Sachverhalt
1. 1.1
Der 1965 geborene X.___ wurde – wegen einer seit einer Erkrankung an Masern im Jahr 1968 bestehenden Behinderung - am 19. September 1983 erst mals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 11/1). Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen sprach d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aar gau, IV-Stelle, dem Ver sicherten in der Folge
– wiederholt - Eing liederungsmassnahmen in Form einer leihweisen Abgabe eines Hinterohrhörgeräts zu (vgl. Verfügung vom 21. August 1984 [Urk. 11/7], Sekretariatsbeschluss vom 28. Februar 1989 [Urk. 11/9]). Auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 11/18) leistete a m 3. März 2009 auch die – in folge eines Umzugs des Versicherten neu zuständige (vgl. Urk. 11/13)
- IV-Stelle des Kantons Zürich Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 11/29). 1.2
Am 3. September 2012 ersuchte
X.___ die IV-Stelle
– unter Hinweis auf eine schwere soziale Phobie und eine Hörbeeinträchtigung – erneut um Leistungen (berufliche Integration, Rente; Urk. 11/34). Die IV-Stelle traf darauf hin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/41) bei. In der Folge teilte sie dem Versi cherten am 13. August 2013 mit, dass sich berufliche Eingliederungsmassnah men aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit als unmöglich erwiesen und sie über den Rentenanspruch zu gegebener Zeit noch separat verfügen werde (Urk. 11/52). Nachdem der Ver sicherte am 22. Oktober 2013 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung gestellt hatte (Urk. 11/56), liess die IV-Stelle ihn am 8. Januar 2014 von med. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, untersuchen (vgl. Be richt vom 9. Januar 2014, Urk. 11/61). In der Folge verfügte sie – in Bestäti gung ihres Vorbescheids vom 20. Januar 2014 (Urk. 11/65) und unter Hinweis auf das Fehlen einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse – am 21. November 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 5. Januar 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es seien dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen zu gewähren, namentlich Stellenvermittlung. 2. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % rückwirkend ab 1.3.2013 zuzu sprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Anwältin zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am
6. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Be schwerdeantwort
[ Urk. 8 ]; vgl. auch Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am
11. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Ur
k. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes
Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der Besc hwer deführer bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage sei, vollzeitlich einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein rentenaus schliessen des
Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2 f.). Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruch s auf Integrationsmass nahmen beziehungsweise Stellenvermi ttlung, über den sie noch nicht definitiv befunden habe, stehe es dem Beschwerdeführer frei, zu ge gebener Zeit ein ent sprechendes Gesuch zu stellen (Urk. 10 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich dem gegenüber
– unter Hinweis auf den Be richt von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1. Mai 2014 (Urk. 11/77) und die Beurteilung der Ärzte der A.___ vom 3. Dezember 2014 (Urk. 3/3) – auf den Standpunkt, das Gutachten des RAD-Arztes med. pract . Y.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 11/61), auf dem die Leistungsverweigerung basiere, sei aufgrund verschiedener Mängel nicht beweistauglich . Tatsächlich komme
der soziale n Ph obie und der
beidseitigen schwerste n Schwerhörigkeit durchaus in va lidisierende Wirkung zu (Urk. 1 S. 4 ff.) . Dies habe sich bei der Eingliede rungs beratung, anlässlich des im Zusammenhang mit dem Gesuch um Hilflo sen ent schädigung am 1. Juli 2014 durchgeführt en Abklärungsgesprächs sowie
im Rah men der Betreuung durch eine psychi atrische Spitex-Fachfrau ge zeigt (S. 6 ff.). Unter Berücksichtigung der seit 26. Juni 2012 ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der am 19. September 2012 erfolgten Anmel dung zum Leistungsbezug habe er demnach spätestens ab 1. März 2013 An spruch auf eine Invalidenrente (S. 8). 3. 3.1
Die Psychiaterin Dr. Z.___ diagnostizierte am 31. Januar 2013 eine – seit mindestens der Adoleszenz bestehende – soziale Phobie (ICD-10 F40.1) . Der Beschwerdeführer, der seit 26. Juni 2012 bei ihr in Behandlung stehe, leide seit seiner frühen Jugend an einer ausgeprägten soziale n Phobie und an einer Hypakusis (Urk. 11/46 S. 1). Er sei seit über zwei Jahren arbeitslos beziehungs weise arbeite derzeit zirka zwei Stunden täglich als Reinigungskraft
an einer ihm vom Sozialamt vermittelten Stelle . Durch die lange Arbeitslosigkeit habe sich die soziale Phobie noch erheblich verstärkt. Es finde nun ein Sozialtraining mit einer Spitex statt, dessen Ziel es sei, dass der Beschwerdeführer bei Gängen zu Behörden, zum Zahnarzt oder etwa zum Konsulat nicht mehr zurückwei che. Sei einmal ein Kontakt mit der betreffenden Person hergestellt, weiche er ihr
nicht mehr aus. Die Prognose hange davon ab, ob der Beschwerdeführer schnell wieder sozial integriert werden könne respektive im Rahmen eines ent sprechenden Integrationsprogramms in der Lage sei, seine wachsende Scheu vor Menschen erneut zu überwinden. Es sei ein soziales Rehabilitationspro gramm angezeigt. Als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer seit mindestens 26. Juni 2012 zu 80 % arbeitsunfähig (S. 2); eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei ihm zu 50 bis 100 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung eines sorgfältigen Sozialtrainings wieder zu 100
% arbeitsfähig sei (S. 3). Er bedürfe – insbesondere zu Beginn – einer verständnisvollen Umge b ung, da er auf harsche Worte mit sofortigem Kontakt abbruch reagiere (S. 4). 3.2
Am 29. September 2013 bezeichnete Dr. Z.___ den Gesundheitszustand als unverändert. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2013 einen Termin für ein Vorgespräch in der Tagesklinik B.___ nicht wahrgenommen, weil keine Spitex-Begleiterin verfügbar gewesen sei. Seit Mitte September 2013 erfolge eine Verhaltenstherapie mit einer psychiatrischen Spitex (zuvor sei die allge meine Spitex involviert gewesen, da das Sozialamt nicht für die zusätzlichen Spesen einer psychiatrischen Spitex habe aufkommen wollen; Urk. 11/54 S. 1 f.). Es sei damit zu rechnen, dass sich mittels Verhaltenstherapie bezie hungsweise durch regelmässige Exposition mit Menschen eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erzielen lasse. Nach erfolgreichem Sozialtraining sei mit dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu rechnen (S. 3). 3.3
In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 6. November 2013 (Urk. 11/63 S. 4) gelangte der RAD-Arzt med. pract . Y.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, der alle zwei Wochen Dr. Z.___ konsultiere, schon aufgrund dieser Gegebenheit an keine r
un überwindbaren Scheu leiden könne. Da das Ausmass der Funktionseinschränkungen unklar sei, sei eine psychiatri sche Untersuchung im RAD indiziert. 3.4
Gestützt auf die Ergebnisse seiner daraufhin am 8. Januar 2014 durchgeführten Untersuchung stellte der RAD-Arzt med. pract . Y.___ i m Bericht vom 9. Januar 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/61 S. 4): - Soziale Phobie, ICD-10 F40.1 - Schwerhörigkeit beidseits
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer möglichst allein arbeite n könne beziehungsweise über einen Arbeitsplatz ver füge, an dem er in Ruhe gelassen werde und mit niemandem sprechen müsse, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es sei dringend ein Sozial training im Rahmen einer tageklinischen Behandlung angezeigt, ansonsten mit einem Fortschreiten des Vermeidungsverhaltens zu rechnen sei (S. 5). 3.5
Auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdef ührers gab Dr. Z.___ am 1. Mai 2014 an, dieser sei in der derzeitigen psy c h i s chen Verfassung nicht arbeitsfähig. Ob der Beschwerdeführer sein – über Jahrze h nte hinweg eingeschliffenes und unbehandelt gebliebenes
– angstbedingtes Vermei dungsverhalten zu überwinden imstande sei, hange nicht von seinem Willen, sondern vom Erfolg einer sorgfältigen und vor allem langfristigen Behandlung ab. Die einzige in Betracht fallende Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsfä higkeit sei Verhaltenstherapie, wie sie mittlerweile auch durchgeführt werde. Allerdings sei nicht zu erwarten dass die Störung nach jahrzehntelanger Dauer vollständig geheilt werden könne (Urk. 11/77 S. 2) . Aufgrund der durch die soziale Phobie bedingten Unfähigkeit, die an einem Arbeitsplatz unbedingt not wendigen zwischenmenschlichen Kontakte herzustellen respektive auszuhalten, sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsun fähig und – generell – in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar. Da er jeweils vor Eintritt einer angstauslösenden Situation die Flucht ergreife und sich so regelmässig der Angst entziehe, erlebe er nur noch das Vermeidungsverhalten und nicht
mehr die Angst. Insofern erstaune es auch nicht, dass er anlässlich der Untersuchung durch den RAD-Arzt med. pract . Y.___ bei der Schilderung angstauslösender Situationen keine klinischen Zeichen von Angst gezeigt habe (S. 3). 3.6
Der RAD-Arzt med. pract . Y.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2014 (Urk. 11/88 S. 3) fest, dass eine soziale Phobie grundsätzlich behandelbar sei . Hinzuweisen sei darauf, dass der Beschwerdeführer trotz des psychischen Leidens noch in der Lage sei, als Reinigungsmitarbeiter tätig zu sein und in den C.___ zu gehen. Angesichts der Tatsache, dass er seit fast zwei Jah ren
bei Dr. Z.___ in Behandlung stehe, sei das Vermeidungsverhalten durch aus therapeutisch angegangen worden. Schliesslich sei darauf hinzuwei sen, dass der Beschwerdeführer auch während der RAD-Untersuchung kaum psycho vege tative Symptome einer Angst gezeigt habe, obwohl er dabei einen Kontakt nicht habe vermeiden können. 3.7
Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 11. Juni bis 22. August 2014 in der Tages klinik behandelt hatten, diagnostizierten die Ärzte der A.___
am 3. Dezember 2014 eine chronifizierte, ängstlich-vermeidende Persönlich keits störung (ICD -10 F60.6) bei ausgeprägter Hyp akusis beidseits. Der Beschwerde führer klage
über eine massive Angstsymptomatik in sozialen Situ ationen (mehr als zwei Personen), wenn er einfache Fragen stellen oder seine Rechte durch setzen sollte. Er laufe jeweils davon, ohne seine Anliegen klären zu können; nur in Begleitung einer wohlwollenden (Fach-)Person gelinge es ihm, entsprechende Situationen zu meistern. Gemäss fremdanamnestischen A ngaben zeige er schon seit der frühen Kindheit eine ängstlich-vermeidende Persönlich keitsstruktur. Diese Schwierigkeiten in sozialen Interaktionen hätten zur Kündi gung des letzten Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin geführt (Urk. 3/3 S. 1). Der Be schwer de führer, der – auch im Rahmen der Therapie in der Tages klink
– bei Mehrpersonensettings eine ausgeprägte, nicht überwindbare Angst symptomatik ge zeig t habe, sei als Hilfsarbeiter längerfristig zu 100 % arbeits unfähig und in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar (S. 2). 4. 4.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus schliess lich über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befunden (vgl. dazu auch Urk. 10) . Hin sichtlich des – unsubstantiiert gebliebenen – Antrags auf
Zu sprache von
Integ rationsmassnahmen
(Urk. 1 S. 2) ist daher mangels Anfech tungsgegenstand s nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4.2
Nach Lage der Akten steht f est, dass der Beschwerdeführer
(schon seit Jahrzehn ten) einerseits an einer beidseitige n Hyp akusis und andererseits an
– v on den Ärzten unter die Diagnose einer sozialen Phobie (Urk. 11/46 S. 1, Urk. 11/61 S. 4, Urk. 11/77 S. 1 f., Urk. 11/88 S. 3) beziehungsweise einer ängstlich-ver meidenden Persönlichkeitsstörung (Urk. 3/3) subsumierten – psychischen Be schwer den leidet. Aus den zitierten Arztberichten, den einschlägigen Angaben des Beschwerdeführers und de ssen bisherige n Erwerbstätigkeiten (vgl. Urk. 11/31-32) ist sodann zu schliessen, dass aus der seit 1968 bestehende n (Urk. 11/1 S. 3) Hörminderung beidseits in einer Tätigkeit, die keine erhöhten Anforderungen an das Gehör stellt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (vgl. hiezu etwa Urk. 11/61 S. 2) .
Was die psychische Symptomatik anbelangt, wirkt sich diese gemäss den akten kundigen medizinischen Berichte n insofern auf das Leistungsvermögen aus, als der Beschwerdeführer zwischenmenschliche Kontakte
aufgrund dadurch ausge löster Ängste meidet. Dies verunmöglicht es ihm, in einem Team zu arbeiten oder eine Tätigkeit auszuüben, bei welcher er ständig der Instruktionen bedarf und/oder Kontakt mit Kunden pflegen muss. Anderweitige funktionelle Defizite, die es ihm un zumutbar machten, vollzeitlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen, sind indes nicht dokumentiert (vgl. hiezu Urk. 11/46 S. 2, Urk. 11/61 S. 3) . Insbesondere bereitet es ihm offenbar keine Schwierig keiten, sich unter Menschen, mit denen er nicht kommunizieren muss, aufzu halten. So besucht er nach eigenen Angaben regelmässig und aus eigenem An trieb (alleine) Restaurants und verbringt Zeit in den Lokalitäten des
C.___ (vgl. Urk. 11/40 S. 3, Urk. 11/61 S. 1 f., Urk. 11/88 S. 3).
Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Laufe der Jahr e schon wiederholt die Stelle verloren, weil er sich bei Auseinandersetzungen nicht zur Wehr g esetzt und ungerechtfertigte Vorwürfe schweigend hingenom men hat be ziehungsweise – b ei der letzten Stelle
– aus Scheu, sich für sein Zu spätkommen zu entschuldigen, gar nicht mehr zur Arbeit erschien en ist (Urk. 11/51 S. 2, Urk. 11/53 S. 6, Urk. 11/61 S. 2, Urk. 3/4). Allerdings war er während der (meist mehrjährigen) Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse (vgl. Urk. 11/39)
– trotz der schon seit Jahren anhaltenden psychischen Beeinträchti gung – offenbar durchaus in der Lage, eine voll e Leistung zu erbringen. Sein letzter Arbeitgeber, bei dem er vom 13. Oktober 2005 bis 31. März 2010, mithin während rund vier einhalb Jahren, tätig gewesen war,
hielt gar explizit fest, der Beschwerdeführer sei bis zu m letzten effektiven Arbeitstag am 4. März 2010 „kerngesund“ gewesen (Urk. 11/45 S. 1). Nach dem Stellenverlust im Frühjahr 2010 war er bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 6. Dezember 2011 – im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % – bei der Ar beitslosenversicherung angemeldet (Urk. 11/41 S. 2), wo er seine Pflichten, namentlich auch die Teil nahme an den Beratungsgesprächen, offenbar weitgehend klaglos erfüllte (Urk.
11/41/6-19). Um Arbeit bemühte er sich dabei nicht etwa mittels schrift licher Bewerbungen, sondern indem er persön lich (und offenbar ohne Begleit per son) bei potentiellen Arbeitgebern vorsprach und diese nach offenen Stellen im Betrieb fragte (Urk. 8/53 S. 5). Dass die Stel lensuche
– anders als nach früh eren Stelle n verlusten – erfolglos verlief, erklärte er sich nicht mit der psychi schen Beeinträchtigung, sondern vielmehr mit sei nem Alter (Urk. 3/4).
Hin zu weisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer wohl keine Arbeit im gewünschten Pensum fand, seit Oktober 2010 aber immerhin
an einer ihm vom Sozialamt vermittelten (Teilzeit-)Stelle zu knapp 20 % als Reini gungsmitarbeiter tätig ist, wobei er abends arbeiten und damit Drittpersonen etwas ausweichen kann (Urk. 11/40 S. 2, Urk. 11/53 S. 5 und S. 8, Urk. 9/1-2). Im Rahmen der beruflichen Abklärung gab er denn auch an, er wolle arbeiten, bedürfe dabei aber eines Arbeitsplatzes, an dem er mit niemandem sprechen müsse (Urk. 11/40 S. 3, Urk. 11/61 S. 4). Damit überein stimmend beantragte er im vorliegenden Verfahren (wenn auch unbegründet) in erster Linie Integra tions massnahmen in Form insbesondere einer Stellenver mittlung und nur even tua liter eine Rente (Urk. 1 S. 2).
Auch wenn sich gemäss den Ärzten der A.___ im Rahmen der tages klinischen Behandlung vom 11. Juni bis 22. August 2014 erg eben bezie hungsweise bestätigt hatt e, dass der Beschwerdeführer in Situationen, die eine Kommunikation mit mehr als zwei Personen erfordern, an Ängsten leidet (Urk. 3/3), ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei zumutbarer Willensanstren gung in der Lage ist, vollzeitlich (statt wie bis anhin im Pensum von knapp 20 %) einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Anzumerken ist in die sem Zusammenhang einerseits, dass der Beschwerdeführer durchaus imstande war, das Erstgespräch bei der Beschwerdegegnerin allein zu führen und die erforder li chen Angaben zu machen (Urk. 11/53/4 f.) und die für die Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde (Urk. 9/1-2) notwendigen Vo rkehren zu treffen . Zu dem ist er in der Lage, regelmässig eine Tagesklinik zu besuchen beziehungs weise Konsultationen bei seiner Psychiaterin Dr. Z.___
wahrzunehmen, wobei er gemäss dieser zunehmend „auftaut“, wenn einmal ein erster Kontakt zu einer Person herge stellt ist (Urk. 11/46 S. 2). Andererseits ist darauf hinzu weisen, dass er anläss lich der Untersuchung vom 8. Januar 2014 durch den RAD-Arzt med. pract . Y.___, die im Beisein eines Dolmetschers und damit in einem gemäss den Ärz ten der A.___ eine ausgeprägte, unüber wind bare Angstsympto matik auslösenden Mehrpersonen-Setting (Urk. 3/3) stattfand, die ihm gestellten Fragen zu beantworten in der Lage war, ohne dabei psychovegetative Symp tome einer Angst zu zeigen (Urk. 11/61 S. 3, Ur k . 11/88 S. 3) . 4.3
Da der – über keine Berufsausbildung verfügende (Urk. 11/53 S. 1) – Beschwer de führer nach dem Gesagten in einer behinderungsangepassten Hilfsarbeitertä tig keit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, ist die Rentenverweigerung zu Recht erfolgt (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich, soweit darauf einzutreten ist, abzu weisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es dabei
– wie auch die Beschwerdegeg nerin explizit anerkannt hat (Urk. 10 S. 1 f.)
– unbenomm en, bei entsprechender Motivation erneut ein Gesuch um Stellenvermittlung zu stellen. 5. 5.1
Da der Beschwerdeführer selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat, seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten (Urk. 9/1-2) ausgewiesen ist und der vorliegende Prozess nicht als von vornhe rein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeistän dung in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann zu gewähren (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuer legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Mit Honorarnote vom 15 . Dezember 2015 (Urk. 1 5) machte die unentgeltli che Rechts vertreter in des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10.42 Stunden, wo von 2.24 Stunden im Jahr 2015 angefallen sind, und Barausla gen im Betrag von Fr. 51.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand er scheint als angemessen. Unter Berücksichtigu ng eines bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Stunden ansatzes von Fr. 200 . -- und seither geltenden Ansatzes von Fr. 220.-- sowie der Barauslagen von Fr. 51.-- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) ist Rechtsanw ältin Christina Ammann mit einem Betrag von Fr. 2’354.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
5. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die un en t geltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann gewährt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2’354.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes
Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 5. Januar 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es seien dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen zu gewähren, namentlich Stellenvermittlung. 2. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % rückwirkend ab 1.3.2013 zuzu sprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Anwältin zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am
6. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Be schwerdeantwort
[ Urk. 8 ]; vgl. auch Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am
11. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Ur
k. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der Besc hwer deführer bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage sei, vollzeitlich einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein rentenaus schliessen des
Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2 f.). Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruch s auf Integrationsmass nahmen beziehungsweise Stellenvermi ttlung, über den sie noch nicht definitiv befunden habe, stehe es dem Beschwerdeführer frei, zu ge gebener Zeit ein ent sprechendes Gesuch zu stellen (Urk. 10 S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich dem gegenüber
– unter Hinweis auf den Be richt von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1. Mai 2014 (Urk. 11/77) und die Beurteilung der Ärzte der A.___ vom 3. Dezember 2014 (Urk. 3/3) – auf den Standpunkt, das Gutachten des RAD-Arztes med. pract . Y.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 11/61), auf dem die Leistungsverweigerung basiere, sei aufgrund verschiedener Mängel nicht beweistauglich . Tatsächlich komme
der soziale n Ph obie und der
beidseitigen schwerste n Schwerhörigkeit durchaus in va lidisierende Wirkung zu (Urk. 1 S. 4 ff.) . Dies habe sich bei der Eingliede rungs beratung, anlässlich des im Zusammenhang mit dem Gesuch um Hilflo sen ent schädigung am 1. Juli 2014 durchgeführt en Abklärungsgesprächs sowie
im Rah men der Betreuung durch eine psychi atrische Spitex-Fachfrau ge zeigt (S. 6 ff.). Unter Berücksichtigung der seit 26. Juni 2012 ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der am 19. September 2012 erfolgten Anmel dung zum Leistungsbezug habe er demnach spätestens ab 1. März 2013 An spruch auf eine Invalidenrente (S. 8). 3. 3.1
Die Psychiaterin Dr. Z.___ diagnostizierte am 31. Januar 2013 eine – seit mindestens der Adoleszenz bestehende – soziale Phobie (ICD-10 F40.1) . Der Beschwerdeführer, der seit 26. Juni 2012 bei ihr in Behandlung stehe, leide seit seiner frühen Jugend an einer ausgeprägten soziale n Phobie und an einer Hypakusis (Urk. 11/46 S. 1). Er sei seit über zwei Jahren arbeitslos beziehungs weise arbeite derzeit zirka zwei Stunden täglich als Reinigungskraft
an einer ihm vom Sozialamt vermittelten Stelle . Durch die lange Arbeitslosigkeit habe sich die soziale Phobie noch erheblich verstärkt. Es finde nun ein Sozialtraining mit einer Spitex statt, dessen Ziel es sei, dass der Beschwerdeführer bei Gängen zu Behörden, zum Zahnarzt oder etwa zum Konsulat nicht mehr zurückwei che. Sei einmal ein Kontakt mit der betreffenden Person hergestellt, weiche er ihr
nicht mehr aus. Die Prognose hange davon ab, ob der Beschwerdeführer schnell wieder sozial integriert werden könne respektive im Rahmen eines ent sprechenden Integrationsprogramms in der Lage sei, seine wachsende Scheu vor Menschen erneut zu überwinden. Es sei ein soziales Rehabilitationspro gramm angezeigt. Als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer seit mindestens 26. Juni 2012 zu 80 % arbeitsunfähig (S. 2); eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei ihm zu 50 bis 100 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung eines sorgfältigen Sozialtrainings wieder zu 100
% arbeitsfähig sei (S. 3). Er bedürfe – insbesondere zu Beginn – einer verständnisvollen Umge b ung, da er auf harsche Worte mit sofortigem Kontakt abbruch reagiere (S. 4). 3.2
Am 29. September 2013 bezeichnete Dr. Z.___ den Gesundheitszustand als unverändert. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2013 einen Termin für ein Vorgespräch in der Tagesklinik B.___ nicht wahrgenommen, weil keine Spitex-Begleiterin verfügbar gewesen sei. Seit Mitte September 2013 erfolge eine Verhaltenstherapie mit einer psychiatrischen Spitex (zuvor sei die allge meine Spitex involviert gewesen, da das Sozialamt nicht für die zusätzlichen Spesen einer psychiatrischen Spitex habe aufkommen wollen; Urk. 11/54 S. 1 f.). Es sei damit zu rechnen, dass sich mittels Verhaltenstherapie bezie hungsweise durch regelmässige Exposition mit Menschen eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erzielen lasse. Nach erfolgreichem Sozialtraining sei mit dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu rechnen (S. 3). 3.3
In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 6. November 2013 (Urk. 11/63 S. 4) gelangte der RAD-Arzt med. pract . Y.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, der alle zwei Wochen Dr. Z.___ konsultiere, schon aufgrund dieser Gegebenheit an keine r
un überwindbaren Scheu leiden könne. Da das Ausmass der Funktionseinschränkungen unklar sei, sei eine psychiatri sche Untersuchung im RAD indiziert. 3.4
Gestützt auf die Ergebnisse seiner daraufhin am 8. Januar 2014 durchgeführten Untersuchung stellte der RAD-Arzt med. pract . Y.___ i m Bericht vom 9. Januar 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/61 S. 4): - Soziale Phobie, ICD-10 F40.1 - Schwerhörigkeit beidseits
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer möglichst allein arbeite n könne beziehungsweise über einen Arbeitsplatz ver füge, an dem er in Ruhe gelassen werde und mit niemandem sprechen müsse, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es sei dringend ein Sozial training im Rahmen einer tageklinischen Behandlung angezeigt, ansonsten mit einem Fortschreiten des Vermeidungsverhaltens zu rechnen sei (S. 5). 3.5
Auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdef ührers gab Dr. Z.___ am 1. Mai 2014 an, dieser sei in der derzeitigen psy c h i s chen Verfassung nicht arbeitsfähig. Ob der Beschwerdeführer sein – über Jahrze h nte hinweg eingeschliffenes und unbehandelt gebliebenes
– angstbedingtes Vermei dungsverhalten zu überwinden imstande sei, hange nicht von seinem Willen, sondern vom Erfolg einer sorgfältigen und vor allem langfristigen Behandlung ab. Die einzige in Betracht fallende Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsfä higkeit sei Verhaltenstherapie, wie sie mittlerweile auch durchgeführt werde. Allerdings sei nicht zu erwarten dass die Störung nach jahrzehntelanger Dauer vollständig geheilt werden könne (Urk. 11/77 S. 2) . Aufgrund der durch die soziale Phobie bedingten Unfähigkeit, die an einem Arbeitsplatz unbedingt not wendigen zwischenmenschlichen Kontakte herzustellen respektive auszuhalten, sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsun fähig und – generell – in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar. Da er jeweils vor Eintritt einer angstauslösenden Situation die Flucht ergreife und sich so regelmässig der Angst entziehe, erlebe er nur noch das Vermeidungsverhalten und nicht
mehr die Angst. Insofern erstaune es auch nicht, dass er anlässlich der Untersuchung durch den RAD-Arzt med. pract . Y.___ bei der Schilderung angstauslösender Situationen keine klinischen Zeichen von Angst gezeigt habe (S. 3). 3.6
Der RAD-Arzt med. pract . Y.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2014 (Urk. 11/88 S. 3) fest, dass eine soziale Phobie grundsätzlich behandelbar sei . Hinzuweisen sei darauf, dass der Beschwerdeführer trotz des psychischen Leidens noch in der Lage sei, als Reinigungsmitarbeiter tätig zu sein und in den C.___ zu gehen. Angesichts der Tatsache, dass er seit fast zwei Jah ren
bei Dr. Z.___ in Behandlung stehe, sei das Vermeidungsverhalten durch aus therapeutisch angegangen worden. Schliesslich sei darauf hinzuwei sen, dass der Beschwerdeführer auch während der RAD-Untersuchung kaum psycho vege tative Symptome einer Angst gezeigt habe, obwohl er dabei einen Kontakt nicht habe vermeiden können. 3.7
Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 11. Juni bis 22. August 2014 in der Tages klinik behandelt hatten, diagnostizierten die Ärzte der A.___
am 3. Dezember 2014 eine chronifizierte, ängstlich-vermeidende Persönlich keits störung (ICD -10 F60.6) bei ausgeprägter Hyp akusis beidseits. Der Beschwerde führer klage
über eine massive Angstsymptomatik in sozialen Situ ationen (mehr als zwei Personen), wenn er einfache Fragen stellen oder seine Rechte durch setzen sollte. Er laufe jeweils davon, ohne seine Anliegen klären zu können; nur in Begleitung einer wohlwollenden (Fach-)Person gelinge es ihm, entsprechende Situationen zu meistern. Gemäss fremdanamnestischen A ngaben zeige er schon seit der frühen Kindheit eine ängstlich-vermeidende Persönlich keitsstruktur. Diese Schwierigkeiten in sozialen Interaktionen hätten zur Kündi gung des letzten Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin geführt (Urk. 3/3 S. 1). Der Be schwer de führer, der – auch im Rahmen der Therapie in der Tages klink
– bei Mehrpersonensettings eine ausgeprägte, nicht überwindbare Angst symptomatik ge zeig t habe, sei als Hilfsarbeiter längerfristig zu 100 % arbeits unfähig und in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar (S. 2). 4. 4.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus schliess lich über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befunden (vgl. dazu auch Urk. 10) . Hin sichtlich des – unsubstantiiert gebliebenen – Antrags auf
Zu sprache von
Integ rationsmassnahmen
(Urk. 1 S. 2) ist daher mangels Anfech tungsgegenstand s nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4.2
Nach Lage der Akten steht f est, dass der Beschwerdeführer
(schon seit Jahrzehn ten) einerseits an einer beidseitige n Hyp akusis und andererseits an
– v on den Ärzten unter die Diagnose einer sozialen Phobie (Urk. 11/46 S. 1, Urk. 11/61 S. 4, Urk. 11/77 S. 1 f., Urk. 11/88 S. 3) beziehungsweise einer ängstlich-ver meidenden Persönlichkeitsstörung (Urk. 3/3) subsumierten – psychischen Be schwer den leidet. Aus den zitierten Arztberichten, den einschlägigen Angaben des Beschwerdeführers und de ssen bisherige n Erwerbstätigkeiten (vgl. Urk. 11/31-32) ist sodann zu schliessen, dass aus der seit 1968 bestehende n (Urk. 11/1 S. 3) Hörminderung beidseits in einer Tätigkeit, die keine erhöhten Anforderungen an das Gehör stellt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (vgl. hiezu etwa Urk. 11/61 S. 2) .
Was die psychische Symptomatik anbelangt, wirkt sich diese gemäss den akten kundigen medizinischen Berichte n insofern auf das Leistungsvermögen aus, als der Beschwerdeführer zwischenmenschliche Kontakte
aufgrund dadurch ausge löster Ängste meidet. Dies verunmöglicht es ihm, in einem Team zu arbeiten oder eine Tätigkeit auszuüben, bei welcher er ständig der Instruktionen bedarf und/oder Kontakt mit Kunden pflegen muss. Anderweitige funktionelle Defizite, die es ihm un zumutbar machten, vollzeitlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen, sind indes nicht dokumentiert (vgl. hiezu Urk. 11/46 S. 2, Urk. 11/61 S. 3) . Insbesondere bereitet es ihm offenbar keine Schwierig keiten, sich unter Menschen, mit denen er nicht kommunizieren muss, aufzu halten. So besucht er nach eigenen Angaben regelmässig und aus eigenem An trieb (alleine) Restaurants und verbringt Zeit in den Lokalitäten des
C.___ (vgl. Urk. 11/40 S. 3, Urk. 11/61 S. 1 f., Urk. 11/88 S. 3).
Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Laufe der Jahr e schon wiederholt die Stelle verloren, weil er sich bei Auseinandersetzungen nicht zur Wehr g esetzt und ungerechtfertigte Vorwürfe schweigend hingenom men hat be ziehungsweise – b ei der letzten Stelle
– aus Scheu, sich für sein Zu spätkommen zu entschuldigen, gar nicht mehr zur Arbeit erschien en ist (Urk. 11/51 S. 2, Urk. 11/53 S. 6, Urk. 11/61 S. 2, Urk. 3/4). Allerdings war er während der (meist mehrjährigen) Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse (vgl. Urk. 11/39)
– trotz der schon seit Jahren anhaltenden psychischen Beeinträchti gung – offenbar durchaus in der Lage, eine voll e Leistung zu erbringen. Sein letzter Arbeitgeber, bei dem er vom 13. Oktober 2005 bis 31. März 2010, mithin während rund vier einhalb Jahren, tätig gewesen war,
hielt gar explizit fest, der Beschwerdeführer sei bis zu m letzten effektiven Arbeitstag am 4. März 2010 „kerngesund“ gewesen (Urk. 11/45 S. 1). Nach dem Stellenverlust im Frühjahr 2010 war er bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 6. Dezember 2011 – im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % – bei der Ar beitslosenversicherung angemeldet (Urk. 11/41 S. 2), wo er seine Pflichten, namentlich auch die Teil nahme an den Beratungsgesprächen, offenbar weitgehend klaglos erfüllte (Urk.
11/41/6-19). Um Arbeit bemühte er sich dabei nicht etwa mittels schrift licher Bewerbungen, sondern indem er persön lich (und offenbar ohne Begleit per son) bei potentiellen Arbeitgebern vorsprach und diese nach offenen Stellen im Betrieb fragte (Urk. 8/53 S. 5). Dass die Stel lensuche
– anders als nach früh eren Stelle n verlusten – erfolglos verlief, erklärte er sich nicht mit der psychi schen Beeinträchtigung, sondern vielmehr mit sei nem Alter (Urk. 3/4).
Hin zu weisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer wohl keine Arbeit im gewünschten Pensum fand, seit Oktober 2010 aber immerhin
an einer ihm vom Sozialamt vermittelten (Teilzeit-)Stelle zu knapp 20 % als Reini gungsmitarbeiter tätig ist, wobei er abends arbeiten und damit Drittpersonen etwas ausweichen kann (Urk. 11/40 S. 2, Urk. 11/53 S. 5 und S. 8, Urk. 9/1-2). Im Rahmen der beruflichen Abklärung gab er denn auch an, er wolle arbeiten, bedürfe dabei aber eines Arbeitsplatzes, an dem er mit niemandem sprechen müsse (Urk. 11/40 S. 3, Urk. 11/61 S. 4). Damit überein stimmend beantragte er im vorliegenden Verfahren (wenn auch unbegründet) in erster Linie Integra tions massnahmen in Form insbesondere einer Stellenver mittlung und nur even tua liter eine Rente (Urk. 1 S. 2).
Auch wenn sich gemäss den Ärzten der A.___ im Rahmen der tages klinischen Behandlung vom 11. Juni bis 22. August 2014 erg eben bezie hungsweise bestätigt hatt e, dass der Beschwerdeführer in Situationen, die eine Kommunikation mit mehr als zwei Personen erfordern, an Ängsten leidet (Urk. 3/3), ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei zumutbarer Willensanstren gung in der Lage ist, vollzeitlich (statt wie bis anhin im Pensum von knapp 20 %) einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Anzumerken ist in die sem Zusammenhang einerseits, dass der Beschwerdeführer durchaus imstande war, das Erstgespräch bei der Beschwerdegegnerin allein zu führen und die erforder li chen Angaben zu machen (Urk. 11/53/4 f.) und die für die Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde (Urk. 9/1-2) notwendigen Vo rkehren zu treffen . Zu dem ist er in der Lage, regelmässig eine Tagesklinik zu besuchen beziehungs weise Konsultationen bei seiner Psychiaterin Dr. Z.___
wahrzunehmen, wobei er gemäss dieser zunehmend „auftaut“, wenn einmal ein erster Kontakt zu einer Person herge stellt ist (Urk. 11/46 S. 2). Andererseits ist darauf hinzu weisen, dass er anläss lich der Untersuchung vom 8. Januar 2014 durch den RAD-Arzt med. pract . Y.___, die im Beisein eines Dolmetschers und damit in einem gemäss den Ärz ten der A.___ eine ausgeprägte, unüber wind bare Angstsympto matik auslösenden Mehrpersonen-Setting (Urk. 3/3) stattfand, die ihm gestellten Fragen zu beantworten in der Lage war, ohne dabei psychovegetative Symp tome einer Angst zu zeigen (Urk. 11/61 S. 3, Ur k . 11/88 S. 3) . 4.3
Da der – über keine Berufsausbildung verfügende (Urk. 11/53 S. 1) – Beschwer de führer nach dem Gesagten in einer behinderungsangepassten Hilfsarbeitertä tig keit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, ist die Rentenverweigerung zu Recht erfolgt (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich, soweit darauf einzutreten ist, abzu weisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es dabei
– wie auch die Beschwerdegeg nerin explizit anerkannt hat (Urk. 10 S. 1 f.)
– unbenomm en, bei entsprechender Motivation erneut ein Gesuch um Stellenvermittlung zu stellen. 5. 5.1
Da der Beschwerdeführer selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat, seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten (Urk. 9/1-2) ausgewiesen ist und der vorliegende Prozess nicht als von vornhe rein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeistän dung in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann zu gewähren (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuer legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Mit Honorarnote vom 15 . Dezember 2015 (Urk. 1 5) machte die unentgeltli che Rechts vertreter in des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10.42 Stunden, wo von 2.24 Stunden im Jahr 2015 angefallen sind, und Barausla gen im Betrag von Fr. 51.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand er scheint als angemessen. Unter Berücksichtigu ng eines bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Stunden ansatzes von Fr. 200 . -- und seither geltenden Ansatzes von Fr. 220.-- sowie der Barauslagen von Fr. 51.-- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) ist Rechtsanw ältin Christina Ammann mit einem Betrag von Fr. 2’354.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
5. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die un en t geltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann gewährt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2’354.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00013 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
22. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1965 geborene X.___ wurde – wegen einer seit einer Erkrankung an Masern im Jahr 1968 bestehenden Behinderung - am 19. September 1983 erst mals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 11/1). Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen sprach d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aar gau, IV-Stelle, dem Ver sicherten in der Folge
– wiederholt - Eing liederungsmassnahmen in Form einer leihweisen Abgabe eines Hinterohrhörgeräts zu (vgl. Verfügung vom 21. August 1984 [Urk. 11/7], Sekretariatsbeschluss vom 28. Februar 1989 [Urk. 11/9]). Auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 11/18) leistete a m 3. März 2009 auch die – in folge eines Umzugs des Versicherten neu zuständige (vgl. Urk. 11/13)
- IV-Stelle des Kantons Zürich Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 11/29). 1.2
Am 3. September 2012 ersuchte
X.___ die IV-Stelle
– unter Hinweis auf eine schwere soziale Phobie und eine Hörbeeinträchtigung – erneut um Leistungen (berufliche Integration, Rente; Urk. 11/34). Die IV-Stelle traf darauf hin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/41) bei. In der Folge teilte sie dem Versi cherten am 13. August 2013 mit, dass sich berufliche Eingliederungsmassnah men aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit als unmöglich erwiesen und sie über den Rentenanspruch zu gegebener Zeit noch separat verfügen werde (Urk. 11/52). Nachdem der Ver sicherte am 22. Oktober 2013 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung gestellt hatte (Urk. 11/56), liess die IV-Stelle ihn am 8. Januar 2014 von med. pract . Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, untersuchen (vgl. Be richt vom 9. Januar 2014, Urk. 11/61). In der Folge verfügte sie – in Bestäti gung ihres Vorbescheids vom 20. Januar 2014 (Urk. 11/65) und unter Hinweis auf das Fehlen einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse – am 21. November 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 5. Januar 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es seien dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen zu gewähren, namentlich Stellenvermittlung. 2. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % rückwirkend ab 1.3.2013 zuzu sprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Anwältin zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwert steuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss am
6. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Be schwerdeantwort
[ Urk. 8 ]; vgl. auch Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am
11. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Ur
k. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wei se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes
Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der Besc hwer deführer bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage sei, vollzeitlich einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein rentenaus schliessen des
Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2 f.). Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruch s auf Integrationsmass nahmen beziehungsweise Stellenvermi ttlung, über den sie noch nicht definitiv befunden habe, stehe es dem Beschwerdeführer frei, zu ge gebener Zeit ein ent sprechendes Gesuch zu stellen (Urk. 10 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich dem gegenüber
– unter Hinweis auf den Be richt von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1. Mai 2014 (Urk. 11/77) und die Beurteilung der Ärzte der A.___ vom 3. Dezember 2014 (Urk. 3/3) – auf den Standpunkt, das Gutachten des RAD-Arztes med. pract . Y.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 11/61), auf dem die Leistungsverweigerung basiere, sei aufgrund verschiedener Mängel nicht beweistauglich . Tatsächlich komme
der soziale n Ph obie und der
beidseitigen schwerste n Schwerhörigkeit durchaus in va lidisierende Wirkung zu (Urk. 1 S. 4 ff.) . Dies habe sich bei der Eingliede rungs beratung, anlässlich des im Zusammenhang mit dem Gesuch um Hilflo sen ent schädigung am 1. Juli 2014 durchgeführt en Abklärungsgesprächs sowie
im Rah men der Betreuung durch eine psychi atrische Spitex-Fachfrau ge zeigt (S. 6 ff.). Unter Berücksichtigung der seit 26. Juni 2012 ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der am 19. September 2012 erfolgten Anmel dung zum Leistungsbezug habe er demnach spätestens ab 1. März 2013 An spruch auf eine Invalidenrente (S. 8). 3. 3.1
Die Psychiaterin Dr. Z.___ diagnostizierte am 31. Januar 2013 eine – seit mindestens der Adoleszenz bestehende – soziale Phobie (ICD-10 F40.1) . Der Beschwerdeführer, der seit 26. Juni 2012 bei ihr in Behandlung stehe, leide seit seiner frühen Jugend an einer ausgeprägten soziale n Phobie und an einer Hypakusis (Urk. 11/46 S. 1). Er sei seit über zwei Jahren arbeitslos beziehungs weise arbeite derzeit zirka zwei Stunden täglich als Reinigungskraft
an einer ihm vom Sozialamt vermittelten Stelle . Durch die lange Arbeitslosigkeit habe sich die soziale Phobie noch erheblich verstärkt. Es finde nun ein Sozialtraining mit einer Spitex statt, dessen Ziel es sei, dass der Beschwerdeführer bei Gängen zu Behörden, zum Zahnarzt oder etwa zum Konsulat nicht mehr zurückwei che. Sei einmal ein Kontakt mit der betreffenden Person hergestellt, weiche er ihr
nicht mehr aus. Die Prognose hange davon ab, ob der Beschwerdeführer schnell wieder sozial integriert werden könne respektive im Rahmen eines ent sprechenden Integrationsprogramms in der Lage sei, seine wachsende Scheu vor Menschen erneut zu überwinden. Es sei ein soziales Rehabilitationspro gramm angezeigt. Als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer seit mindestens 26. Juni 2012 zu 80 % arbeitsunfähig (S. 2); eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei ihm zu 50 bis 100 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung eines sorgfältigen Sozialtrainings wieder zu 100
% arbeitsfähig sei (S. 3). Er bedürfe – insbesondere zu Beginn – einer verständnisvollen Umge b ung, da er auf harsche Worte mit sofortigem Kontakt abbruch reagiere (S. 4). 3.2
Am 29. September 2013 bezeichnete Dr. Z.___ den Gesundheitszustand als unverändert. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2013 einen Termin für ein Vorgespräch in der Tagesklinik B.___ nicht wahrgenommen, weil keine Spitex-Begleiterin verfügbar gewesen sei. Seit Mitte September 2013 erfolge eine Verhaltenstherapie mit einer psychiatrischen Spitex (zuvor sei die allge meine Spitex involviert gewesen, da das Sozialamt nicht für die zusätzlichen Spesen einer psychiatrischen Spitex habe aufkommen wollen; Urk. 11/54 S. 1 f.). Es sei damit zu rechnen, dass sich mittels Verhaltenstherapie bezie hungsweise durch regelmässige Exposition mit Menschen eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erzielen lasse. Nach erfolgreichem Sozialtraining sei mit dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu rechnen (S. 3). 3.3
In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 6. November 2013 (Urk. 11/63 S. 4) gelangte der RAD-Arzt med. pract . Y.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, der alle zwei Wochen Dr. Z.___ konsultiere, schon aufgrund dieser Gegebenheit an keine r
un überwindbaren Scheu leiden könne. Da das Ausmass der Funktionseinschränkungen unklar sei, sei eine psychiatri sche Untersuchung im RAD indiziert. 3.4
Gestützt auf die Ergebnisse seiner daraufhin am 8. Januar 2014 durchgeführten Untersuchung stellte der RAD-Arzt med. pract . Y.___ i m Bericht vom 9. Januar 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/61 S. 4): - Soziale Phobie, ICD-10 F40.1 - Schwerhörigkeit beidseits
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer möglichst allein arbeite n könne beziehungsweise über einen Arbeitsplatz ver füge, an dem er in Ruhe gelassen werde und mit niemandem sprechen müsse, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es sei dringend ein Sozial training im Rahmen einer tageklinischen Behandlung angezeigt, ansonsten mit einem Fortschreiten des Vermeidungsverhaltens zu rechnen sei (S. 5). 3.5
Auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdef ührers gab Dr. Z.___ am 1. Mai 2014 an, dieser sei in der derzeitigen psy c h i s chen Verfassung nicht arbeitsfähig. Ob der Beschwerdeführer sein – über Jahrze h nte hinweg eingeschliffenes und unbehandelt gebliebenes
– angstbedingtes Vermei dungsverhalten zu überwinden imstande sei, hange nicht von seinem Willen, sondern vom Erfolg einer sorgfältigen und vor allem langfristigen Behandlung ab. Die einzige in Betracht fallende Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsfä higkeit sei Verhaltenstherapie, wie sie mittlerweile auch durchgeführt werde. Allerdings sei nicht zu erwarten dass die Störung nach jahrzehntelanger Dauer vollständig geheilt werden könne (Urk. 11/77 S. 2) . Aufgrund der durch die soziale Phobie bedingten Unfähigkeit, die an einem Arbeitsplatz unbedingt not wendigen zwischenmenschlichen Kontakte herzustellen respektive auszuhalten, sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsun fähig und – generell – in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar. Da er jeweils vor Eintritt einer angstauslösenden Situation die Flucht ergreife und sich so regelmässig der Angst entziehe, erlebe er nur noch das Vermeidungsverhalten und nicht
mehr die Angst. Insofern erstaune es auch nicht, dass er anlässlich der Untersuchung durch den RAD-Arzt med. pract . Y.___ bei der Schilderung angstauslösender Situationen keine klinischen Zeichen von Angst gezeigt habe (S. 3). 3.6
Der RAD-Arzt med. pract . Y.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2014 (Urk. 11/88 S. 3) fest, dass eine soziale Phobie grundsätzlich behandelbar sei . Hinzuweisen sei darauf, dass der Beschwerdeführer trotz des psychischen Leidens noch in der Lage sei, als Reinigungsmitarbeiter tätig zu sein und in den C.___ zu gehen. Angesichts der Tatsache, dass er seit fast zwei Jah ren
bei Dr. Z.___ in Behandlung stehe, sei das Vermeidungsverhalten durch aus therapeutisch angegangen worden. Schliesslich sei darauf hinzuwei sen, dass der Beschwerdeführer auch während der RAD-Untersuchung kaum psycho vege tative Symptome einer Angst gezeigt habe, obwohl er dabei einen Kontakt nicht habe vermeiden können. 3.7
Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 11. Juni bis 22. August 2014 in der Tages klinik behandelt hatten, diagnostizierten die Ärzte der A.___
am 3. Dezember 2014 eine chronifizierte, ängstlich-vermeidende Persönlich keits störung (ICD -10 F60.6) bei ausgeprägter Hyp akusis beidseits. Der Beschwerde führer klage
über eine massive Angstsymptomatik in sozialen Situ ationen (mehr als zwei Personen), wenn er einfache Fragen stellen oder seine Rechte durch setzen sollte. Er laufe jeweils davon, ohne seine Anliegen klären zu können; nur in Begleitung einer wohlwollenden (Fach-)Person gelinge es ihm, entsprechende Situationen zu meistern. Gemäss fremdanamnestischen A ngaben zeige er schon seit der frühen Kindheit eine ängstlich-vermeidende Persönlich keitsstruktur. Diese Schwierigkeiten in sozialen Interaktionen hätten zur Kündi gung des letzten Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin geführt (Urk. 3/3 S. 1). Der Be schwer de führer, der – auch im Rahmen der Therapie in der Tages klink
– bei Mehrpersonensettings eine ausgeprägte, nicht überwindbare Angst symptomatik ge zeig t habe, sei als Hilfsarbeiter längerfristig zu 100 % arbeits unfähig und in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar (S. 2). 4. 4.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus schliess lich über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befunden (vgl. dazu auch Urk. 10) . Hin sichtlich des – unsubstantiiert gebliebenen – Antrags auf
Zu sprache von
Integ rationsmassnahmen
(Urk. 1 S. 2) ist daher mangels Anfech tungsgegenstand s nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4.2
Nach Lage der Akten steht f est, dass der Beschwerdeführer
(schon seit Jahrzehn ten) einerseits an einer beidseitige n Hyp akusis und andererseits an
– v on den Ärzten unter die Diagnose einer sozialen Phobie (Urk. 11/46 S. 1, Urk. 11/61 S. 4, Urk. 11/77 S. 1 f., Urk. 11/88 S. 3) beziehungsweise einer ängstlich-ver meidenden Persönlichkeitsstörung (Urk. 3/3) subsumierten – psychischen Be schwer den leidet. Aus den zitierten Arztberichten, den einschlägigen Angaben des Beschwerdeführers und de ssen bisherige n Erwerbstätigkeiten (vgl. Urk. 11/31-32) ist sodann zu schliessen, dass aus der seit 1968 bestehende n (Urk. 11/1 S. 3) Hörminderung beidseits in einer Tätigkeit, die keine erhöhten Anforderungen an das Gehör stellt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (vgl. hiezu etwa Urk. 11/61 S. 2) .
Was die psychische Symptomatik anbelangt, wirkt sich diese gemäss den akten kundigen medizinischen Berichte n insofern auf das Leistungsvermögen aus, als der Beschwerdeführer zwischenmenschliche Kontakte
aufgrund dadurch ausge löster Ängste meidet. Dies verunmöglicht es ihm, in einem Team zu arbeiten oder eine Tätigkeit auszuüben, bei welcher er ständig der Instruktionen bedarf und/oder Kontakt mit Kunden pflegen muss. Anderweitige funktionelle Defizite, die es ihm un zumutbar machten, vollzeitlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen, sind indes nicht dokumentiert (vgl. hiezu Urk. 11/46 S. 2, Urk. 11/61 S. 3) . Insbesondere bereitet es ihm offenbar keine Schwierig keiten, sich unter Menschen, mit denen er nicht kommunizieren muss, aufzu halten. So besucht er nach eigenen Angaben regelmässig und aus eigenem An trieb (alleine) Restaurants und verbringt Zeit in den Lokalitäten des
C.___ (vgl. Urk. 11/40 S. 3, Urk. 11/61 S. 1 f., Urk. 11/88 S. 3).
Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Laufe der Jahr e schon wiederholt die Stelle verloren, weil er sich bei Auseinandersetzungen nicht zur Wehr g esetzt und ungerechtfertigte Vorwürfe schweigend hingenom men hat be ziehungsweise – b ei der letzten Stelle
– aus Scheu, sich für sein Zu spätkommen zu entschuldigen, gar nicht mehr zur Arbeit erschien en ist (Urk. 11/51 S. 2, Urk. 11/53 S. 6, Urk. 11/61 S. 2, Urk. 3/4). Allerdings war er während der (meist mehrjährigen) Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse (vgl. Urk. 11/39)
– trotz der schon seit Jahren anhaltenden psychischen Beeinträchti gung – offenbar durchaus in der Lage, eine voll e Leistung zu erbringen. Sein letzter Arbeitgeber, bei dem er vom 13. Oktober 2005 bis 31. März 2010, mithin während rund vier einhalb Jahren, tätig gewesen war,
hielt gar explizit fest, der Beschwerdeführer sei bis zu m letzten effektiven Arbeitstag am 4. März 2010 „kerngesund“ gewesen (Urk. 11/45 S. 1). Nach dem Stellenverlust im Frühjahr 2010 war er bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 6. Dezember 2011 – im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % – bei der Ar beitslosenversicherung angemeldet (Urk. 11/41 S. 2), wo er seine Pflichten, namentlich auch die Teil nahme an den Beratungsgesprächen, offenbar weitgehend klaglos erfüllte (Urk.
11/41/6-19). Um Arbeit bemühte er sich dabei nicht etwa mittels schrift licher Bewerbungen, sondern indem er persön lich (und offenbar ohne Begleit per son) bei potentiellen Arbeitgebern vorsprach und diese nach offenen Stellen im Betrieb fragte (Urk. 8/53 S. 5). Dass die Stel lensuche
– anders als nach früh eren Stelle n verlusten – erfolglos verlief, erklärte er sich nicht mit der psychi schen Beeinträchtigung, sondern vielmehr mit sei nem Alter (Urk. 3/4).
Hin zu weisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer wohl keine Arbeit im gewünschten Pensum fand, seit Oktober 2010 aber immerhin
an einer ihm vom Sozialamt vermittelten (Teilzeit-)Stelle zu knapp 20 % als Reini gungsmitarbeiter tätig ist, wobei er abends arbeiten und damit Drittpersonen etwas ausweichen kann (Urk. 11/40 S. 2, Urk. 11/53 S. 5 und S. 8, Urk. 9/1-2). Im Rahmen der beruflichen Abklärung gab er denn auch an, er wolle arbeiten, bedürfe dabei aber eines Arbeitsplatzes, an dem er mit niemandem sprechen müsse (Urk. 11/40 S. 3, Urk. 11/61 S. 4). Damit überein stimmend beantragte er im vorliegenden Verfahren (wenn auch unbegründet) in erster Linie Integra tions massnahmen in Form insbesondere einer Stellenver mittlung und nur even tua liter eine Rente (Urk. 1 S. 2).
Auch wenn sich gemäss den Ärzten der A.___ im Rahmen der tages klinischen Behandlung vom 11. Juni bis 22. August 2014 erg eben bezie hungsweise bestätigt hatt e, dass der Beschwerdeführer in Situationen, die eine Kommunikation mit mehr als zwei Personen erfordern, an Ängsten leidet (Urk. 3/3), ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei zumutbarer Willensanstren gung in der Lage ist, vollzeitlich (statt wie bis anhin im Pensum von knapp 20 %) einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Anzumerken ist in die sem Zusammenhang einerseits, dass der Beschwerdeführer durchaus imstande war, das Erstgespräch bei der Beschwerdegegnerin allein zu führen und die erforder li chen Angaben zu machen (Urk. 11/53/4 f.) und die für die Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde (Urk. 9/1-2) notwendigen Vo rkehren zu treffen . Zu dem ist er in der Lage, regelmässig eine Tagesklinik zu besuchen beziehungs weise Konsultationen bei seiner Psychiaterin Dr. Z.___
wahrzunehmen, wobei er gemäss dieser zunehmend „auftaut“, wenn einmal ein erster Kontakt zu einer Person herge stellt ist (Urk. 11/46 S. 2). Andererseits ist darauf hinzu weisen, dass er anläss lich der Untersuchung vom 8. Januar 2014 durch den RAD-Arzt med. pract . Y.___, die im Beisein eines Dolmetschers und damit in einem gemäss den Ärz ten der A.___ eine ausgeprägte, unüber wind bare Angstsympto matik auslösenden Mehrpersonen-Setting (Urk. 3/3) stattfand, die ihm gestellten Fragen zu beantworten in der Lage war, ohne dabei psychovegetative Symp tome einer Angst zu zeigen (Urk. 11/61 S. 3, Ur k . 11/88 S. 3) . 4.3
Da der – über keine Berufsausbildung verfügende (Urk. 11/53 S. 1) – Beschwer de führer nach dem Gesagten in einer behinderungsangepassten Hilfsarbeitertä tig keit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, ist die Rentenverweigerung zu Recht erfolgt (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich, soweit darauf einzutreten ist, abzu weisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es dabei
– wie auch die Beschwerdegeg nerin explizit anerkannt hat (Urk. 10 S. 1 f.)
– unbenomm en, bei entsprechender Motivation erneut ein Gesuch um Stellenvermittlung zu stellen. 5. 5.1
Da der Beschwerdeführer selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat, seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten (Urk. 9/1-2) ausgewiesen ist und der vorliegende Prozess nicht als von vornhe rein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeistän dung in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann zu gewähren (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuer legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Mit Honorarnote vom 15 . Dezember 2015 (Urk. 1 5) machte die unentgeltli che Rechts vertreter in des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10.42 Stunden, wo von 2.24 Stunden im Jahr 2015 angefallen sind, und Barausla gen im Betrag von Fr. 51.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand er scheint als angemessen. Unter Berücksichtigu ng eines bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Stunden ansatzes von Fr. 200 . -- und seither geltenden Ansatzes von Fr. 220.-- sowie der Barauslagen von Fr. 51.-- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) ist Rechtsanw ältin Christina Ammann mit einem Betrag von Fr. 2’354.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom
5. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die un en t geltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann gewährt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2’354.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer