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IV.2014.01330

Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, Abweisung der Beschwerde. Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Substantiierung abgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-08-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 196 5 geborene X.___ war gemäss Auskunft der der Y.___ GmbH vom 4. Oktober 2012 bis 2 8. Februar 2013 bei ihr als Servicemitarbeiter angestellt (Arbeitgeberberi c ht vom 2 3. Juli 2013, Urk. 1 2 /12). Am 1 5. Mai 2013 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/2). Nachdem die IV-Stelle am 4. Juni 2013 mit X.___ ein Standortgespräch durchgeführt hatte (Bericht vom 4. Juni 201 3 , Urk. 12/8), liess sie einen Auszug aus dem individu ellen Konto erstellen (Auszug vom 1 0. Juni 2013, Urk. 12/9) und holte Arztbe richt e bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medi zin und für Nephrologie, (Bericht vom 6. Juli 2013,

Urk. 12/10 /1-5 ) und bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie (Bericht vom 10. Juli 2013, Urk. 1 2 /11) , sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 1 2 /12) ein. Am 3 0. Juli 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen angezeigt seien ( Urk. 1 2 /13). Am 1 5. August 2013 erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zuhanden der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA) , bei welcher X.___ kra nkentaggeldversichert war (Urk. 12/14 /2-9 ). Die SWICA richtete in der Folge Krankentaggelder aus (Urk. 12/14/1) . Am 1 9. Dezember 2013 berich teten Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . p sych. D.___ vom

E.___

der IV-Stelle ( Urk. 12/19). Am 4. Januar 2014 ers tattete Dr. med. dipl.

p sych. F.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburts hilfe , ein weiteres psychiatrisches Gutachten zuhanden der SWICA ( Urk. 12/21/2-17) , worauf die SWICA ihre Taggeldleistungen am 8. Januar 2014 per 1. Januar 2014 einstellte ( Urk. 12/21 /1 ). Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 12/25). Am 6. März bzw. 2 8. April 2014 erhob X.___

dagegen durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Einwand. In prozessualer Hin sicht beantragte er dabei die Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechts beiständin für das Einwandverfahren (Urk. 12/26 und Urk. 12/33 ). Am 2 9. Juli 2014 erstattete n

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, und Dr. med. H.___ , Stationsärztin, vom

I.___ einen Bericht zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 12/47). Mit Verfügung vom 1 4. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch von X.___ ( Urk. 12/60 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 7. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten und gestützt auf das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten erneu t über den Anspruch auf eine IV-Rente zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 6. Januar 2015

(Urk.

7) liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht der Dres . G.___ und H.___ vom I.___ vom 1 1. Dezember 2014 zukommen ( Urk. 8). Nachdem dieser Bericht der Beschwerdegegnerin zugestellt worden war (Verfügung vom 7. Januar 2015, Urk. 9) , beantragte sie mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) , was dem Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 15) . 3.

Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 1 2. Februar 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Recht beiständin i m

Einwandverfahren ab. Die vom Beschwerde führer dagegen am 1 6. März 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. IV.2015.00330). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2014 davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine langandau ernden und bleibenden Einschränkungen vorhanden seien und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Sie bezog sich dabei insbesondere auf das Gut achten von Dr. F.___ vom 4. Januar 2014 sowie die Stellungnahmen von RAD-Arzt med. prakt. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Februar und vom 2 9. August 2014 ( Urk. 12/23/4 und Urk. 12/59/2-3; vgl. Urk. 2 und Urk. 11). 1.2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, Dr. F.___ verfüge zwar über den Fähigkeitsausweis SAPPM, nicht jedoch über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie. Auf seine p sychiatrische Beurteilung könne daher nicht uneingeschränkt abgestellt wer den, zumal die behandelnden Ärzte seine Beurteilung in Frage stellten (Urk. 1 S. 11-12) .

Dr. F.___ hätte sich die Frage stellen müssen, ob tatsächlich von einer Alkohol sucht auszugehen sei und wenn ja, ob der Suchtzustand ein Symptom einer anderen Krankheit sei, dies auch vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeits struktur. Dem Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 11. Dezember 2014 sei zu entnehmen, dass sich sein Alkoholkonsum auf ein bis zwei Bier pro Woche beschränke. Würde der Hypothese von Dr. F.___ gefolgt, dass seine Beschwerden durch den Nikotin- und Alkoholkonsum bedingt seien, müsste es ihm nun deutlich besser gehen, trinke er doch praktisch nicht mehr. Da dem, wie aus dem Bericht der Dres . G.___ und H.___ vom 1 1. Dezember 2014 hervorgehe, nicht so sei, erweise sich die Argumentation von Dr. F.___ als nicht schlüssig ( Urk. 7) .

D ie Behauptung von Dr. F.___ , seine Rückenschmerzen seien auf eine Nebenwir kung des langjährigen Nikotinabusus zurückzuführen, sei nachweis lich falsch. Anlässlich des ersten Aufenthaltes im I.___ im Sommer 2014 habe er im Bereich des linken Nervus

ischiadicus einen massiven Druckschmerz aufgewiesen, dies obwohl die gesamt e LWS/ISG frei beweglich gewesen sei. Durch medik a m e ntöse Behand l ung mit lokalen Infiltrationen und einer Medikation mit Analgesie habe eine deutliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik erreicht werden können. Dieser Sachverhalt spreche nicht nur gegen

die Hypothese, die Schmerzen seien auf den Nikotinabusus zurück zuführen, sondern auch gegen die von Dr. F.___ aufgestellt e Hypothese einer Aggravation ( Urk. 1 S. 10).

Z ur Untermauerung einer Aggravation werde von Dr. F.___

angeführt, er behaupte, es gehe ihm immer schlechter und schlechter, was ein Hinweis auf ein simulatorisches Verhalten sei. Diese Behauptung sei nicht korrekt, habe sich doch während des ersten stationären Aufenthaltes im I.___ eine Aufhellung der d epressiven Symptomatik gezeigt (Urk. 1 S. 10 und Urk. 7) .

Die Berichte der Dres . G.___ und H.___ vom I.___ seien schlüssig, weshalb darauf abzustellen und von einer 80 bis 100%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 1 S. 16 und Urk. 7) 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 2.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichti gen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 3. 3.1

Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 6. Juli 2013 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine starke Depression, welche seit dem 2 2. Januar 2013 bestehe, fest. Der Beschwerdeführer sei seither f ür sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 2 /10 ). 3.2

Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juli 2013 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwergra dige agitierte depressive Episode mit wahnhaften Anteilen (ICD-10 F32.3), Dif ferentialdiagnose schleichende Entwicklung einer Erkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis. Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 4. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichtes der langen und schleichenden Entwicklung mit Verdacht auf hintergründige psychotische Elemente sei eine Wiedererlan gung einer Arbeitsfähigkeit höchsten s langfristig zu erwarten (Urk. 12 /11). 3.3

Dr. B.___ berichtete der SWICA mit Gutachten vom 1 5. August 2013, die vom Beschwerdeführer beschriebene psychische Symptomatik sei im Rahmen einer einmaligen ambulanten Untersuchung im Hinblick auf die dadurch verursachte Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilbar. Der Beschwerdeführer klage über Beschwerden, die einer mittelgradigen depressiven Episode zugeordnet werden könnten. Er werde medikamentös mit einem Neurole p tikum (Medikament zur Behandlung von Psychosen) in Kombination mit einem Antidepressivum und einem Beruhi gungsmittel behandelt, wobei allein schon durch die unerwünschten W irkungen der Medikamente ein depressiv antriebsgemindertes Zustandsbild verursacht werden könnte. Klarheit über eine möglicherweise krankheitsbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit könnte eine Hospitalisierung bringen, die bei den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angezeigt sowie zumutbar sei und in seinem Gesundheitsinteresse liege ( Urk. 1 2 /14 / 7 -9 ) . 3.4

Dr. C.___ und Dr. D.___

vom E.___

diagn ostizierten mit Bericht vom 19. Dezember 2013 zuhanden der Beschwer degegnerin : - m ittelgradige bis schwere depressive Episode mit psychotischen Sympto men (ICD-10 F33.3) - Differentialdiagnose: Verdacht auf akute polymorphe psychotische Stö rung ohne Symptome einer Schizophrenie, bei akuter Belastung (ICD-10 F23.01) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Störung durch Tabak - a namnestisch Status nach Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1)

Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Kellner zu 100 % arbeitsunfähig. Momentan bestehe in keiner Tätigkeit eine Arbeitsfäh i gkeit (Urk. 12/19 /5-7 ) . 3.5

Dr. F.___ hielt in seinem Gutachten zuhanden der SWICA vom 4. Januar 2014 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 12/21/11) : - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) - Störung durch Tabak (ICD-10 F 17.25) - Störung durch Alkohol (ICD-10 F10.25) - Entwicklung körperlicher Symptome aus ps ychischen Gründen (Aggrava tion; ICD-10 F68.0) - Probleme am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56.4) - Verdacht auf Simulation (ICD-10 Z76.5) - Aktuell: akuter Schmerz (Hexenschuss) (ICD-10 R52.0) und chronischer Schmerz bei Nikotinabusus (ICD-10 R52.9) - Bluthoc h druck, Verdacht auf kardiovaskuläre Erkrankung, Gefässerkran kung (als Folgen des Nikotinabusus und der Störung durch Alkohol)

Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden die Störungen durch Nikotin und Alko hol und die davon ableitbaren Beschwerden (Bluthochdruck, Herzrasen, Kopf schmerzen, leichte depressive Verstimmung, etc., die aber eine Arbeitsunfähig keit aktuell nicht rechtfertigen könnten) sowie psychosoziale Probleme am Arbeitsplatz mit dem Beruf als Serviceangestellter eng zusammen hängen , soda ss man dem Beschwerdeführe raten sollte, diese Tätigkeit nicht mehr aus zuüben . Dies aber nicht aus krankheitswertigen Gründen, sondern aus sozial- und suchtpräventiven. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischen Grün den zu 100 % arbeits- und leistungsfähig, spätestens ab dem 2 0. Dezember 201 3. Retrospektiv und medi z inisch-theoretisch habe nie eine Arbeitsunfähig keit vorgelegen ( Urk. 12/21 / 12-14 ). 3.6

Dr. G.___ und Dr. H.___

vom I.___ , in welchem der Beschwerdeführer erstmals vom 2 3. Mai bis 1 0. Juli 2014 hospitalisiert war, nannten mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juli 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und radikuläre Rücken schmerzen im Bereich des Ischias links. Ohne Auswirkungen auf die A r beitsfä h i gkeit seien ein Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet, eine arterielle Hypertonie und ein Status nach Magenul c us. Während des stationär-psychiat rischen Aufenthaltes habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei Ein tritt sei eine seit längerem vorbestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik mit Antriebsminderung plausibel. Da jedoch keine ambulante Vorbehandlung bei ihnen im H ause erfolgt sei, könne keine Vorbe u rteilung erfolgen. Bei Austritt hätten trotz der deutlichen Besserung des psy chischen Zustandsbildes nach wie vor entscheidende Einschränkungen bezüg lich Antrieb s , depressiver Stimmung und Stimmenhören bestanden , welche ins gesamt zu kognitiven Einschränkungen führten. Ob die angestammte Tätigkeit noch zumutbar sei, könne angesichts der seit längerem bestehenden Arbeitslo sigkeit nicht abschliessend beantwortet werden. Aufgrund der persistierenden Symptomatik bei Austritt sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Der zeitliche Rahmen sei bedingt durch den weiteren ambulanten Verlauf der Krankheit und könne nicht sicher vorhergesagt werden. Betreffend behinderungsangepasste Tätigkeit sei der ambulante Behandler zu befragen ( Urk. 12/47 ; vgl. Austrittsbericht des I.___ vom 6. August 2014, Urk. 12/48). 3.7

RAD-Arzt J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 9. August 2014 ( Urk. 12/59/2-3) vorab an, nachdem in der RAD-Stellungnahme vom 1 1. Februar 2014 ( Urk. 12/23/3-4) auf den Widerspruch hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer trotz angegebener schwerer Störungen mit star ken psychotischen Symptomen nicht stationär eingewiesen worden sei, sei prompt eine stationäre Einweisung erfolgt, ohne dass ein aktueller Anlass genannt werde. Im Weiteren bemerkte RAD-Arzt J.___ , dass die Berichte des I.___ vom 2 9. Juli und 6. August 2014 nicht nachvollziehbar seien. Bei einer schweren depressiven Episode sei es laut ICD sehr unwahr scheinlich, dass ein Patient in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen. Die Berichte gäben jedoch an: „Bis vor kurzem war er während einer Woche in K.___ zu Besuch, wo seine Ehefrau mit den Kin dern lebt.“ Das hier gezeigte Aktivitätsniveau entspreche keiner schwergradigen depressiven Episode. Fernerhin sei schwer nachvollziehbar, dass ein Patient mit einer schweren Depression zum Fitness-Training gehe und selber darlege, dass „er während des Aufenthaltes sehr vom Fitness-Training profitieren konnte“, so dass ein Fitnessabonnement erörtert worden sei. Das angegebene, kaum objekti vierbare Stimmenhören hindere den Beschwerdeführer nicht am Reisen nach K.___ und am Fitnesstraining. Weiterhin sei verwirrend, dass im Bericht des I.___ vom 2 9. Juli 2014 einerseits entscheidende Ein schränkungen angegeben, anderseits aber eine uneingeschränkte Belastbarkeit, eine uneingeschränkte Anpassungsfähigkeit und ein uneingeschränktes Auf fassungsvermögen angekreuzt würden ( Urk. 12/47/4 Ziffer 1.7 und Urk. 12/47/6). Es sei problemlos nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter der langjährigen Trennung von Frau und Kindern leide. Er schildere sein Dilemma zwischen der Schweiz und K.___ . Darüber hinaus bestünden Widersprüche: Er beklage ein schweres und einsames Leben, einen ausgeprägten sozialen Rückzug, weise aber auch auf seinen Freundeskreis in L.___ sowie darauf hin, dass er sich in der Schweiz heimisch fühle. Angesichts der offen sichtlichen Widersprüche könne nicht auf die beiden Berichte des I.___ abgestellt werden. Vielmehr sei weiterhin auf das gründliche Gutach ten von Dr. F.___ vom 4. Januar 2014 abzustellen (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt J.___ vom 1 1. Februar 2014, Urk. 12/23/4). ). 3. 8

Vom 2 0. Oktober bis 1 0. Dezember 2014 war der Beschwerdeführer erneut im I.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 1. Dezember 2014 diagnostizierten die Dres . G.___ und H.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Sympto men (ICD-10 F33.3) . Zur Arbeitsfähigkeit machten Dr. G.___ und Dr. H.___ keine Angaben ( Urk. 8). 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 4. November 2014 , wie ausgeführt, unter Berufung auf Dr. F.___

sowie RAD-Arzt J.___

davon aus, dass der Beschwerdeführer in jedwelcher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. 4.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Beweiswert einer spezial ärztlichen Expertise davon ab, ob der Gutachter über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Hingegen ist der FMH-Facharzttitel nicht Vorausset zung. Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi gung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stich haltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fach kenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin eine entspre chende nachgewiesene Fachkenntnis des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 2 9. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.1.3

Dr. F.___ ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Aus psychiatrischer Sicht verfügt er über den Fähigkeitsausweis der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM; vgl. http://www.sappm.ch/mitglieder/titeltraeger/?tx_ptextlist_pi1%5Btiteltraeger_adressbuch%5D%5BpagerCollection%5D%5Bpage%5D=2&tx_ptextlist_pi1%5Baction%5D=show&tx_ptextlist_pi1%5Bcontroller%5D=Pager&cHash=9d26724c92eb4dcff65e205f58e267df ) und ist zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ( http://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/suche-fachpersonen-sim/language/de/cat_register/b.html ).

Er besitzt zudem die Dignität Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH . Dr. F.___ ver fügt somit über hinreichende Fachkenntnisse zur Erstattung eines beweistaugli chen

psychiatrischen Gutachtens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.3; Urteile des hiesigen Gerichts IV.2009.00492 vom 2 7. Oktober 2010 E. 4.2 sowie IV.2012.00142 vom 3 0. April 2013 E. 4.4). 4.1.4

Das Gutachten von Dr. F.___

vom 4. Januar 2014 erfüllt auch inhaltlich sämtli che Voraussetzungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: D as Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehender Untersuchung, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfol gerungen sind nachvollziehbar begrün det (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, er trinke nicht mehr, weshalb es ihm, würde auf die Einschätzung von Dr. F.___ abgestellt, nun deutlich bes ser gehen müsse und, da dies nicht der Fall se i, die Einschätzung von Dr. F.___ widerlegt sei ( Urk. 7), ist festzuhalten, dass Dr. F.___ in seinem Gutachten nicht anführte, die Beschwerden seien durch den aktuell en Alkoholkonsum begrün det . S ondern er wies generell

darauf hin, dass ein jahrelanger Missbrauch zu den vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwerden führe ( Urk. 12/21/11). Betreffend den Alkoholkonsum im Zeitpunkt der Begutachtung hielt Dr. F.___ lediglich fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des deutlich erhöhten Ethyl glucuronid innerhalb von vier Tagen vor der Untersuchung Alkohol getrunken haben m üsse , obwohl er angebe, nicht s mehr zu trinken ( Urk. 12/21/11). Dass beim Beschwerdeführer anamnestisch ein Alkoholmissbrauch vorlag, wurde auch durch Dr. C.___ und Dr. D.___ bestätigt ( Urk. 12/19/5).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden ist zu be merken , dass Dr. F.___ sehr wohl einen akuten Schmerz (ICD-10 R52.0) diag nostizier t e . E r mass diesem jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/21/11) . Diesbezüglich gilt es zu beachten , dass die Dres . G.___ und H.___ vom I.___

in ihrem Bericht vom 29. Juli 2014, welcher sich auf den Aufenthalt vom 2 3. Mai bis 1 0. Juli 2014 bezog, radikuläre Rückenschmerzen im Bereich des Ischias links festhielten, dabei aber anführten, dass diese im Verlauf der Hospitalisation aufgetreten sei en . Bei Austritt hätten aber nur noch leichte Schmerzen bestanden (Urk. 2/47/3). Im Bericht vom 11.

Dezember 2014, welcher sich auf den Aufenthalt vom 2 0. Oktober bis 1 0. Dezember 2014 bezog, führten sie hingegen keine radikulären Beschwerden mehr an ( Urk. 8) . Es liegen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass betreffend Rücken ein andauernder, invalidisierender Gesundheitsschaden vor liegen könnte , weshalb die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen ist . 4. 2

Die Dres . G.___ und H.___ attestier t en dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 9. Juli 2014 für die Dauer der stationären Behandlung vom 2 3. Mai bis 1 0. Juli 2014 eine 100%ige und hernach eine nicht näher bestimmte Arbeits unfähigkeit (E. 3.6). Sie hielten dazu fest, dass Auffassungsvermögen, Anpas sungsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers uneingeschränkt seien. Lediglich das Konzentrationsvermögen sei eingeschränkt, und zwar aufgrund des Stimmenhörens ( Urk. 12/47/6). Dr. F.___ legte in seinem Gutachten dar, dass der Beschwerdeführer erkennen könne, dass er etwas höre, das nicht da sei ( Urk. 12/21/8), weshalb eine Pseudohalluzination vorliege (vgl. Berger, Psychi sche Erkrankungen, Klinik und Therapie, 2. Auflage, S. 33). Dr. G.___ und Dr. H.___ führ t en in ihren Berichten nichts an, was diese Einschätzung in Frage stellen würde. Die attestierte Einschränkung aufgrund des Stimmenhörens ist daher nicht nachvollziehbar.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringen l iess , aus de n

Berichten

der Dres . G.___ und H.___ vom I.___ vom 2 9. Juli 2014 (E. 3.6) bzw. 1 1. Dezember 2014 (E. 3.7) gehe hervor, dass er diesen gegenüber eine Zustand s verbesserung angegeben habe, weshalb die Ausführung von Dr. F.___ , er habe behauptet , ihm gehe es immer schlechter und schlechter, was ein Hin weis auf ein simulatorisches Verhalten sei, widerlegt sei ( E. 1.2 ), ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er die temporäre Zustandsverbesse rung erst nach Kenntnis des Gutachtens von Dr. F.___ angegeben hat. Er kann daher aus seinen

im Nachhinein gegenüber den Dres . G.___ und H.___

gemachten subjektiven Angaben nichts ableiten, was das Gutachten von Dr. F.___ in Frage stellen würde.

Die Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___

vom 2 9. Juli und vom 11. Dezember 2014 stellen nach dem Gesagten die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage. 4.3

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 6. Juli 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren Depression (E. 3.1) . Die von Dr. Z.___

vorgenommene Beurteilung ist nicht nachvollziehbar , hat er doch in seinem Bericht keine Befunde angeführt . Es fällt zudem auf, dass gemäss Dr. Z.___ selbst in der Zukunft nicht mehr mit einer Wiederaufnahme d er beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne . D ies , obwohl gemäss seinen eigenen Angaben im Berichtszeitpunkt erst sei t rund einem halben Jahr eine depressive Erkrankung bestanden haben soll. Dies ist nicht nachvollziehbar . Der Bericht von Dr. Z.___ stell t daher die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage. 4.4

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 0. Juli 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2) . Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. A.___

– wie im Übrigen auch bei derjenigen von Dr. Z.___ – gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc). Zudem gilt es bei der Würdigung des Berichts von Dr. A.___ auch der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). So ist dem Bericht von Dr. A.___

denn auch nicht zu entnehmen, inwieweit er die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben überprüft hat bzw. inwieweit die von ihm angeführten Befunde auf objektiv-eigener ärztlicher Beobachtung bzw. lediglich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen . Der Bericht von Dr. A.___ vermag daher die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen.

4.5

Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 5. August 2013 fest, dass er keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen könne (E. 3.3). Dies begründete er insbesondere auch mit dem Kontrast zwischen den geklagten Beschwerden und dem hierzu von ihm – Dr. B.___

– am 6. Juni 2013 erhobe nen, von ihm selbst als weitgehend unauffällig bezeichneten Befund ( Urk. 8/14/8). Tatsächlich lassen die von Dr. B.___ unter dem Titel „psychischer Befund“ gemachten Angaben („Er ist bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert. Er wirkte sehr leidend, vorwürflich , Gestik und Mimik waren in ihrem Spektrum jedoch nicht beein trächtigt und der Kontakt zu ihm war problemlos herzustellen. Die Sprache war klar und deutlich, Blickkontakt wurde gehalten. Der Gedankengang war geord net, Anhaltspunkte für Ich- und Wahrnehmensstörungen fanden sich nicht. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen war Herr X.___ in der Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt; die Auffassung für die besproche nen Themen war intakt, er konnte raschen Themenwechseln gut folgen, prob lemlos Bezug zu zuvor besprochenem herstellen und nahm eigene Themen spontan auf. Konzentration und Ausdauer waren unbeeinträchtigt, der Antrieb war normal, Herr X.___ gab Suizidideen an, akute Suizidalität bestand nicht.“ [ Urk. 12/14/7]) weder auf eine relevante depressive noch auf eine relevante psy chotische Problematik schliessen. Sein Gutachten steht der von Dr. F.___ vor genommenen Beurteilung demnach nicht entgegen. Vielmehr wird diese durch das Gutachten von Dr. B.___ befundmässig sogar untermauert. 4.6

Dr. C.___ und Dr. D.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 9. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (E. 3.4). Dr. F.___ erklärte zu diesem Bericht ( Urk. 12/21/12-13) , eine rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 F33 wie sie von Dr. C.___ und Dr. D.___ d iagnostizierte worden sei, sei nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer berichte, dass er früher kernge sund gewesen sei. Die ebenfalls von Dr. C.___ und Dr. D.___ diag nostizierte wahnhafte Störung nach ICD-10 F23 sei nicht ausgewiesen, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien von ICD-10 F23 nicht. Dies schon des halb, weil er sowohl vor der Exploration bei Dr. C.___ und Dr. D.___

wie auch vor derjenigen bei ihm Alkohol konsumiert haben müsse. Das Ethyl glucuronid sei deutlich erhöht und zeige an, dass mindesten s seit vier Tagen vor Blutentnahme Alkohol in erheblichen Mengen getrunken worden sein müsse. Zu den Ausschlusskriterien einer wahnhaften Störung zähle der Genus s von psychotropen Substanzen, hierzu gehör t e sowohl Alkohol wie auch Nikotin . Obwohl Dr. C.___ und Dr. D.___ gemäss Diagnoseliste Kenntnis über ein Alkoholproblem des Beschwerdeführers gehabt h ätten , seien keine Kontrol len eines möglichen anhaltenden Alkoholmissbrauchs durchgeführt worden. Dies sei nicht nachvollziehbar. Ebenso sei der Serumspiegel der eingesetzten Medikamente nicht überprüft worden, obwohl der Beschwerdeführer geklagt habe, dass es trotz der vielen Medikamente zu keiner Besserung gekommen sei. Dies widerspreche ebenfalls den Leitlinien. Auch die Diagnose „ somatoforme Schmerzstörung“ nach ICD-10 F45.4 sei nicht ausgewiesen. Dies bereits alleine aufgrund der Dauer der geklagten Schmerzen, spreche der Beschwe rdeführer doch von einem ak u t en Schmerz, während ICD-10 F45.4 einen anhaltenden Schmerz voraussetze, der sich durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklären lasse. Der anhaltende Kopf schmerz sei mit grosse r Wahrscheinlichkeit eine Nebenwirkung des Nikotina busus , also keine somatoforme Schmerzstörung. Nicht nachvollziehbar erscheine schliesslich auch, weshalb die genannten Ärzte in ihrem Bericht vom 1 9. Dezember 2013 angeführt hätten.“ (wörtliches Zitat, vgl. Urk. 12/19/7): „Die Einschränkungen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben sind durch medizi nische Massnahmen nicht korrigierbar, somit ist mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht möglich.“ Die bisherige Therapie sei nämlich inadä quat, unvollständig, nicht leitlinienkonform und unkontrolliert ( Urk. 12/21/13; vgl. auch Urk. 12/21/10 [Medikamente liessen sich de facto nicht im Blut des Beschwerdeführers nachweisen]). Ausserdem basiere die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf krankheitsfremden Faktoren wie Problemen am Arbeitsplatz, Kündigung, Missbrauch von Nikotin und Aggravation ( Urk. 12/21/13). Diese Ausführungen von Dr. F.___ sind schlüssig, weshalb der Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 19. Dezember 2013 die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen verm ag .

4.7

Nach dem Gesagten ist aufgrund des – überzeugenden – Gutachtens von Dr. F.___ zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ (Dezember 2013) kein psychisches Leiden mit Krankheitswert bestand. 4.8

RAD-Arzt J.___ legte in seiner Stellungnahme vom 2 9. August 2014 (Urk. 12/59/2-3) sodann nachvollziehbar dar, dass und weshalb auch die Anga ben in den Berichten des I.___ vom 2 9. Juli resp. 6. August 2014 nicht auf das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Leidens schliessen lassen (vgl. E. 3.7). 4.9

Dem Bericht des I.___ vom 1 1. Dezember 2014 ist zu entneh men, dass es dem Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben nach dem Klinikaustritt Mitte Juli 2014 gut erging, sich seine Stimmung jedoch in den drei bis vier Wochen vor dem neuerlichen Klinikeintritt am 2 0. Oktober 2014 wieder drastisch verschlechtert hat ( Urk. 8 S. 1). Die Ärzte des I.___ gingen davon aus, dass beim Beschwerdeführer – „wieder“ – eine schwere depressive Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestehe, und diagnostizierten deswegen nunmehr eine rezidivierende depressive „Störung“, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Auch wenn angenommen wird, dass im Zeitpunkt des Eintritts in die Klinik am 2 0. Oktober 2014 nunmehr tatsächlich eine schwere depressive Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestand, kann nicht beanstandet werden, dass in der angefochtenen Verfügung ein langandauernde Einschränkungen mit dauer haftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und dementsprechend das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens verneint wurden; jedenfalls war im Verfügungszeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei weitem noch nicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, als sich in den Berichten des I.___ konkrete Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer ins besondere die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten bislang nicht voll ausgeschöpft hat. So bestand gemäss ärztlicher Feststellung bei Eintritt am 2 3. Mai 2014 eine ungenügende Medikation ( Urk. 12/48/3 und Urk. 12/48/7), und anlässlich des Aufenthaltes im Oktober/November 2014 liess er sich trotz angeblich erheblicher Einschlaf- und Durchschlafstörungen ( Urk. 8 S. 1) nur auf eine Bedarfsmedikation mit Zolpidem ein ( Urk. 8 S. 3; vgl. auch Urk. 12/21/10). 4. 10

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV -Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- de m Beschwerde führer aufzuerlegen. 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde vom 1 7. Dezember 2014 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und die Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). 5.2.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Mög lichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht ( Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die all gemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

Von einem Grundeigentümer kann verlangt werden, einen Kredit auf sein Grund stück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Der Nach weis, dass die Aufnahme eines (weiteren) Hypothekarkredites nicht möglich ist, obliegt der Person, welche unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_167/2007 vom 2 1. Juni 2007 E. 3.2 mit zahlreichen Hin weisen ). 5.2.3

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2015 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt mit der Aufforderung, dieses vollständig ausgefüllt dem Gericht zu retournieren. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe ( Urk. 5). Der Beschwerdeführer liess dem Gericht innert Frist Unterstützungsbestätigungen und Abrechnungen der Gemeinde M.___

zukommen ( Urk. 14/1-2). Das zuge stellte Formular reichte er hingegen nicht ein.

Wie sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt, ist die Ehefrau des Beschwerdeführers Eigentümerin einer Liegenschaft in K.___ ( Urk. 12/63). Der Wert dieser Liegenschaft wurde vom Beschwerdeführer zunächst selber mit Fr. 100‘000.-- angegeben (vgl. Urk. 12/52; vgl. auch Prozess Nr. IV.2015.00330). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, dass es nicht möglich wäre, auf dieser Liegenschaft eine (weitere) Hypothek aufzuneh men. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin ist daher mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung und unentgeltlichen Rechtsver tretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 196

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2014 davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine langandau ernden und bleibenden Einschränkungen vorhanden seien und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Sie bezog sich dabei insbesondere auf das Gut achten von Dr. F.___ vom 4. Januar 2014 sowie die Stellungnahmen von RAD-Arzt med. prakt. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Februar und vom 2 9. August 2014 ( Urk. 12/23/4 und Urk. 12/59/2-3; vgl. Urk. 2 und Urk. 11).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, Dr. F.___ verfüge zwar über den Fähigkeitsausweis SAPPM, nicht jedoch über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie. Auf seine p sychiatrische Beurteilung könne daher nicht uneingeschränkt abgestellt wer den, zumal die behandelnden Ärzte seine Beurteilung in Frage stellten (Urk. 1 S. 11-12) .

Dr. F.___ hätte sich die Frage stellen müssen, ob tatsächlich von einer Alkohol sucht auszugehen sei und wenn ja, ob der Suchtzustand ein Symptom einer anderen Krankheit sei, dies auch vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeits struktur. Dem Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 11. Dezember 2014 sei zu entnehmen, dass sich sein Alkoholkonsum auf ein bis zwei Bier pro Woche beschränke. Würde der Hypothese von Dr. F.___ gefolgt, dass seine Beschwerden durch den Nikotin- und Alkoholkonsum bedingt seien, müsste es ihm nun deutlich besser gehen, trinke er doch praktisch nicht mehr. Da dem, wie aus dem Bericht der Dres . G.___ und H.___ vom 1 1. Dezember 2014 hervorgehe, nicht so sei, erweise sich die Argumentation von Dr. F.___ als nicht schlüssig ( Urk. 7) .

D ie Behauptung von Dr. F.___ , seine Rückenschmerzen seien auf eine Nebenwir kung des langjährigen Nikotinabusus zurückzuführen, sei nachweis lich falsch. Anlässlich des ersten Aufenthaltes im I.___ im Sommer 2014 habe er im Bereich des linken Nervus

ischiadicus einen massiven Druckschmerz aufgewiesen, dies obwohl die gesamt e LWS/ISG frei beweglich gewesen sei. Durch medik a m e ntöse Behand l ung mit lokalen Infiltrationen und einer Medikation mit Analgesie habe eine deutliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik erreicht werden können. Dieser Sachverhalt spreche nicht nur gegen

die Hypothese, die Schmerzen seien auf den Nikotinabusus zurück zuführen, sondern auch gegen die von Dr. F.___ aufgestellt e Hypothese einer Aggravation ( Urk. 1 S. 10).

Z ur Untermauerung einer Aggravation werde von Dr. F.___

angeführt, er behaupte, es gehe ihm immer schlechter und schlechter, was ein Hinweis auf ein simulatorisches Verhalten sei. Diese Behauptung sei nicht korrekt, habe sich doch während des ersten stationären Aufenthaltes im I.___ eine Aufhellung der d epressiven Symptomatik gezeigt (Urk. 1 S. 10 und Urk. 7) .

Die Berichte der Dres . G.___ und H.___ vom I.___ seien schlüssig, weshalb darauf abzustellen und von einer 80 bis 100%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 1 S. 16 und Urk. 7) 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 5 geborene X.___ war gemäss Auskunft der der Y.___ GmbH vom 4. Oktober 2012 bis 2 8. Februar 2013 bei ihr als Servicemitarbeiter angestellt (Arbeitgeberberi c ht vom 2 3. Juli 2013, Urk. 1 2 /12). Am 1 5. Mai 2013 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/2). Nachdem die IV-Stelle am 4. Juni 2013 mit X.___ ein Standortgespräch durchgeführt hatte (Bericht vom 4. Juni 201 3 , Urk. 12/8), liess sie einen Auszug aus dem individu ellen Konto erstellen (Auszug vom 1 0. Juni 2013, Urk. 12/9) und holte Arztbe richt e bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medi zin und für Nephrologie, (Bericht vom 6. Juli 2013,

Urk. 12/10 /1-5 ) und bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie (Bericht vom 10. Juli 2013, Urk. 1 2 /11) , sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 1 2 /12) ein. Am 3 0. Juli 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen angezeigt seien ( Urk. 1 2 /13). Am 1 5. August 2013 erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zuhanden der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA) , bei welcher X.___ kra nkentaggeldversichert war (Urk. 12/14 /2-9 ). Die SWICA richtete in der Folge Krankentaggelder aus (Urk. 12/14/1) . Am 1 9. Dezember 2013 berich teten Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . p sych. D.___ vom

E.___

der IV-Stelle ( Urk. 12/19). Am 4. Januar 2014 ers tattete Dr. med. dipl.

p sych. F.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburts hilfe , ein weiteres psychiatrisches Gutachten zuhanden der SWICA ( Urk. 12/21/2-17) , worauf die SWICA ihre Taggeldleistungen am 8. Januar 2014 per 1. Januar 2014 einstellte ( Urk. 12/21 /1 ). Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 12/25). Am 6. März bzw. 2 8. April 2014 erhob X.___

dagegen durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Einwand. In prozessualer Hin sicht beantragte er dabei die Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechts beiständin für das Einwandverfahren (Urk. 12/26 und Urk. 12/33 ). Am 2 9. Juli 2014 erstattete n

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, und Dr. med. H.___ , Stationsärztin, vom

I.___ einen Bericht zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 12/47). Mit Verfügung vom 1 4. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch von X.___ ( Urk. 12/60 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 7. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten und gestützt auf das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten erneu t über den Anspruch auf eine IV-Rente zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 6. Januar 2015

(Urk.

7) liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht der Dres . G.___ und H.___ vom I.___ vom 1 1. Dezember 2014 zukommen ( Urk. 8). Nachdem dieser Bericht der Beschwerdegegnerin zugestellt worden war (Verfügung vom 7. Januar 2015, Urk. 9) , beantragte sie mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) , was dem Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 15) . 3.

Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 1 2. Februar 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Recht beiständin i m

Einwandverfahren ab. Die vom Beschwerde führer dagegen am 1 6. März 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. IV.2015.00330). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV -Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- de m Beschwerde führer aufzuerlegen.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde vom 1 7. Dezember 2014 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und die Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1).

E. 5.2.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Mög lichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht ( Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die all gemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

Von einem Grundeigentümer kann verlangt werden, einen Kredit auf sein Grund stück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Der Nach weis, dass die Aufnahme eines (weiteren) Hypothekarkredites nicht möglich ist, obliegt der Person, welche unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_167/2007 vom 2 1. Juni 2007 E. 3.2 mit zahlreichen Hin weisen ).

E. 5.2.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2015 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt mit der Aufforderung, dieses vollständig ausgefüllt dem Gericht zu retournieren. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe ( Urk. 5). Der Beschwerdeführer liess dem Gericht innert Frist Unterstützungsbestätigungen und Abrechnungen der Gemeinde M.___

zukommen ( Urk. 14/1-2). Das zuge stellte Formular reichte er hingegen nicht ein.

Wie sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt, ist die Ehefrau des Beschwerdeführers Eigentümerin einer Liegenschaft in K.___ ( Urk. 12/63). Der Wert dieser Liegenschaft wurde vom Beschwerdeführer zunächst selber mit Fr. 100‘000.-- angegeben (vgl. Urk. 12/52; vgl. auch Prozess Nr. IV.2015.00330). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, dass es nicht möglich wäre, auf dieser Liegenschaft eine (weitere) Hypothek aufzuneh men. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin ist daher mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung und unentgeltlichen Rechtsver tretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 2.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichti gen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 3. 3.1

Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 6. Juli 2013 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine starke Depression, welche seit dem 2 2. Januar 2013 bestehe, fest. Der Beschwerdeführer sei seither f ür sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 2 /10 ). 3.2

Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juli 2013 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwergra dige agitierte depressive Episode mit wahnhaften Anteilen (ICD-10 F32.3), Dif ferentialdiagnose schleichende Entwicklung einer Erkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis. Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 4. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichtes der langen und schleichenden Entwicklung mit Verdacht auf hintergründige psychotische Elemente sei eine Wiedererlan gung einer Arbeitsfähigkeit höchsten s langfristig zu erwarten (Urk.

E. 12 /11). 3.3

Dr. B.___ berichtete der SWICA mit Gutachten vom 1 5. August 2013, die vom Beschwerdeführer beschriebene psychische Symptomatik sei im Rahmen einer einmaligen ambulanten Untersuchung im Hinblick auf die dadurch verursachte Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilbar. Der Beschwerdeführer klage über Beschwerden, die einer mittelgradigen depressiven Episode zugeordnet werden könnten. Er werde medikamentös mit einem Neurole p tikum (Medikament zur Behandlung von Psychosen) in Kombination mit einem Antidepressivum und einem Beruhi gungsmittel behandelt, wobei allein schon durch die unerwünschten W irkungen der Medikamente ein depressiv antriebsgemindertes Zustandsbild verursacht werden könnte. Klarheit über eine möglicherweise krankheitsbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit könnte eine Hospitalisierung bringen, die bei den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angezeigt sowie zumutbar sei und in seinem Gesundheitsinteresse liege ( Urk. 1 2 /14 / 7 -9 ) . 3.4

Dr. C.___ und Dr. D.___

vom E.___

diagn ostizierten mit Bericht vom 19. Dezember 2013 zuhanden der Beschwer degegnerin : - m ittelgradige bis schwere depressive Episode mit psychotischen Sympto men (ICD-10 F33.3) - Differentialdiagnose: Verdacht auf akute polymorphe psychotische Stö rung ohne Symptome einer Schizophrenie, bei akuter Belastung (ICD-10 F23.01) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Störung durch Tabak - a namnestisch Status nach Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1)

Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Kellner zu 100 % arbeitsunfähig. Momentan bestehe in keiner Tätigkeit eine Arbeitsfäh i gkeit (Urk. 12/19 /5-7 ) . 3.5

Dr. F.___ hielt in seinem Gutachten zuhanden der SWICA vom 4. Januar 2014 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 12/21/11) : - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) - Störung durch Tabak (ICD-10 F 17.25) - Störung durch Alkohol (ICD-10 F10.25) - Entwicklung körperlicher Symptome aus ps ychischen Gründen (Aggrava tion; ICD-10 F68.0) - Probleme am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56.4) - Verdacht auf Simulation (ICD-10 Z76.5) - Aktuell: akuter Schmerz (Hexenschuss) (ICD-10 R52.0) und chronischer Schmerz bei Nikotinabusus (ICD-10 R52.9) - Bluthoc h druck, Verdacht auf kardiovaskuläre Erkrankung, Gefässerkran kung (als Folgen des Nikotinabusus und der Störung durch Alkohol)

Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden die Störungen durch Nikotin und Alko hol und die davon ableitbaren Beschwerden (Bluthochdruck, Herzrasen, Kopf schmerzen, leichte depressive Verstimmung, etc., die aber eine Arbeitsunfähig keit aktuell nicht rechtfertigen könnten) sowie psychosoziale Probleme am Arbeitsplatz mit dem Beruf als Serviceangestellter eng zusammen hängen , soda ss man dem Beschwerdeführe raten sollte, diese Tätigkeit nicht mehr aus zuüben . Dies aber nicht aus krankheitswertigen Gründen, sondern aus sozial- und suchtpräventiven. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischen Grün den zu 100 % arbeits- und leistungsfähig, spätestens ab dem 2 0. Dezember 201 3. Retrospektiv und medi z inisch-theoretisch habe nie eine Arbeitsunfähig keit vorgelegen ( Urk. 12/21 / 12-14 ). 3.6

Dr. G.___ und Dr. H.___

vom I.___ , in welchem der Beschwerdeführer erstmals vom 2 3. Mai bis 1 0. Juli 2014 hospitalisiert war, nannten mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juli 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und radikuläre Rücken schmerzen im Bereich des Ischias links. Ohne Auswirkungen auf die A r beitsfä h i gkeit seien ein Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet, eine arterielle Hypertonie und ein Status nach Magenul c us. Während des stationär-psychiat rischen Aufenthaltes habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei Ein tritt sei eine seit längerem vorbestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik mit Antriebsminderung plausibel. Da jedoch keine ambulante Vorbehandlung bei ihnen im H ause erfolgt sei, könne keine Vorbe u rteilung erfolgen. Bei Austritt hätten trotz der deutlichen Besserung des psy chischen Zustandsbildes nach wie vor entscheidende Einschränkungen bezüg lich Antrieb s , depressiver Stimmung und Stimmenhören bestanden , welche ins gesamt zu kognitiven Einschränkungen führten. Ob die angestammte Tätigkeit noch zumutbar sei, könne angesichts der seit längerem bestehenden Arbeitslo sigkeit nicht abschliessend beantwortet werden. Aufgrund der persistierenden Symptomatik bei Austritt sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Der zeitliche Rahmen sei bedingt durch den weiteren ambulanten Verlauf der Krankheit und könne nicht sicher vorhergesagt werden. Betreffend behinderungsangepasste Tätigkeit sei der ambulante Behandler zu befragen ( Urk. 12/47 ; vgl. Austrittsbericht des I.___ vom 6. August 2014, Urk. 12/48). 3.7

RAD-Arzt J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 9. August 2014 ( Urk. 12/59/2-3) vorab an, nachdem in der RAD-Stellungnahme vom 1 1. Februar 2014 ( Urk. 12/23/3-4) auf den Widerspruch hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer trotz angegebener schwerer Störungen mit star ken psychotischen Symptomen nicht stationär eingewiesen worden sei, sei prompt eine stationäre Einweisung erfolgt, ohne dass ein aktueller Anlass genannt werde. Im Weiteren bemerkte RAD-Arzt J.___ , dass die Berichte des I.___ vom 2 9. Juli und 6. August 2014 nicht nachvollziehbar seien. Bei einer schweren depressiven Episode sei es laut ICD sehr unwahr scheinlich, dass ein Patient in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen. Die Berichte gäben jedoch an: „Bis vor kurzem war er während einer Woche in K.___ zu Besuch, wo seine Ehefrau mit den Kin dern lebt.“ Das hier gezeigte Aktivitätsniveau entspreche keiner schwergradigen depressiven Episode. Fernerhin sei schwer nachvollziehbar, dass ein Patient mit einer schweren Depression zum Fitness-Training gehe und selber darlege, dass „er während des Aufenthaltes sehr vom Fitness-Training profitieren konnte“, so dass ein Fitnessabonnement erörtert worden sei. Das angegebene, kaum objekti vierbare Stimmenhören hindere den Beschwerdeführer nicht am Reisen nach K.___ und am Fitnesstraining. Weiterhin sei verwirrend, dass im Bericht des I.___ vom 2 9. Juli 2014 einerseits entscheidende Ein schränkungen angegeben, anderseits aber eine uneingeschränkte Belastbarkeit, eine uneingeschränkte Anpassungsfähigkeit und ein uneingeschränktes Auf fassungsvermögen angekreuzt würden ( Urk. 12/47/4 Ziffer 1.7 und Urk. 12/47/6). Es sei problemlos nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter der langjährigen Trennung von Frau und Kindern leide. Er schildere sein Dilemma zwischen der Schweiz und K.___ . Darüber hinaus bestünden Widersprüche: Er beklage ein schweres und einsames Leben, einen ausgeprägten sozialen Rückzug, weise aber auch auf seinen Freundeskreis in L.___ sowie darauf hin, dass er sich in der Schweiz heimisch fühle. Angesichts der offen sichtlichen Widersprüche könne nicht auf die beiden Berichte des I.___ abgestellt werden. Vielmehr sei weiterhin auf das gründliche Gutach ten von Dr. F.___ vom 4. Januar 2014 abzustellen (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt J.___ vom 1 1. Februar 2014, Urk. 12/23/4). ). 3. 8

Vom 2 0. Oktober bis 1 0. Dezember 2014 war der Beschwerdeführer erneut im I.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 1. Dezember 2014 diagnostizierten die Dres . G.___ und H.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Sympto men (ICD-10 F33.3) . Zur Arbeitsfähigkeit machten Dr. G.___ und Dr. H.___ keine Angaben ( Urk. 8). 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 4. November 2014 , wie ausgeführt, unter Berufung auf Dr. F.___

sowie RAD-Arzt J.___

davon aus, dass der Beschwerdeführer in jedwelcher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. 4.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Beweiswert einer spezial ärztlichen Expertise davon ab, ob der Gutachter über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Hingegen ist der FMH-Facharzttitel nicht Vorausset zung. Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi gung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stich haltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fach kenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin eine entspre chende nachgewiesene Fachkenntnis des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 2 9. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.1.3

Dr. F.___ ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Aus psychiatrischer Sicht verfügt er über den Fähigkeitsausweis der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM; vgl. http://www.sappm.ch/mitglieder/titeltraeger/?tx_ptextlist_pi1%5Btiteltraeger_adressbuch%5D%5BpagerCollection%5D%5Bpage%5D=2&tx_ptextlist_pi1%5Baction%5D=show&tx_ptextlist_pi1%5Bcontroller%5D=Pager&cHash=9d26724c92eb4dcff65e205f58e267df ) und ist zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ( http://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/suche-fachpersonen-sim/language/de/cat_register/b.html ).

Er besitzt zudem die Dignität Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH . Dr. F.___ ver fügt somit über hinreichende Fachkenntnisse zur Erstattung eines beweistaugli chen

psychiatrischen Gutachtens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.3; Urteile des hiesigen Gerichts IV.2009.00492 vom 2 7. Oktober 2010 E. 4.2 sowie IV.2012.00142 vom 3 0. April 2013 E. 4.4). 4.1.4

Das Gutachten von Dr. F.___

vom 4. Januar 2014 erfüllt auch inhaltlich sämtli che Voraussetzungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: D as Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehender Untersuchung, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfol gerungen sind nachvollziehbar begrün det (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, er trinke nicht mehr, weshalb es ihm, würde auf die Einschätzung von Dr. F.___ abgestellt, nun deutlich bes ser gehen müsse und, da dies nicht der Fall se i, die Einschätzung von Dr. F.___ widerlegt sei ( Urk. 7), ist festzuhalten, dass Dr. F.___ in seinem Gutachten nicht anführte, die Beschwerden seien durch den aktuell en Alkoholkonsum begrün det . S ondern er wies generell

darauf hin, dass ein jahrelanger Missbrauch zu den vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwerden führe ( Urk. 12/21/11). Betreffend den Alkoholkonsum im Zeitpunkt der Begutachtung hielt Dr. F.___ lediglich fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des deutlich erhöhten Ethyl glucuronid innerhalb von vier Tagen vor der Untersuchung Alkohol getrunken haben m üsse , obwohl er angebe, nicht s mehr zu trinken ( Urk. 12/21/11). Dass beim Beschwerdeführer anamnestisch ein Alkoholmissbrauch vorlag, wurde auch durch Dr. C.___ und Dr. D.___ bestätigt ( Urk. 12/19/5).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden ist zu be merken , dass Dr. F.___ sehr wohl einen akuten Schmerz (ICD-10 R52.0) diag nostizier t e . E r mass diesem jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/21/11) . Diesbezüglich gilt es zu beachten , dass die Dres . G.___ und H.___ vom I.___

in ihrem Bericht vom 29. Juli 2014, welcher sich auf den Aufenthalt vom 2 3. Mai bis 1 0. Juli 2014 bezog, radikuläre Rückenschmerzen im Bereich des Ischias links festhielten, dabei aber anführten, dass diese im Verlauf der Hospitalisation aufgetreten sei en . Bei Austritt hätten aber nur noch leichte Schmerzen bestanden (Urk. 2/47/3). Im Bericht vom 11.

Dezember 2014, welcher sich auf den Aufenthalt vom 2 0. Oktober bis 1 0. Dezember 2014 bezog, führten sie hingegen keine radikulären Beschwerden mehr an ( Urk. 8) . Es liegen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass betreffend Rücken ein andauernder, invalidisierender Gesundheitsschaden vor liegen könnte , weshalb die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen ist . 4. 2

Die Dres . G.___ und H.___ attestier t en dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 9. Juli 2014 für die Dauer der stationären Behandlung vom 2 3. Mai bis 1 0. Juli 2014 eine 100%ige und hernach eine nicht näher bestimmte Arbeits unfähigkeit (E. 3.6). Sie hielten dazu fest, dass Auffassungsvermögen, Anpas sungsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers uneingeschränkt seien. Lediglich das Konzentrationsvermögen sei eingeschränkt, und zwar aufgrund des Stimmenhörens ( Urk. 12/47/6). Dr. F.___ legte in seinem Gutachten dar, dass der Beschwerdeführer erkennen könne, dass er etwas höre, das nicht da sei ( Urk. 12/21/8), weshalb eine Pseudohalluzination vorliege (vgl. Berger, Psychi sche Erkrankungen, Klinik und Therapie, 2. Auflage, S. 33). Dr. G.___ und Dr. H.___ führ t en in ihren Berichten nichts an, was diese Einschätzung in Frage stellen würde. Die attestierte Einschränkung aufgrund des Stimmenhörens ist daher nicht nachvollziehbar.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringen l iess , aus de n

Berichten

der Dres . G.___ und H.___ vom I.___ vom 2 9. Juli 2014 (E. 3.6) bzw. 1 1. Dezember 2014 (E. 3.7) gehe hervor, dass er diesen gegenüber eine Zustand s verbesserung angegeben habe, weshalb die Ausführung von Dr. F.___ , er habe behauptet , ihm gehe es immer schlechter und schlechter, was ein Hin weis auf ein simulatorisches Verhalten sei, widerlegt sei ( E. 1.2 ), ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er die temporäre Zustandsverbesse rung erst nach Kenntnis des Gutachtens von Dr. F.___ angegeben hat. Er kann daher aus seinen

im Nachhinein gegenüber den Dres . G.___ und H.___

gemachten subjektiven Angaben nichts ableiten, was das Gutachten von Dr. F.___ in Frage stellen würde.

Die Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___

vom 2 9. Juli und vom 11. Dezember 2014 stellen nach dem Gesagten die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage. 4.3

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 6. Juli 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren Depression (E. 3.1) . Die von Dr. Z.___

vorgenommene Beurteilung ist nicht nachvollziehbar , hat er doch in seinem Bericht keine Befunde angeführt . Es fällt zudem auf, dass gemäss Dr. Z.___ selbst in der Zukunft nicht mehr mit einer Wiederaufnahme d er beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne . D ies , obwohl gemäss seinen eigenen Angaben im Berichtszeitpunkt erst sei t rund einem halben Jahr eine depressive Erkrankung bestanden haben soll. Dies ist nicht nachvollziehbar . Der Bericht von Dr. Z.___ stell t daher die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage. 4.4

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 0. Juli 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2) . Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. A.___

– wie im Übrigen auch bei derjenigen von Dr. Z.___ – gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc). Zudem gilt es bei der Würdigung des Berichts von Dr. A.___ auch der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). So ist dem Bericht von Dr. A.___

denn auch nicht zu entnehmen, inwieweit er die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben überprüft hat bzw. inwieweit die von ihm angeführten Befunde auf objektiv-eigener ärztlicher Beobachtung bzw. lediglich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen . Der Bericht von Dr. A.___ vermag daher die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen.

4.5

Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 5. August 2013 fest, dass er keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen könne (E. 3.3). Dies begründete er insbesondere auch mit dem Kontrast zwischen den geklagten Beschwerden und dem hierzu von ihm – Dr. B.___

– am 6. Juni 2013 erhobe nen, von ihm selbst als weitgehend unauffällig bezeichneten Befund ( Urk. 8/14/8). Tatsächlich lassen die von Dr. B.___ unter dem Titel „psychischer Befund“ gemachten Angaben („Er ist bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert. Er wirkte sehr leidend, vorwürflich , Gestik und Mimik waren in ihrem Spektrum jedoch nicht beein trächtigt und der Kontakt zu ihm war problemlos herzustellen. Die Sprache war klar und deutlich, Blickkontakt wurde gehalten. Der Gedankengang war geord net, Anhaltspunkte für Ich- und Wahrnehmensstörungen fanden sich nicht. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen war Herr X.___ in der Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt; die Auffassung für die besproche nen Themen war intakt, er konnte raschen Themenwechseln gut folgen, prob lemlos Bezug zu zuvor besprochenem herstellen und nahm eigene Themen spontan auf. Konzentration und Ausdauer waren unbeeinträchtigt, der Antrieb war normal, Herr X.___ gab Suizidideen an, akute Suizidalität bestand nicht.“ [ Urk. 12/14/7]) weder auf eine relevante depressive noch auf eine relevante psy chotische Problematik schliessen. Sein Gutachten steht der von Dr. F.___ vor genommenen Beurteilung demnach nicht entgegen. Vielmehr wird diese durch das Gutachten von Dr. B.___ befundmässig sogar untermauert. 4.6

Dr. C.___ und Dr. D.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 9. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (E. 3.4). Dr. F.___ erklärte zu diesem Bericht ( Urk. 12/21/12-13) , eine rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 F33 wie sie von Dr. C.___ und Dr. D.___ d iagnostizierte worden sei, sei nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer berichte, dass er früher kernge sund gewesen sei. Die ebenfalls von Dr. C.___ und Dr. D.___ diag nostizierte wahnhafte Störung nach ICD-10 F23 sei nicht ausgewiesen, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien von ICD-10 F23 nicht. Dies schon des halb, weil er sowohl vor der Exploration bei Dr. C.___ und Dr. D.___

wie auch vor derjenigen bei ihm Alkohol konsumiert haben müsse. Das Ethyl glucuronid sei deutlich erhöht und zeige an, dass mindesten s seit vier Tagen vor Blutentnahme Alkohol in erheblichen Mengen getrunken worden sein müsse. Zu den Ausschlusskriterien einer wahnhaften Störung zähle der Genus s von psychotropen Substanzen, hierzu gehör t e sowohl Alkohol wie auch Nikotin . Obwohl Dr. C.___ und Dr. D.___ gemäss Diagnoseliste Kenntnis über ein Alkoholproblem des Beschwerdeführers gehabt h ätten , seien keine Kontrol len eines möglichen anhaltenden Alkoholmissbrauchs durchgeführt worden. Dies sei nicht nachvollziehbar. Ebenso sei der Serumspiegel der eingesetzten Medikamente nicht überprüft worden, obwohl der Beschwerdeführer geklagt habe, dass es trotz der vielen Medikamente zu keiner Besserung gekommen sei. Dies widerspreche ebenfalls den Leitlinien. Auch die Diagnose „ somatoforme Schmerzstörung“ nach ICD-10 F45.4 sei nicht ausgewiesen. Dies bereits alleine aufgrund der Dauer der geklagten Schmerzen, spreche der Beschwe rdeführer doch von einem ak u t en Schmerz, während ICD-10 F45.4 einen anhaltenden Schmerz voraussetze, der sich durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklären lasse. Der anhaltende Kopf schmerz sei mit grosse r Wahrscheinlichkeit eine Nebenwirkung des Nikotina busus , also keine somatoforme Schmerzstörung. Nicht nachvollziehbar erscheine schliesslich auch, weshalb die genannten Ärzte in ihrem Bericht vom 1 9. Dezember 2013 angeführt hätten.“ (wörtliches Zitat, vgl. Urk. 12/19/7): „Die Einschränkungen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben sind durch medizi nische Massnahmen nicht korrigierbar, somit ist mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht möglich.“ Die bisherige Therapie sei nämlich inadä quat, unvollständig, nicht leitlinienkonform und unkontrolliert ( Urk. 12/21/13; vgl. auch Urk. 12/21/10 [Medikamente liessen sich de facto nicht im Blut des Beschwerdeführers nachweisen]). Ausserdem basiere die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf krankheitsfremden Faktoren wie Problemen am Arbeitsplatz, Kündigung, Missbrauch von Nikotin und Aggravation ( Urk. 12/21/13). Diese Ausführungen von Dr. F.___ sind schlüssig, weshalb der Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 19. Dezember 2013 die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen verm ag .

4.7

Nach dem Gesagten ist aufgrund des – überzeugenden – Gutachtens von Dr. F.___ zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ (Dezember 2013) kein psychisches Leiden mit Krankheitswert bestand. 4.8

RAD-Arzt J.___ legte in seiner Stellungnahme vom 2 9. August 2014 (Urk. 12/59/2-3) sodann nachvollziehbar dar, dass und weshalb auch die Anga ben in den Berichten des I.___ vom 2 9. Juli resp. 6. August 2014 nicht auf das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Leidens schliessen lassen (vgl. E. 3.7). 4.9

Dem Bericht des I.___ vom 1 1. Dezember 2014 ist zu entneh men, dass es dem Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben nach dem Klinikaustritt Mitte Juli 2014 gut erging, sich seine Stimmung jedoch in den drei bis vier Wochen vor dem neuerlichen Klinikeintritt am 2 0. Oktober 2014 wieder drastisch verschlechtert hat ( Urk. 8 S. 1). Die Ärzte des I.___ gingen davon aus, dass beim Beschwerdeführer – „wieder“ – eine schwere depressive Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestehe, und diagnostizierten deswegen nunmehr eine rezidivierende depressive „Störung“, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Auch wenn angenommen wird, dass im Zeitpunkt des Eintritts in die Klinik am 2 0. Oktober 2014 nunmehr tatsächlich eine schwere depressive Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestand, kann nicht beanstandet werden, dass in der angefochtenen Verfügung ein langandauernde Einschränkungen mit dauer haftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und dementsprechend das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens verneint wurden; jedenfalls war im Verfügungszeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei weitem noch nicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, als sich in den Berichten des I.___ konkrete Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer ins besondere die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten bislang nicht voll ausgeschöpft hat. So bestand gemäss ärztlicher Feststellung bei Eintritt am 2 3. Mai 2014 eine ungenügende Medikation ( Urk. 12/48/3 und Urk. 12/48/7), und anlässlich des Aufenthaltes im Oktober/November 2014 liess er sich trotz angeblich erheblicher Einschlaf- und Durchschlafstörungen ( Urk. 8 S. 1) nur auf eine Bedarfsmedikation mit Zolpidem ein ( Urk. 8 S. 3; vgl. auch Urk. 12/21/10). 4. 10

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01330 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

6. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 196 5 geborene X.___ war gemäss Auskunft der der Y.___ GmbH vom 4. Oktober 2012 bis 2 8. Februar 2013 bei ihr als Servicemitarbeiter angestellt (Arbeitgeberberi c ht vom 2 3. Juli 2013, Urk. 1 2 /12). Am 1 5. Mai 2013 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/2). Nachdem die IV-Stelle am 4. Juni 2013 mit X.___ ein Standortgespräch durchgeführt hatte (Bericht vom 4. Juni 201 3 , Urk. 12/8), liess sie einen Auszug aus dem individu ellen Konto erstellen (Auszug vom 1 0. Juni 2013, Urk. 12/9) und holte Arztbe richt e bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medi zin und für Nephrologie, (Bericht vom 6. Juli 2013,

Urk. 12/10 /1-5 ) und bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie (Bericht vom 10. Juli 2013, Urk. 1 2 /11) , sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 1 2 /12) ein. Am 3 0. Juli 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen angezeigt seien ( Urk. 1 2 /13). Am 1 5. August 2013 erstattete Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zuhanden der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA) , bei welcher X.___ kra nkentaggeldversichert war (Urk. 12/14 /2-9 ). Die SWICA richtete in der Folge Krankentaggelder aus (Urk. 12/14/1) . Am 1 9. Dezember 2013 berich teten Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . p sych. D.___ vom

E.___

der IV-Stelle ( Urk. 12/19). Am 4. Januar 2014 ers tattete Dr. med. dipl.

p sych. F.___ , Facharzt für Gynäkologie und Geburts hilfe , ein weiteres psychiatrisches Gutachten zuhanden der SWICA ( Urk. 12/21/2-17) , worauf die SWICA ihre Taggeldleistungen am 8. Januar 2014 per 1. Januar 2014 einstellte ( Urk. 12/21 /1 ). Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 12/25). Am 6. März bzw. 2 8. April 2014 erhob X.___

dagegen durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Einwand. In prozessualer Hin sicht beantragte er dabei die Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechts beiständin für das Einwandverfahren (Urk. 12/26 und Urk. 12/33 ). Am 2 9. Juli 2014 erstattete n

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, und Dr. med. H.___ , Stationsärztin, vom

I.___ einen Bericht zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 12/47). Mit Verfügung vom 1 4. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch von X.___ ( Urk. 12/60 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 7. Dezember 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten und gestützt auf das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten erneu t über den Anspruch auf eine IV-Rente zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel lung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 6. Januar 2015

(Urk.

7) liess der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht der Dres . G.___ und H.___ vom I.___ vom 1 1. Dezember 2014 zukommen ( Urk. 8). Nachdem dieser Bericht der Beschwerdegegnerin zugestellt worden war (Verfügung vom 7. Januar 2015, Urk. 9) , beantragte sie mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11) , was dem Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 15) . 3.

Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 1 2. Februar 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Recht beiständin i m

Einwandverfahren ab. Die vom Beschwerde führer dagegen am 1 6. März 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. IV.2015.00330). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2014 davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine langandau ernden und bleibenden Einschränkungen vorhanden seien und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Sie bezog sich dabei insbesondere auf das Gut achten von Dr. F.___ vom 4. Januar 2014 sowie die Stellungnahmen von RAD-Arzt med. prakt. J.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Februar und vom 2 9. August 2014 ( Urk. 12/23/4 und Urk. 12/59/2-3; vgl. Urk. 2 und Urk. 11). 1.2

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, Dr. F.___ verfüge zwar über den Fähigkeitsausweis SAPPM, nicht jedoch über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie. Auf seine p sychiatrische Beurteilung könne daher nicht uneingeschränkt abgestellt wer den, zumal die behandelnden Ärzte seine Beurteilung in Frage stellten (Urk. 1 S. 11-12) .

Dr. F.___ hätte sich die Frage stellen müssen, ob tatsächlich von einer Alkohol sucht auszugehen sei und wenn ja, ob der Suchtzustand ein Symptom einer anderen Krankheit sei, dies auch vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeits struktur. Dem Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 11. Dezember 2014 sei zu entnehmen, dass sich sein Alkoholkonsum auf ein bis zwei Bier pro Woche beschränke. Würde der Hypothese von Dr. F.___ gefolgt, dass seine Beschwerden durch den Nikotin- und Alkoholkonsum bedingt seien, müsste es ihm nun deutlich besser gehen, trinke er doch praktisch nicht mehr. Da dem, wie aus dem Bericht der Dres . G.___ und H.___ vom 1 1. Dezember 2014 hervorgehe, nicht so sei, erweise sich die Argumentation von Dr. F.___ als nicht schlüssig ( Urk. 7) .

D ie Behauptung von Dr. F.___ , seine Rückenschmerzen seien auf eine Nebenwir kung des langjährigen Nikotinabusus zurückzuführen, sei nachweis lich falsch. Anlässlich des ersten Aufenthaltes im I.___ im Sommer 2014 habe er im Bereich des linken Nervus

ischiadicus einen massiven Druckschmerz aufgewiesen, dies obwohl die gesamt e LWS/ISG frei beweglich gewesen sei. Durch medik a m e ntöse Behand l ung mit lokalen Infiltrationen und einer Medikation mit Analgesie habe eine deutliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik erreicht werden können. Dieser Sachverhalt spreche nicht nur gegen

die Hypothese, die Schmerzen seien auf den Nikotinabusus zurück zuführen, sondern auch gegen die von Dr. F.___ aufgestellt e Hypothese einer Aggravation ( Urk. 1 S. 10).

Z ur Untermauerung einer Aggravation werde von Dr. F.___

angeführt, er behaupte, es gehe ihm immer schlechter und schlechter, was ein Hinweis auf ein simulatorisches Verhalten sei. Diese Behauptung sei nicht korrekt, habe sich doch während des ersten stationären Aufenthaltes im I.___ eine Aufhellung der d epressiven Symptomatik gezeigt (Urk. 1 S. 10 und Urk. 7) .

Die Berichte der Dres . G.___ und H.___ vom I.___ seien schlüssig, weshalb darauf abzustellen und von einer 80 bis 100%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen sei ( Urk. 1 S. 16 und Urk. 7) 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 2.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichti gen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 3. 3.1

Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 6. Juli 2013 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine starke Depression, welche seit dem 2 2. Januar 2013 bestehe, fest. Der Beschwerdeführer sei seither f ür sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 2 /10 ). 3.2

Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juli 2013 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwergra dige agitierte depressive Episode mit wahnhaften Anteilen (ICD-10 F32.3), Dif ferentialdiagnose schleichende Entwicklung einer Erkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis. Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 4. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Angesichtes der langen und schleichenden Entwicklung mit Verdacht auf hintergründige psychotische Elemente sei eine Wiedererlan gung einer Arbeitsfähigkeit höchsten s langfristig zu erwarten (Urk. 12 /11). 3.3

Dr. B.___ berichtete der SWICA mit Gutachten vom 1 5. August 2013, die vom Beschwerdeführer beschriebene psychische Symptomatik sei im Rahmen einer einmaligen ambulanten Untersuchung im Hinblick auf die dadurch verursachte Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilbar. Der Beschwerdeführer klage über Beschwerden, die einer mittelgradigen depressiven Episode zugeordnet werden könnten. Er werde medikamentös mit einem Neurole p tikum (Medikament zur Behandlung von Psychosen) in Kombination mit einem Antidepressivum und einem Beruhi gungsmittel behandelt, wobei allein schon durch die unerwünschten W irkungen der Medikamente ein depressiv antriebsgemindertes Zustandsbild verursacht werden könnte. Klarheit über eine möglicherweise krankheitsbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit könnte eine Hospitalisierung bringen, die bei den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angezeigt sowie zumutbar sei und in seinem Gesundheitsinteresse liege ( Urk. 1 2 /14 / 7 -9 ) . 3.4

Dr. C.___ und Dr. D.___

vom E.___

diagn ostizierten mit Bericht vom 19. Dezember 2013 zuhanden der Beschwer degegnerin : - m ittelgradige bis schwere depressive Episode mit psychotischen Sympto men (ICD-10 F33.3) - Differentialdiagnose: Verdacht auf akute polymorphe psychotische Stö rung ohne Symptome einer Schizophrenie, bei akuter Belastung (ICD-10 F23.01) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Störung durch Tabak - a namnestisch Status nach Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1)

Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Kellner zu 100 % arbeitsunfähig. Momentan bestehe in keiner Tätigkeit eine Arbeitsfäh i gkeit (Urk. 12/19 /5-7 ) . 3.5

Dr. F.___ hielt in seinem Gutachten zuhanden der SWICA vom 4. Januar 2014 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 12/21/11) : - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) - Störung durch Tabak (ICD-10 F 17.25) - Störung durch Alkohol (ICD-10 F10.25) - Entwicklung körperlicher Symptome aus ps ychischen Gründen (Aggrava tion; ICD-10 F68.0) - Probleme am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56.4) - Verdacht auf Simulation (ICD-10 Z76.5) - Aktuell: akuter Schmerz (Hexenschuss) (ICD-10 R52.0) und chronischer Schmerz bei Nikotinabusus (ICD-10 R52.9) - Bluthoc h druck, Verdacht auf kardiovaskuläre Erkrankung, Gefässerkran kung (als Folgen des Nikotinabusus und der Störung durch Alkohol)

Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden die Störungen durch Nikotin und Alko hol und die davon ableitbaren Beschwerden (Bluthochdruck, Herzrasen, Kopf schmerzen, leichte depressive Verstimmung, etc., die aber eine Arbeitsunfähig keit aktuell nicht rechtfertigen könnten) sowie psychosoziale Probleme am Arbeitsplatz mit dem Beruf als Serviceangestellter eng zusammen hängen , soda ss man dem Beschwerdeführe raten sollte, diese Tätigkeit nicht mehr aus zuüben . Dies aber nicht aus krankheitswertigen Gründen, sondern aus sozial- und suchtpräventiven. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischen Grün den zu 100 % arbeits- und leistungsfähig, spätestens ab dem 2 0. Dezember 201 3. Retrospektiv und medi z inisch-theoretisch habe nie eine Arbeitsunfähig keit vorgelegen ( Urk. 12/21 / 12-14 ). 3.6

Dr. G.___ und Dr. H.___

vom I.___ , in welchem der Beschwerdeführer erstmals vom 2 3. Mai bis 1 0. Juli 2014 hospitalisiert war, nannten mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juli 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und radikuläre Rücken schmerzen im Bereich des Ischias links. Ohne Auswirkungen auf die A r beitsfä h i gkeit seien ein Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet, eine arterielle Hypertonie und ein Status nach Magenul c us. Während des stationär-psychiat rischen Aufenthaltes habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei Ein tritt sei eine seit längerem vorbestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik mit Antriebsminderung plausibel. Da jedoch keine ambulante Vorbehandlung bei ihnen im H ause erfolgt sei, könne keine Vorbe u rteilung erfolgen. Bei Austritt hätten trotz der deutlichen Besserung des psy chischen Zustandsbildes nach wie vor entscheidende Einschränkungen bezüg lich Antrieb s , depressiver Stimmung und Stimmenhören bestanden , welche ins gesamt zu kognitiven Einschränkungen führten. Ob die angestammte Tätigkeit noch zumutbar sei, könne angesichts der seit längerem bestehenden Arbeitslo sigkeit nicht abschliessend beantwortet werden. Aufgrund der persistierenden Symptomatik bei Austritt sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen. Der zeitliche Rahmen sei bedingt durch den weiteren ambulanten Verlauf der Krankheit und könne nicht sicher vorhergesagt werden. Betreffend behinderungsangepasste Tätigkeit sei der ambulante Behandler zu befragen ( Urk. 12/47 ; vgl. Austrittsbericht des I.___ vom 6. August 2014, Urk. 12/48). 3.7

RAD-Arzt J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2 9. August 2014 ( Urk. 12/59/2-3) vorab an, nachdem in der RAD-Stellungnahme vom 1 1. Februar 2014 ( Urk. 12/23/3-4) auf den Widerspruch hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer trotz angegebener schwerer Störungen mit star ken psychotischen Symptomen nicht stationär eingewiesen worden sei, sei prompt eine stationäre Einweisung erfolgt, ohne dass ein aktueller Anlass genannt werde. Im Weiteren bemerkte RAD-Arzt J.___ , dass die Berichte des I.___ vom 2 9. Juli und 6. August 2014 nicht nachvollziehbar seien. Bei einer schweren depressiven Episode sei es laut ICD sehr unwahr scheinlich, dass ein Patient in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen. Die Berichte gäben jedoch an: „Bis vor kurzem war er während einer Woche in K.___ zu Besuch, wo seine Ehefrau mit den Kin dern lebt.“ Das hier gezeigte Aktivitätsniveau entspreche keiner schwergradigen depressiven Episode. Fernerhin sei schwer nachvollziehbar, dass ein Patient mit einer schweren Depression zum Fitness-Training gehe und selber darlege, dass „er während des Aufenthaltes sehr vom Fitness-Training profitieren konnte“, so dass ein Fitnessabonnement erörtert worden sei. Das angegebene, kaum objekti vierbare Stimmenhören hindere den Beschwerdeführer nicht am Reisen nach K.___ und am Fitnesstraining. Weiterhin sei verwirrend, dass im Bericht des I.___ vom 2 9. Juli 2014 einerseits entscheidende Ein schränkungen angegeben, anderseits aber eine uneingeschränkte Belastbarkeit, eine uneingeschränkte Anpassungsfähigkeit und ein uneingeschränktes Auf fassungsvermögen angekreuzt würden ( Urk. 12/47/4 Ziffer 1.7 und Urk. 12/47/6). Es sei problemlos nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter der langjährigen Trennung von Frau und Kindern leide. Er schildere sein Dilemma zwischen der Schweiz und K.___ . Darüber hinaus bestünden Widersprüche: Er beklage ein schweres und einsames Leben, einen ausgeprägten sozialen Rückzug, weise aber auch auf seinen Freundeskreis in L.___ sowie darauf hin, dass er sich in der Schweiz heimisch fühle. Angesichts der offen sichtlichen Widersprüche könne nicht auf die beiden Berichte des I.___ abgestellt werden. Vielmehr sei weiterhin auf das gründliche Gutach ten von Dr. F.___ vom 4. Januar 2014 abzustellen (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt J.___ vom 1 1. Februar 2014, Urk. 12/23/4). ). 3. 8

Vom 2 0. Oktober bis 1 0. Dezember 2014 war der Beschwerdeführer erneut im I.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 1 1. Dezember 2014 diagnostizierten die Dres . G.___ und H.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Sympto men (ICD-10 F33.3) . Zur Arbeitsfähigkeit machten Dr. G.___ und Dr. H.___ keine Angaben ( Urk. 8). 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 4. November 2014 , wie ausgeführt, unter Berufung auf Dr. F.___

sowie RAD-Arzt J.___

davon aus, dass der Beschwerdeführer in jedwelcher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. 4.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Beweiswert einer spezial ärztlichen Expertise davon ab, ob der Gutachter über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Hingegen ist der FMH-Facharzttitel nicht Vorausset zung. Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi gung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stich haltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fach kenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin eine entspre chende nachgewiesene Fachkenntnis des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 2 9. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.1.3

Dr. F.___ ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Aus psychiatrischer Sicht verfügt er über den Fähigkeitsausweis der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM; vgl. http://www.sappm.ch/mitglieder/titeltraeger/?tx_ptextlist_pi1%5Btiteltraeger_adressbuch%5D%5BpagerCollection%5D%5Bpage%5D=2&tx_ptextlist_pi1%5Baction%5D=show&tx_ptextlist_pi1%5Bcontroller%5D=Pager&cHash=9d26724c92eb4dcff65e205f58e267df ) und ist zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor SIM sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ( http://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/suche-fachpersonen-sim/language/de/cat_register/b.html ).

Er besitzt zudem die Dignität Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH . Dr. F.___ ver fügt somit über hinreichende Fachkenntnisse zur Erstattung eines beweistaugli chen

psychiatrischen Gutachtens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.3; Urteile des hiesigen Gerichts IV.2009.00492 vom 2 7. Oktober 2010 E. 4.2 sowie IV.2012.00142 vom 3 0. April 2013 E. 4.4). 4.1.4

Das Gutachten von Dr. F.___

vom 4. Januar 2014 erfüllt auch inhaltlich sämtli che Voraussetzungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: D as Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehender Untersuchung, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfol gerungen sind nachvollziehbar begrün det (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, er trinke nicht mehr, weshalb es ihm, würde auf die Einschätzung von Dr. F.___ abgestellt, nun deutlich bes ser gehen müsse und, da dies nicht der Fall se i, die Einschätzung von Dr. F.___ widerlegt sei ( Urk. 7), ist festzuhalten, dass Dr. F.___ in seinem Gutachten nicht anführte, die Beschwerden seien durch den aktuell en Alkoholkonsum begrün det . S ondern er wies generell

darauf hin, dass ein jahrelanger Missbrauch zu den vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwerden führe ( Urk. 12/21/11). Betreffend den Alkoholkonsum im Zeitpunkt der Begutachtung hielt Dr. F.___ lediglich fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des deutlich erhöhten Ethyl glucuronid innerhalb von vier Tagen vor der Untersuchung Alkohol getrunken haben m üsse , obwohl er angebe, nicht s mehr zu trinken ( Urk. 12/21/11). Dass beim Beschwerdeführer anamnestisch ein Alkoholmissbrauch vorlag, wurde auch durch Dr. C.___ und Dr. D.___ bestätigt ( Urk. 12/19/5).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden ist zu be merken , dass Dr. F.___ sehr wohl einen akuten Schmerz (ICD-10 R52.0) diag nostizier t e . E r mass diesem jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/21/11) . Diesbezüglich gilt es zu beachten , dass die Dres . G.___ und H.___ vom I.___

in ihrem Bericht vom 29. Juli 2014, welcher sich auf den Aufenthalt vom 2 3. Mai bis 1 0. Juli 2014 bezog, radikuläre Rückenschmerzen im Bereich des Ischias links festhielten, dabei aber anführten, dass diese im Verlauf der Hospitalisation aufgetreten sei en . Bei Austritt hätten aber nur noch leichte Schmerzen bestanden (Urk. 2/47/3). Im Bericht vom 11.

Dezember 2014, welcher sich auf den Aufenthalt vom 2 0. Oktober bis 1 0. Dezember 2014 bezog, führten sie hingegen keine radikulären Beschwerden mehr an ( Urk. 8) . Es liegen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass betreffend Rücken ein andauernder, invalidisierender Gesundheitsschaden vor liegen könnte , weshalb die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen ist . 4. 2

Die Dres . G.___ und H.___ attestier t en dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 9. Juli 2014 für die Dauer der stationären Behandlung vom 2 3. Mai bis 1 0. Juli 2014 eine 100%ige und hernach eine nicht näher bestimmte Arbeits unfähigkeit (E. 3.6). Sie hielten dazu fest, dass Auffassungsvermögen, Anpas sungsfähigkeit und Belastbarkeit des Beschwerdeführers uneingeschränkt seien. Lediglich das Konzentrationsvermögen sei eingeschränkt, und zwar aufgrund des Stimmenhörens ( Urk. 12/47/6). Dr. F.___ legte in seinem Gutachten dar, dass der Beschwerdeführer erkennen könne, dass er etwas höre, das nicht da sei ( Urk. 12/21/8), weshalb eine Pseudohalluzination vorliege (vgl. Berger, Psychi sche Erkrankungen, Klinik und Therapie, 2. Auflage, S. 33). Dr. G.___ und Dr. H.___ führ t en in ihren Berichten nichts an, was diese Einschätzung in Frage stellen würde. Die attestierte Einschränkung aufgrund des Stimmenhörens ist daher nicht nachvollziehbar.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringen l iess , aus de n

Berichten

der Dres . G.___ und H.___ vom I.___ vom 2 9. Juli 2014 (E. 3.6) bzw. 1 1. Dezember 2014 (E. 3.7) gehe hervor, dass er diesen gegenüber eine Zustand s verbesserung angegeben habe, weshalb die Ausführung von Dr. F.___ , er habe behauptet , ihm gehe es immer schlechter und schlechter, was ein Hin weis auf ein simulatorisches Verhalten sei, widerlegt sei ( E. 1.2 ), ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er die temporäre Zustandsverbesse rung erst nach Kenntnis des Gutachtens von Dr. F.___ angegeben hat. Er kann daher aus seinen

im Nachhinein gegenüber den Dres . G.___ und H.___

gemachten subjektiven Angaben nichts ableiten, was das Gutachten von Dr. F.___ in Frage stellen würde.

Die Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___

vom 2 9. Juli und vom 11. Dezember 2014 stellen nach dem Gesagten die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage. 4.3

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 6. Juli 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren Depression (E. 3.1) . Die von Dr. Z.___

vorgenommene Beurteilung ist nicht nachvollziehbar , hat er doch in seinem Bericht keine Befunde angeführt . Es fällt zudem auf, dass gemäss Dr. Z.___ selbst in der Zukunft nicht mehr mit einer Wiederaufnahme d er beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne . D ies , obwohl gemäss seinen eigenen Angaben im Berichtszeitpunkt erst sei t rund einem halben Jahr eine depressive Erkrankung bestanden haben soll. Dies ist nicht nachvollziehbar . Der Bericht von Dr. Z.___ stell t daher die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage. 4.4

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 0. Juli 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2) . Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. A.___

– wie im Übrigen auch bei derjenigen von Dr. Z.___ – gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc). Zudem gilt es bei der Würdigung des Berichts von Dr. A.___ auch der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). So ist dem Bericht von Dr. A.___

denn auch nicht zu entnehmen, inwieweit er die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben überprüft hat bzw. inwieweit die von ihm angeführten Befunde auf objektiv-eigener ärztlicher Beobachtung bzw. lediglich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen . Der Bericht von Dr. A.___ vermag daher die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen.

4.5

Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 5. August 2013 fest, dass er keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen könne (E. 3.3). Dies begründete er insbesondere auch mit dem Kontrast zwischen den geklagten Beschwerden und dem hierzu von ihm – Dr. B.___

– am 6. Juni 2013 erhobe nen, von ihm selbst als weitgehend unauffällig bezeichneten Befund ( Urk. 8/14/8). Tatsächlich lassen die von Dr. B.___ unter dem Titel „psychischer Befund“ gemachten Angaben („Er ist bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert. Er wirkte sehr leidend, vorwürflich , Gestik und Mimik waren in ihrem Spektrum jedoch nicht beein trächtigt und der Kontakt zu ihm war problemlos herzustellen. Die Sprache war klar und deutlich, Blickkontakt wurde gehalten. Der Gedankengang war geord net, Anhaltspunkte für Ich- und Wahrnehmensstörungen fanden sich nicht. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen war Herr X.___ in der Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt; die Auffassung für die besproche nen Themen war intakt, er konnte raschen Themenwechseln gut folgen, prob lemlos Bezug zu zuvor besprochenem herstellen und nahm eigene Themen spontan auf. Konzentration und Ausdauer waren unbeeinträchtigt, der Antrieb war normal, Herr X.___ gab Suizidideen an, akute Suizidalität bestand nicht.“ [ Urk. 12/14/7]) weder auf eine relevante depressive noch auf eine relevante psy chotische Problematik schliessen. Sein Gutachten steht der von Dr. F.___ vor genommenen Beurteilung demnach nicht entgegen. Vielmehr wird diese durch das Gutachten von Dr. B.___ befundmässig sogar untermauert. 4.6

Dr. C.___ und Dr. D.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 9. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (E. 3.4). Dr. F.___ erklärte zu diesem Bericht ( Urk. 12/21/12-13) , eine rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 F33 wie sie von Dr. C.___ und Dr. D.___ d iagnostizierte worden sei, sei nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer berichte, dass er früher kernge sund gewesen sei. Die ebenfalls von Dr. C.___ und Dr. D.___ diag nostizierte wahnhafte Störung nach ICD-10 F23 sei nicht ausgewiesen, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien von ICD-10 F23 nicht. Dies schon des halb, weil er sowohl vor der Exploration bei Dr. C.___ und Dr. D.___

wie auch vor derjenigen bei ihm Alkohol konsumiert haben müsse. Das Ethyl glucuronid sei deutlich erhöht und zeige an, dass mindesten s seit vier Tagen vor Blutentnahme Alkohol in erheblichen Mengen getrunken worden sein müsse. Zu den Ausschlusskriterien einer wahnhaften Störung zähle der Genus s von psychotropen Substanzen, hierzu gehör t e sowohl Alkohol wie auch Nikotin . Obwohl Dr. C.___ und Dr. D.___ gemäss Diagnoseliste Kenntnis über ein Alkoholproblem des Beschwerdeführers gehabt h ätten , seien keine Kontrol len eines möglichen anhaltenden Alkoholmissbrauchs durchgeführt worden. Dies sei nicht nachvollziehbar. Ebenso sei der Serumspiegel der eingesetzten Medikamente nicht überprüft worden, obwohl der Beschwerdeführer geklagt habe, dass es trotz der vielen Medikamente zu keiner Besserung gekommen sei. Dies widerspreche ebenfalls den Leitlinien. Auch die Diagnose „ somatoforme Schmerzstörung“ nach ICD-10 F45.4 sei nicht ausgewiesen. Dies bereits alleine aufgrund der Dauer der geklagten Schmerzen, spreche der Beschwe rdeführer doch von einem ak u t en Schmerz, während ICD-10 F45.4 einen anhaltenden Schmerz voraussetze, der sich durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklären lasse. Der anhaltende Kopf schmerz sei mit grosse r Wahrscheinlichkeit eine Nebenwirkung des Nikotina busus , also keine somatoforme Schmerzstörung. Nicht nachvollziehbar erscheine schliesslich auch, weshalb die genannten Ärzte in ihrem Bericht vom 1 9. Dezember 2013 angeführt hätten.“ (wörtliches Zitat, vgl. Urk. 12/19/7): „Die Einschränkungen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben sind durch medizi nische Massnahmen nicht korrigierbar, somit ist mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht möglich.“ Die bisherige Therapie sei nämlich inadä quat, unvollständig, nicht leitlinienkonform und unkontrolliert ( Urk. 12/21/13; vgl. auch Urk. 12/21/10 [Medikamente liessen sich de facto nicht im Blut des Beschwerdeführers nachweisen]). Ausserdem basiere die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf krankheitsfremden Faktoren wie Problemen am Arbeitsplatz, Kündigung, Missbrauch von Nikotin und Aggravation ( Urk. 12/21/13). Diese Ausführungen von Dr. F.___ sind schlüssig, weshalb der Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 19. Dezember 2013 die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frage zu stellen verm ag .

4.7

Nach dem Gesagten ist aufgrund des – überzeugenden – Gutachtens von Dr. F.___ zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ (Dezember 2013) kein psychisches Leiden mit Krankheitswert bestand. 4.8

RAD-Arzt J.___ legte in seiner Stellungnahme vom 2 9. August 2014 (Urk. 12/59/2-3) sodann nachvollziehbar dar, dass und weshalb auch die Anga ben in den Berichten des I.___ vom 2 9. Juli resp. 6. August 2014 nicht auf das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Leidens schliessen lassen (vgl. E. 3.7). 4.9

Dem Bericht des I.___ vom 1 1. Dezember 2014 ist zu entneh men, dass es dem Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben nach dem Klinikaustritt Mitte Juli 2014 gut erging, sich seine Stimmung jedoch in den drei bis vier Wochen vor dem neuerlichen Klinikeintritt am 2 0. Oktober 2014 wieder drastisch verschlechtert hat ( Urk. 8 S. 1). Die Ärzte des I.___ gingen davon aus, dass beim Beschwerdeführer – „wieder“ – eine schwere depressive Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestehe, und diagnostizierten deswegen nunmehr eine rezidivierende depressive „Störung“, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Auch wenn angenommen wird, dass im Zeitpunkt des Eintritts in die Klinik am 2 0. Oktober 2014 nunmehr tatsächlich eine schwere depressive Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestand, kann nicht beanstandet werden, dass in der angefochtenen Verfügung ein langandauernde Einschränkungen mit dauer haftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und dementsprechend das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens verneint wurden; jedenfalls war im Verfügungszeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei weitem noch nicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, als sich in den Berichten des I.___ konkrete Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer ins besondere die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten bislang nicht voll ausgeschöpft hat. So bestand gemäss ärztlicher Feststellung bei Eintritt am 2 3. Mai 2014 eine ungenügende Medikation ( Urk. 12/48/3 und Urk. 12/48/7), und anlässlich des Aufenthaltes im Oktober/November 2014 liess er sich trotz angeblich erheblicher Einschlaf- und Durchschlafstörungen ( Urk. 8 S. 1) nur auf eine Bedarfsmedikation mit Zolpidem ein ( Urk. 8 S. 3; vgl. auch Urk. 12/21/10). 4. 10

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV -Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- de m Beschwerde führer aufzuerlegen. 5.2 5.2.1

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde vom 1 7. Dezember 2014 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und die Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). 5.2.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Mög lichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht ( Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die all gemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

Von einem Grundeigentümer kann verlangt werden, einen Kredit auf sein Grund stück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Der Nach weis, dass die Aufnahme eines (weiteren) Hypothekarkredites nicht möglich ist, obliegt der Person, welche unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Urteil des Bundesgerichts 9C_167/2007 vom 2 1. Juni 2007 E. 3.2 mit zahlreichen Hin weisen ). 5.2.3

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2015 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt mit der Aufforderung, dieses vollständig ausgefüllt dem Gericht zu retournieren. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe ( Urk. 5). Der Beschwerdeführer liess dem Gericht innert Frist Unterstützungsbestätigungen und Abrechnungen der Gemeinde M.___

zukommen ( Urk. 14/1-2). Das zuge stellte Formular reichte er hingegen nicht ein.

Wie sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt, ist die Ehefrau des Beschwerdeführers Eigentümerin einer Liegenschaft in K.___ ( Urk. 12/63). Der Wert dieser Liegenschaft wurde vom Beschwerdeführer zunächst selber mit Fr. 100‘000.-- angegeben (vgl. Urk. 12/52; vgl. auch Prozess Nr. IV.2015.00330). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargetan, dass es nicht möglich wäre, auf dieser Liegenschaft eine (weitere) Hypothek aufzuneh men. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin ist daher mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung und unentgeltlichen Rechtsver tretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler