Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01337 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Referent Gerichtsschreiberin Naef Verfügung vom
11. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Verfügung vom
26. November 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2014 eine bis am 31. August 2014 befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 2). In ihrer Beschwerde vom
16. Januar 2015 verlangte die Versicherte,
dass die I V -Stelle ihre Situation und ihren Gesundheitszustand neu überprüfe (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2015 reichte die Beschwerdegegnerin d ie
Verfügung vom
26. Februar 2015
(Urk. 11/38) ein, mit welcher sie die Verfü gung vom 26. November 2014 wiedererwägungsweise aufgehoben und ange kündigt hat, den Rentenanspruch nochmals neu zu prüfen.
Sie ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 10) . 2.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegen über der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 3.
Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom
26. Februar 2015 hat die Beschwerde gegnerin
dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, wes halb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung) . Der Referent verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Naef