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IV.2014.01328

Auf Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch RAD-Ärztin kann abgestellt werden. Befristete Rente rechtens. (BGE 9C_121/2016)

Zürich SozVersG · 2015-12-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Töchtern (geboren 1996 und 2002, Urk. 10/2/2), seit dem Jahr 2006 geschieden (Urk. 10/2/1), war zuletzt von November 2010 bis August 2011 im Verkauf in einem Teilzeitpensum im Stun denlohn tätig

(Urk. 10/12). Am 19. Dezember 2011

meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 10/2). D ie IV-Stelle tätigte erwerblic he und medizinische Abklärungen . Nach durchgeführtem Standortgespräch (Urk. 10/ 7) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten am 31 . Januar 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 10/13).

D ie IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärun gen, wobei sie wiederholt Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein holte und die Versicherte schliesslich am

19. November 2013 durch med. pract . Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen liess (Bericht vom 25. November 2013, Urk. 10/35) . Am

28. Januar 2014 führte die IV-Stelle sodann eine Abklärung hinsichtlich Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 1 9. Februar 2014, Urk. 10/38).

Gestützt auf die Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. April 2014 (Urk. 10/42) die Ausrichtung eine r vom 1. August 2012 bis am 28. Februar 2014 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Verlaufsberichte zu den Akten genommen (Urk. 10/51-52) und RAD-Ärztin m ed. pract . Y.___ dazu Stel lung genommen hatte (Urk. 10/53/2-3), verfügte sie am

10. November 2014 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 5. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, es sei ihr auch nach November 20 13 eine Rente

z u gewähren. E ventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewähr ung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Guy Reich zum unent geltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

22. Januar 2015 (Urk. 9 unter B eilage ihrer Akten, Urk. 10/1-61) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besc hwerde, was der Beschwerdeführe rin am 1 1. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 75 % einer Erwerbstätig keit nachgehen würde und zu 25 % im Haushalt tätig wäre.

Sodann erwog sie, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit seit August 2011 erheblich eingeschränkt, wobei von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit ab diesem Zeitpunkt auszugehen sei . Die

Beschwerdeführerin

habe deshalb ab August 2012 (Ablauf des Wartejahres, Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) Anspruch auf eine ganze Rente . Gestützt auf die regionalärztliche Untersuchung im November 2013 sei jedoch ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin a b diesem Zeitpunkt wieder eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Bei einer solchermassen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit resultiere im Erwe r bsbe reich eine Einbusse von 3,10 % respektive ein Teilinvaliditätsgrad von 2,32 %. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin sodann zu 18 % eingeschränkt, respektive bestehe ein Teilinvaliditätsgrad von 4,5 %. Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 7 % (2,32 % und 4,5 %) sei deshalb ab März 2014 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung [ IVV ]) ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 2) . 1.2

Die Beschwerdegegnerin wandte beschwerdeweise im Wesentlichen ein, a us den Berichten ihrer behandelnden Ärzte ergebe sich, dass sie aus orthopädischer Sicht in den alltäglichen Verrichtungen schmerzbedingt stark eingeschränkt sei. Die Beurteilung der RAD-Ärztin, wonach sie zu 80 % in angepassten Tätigkei ten arbeitsfähig sei, sei nicht nachvollziehbar begründet und stehe im starken Kontrast zu den Angaben in den übrigen medizinischen Unterlagen. Dass sie sodann ein demonstratives Verhalten und eine mangelnde Compliance gezeigt habe – wie die RAD-Ärztin festgehalten habe – werde bestritten.

Auf deren Beurteilung könne demnach nicht abgestellt werden und eine Begutachtung sei notwendig . Schliesslich sei sie bei der Wohnungspflege eingeschränkter als im Abklärungsbericht vom 19. Februar 2014 festgehalten (Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3 .2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3. 3.1

Nachdem die Beschwerdeführerin ab Februar 2010 über eine rechtsseitige Ischial gie geklagt hatte (Urk. 10/16/20-21), w urde am 12. Mai 2010 bei einer diagnostizierten S1-Radikulopathie rechts bei medio-lateraler Diskushernie bei L5/S1 eine Dekompression und Luxatentfernung durchgeführt (Operationsbe richt des Operateurs Dr. med. Z.___, Facharzt F MH für Orthopädische Chirurgie, Urk. 10/16/19).

A ufgrund einer in der Folge aufgetretenen Rezidiv-Diskushernie bei L5/S1 (Urk. 10/16/17)

führte Dr. Z.___ a m 2. August 2010 eine Re-Dekompression durch (Urk. 10/16/16).

Bei gutem postoperativem Verlauf erachtete der Opera teur die Wiederaufnahme der Arbeit als Verkäuferin ab November 2010 als zumutbar (Urk. 10/9/9). 3.2

A b Anfangs August 2011 klagte die Beschwerdeführerin über eine erneut aufge tretene Ischialgie rechts (Urk. 10/9/8) . Ab dem 22. August 2011 attestierte der Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/11/7).

B ei einer diagnos tizierten S1-Radikulopathie rechts und einem Verdacht auf eine Rezidiv-Dis kushernie

bei L5/S1 rechts

erfolgte am 27. Oktober 2011 eine Dekompression bei L5/S1 sowie eine Spondylodese bei L5/S1 (Operationsbericht von Dr. Z.___, Urk. 10/9/7). 3.3

Postoperativ kam es zu einem stark protrahierten Verlauf mit deutlich bewegungs abhängigen Schmerzen (Urk. 10/15/5) .

Nachdem weitere Untersu chungen veranlasst worden waren (Urk. 10 /16/4-6), führte Dr. Z.___ schliess lich am 22. März 2013 bei einer aufgetretenen Pseudarthrose bei L5/S1 eine Verlängerungsspondylodese von L4 bis S1 durch und entfernte das Spondylo desenmaterial bei L5/S1 (Urk. 10/25/7-8). 3.4

D ie Beschwerdeführerin klagte postoperativ weiterhin über eine Ischialgie (Urk. 10/25/9, Urk. 10/28/6). Dr. Z.___ berichtete am 28. August 2013 respek tive am 5. November 2013 (Urk. 10/30/2, Urk. 10/33/2) über einen sehr frust rierenden Verlauf mit Restbeschwerden, welche nicht klar zuzuordnen seien, empfahl, die konservative Behandlung weiterzuführen und verordnete die Durchführung einer C lassification-base d

cognitive

functional

therapy . 3.5

Am 19. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin von RAD- Ärztin med. pract . Y.___

untersucht (Bericht vom 25. November 2013, Urk. 10/35) . Die Beschwerdeführerin gab an, unter Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein zu leiden. Sie könne weder während län gerer Zeit Sitzen,

noch Stehen oder Gehen. Bücken sei ihr zwar noch möglich, jedoch könne sie sich aus gebückter Haltung nicht wieder aufrichten. Das Heben und Tragen von Lasten sei ihr überhaupt nicht mehr möglich (Urk. 10/35/1). Sie berichtete, keine Physiotherapie mehr zu machen . Auch Therapien im Bewe gungsbad hätten nur eine Verschlechterung hervorgerufen (Urk. 10/35/2).

E iner Arbeitstätigk eit nachzugehen sei ihr zurzeit nicht möglich (Urk. 10/35/4).

Die RAD-Ärztin hielt fest, es habe sich ein flüssiges, jedoch rechts hinkendes Gangbild gezeigt. Die Bewegungsprüfung des rechten Hüftgelenks ha be sich als schwierig gestaltet. D ie Beschwerdeführerin habe aktiv dagegen gespannt und über starke Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei allen Bewegungen des rechten Hüftgelenkes geklagt. Im Rahmen der Spontanbeweglichkeit sei die in der Untersuchung vorhandene Bewegungseinschränk ung nicht zu beobachten gewesen (Urk. 10/35/6). Bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extre mitäten beidseits aufgefallen bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit auf grund mangelnder Compliance. Bei der Kraftprüfung der Fussheber und – senker im Liegen habe die Beschwerdeführerin einen Kraftgrad von M1 demonstriert, der deutlich mit allen im Spontanverhalten zu beobachtenden Befunden kon trastiere (Urk. 10/35/8).

B ei dem durchgeführten Medikamentenspiegel sei aufgefallen, dass bei einer im therapeutischen Bereich liegenden Opiatkonzentration im Serum ein deutlich überhöhter Wert im Urin gemessen worden sei (dreifach über dem therapeuti schen Bereich) . Damit stelle sich die Frage, ob ein Medikamentenmissbrauch vorliege oder eine Opiatabhängigkeit drohe. Weiter sei aufgefallen, dass die Waddell -Zeichen positiv gewesen seien, was auf eine erhebliche psychische Komponente des geklagten Schmerzes schliessen lasse. Bei der Untersuchung hätten deutliche Inkonsistenzen bestanden (Urk. 10/35/9).

Die RAD- Ärztin

diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach Spondylodese

bei L4 bis S1 bei Diskushernien und Degeneration der

Len denwirbelsäule

(Urk. 10/35/8).

Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Täti gkeit als Verkäuferin nicht mehr arbeitsfähig . In ange passten Tätigkeiten (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, ohne häufige Tätigkeiten, welche die Wirbelsäu le belasten), sei eine Arbeitstätigkeit zu 80 % zumutbar . Die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf, welcher zur Entlastung der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin notwendig sei (Urk. 10/35/9). 3 .6

Am 4. Februar 2014 teilte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwer deführerin habe die Classification-based

cognitive

functional

therapy abgebrochen, gemäss Angaben der Beschwerde führerin, weil man gegen sie sehr forsch aufgetreten sei und ihr gesagt habe, die Operationen seien unnötig gewesen. Die Beschwerdeführerin mache keine auswärtigen Therapien mehr . Aufgrund des stabilen Verlaufes sei der weitere Verlauf abzuwarten, insbeson dere auch der Entscheid der Invalidenversicherung (Urk. 10/37/2) .

Im Rahmen des Vorbescheid verfahrens reichte Dr. Z.___ zwei weitere Berichte ein (Ber ichte vom 25. Juni 2014 und 29. Juli 2014, Urk. 10/51-52). Der Arzt berichtete, die Beschwerdeführerin klage über vermehrte Ischialgie -S chmerzen. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne mit einem weiteren operativen Ein griff die Situation nicht verbessert werden. Mögliche Massnahmen seien der Einsatz einer Schmerzpumpe oder eines Neurostimulators. Die Beschwerdefüh rerin sei in der Abklärung der Schmerzsprechstunde gewesen, es sei jedoch zu Differenzen mit dem behandelnden Arzt gekommen. 3.7

Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin erstattete sodann ihr Hausarzt, Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, am 8. Dezember 2014 einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/60). Dr. A.___ hielt dafür, es liege ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, mehr rechts als links, sowie eine beginnende zurzeit leicht aktivierte Gonarthrose links vor. Nebst der konsequenten Wahrnehmung der bereits eingeleiteten medikamentösen Thera pie sei eine Aktivierung in Eigenregie wahrzunehmen. 4.

G estützt auf die vorliegende Aktenlage

durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der regionalärztlichen Untersuchung im November 2013 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten bestand . D ie RAD-Ärztin tätigte umfassende Untersu chungen, setzte si ch mit den Vorakten auseinander und i hre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in leidensangepasst en Tätigkeiten arbeitsfähig sei - wobei das Pensum aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes zur Entlastung der Wirbelsäule um 20 % zu reduzieren sei -

ist nachvollziehbar begründet . Dass die RAD-Ärztin auf gewisse Diskrepanzen hinwies, ist angesichts der erho benen Befunde und dem teilweise abweichenden Spontanverhalten (vgl. E. 3.5) sodann nicht zu beanstanden.

Von der Beurteilung der RAD-Ärztin abweichende medizinische Einschätzungen liegen e ntgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) keine vor . So attestierte Dr. Z.___ zwar im Anschluss an die Operationen in der Vergangen heit wiederholt Arbeitsunfähigkeit en (Urk. 10/ 11 /2, Urk. 10/15/6, Urk. 10/25/10, Urk. 10/28/6) . F ür den Zeitraum ab der regionalärztlichen Untersuchung im November 2013 nahm er jedoch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Stellung mehr . Dies, obwohl er zuhanden der Beschwerdegegnerin wie derholt Bericht erstattete und somit Anlass gehabt hätte, bei einer divergieren den Einschätzung diese kundzutun (vgl. E. 3.6) . Gleiches gilt für den von Dr. A.___ eingereichten Bericht, welcher dafürhielt, es sei eine Aktivierung in Eigenregie wahrzunehmen (E. 3.7) . Dafür, dass die von Dr. A.___ diagnostizierte leicht aktivierte Gonarthrose links einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, ergeben sich schliesslich keinerlei Hinweise.

Dass es die Beschwerdegegnerin sodann als ausgewiesen erachtete, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen zu einer temporären vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, und von August 2011 bis zum Zeitpunkt der regionalärztlichen Untersuchung (November 2013) von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ausging, wurde nicht beanstandet und erscheint vertretbar (vgl. die oben aufgeführten Arbeits unfähigkeitsatteste von Dr. Z. ___) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Erwerbs- und Haushaltsbereich auswirken. Hierzu ist einleitend zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig respektive im Haushalt tätig wäre (sog. Statusfrage, siehe E. 2.3.2).

Die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haus halt tätig wäre (Urk. 10/38/4), wurde nicht beanstandet und erscheint mit Blick auf die getätigten Abklärungen als plausibel, weshalb ihr gefolgt werden kann. 5.2 5.2.1

Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch einen Einkommensvergleich (E. 2.3.1). Von August 2011 bis Ende Oktober 2013 ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (E. 4), weshalb in dieser Periode kein E inkommen erzielt werden konnte. Bei Annahme einer erwerbli chen Tätigkeit von 75 % im Gesundheitsfall (E. 5.1) ergibt sich infolgedessen für diese Zeitperiode im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 75 %. 5.2.2

Ab November 201 3 ist die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeit en

wie der zu 80 % arbeitsfähig (E. 4), weshalb zur Bestimmung der Erwerbseinbusse ab diesem Zeitpunkt das Validen- als auch das Invalideneinkommen zu ermit teln ist . Die

Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege ben Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010) und b erücksichtigte dabei die T abelle TA1, Ziff. 47 (Detailhandel), Frauen, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt). Gestützt darauf kam sie nach erfolgter Nominal l ohnindexierung auf das Jahr 2013 sowie unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden auf ein Valideneinkommen von Fr. 42‘046.-- bei einem 75%-Pensum (Fr. 4‘360.-- ÷ 40 × 41,6 × 12 × 0,75 × Nominallohnindexierung; Urk. 10/39/1). Angesichts dessen, dass die Beschwer deführerin gelernte Verkäuferin ist (Urk. 10/2/4), in der Vergangenheit stark schwankende Einkommen erzielt e

und bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen war (Urk. 10/5), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegne rin sodann die Tabelle TA1, Total alle Branchen, Frauen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten; Urk. 10/39/2). Gestützt darauf kam sie nach erfolgter Nominall ohnindexierung auf das Jahr 2013 sowie unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden auf ein Inv alideneinkommen von Fr. 40‘744 .--

bei einem 75%-Pensum

(Fr. 4‘ 225 .-- ÷ 40 × 41,6 × 12 × 0,75 × Nominallohnindexierung; Urk. 10/39 / 1- 2). Dies gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.

Bei solchermassen ermittelten Vergleichseinkommen resultiert im Erwerbsbe reich eine Einschränkung von 3,1 % (Valideneinkommen = Fr. 42‘046.--, Inva lideneinkommen = Fr. 40‘744.--, Erwerbseinbusse = 1‘302 .--).

Unter Berück sichtigung eines Anteils von 75 % am gesamten Pensum (E. 5 .1) ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 2,32 %. 5.3

Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungs vergleich vorzunehmen (E. 2. 3 . 2). Hierzu wurde am

28. Januar 2014 eine Haus haltsabklärung durchgeführt (Bericht vom 19. Februar 2014, Urk. 10/38) . Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden, der Wohn verhältnisse sowie der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 % für die Ernährung (gewichtet 8 %), von 30 % für die Wohnungspflege (gewichtet 6 %), von 15 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 3 %) sowie von 20 % für die Betreuung der Kinder (gewichtet 1 %) und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 18 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushalttätigkeit von 25 % von 4,5 % (Urk. 10/38/6-9).

Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festge stellten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist ausreichend begründet und erscheint plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sich im Haushalts bereich Wohnungspflege die Einschränkung auf mehr als 30 % beliefe (E. 1.2), würde dies nichts ändern, da so oder anders kein rentenbegründender Gesamti nvaliditätsgrad resultiert (nachfolgend E. 5.4). 5.4

Von August 2011 bis Ende Oktober 2013 resultiert bereits aufgrund der Erwerbs einbusse im Erwerbsbereich (E. 5.2.1) ein Inv aliditätsgrad von über 70 % (Mindestinvaliditätsgrad für einen ganzen Rentenanspruch, vgl. E. 2.2).

Ab November 2013 ergibt sich sodann ein rentenausschliessender Gesamtinvalidi tätsgrad (Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität, E. 2.3.2) von gerundet 7 % (Erwerb: 2,32 %, Haus halt: 4.5 %). Selbst bei einer höheren Einschränkung im Haushaltsbereich würde somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (maximaler Teilin validitätsgrad im Haushalt von 25 % bei einer hypothetischen maximalen Ein schränkung von 100 %). 6.

Zusammengefasst hat damit die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 1. August 2012 (Ablauf des Wartejahres, E. 2.2) bis am 28. Februar 2014 (drei Monate nach der Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine befristete ganze Rente zugesprochen und mit Wirkung ab dem 1. März 2014 einen Rentenanspruch verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1

Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 7, Urk. 8/1-13), weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlasse nen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .3

Rechtsanwalt Reich machte mit Honorarnote vom

10. Dezember 2015

(Urk. 1 2) einen Gesamtaufwand von 8,7 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 150.-- geltend .

Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich auf den Zeitraum vom 2. Mai 2014 bis zum 29. Dezember 201 4. Rechtsanwalt Reich wird indes vom hiesigen Gericht nur für das vorlie gende Beschwerdeverfahren, nicht hingegen für das Verwaltungsverfahren, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt. Daher sind nur seine Aufwände ab dem 13. November 201 4 (Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung, Urk. 1 S. 2) im Umfang von 4,6 Stunden sowie die ab diesem Zeitpunkt angefallenen Barauslagen von Fr. 64.-- zu entschädigen (vgl. Urk. 10). Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- (für Aufwendungen bis Ende 2014) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1‘062.70 (inkl. Barauslagen und MWSt). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechts vertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Dezember 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Guy Reich als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Guy Reich, wird mit Fr. 1‘062.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Töchtern (geboren 1996 und 2002, Urk. 10/2/2), seit dem Jahr 2006 geschieden (Urk. 10/2/1), war zuletzt von November 2010 bis August 2011 im Verkauf in einem Teilzeitpensum im Stun denlohn tätig

(Urk. 10/12). Am 19. Dezember 2011

meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 10/2). D ie IV-Stelle tätigte erwerblic he und medizinische Abklärungen . Nach durchgeführtem Standortgespräch (Urk. 10/ 7) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten am 31 . Januar 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 10/13).

D ie IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärun gen, wobei sie wiederholt Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein holte und die Versicherte schliesslich am

19. November 2013 durch med. pract . Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen liess (Bericht vom 25. November 2013, Urk. 10/35) . Am

28. Januar 2014 führte die IV-Stelle sodann eine Abklärung hinsichtlich Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 1 9. Februar 2014, Urk. 10/38).

Gestützt auf die Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. April 2014 (Urk. 10/42) die Ausrichtung eine r vom 1. August 2012 bis am 28. Februar 2014 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Verlaufsberichte zu den Akten genommen (Urk. 10/51-52) und RAD-Ärztin m ed. pract . Y.___ dazu Stel lung genommen hatte (Urk. 10/53/2-3), verfügte sie am

10. November 2014 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 75 % einer Erwerbstätig keit nachgehen würde und zu 25 % im Haushalt tätig wäre.

Sodann erwog sie, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit seit August 2011 erheblich eingeschränkt, wobei von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit ab diesem Zeitpunkt auszugehen sei . Die

Beschwerdeführerin

habe deshalb ab August 2012 (Ablauf des Wartejahres, Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) Anspruch auf eine ganze Rente . Gestützt auf die regionalärztliche Untersuchung im November 2013 sei jedoch ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin a b diesem Zeitpunkt wieder eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Bei einer solchermassen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit resultiere im Erwe r bsbe reich eine Einbusse von 3,10 % respektive ein Teilinvaliditätsgrad von 2,32 %. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin sodann zu 18 % eingeschränkt, respektive bestehe ein Teilinvaliditätsgrad von 4,5 %. Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 7 % (2,32 % und 4,5 %) sei deshalb ab März 2014 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung [ IVV ]) ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 2) .

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin wandte beschwerdeweise im Wesentlichen ein, a us den Berichten ihrer behandelnden Ärzte ergebe sich, dass sie aus orthopädischer Sicht in den alltäglichen Verrichtungen schmerzbedingt stark eingeschränkt sei. Die Beurteilung der RAD-Ärztin, wonach sie zu 80 % in angepassten Tätigkei ten arbeitsfähig sei, sei nicht nachvollziehbar begründet und stehe im starken Kontrast zu den Angaben in den übrigen medizinischen Unterlagen. Dass sie sodann ein demonstratives Verhalten und eine mangelnde Compliance gezeigt habe – wie die RAD-Ärztin festgehalten habe – werde bestritten.

Auf deren Beurteilung könne demnach nicht abgestellt werden und eine Begutachtung sei notwendig . Schliesslich sei sie bei der Wohnungspflege eingeschränkter als im Abklärungsbericht vom 19. Februar 2014 festgehalten (Urk. 1). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 5. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, es sei ihr auch nach November 20 13 eine Rente

z u gewähren. E ventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewähr ung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Guy Reich zum unent geltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

22. Januar 2015 (Urk. 9 unter B eilage ihrer Akten, Urk. 10/1-61) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besc hwerde, was der Beschwerdeführe rin am 1 1. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.3 .2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin ab Februar 2010 über eine rechtsseitige Ischial gie geklagt hatte (Urk. 10/16/20-21), w urde am 12. Mai 2010 bei einer diagnostizierten S1-Radikulopathie rechts bei medio-lateraler Diskushernie bei L5/S1 eine Dekompression und Luxatentfernung durchgeführt (Operationsbe richt des Operateurs Dr. med. Z.___, Facharzt F MH für Orthopädische Chirurgie, Urk. 10/16/19).

A ufgrund einer in der Folge aufgetretenen Rezidiv-Diskushernie bei L5/S1 (Urk. 10/16/17)

führte Dr. Z.___ a m 2. August 2010 eine Re-Dekompression durch (Urk. 10/16/16).

Bei gutem postoperativem Verlauf erachtete der Opera teur die Wiederaufnahme der Arbeit als Verkäuferin ab November 2010 als zumutbar (Urk. 10/9/9).

E. 3.2 A b Anfangs August 2011 klagte die Beschwerdeführerin über eine erneut aufge tretene Ischialgie rechts (Urk. 10/9/8) . Ab dem 22. August 2011 attestierte der Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/11/7).

B ei einer diagnos tizierten S1-Radikulopathie rechts und einem Verdacht auf eine Rezidiv-Dis kushernie

bei L5/S1 rechts

erfolgte am 27. Oktober 2011 eine Dekompression bei L5/S1 sowie eine Spondylodese bei L5/S1 (Operationsbericht von Dr. Z.___, Urk. 10/9/7).

E. 3.3 Postoperativ kam es zu einem stark protrahierten Verlauf mit deutlich bewegungs abhängigen Schmerzen (Urk. 10/15/5) .

Nachdem weitere Untersu chungen veranlasst worden waren (Urk.

E. 3.4 D ie Beschwerdeführerin klagte postoperativ weiterhin über eine Ischialgie (Urk. 10/25/9, Urk. 10/28/6). Dr. Z.___ berichtete am 28. August 2013 respek tive am 5. November 2013 (Urk. 10/30/2, Urk. 10/33/2) über einen sehr frust rierenden Verlauf mit Restbeschwerden, welche nicht klar zuzuordnen seien, empfahl, die konservative Behandlung weiterzuführen und verordnete die Durchführung einer C lassification-base d

cognitive

functional

therapy .

E. 3.5 Am 19. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin von RAD- Ärztin med. pract . Y.___

untersucht (Bericht vom 25. November 2013, Urk. 10/35) . Die Beschwerdeführerin gab an, unter Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein zu leiden. Sie könne weder während län gerer Zeit Sitzen,

noch Stehen oder Gehen. Bücken sei ihr zwar noch möglich, jedoch könne sie sich aus gebückter Haltung nicht wieder aufrichten. Das Heben und Tragen von Lasten sei ihr überhaupt nicht mehr möglich (Urk. 10/35/1). Sie berichtete, keine Physiotherapie mehr zu machen . Auch Therapien im Bewe gungsbad hätten nur eine Verschlechterung hervorgerufen (Urk. 10/35/2).

E iner Arbeitstätigk eit nachzugehen sei ihr zurzeit nicht möglich (Urk. 10/35/4).

Die RAD-Ärztin hielt fest, es habe sich ein flüssiges, jedoch rechts hinkendes Gangbild gezeigt. Die Bewegungsprüfung des rechten Hüftgelenks ha be sich als schwierig gestaltet. D ie Beschwerdeführerin habe aktiv dagegen gespannt und über starke Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei allen Bewegungen des rechten Hüftgelenkes geklagt. Im Rahmen der Spontanbeweglichkeit sei die in der Untersuchung vorhandene Bewegungseinschränk ung nicht zu beobachten gewesen (Urk. 10/35/6). Bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extre mitäten beidseits aufgefallen bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit auf grund mangelnder Compliance. Bei der Kraftprüfung der Fussheber und – senker im Liegen habe die Beschwerdeführerin einen Kraftgrad von M1 demonstriert, der deutlich mit allen im Spontanverhalten zu beobachtenden Befunden kon trastiere (Urk. 10/35/8).

B ei dem durchgeführten Medikamentenspiegel sei aufgefallen, dass bei einer im therapeutischen Bereich liegenden Opiatkonzentration im Serum ein deutlich überhöhter Wert im Urin gemessen worden sei (dreifach über dem therapeuti schen Bereich) . Damit stelle sich die Frage, ob ein Medikamentenmissbrauch vorliege oder eine Opiatabhängigkeit drohe. Weiter sei aufgefallen, dass die Waddell -Zeichen positiv gewesen seien, was auf eine erhebliche psychische Komponente des geklagten Schmerzes schliessen lasse. Bei der Untersuchung hätten deutliche Inkonsistenzen bestanden (Urk. 10/35/9).

Die RAD- Ärztin

diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach Spondylodese

bei L4 bis S1 bei Diskushernien und Degeneration der

Len denwirbelsäule

(Urk. 10/35/8).

Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Täti gkeit als Verkäuferin nicht mehr arbeitsfähig . In ange passten Tätigkeiten (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, ohne häufige Tätigkeiten, welche die Wirbelsäu le belasten), sei eine Arbeitstätigkeit zu 80 % zumutbar . Die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf, welcher zur Entlastung der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin notwendig sei (Urk. 10/35/9). 3 .6

Am 4. Februar 2014 teilte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwer deführerin habe die Classification-based

cognitive

functional

therapy abgebrochen, gemäss Angaben der Beschwerde führerin, weil man gegen sie sehr forsch aufgetreten sei und ihr gesagt habe, die Operationen seien unnötig gewesen. Die Beschwerdeführerin mache keine auswärtigen Therapien mehr . Aufgrund des stabilen Verlaufes sei der weitere Verlauf abzuwarten, insbeson dere auch der Entscheid der Invalidenversicherung (Urk. 10/37/2) .

Im Rahmen des Vorbescheid verfahrens reichte Dr. Z.___ zwei weitere Berichte ein (Ber ichte vom 25. Juni 2014 und 29. Juli 2014, Urk. 10/51-52). Der Arzt berichtete, die Beschwerdeführerin klage über vermehrte Ischialgie -S chmerzen. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne mit einem weiteren operativen Ein griff die Situation nicht verbessert werden. Mögliche Massnahmen seien der Einsatz einer Schmerzpumpe oder eines Neurostimulators. Die Beschwerdefüh rerin sei in der Abklärung der Schmerzsprechstunde gewesen, es sei jedoch zu Differenzen mit dem behandelnden Arzt gekommen.

E. 3.7 Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin erstattete sodann ihr Hausarzt, Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, am 8. Dezember 2014 einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/60). Dr. A.___ hielt dafür, es liege ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, mehr rechts als links, sowie eine beginnende zurzeit leicht aktivierte Gonarthrose links vor. Nebst der konsequenten Wahrnehmung der bereits eingeleiteten medikamentösen Thera pie sei eine Aktivierung in Eigenregie wahrzunehmen. 4.

G estützt auf die vorliegende Aktenlage

durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der regionalärztlichen Untersuchung im November 2013 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten bestand . D ie RAD-Ärztin tätigte umfassende Untersu chungen, setzte si ch mit den Vorakten auseinander und i hre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in leidensangepasst en Tätigkeiten arbeitsfähig sei - wobei das Pensum aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes zur Entlastung der Wirbelsäule um 20 % zu reduzieren sei -

ist nachvollziehbar begründet . Dass die RAD-Ärztin auf gewisse Diskrepanzen hinwies, ist angesichts der erho benen Befunde und dem teilweise abweichenden Spontanverhalten (vgl. E. 3.5) sodann nicht zu beanstanden.

Von der Beurteilung der RAD-Ärztin abweichende medizinische Einschätzungen liegen e ntgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) keine vor . So attestierte Dr. Z.___ zwar im Anschluss an die Operationen in der Vergangen heit wiederholt Arbeitsunfähigkeit en (Urk. 10/

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 /16/4-6), führte Dr. Z.___ schliess lich am 22. März 2013 bei einer aufgetretenen Pseudarthrose bei L5/S1 eine Verlängerungsspondylodese von L4 bis S1 durch und entfernte das Spondylo desenmaterial bei L5/S1 (Urk. 10/25/7-8).

E. 11 /2, Urk. 10/15/6, Urk. 10/25/10, Urk. 10/28/6) . F ür den Zeitraum ab der regionalärztlichen Untersuchung im November 2013 nahm er jedoch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Stellung mehr . Dies, obwohl er zuhanden der Beschwerdegegnerin wie derholt Bericht erstattete und somit Anlass gehabt hätte, bei einer divergieren den Einschätzung diese kundzutun (vgl. E. 3.6) . Gleiches gilt für den von Dr. A.___ eingereichten Bericht, welcher dafürhielt, es sei eine Aktivierung in Eigenregie wahrzunehmen (E. 3.7) . Dafür, dass die von Dr. A.___ diagnostizierte leicht aktivierte Gonarthrose links einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, ergeben sich schliesslich keinerlei Hinweise.

Dass es die Beschwerdegegnerin sodann als ausgewiesen erachtete, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen zu einer temporären vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, und von August 2011 bis zum Zeitpunkt der regionalärztlichen Untersuchung (November 2013) von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ausging, wurde nicht beanstandet und erscheint vertretbar (vgl. die oben aufgeführten Arbeits unfähigkeitsatteste von Dr. Z. ___) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Erwerbs- und Haushaltsbereich auswirken. Hierzu ist einleitend zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig respektive im Haushalt tätig wäre (sog. Statusfrage, siehe E. 2.3.2).

Die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haus halt tätig wäre (Urk. 10/38/4), wurde nicht beanstandet und erscheint mit Blick auf die getätigten Abklärungen als plausibel, weshalb ihr gefolgt werden kann. 5.2 5.2.1

Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch einen Einkommensvergleich (E. 2.3.1). Von August 2011 bis Ende Oktober 2013 ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (E. 4), weshalb in dieser Periode kein E inkommen erzielt werden konnte. Bei Annahme einer erwerbli chen Tätigkeit von 75 % im Gesundheitsfall (E. 5.1) ergibt sich infolgedessen für diese Zeitperiode im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 75 %. 5.2.2

Ab November 201 3 ist die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeit en

wie der zu 80 % arbeitsfähig (E. 4), weshalb zur Bestimmung der Erwerbseinbusse ab diesem Zeitpunkt das Validen- als auch das Invalideneinkommen zu ermit teln ist . Die

Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege ben Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010) und b erücksichtigte dabei die T abelle TA1, Ziff. 47 (Detailhandel), Frauen, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt). Gestützt darauf kam sie nach erfolgter Nominal l ohnindexierung auf das Jahr 2013 sowie unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden auf ein Valideneinkommen von Fr. 42‘046.-- bei einem 75%-Pensum (Fr. 4‘360.-- ÷ 40 × 41,6 × 12 × 0,75 × Nominallohnindexierung; Urk. 10/39/1). Angesichts dessen, dass die Beschwer deführerin gelernte Verkäuferin ist (Urk. 10/2/4), in der Vergangenheit stark schwankende Einkommen erzielt e

und bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen war (Urk. 10/5), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegne rin sodann die Tabelle TA1, Total alle Branchen, Frauen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten; Urk. 10/39/2). Gestützt darauf kam sie nach erfolgter Nominall ohnindexierung auf das Jahr 2013 sowie unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden auf ein Inv alideneinkommen von Fr. 40‘744 .--

bei einem 75%-Pensum

(Fr. 4‘ 225 .-- ÷ 40 × 41,6 × 12 × 0,75 × Nominallohnindexierung; Urk. 10/39 / 1- 2). Dies gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.

Bei solchermassen ermittelten Vergleichseinkommen resultiert im Erwerbsbe reich eine Einschränkung von 3,1 % (Valideneinkommen = Fr. 42‘046.--, Inva lideneinkommen = Fr. 40‘744.--, Erwerbseinbusse = 1‘302 .--).

Unter Berück sichtigung eines Anteils von 75 % am gesamten Pensum (E. 5 .1) ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 2,32 %. 5.3

Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungs vergleich vorzunehmen (E. 2. 3 . 2). Hierzu wurde am

28. Januar 2014 eine Haus haltsabklärung durchgeführt (Bericht vom 19. Februar 2014, Urk. 10/38) . Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden, der Wohn verhältnisse sowie der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 % für die Ernährung (gewichtet 8 %), von 30 % für die Wohnungspflege (gewichtet 6 %), von 15 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 3 %) sowie von 20 % für die Betreuung der Kinder (gewichtet 1 %) und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 18 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushalttätigkeit von 25 % von 4,5 % (Urk. 10/38/6-9).

Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festge stellten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist ausreichend begründet und erscheint plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sich im Haushalts bereich Wohnungspflege die Einschränkung auf mehr als 30 % beliefe (E. 1.2), würde dies nichts ändern, da so oder anders kein rentenbegründender Gesamti nvaliditätsgrad resultiert (nachfolgend E. 5.4). 5.4

Von August 2011 bis Ende Oktober 2013 resultiert bereits aufgrund der Erwerbs einbusse im Erwerbsbereich (E. 5.2.1) ein Inv aliditätsgrad von über 70 % (Mindestinvaliditätsgrad für einen ganzen Rentenanspruch, vgl. E. 2.2).

Ab November 2013 ergibt sich sodann ein rentenausschliessender Gesamtinvalidi tätsgrad (Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität, E. 2.3.2) von gerundet 7 % (Erwerb: 2,32 %, Haus halt: 4.5 %). Selbst bei einer höheren Einschränkung im Haushaltsbereich würde somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (maximaler Teilin validitätsgrad im Haushalt von 25 % bei einer hypothetischen maximalen Ein schränkung von 100 %). 6.

Zusammengefasst hat damit die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 1. August 2012 (Ablauf des Wartejahres, E. 2.2) bis am 28. Februar 2014 (drei Monate nach der Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine befristete ganze Rente zugesprochen und mit Wirkung ab dem 1. März 2014 einen Rentenanspruch verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1

Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 7, Urk. 8/1-13), weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlasse nen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .3

Rechtsanwalt Reich machte mit Honorarnote vom

10. Dezember 2015

(Urk. 1 2) einen Gesamtaufwand von 8,7 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 150.-- geltend .

Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich auf den Zeitraum vom 2. Mai 2014 bis zum 29. Dezember 201 4. Rechtsanwalt Reich wird indes vom hiesigen Gericht nur für das vorlie gende Beschwerdeverfahren, nicht hingegen für das Verwaltungsverfahren, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt. Daher sind nur seine Aufwände ab dem 13. November 201 4 (Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung, Urk. 1 S. 2) im Umfang von 4,6 Stunden sowie die ab diesem Zeitpunkt angefallenen Barauslagen von Fr. 64.-- zu entschädigen (vgl. Urk. 10). Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- (für Aufwendungen bis Ende 2014) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1‘062.70 (inkl. Barauslagen und MWSt). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechts vertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Dezember 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Guy Reich als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Guy Reich, wird mit Fr. 1‘062.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01328 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

16. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi

Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Töchtern (geboren 1996 und 2002, Urk. 10/2/2), seit dem Jahr 2006 geschieden (Urk. 10/2/1), war zuletzt von November 2010 bis August 2011 im Verkauf in einem Teilzeitpensum im Stun denlohn tätig

(Urk. 10/12). Am 19. Dezember 2011

meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 10/2). D ie IV-Stelle tätigte erwerblic he und medizinische Abklärungen . Nach durchgeführtem Standortgespräch (Urk. 10/ 7) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten am 31 . Januar 2012 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 10/13).

D ie IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärun gen, wobei sie wiederholt Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein holte und die Versicherte schliesslich am

19. November 2013 durch med. pract . Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen liess (Bericht vom 25. November 2013, Urk. 10/35) . Am

28. Januar 2014 führte die IV-Stelle sodann eine Abklärung hinsichtlich Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 1 9. Februar 2014, Urk. 10/38).

Gestützt auf die Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. April 2014 (Urk. 10/42) die Ausrichtung eine r vom 1. August 2012 bis am 28. Februar 2014 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Verlaufsberichte zu den Akten genommen (Urk. 10/51-52) und RAD-Ärztin m ed. pract . Y.___ dazu Stel lung genommen hatte (Urk. 10/53/2-3), verfügte sie am

10. November 2014 im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 5. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, es sei ihr auch nach November 20 13 eine Rente

z u gewähren. E ventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewähr ung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Guy Reich zum unent geltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

22. Januar 2015 (Urk. 9 unter B eilage ihrer Akten, Urk. 10/1-61) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besc hwerde, was der Beschwerdeführe rin am 1 1. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 75 % einer Erwerbstätig keit nachgehen würde und zu 25 % im Haushalt tätig wäre.

Sodann erwog sie, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit seit August 2011 erheblich eingeschränkt, wobei von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit ab diesem Zeitpunkt auszugehen sei . Die

Beschwerdeführerin

habe deshalb ab August 2012 (Ablauf des Wartejahres, Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) Anspruch auf eine ganze Rente . Gestützt auf die regionalärztliche Untersuchung im November 2013 sei jedoch ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin a b diesem Zeitpunkt wieder eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Bei einer solchermassen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit resultiere im Erwe r bsbe reich eine Einbusse von 3,10 % respektive ein Teilinvaliditätsgrad von 2,32 %. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin sodann zu 18 % eingeschränkt, respektive bestehe ein Teilinvaliditätsgrad von 4,5 %. Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 7 % (2,32 % und 4,5 %) sei deshalb ab März 2014 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung [ IVV ]) ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 2) . 1.2

Die Beschwerdegegnerin wandte beschwerdeweise im Wesentlichen ein, a us den Berichten ihrer behandelnden Ärzte ergebe sich, dass sie aus orthopädischer Sicht in den alltäglichen Verrichtungen schmerzbedingt stark eingeschränkt sei. Die Beurteilung der RAD-Ärztin, wonach sie zu 80 % in angepassten Tätigkei ten arbeitsfähig sei, sei nicht nachvollziehbar begründet und stehe im starken Kontrast zu den Angaben in den übrigen medizinischen Unterlagen. Dass sie sodann ein demonstratives Verhalten und eine mangelnde Compliance gezeigt habe – wie die RAD-Ärztin festgehalten habe – werde bestritten.

Auf deren Beurteilung könne demnach nicht abgestellt werden und eine Begutachtung sei notwendig . Schliesslich sei sie bei der Wohnungspflege eingeschränkter als im Abklärungsbericht vom 19. Februar 2014 festgehalten (Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3 .2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3. 3.1

Nachdem die Beschwerdeführerin ab Februar 2010 über eine rechtsseitige Ischial gie geklagt hatte (Urk. 10/16/20-21), w urde am 12. Mai 2010 bei einer diagnostizierten S1-Radikulopathie rechts bei medio-lateraler Diskushernie bei L5/S1 eine Dekompression und Luxatentfernung durchgeführt (Operationsbe richt des Operateurs Dr. med. Z.___, Facharzt F MH für Orthopädische Chirurgie, Urk. 10/16/19).

A ufgrund einer in der Folge aufgetretenen Rezidiv-Diskushernie bei L5/S1 (Urk. 10/16/17)

führte Dr. Z.___ a m 2. August 2010 eine Re-Dekompression durch (Urk. 10/16/16).

Bei gutem postoperativem Verlauf erachtete der Opera teur die Wiederaufnahme der Arbeit als Verkäuferin ab November 2010 als zumutbar (Urk. 10/9/9). 3.2

A b Anfangs August 2011 klagte die Beschwerdeführerin über eine erneut aufge tretene Ischialgie rechts (Urk. 10/9/8) . Ab dem 22. August 2011 attestierte der Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/11/7).

B ei einer diagnos tizierten S1-Radikulopathie rechts und einem Verdacht auf eine Rezidiv-Dis kushernie

bei L5/S1 rechts

erfolgte am 27. Oktober 2011 eine Dekompression bei L5/S1 sowie eine Spondylodese bei L5/S1 (Operationsbericht von Dr. Z.___, Urk. 10/9/7). 3.3

Postoperativ kam es zu einem stark protrahierten Verlauf mit deutlich bewegungs abhängigen Schmerzen (Urk. 10/15/5) .

Nachdem weitere Untersu chungen veranlasst worden waren (Urk. 10 /16/4-6), führte Dr. Z.___ schliess lich am 22. März 2013 bei einer aufgetretenen Pseudarthrose bei L5/S1 eine Verlängerungsspondylodese von L4 bis S1 durch und entfernte das Spondylo desenmaterial bei L5/S1 (Urk. 10/25/7-8). 3.4

D ie Beschwerdeführerin klagte postoperativ weiterhin über eine Ischialgie (Urk. 10/25/9, Urk. 10/28/6). Dr. Z.___ berichtete am 28. August 2013 respek tive am 5. November 2013 (Urk. 10/30/2, Urk. 10/33/2) über einen sehr frust rierenden Verlauf mit Restbeschwerden, welche nicht klar zuzuordnen seien, empfahl, die konservative Behandlung weiterzuführen und verordnete die Durchführung einer C lassification-base d

cognitive

functional

therapy . 3.5

Am 19. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin von RAD- Ärztin med. pract . Y.___

untersucht (Bericht vom 25. November 2013, Urk. 10/35) . Die Beschwerdeführerin gab an, unter Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein zu leiden. Sie könne weder während län gerer Zeit Sitzen,

noch Stehen oder Gehen. Bücken sei ihr zwar noch möglich, jedoch könne sie sich aus gebückter Haltung nicht wieder aufrichten. Das Heben und Tragen von Lasten sei ihr überhaupt nicht mehr möglich (Urk. 10/35/1). Sie berichtete, keine Physiotherapie mehr zu machen . Auch Therapien im Bewe gungsbad hätten nur eine Verschlechterung hervorgerufen (Urk. 10/35/2).

E iner Arbeitstätigk eit nachzugehen sei ihr zurzeit nicht möglich (Urk. 10/35/4).

Die RAD-Ärztin hielt fest, es habe sich ein flüssiges, jedoch rechts hinkendes Gangbild gezeigt. Die Bewegungsprüfung des rechten Hüftgelenks ha be sich als schwierig gestaltet. D ie Beschwerdeführerin habe aktiv dagegen gespannt und über starke Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei allen Bewegungen des rechten Hüftgelenkes geklagt. Im Rahmen der Spontanbeweglichkeit sei die in der Untersuchung vorhandene Bewegungseinschränk ung nicht zu beobachten gewesen (Urk. 10/35/6). Bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extre mitäten beidseits aufgefallen bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit auf grund mangelnder Compliance. Bei der Kraftprüfung der Fussheber und – senker im Liegen habe die Beschwerdeführerin einen Kraftgrad von M1 demonstriert, der deutlich mit allen im Spontanverhalten zu beobachtenden Befunden kon trastiere (Urk. 10/35/8).

B ei dem durchgeführten Medikamentenspiegel sei aufgefallen, dass bei einer im therapeutischen Bereich liegenden Opiatkonzentration im Serum ein deutlich überhöhter Wert im Urin gemessen worden sei (dreifach über dem therapeuti schen Bereich) . Damit stelle sich die Frage, ob ein Medikamentenmissbrauch vorliege oder eine Opiatabhängigkeit drohe. Weiter sei aufgefallen, dass die Waddell -Zeichen positiv gewesen seien, was auf eine erhebliche psychische Komponente des geklagten Schmerzes schliessen lasse. Bei der Untersuchung hätten deutliche Inkonsistenzen bestanden (Urk. 10/35/9).

Die RAD- Ärztin

diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach Spondylodese

bei L4 bis S1 bei Diskushernien und Degeneration der

Len denwirbelsäule

(Urk. 10/35/8).

Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Täti gkeit als Verkäuferin nicht mehr arbeitsfähig . In ange passten Tätigkeiten (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Lei tern und Gerüsten, ohne häufige Tätigkeiten, welche die Wirbelsäu le belasten), sei eine Arbeitstätigkeit zu 80 % zumutbar . Die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf, welcher zur Entlastung der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin notwendig sei (Urk. 10/35/9). 3 .6

Am 4. Februar 2014 teilte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwer deführerin habe die Classification-based

cognitive

functional

therapy abgebrochen, gemäss Angaben der Beschwerde führerin, weil man gegen sie sehr forsch aufgetreten sei und ihr gesagt habe, die Operationen seien unnötig gewesen. Die Beschwerdeführerin mache keine auswärtigen Therapien mehr . Aufgrund des stabilen Verlaufes sei der weitere Verlauf abzuwarten, insbeson dere auch der Entscheid der Invalidenversicherung (Urk. 10/37/2) .

Im Rahmen des Vorbescheid verfahrens reichte Dr. Z.___ zwei weitere Berichte ein (Ber ichte vom 25. Juni 2014 und 29. Juli 2014, Urk. 10/51-52). Der Arzt berichtete, die Beschwerdeführerin klage über vermehrte Ischialgie -S chmerzen. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne mit einem weiteren operativen Ein griff die Situation nicht verbessert werden. Mögliche Massnahmen seien der Einsatz einer Schmerzpumpe oder eines Neurostimulators. Die Beschwerdefüh rerin sei in der Abklärung der Schmerzsprechstunde gewesen, es sei jedoch zu Differenzen mit dem behandelnden Arzt gekommen. 3.7

Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin erstattete sodann ihr Hausarzt, Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, am 8. Dezember 2014 einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/60). Dr. A.___ hielt dafür, es liege ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, mehr rechts als links, sowie eine beginnende zurzeit leicht aktivierte Gonarthrose links vor. Nebst der konsequenten Wahrnehmung der bereits eingeleiteten medikamentösen Thera pie sei eine Aktivierung in Eigenregie wahrzunehmen. 4.

G estützt auf die vorliegende Aktenlage

durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der regionalärztlichen Untersuchung im November 2013 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten bestand . D ie RAD-Ärztin tätigte umfassende Untersu chungen, setzte si ch mit den Vorakten auseinander und i hre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in leidensangepasst en Tätigkeiten arbeitsfähig sei - wobei das Pensum aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes zur Entlastung der Wirbelsäule um 20 % zu reduzieren sei -

ist nachvollziehbar begründet . Dass die RAD-Ärztin auf gewisse Diskrepanzen hinwies, ist angesichts der erho benen Befunde und dem teilweise abweichenden Spontanverhalten (vgl. E. 3.5) sodann nicht zu beanstanden.

Von der Beurteilung der RAD-Ärztin abweichende medizinische Einschätzungen liegen e ntgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) keine vor . So attestierte Dr. Z.___ zwar im Anschluss an die Operationen in der Vergangen heit wiederholt Arbeitsunfähigkeit en (Urk. 10/ 11 /2, Urk. 10/15/6, Urk. 10/25/10, Urk. 10/28/6) . F ür den Zeitraum ab der regionalärztlichen Untersuchung im November 2013 nahm er jedoch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Stellung mehr . Dies, obwohl er zuhanden der Beschwerdegegnerin wie derholt Bericht erstattete und somit Anlass gehabt hätte, bei einer divergieren den Einschätzung diese kundzutun (vgl. E. 3.6) . Gleiches gilt für den von Dr. A.___ eingereichten Bericht, welcher dafürhielt, es sei eine Aktivierung in Eigenregie wahrzunehmen (E. 3.7) . Dafür, dass die von Dr. A.___ diagnostizierte leicht aktivierte Gonarthrose links einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, ergeben sich schliesslich keinerlei Hinweise.

Dass es die Beschwerdegegnerin sodann als ausgewiesen erachtete, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen zu einer temporären vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, und von August 2011 bis zum Zeitpunkt der regionalärztlichen Untersuchung (November 2013) von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ausging, wurde nicht beanstandet und erscheint vertretbar (vgl. die oben aufgeführten Arbeits unfähigkeitsatteste von Dr. Z. ___) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Erwerbs- und Haushaltsbereich auswirken. Hierzu ist einleitend zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig respektive im Haushalt tätig wäre (sog. Statusfrage, siehe E. 2.3.2).

Die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haus halt tätig wäre (Urk. 10/38/4), wurde nicht beanstandet und erscheint mit Blick auf die getätigten Abklärungen als plausibel, weshalb ihr gefolgt werden kann. 5.2 5.2.1

Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch einen Einkommensvergleich (E. 2.3.1). Von August 2011 bis Ende Oktober 2013 ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (E. 4), weshalb in dieser Periode kein E inkommen erzielt werden konnte. Bei Annahme einer erwerbli chen Tätigkeit von 75 % im Gesundheitsfall (E. 5.1) ergibt sich infolgedessen für diese Zeitperiode im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 75 %. 5.2.2

Ab November 201 3 ist die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeit en

wie der zu 80 % arbeitsfähig (E. 4), weshalb zur Bestimmung der Erwerbseinbusse ab diesem Zeitpunkt das Validen- als auch das Invalideneinkommen zu ermit teln ist . Die

Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege ben Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010) und b erücksichtigte dabei die T abelle TA1, Ziff. 47 (Detailhandel), Frauen, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt). Gestützt darauf kam sie nach erfolgter Nominal l ohnindexierung auf das Jahr 2013 sowie unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden auf ein Valideneinkommen von Fr. 42‘046.-- bei einem 75%-Pensum (Fr. 4‘360.-- ÷ 40 × 41,6 × 12 × 0,75 × Nominallohnindexierung; Urk. 10/39/1). Angesichts dessen, dass die Beschwer deführerin gelernte Verkäuferin ist (Urk. 10/2/4), in der Vergangenheit stark schwankende Einkommen erzielt e

und bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen war (Urk. 10/5), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegne rin sodann die Tabelle TA1, Total alle Branchen, Frauen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten; Urk. 10/39/2). Gestützt darauf kam sie nach erfolgter Nominall ohnindexierung auf das Jahr 2013 sowie unter Berück sichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden auf ein Inv alideneinkommen von Fr. 40‘744 .--

bei einem 75%-Pensum

(Fr. 4‘ 225 .-- ÷ 40 × 41,6 × 12 × 0,75 × Nominallohnindexierung; Urk. 10/39 / 1- 2). Dies gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.

Bei solchermassen ermittelten Vergleichseinkommen resultiert im Erwerbsbe reich eine Einschränkung von 3,1 % (Valideneinkommen = Fr. 42‘046.--, Inva lideneinkommen = Fr. 40‘744.--, Erwerbseinbusse = 1‘302 .--).

Unter Berück sichtigung eines Anteils von 75 % am gesamten Pensum (E. 5 .1) ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 2,32 %. 5.3

Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich betreffen, so ist ein Betätigungs vergleich vorzunehmen (E. 2. 3 . 2). Hierzu wurde am

28. Januar 2014 eine Haus haltsabklärung durchgeführt (Bericht vom 19. Februar 2014, Urk. 10/38) . Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden, der Wohn verhältnisse sowie der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 % für die Ernährung (gewichtet 8 %), von 30 % für die Wohnungspflege (gewichtet 6 %), von 15 % für die Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet 3 %) sowie von 20 % für die Betreuung der Kinder (gewichtet 1 %) und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 18 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushalttätigkeit von 25 % von 4,5 % (Urk. 10/38/6-9).

Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festge stellten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist ausreichend begründet und erscheint plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Selbst wenn jedoch mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sich im Haushalts bereich Wohnungspflege die Einschränkung auf mehr als 30 % beliefe (E. 1.2), würde dies nichts ändern, da so oder anders kein rentenbegründender Gesamti nvaliditätsgrad resultiert (nachfolgend E. 5.4). 5.4

Von August 2011 bis Ende Oktober 2013 resultiert bereits aufgrund der Erwerbs einbusse im Erwerbsbereich (E. 5.2.1) ein Inv aliditätsgrad von über 70 % (Mindestinvaliditätsgrad für einen ganzen Rentenanspruch, vgl. E. 2.2).

Ab November 2013 ergibt sich sodann ein rentenausschliessender Gesamtinvalidi tätsgrad (Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität, E. 2.3.2) von gerundet 7 % (Erwerb: 2,32 %, Haus halt: 4.5 %). Selbst bei einer höheren Einschränkung im Haushaltsbereich würde somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (maximaler Teilin validitätsgrad im Haushalt von 25 % bei einer hypothetischen maximalen Ein schränkung von 100 %). 6.

Zusammengefasst hat damit die Beschwerdegegnerin zu Recht vom 1. August 2012 (Ablauf des Wartejahres, E. 2.2) bis am 28. Februar 2014 (drei Monate nach der Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine befristete ganze Rente zugesprochen und mit Wirkung ab dem 1. März 2014 einen Rentenanspruch verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1

Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 7, Urk. 8/1-13), weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlasse nen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .3

Rechtsanwalt Reich machte mit Honorarnote vom

10. Dezember 2015

(Urk. 1 2) einen Gesamtaufwand von 8,7 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 150.-- geltend .

Der geltend gemachte Aufwand erstreckt sich auf den Zeitraum vom 2. Mai 2014 bis zum 29. Dezember 201 4. Rechtsanwalt Reich wird indes vom hiesigen Gericht nur für das vorlie gende Beschwerdeverfahren, nicht hingegen für das Verwaltungsverfahren, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt. Daher sind nur seine Aufwände ab dem 13. November 201 4 (Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung, Urk. 1 S. 2) im Umfang von 4,6 Stunden sowie die ab diesem Zeitpunkt angefallenen Barauslagen von Fr. 64.-- zu entschädigen (vgl. Urk. 10). Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- (für Aufwendungen bis Ende 2014) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1‘062.70 (inkl. Barauslagen und MWSt). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechts vertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Dezember 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Guy Reich als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Guy Reich, wird mit Fr. 1‘062.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler