Sachverhalt
1.
Die 1967 geborene und zuletzt als Produktions mitarbeiterin erwerbstätig ge we sene X.___ meldete sich am 15. Juli 2010 unter Hinweis auf psychische Probleme, einen Diabetes, ein Schilddrüsenleiden, eine Mageninfektion und allgemein Schmerzen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Nach Durch führung von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juli 2011 die Verneinung des An spruchs auf eine Inval idenrente in Aussicht (Urk. 8/54 ). Am 28. Juli 2011 und am 2. Oktober 2011 nahm die Versicherte dazu Stellung und ersuchte um Durchführung einer interdisziplinären psych iat risch/orthopädisch /internis ti schen Begutachtung (Urk. 8/57 f., Urk. 8/65). Da raufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein. Am 1. November 2012 teilte sie der Ver sicherten mit, dass sie die MEDAS Y.___
mit eine r
bidisziplinäre n intern istisch/psychiatrische n Begut ach tung beauftragen werde (Urk. 8/93). Die sem Mitteilungsschreiben legte sie ihre Fragen an die Fachstelle bei (Urk. 8/92). Mit Eingabe vom 6. November 2012 verwahrte sich die Versicherte gegen eine Begutachtung im Y.___ (Urk. 8/95) , worauf die Verwaltung mit Zwischenverfü gung vom 12. November 2012 an d er Abklärungsstelle fest hielt (Urk. 8/96 ).
Nachdem diese Verfügung vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 13. Mai 2013 ( Proz . Nr. IV.2012.01253; Urk. 8/102)
ge schützt und das Bundesgericht mit Urteil 9C_475/2013 vom 6. August 2013 (Urk. 8/104) auf die dagegen geführte Beschwerde nicht eingetreten war , wurde die Versicherte im Y.___ untersucht (Gutachten vom 7. Januar
2014; Urk. 8/111 /1 -31 ). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2014 stellte die IV-Stelle erneut eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/113). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 22. Mai 2014 (Urk. 8/118), holte sie weitere Auskünfte der begutachtenden Ärzte ein (Urk. 8/122). Dazu äusserte sich die Versicherte am 29. September 2014 und reichte einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 8/132-133). Mit Verfügung vom 14. November 2014 ent schied die Verwaltung im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
17. Dezember 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f. ): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014 sei aufzuhe ben. 2. Auf das Gutachten des Y.___ vom 7. Januar 2014 sei nicht abzustellen. 3. Das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zu sammen mit der Beschwerdeführerin im Konsens die Gutachter für eine bidis ziplinäre Begutachtung aussucht. 4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 eine halbe In validenrente zuzusprechen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 13. April 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihr ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Am 26. August 2015 legte Rechtsanwalt Dr. Heusser seine Honorarnote ins Recht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014 und dessen Ergänzung vom 24. Juni 2014 verneint d ie Beschwer degegnerin den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin mangels eines inva lidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 2 , Urk.
7 ). Demgegenüber bringt die Beschwer deführerin verschiedene Gründe dafür vor , dass auf dieses Gutachten nicht abge stellt werden könne . Ins besondere seien sowohl das Verfahren bei der Vergabe des Gutachtens als auch das Gutachten an und für sich sowie dessen Interpreta tion mangelhaft ausge fallen (Urk. 1, insbes. S. 25 f.). 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Phar mazeu tische Medizin, stellte in einem am 7. August 2010 an den Kranken tag geldversi cherer erstatteten versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium
(Urk. 8/19/8-12) folgende Diagnosen (S. 4): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - A nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Dem Konsiliarbericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits um 2004 in ambulanter psychiatrischer-psychotherapeutischer Be hand lung befunden hatte. Auch seinerzeit sei es bereits um ganz ähnliche The men gegangen, wie sie auch jetzt wieder im Vordergrund stünden. Vor allem sei es um einen Arbeitsplatzkonflikt sowie um die jahrelangen ehelichen Auseinan dersetzungen nach der Trennung gegangen (S. 3) .
Schliesslich bestätigte Dr. Z.___
die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus psychiatrischer Sicht und ging davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit noch bis Ende August 2010 begründbar sei. Im September 2010 sollte eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % bestehen, sofern es zu keinem markanten Rückfall der Erkrankung beziehungsweise einer erneuten erheblichen Beschwerdezunahme komme. Ab Oktober 2010 sei die Beschwerde führerin, soweit sich dies heute vor her sehen lasse, wieder in vollem Umfang arbeitsfähig. Diese Einschätzung stehe allerdings unter dem ausdrücklichen Vor behalt der Ergebnisse von anstehenden internistischen klinischen Untersu chun gen (S. 4). 3.2
Bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war die Be schwerdeführerin ab November 2009 in Behandlung. Im Bericht vom 2. Okto ber 2010 (Urk. 8/24) stellte er folgende, seit September 2009 bestehende Diag nosen: - Anhaltende agitierte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Gestützt darauf attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 12. September 2009 und von 50 % ab 1. September 2010. 3. 3
Im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/72) attestierte d er behandelnde Psy chia ter Dr. A.___ aufgrund der bereits gestellten Diagnosen eine Ar beits un fähig keit von 20 % seit 1. No vember 2010 aus ausschliesslich psychi atrischer Sicht. 3. 4
In dem bei der Beschwerdegegnerin am 3. April 2012 eingegangenen B ericht des B.___ , Klinik für Endokrinologie (Urk. 8/78), wurde dem seit 2009 bestehenden Diabetes Mellitus Typ 2 eine Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit beigemessen. Kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dage gen eine Steatosis
Hepatis , eine Adip o sitas (BMI 41 kg/m 2 ) sowie eine Dysli po pro tein anämie . 3. 5
Im bidisziplinären
Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/111 /1-31 ) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17) : 1. L eichtgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter fol genden wei teren Diagnosen bei (S. 17) : 2. Akzentuierte Persönlichkeitsaspekte mit vor allem histrionischen und ängstlich abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0) 3. Diabetes Mellitus
Typ
II 4. Hypothyreose (substituiert) 5 . Adipositas (morbid)
Laut Gutachten klagte die Beschwerdeführerin über Schwellungen an Hände n, Füssen , Knien und Rücken, die wahrscheinlich auf den Diabetes zurückzuführen seien. Weiter habe sie Schmerzen in allen Knochen und in den Gliedern . Sie sei auf fast alle Medikamente allergisch und ertrage auch viele Nahrungsmittel nicht. Häufig würden Blutinfektionen und weitere Infekte auftreten. Im Sommer trete immer wieder ein Pruritus auf. Schliesslich habe sie morgens einen Dreh schwindel
(S. 10).
Bei der psychiatrischen Untersuchung gab die Beschwerde führerin auch Kopfschmerzen an ( S. 24).
Der internistische Gutachter führte aus , die Klagen der Beschwerdeführerin seien sehr viel fältig , aber ungenau und diffus. Im klinischen Status falle vor allem das ausgeprägte Übergewicht auf. Die leichte Hypertonie dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein. Sichere Anzeichen für das Vorliegen einer Polyneuropathie liessen sich nicht nachweisen. Auch sonst bestünden klinisch keine nennenswerten Pathologien. Im Labor hätten sich Zeichen eines entgleis ten Zuckers sowie Hinweise auf eine Entzündung ergeben . Die Leberwerte seien abnorm. Hinw ei se auf eine Krankheit, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke, seien aber nicht vorhanden. Der Zucker lasse sich bei diszipliniertem Verhalten einstellen. Auch das Übergewicht könne ohne weiteres behandelt werden. Der leicht abnorme Schilddrüsenwert sei bedeutungslos. Eine Leberkrankheit könne trotz der pathologischen Leberwerte nicht diagnostiziert werden. Die vom Dia betes betroffenen Zielorgane zeigten bis jetzt keine Abnormitäten. Aus internis tischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit mit 8.5 Stunden pro Tag fünf Tage pro Woche ohne Leistungseinbusse ausführen. Wegen der Zuckerkrankheit seien gefährliche Tätigkeiten nicht zumutbar (S. 16 f. ).
I m psychiatrischen Teilgutachten wurden depressive Symptome im Sinne von Freud- und Perspektivlosigkeit, Stimmungslabilität , Mühe mit dem Antrieb und eines gewissen sozialen Rück zug s
geschildert . Unter Berücksichtigung der Aus wirkung auf das alltägliche Leben könne die Ausprägung der depressiven Stö rung mit leichtgradig quantifiziert werden. Zusätzlich zeige die Beschwerde führerin während der Exploration Mühe, eine gewisse M etaebene bezüglich ihrer Biographie einnehmen zu kön nen. Es imponierten histrionische , aber auch abhängige Symptome und in Ver bindung mit der Ana mnese, die insbesondere auch dadurch gekennzeichnet sei, dass in den letzten 10 Jahren die Beziehungs situation nicht habe geklärt werden können, lasse sich eine zumindest akzen tuierte Persönlichkeit mit vor allem ab hängigen, aber auch histrionischen An tei len diagnostizieren. Diese Persönlich keitsauffälligkeit sei seit der für die Be schwerdeführerin traumatisierenden Trennung der Beziehung im Jahre 2002 mit einer gewissen Krankheitswertigkeit beladen und sei auch dafür verant wort lich, dass die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik zum einen und der depressi ven Grundstörung zum anderen deutlich erschwert sei. Grundsätzlich und die Arbeitsfähigkeit bee i nträchtigend müsse aktuell die depressive Störung interpre tiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit anzu nehmen . Aufgrund der unterschied lichen Angaben der psychiatrischen Beurtei lungen in den Vorakten sei es schwierig, eine klare Linie im bisherigen Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu finden. Es sei aber anzunehmen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht in Anlehnung an das psychia trische Konsilium von Dr. Z.___ vom 7. August 2010 (Urk. 8/19/8-12) vom Septem ber 2009 bis August 2010 100 % betragen und sich die Arbeitsfähigkeit ab September konsekutiv gebessert habe. Dr. Z.___ habe eine völlige Wieder herstellung der Arbeitsfähig keit innerhalb von sechs Wochen erwartet. Die voll ständige Remission der psychiat rischen Störung habe sich dann aber nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei weiter beeinträchtigt gebli eben. Aus retro spektiver Sicht sei aus den Akten zu schliessen, dass seit November 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe (S. 29 f. ).
In der interdisziplinären Beurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass die Zuckerkrankheit entgegen den Angaben in dem bei der Beschwerdegegnerin am
3. April 2012 eingegangenen Arztbericht des B.___ , Klinik für Endokrinologie (Urk. 8/78) , nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. Viel mehr stehe das psychiatrische Leiden im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als ungelernte Produktionsmitarbeiterin so wie in jeder körperlich leichten Verweisungstätigkeit zu 5.5 Stunden pro Tag be ziehungsweise 60 % arbeitsfähig. Seit der Trennung von ihrem Ehemann sei sie
in ständiger psychiatrischer Behandlung, welche sie jetzt aus finanziellen Gründen abgebrochen habe. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht unter einer adäquaten Therapie und vor allem auch mit Hilfe in sozialen Belangen, wie die Klärung der Scheidungssituation , durchaus verbesserungsfähig. Weiter empfahlen die Gutachter die Durchführung von beruflichen Massnahmen , allen falls eine Anpassung der Medikation sowie eine Re-Evaluation der psychiat ri schen Situation in zwei Jahren (S. 18 f f .). 3. 6
In der Stellungnahme vom 24. Juni 2014 zu den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Rügen (Urk. 8/122) führte der am bidiszipli nä ren Gutachten des Y.___ beteiligte Psychiater aus, die Depression sei die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose. Es gebe individuell unterschiedlich ausgeprägte Persönlichkeitsstrukturen, die den Umgang mit externen Stressoren und auch die Überwindung von Krankheiten beeinflussten . Diese Persönlich keitszüge könnten derartig ausgeprägt sein, dass eine Persönlichkeitsstörung resultiere, die für sich gesehen eine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könne. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden auffälligen Persönlichkeitszüge beein trächtigten die Arbeitsfähigkeit für sich gesehen nicht, könnten aber ein e Prob lembehandlung erschweren.
Zur Diagnose des Schweregrades einer Depression gab der psychiatrische Gut achter sodann an, diese erfolge nicht nur anhand der erfüllten Kriterien, son dern auch aufgrund der Ausprägung der einzelnen Kriterien. Bei der Beschwer de führerin könne aufgrund der im Vergleich eher gering ausgeprägten Begleit symptome in Verbindung mit den e benfalls nur leicht ausgeprägten Einschrän kungen im Alltag von einer leichten Depression ausgegangen werden.
Wenn auch mit erhöhtem Aufwand , sei die Beschwerdeführerin doch in der Lage, im häusli chen Alltag ihren Aktivitäten nachzugehen. Die Einschränkung der Ar beitsfä higkeit um 40 % spiegle einerseits den erhöhten Zeitaufwand auf dem freien Arbeitsmarkt wieder. Andererseits trage sie der Gefahr Rechnung, dass bei einer verstärkten Belastung über längere Zeit eine aufgrund des rezidivierenden Cha rakters der depressiven Störung stärkere Ausprägung der Depression mit kon se kutiv vermehrter Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte. 3. 7
Lic . phil
C.___ , klinische und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, un ter suchte die Beschwerdeführerin am
20. Juni 201 4. In ihrem Bericht auch vom delegierenden Arzt pract . m ed. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, unter zeichneten Bericht
vom 23. September 2014 (Urk. 8 /133)
stellte sie folgende Diag nosen (S. 2 f.) : - Mittelgradi g e reaktive Depression (ICD-10 F33.1) - R eaktiv auf jahrelange traumatische Beziehung mit (vermutlich) antisozi alem Ehemann nach den Mechanis men eines PTBS (ICD-10 F43.1, aufgrund der Länge und der Heftigkeit der Erkrankung nicht ICD-10 F43.2 beziehungsweise 43.21) - Adipositas permagna - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - A kzentuierte narzisstische histrionische und abhängige
Persönlichkeitsmerk male
Weiter führte
s ie aus, der psy chiatrische Gutachter des Y.___ habe mehr als drei depressive Symptome ange geben, weshalb die Diagnose einer leichtgra di gen Depression schon deshalb nicht gestellt werden könne (S. 3) . Sodann könne bei der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit gar keine leichte Depression vorliegen. Der Gutachter spre che auch von der traumatisierenden Trennung. Ein Trauma und die Depressi onsdauer von fünf Jahren seit September 2009 wider sprächen diametral der Diag nose einer nur leichten Depression. Ausserdem seien Willens- und Antriebsbil dung laut dem Gutachter deutlich beeinträchtigt, wes halb dieses Merkmal nicht nur leicht ausgeprägt sei. Auch das starke Über gewicht spreche für eine mehr als leichte Depression. Angst, Verzweiflung und Unruhe würden mit übermässi gem Essen zu kompensieren versucht (S. 5) .
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gab die Psychologin an, d ie Erledigung des Haushalts mit ständigen Pausen von einer bis auch mehreren Stunden entspre che einem Arbeiten mit einer beträchtlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und könne keinem Arbeitgeber zugemutet werden. Auch auffällige Persönlich keitseigenschaften wie histrionische und ängstlich-abhängige hätten direkte Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Denn wer ängstlich-abhängig sei, zaudere und zögere ständig und könne sich nicht so gut konzentrieren. Dies werde durch die Angst, welche von den Traumatisierungen herrühre, verstärkt. Ent sprechendes Gedankenkreisen verursache Konzentrationseinschränkungen, was sich massiv auf Geschwindigkeit und Fehleranfälligkeit auswirke. Auch dies sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar (S. 5 f. ) .
Schliesslich stellte die Psychologin C.___ fest, es sei bereits eine erhebliche Chronifizierung eingetreten, die bei einer viel früher erfolgten beruflichen Mass nahme mit einem Aufbau- und Belastungstraining wohl nicht in dieser Art und diesem Ausmass eingetreten wäre. Diese Chronifizierung beeinträchtige die Ar beits fähigkeit. In einer Arbeit, die sie gerne mache und an einem Ort, wo sie sic h wohlfühlen könne , sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 6 f.) . 3. 8
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___ , praktischer Arzt, bestä tigte in seiner Stellungnahme vom 10. November 2014 (Urk. 3/5) die Ausfüh rungen der Psychologin C.___ und de s delegierenden Arztes med. pract . D.___ im Bericht vom 23. September 2014 (Urk. 8/133). Weiter nannte er fol gende Diagnosen: - Sonstige anhaltende wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.8) - Nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (ICD-10 E11) - Arzneimittelinduzierte Adipositas (ICD-10 E66.1) - Essentielle (primäre) Hypertonie (ICD-10 I10) - Rückenschmerzen (ICD-10 M54)
Aus seiner Sicht bestehe bei einer derart multimorbiden Patientin auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit selbst für körperlich leichte Tätigkeiten. 4. 4.1
Gegen das bidisziplinäre
Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014 wendet die Be schwerdeführerin zunächst ein, es sei kein Einigungsversuch durchgeführt wor den , obwohl dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Es trifft zu, dass das Bundesgericht mit dem am 3. Juli 2013 gefällten Urteil BGE 139 V 349 festgelegt hat , dass die IV-Stelle bei Einholung einer mono
- oder bi disziplinäre n Expertise zwingend einen Einigungsversuch einzu leiten hat (E. 5.4). Diese Praxisänderung führt jedoch nicht zum automatischen Verlust des Beweiswerts sämtlicher nach altem Verfahrensstandard eingeholten oder auch nur in Auftrag gegebenen mono- und bidisziplinären Gutachten .
Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls zu ent scheiden , ob auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann (ent sprechend BGE 137 V 210 E. 6).
Somit führ t die –
l etztinstanzlich vom Bundesgericht (Urk. 8/104) geschützte
–
vor Erlass von BGE 139 V 349 am 3.
Juli 2013 ergangene einseitige Be stim mung des Y.___
durch die Beschwerdegeg nerin mit Zwischenverfügung vom 12. November 2012 nicht zur Vernei nung der Verwertbarkeit des Y.___ -Gut achtens vom 7. Januar 2014. 4.2
Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Befangenheit des Y.___ und der dort tätigen Gutachter (Urk. 1 S. 6 ff. ) . Diese Rügen brachte sie bereits im Beschwer deverfahren gegen die Zwischenverfügung vom 12. November 2012 vor (Urk. 8/9 6 ) und wurden vom hiesigen Gericht im Urteil IV.2012.01253 vom
13. Mai 2013 behandelt (E. 5.2-5.3) , was vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urk. 8/104) . Neue fallbezogene Einwendungen wurden nicht vorgebracht. Da rauf kann verwiesen werden . 4.3 4.3.1
Das bidisziplinäre
Y.___ -Gutachten vom
7. Januar 2014 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es be ruht auf einer eingehenden internistischen und psychiatrischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 8/111/1-22 S. 4 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den relevanten früheren ärztlichen Stellungnahmen und den erhobenen Befunden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein.
So legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass in organischer Hin sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und namentlich der Diabetes mellitus zu kontrollieren ist. Dass die substituierte Hypothyreose oder die Adipositas nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, ist ebenfalls ein leuch tend und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. In psychiatrischer Hinsicht beschrieben die Gutachter sodann anhand der erho be nen Befunde, der Angaben der Beschwerdeführerin und der Vorakten schlüssig das Vorliegen einer depressiven Symptomatik, wohingegen sie die - in einzel nen ärztlichen Berichten thematisierte - somatoforme Schmerzstörung nicht erkennen konnten. Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht substan tiiert bestritten und den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer ständigen Schmerzproblematik leidet, steht doch klarerweise die depressive Symptomatik im Vordergrund. 4.3.2
D ie Beschwerdeführerin übt in verschiedener Hinsicht inhaltliche Kritik am Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014 (Urk. 1 S. 9 ff.).
Vorweg ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztperso nen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege ben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsan wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genu ine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lung skompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2).
In diesem Sinne liegt noch keine Fehlinterpretation des bidisziplinären
Y.___ -Gutachtens vor , wenn die Beschwerdegegnerin die darin geäusserte Arbeits fähig keitseinschätzung nicht übernimmt ( vgl. Urk. 1 S. 10). 4. 3.3
In Bezug auf die festgestellte Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitsas pekten mit vor allem histrionischen und ängstlich abhängigen Anteilen ist zu be rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Diagnose vor Auftre ten der depressiven Störung vollzeitlich erwerbstätig war (Urk. 8/101), weshalb die Einschätzung der Gutachter , wonach diese auffälligen Persönlichkeitszüge die Arbeitsfähigkeit für sich gesehen nicht beeinträchtigen ( Urk. 8/111/1-31 S. 17 f.,
Urk. 8/122 S. 1 f.) , zu überzeugen vermag. 4.3. 4
Ob nun
gemäss Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014
eine leichte de pressive Episode oder gemäss Bericht der Psychologin C.___ vom 23. Septem ber 2014 (Urk. 8/133 ; vgl. auch Urk. 1 S. 11 ff., S. 17 f. )
eine mit telgradige Depression vorliegt , ist aus folgenden Gründen nicht relevant: Nach der Recht sprechung stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar, die es der betroffenen Person verunmöglicht e , eine angepasste Tätig keit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen de pressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( Urteil des Bundesge richts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vie ren den depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).
Auch wenn eine inva lidi sierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlecht hin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesund heitsschadens anzunehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Okto ber 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).
N ach Lage der Akt en wird das Beschwerdebild mass geblich durch belastende Lebensumstände, namentlich die Auseinandersetzung mit dem (Noch-) Ehe mann, geprägt. Sämtliche psychiatrische n Berichte weisen auf die unglückliche Ehe als Ursprung der depressiven Störung hin. Der Ehemann war eifersüchtig, schränkte ihre Kontakte ein, verfügte über das Geld und liess Kollegen sowie seine Ur sprungsfamilie gratis bei sich wohnen. Nach der Trennung im Jahr 2002 traten dann depressive Episoden auf (Urk. 8/111/1-31 S.
26 und S.
28) und der Ehe mann entwendete den Hausrat, Möbel das Geld vom Konto sowie das Auto. Ferner kam es zu massiven Drohungen (Urk. 8/133 S. 1 f. ). Insofern erscheint es als zweifelhaft, ob eine von der Belastungssituation unterscheidbare und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung vorliegt und überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden kann (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a). Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die invaliditätsfremden Elemente nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen , sondern die depressive Störung in der psycho so zialen Belastungssituation aufgeht.
Ausschlaggebend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin zunächst ab Novem ber 2009 in etwa dreiwöchentlichem Abstand psychotherapeutische Sitzungen be suchte (Urk. 8/24/2 Ziff. 1.5) und ab November 2010 durch den behandelnden Psychiater nurmehr als 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt beurteilt wurde (Urk. 8/72/2 Ziff. 1.6). Hinweise auf eine höhere Therapiefrequenz erge ben sich nicht aus den Akten. Nach der Rechtsprechung ist bei einem derartigen Therapieintervall nicht von einem Ausschöpfen der Therapieoptionen auszu gehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1 ). Im Januar 2014 sistierte sie die Behandlung, da das Sozialamt die Reisekosten (von F.___ nach G.___ ) nicht mehr bezahle (Urk. 8/111/1-31 S. 25), womit gar keine Behandlung mehr stattfindet. Auch das dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausgeprägtes psychisches Leiden. So führt die Beschwerdeführerin ihren Haushalt selbständig, geht auch ausser Haus und die Ferien scheiterten lediglich an der Kostengutsprache des Sozialamtes (Urk.
8/111/1-31 S.
24). Damit ist der rezidivierenden depressiven Störung praxis gemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen. 4.3. 5
Mit Bezug auf die somatischen Diagnosen lassen sich den Akten keine gesicher ten fachärztlichen Angaben über eine relevante Einschränkung der Leistungsfä higkeit entnehmen. Selbst die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die kör per liche n Probleme (Diabetes Mellitus Typ II, Hypothyreose, Adipositas) keine invalidisierende Wirkung h ab en (Urk. 1 S. 14). 4.3. 6
R echtsprechungsgemäss sind psychosoziale Belastungsfaktoren als invalidi täts fremd zu fassen und deshalb auszuklammern (BGE 127 V 294 E. 5a). Damit führen die sich aus den Akten ergebenden belastenden Lebensumstände (unge klärte Trennungssituation, finanzielle Verhältnisse, Arbeitslosigkeit/Verlust der Ar beitsstelle) nicht zur Annahme einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähig keit der Beschwerdeführerin. 4. 3 . 7
Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Da mit ergibt sich auch, dass nicht von einer - sich durch das Zusammenspiel ver schiedener (invalidenversicherungsrechtlich) r elevanter Gesundheitsbeein träch ti gungen ergebenden - medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen ist. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Veranlassung für Überlegun gen zur Überwindbarkeit der Problematik ( Urk. 1 S. 24 ), besteht doch keine Krankheit aus dem somatoformen Formenkreis. 4.4
Zusammenfassend steht fest, dass bei der Beschwerdeführer in keine Krankheit vorliegt, welche invalidenversicherungsrechtlich zur Annahme einer andauern den Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist sie nicht invalid im Sinne des Gesetzes , weshalb die Be schwerde gegen die leistungsverweigernde Verfügung der Be schwer de gegnerin abzuweisen ist. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Zudem ist der u nentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin, Rechtsan walt
Dr. Pierre Heusser , für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren zu ent schädigen. Mit Honorarnote vom
26. August 2015 (Urk. 1 2 ) machte dieser einen Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 78.80 geltend. Der gerichtsübliche Stundenan satz betrug bis Ende 2014 Fr. 200. ; seit 1. Januar 2015 beläuft er sich auf Fr. 220. (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Demzufolge sind die im Jahre 2014 erbrachten Leistungen ( 11 Stunden) mit Fr. 200. und die späteren (2 Stunden 20 Minuten = 2.33 Stunden ) mit Fr. 220. (jeweils zuzüglich Mehr wertsteuer) zu honorieren. Daraus ergibt sich eine Aufwand entschädigung von Fr. 2‘712.60 (= 11 x Fr. 200. + 2.33 x
Fr. 220. ). Hinzu kommen die gel tend gemachten Barauslagen von Fr. 78.80 sowie die Mehrwertsteuer. Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin mit Fr. 3‘014.70 (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 3 ‘ 014.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die 1967 geborene und zuletzt als Produktions mitarbeiterin erwerbstätig ge we sene X.___ meldete sich am 15. Juli 2010 unter Hinweis auf psychische Probleme, einen Diabetes, ein Schilddrüsenleiden, eine Mageninfektion und allgemein Schmerzen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Nach Durch führung von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juli 2011 die Verneinung des An spruchs auf eine Inval idenrente in Aussicht (Urk. 8/54 ). Am 28. Juli 2011 und am 2. Oktober 2011 nahm die Versicherte dazu Stellung und ersuchte um Durchführung einer interdisziplinären psych iat risch/orthopädisch /internis ti schen Begutachtung (Urk. 8/57 f., Urk. 8/65). Da raufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein. Am 1. November 2012 teilte sie der Ver sicherten mit, dass sie die MEDAS Y.___
mit eine r
bidisziplinäre n intern istisch/psychiatrische n Begut ach tung beauftragen werde (Urk. 8/93). Die sem Mitteilungsschreiben legte sie ihre Fragen an die Fachstelle bei (Urk. 8/92). Mit Eingabe vom 6. November 2012 verwahrte sich die Versicherte gegen eine Begutachtung im Y.___ (Urk. 8/95) , worauf die Verwaltung mit Zwischenverfü gung vom 12. November 2012 an d er Abklärungsstelle fest hielt (Urk. 8/96 ).
Nachdem diese Verfügung vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 13. Mai 2013 ( Proz . Nr. IV.2012.01253; Urk. 8/102)
ge schützt und das Bundesgericht mit Urteil 9C_475/2013 vom 6. August 2013 (Urk. 8/104) auf die dagegen geführte Beschwerde nicht eingetreten war , wurde die Versicherte im Y.___ untersucht (Gutachten vom 7. Januar
2014; Urk. 8/111 /1 -31 ). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2014 stellte die IV-Stelle erneut eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/113). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 22. Mai 2014 (Urk. 8/118), holte sie weitere Auskünfte der begutachtenden Ärzte ein (Urk. 8/122). Dazu äusserte sich die Versicherte am 29. September 2014 und reichte einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 8/132-133). Mit Verfügung vom 14. November 2014 ent schied die Verwaltung im angekündigten Sinne (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014 und dessen Ergänzung vom 24. Juni 2014 verneint d ie Beschwer degegnerin den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin mangels eines inva lidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 2 , Urk.
7 ). Demgegenüber bringt die Beschwer deführerin verschiedene Gründe dafür vor , dass auf dieses Gutachten nicht abge stellt werden könne . Ins besondere seien sowohl das Verfahren bei der Vergabe des Gutachtens als auch das Gutachten an und für sich sowie dessen Interpreta tion mangelhaft ausge fallen (Urk. 1, insbes. S. 25 f.). 3.
E. 2 Auf das Gutachten des Y.___ vom 7. Januar 2014 sei nicht abzustellen.
E. 3 Das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zu sammen mit der Beschwerdeführerin im Konsens die Gutachter für eine bidis ziplinäre Begutachtung aussucht.
E. 3.1 und 3.2).
In diesem Sinne liegt noch keine Fehlinterpretation des bidisziplinären
Y.___ -Gutachtens vor , wenn die Beschwerdegegnerin die darin geäusserte Arbeits fähig keitseinschätzung nicht übernimmt ( vgl. Urk. 1 S. 10). 4.
E. 3.2 Bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war die Be schwerdeführerin ab November 2009 in Behandlung. Im Bericht vom 2. Okto ber 2010 (Urk. 8/24) stellte er folgende, seit September 2009 bestehende Diag nosen: - Anhaltende agitierte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Gestützt darauf attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 12. September 2009 und von 50 % ab 1. September 2010. 3. 3
Im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/72) attestierte d er behandelnde Psy chia ter Dr. A.___ aufgrund der bereits gestellten Diagnosen eine Ar beits un fähig keit von 20 % seit 1. No vember 2010 aus ausschliesslich psychi atrischer Sicht. 3. 4
In dem bei der Beschwerdegegnerin am 3. April 2012 eingegangenen B ericht des B.___ , Klinik für Endokrinologie (Urk. 8/78), wurde dem seit 2009 bestehenden Diabetes Mellitus Typ 2 eine Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit beigemessen. Kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dage gen eine Steatosis
Hepatis , eine Adip o sitas (BMI 41 kg/m 2 ) sowie eine Dysli po pro tein anämie . 3. 5
Im bidisziplinären
Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/111 /1-31 ) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17) : 1. L eichtgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter fol genden wei teren Diagnosen bei (S. 17) : 2. Akzentuierte Persönlichkeitsaspekte mit vor allem histrionischen und ängstlich abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0) 3. Diabetes Mellitus
Typ
II 4. Hypothyreose (substituiert) 5 . Adipositas (morbid)
Laut Gutachten klagte die Beschwerdeführerin über Schwellungen an Hände n, Füssen , Knien und Rücken, die wahrscheinlich auf den Diabetes zurückzuführen seien. Weiter habe sie Schmerzen in allen Knochen und in den Gliedern . Sie sei auf fast alle Medikamente allergisch und ertrage auch viele Nahrungsmittel nicht. Häufig würden Blutinfektionen und weitere Infekte auftreten. Im Sommer trete immer wieder ein Pruritus auf. Schliesslich habe sie morgens einen Dreh schwindel
(S. 10).
Bei der psychiatrischen Untersuchung gab die Beschwerde führerin auch Kopfschmerzen an ( S. 24).
Der internistische Gutachter führte aus , die Klagen der Beschwerdeführerin seien sehr viel fältig , aber ungenau und diffus. Im klinischen Status falle vor allem das ausgeprägte Übergewicht auf. Die leichte Hypertonie dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein. Sichere Anzeichen für das Vorliegen einer Polyneuropathie liessen sich nicht nachweisen. Auch sonst bestünden klinisch keine nennenswerten Pathologien. Im Labor hätten sich Zeichen eines entgleis ten Zuckers sowie Hinweise auf eine Entzündung ergeben . Die Leberwerte seien abnorm. Hinw ei se auf eine Krankheit, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke, seien aber nicht vorhanden. Der Zucker lasse sich bei diszipliniertem Verhalten einstellen. Auch das Übergewicht könne ohne weiteres behandelt werden. Der leicht abnorme Schilddrüsenwert sei bedeutungslos. Eine Leberkrankheit könne trotz der pathologischen Leberwerte nicht diagnostiziert werden. Die vom Dia betes betroffenen Zielorgane zeigten bis jetzt keine Abnormitäten. Aus internis tischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit mit 8.5 Stunden pro Tag fünf Tage pro Woche ohne Leistungseinbusse ausführen. Wegen der Zuckerkrankheit seien gefährliche Tätigkeiten nicht zumutbar (S. 16 f. ).
I m psychiatrischen Teilgutachten wurden depressive Symptome im Sinne von Freud- und Perspektivlosigkeit, Stimmungslabilität , Mühe mit dem Antrieb und eines gewissen sozialen Rück zug s
geschildert . Unter Berücksichtigung der Aus wirkung auf das alltägliche Leben könne die Ausprägung der depressiven Stö rung mit leichtgradig quantifiziert werden. Zusätzlich zeige die Beschwerde führerin während der Exploration Mühe, eine gewisse M etaebene bezüglich ihrer Biographie einnehmen zu kön nen. Es imponierten histrionische , aber auch abhängige Symptome und in Ver bindung mit der Ana mnese, die insbesondere auch dadurch gekennzeichnet sei, dass in den letzten 10 Jahren die Beziehungs situation nicht habe geklärt werden können, lasse sich eine zumindest akzen tuierte Persönlichkeit mit vor allem ab hängigen, aber auch histrionischen An tei len diagnostizieren. Diese Persönlich keitsauffälligkeit sei seit der für die Be schwerdeführerin traumatisierenden Trennung der Beziehung im Jahre 2002 mit einer gewissen Krankheitswertigkeit beladen und sei auch dafür verant wort lich, dass die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik zum einen und der depressi ven Grundstörung zum anderen deutlich erschwert sei. Grundsätzlich und die Arbeitsfähigkeit bee i nträchtigend müsse aktuell die depressive Störung interpre tiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit anzu nehmen . Aufgrund der unterschied lichen Angaben der psychiatrischen Beurtei lungen in den Vorakten sei es schwierig, eine klare Linie im bisherigen Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu finden. Es sei aber anzunehmen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht in Anlehnung an das psychia trische Konsilium von Dr. Z.___ vom 7. August 2010 (Urk. 8/19/8-12) vom Septem ber 2009 bis August 2010 100 % betragen und sich die Arbeitsfähigkeit ab September konsekutiv gebessert habe. Dr. Z.___ habe eine völlige Wieder herstellung der Arbeitsfähig keit innerhalb von sechs Wochen erwartet. Die voll ständige Remission der psychiat rischen Störung habe sich dann aber nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei weiter beeinträchtigt gebli eben. Aus retro spektiver Sicht sei aus den Akten zu schliessen, dass seit November 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe (S. 29 f. ).
In der interdisziplinären Beurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass die Zuckerkrankheit entgegen den Angaben in dem bei der Beschwerdegegnerin am
3. April 2012 eingegangenen Arztbericht des B.___ , Klinik für Endokrinologie (Urk. 8/78) , nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. Viel mehr stehe das psychiatrische Leiden im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als ungelernte Produktionsmitarbeiterin so wie in jeder körperlich leichten Verweisungstätigkeit zu 5.5 Stunden pro Tag be ziehungsweise 60 % arbeitsfähig. Seit der Trennung von ihrem Ehemann sei sie
in ständiger psychiatrischer Behandlung, welche sie jetzt aus finanziellen Gründen abgebrochen habe. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht unter einer adäquaten Therapie und vor allem auch mit Hilfe in sozialen Belangen, wie die Klärung der Scheidungssituation , durchaus verbesserungsfähig. Weiter empfahlen die Gutachter die Durchführung von beruflichen Massnahmen , allen falls eine Anpassung der Medikation sowie eine Re-Evaluation der psychiat ri schen Situation in zwei Jahren (S. 18 f f .). 3. 6
In der Stellungnahme vom 24. Juni 2014 zu den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Rügen (Urk. 8/122) führte der am bidiszipli nä ren Gutachten des Y.___ beteiligte Psychiater aus, die Depression sei die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose. Es gebe individuell unterschiedlich ausgeprägte Persönlichkeitsstrukturen, die den Umgang mit externen Stressoren und auch die Überwindung von Krankheiten beeinflussten . Diese Persönlich keitszüge könnten derartig ausgeprägt sein, dass eine Persönlichkeitsstörung resultiere, die für sich gesehen eine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könne. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden auffälligen Persönlichkeitszüge beein trächtigten die Arbeitsfähigkeit für sich gesehen nicht, könnten aber ein e Prob lembehandlung erschweren.
Zur Diagnose des Schweregrades einer Depression gab der psychiatrische Gut achter sodann an, diese erfolge nicht nur anhand der erfüllten Kriterien, son dern auch aufgrund der Ausprägung der einzelnen Kriterien. Bei der Beschwer de führerin könne aufgrund der im Vergleich eher gering ausgeprägten Begleit symptome in Verbindung mit den e benfalls nur leicht ausgeprägten Einschrän kungen im Alltag von einer leichten Depression ausgegangen werden.
Wenn auch mit erhöhtem Aufwand , sei die Beschwerdeführerin doch in der Lage, im häusli chen Alltag ihren Aktivitäten nachzugehen. Die Einschränkung der Ar beitsfä higkeit um 40 % spiegle einerseits den erhöhten Zeitaufwand auf dem freien Arbeitsmarkt wieder. Andererseits trage sie der Gefahr Rechnung, dass bei einer verstärkten Belastung über längere Zeit eine aufgrund des rezidivierenden Cha rakters der depressiven Störung stärkere Ausprägung der Depression mit kon se kutiv vermehrter Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte. 3. 7
Lic . phil
C.___ , klinische und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, un ter suchte die Beschwerdeführerin am
20. Juni 201 4. In ihrem Bericht auch vom delegierenden Arzt pract . m ed. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, unter zeichneten Bericht
vom 23. September 2014 (Urk.
E. 3.3 In Bezug auf die festgestellte Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitsas pekten mit vor allem histrionischen und ängstlich abhängigen Anteilen ist zu be rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Diagnose vor Auftre ten der depressiven Störung vollzeitlich erwerbstätig war (Urk. 8/101), weshalb die Einschätzung der Gutachter , wonach diese auffälligen Persönlichkeitszüge die Arbeitsfähigkeit für sich gesehen nicht beeinträchtigen ( Urk. 8/111/1-31 S. 17 f.,
Urk. 8/122 S. 1 f.) , zu überzeugen vermag.
E. 4 Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 eine halbe In validenrente zuzusprechen.
E. 4.1 Gegen das bidisziplinäre
Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014 wendet die Be schwerdeführerin zunächst ein, es sei kein Einigungsversuch durchgeführt wor den , obwohl dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Es trifft zu, dass das Bundesgericht mit dem am 3. Juli 2013 gefällten Urteil BGE 139 V 349 festgelegt hat , dass die IV-Stelle bei Einholung einer mono
- oder bi disziplinäre n Expertise zwingend einen Einigungsversuch einzu leiten hat (E. 5.4). Diese Praxisänderung führt jedoch nicht zum automatischen Verlust des Beweiswerts sämtlicher nach altem Verfahrensstandard eingeholten oder auch nur in Auftrag gegebenen mono- und bidisziplinären Gutachten .
Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls zu ent scheiden , ob auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann (ent sprechend BGE 137 V 210 E. 6).
Somit führ t die –
l etztinstanzlich vom Bundesgericht (Urk. 8/104) geschützte
–
vor Erlass von BGE 139 V 349 am 3.
Juli 2013 ergangene einseitige Be stim mung des Y.___
durch die Beschwerdegeg nerin mit Zwischenverfügung vom 12. November 2012 nicht zur Vernei nung der Verwertbarkeit des Y.___ -Gut achtens vom 7. Januar 2014.
E. 4.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Befangenheit des Y.___ und der dort tätigen Gutachter (Urk. 1 S. 6 ff. ) . Diese Rügen brachte sie bereits im Beschwer deverfahren gegen die Zwischenverfügung vom 12. November 2012 vor (Urk. 8/9 6 ) und wurden vom hiesigen Gericht im Urteil IV.2012.01253 vom
13. Mai 2013 behandelt (E. 5.2-5.3) , was vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urk. 8/104) . Neue fallbezogene Einwendungen wurden nicht vorgebracht. Da rauf kann verwiesen werden .
E. 4.3 6
R echtsprechungsgemäss sind psychosoziale Belastungsfaktoren als invalidi täts fremd zu fassen und deshalb auszuklammern (BGE 127 V 294 E. 5a). Damit führen die sich aus den Akten ergebenden belastenden Lebensumstände (unge klärte Trennungssituation, finanzielle Verhältnisse, Arbeitslosigkeit/Verlust der Ar beitsstelle) nicht zur Annahme einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähig keit der Beschwerdeführerin. 4. 3 . 7
Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Da mit ergibt sich auch, dass nicht von einer - sich durch das Zusammenspiel ver schiedener (invalidenversicherungsrechtlich) r elevanter Gesundheitsbeein träch ti gungen ergebenden - medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen ist. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Veranlassung für Überlegun gen zur Überwindbarkeit der Problematik ( Urk. 1 S. 24 ), besteht doch keine Krankheit aus dem somatoformen Formenkreis.
E. 4.3.1 Das bidisziplinäre
Y.___ -Gutachten vom
7. Januar 2014 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es be ruht auf einer eingehenden internistischen und psychiatrischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 8/111/1-22 S. 4 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den relevanten früheren ärztlichen Stellungnahmen und den erhobenen Befunden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein.
So legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass in organischer Hin sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und namentlich der Diabetes mellitus zu kontrollieren ist. Dass die substituierte Hypothyreose oder die Adipositas nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, ist ebenfalls ein leuch tend und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. In psychiatrischer Hinsicht beschrieben die Gutachter sodann anhand der erho be nen Befunde, der Angaben der Beschwerdeführerin und der Vorakten schlüssig das Vorliegen einer depressiven Symptomatik, wohingegen sie die - in einzel nen ärztlichen Berichten thematisierte - somatoforme Schmerzstörung nicht erkennen konnten. Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht substan tiiert bestritten und den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer ständigen Schmerzproblematik leidet, steht doch klarerweise die depressive Symptomatik im Vordergrund.
E. 4.3.2 D ie Beschwerdeführerin übt in verschiedener Hinsicht inhaltliche Kritik am Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014 (Urk. 1 S. 9 ff.).
Vorweg ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztperso nen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege ben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsan wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genu ine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lung skompetenz zu (BGE 140 V 193 E.
E. 4.4 Zusammenfassend steht fest, dass bei der Beschwerdeführer in keine Krankheit vorliegt, welche invalidenversicherungsrechtlich zur Annahme einer andauern den Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist sie nicht invalid im Sinne des Gesetzes , weshalb die Be schwerde gegen die leistungsverweigernde Verfügung der Be schwer de gegnerin abzuweisen ist. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Zudem ist der u nentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin, Rechtsan walt
Dr. Pierre Heusser , für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren zu ent schädigen. Mit Honorarnote vom
26. August 2015 (Urk. 1 2 ) machte dieser einen Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 78.80 geltend. Der gerichtsübliche Stundenan satz betrug bis Ende 2014 Fr. 200. ; seit 1. Januar 2015 beläuft er sich auf Fr. 220. (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Demzufolge sind die im Jahre 2014 erbrachten Leistungen (
E. 5 Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 13. April 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihr ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Am 26. August 2015 legte Rechtsanwalt Dr. Heusser seine Honorarnote ins Recht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___ , praktischer Arzt, bestä tigte in seiner Stellungnahme vom 10. November 2014 (Urk. 3/5) die Ausfüh rungen der Psychologin C.___ und de s delegierenden Arztes med. pract . D.___ im Bericht vom 23. September 2014 (Urk. 8/133). Weiter nannte er fol gende Diagnosen: - Sonstige anhaltende wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.8) - Nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (ICD-10 E11) - Arzneimittelinduzierte Adipositas (ICD-10 E66.1) - Essentielle (primäre) Hypertonie (ICD-10 I10) - Rückenschmerzen (ICD-10 M54)
Aus seiner Sicht bestehe bei einer derart multimorbiden Patientin auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit selbst für körperlich leichte Tätigkeiten. 4.
E. 11 x Fr. 200. + 2.33 x
Fr. 220. ). Hinzu kommen die gel tend gemachten Barauslagen von Fr. 78.80 sowie die Mehrwertsteuer. Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin mit Fr. 3‘014.70 (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 3 ‘ 014.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01331 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
23. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1967 geborene und zuletzt als Produktions mitarbeiterin erwerbstätig ge we sene X.___ meldete sich am 15. Juli 2010 unter Hinweis auf psychische Probleme, einen Diabetes, ein Schilddrüsenleiden, eine Mageninfektion und allgemein Schmerzen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Nach Durch führung von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juli 2011 die Verneinung des An spruchs auf eine Inval idenrente in Aussicht (Urk. 8/54 ). Am 28. Juli 2011 und am 2. Oktober 2011 nahm die Versicherte dazu Stellung und ersuchte um Durchführung einer interdisziplinären psych iat risch/orthopädisch /internis ti schen Begutachtung (Urk. 8/57 f., Urk. 8/65). Da raufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein. Am 1. November 2012 teilte sie der Ver sicherten mit, dass sie die MEDAS Y.___
mit eine r
bidisziplinäre n intern istisch/psychiatrische n Begut ach tung beauftragen werde (Urk. 8/93). Die sem Mitteilungsschreiben legte sie ihre Fragen an die Fachstelle bei (Urk. 8/92). Mit Eingabe vom 6. November 2012 verwahrte sich die Versicherte gegen eine Begutachtung im Y.___ (Urk. 8/95) , worauf die Verwaltung mit Zwischenverfü gung vom 12. November 2012 an d er Abklärungsstelle fest hielt (Urk. 8/96 ).
Nachdem diese Verfügung vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 13. Mai 2013 ( Proz . Nr. IV.2012.01253; Urk. 8/102)
ge schützt und das Bundesgericht mit Urteil 9C_475/2013 vom 6. August 2013 (Urk. 8/104) auf die dagegen geführte Beschwerde nicht eingetreten war , wurde die Versicherte im Y.___ untersucht (Gutachten vom 7. Januar
2014; Urk. 8/111 /1 -31 ). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2014 stellte die IV-Stelle erneut eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/113). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 22. Mai 2014 (Urk. 8/118), holte sie weitere Auskünfte der begutachtenden Ärzte ein (Urk. 8/122). Dazu äusserte sich die Versicherte am 29. September 2014 und reichte einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 8/132-133). Mit Verfügung vom 14. November 2014 ent schied die Verwaltung im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
17. Dezember 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f. ): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014 sei aufzuhe ben. 2. Auf das Gutachten des Y.___ vom 7. Januar 2014 sei nicht abzustellen. 3. Das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zu sammen mit der Beschwerdeführerin im Konsens die Gutachter für eine bidis ziplinäre Begutachtung aussucht. 4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 eine halbe In validenrente zuzusprechen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 7) . Mit Verfügung vom 13. April 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihr ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Am 26. August 2015 legte Rechtsanwalt Dr. Heusser seine Honorarnote ins Recht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014 und dessen Ergänzung vom 24. Juni 2014 verneint d ie Beschwer degegnerin den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin mangels eines inva lidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 2 , Urk.
7 ). Demgegenüber bringt die Beschwer deführerin verschiedene Gründe dafür vor , dass auf dieses Gutachten nicht abge stellt werden könne . Ins besondere seien sowohl das Verfahren bei der Vergabe des Gutachtens als auch das Gutachten an und für sich sowie dessen Interpreta tion mangelhaft ausge fallen (Urk. 1, insbes. S. 25 f.). 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Phar mazeu tische Medizin, stellte in einem am 7. August 2010 an den Kranken tag geldversi cherer erstatteten versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium
(Urk. 8/19/8-12) folgende Diagnosen (S. 4): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - A nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Dem Konsiliarbericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits um 2004 in ambulanter psychiatrischer-psychotherapeutischer Be hand lung befunden hatte. Auch seinerzeit sei es bereits um ganz ähnliche The men gegangen, wie sie auch jetzt wieder im Vordergrund stünden. Vor allem sei es um einen Arbeitsplatzkonflikt sowie um die jahrelangen ehelichen Auseinan dersetzungen nach der Trennung gegangen (S. 3) .
Schliesslich bestätigte Dr. Z.___
die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus psychiatrischer Sicht und ging davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit noch bis Ende August 2010 begründbar sei. Im September 2010 sollte eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % bestehen, sofern es zu keinem markanten Rückfall der Erkrankung beziehungsweise einer erneuten erheblichen Beschwerdezunahme komme. Ab Oktober 2010 sei die Beschwerde führerin, soweit sich dies heute vor her sehen lasse, wieder in vollem Umfang arbeitsfähig. Diese Einschätzung stehe allerdings unter dem ausdrücklichen Vor behalt der Ergebnisse von anstehenden internistischen klinischen Untersu chun gen (S. 4). 3.2
Bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war die Be schwerdeführerin ab November 2009 in Behandlung. Im Bericht vom 2. Okto ber 2010 (Urk. 8/24) stellte er folgende, seit September 2009 bestehende Diag nosen: - Anhaltende agitierte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Gestützt darauf attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 12. September 2009 und von 50 % ab 1. September 2010. 3. 3
Im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/72) attestierte d er behandelnde Psy chia ter Dr. A.___ aufgrund der bereits gestellten Diagnosen eine Ar beits un fähig keit von 20 % seit 1. No vember 2010 aus ausschliesslich psychi atrischer Sicht. 3. 4
In dem bei der Beschwerdegegnerin am 3. April 2012 eingegangenen B ericht des B.___ , Klinik für Endokrinologie (Urk. 8/78), wurde dem seit 2009 bestehenden Diabetes Mellitus Typ 2 eine Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit beigemessen. Kein en Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dage gen eine Steatosis
Hepatis , eine Adip o sitas (BMI 41 kg/m 2 ) sowie eine Dysli po pro tein anämie . 3. 5
Im bidisziplinären
Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/111 /1-31 ) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17) : 1. L eichtgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter fol genden wei teren Diagnosen bei (S. 17) : 2. Akzentuierte Persönlichkeitsaspekte mit vor allem histrionischen und ängstlich abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0) 3. Diabetes Mellitus
Typ
II 4. Hypothyreose (substituiert) 5 . Adipositas (morbid)
Laut Gutachten klagte die Beschwerdeführerin über Schwellungen an Hände n, Füssen , Knien und Rücken, die wahrscheinlich auf den Diabetes zurückzuführen seien. Weiter habe sie Schmerzen in allen Knochen und in den Gliedern . Sie sei auf fast alle Medikamente allergisch und ertrage auch viele Nahrungsmittel nicht. Häufig würden Blutinfektionen und weitere Infekte auftreten. Im Sommer trete immer wieder ein Pruritus auf. Schliesslich habe sie morgens einen Dreh schwindel
(S. 10).
Bei der psychiatrischen Untersuchung gab die Beschwerde führerin auch Kopfschmerzen an ( S. 24).
Der internistische Gutachter führte aus , die Klagen der Beschwerdeführerin seien sehr viel fältig , aber ungenau und diffus. Im klinischen Status falle vor allem das ausgeprägte Übergewicht auf. Die leichte Hypertonie dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein. Sichere Anzeichen für das Vorliegen einer Polyneuropathie liessen sich nicht nachweisen. Auch sonst bestünden klinisch keine nennenswerten Pathologien. Im Labor hätten sich Zeichen eines entgleis ten Zuckers sowie Hinweise auf eine Entzündung ergeben . Die Leberwerte seien abnorm. Hinw ei se auf eine Krankheit, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke, seien aber nicht vorhanden. Der Zucker lasse sich bei diszipliniertem Verhalten einstellen. Auch das Übergewicht könne ohne weiteres behandelt werden. Der leicht abnorme Schilddrüsenwert sei bedeutungslos. Eine Leberkrankheit könne trotz der pathologischen Leberwerte nicht diagnostiziert werden. Die vom Dia betes betroffenen Zielorgane zeigten bis jetzt keine Abnormitäten. Aus internis tischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit mit 8.5 Stunden pro Tag fünf Tage pro Woche ohne Leistungseinbusse ausführen. Wegen der Zuckerkrankheit seien gefährliche Tätigkeiten nicht zumutbar (S. 16 f. ).
I m psychiatrischen Teilgutachten wurden depressive Symptome im Sinne von Freud- und Perspektivlosigkeit, Stimmungslabilität , Mühe mit dem Antrieb und eines gewissen sozialen Rück zug s
geschildert . Unter Berücksichtigung der Aus wirkung auf das alltägliche Leben könne die Ausprägung der depressiven Stö rung mit leichtgradig quantifiziert werden. Zusätzlich zeige die Beschwerde führerin während der Exploration Mühe, eine gewisse M etaebene bezüglich ihrer Biographie einnehmen zu kön nen. Es imponierten histrionische , aber auch abhängige Symptome und in Ver bindung mit der Ana mnese, die insbesondere auch dadurch gekennzeichnet sei, dass in den letzten 10 Jahren die Beziehungs situation nicht habe geklärt werden können, lasse sich eine zumindest akzen tuierte Persönlichkeit mit vor allem ab hängigen, aber auch histrionischen An tei len diagnostizieren. Diese Persönlich keitsauffälligkeit sei seit der für die Be schwerdeführerin traumatisierenden Trennung der Beziehung im Jahre 2002 mit einer gewissen Krankheitswertigkeit beladen und sei auch dafür verant wort lich, dass die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik zum einen und der depressi ven Grundstörung zum anderen deutlich erschwert sei. Grundsätzlich und die Arbeitsfähigkeit bee i nträchtigend müsse aktuell die depressive Störung interpre tiert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit anzu nehmen . Aufgrund der unterschied lichen Angaben der psychiatrischen Beurtei lungen in den Vorakten sei es schwierig, eine klare Linie im bisherigen Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu finden. Es sei aber anzunehmen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht in Anlehnung an das psychia trische Konsilium von Dr. Z.___ vom 7. August 2010 (Urk. 8/19/8-12) vom Septem ber 2009 bis August 2010 100 % betragen und sich die Arbeitsfähigkeit ab September konsekutiv gebessert habe. Dr. Z.___ habe eine völlige Wieder herstellung der Arbeitsfähig keit innerhalb von sechs Wochen erwartet. Die voll ständige Remission der psychiat rischen Störung habe sich dann aber nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei weiter beeinträchtigt gebli eben. Aus retro spektiver Sicht sei aus den Akten zu schliessen, dass seit November 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe (S. 29 f. ).
In der interdisziplinären Beurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass die Zuckerkrankheit entgegen den Angaben in dem bei der Beschwerdegegnerin am
3. April 2012 eingegangenen Arztbericht des B.___ , Klinik für Endokrinologie (Urk. 8/78) , nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. Viel mehr stehe das psychiatrische Leiden im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als ungelernte Produktionsmitarbeiterin so wie in jeder körperlich leichten Verweisungstätigkeit zu 5.5 Stunden pro Tag be ziehungsweise 60 % arbeitsfähig. Seit der Trennung von ihrem Ehemann sei sie
in ständiger psychiatrischer Behandlung, welche sie jetzt aus finanziellen Gründen abgebrochen habe. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht unter einer adäquaten Therapie und vor allem auch mit Hilfe in sozialen Belangen, wie die Klärung der Scheidungssituation , durchaus verbesserungsfähig. Weiter empfahlen die Gutachter die Durchführung von beruflichen Massnahmen , allen falls eine Anpassung der Medikation sowie eine Re-Evaluation der psychiat ri schen Situation in zwei Jahren (S. 18 f f .). 3. 6
In der Stellungnahme vom 24. Juni 2014 zu den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Rügen (Urk. 8/122) führte der am bidiszipli nä ren Gutachten des Y.___ beteiligte Psychiater aus, die Depression sei die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose. Es gebe individuell unterschiedlich ausgeprägte Persönlichkeitsstrukturen, die den Umgang mit externen Stressoren und auch die Überwindung von Krankheiten beeinflussten . Diese Persönlich keitszüge könnten derartig ausgeprägt sein, dass eine Persönlichkeitsstörung resultiere, die für sich gesehen eine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könne. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden auffälligen Persönlichkeitszüge beein trächtigten die Arbeitsfähigkeit für sich gesehen nicht, könnten aber ein e Prob lembehandlung erschweren.
Zur Diagnose des Schweregrades einer Depression gab der psychiatrische Gut achter sodann an, diese erfolge nicht nur anhand der erfüllten Kriterien, son dern auch aufgrund der Ausprägung der einzelnen Kriterien. Bei der Beschwer de führerin könne aufgrund der im Vergleich eher gering ausgeprägten Begleit symptome in Verbindung mit den e benfalls nur leicht ausgeprägten Einschrän kungen im Alltag von einer leichten Depression ausgegangen werden.
Wenn auch mit erhöhtem Aufwand , sei die Beschwerdeführerin doch in der Lage, im häusli chen Alltag ihren Aktivitäten nachzugehen. Die Einschränkung der Ar beitsfä higkeit um 40 % spiegle einerseits den erhöhten Zeitaufwand auf dem freien Arbeitsmarkt wieder. Andererseits trage sie der Gefahr Rechnung, dass bei einer verstärkten Belastung über längere Zeit eine aufgrund des rezidivierenden Cha rakters der depressiven Störung stärkere Ausprägung der Depression mit kon se kutiv vermehrter Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte. 3. 7
Lic . phil
C.___ , klinische und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, un ter suchte die Beschwerdeführerin am
20. Juni 201 4. In ihrem Bericht auch vom delegierenden Arzt pract . m ed. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, unter zeichneten Bericht
vom 23. September 2014 (Urk. 8 /133)
stellte sie folgende Diag nosen (S. 2 f.) : - Mittelgradi g e reaktive Depression (ICD-10 F33.1) - R eaktiv auf jahrelange traumatische Beziehung mit (vermutlich) antisozi alem Ehemann nach den Mechanis men eines PTBS (ICD-10 F43.1, aufgrund der Länge und der Heftigkeit der Erkrankung nicht ICD-10 F43.2 beziehungsweise 43.21) - Adipositas permagna - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - A kzentuierte narzisstische histrionische und abhängige
Persönlichkeitsmerk male
Weiter führte
s ie aus, der psy chiatrische Gutachter des Y.___ habe mehr als drei depressive Symptome ange geben, weshalb die Diagnose einer leichtgra di gen Depression schon deshalb nicht gestellt werden könne (S. 3) . Sodann könne bei der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit gar keine leichte Depression vorliegen. Der Gutachter spre che auch von der traumatisierenden Trennung. Ein Trauma und die Depressi onsdauer von fünf Jahren seit September 2009 wider sprächen diametral der Diag nose einer nur leichten Depression. Ausserdem seien Willens- und Antriebsbil dung laut dem Gutachter deutlich beeinträchtigt, wes halb dieses Merkmal nicht nur leicht ausgeprägt sei. Auch das starke Über gewicht spreche für eine mehr als leichte Depression. Angst, Verzweiflung und Unruhe würden mit übermässi gem Essen zu kompensieren versucht (S. 5) .
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gab die Psychologin an, d ie Erledigung des Haushalts mit ständigen Pausen von einer bis auch mehreren Stunden entspre che einem Arbeiten mit einer beträchtlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und könne keinem Arbeitgeber zugemutet werden. Auch auffällige Persönlich keitseigenschaften wie histrionische und ängstlich-abhängige hätten direkte Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Denn wer ängstlich-abhängig sei, zaudere und zögere ständig und könne sich nicht so gut konzentrieren. Dies werde durch die Angst, welche von den Traumatisierungen herrühre, verstärkt. Ent sprechendes Gedankenkreisen verursache Konzentrationseinschränkungen, was sich massiv auf Geschwindigkeit und Fehleranfälligkeit auswirke. Auch dies sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar (S. 5 f. ) .
Schliesslich stellte die Psychologin C.___ fest, es sei bereits eine erhebliche Chronifizierung eingetreten, die bei einer viel früher erfolgten beruflichen Mass nahme mit einem Aufbau- und Belastungstraining wohl nicht in dieser Art und diesem Ausmass eingetreten wäre. Diese Chronifizierung beeinträchtige die Ar beits fähigkeit. In einer Arbeit, die sie gerne mache und an einem Ort, wo sie sic h wohlfühlen könne , sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 6 f.) . 3. 8
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___ , praktischer Arzt, bestä tigte in seiner Stellungnahme vom 10. November 2014 (Urk. 3/5) die Ausfüh rungen der Psychologin C.___ und de s delegierenden Arztes med. pract . D.___ im Bericht vom 23. September 2014 (Urk. 8/133). Weiter nannte er fol gende Diagnosen: - Sonstige anhaltende wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.8) - Nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (ICD-10 E11) - Arzneimittelinduzierte Adipositas (ICD-10 E66.1) - Essentielle (primäre) Hypertonie (ICD-10 I10) - Rückenschmerzen (ICD-10 M54)
Aus seiner Sicht bestehe bei einer derart multimorbiden Patientin auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit selbst für körperlich leichte Tätigkeiten. 4. 4.1
Gegen das bidisziplinäre
Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014 wendet die Be schwerdeführerin zunächst ein, es sei kein Einigungsversuch durchgeführt wor den , obwohl dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Es trifft zu, dass das Bundesgericht mit dem am 3. Juli 2013 gefällten Urteil BGE 139 V 349 festgelegt hat , dass die IV-Stelle bei Einholung einer mono
- oder bi disziplinäre n Expertise zwingend einen Einigungsversuch einzu leiten hat (E. 5.4). Diese Praxisänderung führt jedoch nicht zum automatischen Verlust des Beweiswerts sämtlicher nach altem Verfahrensstandard eingeholten oder auch nur in Auftrag gegebenen mono- und bidisziplinären Gutachten .
Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls zu ent scheiden , ob auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann (ent sprechend BGE 137 V 210 E. 6).
Somit führ t die –
l etztinstanzlich vom Bundesgericht (Urk. 8/104) geschützte
–
vor Erlass von BGE 139 V 349 am 3.
Juli 2013 ergangene einseitige Be stim mung des Y.___
durch die Beschwerdegeg nerin mit Zwischenverfügung vom 12. November 2012 nicht zur Vernei nung der Verwertbarkeit des Y.___ -Gut achtens vom 7. Januar 2014. 4.2
Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Befangenheit des Y.___ und der dort tätigen Gutachter (Urk. 1 S. 6 ff. ) . Diese Rügen brachte sie bereits im Beschwer deverfahren gegen die Zwischenverfügung vom 12. November 2012 vor (Urk. 8/9 6 ) und wurden vom hiesigen Gericht im Urteil IV.2012.01253 vom
13. Mai 2013 behandelt (E. 5.2-5.3) , was vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urk. 8/104) . Neue fallbezogene Einwendungen wurden nicht vorgebracht. Da rauf kann verwiesen werden . 4.3 4.3.1
Das bidisziplinäre
Y.___ -Gutachten vom
7. Januar 2014 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a): Es be ruht auf einer eingehenden internistischen und psychiatrischen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 8/111/1-22 S. 4 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den relevanten früheren ärztlichen Stellungnahmen und den erhobenen Befunden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein.
So legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dar, dass in organischer Hin sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und namentlich der Diabetes mellitus zu kontrollieren ist. Dass die substituierte Hypothyreose oder die Adipositas nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, ist ebenfalls ein leuch tend und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. In psychiatrischer Hinsicht beschrieben die Gutachter sodann anhand der erho be nen Befunde, der Angaben der Beschwerdeführerin und der Vorakten schlüssig das Vorliegen einer depressiven Symptomatik, wohingegen sie die - in einzel nen ärztlichen Berichten thematisierte - somatoforme Schmerzstörung nicht erkennen konnten. Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht substan tiiert bestritten und den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer ständigen Schmerzproblematik leidet, steht doch klarerweise die depressive Symptomatik im Vordergrund. 4.3.2
D ie Beschwerdeführerin übt in verschiedener Hinsicht inhaltliche Kritik am Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014 (Urk. 1 S. 9 ff.).
Vorweg ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztperso nen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege ben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsan wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genu ine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lung skompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2).
In diesem Sinne liegt noch keine Fehlinterpretation des bidisziplinären
Y.___ -Gutachtens vor , wenn die Beschwerdegegnerin die darin geäusserte Arbeits fähig keitseinschätzung nicht übernimmt ( vgl. Urk. 1 S. 10). 4. 3.3
In Bezug auf die festgestellte Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitsas pekten mit vor allem histrionischen und ängstlich abhängigen Anteilen ist zu be rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Diagnose vor Auftre ten der depressiven Störung vollzeitlich erwerbstätig war (Urk. 8/101), weshalb die Einschätzung der Gutachter , wonach diese auffälligen Persönlichkeitszüge die Arbeitsfähigkeit für sich gesehen nicht beeinträchtigen ( Urk. 8/111/1-31 S. 17 f.,
Urk. 8/122 S. 1 f.) , zu überzeugen vermag. 4.3. 4
Ob nun
gemäss Y.___ -Gutachten vom 7. Januar 2014
eine leichte de pressive Episode oder gemäss Bericht der Psychologin C.___ vom 23. Septem ber 2014 (Urk. 8/133 ; vgl. auch Urk. 1 S. 11 ff., S. 17 f. )
eine mit telgradige Depression vorliegt , ist aus folgenden Gründen nicht relevant: Nach der Recht sprechung stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar, die es der betroffenen Person verunmöglicht e , eine angepasste Tätig keit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen de pressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( Urteil des Bundesge richts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vie ren den depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).
Auch wenn eine inva lidi sierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlecht hin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesund heitsschadens anzunehmen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Okto ber 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).
N ach Lage der Akt en wird das Beschwerdebild mass geblich durch belastende Lebensumstände, namentlich die Auseinandersetzung mit dem (Noch-) Ehe mann, geprägt. Sämtliche psychiatrische n Berichte weisen auf die unglückliche Ehe als Ursprung der depressiven Störung hin. Der Ehemann war eifersüchtig, schränkte ihre Kontakte ein, verfügte über das Geld und liess Kollegen sowie seine Ur sprungsfamilie gratis bei sich wohnen. Nach der Trennung im Jahr 2002 traten dann depressive Episoden auf (Urk. 8/111/1-31 S.
26 und S.
28) und der Ehe mann entwendete den Hausrat, Möbel das Geld vom Konto sowie das Auto. Ferner kam es zu massiven Drohungen (Urk. 8/133 S. 1 f. ). Insofern erscheint es als zweifelhaft, ob eine von der Belastungssituation unterscheidbare und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung vorliegt und überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden kann (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a). Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die invaliditätsfremden Elemente nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen , sondern die depressive Störung in der psycho so zialen Belastungssituation aufgeht.
Ausschlaggebend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin zunächst ab Novem ber 2009 in etwa dreiwöchentlichem Abstand psychotherapeutische Sitzungen be suchte (Urk. 8/24/2 Ziff. 1.5) und ab November 2010 durch den behandelnden Psychiater nurmehr als 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt beurteilt wurde (Urk. 8/72/2 Ziff. 1.6). Hinweise auf eine höhere Therapiefrequenz erge ben sich nicht aus den Akten. Nach der Rechtsprechung ist bei einem derartigen Therapieintervall nicht von einem Ausschöpfen der Therapieoptionen auszu gehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1 ). Im Januar 2014 sistierte sie die Behandlung, da das Sozialamt die Reisekosten (von F.___ nach G.___ ) nicht mehr bezahle (Urk. 8/111/1-31 S. 25), womit gar keine Behandlung mehr stattfindet. Auch das dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausgeprägtes psychisches Leiden. So führt die Beschwerdeführerin ihren Haushalt selbständig, geht auch ausser Haus und die Ferien scheiterten lediglich an der Kostengutsprache des Sozialamtes (Urk.
8/111/1-31 S.
24). Damit ist der rezidivierenden depressiven Störung praxis gemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen. 4.3. 5
Mit Bezug auf die somatischen Diagnosen lassen sich den Akten keine gesicher ten fachärztlichen Angaben über eine relevante Einschränkung der Leistungsfä higkeit entnehmen. Selbst die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die kör per liche n Probleme (Diabetes Mellitus Typ II, Hypothyreose, Adipositas) keine invalidisierende Wirkung h ab en (Urk. 1 S. 14). 4.3. 6
R echtsprechungsgemäss sind psychosoziale Belastungsfaktoren als invalidi täts fremd zu fassen und deshalb auszuklammern (BGE 127 V 294 E. 5a). Damit führen die sich aus den Akten ergebenden belastenden Lebensumstände (unge klärte Trennungssituation, finanzielle Verhältnisse, Arbeitslosigkeit/Verlust der Ar beitsstelle) nicht zur Annahme einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähig keit der Beschwerdeführerin. 4. 3 . 7
Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Da mit ergibt sich auch, dass nicht von einer - sich durch das Zusammenspiel ver schiedener (invalidenversicherungsrechtlich) r elevanter Gesundheitsbeein träch ti gungen ergebenden - medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen ist. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Veranlassung für Überlegun gen zur Überwindbarkeit der Problematik ( Urk. 1 S. 24 ), besteht doch keine Krankheit aus dem somatoformen Formenkreis. 4.4
Zusammenfassend steht fest, dass bei der Beschwerdeführer in keine Krankheit vorliegt, welche invalidenversicherungsrechtlich zur Annahme einer andauern den Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist sie nicht invalid im Sinne des Gesetzes , weshalb die Be schwerde gegen die leistungsverweigernde Verfügung der Be schwer de gegnerin abzuweisen ist. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Zudem ist der u nentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin, Rechtsan walt
Dr. Pierre Heusser , für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren zu ent schädigen. Mit Honorarnote vom
26. August 2015 (Urk. 1 2 ) machte dieser einen Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 78.80 geltend. Der gerichtsübliche Stundenan satz betrug bis Ende 2014 Fr. 200. ; seit 1. Januar 2015 beläuft er sich auf Fr. 220. (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Demzufolge sind die im Jahre 2014 erbrachten Leistungen ( 11 Stunden) mit Fr. 200. und die späteren (2 Stunden 20 Minuten = 2.33 Stunden ) mit Fr. 220. (jeweils zuzüglich Mehr wertsteuer) zu honorieren. Daraus ergibt sich eine Aufwand entschädigung von Fr. 2‘712.60 (= 11 x Fr. 200. + 2.33 x
Fr. 220. ). Hinzu kommen die gel tend gemachten Barauslagen von Fr. 78.80 sowie die Mehrwertsteuer. Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin mit Fr. 3‘014.70 (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 3 ‘ 014.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner