Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1956, meldete sich am 2 7. Februar 2009 unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3 Ziff. 6.2).
Mit Verfügungen vom 4. September 2012 (Urk. 13/78-79, Urk. 13/75) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. August 2009 eine Viertelsrente und ab dem 1. Mai befristet bis 3 1. Juli 2010 eine ganze Rente zu. Ab 1. August 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch. Da gegen erhob d er Versicherte mit Poststempel vom 8. Oktober 2012 Beschwer de (Urk. 13/80/3-9). Anlässlich einer am 1 9. Dezember 2012 am hiesigen Gericht durchgeführten Instruktionsverhandlung erklärte der Versicherte den Rückzug der Beschwerde (vgl. Gerichtsverfügung vom 1 9. Dezember 2012, Urk. 13/83). 1.2
Die
Y.___
ersuchte die IV-Stelle am 2 4. Juli 2014 im Namen des Versicherten um Kostengutsprache
für ein Paar orthopädische Serien-Schuhe für 2014 in Höhe von Fr. 2‘ 365.09 (Urk. 13/89) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 13/94-102) lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 1 7. November 2014 ab (Urk. 13/103 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 5. Januar 2015 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 1 7. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und
es seien ihm orthopädische Serienschuhe zuzusprechen. Eventuell sei ein neu tra les, umfassendes, orthopädisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Des Weiteren seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 (Urk.
12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens bilden orthopädischen Serienschuhe im Betrag von Fr. 2‘365.10 (Urk. 13/89). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die ein zel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Mass n ahmen (Abs. 3 lit. a). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dun g oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon tak tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versi che rung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweck mässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicher te auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leih weise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen wei te r verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (I VV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich ne ten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk tionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3
Ziff. 4 des HVI-Anhangs führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen“ unter Ziff. 4.01 Satz 1 als Hilfsmittel auf: Orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. 2.4
Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte die beantragte Kostengutsprache mit der Be grün dung ab, gemäss den medizinischen Unterlagen benötige der Beschwerde führer weder orthopädische Massschuhe noch orthopädische Serienschuhe (Urk. 2 S.
1). Die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serien schuhen sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen (Urk. 12 S. 1). 3.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei medizinisch dringend auf orthopädi sche Serienschuhe angewiesen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.6). Er sei von der Beschwer degegnerin nie untersucht worden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7.2). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenüber nahme für die beantragten Serienschuhe hat. 4. 4.1
Dr. med.
Z.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in einem Bericht vom
4. August 2014 (Urk. 13/90/1-3) als Diagnosen (Ziff. 1): - lumbovertebrales Syndrom m it/ b ei - Anterolisthesis bei L3/4 - Status nach T-LIF L3/4 am 5. Januar 2010 - cervico-cephales Syndrom (Patientenangabe) - Periarthropathiea humeroscapularis rechts - kleine Läsion des distalen Anteiles der Supraspinatussehne rechts mit kleinen Insertionsverkalkungen - Senk- und Spreizfüsse beidseits - Faszitis plantaris rechts - Grosszehen Grundgelenksarthrose links - mittelgradige somatoforme Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Dr. Z.___ führte aus, der Patient leide unter anderem an chronischen Fuss beschwerden rechts betont beidseits bei Senk- und Spreizfüssen beidseits, Faszi tis plantaris rechts und einer Grosszehen-Grundgelenksarthrose links (Ziff. 2.2). Es
bestehe
eine diffuse proximal betonte Druckdolenz im Bereich der Planta ra poneurose rechts und eine stark schmerzhafte Beweglichkeitseinschrän kung mit Druckdolenz torsal und plantar im Bereich des Grosszehengrundge lenkes links. Bildgebend bestehe rechts eine regelrechte Stellung der Artikula tion, ohne rele vante degenerative Veränd erungen am Mittel- und Vorfuss. L inks bestehe eine Verschmälerung des Gelenkspaltes im MTP1 (Ziff. 2.3).
Dr. Z.___
führte
auf einem Beiblatt folgende anatomische Veränderungen an : „Senk-Spreizfüsse beidseits, Fascitis plantaris, Grosszehengrundgelenks ar thro se links“ und führte aus,
g ewöhnliche Konfektionsschuhe seien ungenügend (S. 4). 4.2
Med. pract.
A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, erklärte
in einer St ellungnahme vom 2 2. August 2014 (Urk. 13/93 S.
2): „ Dem vorliegenden Arztbericht ist zu entnehmen, dass Senk-Spreiz -F üsse mit Hallux valgus und Plantarfasci i tis bestehen. Angaben über weitere Fehlstellungen der Zehen und das Ausmass der Hallux valgus-Stellung der Grosszehe werden nicht gemacht. Es bestehe eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung der Grosszehe links. Der Röntgenbefund weist für den rechten Fuss keine wesentlichen Degenerationen auf, das Ausmass der Fehlstellung der Grosszehe wird nicht berichtet, als Diag nose wird Spreizfuss genannt. Links bestehe eine Verschmälerung des Gelenkspaltes Dig I. Auch hier keine Angabe über das Ausmass der Fehlstellung. Aus medizinischer Sicht ist die Notwendigkeit einer Versorgung mit ortho pädischen Serienschuhen nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfektionsschuhen, ergänzt durch eine Sohlenversteifung mit Abrollwiege, erscheint ausreichend und zweck mässig.“ 4.3
In einer weiteren Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2014 erklärte die RAD-Ärztin (Urk. 13/101 S. 1):
„anhand der Diagnosen ist die Notwendigkeit von Einlagen und einer Ab rollhilfe mit Sohlenversteifung nachvollziehbar. Eine Fussform, die das Tragen von Konfektionsschuhen unmöglich macht, ist nicht ausge wiesen.
Der Röntgenbefund weist ausdrücklich rechts keine Besonderheiten und links einzig die Arthrose des Grosszehengrundgelenks mit Spreizfuss aus. Als klinischen Befund berichtet Dr. Z.___ : Druckschmerzen über dem Grosszehengrundgelenk und diffuse Schmerzen der Fusssohle (04.08.14/24.10.14). Weitere objektive Befunde liegen nicht vor.
Neue Sachverhalte werden nicht mitgeteilt. Damit kann an der Stellung nahme des RAD vom 22.08.14 festgehalten werden.“ 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69) . 5.2
Med. pract. A.___
wies in ihrer Ste llungnahmen vom 2 2. August 2014 wie derholt darauf hin, dass sich Dr. Z.___
nicht zum Ausmass der Fehl stellung der Grosszehe
oder der Hallux v algus-Stellung
geäussert habe (E. 4.2 hiervor) .
In diesem Sinne bezeichnete die RAD-Ärztin den Sachverhalt selber als un voll ständig abgeklärt .
Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach nicht ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer orthopädische Serienschuhe benö tige, beruht demzufolge auf einem unklaren und unvollständig abgeklärten medizi ni schen Sachverhalt.
Nach der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Abklärungspflicht des Versiche rungs trägers von Amtes wegen
wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die vom RAD offengelassenen medizinischen Fragen abzuklären.
Immerhin lag dem RAD die Verordnung eines thematisch zuständigen Facharztes vor. Die be antragte Kostengutsprache einzig mit der Begründung abzulehnen, die entspre chen de Verordnung enthalte nicht alle relevanten Angaben, ist mit dem Unter suchungsgrundsatz nicht verweisbar. Dieser hätte es nahegelegt, offene Fragen, wenn nicht durch eigene Untersuchung, so doch beispielsweise mittels Rück spra che, sei es telefonisch, sei es schriftlich, beim verordneten Facharzt zu klären. 5.3
Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie kläre, ob der Beschwerde füh rer angesichts der geklagten Fussbeschwerden auf orthopädische Serien schuhe an gewiesen ist. Die Anordnung eines Gerichtsgutachtens erweist sich als ent behr lich. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Be schwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.
6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von
Fr. (zuzüglich MWSt) auf Fr. 1‘ 7 50.-- festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters gegenstandslos.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 7. Novem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich am 2 7. Februar 2009 unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3 Ziff. 6.2).
Mit Verfügungen vom 4. September 2012 (Urk. 13/78-79, Urk. 13/75) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. August 2009 eine Viertelsrente und ab dem 1. Mai befristet bis 3 1. Juli 2010 eine ganze Rente zu. Ab 1. August 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch. Da gegen erhob d er Versicherte mit Poststempel vom 8. Oktober 2012 Beschwer de (Urk. 13/80/3-9). Anlässlich einer am 1 9. Dezember 2012 am hiesigen Gericht durchgeführten Instruktionsverhandlung erklärte der Versicherte den Rückzug der Beschwerde (vgl. Gerichtsverfügung vom 1 9. Dezember 2012, Urk. 13/83).
E. 1.2 Die
Y.___
ersuchte die IV-Stelle am 2 4. Juli 2014 im Namen des Versicherten um Kostengutsprache
für ein Paar orthopädische Serien-Schuhe für 2014 in Höhe von Fr. 2‘ 365.09 (Urk. 13/89) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 13/94-102) lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 1 7. November 2014 ab (Urk. 13/103 = Urk. 2).
E. 2 Der Versicherte erhob am 5. Januar 2015 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 1 7. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und
es seien ihm orthopädische Serienschuhe zuzusprechen. Eventuell sei ein neu tra les, umfassendes, orthopädisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Des Weiteren seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 (Urk.
12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens bilden orthopädischen Serienschuhe im Betrag von Fr. 2‘365.10 (Urk. 13/89). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die ein zel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Mass n ahmen (Abs.
E. 2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dun g oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon tak tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versi che rung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweck mässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicher te auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leih weise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen wei te r verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 2.3 Ziff.
E. 2.4 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 3.
E. 3 lit. a).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die beantragte Kostengutsprache mit der Be grün dung ab, gemäss den medizinischen Unterlagen benötige der Beschwerde führer weder orthopädische Massschuhe noch orthopädische Serienschuhe (Urk. 2 S.
1). Die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serien schuhen sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen (Urk. 12 S. 1).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei medizinisch dringend auf orthopädi sche Serienschuhe angewiesen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.6). Er sei von der Beschwer degegnerin nie untersucht worden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7.2).
E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenüber nahme für die beantragten Serienschuhe hat.
E. 4 des HVI-Anhangs führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen“ unter Ziff.
E. 4.01 Satz 1 als Hilfsmittel auf: Orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist.
E. 4.1 Dr. med.
Z.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in einem Bericht vom
4. August 2014 (Urk. 13/90/1-3) als Diagnosen (Ziff. 1): - lumbovertebrales Syndrom m it/ b ei - Anterolisthesis bei L3/4 - Status nach T-LIF L3/4 am 5. Januar 2010 - cervico-cephales Syndrom (Patientenangabe) - Periarthropathiea humeroscapularis rechts - kleine Läsion des distalen Anteiles der Supraspinatussehne rechts mit kleinen Insertionsverkalkungen - Senk- und Spreizfüsse beidseits - Faszitis plantaris rechts - Grosszehen Grundgelenksarthrose links - mittelgradige somatoforme Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Dr. Z.___ führte aus, der Patient leide unter anderem an chronischen Fuss beschwerden rechts betont beidseits bei Senk- und Spreizfüssen beidseits, Faszi tis plantaris rechts und einer Grosszehen-Grundgelenksarthrose links (Ziff. 2.2). Es
bestehe
eine diffuse proximal betonte Druckdolenz im Bereich der Planta ra poneurose rechts und eine stark schmerzhafte Beweglichkeitseinschrän kung mit Druckdolenz torsal und plantar im Bereich des Grosszehengrundge lenkes links. Bildgebend bestehe rechts eine regelrechte Stellung der Artikula tion, ohne rele vante degenerative Veränd erungen am Mittel- und Vorfuss. L inks bestehe eine Verschmälerung des Gelenkspaltes im MTP1 (Ziff. 2.3).
Dr. Z.___
führte
auf einem Beiblatt folgende anatomische Veränderungen an : „Senk-Spreizfüsse beidseits, Fascitis plantaris, Grosszehengrundgelenks ar thro se links“ und führte aus,
g ewöhnliche Konfektionsschuhe seien ungenügend (S. 4).
E. 4.2 Med. pract.
A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, erklärte
in einer St ellungnahme vom 2 2. August 2014 (Urk. 13/93 S.
2): „ Dem vorliegenden Arztbericht ist zu entnehmen, dass Senk-Spreiz -F üsse mit Hallux valgus und Plantarfasci i tis bestehen. Angaben über weitere Fehlstellungen der Zehen und das Ausmass der Hallux valgus-Stellung der Grosszehe werden nicht gemacht. Es bestehe eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung der Grosszehe links. Der Röntgenbefund weist für den rechten Fuss keine wesentlichen Degenerationen auf, das Ausmass der Fehlstellung der Grosszehe wird nicht berichtet, als Diag nose wird Spreizfuss genannt. Links bestehe eine Verschmälerung des Gelenkspaltes Dig I. Auch hier keine Angabe über das Ausmass der Fehlstellung. Aus medizinischer Sicht ist die Notwendigkeit einer Versorgung mit ortho pädischen Serienschuhen nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfektionsschuhen, ergänzt durch eine Sohlenversteifung mit Abrollwiege, erscheint ausreichend und zweck mässig.“
E. 4.3 In einer weiteren Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2014 erklärte die RAD-Ärztin (Urk. 13/101 S. 1):
„anhand der Diagnosen ist die Notwendigkeit von Einlagen und einer Ab rollhilfe mit Sohlenversteifung nachvollziehbar. Eine Fussform, die das Tragen von Konfektionsschuhen unmöglich macht, ist nicht ausge wiesen.
Der Röntgenbefund weist ausdrücklich rechts keine Besonderheiten und links einzig die Arthrose des Grosszehengrundgelenks mit Spreizfuss aus. Als klinischen Befund berichtet Dr. Z.___ : Druckschmerzen über dem Grosszehengrundgelenk und diffuse Schmerzen der Fusssohle (04.08.14/24.10.14). Weitere objektive Befunde liegen nicht vor.
Neue Sachverhalte werden nicht mitgeteilt. Damit kann an der Stellung nahme des RAD vom 22.08.14 festgehalten werden.“
E. 5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69) .
E. 5.2 Med. pract. A.___
wies in ihrer Ste llungnahmen vom 2 2. August 2014 wie derholt darauf hin, dass sich Dr. Z.___
nicht zum Ausmass der Fehl stellung der Grosszehe
oder der Hallux v algus-Stellung
geäussert habe (E. 4.2 hiervor) .
In diesem Sinne bezeichnete die RAD-Ärztin den Sachverhalt selber als un voll ständig abgeklärt .
Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach nicht ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer orthopädische Serienschuhe benö tige, beruht demzufolge auf einem unklaren und unvollständig abgeklärten medizi ni schen Sachverhalt.
Nach der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Abklärungspflicht des Versiche rungs trägers von Amtes wegen
wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die vom RAD offengelassenen medizinischen Fragen abzuklären.
Immerhin lag dem RAD die Verordnung eines thematisch zuständigen Facharztes vor. Die be antragte Kostengutsprache einzig mit der Begründung abzulehnen, die entspre chen de Verordnung enthalte nicht alle relevanten Angaben, ist mit dem Unter suchungsgrundsatz nicht verweisbar. Dieser hätte es nahegelegt, offene Fragen, wenn nicht durch eigene Untersuchung, so doch beispielsweise mittels Rück spra che, sei es telefonisch, sei es schriftlich, beim verordneten Facharzt zu klären.
E. 5.3 Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie kläre, ob der Beschwerde füh rer angesichts der geklagten Fussbeschwerden auf orthopädische Serien schuhe an gewiesen ist. Die Anordnung eines Gerichtsgutachtens erweist sich als ent behr lich. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Be schwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von
Fr. (zuzüglich MWSt) auf Fr. 1‘
E. 7 50.-- festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters gegenstandslos.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 7. Novem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00007
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
21. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1956, meldete sich am 2 7. Februar 2009 unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3 Ziff. 6.2).
Mit Verfügungen vom 4. September 2012 (Urk. 13/78-79, Urk. 13/75) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. August 2009 eine Viertelsrente und ab dem 1. Mai befristet bis 3 1. Juli 2010 eine ganze Rente zu. Ab 1. August 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch. Da gegen erhob d er Versicherte mit Poststempel vom 8. Oktober 2012 Beschwer de (Urk. 13/80/3-9). Anlässlich einer am 1 9. Dezember 2012 am hiesigen Gericht durchgeführten Instruktionsverhandlung erklärte der Versicherte den Rückzug der Beschwerde (vgl. Gerichtsverfügung vom 1 9. Dezember 2012, Urk. 13/83). 1.2
Die
Y.___
ersuchte die IV-Stelle am 2 4. Juli 2014 im Namen des Versicherten um Kostengutsprache
für ein Paar orthopädische Serien-Schuhe für 2014 in Höhe von Fr. 2‘ 365.09 (Urk. 13/89) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 13/94-102) lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 1 7. November 2014 ab (Urk. 13/103 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 5. Januar 2015 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 1 7. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und
es seien ihm orthopädische Serienschuhe zuzusprechen. Eventuell sei ein neu tra les, umfassendes, orthopädisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Des Weiteren seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 (Urk.
12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens bilden orthopädischen Serienschuhe im Betrag von Fr. 2‘365.10 (Urk. 13/89). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die ein zel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Mass n ahmen (Abs. 3 lit. a). 2.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dun g oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon tak tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versi che rung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweck mässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicher te auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leih weise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen wei te r verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (I VV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich ne ten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk tionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3
Ziff. 4 des HVI-Anhangs führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen“ unter Ziff. 4.01 Satz 1 als Hilfsmittel auf: Orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. 2.4
Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte die beantragte Kostengutsprache mit der Be grün dung ab, gemäss den medizinischen Unterlagen benötige der Beschwerde führer weder orthopädische Massschuhe noch orthopädische Serienschuhe (Urk. 2 S.
1). Die Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Serien schuhen sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen (Urk. 12 S. 1). 3.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei medizinisch dringend auf orthopädi sche Serienschuhe angewiesen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.6). Er sei von der Beschwer degegnerin nie untersucht worden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7.2). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenüber nahme für die beantragten Serienschuhe hat. 4. 4.1
Dr. med.
Z.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in einem Bericht vom
4. August 2014 (Urk. 13/90/1-3) als Diagnosen (Ziff. 1): - lumbovertebrales Syndrom m it/ b ei - Anterolisthesis bei L3/4 - Status nach T-LIF L3/4 am 5. Januar 2010 - cervico-cephales Syndrom (Patientenangabe) - Periarthropathiea humeroscapularis rechts - kleine Läsion des distalen Anteiles der Supraspinatussehne rechts mit kleinen Insertionsverkalkungen - Senk- und Spreizfüsse beidseits - Faszitis plantaris rechts - Grosszehen Grundgelenksarthrose links - mittelgradige somatoforme Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Dr. Z.___ führte aus, der Patient leide unter anderem an chronischen Fuss beschwerden rechts betont beidseits bei Senk- und Spreizfüssen beidseits, Faszi tis plantaris rechts und einer Grosszehen-Grundgelenksarthrose links (Ziff. 2.2). Es
bestehe
eine diffuse proximal betonte Druckdolenz im Bereich der Planta ra poneurose rechts und eine stark schmerzhafte Beweglichkeitseinschrän kung mit Druckdolenz torsal und plantar im Bereich des Grosszehengrundge lenkes links. Bildgebend bestehe rechts eine regelrechte Stellung der Artikula tion, ohne rele vante degenerative Veränd erungen am Mittel- und Vorfuss. L inks bestehe eine Verschmälerung des Gelenkspaltes im MTP1 (Ziff. 2.3).
Dr. Z.___
führte
auf einem Beiblatt folgende anatomische Veränderungen an : „Senk-Spreizfüsse beidseits, Fascitis plantaris, Grosszehengrundgelenks ar thro se links“ und führte aus,
g ewöhnliche Konfektionsschuhe seien ungenügend (S. 4). 4.2
Med. pract.
A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, erklärte
in einer St ellungnahme vom 2 2. August 2014 (Urk. 13/93 S.
2): „ Dem vorliegenden Arztbericht ist zu entnehmen, dass Senk-Spreiz -F üsse mit Hallux valgus und Plantarfasci i tis bestehen. Angaben über weitere Fehlstellungen der Zehen und das Ausmass der Hallux valgus-Stellung der Grosszehe werden nicht gemacht. Es bestehe eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung der Grosszehe links. Der Röntgenbefund weist für den rechten Fuss keine wesentlichen Degenerationen auf, das Ausmass der Fehlstellung der Grosszehe wird nicht berichtet, als Diag nose wird Spreizfuss genannt. Links bestehe eine Verschmälerung des Gelenkspaltes Dig I. Auch hier keine Angabe über das Ausmass der Fehlstellung. Aus medizinischer Sicht ist die Notwendigkeit einer Versorgung mit ortho pädischen Serienschuhen nicht ausgewiesen. Eine Versorgung mit Einlagen in handelsüblichen Konfektionsschuhen, ergänzt durch eine Sohlenversteifung mit Abrollwiege, erscheint ausreichend und zweck mässig.“ 4.3
In einer weiteren Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2014 erklärte die RAD-Ärztin (Urk. 13/101 S. 1):
„anhand der Diagnosen ist die Notwendigkeit von Einlagen und einer Ab rollhilfe mit Sohlenversteifung nachvollziehbar. Eine Fussform, die das Tragen von Konfektionsschuhen unmöglich macht, ist nicht ausge wiesen.
Der Röntgenbefund weist ausdrücklich rechts keine Besonderheiten und links einzig die Arthrose des Grosszehengrundgelenks mit Spreizfuss aus. Als klinischen Befund berichtet Dr. Z.___ : Druckschmerzen über dem Grosszehengrundgelenk und diffuse Schmerzen der Fusssohle (04.08.14/24.10.14). Weitere objektive Befunde liegen nicht vor.
Neue Sachverhalte werden nicht mitgeteilt. Damit kann an der Stellung nahme des RAD vom 22.08.14 festgehalten werden.“ 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69) . 5.2
Med. pract. A.___
wies in ihrer Ste llungnahmen vom 2 2. August 2014 wie derholt darauf hin, dass sich Dr. Z.___
nicht zum Ausmass der Fehl stellung der Grosszehe
oder der Hallux v algus-Stellung
geäussert habe (E. 4.2 hiervor) .
In diesem Sinne bezeichnete die RAD-Ärztin den Sachverhalt selber als un voll ständig abgeklärt .
Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach nicht ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer orthopädische Serienschuhe benö tige, beruht demzufolge auf einem unklaren und unvollständig abgeklärten medizi ni schen Sachverhalt.
Nach der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Abklärungspflicht des Versiche rungs trägers von Amtes wegen
wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die vom RAD offengelassenen medizinischen Fragen abzuklären.
Immerhin lag dem RAD die Verordnung eines thematisch zuständigen Facharztes vor. Die be antragte Kostengutsprache einzig mit der Begründung abzulehnen, die entspre chen de Verordnung enthalte nicht alle relevanten Angaben, ist mit dem Unter suchungsgrundsatz nicht verweisbar. Dieser hätte es nahegelegt, offene Fragen, wenn nicht durch eigene Untersuchung, so doch beispielsweise mittels Rück spra che, sei es telefonisch, sei es schriftlich, beim verordneten Facharzt zu klären. 5.3
Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie kläre, ob der Beschwerde füh rer angesichts der geklagten Fussbeschwerden auf orthopädische Serien schuhe an gewiesen ist. Die Anordnung eines Gerichtsgutachtens erweist sich als ent behr lich. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Be schwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.
6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von
Fr. (zuzüglich MWSt) auf Fr. 1‘ 7 50.-- festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters gegenstandslos.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 7. Novem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger