Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1954, be suchte in Y.___ die Primarschule während fünf Jahren und e rlernte keinen Beruf (Urk. 7 /1/ 4). Im Jahr 1980 reiste e r in die Schweiz ein und liess sich hier nieder ( Urk. 7 /1/ 3). Vo n Februar 1981 bis Feb ruar 2000 stand er als Stanzer in einem Arbeitsverhältnis, wo bei er bereits ein Jahr früher, nach einer Herzoperation, tatsächlich nicht m ehr erwerbstätig war (Urk. 7 /5/ 1). Von November 19 96 bis Juli 1999 erzielte er zu dem einen Neben verdienst a ls Zeitungsverträger (Urk. 7 /6/ 1). Am 3. Februar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7 /1). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die medizi nischen und die erwerblichen Verhältnisse ab und kam zum Schluss, beim Ver sicherten liege seit dem
25. Februar 2000 ein Invaliditätsgrad von 100 % vor (Urk. 7 /16). Sie sprach ihm infolgedessen mit Verfügungen vom 29. Januar 2001 rückwirkend ab 1. Februar 2000 eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente n für die drei Kinder zu (Urk. 7 /18 und Urk. 7 /19). Ein erstes Rentenrevisionsverfahren sah die IV-Stelle für den 31. Dezem ber 2003 vor (Urk. 7 /16/1). Dieses leitete s ie im März 2004 ein (Urk. 7 /20/ 1). Nach neuer lichen erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 7 /21-29) bestätigte sie mit Mitteilung vom 31. August 2004 den Invali ditätsgrad von 100 % und damit auch die ganze Rente (Urk. 7 /31). 1.2
Ein nächstes Revisionsverfahren sollte per 31. August 2008 eingeleitet werden (Urk. 7 /30 und 7 /33) und wurde im September 2008 eröffnet (Urk. 7 /36).
Im Rahmen dieses zweiten Rentenrevisionsverfahrens zog die IV-Stelle einen aktu ellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___ , Fach arzt für A llge meine Medizin, vom 23. Oktob er 2008 einschliesslich der von ihm eingeholten konsiliarischen Beurteilungen bei (Urk. 7 /37, 7 /38/1-22). In der Folge hob sie die Rente mit Verfügung vom 27. Mai 2009 (Urk. 7 /52) bei einem Invaliditäts grad von nur noch 17 % per En de des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /56/ 3 ff.) hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung a n die Beschwerdegeg nerin zurück wies , verbunden mit der Feststellung, bezogen auf den Zeitpunkt der Zusprechung der Rente sei ein Wiedererwägungsgrund grundsätzlich gege ben, hingegen seien weitere Ab klärungen nötig im Zusammenhang mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich nach der Zusprechung der Rente im Januar 2001 bezie hungsweise bei der wiedererwägungsweisen Aufhebung im Mai 2009 der Gesundheitszustand des Versicherten verändert habe, was mittels einer polydisziplinären Begutachtung abzuklären sei (Urteil IV.200 9.00630 vom 30. März 2011, insbesondere E. 3; Urk. 7 /67). 1.3
In der Folge liess die IV-Stelle den V ersicherten durch A.___ internistisch, kardiologisch, psychiatrisch und neurolo gisch begutachten ( p olydisziplinäres Gutachten vom 29. November 2011, Urk. 7 /76), welches ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit des Ausübens von Tätigkeiten über Kopf niveau, attestierte (Urk. 7 /76/ 30 Ziff. 6.2 am Ende). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /88 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 16. August 2012 die mit Verfügung vom 27. Mai 2009 (Urk. 7 /52) per Ende Juni 2009 verfügte Aufhebung der Rente des Versicherten mit der Begründung, sein Invaliditätsgrad betrage nur noch 30 % ( Urk. 7/94 ). Die dage gen am
17. September 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 97/3 ff. ) wies das hiesige G ericht
mit Urteil IV.2012.00984 vom 28. März 2014 ab (Urk. 7/ 104 ). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_384/2014 vom
3. Juli 2014 (Urk. 7/ 106). 1.4
Am 4. März 2014 meldete sich der Versicherte unter Beilage des Berichts von Dr. med. B.___ , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 15. Februar 2014 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/ 100 und Urk. 7/101). Die IV-Stelle liess einen aktuellen IK-Auszug erstellen (Urk. 7/
108) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. September 2014 in Aussicht, sie werde auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten (Urk. 7/ 109). Dagegen liess der Versicherte am 27. Oktober 2014 Einwand erheben (Urk. 7/ 112). Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 28. August 2014 ein (Urk. 7/ 113/2-3) und trat mit Verfügung vom 18. November 2014 wie ange - kündigt auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 7/ 115 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am
5. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Gesuch einzutreten, um anschliessend, nach materieller Prüfung, über seinen allfälligen Anspruch rück wirkend ab 1. März 2014 (Art. 88 bis
Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Inva lidenversicherun g; IVV ), spätestens aber ab 1. Mai 2014 (Art. 88a Abs. 2 IVV) , zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Seiner Beschwerde legte der Versicherte
zusätzlich einen Bericht des D.___ , Universitäres Herzzentrum , bei (Urk. 3 /4 ). In der
Beschwerdeantwort vom
6. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom
10. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8 ).
Sodann liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2015 ( Urk. 9 ) einen Bericht der Neuropsychologin Dr. phil. E.___ , F.___ AG, Psychiatrie zentrum G.___ , vom
6. Januar 2015 ( Urk. 10 ) einreichen, welcher der Beschwerdegegnerin her nach zur Stellungnahme zugestellt wurde ( Urk. 11 ). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erfolgte am 10. März 2015 (Urk.
12) und wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1 .2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sach en änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt
sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb li chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 , E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 , E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 , E. 3.3.2). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ] , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.4
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweis mittel darf das Gericht daher nicht berücksichtigen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung vom
18. November 2014 damit, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2 S. 1 ). Für körperlich schwere Tätigkeit en habe bereits im Vergleichszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seine r Beschwerde vom
5. Januar 2015 geltend, er habe eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaub haft dargetan. Im Jahr 2013 habe infolge der koronaren Herzkrankheit wiederum ein interventioneller Eingriff durchgeführt werden müssen , was die erhebliche Progredienz der Krankheit manifestiere. Zudem seien eine interstitielle Pneumo pathie als Ursache der ausgewiesenen Dyspnoe sowie ein OSAS und eine Hyperthyreose nicht ausgeschlossen . Die Dilatation des Aortenbogens habe von 4,3 auf 4,8 cm zugenommen und er stehe vermehrt in ärztlicher Behandlung (Urk. 1 S. 3). Eine 100%ige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2014 wegen der deutlichen Progredienz der koronaren Herzkrankheit, der Tripeltherapie und wegen der beeinträchti genden Wirkung des Medikaments Metroprolol 100 mg sowie infolge der mehrmaligen unterbrochenen Sauerstoffzufuhr bei den Eingriffen vom Novem ber 2010, Februar 2011 und Dezember 2013 nicht mehr gegeben (Urk. 1 S. 4). Vielmehr bestehe nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätig keit (Urk. 1 S. 5). Aufgrund der konkreten Hinweise in den medizinischen Unterlagen sei die Beschwerdegegnerin zumindest zur Einholung weiterer Angaben verpflichtet gewesen (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies ver gli chen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals mate riell geprüft wurde (BGE 133 V 108, BGE 130 V 71), mithin August 201 2. Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
18. November 2014 bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge reichten Beweismittel respektive Arztberichte sind bei der Prüfung der strittigen Frage unbe achtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3.2
3.2.1
Die letzte materielle Leistungsprüfung und Bestätigung der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 16. August 2012 sowie die Abweisungen der dagegen erho benen Beschwerden durch das hiesige Gericht und das Bundesgericht erfolgten im Wesentlichen gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 29. November 2011. Die A.___ -Gutachter massen der koronaren 2-Gefässerkrankung mit erhaltener LV-Pumpfunktion sowie dem Status nach Aortendissektion Typ A im Februar 1999 bei zystischer Medianekrose und bicuspider Aortenklappe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/76/28) . Sie führten aus, a us kardiologischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer einerseits eine koronare Zweigefässerkran kung mit erhaltener Pumpfunktion sowie ein Status nach Aortendissektion Typ A im Februar 1999 bei zystischer Medianekrose und bicuspider Aortenklappe, welche im Februar 1999 mittels Composite Graft ersetzt worden sei. In den seit her seriell durchgeführten CT-Thoraxuntersuchungen habe sich jeweils eine stationäre Ausdehnung der Dissektion gezeigt . Bei klinisch fehlenden Hinweisen auf eine Dysfunktion der Aortenklappenprothese, bei erhaltener linksventriku lärer Funktion in der Echokardiographie und bei fehlenden ischämieverdächti gen Veränderungen anlässlich der Fahrradergonometrie sei der Beschwerde führer für körperlich leichte und mittelschwer belastende Tätigkeiten als voll arbeitsfähig anzusehen. Die T horaxschmerzen , über welche der Beschwerde führer geklagt habe, seien als atypisch anzusehen. Einzig körperlich belastende Tätigkeiten seien ihm bei Status nach Aortendissektion bleibend nicht mehr zumutbar
(Urk. 7/ 76/29) . 3.2.2
Am 9. Februar 2010 berichtete Dr. med. H.___ , Facharzt für Kardiologie , über die anlässlich seiner Untersuchung vom 15. bis am 18. Januar 2010 erho benen Befunde. Er gab an, der Beschwerdeführer habe sich gut von der Opera tion nach einer akuten Aortendissektion Typ A im Jahr 1999 erholt. Die kardi ologischen Befunde seien seither weitgehend stabil geblieben mit knapp nor maler systolischer Globalfunktion und stabiler Ausdehnung der Dissektions membran bis in den distalen Aortenbogen (Urk. 7/97/19 ).
Aktuell klage der Beschwerdeführer über eine rasche Müdigkeit und Bein - schwä che und Herzklopfen beim Treppaufgehen. Zudem habe er immer wieder in Ruhe Episoden mit starken Thoraxschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm, begleitet von Angst und Schwitzen, welche circa nach 15 Minuten spon tan abklingen würden. Vor einigen Jahren habe er angeblich eine einmalige Synkope erlitten beim Velofahren. Daneben bestünden eine depressive Ent wicklung mit Panikattacken sowie ein schweres Restless-Legs-Syndrom (Urk. 7/97/19).
Der kardiopulmonale Kurzstatus sei unauffällig, das Ruhe-EKG normal und Zei chen für eine Herzinsuffizienz fehlten. Der Test auf dem Fahrradergometer habe bei 130 Watt (72 % des Solls) wegen Beinsch wäche und Beinschmerzen abge bro chen werden müssen. Subjektiv habe der Beschwerdeführer einen minimalen präkordialen Druck angegeben. Zusammenfassend bestehe kardialerseits eine stabile Situation mit knapp normaler systolischer Globalfunktion und leicht bis mittelschwer eingeschränkter Leistungskapazität, vor allem infolge Trainings mangels und Dekonditionierung. Die aortale K lappenprothese funktioniere ein wandfrei und es bestünden keine sicheren H inweise auf eine belastungsindu zierte Ischämie oder auf relevante Rhythmusstö rungen. Die Ursache der zeitwei ligen, meist in Ruhe auftretenden Thoraxschmerzen könne nicht sicher geklärt werden, möglicherweise handle es sich um Thoraxwandschmerzen oder Reflux beschwerden mit massiver funktioneller Überlagerung mit Angst und Panikre aktion. Aus rein kardiologischer Sicht sei eine Leistungsfähigkeit für eine kör perlich leichte Arbeit formal gegeben, die Arbeit im angestammten Beruf könne jedoch nicht mehr ausgeführt werden (Urk. 7/97/19-20 ). 3. 2.3
Dem Bericht des D.___ , Medizinbereich Herz, Gefäss und Thorax, vom 11. September 2012 ist zu entnehmen, dass die Gefässsituation im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. September 2010 stationär sei und auch das Ausmass der Dissektionsmembran im Aortenbogen unverändert sei. Leichte körperliche Arbeiten (bis zehn Kilogramm) könne der Beschwerdeführer aus herzchirurgischer Sicht durchführen (Urk. 7/98/5 ). 3.3
3.3.1
Anlässlich sein er Neuanmeldung vom
4. März 2014
(Urk. 7/ 101) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2014 ein (Urk. 7/ 100). Diesem ist zu entnehmen, beim Beschwerdeführer fänden sich klinisch keine Zeichen für eine Herzinsuffizienz und echokardiographisch sei die LV-Funktion erhalten, insbesondere anterior und lateral seien keine Kinetikstörungen zu verzeichnen und der RV-Druck sei normal . Die SJM-Klappe in aortaler Position zeige eine tadellose Funktion und der Graft der Aorta ascen dens sehe gut aus. Der einzige pathologische klinische Befund sei eine nicht ganz normale Sauerstoffsättigung, wobei klinische Befunde für eine relevante Pneumopathie oder eine bronchiale Obstruktion fehlen würden . Differentialdiag nostisch seien ein OSAS, eine Hypothyreose, eine Progredienz der koronaren Herzkrankheit, ein Sick-Sinus-Syndrom oder eine interstitielle Pneumopathie als Ursache der Dyspnoe in Erwägung zu ziehen. Diesbezüglich seien weitere Abklä rungen zu tätigen. Den Entscheid der MEDAS könne er nicht nachvollziehen. Denn einerseits bestehe ein Status nach einer Operation bei einem Aneurysma, wobei davon auszugehen sei, dass eine wahrscheinlich nicht unwesentli che anoxische postoperative Enc ephalopathie bestehe und zudem sei nun eine pro grediente und mehrfach interventionell behandelte koronare Herzkrankheit manifest, welche eine doch deutliche Progredienz zeige. Mit einer Tripel-Therapie sei der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter schlichtweg nicht vermittelbar und eine Umschulung im Alter von 60 Jahren bei einer wahrscheinlich nicht optimalen Schulbildung sei eine Illusion . Des Weiteren fügte Dr. B.___ an, 100 mg Metroprolol könnten manchmal auch recht reduzierend auf den Allgemeinzu stand und die Leistungsfähigkeit wirken
(Urk. 7/ 100/2 -3 ). 3.3.2
RAD-Ärztin Dr. C.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2014 fest, es liege keine Veränderung vor. Die Aortendissektion sei nicht neu, son dern erstmals 1999 diagnostiziert worden. Die koronare Herzkrankheit sei seit 2010 bekannt und 2010, 2011 und 2013 mit mehreren Stents behandelt worden, was jeweils zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Bei nor malem Gehen habe der Beschwerdeführer keine Dyspnoe (Urk. 7/113/2-3). 4.
4.1
Der einzige sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2014 ausdrück lich ergebende Anhaltspunkt für eine Verschlechterung
ist der deutlich progre diente Verlauf der koronaren Herzkrankheit (Urk. 7/100/ 2 ). Eine anspruchs erhebliche Änderung kann auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009, E. 3.2.2 mit Hinweis).
Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV setzt jedoch voraus, dass eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditäts grads glaubhaft gemacht wird. Eine Progredienz der koronaren Herzkrankheit wurde zwar glaubhaft gemacht, nicht hingegen, dass sich dadurch die Erwerb s fähigkeit vermindert respektive die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verän dert habe. Ansonsten wies Dr. B.___ nicht auf eine Verschlechterung hin, son dern konnte sich bereits für den Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ nicht der gutachterlich en Beurteilung anschliessen. Insbesondere mit seinen Angaben zur Arbeitsfähigkeit nahm
Dr. B.___ nicht auf eine Verschlechterung Bezug. Ferner verneinte er nicht die Zumutbarkeit einer Erwerbst ätigkeit, son dern zweifelte die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers an und berücksich tigte dabei invaliditätsfremde Faktoren wie Alter und Ausbildung mit (Urk. 7/100/ 2 ) , was ebenfalls nicht auf eine für den Invaliditäts - grad relevante Veränderung schliessen lässt .
Als einzigen pathologischen klinischen Befund nannte Dr. B.___ eine nicht ganz normale Sauerstoff sättigung von 9 5 % (Urk. 7/100/ 2 ). Eine Verschlechterung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit wurde in diesem Zusammenhang aber nicht dargetan. 4.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, eine interstitielle Pneumopathie, eine OSAS und eine Hyperthyreose seien nicht ausgeschlossen (Urk. 1 S. 3). Dr. B.___ zog diese Krankheiten aber l ediglich a ls d ifferentialdiagnos tisch mögliche
Ur sachen für die Dyspnoe in Erwägung (Urk. 7/100/2). Die Belastungsdyspnoe selber bestand bereits im Vergleichszeitpunkt (Urk. 7/76/27). Zudem hat te der Beschwerdeführer beim normalen Gehen im Zeitpunkt der angefochtenen Nicht eintretensverfügung weiterhin keine Beschwerden (Urk. 7/100/2) , sodass nicht glaubhaft gemacht ist, dass bei ein er leichten bis mittelschweren Tätigkeit, wie sie vom A.___ als zumutbar erachtet wurde (Urk. 7/76/ 31 ), eine Einschränkung bestehe .
Weiter führte der Beschwerdeführer an, die Dilatation des Aortenbogens habe von 4,3 auf 4,8 cm zugenommen (Urk. 1 S. 3) . Laut Dr. B.___ betrug die Ektasie des Aortenbogens jedoch 4,0 cm (Urk. 7/ 100/1), weshalb die insinuierte Ver schlechterung nicht glaubhaft ist .
Auch eine vermehrte ärztliche Behandlung, wie der Beschwerdeführer sie geltend macht e (Urk. 1 S. 3), vermag für sich allein noch keine Veränderung des Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen.
Ferner führte der Beschwerdeführer an, das einzunehmende Metroprolol wirke sich beeinträchtigend aus (Urk. 1 S. 4). Der Wirkstoff Metroprolol , enthalten in Beloc Zok, gehörte bereits im Vergleichszeitpunkt
zur aktuellen Medikation des Beschwerdeführers ( Urk. 7/76/25, Urk. 7/98/5), weshalb auch mit diesem Vor bringen keine Veränderung des Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht ist. Nach dem Gesagten war eine Veränderung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit beziehungsweise des Invaliditätsgrads nicht glaubhaft dargetan, weshalb das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzu weisen ist. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1 .2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sach en änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt
sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb li chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 , E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 , E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 , E. 3.3.2).
E. 1.2 Ein nächstes Revisionsverfahren sollte per 31. August 2008 eingeleitet werden (Urk. 7 /30 und 7 /33) und wurde im September 2008 eröffnet (Urk. 7 /36).
Im Rahmen dieses zweiten Rentenrevisionsverfahrens zog die IV-Stelle einen aktu ellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___ , Fach arzt für A llge meine Medizin, vom 23. Oktob er 2008 einschliesslich der von ihm eingeholten konsiliarischen Beurteilungen bei (Urk. 7 /37, 7 /38/1-22). In der Folge hob sie die Rente mit Verfügung vom 27. Mai 2009 (Urk. 7 /52) bei einem Invaliditäts grad von nur noch 17 % per En de des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /56/
E. 1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ] , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweis mittel darf das Gericht daher nicht berücksichtigen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung vom
18. November 2014 damit, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2 S. 1 ). Für körperlich schwere Tätigkeit en habe bereits im Vergleichszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seine r Beschwerde vom
5. Januar 2015 geltend, er habe eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaub haft dargetan. Im Jahr 2013 habe infolge der koronaren Herzkrankheit wiederum ein interventioneller Eingriff durchgeführt werden müssen , was die erhebliche Progredienz der Krankheit manifestiere. Zudem seien eine interstitielle Pneumo pathie als Ursache der ausgewiesenen Dyspnoe sowie ein OSAS und eine Hyperthyreose nicht ausgeschlossen . Die Dilatation des Aortenbogens habe von 4,3 auf 4,8 cm zugenommen und er stehe vermehrt in ärztlicher Behandlung (Urk. 1 S. 3). Eine 100%ige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2014 wegen der deutlichen Progredienz der koronaren Herzkrankheit, der Tripeltherapie und wegen der beeinträchti genden Wirkung des Medikaments Metroprolol 100 mg sowie infolge der mehrmaligen unterbrochenen Sauerstoffzufuhr bei den Eingriffen vom Novem ber 2010, Februar 2011 und Dezember 2013 nicht mehr gegeben (Urk. 1 S. 4). Vielmehr bestehe nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätig keit (Urk. 1 S. 5). Aufgrund der konkreten Hinweise in den medizinischen Unterlagen sei die Beschwerdegegnerin zumindest zur Einholung weiterer Angaben verpflichtet gewesen (Urk. 1 S. 6). 3.
E. 3 ff.) hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung a n die Beschwerdegeg nerin zurück wies , verbunden mit der Feststellung, bezogen auf den Zeitpunkt der Zusprechung der Rente sei ein Wiedererwägungsgrund grundsätzlich gege ben, hingegen seien weitere Ab klärungen nötig im Zusammenhang mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich nach der Zusprechung der Rente im Januar 2001 bezie hungsweise bei der wiedererwägungsweisen Aufhebung im Mai 2009 der Gesundheitszustand des Versicherten verändert habe, was mittels einer polydisziplinären Begutachtung abzuklären sei (Urteil IV.200 9.00630 vom 30. März 2011, insbesondere E. 3; Urk.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies ver gli chen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals mate riell geprüft wurde (BGE 133 V 108, BGE 130 V 71), mithin August 201 2. Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
18. November 2014 bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge reichten Beweismittel respektive Arztberichte sind bei der Prüfung der strittigen Frage unbe achtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
E. 3.2.1 Die letzte materielle Leistungsprüfung und Bestätigung der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 16. August 2012 sowie die Abweisungen der dagegen erho benen Beschwerden durch das hiesige Gericht und das Bundesgericht erfolgten im Wesentlichen gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 29. November 2011. Die A.___ -Gutachter massen der koronaren 2-Gefässerkrankung mit erhaltener LV-Pumpfunktion sowie dem Status nach Aortendissektion Typ A im Februar 1999 bei zystischer Medianekrose und bicuspider Aortenklappe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/76/28) . Sie führten aus, a us kardiologischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer einerseits eine koronare Zweigefässerkran kung mit erhaltener Pumpfunktion sowie ein Status nach Aortendissektion Typ A im Februar 1999 bei zystischer Medianekrose und bicuspider Aortenklappe, welche im Februar 1999 mittels Composite Graft ersetzt worden sei. In den seit her seriell durchgeführten CT-Thoraxuntersuchungen habe sich jeweils eine stationäre Ausdehnung der Dissektion gezeigt . Bei klinisch fehlenden Hinweisen auf eine Dysfunktion der Aortenklappenprothese, bei erhaltener linksventriku lärer Funktion in der Echokardiographie und bei fehlenden ischämieverdächti gen Veränderungen anlässlich der Fahrradergonometrie sei der Beschwerde führer für körperlich leichte und mittelschwer belastende Tätigkeiten als voll arbeitsfähig anzusehen. Die T horaxschmerzen , über welche der Beschwerde führer geklagt habe, seien als atypisch anzusehen. Einzig körperlich belastende Tätigkeiten seien ihm bei Status nach Aortendissektion bleibend nicht mehr zumutbar
(Urk. 7/ 76/29) .
E. 3.2.2 Am 9. Februar 2010 berichtete Dr. med. H.___ , Facharzt für Kardiologie , über die anlässlich seiner Untersuchung vom 15. bis am 18. Januar 2010 erho benen Befunde. Er gab an, der Beschwerdeführer habe sich gut von der Opera tion nach einer akuten Aortendissektion Typ A im Jahr 1999 erholt. Die kardi ologischen Befunde seien seither weitgehend stabil geblieben mit knapp nor maler systolischer Globalfunktion und stabiler Ausdehnung der Dissektions membran bis in den distalen Aortenbogen (Urk. 7/97/19 ).
Aktuell klage der Beschwerdeführer über eine rasche Müdigkeit und Bein - schwä che und Herzklopfen beim Treppaufgehen. Zudem habe er immer wieder in Ruhe Episoden mit starken Thoraxschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm, begleitet von Angst und Schwitzen, welche circa nach 15 Minuten spon tan abklingen würden. Vor einigen Jahren habe er angeblich eine einmalige Synkope erlitten beim Velofahren. Daneben bestünden eine depressive Ent wicklung mit Panikattacken sowie ein schweres Restless-Legs-Syndrom (Urk. 7/97/19).
Der kardiopulmonale Kurzstatus sei unauffällig, das Ruhe-EKG normal und Zei chen für eine Herzinsuffizienz fehlten. Der Test auf dem Fahrradergometer habe bei 130 Watt (72 % des Solls) wegen Beinsch wäche und Beinschmerzen abge bro chen werden müssen. Subjektiv habe der Beschwerdeführer einen minimalen präkordialen Druck angegeben. Zusammenfassend bestehe kardialerseits eine stabile Situation mit knapp normaler systolischer Globalfunktion und leicht bis mittelschwer eingeschränkter Leistungskapazität, vor allem infolge Trainings mangels und Dekonditionierung. Die aortale K lappenprothese funktioniere ein wandfrei und es bestünden keine sicheren H inweise auf eine belastungsindu zierte Ischämie oder auf relevante Rhythmusstö rungen. Die Ursache der zeitwei ligen, meist in Ruhe auftretenden Thoraxschmerzen könne nicht sicher geklärt werden, möglicherweise handle es sich um Thoraxwandschmerzen oder Reflux beschwerden mit massiver funktioneller Überlagerung mit Angst und Panikre aktion. Aus rein kardiologischer Sicht sei eine Leistungsfähigkeit für eine kör perlich leichte Arbeit formal gegeben, die Arbeit im angestammten Beruf könne jedoch nicht mehr ausgeführt werden (Urk. 7/97/19-20 ). 3. 2.3
Dem Bericht des D.___ , Medizinbereich Herz, Gefäss und Thorax, vom 11. September 2012 ist zu entnehmen, dass die Gefässsituation im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. September 2010 stationär sei und auch das Ausmass der Dissektionsmembran im Aortenbogen unverändert sei. Leichte körperliche Arbeiten (bis zehn Kilogramm) könne der Beschwerdeführer aus herzchirurgischer Sicht durchführen (Urk. 7/98/5 ).
E. 3.3.1 Anlässlich sein er Neuanmeldung vom
4. März 2014
(Urk. 7/ 101) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2014 ein (Urk. 7/ 100). Diesem ist zu entnehmen, beim Beschwerdeführer fänden sich klinisch keine Zeichen für eine Herzinsuffizienz und echokardiographisch sei die LV-Funktion erhalten, insbesondere anterior und lateral seien keine Kinetikstörungen zu verzeichnen und der RV-Druck sei normal . Die SJM-Klappe in aortaler Position zeige eine tadellose Funktion und der Graft der Aorta ascen dens sehe gut aus. Der einzige pathologische klinische Befund sei eine nicht ganz normale Sauerstoffsättigung, wobei klinische Befunde für eine relevante Pneumopathie oder eine bronchiale Obstruktion fehlen würden . Differentialdiag nostisch seien ein OSAS, eine Hypothyreose, eine Progredienz der koronaren Herzkrankheit, ein Sick-Sinus-Syndrom oder eine interstitielle Pneumopathie als Ursache der Dyspnoe in Erwägung zu ziehen. Diesbezüglich seien weitere Abklä rungen zu tätigen. Den Entscheid der MEDAS könne er nicht nachvollziehen. Denn einerseits bestehe ein Status nach einer Operation bei einem Aneurysma, wobei davon auszugehen sei, dass eine wahrscheinlich nicht unwesentli che anoxische postoperative Enc ephalopathie bestehe und zudem sei nun eine pro grediente und mehrfach interventionell behandelte koronare Herzkrankheit manifest, welche eine doch deutliche Progredienz zeige. Mit einer Tripel-Therapie sei der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter schlichtweg nicht vermittelbar und eine Umschulung im Alter von 60 Jahren bei einer wahrscheinlich nicht optimalen Schulbildung sei eine Illusion . Des Weiteren fügte Dr. B.___ an, 100 mg Metroprolol könnten manchmal auch recht reduzierend auf den Allgemeinzu stand und die Leistungsfähigkeit wirken
(Urk. 7/ 100/2 -3 ).
E. 3.3.2 RAD-Ärztin Dr. C.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2014 fest, es liege keine Veränderung vor. Die Aortendissektion sei nicht neu, son dern erstmals 1999 diagnostiziert worden. Die koronare Herzkrankheit sei seit 2010 bekannt und 2010, 2011 und 2013 mit mehreren Stents behandelt worden, was jeweils zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Bei nor malem Gehen habe der Beschwerdeführer keine Dyspnoe (Urk. 7/113/2-3). 4.
4.1
Der einzige sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2014 ausdrück lich ergebende Anhaltspunkt für eine Verschlechterung
ist der deutlich progre diente Verlauf der koronaren Herzkrankheit (Urk. 7/100/ 2 ). Eine anspruchs erhebliche Änderung kann auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009, E. 3.2.2 mit Hinweis).
Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV setzt jedoch voraus, dass eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditäts grads glaubhaft gemacht wird. Eine Progredienz der koronaren Herzkrankheit wurde zwar glaubhaft gemacht, nicht hingegen, dass sich dadurch die Erwerb s fähigkeit vermindert respektive die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verän dert habe. Ansonsten wies Dr. B.___ nicht auf eine Verschlechterung hin, son dern konnte sich bereits für den Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ nicht der gutachterlich en Beurteilung anschliessen. Insbesondere mit seinen Angaben zur Arbeitsfähigkeit nahm
Dr. B.___ nicht auf eine Verschlechterung Bezug. Ferner verneinte er nicht die Zumutbarkeit einer Erwerbst ätigkeit, son dern zweifelte die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers an und berücksich tigte dabei invaliditätsfremde Faktoren wie Alter und Ausbildung mit (Urk. 7/100/ 2 ) , was ebenfalls nicht auf eine für den Invaliditäts - grad relevante Veränderung schliessen lässt .
Als einzigen pathologischen klinischen Befund nannte Dr. B.___ eine nicht ganz normale Sauerstoff sättigung von 9 5 % (Urk. 7/100/ 2 ). Eine Verschlechterung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit wurde in diesem Zusammenhang aber nicht dargetan. 4.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, eine interstitielle Pneumopathie, eine OSAS und eine Hyperthyreose seien nicht ausgeschlossen (Urk. 1 S. 3). Dr. B.___ zog diese Krankheiten aber l ediglich a ls d ifferentialdiagnos tisch mögliche
Ur sachen für die Dyspnoe in Erwägung (Urk. 7/100/2). Die Belastungsdyspnoe selber bestand bereits im Vergleichszeitpunkt (Urk. 7/76/27). Zudem hat te der Beschwerdeführer beim normalen Gehen im Zeitpunkt der angefochtenen Nicht eintretensverfügung weiterhin keine Beschwerden (Urk. 7/100/2) , sodass nicht glaubhaft gemacht ist, dass bei ein er leichten bis mittelschweren Tätigkeit, wie sie vom A.___ als zumutbar erachtet wurde (Urk. 7/76/ 31 ), eine Einschränkung bestehe .
Weiter führte der Beschwerdeführer an, die Dilatation des Aortenbogens habe von 4,3 auf 4,8 cm zugenommen (Urk. 1 S. 3) . Laut Dr. B.___ betrug die Ektasie des Aortenbogens jedoch 4,0 cm (Urk. 7/ 100/1), weshalb die insinuierte Ver schlechterung nicht glaubhaft ist .
Auch eine vermehrte ärztliche Behandlung, wie der Beschwerdeführer sie geltend macht e (Urk. 1 S. 3), vermag für sich allein noch keine Veränderung des Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen.
Ferner führte der Beschwerdeführer an, das einzunehmende Metroprolol wirke sich beeinträchtigend aus (Urk. 1 S. 4). Der Wirkstoff Metroprolol , enthalten in Beloc Zok, gehörte bereits im Vergleichszeitpunkt
zur aktuellen Medikation des Beschwerdeführers ( Urk. 7/76/25, Urk. 7/98/5), weshalb auch mit diesem Vor bringen keine Veränderung des Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht ist. Nach dem Gesagten war eine Veränderung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit beziehungsweise des Invaliditätsgrads nicht glaubhaft dargetan, weshalb das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzu weisen ist. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 7 /52) per Ende Juni 2009 verfügte Aufhebung der Rente des Versicherten mit der Begründung, sein Invaliditätsgrad betrage nur noch 30 % ( Urk. 7/94 ). Die dage gen am
17. September 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 97/3 ff. ) wies das hiesige G ericht
mit Urteil IV.2012.00984 vom 28. März 2014 ab (Urk. 7/ 104 ). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_384/2014 vom
3. Juli 2014 (Urk. 7/ 106).
E. 10 Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8 ).
Sodann liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2015 ( Urk. 9 ) einen Bericht der Neuropsychologin Dr. phil. E.___ , F.___ AG, Psychiatrie zentrum G.___ , vom
6. Januar 2015 ( Urk. 10 ) einreichen, welcher der Beschwerdegegnerin her nach zur Stellungnahme zugestellt wurde ( Urk. 11 ). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erfolgte am 10. März 2015 (Urk.
12) und wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00003 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil
vom
22. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. O.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1954, be suchte in Y.___ die Primarschule während fünf Jahren und e rlernte keinen Beruf (Urk. 7 /1/ 4). Im Jahr 1980 reiste e r in die Schweiz ein und liess sich hier nieder ( Urk. 7 /1/ 3). Vo n Februar 1981 bis Feb ruar 2000 stand er als Stanzer in einem Arbeitsverhältnis, wo bei er bereits ein Jahr früher, nach einer Herzoperation, tatsächlich nicht m ehr erwerbstätig war (Urk. 7 /5/ 1). Von November 19 96 bis Juli 1999 erzielte er zu dem einen Neben verdienst a ls Zeitungsverträger (Urk. 7 /6/ 1). Am 3. Februar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7 /1). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die medizi nischen und die erwerblichen Verhältnisse ab und kam zum Schluss, beim Ver sicherten liege seit dem
25. Februar 2000 ein Invaliditätsgrad von 100 % vor (Urk. 7 /16). Sie sprach ihm infolgedessen mit Verfügungen vom 29. Januar 2001 rückwirkend ab 1. Februar 2000 eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente n für die drei Kinder zu (Urk. 7 /18 und Urk. 7 /19). Ein erstes Rentenrevisionsverfahren sah die IV-Stelle für den 31. Dezem ber 2003 vor (Urk. 7 /16/1). Dieses leitete s ie im März 2004 ein (Urk. 7 /20/ 1). Nach neuer lichen erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 7 /21-29) bestätigte sie mit Mitteilung vom 31. August 2004 den Invali ditätsgrad von 100 % und damit auch die ganze Rente (Urk. 7 /31). 1.2
Ein nächstes Revisionsverfahren sollte per 31. August 2008 eingeleitet werden (Urk. 7 /30 und 7 /33) und wurde im September 2008 eröffnet (Urk. 7 /36).
Im Rahmen dieses zweiten Rentenrevisionsverfahrens zog die IV-Stelle einen aktu ellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___ , Fach arzt für A llge meine Medizin, vom 23. Oktob er 2008 einschliesslich der von ihm eingeholten konsiliarischen Beurteilungen bei (Urk. 7 /37, 7 /38/1-22). In der Folge hob sie die Rente mit Verfügung vom 27. Mai 2009 (Urk. 7 /52) bei einem Invaliditäts grad von nur noch 17 % per En de des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7 /56/ 3 ff.) hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung a n die Beschwerdegeg nerin zurück wies , verbunden mit der Feststellung, bezogen auf den Zeitpunkt der Zusprechung der Rente sei ein Wiedererwägungsgrund grundsätzlich gege ben, hingegen seien weitere Ab klärungen nötig im Zusammenhang mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich nach der Zusprechung der Rente im Januar 2001 bezie hungsweise bei der wiedererwägungsweisen Aufhebung im Mai 2009 der Gesundheitszustand des Versicherten verändert habe, was mittels einer polydisziplinären Begutachtung abzuklären sei (Urteil IV.200 9.00630 vom 30. März 2011, insbesondere E. 3; Urk. 7 /67). 1.3
In der Folge liess die IV-Stelle den V ersicherten durch A.___ internistisch, kardiologisch, psychiatrisch und neurolo gisch begutachten ( p olydisziplinäres Gutachten vom 29. November 2011, Urk. 7 /76), welches ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit des Ausübens von Tätigkeiten über Kopf niveau, attestierte (Urk. 7 /76/ 30 Ziff. 6.2 am Ende). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /88 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 16. August 2012 die mit Verfügung vom 27. Mai 2009 (Urk. 7 /52) per Ende Juni 2009 verfügte Aufhebung der Rente des Versicherten mit der Begründung, sein Invaliditätsgrad betrage nur noch 30 % ( Urk. 7/94 ). Die dage gen am
17. September 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/ 97/3 ff. ) wies das hiesige G ericht
mit Urteil IV.2012.00984 vom 28. März 2014 ab (Urk. 7/ 104 ). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_384/2014 vom
3. Juli 2014 (Urk. 7/ 106). 1.4
Am 4. März 2014 meldete sich der Versicherte unter Beilage des Berichts von Dr. med. B.___ , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 15. Februar 2014 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/ 100 und Urk. 7/101). Die IV-Stelle liess einen aktuellen IK-Auszug erstellen (Urk. 7/
108) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. September 2014 in Aussicht, sie werde auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten (Urk. 7/ 109). Dagegen liess der Versicherte am 27. Oktober 2014 Einwand erheben (Urk. 7/ 112). Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 28. August 2014 ein (Urk. 7/ 113/2-3) und trat mit Verfügung vom 18. November 2014 wie ange - kündigt auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 7/ 115 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am
5. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Gesuch einzutreten, um anschliessend, nach materieller Prüfung, über seinen allfälligen Anspruch rück wirkend ab 1. März 2014 (Art. 88 bis
Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Inva lidenversicherun g; IVV ), spätestens aber ab 1. Mai 2014 (Art. 88a Abs. 2 IVV) , zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Seiner Beschwerde legte der Versicherte
zusätzlich einen Bericht des D.___ , Universitäres Herzzentrum , bei (Urk. 3 /4 ). In der
Beschwerdeantwort vom
6. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom
10. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8 ).
Sodann liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2015 ( Urk. 9 ) einen Bericht der Neuropsychologin Dr. phil. E.___ , F.___ AG, Psychiatrie zentrum G.___ , vom
6. Januar 2015 ( Urk. 10 ) einreichen, welcher der Beschwerdegegnerin her nach zur Stellungnahme zugestellt wurde ( Urk. 11 ). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erfolgte am 10. März 2015 (Urk.
12) und wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1 .2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sach en änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt
sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb li chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 , E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 , E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 , E. 3.3.2). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des ge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ] , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.4
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweis mittel darf das Gericht daher nicht berücksichtigen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung vom
18. November 2014 damit, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2 S. 1 ). Für körperlich schwere Tätigkeit en habe bereits im Vergleichszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seine r Beschwerde vom
5. Januar 2015 geltend, er habe eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaub haft dargetan. Im Jahr 2013 habe infolge der koronaren Herzkrankheit wiederum ein interventioneller Eingriff durchgeführt werden müssen , was die erhebliche Progredienz der Krankheit manifestiere. Zudem seien eine interstitielle Pneumo pathie als Ursache der ausgewiesenen Dyspnoe sowie ein OSAS und eine Hyperthyreose nicht ausgeschlossen . Die Dilatation des Aortenbogens habe von 4,3 auf 4,8 cm zugenommen und er stehe vermehrt in ärztlicher Behandlung (Urk. 1 S. 3). Eine 100%ige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2014 wegen der deutlichen Progredienz der koronaren Herzkrankheit, der Tripeltherapie und wegen der beeinträchti genden Wirkung des Medikaments Metroprolol 100 mg sowie infolge der mehrmaligen unterbrochenen Sauerstoffzufuhr bei den Eingriffen vom Novem ber 2010, Februar 2011 und Dezember 2013 nicht mehr gegeben (Urk. 1 S. 4). Vielmehr bestehe nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätig keit (Urk. 1 S. 5). Aufgrund der konkreten Hinweise in den medizinischen Unterlagen sei die Beschwerdegegnerin zumindest zur Einholung weiterer Angaben verpflichtet gewesen (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies ver gli chen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals mate riell geprüft wurde (BGE 133 V 108, BGE 130 V 71), mithin August 201 2. Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
18. November 2014 bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge reichten Beweismittel respektive Arztberichte sind bei der Prüfung der strittigen Frage unbe achtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 3.2
3.2.1
Die letzte materielle Leistungsprüfung und Bestätigung der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 16. August 2012 sowie die Abweisungen der dagegen erho benen Beschwerden durch das hiesige Gericht und das Bundesgericht erfolgten im Wesentlichen gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 29. November 2011. Die A.___ -Gutachter massen der koronaren 2-Gefässerkrankung mit erhaltener LV-Pumpfunktion sowie dem Status nach Aortendissektion Typ A im Februar 1999 bei zystischer Medianekrose und bicuspider Aortenklappe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/76/28) . Sie führten aus, a us kardiologischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer einerseits eine koronare Zweigefässerkran kung mit erhaltener Pumpfunktion sowie ein Status nach Aortendissektion Typ A im Februar 1999 bei zystischer Medianekrose und bicuspider Aortenklappe, welche im Februar 1999 mittels Composite Graft ersetzt worden sei. In den seit her seriell durchgeführten CT-Thoraxuntersuchungen habe sich jeweils eine stationäre Ausdehnung der Dissektion gezeigt . Bei klinisch fehlenden Hinweisen auf eine Dysfunktion der Aortenklappenprothese, bei erhaltener linksventriku lärer Funktion in der Echokardiographie und bei fehlenden ischämieverdächti gen Veränderungen anlässlich der Fahrradergonometrie sei der Beschwerde führer für körperlich leichte und mittelschwer belastende Tätigkeiten als voll arbeitsfähig anzusehen. Die T horaxschmerzen , über welche der Beschwerde führer geklagt habe, seien als atypisch anzusehen. Einzig körperlich belastende Tätigkeiten seien ihm bei Status nach Aortendissektion bleibend nicht mehr zumutbar
(Urk. 7/ 76/29) . 3.2.2
Am 9. Februar 2010 berichtete Dr. med. H.___ , Facharzt für Kardiologie , über die anlässlich seiner Untersuchung vom 15. bis am 18. Januar 2010 erho benen Befunde. Er gab an, der Beschwerdeführer habe sich gut von der Opera tion nach einer akuten Aortendissektion Typ A im Jahr 1999 erholt. Die kardi ologischen Befunde seien seither weitgehend stabil geblieben mit knapp nor maler systolischer Globalfunktion und stabiler Ausdehnung der Dissektions membran bis in den distalen Aortenbogen (Urk. 7/97/19 ).
Aktuell klage der Beschwerdeführer über eine rasche Müdigkeit und Bein - schwä che und Herzklopfen beim Treppaufgehen. Zudem habe er immer wieder in Ruhe Episoden mit starken Thoraxschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm, begleitet von Angst und Schwitzen, welche circa nach 15 Minuten spon tan abklingen würden. Vor einigen Jahren habe er angeblich eine einmalige Synkope erlitten beim Velofahren. Daneben bestünden eine depressive Ent wicklung mit Panikattacken sowie ein schweres Restless-Legs-Syndrom (Urk. 7/97/19).
Der kardiopulmonale Kurzstatus sei unauffällig, das Ruhe-EKG normal und Zei chen für eine Herzinsuffizienz fehlten. Der Test auf dem Fahrradergometer habe bei 130 Watt (72 % des Solls) wegen Beinsch wäche und Beinschmerzen abge bro chen werden müssen. Subjektiv habe der Beschwerdeführer einen minimalen präkordialen Druck angegeben. Zusammenfassend bestehe kardialerseits eine stabile Situation mit knapp normaler systolischer Globalfunktion und leicht bis mittelschwer eingeschränkter Leistungskapazität, vor allem infolge Trainings mangels und Dekonditionierung. Die aortale K lappenprothese funktioniere ein wandfrei und es bestünden keine sicheren H inweise auf eine belastungsindu zierte Ischämie oder auf relevante Rhythmusstö rungen. Die Ursache der zeitwei ligen, meist in Ruhe auftretenden Thoraxschmerzen könne nicht sicher geklärt werden, möglicherweise handle es sich um Thoraxwandschmerzen oder Reflux beschwerden mit massiver funktioneller Überlagerung mit Angst und Panikre aktion. Aus rein kardiologischer Sicht sei eine Leistungsfähigkeit für eine kör perlich leichte Arbeit formal gegeben, die Arbeit im angestammten Beruf könne jedoch nicht mehr ausgeführt werden (Urk. 7/97/19-20 ). 3. 2.3
Dem Bericht des D.___ , Medizinbereich Herz, Gefäss und Thorax, vom 11. September 2012 ist zu entnehmen, dass die Gefässsituation im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. September 2010 stationär sei und auch das Ausmass der Dissektionsmembran im Aortenbogen unverändert sei. Leichte körperliche Arbeiten (bis zehn Kilogramm) könne der Beschwerdeführer aus herzchirurgischer Sicht durchführen (Urk. 7/98/5 ). 3.3
3.3.1
Anlässlich sein er Neuanmeldung vom
4. März 2014
(Urk. 7/ 101) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2014 ein (Urk. 7/ 100). Diesem ist zu entnehmen, beim Beschwerdeführer fänden sich klinisch keine Zeichen für eine Herzinsuffizienz und echokardiographisch sei die LV-Funktion erhalten, insbesondere anterior und lateral seien keine Kinetikstörungen zu verzeichnen und der RV-Druck sei normal . Die SJM-Klappe in aortaler Position zeige eine tadellose Funktion und der Graft der Aorta ascen dens sehe gut aus. Der einzige pathologische klinische Befund sei eine nicht ganz normale Sauerstoffsättigung, wobei klinische Befunde für eine relevante Pneumopathie oder eine bronchiale Obstruktion fehlen würden . Differentialdiag nostisch seien ein OSAS, eine Hypothyreose, eine Progredienz der koronaren Herzkrankheit, ein Sick-Sinus-Syndrom oder eine interstitielle Pneumopathie als Ursache der Dyspnoe in Erwägung zu ziehen. Diesbezüglich seien weitere Abklä rungen zu tätigen. Den Entscheid der MEDAS könne er nicht nachvollziehen. Denn einerseits bestehe ein Status nach einer Operation bei einem Aneurysma, wobei davon auszugehen sei, dass eine wahrscheinlich nicht unwesentli che anoxische postoperative Enc ephalopathie bestehe und zudem sei nun eine pro grediente und mehrfach interventionell behandelte koronare Herzkrankheit manifest, welche eine doch deutliche Progredienz zeige. Mit einer Tripel-Therapie sei der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter schlichtweg nicht vermittelbar und eine Umschulung im Alter von 60 Jahren bei einer wahrscheinlich nicht optimalen Schulbildung sei eine Illusion . Des Weiteren fügte Dr. B.___ an, 100 mg Metroprolol könnten manchmal auch recht reduzierend auf den Allgemeinzu stand und die Leistungsfähigkeit wirken
(Urk. 7/ 100/2 -3 ). 3.3.2
RAD-Ärztin Dr. C.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2014 fest, es liege keine Veränderung vor. Die Aortendissektion sei nicht neu, son dern erstmals 1999 diagnostiziert worden. Die koronare Herzkrankheit sei seit 2010 bekannt und 2010, 2011 und 2013 mit mehreren Stents behandelt worden, was jeweils zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Bei nor malem Gehen habe der Beschwerdeführer keine Dyspnoe (Urk. 7/113/2-3). 4.
4.1
Der einzige sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. Februar 2014 ausdrück lich ergebende Anhaltspunkt für eine Verschlechterung
ist der deutlich progre diente Verlauf der koronaren Herzkrankheit (Urk. 7/100/ 2 ). Eine anspruchs erhebliche Änderung kann auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009, E. 3.2.2 mit Hinweis).
Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV setzt jedoch voraus, dass eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditäts grads glaubhaft gemacht wird. Eine Progredienz der koronaren Herzkrankheit wurde zwar glaubhaft gemacht, nicht hingegen, dass sich dadurch die Erwerb s fähigkeit vermindert respektive die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verän dert habe. Ansonsten wies Dr. B.___ nicht auf eine Verschlechterung hin, son dern konnte sich bereits für den Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ nicht der gutachterlich en Beurteilung anschliessen. Insbesondere mit seinen Angaben zur Arbeitsfähigkeit nahm
Dr. B.___ nicht auf eine Verschlechterung Bezug. Ferner verneinte er nicht die Zumutbarkeit einer Erwerbst ätigkeit, son dern zweifelte die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers an und berücksich tigte dabei invaliditätsfremde Faktoren wie Alter und Ausbildung mit (Urk. 7/100/ 2 ) , was ebenfalls nicht auf eine für den Invaliditäts - grad relevante Veränderung schliessen lässt .
Als einzigen pathologischen klinischen Befund nannte Dr. B.___ eine nicht ganz normale Sauerstoff sättigung von 9 5 % (Urk. 7/100/ 2 ). Eine Verschlechterung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit wurde in diesem Zusammenhang aber nicht dargetan. 4.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, eine interstitielle Pneumopathie, eine OSAS und eine Hyperthyreose seien nicht ausgeschlossen (Urk. 1 S. 3). Dr. B.___ zog diese Krankheiten aber l ediglich a ls d ifferentialdiagnos tisch mögliche
Ur sachen für die Dyspnoe in Erwägung (Urk. 7/100/2). Die Belastungsdyspnoe selber bestand bereits im Vergleichszeitpunkt (Urk. 7/76/27). Zudem hat te der Beschwerdeführer beim normalen Gehen im Zeitpunkt der angefochtenen Nicht eintretensverfügung weiterhin keine Beschwerden (Urk. 7/100/2) , sodass nicht glaubhaft gemacht ist, dass bei ein er leichten bis mittelschweren Tätigkeit, wie sie vom A.___ als zumutbar erachtet wurde (Urk. 7/76/ 31 ), eine Einschränkung bestehe .
Weiter führte der Beschwerdeführer an, die Dilatation des Aortenbogens habe von 4,3 auf 4,8 cm zugenommen (Urk. 1 S. 3) . Laut Dr. B.___ betrug die Ektasie des Aortenbogens jedoch 4,0 cm (Urk. 7/ 100/1), weshalb die insinuierte Ver schlechterung nicht glaubhaft ist .
Auch eine vermehrte ärztliche Behandlung, wie der Beschwerdeführer sie geltend macht e (Urk. 1 S. 3), vermag für sich allein noch keine Veränderung des Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen.
Ferner führte der Beschwerdeführer an, das einzunehmende Metroprolol wirke sich beeinträchtigend aus (Urk. 1 S. 4). Der Wirkstoff Metroprolol , enthalten in Beloc Zok, gehörte bereits im Vergleichszeitpunkt
zur aktuellen Medikation des Beschwerdeführers ( Urk. 7/76/25, Urk. 7/98/5), weshalb auch mit diesem Vor bringen keine Veränderung des Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht ist. Nach dem Gesagten war eine Veränderung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit beziehungsweise des Invaliditätsgrads nicht glaubhaft dargetan, weshalb das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzu weisen ist. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer