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IV.2015.00001

Rückweisung an die Beschwerdegegenerin zu neuer Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beitragsmarken.

Zürich SozVersG · 2015-04-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, war seit 8. Januar 1987 im Umfang eines teil zeit lichen Arbeitspensums als Sicherheitsangestellter bei der Y.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 9/8), als er sich am 3 0. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/3). Nach Erlass eines Vorbescheids (Urk. 9/29-30) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. November 2014 (Urk. 2 = Urk. 9/35/1-8) mit Wirkung ab 1. August 2013, bei einem Invaliditätsgrad von 100 %,

eine ganze Invalidenrente im Sinne einer Teilrente nach der Rentenskala 42 zu.

2.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2015 (Poststempel; Urk. 1) erhob der Ve rsicherte gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 1 9. November 2014 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Vollrente zuzusprechen, und es seien

ihm die Jahre 1980 bis 1984 als Beitragsjahre anzurechnen, da er während die ser Zeit an der A.___ und an der Universität B.___ studiert habe. Mit der Beschwerde reichte der Versicherte unter a nderem Kopien eines Marken heftes

für Studierende mit Beitragsmarken für die Jahre 1981 bis 1984 (Urk. 3/4-5) ein.

Mit der Beschwerdeantwort vom 2 7. März 2015 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, es sei die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie die Berechnungs grundlagen des Rentenbetrages neu festlegen könne, und reichte eine Stellung nahme der Ausgleichskasse Promea, Schlieren, vom 1 7. März 2015 (Urk. 8/1) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlasse nenversicherung (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung, IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi che

rung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschrif ten erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG). In Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) hat er vorgesehen, dass die Art. 50-53 bis der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinn ge mäss für die ordentlichen Invalidenrenten gelten. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilren ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist voll ständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter

Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter

Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreu ungs gut schriften angerechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitrags dauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Ver hältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und den jeni gen ih res Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1.3

Gemäss Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung die Beitrags jahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs gutschriften der ren ten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Alters jahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Novem ber 2014 (Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer eine anre chenbare Bei tragsdauer von 30 Jahren und 4 Monate n bei einer notwendigen Beitragsdauer für eine Vollrente von 32 Jahren aufweise, und berücksichtig t e bei der Renten berechnung die Rentenskala 4 2. Den Rentenbetrag setzte sie auf Fr. 1‘912.-- fest.

Sie stellte in der angefochtenen Verfügung zudem fest, dass die Teilrente auf Grund von Beitragslücken in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 3 1. Dezember 1984 erfolge (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer br ach t e

hiegegen vor, dass er in den Jahren 1980 bis 1984 an der A.___ und an der Universität B.___ studiert habe, weshalb ihm diese Zeit als Beitragszeit anzurechnen sei (Urk. 1). 2.3

Die Ausgleichskasse Promea führte in ihrer Stellungnahme vom 1 7. März 2015 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/1) aus, dass sie nach einer Verbuchung der auf Grund des Markenheftes für Studierende ausgewiesenen Beitragsjahre im individuellen Konto des Beschwerdeführers eine neue Berechnung der Invali den rente des Beschwerdeführers vornehmen werde. 3.

Den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Kopien eines Mar ken heftes für Studierende (Urk. 3/4-5) ist zu entnehmen, dass er als Stud ent für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 3 1. Dezember 1984 durch den Kauf von Bei tragsmarken AHV-, IV

- und EO-Beiträge

entrich tete. 4.

Die Sache ist daher in Übereinstimmung mit den Anträgen der Beschwerde geg nerin (Urk. 7) an diese zurückzuweisen, damit sie beim Beschwerdeführer das Markenheft für Studierende im Original einhole, die Sache anschliessend an die zuständige Ausgleichskasse zur erneuten Berech nung der Rente (Art. 60 Abs. 1 lit . b IVG) überweise, und in der Folge in betrag li cher Hinsicht über den Ren ten anspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2013 neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 4 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie i m Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach in betrag licher Hinsicht über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers ab 1. August 2013 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8/1 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 9. November 2014 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Vollrente zuzusprechen, und es seien

ihm die Jahre 1980 bis 1984 als Beitragsjahre anzurechnen, da er während die ser Zeit an der A.___ und an der Universität B.___ studiert habe. Mit der Beschwerde reichte der Versicherte unter a nderem Kopien eines Marken heftes

für Studierende mit Beitragsmarken für die Jahre 1981 bis 1984 (Urk. 3/4-5) ein.

Mit der Beschwerdeantwort vom

E. 1.1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlasse nenversicherung (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung, IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi che

rung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschrif ten erlassen (Art. 36 Abs.

E. 1.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilren ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs.

E. 1.3 Gemäss Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung die Beitrags jahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs gutschriften der ren ten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Alters jahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.

E. 2 AHVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Novem ber 2014 (Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer eine anre chenbare Bei tragsdauer von 30 Jahren und 4 Monate n bei einer notwendigen Beitragsdauer für eine Vollrente von 32 Jahren aufweise, und berücksichtig t e bei der Renten berechnung die Rentenskala 4 2. Den Rentenbetrag setzte sie auf Fr. 1‘912.-- fest.

Sie stellte in der angefochtenen Verfügung zudem fest, dass die Teilrente auf Grund von Beitragslücken in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 3 1. Dezember 1984 erfolge (S. 1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer br ach t e

hiegegen vor, dass er in den Jahren 1980 bis 1984 an der A.___ und an der Universität B.___ studiert habe, weshalb ihm diese Zeit als Beitragszeit anzurechnen sei (Urk. 1).

E. 2.3 Die Ausgleichskasse Promea führte in ihrer Stellungnahme vom 1 7. März 2015 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/1) aus, dass sie nach einer Verbuchung der auf Grund des Markenheftes für Studierende ausgewiesenen Beitragsjahre im individuellen Konto des Beschwerdeführers eine neue Berechnung der Invali den rente des Beschwerdeführers vornehmen werde.

E. 3 Den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Kopien eines Mar ken heftes für Studierende (Urk. 3/4-5) ist zu entnehmen, dass er als Stud ent für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 3 1. Dezember 1984 durch den Kauf von Bei tragsmarken AHV-, IV

- und EO-Beiträge

entrich tete.

E. 4 Die Sache ist daher in Übereinstimmung mit den Anträgen der Beschwerde geg nerin (Urk. 7) an diese zurückzuweisen, damit sie beim Beschwerdeführer das Markenheft für Studierende im Original einhole, die Sache anschliessend an die zuständige Ausgleichskasse zur erneuten Berech nung der Rente (Art. 60 Abs. 1 lit . b IVG) überweise, und in der Folge in betrag li cher Hinsicht über den Ren ten anspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2013 neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen.

E. 5 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 4 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie i m Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach in betrag licher Hinsicht über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers ab 1. August 2013 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk.

E. 7 und Urk. 8/1 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00001 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

14. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, war seit 8. Januar 1987 im Umfang eines teil zeit lichen Arbeitspensums als Sicherheitsangestellter bei der Y.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 9/8), als er sich am 3 0. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/3). Nach Erlass eines Vorbescheids (Urk. 9/29-30) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. November 2014 (Urk. 2 = Urk. 9/35/1-8) mit Wirkung ab 1. August 2013, bei einem Invaliditätsgrad von 100 %,

eine ganze Invalidenrente im Sinne einer Teilrente nach der Rentenskala 42 zu.

2.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2015 (Poststempel; Urk. 1) erhob der Ve rsicherte gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 1 9. November 2014 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Vollrente zuzusprechen, und es seien

ihm die Jahre 1980 bis 1984 als Beitragsjahre anzurechnen, da er während die ser Zeit an der A.___ und an der Universität B.___ studiert habe. Mit der Beschwerde reichte der Versicherte unter a nderem Kopien eines Marken heftes

für Studierende mit Beitragsmarken für die Jahre 1981 bis 1984 (Urk. 3/4-5) ein.

Mit der Beschwerdeantwort vom 2 7. März 2015 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, es sei die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie die Berechnungs grundlagen des Rentenbetrages neu festlegen könne, und reichte eine Stellung nahme der Ausgleichskasse Promea, Schlieren, vom 1 7. März 2015 (Urk. 8/1) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlasse nenversicherung (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung, IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi che

rung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschrif ten erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG). In Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) hat er vorgesehen, dass die Art. 50-53 bis der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinn ge mäss für die ordentlichen Invalidenrenten gelten. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilren ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist voll ständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter

Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter

Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreu ungs gut schriften angerechnet werden können (lit . c). Bei unvollständiger Beitrags dauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Ver hältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und den jeni gen ih res Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 1.3

Gemäss Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung die Beitrags jahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs gutschriften der ren ten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Alters jahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Novem ber 2014 (Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer eine anre chenbare Bei tragsdauer von 30 Jahren und 4 Monate n bei einer notwendigen Beitragsdauer für eine Vollrente von 32 Jahren aufweise, und berücksichtig t e bei der Renten berechnung die Rentenskala 4 2. Den Rentenbetrag setzte sie auf Fr. 1‘912.-- fest.

Sie stellte in der angefochtenen Verfügung zudem fest, dass die Teilrente auf Grund von Beitragslücken in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 3 1. Dezember 1984 erfolge (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer br ach t e

hiegegen vor, dass er in den Jahren 1980 bis 1984 an der A.___ und an der Universität B.___ studiert habe, weshalb ihm diese Zeit als Beitragszeit anzurechnen sei (Urk. 1). 2.3

Die Ausgleichskasse Promea führte in ihrer Stellungnahme vom 1 7. März 2015 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/1) aus, dass sie nach einer Verbuchung der auf Grund des Markenheftes für Studierende ausgewiesenen Beitragsjahre im individuellen Konto des Beschwerdeführers eine neue Berechnung der Invali den rente des Beschwerdeführers vornehmen werde. 3.

Den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Kopien eines Mar ken heftes für Studierende (Urk. 3/4-5) ist zu entnehmen, dass er als Stud ent für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 3 1. Dezember 1984 durch den Kauf von Bei tragsmarken AHV-, IV

- und EO-Beiträge

entrich tete. 4.

Die Sache ist daher in Übereinstimmung mit den Anträgen der Beschwerde geg nerin (Urk. 7) an diese zurückzuweisen, damit sie beim Beschwerdeführer das Markenheft für Studierende im Original einhole, die Sache anschliessend an die zuständige Ausgleichskasse zur erneuten Berech nung der Rente (Art. 60 Abs. 1 lit . b IVG) überweise, und in der Folge in betrag li cher Hinsicht über den Ren ten anspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2013 neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 4 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie i m Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach in betrag licher Hinsicht über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers ab 1. August 2013 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8/1 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz