Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägung über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00014 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil
vom
2. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem der Beschwerdeführer vom 21. April 2014 bis 3. Oktober 2014 eine von der Beschwerdegegnerin finanzierte Grundausbildung Fachrichtung Logistik bei der Y.___ AG abgeschlossen (Urk. 8/54, Urk. 7 S. 4 f.) und die Beschwer degegnerin daraufhin mit Verfügung vom
9. Dezember 2014
einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneint hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
1. Januar 2015, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerde-gegnerin vom
9. Februar 2015 (Urk. 6) sowie die zusätzli che Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2015 (Urk. 10), in Erwägung, dass die Fachpersonen der Z.___ nach einer im Februar 2014 durchge führten beruflichen Abklärung trotz kognitiver Teilleistungsschwäche eine Arbeitstätigkeit im ersten Arb eitsmar kt als möglich erachtet (S chlussbericht vom 14. März 2014, Urk. 8/64/ 3, 13 f.), die Eingliederungsfachleute den Beschwerdeführer nach Beendigung des Anschlussprogramms jedoch als desinteressiert und lustlos bezeichnet hatten (Urk. 8/106/3), dass in Abweichung dazu die Fachpersonen des A.___, Klinik für Neurologie, nach durchgeführter neuropsychologischer Abklärung vom 3. Februar 2015 bei einer diagnostizierten Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), einem Status nach organischer Verhaltensstörung auf grund einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8) sowie einem Status nach Polytoxikomanie, aktuell abstinent (ICD-10 F19.22),
angesichts der festgestell ten kognitiven Einschränkungen lediglich einen Einsatz in einer geschützten Werkstatt für möglich hielten (Urk. 11), dass sich Hinweise in den Akten finden lassen, welche diese letztere Einschätzung stützen könnten (vgl. etwa Abschlussbericht Aufbauprogramm, wonach nach dem Anschlussprogramm eine weitere Betreuung zwingend notwendig sei, Urk. 8/98 +99; vgl. auch Hinweis in Urk. 8/115/135 zu möglichem Soziallohn) dass sich angesichts dieser widersprechenden Beurteilungen der Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit auch ein all fälliger Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen nicht abschliessend beur teilen lassen, dass im Übrigen eine Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin bezüglich Stand des Ren tenverfahrens ergab, dass die Beschwerdegegnerin selber weitere medizinische Ab klärungen als indiziert erachtet und den Beschwerdeführer medizinisch begutachten lässt
(telefonische Auskunft vom 11. Januar 2016, Urk. 14), dass demnach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten medizinischen Abklärungen über den Anspruch auf Durchfüh rung von weiteren berufliche n Massnahmen erneut entscheide, dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vor liegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägung über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler