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IV.2014.01333

Wiedererwägung einer zugesprochenen Hilflosenentschädigung leichten Grades

Zürich SozVersG · 2016-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1966, meldete sich am 25. Juni 2003 bei der Invaliden versicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 14/ 1/7). Grund dafür waren die gesundheitlichen Folgen eines am 31. Oktober 2001 erlittenen Arbeitsunfalls . Dabei waren die Hände der Versicherten, die als Tuchschauerin bei der Y.___ AG arbeitete , in einer Walze eingeklemmt worden. Die Versicherte, die Rechtshänderin ist, erhielt seitens der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (Suva) unter Annahme einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken Hand und ohne die Berücksichtigung der psychischen Beschwerden ab 1. Juli 2003 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 %

zugesprochen ( Urk. 14/ 7/3/58). Das Arbeits verhältnis mit der Y.___ AG war von dieser per 31. Dezember 2002 aufgelöst worden ( Urk. 14/ 10/7).

Die IV-Stell e holte nach Erhalt der Akten der Suva verschiedene Berichte ein, so vom Hausarzt der Versicherten ( Urk. 14/ 8), vo m Z.___ ( Urk. 14/

9) und von der Arbeitgeberin Y.___ AG ( Urk. 14/ 10). Sie liess die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 15. Februar 2004, Urk. 14/ 12). Gestützt darauf sprach sie ihr mit Verfügung vom 4. August 2004 ab 31. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 14/ 28). Im April 2005 wurde ein Revisionsverfahren eingeleitet ( Urk. 14/ 30), das am 13. Mai 2005 mit der Bestätigung der ganzen Rente endete ( Urk. 14/ 33). Gleichzeitig liess die IV-Stelle den Hausarzt Fragen zur Hilflosigkeit der Versicherten beantworten ( Urk. 14/ 34-37) und nahm, festgehalten im Abklärungsbericht für Erwachsene vom 13. Juli 2005, am 1 2. Juli 2005 eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause vor ( Urk. 14/37). Es wurde in den Bereichen Körperpflege, Essen, Fortbewegung ein Unterstützungsbedarf erkannt und deshalb der Versicherten am 21. Juli 2005 ab 1. April 2004 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu gesprochen ( Urk. 14/ 40). D ie Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades wurde am 26. Juni 2007 und am 6. August 2009 bestätigt ( Urk. 14/ 49, 14/ 58). 1.2

Im Rahmen einer Revision der Rente liess die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten über die Versicherte erstellen. Sie beauftragte am 23. April 2013 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, damit. Dieses wurde am 6. Juli 2013 verfasst ( Urk. 14/ 84). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom

4. August 2004 in Aussicht ( Urk. 14/ 88). Ebenfalls mit Vorbescheid vom 3. Feb ruar 2014 zog sie in Betracht, die Verfügung vom 21. Juli 2005 betreffend Zusprechung der Hilfslosenentschädigung in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben ( Urk. 14/90). Gegen beide Vorbescheid e liess die Versicherte Ein wand erheben ( Urk. 14/ 112). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4. August 2004 auf und stellte die laufende Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Auch hob sie mit Verfügung vom 13. November 2014 die Verfügung vom 21. Juli 2005 betref fend Hilflosenentschädigung auf ( Urk. 14/ 137). Gegen die Aufhebung der Ren tenverfügung liess d i e Versicherte am 27. November 2014 Beschwerde beim hie sigen Gericht erheben (Verfahren Nr. IV.2014.01259). 2.

D ie Verfügung vom 13. November 2014 betreffend Hilflosenentschädigung

liess die Versicherte am 17. Dezember 2014 anfechten und die Aufhebung der Verfü gung beantragen ( Urk. 1). Gleichzeitig liess sie die Koordination dieses Verfah rens mit demjenige n betreffend Invalidenrente beantragen , sei es durch Sistie rung dieses Verfahrens, durch Vereinigung der beiden oder durch Zuweisung an die gleiche Kammer . Sie liess die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung verlangen und den Antrag stellen, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 trat das Gericht auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Es wies das Begehren um Sistierung und um Vereinigung der Verfahren ab und ordnete keinen zweiten Schriftenwechsel an . Es bestellte Rechtsanwältin Pia Dennler zur unentgeltli chen Rechtsvertreterin und gewährte die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 12).

In der Sache der Rentenverfügung (Verfahren-Nr. IV.2014.01333) ergeht eben falls mit heutigem Datum das Urtei l; die im dortigen Verfahren eingereichten Akten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 15/1-146) werden im vorliegenden Ver fahren als Urk. 14/1-146 geführt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Per son, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

An -/Auskleiden, Aufstehen / Absitzen /Abliegen, Essen , Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus) / Kontakt - aufnahme .

Im Bereich der Invalidenversicherung gilt überdies auch eine Person als hilflos, die zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). a. 1 .2 Art. 37 IVV sieht drei Hilf losig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in e rheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1. 4

Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so fin den die Art. 87 bis 88 bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderu ng in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Hilflosigkeitsgrad zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die B eurteilung einer anspruchserheb li chen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung. 1. 5

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG) .

Ein Grund für eine Wiedererwägung einer Verfügung besteht in der Regel, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechts regeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wur den (BGE 138 V 324 E. 3.3 ). Qualifiziert unrichtig ist die Verfü gung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Inva liditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Entsprechendes gilt bei der Hilflosenentschädigung (vgl. Urteil e 8C_864/2015 vom 30. März 2016 , 8C_272/2016 vom 1. September 2016 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die W iedererwägung der ursprünglichen Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG , mit der der Versicherten eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen worden war, damit, dass erst im Rahmen der aktuellen Revision eine fachärztliche Abklärung stattgefunden habe. Die se somatische Abklärung habe keine Befunde ergeben, die Hilfestellungen in den Lebensverrichtungen hervorrufen würden . Die Zusprechung der Hilflosenentschädigung sei aufgrund einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt; schon damals hätte sich bei richtiger Abklärung das gleiche Resultat ergeben ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt gegen die wiedererwägungsweise erfolgte Aufhebung der Hilflosenentschädigung in der Beschwerde

zusammengefasst vor, die ursprüngliche Zusprechung der Hilflos enentschädigung basiere auf einem Abklärungsbericht einer Mitarbeiterin der IV-Stelle, die damals Defizite bei der Nahrungsaufnahme (Essen schneiden) , der Körperpflege ( d uschen, h aarewaschen ) und der Fortbewegung (alleine ins Dorf oder in die Stadt gehen) im Sinne einer leichten Hilflosigkeit festgestellt habe. Bestätigt worden seien damals diese Befunde durch die bereits vorhanden gewesenen Berichte der Ärzte der Suva, der Klinik D.___ und des Z.___ . Inwiefern im damaligen Zeitpunkt Unklarheiten bestanden hätten, sei nicht ersichtlich . Ein somatisches Gutach ten sei damals nicht unabdingbar notwendig für die Beurteilung der Hilflosigkeit gewesen ( Urk. 1 S. 11). Dagegen sei auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abzustellen, welcher die somatische Situation der Arbeitsfähigkeit und rückblickend aus einer Entfernu ng von 10 Jahren beurteilt habe ( Urk. 1 S. 12). Ebenso habe sich in somatischer Hinsicht keine Verbesserung ergeben. Das Gutachten von Dr. C.___ zur aktuellen somatischen Situation sei noch ungenauer als es die anderen Beric hte gewesen seien, mit diesem sei kein e verbesserte somatische Gesundh eit ausgewiesen. In psychischer Hinsicht sei die Situation chronifiziert und habe sich ebenfalls nicht verbessert. Die Hilflosigkeit in Bezug auf den Einsatz des linken Armes und der linken Hand, welche durch die mittel- bis schwergradige psychische Krankheit verursacht werde, daure an . Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten sei im Zusammenhang mit der Rentenfrage veranlasst worden, es tauge nicht, um die Frage der Hilflosigkeit medizinisch zu beantworten ( Urk. 1 S. 27 f.). In der beruflichen Abklärung sei die Versicherte als nicht eingliederungsfähig beurteilt worden wegen ihres gesundheitlichen Zustandes, welcher sich in somatischer (Handproblematik, fortgeschrittene Arthrose der Lendenwirbelsäule) und psy chischer Hinsicht (depressive und ängstlich-vermeidende Komponente und Schmerzleiden) zeige. Die Versicherte habe sich recht eigentlich als hilflos gezeigt, so dass die durch die Beschwerdegegnerin negierte Hilflosigkeit nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 1 S. 22). Es könne somit in keiner Hinsicht von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden, so dass auch keine Revision im Sinne von A rt. 17 Abs. 2 ATSG möglich sei ( Urk. 1 S. 24). Es gebe auch sonst kein en

Rückkommenstitel ( Urk. 1 S. 26 ff . ). 3.

3.1

Der ursprünglichen Zusprechung der Hilflosenentschädigung

für eine Hilflosig keit leichten Grades in der Verfügung vom 21. Juli 2005 lag en

der vom Haus arzt der Versicherten, Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , am 7. Mai 2005 eingereichte

Arztbericht ( Urk. 14/31) und das ergänzende Formular vom 24. Mai 2005 zu Grunde ( Urk. 14/34). Im Bericht diagnostizierte der Haus arzt eine anhaltende dissoziative Symptomatik mit/bei einer Funktionsstörung des linken Arms und der linken Hand, eine posttraumatische Anpassungsstö rung mit Affektstörung seit dem Unfall vom 31. Oktober 2001 und ein anhal tendes Schmerzsyndrom, eine depressive Entwicklung und eine Panvertebral symptomatik sowie Weichteilbeschwerden. Er war der Auffassung, dass die Versicherte gänzlich arbeitsunfä hig sei. Er schilderte, dass sie an Schmerzen in der linken Hand, einer linksseitigen Schwäche und Sensibilitätsstörung, Kopf schmerzen und Rückenschmerzen leide. Durch die Funktionsstörung der linken Hand (keine Kraft) könne die Versicherte ihr alltägliches Leben nicht mehr so gestalten, wie sie es sich wünsche und wie ihre Familie es von ihr erwarte. Sie f ühle sich wie ein halber M ensch, sie könne die Situation nicht akzeptieren. Als Befunde vermerkte er einen hängenden linken Arm mit motorischer Schwäche des Vorderarms. Der linke Arm könne ohne die Hilfe des rechten Arms nicht gehoben werden .

Es bestehe eine Hyposensibilität des Vo rderarms sowie der Finger II-V , aber keine Atrophie. Die Versicherte klage über Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen. Sie sei psychomotorisch verlangsamt , im Denken eingeengt und auf die Beschwerden fokussiert, i m Affekt deprimiert ( Urk. 14/31).

Im nachträglich eingereichten Beiblatt zum Arztbericht gab der Arzt an, die Versicherte brauche die Hilfe des Ehemannes beim An- und Auskleiden bei den Knöpfen, beim Essen bei der Zerkleinerung der festen Nahrung wie Fleisch (die Familienangehörigen würden helfen) und sie brauche die Unterstützung des Ehemannes bei der Körperpflege beim Waschen und beim Baden/Duschen. Es bestehe im Zusammenhang mit der Fortbewegung eine Tendenz zum sozialen Rückzug wegen der Depression , und damit brauche sie Unterstützung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte ( Urk. 14/34) . 3.2

F.___ , Abklärungsperson bei der IV-Stelle, berichtete am 13. Juli 2005 nach der Abklärung vor Ort über ein e traurige, in sich gekehrte Versicherte. Diese sei Rechtshänderin. Sie klage über Schmerzen in der linke n Hand und im ganze n linke n Arm. Der linke Arm sei kraftlos und müsse zum Hochheben vom rechten Arm unterstützt werden. Sie könne mit der rechten Hand (richtig wohl: linken Hand) gar nichts mehr machen. Die Schmerzen hätten sich auf den Rücken, die Schultern und den Nacken ausgewirkt. Sie wisse nicht mehr weiter. Sie werde vom Mann und den Kindern, der nebenan wohnenden Schwester und dem Bruder unterstützt. Sie sei immer müde und nicht gerne allein, deshalb gehe sie , wenn der Ehem ann zur Arbeit gehe, zur Schwester oder zum Bruder ( Urk. 14/37/1).

Hinsichtlich der Einschränkungen erwähnte d ie Versicherte , sie könne keine Speisen zerkleinern. Die linke Hand sei nutzlos und kraftlos. Sie könne deshalb nicht mit Messer und Gabel essen.

Bei der Körperpflege benötige die Versicherte beim Duschen und beim Haare waschen , beim Einseifen und Auss pü len Dritthilfe von ihrem Ehemann. Beim Zähneputzen brauche sie Hilfe, um die Zahnpaste auf die Bürste zu drücken, damit sie nicht umkippe.

Bei der Fortbewegung sei sie in der Lage, ins Nachbarhaus zur Familie zu gehen. Sie traue sich jedoch nicht mehr zu, alleine ins Dorf oder in die Stadt zu gehen, auch den öffentlichen Verkehr alleine zu benützen traue sie s ich nicht mehr zu. Sie ziehe sich zurück und rede am Liebsten mit niemandem mehr. Sie werde von der Familie auch zum Arzt begleitet.

Die Arbeiten im Haushalt würden für die Versicherte erledigt. Teilweise versu che sie, selbst kleine Verrichtungen zu machen, sie breche diese jedoch häufig schmerzbedingt ab und sei danach deprimiert. Beim Einkaufen sage sie dem Ehemann, was sie benötigten, wegen der Kraftlosigkeit im Arm könne sie nicht selbständig einkaufen gehen. Zum Arzt gehe sie einmal im Monat in Begleitung, dies jedoch auch sprachlich bedingt.

Die Abklärungsperson schloss aus diesen Darlegungen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Einschränkungen in den Berei chen Essen, Körperpflege und Fortbewegung ab April 2004 Anspruch auf eine Hilflosenents chädigung leichten Grades habe ( Urk. 14/37/3). Dem schloss sich die IV-Stelle in der Verfügung an.

4. 4.1

Den von der Versicherten geschilderten Einschränkungen, die vor allem auf einer gezeigten Immobilität des linken Armes ,

aber auch auf einer verloren gegangenen Selbständigkeit beruhte n , fehlt e die medizinisch begründete Basis. Dr. E.___ stellte die psychiatrischen Diagnosen als Hausarzt und ohne selber Facharzt dieses Gebiets zu sein. Seine Diagnosen weichen denn auch ab von denjenigen des damals involvierten Facharztes . I m damaligen Zeitpunkt lag eine psychiatrische Abklärung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psych otherapie, vom 15. Februar 2004 vor ( Urk. 14/12). Der Psychiater diag nostizierte in seinem Gutachten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psy chotische Symptome. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 0 % , es könne der Versicherten nicht mehr zugemutet werden zu arbeiten. Sie klage über Schmer zen im linken Handgelenk, zeitweise bis in die Schulter ausstrahlend, Rücken schmerzen, Beinschmerzen, Kraftlosigkeit im linken Arm, die Finger seien wie eingeschlafen. Sie habe Schlafstörungen, sei viel am Grübeln und sei dann wie „weggetreten“, schon Kleinigkeiten bereiteten ihr grosse Sorgen. Sie klage auch über Gedächtnisstörungen und Vergesslichkeit. Der Arzt beschrieb, die Beschwerdeführerin sei auf ihre körperlichen Beschwerden völlig fixiert, formal sei das Denken aber geordnet. Weil das klinische Bild einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung und einer schwereren depressiven Episode eindeutig sei, habe er auf weitere Abklärungen verzichtet.

4.2

Im Verfahren betreffend die Invalidenrente wurde allerdings aufgezeigt, dass dieses Gutachten kein überzeugendes Beweismitte l für die Frage der Diagnose und von deren Auswirkungen war . Denn obwohl es fachärztlicher Natur ist, nahm Dr. A.___ keinen Bezug auf die Vorakten , war in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend und er begründete seine Diag nosestellung nicht genügend. Im Besonderen äusserte er sich in keiner Weise dazu, weshalb seine Beurteilung in wesentlichen Punkten von der anderen fachärztlichen Beurteilung der Ärzte der Klinik D.___

vom 17. Januar 2003 abwich . Die Ärzte hatten damals neben dissoziativen bzw. konversiven Faktoren auch auf eine erhebliche Selbstlimitierung der Versicherten und einen maladaptiven Umgang mit den Restbeschwerden an der linken Hand hingewie sen , obwohl sie die Versicherte als durchaus intelligent und differenziert einge stuft hatten ( Urk. 14/7/29). Es kann dazu auf das Urteil von heute in Sachen der Versicherten betreffend die Invalidenrente (IV.2014.01259, E. 3.2) verwiesen werden. Die damals involvierten Ärzte somatischer Fachrichtungen

– so im Besonderen Kreisarzt Dr. med. G.___ - waren sich auf alle Fälle darin einig, dass es keinen objektiven Grund dafür gab, dass die Versicherte angab, den ganzen linken Arm nicht mehr gebrauchen zu können , sie den Arm in Schonhaltung zeigte und über einen enormen Kraftverlust klagte ( Urk. 14/8/6 ; vgl. Urteil von heute in IV.2014.01259, E. 5.1 ).

Auch die Beweglichkeit der linken Hand war nur leicht eingeschränkt . Die Ärzte der Klinik D.___ sprachen der Versicherten mit den erhobenen geringen objektivierbaren Beeinträchtigungen an der linken Hand eine volle Arbeitsfähigkeit zu, sie sahen Einschränkungen einzig bei einem repetitiven Einsatz oder Krafteinsatz der linken Hand ( Urk. 14/7/22). Auch Dr. G.___ teilte diese Ansicht unter Berücksichtigung der erhobenen Sperrdistanz an der linken Hand beim Faustschluss von 0,5 cm ( Urk. 14/8/6).

Daraus folgt, dass auch für die Frage der Hilflosigkeit die medizinische Situa tion nicht hinreichend fachärztlich abgestützt war. Die angerechneten Ein schränkungen in den Bereichen Nahrung und Körperpflege mit der geltend gemachten gänzlich unnützen linken Hand sind mit den damaligen somatischen Grundlagen nicht begründbar. Soweit diese und die Einschränkungen im Bereich der Fortbewegung mit einer psychischen Pathologie erklärt worden war en , ist festzustellen, dass be reits im Zeitpunkt der Leistungszusprechung galt, dass die Hilflosigkeit in komplexen Fällen fachärztlich sorgfältig und über zeugend ein geschätzt werden musste (Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2015 vom 30. März 2016 E. 5.1).

Bei einer gemäss den Ärzte n - und zwar den jenigen der Klinik D.___ wie Dr. G.___

– im Vordergrund stehenden nicht somatisch begründbaren Pathologie wäre ein sorgfältiges und schlüssiges psychiatrisches Gutachten bei diesem ko m plexen Geschehen unabdingbar gewesen. Dies e Lücke vermag der Abklärungsbericht vom

13. Juli 2005 nicht zu schliessen . Denn die Abklärungsperson über nahm in ihrem Bericht einfach die Angaben der Versic herten und ihres Ehemannes und schloss daraus auf die dargelegte Hilflosigkeit , ohne sie auf ihre Krankheitsbedingtheit zu hinterfragen. Es ist aufgrund der Unvollständigkeit des Sachverhaltes von einer erheblichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bei der Zusprechung der Hilflo senentschädigung auszugehen, was die Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Juli 2005 zur Folge hat, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt hat . Auch das Element der erheblichen Bede utung der Berichtigung (Art. 53

Abs. 2 ATSG) ist bei dieser langfristigen Leistung gegeben ( Urk. 2). 5. 5.1

Die Aufhebung des bisherigen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass bis dahin keine Hilflosigkeit ein getreten ist (Urteil 8C_864/20 15 vom 30. März 2016, E. 5.3.1), was im Folgen den zu prüfen ist. 5.2

Für die Darstellung der medizinische Situation im Zeitpunkt der Aufhebung der Hilflosenentschädigung

kann auf das Urteil von heute betreffend die Invaliden rente verwiesen werden (E. 4.2, 4.3). Wie bereits in diesem Verfahren aufgezeigt wurde , vermag das von der IV-Stelle eingeholte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, und von Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 6. Juli 2013 ( Urk. 14/84) zu überzeugen (E. 5). Zusammenfassend ist auch für die vorlie gende Frage der Hilflosenentschädigung festzuhalten, dass es aus fachmedizi nischer Sicht keine somatische Erklärung dafür gibt, dass die Beschwerdeführe rin ihren linken Arm nicht mehr gebraucht und diesen in konstanter Schonhal tung zeigt. Die praktisch identischen Umfangmasse der Arme lassen auch darauf schliessen, dass die Versicherte den Arm doch mehr benützt als sie dartut. Die feststellbaren somatischen Befunde an der adominanten

linken Hand nach dem erlittenen Quetschtrauma mit Ablederungsverletzung und partieller Durchtren nung der Strecksehnen des Mittelfingers sind mit Dr. C.___

als gering zu bezeich nen , die Folgen dieser primären Verletzung sind erfreulich gut verheilt ( Urk. 14/84/12).

Auch die an der Wirbelsäule festgestellten Befunde bezog Dr. C.___ in seine Beurteilung mit ein, relativierte gleichzeitig die Bedeutung der gemachten radiologischen Befunde einer Spondylolyse bei LWK5/SWK1 mit Anterolisthese Stadium I mit leichtgradiger

Chondrose

aufgrund der undifferen ziert geäusserten umfassenden Klagen und Beschwerden der Versicherten. Im abschliessenden Gesamtprofil einer zumutbaren Tätigkeit berücksichtigte er die geringere Belastbarkeit des Rückens wie auch der linken Hand dadurch, dass er eine leichtgradig körperlich wechselbelastende Tätigkeit vorsah, mit Gewichten von nicht schwerer als 7,5 bis 10 kg ( Urk. 14/84/20 , erwähntes Urteil E. 5.1 und 5.2 ). Dass er für den Haushalt aufgrund dieser geringen objektivierbaren Befunde keine relevante n Einschränkungen erkennen konnte ( Urk. 14/84/19), leuchtet dabei ebenfalls ein.

Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass als relevante gesund heitliche Beeinträchtigung die psychische Verfassung der Versicherten anzuse hen ist. Der Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte eine eigenständige monopolare rezidivierende depressive Störung im Sinne von ICD-10 F33.9 in mittelgradiger Ausprägung. Es ist für die Würdigung des Gesamtguta chtens in dieser Hinsicht und in Abgrenzung zu den anderen psychiatrischen Berichten und Meinungen ebenfalls auf das Urteil betreffend die Invalidenrente zu verweisen (E. 5.3, 5.4) . Im Besonderen wies Dr. B.___ d ie gezeigte umfassende Schonhaltung der Versicherten nicht einer eigentlichen psychiatrischen Krankheit zu, sondern sprach ihr Bewusstseinsnähe zu und stellte sie damit in den Kontext einer vermeidbaren Selbstlimitierung. Dass an den gestellten Diagnosen auch der Abschlussbericht der Arbeitsdiagnostik vom 23. September 2014 nichts ändert, dem keine medizinische Aussage , dafür eine gezeigte umfassende Dekonditionierung der Versicherten zu entnehmen ist, wurde ebenfalls im besagten Urteil dargelegt, worauf verwiesen wird (E. 5.5).

Der mittelgradigen rezidivierenden Depression mass der psy chiatrische Gutach ter eine 50%ig e Arbeit s unfähigkeit bei ( Urk. 14/84/62). Im Gesamtgutachten kamen die Gutachter zur übereinstimmenden Einsicht, dass im Zeitpunkt der Begutachtung diese Komponente für die Arbeitsfähigkeit entscheid end sei ( Urk. 14/84/25). Die Tatsache, dass aus dieser - aus medizinischer Sicht - ein geschränkten Leistungsfähigkeit aus juristischen Gründen (noch) keine invalidi sierende Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG für den Anspruch auf eine Rente resultiert , wie dies im Urteil des Verfahrens IV.2014.01259 dargetan ist (E.

5.8), bede utet nicht zwingend , dass es sich nicht um eine gesundhe itliche Beeinträchtigung handelt , die Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung geben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2013 vom 29. November 2013 betreffend somatoforme Schmerzstörungen und Hilf losenentschädigung ).

Wie es sich letztendlich bei einer mittelgradigen depressi ven Störung verhält, kann offen bleiben. Auch wenn man davon ausgeh t , dass es sich bei einer mittelgradigen depressiven Störung um eine Beeinträchtigung der Gesundheit handelt, die grundsätzlich eine Hilflosigkei t im Sinne von Art . 9 ATSG oder im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG bewirken kann , ist vorlie gend, wie nachstehend gezeigt wird, von keiner Hilflosigkeit der Versicherten auszugehen. 5.3

Eine Hilflosigkeit aufgrund von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG, nämlich aufgrund der Notwendigkeit einer dauernden lebenspraktischen Begleitung, fällt von vornherein ausser Betracht. Als Krankheit mit Relevanz für das übliche Funk tionieren im Erwerbsleben wie auch im Haushalt und im sozialen Lebensbereich wurde für den Zeitraum der angefochtenen Verfügung seitens der fachärztlichen Gutachter nur das psychische Leiden im Sinne der erwähnten rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung gesehen ( Urk. 14/84/25). Da somit einzig die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit in Frage steht und weil aufgrund des Urteil s von heute betreffend die Invalidenrente feststeht, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, entfällt eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 42 Abs. 3 IVG. 5.4

In Frage steht eine Hilf losigkeit leichten Grades, wenn die Versicherte in mindestens zwei Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV).

Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wandte Dr. B.___ zahlreic he Testreihen an, darunter das Mini-ICF-APP Rating für Aktivitäts- und Partizipa tionsstörungen bei psychischen Erkrankungen. Gemäss seinen Darlegungen eig net sich dieser Test zur q uantifizier enden Beurteilung eines aktuellen Fähig keitsniveaus von Personen mit psychischen Störungen. Mit Hilfe dieses Ratings soll eingeschätzt werden, in welchem Ausmass eine Person

in ihren Fähigkeiten zur Durchführung von Aktivitäten beeinträchtigt ist. Es eignet sich zur Objekti vierung v on Fähigkeitss törungen wie sie mit psychopath o lo gischen Funktions störungen einhergehen, es ist für den Einsatz in der klinischen Routine geeignet ( Urk. 14/84/46 f.).

Aus der Testreihe , die mit Hil fe einer türkisch sprechenden Üb ersetzerin erfolgte, ging hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer mittelgradigen re zidivierenden Depression bei all en Fähigkeiten ein Rating zwischen 0 bis 2 hat, was bedeutet, dass sie entweder keine Beeinträchtigungen (0), eine leichte Beeinträchtigung ohne Negativfolgen (1) oder eine Beeinträchtigung mit Nega tivfolgen , aber ohne Assistenznotwendigkeit (2) ,

hat ( Urk. 14/84/50).

Die einzel nen Kriterien der alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV (vgl. oben E.1.1) Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Not durft, finden sich da bei im getesteten Bereich der Fähigkeit zur Selbstpflege, wo die Versicherte mit 0 - und somit ohne Einschränkung - getestet wurde . Denn darunter fällt die Fähigkeit sich zu waschen, Nagel-, Haut- und Haarpflege und Zahnpflege,

sich sauber und der Situation, dem Anlass und der Jahreszeit ent sprechend zu kleiden, die gesundheitlichen Bedürfnisse des Körpers wahrzu nehmen und darauf angemessen zu reagieren ( Urk. 14/84/49). Beim Lebensbe reich der Fortbewegung bzw. der Pflege gesellschaftlicher Kontakte besteht zwar eine gewisse Einschränkung, wurde doch eine solche von 1 bei der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen und von 2 bei der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten festgestellt , worunter die häuslichen aber auch ausserhäusliche Aktivitäten fallen ( Urk. 14/84/50).

Die Einschränkungen sind

jedoch als so gering zu bezeichnen , dass davon auszugehen ist, dass keine erhebliche Assis tenz aus Gründen der Depression resultiert, so dass von keiner Hilflosigkeit in diesem Bereich auszugehen ist. Eine Abklärung durch eine Person der IV-Stelle bei der Versicherten zu Hause ist bei dieser Sachlage nicht notwendig.

Da zusammengefasst davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auf grund ihres diagnostizierten psychischen Leidens nicht in mindestens zwei all täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hi lfe Dritter angewiesen ist, liegt auch k eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV vor.

D ie Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) von Fr. 6 00.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge unentgeltlicher Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwer deführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu weisen.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der eingereich ten Honorarnote ( Urk. 16 ) mit Fr. 1‘042.20 aus der Gerichtskasse zu entschädi gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Pia Dennler, W interthur, wird mit Fr. 1‘042.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ent schädigt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Per son, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

An -/Auskleiden, Aufstehen / Absitzen /Abliegen, Essen , Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus) / Kontakt - aufnahme .

Im Bereich der Invalidenversicherung gilt überdies auch eine Person als hilflos, die zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). a. 1 .2 Art. 37 IVV sieht drei Hilf losig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in e rheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist.

E. 1.2 Im Rahmen einer Revision der Rente liess die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten über die Versicherte erstellen. Sie beauftragte am 23. April 2013 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, damit. Dieses wurde am 6. Juli 2013 verfasst ( Urk. 14/ 84). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom

E. 1.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1.

E. 4 Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so fin den die Art. 87 bis 88 bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderu ng in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Hilflosigkeitsgrad zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die B eurteilung einer anspruchserheb li chen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung. 1.

E. 4.1 Den von der Versicherten geschilderten Einschränkungen, die vor allem auf einer gezeigten Immobilität des linken Armes ,

aber auch auf einer verloren gegangenen Selbständigkeit beruhte n , fehlt e die medizinisch begründete Basis. Dr. E.___ stellte die psychiatrischen Diagnosen als Hausarzt und ohne selber Facharzt dieses Gebiets zu sein. Seine Diagnosen weichen denn auch ab von denjenigen des damals involvierten Facharztes . I m damaligen Zeitpunkt lag eine psychiatrische Abklärung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psych otherapie, vom 15. Februar 2004 vor ( Urk. 14/12). Der Psychiater diag nostizierte in seinem Gutachten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psy chotische Symptome. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 0 % , es könne der Versicherten nicht mehr zugemutet werden zu arbeiten. Sie klage über Schmer zen im linken Handgelenk, zeitweise bis in die Schulter ausstrahlend, Rücken schmerzen, Beinschmerzen, Kraftlosigkeit im linken Arm, die Finger seien wie eingeschlafen. Sie habe Schlafstörungen, sei viel am Grübeln und sei dann wie „weggetreten“, schon Kleinigkeiten bereiteten ihr grosse Sorgen. Sie klage auch über Gedächtnisstörungen und Vergesslichkeit. Der Arzt beschrieb, die Beschwerdeführerin sei auf ihre körperlichen Beschwerden völlig fixiert, formal sei das Denken aber geordnet. Weil das klinische Bild einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung und einer schwereren depressiven Episode eindeutig sei, habe er auf weitere Abklärungen verzichtet.

E. 4.2 Im Verfahren betreffend die Invalidenrente wurde allerdings aufgezeigt, dass dieses Gutachten kein überzeugendes Beweismitte l für die Frage der Diagnose und von deren Auswirkungen war . Denn obwohl es fachärztlicher Natur ist, nahm Dr. A.___ keinen Bezug auf die Vorakten , war in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend und er begründete seine Diag nosestellung nicht genügend. Im Besonderen äusserte er sich in keiner Weise dazu, weshalb seine Beurteilung in wesentlichen Punkten von der anderen fachärztlichen Beurteilung der Ärzte der Klinik D.___

vom 17. Januar 2003 abwich . Die Ärzte hatten damals neben dissoziativen bzw. konversiven Faktoren auch auf eine erhebliche Selbstlimitierung der Versicherten und einen maladaptiven Umgang mit den Restbeschwerden an der linken Hand hingewie sen , obwohl sie die Versicherte als durchaus intelligent und differenziert einge stuft hatten ( Urk. 14/7/29). Es kann dazu auf das Urteil von heute in Sachen der Versicherten betreffend die Invalidenrente (IV.2014.01259, E. 3.2) verwiesen werden. Die damals involvierten Ärzte somatischer Fachrichtungen

– so im Besonderen Kreisarzt Dr. med. G.___ - waren sich auf alle Fälle darin einig, dass es keinen objektiven Grund dafür gab, dass die Versicherte angab, den ganzen linken Arm nicht mehr gebrauchen zu können , sie den Arm in Schonhaltung zeigte und über einen enormen Kraftverlust klagte ( Urk. 14/8/6 ; vgl. Urteil von heute in IV.2014.01259, E.

E. 5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG) .

Ein Grund für eine Wiedererwägung einer Verfügung besteht in der Regel, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechts regeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wur den (BGE 138 V 324 E. 3.3 ). Qualifiziert unrichtig ist die Verfü gung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Inva liditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Entsprechendes gilt bei der Hilflosenentschädigung (vgl. Urteil e 8C_864/2015 vom 30. März 2016 , 8C_272/2016 vom 1. September 2016 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die W iedererwägung der ursprünglichen Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG , mit der der Versicherten eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen worden war, damit, dass erst im Rahmen der aktuellen Revision eine fachärztliche Abklärung stattgefunden habe. Die se somatische Abklärung habe keine Befunde ergeben, die Hilfestellungen in den Lebensverrichtungen hervorrufen würden . Die Zusprechung der Hilflosenentschädigung sei aufgrund einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt; schon damals hätte sich bei richtiger Abklärung das gleiche Resultat ergeben ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt gegen die wiedererwägungsweise erfolgte Aufhebung der Hilflosenentschädigung in der Beschwerde

zusammengefasst vor, die ursprüngliche Zusprechung der Hilflos enentschädigung basiere auf einem Abklärungsbericht einer Mitarbeiterin der IV-Stelle, die damals Defizite bei der Nahrungsaufnahme (Essen schneiden) , der Körperpflege ( d uschen, h aarewaschen ) und der Fortbewegung (alleine ins Dorf oder in die Stadt gehen) im Sinne einer leichten Hilflosigkeit festgestellt habe. Bestätigt worden seien damals diese Befunde durch die bereits vorhanden gewesenen Berichte der Ärzte der Suva, der Klinik D.___ und des Z.___ . Inwiefern im damaligen Zeitpunkt Unklarheiten bestanden hätten, sei nicht ersichtlich . Ein somatisches Gutach ten sei damals nicht unabdingbar notwendig für die Beurteilung der Hilflosigkeit gewesen ( Urk. 1 S. 11). Dagegen sei auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abzustellen, welcher die somatische Situation der Arbeitsfähigkeit und rückblickend aus einer Entfernu ng von 10 Jahren beurteilt habe ( Urk. 1 S. 12). Ebenso habe sich in somatischer Hinsicht keine Verbesserung ergeben. Das Gutachten von Dr. C.___ zur aktuellen somatischen Situation sei noch ungenauer als es die anderen Beric hte gewesen seien, mit diesem sei kein e verbesserte somatische Gesundh eit ausgewiesen. In psychischer Hinsicht sei die Situation chronifiziert und habe sich ebenfalls nicht verbessert. Die Hilflosigkeit in Bezug auf den Einsatz des linken Armes und der linken Hand, welche durch die mittel- bis schwergradige psychische Krankheit verursacht werde, daure an . Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten sei im Zusammenhang mit der Rentenfrage veranlasst worden, es tauge nicht, um die Frage der Hilflosigkeit medizinisch zu beantworten ( Urk. 1 S. 27 f.). In der beruflichen Abklärung sei die Versicherte als nicht eingliederungsfähig beurteilt worden wegen ihres gesundheitlichen Zustandes, welcher sich in somatischer (Handproblematik, fortgeschrittene Arthrose der Lendenwirbelsäule) und psy chischer Hinsicht (depressive und ängstlich-vermeidende Komponente und Schmerzleiden) zeige. Die Versicherte habe sich recht eigentlich als hilflos gezeigt, so dass die durch die Beschwerdegegnerin negierte Hilflosigkeit nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 1 S. 22). Es könne somit in keiner Hinsicht von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden, so dass auch keine Revision im Sinne von A rt. 17 Abs. 2 ATSG möglich sei ( Urk. 1 S. 24). Es gebe auch sonst kein en

Rückkommenstitel ( Urk. 1 S. 26 ff . ). 3.

3.1

Der ursprünglichen Zusprechung der Hilflosenentschädigung

für eine Hilflosig keit leichten Grades in der Verfügung vom 21. Juli 2005 lag en

der vom Haus arzt der Versicherten, Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , am 7. Mai 2005 eingereichte

Arztbericht ( Urk. 14/31) und das ergänzende Formular vom 24. Mai 2005 zu Grunde ( Urk. 14/34). Im Bericht diagnostizierte der Haus arzt eine anhaltende dissoziative Symptomatik mit/bei einer Funktionsstörung des linken Arms und der linken Hand, eine posttraumatische Anpassungsstö rung mit Affektstörung seit dem Unfall vom 31. Oktober 2001 und ein anhal tendes Schmerzsyndrom, eine depressive Entwicklung und eine Panvertebral symptomatik sowie Weichteilbeschwerden. Er war der Auffassung, dass die Versicherte gänzlich arbeitsunfä hig sei. Er schilderte, dass sie an Schmerzen in der linken Hand, einer linksseitigen Schwäche und Sensibilitätsstörung, Kopf schmerzen und Rückenschmerzen leide. Durch die Funktionsstörung der linken Hand (keine Kraft) könne die Versicherte ihr alltägliches Leben nicht mehr so gestalten, wie sie es sich wünsche und wie ihre Familie es von ihr erwarte. Sie f ühle sich wie ein halber M ensch, sie könne die Situation nicht akzeptieren. Als Befunde vermerkte er einen hängenden linken Arm mit motorischer Schwäche des Vorderarms. Der linke Arm könne ohne die Hilfe des rechten Arms nicht gehoben werden .

Es bestehe eine Hyposensibilität des Vo rderarms sowie der Finger II-V , aber keine Atrophie. Die Versicherte klage über Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen. Sie sei psychomotorisch verlangsamt , im Denken eingeengt und auf die Beschwerden fokussiert, i m Affekt deprimiert ( Urk. 14/31).

Im nachträglich eingereichten Beiblatt zum Arztbericht gab der Arzt an, die Versicherte brauche die Hilfe des Ehemannes beim An- und Auskleiden bei den Knöpfen, beim Essen bei der Zerkleinerung der festen Nahrung wie Fleisch (die Familienangehörigen würden helfen) und sie brauche die Unterstützung des Ehemannes bei der Körperpflege beim Waschen und beim Baden/Duschen. Es bestehe im Zusammenhang mit der Fortbewegung eine Tendenz zum sozialen Rückzug wegen der Depression , und damit brauche sie Unterstützung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte ( Urk. 14/34) . 3.2

F.___ , Abklärungsperson bei der IV-Stelle, berichtete am 13. Juli 2005 nach der Abklärung vor Ort über ein e traurige, in sich gekehrte Versicherte. Diese sei Rechtshänderin. Sie klage über Schmerzen in der linke n Hand und im ganze n linke n Arm. Der linke Arm sei kraftlos und müsse zum Hochheben vom rechten Arm unterstützt werden. Sie könne mit der rechten Hand (richtig wohl: linken Hand) gar nichts mehr machen. Die Schmerzen hätten sich auf den Rücken, die Schultern und den Nacken ausgewirkt. Sie wisse nicht mehr weiter. Sie werde vom Mann und den Kindern, der nebenan wohnenden Schwester und dem Bruder unterstützt. Sie sei immer müde und nicht gerne allein, deshalb gehe sie , wenn der Ehem ann zur Arbeit gehe, zur Schwester oder zum Bruder ( Urk. 14/37/1).

Hinsichtlich der Einschränkungen erwähnte d ie Versicherte , sie könne keine Speisen zerkleinern. Die linke Hand sei nutzlos und kraftlos. Sie könne deshalb nicht mit Messer und Gabel essen.

Bei der Körperpflege benötige die Versicherte beim Duschen und beim Haare waschen , beim Einseifen und Auss pü len Dritthilfe von ihrem Ehemann. Beim Zähneputzen brauche sie Hilfe, um die Zahnpaste auf die Bürste zu drücken, damit sie nicht umkippe.

Bei der Fortbewegung sei sie in der Lage, ins Nachbarhaus zur Familie zu gehen. Sie traue sich jedoch nicht mehr zu, alleine ins Dorf oder in die Stadt zu gehen, auch den öffentlichen Verkehr alleine zu benützen traue sie s ich nicht mehr zu. Sie ziehe sich zurück und rede am Liebsten mit niemandem mehr. Sie werde von der Familie auch zum Arzt begleitet.

Die Arbeiten im Haushalt würden für die Versicherte erledigt. Teilweise versu che sie, selbst kleine Verrichtungen zu machen, sie breche diese jedoch häufig schmerzbedingt ab und sei danach deprimiert. Beim Einkaufen sage sie dem Ehemann, was sie benötigten, wegen der Kraftlosigkeit im Arm könne sie nicht selbständig einkaufen gehen. Zum Arzt gehe sie einmal im Monat in Begleitung, dies jedoch auch sprachlich bedingt.

Die Abklärungsperson schloss aus diesen Darlegungen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Einschränkungen in den Berei chen Essen, Körperpflege und Fortbewegung ab April 2004 Anspruch auf eine Hilflosenents chädigung leichten Grades habe ( Urk. 14/37/3). Dem schloss sich die IV-Stelle in der Verfügung an.

4.

E. 5.1 Die Aufhebung des bisherigen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass bis dahin keine Hilflosigkeit ein getreten ist (Urteil 8C_864/20 15 vom 30. März 2016, E. 5.3.1), was im Folgen den zu prüfen ist.

E. 5.2 Für die Darstellung der medizinische Situation im Zeitpunkt der Aufhebung der Hilflosenentschädigung

kann auf das Urteil von heute betreffend die Invaliden rente verwiesen werden (E. 4.2, 4.3). Wie bereits in diesem Verfahren aufgezeigt wurde , vermag das von der IV-Stelle eingeholte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, und von Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 6. Juli 2013 ( Urk. 14/84) zu überzeugen (E. 5). Zusammenfassend ist auch für die vorlie gende Frage der Hilflosenentschädigung festzuhalten, dass es aus fachmedizi nischer Sicht keine somatische Erklärung dafür gibt, dass die Beschwerdeführe rin ihren linken Arm nicht mehr gebraucht und diesen in konstanter Schonhal tung zeigt. Die praktisch identischen Umfangmasse der Arme lassen auch darauf schliessen, dass die Versicherte den Arm doch mehr benützt als sie dartut. Die feststellbaren somatischen Befunde an der adominanten

linken Hand nach dem erlittenen Quetschtrauma mit Ablederungsverletzung und partieller Durchtren nung der Strecksehnen des Mittelfingers sind mit Dr. C.___

als gering zu bezeich nen , die Folgen dieser primären Verletzung sind erfreulich gut verheilt ( Urk. 14/84/12).

Auch die an der Wirbelsäule festgestellten Befunde bezog Dr. C.___ in seine Beurteilung mit ein, relativierte gleichzeitig die Bedeutung der gemachten radiologischen Befunde einer Spondylolyse bei LWK5/SWK1 mit Anterolisthese Stadium I mit leichtgradiger

Chondrose

aufgrund der undifferen ziert geäusserten umfassenden Klagen und Beschwerden der Versicherten. Im abschliessenden Gesamtprofil einer zumutbaren Tätigkeit berücksichtigte er die geringere Belastbarkeit des Rückens wie auch der linken Hand dadurch, dass er eine leichtgradig körperlich wechselbelastende Tätigkeit vorsah, mit Gewichten von nicht schwerer als 7,5 bis 10 kg ( Urk. 14/84/20 , erwähntes Urteil E. 5.1 und 5.2 ). Dass er für den Haushalt aufgrund dieser geringen objektivierbaren Befunde keine relevante n Einschränkungen erkennen konnte ( Urk. 14/84/19), leuchtet dabei ebenfalls ein.

Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass als relevante gesund heitliche Beeinträchtigung die psychische Verfassung der Versicherten anzuse hen ist. Der Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte eine eigenständige monopolare rezidivierende depressive Störung im Sinne von ICD-10 F33.9 in mittelgradiger Ausprägung. Es ist für die Würdigung des Gesamtguta chtens in dieser Hinsicht und in Abgrenzung zu den anderen psychiatrischen Berichten und Meinungen ebenfalls auf das Urteil betreffend die Invalidenrente zu verweisen (E. 5.3, 5.4) . Im Besonderen wies Dr. B.___ d ie gezeigte umfassende Schonhaltung der Versicherten nicht einer eigentlichen psychiatrischen Krankheit zu, sondern sprach ihr Bewusstseinsnähe zu und stellte sie damit in den Kontext einer vermeidbaren Selbstlimitierung. Dass an den gestellten Diagnosen auch der Abschlussbericht der Arbeitsdiagnostik vom 23. September 2014 nichts ändert, dem keine medizinische Aussage , dafür eine gezeigte umfassende Dekonditionierung der Versicherten zu entnehmen ist, wurde ebenfalls im besagten Urteil dargelegt, worauf verwiesen wird (E. 5.5).

Der mittelgradigen rezidivierenden Depression mass der psy chiatrische Gutach ter eine 50%ig e Arbeit s unfähigkeit bei ( Urk. 14/84/62). Im Gesamtgutachten kamen die Gutachter zur übereinstimmenden Einsicht, dass im Zeitpunkt der Begutachtung diese Komponente für die Arbeitsfähigkeit entscheid end sei ( Urk. 14/84/25). Die Tatsache, dass aus dieser - aus medizinischer Sicht - ein geschränkten Leistungsfähigkeit aus juristischen Gründen (noch) keine invalidi sierende Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG für den Anspruch auf eine Rente resultiert , wie dies im Urteil des Verfahrens IV.2014.01259 dargetan ist (E.

5.8), bede utet nicht zwingend , dass es sich nicht um eine gesundhe itliche Beeinträchtigung handelt , die Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung geben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2013 vom 29. November 2013 betreffend somatoforme Schmerzstörungen und Hilf losenentschädigung ).

Wie es sich letztendlich bei einer mittelgradigen depressi ven Störung verhält, kann offen bleiben. Auch wenn man davon ausgeh t , dass es sich bei einer mittelgradigen depressiven Störung um eine Beeinträchtigung der Gesundheit handelt, die grundsätzlich eine Hilflosigkei t im Sinne von Art . 9 ATSG oder im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG bewirken kann , ist vorlie gend, wie nachstehend gezeigt wird, von keiner Hilflosigkeit der Versicherten auszugehen.

E. 5.3 Eine Hilflosigkeit aufgrund von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG, nämlich aufgrund der Notwendigkeit einer dauernden lebenspraktischen Begleitung, fällt von vornherein ausser Betracht. Als Krankheit mit Relevanz für das übliche Funk tionieren im Erwerbsleben wie auch im Haushalt und im sozialen Lebensbereich wurde für den Zeitraum der angefochtenen Verfügung seitens der fachärztlichen Gutachter nur das psychische Leiden im Sinne der erwähnten rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung gesehen ( Urk. 14/84/25). Da somit einzig die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit in Frage steht und weil aufgrund des Urteil s von heute betreffend die Invalidenrente feststeht, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, entfällt eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 42 Abs. 3 IVG.

E. 5.4 In Frage steht eine Hilf losigkeit leichten Grades, wenn die Versicherte in mindestens zwei Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV).

Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wandte Dr. B.___ zahlreic he Testreihen an, darunter das Mini-ICF-APP Rating für Aktivitäts- und Partizipa tionsstörungen bei psychischen Erkrankungen. Gemäss seinen Darlegungen eig net sich dieser Test zur q uantifizier enden Beurteilung eines aktuellen Fähig keitsniveaus von Personen mit psychischen Störungen. Mit Hilfe dieses Ratings soll eingeschätzt werden, in welchem Ausmass eine Person

in ihren Fähigkeiten zur Durchführung von Aktivitäten beeinträchtigt ist. Es eignet sich zur Objekti vierung v on Fähigkeitss törungen wie sie mit psychopath o lo gischen Funktions störungen einhergehen, es ist für den Einsatz in der klinischen Routine geeignet ( Urk. 14/84/46 f.).

Aus der Testreihe , die mit Hil fe einer türkisch sprechenden Üb ersetzerin erfolgte, ging hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer mittelgradigen re zidivierenden Depression bei all en Fähigkeiten ein Rating zwischen 0 bis 2 hat, was bedeutet, dass sie entweder keine Beeinträchtigungen (0), eine leichte Beeinträchtigung ohne Negativfolgen (1) oder eine Beeinträchtigung mit Nega tivfolgen , aber ohne Assistenznotwendigkeit (2) ,

hat ( Urk. 14/84/50).

Die einzel nen Kriterien der alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV (vgl. oben E.1.1) Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Not durft, finden sich da bei im getesteten Bereich der Fähigkeit zur Selbstpflege, wo die Versicherte mit 0 - und somit ohne Einschränkung - getestet wurde . Denn darunter fällt die Fähigkeit sich zu waschen, Nagel-, Haut- und Haarpflege und Zahnpflege,

sich sauber und der Situation, dem Anlass und der Jahreszeit ent sprechend zu kleiden, die gesundheitlichen Bedürfnisse des Körpers wahrzu nehmen und darauf angemessen zu reagieren ( Urk. 14/84/49). Beim Lebensbe reich der Fortbewegung bzw. der Pflege gesellschaftlicher Kontakte besteht zwar eine gewisse Einschränkung, wurde doch eine solche von 1 bei der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen und von 2 bei der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten festgestellt , worunter die häuslichen aber auch ausserhäusliche Aktivitäten fallen ( Urk. 14/84/50).

Die Einschränkungen sind

jedoch als so gering zu bezeichnen , dass davon auszugehen ist, dass keine erhebliche Assis tenz aus Gründen der Depression resultiert, so dass von keiner Hilflosigkeit in diesem Bereich auszugehen ist. Eine Abklärung durch eine Person der IV-Stelle bei der Versicherten zu Hause ist bei dieser Sachlage nicht notwendig.

Da zusammengefasst davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auf grund ihres diagnostizierten psychischen Leidens nicht in mindestens zwei all täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hi lfe Dritter angewiesen ist, liegt auch k eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV vor.

D ie Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 00.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge unentgeltlicher Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwer deführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu weisen.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der eingereich ten Honorarnote ( Urk. 16 ) mit Fr. 1‘042.20 aus der Gerichtskasse zu entschädi gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Pia Dennler, W interthur, wird mit Fr. 1‘042.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ent schädigt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01333 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1966, meldete sich am 25. Juni 2003 bei der Invaliden versicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 14/ 1/7). Grund dafür waren die gesundheitlichen Folgen eines am 31. Oktober 2001 erlittenen Arbeitsunfalls . Dabei waren die Hände der Versicherten, die als Tuchschauerin bei der Y.___ AG arbeitete , in einer Walze eingeklemmt worden. Die Versicherte, die Rechtshänderin ist, erhielt seitens der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (Suva) unter Annahme einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken Hand und ohne die Berücksichtigung der psychischen Beschwerden ab 1. Juli 2003 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 %

zugesprochen ( Urk. 14/ 7/3/58). Das Arbeits verhältnis mit der Y.___ AG war von dieser per 31. Dezember 2002 aufgelöst worden ( Urk. 14/ 10/7).

Die IV-Stell e holte nach Erhalt der Akten der Suva verschiedene Berichte ein, so vom Hausarzt der Versicherten ( Urk. 14/ 8), vo m Z.___ ( Urk. 14/

9) und von der Arbeitgeberin Y.___ AG ( Urk. 14/ 10). Sie liess die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 15. Februar 2004, Urk. 14/ 12). Gestützt darauf sprach sie ihr mit Verfügung vom 4. August 2004 ab 31. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 14/ 28). Im April 2005 wurde ein Revisionsverfahren eingeleitet ( Urk. 14/ 30), das am 13. Mai 2005 mit der Bestätigung der ganzen Rente endete ( Urk. 14/ 33). Gleichzeitig liess die IV-Stelle den Hausarzt Fragen zur Hilflosigkeit der Versicherten beantworten ( Urk. 14/ 34-37) und nahm, festgehalten im Abklärungsbericht für Erwachsene vom 13. Juli 2005, am 1 2. Juli 2005 eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause vor ( Urk. 14/37). Es wurde in den Bereichen Körperpflege, Essen, Fortbewegung ein Unterstützungsbedarf erkannt und deshalb der Versicherten am 21. Juli 2005 ab 1. April 2004 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu gesprochen ( Urk. 14/ 40). D ie Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades wurde am 26. Juni 2007 und am 6. August 2009 bestätigt ( Urk. 14/ 49, 14/ 58). 1.2

Im Rahmen einer Revision der Rente liess die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten über die Versicherte erstellen. Sie beauftragte am 23. April 2013 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, damit. Dieses wurde am 6. Juli 2013 verfasst ( Urk. 14/ 84). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom

4. August 2004 in Aussicht ( Urk. 14/ 88). Ebenfalls mit Vorbescheid vom 3. Feb ruar 2014 zog sie in Betracht, die Verfügung vom 21. Juli 2005 betreffend Zusprechung der Hilfslosenentschädigung in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben ( Urk. 14/90). Gegen beide Vorbescheid e liess die Versicherte Ein wand erheben ( Urk. 14/ 112). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4. August 2004 auf und stellte die laufende Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Auch hob sie mit Verfügung vom 13. November 2014 die Verfügung vom 21. Juli 2005 betref fend Hilflosenentschädigung auf ( Urk. 14/ 137). Gegen die Aufhebung der Ren tenverfügung liess d i e Versicherte am 27. November 2014 Beschwerde beim hie sigen Gericht erheben (Verfahren Nr. IV.2014.01259). 2.

D ie Verfügung vom 13. November 2014 betreffend Hilflosenentschädigung

liess die Versicherte am 17. Dezember 2014 anfechten und die Aufhebung der Verfü gung beantragen ( Urk. 1). Gleichzeitig liess sie die Koordination dieses Verfah rens mit demjenige n betreffend Invalidenrente beantragen , sei es durch Sistie rung dieses Verfahrens, durch Vereinigung der beiden oder durch Zuweisung an die gleiche Kammer . Sie liess die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung verlangen und den Antrag stellen, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 trat das Gericht auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Es wies das Begehren um Sistierung und um Vereinigung der Verfahren ab und ordnete keinen zweiten Schriftenwechsel an . Es bestellte Rechtsanwältin Pia Dennler zur unentgeltli chen Rechtsvertreterin und gewährte die unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 12).

In der Sache der Rentenverfügung (Verfahren-Nr. IV.2014.01333) ergeht eben falls mit heutigem Datum das Urtei l; die im dortigen Verfahren eingereichten Akten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 15/1-146) werden im vorliegenden Ver fahren als Urk. 14/1-146 geführt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Per son, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

An -/Auskleiden, Aufstehen / Absitzen /Abliegen, Essen , Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus) / Kontakt - aufnahme .

Im Bereich der Invalidenversicherung gilt überdies auch eine Person als hilflos, die zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit min destens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). a. 1 .2 Art. 37 IVV sieht drei Hilf losig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in e rheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1. 4

Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so fin den die Art. 87 bis 88 bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderu ng in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Hilflosigkeitsgrad zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die B eurteilung einer anspruchserheb li chen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung. 1. 5

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG) .

Ein Grund für eine Wiedererwägung einer Verfügung besteht in der Regel, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechts regeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wur den (BGE 138 V 324 E. 3.3 ). Qualifiziert unrichtig ist die Verfü gung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Inva liditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Entsprechendes gilt bei der Hilflosenentschädigung (vgl. Urteil e 8C_864/2015 vom 30. März 2016 , 8C_272/2016 vom 1. September 2016 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die W iedererwägung der ursprünglichen Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG , mit der der Versicherten eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen worden war, damit, dass erst im Rahmen der aktuellen Revision eine fachärztliche Abklärung stattgefunden habe. Die se somatische Abklärung habe keine Befunde ergeben, die Hilfestellungen in den Lebensverrichtungen hervorrufen würden . Die Zusprechung der Hilflosenentschädigung sei aufgrund einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt; schon damals hätte sich bei richtiger Abklärung das gleiche Resultat ergeben ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt gegen die wiedererwägungsweise erfolgte Aufhebung der Hilflosenentschädigung in der Beschwerde

zusammengefasst vor, die ursprüngliche Zusprechung der Hilflos enentschädigung basiere auf einem Abklärungsbericht einer Mitarbeiterin der IV-Stelle, die damals Defizite bei der Nahrungsaufnahme (Essen schneiden) , der Körperpflege ( d uschen, h aarewaschen ) und der Fortbewegung (alleine ins Dorf oder in die Stadt gehen) im Sinne einer leichten Hilflosigkeit festgestellt habe. Bestätigt worden seien damals diese Befunde durch die bereits vorhanden gewesenen Berichte der Ärzte der Suva, der Klinik D.___ und des Z.___ . Inwiefern im damaligen Zeitpunkt Unklarheiten bestanden hätten, sei nicht ersichtlich . Ein somatisches Gutach ten sei damals nicht unabdingbar notwendig für die Beurteilung der Hilflosigkeit gewesen ( Urk. 1 S. 11). Dagegen sei auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abzustellen, welcher die somatische Situation der Arbeitsfähigkeit und rückblickend aus einer Entfernu ng von 10 Jahren beurteilt habe ( Urk. 1 S. 12). Ebenso habe sich in somatischer Hinsicht keine Verbesserung ergeben. Das Gutachten von Dr. C.___ zur aktuellen somatischen Situation sei noch ungenauer als es die anderen Beric hte gewesen seien, mit diesem sei kein e verbesserte somatische Gesundh eit ausgewiesen. In psychischer Hinsicht sei die Situation chronifiziert und habe sich ebenfalls nicht verbessert. Die Hilflosigkeit in Bezug auf den Einsatz des linken Armes und der linken Hand, welche durch die mittel- bis schwergradige psychische Krankheit verursacht werde, daure an . Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten sei im Zusammenhang mit der Rentenfrage veranlasst worden, es tauge nicht, um die Frage der Hilflosigkeit medizinisch zu beantworten ( Urk. 1 S. 27 f.). In der beruflichen Abklärung sei die Versicherte als nicht eingliederungsfähig beurteilt worden wegen ihres gesundheitlichen Zustandes, welcher sich in somatischer (Handproblematik, fortgeschrittene Arthrose der Lendenwirbelsäule) und psy chischer Hinsicht (depressive und ängstlich-vermeidende Komponente und Schmerzleiden) zeige. Die Versicherte habe sich recht eigentlich als hilflos gezeigt, so dass die durch die Beschwerdegegnerin negierte Hilflosigkeit nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 1 S. 22). Es könne somit in keiner Hinsicht von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden, so dass auch keine Revision im Sinne von A rt. 17 Abs. 2 ATSG möglich sei ( Urk. 1 S. 24). Es gebe auch sonst kein en

Rückkommenstitel ( Urk. 1 S. 26 ff . ). 3.

3.1

Der ursprünglichen Zusprechung der Hilflosenentschädigung

für eine Hilflosig keit leichten Grades in der Verfügung vom 21. Juli 2005 lag en

der vom Haus arzt der Versicherten, Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , am 7. Mai 2005 eingereichte

Arztbericht ( Urk. 14/31) und das ergänzende Formular vom 24. Mai 2005 zu Grunde ( Urk. 14/34). Im Bericht diagnostizierte der Haus arzt eine anhaltende dissoziative Symptomatik mit/bei einer Funktionsstörung des linken Arms und der linken Hand, eine posttraumatische Anpassungsstö rung mit Affektstörung seit dem Unfall vom 31. Oktober 2001 und ein anhal tendes Schmerzsyndrom, eine depressive Entwicklung und eine Panvertebral symptomatik sowie Weichteilbeschwerden. Er war der Auffassung, dass die Versicherte gänzlich arbeitsunfä hig sei. Er schilderte, dass sie an Schmerzen in der linken Hand, einer linksseitigen Schwäche und Sensibilitätsstörung, Kopf schmerzen und Rückenschmerzen leide. Durch die Funktionsstörung der linken Hand (keine Kraft) könne die Versicherte ihr alltägliches Leben nicht mehr so gestalten, wie sie es sich wünsche und wie ihre Familie es von ihr erwarte. Sie f ühle sich wie ein halber M ensch, sie könne die Situation nicht akzeptieren. Als Befunde vermerkte er einen hängenden linken Arm mit motorischer Schwäche des Vorderarms. Der linke Arm könne ohne die Hilfe des rechten Arms nicht gehoben werden .

Es bestehe eine Hyposensibilität des Vo rderarms sowie der Finger II-V , aber keine Atrophie. Die Versicherte klage über Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen. Sie sei psychomotorisch verlangsamt , im Denken eingeengt und auf die Beschwerden fokussiert, i m Affekt deprimiert ( Urk. 14/31).

Im nachträglich eingereichten Beiblatt zum Arztbericht gab der Arzt an, die Versicherte brauche die Hilfe des Ehemannes beim An- und Auskleiden bei den Knöpfen, beim Essen bei der Zerkleinerung der festen Nahrung wie Fleisch (die Familienangehörigen würden helfen) und sie brauche die Unterstützung des Ehemannes bei der Körperpflege beim Waschen und beim Baden/Duschen. Es bestehe im Zusammenhang mit der Fortbewegung eine Tendenz zum sozialen Rückzug wegen der Depression , und damit brauche sie Unterstützung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte ( Urk. 14/34) . 3.2

F.___ , Abklärungsperson bei der IV-Stelle, berichtete am 13. Juli 2005 nach der Abklärung vor Ort über ein e traurige, in sich gekehrte Versicherte. Diese sei Rechtshänderin. Sie klage über Schmerzen in der linke n Hand und im ganze n linke n Arm. Der linke Arm sei kraftlos und müsse zum Hochheben vom rechten Arm unterstützt werden. Sie könne mit der rechten Hand (richtig wohl: linken Hand) gar nichts mehr machen. Die Schmerzen hätten sich auf den Rücken, die Schultern und den Nacken ausgewirkt. Sie wisse nicht mehr weiter. Sie werde vom Mann und den Kindern, der nebenan wohnenden Schwester und dem Bruder unterstützt. Sie sei immer müde und nicht gerne allein, deshalb gehe sie , wenn der Ehem ann zur Arbeit gehe, zur Schwester oder zum Bruder ( Urk. 14/37/1).

Hinsichtlich der Einschränkungen erwähnte d ie Versicherte , sie könne keine Speisen zerkleinern. Die linke Hand sei nutzlos und kraftlos. Sie könne deshalb nicht mit Messer und Gabel essen.

Bei der Körperpflege benötige die Versicherte beim Duschen und beim Haare waschen , beim Einseifen und Auss pü len Dritthilfe von ihrem Ehemann. Beim Zähneputzen brauche sie Hilfe, um die Zahnpaste auf die Bürste zu drücken, damit sie nicht umkippe.

Bei der Fortbewegung sei sie in der Lage, ins Nachbarhaus zur Familie zu gehen. Sie traue sich jedoch nicht mehr zu, alleine ins Dorf oder in die Stadt zu gehen, auch den öffentlichen Verkehr alleine zu benützen traue sie s ich nicht mehr zu. Sie ziehe sich zurück und rede am Liebsten mit niemandem mehr. Sie werde von der Familie auch zum Arzt begleitet.

Die Arbeiten im Haushalt würden für die Versicherte erledigt. Teilweise versu che sie, selbst kleine Verrichtungen zu machen, sie breche diese jedoch häufig schmerzbedingt ab und sei danach deprimiert. Beim Einkaufen sage sie dem Ehemann, was sie benötigten, wegen der Kraftlosigkeit im Arm könne sie nicht selbständig einkaufen gehen. Zum Arzt gehe sie einmal im Monat in Begleitung, dies jedoch auch sprachlich bedingt.

Die Abklärungsperson schloss aus diesen Darlegungen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Einschränkungen in den Berei chen Essen, Körperpflege und Fortbewegung ab April 2004 Anspruch auf eine Hilflosenents chädigung leichten Grades habe ( Urk. 14/37/3). Dem schloss sich die IV-Stelle in der Verfügung an.

4. 4.1

Den von der Versicherten geschilderten Einschränkungen, die vor allem auf einer gezeigten Immobilität des linken Armes ,

aber auch auf einer verloren gegangenen Selbständigkeit beruhte n , fehlt e die medizinisch begründete Basis. Dr. E.___ stellte die psychiatrischen Diagnosen als Hausarzt und ohne selber Facharzt dieses Gebiets zu sein. Seine Diagnosen weichen denn auch ab von denjenigen des damals involvierten Facharztes . I m damaligen Zeitpunkt lag eine psychiatrische Abklärung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psych otherapie, vom 15. Februar 2004 vor ( Urk. 14/12). Der Psychiater diag nostizierte in seinem Gutachten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psy chotische Symptome. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 0 % , es könne der Versicherten nicht mehr zugemutet werden zu arbeiten. Sie klage über Schmer zen im linken Handgelenk, zeitweise bis in die Schulter ausstrahlend, Rücken schmerzen, Beinschmerzen, Kraftlosigkeit im linken Arm, die Finger seien wie eingeschlafen. Sie habe Schlafstörungen, sei viel am Grübeln und sei dann wie „weggetreten“, schon Kleinigkeiten bereiteten ihr grosse Sorgen. Sie klage auch über Gedächtnisstörungen und Vergesslichkeit. Der Arzt beschrieb, die Beschwerdeführerin sei auf ihre körperlichen Beschwerden völlig fixiert, formal sei das Denken aber geordnet. Weil das klinische Bild einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung und einer schwereren depressiven Episode eindeutig sei, habe er auf weitere Abklärungen verzichtet.

4.2

Im Verfahren betreffend die Invalidenrente wurde allerdings aufgezeigt, dass dieses Gutachten kein überzeugendes Beweismitte l für die Frage der Diagnose und von deren Auswirkungen war . Denn obwohl es fachärztlicher Natur ist, nahm Dr. A.___ keinen Bezug auf die Vorakten , war in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend und er begründete seine Diag nosestellung nicht genügend. Im Besonderen äusserte er sich in keiner Weise dazu, weshalb seine Beurteilung in wesentlichen Punkten von der anderen fachärztlichen Beurteilung der Ärzte der Klinik D.___

vom 17. Januar 2003 abwich . Die Ärzte hatten damals neben dissoziativen bzw. konversiven Faktoren auch auf eine erhebliche Selbstlimitierung der Versicherten und einen maladaptiven Umgang mit den Restbeschwerden an der linken Hand hingewie sen , obwohl sie die Versicherte als durchaus intelligent und differenziert einge stuft hatten ( Urk. 14/7/29). Es kann dazu auf das Urteil von heute in Sachen der Versicherten betreffend die Invalidenrente (IV.2014.01259, E. 3.2) verwiesen werden. Die damals involvierten Ärzte somatischer Fachrichtungen

– so im Besonderen Kreisarzt Dr. med. G.___ - waren sich auf alle Fälle darin einig, dass es keinen objektiven Grund dafür gab, dass die Versicherte angab, den ganzen linken Arm nicht mehr gebrauchen zu können , sie den Arm in Schonhaltung zeigte und über einen enormen Kraftverlust klagte ( Urk. 14/8/6 ; vgl. Urteil von heute in IV.2014.01259, E. 5.1 ).

Auch die Beweglichkeit der linken Hand war nur leicht eingeschränkt . Die Ärzte der Klinik D.___ sprachen der Versicherten mit den erhobenen geringen objektivierbaren Beeinträchtigungen an der linken Hand eine volle Arbeitsfähigkeit zu, sie sahen Einschränkungen einzig bei einem repetitiven Einsatz oder Krafteinsatz der linken Hand ( Urk. 14/7/22). Auch Dr. G.___ teilte diese Ansicht unter Berücksichtigung der erhobenen Sperrdistanz an der linken Hand beim Faustschluss von 0,5 cm ( Urk. 14/8/6).

Daraus folgt, dass auch für die Frage der Hilflosigkeit die medizinische Situa tion nicht hinreichend fachärztlich abgestützt war. Die angerechneten Ein schränkungen in den Bereichen Nahrung und Körperpflege mit der geltend gemachten gänzlich unnützen linken Hand sind mit den damaligen somatischen Grundlagen nicht begründbar. Soweit diese und die Einschränkungen im Bereich der Fortbewegung mit einer psychischen Pathologie erklärt worden war en , ist festzustellen, dass be reits im Zeitpunkt der Leistungszusprechung galt, dass die Hilflosigkeit in komplexen Fällen fachärztlich sorgfältig und über zeugend ein geschätzt werden musste (Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2015 vom 30. März 2016 E. 5.1).

Bei einer gemäss den Ärzte n - und zwar den jenigen der Klinik D.___ wie Dr. G.___

– im Vordergrund stehenden nicht somatisch begründbaren Pathologie wäre ein sorgfältiges und schlüssiges psychiatrisches Gutachten bei diesem ko m plexen Geschehen unabdingbar gewesen. Dies e Lücke vermag der Abklärungsbericht vom

13. Juli 2005 nicht zu schliessen . Denn die Abklärungsperson über nahm in ihrem Bericht einfach die Angaben der Versic herten und ihres Ehemannes und schloss daraus auf die dargelegte Hilflosigkeit , ohne sie auf ihre Krankheitsbedingtheit zu hinterfragen. Es ist aufgrund der Unvollständigkeit des Sachverhaltes von einer erheblichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bei der Zusprechung der Hilflo senentschädigung auszugehen, was die Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Juli 2005 zur Folge hat, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt hat . Auch das Element der erheblichen Bede utung der Berichtigung (Art. 53

Abs. 2 ATSG) ist bei dieser langfristigen Leistung gegeben ( Urk. 2). 5. 5.1

Die Aufhebung des bisherigen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass bis dahin keine Hilflosigkeit ein getreten ist (Urteil 8C_864/20 15 vom 30. März 2016, E. 5.3.1), was im Folgen den zu prüfen ist. 5.2

Für die Darstellung der medizinische Situation im Zeitpunkt der Aufhebung der Hilflosenentschädigung

kann auf das Urteil von heute betreffend die Invaliden rente verwiesen werden (E. 4.2, 4.3). Wie bereits in diesem Verfahren aufgezeigt wurde , vermag das von der IV-Stelle eingeholte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, und von Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 6. Juli 2013 ( Urk. 14/84) zu überzeugen (E. 5). Zusammenfassend ist auch für die vorlie gende Frage der Hilflosenentschädigung festzuhalten, dass es aus fachmedizi nischer Sicht keine somatische Erklärung dafür gibt, dass die Beschwerdeführe rin ihren linken Arm nicht mehr gebraucht und diesen in konstanter Schonhal tung zeigt. Die praktisch identischen Umfangmasse der Arme lassen auch darauf schliessen, dass die Versicherte den Arm doch mehr benützt als sie dartut. Die feststellbaren somatischen Befunde an der adominanten

linken Hand nach dem erlittenen Quetschtrauma mit Ablederungsverletzung und partieller Durchtren nung der Strecksehnen des Mittelfingers sind mit Dr. C.___

als gering zu bezeich nen , die Folgen dieser primären Verletzung sind erfreulich gut verheilt ( Urk. 14/84/12).

Auch die an der Wirbelsäule festgestellten Befunde bezog Dr. C.___ in seine Beurteilung mit ein, relativierte gleichzeitig die Bedeutung der gemachten radiologischen Befunde einer Spondylolyse bei LWK5/SWK1 mit Anterolisthese Stadium I mit leichtgradiger

Chondrose

aufgrund der undifferen ziert geäusserten umfassenden Klagen und Beschwerden der Versicherten. Im abschliessenden Gesamtprofil einer zumutbaren Tätigkeit berücksichtigte er die geringere Belastbarkeit des Rückens wie auch der linken Hand dadurch, dass er eine leichtgradig körperlich wechselbelastende Tätigkeit vorsah, mit Gewichten von nicht schwerer als 7,5 bis 10 kg ( Urk. 14/84/20 , erwähntes Urteil E. 5.1 und 5.2 ). Dass er für den Haushalt aufgrund dieser geringen objektivierbaren Befunde keine relevante n Einschränkungen erkennen konnte ( Urk. 14/84/19), leuchtet dabei ebenfalls ein.

Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass als relevante gesund heitliche Beeinträchtigung die psychische Verfassung der Versicherten anzuse hen ist. Der Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte eine eigenständige monopolare rezidivierende depressive Störung im Sinne von ICD-10 F33.9 in mittelgradiger Ausprägung. Es ist für die Würdigung des Gesamtguta chtens in dieser Hinsicht und in Abgrenzung zu den anderen psychiatrischen Berichten und Meinungen ebenfalls auf das Urteil betreffend die Invalidenrente zu verweisen (E. 5.3, 5.4) . Im Besonderen wies Dr. B.___ d ie gezeigte umfassende Schonhaltung der Versicherten nicht einer eigentlichen psychiatrischen Krankheit zu, sondern sprach ihr Bewusstseinsnähe zu und stellte sie damit in den Kontext einer vermeidbaren Selbstlimitierung. Dass an den gestellten Diagnosen auch der Abschlussbericht der Arbeitsdiagnostik vom 23. September 2014 nichts ändert, dem keine medizinische Aussage , dafür eine gezeigte umfassende Dekonditionierung der Versicherten zu entnehmen ist, wurde ebenfalls im besagten Urteil dargelegt, worauf verwiesen wird (E. 5.5).

Der mittelgradigen rezidivierenden Depression mass der psy chiatrische Gutach ter eine 50%ig e Arbeit s unfähigkeit bei ( Urk. 14/84/62). Im Gesamtgutachten kamen die Gutachter zur übereinstimmenden Einsicht, dass im Zeitpunkt der Begutachtung diese Komponente für die Arbeitsfähigkeit entscheid end sei ( Urk. 14/84/25). Die Tatsache, dass aus dieser - aus medizinischer Sicht - ein geschränkten Leistungsfähigkeit aus juristischen Gründen (noch) keine invalidi sierende Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG für den Anspruch auf eine Rente resultiert , wie dies im Urteil des Verfahrens IV.2014.01259 dargetan ist (E.

5.8), bede utet nicht zwingend , dass es sich nicht um eine gesundhe itliche Beeinträchtigung handelt , die Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung geben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2013 vom 29. November 2013 betreffend somatoforme Schmerzstörungen und Hilf losenentschädigung ).

Wie es sich letztendlich bei einer mittelgradigen depressi ven Störung verhält, kann offen bleiben. Auch wenn man davon ausgeh t , dass es sich bei einer mittelgradigen depressiven Störung um eine Beeinträchtigung der Gesundheit handelt, die grundsätzlich eine Hilflosigkei t im Sinne von Art . 9 ATSG oder im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG bewirken kann , ist vorlie gend, wie nachstehend gezeigt wird, von keiner Hilflosigkeit der Versicherten auszugehen. 5.3

Eine Hilflosigkeit aufgrund von Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG, nämlich aufgrund der Notwendigkeit einer dauernden lebenspraktischen Begleitung, fällt von vornherein ausser Betracht. Als Krankheit mit Relevanz für das übliche Funk tionieren im Erwerbsleben wie auch im Haushalt und im sozialen Lebensbereich wurde für den Zeitraum der angefochtenen Verfügung seitens der fachärztlichen Gutachter nur das psychische Leiden im Sinne der erwähnten rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung gesehen ( Urk. 14/84/25). Da somit einzig die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit in Frage steht und weil aufgrund des Urteil s von heute betreffend die Invalidenrente feststeht, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, entfällt eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 42 Abs. 3 IVG. 5.4

In Frage steht eine Hilf losigkeit leichten Grades, wenn die Versicherte in mindestens zwei Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV).

Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wandte Dr. B.___ zahlreic he Testreihen an, darunter das Mini-ICF-APP Rating für Aktivitäts- und Partizipa tionsstörungen bei psychischen Erkrankungen. Gemäss seinen Darlegungen eig net sich dieser Test zur q uantifizier enden Beurteilung eines aktuellen Fähig keitsniveaus von Personen mit psychischen Störungen. Mit Hilfe dieses Ratings soll eingeschätzt werden, in welchem Ausmass eine Person

in ihren Fähigkeiten zur Durchführung von Aktivitäten beeinträchtigt ist. Es eignet sich zur Objekti vierung v on Fähigkeitss törungen wie sie mit psychopath o lo gischen Funktions störungen einhergehen, es ist für den Einsatz in der klinischen Routine geeignet ( Urk. 14/84/46 f.).

Aus der Testreihe , die mit Hil fe einer türkisch sprechenden Üb ersetzerin erfolgte, ging hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer mittelgradigen re zidivierenden Depression bei all en Fähigkeiten ein Rating zwischen 0 bis 2 hat, was bedeutet, dass sie entweder keine Beeinträchtigungen (0), eine leichte Beeinträchtigung ohne Negativfolgen (1) oder eine Beeinträchtigung mit Nega tivfolgen , aber ohne Assistenznotwendigkeit (2) ,

hat ( Urk. 14/84/50).

Die einzel nen Kriterien der alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV (vgl. oben E.1.1) Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Not durft, finden sich da bei im getesteten Bereich der Fähigkeit zur Selbstpflege, wo die Versicherte mit 0 - und somit ohne Einschränkung - getestet wurde . Denn darunter fällt die Fähigkeit sich zu waschen, Nagel-, Haut- und Haarpflege und Zahnpflege,

sich sauber und der Situation, dem Anlass und der Jahreszeit ent sprechend zu kleiden, die gesundheitlichen Bedürfnisse des Körpers wahrzu nehmen und darauf angemessen zu reagieren ( Urk. 14/84/49). Beim Lebensbe reich der Fortbewegung bzw. der Pflege gesellschaftlicher Kontakte besteht zwar eine gewisse Einschränkung, wurde doch eine solche von 1 bei der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen und von 2 bei der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten festgestellt , worunter die häuslichen aber auch ausserhäusliche Aktivitäten fallen ( Urk. 14/84/50).

Die Einschränkungen sind

jedoch als so gering zu bezeichnen , dass davon auszugehen ist, dass keine erhebliche Assis tenz aus Gründen der Depression resultiert, so dass von keiner Hilflosigkeit in diesem Bereich auszugehen ist. Eine Abklärung durch eine Person der IV-Stelle bei der Versicherten zu Hause ist bei dieser Sachlage nicht notwendig.

Da zusammengefasst davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auf grund ihres diagnostizierten psychischen Leidens nicht in mindestens zwei all täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hi lfe Dritter angewiesen ist, liegt auch k eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV vor.

D ie Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) von Fr. 6 00.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge unentgeltlicher Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwer deführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu weisen.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der eingereich ten Honorarnote ( Urk. 16 ) mit Fr. 1‘042.20 aus der Gerichtskasse zu entschädi gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Pia Dennler, W interthur, wird mit Fr. 1‘042.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ent schädigt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt