Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, war ab 2006 bei der Y.___ als Raum pflegerin tätig (Urk. 10/17). Per 31. Juli 2013 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf, nachdem diese seit dem 28.
Oktober 2012 ganz oder teilweise arbei tsunfähig gewesen war (Urk. 10/28/2-3). Unter Hinweis auf Knie-, Rücken-, Nacken- sowie Becken-/ Hüft beschwerden meldete sich die Versicherte am 15. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/6, Urk. 10/21, Urk. 10/50) und gewährte der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 10/31, Urk. 10/41). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/52-53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 10/54 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob mit Eingaben vom 16. Dezember 2014 (Urk. 1) und 24. Januar 2015 (Urk. 6) Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr Gesundheitszu stand sei durch eine objektive Begutachtung abzuklären (Urk. 1 S. 2). Die IV Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Daraufhin holte das Gericht bei der MEDAS Z.___ ein bidisziplinä res
Gutachten ein, welches am 30. September 2016 erstattet wurde (Urk. 18).
Zum Gerichtsgutachten nahm die Beschwerdegegnerin am 9. November 2016 Stellung (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht holte sodann eine ergän zende Stellungnahme der Gerichtsgutachter ein, die am
22. Dezember 2016 erstattet (Urk. 26) und am 27. Dezember 2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
Die Beschwerdegegnerin nahm am
17. Januar 2017 Stellung (Urk. 29), was der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 4
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwin gende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise wider sprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in über zeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beur teilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungs äusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergeb nis des Gerichts gutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für sämt liche körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten bestehe. Dies gelte auch für die Rückenschmerzen, welche nicht invalidisierend auf optimal leidensangepasste Erwerbstätigkeiten wirken würden .
Die Knieproblematik wirke sich nicht auf die Arbeit für angepasste Erwerbstätigkeiten aus. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Ein versiche rungs relevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor. Auf eine aktive Arbeits vermittlung bestehe nur Anspruch, wenn eine gesundheitsbedingte Ein schränkung bei der Stellensuche bestehe (S. 2 oben).
Mit Stellungnahme vom 9.
November 2016 (Urk.
23) führte die Beschwerde geg nerin aus, auch gestützt auf das eingeholte Gerichtsgutachten sei kein Renten anspruch ausgewiesen. Gestützt auf das Gutachten liege kein invalidi sierendes psychisches Leiden vor (S. 1). Gemäss dem orthopädischen Teil gutachten sei der Beschwerdeführerin die ak tuell ausgeübte Tätigkeit zu 60 % zumutbar. Allerdings sei diese nicht optimal angepasst. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien im Weiteren jedoch in sich widersprüchlich. Zudem sei fraglich, ob die Konsensbeurteilung for mell überhaupt korrekt erfolgt sei. Insgesamt sei eine h öhere Arbeitsunfähig keit als 30 % nicht nachvollziehbar. Die aktuell in einem Pensum von 60 % ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Im Ergebnis wür den die Gutachter auch die Einschätzung der A.___ -Gutachter vom Mai 2014 bestätigen. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit zum Zeit punkt ihres Erlasses im Ergebnis als korrekt. Auch die zwischenzeitlich ein getretene Verschlechterung führe jedoch zu keinem Rentenanspruch
(S. 2).
Nach einem Einkommensvergleich resultiere ein IV Grad von 27 % (S. 3). 2.2
Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, dass gemäss Bericht des Hausarztes die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch die Invaliden versicherung, respektive deren Gutachter in keiner Weise der tatsächlichen Situation entspreche. Sie könne nicht nachvollziehen, dass der Gutachter zum Schluss komme, dass eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. A uch eine sitzende Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 80 % bis 100
% sei nicht möglich. Sie sei täglich mit Schmerzen konfrontiert, weshalb sie oft li egen müsse. D adurch habe sie psychische Probleme, sodass sie die Wohnung nicht verlassen könne. Die ganze Situation habe sich in den letzten Jahr en laufend verschlechtert (Urk. 1 S. 1).
Mit Eingabe vom 24. Januar 2015 (Urk. 6) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, eine Arbeitsaufnahme sei auf Grund ihres Zustandes auch in einer anderen Tätigkeit nicht möglich. 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 20.
Dezember 2013 zuhanden der Krankentag geldversicherung (Urk. 10/50/8-31) ba siert e auf einer orthopädischen (S. 10 ff.) und einer psychiatrischen Untersuchung (S. 21 ff.) sowie den vorhandenen Akten.
Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 10/50/10-20) wurden als Diagnosen eine Gonarthrose rechts bei Zustand nach medialer Teilmeniskektomie rechts sowie eine Adipositas genannt (S. 8 Ziff. 4). Die von der Beschwerdeführerin vorrangig geklagten Beschwerden hätten sich auf das rechte Kniegelenk bezogen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich ein altersentsprechender Funktionsumfang im Bereich des rechten Kniegelenks mit lateral betontem Druckschmerz und ein endgradiger Flexionsschmerz im Bereich beider Knie gelenke gefunden. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin über Rücken schmerzen lumbal und zervikal geklagt. A uch hier habe sich kein namhaftes Funktionsdefizit gefunden. Die aktenkundigen bildmorphologischen spinalen Befunde seien ohne eigenständigen Krankheitswert (S. 8 Ziff. 5). Die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund des zwar leichtgradi gen, aber für die Steh- und Gehbelastung relevanten Defektsyndroms im Bereich des Kniegelenks auf Dauer dahingehend gemindert, dass körperlich schwere und überwiegend gehend und stehend verrichtete Arbeiten - also auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
ungeeignet seien (Arbeitsunfähigkeit 100 %). In körper lich leichten, wechsel belastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätig keiten (zum Beispiel an Produktionslinien oder an Kassen) sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Pensum und Ren dement 100 %) auszugehen, da sich die vorliegende Gesundheitsbeeinträchti gung in derar tigen Arbeiten nicht namhaft hinderlich auswirken könne (S. 9 oben). Aus orthopädischer Sicht sei aufgrund der vorliegenden Abnutzungs erkrankung im Bereich des Kniegelenks keine Besserung der qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, jedoch auch keine Ver schlechterung in angepassten Tätigkeiten wie beschrieben (S. 10 unten).
Aus psychiatrischer Sicht (Urk. 10/50/21-31) wurde ausgeführt, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.
8 Ziff.
4). Aktenkundig sei eine leichtgradig ausge prägte depressive Episode, die etwa im Verlauf des ersten Halbjahres 2013 mit gedrückter Stimmung vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin schildere heute selber, vor allem wegen der Schmerzen zum Psychiater gegangen zu sein. Eine gravierende depressive Symptomatik werde aktuell nicht berichtet (S. 8 Ziff. 5). Der aktuelle Befund sei in allen Teilen regelrecht. Die Kriterien eines depressiven Syndroms mit behinderungsrelevanter Ausprägung seien nicht erfüllt. Hinweise für eine andere psychiatrische Erkrankung würden ebenfalls fehlen . Auch das Vorliegen einer somatoformen Störung, Somati sierungsstörung oder dissoziativen Störung sei nicht wahrscheinlich, da sich ein relevanter, zugrunde liegender un
- oder vorbewusster innerseelischer Konflikt nicht nachweisen lasse. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Pensum und Rendement 100 %), dies per sofort geltend (S. 9).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung (Urk. 10/50/8-9) hielten die Gutachter fest, dass in körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei (S. 2). 3.2
Die Ärzte der A.___ führten mit Stellungnahme vom 3 0. Mai 2014 zuhan den der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/4) aus, dass sie an der gut achterlichen Bewertung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit festh ie lten. Die somatische Gesundheitsstörung könne zumindest in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit nicht zum Tragen kommen, da sich diese auf die untere Extremität beschränke (S. 1 f.). Des Weiteren zeige die MRI-Untersuchung vom 1 0. Januar 2014 lediglich alters typische spinale Befunde ohne eigenständigen Krankheitswert (S. 2). 3. 3
Am 30. September 2016 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Prak tischer Arzt, und Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation
sowie für Rheuma tologie, MEDAS Z.___, ein Gutachten im Auftrag des hiesi gen Gerichts (Urk. 18 /1). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 16 ff.), Befunde zum All gemeinstatus (S. 22 f.), Labor- und Röntgenbefunde (S. 23), ein orthopädi sches Teilgutachten vom 6. Juni 2016 von Dr. med. D.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (S. 23 f.;
Urk. 18/2) und ein psychiatrisches Teilgutachten vom 23. Juni 2016 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 24 ff.;
Urk. 18/3).
Zusammenfassend stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 4.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom vor allem rechts mit/bei - thorakolumbal rechtskonvexer Skoliose - degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit aktivier ten Osteochondrosen L2/3, L4/5 und L5/S1, aktivierten rechtsseiti gen Spondylarthrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 und mässiger forami naler Stenose L2/3 links und L4/5 rechts sowie L5/S1 beidseits - Coxarthrose rechts mit/bei - kernspintomographisch Verdacht auf kranioventrale Läsion des Labrum acetabulare
- medial und femoropatellar betonte Gonarthrose rechts mit/bei - Status nach medialer Teilmeniskektomie
- beginnende Femoropatellararthrose links - ätiologisch unklare Muskelschmerzen beider Beine, rechts mehr als links
Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 31 Ziff. 4.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren, ICD-10 F45.41, Differentialdiagnose (DD): p sychologische Fakto ren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankhei ten, ICD-10 F54 - akzen tuierte Persönlichkeit, ICD-10 Z 73.1, mit selbstunsicheren, ängstli chen, konfliktvermeidenden, aggressionsgehemmten Persön lichkeitsanteilen sowie guter Leistungsbereitschaft, Abhängigkeit von Lob von Dritten und hohem Unabhängigkeitsbedürfnis - Adipositas BMI 32 - arterielle Hypertonie, mit 2er Kombination gut eingestellt - Spannungskopfschmerzen mit Begleitschwindel, aktenanamnestisch neurologisch abgeklärt - Hyperlipidämie, kontroll- und gegebenenfalls therapiebedürftig
Aus orthopädischer Sicht (Urk. 18 /2) wurde ausge führt, die Versicherte sei für die körperlich schwere und überwiegend gehend und stehend zu verrichtende Arbeit als Zimmermädchen zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 8 Ziff. 6.1). In einer angepassten Tätigkeit müsse einerseits das Zumut barkeitsprofil bezüglich Wirbelsäulenleiden, anderseits bezüglich Knie leiden in Betracht gezogen werden. Wegen der degenerativen Verände rungen am Rücken seien leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken und Aufstehen aus gebückter Stellung mög lich. Längeres Verharren in vor n über geneigter Haltung, sitzend oder stehend, sei zu ver meiden, ebenso unerwarte t e asymmetrische Lasteinwirkungen. Wechsel be lastende Tätigkeiten seien möglich. Für die Kniegelenke sollten Arbeiten mit Treppensteigen, vor allem mit gleichzeitigem Tragen von Lasten, vermieden werden, ebenso Arbeiten in kauernder, kniender oder länger stehender Position. Wechselbelastende Tätigkeiten seien möglich. Rein sitzende Tätig keiten seien nicht möglich. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit in Service und Küche eines Altersheims entspreche dem Zumutbarkeitsprofil nicht optimal, sei in einem Teilzeitpensum von 60 % jedoch zumutbar. Unter Berück sichtigung sämtlicher Diagnosen bestünde auch in einer Verweistätig keit eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30-35 % . Die Abweichung der Einschätzung der möglichen Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit gegenüber dem Gutachten der A.___ vom 3 0. Mai 2015 begründe sich durch die zwischenzeitlich eingetretenen und kernspintomo graphisch bestätigte Verschlechterung der degenerativen Veränderungen der Lenden wirbel säule, die nun das altertypische Mass überschreiten würden, sowie durch die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der vorwiegend medial seitigen Gonarthrose rechts, welche ebenfalls kernspintomographisch bestätigt worden sei (S. 8 f. Ziff. 6.2).
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 18 /3) wurde ausgeführt, die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar (S. 16 Ziff. 8 lit . f). Aktuell arbeite die Versi cherte in einem Pensum von 60 % als Hausdienstmitarbeiterin in einer Resi denz für Senioren. Abgestützt auf die Angaben der Versicherten scheine es sich dabei um einen Nischenarbeitsplatz zu handeln. Aus psychischer Sicht seien in diesem Arbeitspensum keine krankheitswertigen Leistungsein schränkungen begründbar (S. 15 Ziff. 6.1). Es seien keine sicheren Angaben zur Leistungsfähigkeit in einem Pensum von 80 oder 100 % möglich (S. 17 Ziff. 8 lit . f).
In der zusammenfassenden Beurteilung wurde aus orthopädischer Sicht ausge führt, in einer Verweistätigkeit bestünde eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % (Urk. 18 S. 32 Ziff. 5.2).
Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (S. 31 Ziff. 5.1). Der Versicherten sei auch jede Ver weist ätigkeit zu 100 % zumutbar .
Polydisziplinär bestehe angestammt keine Arbeitsfähigkeit mehr. Angepasst respektive in der angepassten Tätigkeit bestehe eine zumut- und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % (S. 32 Ziff. 5.2) .
Zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, das D argelegte gelte ab Datum dieses Gutachtens (S. 32 Ziff. 5.4). 3. 4
Mit Bericht vom 22. Dezember 2016 (Urk. 26) nahmen die Gutachter Stellung zu der von der Beschwerdegegnerin geäusser ten Kritik betreffend Konsens beurteilung und führten aus, betreffend pro zentualer Beurteilung der Arbeits fähigkeit liege ein Schreibfehler vor. Die Einschränkung der Arbeitsfäh i gkeit für eine Verweistätigkeit betrage 30 bis 35 % und nicht wie im Haupt gutachten fälschlicherweise 30 bis 50 %. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der A.___ vom 20. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) ab, in welchem der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen eine vollständige Arbeitsunfä higkeit und in einer näher umschriebenen leidens angepassten Tätigkeit eine ganze Arbeitsfähigkeit attest iert wurde.
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, sie sei zu 100 % arbeits unfähig (vgl. vorstehend E. 2.2) . 4.2
Das Gerichtsgutachten vom 30. September 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) berücksichtigte die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rech nung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.
Betreffend die von der Beschwer degegnerin geäusserte Kritik zur formellen Richtigkeit der Konsens beurteilung des MEDAS-Gutachtens kann auf die umfassende und nachvoll ziehbare Stellungnahme der Gutachter vom 22. Dezember 2016 (Urk. 26) ver wiesen werden. Die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4. 3
Im Gerichtsgutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom vor allem rechts, eine Coxarthrose rechts, eine medial und femoropatellar betonte Gon arthrose rechts, eine beginnende Femoropatellararthrose links sowie ätiolo gisch unklare Muskelschmerzen beider Beine, rechts mehr als links, genannt . Aus orthopädischer Sicht wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Zimmermädchen vollständig arbeitsunfähig sei und in einer näher umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit 30-35 % ein geschränkt sei. Die abweichende Einschätzung gegenüber dem Gutachten der A.___
wurde mit zwischenzeitlich eingetretenen und kernspintomogra phisch bestätigten Verschlechterungen der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie der vorwiegend medialseitigen Gonart hrose des rechten Kniegelenkes begründet (vgl. vorstehend E. 3.3) .
Mit anderen Worten gingen die Gutachter der Medas davon aus, dass die damalige Einschätzung des Gutachters der A.___, wonach die Beschwer deführerin im Verfügungszeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, richtig war, seither aber in somatischer Hinsicht eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
Auch aus psychiatrischer Sicht wurde nun, wie schon im psychiatrischen Gut achter der A.___, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Verfü gungszeitpunkt attestiert. Der psychiatrische Gerichtsg utachter nannte auch keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 4.4
Zwingende Gründe, um von der Einschätzung der Fachpersonen im Gerichts gutachten
abzuweichen (vgl. vorstehend E. 1.4), liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin im Verfügungszeitpunkt in der angestammten Tätigkeit als Zimmer mädchen beziehungsweise Raumpflegerin vollständig arbeitsun fähig und einer angepassten Tätigkeit ganz arbeitsfähig war . In diesem Sinne ist der medizinische Sachverhalt erstellt. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Aus wirkungen dieser Ein schrän kung vorzunehmen. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi ni schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE
135 V 58 E. 3.1; BGE
134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Eine erstmalige Arbeitsunfähigkeit wurde ab 2 9. Oktober 2012 attestiert (Urk. 10/6/29). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG lief demnach frühestens am 1. Oktober 2013 ab. Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin würde somit frühestens ab 1. Oktober 2013 bestehen. Der Einkommensvergleich ist somit auf 2013 zu beziehen.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis
31. Juli 2013
bei der Y.___ in Zürich als Raumpflegerin angestellt war (Urk. 10/28/2-3) . D ie Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte somit nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung . Gemäss Arbeitgeberbericht hätte sie ohne Gesundheitsschaden einen Jahreslohn von Fr. 50‘440.-- erzielt (Urk. 10/17 S. 3 Ziff. 2.11) . 5.4
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Recht spre chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeits verhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali denlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Für die Invaliditätsbemessung wird bei Anwendung der LSE-Tabellen bis 2010 praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom soge nannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5. 5
Den Ausführungen im Gerichtsgutachten von September 2016 zufolge hat die Beschwerdeführerin nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt (Urk. 18 S. 18). Seit Februar 2016 war sie in einem Altersheim in Küche und Service fest angestellt. Unter dem Aspekt, dass die Gutachter zum Schluss kamen, dass diese Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil nicht optimal entspricht (vorstehend E. 3.3), kann nur schon deshalb der dadurch erzielte Verdienst nicht als Invalidenlohn berück sichtigt werden. Vielmehr rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invaliden einkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen und hinsichtlich des beruflichen Werdegangs de r Beschwerdeführer in vom Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten auszugehen . Dieser betrug für Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘ 225 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA 1, Total, Anforderungsni veau 4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2010: 2579 Punkte, 2013: 2648 Punkte; www.bfs.admin.ch
, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden
(www.bfs.admin.ch
; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘269.--
(Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 2648 : 2579) .
5. 6
Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 50‘440.-- dem Invalidenein kommen von rund Fr. 54‘269.--
gegenübergestellt, ergibt sich ein nicht renten begründender Invaliditätsgrad von 0 % .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Aus dem Gerichtsgutachten vom 30. September 2016 geht hervor, dass zwi schenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin eingetreten ist (vorstehend E. 3.3). Deshalb ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zur Prüfung des Sachverhalts nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2014 (Urk. 2). Soweit die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. November 2016 (Urk. 23) dazu schon Ausführungen gemacht hat, ist an dieser Stelle nicht darauf einzugehen, da dies vorliegend nicht Anfechtungs gegenstand ist. 7 . 7 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. 7 .2
Die im vorliegenden Verfahren getätigten zusätzlichen Abklärungen erfolg ten, weil die im damaligen Urteilszeitpunkt vorliegenden medizinischen Akten keine verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes aus orthopä discher Sicht erlaubten (vgl. Urk. 12) . Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, rund die Hälfte der Kosten des Gerichtsgutachten s
von Fr. 15‘057.80 (Urk. 20), das heisst Fr. 7‘5 30 . --,
der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen, da hauptsächlich die orthopädischen und weniger die psychiatri schen Beurteilungen ergänzungsbedürftig waren . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prü fung allfällig relevanter
- nach dem Verfügungszeitpunkt vom 8. Dezember 2014 eingetretener - Veränderungen überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse
von den
Gutachtens kosten einen Anteil von
F r. 7‘5 30 . -- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, war ab 2006 bei der Y.___ als Raum pflegerin tätig (Urk. 10/17). Per 31. Juli 2013 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf, nachdem diese seit dem 28.
Oktober 2012 ganz oder teilweise arbei tsunfähig gewesen war (Urk. 10/28/2-3). Unter Hinweis auf Knie-, Rücken-, Nacken- sowie Becken-/ Hüft beschwerden meldete sich die Versicherte am 15. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/6, Urk. 10/21, Urk. 10/50) und gewährte der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 10/31, Urk. 10/41). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/52-53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 10/54 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 Die Versicherte erhob mit Eingaben vom 16. Dezember 2014 (Urk. 1) und 24. Januar 2015 (Urk. 6) Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr Gesundheitszu stand sei durch eine objektive Begutachtung abzuklären (Urk. 1 S. 2). Die IV Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Daraufhin holte das Gericht bei der MEDAS Z.___ ein bidisziplinä res
Gutachten ein, welches am 30. September 2016 erstattet wurde (Urk. 18).
Zum Gerichtsgutachten nahm die Beschwerdegegnerin am 9. November 2016 Stellung (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht holte sodann eine ergän zende Stellungnahme der Gerichtsgutachter ein, die am
22. Dezember 2016 erstattet (Urk. 26) und am 27. Dezember 2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
Die Beschwerdegegnerin nahm am
17. Januar 2017 Stellung (Urk. 29), was der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für sämt liche körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten bestehe. Dies gelte auch für die Rückenschmerzen, welche nicht invalidisierend auf optimal leidensangepasste Erwerbstätigkeiten wirken würden .
Die Knieproblematik wirke sich nicht auf die Arbeit für angepasste Erwerbstätigkeiten aus. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Ein versiche rungs relevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor. Auf eine aktive Arbeits vermittlung bestehe nur Anspruch, wenn eine gesundheitsbedingte Ein schränkung bei der Stellensuche bestehe (S. 2 oben).
Mit Stellungnahme vom 9.
November 2016 (Urk.
23) führte die Beschwerde geg nerin aus, auch gestützt auf das eingeholte Gerichtsgutachten sei kein Renten anspruch ausgewiesen. Gestützt auf das Gutachten liege kein invalidi sierendes psychisches Leiden vor (S. 1). Gemäss dem orthopädischen Teil gutachten sei der Beschwerdeführerin die ak tuell ausgeübte Tätigkeit zu 60 % zumutbar. Allerdings sei diese nicht optimal angepasst. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien im Weiteren jedoch in sich widersprüchlich. Zudem sei fraglich, ob die Konsensbeurteilung for mell überhaupt korrekt erfolgt sei. Insgesamt sei eine h öhere Arbeitsunfähig keit als 30 % nicht nachvollziehbar. Die aktuell in einem Pensum von 60 % ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Im Ergebnis wür den die Gutachter auch die Einschätzung der A.___ -Gutachter vom Mai 2014 bestätigen. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit zum Zeit punkt ihres Erlasses im Ergebnis als korrekt. Auch die zwischenzeitlich ein getretene Verschlechterung führe jedoch zu keinem Rentenanspruch
(S. 2).
Nach einem Einkommensvergleich resultiere ein IV Grad von 27 % (S. 3).
E. 2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, dass gemäss Bericht des Hausarztes die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch die Invaliden versicherung, respektive deren Gutachter in keiner Weise der tatsächlichen Situation entspreche. Sie könne nicht nachvollziehen, dass der Gutachter zum Schluss komme, dass eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. A uch eine sitzende Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 80 % bis 100
% sei nicht möglich. Sie sei täglich mit Schmerzen konfrontiert, weshalb sie oft li egen müsse. D adurch habe sie psychische Probleme, sodass sie die Wohnung nicht verlassen könne. Die ganze Situation habe sich in den letzten Jahr en laufend verschlechtert (Urk. 1 S. 1).
Mit Eingabe vom 24. Januar 2015 (Urk. 6) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, eine Arbeitsaufnahme sei auf Grund ihres Zustandes auch in einer anderen Tätigkeit nicht möglich.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 20.
Dezember 2013 zuhanden der Krankentag geldversicherung (Urk. 10/50/8-31) ba siert e auf einer orthopädischen (S. 10 ff.) und einer psychiatrischen Untersuchung (S. 21 ff.) sowie den vorhandenen Akten.
Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 10/50/10-20) wurden als Diagnosen eine Gonarthrose rechts bei Zustand nach medialer Teilmeniskektomie rechts sowie eine Adipositas genannt (S. 8 Ziff. 4). Die von der Beschwerdeführerin vorrangig geklagten Beschwerden hätten sich auf das rechte Kniegelenk bezogen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich ein altersentsprechender Funktionsumfang im Bereich des rechten Kniegelenks mit lateral betontem Druckschmerz und ein endgradiger Flexionsschmerz im Bereich beider Knie gelenke gefunden. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin über Rücken schmerzen lumbal und zervikal geklagt. A uch hier habe sich kein namhaftes Funktionsdefizit gefunden. Die aktenkundigen bildmorphologischen spinalen Befunde seien ohne eigenständigen Krankheitswert (S. 8 Ziff. 5). Die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund des zwar leichtgradi gen, aber für die Steh- und Gehbelastung relevanten Defektsyndroms im Bereich des Kniegelenks auf Dauer dahingehend gemindert, dass körperlich schwere und überwiegend gehend und stehend verrichtete Arbeiten - also auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
ungeeignet seien (Arbeitsunfähigkeit 100 %). In körper lich leichten, wechsel belastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätig keiten (zum Beispiel an Produktionslinien oder an Kassen) sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Pensum und Ren dement 100 %) auszugehen, da sich die vorliegende Gesundheitsbeeinträchti gung in derar tigen Arbeiten nicht namhaft hinderlich auswirken könne (S. 9 oben). Aus orthopädischer Sicht sei aufgrund der vorliegenden Abnutzungs erkrankung im Bereich des Kniegelenks keine Besserung der qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, jedoch auch keine Ver schlechterung in angepassten Tätigkeiten wie beschrieben (S. 10 unten).
Aus psychiatrischer Sicht (Urk. 10/50/21-31) wurde ausgeführt, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Ziff.
4). Aktenkundig sei eine leichtgradig ausge prägte depressive Episode, die etwa im Verlauf des ersten Halbjahres 2013 mit gedrückter Stimmung vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin schildere heute selber, vor allem wegen der Schmerzen zum Psychiater gegangen zu sein. Eine gravierende depressive Symptomatik werde aktuell nicht berichtet (S. 8 Ziff. 5). Der aktuelle Befund sei in allen Teilen regelrecht. Die Kriterien eines depressiven Syndroms mit behinderungsrelevanter Ausprägung seien nicht erfüllt. Hinweise für eine andere psychiatrische Erkrankung würden ebenfalls fehlen . Auch das Vorliegen einer somatoformen Störung, Somati sierungsstörung oder dissoziativen Störung sei nicht wahrscheinlich, da sich ein relevanter, zugrunde liegender un
- oder vorbewusster innerseelischer Konflikt nicht nachweisen lasse. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Pensum und Rendement 100 %), dies per sofort geltend (S. 9).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung (Urk. 10/50/8-9) hielten die Gutachter fest, dass in körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei (S. 2). 3.2
Die Ärzte der A.___ führten mit Stellungnahme vom 3 0. Mai 2014 zuhan den der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/4) aus, dass sie an der gut achterlichen Bewertung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit festh ie lten. Die somatische Gesundheitsstörung könne zumindest in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit nicht zum Tragen kommen, da sich diese auf die untere Extremität beschränke (S. 1 f.). Des Weiteren zeige die MRI-Untersuchung vom 1 0. Januar 2014 lediglich alters typische spinale Befunde ohne eigenständigen Krankheitswert (S. 2). 3. 3
Am 30. September 2016 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Prak tischer Arzt, und Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation
sowie für Rheuma tologie, MEDAS Z.___, ein Gutachten im Auftrag des hiesi gen Gerichts (Urk. 18 /1). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 16 ff.), Befunde zum All gemeinstatus (S. 22 f.), Labor- und Röntgenbefunde (S. 23), ein orthopädi sches Teilgutachten vom 6. Juni 2016 von Dr. med. D.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (S. 23 f.;
Urk. 18/2) und ein psychiatrisches Teilgutachten vom 23. Juni 2016 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 24 ff.;
Urk. 18/3).
Zusammenfassend stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 4.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom vor allem rechts mit/bei - thorakolumbal rechtskonvexer Skoliose - degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit aktivier ten Osteochondrosen L2/3, L4/5 und L5/S1, aktivierten rechtsseiti gen Spondylarthrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 und mässiger forami naler Stenose L2/3 links und L4/5 rechts sowie L5/S1 beidseits - Coxarthrose rechts mit/bei - kernspintomographisch Verdacht auf kranioventrale Läsion des Labrum acetabulare
- medial und femoropatellar betonte Gonarthrose rechts mit/bei - Status nach medialer Teilmeniskektomie
- beginnende Femoropatellararthrose links - ätiologisch unklare Muskelschmerzen beider Beine, rechts mehr als links
Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 31 Ziff. 4.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren, ICD-10 F45.41, Differentialdiagnose (DD): p sychologische Fakto ren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankhei ten, ICD-10 F54 - akzen tuierte Persönlichkeit, ICD-10 Z 73.1, mit selbstunsicheren, ängstli chen, konfliktvermeidenden, aggressionsgehemmten Persön lichkeitsanteilen sowie guter Leistungsbereitschaft, Abhängigkeit von Lob von Dritten und hohem Unabhängigkeitsbedürfnis - Adipositas BMI 32 - arterielle Hypertonie, mit 2er Kombination gut eingestellt - Spannungskopfschmerzen mit Begleitschwindel, aktenanamnestisch neurologisch abgeklärt - Hyperlipidämie, kontroll- und gegebenenfalls therapiebedürftig
Aus orthopädischer Sicht (Urk. 18 /2) wurde ausge führt, die Versicherte sei für die körperlich schwere und überwiegend gehend und stehend zu verrichtende Arbeit als Zimmermädchen zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 8 Ziff. 6.1). In einer angepassten Tätigkeit müsse einerseits das Zumut barkeitsprofil bezüglich Wirbelsäulenleiden, anderseits bezüglich Knie leiden in Betracht gezogen werden. Wegen der degenerativen Verände rungen am Rücken seien leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken und Aufstehen aus gebückter Stellung mög lich. Längeres Verharren in vor n über geneigter Haltung, sitzend oder stehend, sei zu ver meiden, ebenso unerwarte t e asymmetrische Lasteinwirkungen. Wechsel be lastende Tätigkeiten seien möglich. Für die Kniegelenke sollten Arbeiten mit Treppensteigen, vor allem mit gleichzeitigem Tragen von Lasten, vermieden werden, ebenso Arbeiten in kauernder, kniender oder länger stehender Position. Wechselbelastende Tätigkeiten seien möglich. Rein sitzende Tätig keiten seien nicht möglich. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit in Service und Küche eines Altersheims entspreche dem Zumutbarkeitsprofil nicht optimal, sei in einem Teilzeitpensum von 60 % jedoch zumutbar. Unter Berück sichtigung sämtlicher Diagnosen bestünde auch in einer Verweistätig keit eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30-35 % . Die Abweichung der Einschätzung der möglichen Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit gegenüber dem Gutachten der A.___ vom 3 0. Mai 2015 begründe sich durch die zwischenzeitlich eingetretenen und kernspintomo graphisch bestätigte Verschlechterung der degenerativen Veränderungen der Lenden wirbel säule, die nun das altertypische Mass überschreiten würden, sowie durch die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der vorwiegend medial seitigen Gonarthrose rechts, welche ebenfalls kernspintomographisch bestätigt worden sei (S. 8 f. Ziff. 6.2).
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 18 /3) wurde ausgeführt, die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar (S. 16 Ziff. 8 lit . f). Aktuell arbeite die Versi cherte in einem Pensum von 60 % als Hausdienstmitarbeiterin in einer Resi denz für Senioren. Abgestützt auf die Angaben der Versicherten scheine es sich dabei um einen Nischenarbeitsplatz zu handeln. Aus psychischer Sicht seien in diesem Arbeitspensum keine krankheitswertigen Leistungsein schränkungen begründbar (S. 15 Ziff. 6.1). Es seien keine sicheren Angaben zur Leistungsfähigkeit in einem Pensum von 80 oder 100 % möglich (S. 17 Ziff. 8 lit . f).
In der zusammenfassenden Beurteilung wurde aus orthopädischer Sicht ausge führt, in einer Verweistätigkeit bestünde eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % (Urk. 18 S. 32 Ziff. 5.2).
Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (S. 31 Ziff. 5.1). Der Versicherten sei auch jede Ver weist ätigkeit zu 100 % zumutbar .
Polydisziplinär bestehe angestammt keine Arbeitsfähigkeit mehr. Angepasst respektive in der angepassten Tätigkeit bestehe eine zumut- und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % (S. 32 Ziff. 5.2) .
Zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, das D argelegte gelte ab Datum dieses Gutachtens (S. 32 Ziff. 5.4). 3. 4
Mit Bericht vom 22. Dezember 2016 (Urk. 26) nahmen die Gutachter Stellung zu der von der Beschwerdegegnerin geäusser ten Kritik betreffend Konsens beurteilung und führten aus, betreffend pro zentualer Beurteilung der Arbeits fähigkeit liege ein Schreibfehler vor. Die Einschränkung der Arbeitsfäh i gkeit für eine Verweistätigkeit betrage 30 bis 35 % und nicht wie im Haupt gutachten fälschlicherweise 30 bis 50 %. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der A.___ vom 20. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) ab, in welchem der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen eine vollständige Arbeitsunfä higkeit und in einer näher umschriebenen leidens angepassten Tätigkeit eine ganze Arbeitsfähigkeit attest iert wurde.
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, sie sei zu 100 % arbeits unfähig (vgl. vorstehend E. 2.2) . 4.2
Das Gerichtsgutachten vom 30. September 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) berücksichtigte die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rech nung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.
Betreffend die von der Beschwer degegnerin geäusserte Kritik zur formellen Richtigkeit der Konsens beurteilung des MEDAS-Gutachtens kann auf die umfassende und nachvoll ziehbare Stellungnahme der Gutachter vom 22. Dezember 2016 (Urk. 26) ver wiesen werden. Die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4. 3
Im Gerichtsgutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom vor allem rechts, eine Coxarthrose rechts, eine medial und femoropatellar betonte Gon arthrose rechts, eine beginnende Femoropatellararthrose links sowie ätiolo gisch unklare Muskelschmerzen beider Beine, rechts mehr als links, genannt . Aus orthopädischer Sicht wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Zimmermädchen vollständig arbeitsunfähig sei und in einer näher umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit 30-35 % ein geschränkt sei. Die abweichende Einschätzung gegenüber dem Gutachten der A.___
wurde mit zwischenzeitlich eingetretenen und kernspintomogra phisch bestätigten Verschlechterungen der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie der vorwiegend medialseitigen Gonart hrose des rechten Kniegelenkes begründet (vgl. vorstehend E. 3.3) .
Mit anderen Worten gingen die Gutachter der Medas davon aus, dass die damalige Einschätzung des Gutachters der A.___, wonach die Beschwer deführerin im Verfügungszeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, richtig war, seither aber in somatischer Hinsicht eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
Auch aus psychiatrischer Sicht wurde nun, wie schon im psychiatrischen Gut achter der A.___, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Verfü gungszeitpunkt attestiert. Der psychiatrische Gerichtsg utachter nannte auch keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 4.4
Zwingende Gründe, um von der Einschätzung der Fachpersonen im Gerichts gutachten
abzuweichen (vgl. vorstehend E. 1.4), liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin im Verfügungszeitpunkt in der angestammten Tätigkeit als Zimmer mädchen beziehungsweise Raumpflegerin vollständig arbeitsun fähig und einer angepassten Tätigkeit ganz arbeitsfähig war . In diesem Sinne ist der medizinische Sachverhalt erstellt. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Aus wirkungen dieser Ein schrän kung vorzunehmen. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi ni schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE
135 V 58 E. 3.1; BGE
134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Eine erstmalige Arbeitsunfähigkeit wurde ab 2 9. Oktober 2012 attestiert (Urk. 10/6/29). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG lief demnach frühestens am 1. Oktober 2013 ab. Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin würde somit frühestens ab 1. Oktober 2013 bestehen. Der Einkommensvergleich ist somit auf 2013 zu beziehen.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis
31. Juli 2013
bei der Y.___ in Zürich als Raumpflegerin angestellt war (Urk. 10/28/2-3) . D ie Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte somit nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung . Gemäss Arbeitgeberbericht hätte sie ohne Gesundheitsschaden einen Jahreslohn von Fr. 50‘440.-- erzielt (Urk. 10/17 S. 3 Ziff. 2.11) . 5.4
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Recht spre chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeits verhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali denlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Für die Invaliditätsbemessung wird bei Anwendung der LSE-Tabellen bis 2010 praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom soge nannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5. 5
Den Ausführungen im Gerichtsgutachten von September 2016 zufolge hat die Beschwerdeführerin nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt (Urk. 18 S. 18). Seit Februar 2016 war sie in einem Altersheim in Küche und Service fest angestellt. Unter dem Aspekt, dass die Gutachter zum Schluss kamen, dass diese Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil nicht optimal entspricht (vorstehend E. 3.3), kann nur schon deshalb der dadurch erzielte Verdienst nicht als Invalidenlohn berück sichtigt werden. Vielmehr rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invaliden einkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen und hinsichtlich des beruflichen Werdegangs de r Beschwerdeführer in vom Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten auszugehen . Dieser betrug für Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘ 225 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA 1, Total, Anforderungsni veau 4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2010: 2579 Punkte, 2013: 2648 Punkte; www.bfs.admin.ch
, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden
(www.bfs.admin.ch
; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘269.--
(Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 2648 : 2579) .
5. 6
Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 50‘440.-- dem Invalidenein kommen von rund Fr. 54‘269.--
gegenübergestellt, ergibt sich ein nicht renten begründender Invaliditätsgrad von 0 % .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Aus dem Gerichtsgutachten vom 30. September 2016 geht hervor, dass zwi schenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin eingetreten ist (vorstehend E. 3.3). Deshalb ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zur Prüfung des Sachverhalts nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2014 (Urk. 2). Soweit die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. November 2016 (Urk. 23) dazu schon Ausführungen gemacht hat, ist an dieser Stelle nicht darauf einzugehen, da dies vorliegend nicht Anfechtungs gegenstand ist. 7 . 7 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. 7 .2
Die im vorliegenden Verfahren getätigten zusätzlichen Abklärungen erfolg ten, weil die im damaligen Urteilszeitpunkt vorliegenden medizinischen Akten keine verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes aus orthopä discher Sicht erlaubten (vgl. Urk. 12) . Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, rund die Hälfte der Kosten des Gerichtsgutachten s
von Fr. 15‘057.80 (Urk. 20), das heisst Fr. 7‘5 30 . --,
der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen, da hauptsächlich die orthopädischen und weniger die psychiatri schen Beurteilungen ergänzungsbedürftig waren . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prü fung allfällig relevanter
- nach dem Verfügungszeitpunkt vom 8. Dezember 2014 eingetretener - Veränderungen überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse
von den
Gutachtens kosten einen Anteil von
F r. 7‘5 30 . -- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01335 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, war ab 2006 bei der Y.___ als Raum pflegerin tätig (Urk. 10/17). Per 31. Juli 2013 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf, nachdem diese seit dem 28.
Oktober 2012 ganz oder teilweise arbei tsunfähig gewesen war (Urk. 10/28/2-3). Unter Hinweis auf Knie-, Rücken-, Nacken- sowie Becken-/ Hüft beschwerden meldete sich die Versicherte am 15. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/6, Urk. 10/21, Urk. 10/50) und gewährte der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 10/31, Urk. 10/41). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/52-53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 10/54 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob mit Eingaben vom 16. Dezember 2014 (Urk. 1) und 24. Januar 2015 (Urk. 6) Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr Gesundheitszu stand sei durch eine objektive Begutachtung abzuklären (Urk. 1 S. 2). Die IV Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Daraufhin holte das Gericht bei der MEDAS Z.___ ein bidisziplinä res
Gutachten ein, welches am 30. September 2016 erstattet wurde (Urk. 18).
Zum Gerichtsgutachten nahm die Beschwerdegegnerin am 9. November 2016 Stellung (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht holte sodann eine ergän zende Stellungnahme der Gerichtsgutachter ein, die am
22. Dezember 2016 erstattet (Urk. 26) und am 27. Dezember 2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
Die Beschwerdegegnerin nahm am
17. Januar 2017 Stellung (Urk. 29), was der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 4
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwin gende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise wider sprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in über zeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beur teilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungs äusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergeb nis des Gerichts gutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für sämt liche körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten bestehe. Dies gelte auch für die Rückenschmerzen, welche nicht invalidisierend auf optimal leidensangepasste Erwerbstätigkeiten wirken würden .
Die Knieproblematik wirke sich nicht auf die Arbeit für angepasste Erwerbstätigkeiten aus. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Ein versiche rungs relevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor. Auf eine aktive Arbeits vermittlung bestehe nur Anspruch, wenn eine gesundheitsbedingte Ein schränkung bei der Stellensuche bestehe (S. 2 oben).
Mit Stellungnahme vom 9.
November 2016 (Urk.
23) führte die Beschwerde geg nerin aus, auch gestützt auf das eingeholte Gerichtsgutachten sei kein Renten anspruch ausgewiesen. Gestützt auf das Gutachten liege kein invalidi sierendes psychisches Leiden vor (S. 1). Gemäss dem orthopädischen Teil gutachten sei der Beschwerdeführerin die ak tuell ausgeübte Tätigkeit zu 60 % zumutbar. Allerdings sei diese nicht optimal angepasst. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien im Weiteren jedoch in sich widersprüchlich. Zudem sei fraglich, ob die Konsensbeurteilung for mell überhaupt korrekt erfolgt sei. Insgesamt sei eine h öhere Arbeitsunfähig keit als 30 % nicht nachvollziehbar. Die aktuell in einem Pensum von 60 % ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Im Ergebnis wür den die Gutachter auch die Einschätzung der A.___ -Gutachter vom Mai 2014 bestätigen. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit zum Zeit punkt ihres Erlasses im Ergebnis als korrekt. Auch die zwischenzeitlich ein getretene Verschlechterung führe jedoch zu keinem Rentenanspruch
(S. 2).
Nach einem Einkommensvergleich resultiere ein IV Grad von 27 % (S. 3). 2.2
Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, dass gemäss Bericht des Hausarztes die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch die Invaliden versicherung, respektive deren Gutachter in keiner Weise der tatsächlichen Situation entspreche. Sie könne nicht nachvollziehen, dass der Gutachter zum Schluss komme, dass eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. A uch eine sitzende Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 80 % bis 100
% sei nicht möglich. Sie sei täglich mit Schmerzen konfrontiert, weshalb sie oft li egen müsse. D adurch habe sie psychische Probleme, sodass sie die Wohnung nicht verlassen könne. Die ganze Situation habe sich in den letzten Jahr en laufend verschlechtert (Urk. 1 S. 1).
Mit Eingabe vom 24. Januar 2015 (Urk. 6) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, eine Arbeitsaufnahme sei auf Grund ihres Zustandes auch in einer anderen Tätigkeit nicht möglich. 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 20.
Dezember 2013 zuhanden der Krankentag geldversicherung (Urk. 10/50/8-31) ba siert e auf einer orthopädischen (S. 10 ff.) und einer psychiatrischen Untersuchung (S. 21 ff.) sowie den vorhandenen Akten.
Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 10/50/10-20) wurden als Diagnosen eine Gonarthrose rechts bei Zustand nach medialer Teilmeniskektomie rechts sowie eine Adipositas genannt (S. 8 Ziff. 4). Die von der Beschwerdeführerin vorrangig geklagten Beschwerden hätten sich auf das rechte Kniegelenk bezogen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich ein altersentsprechender Funktionsumfang im Bereich des rechten Kniegelenks mit lateral betontem Druckschmerz und ein endgradiger Flexionsschmerz im Bereich beider Knie gelenke gefunden. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin über Rücken schmerzen lumbal und zervikal geklagt. A uch hier habe sich kein namhaftes Funktionsdefizit gefunden. Die aktenkundigen bildmorphologischen spinalen Befunde seien ohne eigenständigen Krankheitswert (S. 8 Ziff. 5). Die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund des zwar leichtgradi gen, aber für die Steh- und Gehbelastung relevanten Defektsyndroms im Bereich des Kniegelenks auf Dauer dahingehend gemindert, dass körperlich schwere und überwiegend gehend und stehend verrichtete Arbeiten - also auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
ungeeignet seien (Arbeitsunfähigkeit 100 %). In körper lich leichten, wechsel belastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätig keiten (zum Beispiel an Produktionslinien oder an Kassen) sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Pensum und Ren dement 100 %) auszugehen, da sich die vorliegende Gesundheitsbeeinträchti gung in derar tigen Arbeiten nicht namhaft hinderlich auswirken könne (S. 9 oben). Aus orthopädischer Sicht sei aufgrund der vorliegenden Abnutzungs erkrankung im Bereich des Kniegelenks keine Besserung der qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, jedoch auch keine Ver schlechterung in angepassten Tätigkeiten wie beschrieben (S. 10 unten).
Aus psychiatrischer Sicht (Urk. 10/50/21-31) wurde ausgeführt, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.
8 Ziff.
4). Aktenkundig sei eine leichtgradig ausge prägte depressive Episode, die etwa im Verlauf des ersten Halbjahres 2013 mit gedrückter Stimmung vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin schildere heute selber, vor allem wegen der Schmerzen zum Psychiater gegangen zu sein. Eine gravierende depressive Symptomatik werde aktuell nicht berichtet (S. 8 Ziff. 5). Der aktuelle Befund sei in allen Teilen regelrecht. Die Kriterien eines depressiven Syndroms mit behinderungsrelevanter Ausprägung seien nicht erfüllt. Hinweise für eine andere psychiatrische Erkrankung würden ebenfalls fehlen . Auch das Vorliegen einer somatoformen Störung, Somati sierungsstörung oder dissoziativen Störung sei nicht wahrscheinlich, da sich ein relevanter, zugrunde liegender un
- oder vorbewusster innerseelischer Konflikt nicht nachweisen lasse. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Pensum und Rendement 100 %), dies per sofort geltend (S. 9).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung (Urk. 10/50/8-9) hielten die Gutachter fest, dass in körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei (S. 2). 3.2
Die Ärzte der A.___ führten mit Stellungnahme vom 3 0. Mai 2014 zuhan den der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/4) aus, dass sie an der gut achterlichen Bewertung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit festh ie lten. Die somatische Gesundheitsstörung könne zumindest in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit nicht zum Tragen kommen, da sich diese auf die untere Extremität beschränke (S. 1 f.). Des Weiteren zeige die MRI-Untersuchung vom 1 0. Januar 2014 lediglich alters typische spinale Befunde ohne eigenständigen Krankheitswert (S. 2). 3. 3
Am 30. September 2016 erstatteten Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Prak tischer Arzt, und Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation
sowie für Rheuma tologie, MEDAS Z.___, ein Gutachten im Auftrag des hiesi gen Gerichts (Urk. 18 /1). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 16 ff.), Befunde zum All gemeinstatus (S. 22 f.), Labor- und Röntgenbefunde (S. 23), ein orthopädi sches Teilgutachten vom 6. Juni 2016 von Dr. med. D.___, Facharzt für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (S. 23 f.;
Urk. 18/2) und ein psychiatrisches Teilgutachten vom 23. Juni 2016 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 24 ff.;
Urk. 18/3).
Zusammenfassend stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 4.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom vor allem rechts mit/bei - thorakolumbal rechtskonvexer Skoliose - degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit aktivier ten Osteochondrosen L2/3, L4/5 und L5/S1, aktivierten rechtsseiti gen Spondylarthrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 und mässiger forami naler Stenose L2/3 links und L4/5 rechts sowie L5/S1 beidseits - Coxarthrose rechts mit/bei - kernspintomographisch Verdacht auf kranioventrale Läsion des Labrum acetabulare
- medial und femoropatellar betonte Gonarthrose rechts mit/bei - Status nach medialer Teilmeniskektomie
- beginnende Femoropatellararthrose links - ätiologisch unklare Muskelschmerzen beider Beine, rechts mehr als links
Sodann nannten sie die folgenden Diagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (S. 31 Ziff. 4.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren, ICD-10 F45.41, Differentialdiagnose (DD): p sychologische Fakto ren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankhei ten, ICD-10 F54 - akzen tuierte Persönlichkeit, ICD-10 Z 73.1, mit selbstunsicheren, ängstli chen, konfliktvermeidenden, aggressionsgehemmten Persön lichkeitsanteilen sowie guter Leistungsbereitschaft, Abhängigkeit von Lob von Dritten und hohem Unabhängigkeitsbedürfnis - Adipositas BMI 32 - arterielle Hypertonie, mit 2er Kombination gut eingestellt - Spannungskopfschmerzen mit Begleitschwindel, aktenanamnestisch neurologisch abgeklärt - Hyperlipidämie, kontroll- und gegebenenfalls therapiebedürftig
Aus orthopädischer Sicht (Urk. 18 /2) wurde ausge führt, die Versicherte sei für die körperlich schwere und überwiegend gehend und stehend zu verrichtende Arbeit als Zimmermädchen zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 8 Ziff. 6.1). In einer angepassten Tätigkeit müsse einerseits das Zumut barkeitsprofil bezüglich Wirbelsäulenleiden, anderseits bezüglich Knie leiden in Betracht gezogen werden. Wegen der degenerativen Verände rungen am Rücken seien leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken und Aufstehen aus gebückter Stellung mög lich. Längeres Verharren in vor n über geneigter Haltung, sitzend oder stehend, sei zu ver meiden, ebenso unerwarte t e asymmetrische Lasteinwirkungen. Wechsel be lastende Tätigkeiten seien möglich. Für die Kniegelenke sollten Arbeiten mit Treppensteigen, vor allem mit gleichzeitigem Tragen von Lasten, vermieden werden, ebenso Arbeiten in kauernder, kniender oder länger stehender Position. Wechselbelastende Tätigkeiten seien möglich. Rein sitzende Tätig keiten seien nicht möglich. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit in Service und Küche eines Altersheims entspreche dem Zumutbarkeitsprofil nicht optimal, sei in einem Teilzeitpensum von 60 % jedoch zumutbar. Unter Berück sichtigung sämtlicher Diagnosen bestünde auch in einer Verweistätig keit eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30-35 % . Die Abweichung der Einschätzung der möglichen Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit gegenüber dem Gutachten der A.___ vom 3 0. Mai 2015 begründe sich durch die zwischenzeitlich eingetretenen und kernspintomo graphisch bestätigte Verschlechterung der degenerativen Veränderungen der Lenden wirbel säule, die nun das altertypische Mass überschreiten würden, sowie durch die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der vorwiegend medial seitigen Gonarthrose rechts, welche ebenfalls kernspintomographisch bestätigt worden sei (S. 8 f. Ziff. 6.2).
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 18 /3) wurde ausgeführt, die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen sei der Beschwer deführerin nicht mehr zumutbar (S. 16 Ziff. 8 lit . f). Aktuell arbeite die Versi cherte in einem Pensum von 60 % als Hausdienstmitarbeiterin in einer Resi denz für Senioren. Abgestützt auf die Angaben der Versicherten scheine es sich dabei um einen Nischenarbeitsplatz zu handeln. Aus psychischer Sicht seien in diesem Arbeitspensum keine krankheitswertigen Leistungsein schränkungen begründbar (S. 15 Ziff. 6.1). Es seien keine sicheren Angaben zur Leistungsfähigkeit in einem Pensum von 80 oder 100 % möglich (S. 17 Ziff. 8 lit . f).
In der zusammenfassenden Beurteilung wurde aus orthopädischer Sicht ausge führt, in einer Verweistätigkeit bestünde eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % (Urk. 18 S. 32 Ziff. 5.2).
Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (S. 31 Ziff. 5.1). Der Versicherten sei auch jede Ver weist ätigkeit zu 100 % zumutbar .
Polydisziplinär bestehe angestammt keine Arbeitsfähigkeit mehr. Angepasst respektive in der angepassten Tätigkeit bestehe eine zumut- und verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % (S. 32 Ziff. 5.2) .
Zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, das D argelegte gelte ab Datum dieses Gutachtens (S. 32 Ziff. 5.4). 3. 4
Mit Bericht vom 22. Dezember 2016 (Urk. 26) nahmen die Gutachter Stellung zu der von der Beschwerdegegnerin geäusser ten Kritik betreffend Konsens beurteilung und führten aus, betreffend pro zentualer Beurteilung der Arbeits fähigkeit liege ein Schreibfehler vor. Die Einschränkung der Arbeitsfäh i gkeit für eine Verweistätigkeit betrage 30 bis 35 % und nicht wie im Haupt gutachten fälschlicherweise 30 bis 50 %. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der A.___ vom 20. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) ab, in welchem der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen eine vollständige Arbeitsunfä higkeit und in einer näher umschriebenen leidens angepassten Tätigkeit eine ganze Arbeitsfähigkeit attest iert wurde.
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, sie sei zu 100 % arbeits unfähig (vgl. vorstehend E. 2.2) . 4.2
Das Gerichtsgutachten vom 30. September 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) berücksichtigte die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rech nung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.
Betreffend die von der Beschwer degegnerin geäusserte Kritik zur formellen Richtigkeit der Konsens beurteilung des MEDAS-Gutachtens kann auf die umfassende und nachvoll ziehbare Stellungnahme der Gutachter vom 22. Dezember 2016 (Urk. 26) ver wiesen werden. Die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4. 3
Im Gerichtsgutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom vor allem rechts, eine Coxarthrose rechts, eine medial und femoropatellar betonte Gon arthrose rechts, eine beginnende Femoropatellararthrose links sowie ätiolo gisch unklare Muskelschmerzen beider Beine, rechts mehr als links, genannt . Aus orthopädischer Sicht wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Zimmermädchen vollständig arbeitsunfähig sei und in einer näher umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit 30-35 % ein geschränkt sei. Die abweichende Einschätzung gegenüber dem Gutachten der A.___
wurde mit zwischenzeitlich eingetretenen und kernspintomogra phisch bestätigten Verschlechterungen der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie der vorwiegend medialseitigen Gonart hrose des rechten Kniegelenkes begründet (vgl. vorstehend E. 3.3) .
Mit anderen Worten gingen die Gutachter der Medas davon aus, dass die damalige Einschätzung des Gutachters der A.___, wonach die Beschwer deführerin im Verfügungszeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, richtig war, seither aber in somatischer Hinsicht eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
Auch aus psychiatrischer Sicht wurde nun, wie schon im psychiatrischen Gut achter der A.___, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Verfü gungszeitpunkt attestiert. Der psychiatrische Gerichtsg utachter nannte auch keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 4.4
Zwingende Gründe, um von der Einschätzung der Fachpersonen im Gerichts gutachten
abzuweichen (vgl. vorstehend E. 1.4), liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin im Verfügungszeitpunkt in der angestammten Tätigkeit als Zimmer mädchen beziehungsweise Raumpflegerin vollständig arbeitsun fähig und einer angepassten Tätigkeit ganz arbeitsfähig war . In diesem Sinne ist der medizinische Sachverhalt erstellt. 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Aus wirkungen dieser Ein schrän kung vorzunehmen. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi ni schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE
135 V 58 E. 3.1; BGE
134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Eine erstmalige Arbeitsunfähigkeit wurde ab 2 9. Oktober 2012 attestiert (Urk. 10/6/29). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG lief demnach frühestens am 1. Oktober 2013 ab. Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin würde somit frühestens ab 1. Oktober 2013 bestehen. Der Einkommensvergleich ist somit auf 2013 zu beziehen.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis
31. Juli 2013
bei der Y.___ in Zürich als Raumpflegerin angestellt war (Urk. 10/28/2-3) . D ie Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte somit nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung . Gemäss Arbeitgeberbericht hätte sie ohne Gesundheitsschaden einen Jahreslohn von Fr. 50‘440.-- erzielt (Urk. 10/17 S. 3 Ziff. 2.11) . 5.4
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Recht spre chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeits verhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali denlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Für die Invaliditätsbemessung wird bei Anwendung der LSE-Tabellen bis 2010 praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom soge nannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit auf zurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5. 5
Den Ausführungen im Gerichtsgutachten von September 2016 zufolge hat die Beschwerdeführerin nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt (Urk. 18 S. 18). Seit Februar 2016 war sie in einem Altersheim in Küche und Service fest angestellt. Unter dem Aspekt, dass die Gutachter zum Schluss kamen, dass diese Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil nicht optimal entspricht (vorstehend E. 3.3), kann nur schon deshalb der dadurch erzielte Verdienst nicht als Invalidenlohn berück sichtigt werden. Vielmehr rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invaliden einkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen und hinsichtlich des beruflichen Werdegangs de r Beschwerdeführer in vom Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten auszugehen . Dieser betrug für Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘ 225 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA 1, Total, Anforderungsni veau 4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2010: 2579 Punkte, 2013: 2648 Punkte; www.bfs.admin.ch
, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden
(www.bfs.admin.ch
; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘269.--
(Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 2648 : 2579) .
5. 6
Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 50‘440.-- dem Invalidenein kommen von rund Fr. 54‘269.--
gegenübergestellt, ergibt sich ein nicht renten begründender Invaliditätsgrad von 0 % .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Aus dem Gerichtsgutachten vom 30. September 2016 geht hervor, dass zwi schenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin eingetreten ist (vorstehend E. 3.3). Deshalb ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zur Prüfung des Sachverhalts nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2014 (Urk. 2). Soweit die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. November 2016 (Urk. 23) dazu schon Ausführungen gemacht hat, ist an dieser Stelle nicht darauf einzugehen, da dies vorliegend nicht Anfechtungs gegenstand ist. 7 . 7 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. 7 .2
Die im vorliegenden Verfahren getätigten zusätzlichen Abklärungen erfolg ten, weil die im damaligen Urteilszeitpunkt vorliegenden medizinischen Akten keine verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes aus orthopä discher Sicht erlaubten (vgl. Urk. 12) . Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, rund die Hälfte der Kosten des Gerichtsgutachten s
von Fr. 15‘057.80 (Urk. 20), das heisst Fr. 7‘5 30 . --,
der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen, da hauptsächlich die orthopädischen und weniger die psychiatri schen Beurteilungen ergänzungsbedürftig waren . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prü fung allfällig relevanter
- nach dem Verfügungszeitpunkt vom 8. Dezember 2014 eingetretener - Veränderungen überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse
von den
Gutachtens kosten einen Anteil von
F r. 7‘5 30 . -- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller