weiteren Hin weisen). 5.4.3
Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und füh ren invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Ar beits fähig keit (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend De pres sionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 20 16 E. 2).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August
2013 E.
3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.
4.1). Dabei stellt das Bundesgericht so wohl an die Langjährigkeit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Inten si tät der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E.
4.1) hohe Anforderungen. 5.4.4
Die Therapiemöglichkeiten wurden vom Beschwerde führer während dem vorlie gend in Frage stehenden Zeitraum von März 2007 bis März 2014 nicht aus ge schöpft. So sind den Unterlagen zwar sieben psychiatrische Behandlungen zwi schen dem 5. Februar und dem 2 2. April 2010 zu entnehmen ( Urk. 7/48 / 141). Seither sind jedoch keine weiteren regelmässigen Konsultatio nen bei einem Psychiater mehr dokumentiert. Eine solche Behandlungsfrequenz deutet nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck hin. Von einer konsequenten Depressions therapie , deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, kann je denfalls nicht gesprochen werden.
Beim Beschwerdeführer bestehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale Belas tungsfaktoren ( chronische Erkrankung eines Elternteils, Unmöglichkeit [ a us politischen Gründen ] , die Ausbildung für den Wunschberuf abzuschliessen, Kriegs erfahrungen , Scheidungen und Trennungen, fehlende kulturelle und soziale Integration, Kündigung der Stelle vor dem ersten Unfall und schwierige fi nan zielle Situation ; Urk. 7/62 / 43 ). Solche Faktoren vermögen medizinisch die Diag nose einer leichten bis mittelschweren Depression, aber rechtlich keine In vali dität zu begründen. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzel fall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2), was vorlie gend nicht der Fall ist.
5.4 .5
Selbst wenn also eine depressive Symptomatik angenommen wird , so kann die ser aufgrund der lediglich leichten bis höchstens mittelschweren Störung und einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie keine invalidisierende Wir kung zuerkannt werden.
Von e ine r
gar 100%ige n Arbeitsunfähigkeit, wie sie vom G.___ festgehalten wurde, kann unter diesen Um ständen nicht ausgegangen werden . 5.5 5.5.1
Beim Beschwerdeführer wurden zudem eine HWS-Distorsion mit Schleudertrau masymptomatik , ein posttraumatisches cervico-cephales Schm erzsyndrom mit Begleitschwindel sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bezieh ungs weise eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren diagnostiziert.
Aufgrund dieser Beschwerden wurde eine Arbeitsun fähig keit von 0 % (Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. Mai
2014; Urk. 7/62 / 9-69) bis 100 % (Berichte des G.___ vom 3 1. Januar 2008 und 11. Februar 2010; Urk. 7/14 / 10-12 und Urk. 7/48 / 165-167 sowie Bericht von Hausarzt Dr. C.___ vom 1. August 2010; Urk. 7/48 / 126 ) fest ge halten.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode beziehungsweise An passungsstörung von med. pract . H.___ und Dr.
phil. I.___ ebenso wenig begründet wurde wie die Einschätzung, dass der Be schwerdeführer zu 100 % ar beitsunfähig ist. Deren Aussagen können damit nicht schlüssig nachvollzogen werden. Auch gemäss den Gutachtern der MEDAS A.___ ist die sehr hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit retro spek tiv kaum nachvollziehbar ( Urk. 7/62/68). Die rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage werden von den Berichten des G.___ damit nicht erfüllt.
Die MEDAS-Gutachter führten weiter aus , dass die psychiatrische Symptomatik jeweils nur für eine begrenzte Zeit von höchstens zwei Jahren einem Unfall ereignis zugeordnet werden kann ( Urk. 7/62 / 43). Inwiefern diese die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers nach den jeweiligen Unfällen konkret beein träch tigte, vermochten sie jedoch nicht einzuschätzen. Einzig in Bezug auf den Unfall vom 1 5. September 2009 gingen sie von einer Einschränkung um 10 bis 30 % während maximal zwei Jahren aus (Urk. 7/62 / 68). 5.5.2
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein träch tigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dau ernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Aus prä gung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt per son im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begut achtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abge wichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352
begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7. 3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer
Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beacht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwere grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anh and welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder - resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich ba ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rec htsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S.
150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konver sions störungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/201 3 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar
2014 E. 4.1-2) sowie bei nic ht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet . 5.5.3
Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der mittlerweile massgebenden Standardindikatoren eine (temporäre) rentenrelevante
Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte. Eine wesentliche Einschränkung durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder die HWS-Distorsion lässt sich nicht erkennen. So war der Beschwerdefüh rer zwischenzeitlich auch in der Lage, trotz angeblicher Beschwerden aufgrund seiner HWS-Distorsion eine Stelle als Möbeltransporteur anzutreten.
Ebenso waren ihm die ganzen Jahre stundenlange Autofahrten nach Polen oder in den Kosovo möglich. Keiner der Unfälle ist zudem als besonders eindrücklich ein zustufen, selbst nach dem - soweit ersichtlich - schwersten Unfall vom 9. Juli 2012 ergaben sich nach Ansicht der MEDAS-Gutachter keine stichhaltigen Gründe für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/62 / 45). So hat denn auch keiner der Unfälle zu Verletzungen geführt, welche mit bildgebenden Ver fahren objektiviert werden konnten. Wie bereits dargelegt, war der Beschwer deführer lediglich im Jahre 2010 während wenigen Wochen in psychiatrischer Behand lung. Weder kann damit von einem konsequenten Angehen der Schmerz prob lematik mittels einer Therapie noch von einer Behandlungsresistenz ge sprochen werden. Ein gravierendes objektivierbares körperliches Leiden besteht zudem nicht; dem depressiven Geschehen kommt - wie bereits dargelegt - keine invali disierende Bedeutung zu.
Was die persönlichen und sozialen Ressourcen des Beschwerdeführers betrifft, so ist dieser Vater von fünf Kindern, wobei vier mit ihm zusammen wohnen und mit welchen er ein gutes Verhältnis hat. Auch zu seinen Geschwistern hat er einen guten Kontakt, drei davon wohnen ebenfalls in der Schweiz. Er hat zudem regelmässigen Kontakt zu Freunden und Verwandten, welche er besucht oder bei sich zu Hause empfängt. Der Beschwerdeführer geht regelmässig spa zieren und macht kleinere Einkäufe selber, surft im Internet und schaut regel mässig fern, am liebsten Fussball, selten kocht und liest er auch. Das ge schil derte Tagesaktivitätsniveau ist damit nicht besonders hoch, mit seinen Kindern, Freunden und anderen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer jedoch über intakte soziale Ressourcen. Dass die Kinder offenbar erst nach dem 1 1. Februar 2010 ( Urk. 7/48 /166 ) zu ihm zogen , ändert daran nichts, ist doch davon aus zugehen, dass auch vor diesem Zeitpunkt regelmässig Kontakt zu weiteren Ver wandten und Freunden bestand .
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht in ausge prägtem Umfang gegeben sind. Wohl erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium der Komorbid it äten, doch kommt diesen weder ein e invalidisierende Bedeutung zu noch wurden sie therapeutisch konsequent angegangen. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zudem während des gesamten vorliegend in Frage stehenden Zeitraums nur bedingt zu beobachten. I n Verbindung mit den intakten sozialen Struktu ren spricht dies dafür, dass insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen ei ner Schmerzproblematik zu verneinen ist. 5.5.4
Der Schmerzstörung und der HWS-Distorsion kam damit zu keinem Zeitpunkt eine invalidisierende Wirkung zu. 5.6
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, Dr. L.___ von der MEDAS A.___
habe ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht liege keine wesent liche, das heisst höher als 10%ige, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) vor ( Urk. 7/62 / 67). Er schloss daraus auf eine vorbestehende, höhergradige
Arbeitsunfähigkeit . Aus dieser ärztlichen Aussage kann nicht geschlossen werden , dass zuvor eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich min destens 40 % wäh rend mindestens eines Jahres vorlag . Jedenfalls vermag sie nichts daran zu ändern, dass den oben dargelegten psychischen Beschwerden keine invalidisie rende Wirkung zukommt. 5.7
Es sind den Akten damit keine Diagnosen zu entnehmen , welche eine Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG gefor derten Umfang
überwiegend wahrscheinlich machen . Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6 .
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘000.-- festzule gen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1966 geborene X.___
war vom 3 0. Juni 2003 bis
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 5. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und bean tragte, die Verfügung vom 1 9. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Am 1 1. Februar 2015 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 0. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 9. November 2014 ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer am 2 6. September
2006 und am 2 7. Februar 2007 Unfälle erlitten habe. Gemäss Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. Mai 2014 lägen keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor. Der MEDAS hätten die vollständigen SUVA-Akten mit allen Unfällen vorgelegen. Es bestünden zudem IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren und e s liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nur einen Bruchteil der SUVA-Akten beigezogen. Es seien nur gerade zwei Unfälle aktenkundig. Ohne Beizug und Kenntnis der vollständigen SUVA-Akten könne die Beschwerdegegnerin das MEDAS-Gut achten nicht rechtskonform prüfen und würdigen. D ie Beschwerdegegnerin habe zudem den Verlauf seit dem ersten Unfall nicht ermittelt, dem Gutachten lasse sich dieser nicht entnehmen. Der Verlauf seit dem im März 2008 einge reichten Leistungsbegehren sei jedoch rechtserheblich im Hinblick auf zumin dest temporäre Rentenansprüche. Die SUVA habe wegen vollständiger Arbeits unfähigkeit seit dem ersten Unfallereignis vom 2 6. September 2006 nahezu un unterbrochen bis am 31. August 2014 Taggeldleistungen erbracht. Die Be schwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb sie hiervon abweiche. 3. 3.1
Nach dem Unfall vom 2 6. September 2006 wurden im Kurz-Austrittsbericht des B.___ vom 2 7. September 2006 folgende Diagnosen festgehalten ( Urk. 7/12 / 33): - Commotio cerebri - Schulterkontusion links - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung . 3.2
Nach dem Unfall vom 2 7. Februar
2007 in Polen stellte der Hausarzt Dr. med.
C.___ im Arztzeugnis UVG vom 2 0. April 2007 folgende Diagnosen ( Urk. 7/11 / 94) : - HWS-Distorsion mit Schleudertraumasymptomatik - Commotio cerebri . 3.3
Nach dem Unfall vom 1 5. September 2009 in Polen führte
Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 2 4. November 2009 folgende Diagno sen auf ( Urk. 7/48 / 23): - Posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach zweimaliger HWS-Distorsion ( 1. Unfall am 2 7. Februar 2007, 2. Unfall am 1 5. September 2009 ) . 3.4
Nach dem Unfall vom 1 2. Februar 2010
stellte das
E.___
im Be richt vom 1 4. Februar 2010 folgende Diagnose (Urk. 7/48 / 214 ): - HWS-Distorsion, Auffahrunfall am 1 2. Februar 2010 . 3.5
Nach dem Unfall vom 4. November 2010
wu rden im provisorischen Austrittsbe richt des F.___ vom 5. November 2010 folgende Di agnosen festgehalten ( Urk. 7/48 / 318): - Leichte traumatische Hirnverletzung - Handgelenkskontusion links . 3. 6
Nach dem Unfall vom 30./3 1. Juli 2011
wurde im ambulanten Bericht des F.___
vom 3. August
2011 betreffend Behandlung der Folgen des Vorunfalles vom 4.
Novem ber 2010 bei seither geklagten Fussbeschwerden folgende Diag nose auf geführt ( Urk. 7/48 / 268) : - Verdacht auf Gichtarthritis MTP Dig . I Fuss rechts
Dazu wurden folgende Nebendiagnosen gestellt: - Status nach Treppensturz vom 4. November 2010 - Processus
spinosi Fraktur LWK 2 ( rez . motorische Defizite, lumboischial gisch im linken Bein seit ehedem) - leichte traumatische Hirnverletzung - Handgelenkskontusion links - Status nach Autounfall am 2 7. Februar 2007 - Chronische Nackenschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion - Tinnitus bei Hochton-Innenohrstörung links
Der drei Tage zuvor erlitte ne Unfall fand keine Erwähnung. 3.7
Nach dem Unfall vom 9. Juli 2012 im Kosovo hielt
Dr. D.___
im Bericht vom 6. Oktober 2012 folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/53 / 6): - Status nach Trauma mit HWS-Distorsion und multiplen Kontusionen und Prel lungen (Unfall am 9. Juli 2012) - Status nach Treppensturz am 4. November 2010 mit Commotio cerebri, Frak tur des Prozessus
Spinosus LWK 2 und Handgelenkskontusion links - Posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach dreimal iger HWS-Distorsion ( 1. Unfall 2 7. Februar 2007, 2. Unfall 1 5. September 2009, 3. Unfall 1 2. Februar 2010) . 3.8
Im Bericht des G.___ vom 3 1. Januar 2008 ( erstellt nach dem zweiten Unfall vom 2 7. Februar 2007; Urk. 7/14 / 10-12) hat ten med.
pract . H.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. I.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, folgende Diagnosen auf geführt : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Mittelgradige depressive Episode, DD Anpassungsstörung - Tinnitus bei Hochton-Innenohrstörung links - Status nach HWS-Distorsion - Status nach commotio cerebri 2006, 2007
Ergänzend führten sie aus , dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht derzeit zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Dasselbe wi e d erholten sie
im Bericht vom 1 1. Februar 2010 ( erstellt nach dem dritten Unfall vom 1 5. September 2009; Urk. 7/48 / 165-167) , wobei zusätzlich die Diagnose einer leichten Bandscheibendegeneration C5/6 mit Verdacht auf Anulusriss , die das Ausmass der angegebenen Beschwerden nicht ausreichend erklären würden , gestellt wurde . 3.
E. 2.2.2 mit weiteren Hin weisen). 5.4.3
Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und füh ren invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Ar beits fähig keit (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend De pres sionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 20 16 E. 2).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August
2013 E.
3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.
4.1). Dabei stellt das Bundesgericht so wohl an die Langjährigkeit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Inten si tät der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E.
4.1) hohe Anforderungen. 5.4.4
Die Therapiemöglichkeiten wurden vom Beschwerde führer während dem vorlie gend in Frage stehenden Zeitraum von März 2007 bis März 2014 nicht aus ge schöpft. So sind den Unterlagen zwar sieben psychiatrische Behandlungen zwi schen dem 5. Februar und dem 2 2. April 2010 zu entnehmen ( Urk. 7/48 / 141). Seither sind jedoch keine weiteren regelmässigen Konsultatio nen bei einem Psychiater mehr dokumentiert. Eine solche Behandlungsfrequenz deutet nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck hin. Von einer konsequenten Depressions therapie , deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, kann je denfalls nicht gesprochen werden.
Beim Beschwerdeführer bestehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale Belas tungsfaktoren ( chronische Erkrankung eines Elternteils, Unmöglichkeit [ a us politischen Gründen ] , die Ausbildung für den Wunschberuf abzuschliessen, Kriegs erfahrungen , Scheidungen und Trennungen, fehlende kulturelle und soziale Integration, Kündigung der Stelle vor dem ersten Unfall und schwierige fi nan zielle Situation ; Urk. 7/62 / 43 ). Solche Faktoren vermögen medizinisch die Diag nose einer leichten bis mittelschweren Depression, aber rechtlich keine In vali dität zu begründen. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzel fall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2), was vorlie gend nicht der Fall ist.
5.4 .5
Selbst wenn also eine depressive Symptomatik angenommen wird , so kann die ser aufgrund der lediglich leichten bis höchstens mittelschweren Störung und einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie keine invalidisierende Wir kung zuerkannt werden.
Von e ine r
gar 100%ige n Arbeitsunfähigkeit, wie sie vom G.___ festgehalten wurde, kann unter diesen Um ständen nicht ausgegangen werden . 5.5 5.5.1
Beim Beschwerdeführer wurden zudem eine HWS-Distorsion mit Schleudertrau masymptomatik , ein posttraumatisches cervico-cephales Schm erzsyndrom mit Begleitschwindel sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bezieh ungs weise eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren diagnostiziert.
Aufgrund dieser Beschwerden wurde eine Arbeitsun fähig keit von 0 % (Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. Mai
2014; Urk. 7/62 / 9-69) bis 100 % (Berichte des G.___ vom 3 1. Januar 2008 und 11. Februar 2010; Urk. 7/14 / 10-12 und Urk. 7/48 / 165-167 sowie Bericht von Hausarzt Dr. C.___ vom 1. August 2010; Urk. 7/48 / 126 ) fest ge halten.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode beziehungsweise An passungsstörung von med. pract . H.___ und Dr.
phil. I.___ ebenso wenig begründet wurde wie die Einschätzung, dass der Be schwerdeführer zu 100 % ar beitsunfähig ist. Deren Aussagen können damit nicht schlüssig nachvollzogen werden. Auch gemäss den Gutachtern der MEDAS A.___ ist die sehr hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit retro spek tiv kaum nachvollziehbar ( Urk. 7/62/68). Die rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage werden von den Berichten des G.___ damit nicht erfüllt.
Die MEDAS-Gutachter führten weiter aus , dass die psychiatrische Symptomatik jeweils nur für eine begrenzte Zeit von höchstens zwei Jahren einem Unfall ereignis zugeordnet werden kann ( Urk. 7/62 / 43). Inwiefern diese die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers nach den jeweiligen Unfällen konkret beein träch tigte, vermochten sie jedoch nicht einzuschätzen. Einzig in Bezug auf den Unfall vom 1 5. September 2009 gingen sie von einer Einschränkung um 10 bis 30 % während maximal zwei Jahren aus (Urk. 7/62 / 68). 5.5.2
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein träch tigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dau ernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Aus prä gung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt per son im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begut achtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abge wichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352
begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7. 3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer
Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beacht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwere grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anh and welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder - resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich ba ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rec htsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S.
150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konver sions störungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/201 3 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar
2014 E. 4.1-2) sowie bei nic ht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet . 5.5.3
Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der mittlerweile massgebenden Standardindikatoren eine (temporäre) rentenrelevante
Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte. Eine wesentliche Einschränkung durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder die HWS-Distorsion lässt sich nicht erkennen. So war der Beschwerdefüh rer zwischenzeitlich auch in der Lage, trotz angeblicher Beschwerden aufgrund seiner HWS-Distorsion eine Stelle als Möbeltransporteur anzutreten.
Ebenso waren ihm die ganzen Jahre stundenlange Autofahrten nach Polen oder in den Kosovo möglich. Keiner der Unfälle ist zudem als besonders eindrücklich ein zustufen, selbst nach dem - soweit ersichtlich - schwersten Unfall vom 9. Juli 2012 ergaben sich nach Ansicht der MEDAS-Gutachter keine stichhaltigen Gründe für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/62 / 45). So hat denn auch keiner der Unfälle zu Verletzungen geführt, welche mit bildgebenden Ver fahren objektiviert werden konnten. Wie bereits dargelegt, war der Beschwer deführer lediglich im Jahre 2010 während wenigen Wochen in psychiatrischer Behand lung. Weder kann damit von einem konsequenten Angehen der Schmerz prob lematik mittels einer Therapie noch von einer Behandlungsresistenz ge sprochen werden. Ein gravierendes objektivierbares körperliches Leiden besteht zudem nicht; dem depressiven Geschehen kommt - wie bereits dargelegt - keine invali disierende Bedeutung zu.
Was die persönlichen und sozialen Ressourcen des Beschwerdeführers betrifft, so ist dieser Vater von fünf Kindern, wobei vier mit ihm zusammen wohnen und mit welchen er ein gutes Verhältnis hat. Auch zu seinen Geschwistern hat er einen guten Kontakt, drei davon wohnen ebenfalls in der Schweiz. Er hat zudem regelmässigen Kontakt zu Freunden und Verwandten, welche er besucht oder bei sich zu Hause empfängt. Der Beschwerdeführer geht regelmässig spa zieren und macht kleinere Einkäufe selber, surft im Internet und schaut regel mässig fern, am liebsten Fussball, selten kocht und liest er auch. Das ge schil derte Tagesaktivitätsniveau ist damit nicht besonders hoch, mit seinen Kindern, Freunden und anderen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer jedoch über intakte soziale Ressourcen. Dass die Kinder offenbar erst nach dem 1 1. Februar 2010 ( Urk. 7/48 /166 ) zu ihm zogen , ändert daran nichts, ist doch davon aus zugehen, dass auch vor diesem Zeitpunkt regelmässig Kontakt zu weiteren Ver wandten und Freunden bestand .
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht in ausge prägtem Umfang gegeben sind. Wohl erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium der Komorbid it äten, doch kommt diesen weder ein e invalidisierende Bedeutung zu noch wurden sie therapeutisch konsequent angegangen. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zudem während des gesamten vorliegend in Frage stehenden Zeitraums nur bedingt zu beobachten. I n Verbindung mit den intakten sozialen Struktu ren spricht dies dafür, dass insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen ei ner Schmerzproblematik zu verneinen ist. 5.5.4
Der Schmerzstörung und der HWS-Distorsion kam damit zu keinem Zeitpunkt eine invalidisierende Wirkung zu. 5.6
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, Dr. L.___ von der MEDAS A.___
habe ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht liege keine wesent liche, das heisst höher als 10%ige, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) vor ( Urk. 7/62 / 67). Er schloss daraus auf eine vorbestehende, höhergradige
Arbeitsunfähigkeit . Aus dieser ärztlichen Aussage kann nicht geschlossen werden , dass zuvor eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich min destens 40 % wäh rend mindestens eines Jahres vorlag . Jedenfalls vermag sie nichts daran zu ändern, dass den oben dargelegten psychischen Beschwerden keine invalidisie rende Wirkung zukommt. 5.7
Es sind den Akten damit keine Diagnosen zu entnehmen , welche eine Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG gefor derten Umfang
überwiegend wahrscheinlich machen . Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6 .
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘000.-- festzule gen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 und Urk. 7/62 / 1-8). Nach der bundes ge richtlichen Rechtsprechung besteht jedoch für die Invalidenversiche rung keine Bindungswirkung in Bezug auf die Invaliditätsschätzung der Unfall versicherung (BGE 133 V 549 E. 6). Dasselbe hat auch für die Einschätzung der Ar beits fähigkeit durch die Unfallversicherung zu gelten. Aus de m
Umstand , dass die SUVA dem Beschwerdeführer während dem gesamten vorliegend in Frage ste henden Zeitraum Taggelder gewährte, kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3
5.3.1
Mit Ausnahme der Fraktur des Processus
spinosus LWK2 beim Sturz vom 4.
November 2010
zog sich der Beschwer deführer keine Verletzungen zu , welche mit bildgebenden Verfahren objektiviert werden konnten. Zu dieser an geb lichen Fraktur ist jedoch festzuhalten, dass das
erstbehandelnde
F.___
sie nicht fest stellte (Bericht vom 5. November
2010 Urk. 7/48 /
318) und erst Dr. D.___ sie im Bericht vom 15. Juni
2011 diag nostiziert e (Urk. 7/48 / 275). Die Diagnose wurde daraufhin auch im Bericht vom F.___ nach dem Unfall vom 30./3 1. Juli
2011 (Urk. 7/48 /
268) und im Bericht von Dr. D.___ vom 6. Okto ber 2012 nach dem Unfall vom 9. Juli
2012 fest gehalten ( Urk. 7/53 / 6). Dr. J.___ der MEDAS A.___ legte jedoch über zeugend dar, dass die Diagnose auf grund der Analyse der Röntgenbilder nicht gestützt werde n
kann . Das Rönt gen dossier
lässt keine Hinweise auf eine durch gemachte Querfortsatzfraktur oder gar Wirbelfraktur erkennen ( Urk. 7/62 /37-38 ). Eine Beeinträchtigung in der Arbeits fähigkeit durch eine Rückenverletzung ist damit nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der
überwiegende n Wahrscheinlichkeit er stellt. 5.3.2
Zur Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung beziehungsweise einer Commotio cerebri ist anzumerken, dass diese nicht schon bedeutet, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_902/2010 vom 6. April 2011 E. 6.1.3 mit Hinweisen) . Hiezu be darf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defekt zustandes in For m neurologischer Ausfälle ( Urteil des Bundesgerichts 8C_101/ 20 0 7 vom 1 7. August
2007 E.
5.1 mit Hinweisen). Daran fehlt es im vor liegenden Fall , neurologische Ausfälle, welche zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG geforderten Umfang geführt hätten, sind in den Akten nicht dokumentiert . 5.3.3
Zum diagnostizierten Tinnitus, der nach der Rechtsprechung nicht als körper liches Leiden respektive als Leiden, das (zwingend) auf eine körperliche Ursache zurückzuführen ist, be trachtet werden kann (BGE 138 V 248 E.
5.8.3), ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht veranlasst sah, diesen ärztlich durch ei nen ORL-Facharzt behandeln zu lassen. Nach Ansicht der MEDAS-Gutachter schränk t dieser die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nicht wesentlich ein ( Urk. 7/62 / 42). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerde führer durch den Tinnitus vor der Begutachtung in einer rechtlich massgebli chen Intensität beeinträchtigt worden wäre. Auch der Tinnitus führte damit nicht zu einer vorübergehenden ,
rentenrelevanten Beein trächtigung der Ar beitsfähigkeit . 5.4 5.4.1
In psychiatrischer Hinsicht wurden eine mittelgradige depressive Episode oder Anpassungsstörung sowie eine subsyndromale Depression oder Dysthymia diag nostiziert. 5.4.2
Definitionsgemäss stellt die Anpassungsstörung ein ledig lich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet keine hinreichend ausgeprägte Psychopa tho logie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krank heitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gel ten kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3) . Auch eine Dysthymia ist regelmässig nicht invalidisiere nd ( Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00015 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1966 geborene X.___
war vom 3 0. Juni 2003 bis 2 3. November 2006 als Hilfsgärtner bei der Y.___ tätig ( Urk. 7/13) . Im Jahre 2009 arbeitete er ab dem 1. September vorübergehend als Möbeltransporter/Chauffeur bei der Z.___
( Urk. 7/48 / 60 ). Er erlitt mehrere Unfälle, so a m 2 6. September 2006 (Sturz) , 2 7. Februar 2007 (Auffahrunfall) , 1 5. September 2009 (Autounfall) , 12. Februar 2010 (Auffahrunfall) , 4. November 2010 ( Trep pe n sturz ) , 30 . /3 1. Juli 2011 (Treppensturz) und 9. Juli 2012 (von Auto angefah ren) , und zog sich dabei HWS-Distorsionstraumata und weitere Verletzungen zu ( Urk. 7/62 / 26 -27 ).
Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungs anstalt
( SUVA ) , erbrachte jeweils die gesetzlichen Leistungen und stellte diese mit Verfügung vom 5. Februar 2007 per 1. Februar 2007 in Bezug auf den Unfall vom 2 6. September
2006 (Urk. 7/12 /
9) und mit Verfügungen vom 8. August 2014 per 3 1. August
2014 bezüglich der weiteren sechs Unfälle ein ( Urk. 7/62 / 1-8)
mit der Begründung , der Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den geklagten Beschwerden sei zu verneinen.
Am 4. März 2008 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Schleuder trauma , psychische Probleme sowie einen Tin n itus bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und zog die Unfallakten (Urk. 7/11, Urk. 7/12, Urk. 7/15, Urk. 7/26, Urk. 7/48 , Urk. 7/53 und Urk. 7/62 ) bei , beinhaltend das Gutachten der MEDAS A.___ vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/62/9-69) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/64 und Urk. 7/ 71 ) wies sie das Rentenbegehren mit Ver fü gung vom 1 9. November 2014 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 5. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und bean tragte, die Verfügung vom 1 9. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Am 1 1. Februar 2015 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 0. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 9. November 2014 ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer am 2 6. September
2006 und am 2 7. Februar 2007 Unfälle erlitten habe. Gemäss Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. Mai 2014 lägen keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor. Der MEDAS hätten die vollständigen SUVA-Akten mit allen Unfällen vorgelegen. Es bestünden zudem IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren und e s liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nur einen Bruchteil der SUVA-Akten beigezogen. Es seien nur gerade zwei Unfälle aktenkundig. Ohne Beizug und Kenntnis der vollständigen SUVA-Akten könne die Beschwerdegegnerin das MEDAS-Gut achten nicht rechtskonform prüfen und würdigen. D ie Beschwerdegegnerin habe zudem den Verlauf seit dem ersten Unfall nicht ermittelt, dem Gutachten lasse sich dieser nicht entnehmen. Der Verlauf seit dem im März 2008 einge reichten Leistungsbegehren sei jedoch rechtserheblich im Hinblick auf zumin dest temporäre Rentenansprüche. Die SUVA habe wegen vollständiger Arbeits unfähigkeit seit dem ersten Unfallereignis vom 2 6. September 2006 nahezu un unterbrochen bis am 31. August 2014 Taggeldleistungen erbracht. Die Be schwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb sie hiervon abweiche. 3. 3.1
Nach dem Unfall vom 2 6. September 2006 wurden im Kurz-Austrittsbericht des B.___ vom 2 7. September 2006 folgende Diagnosen festgehalten ( Urk. 7/12 / 33): - Commotio cerebri - Schulterkontusion links - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung . 3.2
Nach dem Unfall vom 2 7. Februar
2007 in Polen stellte der Hausarzt Dr. med.
C.___ im Arztzeugnis UVG vom 2 0. April 2007 folgende Diagnosen ( Urk. 7/11 / 94) : - HWS-Distorsion mit Schleudertraumasymptomatik - Commotio cerebri . 3.3
Nach dem Unfall vom 1 5. September 2009 in Polen führte
Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 2 4. November 2009 folgende Diagno sen auf ( Urk. 7/48 / 23): - Posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach zweimaliger HWS-Distorsion ( 1. Unfall am 2 7. Februar 2007, 2. Unfall am 1 5. September 2009 ) . 3.4
Nach dem Unfall vom 1 2. Februar 2010
stellte das
E.___
im Be richt vom 1 4. Februar 2010 folgende Diagnose (Urk. 7/48 / 214 ): - HWS-Distorsion, Auffahrunfall am 1 2. Februar 2010 . 3.5
Nach dem Unfall vom 4. November 2010
wu rden im provisorischen Austrittsbe richt des F.___ vom 5. November 2010 folgende Di agnosen festgehalten ( Urk. 7/48 / 318): - Leichte traumatische Hirnverletzung - Handgelenkskontusion links . 3. 6
Nach dem Unfall vom 30./3 1. Juli 2011
wurde im ambulanten Bericht des F.___
vom 3. August
2011 betreffend Behandlung der Folgen des Vorunfalles vom 4.
Novem ber 2010 bei seither geklagten Fussbeschwerden folgende Diag nose auf geführt ( Urk. 7/48 / 268) : - Verdacht auf Gichtarthritis MTP Dig . I Fuss rechts
Dazu wurden folgende Nebendiagnosen gestellt: - Status nach Treppensturz vom 4. November 2010 - Processus
spinosi Fraktur LWK 2 ( rez . motorische Defizite, lumboischial gisch im linken Bein seit ehedem) - leichte traumatische Hirnverletzung - Handgelenkskontusion links - Status nach Autounfall am 2 7. Februar 2007 - Chronische Nackenschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion - Tinnitus bei Hochton-Innenohrstörung links
Der drei Tage zuvor erlitte ne Unfall fand keine Erwähnung. 3.7
Nach dem Unfall vom 9. Juli 2012 im Kosovo hielt
Dr. D.___
im Bericht vom 6. Oktober 2012 folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/53 / 6): - Status nach Trauma mit HWS-Distorsion und multiplen Kontusionen und Prel lungen (Unfall am 9. Juli 2012) - Status nach Treppensturz am 4. November 2010 mit Commotio cerebri, Frak tur des Prozessus
Spinosus LWK 2 und Handgelenkskontusion links - Posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach dreimal iger HWS-Distorsion ( 1. Unfall 2 7. Februar 2007, 2. Unfall 1 5. September 2009, 3. Unfall 1 2. Februar 2010) . 3.8
Im Bericht des G.___ vom 3 1. Januar 2008 ( erstellt nach dem zweiten Unfall vom 2 7. Februar 2007; Urk. 7/14 / 10-12) hat ten med.
pract . H.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. I.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, folgende Diagnosen auf geführt : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Mittelgradige depressive Episode, DD Anpassungsstörung - Tinnitus bei Hochton-Innenohrstörung links - Status nach HWS-Distorsion - Status nach commotio cerebri 2006, 2007
Ergänzend führten sie aus , dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht derzeit zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Dasselbe wi e d erholten sie
im Bericht vom 1 1. Februar 2010 ( erstellt nach dem dritten Unfall vom 1 5. September 2009; Urk. 7/48 / 165-167) , wobei zusätzlich die Diagnose einer leichten Bandscheibendegeneration C5/6 mit Verdacht auf Anulusriss , die das Ausmass der angegebenen Beschwerden nicht ausreichend erklären würden , gestellt wurde . 3. 9
Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 7/62 / 9-69) hielten Dr. med. J.___ , Rheumatologie FMH, Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie, und Dr.
med.
L.___ , Psychiatrie und Psycho the rapie FMH, folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fä higkeit fest (S. 34 ): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Subsyndromale Depression, DD Dysthymia - Verdacht auf medikamenten-induzierte Übergebrauchskopfschmerzen - Hemihypästhesie links, vermutlich funktioneller Genese - Linksseitiger Tinnitus - Verdacht auf arterielle Hypertonie
Dazu führten sie aus, dass der Vater des Beschwerdeführer s an einem Tumor verstorben sei;
d er Beschwerdeführer spreche nicht gerne darüber. Er habe fünf Geschwister und sei in Südserbien aufgewachsen. Die pädagogische Hochschule habe er aus politi s chen Gründen vor dem Erwerb des Lehrerdiploms abbrechen müssen und sei später nicht mehr als Lehrer tätig gewesen. Er habe aktiv am Krieg teilgenommen, wolle aber nicht darüber sprechen. Er könne deshalb nicht mehr nach Serbien reisen, weil er sonst verhaftet würde. Mit seiner ersten Frau habe er vier 1991, 1993, 1997 und 2000 geborene Kinder. Mit einer weiteren Frau habe er eine 1997 geborene Tochter. Diese lebe mit ihrer Mutter in Polen, er habe zu ihnen immer noch Kontakt. 200 1 bis 2002 sei er mit einer Landsfrau verheiratet gewesen, von 2003 bis 2008 mit einer Schweizerin. Mit beiden habe er keine Kinder. Seine vier Kinder aus erster Ehe würden mit ihm in einer 4.5- Zimmer- Wohnung leben . Die Kinder würden den Haushalt machen (S. 16 f.). Er besorge nur kleine Einkäufe selber. Er schlafe schlecht, stehe morgens zwischen 8 und 9 Uhr auf, gehe etwas an den PC, schaue TV, eigentlich mache er nichts . E r treffe Kollegen oder empfange jemanden bei sich zu Hause , n achmitta gs gehe er vielleicht spazieren und treffe manchmal Kollegen. Abends sei er zu Hause und schaue stundenlang TV, ins Bett gehe er me ist erst nach Mitternacht (S. 21 ). Sein Vater habe aufgrund seiner Krankheit schwer gelitten, was ihn sehr belas tet habe. Eine Schwester lebe in Wien, ein Bruder im Kosovo, die weiteren Ge schwister in der Schweiz. Er habe es gut mit den Geschwistern und den Kindern (S.
16 und Urk. 7/ 6 2/57-69 S.
1 ). Im Haushalt mache er nur etwas, wenn die Kinder nicht da seien, manchmal koche er. Er habe Kollegen und Verwandte, die er treff
e. Er lese nur noch wenig (S. 3 ).
Die Gutachter führten weiter aus, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers zu Beginn vorwiegend Folgen der jeweiligen U nfälle gewesen seien. Die psychi schen Faktoren hätten vor allem zum Verlauf beigetragen. Dabei seien die un fallfremden Belastungen und Konflikte wie chronische Erkrankung eines El tern teils, Unmöglichkeit (aus politischen Gründen) die Ausbildung für den Wunsch beruf abzuschliessen, Kriegserfahrungen, Scheidungen und Trennungen, fehlen d e kulturelle und soziale Integration, Kündigung der Stelle vor dem ersten Unfall und schwierige finanzielle Situation wahrscheinlich die bedeutenderen Risiko faktoren als die Verletzungen bei den Unfällen. Soweit retrospektiv noch eruier bar hätten die Unfallereignisse zu einer vorübergehenden, weitgehend so ma tisch bedingten Verschlechterung der Schmerzsymptomatik geführt. Dabei lasse sich nicht zuverlässig einschätzen, ob sich auch die chronische Schmerz störung verschlechtert habe. Die depressive Symptomatik sei weitgehend Teil und Folge der Schmerzsymptomatik. Von daher könne die psychiatrische Symptomatik jeweils nur für eine begrenzte Zeit von höchstens zwei Jahren ei nem Unfall ereignis zugeordnet werden. In jedem Fall sei sie zu einem wesentli chen Teil den Kriegserfahrungen und der Gesamtheit der Unfallereignisse zuzu ordnen. Eine genaue oder auch nur einigermassen plausible Zuordnung der psy chischen Symptomatik auf die einzelnen Unfallereignisse sei nicht möglich.
Am Bewe gungs apparat und neurologisch liessen sich keine unfallbedingten strukturellen Läsionen objektivieren, mit denen man eine langdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Gleiches gelte für die festgestellten psychia trischen Diagnosen (Urk. 7/62/9-47 S. 35-37) . 4 .
Das Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. Mai 2014 beruht auf den erforderlichen rheumatologischen, neurologischen und psychi atrischen Unter such ungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den fall re levanten
Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizi nischen Zusam men hänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Ex perten gelangten sodann zur Schlussfolgerung, dass weder aus so matischer noch aus psychia tri scher Sicht Einschränkungen in der Arbeitsfähig keit bestehen und begrün deten dies einleuchtend mit dem F ehlen struktureller Läsionen sowie einer erheblichen psychiatrischen Pathologie . Das Gutachten entspricht damit den rechtspre chung s g emässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1.4 hievor ) , was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten sondern vielmehr implizit anerkannt wird .
Der Beschwerdeführer ist gemäss Gutachter der MEDAS A.___ sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Spätestens seit dem Zeitpunkt des letzten MEDAS-Aufenthalts am 1 3. März 2014 ist damit keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete Rente im Zeitraum zwischen März 2007 (vgl. Art. 48 A bs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, übergangsrechtlich anwendbar auf Anmeldungen bis 30. Juni 2008, BGE 138 V 475) und Juni 2014 (allfällige Ver besserung plus drei Monate, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva liden versicherung, IVV) hat. 5 .
5.1
Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, die Beschwerdegegnerin habe nur einen Bruchteil der SUVA-Akten beigezogen und den rechtserheblichen Sach verhalt nicht festgestellt. Dazu ist festzuhalten, dass die Akten zum Unfall vom
26. September 2006 in Urk. 7/12 /1-36 , diejenigen vom Unfall vom 2 7. Februar 2007 in Urk. 7/11 /1-96 , vom Unfall vom 1 5. September 2009, 12. Februar 2010, 4. November 2010 und 30/3 1. Juli 2011 in Urk. 7/48 /1-399 und vom Unfall vom 9. Juli 2012 in Urk. 7/53 /1-25 enthalten sind. Dass lediglich ein Bruchteil der Akten beigezogen worden sein soll , ist damit nicht ausgewiesen . Es mag sein, dass einzelne Unterlagen, die den Gutachtern der MEDAS A.___ vorlagen, nicht in den Akten enthalten sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin oder des hiesigen Gerichts be einträchtigen oder eine umfassende Würdigung der Akten bzw. des MEDAS-Gutachten s
verunmöglichen sollte , sind doch die massgeblichen Akten vorhan den. Der Beschwerdeführer legte weder dar, welche Akten zusätzlich beizuzie hen wären, noch inwiefern diese am Ergebnis des beweiskräftigen Gut achtens etwas ändern könnten. Solches ist nicht anzunehmen, erkannte doch der Beschwerdeführer in den ihm bekannten Akten der SUVA offenbar keine, welche er zur Stützung se iner Vorbringen auflegen wollte. Der Einwand ist da mit unbegründet. 5.2
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor , dass ihm die SUVA ab dem ersten Unfall vom 2 6. September 2006 bis am 3 1. August 2014 nahezu ununterbro chen Taggelder ausgerichtet habe (Urk. 7/12 / 9 und Urk. 7/62 / 1-8). Nach der bundes ge richtlichen Rechtsprechung besteht jedoch für die Invalidenversiche rung keine Bindungswirkung in Bezug auf die Invaliditätsschätzung der Unfall versicherung (BGE 133 V 549 E. 6). Dasselbe hat auch für die Einschätzung der Ar beits fähigkeit durch die Unfallversicherung zu gelten. Aus de m
Umstand , dass die SUVA dem Beschwerdeführer während dem gesamten vorliegend in Frage ste henden Zeitraum Taggelder gewährte, kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3
5.3.1
Mit Ausnahme der Fraktur des Processus
spinosus LWK2 beim Sturz vom 4.
November 2010
zog sich der Beschwer deführer keine Verletzungen zu , welche mit bildgebenden Verfahren objektiviert werden konnten. Zu dieser an geb lichen Fraktur ist jedoch festzuhalten, dass das
erstbehandelnde
F.___
sie nicht fest stellte (Bericht vom 5. November
2010 Urk. 7/48 /
318) und erst Dr. D.___ sie im Bericht vom 15. Juni
2011 diag nostiziert e (Urk. 7/48 / 275). Die Diagnose wurde daraufhin auch im Bericht vom F.___ nach dem Unfall vom 30./3 1. Juli
2011 (Urk. 7/48 /
268) und im Bericht von Dr. D.___ vom 6. Okto ber 2012 nach dem Unfall vom 9. Juli
2012 fest gehalten ( Urk. 7/53 / 6). Dr. J.___ der MEDAS A.___ legte jedoch über zeugend dar, dass die Diagnose auf grund der Analyse der Röntgenbilder nicht gestützt werde n
kann . Das Rönt gen dossier
lässt keine Hinweise auf eine durch gemachte Querfortsatzfraktur oder gar Wirbelfraktur erkennen ( Urk. 7/62 /37-38 ). Eine Beeinträchtigung in der Arbeits fähigkeit durch eine Rückenverletzung ist damit nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der
überwiegende n Wahrscheinlichkeit er stellt. 5.3.2
Zur Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung beziehungsweise einer Commotio cerebri ist anzumerken, dass diese nicht schon bedeutet, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_902/2010 vom 6. April 2011 E. 6.1.3 mit Hinweisen) . Hiezu be darf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defekt zustandes in For m neurologischer Ausfälle ( Urteil des Bundesgerichts 8C_101/ 20 0 7 vom 1 7. August
2007 E.
5.1 mit Hinweisen). Daran fehlt es im vor liegenden Fall , neurologische Ausfälle, welche zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG geforderten Umfang geführt hätten, sind in den Akten nicht dokumentiert . 5.3.3
Zum diagnostizierten Tinnitus, der nach der Rechtsprechung nicht als körper liches Leiden respektive als Leiden, das (zwingend) auf eine körperliche Ursache zurückzuführen ist, be trachtet werden kann (BGE 138 V 248 E.
5.8.3), ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht veranlasst sah, diesen ärztlich durch ei nen ORL-Facharzt behandeln zu lassen. Nach Ansicht der MEDAS-Gutachter schränk t dieser die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nicht wesentlich ein ( Urk. 7/62 / 42). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerde führer durch den Tinnitus vor der Begutachtung in einer rechtlich massgebli chen Intensität beeinträchtigt worden wäre. Auch der Tinnitus führte damit nicht zu einer vorübergehenden ,
rentenrelevanten Beein trächtigung der Ar beitsfähigkeit . 5.4 5.4.1
In psychiatrischer Hinsicht wurden eine mittelgradige depressive Episode oder Anpassungsstörung sowie eine subsyndromale Depression oder Dysthymia diag nostiziert. 5.4.2
Definitionsgemäss stellt die Anpassungsstörung ein ledig lich vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet keine hinreichend ausgeprägte Psychopa tho logie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krank heitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gel ten kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3) . Auch eine Dysthymia ist regelmässig nicht invalidisiere nd ( Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.
2.2.2 mit weiteren Hin weisen). 5.4.3
Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und füh ren invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Ar beits fähig keit (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend De pres sionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 20 16 E. 2).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August
2013 E.
3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.
4.1). Dabei stellt das Bundesgericht so wohl an die Langjährigkeit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Inten si tät der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E.
4.1) hohe Anforderungen. 5.4.4
Die Therapiemöglichkeiten wurden vom Beschwerde führer während dem vorlie gend in Frage stehenden Zeitraum von März 2007 bis März 2014 nicht aus ge schöpft. So sind den Unterlagen zwar sieben psychiatrische Behandlungen zwi schen dem 5. Februar und dem 2 2. April 2010 zu entnehmen ( Urk. 7/48 / 141). Seither sind jedoch keine weiteren regelmässigen Konsultatio nen bei einem Psychiater mehr dokumentiert. Eine solche Behandlungsfrequenz deutet nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck hin. Von einer konsequenten Depressions therapie , deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, kann je denfalls nicht gesprochen werden.
Beim Beschwerdeführer bestehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale Belas tungsfaktoren ( chronische Erkrankung eines Elternteils, Unmöglichkeit [ a us politischen Gründen ] , die Ausbildung für den Wunschberuf abzuschliessen, Kriegs erfahrungen , Scheidungen und Trennungen, fehlende kulturelle und soziale Integration, Kündigung der Stelle vor dem ersten Unfall und schwierige fi nan zielle Situation ; Urk. 7/62 / 43 ). Solche Faktoren vermögen medizinisch die Diag nose einer leichten bis mittelschweren Depression, aber rechtlich keine In vali dität zu begründen. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzel fall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2), was vorlie gend nicht der Fall ist.
5.4 .5
Selbst wenn also eine depressive Symptomatik angenommen wird , so kann die ser aufgrund der lediglich leichten bis höchstens mittelschweren Störung und einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie keine invalidisierende Wir kung zuerkannt werden.
Von e ine r
gar 100%ige n Arbeitsunfähigkeit, wie sie vom G.___ festgehalten wurde, kann unter diesen Um ständen nicht ausgegangen werden . 5.5 5.5.1
Beim Beschwerdeführer wurden zudem eine HWS-Distorsion mit Schleudertrau masymptomatik , ein posttraumatisches cervico-cephales Schm erzsyndrom mit Begleitschwindel sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bezieh ungs weise eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren diagnostiziert.
Aufgrund dieser Beschwerden wurde eine Arbeitsun fähig keit von 0 % (Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 2. Mai
2014; Urk. 7/62 / 9-69) bis 100 % (Berichte des G.___ vom 3 1. Januar 2008 und 11. Februar 2010; Urk. 7/14 / 10-12 und Urk. 7/48 / 165-167 sowie Bericht von Hausarzt Dr. C.___ vom 1. August 2010; Urk. 7/48 / 126 ) fest ge halten.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi sode beziehungsweise An passungsstörung von med. pract . H.___ und Dr.
phil. I.___ ebenso wenig begründet wurde wie die Einschätzung, dass der Be schwerdeführer zu 100 % ar beitsunfähig ist. Deren Aussagen können damit nicht schlüssig nachvollzogen werden. Auch gemäss den Gutachtern der MEDAS A.___ ist die sehr hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit retro spek tiv kaum nachvollziehbar ( Urk. 7/62/68). Die rechtsprechungsgemässen Anfor de rungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage werden von den Berichten des G.___ damit nicht erfüllt.
Die MEDAS-Gutachter führten weiter aus , dass die psychiatrische Symptomatik jeweils nur für eine begrenzte Zeit von höchstens zwei Jahren einem Unfall ereignis zugeordnet werden kann ( Urk. 7/62 / 43). Inwiefern diese die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers nach den jeweiligen Unfällen konkret beein träch tigte, vermochten sie jedoch nicht einzuschätzen. Einzig in Bezug auf den Unfall vom 1 5. September 2009 gingen sie von einer Einschränkung um 10 bis 30 % während maximal zwei Jahren aus (Urk. 7/62 / 68). 5.5.2
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein träch tigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dau ernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Aus prä gung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt per son im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begut achtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abge wichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352
begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7. 3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer
Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beacht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwere grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anh and welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder - resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich ba ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rec htsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S.
150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konver sions störungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/201 3 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar
2014 E. 4.1-2) sowie bei nic ht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet . 5.5.3
Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der mittlerweile massgebenden Standardindikatoren eine (temporäre) rentenrelevante
Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte. Eine wesentliche Einschränkung durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder die HWS-Distorsion lässt sich nicht erkennen. So war der Beschwerdefüh rer zwischenzeitlich auch in der Lage, trotz angeblicher Beschwerden aufgrund seiner HWS-Distorsion eine Stelle als Möbeltransporteur anzutreten.
Ebenso waren ihm die ganzen Jahre stundenlange Autofahrten nach Polen oder in den Kosovo möglich. Keiner der Unfälle ist zudem als besonders eindrücklich ein zustufen, selbst nach dem - soweit ersichtlich - schwersten Unfall vom 9. Juli 2012 ergaben sich nach Ansicht der MEDAS-Gutachter keine stichhaltigen Gründe für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/62 / 45). So hat denn auch keiner der Unfälle zu Verletzungen geführt, welche mit bildgebenden Ver fahren objektiviert werden konnten. Wie bereits dargelegt, war der Beschwer deführer lediglich im Jahre 2010 während wenigen Wochen in psychiatrischer Behand lung. Weder kann damit von einem konsequenten Angehen der Schmerz prob lematik mittels einer Therapie noch von einer Behandlungsresistenz ge sprochen werden. Ein gravierendes objektivierbares körperliches Leiden besteht zudem nicht; dem depressiven Geschehen kommt - wie bereits dargelegt - keine invali disierende Bedeutung zu.
Was die persönlichen und sozialen Ressourcen des Beschwerdeführers betrifft, so ist dieser Vater von fünf Kindern, wobei vier mit ihm zusammen wohnen und mit welchen er ein gutes Verhältnis hat. Auch zu seinen Geschwistern hat er einen guten Kontakt, drei davon wohnen ebenfalls in der Schweiz. Er hat zudem regelmässigen Kontakt zu Freunden und Verwandten, welche er besucht oder bei sich zu Hause empfängt. Der Beschwerdeführer geht regelmässig spa zieren und macht kleinere Einkäufe selber, surft im Internet und schaut regel mässig fern, am liebsten Fussball, selten kocht und liest er auch. Das ge schil derte Tagesaktivitätsniveau ist damit nicht besonders hoch, mit seinen Kindern, Freunden und anderen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer jedoch über intakte soziale Ressourcen. Dass die Kinder offenbar erst nach dem 1 1. Februar 2010 ( Urk. 7/48 /166 ) zu ihm zogen , ändert daran nichts, ist doch davon aus zugehen, dass auch vor diesem Zeitpunkt regelmässig Kontakt zu weiteren Ver wandten und Freunden bestand .
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht in ausge prägtem Umfang gegeben sind. Wohl erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium der Komorbid it äten, doch kommt diesen weder ein e invalidisierende Bedeutung zu noch wurden sie therapeutisch konsequent angegangen. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zudem während des gesamten vorliegend in Frage stehenden Zeitraums nur bedingt zu beobachten. I n Verbindung mit den intakten sozialen Struktu ren spricht dies dafür, dass insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen ei ner Schmerzproblematik zu verneinen ist. 5.5.4
Der Schmerzstörung und der HWS-Distorsion kam damit zu keinem Zeitpunkt eine invalidisierende Wirkung zu. 5.6
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, Dr. L.___ von der MEDAS A.___
habe ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht liege keine wesent liche, das heisst höher als 10%ige, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) vor ( Urk. 7/62 / 67). Er schloss daraus auf eine vorbestehende, höhergradige
Arbeitsunfähigkeit . Aus dieser ärztlichen Aussage kann nicht geschlossen werden , dass zuvor eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich min destens 40 % wäh rend mindestens eines Jahres vorlag . Jedenfalls vermag sie nichts daran zu ändern, dass den oben dargelegten psychischen Beschwerden keine invalidisie rende Wirkung zukommt. 5.7
Es sind den Akten damit keine Diagnosen zu entnehmen , welche eine Beein träch tigung der Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG gefor derten Umfang
überwiegend wahrscheinlich machen . Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6 .
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘000.-- festzule gen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher