Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1959, zuletzt seit 1980 als Eisenleger tätig, zog sich b ei einem Unfall am 1 4. Dezember 20 07 eine Fussverletzung zu (Urk. 8 /11/35) und meldete sich am 6. November 2008 (Urk. 8 /5) bei der Invalidenver sicherung zum Leistung sbezug an.
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2011 verneinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Inva liditätsgrad von 26 % einen Rentenanspruch (Urk. 8 /67) .
Die vom Versicherten
da gegen am 2 3. Juni 2011 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. Oktober 2011 ab (Verfahren Nr. IV.2011.00706; Urk. 8/76) . Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Be schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_945/2011 vom 1 1. Januar 2012 nicht ein (Urk. 8/78). 1.2
Am 3. September
2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/81). Mit Vorbescheid vom 2 7. Septem ber 2012 (Urk. 8/84) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht, wogegen der Versicherte am 3 0. Oktober 2012 Ein wände erhob (Urk. 8/87). Am 1 3. Juni 2013 (Urk. 8/91) und am 2 2. August 2013 (Urk. 8/92) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminde rungspflicht . Sodann veranlasste sie ein e rheumatologisch-psychiatrisc he Be gut ach tung . Die Gutachter erstatteten ihre Gutachten sowie ihre interdiszi plinäre
Zu sammenfassung am 2 5. Juni
2014
(Urk. 8/99) und am 1 1. Juli
2014 (Urk. 8/104).
Nach durchgeführtem Vorbes cheid verfahren (Urk. 8/108-109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
1. Dezember 2014 (Urk. 8/115 = Urk. 2)
bei einem Invaliditätsgrad von 17 %
einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 5. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärun gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 7) die Ab weisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Februar 2015 (Urk.
12) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
1 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt. 3.
Der Unfallversicherer sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2009 eine Invali denrente entsprechend einer Erwerbeinbusse von 26 % und eine Integritätsent schädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 8/ 30, Urk. 8/47), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2011 bestä tigte wurde (Verfahren Nr. UV.2010.00103). Auf die vom Beschwerdeführer da gegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_496/2011 vom 1 1. Januar 2012 nicht ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den All gemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Renten an sp ruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfü gung (Urk.
2) davon aus, dass unverändert eine volle Arbeitsfähigkeit in einer - näher umschriebe nen - angepassten
Tätigkeit bestehe. D ie aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähig keit weiche nicht von jener gemäs s Verfügung vom 2 3. Mai 2011 ab. Mit dem d amit erzielbaren Einkommen resultiere ein nicht rentenbegründender
Invalidi tätsgrad von 17 % (S. 2). Die vom Beschwerdeführer nach Erstattung des G ut achtens eingereichten Berichte hätten bereits zuvor vorgelegen. Kardiolo gisch/ neurologisch seien keine weiteren Abklärungen erforderlich und die gas triti schen Beschwerd en seien nicht IV-relevant (S. 3 oben). 2 . 2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber gel tend, seit 2007 hätten sich die Unfallfolgen verschlimmert, sodass er heute ohne Hilfe eines Gehstockes nicht mehr gehen könne. Der konsultierte Orthopäde habe bestätigt, dass er beim Gehen massiv eingeschränkt und eine Operation notwendig sei. Deshalb hätte eine orthopädische Begutach tung durchgeführt wer den müssen; die Beurteilung eines Rheumatologen sei nicht ausreichend. Auch sein Hausarzt habe bestätigt, dass er wegen anhaltender Schmerzen nicht gehen und stehen könne und dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Weiter sei die vom Hausarzt festgestellte Gastritis zu Unrecht nicht abgeklärt worden. Gemäss Einschätzung der ihn wegen seiner psychischen Erkrankung behandelnden Ärzte sei er aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode schliesslich auch aus psychisc hen Gründen nicht arbeitsfähig. Auf das von der Beschwerdegeg nerin eingeholte psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Da die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Fachärzte divergierten, sei eine neutrale Begutachtung erforderlich (S. 2 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und damit einher gehend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 2 3. Mai 2011 (Urk. 8/67) beziehungsweise des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 8/76) ans pruchsrelevant verschlechtert haben (vgl. vorst ehend E.
1.3) und ob eine entsprechende Beurteilung gestützt auf die vor handenen Akten möglich ist. 3 .
3 .1
Am 1 4. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer beim Hantieren mit einem Anhänger der rechte Fuss eingeklemmt (Urk. 8/11/35 Ziff. 4 und 6). Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte am 9. Janu ar 2008 (Urk. 8/11/30) nach am Unfalltag erfolgter Erstbehandlung (Ziff.
1) als Diagnosen eine Trümmerfraktur des Os cuboideum ohne wesentliche Disloka tion der einzelnen Fragmente und eine nicht dislozierte Fraktur plantar am Os cuneiforme laterale sowie Flake -Frakturen am Os naviculare (Ziff. 5). Er atte stierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 4. Dezember 2007 (Ziff. 8). 3.2
Vom 1 3. August bis 2 4. September 2008 weilte der Beschwerdeführer in der Reh a klinik A.___, worüber am 3. Oktob er 2008 berichtet wurde (Urk. 8/8/7-11). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Unfall vom 1 4. Dezember 2007: Dorsalextensionstrauma des rechten Fusses mit - minim dislozierter Trümmerfraktur des Os cuboideum - nicht dislozierter Fraktur plantar Os cuneiforme lateral - Fl ake Fraktur am Os naviculare - konservative Therapie mittels Unterschenkelgips über drei Monate, im Verlauf: - Rehabilitationsdefizit des rechten Fusses
Ferner wurde festgehalten, die Tätigkeit als Eisenleger sei aktuell un d in Zu kunft nicht zumutbar (S. 1 unten).
Leichte - vorwiegend sitzende - Arbeiten oh ne Zwangshaltungen für den rech ten Fuss seien ganztags zumutbar. Eine weitere Verbesserung der Belastb arkeit sei noch zu erwarten (S. 2 oben).
Die versuchte Stockentwöhnung sei nicht gelungen, weil der Beschwerdeführer dies nicht zugelassen habe; objektive Befunde für diesen Umstand seien nicht gefunden worden (S. 2 unten). 3.3
Dr. Z.___ führte in seinem Beri cht vom 2 1. Januar 2009 (Urk. 8 /15 /6-7) aus, dass er de n Beschwerdeführer seit dem 1 4. Dezember 2007 behandle (lit . D.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - Dorsalextensionstrauma des rechten Fusses mit - minim dislozierter Trümmerfraktur des Os cuboideum - nicht dislozierter Fraktur plantar Os cuneiforme laterale - Flake Fraktur am Os naviculare
Ferner attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1 4. Dezember 2007 (lit .
B). 3.4
Auf Zuweisung von Dr. Z.___ untersuchte Dr. med. B.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, am 1 6. September 2009 den Beschwer de führer, worüber er gleichentags ber ichtete (Urk. 8 /44/1-2) .
Er führte aus, der Beschwerdeführer zeige klinisch nach wie vor deutliche Hin weise für einen aktiven Morbus Sudeck . Es sei glaubhaft, dass der Fuss nach wie vor ungenügend belastbar sei, und er teile die Meinung des zuweisenden Arztes, dass e ine Restarbeitsfähigkeit von 74 % auch in leichter und wechselnd belastender beruflicher Tätigkeit zu optimistisch eingeschätzt worden sei. Ent sprechend habe er dem Beschwerdeführer gesagt, er solle seinen Rekurs zeitge rec ht einreichen (S.
1 unten). Ferner habe er weitere bildgebende Abklärun gen veranlasst und werde danach den Beschwerdefüh rer noch einmal untersuchen (S. 1 f.).
Dementsprechend berichtete Dr. B.___ am 2 1. Oktober
2009 (nach am 2 3. Septem ber erstelltem MRI), die Fraktur sei radiologisch wie auch im MRI schön verheilt und bisher sei noch keine Arthrose aufgetreten, allerdings deut liche Stufenbildungen, aber andererseits auch kein ossäres
Spongiosaödem . Der Beschwerdeführer habe aber immer noch ein perimalleoläres Weichteilödem beidseits und klinisch Hinweise für einen immer noch aktiven Morbus Sudeck . Dies erkläre die Beschwerden hinreichend. Aus seiner Sicht könnte er höchstens für eine rein sitzende Tätigkeit teilweise arbeitsfähig geschrieben werden, die s würde allerdings eine Umschulung bedingen, was im vorliegenden Fall kaum praktikabel sein dürfte. Der Morbus Sudeck so llte weiterhin (physiotherapeu tisch, analgetisch, abschwellend und orthopädietech nisch) behandelt werden. Knapp zwei Jahre nach dem Unfall sollte auc h eine Berentung erfolgen (Urk. 8 /44/3). 3.5
Am 4. November 2009 berichtete der Oberarzt orthopädische und hand chirurgi sche Rehabilitation, Rehaklinik A.___, über seine am Vorta g erfolgte Untersu chung (Urk. 8 /54/7-10).
Er führte aus, er habe während des statio nären Aufenthaltes des Beschwer de führers dessen Füsse mindestens einmal wöchentlich untersucht und abge sehen von einer paraachillären Schwellung sei der Fuss stets reizlos gewesen; Zeichen für ein CRPS hätten damals nie bestanden (S. 1 Mitte).
Zur aktuellen Untersuchung berichtete er über Gegenspannen bei der Bewe gungsprüfung am rechten Bein auch bei der Knieuntersuchung, und über die Angabe von Schmerzen am Fuss, die auf Befragen im Bereich des ventrolatera len oberen Sprunggelenks (OSG) und lateralen Lisfranc lokalisiert würden. Am gesamten Fuss und distalen Unterschenkel bestehe eine undifferenzierte leichte Druckdolenz . Die Motorik sei symmetrisch, die Trophik bis auf die leichte Schwel lung unauffällig (S. 2 unten).
Zusammenfassend führte er aus, klinisch liege fü r ihn mehr das Bild einer ausge prägten Schonung als eines CRPS vor. Es best ünden objektivierbare Schonungs zeichen, ein gewisser Verdacht bestehe aber auch auf eine faktiziöse Komponente der Schwell ung (S. 4). 3.6
Am 3 0. April
2010 berichtete Dr. med . C.___, Spezialarzt für ortho pädische Chirurgie, über seine am Vort ag erfolgte Untersuchung des Be schwer deführers (Urk. 8 /52/6) . Dabei nannte er folgende Diagnosen: - Status nach Fraktur Os cuboideum, Os naviculare, Os cuneiforme laterale rechts - Verdacht auf Sudeck Dystrophie
Er führte aus, rein aus klinischer Sicht lasse sich nicht entscheiden, ob eine Su deck’sche Dystrophie vorliege. Er sei der Meinung, dass, wenn eine solche mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, unbedingt eine Arthrodese gemacht werden müsste, damit der Fuss wieder belastbar werde. 3.7
Nach Vorliegen der von ihm veranlassen Skel ettszintigraphie berichtete Dr. C.___ am 6. Juli 2010 ein weiteres Mal (Urk. 8/52/7) . Er führte aus, diese habe keine Hinweise auf einen Morbus Sudeck geliefert, so dass diesbe züglich für ihn kein Operationshindernis bestehe. Er habe in der Zwischenzeit auch Infiltrationen vorgenommen, die zu keiner Beschwerdeänderung geführt hätten. Im Moment habe der Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Arbeit in Aussicht. Er habe ihm geraten, diese au f jeden Fall anzutreten. 3.8
In einem Zeugnis vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/69/13) führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer könne nicht länger auf dem rechten Fuss stehen. Zum Gehen brauche er einen Stock zur Entlastung und könne dadurc h auch keine Lasten tragen. Dr. Z.___ empfahl, halbtags anzufangen.
In seinem Bericht vom 2 4. August
2010 a n die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/52/5) führte Dr. Z.___ aus, es sei leider keine Verbesserung einge treten. Seit A.___ sei ei n Stillstand eingetreten (Ziff. 1.4); seit dem Unfall be stehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.9
Dr. C.___ berichtete am 4. Oktober 2010 über die gleichenta gs erfolgte Konsultation (Urk. 8 /63). Zum Befund hielt er fest, heute komme der Beschwer deführer mit einem Spazierstock. Es zeige sich nach dem Ausziehen keine Schwellung des rechten Fusses im Malleolenbereich und auf dem Fussrücken, der rechte Fuss sei auch leicht wärmer als der linke. Wie bei früheren Untersu chungen finde sich eine eingeschränkte und teilweise schmerzhafte Beweglich keit (S. 1 unten). Die Szintigraphie habe keine Hinweise auf eine über das Chopartgelenk hinausreichende Pathologie gegeben. Da der heutige Zustand mit massiv eingeschränkter Gehfähigkeit und sogar Schmerzen im Sitzen nicht akzeptiert werden könne, schlage er die Versteifung des calca neo-cuboidalen Ge lenkes vor (S. 2 oben). 3.10
Am 1 5. u nd 2 8. September
2010 nahm Dr. med. D.___, Fach arzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztl icher Dienst (RAD) der Beschwer de gegnerin, zu den vor handenen Akten Stellung (Urk. 8 /60/5). Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend s itzende Tätigkeiten ohne Zwangs hal tungen f ür den rechten Fuss betrage 100 %, dies seit der Beendigung des statio nären Aufenthalts Ende September 2008. 3.11
In seinem die abschlägige Rentenverfügung vom 2 3. Mai 2011 (Urk. 8/67) bestätigenden Urteil
vom
3 1. Oktober 2011 (Urk. 8/76) erwog das hiesige Ge richt, aus den vorhandenen Akten ergebe sich, dass (seit dem Unfall) Schwierig keiten mit dem rechten Fuss das Beschwerdebild dominierten und sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkten. Wohl habe der Beschwerdeführer auch Bezug genommen auf psychische Schwierigkeiten, unter denen er leide; offensichtlich hätten diese jedoch nicht zu einer Diagnose, Verdachtsdiagnose oder auch nur zur Empfehlung weiterer Abklärungen Anlass gegeben (E. 4.2). Nach Auseinan dersetzung mit der
medizinischen Aktenlage
und den Vorbringen des Be schwer deführers gelangte das Gericht zu folgendem Schluss (E. 4.4) : „ Würdigt man die vorhandenen Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Fussleiden ange passten Tätigkeit, so ist diejenige der Ärzte der Rehaklinik A.___ die am wenigsten von therapeutischer Fürsorge beeinflusste Beurteilung, und sie ist über dies mit derjenigen des zweiten konsiliarisch tätigen Orthopäden vereinbar.
Daraus ergibt sich, dass die vom RAD-Arzt festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit […] dem entspricht, was auch aus der Sicht der Rechtsanwendung aus den vorangegangenen B eurteilungen zu schliessen ist.
Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. “ 4 . 4 .1
Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergingen folgende Berichte: 4 .2
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.1) berichtete am 3. Februar
2012, der Beschwer de führer könne aufgrund der 2007 erlittenen Fusswurzelfraktur immer noch nicht gehen und stehen. Im Winter seien die Schmerzen stärker. Bereits wenn er 15 Minuten oder einen Kilometer gehe oder länger stehe entstehe ein Reiz zustand, der bis in die Nacht anhalte. Damit die Schmerzen erträglich wür den, müsse er dann jeweils ein Spiralgin 500 nehmen, welches bei Einnahme von mehr al s einer Tablette pro Tag aber gastritische Magenschmerzen verursa che. Trotz mehrerer Versuche sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich ge wesen, eine geldwerte Arbeit zu ve rrichten, auch im Sommer nicht (Urk. 8/80/1). 4 .3
Am
6. August 2012 berichteten die Ärzte des E.___, wo der Beschwerdeführer vom 1 5. Februar bis 1 1. Juli 2012 in tagesklinischer Behandlung stand (Urk. 8/80/3-7) . Sie nannten folgende psy chia trische Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - somatoforme anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Des Weiteren diagnostizierten die Ärzte
Restbeschwerden am rechten Fuss .
Sie führten aus, d er Beschwerdeführer habe in leicht gebessertem Zustand aber weiterhin zu 60 % arbeitsunfähig aus der Rehabilitationsbehandlung entlassen werden können. Die Tagesstruktur habe verbessert, die Depression reduziert und ein besserer Umgang mit den Schmerzen erlernt werden können (S. 4 Mitte). 4 .4
Am
2 8. Januar 2014 berichteten die Ärzte des E.___
(Urk. 8/94), der Beschwerde führer stehe seit August 2013 in ihrer ambulanten Behandlung (Ziff. 1.2). Zwei mal wöchentlich fänden psychiatrisch-psychother a peutische Sitzungen statt (Ziff. 1.5). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1) - somatoforme anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - emotional - instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30)
Sie führten aus, da von einer massiven Chronifizierung auszugehen sei, sei die Prognose schlecht. Der Beschwerdeführer sei von starken Fussschmerzen ge plagt, die in die Beine ausstrahlten. Die Depression sei mehr oder minder per manenter Begleiter, es gehe ihm nur in seltenen Momenten besser. Zukunfts ängste seien vorhanden und es bestehe ein Gefühl des Ausgeliefertseins. Durch die Erkrankung sei eine narzisstische Kränkung erfolgt, denn er könne nicht mehr wie früher der Mann sein, der das Geld für die Familie verdiene und stark sei. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung äussere sich durch wütende, verbal aggressive Ausbrüche seinen N ächsten gegenüber so wie auch in inadä quatem Verhalten in verschiedenen Situatio nen, begleitet von Schuld- und Schamgefühlen (Urk. 8/94/7 Mitte). W egen den starken Fussschmerzen und den psychiatrischen Beeinträchtigungen sei keine angepasste Tätigkeit mehr möglich (Ziff. 1.7). 4.5
Am 2. Juni 2014 berichtete Dr. Z.___, die im Bericht vom 3. Februar 2012 (vorstehend E. 4.2) geschilderte Behinderung habe in den letzten Jahren auch zu einer psychischen Dekompensation geführt, die trotz psychiatrischer Behand lung unbefriedigend gebessert habe (Urk. 8/112). 4 .6
Am 2 5. Juni 2014 erstattete Dr. med. F.___, Fachärztin für All gemeine Innere Medizin und
für Rheuma tologie, ein Gutachten im Auftr ag der Be schwerdegegnerin (Urk. 8/99) . Sie stützte sich auf die ihr überl assenen Akten (S.
5 ff.) und ihre am 1 1. Juni 2014 durc hgeführte Exploration inklusive Laborun tersuchungen (vgl. S. 2 oben). Dr. F.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 9.1): - Status nach Unfall am 1 4. Dezember 2007 mit Verletzung des rechten Fusses mit - Frakturen des Os cuboideum, Os naviculare und Os cuneiforme late rale jedoch sonst intakte Fussbinnenstrukturen (MRI vom August 2008) mit - konservativer Therapie und fraglichem passagerem CRPS und voll ständiger knöcherner Konsolidation in anatomisch richtigen Stel lungsverhältnissen mit - leichter Arthrose zwischen Os naviculare und Os cuneiforme laterale und - leichter Osteopenie des Fuss-Skeletts rechts - ohne Nachweis fokal vermehrter Knochenumbauprozesse - Szintigraphie mit CT und SPECT vom Juni 2014 (vgl. Urk. 8/99/57)
Als Diagnosen ohne Auswirkung nannte die Gutachterin einen Nikotinabusus, eine Hypercholesterinämie mit adäquater medikamentöser Therapie und einen Status nach medikamentöser Eradiktion einer Helicobacter
pylori -Infektion im April 2014 (S. 48 Ziff. 9.2).
Die Gutachterin berichtete von zahlreiche n
- näher beschriebenen - Diskrepan zen anlässlich der durchgeführten Untersuchung . Sie führte weiter aus, r adiku läre Zeichen seien nicht vorhanden und alle grossen peripheren Gelenke, ins besondere die oberen und unteren Sprunggelenke beidseits, seien normal be weglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke bestünden nicht . Der minimale Knöchelumfang sei beids eits gleich. Eine Schwellung des Sprung gelenks rechts sei nicht vorhanden. Beide Füsse wiesen eine normale Tempe ratur und Farbe auf. Der maximale Wadenumfang sei rechts einen Zen timeter kleiner als links. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskel masse von 52 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Ganzkörper-Skelettszintigraphie mit CT und SPECT des rechten Fusses vom Juni 2014 zeige nirgends vermehrte Aktivität. Die Frakturen des rechten Fusses seien in guter Stellung vollständig konsolidiert. Es sei eine leichte Arthrose zwischen dem Os naviculare und dem Os cuneiforme laterale sichtbar, die szin tigraphisch nicht aktiviert sei. Ausserdem sei eine leichte Os teopenie des rechten Fuss-Skelett s erkennbar, die auf eine Entlastu ng des rechten Fusses hinwiese (S.
49 Mitte).
Obwohl der Beschwerdeführer berichte, für jeden Schritt sowohl draussen wie auch in seiner Wohnung einen Handstock zu verwenden, den er stets in der lin ken Hand halte, wiesen beide Hände keine Gebrauchsspuren auf. Ein lang andauernder wirksamer Gebrauch eines Handstocks habe offensichtlich nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer verwende den Stock eher wie einen Regen schirm, falls es stimme, dass er ihn stets mit sich trage. Seine Angabe, dass er nur 150 Meter weit gehen könne, sei nicht verifiziert und könne aus den Be funden nicht abgeleitet werden. Die Frakturen am rechten Fuss seien in guter Stellung vollständig verheilt (S. 50 Mitte).
Die strukturelle n Veränderungen im Berei ch des rechten Fusses schränkten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein . Die vorhandenen Befunde er klärten das Ausmass der Beschwerden nicht (S.
4 9 unten). Bei einer
Sprung g e lenks arthrose könnten - in Abhängigkeit des Schweregrades - Einschränkungen für das Gehen in unebenem Gelände, das Kauern und Knien vorliegen. Für im Sit zen zu verrichtende und wechselbelastende Tätigkeiten bestünden meist keine Einschränkungen. Relative Einschränkungen könnten für die Bedienung von Pedalen vorhanden sein (Chauffeurtätigkeit, Differenzierung rechts/links). We gen der zusätzlichen statischen Belastung sollten auch Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien, vermieden werden. Funktionseinschränkungen der Füsse hätten meist Auswirkungen auf im Stehen und im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten, das Arbeiten auf Leitern und even tuell auch auf kniend zu verrichtende Tätigkeiten. Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben (S. 51 unten). 4 .7
Am 1 1. Juli 2014 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, e in Gutachten im Auftr ag der Beschwerdegegne rin, welches zug leich die interdisziplinäre (psychiatrisch- somatische) Zusam menfassung und Beurteilung enthält (Urk. 8/104). Dr. G.___
stützte sich auf die ihm über lassenen Akten (S. 3 f.) sow ie seine am 2 4. Juni 2014 durchge führte Exploration inklusive testpsychologischer Untersuchung (S. 4 ff.; vgl. S. 1 Mitte).
Der Gutachter nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Existenzängsten (ICD-10 F43.23; S. 7 Ziff. 5.2).
Dr. G.___ führte aus, der am 1 4. Dezember 2007 erlittene Arbeitsunfall habe objektiv zu den gravierenden Lebensveränderungen geführt. Nach 27 Jahren habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr ausü ben können, was bei schmerzbedingter Schon- und Vermeidungshaltung zum Verlust der Tagesstruktur und gemäss Akten Anfang 2012 zu einer depressiven Entwicklung geführt habe. Bei fehlenden Hinweisen auf eine genetische Vulne rabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrische r Er krankungen sowie prämorbiden (vor Anfang 2012) psychischen Problemen mit Krankheitswert könne die vom Beschwerdeführer geschilderte und im Arztbe richt des E.___ vom 6. August 2012 dokumentierte mittelgradige depressive Symp tomatik auf die veränderte Lebenssituation zurückgeführt und damit nach ICD-10 einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion zugeordnet werden. Im Arztbericht des E.___ vom August 2012 sei eine mittelgradige depressive Symptomatik postuliert worden, die sich laut Bericht im Rahmen der Rehabili tationsbehandlung
vom 1 5. Februar bis 1 1. Juli 2012 insgesamt verbessert habe. Die im Bericht dokumentierte Medikation bei der Entlassung mit 10 mg Tryp tazol abends bestätige die Verbesserung der depressiven Symptomatik. Im Be richt des E.___ vom 2 8. Januar 2014 sei erneut eine mittelgradige depressive Störung postuliert und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 4. Dezember 2007 attestiert worden. Die im Bericht angegebene Me dikation entspreche - aus näher dargelegten Gründen - allerdings nicht den Richtlinien der Behandlung von depressiven Störungen. Sodann habe die an lässlich der gutachterlichen Untersuchung durchgeführte Blutanalyse vom 1 1. Juni
2014 gezeigt, dass vom Beschwerdeführer keines der verordneten Psy chop harmaka eingenommen worden sei (S. 7 f. Ziff. 6).
Die von den Ärzten des E.___ postulierte anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung könne bei fehlender Dokumentation eines Verdacht s auf schwerwiegende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegende belas tende psychosoziale Situation nicht betätigt werden. Die postulierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ müsse ebenfalls klar verneint werden. Eine Persönlichkeitsstörung werde durch dauerhafte und tief grei fende Auffälligkeiten im Verhaltensmuster mit deutlichen Abweichungen von den gesellschaftlichen Normen betreffend Kognition, Affekt- und Impuls kon trolle sowie sozialen Fertigkeiten, beginnend im frühen Erwachsenenalter, cha rakterisiert, was beim Beschwerdeführer ganz klar ausgeschlossen werden könne. Anlässlich der Exploration habe sich der Beschwerdeführer einerseits in konsistent bezüglich der anamnestischen Angaben und andererseits wider sprüchlich in Bezug auf die von ihm geschilderte Unbeholfenheit und die ob jektiv fast vollständig erhaltenen psychokognitiven Funktionen verhalten. Die veränderte Lebenssituation habe beim Beschwerdeführer aber sehr glaubhaft zu einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Existenzängsten und Stimm ungseinbrüchen geführt, die bei objektiv erhaltenen psychokognitiven Funk tionen seine Arbeitsfähigkeit jedoch nie nachhaltig eingeschränkt habe . Zudem schliesse auch der fehlende Bedarf nach einer regelmässigen
Psycho pharmakotherapie gravierende psychische Probleme aus (S.
8 oben). Der Be schwer deführer sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 8 Ziff. 7.1-3).
In ihrer interdisziplinären Beurteilung gelangten Dr. F.___ und Dr. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer seinem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 11 Ziff. 9.2.3-4). 4 . 8
Dr. D.___, RAD, sprach sich in seiner Stellungnahme vom 1 8. August 2014 (Urk. 8/107 S. 5) für das Abstellen auf das eingeholte bidisziplinäre Gutachten aus. Gestützt darauf sei seit jeher von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte,
der eingeschränkten Funktion des rechten Fusses und einer Ge wichtslimite von 15 kg Rechnung tragende Tätigkeit auszugehen. 4.9
In ihrer zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 3/1) führten die Ärzte des E.___ aus, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich seit August 2012 deutlich verschlechtert. Man habe es mit einer chronifizierten Depression und einer anhaltenden Schmerzstörung zu tun, die ihn invalidisierten. Die Symp tome der Persönlichkeitsstörung hätten sich ebenfalls verschlechtert (Ziff. 3). 5. 5.1
Aus den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangene n Berichten ergibt sich, dass in somatischer Hinsicht weiterhin Schwierigkeiten mit dem rechten Fuss das Beschwerdebild dominieren . Im Rahmen ihrer im Juni 2014 durchge führten Begutachtung (vorstehend E.
4.6)
setzte sich Dr. F.___ einlässlich mit dem Fussleiden des Beschwerdeführers auseinander . Ihre auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten abgegebene Beurtei lung erweist sich als umfassend. Die geklagten Beschwerden wurden berück sichtigt und die Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf die Befundlage, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Beobachtungen anlässlich der Untersuchungssituation nachvoll ziehbar begründet. Damit erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1. 4) .
G estützt auf die Beurteilung durch Dr. F.___ ist daher davon auszugehen, dass die strukturellen Veränderungen im Bereich des rechten Fusses des Be schwer deführer s seine Arbeitsfähigkeit insofern einschränken, als insbesondere im Stehen und im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, bei welchen Lasten über 15 Kilogramm zu heben und zu tragen sind, ungeeignet sind. Für sitzende sowie auch wechselbelastende Tätigkeiten attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Hin sichtlich des Fussleidens ist damit eine seit dem Jahr 2011 eingetretene Ver schlechterung nicht ausgewi e sen, w urde doch
- gestützt auf die Beurteilung en der Ärzte der Rehaklinik A.___ (vorstehend E. 3.2, E. 3.5) und des RAD-Arztes Dr. D.___
(vorstehend E.
3.10) -
auch anlässlich des abschlägigen Rentenent scheids im Jahr 2011 davon aus gegangen, dass für leichte, vorwiegend si tzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3.11). 5.2
Die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___
(vorstehend E. 4.2, E. 4.5) sind nicht geeignet, das Gutachten von Dr. F.___ in Frage zu stellen. Dr. Z.___ beschränkte sich darauf, die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers wi e der zu geben, ohne objektive Befunde anzuführen, welche die vom Be schwer deführer geltend gemachte voll ständige Arbeitsunfähigkeit unter mauern würden. Dr. F.___ hat demgegenüber nachvollziehbar darg e legt, dass die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er nur 150 Meter weit gehen könne, nicht verifiziert sei und aus den von ihr erhobenen Befunden nicht abgele itet werden könne. D en
aufgrund der Befundlage zu attestierenden Einschränkun gen beim Gehen und Stehen trug sie sodann insofern Rechnung, als sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit nur für im Sitzen zu verrichtende sowie wechselbelastende Tätigkeiten attestierte. 5.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ohne Hilfe eines Gehstockes nicht mehr gehen zu können, ist zu bemerken, dass im Jahr 2008 bereits die Ärzte der Rehaklinik A.___ die Verwendun g eines Stockes als nicht medizinisch indi ziert erachtet hatten, der Beschwerdeführer aber die versuchte Stockentwöhung nic ht zuliess (vorstehend E. 3.3). Im Jahr 2014 wies Dr. F.___
s odann darauf hin, dass die Hände des Beschwerdeführers k eine Gebrauchsspuren aufwiesen, womit ein lang andauernder wirksamer Gebrauch eines Handstocks offensicht lich nicht stattgefunden habe (vorstehend E. 4.6) .
Vor diesem Hintergrund lässt a llein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - zumindest seinen Angaben zu folge - (weiterhin) ein en Geh stock verwendet, nicht den Schluss auf eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustands zu. 5.4
Betreffend das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argument der aus ortho pädischer Sicht bestehenden Operationsindikation kann auf die Ausfüh rungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Oktober 2011 verwiesen werden, wonach ein operatives Vorgehen so oder so nicht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin beschlägt und für die Beu r teilung einer allfälligen Leis tungs pflicht (nur) die Arbeitsfähigkeit, die zumutbarerweise trotz gesund heit licher Beeinträchtigung angenommen werden kann, entscheidend ist (Urk. 8/76 E.
4.2-3). Abgesehen davon ist den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergan genen Berichten nicht zu entnehmen, dass ein operatives Vorgehen weiter hin Thema gewesen wäre. Nicht zuletzt deshalb drängt sich entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers auch keine orthopädische Begutachtung auf bezie hungsw eise ist die erfolgte internist i s ch-rheumatologische Begutachtung durch Dr. F.___ als ausreichend zu taxieren. 5.5
Kein en Anlass zu weiteren Abklärung geben auch d ie vom Beschwerdeführer ange gebenen
gastritische n Beschwerden, welche offenbar als Nebenwirkung bei Schmerzmittelkonsum auftreten (vgl. vorstehend E.
4.2 sowie Urk. 8/114 S.
2 Mitte). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich diese Beschwerden nicht IV-relevant auswirken. 5. 6
Ausweislich der Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem abschlägigen Renten e nt scheid im Jahr 2011 insofern verändert, als
im Verlauf eine psych ische Problematik hinzugetreten ist, welche dazu führte, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in die tagesklin ische Behandlung des E.___ begab (vorstehend E. 4.3) und er von den dortigen Ärzten seit August 2013 auch ambulant beha ndelt wird (vorstehend E. 4.4).
Im Rahmen seiner im Juni 2014 durchgeführten Begutachtung (vorstehend E. 4.7) setzte sich Dr. G.___ einlässlich mit dem psychischen Leiden des Be schwer deführers auseinander. Das Gutachten von Dr. G.___ basiert
auf allsei tigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den
Vor akten sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den
abgegeben und e s enthält nachvollziehbar begründete Schluss folgerungen sowohl hinsichtlich der zu stellenden Diagnosen als auch hin sicht lich der Arbeitsfähi gkeit aus psychiatrischer Sicht .
Damit erfüllt auch
das Gut achten von Dr. G.___
die praxisgemässen Kriterien hinsichtlich des Beweis wertes ei ner medizinisc hen Expertise (vorstehend E. 1.4) .
Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. G.___ ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden besteht. 5.7
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Berichte der Ärzte des E.___
(vorstehend E. 4.3-4) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch aus psychischen Gründen geltend machte, kann auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. G.___
verwie sen werden, wonach sich beim Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung der Ärzte des E.___ weder die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch einer emotional instabilen Persönlichkeits störung rechtfertige und die von den Ärzten des E.___ beschriebene Depressivität im Rahmen einer Anpassungsstörung zu sehen sei, welche bei objektiv erhalte nen psychokognitiven Funktionen und fehlendem Bedarf nach einer regelmäs sigen Psychopharmakotherapie nie über längere Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe (vorstehend E. 4.7).
Eine Anpassungsstörung gilt denn auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als vorübergehendes und damit grund sätzlich nicht invalidisierend es psychisches Leiden (Urteil des Bundesge richts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.8
Die nach Erstattung des Gutachtens verfasste Stellungnahme der Ärzte des E.___
vom Oktober 2014 (vorste hend E. 4 .9) steht einem Abstellen auf das Gutachten von Dr. G.___ nicht entgegen . Die Ärzte des E.___ beschränkten sich darauf, erneut die von
Dr. G.___ in nachvollziehbarer Weise verneinten Diagnosen zu nennen, ohne diese nachvollziehbar zu begründen und ohne sich mit der gut achterlichen Kritik, insbesondere auch betreffend die ungenügende Medikation und die mangelnde Compliance des Beschwerdeführers bei der Medikamenten einnahme, auseinanderzusetzten. Die postulierte Verschlechterung und die at te stierte vollständ ige Arbeitsunfähigkeit vermögen daher nicht zu überzeugen. 5.9
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverh alt al s dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für sitzende und
wechselbelastende Tätigkeiten unter Beachtung einer Hebe- und Tragelimite von 15 kg voll arbeitsfähig ist und er an keiner sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Störung leidet. Sein Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Rentenabweisung nicht verschlechtert. Da bezüglich der Einkommensparameter keine Änderungen ersichtlich sind und diese somit – an gepasst an die Nominallohnentwicklung – gleichbleiben, kann auf einen neuer lichen Einkommensvergleich
verzichtet werden. Der Beschwerdeführer kann weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 3. Juni 2013 (Urk. 8/91) und am
E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den All gemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Renten an sp ruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfü gung (Urk.
2) davon aus, dass unverändert eine volle Arbeitsfähigkeit in einer - näher umschriebe nen - angepassten
Tätigkeit bestehe. D ie aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähig keit weiche nicht von jener gemäs s Verfügung vom 2 3. Mai 2011 ab. Mit dem d amit erzielbaren Einkommen resultiere ein nicht rentenbegründender
Invalidi tätsgrad von 17 % (S. 2). Die vom Beschwerdeführer nach Erstattung des G ut achtens eingereichten Berichte hätten bereits zuvor vorgelegen. Kardiolo gisch/ neurologisch seien keine weiteren Abklärungen erforderlich und die gas triti schen Beschwerd en seien nicht IV-relevant (S. 3 oben). 2 . 2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber gel tend, seit 2007 hätten sich die Unfallfolgen verschlimmert, sodass er heute ohne Hilfe eines Gehstockes nicht mehr gehen könne. Der konsultierte Orthopäde habe bestätigt, dass er beim Gehen massiv eingeschränkt und eine Operation notwendig sei. Deshalb hätte eine orthopädische Begutach tung durchgeführt wer den müssen; die Beurteilung eines Rheumatologen sei nicht ausreichend. Auch sein Hausarzt habe bestätigt, dass er wegen anhaltender Schmerzen nicht gehen und stehen könne und dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Weiter sei die vom Hausarzt festgestellte Gastritis zu Unrecht nicht abgeklärt worden. Gemäss Einschätzung der ihn wegen seiner psychischen Erkrankung behandelnden Ärzte sei er aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode schliesslich auch aus psychisc hen Gründen nicht arbeitsfähig. Auf das von der Beschwerdegeg nerin eingeholte psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Da die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Fachärzte divergierten, sei eine neutrale Begutachtung erforderlich (S. 2 ff.).
E. 2 4. Februar 2015 (Urk.
12) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
1 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und damit einher gehend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 2 3. Mai 2011 (Urk. 8/67) beziehungsweise des Urteil s des hiesigen Gerichts vom
E. 3 .1
Am 1 4. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer beim Hantieren mit einem Anhänger der rechte Fuss eingeklemmt (Urk. 8/11/35 Ziff.
E. 3.2 Vom 1 3. August bis 2 4. September 2008 weilte der Beschwerdeführer in der Reh a klinik A.___, worüber am 3. Oktob er 2008 berichtet wurde (Urk. 8/8/7-11). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Unfall vom 1 4. Dezember 2007: Dorsalextensionstrauma des rechten Fusses mit - minim dislozierter Trümmerfraktur des Os cuboideum - nicht dislozierter Fraktur plantar Os cuneiforme lateral - Fl ake Fraktur am Os naviculare - konservative Therapie mittels Unterschenkelgips über drei Monate, im Verlauf: - Rehabilitationsdefizit des rechten Fusses
Ferner wurde festgehalten, die Tätigkeit als Eisenleger sei aktuell un d in Zu kunft nicht zumutbar (S. 1 unten).
Leichte - vorwiegend sitzende - Arbeiten oh ne Zwangshaltungen für den rech ten Fuss seien ganztags zumutbar. Eine weitere Verbesserung der Belastb arkeit sei noch zu erwarten (S. 2 oben).
Die versuchte Stockentwöhnung sei nicht gelungen, weil der Beschwerdeführer dies nicht zugelassen habe; objektive Befunde für diesen Umstand seien nicht gefunden worden (S. 2 unten).
E. 3.3 Dr. Z.___ führte in seinem Beri cht vom 2 1. Januar 2009 (Urk.
E. 3.4 Auf Zuweisung von Dr. Z.___ untersuchte Dr. med. B.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, am 1 6. September 2009 den Beschwer de führer, worüber er gleichentags ber ichtete (Urk.
E. 3.5 Am 4. November 2009 berichtete der Oberarzt orthopädische und hand chirurgi sche Rehabilitation, Rehaklinik A.___, über seine am Vorta g erfolgte Untersu chung (Urk.
E. 3.6 Am 3 0. April
2010 berichtete Dr. med . C.___, Spezialarzt für ortho pädische Chirurgie, über seine am Vort ag erfolgte Untersuchung des Be schwer deführers (Urk.
E. 3.7 Nach Vorliegen der von ihm veranlassen Skel ettszintigraphie berichtete Dr. C.___ am 6. Juli 2010 ein weiteres Mal (Urk. 8/52/7) . Er führte aus, diese habe keine Hinweise auf einen Morbus Sudeck geliefert, so dass diesbe züglich für ihn kein Operationshindernis bestehe. Er habe in der Zwischenzeit auch Infiltrationen vorgenommen, die zu keiner Beschwerdeänderung geführt hätten. Im Moment habe der Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Arbeit in Aussicht. Er habe ihm geraten, diese au f jeden Fall anzutreten.
E. 3.8 In einem Zeugnis vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/69/13) führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer könne nicht länger auf dem rechten Fuss stehen. Zum Gehen brauche er einen Stock zur Entlastung und könne dadurc h auch keine Lasten tragen. Dr. Z.___ empfahl, halbtags anzufangen.
In seinem Bericht vom 2 4. August
2010 a n die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/52/5) führte Dr. Z.___ aus, es sei leider keine Verbesserung einge treten. Seit A.___ sei ei n Stillstand eingetreten (Ziff. 1.4); seit dem Unfall be stehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6).
E. 3.9 Dr. C.___ berichtete am 4. Oktober 2010 über die gleichenta gs erfolgte Konsultation (Urk.
E. 3.10 Am 1 5. u nd 2 8. September
2010 nahm Dr. med. D.___, Fach arzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztl icher Dienst (RAD) der Beschwer de gegnerin, zu den vor handenen Akten Stellung (Urk.
E. 3.11 In seinem die abschlägige Rentenverfügung vom 2 3. Mai 2011 (Urk. 8/67) bestätigenden Urteil
vom
3 1. Oktober 2011 (Urk. 8/76) erwog das hiesige Ge richt, aus den vorhandenen Akten ergebe sich, dass (seit dem Unfall) Schwierig keiten mit dem rechten Fuss das Beschwerdebild dominierten und sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkten. Wohl habe der Beschwerdeführer auch Bezug genommen auf psychische Schwierigkeiten, unter denen er leide; offensichtlich hätten diese jedoch nicht zu einer Diagnose, Verdachtsdiagnose oder auch nur zur Empfehlung weiterer Abklärungen Anlass gegeben (E. 4.2). Nach Auseinan dersetzung mit der
medizinischen Aktenlage
und den Vorbringen des Be schwer deführers gelangte das Gericht zu folgendem Schluss (E. 4.4) : „ Würdigt man die vorhandenen Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Fussleiden ange passten Tätigkeit, so ist diejenige der Ärzte der Rehaklinik A.___ die am wenigsten von therapeutischer Fürsorge beeinflusste Beurteilung, und sie ist über dies mit derjenigen des zweiten konsiliarisch tätigen Orthopäden vereinbar.
Daraus ergibt sich, dass die vom RAD-Arzt festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit […] dem entspricht, was auch aus der Sicht der Rechtsanwendung aus den vorangegangenen B eurteilungen zu schliessen ist.
Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. “ 4 . 4 .1
Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergingen folgende Berichte: 4 .2
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.1) berichtete am 3. Februar
2012, der Beschwer de führer könne aufgrund der 2007 erlittenen Fusswurzelfraktur immer noch nicht gehen und stehen. Im Winter seien die Schmerzen stärker. Bereits wenn er 15 Minuten oder einen Kilometer gehe oder länger stehe entstehe ein Reiz zustand, der bis in die Nacht anhalte. Damit die Schmerzen erträglich wür den, müsse er dann jeweils ein Spiralgin 500 nehmen, welches bei Einnahme von mehr al s einer Tablette pro Tag aber gastritische Magenschmerzen verursa che. Trotz mehrerer Versuche sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich ge wesen, eine geldwerte Arbeit zu ve rrichten, auch im Sommer nicht (Urk. 8/80/1). 4 .3
Am
6. August 2012 berichteten die Ärzte des E.___, wo der Beschwerdeführer vom 1 5. Februar bis 1 1. Juli 2012 in tagesklinischer Behandlung stand (Urk. 8/80/3-7) . Sie nannten folgende psy chia trische Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - somatoforme anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Des Weiteren diagnostizierten die Ärzte
Restbeschwerden am rechten Fuss .
Sie führten aus, d er Beschwerdeführer habe in leicht gebessertem Zustand aber weiterhin zu 60 % arbeitsunfähig aus der Rehabilitationsbehandlung entlassen werden können. Die Tagesstruktur habe verbessert, die Depression reduziert und ein besserer Umgang mit den Schmerzen erlernt werden können (S. 4 Mitte). 4 .4
Am
2 8. Januar 2014 berichteten die Ärzte des E.___
(Urk. 8/94), der Beschwerde führer stehe seit August 2013 in ihrer ambulanten Behandlung (Ziff. 1.2). Zwei mal wöchentlich fänden psychiatrisch-psychother a peutische Sitzungen statt (Ziff. 1.5). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1) - somatoforme anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - emotional - instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30)
Sie führten aus, da von einer massiven Chronifizierung auszugehen sei, sei die Prognose schlecht. Der Beschwerdeführer sei von starken Fussschmerzen ge plagt, die in die Beine ausstrahlten. Die Depression sei mehr oder minder per manenter Begleiter, es gehe ihm nur in seltenen Momenten besser. Zukunfts ängste seien vorhanden und es bestehe ein Gefühl des Ausgeliefertseins. Durch die Erkrankung sei eine narzisstische Kränkung erfolgt, denn er könne nicht mehr wie früher der Mann sein, der das Geld für die Familie verdiene und stark sei. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung äussere sich durch wütende, verbal aggressive Ausbrüche seinen N ächsten gegenüber so wie auch in inadä quatem Verhalten in verschiedenen Situatio nen, begleitet von Schuld- und Schamgefühlen (Urk. 8/94/7 Mitte). W egen den starken Fussschmerzen und den psychiatrischen Beeinträchtigungen sei keine angepasste Tätigkeit mehr möglich (Ziff. 1.7).
E. 4 und 6). Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte am 9. Janu ar 2008 (Urk. 8/11/30) nach am Unfalltag erfolgter Erstbehandlung (Ziff.
1) als Diagnosen eine Trümmerfraktur des Os cuboideum ohne wesentliche Disloka tion der einzelnen Fragmente und eine nicht dislozierte Fraktur plantar am Os cuneiforme laterale sowie Flake -Frakturen am Os naviculare (Ziff. 5). Er atte stierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 4. Dezember 2007 (Ziff. 8).
E. 4.2 sowie Urk. 8/114 S.
2 Mitte). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich diese Beschwerden nicht IV-relevant auswirken. 5. 6
Ausweislich der Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem abschlägigen Renten e nt scheid im Jahr 2011 insofern verändert, als
im Verlauf eine psych ische Problematik hinzugetreten ist, welche dazu führte, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in die tagesklin ische Behandlung des E.___ begab (vorstehend E. 4.3) und er von den dortigen Ärzten seit August 2013 auch ambulant beha ndelt wird (vorstehend E. 4.4).
Im Rahmen seiner im Juni 2014 durchgeführten Begutachtung (vorstehend E.
E. 4.5 Am 2. Juni 2014 berichtete Dr. Z.___, die im Bericht vom 3. Februar 2012 (vorstehend E. 4.2) geschilderte Behinderung habe in den letzten Jahren auch zu einer psychischen Dekompensation geführt, die trotz psychiatrischer Behand lung unbefriedigend gebessert habe (Urk. 8/112). 4 .6
Am 2 5. Juni 2014 erstattete Dr. med. F.___, Fachärztin für All gemeine Innere Medizin und
für Rheuma tologie, ein Gutachten im Auftr ag der Be schwerdegegnerin (Urk. 8/99) . Sie stützte sich auf die ihr überl assenen Akten (S.
5 ff.) und ihre am 1 1. Juni 2014 durc hgeführte Exploration inklusive Laborun tersuchungen (vgl. S. 2 oben). Dr. F.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 9.1): - Status nach Unfall am 1 4. Dezember 2007 mit Verletzung des rechten Fusses mit - Frakturen des Os cuboideum, Os naviculare und Os cuneiforme late rale jedoch sonst intakte Fussbinnenstrukturen (MRI vom August 2008) mit - konservativer Therapie und fraglichem passagerem CRPS und voll ständiger knöcherner Konsolidation in anatomisch richtigen Stel lungsverhältnissen mit - leichter Arthrose zwischen Os naviculare und Os cuneiforme laterale und - leichter Osteopenie des Fuss-Skeletts rechts - ohne Nachweis fokal vermehrter Knochenumbauprozesse - Szintigraphie mit CT und SPECT vom Juni 2014 (vgl. Urk. 8/99/57)
Als Diagnosen ohne Auswirkung nannte die Gutachterin einen Nikotinabusus, eine Hypercholesterinämie mit adäquater medikamentöser Therapie und einen Status nach medikamentöser Eradiktion einer Helicobacter
pylori -Infektion im April 2014 (S. 48 Ziff. 9.2).
Die Gutachterin berichtete von zahlreiche n
- näher beschriebenen - Diskrepan zen anlässlich der durchgeführten Untersuchung . Sie führte weiter aus, r adiku läre Zeichen seien nicht vorhanden und alle grossen peripheren Gelenke, ins besondere die oberen und unteren Sprunggelenke beidseits, seien normal be weglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke bestünden nicht . Der minimale Knöchelumfang sei beids eits gleich. Eine Schwellung des Sprung gelenks rechts sei nicht vorhanden. Beide Füsse wiesen eine normale Tempe ratur und Farbe auf. Der maximale Wadenumfang sei rechts einen Zen timeter kleiner als links. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskel masse von 52 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Ganzkörper-Skelettszintigraphie mit CT und SPECT des rechten Fusses vom Juni 2014 zeige nirgends vermehrte Aktivität. Die Frakturen des rechten Fusses seien in guter Stellung vollständig konsolidiert. Es sei eine leichte Arthrose zwischen dem Os naviculare und dem Os cuneiforme laterale sichtbar, die szin tigraphisch nicht aktiviert sei. Ausserdem sei eine leichte Os teopenie des rechten Fuss-Skelett s erkennbar, die auf eine Entlastu ng des rechten Fusses hinwiese (S.
49 Mitte).
Obwohl der Beschwerdeführer berichte, für jeden Schritt sowohl draussen wie auch in seiner Wohnung einen Handstock zu verwenden, den er stets in der lin ken Hand halte, wiesen beide Hände keine Gebrauchsspuren auf. Ein lang andauernder wirksamer Gebrauch eines Handstocks habe offensichtlich nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer verwende den Stock eher wie einen Regen schirm, falls es stimme, dass er ihn stets mit sich trage. Seine Angabe, dass er nur 150 Meter weit gehen könne, sei nicht verifiziert und könne aus den Be funden nicht abgeleitet werden. Die Frakturen am rechten Fuss seien in guter Stellung vollständig verheilt (S. 50 Mitte).
Die strukturelle n Veränderungen im Berei ch des rechten Fusses schränkten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein . Die vorhandenen Befunde er klärten das Ausmass der Beschwerden nicht (S.
4
E. 4.7 ) setzte sich Dr. G.___ einlässlich mit dem psychischen Leiden des Be schwer deführers auseinander. Das Gutachten von Dr. G.___ basiert
auf allsei tigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den
Vor akten sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den
abgegeben und e s enthält nachvollziehbar begründete Schluss folgerungen sowohl hinsichtlich der zu stellenden Diagnosen als auch hin sicht lich der Arbeitsfähi gkeit aus psychiatrischer Sicht .
Damit erfüllt auch
das Gut achten von Dr. G.___
die praxisgemässen Kriterien hinsichtlich des Beweis wertes ei ner medizinisc hen Expertise (vorstehend E. 1.4) .
Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. G.___ ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden besteht. 5.7
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Berichte der Ärzte des E.___
(vorstehend E. 4.3-4) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch aus psychischen Gründen geltend machte, kann auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. G.___
verwie sen werden, wonach sich beim Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung der Ärzte des E.___ weder die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch einer emotional instabilen Persönlichkeits störung rechtfertige und die von den Ärzten des E.___ beschriebene Depressivität im Rahmen einer Anpassungsstörung zu sehen sei, welche bei objektiv erhalte nen psychokognitiven Funktionen und fehlendem Bedarf nach einer regelmäs sigen Psychopharmakotherapie nie über längere Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe (vorstehend E. 4.7).
Eine Anpassungsstörung gilt denn auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als vorübergehendes und damit grund sätzlich nicht invalidisierend es psychisches Leiden (Urteil des Bundesge richts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.8
Die nach Erstattung des Gutachtens verfasste Stellungnahme der Ärzte des E.___
vom Oktober 2014 (vorste hend E. 4 .9) steht einem Abstellen auf das Gutachten von Dr. G.___ nicht entgegen . Die Ärzte des E.___ beschränkten sich darauf, erneut die von
Dr. G.___ in nachvollziehbarer Weise verneinten Diagnosen zu nennen, ohne diese nachvollziehbar zu begründen und ohne sich mit der gut achterlichen Kritik, insbesondere auch betreffend die ungenügende Medikation und die mangelnde Compliance des Beschwerdeführers bei der Medikamenten einnahme, auseinanderzusetzten. Die postulierte Verschlechterung und die at te stierte vollständ ige Arbeitsunfähigkeit vermögen daher nicht zu überzeugen. 5.9
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverh alt al s dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für sitzende und
wechselbelastende Tätigkeiten unter Beachtung einer Hebe- und Tragelimite von 15 kg voll arbeitsfähig ist und er an keiner sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Störung leidet. Sein Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Rentenabweisung nicht verschlechtert. Da bezüglich der Einkommensparameter keine Änderungen ersichtlich sind und diese somit – an gepasst an die Nominallohnentwicklung – gleichbleiben, kann auf einen neuer lichen Einkommensvergleich
verzichtet werden. Der Beschwerdeführer kann weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
E. 4.9 In ihrer zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 3/1) führten die Ärzte des E.___ aus, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich seit August 2012 deutlich verschlechtert. Man habe es mit einer chronifizierten Depression und einer anhaltenden Schmerzstörung zu tun, die ihn invalidisierten. Die Symp tome der Persönlichkeitsstörung hätten sich ebenfalls verschlechtert (Ziff. 3). 5. 5.1
Aus den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangene n Berichten ergibt sich, dass in somatischer Hinsicht weiterhin Schwierigkeiten mit dem rechten Fuss das Beschwerdebild dominieren . Im Rahmen ihrer im Juni 2014 durchge führten Begutachtung (vorstehend E.
4.6)
setzte sich Dr. F.___ einlässlich mit dem Fussleiden des Beschwerdeführers auseinander . Ihre auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten abgegebene Beurtei lung erweist sich als umfassend. Die geklagten Beschwerden wurden berück sichtigt und die Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf die Befundlage, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Beobachtungen anlässlich der Untersuchungssituation nachvoll ziehbar begründet. Damit erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1. 4) .
G estützt auf die Beurteilung durch Dr. F.___ ist daher davon auszugehen, dass die strukturellen Veränderungen im Bereich des rechten Fusses des Be schwer deführer s seine Arbeitsfähigkeit insofern einschränken, als insbesondere im Stehen und im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, bei welchen Lasten über 15 Kilogramm zu heben und zu tragen sind, ungeeignet sind. Für sitzende sowie auch wechselbelastende Tätigkeiten attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Hin sichtlich des Fussleidens ist damit eine seit dem Jahr 2011 eingetretene Ver schlechterung nicht ausgewi e sen, w urde doch
- gestützt auf die Beurteilung en der Ärzte der Rehaklinik A.___ (vorstehend E. 3.2, E. 3.5) und des RAD-Arztes Dr. D.___
(vorstehend E.
3.10) -
auch anlässlich des abschlägigen Rentenent scheids im Jahr 2011 davon aus gegangen, dass für leichte, vorwiegend si tzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3.11). 5.2
Die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___
(vorstehend E. 4.2, E. 4.5) sind nicht geeignet, das Gutachten von Dr. F.___ in Frage zu stellen. Dr. Z.___ beschränkte sich darauf, die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers wi e der zu geben, ohne objektive Befunde anzuführen, welche die vom Be schwer deführer geltend gemachte voll ständige Arbeitsunfähigkeit unter mauern würden. Dr. F.___ hat demgegenüber nachvollziehbar darg e legt, dass die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er nur 150 Meter weit gehen könne, nicht verifiziert sei und aus den von ihr erhobenen Befunden nicht abgele itet werden könne. D en
aufgrund der Befundlage zu attestierenden Einschränkun gen beim Gehen und Stehen trug sie sodann insofern Rechnung, als sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit nur für im Sitzen zu verrichtende sowie wechselbelastende Tätigkeiten attestierte. 5.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ohne Hilfe eines Gehstockes nicht mehr gehen zu können, ist zu bemerken, dass im Jahr 2008 bereits die Ärzte der Rehaklinik A.___ die Verwendun g eines Stockes als nicht medizinisch indi ziert erachtet hatten, der Beschwerdeführer aber die versuchte Stockentwöhung nic ht zuliess (vorstehend E. 3.3). Im Jahr 2014 wies Dr. F.___
s odann darauf hin, dass die Hände des Beschwerdeführers k eine Gebrauchsspuren aufwiesen, womit ein lang andauernder wirksamer Gebrauch eines Handstocks offensicht lich nicht stattgefunden habe (vorstehend E. 4.6) .
Vor diesem Hintergrund lässt a llein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - zumindest seinen Angaben zu folge - (weiterhin) ein en Geh stock verwendet, nicht den Schluss auf eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustands zu. 5.4
Betreffend das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argument der aus ortho pädischer Sicht bestehenden Operationsindikation kann auf die Ausfüh rungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Oktober 2011 verwiesen werden, wonach ein operatives Vorgehen so oder so nicht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin beschlägt und für die Beu r teilung einer allfälligen Leis tungs pflicht (nur) die Arbeitsfähigkeit, die zumutbarerweise trotz gesund heit licher Beeinträchtigung angenommen werden kann, entscheidend ist (Urk. 8/76 E.
4.2-3). Abgesehen davon ist den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergan genen Berichten nicht zu entnehmen, dass ein operatives Vorgehen weiter hin Thema gewesen wäre. Nicht zuletzt deshalb drängt sich entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers auch keine orthopädische Begutachtung auf bezie hungsw eise ist die erfolgte internist i s ch-rheumatologische Begutachtung durch Dr. F.___ als ausreichend zu taxieren. 5.5
Kein en Anlass zu weiteren Abklärung geben auch d ie vom Beschwerdeführer ange gebenen
gastritische n Beschwerden, welche offenbar als Nebenwirkung bei Schmerzmittelkonsum auftreten (vgl. vorstehend E.
E. 8 /60/5). Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend s itzende Tätigkeiten ohne Zwangs hal tungen f ür den rechten Fuss betrage 100 %, dies seit der Beendigung des statio nären Aufenthalts Ende September 2008.
E. 9 unten). Bei einer
Sprung g e lenks arthrose könnten - in Abhängigkeit des Schweregrades - Einschränkungen für das Gehen in unebenem Gelände, das Kauern und Knien vorliegen. Für im Sit zen zu verrichtende und wechselbelastende Tätigkeiten bestünden meist keine Einschränkungen. Relative Einschränkungen könnten für die Bedienung von Pedalen vorhanden sein (Chauffeurtätigkeit, Differenzierung rechts/links). We gen der zusätzlichen statischen Belastung sollten auch Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien, vermieden werden. Funktionseinschränkungen der Füsse hätten meist Auswirkungen auf im Stehen und im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten, das Arbeiten auf Leitern und even tuell auch auf kniend zu verrichtende Tätigkeiten. Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben (S. 51 unten). 4 .7
Am 1 1. Juli 2014 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, e in Gutachten im Auftr ag der Beschwerdegegne rin, welches zug leich die interdisziplinäre (psychiatrisch- somatische) Zusam menfassung und Beurteilung enthält (Urk. 8/104). Dr. G.___
stützte sich auf die ihm über lassenen Akten (S. 3 f.) sow ie seine am 2 4. Juni 2014 durchge führte Exploration inklusive testpsychologischer Untersuchung (S. 4 ff.; vgl. S. 1 Mitte).
Der Gutachter nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Existenzängsten (ICD-10 F43.23; S. 7 Ziff. 5.2).
Dr. G.___ führte aus, der am 1 4. Dezember 2007 erlittene Arbeitsunfall habe objektiv zu den gravierenden Lebensveränderungen geführt. Nach 27 Jahren habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr ausü ben können, was bei schmerzbedingter Schon- und Vermeidungshaltung zum Verlust der Tagesstruktur und gemäss Akten Anfang 2012 zu einer depressiven Entwicklung geführt habe. Bei fehlenden Hinweisen auf eine genetische Vulne rabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrische r Er krankungen sowie prämorbiden (vor Anfang 2012) psychischen Problemen mit Krankheitswert könne die vom Beschwerdeführer geschilderte und im Arztbe richt des E.___ vom 6. August 2012 dokumentierte mittelgradige depressive Symp tomatik auf die veränderte Lebenssituation zurückgeführt und damit nach ICD-10 einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion zugeordnet werden. Im Arztbericht des E.___ vom August 2012 sei eine mittelgradige depressive Symptomatik postuliert worden, die sich laut Bericht im Rahmen der Rehabili tationsbehandlung
vom 1 5. Februar bis 1 1. Juli 2012 insgesamt verbessert habe. Die im Bericht dokumentierte Medikation bei der Entlassung mit 10 mg Tryp tazol abends bestätige die Verbesserung der depressiven Symptomatik. Im Be richt des E.___ vom 2 8. Januar 2014 sei erneut eine mittelgradige depressive Störung postuliert und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 4. Dezember 2007 attestiert worden. Die im Bericht angegebene Me dikation entspreche - aus näher dargelegten Gründen - allerdings nicht den Richtlinien der Behandlung von depressiven Störungen. Sodann habe die an lässlich der gutachterlichen Untersuchung durchgeführte Blutanalyse vom 1 1. Juni
2014 gezeigt, dass vom Beschwerdeführer keines der verordneten Psy chop harmaka eingenommen worden sei (S. 7 f. Ziff. 6).
Die von den Ärzten des E.___ postulierte anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung könne bei fehlender Dokumentation eines Verdacht s auf schwerwiegende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegende belas tende psychosoziale Situation nicht betätigt werden. Die postulierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ müsse ebenfalls klar verneint werden. Eine Persönlichkeitsstörung werde durch dauerhafte und tief grei fende Auffälligkeiten im Verhaltensmuster mit deutlichen Abweichungen von den gesellschaftlichen Normen betreffend Kognition, Affekt- und Impuls kon trolle sowie sozialen Fertigkeiten, beginnend im frühen Erwachsenenalter, cha rakterisiert, was beim Beschwerdeführer ganz klar ausgeschlossen werden könne. Anlässlich der Exploration habe sich der Beschwerdeführer einerseits in konsistent bezüglich der anamnestischen Angaben und andererseits wider sprüchlich in Bezug auf die von ihm geschilderte Unbeholfenheit und die ob jektiv fast vollständig erhaltenen psychokognitiven Funktionen verhalten. Die veränderte Lebenssituation habe beim Beschwerdeführer aber sehr glaubhaft zu einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Existenzängsten und Stimm ungseinbrüchen geführt, die bei objektiv erhaltenen psychokognitiven Funk tionen seine Arbeitsfähigkeit jedoch nie nachhaltig eingeschränkt habe . Zudem schliesse auch der fehlende Bedarf nach einer regelmässigen
Psycho pharmakotherapie gravierende psychische Probleme aus (S.
8 oben). Der Be schwer deführer sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 8 Ziff. 7.1-3).
In ihrer interdisziplinären Beurteilung gelangten Dr. F.___ und Dr. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer seinem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 11 Ziff. 9.2.3-4). 4 . 8
Dr. D.___, RAD, sprach sich in seiner Stellungnahme vom 1 8. August 2014 (Urk. 8/107 S. 5) für das Abstellen auf das eingeholte bidisziplinäre Gutachten aus. Gestützt darauf sei seit jeher von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte,
der eingeschränkten Funktion des rechten Fusses und einer Ge wichtslimite von 15 kg Rechnung tragende Tätigkeit auszugehen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00009 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil
vom
22. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1959, zuletzt seit 1980 als Eisenleger tätig, zog sich b ei einem Unfall am 1 4. Dezember 20 07 eine Fussverletzung zu (Urk. 8 /11/35) und meldete sich am 6. November 2008 (Urk. 8 /5) bei der Invalidenver sicherung zum Leistung sbezug an.
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2011 verneinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Inva liditätsgrad von 26 % einen Rentenanspruch (Urk. 8 /67) .
Die vom Versicherten
da gegen am 2 3. Juni 2011 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. Oktober 2011 ab (Verfahren Nr. IV.2011.00706; Urk. 8/76) . Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Be schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_945/2011 vom 1 1. Januar 2012 nicht ein (Urk. 8/78). 1.2
Am 3. September
2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/81). Mit Vorbescheid vom 2 7. Septem ber 2012 (Urk. 8/84) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht, wogegen der Versicherte am 3 0. Oktober 2012 Ein wände erhob (Urk. 8/87). Am 1 3. Juni 2013 (Urk. 8/91) und am 2 2. August 2013 (Urk. 8/92) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminde rungspflicht . Sodann veranlasste sie ein e rheumatologisch-psychiatrisc he Be gut ach tung . Die Gutachter erstatteten ihre Gutachten sowie ihre interdiszi plinäre
Zu sammenfassung am 2 5. Juni
2014
(Urk. 8/99) und am 1 1. Juli
2014 (Urk. 8/104).
Nach durchgeführtem Vorbes cheid verfahren (Urk. 8/108-109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
1. Dezember 2014 (Urk. 8/115 = Urk. 2)
bei einem Invaliditätsgrad von 17 %
einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 5. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärun gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 7) die Ab weisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Februar 2015 (Urk.
12) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
1 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt. 3.
Der Unfallversicherer sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2009 eine Invali denrente entsprechend einer Erwerbeinbusse von 26 % und eine Integritätsent schädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 8/ 30, Urk. 8/47), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2011 bestä tigte wurde (Verfahren Nr. UV.2010.00103). Auf die vom Beschwerdeführer da gegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_496/2011 vom 1 1. Januar 2012 nicht ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den All gemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Renten an sp ruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfü gung (Urk.
2) davon aus, dass unverändert eine volle Arbeitsfähigkeit in einer - näher umschriebe nen - angepassten
Tätigkeit bestehe. D ie aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähig keit weiche nicht von jener gemäs s Verfügung vom 2 3. Mai 2011 ab. Mit dem d amit erzielbaren Einkommen resultiere ein nicht rentenbegründender
Invalidi tätsgrad von 17 % (S. 2). Die vom Beschwerdeführer nach Erstattung des G ut achtens eingereichten Berichte hätten bereits zuvor vorgelegen. Kardiolo gisch/ neurologisch seien keine weiteren Abklärungen erforderlich und die gas triti schen Beschwerd en seien nicht IV-relevant (S. 3 oben). 2 . 2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber gel tend, seit 2007 hätten sich die Unfallfolgen verschlimmert, sodass er heute ohne Hilfe eines Gehstockes nicht mehr gehen könne. Der konsultierte Orthopäde habe bestätigt, dass er beim Gehen massiv eingeschränkt und eine Operation notwendig sei. Deshalb hätte eine orthopädische Begutach tung durchgeführt wer den müssen; die Beurteilung eines Rheumatologen sei nicht ausreichend. Auch sein Hausarzt habe bestätigt, dass er wegen anhaltender Schmerzen nicht gehen und stehen könne und dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Weiter sei die vom Hausarzt festgestellte Gastritis zu Unrecht nicht abgeklärt worden. Gemäss Einschätzung der ihn wegen seiner psychischen Erkrankung behandelnden Ärzte sei er aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode schliesslich auch aus psychisc hen Gründen nicht arbeitsfähig. Auf das von der Beschwerdegeg nerin eingeholte psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Da die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Fachärzte divergierten, sei eine neutrale Begutachtung erforderlich (S. 2 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und damit einher gehend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 2 3. Mai 2011 (Urk. 8/67) beziehungsweise des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 8/76) ans pruchsrelevant verschlechtert haben (vgl. vorst ehend E.
1.3) und ob eine entsprechende Beurteilung gestützt auf die vor handenen Akten möglich ist. 3 .
3 .1
Am 1 4. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer beim Hantieren mit einem Anhänger der rechte Fuss eingeklemmt (Urk. 8/11/35 Ziff. 4 und 6). Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte am 9. Janu ar 2008 (Urk. 8/11/30) nach am Unfalltag erfolgter Erstbehandlung (Ziff.
1) als Diagnosen eine Trümmerfraktur des Os cuboideum ohne wesentliche Disloka tion der einzelnen Fragmente und eine nicht dislozierte Fraktur plantar am Os cuneiforme laterale sowie Flake -Frakturen am Os naviculare (Ziff. 5). Er atte stierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 4. Dezember 2007 (Ziff. 8). 3.2
Vom 1 3. August bis 2 4. September 2008 weilte der Beschwerdeführer in der Reh a klinik A.___, worüber am 3. Oktob er 2008 berichtet wurde (Urk. 8/8/7-11). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Unfall vom 1 4. Dezember 2007: Dorsalextensionstrauma des rechten Fusses mit - minim dislozierter Trümmerfraktur des Os cuboideum - nicht dislozierter Fraktur plantar Os cuneiforme lateral - Fl ake Fraktur am Os naviculare - konservative Therapie mittels Unterschenkelgips über drei Monate, im Verlauf: - Rehabilitationsdefizit des rechten Fusses
Ferner wurde festgehalten, die Tätigkeit als Eisenleger sei aktuell un d in Zu kunft nicht zumutbar (S. 1 unten).
Leichte - vorwiegend sitzende - Arbeiten oh ne Zwangshaltungen für den rech ten Fuss seien ganztags zumutbar. Eine weitere Verbesserung der Belastb arkeit sei noch zu erwarten (S. 2 oben).
Die versuchte Stockentwöhnung sei nicht gelungen, weil der Beschwerdeführer dies nicht zugelassen habe; objektive Befunde für diesen Umstand seien nicht gefunden worden (S. 2 unten). 3.3
Dr. Z.___ führte in seinem Beri cht vom 2 1. Januar 2009 (Urk. 8 /15 /6-7) aus, dass er de n Beschwerdeführer seit dem 1 4. Dezember 2007 behandle (lit . D.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - Dorsalextensionstrauma des rechten Fusses mit - minim dislozierter Trümmerfraktur des Os cuboideum - nicht dislozierter Fraktur plantar Os cuneiforme laterale - Flake Fraktur am Os naviculare
Ferner attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1 4. Dezember 2007 (lit .
B). 3.4
Auf Zuweisung von Dr. Z.___ untersuchte Dr. med. B.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, am 1 6. September 2009 den Beschwer de führer, worüber er gleichentags ber ichtete (Urk. 8 /44/1-2) .
Er führte aus, der Beschwerdeführer zeige klinisch nach wie vor deutliche Hin weise für einen aktiven Morbus Sudeck . Es sei glaubhaft, dass der Fuss nach wie vor ungenügend belastbar sei, und er teile die Meinung des zuweisenden Arztes, dass e ine Restarbeitsfähigkeit von 74 % auch in leichter und wechselnd belastender beruflicher Tätigkeit zu optimistisch eingeschätzt worden sei. Ent sprechend habe er dem Beschwerdeführer gesagt, er solle seinen Rekurs zeitge rec ht einreichen (S.
1 unten). Ferner habe er weitere bildgebende Abklärun gen veranlasst und werde danach den Beschwerdefüh rer noch einmal untersuchen (S. 1 f.).
Dementsprechend berichtete Dr. B.___ am 2 1. Oktober
2009 (nach am 2 3. Septem ber erstelltem MRI), die Fraktur sei radiologisch wie auch im MRI schön verheilt und bisher sei noch keine Arthrose aufgetreten, allerdings deut liche Stufenbildungen, aber andererseits auch kein ossäres
Spongiosaödem . Der Beschwerdeführer habe aber immer noch ein perimalleoläres Weichteilödem beidseits und klinisch Hinweise für einen immer noch aktiven Morbus Sudeck . Dies erkläre die Beschwerden hinreichend. Aus seiner Sicht könnte er höchstens für eine rein sitzende Tätigkeit teilweise arbeitsfähig geschrieben werden, die s würde allerdings eine Umschulung bedingen, was im vorliegenden Fall kaum praktikabel sein dürfte. Der Morbus Sudeck so llte weiterhin (physiotherapeu tisch, analgetisch, abschwellend und orthopädietech nisch) behandelt werden. Knapp zwei Jahre nach dem Unfall sollte auc h eine Berentung erfolgen (Urk. 8 /44/3). 3.5
Am 4. November 2009 berichtete der Oberarzt orthopädische und hand chirurgi sche Rehabilitation, Rehaklinik A.___, über seine am Vorta g erfolgte Untersu chung (Urk. 8 /54/7-10).
Er führte aus, er habe während des statio nären Aufenthaltes des Beschwer de führers dessen Füsse mindestens einmal wöchentlich untersucht und abge sehen von einer paraachillären Schwellung sei der Fuss stets reizlos gewesen; Zeichen für ein CRPS hätten damals nie bestanden (S. 1 Mitte).
Zur aktuellen Untersuchung berichtete er über Gegenspannen bei der Bewe gungsprüfung am rechten Bein auch bei der Knieuntersuchung, und über die Angabe von Schmerzen am Fuss, die auf Befragen im Bereich des ventrolatera len oberen Sprunggelenks (OSG) und lateralen Lisfranc lokalisiert würden. Am gesamten Fuss und distalen Unterschenkel bestehe eine undifferenzierte leichte Druckdolenz . Die Motorik sei symmetrisch, die Trophik bis auf die leichte Schwel lung unauffällig (S. 2 unten).
Zusammenfassend führte er aus, klinisch liege fü r ihn mehr das Bild einer ausge prägten Schonung als eines CRPS vor. Es best ünden objektivierbare Schonungs zeichen, ein gewisser Verdacht bestehe aber auch auf eine faktiziöse Komponente der Schwell ung (S. 4). 3.6
Am 3 0. April
2010 berichtete Dr. med . C.___, Spezialarzt für ortho pädische Chirurgie, über seine am Vort ag erfolgte Untersuchung des Be schwer deführers (Urk. 8 /52/6) . Dabei nannte er folgende Diagnosen: - Status nach Fraktur Os cuboideum, Os naviculare, Os cuneiforme laterale rechts - Verdacht auf Sudeck Dystrophie
Er führte aus, rein aus klinischer Sicht lasse sich nicht entscheiden, ob eine Su deck’sche Dystrophie vorliege. Er sei der Meinung, dass, wenn eine solche mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, unbedingt eine Arthrodese gemacht werden müsste, damit der Fuss wieder belastbar werde. 3.7
Nach Vorliegen der von ihm veranlassen Skel ettszintigraphie berichtete Dr. C.___ am 6. Juli 2010 ein weiteres Mal (Urk. 8/52/7) . Er führte aus, diese habe keine Hinweise auf einen Morbus Sudeck geliefert, so dass diesbe züglich für ihn kein Operationshindernis bestehe. Er habe in der Zwischenzeit auch Infiltrationen vorgenommen, die zu keiner Beschwerdeänderung geführt hätten. Im Moment habe der Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Arbeit in Aussicht. Er habe ihm geraten, diese au f jeden Fall anzutreten. 3.8
In einem Zeugnis vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/69/13) führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer könne nicht länger auf dem rechten Fuss stehen. Zum Gehen brauche er einen Stock zur Entlastung und könne dadurc h auch keine Lasten tragen. Dr. Z.___ empfahl, halbtags anzufangen.
In seinem Bericht vom 2 4. August
2010 a n die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/52/5) führte Dr. Z.___ aus, es sei leider keine Verbesserung einge treten. Seit A.___ sei ei n Stillstand eingetreten (Ziff. 1.4); seit dem Unfall be stehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.9
Dr. C.___ berichtete am 4. Oktober 2010 über die gleichenta gs erfolgte Konsultation (Urk. 8 /63). Zum Befund hielt er fest, heute komme der Beschwer deführer mit einem Spazierstock. Es zeige sich nach dem Ausziehen keine Schwellung des rechten Fusses im Malleolenbereich und auf dem Fussrücken, der rechte Fuss sei auch leicht wärmer als der linke. Wie bei früheren Untersu chungen finde sich eine eingeschränkte und teilweise schmerzhafte Beweglich keit (S. 1 unten). Die Szintigraphie habe keine Hinweise auf eine über das Chopartgelenk hinausreichende Pathologie gegeben. Da der heutige Zustand mit massiv eingeschränkter Gehfähigkeit und sogar Schmerzen im Sitzen nicht akzeptiert werden könne, schlage er die Versteifung des calca neo-cuboidalen Ge lenkes vor (S. 2 oben). 3.10
Am 1 5. u nd 2 8. September
2010 nahm Dr. med. D.___, Fach arzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztl icher Dienst (RAD) der Beschwer de gegnerin, zu den vor handenen Akten Stellung (Urk. 8 /60/5). Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend s itzende Tätigkeiten ohne Zwangs hal tungen f ür den rechten Fuss betrage 100 %, dies seit der Beendigung des statio nären Aufenthalts Ende September 2008. 3.11
In seinem die abschlägige Rentenverfügung vom 2 3. Mai 2011 (Urk. 8/67) bestätigenden Urteil
vom
3 1. Oktober 2011 (Urk. 8/76) erwog das hiesige Ge richt, aus den vorhandenen Akten ergebe sich, dass (seit dem Unfall) Schwierig keiten mit dem rechten Fuss das Beschwerdebild dominierten und sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkten. Wohl habe der Beschwerdeführer auch Bezug genommen auf psychische Schwierigkeiten, unter denen er leide; offensichtlich hätten diese jedoch nicht zu einer Diagnose, Verdachtsdiagnose oder auch nur zur Empfehlung weiterer Abklärungen Anlass gegeben (E. 4.2). Nach Auseinan dersetzung mit der
medizinischen Aktenlage
und den Vorbringen des Be schwer deführers gelangte das Gericht zu folgendem Schluss (E. 4.4) : „ Würdigt man die vorhandenen Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Fussleiden ange passten Tätigkeit, so ist diejenige der Ärzte der Rehaklinik A.___ die am wenigsten von therapeutischer Fürsorge beeinflusste Beurteilung, und sie ist über dies mit derjenigen des zweiten konsiliarisch tätigen Orthopäden vereinbar.
Daraus ergibt sich, dass die vom RAD-Arzt festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit […] dem entspricht, was auch aus der Sicht der Rechtsanwendung aus den vorangegangenen B eurteilungen zu schliessen ist.
Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. “ 4 . 4 .1
Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergingen folgende Berichte: 4 .2
Dr. Z.___ (vorstehend E.
3.1) berichtete am 3. Februar
2012, der Beschwer de führer könne aufgrund der 2007 erlittenen Fusswurzelfraktur immer noch nicht gehen und stehen. Im Winter seien die Schmerzen stärker. Bereits wenn er 15 Minuten oder einen Kilometer gehe oder länger stehe entstehe ein Reiz zustand, der bis in die Nacht anhalte. Damit die Schmerzen erträglich wür den, müsse er dann jeweils ein Spiralgin 500 nehmen, welches bei Einnahme von mehr al s einer Tablette pro Tag aber gastritische Magenschmerzen verursa che. Trotz mehrerer Versuche sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich ge wesen, eine geldwerte Arbeit zu ve rrichten, auch im Sommer nicht (Urk. 8/80/1). 4 .3
Am
6. August 2012 berichteten die Ärzte des E.___, wo der Beschwerdeführer vom 1 5. Februar bis 1 1. Juli 2012 in tagesklinischer Behandlung stand (Urk. 8/80/3-7) . Sie nannten folgende psy chia trische Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - somatoforme anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Des Weiteren diagnostizierten die Ärzte
Restbeschwerden am rechten Fuss .
Sie führten aus, d er Beschwerdeführer habe in leicht gebessertem Zustand aber weiterhin zu 60 % arbeitsunfähig aus der Rehabilitationsbehandlung entlassen werden können. Die Tagesstruktur habe verbessert, die Depression reduziert und ein besserer Umgang mit den Schmerzen erlernt werden können (S. 4 Mitte). 4 .4
Am
2 8. Januar 2014 berichteten die Ärzte des E.___
(Urk. 8/94), der Beschwerde führer stehe seit August 2013 in ihrer ambulanten Behandlung (Ziff. 1.2). Zwei mal wöchentlich fänden psychiatrisch-psychother a peutische Sitzungen statt (Ziff. 1.5). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1) - somatoforme anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - emotional - instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30)
Sie führten aus, da von einer massiven Chronifizierung auszugehen sei, sei die Prognose schlecht. Der Beschwerdeführer sei von starken Fussschmerzen ge plagt, die in die Beine ausstrahlten. Die Depression sei mehr oder minder per manenter Begleiter, es gehe ihm nur in seltenen Momenten besser. Zukunfts ängste seien vorhanden und es bestehe ein Gefühl des Ausgeliefertseins. Durch die Erkrankung sei eine narzisstische Kränkung erfolgt, denn er könne nicht mehr wie früher der Mann sein, der das Geld für die Familie verdiene und stark sei. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung äussere sich durch wütende, verbal aggressive Ausbrüche seinen N ächsten gegenüber so wie auch in inadä quatem Verhalten in verschiedenen Situatio nen, begleitet von Schuld- und Schamgefühlen (Urk. 8/94/7 Mitte). W egen den starken Fussschmerzen und den psychiatrischen Beeinträchtigungen sei keine angepasste Tätigkeit mehr möglich (Ziff. 1.7). 4.5
Am 2. Juni 2014 berichtete Dr. Z.___, die im Bericht vom 3. Februar 2012 (vorstehend E. 4.2) geschilderte Behinderung habe in den letzten Jahren auch zu einer psychischen Dekompensation geführt, die trotz psychiatrischer Behand lung unbefriedigend gebessert habe (Urk. 8/112). 4 .6
Am 2 5. Juni 2014 erstattete Dr. med. F.___, Fachärztin für All gemeine Innere Medizin und
für Rheuma tologie, ein Gutachten im Auftr ag der Be schwerdegegnerin (Urk. 8/99) . Sie stützte sich auf die ihr überl assenen Akten (S.
5 ff.) und ihre am 1 1. Juni 2014 durc hgeführte Exploration inklusive Laborun tersuchungen (vgl. S. 2 oben). Dr. F.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 9.1): - Status nach Unfall am 1 4. Dezember 2007 mit Verletzung des rechten Fusses mit - Frakturen des Os cuboideum, Os naviculare und Os cuneiforme late rale jedoch sonst intakte Fussbinnenstrukturen (MRI vom August 2008) mit - konservativer Therapie und fraglichem passagerem CRPS und voll ständiger knöcherner Konsolidation in anatomisch richtigen Stel lungsverhältnissen mit - leichter Arthrose zwischen Os naviculare und Os cuneiforme laterale und - leichter Osteopenie des Fuss-Skeletts rechts - ohne Nachweis fokal vermehrter Knochenumbauprozesse - Szintigraphie mit CT und SPECT vom Juni 2014 (vgl. Urk. 8/99/57)
Als Diagnosen ohne Auswirkung nannte die Gutachterin einen Nikotinabusus, eine Hypercholesterinämie mit adäquater medikamentöser Therapie und einen Status nach medikamentöser Eradiktion einer Helicobacter
pylori -Infektion im April 2014 (S. 48 Ziff. 9.2).
Die Gutachterin berichtete von zahlreiche n
- näher beschriebenen - Diskrepan zen anlässlich der durchgeführten Untersuchung . Sie führte weiter aus, r adiku läre Zeichen seien nicht vorhanden und alle grossen peripheren Gelenke, ins besondere die oberen und unteren Sprunggelenke beidseits, seien normal be weglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke bestünden nicht . Der minimale Knöchelumfang sei beids eits gleich. Eine Schwellung des Sprung gelenks rechts sei nicht vorhanden. Beide Füsse wiesen eine normale Tempe ratur und Farbe auf. Der maximale Wadenumfang sei rechts einen Zen timeter kleiner als links. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskel masse von 52 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Ganzkörper-Skelettszintigraphie mit CT und SPECT des rechten Fusses vom Juni 2014 zeige nirgends vermehrte Aktivität. Die Frakturen des rechten Fusses seien in guter Stellung vollständig konsolidiert. Es sei eine leichte Arthrose zwischen dem Os naviculare und dem Os cuneiforme laterale sichtbar, die szin tigraphisch nicht aktiviert sei. Ausserdem sei eine leichte Os teopenie des rechten Fuss-Skelett s erkennbar, die auf eine Entlastu ng des rechten Fusses hinwiese (S.
49 Mitte).
Obwohl der Beschwerdeführer berichte, für jeden Schritt sowohl draussen wie auch in seiner Wohnung einen Handstock zu verwenden, den er stets in der lin ken Hand halte, wiesen beide Hände keine Gebrauchsspuren auf. Ein lang andauernder wirksamer Gebrauch eines Handstocks habe offensichtlich nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer verwende den Stock eher wie einen Regen schirm, falls es stimme, dass er ihn stets mit sich trage. Seine Angabe, dass er nur 150 Meter weit gehen könne, sei nicht verifiziert und könne aus den Be funden nicht abgeleitet werden. Die Frakturen am rechten Fuss seien in guter Stellung vollständig verheilt (S. 50 Mitte).
Die strukturelle n Veränderungen im Berei ch des rechten Fusses schränkten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein . Die vorhandenen Befunde er klärten das Ausmass der Beschwerden nicht (S.
4 9 unten). Bei einer
Sprung g e lenks arthrose könnten - in Abhängigkeit des Schweregrades - Einschränkungen für das Gehen in unebenem Gelände, das Kauern und Knien vorliegen. Für im Sit zen zu verrichtende und wechselbelastende Tätigkeiten bestünden meist keine Einschränkungen. Relative Einschränkungen könnten für die Bedienung von Pedalen vorhanden sein (Chauffeurtätigkeit, Differenzierung rechts/links). We gen der zusätzlichen statischen Belastung sollten auch Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien, vermieden werden. Funktionseinschränkungen der Füsse hätten meist Auswirkungen auf im Stehen und im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten, das Arbeiten auf Leitern und even tuell auch auf kniend zu verrichtende Tätigkeiten. Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben (S. 51 unten). 4 .7
Am 1 1. Juli 2014 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, e in Gutachten im Auftr ag der Beschwerdegegne rin, welches zug leich die interdisziplinäre (psychiatrisch- somatische) Zusam menfassung und Beurteilung enthält (Urk. 8/104). Dr. G.___
stützte sich auf die ihm über lassenen Akten (S. 3 f.) sow ie seine am 2 4. Juni 2014 durchge führte Exploration inklusive testpsychologischer Untersuchung (S. 4 ff.; vgl. S. 1 Mitte).
Der Gutachter nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Existenzängsten (ICD-10 F43.23; S. 7 Ziff. 5.2).
Dr. G.___ führte aus, der am 1 4. Dezember 2007 erlittene Arbeitsunfall habe objektiv zu den gravierenden Lebensveränderungen geführt. Nach 27 Jahren habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr ausü ben können, was bei schmerzbedingter Schon- und Vermeidungshaltung zum Verlust der Tagesstruktur und gemäss Akten Anfang 2012 zu einer depressiven Entwicklung geführt habe. Bei fehlenden Hinweisen auf eine genetische Vulne rabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrische r Er krankungen sowie prämorbiden (vor Anfang 2012) psychischen Problemen mit Krankheitswert könne die vom Beschwerdeführer geschilderte und im Arztbe richt des E.___ vom 6. August 2012 dokumentierte mittelgradige depressive Symp tomatik auf die veränderte Lebenssituation zurückgeführt und damit nach ICD-10 einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion zugeordnet werden. Im Arztbericht des E.___ vom August 2012 sei eine mittelgradige depressive Symptomatik postuliert worden, die sich laut Bericht im Rahmen der Rehabili tationsbehandlung
vom 1 5. Februar bis 1 1. Juli 2012 insgesamt verbessert habe. Die im Bericht dokumentierte Medikation bei der Entlassung mit 10 mg Tryp tazol abends bestätige die Verbesserung der depressiven Symptomatik. Im Be richt des E.___ vom 2 8. Januar 2014 sei erneut eine mittelgradige depressive Störung postuliert und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 4. Dezember 2007 attestiert worden. Die im Bericht angegebene Me dikation entspreche - aus näher dargelegten Gründen - allerdings nicht den Richtlinien der Behandlung von depressiven Störungen. Sodann habe die an lässlich der gutachterlichen Untersuchung durchgeführte Blutanalyse vom 1 1. Juni
2014 gezeigt, dass vom Beschwerdeführer keines der verordneten Psy chop harmaka eingenommen worden sei (S. 7 f. Ziff. 6).
Die von den Ärzten des E.___ postulierte anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung könne bei fehlender Dokumentation eines Verdacht s auf schwerwiegende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegende belas tende psychosoziale Situation nicht betätigt werden. Die postulierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ müsse ebenfalls klar verneint werden. Eine Persönlichkeitsstörung werde durch dauerhafte und tief grei fende Auffälligkeiten im Verhaltensmuster mit deutlichen Abweichungen von den gesellschaftlichen Normen betreffend Kognition, Affekt- und Impuls kon trolle sowie sozialen Fertigkeiten, beginnend im frühen Erwachsenenalter, cha rakterisiert, was beim Beschwerdeführer ganz klar ausgeschlossen werden könne. Anlässlich der Exploration habe sich der Beschwerdeführer einerseits in konsistent bezüglich der anamnestischen Angaben und andererseits wider sprüchlich in Bezug auf die von ihm geschilderte Unbeholfenheit und die ob jektiv fast vollständig erhaltenen psychokognitiven Funktionen verhalten. Die veränderte Lebenssituation habe beim Beschwerdeführer aber sehr glaubhaft zu einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Existenzängsten und Stimm ungseinbrüchen geführt, die bei objektiv erhaltenen psychokognitiven Funk tionen seine Arbeitsfähigkeit jedoch nie nachhaltig eingeschränkt habe . Zudem schliesse auch der fehlende Bedarf nach einer regelmässigen
Psycho pharmakotherapie gravierende psychische Probleme aus (S.
8 oben). Der Be schwer deführer sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 8 Ziff. 7.1-3).
In ihrer interdisziplinären Beurteilung gelangten Dr. F.___ und Dr. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer seinem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 11 Ziff. 9.2.3-4). 4 . 8
Dr. D.___, RAD, sprach sich in seiner Stellungnahme vom 1 8. August 2014 (Urk. 8/107 S. 5) für das Abstellen auf das eingeholte bidisziplinäre Gutachten aus. Gestützt darauf sei seit jeher von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte,
der eingeschränkten Funktion des rechten Fusses und einer Ge wichtslimite von 15 kg Rechnung tragende Tätigkeit auszugehen. 4.9
In ihrer zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 3/1) führten die Ärzte des E.___ aus, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich seit August 2012 deutlich verschlechtert. Man habe es mit einer chronifizierten Depression und einer anhaltenden Schmerzstörung zu tun, die ihn invalidisierten. Die Symp tome der Persönlichkeitsstörung hätten sich ebenfalls verschlechtert (Ziff. 3). 5. 5.1
Aus den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangene n Berichten ergibt sich, dass in somatischer Hinsicht weiterhin Schwierigkeiten mit dem rechten Fuss das Beschwerdebild dominieren . Im Rahmen ihrer im Juni 2014 durchge führten Begutachtung (vorstehend E.
4.6)
setzte sich Dr. F.___ einlässlich mit dem Fussleiden des Beschwerdeführers auseinander . Ihre auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Vorakten abgegebene Beurtei lung erweist sich als umfassend. Die geklagten Beschwerden wurden berück sichtigt und die Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf die Befundlage, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Beobachtungen anlässlich der Untersuchungssituation nachvoll ziehbar begründet. Damit erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1. 4) .
G estützt auf die Beurteilung durch Dr. F.___ ist daher davon auszugehen, dass die strukturellen Veränderungen im Bereich des rechten Fusses des Be schwer deführer s seine Arbeitsfähigkeit insofern einschränken, als insbesondere im Stehen und im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, bei welchen Lasten über 15 Kilogramm zu heben und zu tragen sind, ungeeignet sind. Für sitzende sowie auch wechselbelastende Tätigkeiten attestierte Dr. F.___ dem Beschwerdeführer hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Hin sichtlich des Fussleidens ist damit eine seit dem Jahr 2011 eingetretene Ver schlechterung nicht ausgewi e sen, w urde doch
- gestützt auf die Beurteilung en der Ärzte der Rehaklinik A.___ (vorstehend E. 3.2, E. 3.5) und des RAD-Arztes Dr. D.___
(vorstehend E.
3.10) -
auch anlässlich des abschlägigen Rentenent scheids im Jahr 2011 davon aus gegangen, dass für leichte, vorwiegend si tzende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3.11). 5.2
Die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___
(vorstehend E. 4.2, E. 4.5) sind nicht geeignet, das Gutachten von Dr. F.___ in Frage zu stellen. Dr. Z.___ beschränkte sich darauf, die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers wi e der zu geben, ohne objektive Befunde anzuführen, welche die vom Be schwer deführer geltend gemachte voll ständige Arbeitsunfähigkeit unter mauern würden. Dr. F.___ hat demgegenüber nachvollziehbar darg e legt, dass die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er nur 150 Meter weit gehen könne, nicht verifiziert sei und aus den von ihr erhobenen Befunden nicht abgele itet werden könne. D en
aufgrund der Befundlage zu attestierenden Einschränkun gen beim Gehen und Stehen trug sie sodann insofern Rechnung, als sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit nur für im Sitzen zu verrichtende sowie wechselbelastende Tätigkeiten attestierte. 5.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ohne Hilfe eines Gehstockes nicht mehr gehen zu können, ist zu bemerken, dass im Jahr 2008 bereits die Ärzte der Rehaklinik A.___ die Verwendun g eines Stockes als nicht medizinisch indi ziert erachtet hatten, der Beschwerdeführer aber die versuchte Stockentwöhung nic ht zuliess (vorstehend E. 3.3). Im Jahr 2014 wies Dr. F.___
s odann darauf hin, dass die Hände des Beschwerdeführers k eine Gebrauchsspuren aufwiesen, womit ein lang andauernder wirksamer Gebrauch eines Handstocks offensicht lich nicht stattgefunden habe (vorstehend E. 4.6) .
Vor diesem Hintergrund lässt a llein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - zumindest seinen Angaben zu folge - (weiterhin) ein en Geh stock verwendet, nicht den Schluss auf eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustands zu. 5.4
Betreffend das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argument der aus ortho pädischer Sicht bestehenden Operationsindikation kann auf die Ausfüh rungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Oktober 2011 verwiesen werden, wonach ein operatives Vorgehen so oder so nicht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin beschlägt und für die Beu r teilung einer allfälligen Leis tungs pflicht (nur) die Arbeitsfähigkeit, die zumutbarerweise trotz gesund heit licher Beeinträchtigung angenommen werden kann, entscheidend ist (Urk. 8/76 E.
4.2-3). Abgesehen davon ist den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergan genen Berichten nicht zu entnehmen, dass ein operatives Vorgehen weiter hin Thema gewesen wäre. Nicht zuletzt deshalb drängt sich entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers auch keine orthopädische Begutachtung auf bezie hungsw eise ist die erfolgte internist i s ch-rheumatologische Begutachtung durch Dr. F.___ als ausreichend zu taxieren. 5.5
Kein en Anlass zu weiteren Abklärung geben auch d ie vom Beschwerdeführer ange gebenen
gastritische n Beschwerden, welche offenbar als Nebenwirkung bei Schmerzmittelkonsum auftreten (vgl. vorstehend E.
4.2 sowie Urk. 8/114 S.
2 Mitte). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich diese Beschwerden nicht IV-relevant auswirken. 5. 6
Ausweislich der Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem abschlägigen Renten e nt scheid im Jahr 2011 insofern verändert, als
im Verlauf eine psych ische Problematik hinzugetreten ist, welche dazu führte, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in die tagesklin ische Behandlung des E.___ begab (vorstehend E. 4.3) und er von den dortigen Ärzten seit August 2013 auch ambulant beha ndelt wird (vorstehend E. 4.4).
Im Rahmen seiner im Juni 2014 durchgeführten Begutachtung (vorstehend E. 4.7) setzte sich Dr. G.___ einlässlich mit dem psychischen Leiden des Be schwer deführers auseinander. Das Gutachten von Dr. G.___ basiert
auf allsei tigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den
Vor akten sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den
abgegeben und e s enthält nachvollziehbar begründete Schluss folgerungen sowohl hinsichtlich der zu stellenden Diagnosen als auch hin sicht lich der Arbeitsfähi gkeit aus psychiatrischer Sicht .
Damit erfüllt auch
das Gut achten von Dr. G.___
die praxisgemässen Kriterien hinsichtlich des Beweis wertes ei ner medizinisc hen Expertise (vorstehend E. 1.4) .
Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. G.___ ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden besteht. 5.7
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Berichte der Ärzte des E.___
(vorstehend E. 4.3-4) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch aus psychischen Gründen geltend machte, kann auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. G.___
verwie sen werden, wonach sich beim Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung der Ärzte des E.___ weder die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch einer emotional instabilen Persönlichkeits störung rechtfertige und die von den Ärzten des E.___ beschriebene Depressivität im Rahmen einer Anpassungsstörung zu sehen sei, welche bei objektiv erhalte nen psychokognitiven Funktionen und fehlendem Bedarf nach einer regelmäs sigen Psychopharmakotherapie nie über längere Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe (vorstehend E. 4.7).
Eine Anpassungsstörung gilt denn auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als vorübergehendes und damit grund sätzlich nicht invalidisierend es psychisches Leiden (Urteil des Bundesge richts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.8
Die nach Erstattung des Gutachtens verfasste Stellungnahme der Ärzte des E.___
vom Oktober 2014 (vorste hend E. 4 .9) steht einem Abstellen auf das Gutachten von Dr. G.___ nicht entgegen . Die Ärzte des E.___ beschränkten sich darauf, erneut die von
Dr. G.___ in nachvollziehbarer Weise verneinten Diagnosen zu nennen, ohne diese nachvollziehbar zu begründen und ohne sich mit der gut achterlichen Kritik, insbesondere auch betreffend die ungenügende Medikation und die mangelnde Compliance des Beschwerdeführers bei der Medikamenten einnahme, auseinanderzusetzten. Die postulierte Verschlechterung und die at te stierte vollständ ige Arbeitsunfähigkeit vermögen daher nicht zu überzeugen. 5.9
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverh alt al s dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für sitzende und
wechselbelastende Tätigkeiten unter Beachtung einer Hebe- und Tragelimite von 15 kg voll arbeitsfähig ist und er an keiner sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Störung leidet. Sein Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Rentenabweisung nicht verschlechtert. Da bezüglich der Einkommensparameter keine Änderungen ersichtlich sind und diese somit – an gepasst an die Nominallohnentwicklung – gleichbleiben, kann auf einen neuer lichen Einkommensvergleich
verzichtet werden. Der Beschwerdeführer kann weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf