Sachverhalt
1. Der 1959 geborene X.___, gelernter Primarlehrer im Y.___, war
vom 22. Juni 2000 bis
9. September 2011 als Maschinist/Bauarbeiter bei de r Z.___ AG tätig (Urk. 11/ 9 S. 1 -3, 11/14 S. 2, 11/18 S. 1 f.). Nachdem er im April 2011 einen Arbeitsunfall erlitten und seine linke Hand verletzt hatte, meldete er sich am 1 7. Juli 2012 unter Hinweis auf Handge lenk s beschwerden bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 11/1). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Krankentaggeld- (Urk. 11/10, 11/20) und des Unfallversicherers (Urk. 11/13, 11/17) bei, führte ein Standortgespräch durch (Urk. 11/14) und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Urk. 11/29); die A.___ erstattete das Gutachten am 14. November 2013 (Urk. 11/40). Mit Vorbescheid vom 21. November 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung von Leistungen in Aussicht (Urk. 11/43). Mit Schrei ben vom 1 3. Dezember 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozial behörde seiner Wohngemeinde, dagegen Einwand und ergänzte diesen
mit Ein gabe vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 11/47, 11/50) . In der Folge holte die IV-Stelle einen Austrittsbericht der B.___ vom 1 7. Juni 2014 (Urk. 11/57) sowie eine darauf bez ugnehmende
Stellungnahme der Gutachter ein (Urk. 11/62) . Gestützt darauf sowie auf das polydisziplinäre Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. November 2014 (Urk. 2 [= 11/65 ]) einen Rentenanspruch. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsan walt Silvan Meier Rhein als unentgeltliche r Rechts vertreter (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Am 2 6. Februar 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort de m Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung
oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.3.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störu ngen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die IV-Stelle
erwog im angefochtenen Entscheid, das polydisziplinäre Gutach ten der A.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar in der an ge stammten, körperlich schweren Tätigkeit als Maschinist/Bauarbeiter z u 100 % arbeits unfähig sei, e ine angepasste Tätigkeit – körperlich leichte bis mittel schwere Arbeit ohne bimanuelle Tätigkeiten –, sei ihm jedoch zu 100 % zumut bar (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, auf die gut achterliche neuropsychologische Beurteilung könne nicht abgestellt werden . Diese gründe auf dem Vorwurf ungenügender Mitwirkung. Zudem habe s eit Erlass der angefochtenen Verfügung zum einen das C.___
im Herbst 2014 neu das Vorliegen einer chronischen Niereninsuffizienz bestä tigt und
zum anderen hätten die Ärzte der
B.___
eine mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert.
Die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten
vermöge nicht zu überzeugen
(Urk. 1) . 3 .
3.1
Dem polydisziplinären Gutachten vom 14. November 2013 (Urk. 11/40) der A.___ sind folgende Diagnose n mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen (Urk. 11/40 S. 37): - Hypertensive Herzerkrankung - Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bei bikompartimentaler Handgelenksarthrose und zentraler Degeneration des TFC links - Status nach Ulna -Verkürzungs-Osteotomie sowie Ganglionexcision
ulnokar pales Gelenk links
Es wurden sodann folgende
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähig keit gestellt (Urk. 11/40 S. 37 f.): - Abklärungsbedürftige Makrohämaturie - Status nach Nephrolithiasis - Presbyopie - Sulcus - ulnaris -Syndrom links (Dekompression 2012) - Analgetika-Kopfschmerz
In der Konsensbeurteilung wurde ausgeführt, in Zusammenfassung aller Einzelgut achten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der aktenkundigen Daten seien die Gutachter gemeinschaftlich zu dem Schluss gekommen, der Versicherte sei zumindest in körperlich leichten Tätigkeiten per sofort als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (Pensum und Rendement 100 %). Die internistische und orthopädische Gesundheitsstörung beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeit auf Baustellen (Arbeits un fä higkeit von 100 %), passager aufgrund der nicht kontrollier ten Hypertonie und dauerhaft aufgrund der orthopädischen Läsion des linken Handgelenks. Letztere schliesse schwere körperliche Arbeiten und Tätigkeiten mit hohe n
bi manuellen Ansprüchen auf Dauer aus.
Nähme der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte, jedoch gekün digte Tätigkeit wieder auf, wäre diese anzupassen (Vermeidung von schwerer körperlicher Arbeit, Vermeidung von hoher bimanueller Belastung wie Arbeiten mit Presslufthämmern oder ähnlichem). Auf psychiatrischem Gebiet bestehe keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, ebenso nicht auf neurologisch-kognitivem (neuropsychologischem) Gebiet (Urk. 11/40 S. 3 6).
Die Gutachter hielten weiter fest, die gesamte klinische Präsentation werde von einem bewusstseinsnah demonstrativen Verhalten dominiert, Muster und Aus mass der über das linke Handgelenk hinausgehenden Beschwerden seien ohne ausreichendes klinisches Korrelat und ohne hinreichende biologische Plausibi lität und stünden darüber hinaus in grobem Widerspruch zu der deutlich besse ren Mobilität des Beschwerdeführers ausserhalb der formalen Untersuchung. Die aktenkundigen Hinweise auf eine bewusstseinsnah demonstrative Beschwerden-Präsentation würden auch in dieser Begutachtung deutlich, insofern bestehe hier also eine gute Übereinstimmung. Auch aktenkundig würden eine psychiat rische Erkrankung sowie eine neurologisch-kognitive (neuropsychologische) Beeinträchtigung verneint (Urk. 11/40 S. 37).
Im psychiatrischen Teilgutachten führte der Experte folgendes aus: D er Beschwer deführer habe in der Untersuchung angegeben, auf einer gedachten visuellen Analog-Schmerzskala von 0 bis 10 seien täglich Schmerzen in einer Stärke von 7 bis 10 vorhanden. Schmerzmedikamente würden ihm nicht helfen, trotzdem nehme er die Tabletten. Hinzu käme, dass er mittlerweile auch Schmerzen im Rücken etwa auf Höhe der Nie ren habe. Er schlafe “niemals, gar nicht“, er versuche es zwar jede Nacht, müsse aber alle 20 bis 30 Minuten auf stehen, um herumzulaufen. Er gehe zwar zu einer Psychologin, allerdings “rela tiv selten“. Momentan habe er keine Zeit für psychiatrische Behandlungen, da er so viele andere Termine habe. Zwischendrin habe er die Psychologin zweimal im Monat getroffen. Zudem sei er sehr geräuschempfindlich und ertrage es schlecht, wenn er Musik höre, oder zum Beispiel den Lärm, der entstehe, wenn mehrere Menschen in einem Raum spr ä chen. Häufig leide er unter einem diffu sen Schwindel, zum Teil mit Schwitzen und Hitzewallungen. Er traue sich aus diesem Grund nicht mehr alleine aus dem Haus und benötige hierzu die Begleitung von seiner Ehefrau. Diese habe deshalb ihre bisherige Arbeitstätig keit reduziert. Seine Beschwerden seien “so schrecklich schlimm“, dass er nicht mehr arbeiten könne. Zur psychiatrischen Vorgeschichte hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer sei bislang psychisch immer gesund gewesen, frühere ambulante oder stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen seien verneint worden (Urk. 11/40 S. 24 f.).
Unter dem Titel “psychiatrische Beurteilung“ wurde festgehalten, der Beschwerdeführer beklage vorrangig Schmerzen und eine hiermit assoziierte Schlafstörung. Depressive Symptome würden keine vorgetragen, jedoch habe d er Beschwerdeführer Schwindel, Koor dinationsstörungen, Tagesmüdigkeit und Antriebslosigkeit genannt. Der Beschwerdeführer sei vom 9. Mai 2012 bis 1 8. Juli 2012 stationär in der Klinik D.___ behandelt worden. Gemäss deren Austrittsbericht habe sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht mit den objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung erklären lasse n und eine psychische Störung mit Krankheitswert werde für unwahrscheinlich erachtet. Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung sei eine unspezifische, aufgrund der vorliegenden Aggravation der Beschwerden im Schweregrad nicht valide beurteilbare neuropsychologische Störung diagnostiziert worden. Während des stationären Aufenthaltes sei in der klinischen Beobachtung ein insgesamt stark appellatives und demonstratives Schmerzverhalten aufgefallen. Inkonsistenzen zu den reklamierten Einschrän kungen seien im stationären Alltag aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe die Therapien eigenständig wahrgenommen und sich ohne Hilfe im Haus gut zurechtgefunden (Urk. 11/40 S. 29 f.) .
Während der gutachterlichen Untersuchung habe eine stark appellative und demonstrative Schmerzpräsentation dominiert, die bei Ablenkung jeweils sistiert habe. Im Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer wenig zugewandt und nehme kaum Blickkontakt auf. Bei der Beschwerdeschilderung wirke er häufig diffus und vage. Auf konkrete Fragen, beispielsweise hinsichtlich der Häufigkeit der psychologischen Konsultationen, weiche er mehrfach aus, um schliesslich nach beharrlichem Nachfragen einzuräumen, dass eher unregelmässige Konsul tationen stattfänden. Auch bei Konfrontationen mit auffälligen Inkonsistenzen der aktuellen Beschwerdeschilderung und der dokumentierten Berichte bleibe der Versicherte vage und versuche sich durch Themenwechsel ein er Antwort zu entziehen. Dabei nehme der Beschwerdeführer durchaus konzentriert und kon stant aufmerksam am Gespräch teil. Auf die Frage nach einer möglichen Bewusstlosigkeit infolge des Auffahrunfalls im Januar 2012 habe der Beschwer deführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter beispielsweise behauptet, bewusstlos gewesen und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen zu sein, obwohl am Unfallort selbst keine Bewusstseinsstörung dokumentiert wor den sei. Eine erhebliche Diskrepanz bestehe auch in der Massivität der geschil derten Schmerzen und des zu beobachtenden Verhaltens während der Untersu chung. Die Schilderung der Einschränkung im Alltag erscheine ebenfalls wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer führe nach seinen Angaben aufgrund seiner Störung ein komplett zurückgezogenes Leben, sei zu keinerlei auch nur irgend wie gearteten Haushaltstätigkeiten mehr fähig und habe angegeben, “gar nicht mehr“ zu schlafen. Ein derartig eingeschränktes Funktionsniveau sei mit dem in der Untersuchungssituation zu beobachtenden Leistungsniveau nicht kompati bel, so dass auch diesbezüglich der Eindruck einer bewusstseinsnahen Aggrava tion entstehe. Ansonsten sei der psychopathologische Befund regelrecht gewe sen. Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung seien nicht erfüllt, psychosoziale Belastungsfaktoren würden vom Beschwerdeführer verneint. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Störung von Krankheitswert und dementsprechend auch keine psychiatrisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/40 S. 30
f .) .
Im neuropsychologischen Teilgutachten berichtete d ie Gutachter in unter dem Titel “neuropsychologische Befunde“, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die Gesprächs- und Untersuchungssituation einlassen wollen und habe demonstrativ auf seine Kopfschmerzen verwiesen, indem er sich an die Augen gefasst und sie geschlossen gehalten habe. Er habe angegeben, keine Kraft zu haben, um die Augen offen zu halten. Ferner sei er intelligent und leide an kei nen kognitiven Einschränkungen, sondern lediglich an Kopfschmerzen und Schla f mangel, weshalb er sich nicht zu einer testpsychologischen Untersuchung in der Lage sehe. Bei Ablenkung und ausserhalb des Untersuchungsraums habe der Beschwerdeführer demgegenüber prompt unbeeinträchtigt, schmerzfrei, aufmerksam, attent und eloquent gewirkt. Für eine testpsychologische Prüfung habe somit eine bewusstseinsnahme Verweigerungshaltung bestanden, die keine vollständige Testung erlaubt habe (Urk. 11/40 S. 33) . Zum psychischen Befund wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend koopera tiv verhalten, um eine valide neuropsychologische Begutachtung durchzufüh ren. Die Stimmung habe deutlich gereizt gewirkt, die mimische Beweglichkeit sei in ihrem Spektrum nicht beeinträchtigt und die Auffassung für die bespro chenen Themen intakt gewesen. Der Antrieb habe unauffällig gewirkt, eine Beeinträchtigung der emotionalen Schwingungsfähigkeit im Sinne einer depressiven Störung sei nicht evident gewesen. In der Gestik habe ein prompt ablenkbares demonstratives Gebaren imponiert. Es hätten im klinischen Gesamteindruck keine Beeinträchtigungen der Konzentration bestanden, der Beschwerdeführer sei eloquent, attent und mnestisch sicher gewesen. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei er in der Untersuchungssitu ation nicht beeinträchtigt gewesen. Raschen Themenwechseln habe er gut fol gen können. Hinweise auf Einschränkungen der Gedächtnisleistungen hätten sich im Rahmen der klinischen Befunderhebung nicht ergeben. Das Instrukti onsverständnis für die soweit kooperationsbedingt durchführbaren Untertests sei nicht eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe alle relevanten Aufgaben-Aspekte adäquat erfasst, die Instruktionsanweisungen hätten nicht wiederholt oder umformuliert werden müssen. Das Arbeitstempo habe demonstrativ langsam und deutlich diskrepant zu dem klinischen Eindruck einer regen und wendigen Kognition gewirkt, was als weiterer Hinweis auf ein bewusstseinsnahes selbstlimitierendes Verhalten zu verstehen sei. Hinweise für eine Störung der verbalen oder bildlichen Auffassung hätten sich nicht ergeben. Hinweise für eine Störung von Sprache (Aphasie) sowie Schreiben (Dys -/Agraphie) seien ebenfalls nicht vorgelegen. Ferner seien auch keine Einschrän kungen der Handlungsplanungs-, Überwachungs- und Kontrollprozesse zu ver zeichnen gewesen. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien als hinreichend gegeben zu beurteilen gewesen. Nach biographischen Angaben und aufgrund der sprachlichen Differenziertheit zu urteilen, liege die Intelligenz im Durch schnittsbereich (Urk. 11/40 S. 33 f.). Die Expertin führte weiter aus, die durch geführte Untersuchung habe keinen ausreichenden Anhalt für eine behinde rungs -relevante, hirnorganisch bedingte, kognitive Leistungsminderung gezeigt. Die geplanten testpsychologischen Untersuchungen seien
dabei aufgrund einer unzureichenden Mitwirkungsbereitschaft nicht durch führbar gewesen . Die vom Begutachteten reklamierten Defizite seien klinisch nicht plausibel, da der Beschwerdeführer in abgelenkten Situationen unbeeinträchtigt gewirkt habe und auch ansonsten keinen Anhalt für eine kognitive Einschränkung oder eine Müdigkeit geboten habe. Somit seien sichere Zeichen einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden als gegeben anzusehen. Testpsychologische Verfahren seien aufgrund ihrer grundsätzlich hochgradigen Abhängigkeit von der Mitarbeitsbereitschaft des Untersuchten durch motivationale Faktoren erheblich störanfällig und in der bei der gut achterlichen Untersuchung gegeben en Konstellation also nicht mit einem vali den Ergebnis auswertbar. Anhand des gewonnenen Eindrucks seien kognitive Störungen beim Beschwerdeführer zumindest nicht positiv belegt und auch nach den zur Verfügung stehenden klinischen Kriterien nicht als wahrscheinlich anzusehen. Eine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft mindernde hirnorganisch begründete kognitive Störung werde auch aktenkundig nicht attestiert (Schrei ben Klinik D.___, 20.04.2012).
Zusammenfassend seien beim Beschwer deführer keine neuropsychologischen Störungen attestierbar, somit sei auch keine qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attes tieren (Urk. 11/40 S. 3 4 f.) . 3. 2
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, nahm am 3. Oktober 2014 namens der Begutachtungsstelle Stellung zum Bericht der B.___ vom 1 7. Juni 201 4. Er führte aus, der Austrittsbericht der B.___
sei ungeeignet, eine Änderung der gutachterlichen Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. In den von der B.___ erhobenen Befunden
werde mehrfach auf eine “Verweige rung“ des Versicherten hin gewiesen, ohne dass sich dies in der Interpretation der Befunde wiederfinde. Wer die somatische Befunderhebung durchgeführt habe (die unterzeichnende Psychologin oder eine Ärztin unbekannter Fachrich tung), lasse sich zudem nicht erkennen . Die sich aus dem gutachterlichen Aktendossier und der Begutachtung ergebenden Aspekte eines wesentlichen bewusstseinsnahen Störungsanteils seien offenbar nicht berücksichtigt worden, wobei sich letztlich au ch die Frage stelle, ob der B.___
das Aktendossier sowie das polydisziplinäre Gutachten überhaupt zur Verfügung gestanden habe, zumindest sei dies anhand des Berichts nicht zu erkennen. Offenbar sei es in dem vorgelegten Bericht – aus dem sich auch keine versicherungsmedizinische Beauftragung der Unterzeichnerinnen erkennen lasse – zu einer semantischen (oder auf unzureichendem Verständnis beruhenden) Verwechslung des versi cherungsmedizinischen Begriffs der Arbeitsunfähigkeit (Bewertungsbasis: Nachweis einer Erkrankungsentität der wissenschaftlichen Medizin mit behin derungsrelevantem Effekt, Bezug zur angestammten/zuletzt ausgeübten sowie zu einer angepassten Tätigkeit) mit dem (nicht-versicherungsmedizinischen) Begriff der Arbeitswilligkeit gekommen. Letztere sei für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz (Urk. 11/40 S. 1 f.) . 4.
4.1
E ntgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das polydiszipli näre
A.___ -Gutachten
(Urk. 1 1 / 40)
zu überzeugen und die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglic h zu erfüllen (E. 1. 7). Es beruht auf sorgfältige n, allseitigen Untersuchungen (Urk. 11/40 S. 5 ff., S. 11 ff., S. 19 ff., S. 24 ff., S. 31 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/40 S. 5, S. 11 f., S. 19, S. 24 f., S. 32) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 11/40 S. 2-4). Die Beurteilung des aktuellen Ge sundheitszustands ist schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 11/40 S. 9, S. 17 f., S. 23, S. 29-31, S. 35-40). 4.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die neuropsychologische Beurteilung beruhe auf dem Vorwurf der mangelhaften Kooperation und Mitar beit, ohne dass ihm die Folgen einer Verletzung seiner Pflichten vorgängig bekanntgegeben worden seien, was unzulässig sei (Urk. 1 S. 3 und 5), übersieht er, dass die begutachtende Expertin einen Teil der vorgesehenen Tests durch geführt und die dabei gewonnenen Erkenntnisse lege artis gewürdigt hat. Eine im Zusammenhang mit Testverfahren fehlende Anstrengungs- oder Mitarbeits bereitschaft stellt keinen Anwendungsfall der Verletzung von Mitwirkungs pflichten im Sinne von Art. 43 ATSG dar. Soweit sich eine versicherte Person - wie im vorliegenden Fall - den angeordneten Untersuchungen unterzogen hat, bleibt für die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens von vorn herein kein Raum. Im übrigen wurde der Beschwerdeführer mit der Anordnung der Begutachtung auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben unmissverständlich aufmerksam gemacht (Urk. 11/32 S. 2). 4. 3
4.3 .1
An den Ergebnissen der Gutachter vermag der spätere Bericht von Dr. med. F.___, Oberärztin an der B.___, vom 1 7. Juni 2014 nichts zu ändern. Sie berichtete unter anderem von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 11/ 57 S. 1). Inwiefern die diagnostischen Kriterien der ICD-10 aufgrund der erhobenen Befunde erfüllt sein sollten, begründete sie
indes nicht und unterliess auch jeg liche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Erkenntnissen, namentlich der bewusstseins nahen Aggravationstendenz (Urk. 11/ 57 S. 3 f .) .
Da sich de r Beschwerdeführer in der B.___ vorrangig wegen depressiven Symptomen behan deln liess (Urk. 11/57 S. 2), hätte sich für die Klinikärzte eine Auseinanderset zung mit den Vorakten und insbesondere den Einschätzungen des begutachten den psychiatrischen Facharztes aufgedrängt; eine solche fand indessen nicht statt.
Schliesslich wurde in der Stellungnahme zum Gutachten vom 3. Oktober 2014 überzeugend begründet, weshalb der Bericht der B.___ an der gutachterli chen Beurteilung nichts zu ändern vermöge (v gl. E. 3.2).
In diesem Zusammen hang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
In psychiatrischer Hinsicht wurde gutachterlich
überzeugend und schlüssig begründet, dass weder depressive Symptome vorlägen (Urk. 11/40 S. 29) noch die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (Urk. 11/40 S. 31). Nach dem Gesagten sowie in Anbetracht des Umstands, dass die Hospitalisation in der B.___ nur kurze Zeit nach der Begut achtung erfolgte, ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn sich der Regio nale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) und die IV Stelle auf die beweiskräftigen Beurteilungen des polydisziplinären Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme abstützte n und eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts nach der Begutachtung verneinten (vgl. Stellung - nahmen des für den RAD täti gen Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, vom 1 9. November 2013 [ Urk. 11/42 S. 6], vom 1 1. Juli 2014 [Urk. 11/64 S. 2] sowie 1 0. Oktober 2014 [ Urk. 11/64 S. 3]). 4. 3 .2
Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegten Berichte des C.___ (Urk. 3 /3a-d), so insbesondere der Austrittsbericht vom 1 8. November 2014 (Urk. 3/3a), geben zu keiner anderen Beurtei lung Anlass. Letzterem
kann u nter anderem die Diagnose einer “chronische[n] Nie reninsuffizienz G3a, A2 nach KDIGO am ehesten durch nicht- steroidale Antirheumatika oder hypertensiv bedingt“ entnommen werden. Es wird in den Berichten des C.___ jedoch weder e ine Leistungseinschränkung attestiert noch zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen . 4. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner zuletzt ausgeübten und angestammten Tätigkeit als Maschi nist/Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist . In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne bi manuelle Tätigkeiten besteht dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin, der Z.___ AG, abzustellen. Bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 1 6. Juli 2012 läge der früheste Zeitpunkt eines Rentenbezugs im Jahr 2013, weshalb die Bemessung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2013 vorzunehmen ist . Das Ein kommen des Beschwerdeführers hätte im J ahr 2012 im Gesundheitsfall Fr. 76‘050.-- betragen (Urk. 11/18 S. 3). Angepasst an die Nominallohnent wicklung ergibt sich im Jahr 2013 somit ein Valideneinkommen von Fr. 76‘606.-- (Indexstand
2 188
[ 201 2 ] auf 2 204
[ 201 3 ]; vgl . Bundesamt für Sta tistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014) . 5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
– ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerb - lichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.3.2
Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht ausschöpft, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens mit der IV-Stelle auf die Tabel lenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen . Aus medizinischer Sicht ist er für jede adaptierte körperlich leichte Tätigkeit ohne bi manuelle Tätigkeiten wie beispielsweise Überwachungsaufgaben, Maschinen bedienen oder Arbeiten in der Qualitätskontrolle zu 100 % arbeitsfähig. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen finden, wel che diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau
4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 3 (Indexstand 2 15 0 [2010] auf 2 204 [2013 ], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘8 51 .-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 215 0 x 2204). Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Ab zug von 20 % ist nicht zu beanstan den. Demnach beträgt das Invalidenein kommen Fr. 50‘281.-- (Fr. 62‘851 .-- x 80 %). 5.4
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 50 ‘ 2 81 .-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 76 ‘ 606 .-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 26 ‘ 3 25 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 34 % ent spricht (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2). 5.5
Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, rechtens und die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 9) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsgemäss ist dem Beschwer deführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechts anwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren zu bestellen. 6.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6 .3
Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein machte mit seiner Honorarnote vom 16 . April 201 6 einen Aufwand von 2,84 Stunden bis Ende 2014 und von 5,42 Stunden ab Januar 2015 sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 54.45 geltend (Urk. 13), was angemessen erscheint. Es ist ihm deshalb unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- bis Ende 2014 ein Honorar von Fr. 568 .-- und ab dem 1. Januar 2015 ein solches von Fr. 1‘192.40 zuzuspre chen. Bei einem Honorar von insgesamt Fr. 1‘ 760.40, Barauslagen von Fr. 54 .4 5 und einer Mehrwertsteuer von Fr. 145.20 (8 % von Fr. 1‘760.40) ist Rechtsan walt Silvan Meier Rhein insgesamt mit Fr. 1‘960.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsan walt Silvan Meier Rhein, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1‘960.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der 1959 geborene X.___, gelernter Primarlehrer im Y.___, war
vom 22. Juni 2000 bis
9. September 2011 als Maschinist/Bauarbeiter bei de r Z.___ AG tätig (Urk. 11/ 9 S. 1 -3, 11/14 S.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung
oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
E. 1.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störu ngen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.
E. 2 6. Februar 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort de m Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 12).
E. 2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
– ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerb - lichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.3.2
Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht ausschöpft, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens mit der IV-Stelle auf die Tabel lenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen . Aus medizinischer Sicht ist er für jede adaptierte körperlich leichte Tätigkeit ohne bi manuelle Tätigkeiten wie beispielsweise Überwachungsaufgaben, Maschinen bedienen oder Arbeiten in der Qualitätskontrolle zu 100 % arbeitsfähig. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen finden, wel che diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau
4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 3 (Indexstand 2 15 0 [2010] auf 2 204 [2013 ], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘8 51 .-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 215 0 x 2204). Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Ab zug von 20 % ist nicht zu beanstan den. Demnach beträgt das Invalidenein kommen Fr. 50‘281.-- (Fr. 62‘851 .-- x 80 %). 5.4
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 50 ‘ 2 81 .-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 76 ‘ 606 .-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 26 ‘ 3 25 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 34 % ent spricht (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2). 5.5
Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, rechtens und die Beschwerde abzuweisen. 6.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, auf die gut achterliche neuropsychologische Beurteilung könne nicht abgestellt werden . Diese gründe auf dem Vorwurf ungenügender Mitwirkung. Zudem habe s eit Erlass der angefochtenen Verfügung zum einen das C.___
im Herbst 2014 neu das Vorliegen einer chronischen Niereninsuffizienz bestä tigt und
zum anderen hätten die Ärzte der
B.___
eine mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert.
Die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten
vermöge nicht zu überzeugen
(Urk. 1) . 3 .
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dem polydisziplinären Gutachten vom 14. November 2013 (Urk. 11/40) der A.___ sind folgende Diagnose n mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen (Urk. 11/40 S. 37): - Hypertensive Herzerkrankung - Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bei bikompartimentaler Handgelenksarthrose und zentraler Degeneration des TFC links - Status nach Ulna -Verkürzungs-Osteotomie sowie Ganglionexcision
ulnokar pales Gelenk links
Es wurden sodann folgende
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähig keit gestellt (Urk. 11/40 S. 37 f.): - Abklärungsbedürftige Makrohämaturie - Status nach Nephrolithiasis - Presbyopie - Sulcus - ulnaris -Syndrom links (Dekompression 2012) - Analgetika-Kopfschmerz
In der Konsensbeurteilung wurde ausgeführt, in Zusammenfassung aller Einzelgut achten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der aktenkundigen Daten seien die Gutachter gemeinschaftlich zu dem Schluss gekommen, der Versicherte sei zumindest in körperlich leichten Tätigkeiten per sofort als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (Pensum und Rendement 100 %). Die internistische und orthopädische Gesundheitsstörung beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeit auf Baustellen (Arbeits un fä higkeit von 100 %), passager aufgrund der nicht kontrollier ten Hypertonie und dauerhaft aufgrund der orthopädischen Läsion des linken Handgelenks. Letztere schliesse schwere körperliche Arbeiten und Tätigkeiten mit hohe n
bi manuellen Ansprüchen auf Dauer aus.
Nähme der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte, jedoch gekün digte Tätigkeit wieder auf, wäre diese anzupassen (Vermeidung von schwerer körperlicher Arbeit, Vermeidung von hoher bimanueller Belastung wie Arbeiten mit Presslufthämmern oder ähnlichem). Auf psychiatrischem Gebiet bestehe keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, ebenso nicht auf neurologisch-kognitivem (neuropsychologischem) Gebiet (Urk. 11/40 S. 3 6).
Die Gutachter hielten weiter fest, die gesamte klinische Präsentation werde von einem bewusstseinsnah demonstrativen Verhalten dominiert, Muster und Aus mass der über das linke Handgelenk hinausgehenden Beschwerden seien ohne ausreichendes klinisches Korrelat und ohne hinreichende biologische Plausibi lität und stünden darüber hinaus in grobem Widerspruch zu der deutlich besse ren Mobilität des Beschwerdeführers ausserhalb der formalen Untersuchung. Die aktenkundigen Hinweise auf eine bewusstseinsnah demonstrative Beschwerden-Präsentation würden auch in dieser Begutachtung deutlich, insofern bestehe hier also eine gute Übereinstimmung. Auch aktenkundig würden eine psychiat rische Erkrankung sowie eine neurologisch-kognitive (neuropsychologische) Beeinträchtigung verneint (Urk. 11/40 S. 37).
Im psychiatrischen Teilgutachten führte der Experte folgendes aus: D er Beschwer deführer habe in der Untersuchung angegeben, auf einer gedachten visuellen Analog-Schmerzskala von 0 bis 10 seien täglich Schmerzen in einer Stärke von 7 bis 10 vorhanden. Schmerzmedikamente würden ihm nicht helfen, trotzdem nehme er die Tabletten. Hinzu käme, dass er mittlerweile auch Schmerzen im Rücken etwa auf Höhe der Nie ren habe. Er schlafe “niemals, gar nicht“, er versuche es zwar jede Nacht, müsse aber alle 20 bis 30 Minuten auf stehen, um herumzulaufen. Er gehe zwar zu einer Psychologin, allerdings “rela tiv selten“. Momentan habe er keine Zeit für psychiatrische Behandlungen, da er so viele andere Termine habe. Zwischendrin habe er die Psychologin zweimal im Monat getroffen. Zudem sei er sehr geräuschempfindlich und ertrage es schlecht, wenn er Musik höre, oder zum Beispiel den Lärm, der entstehe, wenn mehrere Menschen in einem Raum spr ä chen. Häufig leide er unter einem diffu sen Schwindel, zum Teil mit Schwitzen und Hitzewallungen. Er traue sich aus diesem Grund nicht mehr alleine aus dem Haus und benötige hierzu die Begleitung von seiner Ehefrau. Diese habe deshalb ihre bisherige Arbeitstätig keit reduziert. Seine Beschwerden seien “so schrecklich schlimm“, dass er nicht mehr arbeiten könne. Zur psychiatrischen Vorgeschichte hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer sei bislang psychisch immer gesund gewesen, frühere ambulante oder stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen seien verneint worden (Urk. 11/40 S. 24 f.).
Unter dem Titel “psychiatrische Beurteilung“ wurde festgehalten, der Beschwerdeführer beklage vorrangig Schmerzen und eine hiermit assoziierte Schlafstörung. Depressive Symptome würden keine vorgetragen, jedoch habe d er Beschwerdeführer Schwindel, Koor dinationsstörungen, Tagesmüdigkeit und Antriebslosigkeit genannt. Der Beschwerdeführer sei vom 9. Mai 2012 bis 1 8. Juli 2012 stationär in der Klinik D.___ behandelt worden. Gemäss deren Austrittsbericht habe sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht mit den objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung erklären lasse n und eine psychische Störung mit Krankheitswert werde für unwahrscheinlich erachtet. Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung sei eine unspezifische, aufgrund der vorliegenden Aggravation der Beschwerden im Schweregrad nicht valide beurteilbare neuropsychologische Störung diagnostiziert worden. Während des stationären Aufenthaltes sei in der klinischen Beobachtung ein insgesamt stark appellatives und demonstratives Schmerzverhalten aufgefallen. Inkonsistenzen zu den reklamierten Einschrän kungen seien im stationären Alltag aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe die Therapien eigenständig wahrgenommen und sich ohne Hilfe im Haus gut zurechtgefunden (Urk. 11/40 S. 29 f.) .
Während der gutachterlichen Untersuchung habe eine stark appellative und demonstrative Schmerzpräsentation dominiert, die bei Ablenkung jeweils sistiert habe. Im Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer wenig zugewandt und nehme kaum Blickkontakt auf. Bei der Beschwerdeschilderung wirke er häufig diffus und vage. Auf konkrete Fragen, beispielsweise hinsichtlich der Häufigkeit der psychologischen Konsultationen, weiche er mehrfach aus, um schliesslich nach beharrlichem Nachfragen einzuräumen, dass eher unregelmässige Konsul tationen stattfänden. Auch bei Konfrontationen mit auffälligen Inkonsistenzen der aktuellen Beschwerdeschilderung und der dokumentierten Berichte bleibe der Versicherte vage und versuche sich durch Themenwechsel ein er Antwort zu entziehen. Dabei nehme der Beschwerdeführer durchaus konzentriert und kon stant aufmerksam am Gespräch teil. Auf die Frage nach einer möglichen Bewusstlosigkeit infolge des Auffahrunfalls im Januar 2012 habe der Beschwer deführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter beispielsweise behauptet, bewusstlos gewesen und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen zu sein, obwohl am Unfallort selbst keine Bewusstseinsstörung dokumentiert wor den sei. Eine erhebliche Diskrepanz bestehe auch in der Massivität der geschil derten Schmerzen und des zu beobachtenden Verhaltens während der Untersu chung. Die Schilderung der Einschränkung im Alltag erscheine ebenfalls wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer führe nach seinen Angaben aufgrund seiner Störung ein komplett zurückgezogenes Leben, sei zu keinerlei auch nur irgend wie gearteten Haushaltstätigkeiten mehr fähig und habe angegeben, “gar nicht mehr“ zu schlafen. Ein derartig eingeschränktes Funktionsniveau sei mit dem in der Untersuchungssituation zu beobachtenden Leistungsniveau nicht kompati bel, so dass auch diesbezüglich der Eindruck einer bewusstseinsnahen Aggrava tion entstehe. Ansonsten sei der psychopathologische Befund regelrecht gewe sen. Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung seien nicht erfüllt, psychosoziale Belastungsfaktoren würden vom Beschwerdeführer verneint. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Störung von Krankheitswert und dementsprechend auch keine psychiatrisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/40 S. 30
f .) .
Im neuropsychologischen Teilgutachten berichtete d ie Gutachter in unter dem Titel “neuropsychologische Befunde“, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die Gesprächs- und Untersuchungssituation einlassen wollen und habe demonstrativ auf seine Kopfschmerzen verwiesen, indem er sich an die Augen gefasst und sie geschlossen gehalten habe. Er habe angegeben, keine Kraft zu haben, um die Augen offen zu halten. Ferner sei er intelligent und leide an kei nen kognitiven Einschränkungen, sondern lediglich an Kopfschmerzen und Schla f mangel, weshalb er sich nicht zu einer testpsychologischen Untersuchung in der Lage sehe. Bei Ablenkung und ausserhalb des Untersuchungsraums habe der Beschwerdeführer demgegenüber prompt unbeeinträchtigt, schmerzfrei, aufmerksam, attent und eloquent gewirkt. Für eine testpsychologische Prüfung habe somit eine bewusstseinsnahme Verweigerungshaltung bestanden, die keine vollständige Testung erlaubt habe (Urk. 11/40 S. 33) . Zum psychischen Befund wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend koopera tiv verhalten, um eine valide neuropsychologische Begutachtung durchzufüh ren. Die Stimmung habe deutlich gereizt gewirkt, die mimische Beweglichkeit sei in ihrem Spektrum nicht beeinträchtigt und die Auffassung für die bespro chenen Themen intakt gewesen. Der Antrieb habe unauffällig gewirkt, eine Beeinträchtigung der emotionalen Schwingungsfähigkeit im Sinne einer depressiven Störung sei nicht evident gewesen. In der Gestik habe ein prompt ablenkbares demonstratives Gebaren imponiert. Es hätten im klinischen Gesamteindruck keine Beeinträchtigungen der Konzentration bestanden, der Beschwerdeführer sei eloquent, attent und mnestisch sicher gewesen. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei er in der Untersuchungssitu ation nicht beeinträchtigt gewesen. Raschen Themenwechseln habe er gut fol gen können. Hinweise auf Einschränkungen der Gedächtnisleistungen hätten sich im Rahmen der klinischen Befunderhebung nicht ergeben. Das Instrukti onsverständnis für die soweit kooperationsbedingt durchführbaren Untertests sei nicht eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe alle relevanten Aufgaben-Aspekte adäquat erfasst, die Instruktionsanweisungen hätten nicht wiederholt oder umformuliert werden müssen. Das Arbeitstempo habe demonstrativ langsam und deutlich diskrepant zu dem klinischen Eindruck einer regen und wendigen Kognition gewirkt, was als weiterer Hinweis auf ein bewusstseinsnahes selbstlimitierendes Verhalten zu verstehen sei. Hinweise für eine Störung der verbalen oder bildlichen Auffassung hätten sich nicht ergeben. Hinweise für eine Störung von Sprache (Aphasie) sowie Schreiben (Dys -/Agraphie) seien ebenfalls nicht vorgelegen. Ferner seien auch keine Einschrän kungen der Handlungsplanungs-, Überwachungs- und Kontrollprozesse zu ver zeichnen gewesen. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien als hinreichend gegeben zu beurteilen gewesen. Nach biographischen Angaben und aufgrund der sprachlichen Differenziertheit zu urteilen, liege die Intelligenz im Durch schnittsbereich (Urk. 11/40 S. 33 f.). Die Expertin führte weiter aus, die durch geführte Untersuchung habe keinen ausreichenden Anhalt für eine behinde rungs -relevante, hirnorganisch bedingte, kognitive Leistungsminderung gezeigt. Die geplanten testpsychologischen Untersuchungen seien
dabei aufgrund einer unzureichenden Mitwirkungsbereitschaft nicht durch führbar gewesen . Die vom Begutachteten reklamierten Defizite seien klinisch nicht plausibel, da der Beschwerdeführer in abgelenkten Situationen unbeeinträchtigt gewirkt habe und auch ansonsten keinen Anhalt für eine kognitive Einschränkung oder eine Müdigkeit geboten habe. Somit seien sichere Zeichen einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden als gegeben anzusehen. Testpsychologische Verfahren seien aufgrund ihrer grundsätzlich hochgradigen Abhängigkeit von der Mitarbeitsbereitschaft des Untersuchten durch motivationale Faktoren erheblich störanfällig und in der bei der gut achterlichen Untersuchung gegeben en Konstellation also nicht mit einem vali den Ergebnis auswertbar. Anhand des gewonnenen Eindrucks seien kognitive Störungen beim Beschwerdeführer zumindest nicht positiv belegt und auch nach den zur Verfügung stehenden klinischen Kriterien nicht als wahrscheinlich anzusehen. Eine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft mindernde hirnorganisch begründete kognitive Störung werde auch aktenkundig nicht attestiert (Schrei ben Klinik D.___, 20.04.2012).
Zusammenfassend seien beim Beschwer deführer keine neuropsychologischen Störungen attestierbar, somit sei auch keine qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attes tieren (Urk. 11/40 S. 3 4 f.) . 3. 2
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, nahm am 3. Oktober 2014 namens der Begutachtungsstelle Stellung zum Bericht der B.___ vom 1 7. Juni 201 4. Er führte aus, der Austrittsbericht der B.___
sei ungeeignet, eine Änderung der gutachterlichen Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. In den von der B.___ erhobenen Befunden
werde mehrfach auf eine “Verweige rung“ des Versicherten hin gewiesen, ohne dass sich dies in der Interpretation der Befunde wiederfinde. Wer die somatische Befunderhebung durchgeführt habe (die unterzeichnende Psychologin oder eine Ärztin unbekannter Fachrich tung), lasse sich zudem nicht erkennen . Die sich aus dem gutachterlichen Aktendossier und der Begutachtung ergebenden Aspekte eines wesentlichen bewusstseinsnahen Störungsanteils seien offenbar nicht berücksichtigt worden, wobei sich letztlich au ch die Frage stelle, ob der B.___
das Aktendossier sowie das polydisziplinäre Gutachten überhaupt zur Verfügung gestanden habe, zumindest sei dies anhand des Berichts nicht zu erkennen. Offenbar sei es in dem vorgelegten Bericht – aus dem sich auch keine versicherungsmedizinische Beauftragung der Unterzeichnerinnen erkennen lasse – zu einer semantischen (oder auf unzureichendem Verständnis beruhenden) Verwechslung des versi cherungsmedizinischen Begriffs der Arbeitsunfähigkeit (Bewertungsbasis: Nachweis einer Erkrankungsentität der wissenschaftlichen Medizin mit behin derungsrelevantem Effekt, Bezug zur angestammten/zuletzt ausgeübten sowie zu einer angepassten Tätigkeit) mit dem (nicht-versicherungsmedizinischen) Begriff der Arbeitswilligkeit gekommen. Letztere sei für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz (Urk. 11/40 S. 1 f.) . 4.
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 4.1 E ntgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das polydiszipli näre
A.___ -Gutachten
(Urk. 1 1 / 40)
zu überzeugen und die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglic h zu erfüllen (E. 1. 7). Es beruht auf sorgfältige n, allseitigen Untersuchungen (Urk. 11/40 S. 5 ff., S. 11 ff., S. 19 ff., S. 24 ff., S. 31 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/40 S. 5, S. 11 f., S. 19, S. 24 f., S. 32) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 11/40 S. 2-4). Die Beurteilung des aktuellen Ge sundheitszustands ist schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 11/40 S. 9, S. 17 f., S. 23, S. 29-31, S. 35-40).
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die neuropsychologische Beurteilung beruhe auf dem Vorwurf der mangelhaften Kooperation und Mitar beit, ohne dass ihm die Folgen einer Verletzung seiner Pflichten vorgängig bekanntgegeben worden seien, was unzulässig sei (Urk. 1 S. 3 und 5), übersieht er, dass die begutachtende Expertin einen Teil der vorgesehenen Tests durch geführt und die dabei gewonnenen Erkenntnisse lege artis gewürdigt hat. Eine im Zusammenhang mit Testverfahren fehlende Anstrengungs- oder Mitarbeits bereitschaft stellt keinen Anwendungsfall der Verletzung von Mitwirkungs pflichten im Sinne von Art. 43 ATSG dar. Soweit sich eine versicherte Person - wie im vorliegenden Fall - den angeordneten Untersuchungen unterzogen hat, bleibt für die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens von vorn herein kein Raum. Im übrigen wurde der Beschwerdeführer mit der Anordnung der Begutachtung auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben unmissverständlich aufmerksam gemacht (Urk. 11/32 S. 2). 4. 3
E. 4.3 .1
An den Ergebnissen der Gutachter vermag der spätere Bericht von Dr. med. F.___, Oberärztin an der B.___, vom 1 7. Juni 2014 nichts zu ändern. Sie berichtete unter anderem von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 11/ 57 S. 1). Inwiefern die diagnostischen Kriterien der ICD-10 aufgrund der erhobenen Befunde erfüllt sein sollten, begründete sie
indes nicht und unterliess auch jeg liche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Erkenntnissen, namentlich der bewusstseins nahen Aggravationstendenz (Urk. 11/ 57 S. 3 f .) .
Da sich de r Beschwerdeführer in der B.___ vorrangig wegen depressiven Symptomen behan deln liess (Urk. 11/57 S. 2), hätte sich für die Klinikärzte eine Auseinanderset zung mit den Vorakten und insbesondere den Einschätzungen des begutachten den psychiatrischen Facharztes aufgedrängt; eine solche fand indessen nicht statt.
Schliesslich wurde in der Stellungnahme zum Gutachten vom 3. Oktober 2014 überzeugend begründet, weshalb der Bericht der B.___ an der gutachterli chen Beurteilung nichts zu ändern vermöge (v gl. E. 3.2).
In diesem Zusammen hang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
In psychiatrischer Hinsicht wurde gutachterlich
überzeugend und schlüssig begründet, dass weder depressive Symptome vorlägen (Urk. 11/40 S. 29) noch die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (Urk. 11/40 S. 31). Nach dem Gesagten sowie in Anbetracht des Umstands, dass die Hospitalisation in der B.___ nur kurze Zeit nach der Begut achtung erfolgte, ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn sich der Regio nale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) und die IV Stelle auf die beweiskräftigen Beurteilungen des polydisziplinären Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme abstützte n und eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts nach der Begutachtung verneinten (vgl. Stellung - nahmen des für den RAD täti gen Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, vom 1 9. November 2013 [ Urk. 11/42 S. 6], vom 1 1. Juli 2014 [Urk. 11/64 S. 2] sowie 1 0. Oktober 2014 [ Urk. 11/64 S. 3]). 4. 3 .2
Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegten Berichte des C.___ (Urk. 3 /3a-d), so insbesondere der Austrittsbericht vom 1 8. November 2014 (Urk. 3/3a), geben zu keiner anderen Beurtei lung Anlass. Letzterem
kann u nter anderem die Diagnose einer “chronische[n] Nie reninsuffizienz G3a, A2 nach KDIGO am ehesten durch nicht- steroidale Antirheumatika oder hypertensiv bedingt“ entnommen werden. Es wird in den Berichten des C.___ jedoch weder e ine Leistungseinschränkung attestiert noch zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen . 4. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner zuletzt ausgeübten und angestammten Tätigkeit als Maschi nist/Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist . In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne bi manuelle Tätigkeiten besteht dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin, der Z.___ AG, abzustellen. Bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 1 6. Juli 2012 läge der früheste Zeitpunkt eines Rentenbezugs im Jahr 2013, weshalb die Bemessung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2013 vorzunehmen ist . Das Ein kommen des Beschwerdeführers hätte im J ahr 2012 im Gesundheitsfall Fr. 76‘050.-- betragen (Urk. 11/18 S. 3). Angepasst an die Nominallohnent wicklung ergibt sich im Jahr 2013 somit ein Valideneinkommen von Fr. 76‘606.-- (Indexstand
2 188
[ 201 2 ] auf 2 204
[ 201 3 ]; vgl . Bundesamt für Sta tistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014) . 5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk.
E. 6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6 .3
Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein machte mit seiner Honorarnote vom 16 . April 201 6 einen Aufwand von 2,84 Stunden bis Ende 2014 und von 5,42 Stunden ab Januar 2015 sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 54.45 geltend (Urk.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsan walt Silvan Meier Rhein, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1‘960.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 9 ) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsgemäss ist dem Beschwer deführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechts anwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren zu bestellen.
E. 13 ), was angemessen erscheint. Es ist ihm deshalb unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- bis Ende 2014 ein Honorar von Fr. 568 .-- und ab dem 1. Januar 2015 ein solches von Fr. 1‘192.40 zuzuspre chen. Bei einem Honorar von insgesamt Fr. 1‘ 760.40, Barauslagen von Fr. 54 .4 5 und einer Mehrwertsteuer von Fr. 145.20 (8 % von Fr. 1‘760.40) ist Rechtsan walt Silvan Meier Rhein insgesamt mit Fr. 1‘960.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00012 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1959 geborene X.___, gelernter Primarlehrer im Y.___, war
vom 22. Juni 2000 bis
9. September 2011 als Maschinist/Bauarbeiter bei de r Z.___ AG tätig (Urk. 11/ 9 S. 1 -3, 11/14 S. 2, 11/18 S. 1 f.). Nachdem er im April 2011 einen Arbeitsunfall erlitten und seine linke Hand verletzt hatte, meldete er sich am 1 7. Juli 2012 unter Hinweis auf Handge lenk s beschwerden bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 11/1). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Krankentaggeld- (Urk. 11/10, 11/20) und des Unfallversicherers (Urk. 11/13, 11/17) bei, führte ein Standortgespräch durch (Urk. 11/14) und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Urk. 11/29); die A.___ erstattete das Gutachten am 14. November 2013 (Urk. 11/40). Mit Vorbescheid vom 21. November 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung von Leistungen in Aussicht (Urk. 11/43). Mit Schrei ben vom 1 3. Dezember 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozial behörde seiner Wohngemeinde, dagegen Einwand und ergänzte diesen
mit Ein gabe vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 11/47, 11/50) . In der Folge holte die IV-Stelle einen Austrittsbericht der B.___ vom 1 7. Juni 2014 (Urk. 11/57) sowie eine darauf bez ugnehmende
Stellungnahme der Gutachter ein (Urk. 11/62) . Gestützt darauf sowie auf das polydisziplinäre Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. November 2014 (Urk. 2 [= 11/65 ]) einen Rentenanspruch. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsan walt Silvan Meier Rhein als unentgeltliche r Rechts vertreter (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Am 2 6. Februar 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort de m Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung
oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.3.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störu ngen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die IV-Stelle
erwog im angefochtenen Entscheid, das polydisziplinäre Gutach ten der A.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar in der an ge stammten, körperlich schweren Tätigkeit als Maschinist/Bauarbeiter z u 100 % arbeits unfähig sei, e ine angepasste Tätigkeit – körperlich leichte bis mittel schwere Arbeit ohne bimanuelle Tätigkeiten –, sei ihm jedoch zu 100 % zumut bar (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, auf die gut achterliche neuropsychologische Beurteilung könne nicht abgestellt werden . Diese gründe auf dem Vorwurf ungenügender Mitwirkung. Zudem habe s eit Erlass der angefochtenen Verfügung zum einen das C.___
im Herbst 2014 neu das Vorliegen einer chronischen Niereninsuffizienz bestä tigt und
zum anderen hätten die Ärzte der
B.___
eine mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert.
Die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten
vermöge nicht zu überzeugen
(Urk. 1) . 3 .
3.1
Dem polydisziplinären Gutachten vom 14. November 2013 (Urk. 11/40) der A.___ sind folgende Diagnose n mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen (Urk. 11/40 S. 37): - Hypertensive Herzerkrankung - Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bei bikompartimentaler Handgelenksarthrose und zentraler Degeneration des TFC links - Status nach Ulna -Verkürzungs-Osteotomie sowie Ganglionexcision
ulnokar pales Gelenk links
Es wurden sodann folgende
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähig keit gestellt (Urk. 11/40 S. 37 f.): - Abklärungsbedürftige Makrohämaturie - Status nach Nephrolithiasis - Presbyopie - Sulcus - ulnaris -Syndrom links (Dekompression 2012) - Analgetika-Kopfschmerz
In der Konsensbeurteilung wurde ausgeführt, in Zusammenfassung aller Einzelgut achten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der aktenkundigen Daten seien die Gutachter gemeinschaftlich zu dem Schluss gekommen, der Versicherte sei zumindest in körperlich leichten Tätigkeiten per sofort als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (Pensum und Rendement 100 %). Die internistische und orthopädische Gesundheitsstörung beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeit auf Baustellen (Arbeits un fä higkeit von 100 %), passager aufgrund der nicht kontrollier ten Hypertonie und dauerhaft aufgrund der orthopädischen Läsion des linken Handgelenks. Letztere schliesse schwere körperliche Arbeiten und Tätigkeiten mit hohe n
bi manuellen Ansprüchen auf Dauer aus.
Nähme der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte, jedoch gekün digte Tätigkeit wieder auf, wäre diese anzupassen (Vermeidung von schwerer körperlicher Arbeit, Vermeidung von hoher bimanueller Belastung wie Arbeiten mit Presslufthämmern oder ähnlichem). Auf psychiatrischem Gebiet bestehe keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, ebenso nicht auf neurologisch-kognitivem (neuropsychologischem) Gebiet (Urk. 11/40 S. 3 6).
Die Gutachter hielten weiter fest, die gesamte klinische Präsentation werde von einem bewusstseinsnah demonstrativen Verhalten dominiert, Muster und Aus mass der über das linke Handgelenk hinausgehenden Beschwerden seien ohne ausreichendes klinisches Korrelat und ohne hinreichende biologische Plausibi lität und stünden darüber hinaus in grobem Widerspruch zu der deutlich besse ren Mobilität des Beschwerdeführers ausserhalb der formalen Untersuchung. Die aktenkundigen Hinweise auf eine bewusstseinsnah demonstrative Beschwerden-Präsentation würden auch in dieser Begutachtung deutlich, insofern bestehe hier also eine gute Übereinstimmung. Auch aktenkundig würden eine psychiat rische Erkrankung sowie eine neurologisch-kognitive (neuropsychologische) Beeinträchtigung verneint (Urk. 11/40 S. 37).
Im psychiatrischen Teilgutachten führte der Experte folgendes aus: D er Beschwer deführer habe in der Untersuchung angegeben, auf einer gedachten visuellen Analog-Schmerzskala von 0 bis 10 seien täglich Schmerzen in einer Stärke von 7 bis 10 vorhanden. Schmerzmedikamente würden ihm nicht helfen, trotzdem nehme er die Tabletten. Hinzu käme, dass er mittlerweile auch Schmerzen im Rücken etwa auf Höhe der Nie ren habe. Er schlafe “niemals, gar nicht“, er versuche es zwar jede Nacht, müsse aber alle 20 bis 30 Minuten auf stehen, um herumzulaufen. Er gehe zwar zu einer Psychologin, allerdings “rela tiv selten“. Momentan habe er keine Zeit für psychiatrische Behandlungen, da er so viele andere Termine habe. Zwischendrin habe er die Psychologin zweimal im Monat getroffen. Zudem sei er sehr geräuschempfindlich und ertrage es schlecht, wenn er Musik höre, oder zum Beispiel den Lärm, der entstehe, wenn mehrere Menschen in einem Raum spr ä chen. Häufig leide er unter einem diffu sen Schwindel, zum Teil mit Schwitzen und Hitzewallungen. Er traue sich aus diesem Grund nicht mehr alleine aus dem Haus und benötige hierzu die Begleitung von seiner Ehefrau. Diese habe deshalb ihre bisherige Arbeitstätig keit reduziert. Seine Beschwerden seien “so schrecklich schlimm“, dass er nicht mehr arbeiten könne. Zur psychiatrischen Vorgeschichte hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer sei bislang psychisch immer gesund gewesen, frühere ambulante oder stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen seien verneint worden (Urk. 11/40 S. 24 f.).
Unter dem Titel “psychiatrische Beurteilung“ wurde festgehalten, der Beschwerdeführer beklage vorrangig Schmerzen und eine hiermit assoziierte Schlafstörung. Depressive Symptome würden keine vorgetragen, jedoch habe d er Beschwerdeführer Schwindel, Koor dinationsstörungen, Tagesmüdigkeit und Antriebslosigkeit genannt. Der Beschwerdeführer sei vom 9. Mai 2012 bis 1 8. Juli 2012 stationär in der Klinik D.___ behandelt worden. Gemäss deren Austrittsbericht habe sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht mit den objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung erklären lasse n und eine psychische Störung mit Krankheitswert werde für unwahrscheinlich erachtet. Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung sei eine unspezifische, aufgrund der vorliegenden Aggravation der Beschwerden im Schweregrad nicht valide beurteilbare neuropsychologische Störung diagnostiziert worden. Während des stationären Aufenthaltes sei in der klinischen Beobachtung ein insgesamt stark appellatives und demonstratives Schmerzverhalten aufgefallen. Inkonsistenzen zu den reklamierten Einschrän kungen seien im stationären Alltag aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe die Therapien eigenständig wahrgenommen und sich ohne Hilfe im Haus gut zurechtgefunden (Urk. 11/40 S. 29 f.) .
Während der gutachterlichen Untersuchung habe eine stark appellative und demonstrative Schmerzpräsentation dominiert, die bei Ablenkung jeweils sistiert habe. Im Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer wenig zugewandt und nehme kaum Blickkontakt auf. Bei der Beschwerdeschilderung wirke er häufig diffus und vage. Auf konkrete Fragen, beispielsweise hinsichtlich der Häufigkeit der psychologischen Konsultationen, weiche er mehrfach aus, um schliesslich nach beharrlichem Nachfragen einzuräumen, dass eher unregelmässige Konsul tationen stattfänden. Auch bei Konfrontationen mit auffälligen Inkonsistenzen der aktuellen Beschwerdeschilderung und der dokumentierten Berichte bleibe der Versicherte vage und versuche sich durch Themenwechsel ein er Antwort zu entziehen. Dabei nehme der Beschwerdeführer durchaus konzentriert und kon stant aufmerksam am Gespräch teil. Auf die Frage nach einer möglichen Bewusstlosigkeit infolge des Auffahrunfalls im Januar 2012 habe der Beschwer deführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter beispielsweise behauptet, bewusstlos gewesen und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen zu sein, obwohl am Unfallort selbst keine Bewusstseinsstörung dokumentiert wor den sei. Eine erhebliche Diskrepanz bestehe auch in der Massivität der geschil derten Schmerzen und des zu beobachtenden Verhaltens während der Untersu chung. Die Schilderung der Einschränkung im Alltag erscheine ebenfalls wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer führe nach seinen Angaben aufgrund seiner Störung ein komplett zurückgezogenes Leben, sei zu keinerlei auch nur irgend wie gearteten Haushaltstätigkeiten mehr fähig und habe angegeben, “gar nicht mehr“ zu schlafen. Ein derartig eingeschränktes Funktionsniveau sei mit dem in der Untersuchungssituation zu beobachtenden Leistungsniveau nicht kompati bel, so dass auch diesbezüglich der Eindruck einer bewusstseinsnahen Aggrava tion entstehe. Ansonsten sei der psychopathologische Befund regelrecht gewe sen. Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung seien nicht erfüllt, psychosoziale Belastungsfaktoren würden vom Beschwerdeführer verneint. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Störung von Krankheitswert und dementsprechend auch keine psychiatrisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/40 S. 30
f .) .
Im neuropsychologischen Teilgutachten berichtete d ie Gutachter in unter dem Titel “neuropsychologische Befunde“, der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die Gesprächs- und Untersuchungssituation einlassen wollen und habe demonstrativ auf seine Kopfschmerzen verwiesen, indem er sich an die Augen gefasst und sie geschlossen gehalten habe. Er habe angegeben, keine Kraft zu haben, um die Augen offen zu halten. Ferner sei er intelligent und leide an kei nen kognitiven Einschränkungen, sondern lediglich an Kopfschmerzen und Schla f mangel, weshalb er sich nicht zu einer testpsychologischen Untersuchung in der Lage sehe. Bei Ablenkung und ausserhalb des Untersuchungsraums habe der Beschwerdeführer demgegenüber prompt unbeeinträchtigt, schmerzfrei, aufmerksam, attent und eloquent gewirkt. Für eine testpsychologische Prüfung habe somit eine bewusstseinsnahme Verweigerungshaltung bestanden, die keine vollständige Testung erlaubt habe (Urk. 11/40 S. 33) . Zum psychischen Befund wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend koopera tiv verhalten, um eine valide neuropsychologische Begutachtung durchzufüh ren. Die Stimmung habe deutlich gereizt gewirkt, die mimische Beweglichkeit sei in ihrem Spektrum nicht beeinträchtigt und die Auffassung für die bespro chenen Themen intakt gewesen. Der Antrieb habe unauffällig gewirkt, eine Beeinträchtigung der emotionalen Schwingungsfähigkeit im Sinne einer depressiven Störung sei nicht evident gewesen. In der Gestik habe ein prompt ablenkbares demonstratives Gebaren imponiert. Es hätten im klinischen Gesamteindruck keine Beeinträchtigungen der Konzentration bestanden, der Beschwerdeführer sei eloquent, attent und mnestisch sicher gewesen. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei er in der Untersuchungssitu ation nicht beeinträchtigt gewesen. Raschen Themenwechseln habe er gut fol gen können. Hinweise auf Einschränkungen der Gedächtnisleistungen hätten sich im Rahmen der klinischen Befunderhebung nicht ergeben. Das Instrukti onsverständnis für die soweit kooperationsbedingt durchführbaren Untertests sei nicht eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe alle relevanten Aufgaben-Aspekte adäquat erfasst, die Instruktionsanweisungen hätten nicht wiederholt oder umformuliert werden müssen. Das Arbeitstempo habe demonstrativ langsam und deutlich diskrepant zu dem klinischen Eindruck einer regen und wendigen Kognition gewirkt, was als weiterer Hinweis auf ein bewusstseinsnahes selbstlimitierendes Verhalten zu verstehen sei. Hinweise für eine Störung der verbalen oder bildlichen Auffassung hätten sich nicht ergeben. Hinweise für eine Störung von Sprache (Aphasie) sowie Schreiben (Dys -/Agraphie) seien ebenfalls nicht vorgelegen. Ferner seien auch keine Einschrän kungen der Handlungsplanungs-, Überwachungs- und Kontrollprozesse zu ver zeichnen gewesen. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien als hinreichend gegeben zu beurteilen gewesen. Nach biographischen Angaben und aufgrund der sprachlichen Differenziertheit zu urteilen, liege die Intelligenz im Durch schnittsbereich (Urk. 11/40 S. 33 f.). Die Expertin führte weiter aus, die durch geführte Untersuchung habe keinen ausreichenden Anhalt für eine behinde rungs -relevante, hirnorganisch bedingte, kognitive Leistungsminderung gezeigt. Die geplanten testpsychologischen Untersuchungen seien
dabei aufgrund einer unzureichenden Mitwirkungsbereitschaft nicht durch führbar gewesen . Die vom Begutachteten reklamierten Defizite seien klinisch nicht plausibel, da der Beschwerdeführer in abgelenkten Situationen unbeeinträchtigt gewirkt habe und auch ansonsten keinen Anhalt für eine kognitive Einschränkung oder eine Müdigkeit geboten habe. Somit seien sichere Zeichen einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden als gegeben anzusehen. Testpsychologische Verfahren seien aufgrund ihrer grundsätzlich hochgradigen Abhängigkeit von der Mitarbeitsbereitschaft des Untersuchten durch motivationale Faktoren erheblich störanfällig und in der bei der gut achterlichen Untersuchung gegeben en Konstellation also nicht mit einem vali den Ergebnis auswertbar. Anhand des gewonnenen Eindrucks seien kognitive Störungen beim Beschwerdeführer zumindest nicht positiv belegt und auch nach den zur Verfügung stehenden klinischen Kriterien nicht als wahrscheinlich anzusehen. Eine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft mindernde hirnorganisch begründete kognitive Störung werde auch aktenkundig nicht attestiert (Schrei ben Klinik D.___, 20.04.2012).
Zusammenfassend seien beim Beschwer deführer keine neuropsychologischen Störungen attestierbar, somit sei auch keine qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attes tieren (Urk. 11/40 S. 3 4 f.) . 3. 2
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, nahm am 3. Oktober 2014 namens der Begutachtungsstelle Stellung zum Bericht der B.___ vom 1 7. Juni 201 4. Er führte aus, der Austrittsbericht der B.___
sei ungeeignet, eine Änderung der gutachterlichen Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. In den von der B.___ erhobenen Befunden
werde mehrfach auf eine “Verweige rung“ des Versicherten hin gewiesen, ohne dass sich dies in der Interpretation der Befunde wiederfinde. Wer die somatische Befunderhebung durchgeführt habe (die unterzeichnende Psychologin oder eine Ärztin unbekannter Fachrich tung), lasse sich zudem nicht erkennen . Die sich aus dem gutachterlichen Aktendossier und der Begutachtung ergebenden Aspekte eines wesentlichen bewusstseinsnahen Störungsanteils seien offenbar nicht berücksichtigt worden, wobei sich letztlich au ch die Frage stelle, ob der B.___
das Aktendossier sowie das polydisziplinäre Gutachten überhaupt zur Verfügung gestanden habe, zumindest sei dies anhand des Berichts nicht zu erkennen. Offenbar sei es in dem vorgelegten Bericht – aus dem sich auch keine versicherungsmedizinische Beauftragung der Unterzeichnerinnen erkennen lasse – zu einer semantischen (oder auf unzureichendem Verständnis beruhenden) Verwechslung des versi cherungsmedizinischen Begriffs der Arbeitsunfähigkeit (Bewertungsbasis: Nachweis einer Erkrankungsentität der wissenschaftlichen Medizin mit behin derungsrelevantem Effekt, Bezug zur angestammten/zuletzt ausgeübten sowie zu einer angepassten Tätigkeit) mit dem (nicht-versicherungsmedizinischen) Begriff der Arbeitswilligkeit gekommen. Letztere sei für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz (Urk. 11/40 S. 1 f.) . 4.
4.1
E ntgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das polydiszipli näre
A.___ -Gutachten
(Urk. 1 1 / 40)
zu überzeugen und die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglic h zu erfüllen (E. 1. 7). Es beruht auf sorgfältige n, allseitigen Untersuchungen (Urk. 11/40 S. 5 ff., S. 11 ff., S. 19 ff., S. 24 ff., S. 31 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/40 S. 5, S. 11 f., S. 19, S. 24 f., S. 32) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 11/40 S. 2-4). Die Beurteilung des aktuellen Ge sundheitszustands ist schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 11/40 S. 9, S. 17 f., S. 23, S. 29-31, S. 35-40). 4.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die neuropsychologische Beurteilung beruhe auf dem Vorwurf der mangelhaften Kooperation und Mitar beit, ohne dass ihm die Folgen einer Verletzung seiner Pflichten vorgängig bekanntgegeben worden seien, was unzulässig sei (Urk. 1 S. 3 und 5), übersieht er, dass die begutachtende Expertin einen Teil der vorgesehenen Tests durch geführt und die dabei gewonnenen Erkenntnisse lege artis gewürdigt hat. Eine im Zusammenhang mit Testverfahren fehlende Anstrengungs- oder Mitarbeits bereitschaft stellt keinen Anwendungsfall der Verletzung von Mitwirkungs pflichten im Sinne von Art. 43 ATSG dar. Soweit sich eine versicherte Person - wie im vorliegenden Fall - den angeordneten Untersuchungen unterzogen hat, bleibt für die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens von vorn herein kein Raum. Im übrigen wurde der Beschwerdeführer mit der Anordnung der Begutachtung auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen einer allfälligen Verletzung derselben unmissverständlich aufmerksam gemacht (Urk. 11/32 S. 2). 4. 3
4.3 .1
An den Ergebnissen der Gutachter vermag der spätere Bericht von Dr. med. F.___, Oberärztin an der B.___, vom 1 7. Juni 2014 nichts zu ändern. Sie berichtete unter anderem von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 11/ 57 S. 1). Inwiefern die diagnostischen Kriterien der ICD-10 aufgrund der erhobenen Befunde erfüllt sein sollten, begründete sie
indes nicht und unterliess auch jeg liche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Erkenntnissen, namentlich der bewusstseins nahen Aggravationstendenz (Urk. 11/ 57 S. 3 f .) .
Da sich de r Beschwerdeführer in der B.___ vorrangig wegen depressiven Symptomen behan deln liess (Urk. 11/57 S. 2), hätte sich für die Klinikärzte eine Auseinanderset zung mit den Vorakten und insbesondere den Einschätzungen des begutachten den psychiatrischen Facharztes aufgedrängt; eine solche fand indessen nicht statt.
Schliesslich wurde in der Stellungnahme zum Gutachten vom 3. Oktober 2014 überzeugend begründet, weshalb der Bericht der B.___ an der gutachterli chen Beurteilung nichts zu ändern vermöge (v gl. E. 3.2).
In diesem Zusammen hang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
In psychiatrischer Hinsicht wurde gutachterlich
überzeugend und schlüssig begründet, dass weder depressive Symptome vorlägen (Urk. 11/40 S. 29) noch die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (Urk. 11/40 S. 31). Nach dem Gesagten sowie in Anbetracht des Umstands, dass die Hospitalisation in der B.___ nur kurze Zeit nach der Begut achtung erfolgte, ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn sich der Regio nale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) und die IV Stelle auf die beweiskräftigen Beurteilungen des polydisziplinären Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme abstützte n und eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts nach der Begutachtung verneinten (vgl. Stellung - nahmen des für den RAD täti gen Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, vom 1 9. November 2013 [ Urk. 11/42 S. 6], vom 1 1. Juli 2014 [Urk. 11/64 S. 2] sowie 1 0. Oktober 2014 [ Urk. 11/64 S. 3]). 4. 3 .2
Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegten Berichte des C.___ (Urk. 3 /3a-d), so insbesondere der Austrittsbericht vom 1 8. November 2014 (Urk. 3/3a), geben zu keiner anderen Beurtei lung Anlass. Letzterem
kann u nter anderem die Diagnose einer “chronische[n] Nie reninsuffizienz G3a, A2 nach KDIGO am ehesten durch nicht- steroidale Antirheumatika oder hypertensiv bedingt“ entnommen werden. Es wird in den Berichten des C.___ jedoch weder e ine Leistungseinschränkung attestiert noch zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen . 4. 4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner zuletzt ausgeübten und angestammten Tätigkeit als Maschi nist/Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist . In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne bi manuelle Tätigkeiten besteht dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin, der Z.___ AG, abzustellen. Bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 1 6. Juli 2012 läge der früheste Zeitpunkt eines Rentenbezugs im Jahr 2013, weshalb die Bemessung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2013 vorzunehmen ist . Das Ein kommen des Beschwerdeführers hätte im J ahr 2012 im Gesundheitsfall Fr. 76‘050.-- betragen (Urk. 11/18 S. 3). Angepasst an die Nominallohnent wicklung ergibt sich im Jahr 2013 somit ein Valideneinkommen von Fr. 76‘606.-- (Indexstand
2 188
[ 201 2 ] auf 2 204
[ 201 3 ]; vgl . Bundesamt für Sta tistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014) . 5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
– ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerb - lichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.3.2
Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht ausschöpft, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens mit der IV-Stelle auf die Tabel lenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen . Aus medizinischer Sicht ist er für jede adaptierte körperlich leichte Tätigkeit ohne bi manuelle Tätigkeiten wie beispielsweise Überwachungsaufgaben, Maschinen bedienen oder Arbeiten in der Qualitätskontrolle zu 100 % arbeitsfähig. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen finden, wel che diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau
4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 3 (Indexstand 2 15 0 [2010] auf 2 204 [2013 ], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘8 51 .-- (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 215 0 x 2204). Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Ab zug von 20 % ist nicht zu beanstan den. Demnach beträgt das Invalidenein kommen Fr. 50‘281.-- (Fr. 62‘851 .-- x 80 %). 5.4
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 50 ‘ 2 81 .-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 76 ‘ 606 .-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 26 ‘ 3 25 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 34 % ent spricht (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2). 5.5
Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, rechtens und die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 9) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsgemäss ist dem Beschwer deführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechts anwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren zu bestellen. 6.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6 .3
Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein machte mit seiner Honorarnote vom 16 . April 201 6 einen Aufwand von 2,84 Stunden bis Ende 2014 und von 5,42 Stunden ab Januar 2015 sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 54.45 geltend (Urk. 13), was angemessen erscheint. Es ist ihm deshalb unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- bis Ende 2014 ein Honorar von Fr. 568 .-- und ab dem 1. Januar 2015 ein solches von Fr. 1‘192.40 zuzuspre chen. Bei einem Honorar von insgesamt Fr. 1‘ 760.40, Barauslagen von Fr. 54 .4 5 und einer Mehrwertsteuer von Fr. 145.20 (8 % von Fr. 1‘760.40) ist Rechtsan walt Silvan Meier Rhein insgesamt mit Fr. 1‘960.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsan walt Silvan Meier Rhein, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1‘960.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann