Sachverhalt
1.
1.1
Der 1969 geborene X.___
arbeitete vom 1 5. September 2001 bis 3 1. Januar 2005 als Betriebsleiter bei der Y.___ . Wegen eines lateralen Patellahyperpressionssyndroms beidseits war er vom 1 5. Juli bis 1 4. Dezember 2004 zu 100 % und ab dem 1 5. Dezember 2004 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Unter Hinweis dar auf meldete er sich am 4. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsbe ratung, Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen; Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 2 9. September 2005 verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zunächst einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sich der Versicherte bald einem operativen Eingriff mit mehr monatiger Erholungspause unterziehen werde ( Urk. 6/19). In der Folge klärte s ie den Anspruch auf eine R ente ab. Nach Beizug
von B erichten der behandelnden Ärzte und des interdisziplinären medizinischen Gutachtens des Z.___ vom 8. Mai 2008 ( Urk. 6/55 ) ,
nach Anordnung einer Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit, welche vom 1 9. Januar 2009 bis 1 3. Februar 2009 in der Abklärungsstätte A.___ stattfand ( Urk. 6/94, Urk. 6/106), und nach zweimaliger Durchführung des Vorbescheid ver fahrens
( Urk. 6/35, Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/111)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2009 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/121 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/127 ) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00989 vom 3 1. Oktober 2011 abgewiesen ( Urk. 6/140). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 1 6. April 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine einge schränkte Funktion des linken Knies, Beschwerden a n der Halswirbelsäule sowie eine Migräne, welche seit Juli 2004 bestünden, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an . In der Anmeldung stellte er die Nachreichung von Arzt zeugnissen in Aussicht ( Urk. 6/153; vgl. auch Urk. 6/154). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 orientierte die IV-Stelle den Versicherten über das beabsichtigte Nichteintreten auf die Neuanmeldung, da mit dem neuen Gesuch nicht glaub haft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2009 wesentlich verändert hätten ( Urk. 6/156). Nachdem der Versicherte am 3. Juni und 7. Juli 2014 dagegen Einwand erhoben ( Urk. 6/158, Urk. 6/165) und den Verlaufsbericht des behandelnden Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht hatte ( Urk. 6/164), liess die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst, würdigen .
Am 2 0. November 2014 verfügte sie g estützt auf dessen Stellungnahme vom 1 5. November 2014 ( Urk. 6/166) wie angekündigt das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren ( Urk. 2).
2.
2.1
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst , mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei auf das Leis tungsbegehren einzutreten und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Abklärung beziehungsweise polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführu ng und Bestellung von Rechtsanwä lt in
Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreter in (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). 2.2
Mit Eingabe vom 12 . Januar 2015 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin
Yvonne Dürst , auch Beschwerde gegen d ie Verfügung der IV-Stelle vom 25 . November 2014 (Prozess Nr. IV.2015 .00 028 ) und beantragte die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Vorbescheidver fahren . In prozessualer Hinsicht ersuchte er u m Bestel lung von Rechtsanwältin
Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreter in im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 im Verfahren IV.2015.00028 ). Mit Beschwerdeantwort vom 5 . Februar 2015 beantragte die IV Stelle die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 5 im Verfahren IV.2015.00028 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zwischen den beiden Beschwerdeverfahren IV.2015.00004 und IV.2015.00028 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang: Der Streit dreht sich nämlich um die Frage, ob die Vorausset zungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vorliegen, bezie hungs weise ob dieses Leistungsbegehren zumin dest nicht aussichtslos war. Deshalb rechtfertigt e s sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. Das Verfahren IV.2015.00028 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vo rliegenden Verfahren als
Urk. 10/0-9 geführt. 2 .
2 .1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). 2 .2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemach ten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sach verhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um stän de als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2 ).
Liegt ein neuer Bericht von ärztli chen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im frag lichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren ten verfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007 vom 20. November 2007, E. 2.1).
Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substan ti iert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allen falls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Anga ben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bun gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 3 .
3 .1
3.1.1
Die IV-Stelle begründet ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 werde eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Verglichen mit den Ergebnissen der früheren Begutachtung im Z.___
ergäben sich aus dem Bericht kein e neuen psychischen Beschwerden ; der Beschwerdeführer habe bereits damals angegeben, unter Sorgen über seine soziale Situation und Stim mungsschwankungen zu leiden. Sodann lasse sich die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode anhand des Psychostatus nicht nachvollziehen. Im Bericht würden lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, hingegen fehlten objektive Zeichen einer Depression. Deshalb stelle die Einschätzung von Dr. B.___ lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass Hausärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen wür den. Aus dem Bericht von Dr. B.___ ergebe sich sodann interessanterweise, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Kellner/Küchenhilfe gearbeitet habe, obwohl ihm eine solche Tätigkeit gemäss Z.___ -Gutachten eigentlich nicht mehr zumutbar wäre. Von weiteren medizinischen Abklärungen seien nach dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand keine neuen Erkenntnisse zu erwarten ( Urk. 2, Urk. 9). 3.1 .2
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Stan d punkt, durch den Arzt bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 werde eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht . Anlässlich der Begutach tung im Z.___ hätten keine wesentlichen psychiatrischen Befunde vorgelegen , und dementsprechend sei keine psychiatrische Diagnose gestellt worden . Im Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 würden als Befunde eine mangelhafte Impulskontrolle, Wertlosigkeitsgefühle, Schlafstörungen und Suizidgedanken, Ängs te, Alpträume sowie Derealisation genannt. Gestützt darauf habe Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise eine schwere depressive Störung diag nostiziert. Aufgrund dieses Berichts bestünden genügend Anhaltspunkte für eine relevante Änderung des Sachverhalts seit der letzten rechtskräftigen Ent schei dung. Indem die IV-Stelle ohne Prüfung des medizinischen Sachverhalts von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei, nachdem seit der letzten Untersuchung knapp sechs Jahre vergangen seien, habe sie auch dem zeitlichen Faktor nicht genügend Beachtung geschenkt und damit ihren Ermessensspielraum überschritten. Da ein komplexer Sachverhalt mit somati schen und psychischen Beschwerden vor liege , bedürfe es einer angemessenen Abklärung beziehungsweise einer polydisziplinären Begutachtung ( Urk. 1 S. 2 und 6 f. ) .
3.2
Bei Erlass der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom
7. Sep tem ber 2009
( Urk. 6/121) stellte die IV-Stelle, ebenso wie das hiesige Gericht im die Verfügung bestätigenden Urteil IV.2009.00989 vom 3 1. Oktober 2011 , E. 5.2 , zur Beurteilung des Gesundheitszustandes auf das Gutachten des Z.___ vom 8. Mai 2008 ( Urk. 6/55 ; vgl. Urk. 6/120/2-4 ) ab .
Das Gutachten vom 8. Mai 2008 basiert auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen, die am 13., 14. und 18. März 2008 durchge führt wurden (Urk. 6/55/1). Die Ar beitsfähigkeit wird laut diesem Gutachten ausschliesslich durch die vom Rheu matologen diagnostizierten chronischen, therapieresistenten Knieschmerzen links beeinträchtigt. Die psychiatrische Abklä rung hatte keine krankheitswertige psychische Störung ergeben (Urk. 6/55/23, Urk. 6/55/28). Der psychiatrische Teilgutachter erhob in seiner Untersuchung eine ausgeglichene Stimmungslage, eine gute affektive Schwin gungsfähigkeit sowie einen unbeeinträchtigten Antrieb. Die vom Beschwerde führer geäusserten Klagen, insbesondere über Streitigkeiten mit der Ehefrau, Probleme mit dem Sozialamt und die angespannte finanzielle Situation, führte der Gutachter auf die Arbeitslosigkeit zurück und hielt fest, der psychische Lei densdruck sei einzig auf die psychosozialen Faktoren zurückzuführen ( Urk. 6/55/27). 3.3
Im Nachgang zur Neuanmeldung vom 1 6. April 2014 übermittelte der Beschwer deführer der IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 ,
woraus hervorgeht , dass Dr. B.___
ihn seit November 2010 behandelt. Dr. B.___ diagnostizierte eine schwere depressive Störung (ICD-10: F32.3) und gab an, der Grad der depressiven Störung habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert. Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer noch im Rahmen eines Integrationsprojekts gearbeitet. Bis November 2013 habe er einen Tag in der Woche als Kellner/Küchenhilfe im Restaurant seines Bruders arbeiten können, was aber als blosse Beschäftigungsmassnahme trotz Arbeitsunfähigkeit anzuse hen sei.
Die psychopharmakologische Behandlung habe keine Besserung der Symptomatik gebracht, die Störung sei therapieresistent. Als Befunde nannte Dr. B.___ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers eine leicht gestörte Aufmerksamkeit und Konzentration, Vergesslichkeit, mangelhafte Impulskon trolle , das Gefühl von Wertlosigkeit wegen der Abhängigkeit vom Sozialamt, Schuldgefühle, Suizidgedanken, Alpträume, Verlust der Lebensfreude, Schlaf störungen und Derealisation . Das Denken sei inhaltlich auf den Verlust des Selbstwertgefühls als Arbeiter, Brotverdiener und Vater fokussiert. Aus psychi atrischer Sicht sei er schon vor November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen, auch wenn er immer wieder sage, er wolle und müsse arbeiten gehen ( Urk. 6/164). 3.4
Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ergeben sich aus dem Bericht von Dr. B.___
– verglichen mit dem Z.___ -Gutachten – durchaus neue psychische Befunde. So wurden vom psychiatrischen Z.___ -Gutachter etwa noch keine Sui zidgedanken , keine inhaltliche Fokussierung des Denkens und keine Gefühle der Wertlosigkeit erhoben. Selbst wenn es sich hierbei hauptsächlich um subjektive Angaben des Beschwerdeführers handelt, kann nicht einfach auf deren fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Zum einen wurden diese Befunde von einem Facharzt für Psychiatrie erhoben. Zum anderen liegt zwischen der Ab klärung im Z.___ und der Erstellung des Berichts von Dr. B.___ ein Zeit raum von rund sechs Jahren, in dem der Beschwerdeführer praktisch nicht mehr ar beitete. Es ist nicht selten, dass jemand nach einer derart langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt zunehmend Gefühle von Wertlosigkeit und andere , von den aus lösenden psychosozialen Faktoren verselbständigte depressive Symptome ent wickelt.
Selbst wenn ,
wie die IV-Stelle geltend macht, die von Dr. B.___ gestellte Diag nose einer schweren depressiven Störung
allein aufgrund der im Bericht aufge führten Befunde nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sein sollte, bestehen
angesichts der dort genannten
Symptome
jedenfalls Anhaltspunkte dafür , dass eine psychische Störung vorliegt, die derart schwer wiegt, dass sie zum Anspruch auf eine Invalidenrente führ en kann .
Zu keinem anderen Schluss führt der von der IV-Stelle vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Kellner/Küchenhilfe arbeitete .
E r übte diese Tätigkeit nämlich nur zu 20 % aus und gab sie Ende November 2013 auf. Zudem ist davon auszugehen , dass er mit seinem Bruder einen Arbeitgeber hatte, der auf seine Beeinträchtigungen in besonderem Mass Rücksicht nahm.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung des Berichts von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht hat.
Die IV-Stelle hätte des halb auf die Neuanmeldung eintreten und weitere Abklärungen im Hinblick auf eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes tätigen müssen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen , damit sie über die Neuanmeldung vom 1 6. April 2014 materiell befinde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte , die IV-Stelle sei zu ver pflichten, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2), kann ihm demgegenüber nicht gefolgt werden. Es wird Sache der IV-Stelle sein, selbständig nach eigenem Ermessen über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu entscheiden (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). 4.
4.1
Ebenfalls zu beur teilen ist die Beschwerde vom 12 . Januar 2015 ( Urk. 10 /1 ) gegen d ie Verfügung der IV-Stelle vom 25 . November 2014
( Urk. 10/2 ) , mit welcher die IV-Stelle das Ge such des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2014
( Urk. 6/158) um Bes tellung von Rechtsanwä lt in
Yvonne Dürst
als unentgeltliche Rechtsvertreter in für d as Vorbescheidverfahren abwies . 4.2
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozial ver siche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichts los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tat sächliche Fra gen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Ver bandsvertreter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozi aler Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 4.3
Während die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in der angefochtenen Verfü gu ng vom 25 . November 2014 damit begründete, im Nachgang zu seiner Neu anmeldung zum Leis tungsbezug
vom 1 6. April 2014 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht, weshalb sein Begehren als aus sichtslos anzusehen sei (Urk. 10 /2 , Urk. 10/5 ), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorausse tzungen für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreter in im Vorbescheid verfahren seien erfüllt ( Urk. 10 /1 ). 4.4
Das Vorbescheidverfahren war – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – nicht aussichtslos. B ei der Prüfung des Eintretens auf eine Neuanmeldung stel len sich nebst medizinischen beweisrechtliche Fragen (Beweisgrad des Glaub haft machens , eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz) . E in Verfahrensfehler konnte
– jedenfalls im Stadium nach Erlass des negativen Vorbescheids vom 7. Mai 2014 ( Urk. 6/156) - für den Beschwerdeführer schwerwiegende Konse quenzen im Hinblick auf die Geltendmachung allfällige r Leistungsansprüche haben. In Anbetracht dessen war eine anwalt liche Vertretung sachlich geboten . Da auch die finanzielle Bedürftig keit des Beschwerdeführers durch seinen Sozi alhilfe bezug ausgewiesen ist ( Urk. 6/159 , Urk. 10/1 S. 4, Urk. 10/6 ), hat er Zuspruch auf ein e unentgeltliche
Rechts vertreter in für das Vorbescheidverfah re n in der Person von Rechtsanwältin
Yvonne Dürst .
Es wird Sache der IV-Stelle sein, die Bestellung formell vorzunehmen und die Entschädigung an die unentgeltliche
Rechts vertreter in für das Verwaltungsver fahren festzusetzen. 5.
5.1
Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 6 00.-- zulasten der unter liegenden Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Kostennote n vom 9. Dezember 2015
von Rechtsanw ältin
Yvonne Dürst erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 8.83 Stunden für d en Prozess IV.2005 .00004 sowie von 4.67 Stunden für den vereinigten Prozess IV.2005.00028 als im angemesse nen Rahmen lie gend. Beim ge richtsüblichen Stundena nsatz von Fr. 22 0.-- für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 resultiert zuzüglic h den geltend gemachten Kleinspesenzuschlägen von Fr. 58.3 0 und Fr. 30.80 sowie unter Berücksichti gung der Mehrwertsteuer von 8 % für beide Verfahren insgesamt eine Prozes s entschädigung von Fr. 3‘303.80 ( Urk. 12/1-2) .
Damit erweist sich der Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh ru ng und Bestellung von Rechtsanwä lt in
Yvonne Dürst als unentgeltliche
Rechts vertreter in
in den vereinigten Prozessen IV.2005.0004 und IV.2005.00028 als gegenstandslos. D as Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2015 .000 28 in Sachen der Parteien wird mit dem vorlieg enden Pro zess Nr. IV.2015.00004 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene
Verfügung vom 2 0. November 2014 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldu ng vom 1 6. April 2014 materiell befinde . 2.
Ferner wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25 . November 2014 aufgeho ben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Vorbesc heidverfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertreter in in der Person von Rechtsanwältin
Yvonne
Dürst , Winterthur , hat. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 303 .80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der 1969 geborene X.___
arbeitete vom 1 5. September 2001 bis 3 1. Januar 2005 als Betriebsleiter bei der Y.___ . Wegen eines lateralen Patellahyperpressionssyndroms beidseits war er vom 1 5. Juli bis 1 4. Dezember 2004 zu 100 % und ab dem 1 5. Dezember 2004 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Unter Hinweis dar auf meldete er sich am 4. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsbe ratung, Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen; Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 2 9. September 2005 verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zunächst einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sich der Versicherte bald einem operativen Eingriff mit mehr monatiger Erholungspause unterziehen werde ( Urk. 6/19). In der Folge klärte s ie den Anspruch auf eine R ente ab. Nach Beizug
von B erichten der behandelnden Ärzte und des interdisziplinären medizinischen Gutachtens des Z.___ vom 8. Mai 2008 ( Urk. 6/55 ) ,
nach Anordnung einer Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit, welche vom 1 9. Januar 2009 bis 1 3. Februar 2009 in der Abklärungsstätte A.___ stattfand ( Urk. 6/94, Urk. 6/106), und nach zweimaliger Durchführung des Vorbescheid ver fahrens
( Urk. 6/35, Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/111)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2009 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/121 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/127 ) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00989 vom 3 1. Oktober 2011 abgewiesen ( Urk. 6/140). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.2 Am 1 6. April 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine einge schränkte Funktion des linken Knies, Beschwerden a n der Halswirbelsäule sowie eine Migräne, welche seit Juli 2004 bestünden, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an . In der Anmeldung stellte er die Nachreichung von Arzt zeugnissen in Aussicht ( Urk. 6/153; vgl. auch Urk. 6/154). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 orientierte die IV-Stelle den Versicherten über das beabsichtigte Nichteintreten auf die Neuanmeldung, da mit dem neuen Gesuch nicht glaub haft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2009 wesentlich verändert hätten ( Urk. 6/156). Nachdem der Versicherte am 3. Juni und 7. Juli 2014 dagegen Einwand erhoben ( Urk. 6/158, Urk. 6/165) und den Verlaufsbericht des behandelnden Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht hatte ( Urk. 6/164), liess die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst, würdigen .
Am 2 0. November 2014 verfügte sie g estützt auf dessen Stellungnahme vom 1 5. November 2014 ( Urk. 6/166) wie angekündigt das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren ( Urk. 2).
E. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemach ten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sach verhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um stän de als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
E. 2.1 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst , mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei auf das Leis tungsbegehren einzutreten und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Abklärung beziehungsweise polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführu ng und Bestellung von Rechtsanwä lt in
Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreter in (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2 ).
Liegt ein neuer Bericht von ärztli chen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im frag lichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren ten verfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007 vom 20. November 2007, E. 2.1).
Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substan ti iert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allen falls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Anga ben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bun gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 3 1. Oktober 2011 , E. 5.2 , zur Beurteilung des Gesundheitszustandes auf das Gutachten des Z.___ vom 8. Mai 2008 ( Urk. 6/55 ; vgl. Urk. 6/120/2-4 ) ab .
Das Gutachten vom 8. Mai 2008 basiert auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen, die am 13., 14. und 18. März 2008 durchge führt wurden (Urk. 6/55/1). Die Ar beitsfähigkeit wird laut diesem Gutachten ausschliesslich durch die vom Rheu matologen diagnostizierten chronischen, therapieresistenten Knieschmerzen links beeinträchtigt. Die psychiatrische Abklä rung hatte keine krankheitswertige psychische Störung ergeben (Urk. 6/55/23, Urk. 6/55/28). Der psychiatrische Teilgutachter erhob in seiner Untersuchung eine ausgeglichene Stimmungslage, eine gute affektive Schwin gungsfähigkeit sowie einen unbeeinträchtigten Antrieb. Die vom Beschwerde führer geäusserten Klagen, insbesondere über Streitigkeiten mit der Ehefrau, Probleme mit dem Sozialamt und die angespannte finanzielle Situation, führte der Gutachter auf die Arbeitslosigkeit zurück und hielt fest, der psychische Lei densdruck sei einzig auf die psychosozialen Faktoren zurückzuführen ( Urk. 6/55/27).
E. 3.1 .2
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Stan d punkt, durch den Arzt bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 werde eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht . Anlässlich der Begutach tung im Z.___ hätten keine wesentlichen psychiatrischen Befunde vorgelegen , und dementsprechend sei keine psychiatrische Diagnose gestellt worden . Im Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 würden als Befunde eine mangelhafte Impulskontrolle, Wertlosigkeitsgefühle, Schlafstörungen und Suizidgedanken, Ängs te, Alpträume sowie Derealisation genannt. Gestützt darauf habe Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise eine schwere depressive Störung diag nostiziert. Aufgrund dieses Berichts bestünden genügend Anhaltspunkte für eine relevante Änderung des Sachverhalts seit der letzten rechtskräftigen Ent schei dung. Indem die IV-Stelle ohne Prüfung des medizinischen Sachverhalts von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei, nachdem seit der letzten Untersuchung knapp sechs Jahre vergangen seien, habe sie auch dem zeitlichen Faktor nicht genügend Beachtung geschenkt und damit ihren Ermessensspielraum überschritten. Da ein komplexer Sachverhalt mit somati schen und psychischen Beschwerden vor liege , bedürfe es einer angemessenen Abklärung beziehungsweise einer polydisziplinären Begutachtung ( Urk. 1 S. 2 und 6 f. ) .
E. 3.2 Bei Erlass der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom
7. Sep tem ber 2009
( Urk. 6/121) stellte die IV-Stelle, ebenso wie das hiesige Gericht im die Verfügung bestätigenden Urteil IV.2009.00989 vom
E. 3.3 Im Nachgang zur Neuanmeldung vom 1 6. April 2014 übermittelte der Beschwer deführer der IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 ,
woraus hervorgeht , dass Dr. B.___
ihn seit November 2010 behandelt. Dr. B.___ diagnostizierte eine schwere depressive Störung (ICD-10: F32.3) und gab an, der Grad der depressiven Störung habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert. Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer noch im Rahmen eines Integrationsprojekts gearbeitet. Bis November 2013 habe er einen Tag in der Woche als Kellner/Küchenhilfe im Restaurant seines Bruders arbeiten können, was aber als blosse Beschäftigungsmassnahme trotz Arbeitsunfähigkeit anzuse hen sei.
Die psychopharmakologische Behandlung habe keine Besserung der Symptomatik gebracht, die Störung sei therapieresistent. Als Befunde nannte Dr. B.___ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers eine leicht gestörte Aufmerksamkeit und Konzentration, Vergesslichkeit, mangelhafte Impulskon trolle , das Gefühl von Wertlosigkeit wegen der Abhängigkeit vom Sozialamt, Schuldgefühle, Suizidgedanken, Alpträume, Verlust der Lebensfreude, Schlaf störungen und Derealisation . Das Denken sei inhaltlich auf den Verlust des Selbstwertgefühls als Arbeiter, Brotverdiener und Vater fokussiert. Aus psychi atrischer Sicht sei er schon vor November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen, auch wenn er immer wieder sage, er wolle und müsse arbeiten gehen ( Urk. 6/164).
E. 3.4 Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ergeben sich aus dem Bericht von Dr. B.___
– verglichen mit dem Z.___ -Gutachten – durchaus neue psychische Befunde. So wurden vom psychiatrischen Z.___ -Gutachter etwa noch keine Sui zidgedanken , keine inhaltliche Fokussierung des Denkens und keine Gefühle der Wertlosigkeit erhoben. Selbst wenn es sich hierbei hauptsächlich um subjektive Angaben des Beschwerdeführers handelt, kann nicht einfach auf deren fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Zum einen wurden diese Befunde von einem Facharzt für Psychiatrie erhoben. Zum anderen liegt zwischen der Ab klärung im Z.___ und der Erstellung des Berichts von Dr. B.___ ein Zeit raum von rund sechs Jahren, in dem der Beschwerdeführer praktisch nicht mehr ar beitete. Es ist nicht selten, dass jemand nach einer derart langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt zunehmend Gefühle von Wertlosigkeit und andere , von den aus lösenden psychosozialen Faktoren verselbständigte depressive Symptome ent wickelt.
Selbst wenn ,
wie die IV-Stelle geltend macht, die von Dr. B.___ gestellte Diag nose einer schweren depressiven Störung
allein aufgrund der im Bericht aufge führten Befunde nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sein sollte, bestehen
angesichts der dort genannten
Symptome
jedenfalls Anhaltspunkte dafür , dass eine psychische Störung vorliegt, die derart schwer wiegt, dass sie zum Anspruch auf eine Invalidenrente führ en kann .
Zu keinem anderen Schluss führt der von der IV-Stelle vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Kellner/Küchenhilfe arbeitete .
E r übte diese Tätigkeit nämlich nur zu 20 % aus und gab sie Ende November 2013 auf. Zudem ist davon auszugehen , dass er mit seinem Bruder einen Arbeitgeber hatte, der auf seine Beeinträchtigungen in besonderem Mass Rücksicht nahm.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung des Berichts von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht hat.
Die IV-Stelle hätte des halb auf die Neuanmeldung eintreten und weitere Abklärungen im Hinblick auf eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes tätigen müssen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen , damit sie über die Neuanmeldung vom 1 6. April 2014 materiell befinde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte , die IV-Stelle sei zu ver pflichten, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2), kann ihm demgegenüber nicht gefolgt werden. Es wird Sache der IV-Stelle sein, selbständig nach eigenem Ermessen über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu entscheiden (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts).
E. 4.1 Ebenfalls zu beur teilen ist die Beschwerde vom 12 . Januar 2015 ( Urk. 10 /1 ) gegen d ie Verfügung der IV-Stelle vom 25 . November 2014
( Urk. 10/2 ) , mit welcher die IV-Stelle das Ge such des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2014
( Urk. 6/158) um Bes tellung von Rechtsanwä lt in
Yvonne Dürst
als unentgeltliche Rechtsvertreter in für d as Vorbescheidverfahren abwies .
E. 4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozial ver siche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichts los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tat sächliche Fra gen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Ver bandsvertreter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozi aler Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
E. 4.3 Während die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in der angefochtenen Verfü gu ng vom 25 . November 2014 damit begründete, im Nachgang zu seiner Neu anmeldung zum Leis tungsbezug
vom 1 6. April 2014 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht, weshalb sein Begehren als aus sichtslos anzusehen sei (Urk. 10 /2 , Urk. 10/5 ), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorausse tzungen für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreter in im Vorbescheid verfahren seien erfüllt ( Urk. 10 /1 ).
E. 4.4 Das Vorbescheidverfahren war – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – nicht aussichtslos. B ei der Prüfung des Eintretens auf eine Neuanmeldung stel len sich nebst medizinischen beweisrechtliche Fragen (Beweisgrad des Glaub haft machens , eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz) . E in Verfahrensfehler konnte
– jedenfalls im Stadium nach Erlass des negativen Vorbescheids vom 7. Mai 2014 ( Urk. 6/156) - für den Beschwerdeführer schwerwiegende Konse quenzen im Hinblick auf die Geltendmachung allfällige r Leistungsansprüche haben. In Anbetracht dessen war eine anwalt liche Vertretung sachlich geboten . Da auch die finanzielle Bedürftig keit des Beschwerdeführers durch seinen Sozi alhilfe bezug ausgewiesen ist ( Urk. 6/159 , Urk. 10/1 S. 4, Urk. 10/6 ), hat er Zuspruch auf ein e unentgeltliche
Rechts vertreter in für das Vorbescheidverfah re n in der Person von Rechtsanwältin
Yvonne Dürst .
Es wird Sache der IV-Stelle sein, die Bestellung formell vorzunehmen und die Entschädigung an die unentgeltliche
Rechts vertreter in für das Verwaltungsver fahren festzusetzen.
E. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5.1 Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 6 00.-- zulasten der unter liegenden Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 5.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Kostennote n vom 9. Dezember 2015
von Rechtsanw ältin
Yvonne Dürst erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 8.83 Stunden für d en Prozess IV.2005 .00004 sowie von 4.67 Stunden für den vereinigten Prozess IV.2005.00028 als im angemesse nen Rahmen lie gend. Beim ge richtsüblichen Stundena nsatz von Fr. 22 0.-- für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 resultiert zuzüglic h den geltend gemachten Kleinspesenzuschlägen von Fr. 58.3 0 und Fr. 30.80 sowie unter Berücksichti gung der Mehrwertsteuer von 8 % für beide Verfahren insgesamt eine Prozes s entschädigung von Fr. 3‘303.80 ( Urk. 12/1-2) .
Damit erweist sich der Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh ru ng und Bestellung von Rechtsanwä lt in
Yvonne Dürst als unentgeltliche
Rechts vertreter in
in den vereinigten Prozessen IV.2005.0004 und IV.2005.00028 als gegenstandslos. D as Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2015 .000 28 in Sachen der Parteien wird mit dem vorlieg enden Pro zess Nr. IV.2015.00004 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene
Verfügung vom 2 0. November 2014 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldu ng vom 1 6. April 2014 materiell befinde . 2.
Ferner wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25 . November 2014 aufgeho ben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Vorbesc heidverfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertreter in in der Person von Rechtsanwältin
Yvonne
Dürst , Winterthur , hat. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 303 .80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00004 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
28. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1969 geborene X.___
arbeitete vom 1 5. September 2001 bis 3 1. Januar 2005 als Betriebsleiter bei der Y.___ . Wegen eines lateralen Patellahyperpressionssyndroms beidseits war er vom 1 5. Juli bis 1 4. Dezember 2004 zu 100 % und ab dem 1 5. Dezember 2004 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Unter Hinweis dar auf meldete er sich am 4. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsbe ratung, Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen; Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 2 9. September 2005 verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zunächst einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sich der Versicherte bald einem operativen Eingriff mit mehr monatiger Erholungspause unterziehen werde ( Urk. 6/19). In der Folge klärte s ie den Anspruch auf eine R ente ab. Nach Beizug
von B erichten der behandelnden Ärzte und des interdisziplinären medizinischen Gutachtens des Z.___ vom 8. Mai 2008 ( Urk. 6/55 ) ,
nach Anordnung einer Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit, welche vom 1 9. Januar 2009 bis 1 3. Februar 2009 in der Abklärungsstätte A.___ stattfand ( Urk. 6/94, Urk. 6/106), und nach zweimaliger Durchführung des Vorbescheid ver fahrens
( Urk. 6/35, Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/111)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2009 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/121 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/127 ) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00989 vom 3 1. Oktober 2011 abgewiesen ( Urk. 6/140). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 1 6. April 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine einge schränkte Funktion des linken Knies, Beschwerden a n der Halswirbelsäule sowie eine Migräne, welche seit Juli 2004 bestünden, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an . In der Anmeldung stellte er die Nachreichung von Arzt zeugnissen in Aussicht ( Urk. 6/153; vgl. auch Urk. 6/154). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 orientierte die IV-Stelle den Versicherten über das beabsichtigte Nichteintreten auf die Neuanmeldung, da mit dem neuen Gesuch nicht glaub haft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 7. September 2009 wesentlich verändert hätten ( Urk. 6/156). Nachdem der Versicherte am 3. Juni und 7. Juli 2014 dagegen Einwand erhoben ( Urk. 6/158, Urk. 6/165) und den Verlaufsbericht des behandelnden Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingereicht hatte ( Urk. 6/164), liess die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst, würdigen .
Am 2 0. November 2014 verfügte sie g estützt auf dessen Stellungnahme vom 1 5. November 2014 ( Urk. 6/166) wie angekündigt das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren ( Urk. 2).
2.
2.1
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst , mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei auf das Leis tungsbegehren einzutreten und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Abklärung beziehungsweise polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unent geltlichen Prozessführu ng und Bestellung von Rechtsanwä lt in
Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreter in (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). 2.2
Mit Eingabe vom 12 . Januar 2015 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin
Yvonne Dürst , auch Beschwerde gegen d ie Verfügung der IV-Stelle vom 25 . November 2014 (Prozess Nr. IV.2015 .00 028 ) und beantragte die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Vorbescheidver fahren . In prozessualer Hinsicht ersuchte er u m Bestel lung von Rechtsanwältin
Yvonne Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreter in im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 im Verfahren IV.2015.00028 ). Mit Beschwerdeantwort vom 5 . Februar 2015 beantragte die IV Stelle die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 5 im Verfahren IV.2015.00028 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zwischen den beiden Beschwerdeverfahren IV.2015.00004 und IV.2015.00028 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang: Der Streit dreht sich nämlich um die Frage, ob die Vorausset zungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vorliegen, bezie hungs weise ob dieses Leistungsbegehren zumin dest nicht aussichtslos war. Deshalb rechtfertigt e s sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. Das Verfahren IV.2015.00028 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vo rliegenden Verfahren als
Urk. 10/0-9 geführt. 2 .
2 .1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). 2 .2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemach ten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sach verhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um stän de als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2 ).
Liegt ein neuer Bericht von ärztli chen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im frag lichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren ten verfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007 vom 20. November 2007, E. 2.1).
Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substan ti iert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allen falls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Anga ben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bun gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 3 .
3 .1
3.1.1
Die IV-Stelle begründet ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 werde eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Verglichen mit den Ergebnissen der früheren Begutachtung im Z.___
ergäben sich aus dem Bericht kein e neuen psychischen Beschwerden ; der Beschwerdeführer habe bereits damals angegeben, unter Sorgen über seine soziale Situation und Stim mungsschwankungen zu leiden. Sodann lasse sich die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode anhand des Psychostatus nicht nachvollziehen. Im Bericht würden lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, hingegen fehlten objektive Zeichen einer Depression. Deshalb stelle die Einschätzung von Dr. B.___ lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass Hausärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen wür den. Aus dem Bericht von Dr. B.___ ergebe sich sodann interessanterweise, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Kellner/Küchenhilfe gearbeitet habe, obwohl ihm eine solche Tätigkeit gemäss Z.___ -Gutachten eigentlich nicht mehr zumutbar wäre. Von weiteren medizinischen Abklärungen seien nach dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand keine neuen Erkenntnisse zu erwarten ( Urk. 2, Urk. 9). 3.1 .2
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Stan d punkt, durch den Arzt bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 werde eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht . Anlässlich der Begutach tung im Z.___ hätten keine wesentlichen psychiatrischen Befunde vorgelegen , und dementsprechend sei keine psychiatrische Diagnose gestellt worden . Im Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 würden als Befunde eine mangelhafte Impulskontrolle, Wertlosigkeitsgefühle, Schlafstörungen und Suizidgedanken, Ängs te, Alpträume sowie Derealisation genannt. Gestützt darauf habe Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise eine schwere depressive Störung diag nostiziert. Aufgrund dieses Berichts bestünden genügend Anhaltspunkte für eine relevante Änderung des Sachverhalts seit der letzten rechtskräftigen Ent schei dung. Indem die IV-Stelle ohne Prüfung des medizinischen Sachverhalts von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sei, nachdem seit der letzten Untersuchung knapp sechs Jahre vergangen seien, habe sie auch dem zeitlichen Faktor nicht genügend Beachtung geschenkt und damit ihren Ermessensspielraum überschritten. Da ein komplexer Sachverhalt mit somati schen und psychischen Beschwerden vor liege , bedürfe es einer angemessenen Abklärung beziehungsweise einer polydisziplinären Begutachtung ( Urk. 1 S. 2 und 6 f. ) .
3.2
Bei Erlass der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom
7. Sep tem ber 2009
( Urk. 6/121) stellte die IV-Stelle, ebenso wie das hiesige Gericht im die Verfügung bestätigenden Urteil IV.2009.00989 vom 3 1. Oktober 2011 , E. 5.2 , zur Beurteilung des Gesundheitszustandes auf das Gutachten des Z.___ vom 8. Mai 2008 ( Urk. 6/55 ; vgl. Urk. 6/120/2-4 ) ab .
Das Gutachten vom 8. Mai 2008 basiert auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen, die am 13., 14. und 18. März 2008 durchge führt wurden (Urk. 6/55/1). Die Ar beitsfähigkeit wird laut diesem Gutachten ausschliesslich durch die vom Rheu matologen diagnostizierten chronischen, therapieresistenten Knieschmerzen links beeinträchtigt. Die psychiatrische Abklä rung hatte keine krankheitswertige psychische Störung ergeben (Urk. 6/55/23, Urk. 6/55/28). Der psychiatrische Teilgutachter erhob in seiner Untersuchung eine ausgeglichene Stimmungslage, eine gute affektive Schwin gungsfähigkeit sowie einen unbeeinträchtigten Antrieb. Die vom Beschwerde führer geäusserten Klagen, insbesondere über Streitigkeiten mit der Ehefrau, Probleme mit dem Sozialamt und die angespannte finanzielle Situation, führte der Gutachter auf die Arbeitslosigkeit zurück und hielt fest, der psychische Lei densdruck sei einzig auf die psychosozialen Faktoren zurückzuführen ( Urk. 6/55/27). 3.3
Im Nachgang zur Neuanmeldung vom 1 6. April 2014 übermittelte der Beschwer deführer der IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 ,
woraus hervorgeht , dass Dr. B.___
ihn seit November 2010 behandelt. Dr. B.___ diagnostizierte eine schwere depressive Störung (ICD-10: F32.3) und gab an, der Grad der depressiven Störung habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert. Im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer noch im Rahmen eines Integrationsprojekts gearbeitet. Bis November 2013 habe er einen Tag in der Woche als Kellner/Küchenhilfe im Restaurant seines Bruders arbeiten können, was aber als blosse Beschäftigungsmassnahme trotz Arbeitsunfähigkeit anzuse hen sei.
Die psychopharmakologische Behandlung habe keine Besserung der Symptomatik gebracht, die Störung sei therapieresistent. Als Befunde nannte Dr. B.___ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers eine leicht gestörte Aufmerksamkeit und Konzentration, Vergesslichkeit, mangelhafte Impulskon trolle , das Gefühl von Wertlosigkeit wegen der Abhängigkeit vom Sozialamt, Schuldgefühle, Suizidgedanken, Alpträume, Verlust der Lebensfreude, Schlaf störungen und Derealisation . Das Denken sei inhaltlich auf den Verlust des Selbstwertgefühls als Arbeiter, Brotverdiener und Vater fokussiert. Aus psychi atrischer Sicht sei er schon vor November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen, auch wenn er immer wieder sage, er wolle und müsse arbeiten gehen ( Urk. 6/164). 3.4
Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ergeben sich aus dem Bericht von Dr. B.___
– verglichen mit dem Z.___ -Gutachten – durchaus neue psychische Befunde. So wurden vom psychiatrischen Z.___ -Gutachter etwa noch keine Sui zidgedanken , keine inhaltliche Fokussierung des Denkens und keine Gefühle der Wertlosigkeit erhoben. Selbst wenn es sich hierbei hauptsächlich um subjektive Angaben des Beschwerdeführers handelt, kann nicht einfach auf deren fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Zum einen wurden diese Befunde von einem Facharzt für Psychiatrie erhoben. Zum anderen liegt zwischen der Ab klärung im Z.___ und der Erstellung des Berichts von Dr. B.___ ein Zeit raum von rund sechs Jahren, in dem der Beschwerdeführer praktisch nicht mehr ar beitete. Es ist nicht selten, dass jemand nach einer derart langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt zunehmend Gefühle von Wertlosigkeit und andere , von den aus lösenden psychosozialen Faktoren verselbständigte depressive Symptome ent wickelt.
Selbst wenn ,
wie die IV-Stelle geltend macht, die von Dr. B.___ gestellte Diag nose einer schweren depressiven Störung
allein aufgrund der im Bericht aufge führten Befunde nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sein sollte, bestehen
angesichts der dort genannten
Symptome
jedenfalls Anhaltspunkte dafür , dass eine psychische Störung vorliegt, die derart schwer wiegt, dass sie zum Anspruch auf eine Invalidenrente führ en kann .
Zu keinem anderen Schluss führt der von der IV-Stelle vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Kellner/Küchenhilfe arbeitete .
E r übte diese Tätigkeit nämlich nur zu 20 % aus und gab sie Ende November 2013 auf. Zudem ist davon auszugehen , dass er mit seinem Bruder einen Arbeitgeber hatte, der auf seine Beeinträchtigungen in besonderem Mass Rücksicht nahm.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung des Berichts von Dr. B.___ vom 7. Juli 2014 eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht hat.
Die IV-Stelle hätte des halb auf die Neuanmeldung eintreten und weitere Abklärungen im Hinblick auf eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes tätigen müssen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen , damit sie über die Neuanmeldung vom 1 6. April 2014 materiell befinde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte , die IV-Stelle sei zu ver pflichten, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2), kann ihm demgegenüber nicht gefolgt werden. Es wird Sache der IV-Stelle sein, selbständig nach eigenem Ermessen über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu entscheiden (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). 4.
4.1
Ebenfalls zu beur teilen ist die Beschwerde vom 12 . Januar 2015 ( Urk. 10 /1 ) gegen d ie Verfügung der IV-Stelle vom 25 . November 2014
( Urk. 10/2 ) , mit welcher die IV-Stelle das Ge such des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2014
( Urk. 6/158) um Bes tellung von Rechtsanwä lt in
Yvonne Dürst
als unentgeltliche Rechtsvertreter in für d as Vorbescheidverfahren abwies . 4.2
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozial ver siche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichts los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tat sächliche Fra gen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Ver bandsvertreter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozi aler Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 4.3
Während die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in der angefochtenen Verfü gu ng vom 25 . November 2014 damit begründete, im Nachgang zu seiner Neu anmeldung zum Leis tungsbezug
vom 1 6. April 2014 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht, weshalb sein Begehren als aus sichtslos anzusehen sei (Urk. 10 /2 , Urk. 10/5 ), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorausse tzungen für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreter in im Vorbescheid verfahren seien erfüllt ( Urk. 10 /1 ). 4.4
Das Vorbescheidverfahren war – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – nicht aussichtslos. B ei der Prüfung des Eintretens auf eine Neuanmeldung stel len sich nebst medizinischen beweisrechtliche Fragen (Beweisgrad des Glaub haft machens , eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz) . E in Verfahrensfehler konnte
– jedenfalls im Stadium nach Erlass des negativen Vorbescheids vom 7. Mai 2014 ( Urk. 6/156) - für den Beschwerdeführer schwerwiegende Konse quenzen im Hinblick auf die Geltendmachung allfällige r Leistungsansprüche haben. In Anbetracht dessen war eine anwalt liche Vertretung sachlich geboten . Da auch die finanzielle Bedürftig keit des Beschwerdeführers durch seinen Sozi alhilfe bezug ausgewiesen ist ( Urk. 6/159 , Urk. 10/1 S. 4, Urk. 10/6 ), hat er Zuspruch auf ein e unentgeltliche
Rechts vertreter in für das Vorbescheidverfah re n in der Person von Rechtsanwältin
Yvonne Dürst .
Es wird Sache der IV-Stelle sein, die Bestellung formell vorzunehmen und die Entschädigung an die unentgeltliche
Rechts vertreter in für das Verwaltungsver fahren festzusetzen. 5.
5.1
Ausgangsgemäss gehe n die Verfahrenskosten von Fr. 6 00.-- zulasten der unter liegenden Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Kostennote n vom 9. Dezember 2015
von Rechtsanw ältin
Yvonne Dürst erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 8.83 Stunden für d en Prozess IV.2005 .00004 sowie von 4.67 Stunden für den vereinigten Prozess IV.2005.00028 als im angemesse nen Rahmen lie gend. Beim ge richtsüblichen Stundena nsatz von Fr. 22 0.-- für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 resultiert zuzüglic h den geltend gemachten Kleinspesenzuschlägen von Fr. 58.3 0 und Fr. 30.80 sowie unter Berücksichti gung der Mehrwertsteuer von 8 % für beide Verfahren insgesamt eine Prozes s entschädigung von Fr. 3‘303.80 ( Urk. 12/1-2) .
Damit erweist sich der Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh ru ng und Bestellung von Rechtsanwä lt in
Yvonne Dürst als unentgeltliche
Rechts vertreter in
in den vereinigten Prozessen IV.2005.0004 und IV.2005.00028 als gegenstandslos. D as Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. IV.2015 .000 28 in Sachen der Parteien wird mit dem vorlieg enden Pro zess Nr. IV.2015.00004 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene
Verfügung vom 2 0. November 2014 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldu ng vom 1 6. April 2014 materiell befinde . 2.
Ferner wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25 . November 2014 aufgeho ben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Vorbesc heidverfahren Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertreter in in der Person von Rechtsanwältin
Yvonne
Dürst , Winterthur , hat. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 303 .80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt