Sachverhalt
1.
Der 1956 geborene X.___ meldete sich im Mai 2011 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/9 und Urk. 7/21). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 7/20) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/41) sowie Berichte von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ( Urk. 7/25 und Urk. 7/28). Zusätzlich liess sie den Ver sicherten am 1 4. Mai 2013 durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (psychiatrische Expertise vom 2 1. Mai 2013 [ Urk. 7/35]). Mit Vorbescheid vom 1 1. März
2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/49). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin ( Urk. 7/ 50, 7/56 und 7/59 ) – mit Verfü gung vom 1 2. November 2014 fest ( Urk. 7/64 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2014 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zur wei teren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni
2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, die gutachter lich festgestellten Einschränkungen würden als überwindbar gelten . Die beim Beschwerdeführer vorliegende rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode) habe nach der Rechtsprechung nicht die erfor derliche Intensität für eine invalidisierende Wirkung . Ein invalidenversiche rungsrechtlicher Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen. Angesichts dessen, das s die Depression als Reaktion auf die Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle aufgetreten sei, sei von einem reaktiven Geschehen auszugehen. Eine solchermassen von den belastenden Lebensumständen nicht verselbstän digte Depression vermöge keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs unfähigkeit zu bewirken ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführe r stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die psy chiatrischen Berichte würden eine spezifizierte, selbständige psychiatrische Er krankung ausweisen, die eine invalidisierende Krank heitswertigkeit aufweise . Die vorliegend andauernde Depression unterscheide sich klar von depressiven Verstimmungszuständen, die nach der Rechtsprechung überwindbar seien. Die Krankheit sei daher unüberwindbar . Aufgrund der schlüssigen medizinischen Berichte sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen, weshalb ihm mindestens eine 50%ige Rente zustehe ( Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1
In seinem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten vom 2 2. September
2011 ( Urk. 7/16/22-33) diagnostizierte Dr. med.
Dipl.-Psych. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit somati schen Symptomen vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F 33.11). Den Problemen mit Arbeitsplatzverlust (ICD-10 Z56) mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 9). Er hielt fest, objektiv habe die Befundlage für ein in erster Linie mittelgradig depressives Syndrom mit gedrückt-depressiver, freudloser-ratloser, affektstarrer, in der affektiven Modu la tions fähigkeit deutlich verminderter und zum depressiven Pol verscho bener Stimmungslage gesprochen. Der Antrieb sei bei wenig mitschwingender Mimik und Gestik
deutlich vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer habe über paro xysmale Ängste berichtet. Kognitiv sei eine fluktuierende Aufmerk samkeit im Verlauf des Gesprächs erkennbar gewesen . Formalgedanklich hätten sich eine Verlangsamung, Grübelneigung , deutliche Einengung auf den Arbeits platz ver lust und Zukunftsängste gezeigt . Es sei ein konsistentes Syndrom de pressiver Hemmung mit viskös-stockendem R edefluss, verlangsamtem formalem Gedan ken gang sowie wenig mitschwingender Mimik und Gestik erkennbar ge wesen . Psychometrisch habe sich auf den beiden Fremdbeurteilungsskalen (Ha milton, MADRS) ein mittelgradig depressives Syndrom a bgebildet (S.
10). Ge genwärtig bestehe aus psychiatrischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit . Unter Fortführung und Intensivierung der Behandlung sollte
– so der Gutachter weiter – in den nächsten drei Monaten mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit (50 % ) in einer den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Ar beitstätigkeit erreichbar sein mit Steigerung auf 100 % in den darauffolgenden zwei Mona ten. Die Prognose werde allerdings deutlich durch belastende Kon textfaktoren (Arbeitsplatzverlust, ungewisse berufliche Zukunft, ungünstiges Wiedereinglie de rungsalter ) erschwert (S. 12). 3.2
Dr. Y.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 7/25) eine chronisch rezidivierende Depression mit psychotischen Zügen bei Sta tu s nac h kumulativer Traumatisierung (S. 1). Der behandelnde Psychiater berichtete über Depersonalisationserlebnisse und massivste Schamaffekte. So habe der Be schwer deführer seinen Kindern bis heute die Kündigung seines Arbeitsplatzes ver schwie gen. Er wirke zurückgezogen und sei gedanklich auf den Stellenver lust eingeengt . Es bestehe eine Affektarmut und –starre bei subjektiv geschilde ter Anhedonie . Mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen (S. 2). Bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % bestehe seit 2 7. Mai
2011 bis auf wei te res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3).
Der nämliche Arzt teilte am 1 7. Dezember 2012 mit, dass der Krankheitsverlauf beim Beschwerdeführer stationär sei ( Urk. 7/28). 3.3
Gestützt auf das Ergebnis seiner psychiatrischen Untersuchung stellte Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 7/35) folgende Diagnosen (S. 11): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode mit zusätzlichen Somatisierungen (ICD-10 F32.11) - Depressive Entwicklung nach multiplen lebensgeschichtlichen Belastun gen - Sensitive Persönlichkeitszüge mit Dekompensation im Mai 2011 nach Kränkung durch Kündigung der Arbeitsstelle
Er berichtete , a nlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer klinisch auf der Achse I
noch ein leichtes bis knapp mittel gradiges depressives Syndrom auf gewiesen . Unter Mitberücksichtigung der so matisierten Depressionskomponente gehe er insgesamt von einer mittelgradigen Beein träch tigung aus. Unter psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung und intensiver antidepressiver Medikation sowie zusätzlicher Behandlung mit Benzodiazepin-Beruh igungsmittel n sei es im Verlauf zu einer gewissen Stabili sierung gekommen. Im Vergleich zur Beschreibung von Dr.
A.___ habe sich das depressive Syndrom tei lweise aufgehellt. Der Versicherte sei sozial gut inte g riert. Stundenweise helfe er in einem kleinen Pensum in der Firma seiner Frau mit . Weiter sei er als Sportchef eines Zweitligafussballclubs aktiv. Er pflege gute Beziehungen mit den Vorstandsmitgliedern sowie mit zwei bis drei weiteren Freunden im Dorf. Die psychodynamischen Überlegungen von Dr. Y.___
seien nachvollziehbar. Eine posttraumatische Belastungsstö rung gemäss ICD-10 – so der Gutachter weiter – bestehe nicht. Die beschriebene Sensibilität und Sensiti vität sowie die Neigung zur chron isch depressiven Verstimmung sei vor dem Hintergrund der multiplen belastenden Lebenserfahrungen des Beschwerdefüh rers nachvollziehbar. Auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung seien die Sensitivität sowie eine Grunddepressiv ität im Sinne eines depres siven Res t syndroms , das chronifiziert sei, weiterh in bestehen d gewesen . Ein schweres de pressives Syndrom sei aktuell jedoch nicht objektivierbar. Es sei weiterhin ein deutlicher Leidensdruck vorhanden , den der Versicherte teilweise
somatisier e . Bezüglich einer beruflichen Wiedereingliederung zeige sich der Beschwerde füh rer hoffnungs- und perspektive n arm. Es mach e den Eindruck, dass er mit dem Berufsle ben weitgehend abgeschlossen habe (S.
10 f.) . Zur Frage der Ar beits fähigkeit führte Dr. Z.___ an, medizinisch - theoretisch sei unter Abstrak tion von invaliditätsfremden Faktoren von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit aus zu gehen, wobei die leistungsmässige und zeitliche Einbusse integriert beur teilt worden sei (S. 11). 3.4
In seinem Bericht vom 1 9. Mai 2014 hielt Dr. Y.___ ergänzend fest, beim Be schwerdeführer bestehe die hohe Gefahr einer weiteren Krankheitsverschlech terung und einer Zementierung von Depression, Psychose und Rückzugsverhal ten . Es gebe keine Möglichkeit zur Überwindung des Krankheitsgeschehens. Der Beschwerdeführer sei auf die Anerkennung seiner Krankheit durch die Aussen welt vital angewiesen. Es liege ein chronifiziertes Krankheitsbild vor. De r Be schwerdeführer leide unter einer chronischen Depression (ICD-10 F33.3) von erheb lichem Schwere grad mit einem inneren Absterben des psychischen Funk tionierens , einer schweren, vitalen Angststörung vor Annihilation der eigenen psychischen Existenz und einer Psychose (ICD-10 F25.1) mit Selbstentfremdung und Un wirklichkeitserleben . Dadurch sei es zu einem regelmässigen und un über wind baren Scheitern der eigenen aktiven Anstrengungen zur Überwindung der schwierigen Krankheitssituation gekommen. Es bestehe ein hohes Mass an Ängs ten ( Urk. 7/60). 4. 4.1
Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Be schwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Eine über dies bestehende Psychose , wie sie vom behandelnden Psychiater ohne genauere Begründung diagnostiziert wurde ( Urk. 7/25 und Urk. 7/60), schloss der Gut achter Dr. Z.___
– nachdem er knapp zwei Stunden mit dem Beschwerdeführer gesprochen hatte – aus ( Urk. 7/35 S. 9), was in Anbetracht der erhobenen Be funde durchaus einleuchte t . Was die Angststörung betrifft , ist darauf hinzu weisen, dass Dr. Y.___ die entsprechende Diagnose wiederum ohne eingehende Begründung stellte und sie insbesondere nicht mit der Bezugnahme auf die etablierten Kriterien der ICD-10 untermauerte. Er nahm sodann keine , für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzte , fachärztlich psychiatrisch gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassi fi kationssystem vor (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). 4.2
Hinsichtlich der depressiven Störung steht aufgrund der aktenkundigen Arztbe richte fest, dass sie mit ungünstigen psychosozialen Faktoren zu erklären ist. Zu erwähnen sind dabei namentlich die durch die Kündigung der Arbeitsstelle d urch den langjährigen Arbeitgeber ausgelöste Kränkung (Urk. 7/16/4, 7/16/9-17 S.
5, 7/16/22-33 S.
5 und S.
10 , 7/25 S.
2,
7/35 S.
6, S.
9 f. und S.
12 ), die belastende familiäre Situation ( Urk. 7/16/22-33 S.
5 und S.
10, Urk.
7/25 S.
2 und S. 4 ) , die unklare berufliche Zukunft ( Urk. 7/16/9-17 S. 5 f.) und die finan zielle Problematik ( Urk. 7/16/9-17 S. 6 und Urk. 7/61/1 ) .
Vor dem Hintergrund, dass der behandelnde Psychiater
– wie auch der Be schwerdeführer selbst ( Urk. 7/16/9-17 S. 6 f. ) – die zukünftige Arbeitsfähigkeit von der Möglichkeit der Reintegration ins Berufsleben abhä ngig machen (Urk.
7/16/19 ), ist davon auszugehen, dass es kein unabhängig von den mit un günstigen psychosozialen Gegebenheiten zu erklärenden psychischen Be schwer den bestehendes (erhebliches) psychisches Leiden gibt. Daran ändert nichts, dass
Dr. Z.___
– unter Abstraktion von invaliditätsfremden Faktoren – von einer 50%igen Res tarbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/35 S. 11). Denn aus der gut ach terlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung geht angesichts des Umstands, dass der Experte die leistungsmässige und zeitliche Einbusse integriert beurteilt, nicht schlüssig hervor, inwie weit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründet ist. Ausser dem ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Spezialärzte
– wie es auch Dr. Y.___ ist – mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E.
3b/cc). Nach der Recht sprechung ist es zudem in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträch tigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztperson, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu ent schei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vor übergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 1). 4.3
In Anbetracht der geschilderten Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die durch ungünstige psychosoziale Umstände verursachte psychische Störung de s
Beschwerdeführers bei Wegfall der Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahr scheinlichkeit wieder verschwände. Da ein klinisches Beschwerdebild, das (einzig) von belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrührt, recht sprechungsgemäss nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Be ein träch tigung zu verstehen ist, vermag die psychische Störung de s Beschwer de führer s keinen Leistungs anspruch zu begründen ( vgl. E. 1.3 hievor ) . 4.4
Au ch der vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf (inklusive Tätigkeiten in den Abendstunden [ Urk. 7/35 S.
8 f.]) deutet augenfällig auf ein erhöhtes Aktivitätsniveau und damit
– auch mit Blick auf die aufgewendeten Ressourcen
– auf k eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit hin (vgl. hiezu auch BGE 140 V 290 E. 3.3.2) . So gab der Versicherte an, er stehe in der Regel zwi schen 08.00 und 09.00 Uhr auf. Er sei dann aber meist i mmer noch müde und fühle sich nicht ausge ruht. Oft wache er bereits gegen 05.00 Uhr auf , könne da nach aber wieder eindö sen. Nach einem Kaffee sch aue er am TV Nachrichten. Anschliessend gehe er an guten Tagen zwischen 30 und 60 Minuten spazieren. Danach lege er sich aufs Sofa und schlafe während circa zehn Minuten. Bei Be darf gehe er einkaufen. Je nach Arbeit sprogramm seiner Frau koche sie; an sonsten esse er am Mittag kalt. Täglich besuche er seinen Vater im Nachbar haus. Er spreche sich mit der Pflegerin ab und erledige Einkäufe. Nachmittags kümmere er sich eventuell um sein Amt als Sportchef eines Zweitligafussball clubs . Er bringe beispielsweise die Tenues zur Wäscherei oder stelle d as Material für das Training be reit. Wenn möglich nehme er auch dreimal wöchentlich am Abendtraining als Sportchef teil. Zwi sch en 18.00 und 20.00 Uhr nehme er das Abendessen ein . Anschliessend schaue er fern . Meist gehe er zwischen 23.00 und 23.30 Uhr zu Bett. 4.5
Die vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung
– eine gegen wärtig schwere Episode (vgl. Urk. 7/60) ist weder angesichts der erhobe nen Befunde noch des Freizeitverhaltens des Versicherten nachvollziehbar – von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwer de führers steht sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ein klang. Eine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschwe ren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin auszuschliessen. Deren An nahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (vgl. etwa Urtei le des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 201 6 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober
2015 E.
4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 1 9. November
2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berück sichtigen. Vorliegend kann – entge gen dem Gutachter Dr. Z.___ ( Urk. 7/35 S.
12; v gl. auch Urk. 1 S. 5) –
von ei ner Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmög lic hkeiten nicht gesprochen werden. D ie am bu lante Therapie bei Dr. Y.___
findet zweimal im Monat statt ( Urk. 7/35 S.
7) . Eine (teil-)stationäre Behandlung wurde bislang noch keine durchgeführt (Urk. 7/25 S. 1). Auch angesichts dieser Intensität der Therapiebemühungen kann dem Leiden des Beschwerdeführers keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. 5.
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 12 2 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 4. Mai 2013 durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (psychiatrische Expertise vom 2 1. Mai 2013 [ Urk. 7/35]). Mit Vorbescheid vom 1 1. März
2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/49). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin ( Urk. 7/ 50, 7/56 und 7/59 ) – mit Verfü gung vom 1 2. November 2014 fest ( Urk. 7/64 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2014 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zur wei teren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, die gutachter lich festgestellten Einschränkungen würden als überwindbar gelten . Die beim Beschwerdeführer vorliegende rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode) habe nach der Rechtsprechung nicht die erfor derliche Intensität für eine invalidisierende Wirkung . Ein invalidenversiche rungsrechtlicher Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen. Angesichts dessen, das s die Depression als Reaktion auf die Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle aufgetreten sei, sei von einem reaktiven Geschehen auszugehen. Eine solchermassen von den belastenden Lebensumständen nicht verselbstän digte Depression vermöge keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs unfähigkeit zu bewirken ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführe r stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die psy chiatrischen Berichte würden eine spezifizierte, selbständige psychiatrische Er krankung ausweisen, die eine invalidisierende Krank heitswertigkeit aufweise . Die vorliegend andauernde Depression unterscheide sich klar von depressiven Verstimmungszuständen, die nach der Rechtsprechung überwindbar seien. Die Krankheit sei daher unüberwindbar . Aufgrund der schlüssigen medizinischen Berichte sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen, weshalb ihm mindestens eine 50%ige Rente zustehe ( Urk. 1 S. 5 f.). 3.
E. 3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 3.1 In seinem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten vom 2 2. September
2011 ( Urk. 7/16/22-33) diagnostizierte Dr. med.
Dipl.-Psych. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit somati schen Symptomen vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F 33.11). Den Problemen mit Arbeitsplatzverlust (ICD-10 Z56) mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 9). Er hielt fest, objektiv habe die Befundlage für ein in erster Linie mittelgradig depressives Syndrom mit gedrückt-depressiver, freudloser-ratloser, affektstarrer, in der affektiven Modu la tions fähigkeit deutlich verminderter und zum depressiven Pol verscho bener Stimmungslage gesprochen. Der Antrieb sei bei wenig mitschwingender Mimik und Gestik
deutlich vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer habe über paro xysmale Ängste berichtet. Kognitiv sei eine fluktuierende Aufmerk samkeit im Verlauf des Gesprächs erkennbar gewesen . Formalgedanklich hätten sich eine Verlangsamung, Grübelneigung , deutliche Einengung auf den Arbeits platz ver lust und Zukunftsängste gezeigt . Es sei ein konsistentes Syndrom de pressiver Hemmung mit viskös-stockendem R edefluss, verlangsamtem formalem Gedan ken gang sowie wenig mitschwingender Mimik und Gestik erkennbar ge wesen . Psychometrisch habe sich auf den beiden Fremdbeurteilungsskalen (Ha milton, MADRS) ein mittelgradig depressives Syndrom a bgebildet (S.
10). Ge genwärtig bestehe aus psychiatrischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit . Unter Fortführung und Intensivierung der Behandlung sollte
– so der Gutachter weiter – in den nächsten drei Monaten mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit (50 % ) in einer den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Ar beitstätigkeit erreichbar sein mit Steigerung auf 100 % in den darauffolgenden zwei Mona ten. Die Prognose werde allerdings deutlich durch belastende Kon textfaktoren (Arbeitsplatzverlust, ungewisse berufliche Zukunft, ungünstiges Wiedereinglie de rungsalter ) erschwert (S. 12).
E. 3.2 Dr. Y.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 7/25) eine chronisch rezidivierende Depression mit psychotischen Zügen bei Sta tu s nac h kumulativer Traumatisierung (S. 1). Der behandelnde Psychiater berichtete über Depersonalisationserlebnisse und massivste Schamaffekte. So habe der Be schwer deführer seinen Kindern bis heute die Kündigung seines Arbeitsplatzes ver schwie gen. Er wirke zurückgezogen und sei gedanklich auf den Stellenver lust eingeengt . Es bestehe eine Affektarmut und –starre bei subjektiv geschilde ter Anhedonie . Mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen (S. 2). Bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % bestehe seit 2 7. Mai
2011 bis auf wei te res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3).
Der nämliche Arzt teilte am 1 7. Dezember 2012 mit, dass der Krankheitsverlauf beim Beschwerdeführer stationär sei ( Urk. 7/28).
E. 3.3 Gestützt auf das Ergebnis seiner psychiatrischen Untersuchung stellte Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 7/35) folgende Diagnosen (S. 11): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode mit zusätzlichen Somatisierungen (ICD-10 F32.11) - Depressive Entwicklung nach multiplen lebensgeschichtlichen Belastun gen - Sensitive Persönlichkeitszüge mit Dekompensation im Mai 2011 nach Kränkung durch Kündigung der Arbeitsstelle
Er berichtete , a nlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer klinisch auf der Achse I
noch ein leichtes bis knapp mittel gradiges depressives Syndrom auf gewiesen . Unter Mitberücksichtigung der so matisierten Depressionskomponente gehe er insgesamt von einer mittelgradigen Beein träch tigung aus. Unter psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung und intensiver antidepressiver Medikation sowie zusätzlicher Behandlung mit Benzodiazepin-Beruh igungsmittel n sei es im Verlauf zu einer gewissen Stabili sierung gekommen. Im Vergleich zur Beschreibung von Dr.
A.___ habe sich das depressive Syndrom tei lweise aufgehellt. Der Versicherte sei sozial gut inte g riert. Stundenweise helfe er in einem kleinen Pensum in der Firma seiner Frau mit . Weiter sei er als Sportchef eines Zweitligafussballclubs aktiv. Er pflege gute Beziehungen mit den Vorstandsmitgliedern sowie mit zwei bis drei weiteren Freunden im Dorf. Die psychodynamischen Überlegungen von Dr. Y.___
seien nachvollziehbar. Eine posttraumatische Belastungsstö rung gemäss ICD-10 – so der Gutachter weiter – bestehe nicht. Die beschriebene Sensibilität und Sensiti vität sowie die Neigung zur chron isch depressiven Verstimmung sei vor dem Hintergrund der multiplen belastenden Lebenserfahrungen des Beschwerdefüh rers nachvollziehbar. Auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung seien die Sensitivität sowie eine Grunddepressiv ität im Sinne eines depres siven Res t syndroms , das chronifiziert sei, weiterh in bestehen d gewesen . Ein schweres de pressives Syndrom sei aktuell jedoch nicht objektivierbar. Es sei weiterhin ein deutlicher Leidensdruck vorhanden , den der Versicherte teilweise
somatisier e . Bezüglich einer beruflichen Wiedereingliederung zeige sich der Beschwerde füh rer hoffnungs- und perspektive n arm. Es mach e den Eindruck, dass er mit dem Berufsle ben weitgehend abgeschlossen habe (S.
E. 3.4 In seinem Bericht vom 1 9. Mai 2014 hielt Dr. Y.___ ergänzend fest, beim Be schwerdeführer bestehe die hohe Gefahr einer weiteren Krankheitsverschlech terung und einer Zementierung von Depression, Psychose und Rückzugsverhal ten . Es gebe keine Möglichkeit zur Überwindung des Krankheitsgeschehens. Der Beschwerdeführer sei auf die Anerkennung seiner Krankheit durch die Aussen welt vital angewiesen. Es liege ein chronifiziertes Krankheitsbild vor. De r Be schwerdeführer leide unter einer chronischen Depression (ICD-10 F33.3) von erheb lichem Schwere grad mit einem inneren Absterben des psychischen Funk tionierens , einer schweren, vitalen Angststörung vor Annihilation der eigenen psychischen Existenz und einer Psychose (ICD-10 F25.1) mit Selbstentfremdung und Un wirklichkeitserleben . Dadurch sei es zu einem regelmässigen und un über wind baren Scheitern der eigenen aktiven Anstrengungen zur Überwindung der schwierigen Krankheitssituation gekommen. Es bestehe ein hohes Mass an Ängs ten ( Urk. 7/60). 4. 4.1
Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Be schwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Eine über dies bestehende Psychose , wie sie vom behandelnden Psychiater ohne genauere Begründung diagnostiziert wurde ( Urk. 7/25 und Urk. 7/60), schloss der Gut achter Dr. Z.___
– nachdem er knapp zwei Stunden mit dem Beschwerdeführer gesprochen hatte – aus ( Urk. 7/35 S. 9), was in Anbetracht der erhobenen Be funde durchaus einleuchte t . Was die Angststörung betrifft , ist darauf hinzu weisen, dass Dr. Y.___ die entsprechende Diagnose wiederum ohne eingehende Begründung stellte und sie insbesondere nicht mit der Bezugnahme auf die etablierten Kriterien der ICD-10 untermauerte. Er nahm sodann keine , für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzte , fachärztlich psychiatrisch gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassi fi kationssystem vor (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). 4.2
Hinsichtlich der depressiven Störung steht aufgrund der aktenkundigen Arztbe richte fest, dass sie mit ungünstigen psychosozialen Faktoren zu erklären ist. Zu erwähnen sind dabei namentlich die durch die Kündigung der Arbeitsstelle d urch den langjährigen Arbeitgeber ausgelöste Kränkung (Urk. 7/16/4, 7/16/9-17 S.
5, 7/16/22-33 S.
5 und S.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 ), die belastende familiäre Situation ( Urk. 7/16/22-33 S.
5 und S.
10, Urk.
7/25 S.
2 und S. 4 ) , die unklare berufliche Zukunft ( Urk. 7/16/9-17 S. 5 f.) und die finan zielle Problematik ( Urk. 7/16/9-17 S. 6 und Urk. 7/61/1 ) .
Vor dem Hintergrund, dass der behandelnde Psychiater
– wie auch der Be schwerdeführer selbst ( Urk. 7/16/9-17 S. 6 f. ) – die zukünftige Arbeitsfähigkeit von der Möglichkeit der Reintegration ins Berufsleben abhä ngig machen (Urk.
7/16/19 ), ist davon auszugehen, dass es kein unabhängig von den mit un günstigen psychosozialen Gegebenheiten zu erklärenden psychischen Be schwer den bestehendes (erhebliches) psychisches Leiden gibt. Daran ändert nichts, dass
Dr. Z.___
– unter Abstraktion von invaliditätsfremden Faktoren – von einer 50%igen Res tarbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/35 S. 11). Denn aus der gut ach terlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung geht angesichts des Umstands, dass der Experte die leistungsmässige und zeitliche Einbusse integriert beurteilt, nicht schlüssig hervor, inwie weit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründet ist. Ausser dem ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Spezialärzte
– wie es auch Dr. Y.___ ist – mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E.
3b/cc). Nach der Recht sprechung ist es zudem in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträch tigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztperson, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu ent schei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vor übergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 1). 4.3
In Anbetracht der geschilderten Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die durch ungünstige psychosoziale Umstände verursachte psychische Störung de s
Beschwerdeführers bei Wegfall der Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahr scheinlichkeit wieder verschwände. Da ein klinisches Beschwerdebild, das (einzig) von belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrührt, recht sprechungsgemäss nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Be ein träch tigung zu verstehen ist, vermag die psychische Störung de s Beschwer de führer s keinen Leistungs anspruch zu begründen ( vgl. E. 1.3 hievor ) . 4.4
Au ch der vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf (inklusive Tätigkeiten in den Abendstunden [ Urk. 7/35 S.
8 f.]) deutet augenfällig auf ein erhöhtes Aktivitätsniveau und damit
– auch mit Blick auf die aufgewendeten Ressourcen
– auf k eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit hin (vgl. hiezu auch BGE 140 V 290 E. 3.3.2) . So gab der Versicherte an, er stehe in der Regel zwi schen 08.00 und 09.00 Uhr auf. Er sei dann aber meist i mmer noch müde und fühle sich nicht ausge ruht. Oft wache er bereits gegen 05.00 Uhr auf , könne da nach aber wieder eindö sen. Nach einem Kaffee sch aue er am TV Nachrichten. Anschliessend gehe er an guten Tagen zwischen 30 und 60 Minuten spazieren. Danach lege er sich aufs Sofa und schlafe während circa zehn Minuten. Bei Be darf gehe er einkaufen. Je nach Arbeit sprogramm seiner Frau koche sie; an sonsten esse er am Mittag kalt. Täglich besuche er seinen Vater im Nachbar haus. Er spreche sich mit der Pflegerin ab und erledige Einkäufe. Nachmittags kümmere er sich eventuell um sein Amt als Sportchef eines Zweitligafussball clubs . Er bringe beispielsweise die Tenues zur Wäscherei oder stelle d as Material für das Training be reit. Wenn möglich nehme er auch dreimal wöchentlich am Abendtraining als Sportchef teil. Zwi sch en 18.00 und 20.00 Uhr nehme er das Abendessen ein . Anschliessend schaue er fern . Meist gehe er zwischen 23.00 und 23.30 Uhr zu Bett. 4.5
Die vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung
– eine gegen wärtig schwere Episode (vgl. Urk. 7/60) ist weder angesichts der erhobe nen Befunde noch des Freizeitverhaltens des Versicherten nachvollziehbar – von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwer de führers steht sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ein klang. Eine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschwe ren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin auszuschliessen. Deren An nahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (vgl. etwa Urtei le des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 201 6 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober
2015 E.
4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 1 9. November
2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berück sichtigen. Vorliegend kann – entge gen dem Gutachter Dr. Z.___ ( Urk. 7/35 S.
12; v gl. auch Urk. 1 S. 5) –
von ei ner Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmög lic hkeiten nicht gesprochen werden. D ie am bu lante Therapie bei Dr. Y.___
findet zweimal im Monat statt ( Urk. 7/35 S.
7) . Eine (teil-)stationäre Behandlung wurde bislang noch keine durchgeführt (Urk. 7/25 S. 1). Auch angesichts dieser Intensität der Therapiebemühungen kann dem Leiden des Beschwerdeführers keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. 5.
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 12 2 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01326 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
24. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1956 geborene X.___ meldete sich im Mai 2011 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/9 und Urk. 7/21). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 7/20) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/41) sowie Berichte von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ( Urk. 7/25 und Urk. 7/28). Zusätzlich liess sie den Ver sicherten am 1 4. Mai 2013 durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (psychiatrische Expertise vom 2 1. Mai 2013 [ Urk. 7/35]). Mit Vorbescheid vom 1 1. März
2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/49). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin ( Urk. 7/ 50, 7/56 und 7/59 ) – mit Verfü gung vom 1 2. November 2014 fest ( Urk. 7/64 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Dezember 2014 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zur wei teren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni
2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, die gutachter lich festgestellten Einschränkungen würden als überwindbar gelten . Die beim Beschwerdeführer vorliegende rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode) habe nach der Rechtsprechung nicht die erfor derliche Intensität für eine invalidisierende Wirkung . Ein invalidenversiche rungsrechtlicher Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen. Angesichts dessen, das s die Depression als Reaktion auf die Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle aufgetreten sei, sei von einem reaktiven Geschehen auszugehen. Eine solchermassen von den belastenden Lebensumständen nicht verselbstän digte Depression vermöge keine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs unfähigkeit zu bewirken ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführe r stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die psy chiatrischen Berichte würden eine spezifizierte, selbständige psychiatrische Er krankung ausweisen, die eine invalidisierende Krank heitswertigkeit aufweise . Die vorliegend andauernde Depression unterscheide sich klar von depressiven Verstimmungszuständen, die nach der Rechtsprechung überwindbar seien. Die Krankheit sei daher unüberwindbar . Aufgrund der schlüssigen medizinischen Berichte sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen, weshalb ihm mindestens eine 50%ige Rente zustehe ( Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1
In seinem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten vom 2 2. September
2011 ( Urk. 7/16/22-33) diagnostizierte Dr. med.
Dipl.-Psych. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit somati schen Symptomen vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F 33.11). Den Problemen mit Arbeitsplatzverlust (ICD-10 Z56) mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 9). Er hielt fest, objektiv habe die Befundlage für ein in erster Linie mittelgradig depressives Syndrom mit gedrückt-depressiver, freudloser-ratloser, affektstarrer, in der affektiven Modu la tions fähigkeit deutlich verminderter und zum depressiven Pol verscho bener Stimmungslage gesprochen. Der Antrieb sei bei wenig mitschwingender Mimik und Gestik
deutlich vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer habe über paro xysmale Ängste berichtet. Kognitiv sei eine fluktuierende Aufmerk samkeit im Verlauf des Gesprächs erkennbar gewesen . Formalgedanklich hätten sich eine Verlangsamung, Grübelneigung , deutliche Einengung auf den Arbeits platz ver lust und Zukunftsängste gezeigt . Es sei ein konsistentes Syndrom de pressiver Hemmung mit viskös-stockendem R edefluss, verlangsamtem formalem Gedan ken gang sowie wenig mitschwingender Mimik und Gestik erkennbar ge wesen . Psychometrisch habe sich auf den beiden Fremdbeurteilungsskalen (Ha milton, MADRS) ein mittelgradig depressives Syndrom a bgebildet (S.
10). Ge genwärtig bestehe aus psychiatrischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit . Unter Fortführung und Intensivierung der Behandlung sollte
– so der Gutachter weiter – in den nächsten drei Monaten mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit (50 % ) in einer den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Ar beitstätigkeit erreichbar sein mit Steigerung auf 100 % in den darauffolgenden zwei Mona ten. Die Prognose werde allerdings deutlich durch belastende Kon textfaktoren (Arbeitsplatzverlust, ungewisse berufliche Zukunft, ungünstiges Wiedereinglie de rungsalter ) erschwert (S. 12). 3.2
Dr. Y.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 7/25) eine chronisch rezidivierende Depression mit psychotischen Zügen bei Sta tu s nac h kumulativer Traumatisierung (S. 1). Der behandelnde Psychiater berichtete über Depersonalisationserlebnisse und massivste Schamaffekte. So habe der Be schwer deführer seinen Kindern bis heute die Kündigung seines Arbeitsplatzes ver schwie gen. Er wirke zurückgezogen und sei gedanklich auf den Stellenver lust eingeengt . Es bestehe eine Affektarmut und –starre bei subjektiv geschilde ter Anhedonie . Mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen (S. 2). Bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % bestehe seit 2 7. Mai
2011 bis auf wei te res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3).
Der nämliche Arzt teilte am 1 7. Dezember 2012 mit, dass der Krankheitsverlauf beim Beschwerdeführer stationär sei ( Urk. 7/28). 3.3
Gestützt auf das Ergebnis seiner psychiatrischen Untersuchung stellte Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 7/35) folgende Diagnosen (S. 11): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode mit zusätzlichen Somatisierungen (ICD-10 F32.11) - Depressive Entwicklung nach multiplen lebensgeschichtlichen Belastun gen - Sensitive Persönlichkeitszüge mit Dekompensation im Mai 2011 nach Kränkung durch Kündigung der Arbeitsstelle
Er berichtete , a nlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer klinisch auf der Achse I
noch ein leichtes bis knapp mittel gradiges depressives Syndrom auf gewiesen . Unter Mitberücksichtigung der so matisierten Depressionskomponente gehe er insgesamt von einer mittelgradigen Beein träch tigung aus. Unter psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung und intensiver antidepressiver Medikation sowie zusätzlicher Behandlung mit Benzodiazepin-Beruh igungsmittel n sei es im Verlauf zu einer gewissen Stabili sierung gekommen. Im Vergleich zur Beschreibung von Dr.
A.___ habe sich das depressive Syndrom tei lweise aufgehellt. Der Versicherte sei sozial gut inte g riert. Stundenweise helfe er in einem kleinen Pensum in der Firma seiner Frau mit . Weiter sei er als Sportchef eines Zweitligafussballclubs aktiv. Er pflege gute Beziehungen mit den Vorstandsmitgliedern sowie mit zwei bis drei weiteren Freunden im Dorf. Die psychodynamischen Überlegungen von Dr. Y.___
seien nachvollziehbar. Eine posttraumatische Belastungsstö rung gemäss ICD-10 – so der Gutachter weiter – bestehe nicht. Die beschriebene Sensibilität und Sensiti vität sowie die Neigung zur chron isch depressiven Verstimmung sei vor dem Hintergrund der multiplen belastenden Lebenserfahrungen des Beschwerdefüh rers nachvollziehbar. Auch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung seien die Sensitivität sowie eine Grunddepressiv ität im Sinne eines depres siven Res t syndroms , das chronifiziert sei, weiterh in bestehen d gewesen . Ein schweres de pressives Syndrom sei aktuell jedoch nicht objektivierbar. Es sei weiterhin ein deutlicher Leidensdruck vorhanden , den der Versicherte teilweise
somatisier e . Bezüglich einer beruflichen Wiedereingliederung zeige sich der Beschwerde füh rer hoffnungs- und perspektive n arm. Es mach e den Eindruck, dass er mit dem Berufsle ben weitgehend abgeschlossen habe (S.
10 f.) . Zur Frage der Ar beits fähigkeit führte Dr. Z.___ an, medizinisch - theoretisch sei unter Abstrak tion von invaliditätsfremden Faktoren von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit aus zu gehen, wobei die leistungsmässige und zeitliche Einbusse integriert beur teilt worden sei (S. 11). 3.4
In seinem Bericht vom 1 9. Mai 2014 hielt Dr. Y.___ ergänzend fest, beim Be schwerdeführer bestehe die hohe Gefahr einer weiteren Krankheitsverschlech terung und einer Zementierung von Depression, Psychose und Rückzugsverhal ten . Es gebe keine Möglichkeit zur Überwindung des Krankheitsgeschehens. Der Beschwerdeführer sei auf die Anerkennung seiner Krankheit durch die Aussen welt vital angewiesen. Es liege ein chronifiziertes Krankheitsbild vor. De r Be schwerdeführer leide unter einer chronischen Depression (ICD-10 F33.3) von erheb lichem Schwere grad mit einem inneren Absterben des psychischen Funk tionierens , einer schweren, vitalen Angststörung vor Annihilation der eigenen psychischen Existenz und einer Psychose (ICD-10 F25.1) mit Selbstentfremdung und Un wirklichkeitserleben . Dadurch sei es zu einem regelmässigen und un über wind baren Scheitern der eigenen aktiven Anstrengungen zur Überwindung der schwierigen Krankheitssituation gekommen. Es bestehe ein hohes Mass an Ängs ten ( Urk. 7/60). 4. 4.1
Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Be schwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Eine über dies bestehende Psychose , wie sie vom behandelnden Psychiater ohne genauere Begründung diagnostiziert wurde ( Urk. 7/25 und Urk. 7/60), schloss der Gut achter Dr. Z.___
– nachdem er knapp zwei Stunden mit dem Beschwerdeführer gesprochen hatte – aus ( Urk. 7/35 S. 9), was in Anbetracht der erhobenen Be funde durchaus einleuchte t . Was die Angststörung betrifft , ist darauf hinzu weisen, dass Dr. Y.___ die entsprechende Diagnose wiederum ohne eingehende Begründung stellte und sie insbesondere nicht mit der Bezugnahme auf die etablierten Kriterien der ICD-10 untermauerte. Er nahm sodann keine , für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzte , fachärztlich psychiatrisch gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassi fi kationssystem vor (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). 4.2
Hinsichtlich der depressiven Störung steht aufgrund der aktenkundigen Arztbe richte fest, dass sie mit ungünstigen psychosozialen Faktoren zu erklären ist. Zu erwähnen sind dabei namentlich die durch die Kündigung der Arbeitsstelle d urch den langjährigen Arbeitgeber ausgelöste Kränkung (Urk. 7/16/4, 7/16/9-17 S.
5, 7/16/22-33 S.
5 und S.
10 , 7/25 S.
2,
7/35 S.
6, S.
9 f. und S.
12 ), die belastende familiäre Situation ( Urk. 7/16/22-33 S.
5 und S.
10, Urk.
7/25 S.
2 und S. 4 ) , die unklare berufliche Zukunft ( Urk. 7/16/9-17 S. 5 f.) und die finan zielle Problematik ( Urk. 7/16/9-17 S. 6 und Urk. 7/61/1 ) .
Vor dem Hintergrund, dass der behandelnde Psychiater
– wie auch der Be schwerdeführer selbst ( Urk. 7/16/9-17 S. 6 f. ) – die zukünftige Arbeitsfähigkeit von der Möglichkeit der Reintegration ins Berufsleben abhä ngig machen (Urk.
7/16/19 ), ist davon auszugehen, dass es kein unabhängig von den mit un günstigen psychosozialen Gegebenheiten zu erklärenden psychischen Be schwer den bestehendes (erhebliches) psychisches Leiden gibt. Daran ändert nichts, dass
Dr. Z.___
– unter Abstraktion von invaliditätsfremden Faktoren – von einer 50%igen Res tarbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/35 S. 11). Denn aus der gut ach terlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung geht angesichts des Umstands, dass der Experte die leistungsmässige und zeitliche Einbusse integriert beurteilt, nicht schlüssig hervor, inwie weit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründet ist. Ausser dem ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Spezialärzte
– wie es auch Dr. Y.___ ist – mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E.
3b/cc). Nach der Recht sprechung ist es zudem in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträch tigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztperson, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu ent schei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vor übergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 1). 4.3
In Anbetracht der geschilderten Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die durch ungünstige psychosoziale Umstände verursachte psychische Störung de s
Beschwerdeführers bei Wegfall der Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahr scheinlichkeit wieder verschwände. Da ein klinisches Beschwerdebild, das (einzig) von belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrührt, recht sprechungsgemäss nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevante Be ein träch tigung zu verstehen ist, vermag die psychische Störung de s Beschwer de führer s keinen Leistungs anspruch zu begründen ( vgl. E. 1.3 hievor ) . 4.4
Au ch der vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf (inklusive Tätigkeiten in den Abendstunden [ Urk. 7/35 S.
8 f.]) deutet augenfällig auf ein erhöhtes Aktivitätsniveau und damit
– auch mit Blick auf die aufgewendeten Ressourcen
– auf k eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit hin (vgl. hiezu auch BGE 140 V 290 E. 3.3.2) . So gab der Versicherte an, er stehe in der Regel zwi schen 08.00 und 09.00 Uhr auf. Er sei dann aber meist i mmer noch müde und fühle sich nicht ausge ruht. Oft wache er bereits gegen 05.00 Uhr auf , könne da nach aber wieder eindö sen. Nach einem Kaffee sch aue er am TV Nachrichten. Anschliessend gehe er an guten Tagen zwischen 30 und 60 Minuten spazieren. Danach lege er sich aufs Sofa und schlafe während circa zehn Minuten. Bei Be darf gehe er einkaufen. Je nach Arbeit sprogramm seiner Frau koche sie; an sonsten esse er am Mittag kalt. Täglich besuche er seinen Vater im Nachbar haus. Er spreche sich mit der Pflegerin ab und erledige Einkäufe. Nachmittags kümmere er sich eventuell um sein Amt als Sportchef eines Zweitligafussball clubs . Er bringe beispielsweise die Tenues zur Wäscherei oder stelle d as Material für das Training be reit. Wenn möglich nehme er auch dreimal wöchentlich am Abendtraining als Sportchef teil. Zwi sch en 18.00 und 20.00 Uhr nehme er das Abendessen ein . Anschliessend schaue er fern . Meist gehe er zwischen 23.00 und 23.30 Uhr zu Bett. 4.5
Die vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung
– eine gegen wärtig schwere Episode (vgl. Urk. 7/60) ist weder angesichts der erhobe nen Befunde noch des Freizeitverhaltens des Versicherten nachvollziehbar – von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwer de führers steht sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ein klang. Eine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschwe ren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin auszuschliessen. Deren An nahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (vgl. etwa Urtei le des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 201 6 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober
2015 E.
4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 1 9. November
2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berück sichtigen. Vorliegend kann – entge gen dem Gutachter Dr. Z.___ ( Urk. 7/35 S.
12; v gl. auch Urk. 1 S. 5) –
von ei ner Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmög lic hkeiten nicht gesprochen werden. D ie am bu lante Therapie bei Dr. Y.___
findet zweimal im Monat statt ( Urk. 7/35 S.
7) . Eine (teil-)stationäre Behandlung wurde bislang noch keine durchgeführt (Urk. 7/25 S. 1). Auch angesichts dieser Intensität der Therapiebemühungen kann dem Leiden des Beschwerdeführers keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. 5.
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 12 2 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher