Sachverhalt
1.
Die 1960 geborene, seit dem 19. November 2001 für die Firma Y.___ AG als Gemüsepackerin tätig gewesene X.___ rutschte am 13. Mai 2002 beim Entsorgen von Rüstabfällen aus und stürzte auf die linke Schulter. Im Z.___ wurde eine undislozierte Fraktur des Tuberculum
majus diagnostiziert. Am 4. Juni 2003 meldete sich die Versi cherte unter Hinweis auf die seit dem
13. Mai 2002 bestehende n
Schulter beschwerden links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug einer Rente der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der medizini schen Verhältnisse wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels einer
Erwerbsein busse mit Verfügung vom 8. September 2004 ab und hielt da ran mit Ein spracheentscheid vom 21. März 2005 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2006 ab (Proz . Nr. IV.2005.00503; Urk. 8/62). Auf grund einer Zunahme der Rückenbe schwer den
liess sich die Versicherte in der Zeit vom 1 1. b is 2 7. Juni 2007 am Z.___, Rheumakli nik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, stationär behandeln (Urk. 8/78 S.
14). Mit Urteil I 1074/06 vom 2 0. Dezember 2007 bestätigte das Bundesge richt das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Okto ber 2006 (Urk. 8/70).
Am 2 7. September 2008 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrkollision ein HWS-Beschleunigungstrauma, wobei es in der Folge zu einer Zunahme der Nacken- und Schulterbeschwerden kam (Urk. 8/78 S.
7, Urk. 8/114 S.
22). Am 3 0. März
2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/73). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte in psychiat rischer be ziehungsweise polydisziplinärer Hinsicht abklären (Gutachten von lic . phil
A.___ und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. April 2013, Urk. 8/106; C.___ -G utachten vom 1 2. Januar 2014, Urk. 8/114). Mit Vorbescheid vom 2 6. Juni 2014 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/121) und hielt an diesem Entscheid mit Ver fügung vom 1 9. November 2014 fest (Urk. 8/138 = Urk. 2). 2.
Dageg en erhob der Vertreter der Versicherten am 5. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei en
letzterer die gesetzlichen Versiche rungsleistungen zuzu spre chen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwer de gegnerin . Weiter sei der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozess füh rung zu be willigen sowie in der Person des Unterzeichnen den ein unentgelt liche r Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführun g gewährt und ihr Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertre ter für das vorliegende Verfahren bestellt. Weiter wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E.
3a, 122 V 160 f. E.
1c, je mit Hin wei sen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 19.
November
2014 damit, dass die Beschwerdeführerin haupt säch lich durch die dissoziativen Krampfanfälle eingeschränkt sei. Diese würden zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zählen, welche in der Regel keine lang andauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit nach sich ziehen würden. Die Krämpfe hätten dabei keinen Einfluss auf die Möglichkeit, einer Erwerbstätig keit nachzugehen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich aus dem polydisziplinären Gutachten ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerdeführerin infolge Chronifizierung und fehlender Stressresi stenz, mithin wegen fehlender Ressourcen nicht leistungsfähig sei. Demnach sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5). 3.
3.1
Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 30. März 2009 eingetreten. Im vorlie genden Beschwerdeverfahren ist d amit zu prüfen, ob eine anspruchser heb liche Änderung eingetreten ist, wob e i zeitliche Vergleichsbasis der Einsprache entscheid vom 2 1. März 2005 bildet, welcher mit Urteil en des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (Sachverhalt E.
1) bestätigt wurde. In seinem Urteil vom 3 1. Oktober 2006 h a t te das hiesige Gericht a ufgrund der dannzumal vor g e le genen Berichte von Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ fest gehalten, dass aus rheumatolo gischer Sicht (Schulterbeschwerden) in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In psychiatrischer Hinsicht sei das Gutachten von lic . phil. A.___ und Dr. B.___ massgebend. Ausgehend von der Diagnose einer leichten depressi ven Episode im Rahmen einer Schmerzproblematik sei auch in dieser Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/62 S. 7). 3.2
3.2.1
In ihrem Gutachten vom 1 2. April 2013 diagnostizierten lic . phil
A.___ und Dr. B.___ eine Konversionsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10 F44.5) sowie eine Depression (ICD-10 F39). Aus rein psychiatr is cher Sicht sei gegenwärtig in allen Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen, wahrscheinlich spätestens sei 2007 (Bericht des
Z.___ vom 3. Juli 2007). Seit der letzten Begutachtung habe sich der psychische Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin stark verschlechtert, dies aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert (Urk. 8/106 S. 8 ff.). 3.2 .2
Die für das C.___ -Gutachten vom 1 2. Januar 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit - diss oziative Kr ampf anfäl le (ICD-10 F44.5); ein chronisches Zervikalsyndrom mit/bei Status nach HWS-Be schleunigungstrauma bei Heckauffahrkollision am 1 7. September 2008 und de generativen HWS-Veränderungen mit Diskushernie im Segment HWK5/6 ohne offensichtliche höhergradige fokal-neurologische Ausfälle; eine Periar thri tis humeroscapularis
calcarea links bei Status nach undis lo zierter
Tuberculum
ma jus-Fraktur links nach Sturz am 1 3. Mai 2002 (konservativ behandelt); eine Gon- und Retropatellärarthrose rechts sowie einen Status nach OSG-Distorsion links 2012 mit/bei Tendinose des Liga mentum deltoideum mit partiellem Riss (Urk. 8/114 S. 52).
Aus somatischer Sicht sei in einer leidensangepassten Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in knie nder oder kauernder Position und ohne langes Gehen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei schwieriger. Unter Be rücksichtigung der Foerster-Kriterien müsse festgehalten werden, dass die Kon versionsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Dies e Feststellung sei aber rein theoretischer Natur, da die Beschwerdeführerin einem Arbeitgeber so nicht zugemutet werden könne. Dabei sei damit zu rechnen, dass sie in Stresssituationen wieder vermehrt mit solchen dissoziativen Krampfanfällen re agiere, so dass sie von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen würden (Urk. 8/114 S.
61 f.). Auch in einer dem körperlichen Leiden optimal angepass ten Ver weistätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Ende 2004, spätestens sei 2007 nicht mehr einsetzbar d.h. zu 100 % arbeitsunfähig. Seit der Begutachtung vom 2 7. Mai 2004 habe sich der Gesundheitszustand vor allem aus psychischer Sicht, bedingt durch die Ende 2004 erstmals aufgetretenen dis soziativen Anfälle, ver schlechtert. Auch aus somatischer Sicht sei aufgrund der Gonarthrose rechts von einer Verschlechterung auszugehen (Urk. 8/114 S. 65). 4. 4.1
4.1.1
Mit BGE 141 V 281
(Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015)
hat das Bundes gericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerz störungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychoso ma tischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diag nostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeits un fähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/ Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme- Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeits prü fung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Aus wirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungs raster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der For mu lierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – An wendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festge stel l ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard in dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis losig keit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.1.2
Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.1.3
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrecht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 4.1.4
In BGE 141 V 585 hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass die neue Recht sprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen respektive äquivalenten Beschwerdebildern (BGE 141 V 281) für sich allein keinen Neuanmeldungs- be ziehungsweise Revisionsgrund darstellt (E. 5). 4.2 4.2.1
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist von einer ausgeprägten dissoziativen Störung auszugehen. So hielten die für das C.___ -Gutachten ver antwortlichen Fachpersonen fest, dass die Beschwer deführerin bis vor einem Jahr täglich zwei bis drei Anfälle erlitten habe; aktuell komme es noch zu einem bis zwei Anfällen pro Woche, vor allem in Stresssitu ationen (Urk. 8/114 S. 47). Die Häufung von Anfälle n bei Stress wird auch dadurch untermauert,
dass es wäh rend der polydisziplinären Begutachtung zu zwei Anfällen und im Rahmen der psychiatrischen Begutach tung sowie der Haushaltsabklärung zu einem Anfall kam (Urk. 8/114 S.
30 und S.
39, Urk. 8/85, Urk. 8/116 S.
8). Sowohl die Fach ärzte des C.___ als auch lic . phil
A.___ und Dr. B.___
gelangte n abschliessend zur Einschätzung, dass aus psy chischen Gründen von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen sei .
Nachdem (spätestens seit 2007) von einer wesentlichen Verschlechterung der psy chischen Situation aufgrund der dissoziativen Krampfanfälle auszugehen ist, besteht nun ein schon mehrjährige r, unveränderte r Krankheitsverlauf . Fraglich er scheint dabei, ob die therapeutischen Möglichkeiten bereits ausge schöpft wurden. Die für den Bericht des Z.___ vom 3. Juli 2007 (Hospitalisation vom 1 1. bis 2 7. Juni 2007) verantwortlichen Fachärzte hielten dannzumal fest, dass die Beschwe rdeführerin in wenig gebessertem Zustand nach Hause entlas sen worden sei. Si e würden die Weiterführung der b ereits im Vorfeld begonne nen Psychotherapie empfehlen (Urk. 8/78 S. 15). Aktuell ist laut Gutachter des C.___
von einer
Gesprächst herapie bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, alle drei bis vier Wochen auszugehen (Urk. 8/114 S.
27). Die C.___ -Gutachter empfehlen dabei eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung in der Muttersprache der Versicherten oder mit Dolmetscher (Urk. 8/114 S. 65). Demgegenüber hielt Dr. G.___ bereits in sei nem Bericht vom 4. Juli 2009 fest, dass aufgrund der eindrücklichen Komorbi dität kaum noch eine Möglichkeit zur massgeblichen Verbesserung der Gesund heit bestehe. Auch aufgrund der Persönlichkeitscharakteristika
– etwa der ge ringen Introspektions fähigkeit
– sei die Beschwerdeführerin kaum therapiefähig (Urk. 8/77 S. 7). Dem Bericht des Dr. G.___ vom 2 7. Dezember 2010 ist dabei weiter zu ent nehmen, dass die Behandler bisher „ allesamt hilflos ” sind. Die Medikation sei entweder unverträglich, kontraindiziert oder einfach wirkungslos; psychothera peutische Massnahmen würden aufgrund der Persönlichkeitsstruktur nicht ver fangen (Urk. 8/84 S.
7). Auch wenn die therapeutischen Möglichkeiten (theoretisch) noch nicht vollends ausgeschöpft erscheinen, muss aufgrund der Ausführungen des behandelnden Facharztes doch von einer weitgehenden Resistenz der Beschwer den ausgegangen werden. Eine wesentliche Verbesserung er scheint – auch unter Intensivierung der Psychotherapie - bei realis tische r Betrachtungsweise nicht überwiegend wahrscheinlich.
Bei m Aspekt der Komorbidität ist neu eine Gesamtbetrachtung der Wech sel wir kungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung beziehungsweise der äqui va lenten Beschwerdebilder zu sämtlichen beglei tenden krankheitswertigen Stö rung en vorzunehmen. Neben den dissoziativen Krampfanfällen leidet die Be schwerdeführerin an einer Reihe objektivierbarer somatischer Gesundheits stö rungen, vor allem im Bereich der HWS (HWK 5/6), der linken Schulter, des rechten Knies sowie des linken Fusses. Dr. G.___ g ing dabei bereits in seinem Bericht vom 4. Juli 2009 von einer komplexen Verbin dung von unterschied lichen Beeinträchtigungen aus und attestiert eine ein drückliche Ko morbidität (Urk. 8/77 S. 7); in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2010 h ie lt er weiter fest, dass die Situation inzwischen rundum desolat sei (Urk. 8/84 S. 6). Insgesamt ist damit zumindest von einer mittelgradig ausge prägten Komorbidität auszugehen.
Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, scheint die Beschwerdeführerin über nur geringe persönliche Ressourcen zu verfügen, welche ein Angehen der Krank heitsfolgen begünstigen könnten. Dr. G.___ spr a ch in diesem Zusammenhang von einer geringen Introspektionsfähigkeit (kaum therapiefähig). Seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2010 ist weiter zu entnehmen, dass die Symptomatik der Kontrolle der Beschwerdeführerin entzogen ist. Diese sei so weit regrediert, dass sie sich kaum mehr auf etwas einlassen könne, was den aktuellen Erlebnishori zont sprenge n würde; jede Anfor derung mache „Stress“ (Unruhe, Nervosität in Kombination mit Ängsten und Schmerzen) und wirke wie eine massive Überfor derung. Selbstüberwindung und „Zusammenreissen“ seien ihr schlechterdings nicht mehr möglich (Urk. 8/84 S. 6).
Bezüglich des sozialen Kontexts gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung an, vom Ehemann viel Unterstützung zu erhal ten (vgl. auch Urk. 8/84 S. 6 unten); weiter bestehe auch zu den vier Kindern eine gute Beziehung (Urk. 8/114 S. 46). Bei dieser Ausgangslage scheinen psy chosoziale Belastungsfaktoren weitestgehend im Hintergrund zu stehen. 4.2.2
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässige n Einschränkung des Aktivi täts niveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen
ergibt sich, dass Tätig keiten, wie sie dem geschilderte n Tagesablauf entnommen werden können (Urk. 8/114 S.
25), ebenfalls mit einem sehr geringen Aktivitätsniveau einher gehen . Dr. G.___ führte diesbezüglich aus, dass die Symptomatik seines Erach tens nicht gestellt, prä sentiert oder übertrieben wirke; die Authentizität ergebe sich auch aus der Kongruenz zwischen Verhalten und Symptomschilderun g (Urk. 8/77 S.
7). Auch den weiteren Akten sind keine Hinweise da für zu ent nehmen, dass die Be schwerdeführerin neu erdings in irgendeinem Lebensbereich eine nennenswerte Ak tivität entwickelt h ä t te, welche den Schilderungen im Rah men der Untersuchun gen widersprechen würde.
Bezüglich des Leidensdrucks ist den Akten zu entnehmen, dass die bewussts eins fernen Krampf anfälle zu einer Angst, nach draussen zu gehen, geführt hat . Dabei hand elt es sich um eine durchaus nachvollziehbare Angst, da es schon häufiger auch in der Öf fentlichkeit zu einem Anfall gekommen ist (Urk. 8/114 S.
49). Dass von einem erheblichen Leidensdruck auszugehen ist, ergibt sich wei ter aus der Schilderung von Dr. G.___ . So sei es deutlich, dass die Be schwerdeführerin Schmerzen habe; sie wirke tatsächlich gezeichnet, das Un wohl sein ob der vielfältigen Be schwerd en sei ihr leibhaftig anzusehen (Urk. 8/84 S. 3). Die Beschwerdeführerin biete ein Bild der schieren Hinfälligkeit (Urk. 8/84 S. 5). Die Situation sei in zwischen desolat, jedenfalls entziehe sich die Symp to matik der Kontrolle der Beschwerdeführerin (Urk. 8/84 S. 6). 4.3
In einer abschliessenden Würdigung anhand der Standardindikatoren ist ent sprechend den beweiswertigen (E.
4.1.3 hievor) Ausführungen der C.___ -Gut achter (12. Januar 2014) wie auch jenen von lic . phil. A.___ und Dr. B.___
in ihrem Gutachten vom 1 2. April 2013 von einem voll ständigen funktionellen Leistungsunvermögen der Beschwerdeführerin auszu gehen, und zwar spätestens für die Zeit nach der Hospitalisation im Z.___ im Juni 200 7. Durch die neueren medizinischen Abklärungen ist weiter ausgewiesen, dass es spätestens seit diesem Zeitpunkt zu einer wesentlichen Verschlechteru ng der gesundheitlichen Situation gekommen ist, wie dies auch lic . phil
A.___ und Dr. B.___, welche bereits im Rahmen der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung involviert waren, in ihrem Gutachten vom 1 2. April 2013 darlegen.
Nach dem Gesagten besteht wegen erheblicher Verschlechterung des Gesund heits zustands im massg ebenden Vergleichszeitraum, die ein vollständig einge schränktes Leistungsvermögen in jeglicher Tätigkeit zur Folge hat, Anspruch auf eine ganze Rente, über deren Beginn die Verwaltung noch befinden wird. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem u nentgeltli chen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschä digung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Ei nsicht in die Honorarnote vom 2 1. Januar 2016 (Urk. 14) au f Fr. 871.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2014 mit der
F est stell ung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf e ine ganze Rente hat, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessent schä digung von Fr. 871.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die 1960 geborene, seit dem 19. November 2001 für die Firma Y.___ AG als Gemüsepackerin tätig gewesene X.___ rutschte am 13. Mai 2002 beim Entsorgen von Rüstabfällen aus und stürzte auf die linke Schulter. Im Z.___ wurde eine undislozierte Fraktur des Tuberculum
majus diagnostiziert. Am 4. Juni 2003 meldete sich die Versi cherte unter Hinweis auf die seit dem
13. Mai 2002 bestehende n
Schulter beschwerden links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug einer Rente der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der medizini schen Verhältnisse wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels einer
Erwerbsein busse mit Verfügung vom 8. September 2004 ab und hielt da ran mit Ein spracheentscheid vom 21. März 2005 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2006 ab (Proz . Nr. IV.2005.00503; Urk. 8/62). Auf grund einer Zunahme der Rückenbe schwer den
liess sich die Versicherte in der Zeit vom 1 1. b is 2 7. Juni 2007 am Z.___, Rheumakli nik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, stationär behandeln (Urk. 8/78 S.
14). Mit Urteil I 1074/06 vom 2 0. Dezember 2007 bestätigte das Bundesge richt das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Okto ber 2006 (Urk. 8/70).
Am 2 7. September 2008 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrkollision ein HWS-Beschleunigungstrauma, wobei es in der Folge zu einer Zunahme der Nacken- und Schulterbeschwerden kam (Urk. 8/78 S.
7, Urk. 8/114 S.
22). Am 3 0. März
2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/73). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte in psychiat rischer be ziehungsweise polydisziplinärer Hinsicht abklären (Gutachten von lic . phil
A.___ und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. April 2013, Urk. 8/106; C.___ -G utachten vom 1 2. Januar 2014, Urk. 8/114). Mit Vorbescheid vom 2 6. Juni 2014 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/121) und hielt an diesem Entscheid mit Ver fügung vom 1 9. November 2014 fest (Urk. 8/138 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E.
3a, 122 V 160 f. E.
1c, je mit Hin wei sen).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 19.
November
2014 damit, dass die Beschwerdeführerin haupt säch lich durch die dissoziativen Krampfanfälle eingeschränkt sei. Diese würden zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zählen, welche in der Regel keine lang andauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit nach sich ziehen würden. Die Krämpfe hätten dabei keinen Einfluss auf die Möglichkeit, einer Erwerbstätig keit nachzugehen (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich aus dem polydisziplinären Gutachten ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerdeführerin infolge Chronifizierung und fehlender Stressresi stenz, mithin wegen fehlender Ressourcen nicht leistungsfähig sei. Demnach sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5).
E. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 30. März 2009 eingetreten. Im vorlie genden Beschwerdeverfahren ist d amit zu prüfen, ob eine anspruchser heb liche Änderung eingetreten ist, wob e i zeitliche Vergleichsbasis der Einsprache entscheid vom 2 1. März 2005 bildet, welcher mit Urteil en des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (Sachverhalt E.
1) bestätigt wurde. In seinem Urteil vom 3 1. Oktober 2006 h a t te das hiesige Gericht a ufgrund der dannzumal vor g e le genen Berichte von Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ fest gehalten, dass aus rheumatolo gischer Sicht (Schulterbeschwerden) in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In psychiatrischer Hinsicht sei das Gutachten von lic . phil. A.___ und Dr. B.___ massgebend. Ausgehend von der Diagnose einer leichten depressi ven Episode im Rahmen einer Schmerzproblematik sei auch in dieser Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/62 S. 7).
E. 3.2 .2
Die für das C.___ -Gutachten vom 1 2. Januar 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit - diss oziative Kr ampf anfäl le (ICD-10 F44.5); ein chronisches Zervikalsyndrom mit/bei Status nach HWS-Be schleunigungstrauma bei Heckauffahrkollision am 1 7. September 2008 und de generativen HWS-Veränderungen mit Diskushernie im Segment HWK5/6 ohne offensichtliche höhergradige fokal-neurologische Ausfälle; eine Periar thri tis humeroscapularis
calcarea links bei Status nach undis lo zierter
Tuberculum
ma jus-Fraktur links nach Sturz am 1 3. Mai 2002 (konservativ behandelt); eine Gon- und Retropatellärarthrose rechts sowie einen Status nach OSG-Distorsion links 2012 mit/bei Tendinose des Liga mentum deltoideum mit partiellem Riss (Urk. 8/114 S. 52).
Aus somatischer Sicht sei in einer leidensangepassten Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in knie nder oder kauernder Position und ohne langes Gehen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei schwieriger. Unter Be rücksichtigung der Foerster-Kriterien müsse festgehalten werden, dass die Kon versionsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Dies e Feststellung sei aber rein theoretischer Natur, da die Beschwerdeführerin einem Arbeitgeber so nicht zugemutet werden könne. Dabei sei damit zu rechnen, dass sie in Stresssituationen wieder vermehrt mit solchen dissoziativen Krampfanfällen re agiere, so dass sie von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen würden (Urk. 8/114 S.
61 f.). Auch in einer dem körperlichen Leiden optimal angepass ten Ver weistätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Ende 2004, spätestens sei 2007 nicht mehr einsetzbar d.h. zu 100 % arbeitsunfähig. Seit der Begutachtung vom 2 7. Mai 2004 habe sich der Gesundheitszustand vor allem aus psychischer Sicht, bedingt durch die Ende 2004 erstmals aufgetretenen dis soziativen Anfälle, ver schlechtert. Auch aus somatischer Sicht sei aufgrund der Gonarthrose rechts von einer Verschlechterung auszugehen (Urk. 8/114 S. 65).
E. 3.2.1 In ihrem Gutachten vom 1 2. April 2013 diagnostizierten lic . phil
A.___ und Dr. B.___ eine Konversionsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10 F44.5) sowie eine Depression (ICD-10 F39). Aus rein psychiatr is cher Sicht sei gegenwärtig in allen Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen, wahrscheinlich spätestens sei 2007 (Bericht des
Z.___ vom 3. Juli 2007). Seit der letzten Begutachtung habe sich der psychische Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin stark verschlechtert, dies aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert (Urk. 8/106 S. 8 ff.).
E. 4.1.1 Mit BGE 141 V 281
(Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015)
hat das Bundes gericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerz störungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychoso ma tischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diag nostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeits un fähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/ Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme- Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeits prü fung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Aus wirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungs raster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der For mu lierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – An wendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festge stel l ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard in dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis losig keit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
E. 4.1.2 Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
E. 4.1.3 hievor) Ausführungen der C.___ -Gut achter (12. Januar 2014) wie auch jenen von lic . phil. A.___ und Dr. B.___
in ihrem Gutachten vom 1 2. April 2013 von einem voll ständigen funktionellen Leistungsunvermögen der Beschwerdeführerin auszu gehen, und zwar spätestens für die Zeit nach der Hospitalisation im Z.___ im Juni 200 7. Durch die neueren medizinischen Abklärungen ist weiter ausgewiesen, dass es spätestens seit diesem Zeitpunkt zu einer wesentlichen Verschlechteru ng der gesundheitlichen Situation gekommen ist, wie dies auch lic . phil
A.___ und Dr. B.___, welche bereits im Rahmen der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung involviert waren, in ihrem Gutachten vom 1 2. April 2013 darlegen.
Nach dem Gesagten besteht wegen erheblicher Verschlechterung des Gesund heits zustands im massg ebenden Vergleichszeitraum, die ein vollständig einge schränktes Leistungsvermögen in jeglicher Tätigkeit zur Folge hat, Anspruch auf eine ganze Rente, über deren Beginn die Verwaltung noch befinden wird.
E. 4.1.4 In BGE 141 V 585 hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass die neue Recht sprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen respektive äquivalenten Beschwerdebildern (BGE 141 V 281) für sich allein keinen Neuanmeldungs- be ziehungsweise Revisionsgrund darstellt (E. 5).
E. 4.2.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist von einer ausgeprägten dissoziativen Störung auszugehen. So hielten die für das C.___ -Gutachten ver antwortlichen Fachpersonen fest, dass die Beschwer deführerin bis vor einem Jahr täglich zwei bis drei Anfälle erlitten habe; aktuell komme es noch zu einem bis zwei Anfällen pro Woche, vor allem in Stresssitu ationen (Urk. 8/114 S. 47). Die Häufung von Anfälle n bei Stress wird auch dadurch untermauert,
dass es wäh rend der polydisziplinären Begutachtung zu zwei Anfällen und im Rahmen der psychiatrischen Begutach tung sowie der Haushaltsabklärung zu einem Anfall kam (Urk. 8/114 S.
30 und S.
39, Urk. 8/85, Urk. 8/116 S.
8). Sowohl die Fach ärzte des C.___ als auch lic . phil
A.___ und Dr. B.___
gelangte n abschliessend zur Einschätzung, dass aus psy chischen Gründen von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen sei .
Nachdem (spätestens seit 2007) von einer wesentlichen Verschlechterung der psy chischen Situation aufgrund der dissoziativen Krampfanfälle auszugehen ist, besteht nun ein schon mehrjährige r, unveränderte r Krankheitsverlauf . Fraglich er scheint dabei, ob die therapeutischen Möglichkeiten bereits ausge schöpft wurden. Die für den Bericht des Z.___ vom 3. Juli 2007 (Hospitalisation vom 1 1. bis 2 7. Juni 2007) verantwortlichen Fachärzte hielten dannzumal fest, dass die Beschwe rdeführerin in wenig gebessertem Zustand nach Hause entlas sen worden sei. Si e würden die Weiterführung der b ereits im Vorfeld begonne nen Psychotherapie empfehlen (Urk. 8/78 S. 15). Aktuell ist laut Gutachter des C.___
von einer
Gesprächst herapie bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, alle drei bis vier Wochen auszugehen (Urk. 8/114 S.
27). Die C.___ -Gutachter empfehlen dabei eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung in der Muttersprache der Versicherten oder mit Dolmetscher (Urk. 8/114 S. 65). Demgegenüber hielt Dr. G.___ bereits in sei nem Bericht vom 4. Juli 2009 fest, dass aufgrund der eindrücklichen Komorbi dität kaum noch eine Möglichkeit zur massgeblichen Verbesserung der Gesund heit bestehe. Auch aufgrund der Persönlichkeitscharakteristika
– etwa der ge ringen Introspektions fähigkeit
– sei die Beschwerdeführerin kaum therapiefähig (Urk. 8/77 S. 7). Dem Bericht des Dr. G.___ vom 2 7. Dezember 2010 ist dabei weiter zu ent nehmen, dass die Behandler bisher „ allesamt hilflos ” sind. Die Medikation sei entweder unverträglich, kontraindiziert oder einfach wirkungslos; psychothera peutische Massnahmen würden aufgrund der Persönlichkeitsstruktur nicht ver fangen (Urk. 8/84 S.
7). Auch wenn die therapeutischen Möglichkeiten (theoretisch) noch nicht vollends ausgeschöpft erscheinen, muss aufgrund der Ausführungen des behandelnden Facharztes doch von einer weitgehenden Resistenz der Beschwer den ausgegangen werden. Eine wesentliche Verbesserung er scheint – auch unter Intensivierung der Psychotherapie - bei realis tische r Betrachtungsweise nicht überwiegend wahrscheinlich.
Bei m Aspekt der Komorbidität ist neu eine Gesamtbetrachtung der Wech sel wir kungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung beziehungsweise der äqui va lenten Beschwerdebilder zu sämtlichen beglei tenden krankheitswertigen Stö rung en vorzunehmen. Neben den dissoziativen Krampfanfällen leidet die Be schwerdeführerin an einer Reihe objektivierbarer somatischer Gesundheits stö rungen, vor allem im Bereich der HWS (HWK 5/6), der linken Schulter, des rechten Knies sowie des linken Fusses. Dr. G.___ g ing dabei bereits in seinem Bericht vom 4. Juli 2009 von einer komplexen Verbin dung von unterschied lichen Beeinträchtigungen aus und attestiert eine ein drückliche Ko morbidität (Urk. 8/77 S. 7); in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2010 h ie lt er weiter fest, dass die Situation inzwischen rundum desolat sei (Urk. 8/84 S. 6). Insgesamt ist damit zumindest von einer mittelgradig ausge prägten Komorbidität auszugehen.
Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, scheint die Beschwerdeführerin über nur geringe persönliche Ressourcen zu verfügen, welche ein Angehen der Krank heitsfolgen begünstigen könnten. Dr. G.___ spr a ch in diesem Zusammenhang von einer geringen Introspektionsfähigkeit (kaum therapiefähig). Seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2010 ist weiter zu entnehmen, dass die Symptomatik der Kontrolle der Beschwerdeführerin entzogen ist. Diese sei so weit regrediert, dass sie sich kaum mehr auf etwas einlassen könne, was den aktuellen Erlebnishori zont sprenge n würde; jede Anfor derung mache „Stress“ (Unruhe, Nervosität in Kombination mit Ängsten und Schmerzen) und wirke wie eine massive Überfor derung. Selbstüberwindung und „Zusammenreissen“ seien ihr schlechterdings nicht mehr möglich (Urk. 8/84 S. 6).
Bezüglich des sozialen Kontexts gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung an, vom Ehemann viel Unterstützung zu erhal ten (vgl. auch Urk. 8/84 S. 6 unten); weiter bestehe auch zu den vier Kindern eine gute Beziehung (Urk. 8/114 S. 46). Bei dieser Ausgangslage scheinen psy chosoziale Belastungsfaktoren weitestgehend im Hintergrund zu stehen.
E. 4.2.2 Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässige n Einschränkung des Aktivi täts niveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen
ergibt sich, dass Tätig keiten, wie sie dem geschilderte n Tagesablauf entnommen werden können (Urk. 8/114 S.
25), ebenfalls mit einem sehr geringen Aktivitätsniveau einher gehen . Dr. G.___ führte diesbezüglich aus, dass die Symptomatik seines Erach tens nicht gestellt, prä sentiert oder übertrieben wirke; die Authentizität ergebe sich auch aus der Kongruenz zwischen Verhalten und Symptomschilderun g (Urk. 8/77 S.
7). Auch den weiteren Akten sind keine Hinweise da für zu ent nehmen, dass die Be schwerdeführerin neu erdings in irgendeinem Lebensbereich eine nennenswerte Ak tivität entwickelt h ä t te, welche den Schilderungen im Rah men der Untersuchun gen widersprechen würde.
Bezüglich des Leidensdrucks ist den Akten zu entnehmen, dass die bewussts eins fernen Krampf anfälle zu einer Angst, nach draussen zu gehen, geführt hat . Dabei hand elt es sich um eine durchaus nachvollziehbare Angst, da es schon häufiger auch in der Öf fentlichkeit zu einem Anfall gekommen ist (Urk. 8/114 S.
49). Dass von einem erheblichen Leidensdruck auszugehen ist, ergibt sich wei ter aus der Schilderung von Dr. G.___ . So sei es deutlich, dass die Be schwerdeführerin Schmerzen habe; sie wirke tatsächlich gezeichnet, das Un wohl sein ob der vielfältigen Be schwerd en sei ihr leibhaftig anzusehen (Urk. 8/84 S. 3). Die Beschwerdeführerin biete ein Bild der schieren Hinfälligkeit (Urk. 8/84 S. 5). Die Situation sei in zwischen desolat, jedenfalls entziehe sich die Symp to matik der Kontrolle der Beschwerdeführerin (Urk. 8/84 S. 6).
E. 4.3 In einer abschliessenden Würdigung anhand der Standardindikatoren ist ent sprechend den beweiswertigen (E.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00006 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1960 geborene, seit dem 19. November 2001 für die Firma Y.___ AG als Gemüsepackerin tätig gewesene X.___ rutschte am 13. Mai 2002 beim Entsorgen von Rüstabfällen aus und stürzte auf die linke Schulter. Im Z.___ wurde eine undislozierte Fraktur des Tuberculum
majus diagnostiziert. Am 4. Juni 2003 meldete sich die Versi cherte unter Hinweis auf die seit dem
13. Mai 2002 bestehende n
Schulter beschwerden links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug einer Rente der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der medizini schen Verhältnisse wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels einer
Erwerbsein busse mit Verfügung vom 8. September 2004 ab und hielt da ran mit Ein spracheentscheid vom 21. März 2005 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Oktober 2006 ab (Proz . Nr. IV.2005.00503; Urk. 8/62). Auf grund einer Zunahme der Rückenbe schwer den
liess sich die Versicherte in der Zeit vom 1 1. b is 2 7. Juni 2007 am Z.___, Rheumakli nik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, stationär behandeln (Urk. 8/78 S.
14). Mit Urteil I 1074/06 vom 2 0. Dezember 2007 bestätigte das Bundesge richt das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Okto ber 2006 (Urk. 8/70).
Am 2 7. September 2008 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrkollision ein HWS-Beschleunigungstrauma, wobei es in der Folge zu einer Zunahme der Nacken- und Schulterbeschwerden kam (Urk. 8/78 S.
7, Urk. 8/114 S.
22). Am 3 0. März
2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/73). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte in psychiat rischer be ziehungsweise polydisziplinärer Hinsicht abklären (Gutachten von lic . phil
A.___ und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. April 2013, Urk. 8/106; C.___ -G utachten vom 1 2. Januar 2014, Urk. 8/114). Mit Vorbescheid vom 2 6. Juni 2014 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/121) und hielt an diesem Entscheid mit Ver fügung vom 1 9. November 2014 fest (Urk. 8/138 = Urk. 2). 2.
Dageg en erhob der Vertreter der Versicherten am 5. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei en
letzterer die gesetzlichen Versiche rungsleistungen zuzu spre chen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwer de gegnerin . Weiter sei der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozess füh rung zu be willigen sowie in der Person des Unterzeichnen den ein unentgelt liche r Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführun g gewährt und ihr Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertre ter für das vorliegende Verfahren bestellt. Weiter wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E.
3a, 122 V 160 f. E.
1c, je mit Hin wei sen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene leistungsabweisende Ver fü gung vom 19.
November
2014 damit, dass die Beschwerdeführerin haupt säch lich durch die dissoziativen Krampfanfälle eingeschränkt sei. Diese würden zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zählen, welche in der Regel keine lang andauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit nach sich ziehen würden. Die Krämpfe hätten dabei keinen Einfluss auf die Möglichkeit, einer Erwerbstätig keit nachzugehen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich aus dem polydisziplinären Gutachten ohne weiteres ergebe, dass die Beschwerdeführerin infolge Chronifizierung und fehlender Stressresi stenz, mithin wegen fehlender Ressourcen nicht leistungsfähig sei. Demnach sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5). 3.
3.1
Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 30. März 2009 eingetreten. Im vorlie genden Beschwerdeverfahren ist d amit zu prüfen, ob eine anspruchser heb liche Änderung eingetreten ist, wob e i zeitliche Vergleichsbasis der Einsprache entscheid vom 2 1. März 2005 bildet, welcher mit Urteil en des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (Sachverhalt E.
1) bestätigt wurde. In seinem Urteil vom 3 1. Oktober 2006 h a t te das hiesige Gericht a ufgrund der dannzumal vor g e le genen Berichte von Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ fest gehalten, dass aus rheumatolo gischer Sicht (Schulterbeschwerden) in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In psychiatrischer Hinsicht sei das Gutachten von lic . phil. A.___ und Dr. B.___ massgebend. Ausgehend von der Diagnose einer leichten depressi ven Episode im Rahmen einer Schmerzproblematik sei auch in dieser Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/62 S. 7). 3.2
3.2.1
In ihrem Gutachten vom 1 2. April 2013 diagnostizierten lic . phil
A.___ und Dr. B.___ eine Konversionsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10 F44.5) sowie eine Depression (ICD-10 F39). Aus rein psychiatr is cher Sicht sei gegenwärtig in allen Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen, wahrscheinlich spätestens sei 2007 (Bericht des
Z.___ vom 3. Juli 2007). Seit der letzten Begutachtung habe sich der psychische Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin stark verschlechtert, dies aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert (Urk. 8/106 S. 8 ff.). 3.2 .2
Die für das C.___ -Gutachten vom 1 2. Januar 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit - diss oziative Kr ampf anfäl le (ICD-10 F44.5); ein chronisches Zervikalsyndrom mit/bei Status nach HWS-Be schleunigungstrauma bei Heckauffahrkollision am 1 7. September 2008 und de generativen HWS-Veränderungen mit Diskushernie im Segment HWK5/6 ohne offensichtliche höhergradige fokal-neurologische Ausfälle; eine Periar thri tis humeroscapularis
calcarea links bei Status nach undis lo zierter
Tuberculum
ma jus-Fraktur links nach Sturz am 1 3. Mai 2002 (konservativ behandelt); eine Gon- und Retropatellärarthrose rechts sowie einen Status nach OSG-Distorsion links 2012 mit/bei Tendinose des Liga mentum deltoideum mit partiellem Riss (Urk. 8/114 S. 52).
Aus somatischer Sicht sei in einer leidensangepassten Tätigkeit, ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in knie nder oder kauernder Position und ohne langes Gehen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei schwieriger. Unter Be rücksichtigung der Foerster-Kriterien müsse festgehalten werden, dass die Kon versionsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Dies e Feststellung sei aber rein theoretischer Natur, da die Beschwerdeführerin einem Arbeitgeber so nicht zugemutet werden könne. Dabei sei damit zu rechnen, dass sie in Stresssituationen wieder vermehrt mit solchen dissoziativen Krampfanfällen re agiere, so dass sie von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen würden (Urk. 8/114 S.
61 f.). Auch in einer dem körperlichen Leiden optimal angepass ten Ver weistätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Ende 2004, spätestens sei 2007 nicht mehr einsetzbar d.h. zu 100 % arbeitsunfähig. Seit der Begutachtung vom 2 7. Mai 2004 habe sich der Gesundheitszustand vor allem aus psychischer Sicht, bedingt durch die Ende 2004 erstmals aufgetretenen dis soziativen Anfälle, ver schlechtert. Auch aus somatischer Sicht sei aufgrund der Gonarthrose rechts von einer Verschlechterung auszugehen (Urk. 8/114 S. 65). 4. 4.1
4.1.1
Mit BGE 141 V 281
(Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015)
hat das Bundes gericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerz störungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychoso ma tischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diag nostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeits un fähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/ Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme- Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeits prü fung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Aus wirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungs raster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der For mu lierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – An wendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festge stel l ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard in dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis losig keit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.1.2
Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.1.3
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrecht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 4.1.4
In BGE 141 V 585 hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass die neue Recht sprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen respektive äquivalenten Beschwerdebildern (BGE 141 V 281) für sich allein keinen Neuanmeldungs- be ziehungsweise Revisionsgrund darstellt (E. 5). 4.2 4.2.1
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist von einer ausgeprägten dissoziativen Störung auszugehen. So hielten die für das C.___ -Gutachten ver antwortlichen Fachpersonen fest, dass die Beschwer deführerin bis vor einem Jahr täglich zwei bis drei Anfälle erlitten habe; aktuell komme es noch zu einem bis zwei Anfällen pro Woche, vor allem in Stresssitu ationen (Urk. 8/114 S. 47). Die Häufung von Anfälle n bei Stress wird auch dadurch untermauert,
dass es wäh rend der polydisziplinären Begutachtung zu zwei Anfällen und im Rahmen der psychiatrischen Begutach tung sowie der Haushaltsabklärung zu einem Anfall kam (Urk. 8/114 S.
30 und S.
39, Urk. 8/85, Urk. 8/116 S.
8). Sowohl die Fach ärzte des C.___ als auch lic . phil
A.___ und Dr. B.___
gelangte n abschliessend zur Einschätzung, dass aus psy chischen Gründen von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen sei .
Nachdem (spätestens seit 2007) von einer wesentlichen Verschlechterung der psy chischen Situation aufgrund der dissoziativen Krampfanfälle auszugehen ist, besteht nun ein schon mehrjährige r, unveränderte r Krankheitsverlauf . Fraglich er scheint dabei, ob die therapeutischen Möglichkeiten bereits ausge schöpft wurden. Die für den Bericht des Z.___ vom 3. Juli 2007 (Hospitalisation vom 1 1. bis 2 7. Juni 2007) verantwortlichen Fachärzte hielten dannzumal fest, dass die Beschwe rdeführerin in wenig gebessertem Zustand nach Hause entlas sen worden sei. Si e würden die Weiterführung der b ereits im Vorfeld begonne nen Psychotherapie empfehlen (Urk. 8/78 S. 15). Aktuell ist laut Gutachter des C.___
von einer
Gesprächst herapie bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, alle drei bis vier Wochen auszugehen (Urk. 8/114 S.
27). Die C.___ -Gutachter empfehlen dabei eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung in der Muttersprache der Versicherten oder mit Dolmetscher (Urk. 8/114 S. 65). Demgegenüber hielt Dr. G.___ bereits in sei nem Bericht vom 4. Juli 2009 fest, dass aufgrund der eindrücklichen Komorbi dität kaum noch eine Möglichkeit zur massgeblichen Verbesserung der Gesund heit bestehe. Auch aufgrund der Persönlichkeitscharakteristika
– etwa der ge ringen Introspektions fähigkeit
– sei die Beschwerdeführerin kaum therapiefähig (Urk. 8/77 S. 7). Dem Bericht des Dr. G.___ vom 2 7. Dezember 2010 ist dabei weiter zu ent nehmen, dass die Behandler bisher „ allesamt hilflos ” sind. Die Medikation sei entweder unverträglich, kontraindiziert oder einfach wirkungslos; psychothera peutische Massnahmen würden aufgrund der Persönlichkeitsstruktur nicht ver fangen (Urk. 8/84 S.
7). Auch wenn die therapeutischen Möglichkeiten (theoretisch) noch nicht vollends ausgeschöpft erscheinen, muss aufgrund der Ausführungen des behandelnden Facharztes doch von einer weitgehenden Resistenz der Beschwer den ausgegangen werden. Eine wesentliche Verbesserung er scheint – auch unter Intensivierung der Psychotherapie - bei realis tische r Betrachtungsweise nicht überwiegend wahrscheinlich.
Bei m Aspekt der Komorbidität ist neu eine Gesamtbetrachtung der Wech sel wir kungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung beziehungsweise der äqui va lenten Beschwerdebilder zu sämtlichen beglei tenden krankheitswertigen Stö rung en vorzunehmen. Neben den dissoziativen Krampfanfällen leidet die Be schwerdeführerin an einer Reihe objektivierbarer somatischer Gesundheits stö rungen, vor allem im Bereich der HWS (HWK 5/6), der linken Schulter, des rechten Knies sowie des linken Fusses. Dr. G.___ g ing dabei bereits in seinem Bericht vom 4. Juli 2009 von einer komplexen Verbin dung von unterschied lichen Beeinträchtigungen aus und attestiert eine ein drückliche Ko morbidität (Urk. 8/77 S. 7); in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2010 h ie lt er weiter fest, dass die Situation inzwischen rundum desolat sei (Urk. 8/84 S. 6). Insgesamt ist damit zumindest von einer mittelgradig ausge prägten Komorbidität auszugehen.
Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, scheint die Beschwerdeführerin über nur geringe persönliche Ressourcen zu verfügen, welche ein Angehen der Krank heitsfolgen begünstigen könnten. Dr. G.___ spr a ch in diesem Zusammenhang von einer geringen Introspektionsfähigkeit (kaum therapiefähig). Seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2010 ist weiter zu entnehmen, dass die Symptomatik der Kontrolle der Beschwerdeführerin entzogen ist. Diese sei so weit regrediert, dass sie sich kaum mehr auf etwas einlassen könne, was den aktuellen Erlebnishori zont sprenge n würde; jede Anfor derung mache „Stress“ (Unruhe, Nervosität in Kombination mit Ängsten und Schmerzen) und wirke wie eine massive Überfor derung. Selbstüberwindung und „Zusammenreissen“ seien ihr schlechterdings nicht mehr möglich (Urk. 8/84 S. 6).
Bezüglich des sozialen Kontexts gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung an, vom Ehemann viel Unterstützung zu erhal ten (vgl. auch Urk. 8/84 S. 6 unten); weiter bestehe auch zu den vier Kindern eine gute Beziehung (Urk. 8/114 S. 46). Bei dieser Ausgangslage scheinen psy chosoziale Belastungsfaktoren weitestgehend im Hintergrund zu stehen. 4.2.2
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässige n Einschränkung des Aktivi täts niveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen
ergibt sich, dass Tätig keiten, wie sie dem geschilderte n Tagesablauf entnommen werden können (Urk. 8/114 S.
25), ebenfalls mit einem sehr geringen Aktivitätsniveau einher gehen . Dr. G.___ führte diesbezüglich aus, dass die Symptomatik seines Erach tens nicht gestellt, prä sentiert oder übertrieben wirke; die Authentizität ergebe sich auch aus der Kongruenz zwischen Verhalten und Symptomschilderun g (Urk. 8/77 S.
7). Auch den weiteren Akten sind keine Hinweise da für zu ent nehmen, dass die Be schwerdeführerin neu erdings in irgendeinem Lebensbereich eine nennenswerte Ak tivität entwickelt h ä t te, welche den Schilderungen im Rah men der Untersuchun gen widersprechen würde.
Bezüglich des Leidensdrucks ist den Akten zu entnehmen, dass die bewussts eins fernen Krampf anfälle zu einer Angst, nach draussen zu gehen, geführt hat . Dabei hand elt es sich um eine durchaus nachvollziehbare Angst, da es schon häufiger auch in der Öf fentlichkeit zu einem Anfall gekommen ist (Urk. 8/114 S.
49). Dass von einem erheblichen Leidensdruck auszugehen ist, ergibt sich wei ter aus der Schilderung von Dr. G.___ . So sei es deutlich, dass die Be schwerdeführerin Schmerzen habe; sie wirke tatsächlich gezeichnet, das Un wohl sein ob der vielfältigen Be schwerd en sei ihr leibhaftig anzusehen (Urk. 8/84 S. 3). Die Beschwerdeführerin biete ein Bild der schieren Hinfälligkeit (Urk. 8/84 S. 5). Die Situation sei in zwischen desolat, jedenfalls entziehe sich die Symp to matik der Kontrolle der Beschwerdeführerin (Urk. 8/84 S. 6). 4.3
In einer abschliessenden Würdigung anhand der Standardindikatoren ist ent sprechend den beweiswertigen (E.
4.1.3 hievor) Ausführungen der C.___ -Gut achter (12. Januar 2014) wie auch jenen von lic . phil. A.___ und Dr. B.___
in ihrem Gutachten vom 1 2. April 2013 von einem voll ständigen funktionellen Leistungsunvermögen der Beschwerdeführerin auszu gehen, und zwar spätestens für die Zeit nach der Hospitalisation im Z.___ im Juni 200 7. Durch die neueren medizinischen Abklärungen ist weiter ausgewiesen, dass es spätestens seit diesem Zeitpunkt zu einer wesentlichen Verschlechteru ng der gesundheitlichen Situation gekommen ist, wie dies auch lic . phil
A.___ und Dr. B.___, welche bereits im Rahmen der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung involviert waren, in ihrem Gutachten vom 1 2. April 2013 darlegen.
Nach dem Gesagten besteht wegen erheblicher Verschlechterung des Gesund heits zustands im massg ebenden Vergleichszeitraum, die ein vollständig einge schränktes Leistungsvermögen in jeglicher Tätigkeit zur Folge hat, Anspruch auf eine ganze Rente, über deren Beginn die Verwaltung noch befinden wird. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem u nentgeltli chen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschä digung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Ei nsicht in die Honorarnote vom 2 1. Januar 2016 (Urk. 14) au f Fr. 871.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2014 mit der
F est stell ung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf e ine ganze Rente hat, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessent schä digung von Fr. 871.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty