Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1962, Pflegefachfrau, Mutter von zwei Kindern (ge boren 1989 und 1991), meldete sich am 7. Mai
2008 unter Hinweis auf Schmerzen im Handgelenk, an der Hand und im Schulter-Nacken-Bereich sowie auf Schlafstörungen, Erschöpfung und diverse Stresssymptome bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12). Die Ver si cherte hatte am 27. August 2007 einen Unfall erlitten und sich dabei am linken Unter arm verletzt („distale Radiusfraktur links“ [Urk. 8/2/11]; vgl. auch Urk. 8/2/2).
Nach entsprechenden erwerblichen und medizinischen Abklärungen (unter ande rem Beizug der Akten der Unfallversicherung) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/39-45) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , das Leistungsbegehren der Versicherten mit Ver fü gung vom 7. April 2009 (Urk. 8/47) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und dass der Ver sicher ten die Ausübung ihres angestammten Berufes als Psychiatriepflegerin weiter hin in vollem Umfang zumutbar sei. Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.2
Am 27. August 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, und zwar dieses Mal unter Hinweis auf eine schwere Depression sowie Angst-
und Panikattacken, vorlie gend seit dem 16. Januar 2013 (Urk. 8/54). Nach erneuten erwerblichen (vgl. Urk. 8/65-67) und medizinischen Abklärungen (unter anderem Einholung eines psychiatris chen Gutachtens bei
Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, datiert vom 6. Mai 2014 [Urk. 8/75]) sowie nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/77-87) wies die IV Stelle das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/88) ab. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung der SVA Zürich vom 12. November 2014 sei auf zu heben. 2.
Die Angelegenheit sei zur neuen Rentenberechnung an die Vo r in stanz zurückzuweisen. 3.
Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, weitergehende me dizinische Abklärungen zu treffen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo rin stanz.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345 , Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.
5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Für die Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebe nen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E. 3.2. 1) .
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Be rich tes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der med i zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich die Ver waltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinweg setzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungs rechtli chen Re levanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Be hörden ha ben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Ar beitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psy cho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom
sozi alversicherungsrechtlichen S tandpunkt aus unbeachtlich sind . Wo psycho so ziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegrün denden Inva lidität Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die das Leistungsbegehren abweisende Ver fü gung vom 12. November 2014 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin zwar gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, wel che die
Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränkten. Die vorhandenen Einschrän kungen seien jedoch überwindbar. Die vorliegende rezidivierende de pressive Epi s ode, gegenwärtig mittelgradig, habe nicht die erforderliche Inten sität, als dass sie als invalidisierend gelten könnte. Soziale Belastungsfaktoren seien invalidi täts fremd und könnten nicht berücksichtigt werden. Eine intensive Psychothe rapie und eine Medikation mit Psychopharmaka könnten zudem zu einer Ver besserung des Gesundheitszustandes führen (vgl. auch Urk. 7). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sie sowohl unter somatischen als auch psychischen Gesundheitsbeein trächtigungen leide. Es sei allerdings noch nie untersucht worden, wie sich die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dies sei immer bloss unter dem Gesichtswinkel der Unfallkausalität be urteilt worden. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wei tergehende Abklärungen zu treffen. Aus psychischer Sicht sei trotz adäquater Behandlung davon auszugehen, dass eine längerfristige Einschränkung der Ar beitsfähigkeit gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin könne nicht leichthin als Fakt annehmen, dass psychische Beschwerden immer vorübergehend seien. Es könnten durchaus Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung inten siv
und konstant behind erten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machten, weil die Beschwerdeführerin nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfüge. Der bisherige Krank heits verlauf lasse erkennen, dass die Beschwerdeführerin mit diversen Krankheiten zu kämpfen gehabt habe. Es könne daher nicht von einer Überwin dung ausge gangen werden. Auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden. Es sei bezüglich Anamnese mangelhaft . So habe er etwa fest gehalten, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, es gehe ihr finanziell relativ gut und dass sie wenig Interessen habe. In Wahrheit gehe es ihr finanziell rela tiv schlecht; sie habe keine Interessen. Ihr Appetit sei zudem nicht gesteigert, sondern schwach. Auch bezüglich Anzahl der Panikattacken sei der Gutachter ungenau; es gebe nur wenige Tage, an denen es ihr besser gehe. Sobald sie aus dem Haus gehe (und auch sonst), komme es täglich zu Panikattacken. Des Wei teren könne auch nicht behauptet werden, dass pflanzliche Antidepressiva einen schlechteren Erfolg bei einer Therapie bewirkten als chemische Medikamente (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Umstritten ist dabei zwischen den Parteien insbesondere, ob die medizinischen Akten einen Entscheid in der Sache zulassen oder ob weitere medizinische Abklärungen notwendig sind. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, ärztlicher Leiter der A.___ , führte im Gutachten vom 10. April 2012 (Urk. 8/53 /5-29 ; A.___ -Gutachten), das unter Mitwirkung von Dr. med. B.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzarzt Dr. med. C.___ , stv . Oberarzt Dr. med. D.___ und PD Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Hand chirurgie , erstellt wurde, aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 27. August
2007 ein Stauchungstraum des linken Handgelenks (dominante Hand) beim Zurückschiessen einer neu installierten Schiebetür mit Einklemmen des Armes zwischen Wand und Türe erlitten habe (axialer Stoss auf den Vor derarm bei nach dorsal abgewinkeltem Ha ndgelenk links [S. 1 und S. 4 ]). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 12 f.): Unfallkausale Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) -
keine Unfallkausale Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) -
Anamnestisch passageres CRPS TYP I mit folgenloser Abheilung bei -
St.n . axialem Stauchungstrauma des linken Handgelenks vom 27.08.2007 ohne Frakturnachweis Unfallfremde Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) 1.
Symptomatische Rhizarthrose Grad II nach Eaton und Littler links 2.
Tendovaginitis stenosans
Dig . I A1 links 3.
Diskrete dorsoradiale belastungsabhängige Beschwerden Handge lenk links 4.
Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) Unfallfremde Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) -
keine
Betreffend Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass sich die Beantwor tung dieser Frage aus unfallkausaler Sicht erübrige, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Aber auch aus „Nicht-Unfallsicht“ könne die Beschwerdeführerin ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 100 % nachgehen. Dies betreffe auch das Heben und Tragen sowie Halte- und Über-Kopf-Tätigkeiten (S. 17). Die krank heitsbedingten Beschwerden ( Rhizarthrose und Tendovaginitis stenosans
Dig . I A1 links) stünden deutlich im Vordergrund. Die von der Beschwerdefüh rerin beschriebenen dorsoradialen Beschwerden über dem Handgelenk liessen sich zwar reproduzieren, führten jedoch aus gutachterlicher Sicht nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (S. 19).
Im Rahmen der am 14. Dezember 2011 durchgeführten interdisziplinären Kon sens-Konferenz (vgl. S. 4-5) kamen die Gutachter nochmals zum Schluss, dass (auch) die unfallfremden psychiatrischen und somatischen Diag nosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der aktuell ausgeübten Tätigkeit in der Altenbetreuung hätten . Aus psychiatrischer (unfallfremder) Sicht sei eine Tätig keit mit hoher emotionaler Belastung wie als Psychiatrieschwester ungeeignet. Aus handchirurgischer Sicht sei eine speziell den Daumen belastende Tätigkeit ungeeignet; alle anderen Tätigkeiten seien aber vollzeitig möglich.
Aus handchirurgischer Sicht hatten Dr. D.___ , Dr. C.___ und PD Dr. E.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Pflege fachfrau zu 100 % ausüben könne . Dabei war ihnen von der Unfallversicherung eine Arbeitsplatzbeschreibung ( Inspektorenbericht ) vorgelegt worden (S. 6 und S. 8 des handchirurgischen Teilgutachtens [Urk. 8/53/47-55]). 3.2
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die
Beschwerdeführerin seit 28.
Januar
2013 betreut, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 15. Oktober
2013 (Urk. 8/61) eine depressive Epi sode, zurzeit mittel gradig, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11). Diese bestehe seit Dezem ber 201 2. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. Januar 2013 als Kranken schwester zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Dr. F.___ erklärte in seinem Bericht vom 27. Februar 2014 (Urk. 8/69), die Be schwerdeführerin wolle keine „Chemie“; sie hätte diesbezüglich schon „schlimme Dinge in der Klinik gesehen“. Sie wirke nervös, unsicher und ge stresst. Die Beschwerdeführerin klage über Schlafstörungen, Ängste und Unsi cherheiten; sie könne kaum einkaufen, meide Menschen und habe Mühe mit dem Haushalt. Es liege eine depressive Episode, zurzeit mittelgradig, mit soma tischen Symptomen vor. Die Beschwerdeführerin habe nie längere Zeit als Psy chiatriepflegerin gearbeitet und sei dafür wahrscheinlich grundsätzlich nicht ge eignet. Aktuell fühle sie sich auch als Altenpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4
Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 6. Mai 2014 (Urk. 8/75) folgende Diagnosen (S. 7): Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: F33.1
Rezidivierende depressive Störung, seit Januar 2013 mittel gradige Episode Diagnosen ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Z63
partnerschaftliche Schwierigkeiten F41.0
Neigung zu Panikattacken Z73.1
akzentuierte Persönlichkeitszüge
Im A.___ -Gutachten sei eine histrionische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Diese Diagnosestellung könne gestützt auf die aktuellen Befunde nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin sei zwar als Kin d eher unruhig gewesen und habe eventuell an einem ADHS gelitten. Sie zeige aber nicht die Symptome, welche die ICD-10 bei einer histrionischen Persönlichkeitsstörung voraussetze. Vielmehr berichte sie, dass sie seit jeher eher scheu sei. Sie wirke keinesfalls verführerisch oder theatralisch, zeige wenig Interesse an körperlicher Attraktivität. Sie stehe nicht gern im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Sie zeige aber Hinweise für akzentuierte Persönlichkeitszüge. Später seien gelegentliche Panikzustände sowie Zwangsgedanken aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe eine Neigung zu reaktiven Verstimmungen, insbesondere nach Tren nungs situa tionen . Dies sei sowohl nach dem Tod ihres Grossvaters sowie im Jahr 2008 nach dem erlittenen Unfall der Fall gewesen (S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin führe die im Januar 2013 entstandene neue Depression auf partnerschaftliche Probleme zurück. Ab Januar 2013 hätten sich die Symp tome einer depressiven Episode (ICD-10 F32) entwickelt, die bis heute nach weisbar seien. Die Konzentration sei vermindert und die Stimmungslage oft gedrückt; das Selbstwertgefühl sei vermindert. Das Ausmass der depressiven Epi sode könne anlässlich der Untersuchung als mittelgradig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin sei weder suizidal noch schwer depressiv. Ihr Appetit sei nicht vermindert. Sie gestalte den Tag einigermassen regelmässig, führe ihren Haushalt und gehe oft spazieren. Sie lese Bücher und sehe sich Filme im Fern sehen an. Die Beschwerdeführerin sei fähig , mit den öffentlichen Verkehrs mit tel n nach Zürich zu reisen; sie stehe mit ihren Töchtern in E-Mail-Verkehr. 2013 habe sie ihre Mutter in Deutschland besucht. Es sei ihr zudem gelungen, die mitmenschlichen Kontakt e aufrecht zu erhalten. Da es mehrmals zu depres siven Episoden gekommen sei, könne diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden (S. 8).
Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Ihren Psychiater treffe sie allerdings nur einmal pro Monat; sie nehme keine anti de pressiv wirkenden Medikamente. Diese ungenügende Behandlung sei bedau er lich, da Depressionen gut auf Psychopharmaka ansprechen würden. Eine Inten sivierung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sei zumutbar. Die de pressi ve Episode könnte dadurch auf ein leichtgradiges Ausmass herabgesenkt werden. Eine Heilungstendenz sei auch hinsichtlich der Neigung zu Panik möglich. Die Beschwerdeführerin habe nämlich berichtet , dass es heute im Ver gleich zu früher seltener zu Panikgefühlen komme; auch diesbezüglich wäre eine spezifische Medikation sinnvoll (S. 8).
Finanziell habe die Beschwerdeführerin keine Probleme, da sie Taggeldleistun gen erhalte und ihr der ehemalige Lebenspartner Beiträge bezahle. Ihre berufli che Zukunft sehe sie in erster Linie in der Psychiatriepflege. Es gebe keine Gründe, die dagegen sprechen würden, denn es bestehe keine
histrionische Persönlichkeitsstörung. Die Prognose sei nicht ungünstig, da affektive Störun gen in der Regel ohne negative Folgen ausheilten, insbesondere wenn eine ge nügende Therapie erfolge, was bei der Beschwerdeführerin derzeit aber nicht der Fall sei. Berufliche Massnahmen seien vermutlich nicht angezeigt, da die Be schwerdeführerin gut ausgebildet sei und bei Bedarf auf alternative Tätigkeiten, etwa in der Altenpflege, ausweichen könne. Die psychischen Beeinträchtigun gen führten dazu, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, vollumfänglich ihrer vorherigen Arbeitstätigkeit (Nachtwache oder Psychiatriefachfrau) nachzugehen. Die Funktionen seien teilweise eingeschränkt und die Belastbarkeit herabgesetzt. Die bisherige Tätigkeit sei zu etwa 60 % zumutbar (S. 9). Bei adäquater psychi a trischer Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass nach zwei Mo na ten nur noch eine leichtgradige depressive Episode vorliegen und es zu einer Besserung der Panikzustände kommen würde. Es werde dann noch eine Ein schränkung der Arbeitsfähig keit von 20 % vorhanden sei (S. 10) 3.5
Dr. F.___ äuss erte sich in seinem Bericht vom
24. September 2014 (Urk. 3) dahin gehend , dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 8. Januar 2013 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit einer baldigen und wesentlichen Besserung sei nicht zu rechne n . Ihren Ein-Personen-Haushalt könne sie mehr oder weniger bewältigen; aber schon das Einkaufen gehe nur zeitweise. Die Beschwerdeführerin klage über eine verminderte Aufmerksamkeit und Kon zen tration, Angst, Unsicherheit , Gefühlslabilität, mangelndes Selbstvertrauen und Furcht vor Menschenansammlungen. Die Beschwerdeführerin möchte als diplo mierte Psychiatrieschwester nicht selber in eine Klinik gehen ; auch möchte sie keine „chemischen Produkte“ einnehmen. 4. 4.1
Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. Y.___ sämtliche in E. 1.4 wiedergegebenen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens erfüllt. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. So korrelieren die erhobenen Befunde mit den vom Gutachter geschilderten Einschränkungen und lassen es seine Hinweise auf vorhandene Ressourcen als schlüssig erscheinen, dass keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Sodann begründete er die gestellte Diagnose unter Darlegung der relevanten Befunde und Auseinandersetzung mit den Vor berichten.
Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber rügen, dass das Gutachten von Dr. Y.___ bezüglich Anamnese fehlerhaft sei. So habe Dr. Y.___ die finan zielle Situation der Beschwerdeführerin unzutreffend (zu günstig) darge stellt und nicht erkannt, dass sie nicht nur wenige Interessen, sondern gar keine habe. Auch sei ihr Appetit schwach und nicht gesteigert. Auch bezüglich der Anzahl der erlittenen Panikattacken sei der Gutachter ungenau (vgl. dazu oben E. 2.2 und Urk. 1 S. 4).
Vorauszuschicken ist, dass keine objektiven Anzeichen vor handen sind, die darauf hindeuten, dass der Gutachter die von der Beschwer deführerin anlässlich der Untersuchung gemachten Angaben unzutreffend auf genommen haben könnte .
Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dies nunmehr im Rahmen des vorliegenden Prozesses behaupten liess, erbringt dafür jedenfalls keinen Beweis. Hingegen spricht die Evidenz dafür, dass die Be schwerdeführerin ihre Einschränkungen in ihrer Beschwerde stark dramatisieren liess. So liess sie etwa behaupten, dass sie fast keine Hausarbeiten mehr ver richten könne (Urk. 1 S. 4), während der behandelnde Psychiater, Dr. F.___ , in seinem Bericht vom 24. September 2014 (Urk. 3), welcher der Beschwerdeschrift beilag, immerhin der Auffassung war, der Haushalt sei mehr oder weniger machbar. Aber selbst wenn Dr. Y.___ einige anamnestische Angaben nicht ganz exakt aufge nommen haben sollte (wofür es allerdings - wie gesagt - keine objektiven Hin weise gibt), würde der Beweiswert seines Gutachtens dadurch nicht entschei dend relativiert , berühren die von Beschwerdeführerin kritisierten Punkte doch nur eher nebensächliche Umstände . Zu beachten ist dabei auch , dass Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin immerhin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestierte (beziehungsweise prognostisch von 20 %). Es kann also keine Rede davon sein, dass der Gutachter die von der Beschwerdeführerin ge klagten Beschwerden relativiert oder beschönigt hätte. Angesichts der Umstände ist nichts erkennbar, was auf eine Voreingenommenheit oder dergleichen von Seiten Dr. Y.___ hindeuten könnte. Im Gegensatz dazu vermag das Attest des behan delnden Psychiaters, der die Beschwerdeführerin bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen pauschal als 100%ig arbeits unfähig bezeichnet (vg
l. Urk. 3), nicht zu überzeugen, lassen doch die vorhandenen Ressourcen nicht auf eine derart eingeschränkte Arbeits unfähigkeit schliessen. 4.2 4.2.1
Auch soweit die Beschwerdeführerin kritisieren liess, dass die Auswirkungen der von ihr geklagten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeits fähigkeit niemals abgeklärt oder quantifiziert worden seien, ist ihr nicht zu fol gen. Im A.___ -Gutachten vom 10. April 2012 (Urk. 8/53 /5-29 ) wurde von den Gut achtern vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass auch die unfallfremden soma tischen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin als Pflegefachfrau nicht beeinträchtigen würden (vgl. oben E. 3.1). Zu treffend ist zwar, dass das A.___ -Gutachten, das im Rahmen einer unfallversi cherungsrechtlichen Auseinandersetzung eingeholt wurde, den Fokus auf die Frage einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit legte; das ändert aber nichts daran, dass die Gutachter auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin ver nein ten. Insbesondere erklärten die Gutachter auch das Heben und Tragen sowie Halte- und Über-Kopf-Tätigkeiten im Rahmen von 100 % als zumutbar (Urk. 8/53 /5-29 S. 17). Angesichts dieser eindeutigen Einschätzung der A.___ - Gut achter und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer zweiten
Anmeldung zu m Leistungsbezug ausschliesslich psychische Beschwerden geltend machte (vgl. Urk. 8/54/5), durfte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres
von neuerlichen somati schen Abklärungen absehen.
Dies deckt sich auch mit der Einschätzung von Gutachter Dr. med. G.___ , Fach arzt für Neurologie FMH, welcher am 14.Oktober 2008 ( U rk. 8/36) von geklagte n lokalen, belastungsabhängigen dumpfen Handgelenksschmerzen links berich tete, welche zeitweilig mit Kribbelparästhesien der Finger D I-II
verbunden seien. Im klinischen Befund hätten sich demgegenüber keine Hinweise für eine periphere Nervenschädigung oder ein radikuläres Syndrom ergeben.
Auch der Lokalbe fund sei unauffällig gewesen. Es hätten keine trophischen Veränderungen wie bei einem M. Sudeck bestanden. Bei der ergänzenden elektrophysiologischen Unter suchung habe eine periphere Nervenkompression sicher ausgeschlossen werden können. Dr. H.___ erkannte keine neurologischen Diagnosen und damit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.
9). Seither eingetretene Ver änderungen sind den Akten nicht zu entnehmen und wurden auch nicht geltend gemacht. 4.2 .2
Gestützt auf die Erkenntnisse im A.___ -Gutachten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau durch die vorlie gen den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht eingeschränkt ist. Dies bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin (nach dem erlittenen Unfall) auch effektiv als Pflegefachfrau (Pensum von 50 %) gearbeitet hat. Vom 1. Juni 2010 bis 30. September 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 15. Januar 2013) war sie beim Wohn- und Pflegezentrum I.___ angestellt (vgl. Urk. 8/66). Die Aussetzung der Arbeit erfolgte aus psychischen, nicht aus somatischen Gründen (vgl. etwa Urk. 8/61). 4.3 4.3.1
Dr. Y.___ diagnostizierte - wie in E. 3.4 ausgeführt - eine rezidivierende de pressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.1), und ging von einer dadurch verursachten 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dieser Betrachtungs weise schloss sich in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen auch der behan delnde Psychiater, Dr. F.___ , an, wobei er allerdings eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bescheinigte (vgl. E. 3.5). Die noch im A.___ -Gutachten gestellte Diag nose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung wurde in neuerer Zeit nicht mehr bestätigt (auch nicht vom behandelnden Psychiater). Dr. Y.___ be gründete zudem ausführlich und einleuchtend, weshalb er das Vorliegen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung vernein t e (vgl. oben E. 3.4). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode vorliegt. 4.3.2
N ach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutacht er lich) befassten Arztpersonen , selber ab schliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbind lich zu ent schei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauern den oder vor übergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä gung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztper son im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begut achten den) Mediziners ist es ersten s, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der sub jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Ver waltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol gen ab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lung s kom petenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). 4.3.3
Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Ar beits fähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.3 ; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März
2015 E.
3.1; 9C_667/2013 vom 29. April
2013 E.
4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August
2012 E.
3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesge richts 9C_89 2/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2 ).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selb ständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/ 2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli
2012 E.
3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1).
Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vor ge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren ) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vor genannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1)
hohe Anforderungen . 4.3.4
Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in psy chia trischer Behandlung befindet, diese Behandlung allerdings nicht intensiv ist. Die Beschwerdeführerin besucht den behandelnden Psychiater nur einmal pro Monat . Antidepressiv wirkende Medikamente nimmt sie nicht ein (Urk. 8/75 S. 8). Sie lehnt solche Medikamente („chemische Produkte“) ab und ist auch ge genüber einer stationären Behandlung ablehnend eingestellt (vgl. Urk. 3). Es ist nach voll ziehbar, dass der psychiatrische Gutachter, Dr. Y.___ , diese Be handlung als ungenügend bezeichnete. Dr. Y.___ geht überdies davon aus, dass die de pressive Episode unter adäquater medikamentöser Behandlung und nach Inten sivierung der ambulanten Psychotherapie auf ein leichtgradiges Ausmass ab ge senkt werden könnte. Die medizinisch zu attestierende Arbeits unfähigkeit würde dann noch 20 % betragen (Urk. 8/75 S. 8 und 10).
Bei dieser Sachlage kann von einer konse quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, im Zeitpunkt der rentenver neinen den Verfügung nicht gesprochen werden. An gesichts dessen kann invaliden ver sicherungsrechtlich nicht von einer Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden; der Umstand, dass medizinisch-theoretisch eine Arbeits un fähigkeit attestiert wurde, ändert daran nichts. 4.3.5
Bei der Beschwerdeführerin liegt keine Krankheit vor, welche invalidenversiche rungsrechtlich zur Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist sie nicht invalid im Sinne des Gesetzes, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht die von der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt (Urk. 8/76/6) vorgenommene (und zumindest nicht auf An hieb nachvollziehbare) Qualifikation (50 % erwerbstätig; 50 % im Aufgabenbe reich tätig) nicht hinterfragt zu werden, zumal diese Qualif ikation keinen Ein gang in die angefochtene Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 2) gefunden hat. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345 , Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.
5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Für die Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebe nen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E. 3.2. 1) .
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Be rich tes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der med i zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich die Ver waltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinweg setzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungs rechtli chen Re levanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Be hörden ha ben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Ar beitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psy cho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom
sozi alversicherungsrechtlichen S tandpunkt aus unbeachtlich sind . Wo psycho so ziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegrün denden Inva lidität Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Die Angelegenheit sei zur neuen Rentenberechnung an die Vo r in stanz zurückzuweisen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die das Leistungsbegehren abweisende Ver fü gung vom 12. November 2014 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin zwar gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, wel che die
Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränkten. Die vorhandenen Einschrän kungen seien jedoch überwindbar. Die vorliegende rezidivierende de pressive Epi s ode, gegenwärtig mittelgradig, habe nicht die erforderliche Inten sität, als dass sie als invalidisierend gelten könnte. Soziale Belastungsfaktoren seien invalidi täts fremd und könnten nicht berücksichtigt werden. Eine intensive Psychothe rapie und eine Medikation mit Psychopharmaka könnten zudem zu einer Ver besserung des Gesundheitszustandes führen (vgl. auch Urk. 7).
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sie sowohl unter somatischen als auch psychischen Gesundheitsbeein trächtigungen leide. Es sei allerdings noch nie untersucht worden, wie sich die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dies sei immer bloss unter dem Gesichtswinkel der Unfallkausalität be urteilt worden. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wei tergehende Abklärungen zu treffen. Aus psychischer Sicht sei trotz adäquater Behandlung davon auszugehen, dass eine längerfristige Einschränkung der Ar beitsfähigkeit gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin könne nicht leichthin als Fakt annehmen, dass psychische Beschwerden immer vorübergehend seien. Es könnten durchaus Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung inten siv
und konstant behind erten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machten, weil die Beschwerdeführerin nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfüge. Der bisherige Krank heits verlauf lasse erkennen, dass die Beschwerdeführerin mit diversen Krankheiten zu kämpfen gehabt habe. Es könne daher nicht von einer Überwin dung ausge gangen werden. Auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden. Es sei bezüglich Anamnese mangelhaft . So habe er etwa fest gehalten, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, es gehe ihr finanziell relativ gut und dass sie wenig Interessen habe. In Wahrheit gehe es ihr finanziell rela tiv schlecht; sie habe keine Interessen. Ihr Appetit sei zudem nicht gesteigert, sondern schwach. Auch bezüglich Anzahl der Panikattacken sei der Gutachter ungenau; es gebe nur wenige Tage, an denen es ihr besser gehe. Sobald sie aus dem Haus gehe (und auch sonst), komme es täglich zu Panikattacken. Des Wei teren könne auch nicht behauptet werden, dass pflanzliche Antidepressiva einen schlechteren Erfolg bei einer Therapie bewirkten als chemische Medikamente (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Umstritten ist dabei zwischen den Parteien insbesondere, ob die medizinischen Akten einen Entscheid in der Sache zulassen oder ob weitere medizinische Abklärungen notwendig sind. 3.
E. 3 Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, weitergehende me dizinische Abklärungen zu treffen.
E. 3.1 und 3.2).
E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesge richts 9C_89 2/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2 ).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selb ständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/ 2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli
2012 E.
3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1).
Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vor ge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren ) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vor genannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1)
hohe Anforderungen .
E. 3.3 ; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März
2015 E.
3.1; 9C_667/2013 vom 29. April
2013 E.
4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August
2012 E.
E. 3.4 Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 6. Mai 2014 (Urk. 8/75) folgende Diagnosen (S. 7): Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: F33.1
Rezidivierende depressive Störung, seit Januar 2013 mittel gradige Episode Diagnosen ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Z63
partnerschaftliche Schwierigkeiten F41.0
Neigung zu Panikattacken Z73.1
akzentuierte Persönlichkeitszüge
Im A.___ -Gutachten sei eine histrionische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Diese Diagnosestellung könne gestützt auf die aktuellen Befunde nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin sei zwar als Kin d eher unruhig gewesen und habe eventuell an einem ADHS gelitten. Sie zeige aber nicht die Symptome, welche die ICD-10 bei einer histrionischen Persönlichkeitsstörung voraussetze. Vielmehr berichte sie, dass sie seit jeher eher scheu sei. Sie wirke keinesfalls verführerisch oder theatralisch, zeige wenig Interesse an körperlicher Attraktivität. Sie stehe nicht gern im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Sie zeige aber Hinweise für akzentuierte Persönlichkeitszüge. Später seien gelegentliche Panikzustände sowie Zwangsgedanken aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe eine Neigung zu reaktiven Verstimmungen, insbesondere nach Tren nungs situa tionen . Dies sei sowohl nach dem Tod ihres Grossvaters sowie im Jahr 2008 nach dem erlittenen Unfall der Fall gewesen (S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin führe die im Januar 2013 entstandene neue Depression auf partnerschaftliche Probleme zurück. Ab Januar 2013 hätten sich die Symp tome einer depressiven Episode (ICD-10 F32) entwickelt, die bis heute nach weisbar seien. Die Konzentration sei vermindert und die Stimmungslage oft gedrückt; das Selbstwertgefühl sei vermindert. Das Ausmass der depressiven Epi sode könne anlässlich der Untersuchung als mittelgradig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin sei weder suizidal noch schwer depressiv. Ihr Appetit sei nicht vermindert. Sie gestalte den Tag einigermassen regelmässig, führe ihren Haushalt und gehe oft spazieren. Sie lese Bücher und sehe sich Filme im Fern sehen an. Die Beschwerdeführerin sei fähig , mit den öffentlichen Verkehrs mit tel n nach Zürich zu reisen; sie stehe mit ihren Töchtern in E-Mail-Verkehr. 2013 habe sie ihre Mutter in Deutschland besucht. Es sei ihr zudem gelungen, die mitmenschlichen Kontakt e aufrecht zu erhalten. Da es mehrmals zu depres siven Episoden gekommen sei, könne diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden (S. 8).
Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Ihren Psychiater treffe sie allerdings nur einmal pro Monat; sie nehme keine anti de pressiv wirkenden Medikamente. Diese ungenügende Behandlung sei bedau er lich, da Depressionen gut auf Psychopharmaka ansprechen würden. Eine Inten sivierung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sei zumutbar. Die de pressi ve Episode könnte dadurch auf ein leichtgradiges Ausmass herabgesenkt werden. Eine Heilungstendenz sei auch hinsichtlich der Neigung zu Panik möglich. Die Beschwerdeführerin habe nämlich berichtet , dass es heute im Ver gleich zu früher seltener zu Panikgefühlen komme; auch diesbezüglich wäre eine spezifische Medikation sinnvoll (S. 8).
Finanziell habe die Beschwerdeführerin keine Probleme, da sie Taggeldleistun gen erhalte und ihr der ehemalige Lebenspartner Beiträge bezahle. Ihre berufli che Zukunft sehe sie in erster Linie in der Psychiatriepflege. Es gebe keine Gründe, die dagegen sprechen würden, denn es bestehe keine
histrionische Persönlichkeitsstörung. Die Prognose sei nicht ungünstig, da affektive Störun gen in der Regel ohne negative Folgen ausheilten, insbesondere wenn eine ge nügende Therapie erfolge, was bei der Beschwerdeführerin derzeit aber nicht der Fall sei. Berufliche Massnahmen seien vermutlich nicht angezeigt, da die Be schwerdeführerin gut ausgebildet sei und bei Bedarf auf alternative Tätigkeiten, etwa in der Altenpflege, ausweichen könne. Die psychischen Beeinträchtigun gen führten dazu, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, vollumfänglich ihrer vorherigen Arbeitstätigkeit (Nachtwache oder Psychiatriefachfrau) nachzugehen. Die Funktionen seien teilweise eingeschränkt und die Belastbarkeit herabgesetzt. Die bisherige Tätigkeit sei zu etwa 60 % zumutbar (S. 9). Bei adäquater psychi a trischer Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass nach zwei Mo na ten nur noch eine leichtgradige depressive Episode vorliegen und es zu einer Besserung der Panikzustände kommen würde. Es werde dann noch eine Ein schränkung der Arbeitsfähig keit von 20 % vorhanden sei (S. 10)
E. 3.5 Dr. F.___ äuss erte sich in seinem Bericht vom
24. September 2014 (Urk. 3) dahin gehend , dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 8. Januar 2013 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit einer baldigen und wesentlichen Besserung sei nicht zu rechne n . Ihren Ein-Personen-Haushalt könne sie mehr oder weniger bewältigen; aber schon das Einkaufen gehe nur zeitweise. Die Beschwerdeführerin klage über eine verminderte Aufmerksamkeit und Kon zen tration, Angst, Unsicherheit , Gefühlslabilität, mangelndes Selbstvertrauen und Furcht vor Menschenansammlungen. Die Beschwerdeführerin möchte als diplo mierte Psychiatrieschwester nicht selber in eine Klinik gehen ; auch möchte sie keine „chemischen Produkte“ einnehmen. 4.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo rin stanz.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. Y.___ sämtliche in E. 1.4 wiedergegebenen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens erfüllt. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. So korrelieren die erhobenen Befunde mit den vom Gutachter geschilderten Einschränkungen und lassen es seine Hinweise auf vorhandene Ressourcen als schlüssig erscheinen, dass keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Sodann begründete er die gestellte Diagnose unter Darlegung der relevanten Befunde und Auseinandersetzung mit den Vor berichten.
Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber rügen, dass das Gutachten von Dr. Y.___ bezüglich Anamnese fehlerhaft sei. So habe Dr. Y.___ die finan zielle Situation der Beschwerdeführerin unzutreffend (zu günstig) darge stellt und nicht erkannt, dass sie nicht nur wenige Interessen, sondern gar keine habe. Auch sei ihr Appetit schwach und nicht gesteigert. Auch bezüglich der Anzahl der erlittenen Panikattacken sei der Gutachter ungenau (vgl. dazu oben E. 2.2 und Urk. 1 S. 4).
Vorauszuschicken ist, dass keine objektiven Anzeichen vor handen sind, die darauf hindeuten, dass der Gutachter die von der Beschwer deführerin anlässlich der Untersuchung gemachten Angaben unzutreffend auf genommen haben könnte .
Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dies nunmehr im Rahmen des vorliegenden Prozesses behaupten liess, erbringt dafür jedenfalls keinen Beweis. Hingegen spricht die Evidenz dafür, dass die Be schwerdeführerin ihre Einschränkungen in ihrer Beschwerde stark dramatisieren liess. So liess sie etwa behaupten, dass sie fast keine Hausarbeiten mehr ver richten könne (Urk. 1 S. 4), während der behandelnde Psychiater, Dr. F.___ , in seinem Bericht vom 24. September 2014 (Urk. 3), welcher der Beschwerdeschrift beilag, immerhin der Auffassung war, der Haushalt sei mehr oder weniger machbar. Aber selbst wenn Dr. Y.___ einige anamnestische Angaben nicht ganz exakt aufge nommen haben sollte (wofür es allerdings - wie gesagt - keine objektiven Hin weise gibt), würde der Beweiswert seines Gutachtens dadurch nicht entschei dend relativiert , berühren die von Beschwerdeführerin kritisierten Punkte doch nur eher nebensächliche Umstände . Zu beachten ist dabei auch , dass Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin immerhin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestierte (beziehungsweise prognostisch von 20 %). Es kann also keine Rede davon sein, dass der Gutachter die von der Beschwerdeführerin ge klagten Beschwerden relativiert oder beschönigt hätte. Angesichts der Umstände ist nichts erkennbar, was auf eine Voreingenommenheit oder dergleichen von Seiten Dr. Y.___ hindeuten könnte. Im Gegensatz dazu vermag das Attest des behan delnden Psychiaters, der die Beschwerdeführerin bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen pauschal als 100%ig arbeits unfähig bezeichnet (vg
l. Urk. 3), nicht zu überzeugen, lassen doch die vorhandenen Ressourcen nicht auf eine derart eingeschränkte Arbeits unfähigkeit schliessen.
E. 4.2 .2
Gestützt auf die Erkenntnisse im A.___ -Gutachten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau durch die vorlie gen den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht eingeschränkt ist. Dies bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin (nach dem erlittenen Unfall) auch effektiv als Pflegefachfrau (Pensum von 50 %) gearbeitet hat. Vom 1. Juni 2010 bis 30. September 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 15. Januar 2013) war sie beim Wohn- und Pflegezentrum I.___ angestellt (vgl. Urk. 8/66). Die Aussetzung der Arbeit erfolgte aus psychischen, nicht aus somatischen Gründen (vgl. etwa Urk. 8/61).
E. 4.2.1 Auch soweit die Beschwerdeführerin kritisieren liess, dass die Auswirkungen der von ihr geklagten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeits fähigkeit niemals abgeklärt oder quantifiziert worden seien, ist ihr nicht zu fol gen. Im A.___ -Gutachten vom 10. April 2012 (Urk. 8/53 /5-29 ) wurde von den Gut achtern vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass auch die unfallfremden soma tischen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin als Pflegefachfrau nicht beeinträchtigen würden (vgl. oben E. 3.1). Zu treffend ist zwar, dass das A.___ -Gutachten, das im Rahmen einer unfallversi cherungsrechtlichen Auseinandersetzung eingeholt wurde, den Fokus auf die Frage einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit legte; das ändert aber nichts daran, dass die Gutachter auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin ver nein ten. Insbesondere erklärten die Gutachter auch das Heben und Tragen sowie Halte- und Über-Kopf-Tätigkeiten im Rahmen von 100 % als zumutbar (Urk. 8/53 /5-29 S. 17). Angesichts dieser eindeutigen Einschätzung der A.___ - Gut achter und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer zweiten
Anmeldung zu m Leistungsbezug ausschliesslich psychische Beschwerden geltend machte (vgl. Urk. 8/54/5), durfte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres
von neuerlichen somati schen Abklärungen absehen.
Dies deckt sich auch mit der Einschätzung von Gutachter Dr. med. G.___ , Fach arzt für Neurologie FMH, welcher am 14.Oktober 2008 ( U rk. 8/36) von geklagte n lokalen, belastungsabhängigen dumpfen Handgelenksschmerzen links berich tete, welche zeitweilig mit Kribbelparästhesien der Finger D I-II
verbunden seien. Im klinischen Befund hätten sich demgegenüber keine Hinweise für eine periphere Nervenschädigung oder ein radikuläres Syndrom ergeben.
Auch der Lokalbe fund sei unauffällig gewesen. Es hätten keine trophischen Veränderungen wie bei einem M. Sudeck bestanden. Bei der ergänzenden elektrophysiologischen Unter suchung habe eine periphere Nervenkompression sicher ausgeschlossen werden können. Dr. H.___ erkannte keine neurologischen Diagnosen und damit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.
9). Seither eingetretene Ver änderungen sind den Akten nicht zu entnehmen und wurden auch nicht geltend gemacht.
E. 4.3.1 Dr. Y.___ diagnostizierte - wie in E. 3.4 ausgeführt - eine rezidivierende de pressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.1), und ging von einer dadurch verursachten 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dieser Betrachtungs weise schloss sich in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen auch der behan delnde Psychiater, Dr. F.___ , an, wobei er allerdings eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bescheinigte (vgl. E. 3.5). Die noch im A.___ -Gutachten gestellte Diag nose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung wurde in neuerer Zeit nicht mehr bestätigt (auch nicht vom behandelnden Psychiater). Dr. Y.___ be gründete zudem ausführlich und einleuchtend, weshalb er das Vorliegen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung vernein t e (vgl. oben E. 3.4). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode vorliegt.
E. 4.3.2 N ach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutacht er lich) befassten Arztpersonen , selber ab schliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbind lich zu ent schei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauern den oder vor übergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä gung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztper son im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begut achten den) Mediziners ist es ersten s, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der sub jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Ver waltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol gen ab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lung s kom petenz zu (BGE 140 V 193 E.
E. 4.3.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Ar beits fähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E.
E. 4.3.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in psy chia trischer Behandlung befindet, diese Behandlung allerdings nicht intensiv ist. Die Beschwerdeführerin besucht den behandelnden Psychiater nur einmal pro Monat . Antidepressiv wirkende Medikamente nimmt sie nicht ein (Urk. 8/75 S. 8). Sie lehnt solche Medikamente („chemische Produkte“) ab und ist auch ge genüber einer stationären Behandlung ablehnend eingestellt (vgl. Urk. 3). Es ist nach voll ziehbar, dass der psychiatrische Gutachter, Dr. Y.___ , diese Be handlung als ungenügend bezeichnete. Dr. Y.___ geht überdies davon aus, dass die de pressive Episode unter adäquater medikamentöser Behandlung und nach Inten sivierung der ambulanten Psychotherapie auf ein leichtgradiges Ausmass ab ge senkt werden könnte. Die medizinisch zu attestierende Arbeits unfähigkeit würde dann noch 20 % betragen (Urk. 8/75 S. 8 und 10).
Bei dieser Sachlage kann von einer konse quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, im Zeitpunkt der rentenver neinen den Verfügung nicht gesprochen werden. An gesichts dessen kann invaliden ver sicherungsrechtlich nicht von einer Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden; der Umstand, dass medizinisch-theoretisch eine Arbeits un fähigkeit attestiert wurde, ändert daran nichts.
E. 4.3.5 Bei der Beschwerdeführerin liegt keine Krankheit vor, welche invalidenversiche rungsrechtlich zur Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist sie nicht invalid im Sinne des Gesetzes, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht die von der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt (Urk. 8/76/6) vorgenommene (und zumindest nicht auf An hieb nachvollziehbare) Qualifikation (50 % erwerbstätig; 50 % im Aufgabenbe reich tätig) nicht hinterfragt zu werden, zumal diese Qualif ikation keinen Ein gang in die angefochtene Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 2) gefunden hat. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01329 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
22. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1962, Pflegefachfrau, Mutter von zwei Kindern (ge boren 1989 und 1991), meldete sich am 7. Mai
2008 unter Hinweis auf Schmerzen im Handgelenk, an der Hand und im Schulter-Nacken-Bereich sowie auf Schlafstörungen, Erschöpfung und diverse Stresssymptome bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12). Die Ver si cherte hatte am 27. August 2007 einen Unfall erlitten und sich dabei am linken Unter arm verletzt („distale Radiusfraktur links“ [Urk. 8/2/11]; vgl. auch Urk. 8/2/2).
Nach entsprechenden erwerblichen und medizinischen Abklärungen (unter ande rem Beizug der Akten der Unfallversicherung) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/39-45) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , das Leistungsbegehren der Versicherten mit Ver fü gung vom 7. April 2009 (Urk. 8/47) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und dass der Ver sicher ten die Ausübung ihres angestammten Berufes als Psychiatriepflegerin weiter hin in vollem Umfang zumutbar sei. Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. 1.2
Am 27. August 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, und zwar dieses Mal unter Hinweis auf eine schwere Depression sowie Angst-
und Panikattacken, vorlie gend seit dem 16. Januar 2013 (Urk. 8/54). Nach erneuten erwerblichen (vgl. Urk. 8/65-67) und medizinischen Abklärungen (unter anderem Einholung eines psychiatris chen Gutachtens bei
Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, datiert vom 6. Mai 2014 [Urk. 8/75]) sowie nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/77-87) wies die IV Stelle das Leis tungs begehren mit Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/88) ab. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung der SVA Zürich vom 12. November 2014 sei auf zu heben. 2.
Die Angelegenheit sei zur neuen Rentenberechnung an die Vo r in stanz zurückzuweisen. 3.
Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, weitergehende me dizinische Abklärungen zu treffen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo rin stanz.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345 , Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.
5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Für die Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebe nen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E. 3.2. 1) .
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Be rich tes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der med i zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich die Ver waltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinweg setzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungs rechtli chen Re levanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Be hörden ha ben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Ar beitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psy cho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom
sozi alversicherungsrechtlichen S tandpunkt aus unbeachtlich sind . Wo psycho so ziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegrün denden Inva lidität Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2013 vom 1 7. Juli 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die das Leistungsbegehren abweisende Ver fü gung vom 12. November 2014 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin zwar gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, wel che die
Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränkten. Die vorhandenen Einschrän kungen seien jedoch überwindbar. Die vorliegende rezidivierende de pressive Epi s ode, gegenwärtig mittelgradig, habe nicht die erforderliche Inten sität, als dass sie als invalidisierend gelten könnte. Soziale Belastungsfaktoren seien invalidi täts fremd und könnten nicht berücksichtigt werden. Eine intensive Psychothe rapie und eine Medikation mit Psychopharmaka könnten zudem zu einer Ver besserung des Gesundheitszustandes führen (vgl. auch Urk. 7). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sie sowohl unter somatischen als auch psychischen Gesundheitsbeein trächtigungen leide. Es sei allerdings noch nie untersucht worden, wie sich die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dies sei immer bloss unter dem Gesichtswinkel der Unfallkausalität be urteilt worden. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wei tergehende Abklärungen zu treffen. Aus psychischer Sicht sei trotz adäquater Behandlung davon auszugehen, dass eine längerfristige Einschränkung der Ar beitsfähigkeit gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin könne nicht leichthin als Fakt annehmen, dass psychische Beschwerden immer vorübergehend seien. Es könnten durchaus Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung inten siv
und konstant behind erten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machten, weil die Beschwerdeführerin nicht über die für den Um gang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfüge. Der bisherige Krank heits verlauf lasse erkennen, dass die Beschwerdeführerin mit diversen Krankheiten zu kämpfen gehabt habe. Es könne daher nicht von einer Überwin dung ausge gangen werden. Auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden. Es sei bezüglich Anamnese mangelhaft . So habe er etwa fest gehalten, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, es gehe ihr finanziell relativ gut und dass sie wenig Interessen habe. In Wahrheit gehe es ihr finanziell rela tiv schlecht; sie habe keine Interessen. Ihr Appetit sei zudem nicht gesteigert, sondern schwach. Auch bezüglich Anzahl der Panikattacken sei der Gutachter ungenau; es gebe nur wenige Tage, an denen es ihr besser gehe. Sobald sie aus dem Haus gehe (und auch sonst), komme es täglich zu Panikattacken. Des Wei teren könne auch nicht behauptet werden, dass pflanzliche Antidepressiva einen schlechteren Erfolg bei einer Therapie bewirkten als chemische Medikamente (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Umstritten ist dabei zwischen den Parteien insbesondere, ob die medizinischen Akten einen Entscheid in der Sache zulassen oder ob weitere medizinische Abklärungen notwendig sind. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, ärztlicher Leiter der A.___ , führte im Gutachten vom 10. April 2012 (Urk. 8/53 /5-29 ; A.___ -Gutachten), das unter Mitwirkung von Dr. med. B.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzarzt Dr. med. C.___ , stv . Oberarzt Dr. med. D.___ und PD Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Hand chirurgie , erstellt wurde, aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 27. August
2007 ein Stauchungstraum des linken Handgelenks (dominante Hand) beim Zurückschiessen einer neu installierten Schiebetür mit Einklemmen des Armes zwischen Wand und Türe erlitten habe (axialer Stoss auf den Vor derarm bei nach dorsal abgewinkeltem Ha ndgelenk links [S. 1 und S. 4 ]). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 12 f.): Unfallkausale Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) -
keine Unfallkausale Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) -
Anamnestisch passageres CRPS TYP I mit folgenloser Abheilung bei -
St.n . axialem Stauchungstrauma des linken Handgelenks vom 27.08.2007 ohne Frakturnachweis Unfallfremde Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) 1.
Symptomatische Rhizarthrose Grad II nach Eaton und Littler links 2.
Tendovaginitis stenosans
Dig . I A1 links 3.
Diskrete dorsoradiale belastungsabhängige Beschwerden Handge lenk links 4.
Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) Unfallfremde Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) -
keine
Betreffend Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass sich die Beantwor tung dieser Frage aus unfallkausaler Sicht erübrige, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Aber auch aus „Nicht-Unfallsicht“ könne die Beschwerdeführerin ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 100 % nachgehen. Dies betreffe auch das Heben und Tragen sowie Halte- und Über-Kopf-Tätigkeiten (S. 17). Die krank heitsbedingten Beschwerden ( Rhizarthrose und Tendovaginitis stenosans
Dig . I A1 links) stünden deutlich im Vordergrund. Die von der Beschwerdefüh rerin beschriebenen dorsoradialen Beschwerden über dem Handgelenk liessen sich zwar reproduzieren, führten jedoch aus gutachterlicher Sicht nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (S. 19).
Im Rahmen der am 14. Dezember 2011 durchgeführten interdisziplinären Kon sens-Konferenz (vgl. S. 4-5) kamen die Gutachter nochmals zum Schluss, dass (auch) die unfallfremden psychiatrischen und somatischen Diag nosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der aktuell ausgeübten Tätigkeit in der Altenbetreuung hätten . Aus psychiatrischer (unfallfremder) Sicht sei eine Tätig keit mit hoher emotionaler Belastung wie als Psychiatrieschwester ungeeignet. Aus handchirurgischer Sicht sei eine speziell den Daumen belastende Tätigkeit ungeeignet; alle anderen Tätigkeiten seien aber vollzeitig möglich.
Aus handchirurgischer Sicht hatten Dr. D.___ , Dr. C.___ und PD Dr. E.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Pflege fachfrau zu 100 % ausüben könne . Dabei war ihnen von der Unfallversicherung eine Arbeitsplatzbeschreibung ( Inspektorenbericht ) vorgelegt worden (S. 6 und S. 8 des handchirurgischen Teilgutachtens [Urk. 8/53/47-55]). 3.2
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die
Beschwerdeführerin seit 28.
Januar
2013 betreut, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 15. Oktober
2013 (Urk. 8/61) eine depressive Epi sode, zurzeit mittel gradig, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11). Diese bestehe seit Dezem ber 201 2. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. Januar 2013 als Kranken schwester zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Dr. F.___ erklärte in seinem Bericht vom 27. Februar 2014 (Urk. 8/69), die Be schwerdeführerin wolle keine „Chemie“; sie hätte diesbezüglich schon „schlimme Dinge in der Klinik gesehen“. Sie wirke nervös, unsicher und ge stresst. Die Beschwerdeführerin klage über Schlafstörungen, Ängste und Unsi cherheiten; sie könne kaum einkaufen, meide Menschen und habe Mühe mit dem Haushalt. Es liege eine depressive Episode, zurzeit mittelgradig, mit soma tischen Symptomen vor. Die Beschwerdeführerin habe nie längere Zeit als Psy chiatriepflegerin gearbeitet und sei dafür wahrscheinlich grundsätzlich nicht ge eignet. Aktuell fühle sie sich auch als Altenpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4
Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 6. Mai 2014 (Urk. 8/75) folgende Diagnosen (S. 7): Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: F33.1
Rezidivierende depressive Störung, seit Januar 2013 mittel gradige Episode Diagnosen ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Z63
partnerschaftliche Schwierigkeiten F41.0
Neigung zu Panikattacken Z73.1
akzentuierte Persönlichkeitszüge
Im A.___ -Gutachten sei eine histrionische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Diese Diagnosestellung könne gestützt auf die aktuellen Befunde nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin sei zwar als Kin d eher unruhig gewesen und habe eventuell an einem ADHS gelitten. Sie zeige aber nicht die Symptome, welche die ICD-10 bei einer histrionischen Persönlichkeitsstörung voraussetze. Vielmehr berichte sie, dass sie seit jeher eher scheu sei. Sie wirke keinesfalls verführerisch oder theatralisch, zeige wenig Interesse an körperlicher Attraktivität. Sie stehe nicht gern im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Sie zeige aber Hinweise für akzentuierte Persönlichkeitszüge. Später seien gelegentliche Panikzustände sowie Zwangsgedanken aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe eine Neigung zu reaktiven Verstimmungen, insbesondere nach Tren nungs situa tionen . Dies sei sowohl nach dem Tod ihres Grossvaters sowie im Jahr 2008 nach dem erlittenen Unfall der Fall gewesen (S. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin führe die im Januar 2013 entstandene neue Depression auf partnerschaftliche Probleme zurück. Ab Januar 2013 hätten sich die Symp tome einer depressiven Episode (ICD-10 F32) entwickelt, die bis heute nach weisbar seien. Die Konzentration sei vermindert und die Stimmungslage oft gedrückt; das Selbstwertgefühl sei vermindert. Das Ausmass der depressiven Epi sode könne anlässlich der Untersuchung als mittelgradig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin sei weder suizidal noch schwer depressiv. Ihr Appetit sei nicht vermindert. Sie gestalte den Tag einigermassen regelmässig, führe ihren Haushalt und gehe oft spazieren. Sie lese Bücher und sehe sich Filme im Fern sehen an. Die Beschwerdeführerin sei fähig , mit den öffentlichen Verkehrs mit tel n nach Zürich zu reisen; sie stehe mit ihren Töchtern in E-Mail-Verkehr. 2013 habe sie ihre Mutter in Deutschland besucht. Es sei ihr zudem gelungen, die mitmenschlichen Kontakt e aufrecht zu erhalten. Da es mehrmals zu depres siven Episoden gekommen sei, könne diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden (S. 8).
Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Ihren Psychiater treffe sie allerdings nur einmal pro Monat; sie nehme keine anti de pressiv wirkenden Medikamente. Diese ungenügende Behandlung sei bedau er lich, da Depressionen gut auf Psychopharmaka ansprechen würden. Eine Inten sivierung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sei zumutbar. Die de pressi ve Episode könnte dadurch auf ein leichtgradiges Ausmass herabgesenkt werden. Eine Heilungstendenz sei auch hinsichtlich der Neigung zu Panik möglich. Die Beschwerdeführerin habe nämlich berichtet , dass es heute im Ver gleich zu früher seltener zu Panikgefühlen komme; auch diesbezüglich wäre eine spezifische Medikation sinnvoll (S. 8).
Finanziell habe die Beschwerdeführerin keine Probleme, da sie Taggeldleistun gen erhalte und ihr der ehemalige Lebenspartner Beiträge bezahle. Ihre berufli che Zukunft sehe sie in erster Linie in der Psychiatriepflege. Es gebe keine Gründe, die dagegen sprechen würden, denn es bestehe keine
histrionische Persönlichkeitsstörung. Die Prognose sei nicht ungünstig, da affektive Störun gen in der Regel ohne negative Folgen ausheilten, insbesondere wenn eine ge nügende Therapie erfolge, was bei der Beschwerdeführerin derzeit aber nicht der Fall sei. Berufliche Massnahmen seien vermutlich nicht angezeigt, da die Be schwerdeführerin gut ausgebildet sei und bei Bedarf auf alternative Tätigkeiten, etwa in der Altenpflege, ausweichen könne. Die psychischen Beeinträchtigun gen führten dazu, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, vollumfänglich ihrer vorherigen Arbeitstätigkeit (Nachtwache oder Psychiatriefachfrau) nachzugehen. Die Funktionen seien teilweise eingeschränkt und die Belastbarkeit herabgesetzt. Die bisherige Tätigkeit sei zu etwa 60 % zumutbar (S. 9). Bei adäquater psychi a trischer Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass nach zwei Mo na ten nur noch eine leichtgradige depressive Episode vorliegen und es zu einer Besserung der Panikzustände kommen würde. Es werde dann noch eine Ein schränkung der Arbeitsfähig keit von 20 % vorhanden sei (S. 10) 3.5
Dr. F.___ äuss erte sich in seinem Bericht vom
24. September 2014 (Urk. 3) dahin gehend , dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 8. Januar 2013 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit einer baldigen und wesentlichen Besserung sei nicht zu rechne n . Ihren Ein-Personen-Haushalt könne sie mehr oder weniger bewältigen; aber schon das Einkaufen gehe nur zeitweise. Die Beschwerdeführerin klage über eine verminderte Aufmerksamkeit und Kon zen tration, Angst, Unsicherheit , Gefühlslabilität, mangelndes Selbstvertrauen und Furcht vor Menschenansammlungen. Die Beschwerdeführerin möchte als diplo mierte Psychiatrieschwester nicht selber in eine Klinik gehen ; auch möchte sie keine „chemischen Produkte“ einnehmen. 4. 4.1
Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. Y.___ sämtliche in E. 1.4 wiedergegebenen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens erfüllt. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. So korrelieren die erhobenen Befunde mit den vom Gutachter geschilderten Einschränkungen und lassen es seine Hinweise auf vorhandene Ressourcen als schlüssig erscheinen, dass keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Sodann begründete er die gestellte Diagnose unter Darlegung der relevanten Befunde und Auseinandersetzung mit den Vor berichten.
Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber rügen, dass das Gutachten von Dr. Y.___ bezüglich Anamnese fehlerhaft sei. So habe Dr. Y.___ die finan zielle Situation der Beschwerdeführerin unzutreffend (zu günstig) darge stellt und nicht erkannt, dass sie nicht nur wenige Interessen, sondern gar keine habe. Auch sei ihr Appetit schwach und nicht gesteigert. Auch bezüglich der Anzahl der erlittenen Panikattacken sei der Gutachter ungenau (vgl. dazu oben E. 2.2 und Urk. 1 S. 4).
Vorauszuschicken ist, dass keine objektiven Anzeichen vor handen sind, die darauf hindeuten, dass der Gutachter die von der Beschwer deführerin anlässlich der Untersuchung gemachten Angaben unzutreffend auf genommen haben könnte .
Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dies nunmehr im Rahmen des vorliegenden Prozesses behaupten liess, erbringt dafür jedenfalls keinen Beweis. Hingegen spricht die Evidenz dafür, dass die Be schwerdeführerin ihre Einschränkungen in ihrer Beschwerde stark dramatisieren liess. So liess sie etwa behaupten, dass sie fast keine Hausarbeiten mehr ver richten könne (Urk. 1 S. 4), während der behandelnde Psychiater, Dr. F.___ , in seinem Bericht vom 24. September 2014 (Urk. 3), welcher der Beschwerdeschrift beilag, immerhin der Auffassung war, der Haushalt sei mehr oder weniger machbar. Aber selbst wenn Dr. Y.___ einige anamnestische Angaben nicht ganz exakt aufge nommen haben sollte (wofür es allerdings - wie gesagt - keine objektiven Hin weise gibt), würde der Beweiswert seines Gutachtens dadurch nicht entschei dend relativiert , berühren die von Beschwerdeführerin kritisierten Punkte doch nur eher nebensächliche Umstände . Zu beachten ist dabei auch , dass Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin immerhin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestierte (beziehungsweise prognostisch von 20 %). Es kann also keine Rede davon sein, dass der Gutachter die von der Beschwerdeführerin ge klagten Beschwerden relativiert oder beschönigt hätte. Angesichts der Umstände ist nichts erkennbar, was auf eine Voreingenommenheit oder dergleichen von Seiten Dr. Y.___ hindeuten könnte. Im Gegensatz dazu vermag das Attest des behan delnden Psychiaters, der die Beschwerdeführerin bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen pauschal als 100%ig arbeits unfähig bezeichnet (vg
l. Urk. 3), nicht zu überzeugen, lassen doch die vorhandenen Ressourcen nicht auf eine derart eingeschränkte Arbeits unfähigkeit schliessen. 4.2 4.2.1
Auch soweit die Beschwerdeführerin kritisieren liess, dass die Auswirkungen der von ihr geklagten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeits fähigkeit niemals abgeklärt oder quantifiziert worden seien, ist ihr nicht zu fol gen. Im A.___ -Gutachten vom 10. April 2012 (Urk. 8/53 /5-29 ) wurde von den Gut achtern vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass auch die unfallfremden soma tischen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin als Pflegefachfrau nicht beeinträchtigen würden (vgl. oben E. 3.1). Zu treffend ist zwar, dass das A.___ -Gutachten, das im Rahmen einer unfallversi cherungsrechtlichen Auseinandersetzung eingeholt wurde, den Fokus auf die Frage einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit legte; das ändert aber nichts daran, dass die Gutachter auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin ver nein ten. Insbesondere erklärten die Gutachter auch das Heben und Tragen sowie Halte- und Über-Kopf-Tätigkeiten im Rahmen von 100 % als zumutbar (Urk. 8/53 /5-29 S. 17). Angesichts dieser eindeutigen Einschätzung der A.___ - Gut achter und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer zweiten
Anmeldung zu m Leistungsbezug ausschliesslich psychische Beschwerden geltend machte (vgl. Urk. 8/54/5), durfte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres
von neuerlichen somati schen Abklärungen absehen.
Dies deckt sich auch mit der Einschätzung von Gutachter Dr. med. G.___ , Fach arzt für Neurologie FMH, welcher am 14.Oktober 2008 ( U rk. 8/36) von geklagte n lokalen, belastungsabhängigen dumpfen Handgelenksschmerzen links berich tete, welche zeitweilig mit Kribbelparästhesien der Finger D I-II
verbunden seien. Im klinischen Befund hätten sich demgegenüber keine Hinweise für eine periphere Nervenschädigung oder ein radikuläres Syndrom ergeben.
Auch der Lokalbe fund sei unauffällig gewesen. Es hätten keine trophischen Veränderungen wie bei einem M. Sudeck bestanden. Bei der ergänzenden elektrophysiologischen Unter suchung habe eine periphere Nervenkompression sicher ausgeschlossen werden können. Dr. H.___ erkannte keine neurologischen Diagnosen und damit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.
9). Seither eingetretene Ver änderungen sind den Akten nicht zu entnehmen und wurden auch nicht geltend gemacht. 4.2 .2
Gestützt auf die Erkenntnisse im A.___ -Gutachten ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau durch die vorlie gen den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht eingeschränkt ist. Dies bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin (nach dem erlittenen Unfall) auch effektiv als Pflegefachfrau (Pensum von 50 %) gearbeitet hat. Vom 1. Juni 2010 bis 30. September 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 15. Januar 2013) war sie beim Wohn- und Pflegezentrum I.___ angestellt (vgl. Urk. 8/66). Die Aussetzung der Arbeit erfolgte aus psychischen, nicht aus somatischen Gründen (vgl. etwa Urk. 8/61). 4.3 4.3.1
Dr. Y.___ diagnostizierte - wie in E. 3.4 ausgeführt - eine rezidivierende de pressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F.33.1), und ging von einer dadurch verursachten 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dieser Betrachtungs weise schloss sich in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen auch der behan delnde Psychiater, Dr. F.___ , an, wobei er allerdings eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bescheinigte (vgl. E. 3.5). Die noch im A.___ -Gutachten gestellte Diag nose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung wurde in neuerer Zeit nicht mehr bestätigt (auch nicht vom behandelnden Psychiater). Dr. Y.___ be gründete zudem ausführlich und einleuchtend, weshalb er das Vorliegen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung vernein t e (vgl. oben E. 3.4). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode vorliegt. 4.3.2
N ach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutacht er lich) befassten Arztpersonen , selber ab schliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbind lich zu ent schei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauern den oder vor übergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprä gung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztper son im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begut achten den) Mediziners ist es ersten s, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei ben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der sub jektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Ver waltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol gen ab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lung s kom petenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). 4.3.3
Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Ar beits fähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.3 ; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März
2015 E.
3.1; 9C_667/2013 vom 29. April
2013 E.
4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August
2012 E.
3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesge richts 9C_89 2/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2 ).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selb ständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/ 2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli
2012 E.
3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1).
Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vor ge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren ) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vor genannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1)
hohe Anforderungen . 4.3.4
Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in psy chia trischer Behandlung befindet, diese Behandlung allerdings nicht intensiv ist. Die Beschwerdeführerin besucht den behandelnden Psychiater nur einmal pro Monat . Antidepressiv wirkende Medikamente nimmt sie nicht ein (Urk. 8/75 S. 8). Sie lehnt solche Medikamente („chemische Produkte“) ab und ist auch ge genüber einer stationären Behandlung ablehnend eingestellt (vgl. Urk. 3). Es ist nach voll ziehbar, dass der psychiatrische Gutachter, Dr. Y.___ , diese Be handlung als ungenügend bezeichnete. Dr. Y.___ geht überdies davon aus, dass die de pressive Episode unter adäquater medikamentöser Behandlung und nach Inten sivierung der ambulanten Psychotherapie auf ein leichtgradiges Ausmass ab ge senkt werden könnte. Die medizinisch zu attestierende Arbeits unfähigkeit würde dann noch 20 % betragen (Urk. 8/75 S. 8 und 10).
Bei dieser Sachlage kann von einer konse quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, im Zeitpunkt der rentenver neinen den Verfügung nicht gesprochen werden. An gesichts dessen kann invaliden ver sicherungsrechtlich nicht von einer Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden; der Umstand, dass medizinisch-theoretisch eine Arbeits un fähigkeit attestiert wurde, ändert daran nichts. 4.3.5
Bei der Beschwerdeführerin liegt keine Krankheit vor, welche invalidenversiche rungsrechtlich zur Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist sie nicht invalid im Sinne des Gesetzes, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht die von der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt (Urk. 8/76/6) vorgenommene (und zumindest nicht auf An hieb nachvollziehbare) Qualifikation (50 % erwerbstätig; 50 % im Aufgabenbe reich tätig) nicht hinterfragt zu werden, zumal diese Qualif ikation keinen Ein gang in die angefochtene Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 2) gefunden hat. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker