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IV.2014.01325

Rentenrevision. Gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen. Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Kein Abzug für Teilzeitarbeit bei Männern.

Zürich SozVersG · 2016-08-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1954, seit 1986 als Buschauffeur bei den Y.___ tätig (Urk. 8/13/2) , wurde im Dezember 2008 aufgrund von mehreren selbstverschuldeten Kollisionen vom Fahrdienst dispensiert (Urk. 8/8/3 , Urk. 8/14/2 ). In der Folge meldete sich der Versicherte a m 5. Januar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine schwere Depression zum Leistungsbezug (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/1). Das Arbeitsverhältnis mit den Y.___ wurde durch die Arbeitgeberin per Ende November 2009 auf gelöst (Urk. 8/ 26 , Urk. 8/53/2). Im Februar/März 2010 fand eine verkehrsmedizinische Begutach tung statt (Urk. 8/94, Urk. 8/96), welche zum Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge aller Kategorien führte (Urk. 8/40/1 f.). Am 27. Juli 2010 wurde der Versicherte ausserdem von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom 28. Juli 2010, Urk. 8/41). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (ab 1. Dezember 2009) respektive von 74 % (ab 1 . Juli 2010) eine ganze Rente zu ( Verfügungen vom 9. Dezember 2010 [ Urk. 8/ 48 , Urk. 8/57] ). 1.2

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie stellte dem Versicherten einen Revisionsfragebogen zu (Urk. 8/68) , liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/69 ) und ordnete eine psychiatrische Abklärung bei med. pract . A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , an ( Untersuchung vom 14. März 2013, Gutachten

vom 27. Juni 2013 [ Urk. 8/75 ] ). Am 19. August 2013 fand bei der IV-Stelle ein Standortgespräch statt, anlässlich welchem dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass er mit der Herabsetzung der Rente rechnen müsse , und ihm Eingliederungs - massnahmen angeboten wurden (Urk. 8/79). Nach

durchgeführtem Vorbescheid - verfahren – im Rahmen dessen ergänzende Stellungnahmen bei med. pract . A.___ eingeholt wurden ( Urk. 8/98, Urk. 8/106) – setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2014 (Urk. 2) die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monat s auf eine Viertelsrente herab . 1.3

Am 26. November 2014 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Eingliederung , namentlich um Kostengutsprache für eine verkehrsmedi zinische Begutachtung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (Urk. 8/ 126). 2.

Gegen die Verfügung vom 14. November 2014 erhob X.___ am 15. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantra gte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige ganze Rente weiterhin aus zurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-132) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Juni 2015 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Mit Duplik vom

11. August 2015 (Urk. 16) brachte die Beschwerdegegnerin zur Kenntnis, dass zwischenzeitlich eine von ihr finanzierte verkehrsmedizinische Begutachtung durchgeführt worden sei , und reichte die entsprechenden Berichte sowie das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung zu den Akten (Urk. 17/1-3). Der Beschwerdeführer nahm dazu am

17. November 2015 Stel lung (Urk. 21), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 23) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin kam in ihrer Verfügung vom 14. November 2014 gestützt auf die medizinischen Abklärungen zum Schluss, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbess ert. Der Beschwer deführer sei in der angestammten Tätigkeit wieder zu 50-60 % sowie in ange passten T ätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig . Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %, weshalb noch Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Falls der Beschwerdeführer die Durchführung von beruflichen Mass nahmen wünsche – welche ihm anlässlich des Standortgespräches vom

19. August 2013 präsentiert worden sei en , ohne dass er seither das Angebot in Anspruch genommen h ätte

– könne er sich mit einem Zusatzgesuch melden (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 brachte die Beschwerdegegnerin zusätzlich vor, die ursprüngliche

Rentenzusprache erweise sich als zweifellos unrichtig , da der damalige RAD-Arzt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe diagnostizieren können . Es bestehe zwar die naheliegende Vermutung, dass dieser den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch als labil erachtet habe , wofür auch die von ihm vorgesehene kurz angesetzte Revisionsfri st von zwei Jahren spreche . Bei einer rechtskonformen , nach versi cherungsmedizinischen Kriterien beurteilten Restarbeitsfähigkeit wären dem Beschwerdeführer jedoch bereits damals keine Leistungen der Invalidenversi cherung zugestanden. Soweit das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass es nicht zu einer wesentlichen Änderung des leistungsrelevanten Sachverhaltes gekommen sei , sei d ie rentenherabsetzende Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen (Urk. 7 ).

Mit Duplik vom 11. August 2015 teilte die Beschwerdegegnerin ergänzend mit, inzwischen habe eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung stattgefun den . Dabei sei ebenfalls auf einen stabilisierten Gesundheitszustand hingewie sen worden . Nachdem die Fahreignung im Jahr 2010 aufgrund des noch nicht genügend stabilisierten Gesundheitszustandes verneint worden sei, sei diese in der verkehrspsychologischen Abklärung vom 18. Mai 2015 nun als positiv beurteilt worden. Eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes werde somit auch hiermit bestätigt (Urk. 16). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei zu keiner wesentlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes seit der Renten zusprache im Jahr 2010 gekommen. Med. pract . A.___ habe denn in seinem Gutachten auch festgehalten, dass es sich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei im Grossen und Ganzen unverändertem Gesundheits zustand handle. Da s Gutachten von med. pract . A.___ sei im Übrigen wider sprüchlich, oberflächlich, und sei nicht in Kenntnis und in Auseinandersetzung a ller Vorakten erstellt worden. Insbesondere habe der Gutachter nicht über die verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung vom 30. März 2010 verfügt und damit seine Beurteilung in Unkenntnis der im Jahr 2014 noch immer festgestellten Hirnleistungsdefizite abgegeben. Damit sei d ie gutachterli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht haltbar und dem Gutachten komme kein Beweiswert zu. Falls dennoch von einem veränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgegangen würde, sei zu beachten, dass die medizi nisch-theoretisch festgestellte Restarbeitsfähigkeit heute wirtschaftlich nicht mehr verwertb ar wäre . Er sei 60 Jahre alt, infolge der medizinisch begründeten Fahruntauglichkeit im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig und es sei aufgrund der persönlichkeits- und krankheitsbedingten Leistungseinschränkun gen von einer äusserst geringen Anpassungsfähigkeit

für eine neue Tätigkeit auszugehen . Im Übrigen sei das von der Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt wor den (Urk. 1).

Stellungnehmend zur Beschwerdeantwort hielt der Beschwerdeführer sodann dafür , es treffe nicht zu, d ass die ursprüngliche Rentenzusprache zw eifellos unrichtig gewesen sei . Der anspr uchsbegründende Sachverhalt sei korrekt und vollständig erhoben worden. Wenn die Beschwerdegegnerin damals zum Schluss gekommen sei, es läge ei ne 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vor, handle es sich um einen Ermessensentscheid und nicht um eine qualifizierte falsche Anwend ung von Rechtsregeln (Urk. 13).

Hinsichtlich der neuerlich durchgeführten verkehrsmedizinischen Begutachtung wies der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Stellungnahme vom 17. November 2015 darauf hin , dass lediglich die Fahreignung für die Benüt zung von Personenwagen für private Zwecke wieder bejaht worden sei, er jedoch nach wie vor keine Transporterlaubnis für den professionellen Personen verkehr sowie f ür Kleinbusse, Lieferwagen und Ä hnliches habe. Aus der Tatsa che, dass er teilweise wieder als fahrtauglich eingestuft worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzuspra che wesentlich und dauernd verändert habe (Urk. 21). 3. 3.1

Die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung (Untersuchung vom 15. Februar 2010, Gutachten des B.___

vom 19. April 2010 [Urk. 8/94]) durchgeführte verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung vom 30. März 2010 (Urk. 8/96) ergab, dass eine verkehrsrelevante Verlangsamung der Wahrnehmungs-, Informations verarbeitungs

- und Reaktionsfähigkeit bestehe und die Fähigkeit zur Kontrolle und Steuerung von Handlungsimpulsen sowohl mit als auch ohne Zeitdruck nicht in genügendem Ausmass gegeben sei. Die beurteilende Fachpsychologin kam zum Schluss, aufgrund der erhobenen Befunde müsse davon ausgegangen werden , dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht über ausrei chende Leistungsreserven verfüge, um im Strassenverkehr mit Fahrzeugen aller Führerausweiskategorien angemessen schnell und richtig rea gieren zu können (Urk. 8/96/6).

Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 15. Februar 2010 hatte sich der Explorand in einem leicht reduzierten Zustandsbild bei klinisch subdepressi ver Affektlage präsentiert . Die Gutachter hielt en fest, d er Beschwer deführer habe von rezidivierenden depressiven Stimmungsphasen von zirka ein bis zwei Wochen Dauer berichtet, zuletzt zu Jahresbeginn 201 0. Gesamthaft betrachtet könne von einer noch nicht genügend stabilisierten rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, welche zuletzt zu Jahresbeginn 2010 zu einer zehntägigen depressiven Episode geführt habe, weswegen auch weiter hin eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit antide pressiver Medikation in Anspruch genommen werde. Die verkehrspsychologi sche Untersuchung habe Hirnleistungsdefizite in einem Ausmass bestätigt, so dass aktuell die Fahreignung des Beschwerdef ührers für sämtliche Führeraus weiskategorien aller medizinischen Gruppen verneint werden müsse. Es werde die Fortführung der bereits etablierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Sobald von therapeutischer Seite eine eindeutige Stabi lisierung der psychischen Gesundheitssituation mit insbesondere einer Verbes serung der kognitiven Fähigkeiten dokumentiert werden könne, sei eine erneute verkehrsmedi zinische Untersuchung sinnvoll, wobei eine solche zwingend mit einer erneuten verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung verbunden sein müsse (Urk. 8/94/4). 3.2

RAD-Arzt Dr. Z.___ , welcher den Beschwerdeführer am

27. Juli 2010 unter suchte, hielt in seinem B ericht vom 28. Juli 2010 (Urk. 8/41) fest, beim Beschwerdeführer seien anamnestisch rezidivierende depressive Störungen mit mehrfachen Hospitalisationen und ambulanten psychiatrischen Behandlungen dokumentiert. Bedingt durch diese Erkrankung und auf Grund eines obstrukti ven Schlafapnoesyndroms sei ihm die Stelle als Buschauffe ur auf September 2009 gekündigt worden, nachdem es wiederholt wegen Unachtsamkeit und Einschlafens am Steuer zu Verkehrsunfällen gekommen sei und nachdem ein Arbeitsversuch im Zentrallager der Arbeitgeberin von Juni bis August 2009 mit einem Teilzeitpensum zwischen 50 % und 75 % wegen mangelnder Konzentr a tionsfähigkeit gescheitert sei . Aufgrund der ge schild erten gesundheitlichen Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ab dem 12. Juni 2010 für unbe stimmte Zeit der Führerausweis inklusive der Bewilligung für den berufsmässi gen Personentransport sowie der Berechtigung zum Führen von Trolleybussen entzogen worden. Bei der heutigen Untersuchung habe sich im psychopatholo gischen Befund kein auffälliges medizinisches Korrelat mehr ergeben, so dass unter Berücksichtigung der Aktenlage aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) , ausgewiesen sei. Gemäss Aktenlage sei vom 10. Dezember 2008 bis Ende Mai 2009 eine vollständige , von Juni bis September 2009 eine 50%ige , sowie erneut ab Oktober 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten) ausge wiesen. Ab Untersuchungsdatum bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in angepassten Tätig keiten bestehe jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Anforde rungsprofil : z eitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin druck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und kon fliktarmen Arbeitsatmosphäre. Dr. Z.___ hielt abschliessend fest, die nächste medizinische Reevaluation sei in zwei Jahren angezeigt (Urk. 8/41/6). 3.3

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ wurde dem Beschwerdeführer bei ei ner 100 % igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Untersuchungszeitpunkt respektive einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt

und bei daraus resultierenden Invaliditätsgrad en von 100 % respektive

74 % eine ganze Rente zugesprochen ( Sachverhalt E. 1.3 ). 4. 4.1 4.1.1

Am 14.

März 2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Rentenrevisions verfahrens

von med. pract . A.___

psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 27. Juni 2013, Urk. 8/75). Der Gutachter diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ängstlich vermeidende Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.6). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine rezidivierende depressive Störung, aktuell höchstens noch leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0 ; Urk. 8/75/11 ).

Der Gutachter hielt fest , der Beschwerdeführer habe ein erstes Mal im Jahr 2007 und ein zweites Mal im Jahr 2009 wegen schwer depressiven Episoden hospita lisiert werden müssen. Die volle Leistungsfähigkeit habe er bei der Arbeit seither nie mehr erreicht. Schliesslich sei er zuerst vom Fahrdienst suspendiert und kurz darauf entlassen worden. Zwischenzeitlich habe er sich wieder deutlich erholt. Geblieben sei en eine verminderte Belastbarkeit und allgemeine Verunsicherung. D iagnostisch würden die anamnestischen Angaben sowie die Persönlichkeits merkmale (Gefühl der Minderwertigkeit; andauernde Unsicherheit und erhöhte Anspannung; Sorge, kritisiert zu werden oder Fehler zu machen; Tendenz, sozial schwierigen Situationen auszuweichen, ausser der Beschwerdeführer sei sich des Erfolgs gewiss) für das Vorliegen einer ängstlich vermeidenden Persön lichkeitsstörung sprechen. Die genannten Persönlichkeitsmerkmale dürften mit einer erhöhten Verletzlichkeit beziehungsweise einer reduzierten Belastbarkeit (emotionaler oder zeitlicher Druck) einhergehen. Weiter dürfte es dem Beschwerdeführer schwer fallen, sich flexibel auf Veränderungen einzulassen oder selbständig Entscheidungen zu treffen. Arbeiten im Team dürften im Zusammenhang mit der verminderten Kritikfähigkeit ebenfalls erschwert sein. Andererseits dürften der Persönlichkeit des Beschwerdeführers klar vorgegebene und gut strukturierte Aufgaben entgegenkommen. Es sei jedoch darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer trotz der ge schild erten Persönlichkeitsmerk male über viele Jahre in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit vollschichtig nachzugehen. Denkbar sei allerdings, dass im Zusammenhang mit der vermin derten Belastbarkeit und erhöhten Vulnerabilität auch das Risiko für die Ent wicklung eines depressiven Zustandbildes erhöht sein könnte. Die in der Vor geschichte wiederholt beschriebenen, zum Teil schwer depressiven Phasen wür den eine entsprechende Vermutung unterstützen. Momentan – ohne ausgespro chen belastende psychosoziale Faktoren – liege aber höchstens noch eine leichtgradige depressive Symptomatik oder gar eine Remission vor. Entspre chend könne momentan die affektive Symptomatik allein eine Arbeitsunfähig keit nicht mehr plausibel erklären. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass auf Grund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine erhöhte Prädis position für die Entwicklung einer depressiven Symptomatik unter wesentlichen Belastungsfaktoren vorliege. Entsprechend sollte bei der Wahl der Tätigkeit auf ein optimales Belastungsprofil geachtet werden. In einer entsprechenden Tätig keit könne zurzeit bei einer weitgehend remittierten depressiven Symptomatik von einer hohen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nachvollzogen werden könne bei der beschriebenen erhöhten Verletzlichkeit des Beschwerdeführers ein leicht vermehrter Erholungsbedarf, was eine geringfügige Reduktion der Leis tungsfähigkeit rechtfertigen würde (Urk. 8/75/12 f.).

Der Gutachter hielt weiter fest , es könne davon ausgegangen werden, dass die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur teilweise angepasst sein dürfte. Einerseits kämen die klar strukturierten und eindeutig formulierten Erwartungen ohne wesentliche Anforderungen an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit der Per sönlichkeit des Beschwerdeführers entgegen. Auch die geringen Anforderungen an die Teamfähigkeit würden zum Ressourcenprofil des Beschwerdeführers passen. Hingegen sei zu vermuten, dass der Schichtbetrieb, der starke zeitliche Druck und die hohe Verantwortung, die der Beschwerdeführer bei der Arbeit trage, mit einer Verminderung der Belastbarkeit einhergehen dürften . In einer entsprechenden Tätigkeit könne spätestens ab Untersuchungsdatum langfristig von einer zirka 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In einer optimal angepassten Tätigkeit ohne wesentlichen zeitlichen emotionalen Druck, mit nicht allzu hohen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und Fle xibi lität, ohne allzu hoher Verantwortung und ohne allzu hohen Ansprüche an die Teamfähigkeit könne spätestens ab Untersuchungsdatum von einer wenigstens 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/75/14).

Stellungnehmend zu den Berichten der behandelnden Ärzte des C.___ hielt der Gutachter dafür, diese seien wenig aussage kräftig. Aufgrund kaum vorhandener Angaben zum Befinden des Beschwerde führers (psychopathologische Befunde) und zum Verlauf seit der letzten Beur teilung seien die Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Ein schwer depressives Zustandsbild, das theoretisch eine hochprozentige Arbeits unfähigkeit begründen würde und das gemäss Akten tatsächlich einmal vorge legen sei, liege heute nicht mehr vor (Urk. 8/75/15). 4.1.2

Nachdem dem Gutachter med. pract . A.___ zusätzlich das verk ehrsmedizinische Gutachten inklusive der v erkehrspsychologischen Abklärung en

aus dem Jahr 2010 sowie weitere Berichte des C.___ zu ge stellt worden waren (vgl. Urk. 8/84, Urk. 8/92, Urk. 8/94, Urk. 8/96) , nahm er hierzu am 24. Februar 2014 ergänzend Stellung (Urk. 8/98). Der Gutachter hielt fest, zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten nur noch wenige pathologische Befunde erfasst werden können. Es scheine, dass die Befunde, welche von den ambulant behandelnden Therapeuten zitiert würden, einem Bericht aus dem Jahr 2010 entnommen worden seien. Im Gutachten werde nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld unter zum Teil schweren depressiven Episoden gelitten habe. Allerdings seien diese zwischenzeitlich nahezu vollstän dig remittiert und könnten aus heutiger Sicht keine hochgradige Arbeitsunfä higkeit mehr erklären (Urk. 8/98/2) . Inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur, durch die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärung im Jahr 2010 fest gestellten neuropsychologischen Defizite aktuell tangiert werde, könne bei aktu ell fehlender neuropsychologischer Testung aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Die nachgereichten verkehrsmedizinischen Abklärungsberichte seien älteren Datums und für die heutige Beurteilung nicht mehr massgebend. Selbst wenn die neuropsychologischen Defizite bis heute weiter bestehen würden, dürfte das im Gutachten beschriebene angepasste Arbeitsprofil auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers abgestimmt sein und die im Gutachten angeführte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit trotzdem Gültigkeit haben (Urk. 8/98/2) . 4. 1. 3

In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht des C.___

ein (vgl. Urk. 8/102 ) , in welchem dafürgehalten wurde, es bestünden weiterhin kognitive Defizite (Konzentration, Gedächtnis sowie Reaktionsfähigkeit) und der Gutachter habe die depressive Symptomatik nicht vollständig erfasst. Zu diesem Bericht nahm Gutachter med. pract . A.___

a m 2. Juli 2014 Stellung (Urk. 8/106) . Er

führte aus ,

grundsätzlich sei festzu halten, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung grobkursorisch keine hochauffäl ligen kognitiven Einschränkungen zu beobachten gewesen seien . Hinweise auf hirnorganische Defizite (anamnestisch dementielle Entwicklung, organische Erkrankung oder beispielsweise ein signifikanter Alkoholabusus) hätten bei der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Theoretisch sei es denkbar, dass es im Rahmen einer schweren depressiven Episode, wie diese anamnestisch bei dem Beschwerdeführer in früheren Jahren vorgelegen haben dürfte, zu einer pseudodemenziellen Symptomatik kommen könne , was die früher erhobenen kognitiven Defizite erklären könnte n . Diese seien aber nach einem Abklingen der depressiven Symptomatik in der Regel ebenfalls regredient . 4.2

Im Rahmen der erneuten verkehrsmedizinischen Begutachtung im B.___ (Untersuchung vom 27. März 2015, Gut achten vom 26. Mai 2015 [Urk. 17/2]) wurde wiederum eine verkehrspsycholo gische Abklärung der kognitiven Fahreignung – durch dieselbe Fachpsycholo gin wie im Jahr 2010 – durchgeführt (Urk. 17/3). Die am 13. Mai 2015 durch geführten Tests ergaben durchschnittliche Resultate ( bezüglich kurzfristige r Erinnerungsfähigkeit , Konzentrationsfähigkeit, reaktiver Belastbarkeit, Reakti onsgeschwindigkeit und motorischer Geschwindigkeit, Überblicksgewinnung, peripherer Wahrnehmung ) respektive überdurchschnittliche Resultate ( bezü glich geteilter Aufmerksamkeit; Urk. 17/3 S. 6 ff.). Die untersuchende Fachpsycholo gin hielt fest, aus den in den Leistungstests erzielten Resultaten liessen sich ins gesamt betrachtet keine Hinweise auf grundlegende Beeinträchtigungen in den Bereichen Informationsaufnahme und – verarbeitung ableiten. Ebenso wenig liessen die Befunde auf eine verlangsamte motorische Reaktionsausführung schliessen. Die getesteten Aufmerksamkeitsfunktionen (selektive, geteilte Auf merksamkeit und Daueraufmerksamkeit) seien intakt und auch die Fähigkeit zur Handlungsregulation sei in ausreichendem Masse gegeben. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt als Lenker eines Motorfahrzeuges der 3. medizinischen Gruppe nicht überfordert sei. Die Befunde würden jedoch teilweise im unteren Normbereich liegen, wes halb im Sinne einer präventiven Vermeidung von Überforderungssituationen die kognitive Fahreignung für die höh eren Kategorien ve rneint werde ( Urk. 17/3 S. 10 +11 ).

Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurde in der psychiatrischen Anamnese festgehalten, ab

anfangs 2010 sei es zu einer zunehmenden Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gekommen und der

Beschwerdeführer habe sich unter der Medikation mit Efexor 75 mg (aktuell abends) deutlich stabilisieren können. Beruhigungs- und Schlafmittel müsse er keine einnehmen. Der Schlaf sei gut. Er leide nicht unter Schlafstörungen. Selten habe er noch Stimmungs schwankungen . Er sei nun positiver, offener, habe mehr Kontakt mit Menschen , könne sich auch selber besser akzeptieren und fühle sich nicht mehr so insuffi zient (Urk. 17/2 S. 2). I n der Anamnese wurde weiter ausgeführt , der Beschwer deführer habe sich psychisch stabilisieren können und er hoffe, w ieder fahren zu dürfe n (Urk. 17/2 S. 3). Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung ergaben sich keine Anhaltspunkte für kognitive Einschränkungen oder affektive Auffälligkeiten. Es bestanden keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen und der Antrieb und die Psychomotorik waren unauffällig (Urk. 17/2 S. 3 f. ). Die Gutachterin hielt fest, der Beschwerdeführer habe ange geben, dass es ihm in den letzten fünf Jahren psychisch weitestgehend gut gegangen sei. Er habe sich unter medikamentöser Behandlung mit einem Stim mungsaufheller ( Efexor ) psychisch stabilisieren können. Eine erneute Hospita lisation sei seit 2009 nicht mehr notwendig gewesen (Urk. 17/2 S. 5). Bei gesamthafter Betrachtung könne bei m Beschwerdeführer von einem zwischen zeitlich positiven Verlauf ausgegangen werden. Die psychische Erkrankung ( rezidivierende Depression) sei unter adäquater medikamentöser und therapeu tischer Behandlung stabil. Hinweise für höhergradige , die Fahreignung ein schränkende depressive Symptome hätten sich anlässlich der Untersuchung nicht ergeben. Der Beschwerdeführer weise eine gute Krankheitseinsicht und Medikamentencompliance auf. Er sei in regelmässiger Behandlung und nehme diese auch wahr (Urk. 17/2 S. 5). Hinweise auf kognitive oder charakterliche Defizite hätten sich nicht feststellen lassen. Somit könne die Fahreignung zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die 3. medizinische Gruppe wieder bejaht werden (Urk. 17/2 S. 6). 5. 5.1

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zweifelsfrei , dass es seit der Rentenzuspra che im Jahr 2010

zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustands

des Beschwerdeführers respektive seiner Arbeitsfähigkeit gekom men ist . Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2010 noch unter depressiven Einbrüchen gelitten hatte (E. 3.1), konnte er sich seither psychisch stabilisieren. Entsprechend wurde keine Hospitalisation mehr notwendig (E. 4.2) und aus den Akten ergibt sich, dass sowohl die Frequenz der ambulanten psychotherapeuti schen wie auch die antidepressive medikamentöse Behandlung reduziert wur de n . So hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung im Juli 2010 alle zwei bis drei Wochen Einzelgespräche, einmal pro Woche Grup pengespräche und wurde täglich mit Efexor 150 mg behandelt (Urk. 8/41/2+4). Aus dem Bericht der behandelnden Therapeuten im Revisionsfragebogen ergibt sich, dass noch etwa einmal im Monat eine Konsultation durchgeführt und d er Beschwerdeführer medikamentös mit 75 mg E fexor behandelt werde (Urk. 8/68/3), im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärung gab der Beschwerdeführer in Bezug auf die psychotherapeutische Behandlung schliess lich an, noch alle zwei Monate therapeutische Gespräche zu führen

(Urk. 17/2 S. 2) .

Dass es zu einer gesundheitlichen Verbesserung kam, zeigt sich sodann insbeson dere auch darin , dass d ie kognitiven Defizite, welche im J uni 2010 zur Aberkennung der Fahreignung für sämtliche Führerausweiskategorien geführt hatten (E. 3.1 und Sachverhalt E. 1.1 ) , im Rahmen der erneuten verkehrspsy chologischen Abklärung im Frühjahr 2015 nicht mehr festgestellt werden konnten. Es ergaben sich keinerlei Hinweise auf Hirnleistungsdefizite mehr und

d ie Fahr eignung

wurde dementsprechend wieder bejaht . Einzig im Sinne einer präventiven Vermeidung von Überforderungssituationen wurde die Fahr erlaub nis für die höheren Kategorien nicht wieder erteilt (E. 4.2). Deme ntsprechend konnte Gutachter med. pract . A.___

anlässlich seiner Untersuchung auch keine diesbezüglichen Einschränkungen mehr feststellen und hielt fest , die früher erhobenen kognitiven Defizite könnten durch die depressive Erkrankung verur sacht worden sein; diese Defizite seien aber nach einem Abklingen der depressi ven Symptomatik in der Regel ebenfalls regredient (E. 4.1 .1 f. ).

Schliesslich gab der Beschwerdeführer selber wiederholt an, seine psychische Situation habe sich seit dem Jahr 2010 verbessert (Standortgespräch vom 19. August 2013 [Urk. 8/79/2], verkehrsmedizinische Untersuchung vom 27. März 2015 [E. 4.2]) . Und aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 26. Mai 2015 ergibt sich, dass selbst die behandelnden Therapeuten des C.___

gegenüber dem B.___ am 16. April 2015 über eine Stabilisation des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit dem Jahr 2010 und eine r Verbesserung des Allgemeinzustandes berichtet und den Beschwerdeführer wieder für zu 100 % fahrtauglich erachtet hatten (Urk. 17/2 S. 4).

Wenn Gutachter med.

pract . A.___ in retrospektiver Bean twortung der Frage zum Verlauf des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit seit der RAD-Untersuchung im Jahr 2010 im Gutachten vom 27. Juni 2013 notierte , es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei im Grossen und Ganzen unveränderten Gesundheitszustand (Urk. 8/75/15), kann ihm angesichts der obigen Ausführungen nicht gefolgt werden, zumal er denn im Zeitpunkt der Begutachtung auch noch nicht in Kenntnis der Resultate der erneuten verkehrspsychologischen Testung en

(E. 4.2) war , welche klarerweise eine gesundheitliche Verbesserung bestätigen . 5.2

Dass die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die Beurteilung von Gutach ter med. pract . A.___

von einer 80 % Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkei ten ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten von med. pract . A.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anfor derungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). Es beruht auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Insbe sondere hat sich Gutachter med. pract . A.___ auch mit dem verkehrsmedizinischen Gutach ten aus dem Jahr 2010 auseinandergesetzt, nachdem ihm dieses nachgereicht worden war (E. 4.1.2). Der Gutachter legte sodann nachvollziehbar dar, dass auf die abweichende Beurteilung der behandelnden Therapeuten des C.___ nicht abgestellt werden könne, welche lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 15 % bei Tätigkeiten ohne Leistungsdruck als möglich erachtet (Urk. 8 /68/3) respektive eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 8/75/17) hatten. Der Gutachter hielt diesbezüglich insbesondere fest , die von d en behandelnden Therapeuten genannte depressive Symptomatik habe im Rahmen der Begutachtung n icht festgestellt werden kön nen (E. 4.1.2 f.) . So wurde in den Berichten des C.___ beispielsweise dafürgehalten , der Beschwerdeführer leide an Kon zentrationsverminderung -

Filme zu schauen sei

ihm kaum mehr möglich -

und bei der Testung der Konzentration, des Gedächtnisses sowie der Reaktionsfähig keit hätten sich im Jahr 2014 erneut unterdurchschnittliche Ergebnisse ergeben (Urk. 8/92, Urk. 8/102, Urk. 8/111). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung bei med. pract . A.___

unter anderem angab, jeweils am Morgen die Zeitung von vorne bis hinten durchzu lesen, wobei ihm Zeitung lesen keine Schwierigkeiten bereite (Urk. 8/75/10 f.). I n Übereinstimmung mit den Untersuchungsergebnissen von Gutachter med. pract . A.___ , welche keine Hinweise auf kognitive Auffälligkeiten erga b en , konnten auch im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärungen keiner lei Anhaltspunkte

für kognitive Einschrän kungen mehr festgestellt werden . Damit übereinstimmend ergaben schliesslich auch d ie verkehrspsychologischen Abklärungen durchschnittliche Resultate bezüglich Konzent ration (E. 4.2).

Auch weitere von den behandelnden Therapeuten des C.___

aufgeführte Symptome wie Lust- und Interessenlosigkeit, Antriebslosigkeit, Angst unter Leuten etc. (Urk. 8/92, 8/102) konnten sodann weder im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung bei med. pract . A.___ noch im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung festgestellt werden. Vielmehr wurde darüber berichtet, dass der Beschwerdeführer

wieder mehr Kontakt mit Menschen habe ,

und hinsichtlich seines Tagesablauf berichtete der Beschwerdeführer über zahlreiche Aktivitäten (Engagement in Freiwilligenorga nisation , auswärts essen, Besuch von Fussballspielen des FC Winterthurs und Konzerten, Kinobesuche, Spaziergänge, etc.; vgl. Urk. 8/75/10 f.).

Angesichts dessen erscheinen die Ausführungen der behandelnden Therapeuten des C.___

nicht nachvollziehbar und verm ögen

diese die gutachterliche Beurteilung von med. pract . A.___ nicht zu erschüttern. 5.3

Zusammenfassend ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verbessert hat und ihm eine angepasste Tätigkeit im Umfang von zumindest 80 % zumutbar ist. Bei dieser Sachlage liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor und es kann offen bleiben, ob

– ginge man von einem unveränderten Gesundheitszustand aus - die Verfügung, mit welcher die ursprüngliche Rente zugesprochen worden war , als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre. 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf eine angepasste Tätig keit im Umfang von mindestens 80 %

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 6.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Anga ben der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 8/13 ), wonach der Beschwerde führer im Jahr 2008 ein jährliches Einkommen von Fr. 85‘ 777.90 verdient hätte (Urk. 8/42/1, Urk. 8/85) , was nicht strittig ist und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung zu einem Valideneinkommen von Fr. 90‘370. -- im Jahr 2013 führt (20 08 : 2092 Punkte , 20 13 : 2204 Punkte; Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tab. B10.3, S. 89). 6.3 6.3.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass – selbst wenn noch von einer medizi nisch-theoretisch festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 80 % in ange passten Tätigkeiten ausgegangen würde – diese aufgrund seines fortgeschritte nen Alters und der attestierten Leistungseinschränkungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar wäre (E. 2.2) .

Im Zeit punkt der Feststellung von med. pract . A.___ vom 27. Juni 2013, wonach ein Arbeitspensum von wenigstens 80 % in angepasster Tätigkeit zumutbar sei ( E. 4.1.1), verblieb dem am 20. November 1954 geborenen Beschwerdeführer bis zur regulären Pensionierung noch eine Restaktivitätsdauer von mehr als sechs Jahren. Angesichts der generell relativ hohen Hürden, wel che das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Mensche n entwickelt hat (vorstehend E. 6.3.1; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.4), stellt dies für sich betrachtet bereits eine vergleich sweise lange Zeitspanne dar. Der Beschwerdeführer war sodann, nach dem ihm im Jahr 2010 nur noch eine Arbeit in angepassten Tätigkeiten möglich war (zu 50 %; vgl. E. 3.2) , ab dem Jahr 2011 in solchen Tätigkeit en

zu einem Pensum von 15 % erwerbs tätig (Urk. 8/68) . Nachdem eine berufliche Umstel lung mithin bereits vor einigen Jahren erfolgte, kann umso weniger davon aus gegangen werden, die nunmehr um 30 % höhergradig attestierte Arbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten sei nicht mehr verwertbar.

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der r entenherabsetzenden Verfügung Hilfeleistungen bei der beruflichen Wiedereingliederung angeboten hat (Urk. 8/79). Der Beschwerdeführer hat sol che zwischenzeitlich

denn auch in Anspruch genommen (vgl. Sachverhalt E. 1.3 und E. 2: Kostengutsprache für die verkehrsmedizinische Begutachtung zur Wiedererlangung des Fahrausweises), im Juni 2015 jedoch mitgeteilt, dass eine weitere Beratung und Unterstützung durch die IV-Eingliederungsberatung nicht mehr erforderlich sei (Verlaufsprotokoll 19. Juni 2015, Urk. 17/1). 6.3. 3

Bezüglich des Invalideneinkommens macht d er Beschwerdeführer weiter gel tend , zur Ermittlung dieses Einkommens sei auf das der erstmaligen Rentenzu sprache zugrunde gelegte Invalideneinkommen abzustellen, wobei dieses Ein kommen auf ein Pensum von 80 % hochzurechnen und der Nominallohnent wicklung anzupassen sei (Urk. 1 S. 8 f.).

Dem kann nicht gefolg t werden. Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 , E. 3.4 mit Hin weisen). Nachdem eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist, sind die Ver hältnisse somit umfassend neu zu prüfen und es besteht keine Bindung an das der erstmaligen leistungszusprechenden Verfügung zugrunde gelegte Invaliden einkommen . 6.3.4

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010) und stützte sich dabei auf die Tabelle TA1, alle Branchen, Stufe 4, ab (Urk. 8/85, Urk. 2). Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Damit ergibt sich für das Jahr 2010 ein Einkom - men von Fr. 58‘812.-- (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominal - lohn entwicklung (2010: 2150 Punkte, 2013: 2204 Punkte; Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tab. B10.3, S. 89) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits - zeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 Tab. B9.2 S. 88) resultiert für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 62‘851.--, respektive bei einem 80%-Pensum ein Einkommen von Fr. 50‘281.--. 6.3.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür - zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) ist insbesondere ein Abzug aufgrund gesundheitliche r Einschränkungen nicht ange zeig t. So lei det der Beschwerdeführer unter keinen kognitiven Einschränkungen mehr und Gutachter med. pract . A.___ hielt einzig dafür, angepasste Tätigkeiten dürften keinen wesentlichen zeitlichen oder emotionalen Druck, keine allzu hohen Anforderungen an die Anpas sungsfähigkeit und Flexibilität sowie keine allzu hohe Verantwortung oder hohe Ansprüche an die Teamfähigkeit beinhalten (E. 4.1.1). Angesichts dieser nur leichtgradigen Einschränkungen im Zumutbar keitsprofil

bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt dem Beschwerdeführer ein genügend grosses Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten des Anforderungsni veaus 4 (beispielsweise reine Überwachungsarbeiten, gewisse Lageristentätig keiten sowie gewisse Fahr- und Kurierdienste). Sodann wirkt sich im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein fortge schrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Was den Beschäf tigungsgrad betrifft, anerkannte die Rechtsprechung bislang zwar bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter diesem Titel einen Abzug vom Tabellenlohn. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als Vollzeittätigkeit. Dies ist - jedenfalls bei einem Teilzeitpensum zwischen 75 % und 89 % , wie es dem Beschwerdeführer zumutbar ist - nach den jüngeren statistischen Erhebungen allerdings nicht mehr der Fall (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 2 2. Oktober 2014 mit Hinweis auf die Tabelle T2 beziehungsweise Tabelle Beschäftigungsgrad der LSE). Anderweitige Anhalts punkte für eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit mit unterdurchschnittli chem Erfolg sind nicht auszumachen. Bei dem - zu Gunsten des Beschwerde führers - von der Beschwerdegegnerin in Anwendung gebrachten Abzug von 5 % hat es damit sein Bewenden.

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 5 % beträgt das Invalideneinkom men somit Fr. 47‘767.--. 6.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘767.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 90‘370. -- eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘603.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 47 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).

Bei einem Invaliditätsgrad von 47 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 1.3). Die mit Verfügung vom 14. November 2014 erfolgte Rentenherabset zung ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens

sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 . Juli 2010) eine ganze Rente zu ( Verfügungen vom 9. Dezember 2010 [ Urk. 8/ 48 , Urk. 8/57] ).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 ). Es beruht auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Insbe sondere hat sich Gutachter med. pract . A.___ auch mit dem verkehrsmedizinischen Gutach ten aus dem Jahr 2010 auseinandergesetzt, nachdem ihm dieses nachgereicht worden war (E. 4.1.2). Der Gutachter legte sodann nachvollziehbar dar, dass auf die abweichende Beurteilung der behandelnden Therapeuten des C.___ nicht abgestellt werden könne, welche lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 15 % bei Tätigkeiten ohne Leistungsdruck als möglich erachtet (Urk. 8 /68/3) respektive eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 8/75/17) hatten. Der Gutachter hielt diesbezüglich insbesondere fest , die von d en behandelnden Therapeuten genannte depressive Symptomatik habe im Rahmen der Begutachtung n icht festgestellt werden kön nen (E. 4.1.2 f.) . So wurde in den Berichten des C.___ beispielsweise dafürgehalten , der Beschwerdeführer leide an Kon zentrationsverminderung -

Filme zu schauen sei

ihm kaum mehr möglich -

und bei der Testung der Konzentration, des Gedächtnisses sowie der Reaktionsfähig keit hätten sich im Jahr 2014 erneut unterdurchschnittliche Ergebnisse ergeben (Urk. 8/92, Urk. 8/102, Urk. 8/111). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung bei med. pract . A.___

unter anderem angab, jeweils am Morgen die Zeitung von vorne bis hinten durchzu lesen, wobei ihm Zeitung lesen keine Schwierigkeiten bereite (Urk. 8/75/10 f.). I n Übereinstimmung mit den Untersuchungsergebnissen von Gutachter med. pract . A.___ , welche keine Hinweise auf kognitive Auffälligkeiten erga b en , konnten auch im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärungen keiner lei Anhaltspunkte

für kognitive Einschrän kungen mehr festgestellt werden . Damit übereinstimmend ergaben schliesslich auch d ie verkehrspsychologischen Abklärungen durchschnittliche Resultate bezüglich Konzent ration (E. 4.2).

Auch weitere von den behandelnden Therapeuten des C.___

aufgeführte Symptome wie Lust- und Interessenlosigkeit, Antriebslosigkeit, Angst unter Leuten etc. (Urk. 8/92, 8/102) konnten sodann weder im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung bei med. pract . A.___ noch im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung festgestellt werden. Vielmehr wurde darüber berichtet, dass der Beschwerdeführer

wieder mehr Kontakt mit Menschen habe ,

und hinsichtlich seines Tagesablauf berichtete der Beschwerdeführer über zahlreiche Aktivitäten (Engagement in Freiwilligenorga nisation , auswärts essen, Besuch von Fussballspielen des FC Winterthurs und Konzerten, Kinobesuche, Spaziergänge, etc.; vgl. Urk. 8/75/10 f.).

Angesichts dessen erscheinen die Ausführungen der behandelnden Therapeuten des C.___

nicht nachvollziehbar und verm ögen

diese die gutachterliche Beurteilung von med. pract . A.___ nicht zu erschüttern. 5.3

Zusammenfassend ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verbessert hat und ihm eine angepasste Tätigkeit im Umfang von zumindest 80 % zumutbar ist. Bei dieser Sachlage liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor und es kann offen bleiben, ob

– ginge man von einem unveränderten Gesundheitszustand aus - die Verfügung, mit welcher die ursprüngliche Rente zugesprochen worden war , als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre. 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf eine angepasste Tätig keit im Umfang von mindestens 80 %

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 6.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Anga ben der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 8/13 ), wonach der Beschwerde führer im Jahr 2008 ein jährliches Einkommen von Fr. 85‘ 777.90 verdient hätte (Urk. 8/42/1, Urk. 8/85) , was nicht strittig ist und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung zu einem Valideneinkommen von Fr. 90‘370. -- im Jahr 2013 führt (20

E. 2 Gegen die Verfügung vom 14. November 2014 erhob X.___ am 15. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantra gte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige ganze Rente weiterhin aus zurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-132) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Juni 2015 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Mit Duplik vom

11. August 2015 (Urk. 16) brachte die Beschwerdegegnerin zur Kenntnis, dass zwischenzeitlich eine von ihr finanzierte verkehrsmedizinische Begutachtung durchgeführt worden sei , und reichte die entsprechenden Berichte sowie das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung zu den Akten (Urk. 17/1-3). Der Beschwerdeführer nahm dazu am

17. November 2015 Stel lung (Urk. 21), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 23) zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin kam in ihrer Verfügung vom 14. November 2014 gestützt auf die medizinischen Abklärungen zum Schluss, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbess ert. Der Beschwer deführer sei in der angestammten Tätigkeit wieder zu 50-60 % sowie in ange passten T ätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig . Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %, weshalb noch Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Falls der Beschwerdeführer die Durchführung von beruflichen Mass nahmen wünsche – welche ihm anlässlich des Standortgespräches vom

19. August 2013 präsentiert worden sei en , ohne dass er seither das Angebot in Anspruch genommen h ätte

– könne er sich mit einem Zusatzgesuch melden (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 brachte die Beschwerdegegnerin zusätzlich vor, die ursprüngliche

Rentenzusprache erweise sich als zweifellos unrichtig , da der damalige RAD-Arzt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe diagnostizieren können . Es bestehe zwar die naheliegende Vermutung, dass dieser den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch als labil erachtet habe , wofür auch die von ihm vorgesehene kurz angesetzte Revisionsfri st von zwei Jahren spreche . Bei einer rechtskonformen , nach versi cherungsmedizinischen Kriterien beurteilten Restarbeitsfähigkeit wären dem Beschwerdeführer jedoch bereits damals keine Leistungen der Invalidenversi cherung zugestanden. Soweit das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass es nicht zu einer wesentlichen Änderung des leistungsrelevanten Sachverhaltes gekommen sei , sei d ie rentenherabsetzende Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen (Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei zu keiner wesentlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes seit der Renten zusprache im Jahr 2010 gekommen. Med. pract . A.___ habe denn in seinem Gutachten auch festgehalten, dass es sich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei im Grossen und Ganzen unverändertem Gesundheits zustand handle. Da s Gutachten von med. pract . A.___ sei im Übrigen wider sprüchlich, oberflächlich, und sei nicht in Kenntnis und in Auseinandersetzung a ller Vorakten erstellt worden. Insbesondere habe der Gutachter nicht über die verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung vom 30. März 2010 verfügt und damit seine Beurteilung in Unkenntnis der im Jahr 2014 noch immer festgestellten Hirnleistungsdefizite abgegeben. Damit sei d ie gutachterli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht haltbar und dem Gutachten komme kein Beweiswert zu. Falls dennoch von einem veränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgegangen würde, sei zu beachten, dass die medizi nisch-theoretisch festgestellte Restarbeitsfähigkeit heute wirtschaftlich nicht mehr verwertb ar wäre . Er sei 60 Jahre alt, infolge der medizinisch begründeten Fahruntauglichkeit im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig und es sei aufgrund der persönlichkeits- und krankheitsbedingten Leistungseinschränkun gen von einer äusserst geringen Anpassungsfähigkeit

für eine neue Tätigkeit auszugehen . Im Übrigen sei das von der Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt wor den (Urk. 1).

Stellungnehmend zur Beschwerdeantwort hielt der Beschwerdeführer sodann dafür , es treffe nicht zu, d ass die ursprüngliche Rentenzusprache zw eifellos unrichtig gewesen sei . Der anspr uchsbegründende Sachverhalt sei korrekt und vollständig erhoben worden. Wenn die Beschwerdegegnerin damals zum Schluss gekommen sei, es läge ei ne 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vor, handle es sich um einen Ermessensentscheid und nicht um eine qualifizierte falsche Anwend ung von Rechtsregeln (Urk. 13).

Hinsichtlich der neuerlich durchgeführten verkehrsmedizinischen Begutachtung wies der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Stellungnahme vom 17. November 2015 darauf hin , dass lediglich die Fahreignung für die Benüt zung von Personenwagen für private Zwecke wieder bejaht worden sei, er jedoch nach wie vor keine Transporterlaubnis für den professionellen Personen verkehr sowie f ür Kleinbusse, Lieferwagen und Ä hnliches habe. Aus der Tatsa che, dass er teilweise wieder als fahrtauglich eingestuft worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzuspra che wesentlich und dauernd verändert habe (Urk. 21). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung (Untersuchung vom 15. Februar 2010, Gutachten des B.___

vom 19. April 2010 [Urk. 8/94]) durchgeführte verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung vom 30. März 2010 (Urk. 8/96) ergab, dass eine verkehrsrelevante Verlangsamung der Wahrnehmungs-, Informations verarbeitungs

- und Reaktionsfähigkeit bestehe und die Fähigkeit zur Kontrolle und Steuerung von Handlungsimpulsen sowohl mit als auch ohne Zeitdruck nicht in genügendem Ausmass gegeben sei. Die beurteilende Fachpsychologin kam zum Schluss, aufgrund der erhobenen Befunde müsse davon ausgegangen werden , dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht über ausrei chende Leistungsreserven verfüge, um im Strassenverkehr mit Fahrzeugen aller Führerausweiskategorien angemessen schnell und richtig rea gieren zu können (Urk. 8/96/6).

Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 15. Februar 2010 hatte sich der Explorand in einem leicht reduzierten Zustandsbild bei klinisch subdepressi ver Affektlage präsentiert . Die Gutachter hielt en fest, d er Beschwer deführer habe von rezidivierenden depressiven Stimmungsphasen von zirka ein bis zwei Wochen Dauer berichtet, zuletzt zu Jahresbeginn 201 0. Gesamthaft betrachtet könne von einer noch nicht genügend stabilisierten rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, welche zuletzt zu Jahresbeginn 2010 zu einer zehntägigen depressiven Episode geführt habe, weswegen auch weiter hin eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit antide pressiver Medikation in Anspruch genommen werde. Die verkehrspsychologi sche Untersuchung habe Hirnleistungsdefizite in einem Ausmass bestätigt, so dass aktuell die Fahreignung des Beschwerdef ührers für sämtliche Führeraus weiskategorien aller medizinischen Gruppen verneint werden müsse. Es werde die Fortführung der bereits etablierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Sobald von therapeutischer Seite eine eindeutige Stabi lisierung der psychischen Gesundheitssituation mit insbesondere einer Verbes serung der kognitiven Fähigkeiten dokumentiert werden könne, sei eine erneute verkehrsmedi zinische Untersuchung sinnvoll, wobei eine solche zwingend mit einer erneuten verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung verbunden sein müsse (Urk. 8/94/4).

E. 3.2 RAD-Arzt Dr. Z.___ , welcher den Beschwerdeführer am

27. Juli 2010 unter suchte, hielt in seinem B ericht vom 28. Juli 2010 (Urk. 8/41) fest, beim Beschwerdeführer seien anamnestisch rezidivierende depressive Störungen mit mehrfachen Hospitalisationen und ambulanten psychiatrischen Behandlungen dokumentiert. Bedingt durch diese Erkrankung und auf Grund eines obstrukti ven Schlafapnoesyndroms sei ihm die Stelle als Buschauffe ur auf September 2009 gekündigt worden, nachdem es wiederholt wegen Unachtsamkeit und Einschlafens am Steuer zu Verkehrsunfällen gekommen sei und nachdem ein Arbeitsversuch im Zentrallager der Arbeitgeberin von Juni bis August 2009 mit einem Teilzeitpensum zwischen 50 % und 75 % wegen mangelnder Konzentr a tionsfähigkeit gescheitert sei . Aufgrund der ge schild erten gesundheitlichen Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ab dem 12. Juni 2010 für unbe stimmte Zeit der Führerausweis inklusive der Bewilligung für den berufsmässi gen Personentransport sowie der Berechtigung zum Führen von Trolleybussen entzogen worden. Bei der heutigen Untersuchung habe sich im psychopatholo gischen Befund kein auffälliges medizinisches Korrelat mehr ergeben, so dass unter Berücksichtigung der Aktenlage aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) , ausgewiesen sei. Gemäss Aktenlage sei vom 10. Dezember 2008 bis Ende Mai 2009 eine vollständige , von Juni bis September 2009 eine 50%ige , sowie erneut ab Oktober 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten) ausge wiesen. Ab Untersuchungsdatum bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in angepassten Tätig keiten bestehe jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Anforde rungsprofil : z eitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin druck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und kon fliktarmen Arbeitsatmosphäre. Dr. Z.___ hielt abschliessend fest, die nächste medizinische Reevaluation sei in zwei Jahren angezeigt (Urk. 8/41/6).

E. 3.3 Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ wurde dem Beschwerdeführer bei ei ner 100 % igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Untersuchungszeitpunkt respektive einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt

und bei daraus resultierenden Invaliditätsgrad en von 100 % respektive

74 % eine ganze Rente zugesprochen ( Sachverhalt E. 1.3 ). 4. 4.1 4.1.1

Am 14.

März 2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Rentenrevisions verfahrens

von med. pract . A.___

psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 27. Juni 2013, Urk. 8/75). Der Gutachter diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ängstlich vermeidende Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.6). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine rezidivierende depressive Störung, aktuell höchstens noch leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0 ; Urk. 8/75/11 ).

Der Gutachter hielt fest , der Beschwerdeführer habe ein erstes Mal im Jahr 2007 und ein zweites Mal im Jahr 2009 wegen schwer depressiven Episoden hospita lisiert werden müssen. Die volle Leistungsfähigkeit habe er bei der Arbeit seither nie mehr erreicht. Schliesslich sei er zuerst vom Fahrdienst suspendiert und kurz darauf entlassen worden. Zwischenzeitlich habe er sich wieder deutlich erholt. Geblieben sei en eine verminderte Belastbarkeit und allgemeine Verunsicherung. D iagnostisch würden die anamnestischen Angaben sowie die Persönlichkeits merkmale (Gefühl der Minderwertigkeit; andauernde Unsicherheit und erhöhte Anspannung; Sorge, kritisiert zu werden oder Fehler zu machen; Tendenz, sozial schwierigen Situationen auszuweichen, ausser der Beschwerdeführer sei sich des Erfolgs gewiss) für das Vorliegen einer ängstlich vermeidenden Persön lichkeitsstörung sprechen. Die genannten Persönlichkeitsmerkmale dürften mit einer erhöhten Verletzlichkeit beziehungsweise einer reduzierten Belastbarkeit (emotionaler oder zeitlicher Druck) einhergehen. Weiter dürfte es dem Beschwerdeführer schwer fallen, sich flexibel auf Veränderungen einzulassen oder selbständig Entscheidungen zu treffen. Arbeiten im Team dürften im Zusammenhang mit der verminderten Kritikfähigkeit ebenfalls erschwert sein. Andererseits dürften der Persönlichkeit des Beschwerdeführers klar vorgegebene und gut strukturierte Aufgaben entgegenkommen. Es sei jedoch darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer trotz der ge schild erten Persönlichkeitsmerk male über viele Jahre in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit vollschichtig nachzugehen. Denkbar sei allerdings, dass im Zusammenhang mit der vermin derten Belastbarkeit und erhöhten Vulnerabilität auch das Risiko für die Ent wicklung eines depressiven Zustandbildes erhöht sein könnte. Die in der Vor geschichte wiederholt beschriebenen, zum Teil schwer depressiven Phasen wür den eine entsprechende Vermutung unterstützen. Momentan – ohne ausgespro chen belastende psychosoziale Faktoren – liege aber höchstens noch eine leichtgradige depressive Symptomatik oder gar eine Remission vor. Entspre chend könne momentan die affektive Symptomatik allein eine Arbeitsunfähig keit nicht mehr plausibel erklären. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass auf Grund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine erhöhte Prädis position für die Entwicklung einer depressiven Symptomatik unter wesentlichen Belastungsfaktoren vorliege. Entsprechend sollte bei der Wahl der Tätigkeit auf ein optimales Belastungsprofil geachtet werden. In einer entsprechenden Tätig keit könne zurzeit bei einer weitgehend remittierten depressiven Symptomatik von einer hohen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nachvollzogen werden könne bei der beschriebenen erhöhten Verletzlichkeit des Beschwerdeführers ein leicht vermehrter Erholungsbedarf, was eine geringfügige Reduktion der Leis tungsfähigkeit rechtfertigen würde (Urk. 8/75/12 f.).

Der Gutachter hielt weiter fest , es könne davon ausgegangen werden, dass die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur teilweise angepasst sein dürfte. Einerseits kämen die klar strukturierten und eindeutig formulierten Erwartungen ohne wesentliche Anforderungen an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit der Per sönlichkeit des Beschwerdeführers entgegen. Auch die geringen Anforderungen an die Teamfähigkeit würden zum Ressourcenprofil des Beschwerdeführers passen. Hingegen sei zu vermuten, dass der Schichtbetrieb, der starke zeitliche Druck und die hohe Verantwortung, die der Beschwerdeführer bei der Arbeit trage, mit einer Verminderung der Belastbarkeit einhergehen dürften . In einer entsprechenden Tätigkeit könne spätestens ab Untersuchungsdatum langfristig von einer zirka 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In einer optimal angepassten Tätigkeit ohne wesentlichen zeitlichen emotionalen Druck, mit nicht allzu hohen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und Fle xibi lität, ohne allzu hoher Verantwortung und ohne allzu hohen Ansprüche an die Teamfähigkeit könne spätestens ab Untersuchungsdatum von einer wenigstens 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/75/14).

Stellungnehmend zu den Berichten der behandelnden Ärzte des C.___ hielt der Gutachter dafür, diese seien wenig aussage kräftig. Aufgrund kaum vorhandener Angaben zum Befinden des Beschwerde führers (psychopathologische Befunde) und zum Verlauf seit der letzten Beur teilung seien die Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Ein schwer depressives Zustandsbild, das theoretisch eine hochprozentige Arbeits unfähigkeit begründen würde und das gemäss Akten tatsächlich einmal vorge legen sei, liege heute nicht mehr vor (Urk. 8/75/15). 4.1.2

Nachdem dem Gutachter med. pract . A.___ zusätzlich das verk ehrsmedizinische Gutachten inklusive der v erkehrspsychologischen Abklärung en

aus dem Jahr 2010 sowie weitere Berichte des C.___ zu ge stellt worden waren (vgl. Urk. 8/84, Urk. 8/92, Urk. 8/94, Urk. 8/96) , nahm er hierzu am 24. Februar 2014 ergänzend Stellung (Urk. 8/98). Der Gutachter hielt fest, zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten nur noch wenige pathologische Befunde erfasst werden können. Es scheine, dass die Befunde, welche von den ambulant behandelnden Therapeuten zitiert würden, einem Bericht aus dem Jahr 2010 entnommen worden seien. Im Gutachten werde nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld unter zum Teil schweren depressiven Episoden gelitten habe. Allerdings seien diese zwischenzeitlich nahezu vollstän dig remittiert und könnten aus heutiger Sicht keine hochgradige Arbeitsunfä higkeit mehr erklären (Urk. 8/98/2) . Inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur, durch die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärung im Jahr 2010 fest gestellten neuropsychologischen Defizite aktuell tangiert werde, könne bei aktu ell fehlender neuropsychologischer Testung aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Die nachgereichten verkehrsmedizinischen Abklärungsberichte seien älteren Datums und für die heutige Beurteilung nicht mehr massgebend. Selbst wenn die neuropsychologischen Defizite bis heute weiter bestehen würden, dürfte das im Gutachten beschriebene angepasste Arbeitsprofil auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers abgestimmt sein und die im Gutachten angeführte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit trotzdem Gültigkeit haben (Urk. 8/98/2) . 4. 1. 3

In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht des C.___

ein (vgl. Urk. 8/102 ) , in welchem dafürgehalten wurde, es bestünden weiterhin kognitive Defizite (Konzentration, Gedächtnis sowie Reaktionsfähigkeit) und der Gutachter habe die depressive Symptomatik nicht vollständig erfasst. Zu diesem Bericht nahm Gutachter med. pract . A.___

a m 2. Juli 2014 Stellung (Urk. 8/106) . Er

führte aus ,

grundsätzlich sei festzu halten, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung grobkursorisch keine hochauffäl ligen kognitiven Einschränkungen zu beobachten gewesen seien . Hinweise auf hirnorganische Defizite (anamnestisch dementielle Entwicklung, organische Erkrankung oder beispielsweise ein signifikanter Alkoholabusus) hätten bei der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Theoretisch sei es denkbar, dass es im Rahmen einer schweren depressiven Episode, wie diese anamnestisch bei dem Beschwerdeführer in früheren Jahren vorgelegen haben dürfte, zu einer pseudodemenziellen Symptomatik kommen könne , was die früher erhobenen kognitiven Defizite erklären könnte n . Diese seien aber nach einem Abklingen der depressiven Symptomatik in der Regel ebenfalls regredient . 4.2

Im Rahmen der erneuten verkehrsmedizinischen Begutachtung im B.___ (Untersuchung vom 27. März 2015, Gut achten vom 26. Mai 2015 [Urk. 17/2]) wurde wiederum eine verkehrspsycholo gische Abklärung der kognitiven Fahreignung – durch dieselbe Fachpsycholo gin wie im Jahr 2010 – durchgeführt (Urk. 17/3). Die am 13. Mai 2015 durch geführten Tests ergaben durchschnittliche Resultate ( bezüglich kurzfristige r Erinnerungsfähigkeit , Konzentrationsfähigkeit, reaktiver Belastbarkeit, Reakti onsgeschwindigkeit und motorischer Geschwindigkeit, Überblicksgewinnung, peripherer Wahrnehmung ) respektive überdurchschnittliche Resultate ( bezü glich geteilter Aufmerksamkeit; Urk. 17/3 S. 6 ff.). Die untersuchende Fachpsycholo gin hielt fest, aus den in den Leistungstests erzielten Resultaten liessen sich ins gesamt betrachtet keine Hinweise auf grundlegende Beeinträchtigungen in den Bereichen Informationsaufnahme und – verarbeitung ableiten. Ebenso wenig liessen die Befunde auf eine verlangsamte motorische Reaktionsausführung schliessen. Die getesteten Aufmerksamkeitsfunktionen (selektive, geteilte Auf merksamkeit und Daueraufmerksamkeit) seien intakt und auch die Fähigkeit zur Handlungsregulation sei in ausreichendem Masse gegeben. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt als Lenker eines Motorfahrzeuges der 3. medizinischen Gruppe nicht überfordert sei. Die Befunde würden jedoch teilweise im unteren Normbereich liegen, wes halb im Sinne einer präventiven Vermeidung von Überforderungssituationen die kognitive Fahreignung für die höh eren Kategorien ve rneint werde ( Urk. 17/3 S. 10 +11 ).

Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurde in der psychiatrischen Anamnese festgehalten, ab

anfangs 2010 sei es zu einer zunehmenden Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gekommen und der

Beschwerdeführer habe sich unter der Medikation mit Efexor 75 mg (aktuell abends) deutlich stabilisieren können. Beruhigungs- und Schlafmittel müsse er keine einnehmen. Der Schlaf sei gut. Er leide nicht unter Schlafstörungen. Selten habe er noch Stimmungs schwankungen . Er sei nun positiver, offener, habe mehr Kontakt mit Menschen , könne sich auch selber besser akzeptieren und fühle sich nicht mehr so insuffi zient (Urk. 17/2 S. 2). I n der Anamnese wurde weiter ausgeführt , der Beschwer deführer habe sich psychisch stabilisieren können und er hoffe, w ieder fahren zu dürfe n (Urk. 17/2 S. 3). Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung ergaben sich keine Anhaltspunkte für kognitive Einschränkungen oder affektive Auffälligkeiten. Es bestanden keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen und der Antrieb und die Psychomotorik waren unauffällig (Urk. 17/2 S. 3 f. ). Die Gutachterin hielt fest, der Beschwerdeführer habe ange geben, dass es ihm in den letzten fünf Jahren psychisch weitestgehend gut gegangen sei. Er habe sich unter medikamentöser Behandlung mit einem Stim mungsaufheller ( Efexor ) psychisch stabilisieren können. Eine erneute Hospita lisation sei seit 2009 nicht mehr notwendig gewesen (Urk. 17/2 S. 5). Bei gesamthafter Betrachtung könne bei m Beschwerdeführer von einem zwischen zeitlich positiven Verlauf ausgegangen werden. Die psychische Erkrankung ( rezidivierende Depression) sei unter adäquater medikamentöser und therapeu tischer Behandlung stabil. Hinweise für höhergradige , die Fahreignung ein schränkende depressive Symptome hätten sich anlässlich der Untersuchung nicht ergeben. Der Beschwerdeführer weise eine gute Krankheitseinsicht und Medikamentencompliance auf. Er sei in regelmässiger Behandlung und nehme diese auch wahr (Urk. 17/2 S. 5). Hinweise auf kognitive oder charakterliche Defizite hätten sich nicht feststellen lassen. Somit könne die Fahreignung zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die 3. medizinische Gruppe wieder bejaht werden (Urk. 17/2 S. 6). 5. 5.1

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zweifelsfrei , dass es seit der Rentenzuspra che im Jahr 2010

zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustands

des Beschwerdeführers respektive seiner Arbeitsfähigkeit gekom men ist . Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2010 noch unter depressiven Einbrüchen gelitten hatte (E. 3.1), konnte er sich seither psychisch stabilisieren. Entsprechend wurde keine Hospitalisation mehr notwendig (E. 4.2) und aus den Akten ergibt sich, dass sowohl die Frequenz der ambulanten psychotherapeuti schen wie auch die antidepressive medikamentöse Behandlung reduziert wur de n . So hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung im Juli 2010 alle zwei bis drei Wochen Einzelgespräche, einmal pro Woche Grup pengespräche und wurde täglich mit Efexor 150 mg behandelt (Urk. 8/41/2+4). Aus dem Bericht der behandelnden Therapeuten im Revisionsfragebogen ergibt sich, dass noch etwa einmal im Monat eine Konsultation durchgeführt und d er Beschwerdeführer medikamentös mit 75 mg E fexor behandelt werde (Urk. 8/68/3), im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärung gab der Beschwerdeführer in Bezug auf die psychotherapeutische Behandlung schliess lich an, noch alle zwei Monate therapeutische Gespräche zu führen

(Urk. 17/2 S. 2) .

Dass es zu einer gesundheitlichen Verbesserung kam, zeigt sich sodann insbeson dere auch darin , dass d ie kognitiven Defizite, welche im J uni 2010 zur Aberkennung der Fahreignung für sämtliche Führerausweiskategorien geführt hatten (E. 3.1 und Sachverhalt E. 1.1 ) , im Rahmen der erneuten verkehrspsy chologischen Abklärung im Frühjahr 2015 nicht mehr festgestellt werden konnten. Es ergaben sich keinerlei Hinweise auf Hirnleistungsdefizite mehr und

d ie Fahr eignung

wurde dementsprechend wieder bejaht . Einzig im Sinne einer präventiven Vermeidung von Überforderungssituationen wurde die Fahr erlaub nis für die höheren Kategorien nicht wieder erteilt (E. 4.2). Deme ntsprechend konnte Gutachter med. pract . A.___

anlässlich seiner Untersuchung auch keine diesbezüglichen Einschränkungen mehr feststellen und hielt fest , die früher erhobenen kognitiven Defizite könnten durch die depressive Erkrankung verur sacht worden sein; diese Defizite seien aber nach einem Abklingen der depressi ven Symptomatik in der Regel ebenfalls regredient (E. 4.1 .1 f. ).

Schliesslich gab der Beschwerdeführer selber wiederholt an, seine psychische Situation habe sich seit dem Jahr 2010 verbessert (Standortgespräch vom 19. August 2013 [Urk. 8/79/2], verkehrsmedizinische Untersuchung vom 27. März 2015 [E. 4.2]) . Und aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 26. Mai 2015 ergibt sich, dass selbst die behandelnden Therapeuten des C.___

gegenüber dem B.___ am 16. April 2015 über eine Stabilisation des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit dem Jahr 2010 und eine r Verbesserung des Allgemeinzustandes berichtet und den Beschwerdeführer wieder für zu 100 % fahrtauglich erachtet hatten (Urk. 17/2 S. 4).

Wenn Gutachter med.

pract . A.___ in retrospektiver Bean twortung der Frage zum Verlauf des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit seit der RAD-Untersuchung im Jahr 2010 im Gutachten vom 27. Juni 2013 notierte , es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei im Grossen und Ganzen unveränderten Gesundheitszustand (Urk. 8/75/15), kann ihm angesichts der obigen Ausführungen nicht gefolgt werden, zumal er denn im Zeitpunkt der Begutachtung auch noch nicht in Kenntnis der Resultate der erneuten verkehrspsychologischen Testung en

(E. 4.2) war , welche klarerweise eine gesundheitliche Verbesserung bestätigen . 5.2

Dass die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die Beurteilung von Gutach ter med. pract . A.___

von einer 80 % Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkei ten ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten von med. pract . A.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anfor derungen vollumfänglich zu erfüllen (E.

E. 7 ).

Mit Duplik vom 11. August 2015 teilte die Beschwerdegegnerin ergänzend mit, inzwischen habe eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung stattgefun den . Dabei sei ebenfalls auf einen stabilisierten Gesundheitszustand hingewie sen worden . Nachdem die Fahreignung im Jahr 2010 aufgrund des noch nicht genügend stabilisierten Gesundheitszustandes verneint worden sei, sei diese in der verkehrspsychologischen Abklärung vom 18. Mai 2015 nun als positiv beurteilt worden. Eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes werde somit auch hiermit bestätigt (Urk. 16).

E. 08 : 2092 Punkte , 20

E. 13 : 2204 Punkte; Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tab. B10.3, S. 89). 6.3 6.3.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass – selbst wenn noch von einer medizi nisch-theoretisch festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 80 % in ange passten Tätigkeiten ausgegangen würde – diese aufgrund seines fortgeschritte nen Alters und der attestierten Leistungseinschränkungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar wäre (E. 2.2) .

Im Zeit punkt der Feststellung von med. pract . A.___ vom 27. Juni 2013, wonach ein Arbeitspensum von wenigstens 80 % in angepasster Tätigkeit zumutbar sei ( E. 4.1.1), verblieb dem am 20. November 1954 geborenen Beschwerdeführer bis zur regulären Pensionierung noch eine Restaktivitätsdauer von mehr als sechs Jahren. Angesichts der generell relativ hohen Hürden, wel che das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Mensche n entwickelt hat (vorstehend E. 6.3.1; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.4), stellt dies für sich betrachtet bereits eine vergleich sweise lange Zeitspanne dar. Der Beschwerdeführer war sodann, nach dem ihm im Jahr 2010 nur noch eine Arbeit in angepassten Tätigkeiten möglich war (zu 50 %; vgl. E. 3.2) , ab dem Jahr 2011 in solchen Tätigkeit en

zu einem Pensum von 15 % erwerbs tätig (Urk. 8/68) . Nachdem eine berufliche Umstel lung mithin bereits vor einigen Jahren erfolgte, kann umso weniger davon aus gegangen werden, die nunmehr um 30 % höhergradig attestierte Arbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten sei nicht mehr verwertbar.

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der r entenherabsetzenden Verfügung Hilfeleistungen bei der beruflichen Wiedereingliederung angeboten hat (Urk. 8/79). Der Beschwerdeführer hat sol che zwischenzeitlich

denn auch in Anspruch genommen (vgl. Sachverhalt E. 1.3 und E. 2: Kostengutsprache für die verkehrsmedizinische Begutachtung zur Wiedererlangung des Fahrausweises), im Juni 2015 jedoch mitgeteilt, dass eine weitere Beratung und Unterstützung durch die IV-Eingliederungsberatung nicht mehr erforderlich sei (Verlaufsprotokoll 19. Juni 2015, Urk. 17/1). 6.3. 3

Bezüglich des Invalideneinkommens macht d er Beschwerdeführer weiter gel tend , zur Ermittlung dieses Einkommens sei auf das der erstmaligen Rentenzu sprache zugrunde gelegte Invalideneinkommen abzustellen, wobei dieses Ein kommen auf ein Pensum von 80 % hochzurechnen und der Nominallohnent wicklung anzupassen sei (Urk. 1 S. 8 f.).

Dem kann nicht gefolg t werden. Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 , E. 3.4 mit Hin weisen). Nachdem eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist, sind die Ver hältnisse somit umfassend neu zu prüfen und es besteht keine Bindung an das der erstmaligen leistungszusprechenden Verfügung zugrunde gelegte Invaliden einkommen . 6.3.4

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010) und stützte sich dabei auf die Tabelle TA1, alle Branchen, Stufe 4, ab (Urk. 8/85, Urk. 2). Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Damit ergibt sich für das Jahr 2010 ein Einkom - men von Fr. 58‘812.-- (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominal - lohn entwicklung (2010: 2150 Punkte, 2013: 2204 Punkte; Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tab. B10.3, S. 89) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits - zeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 Tab. B9.2 S. 88) resultiert für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 62‘851.--, respektive bei einem 80%-Pensum ein Einkommen von Fr. 50‘281.--. 6.3.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür - zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) ist insbesondere ein Abzug aufgrund gesundheitliche r Einschränkungen nicht ange zeig t. So lei det der Beschwerdeführer unter keinen kognitiven Einschränkungen mehr und Gutachter med. pract . A.___ hielt einzig dafür, angepasste Tätigkeiten dürften keinen wesentlichen zeitlichen oder emotionalen Druck, keine allzu hohen Anforderungen an die Anpas sungsfähigkeit und Flexibilität sowie keine allzu hohe Verantwortung oder hohe Ansprüche an die Teamfähigkeit beinhalten (E. 4.1.1). Angesichts dieser nur leichtgradigen Einschränkungen im Zumutbar keitsprofil

bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt dem Beschwerdeführer ein genügend grosses Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten des Anforderungsni veaus 4 (beispielsweise reine Überwachungsarbeiten, gewisse Lageristentätig keiten sowie gewisse Fahr- und Kurierdienste). Sodann wirkt sich im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein fortge schrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Was den Beschäf tigungsgrad betrifft, anerkannte die Rechtsprechung bislang zwar bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter diesem Titel einen Abzug vom Tabellenlohn. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als Vollzeittätigkeit. Dies ist - jedenfalls bei einem Teilzeitpensum zwischen 75 % und 89 % , wie es dem Beschwerdeführer zumutbar ist - nach den jüngeren statistischen Erhebungen allerdings nicht mehr der Fall (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 2 2. Oktober 2014 mit Hinweis auf die Tabelle T2 beziehungsweise Tabelle Beschäftigungsgrad der LSE). Anderweitige Anhalts punkte für eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit mit unterdurchschnittli chem Erfolg sind nicht auszumachen. Bei dem - zu Gunsten des Beschwerde führers - von der Beschwerdegegnerin in Anwendung gebrachten Abzug von 5 % hat es damit sein Bewenden.

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 5 % beträgt das Invalideneinkom men somit Fr. 47‘767.--. 6.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘767.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 90‘370. -- eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘603.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 47 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).

Bei einem Invaliditätsgrad von 47 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 1.3). Die mit Verfügung vom 14. November 2014 erfolgte Rentenherabset zung ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens

sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01325 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

26. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1954, seit 1986 als Buschauffeur bei den Y.___ tätig (Urk. 8/13/2) , wurde im Dezember 2008 aufgrund von mehreren selbstverschuldeten Kollisionen vom Fahrdienst dispensiert (Urk. 8/8/3 , Urk. 8/14/2 ). In der Folge meldete sich der Versicherte a m 5. Januar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine schwere Depression zum Leistungsbezug (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/1). Das Arbeitsverhältnis mit den Y.___ wurde durch die Arbeitgeberin per Ende November 2009 auf gelöst (Urk. 8/ 26 , Urk. 8/53/2). Im Februar/März 2010 fand eine verkehrsmedizinische Begutach tung statt (Urk. 8/94, Urk. 8/96), welche zum Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge aller Kategorien führte (Urk. 8/40/1 f.). Am 27. Juli 2010 wurde der Versicherte ausserdem von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom 28. Juli 2010, Urk. 8/41). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (ab 1. Dezember 2009) respektive von 74 % (ab 1 . Juli 2010) eine ganze Rente zu ( Verfügungen vom 9. Dezember 2010 [ Urk. 8/ 48 , Urk. 8/57] ). 1.2

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie stellte dem Versicherten einen Revisionsfragebogen zu (Urk. 8/68) , liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/69 ) und ordnete eine psychiatrische Abklärung bei med. pract . A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , an ( Untersuchung vom 14. März 2013, Gutachten

vom 27. Juni 2013 [ Urk. 8/75 ] ). Am 19. August 2013 fand bei der IV-Stelle ein Standortgespräch statt, anlässlich welchem dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass er mit der Herabsetzung der Rente rechnen müsse , und ihm Eingliederungs - massnahmen angeboten wurden (Urk. 8/79). Nach

durchgeführtem Vorbescheid - verfahren – im Rahmen dessen ergänzende Stellungnahmen bei med. pract . A.___ eingeholt wurden ( Urk. 8/98, Urk. 8/106) – setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2014 (Urk. 2) die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monat s auf eine Viertelsrente herab . 1.3

Am 26. November 2014 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Eingliederung , namentlich um Kostengutsprache für eine verkehrsmedi zinische Begutachtung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (Urk. 8/ 126). 2.

Gegen die Verfügung vom 14. November 2014 erhob X.___ am 15. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantra gte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige ganze Rente weiterhin aus zurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-132) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Juni 2015 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Mit Duplik vom

11. August 2015 (Urk. 16) brachte die Beschwerdegegnerin zur Kenntnis, dass zwischenzeitlich eine von ihr finanzierte verkehrsmedizinische Begutachtung durchgeführt worden sei , und reichte die entsprechenden Berichte sowie das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung zu den Akten (Urk. 17/1-3). Der Beschwerdeführer nahm dazu am

17. November 2015 Stel lung (Urk. 21), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 23) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin kam in ihrer Verfügung vom 14. November 2014 gestützt auf die medizinischen Abklärungen zum Schluss, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbess ert. Der Beschwer deführer sei in der angestammten Tätigkeit wieder zu 50-60 % sowie in ange passten T ätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig . Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %, weshalb noch Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Falls der Beschwerdeführer die Durchführung von beruflichen Mass nahmen wünsche – welche ihm anlässlich des Standortgespräches vom

19. August 2013 präsentiert worden sei en , ohne dass er seither das Angebot in Anspruch genommen h ätte

– könne er sich mit einem Zusatzgesuch melden (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 brachte die Beschwerdegegnerin zusätzlich vor, die ursprüngliche

Rentenzusprache erweise sich als zweifellos unrichtig , da der damalige RAD-Arzt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe diagnostizieren können . Es bestehe zwar die naheliegende Vermutung, dass dieser den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch als labil erachtet habe , wofür auch die von ihm vorgesehene kurz angesetzte Revisionsfri st von zwei Jahren spreche . Bei einer rechtskonformen , nach versi cherungsmedizinischen Kriterien beurteilten Restarbeitsfähigkeit wären dem Beschwerdeführer jedoch bereits damals keine Leistungen der Invalidenversi cherung zugestanden. Soweit das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass es nicht zu einer wesentlichen Änderung des leistungsrelevanten Sachverhaltes gekommen sei , sei d ie rentenherabsetzende Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen (Urk. 7 ).

Mit Duplik vom 11. August 2015 teilte die Beschwerdegegnerin ergänzend mit, inzwischen habe eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung stattgefun den . Dabei sei ebenfalls auf einen stabilisierten Gesundheitszustand hingewie sen worden . Nachdem die Fahreignung im Jahr 2010 aufgrund des noch nicht genügend stabilisierten Gesundheitszustandes verneint worden sei, sei diese in der verkehrspsychologischen Abklärung vom 18. Mai 2015 nun als positiv beurteilt worden. Eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes werde somit auch hiermit bestätigt (Urk. 16). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei zu keiner wesentlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes seit der Renten zusprache im Jahr 2010 gekommen. Med. pract . A.___ habe denn in seinem Gutachten auch festgehalten, dass es sich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei im Grossen und Ganzen unverändertem Gesundheits zustand handle. Da s Gutachten von med. pract . A.___ sei im Übrigen wider sprüchlich, oberflächlich, und sei nicht in Kenntnis und in Auseinandersetzung a ller Vorakten erstellt worden. Insbesondere habe der Gutachter nicht über die verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung vom 30. März 2010 verfügt und damit seine Beurteilung in Unkenntnis der im Jahr 2014 noch immer festgestellten Hirnleistungsdefizite abgegeben. Damit sei d ie gutachterli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht haltbar und dem Gutachten komme kein Beweiswert zu. Falls dennoch von einem veränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgegangen würde, sei zu beachten, dass die medizi nisch-theoretisch festgestellte Restarbeitsfähigkeit heute wirtschaftlich nicht mehr verwertb ar wäre . Er sei 60 Jahre alt, infolge der medizinisch begründeten Fahruntauglichkeit im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig und es sei aufgrund der persönlichkeits- und krankheitsbedingten Leistungseinschränkun gen von einer äusserst geringen Anpassungsfähigkeit

für eine neue Tätigkeit auszugehen . Im Übrigen sei das von der Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt wor den (Urk. 1).

Stellungnehmend zur Beschwerdeantwort hielt der Beschwerdeführer sodann dafür , es treffe nicht zu, d ass die ursprüngliche Rentenzusprache zw eifellos unrichtig gewesen sei . Der anspr uchsbegründende Sachverhalt sei korrekt und vollständig erhoben worden. Wenn die Beschwerdegegnerin damals zum Schluss gekommen sei, es läge ei ne 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vor, handle es sich um einen Ermessensentscheid und nicht um eine qualifizierte falsche Anwend ung von Rechtsregeln (Urk. 13).

Hinsichtlich der neuerlich durchgeführten verkehrsmedizinischen Begutachtung wies der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Stellungnahme vom 17. November 2015 darauf hin , dass lediglich die Fahreignung für die Benüt zung von Personenwagen für private Zwecke wieder bejaht worden sei, er jedoch nach wie vor keine Transporterlaubnis für den professionellen Personen verkehr sowie f ür Kleinbusse, Lieferwagen und Ä hnliches habe. Aus der Tatsa che, dass er teilweise wieder als fahrtauglich eingestuft worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzuspra che wesentlich und dauernd verändert habe (Urk. 21). 3. 3.1

Die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung (Untersuchung vom 15. Februar 2010, Gutachten des B.___

vom 19. April 2010 [Urk. 8/94]) durchgeführte verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung vom 30. März 2010 (Urk. 8/96) ergab, dass eine verkehrsrelevante Verlangsamung der Wahrnehmungs-, Informations verarbeitungs

- und Reaktionsfähigkeit bestehe und die Fähigkeit zur Kontrolle und Steuerung von Handlungsimpulsen sowohl mit als auch ohne Zeitdruck nicht in genügendem Ausmass gegeben sei. Die beurteilende Fachpsychologin kam zum Schluss, aufgrund der erhobenen Befunde müsse davon ausgegangen werden , dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht über ausrei chende Leistungsreserven verfüge, um im Strassenverkehr mit Fahrzeugen aller Führerausweiskategorien angemessen schnell und richtig rea gieren zu können (Urk. 8/96/6).

Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 15. Februar 2010 hatte sich der Explorand in einem leicht reduzierten Zustandsbild bei klinisch subdepressi ver Affektlage präsentiert . Die Gutachter hielt en fest, d er Beschwer deführer habe von rezidivierenden depressiven Stimmungsphasen von zirka ein bis zwei Wochen Dauer berichtet, zuletzt zu Jahresbeginn 201 0. Gesamthaft betrachtet könne von einer noch nicht genügend stabilisierten rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden, welche zuletzt zu Jahresbeginn 2010 zu einer zehntägigen depressiven Episode geführt habe, weswegen auch weiter hin eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit antide pressiver Medikation in Anspruch genommen werde. Die verkehrspsychologi sche Untersuchung habe Hirnleistungsdefizite in einem Ausmass bestätigt, so dass aktuell die Fahreignung des Beschwerdef ührers für sämtliche Führeraus weiskategorien aller medizinischen Gruppen verneint werden müsse. Es werde die Fortführung der bereits etablierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Sobald von therapeutischer Seite eine eindeutige Stabi lisierung der psychischen Gesundheitssituation mit insbesondere einer Verbes serung der kognitiven Fähigkeiten dokumentiert werden könne, sei eine erneute verkehrsmedi zinische Untersuchung sinnvoll, wobei eine solche zwingend mit einer erneuten verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung verbunden sein müsse (Urk. 8/94/4). 3.2

RAD-Arzt Dr. Z.___ , welcher den Beschwerdeführer am

27. Juli 2010 unter suchte, hielt in seinem B ericht vom 28. Juli 2010 (Urk. 8/41) fest, beim Beschwerdeführer seien anamnestisch rezidivierende depressive Störungen mit mehrfachen Hospitalisationen und ambulanten psychiatrischen Behandlungen dokumentiert. Bedingt durch diese Erkrankung und auf Grund eines obstrukti ven Schlafapnoesyndroms sei ihm die Stelle als Buschauffe ur auf September 2009 gekündigt worden, nachdem es wiederholt wegen Unachtsamkeit und Einschlafens am Steuer zu Verkehrsunfällen gekommen sei und nachdem ein Arbeitsversuch im Zentrallager der Arbeitgeberin von Juni bis August 2009 mit einem Teilzeitpensum zwischen 50 % und 75 % wegen mangelnder Konzentr a tionsfähigkeit gescheitert sei . Aufgrund der ge schild erten gesundheitlichen Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ab dem 12. Juni 2010 für unbe stimmte Zeit der Führerausweis inklusive der Bewilligung für den berufsmässi gen Personentransport sowie der Berechtigung zum Führen von Trolleybussen entzogen worden. Bei der heutigen Untersuchung habe sich im psychopatholo gischen Befund kein auffälliges medizinisches Korrelat mehr ergeben, so dass unter Berücksichtigung der Aktenlage aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) , ausgewiesen sei. Gemäss Aktenlage sei vom 10. Dezember 2008 bis Ende Mai 2009 eine vollständige , von Juni bis September 2009 eine 50%ige , sowie erneut ab Oktober 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten) ausge wiesen. Ab Untersuchungsdatum bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in angepassten Tätig keiten bestehe jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Anforde rungsprofil : z eitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin druck bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und kon fliktarmen Arbeitsatmosphäre. Dr. Z.___ hielt abschliessend fest, die nächste medizinische Reevaluation sei in zwei Jahren angezeigt (Urk. 8/41/6). 3.3

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ wurde dem Beschwerdeführer bei ei ner 100 % igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Untersuchungszeitpunkt respektive einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt

und bei daraus resultierenden Invaliditätsgrad en von 100 % respektive

74 % eine ganze Rente zugesprochen ( Sachverhalt E. 1.3 ). 4. 4.1 4.1.1

Am 14.

März 2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Rentenrevisions verfahrens

von med. pract . A.___

psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 27. Juni 2013, Urk. 8/75). Der Gutachter diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ängstlich vermeidende Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.6). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine rezidivierende depressive Störung, aktuell höchstens noch leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0 ; Urk. 8/75/11 ).

Der Gutachter hielt fest , der Beschwerdeführer habe ein erstes Mal im Jahr 2007 und ein zweites Mal im Jahr 2009 wegen schwer depressiven Episoden hospita lisiert werden müssen. Die volle Leistungsfähigkeit habe er bei der Arbeit seither nie mehr erreicht. Schliesslich sei er zuerst vom Fahrdienst suspendiert und kurz darauf entlassen worden. Zwischenzeitlich habe er sich wieder deutlich erholt. Geblieben sei en eine verminderte Belastbarkeit und allgemeine Verunsicherung. D iagnostisch würden die anamnestischen Angaben sowie die Persönlichkeits merkmale (Gefühl der Minderwertigkeit; andauernde Unsicherheit und erhöhte Anspannung; Sorge, kritisiert zu werden oder Fehler zu machen; Tendenz, sozial schwierigen Situationen auszuweichen, ausser der Beschwerdeführer sei sich des Erfolgs gewiss) für das Vorliegen einer ängstlich vermeidenden Persön lichkeitsstörung sprechen. Die genannten Persönlichkeitsmerkmale dürften mit einer erhöhten Verletzlichkeit beziehungsweise einer reduzierten Belastbarkeit (emotionaler oder zeitlicher Druck) einhergehen. Weiter dürfte es dem Beschwerdeführer schwer fallen, sich flexibel auf Veränderungen einzulassen oder selbständig Entscheidungen zu treffen. Arbeiten im Team dürften im Zusammenhang mit der verminderten Kritikfähigkeit ebenfalls erschwert sein. Andererseits dürften der Persönlichkeit des Beschwerdeführers klar vorgegebene und gut strukturierte Aufgaben entgegenkommen. Es sei jedoch darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer trotz der ge schild erten Persönlichkeitsmerk male über viele Jahre in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit vollschichtig nachzugehen. Denkbar sei allerdings, dass im Zusammenhang mit der vermin derten Belastbarkeit und erhöhten Vulnerabilität auch das Risiko für die Ent wicklung eines depressiven Zustandbildes erhöht sein könnte. Die in der Vor geschichte wiederholt beschriebenen, zum Teil schwer depressiven Phasen wür den eine entsprechende Vermutung unterstützen. Momentan – ohne ausgespro chen belastende psychosoziale Faktoren – liege aber höchstens noch eine leichtgradige depressive Symptomatik oder gar eine Remission vor. Entspre chend könne momentan die affektive Symptomatik allein eine Arbeitsunfähig keit nicht mehr plausibel erklären. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass auf Grund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine erhöhte Prädis position für die Entwicklung einer depressiven Symptomatik unter wesentlichen Belastungsfaktoren vorliege. Entsprechend sollte bei der Wahl der Tätigkeit auf ein optimales Belastungsprofil geachtet werden. In einer entsprechenden Tätig keit könne zurzeit bei einer weitgehend remittierten depressiven Symptomatik von einer hohen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Nachvollzogen werden könne bei der beschriebenen erhöhten Verletzlichkeit des Beschwerdeführers ein leicht vermehrter Erholungsbedarf, was eine geringfügige Reduktion der Leis tungsfähigkeit rechtfertigen würde (Urk. 8/75/12 f.).

Der Gutachter hielt weiter fest , es könne davon ausgegangen werden, dass die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur teilweise angepasst sein dürfte. Einerseits kämen die klar strukturierten und eindeutig formulierten Erwartungen ohne wesentliche Anforderungen an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit der Per sönlichkeit des Beschwerdeführers entgegen. Auch die geringen Anforderungen an die Teamfähigkeit würden zum Ressourcenprofil des Beschwerdeführers passen. Hingegen sei zu vermuten, dass der Schichtbetrieb, der starke zeitliche Druck und die hohe Verantwortung, die der Beschwerdeführer bei der Arbeit trage, mit einer Verminderung der Belastbarkeit einhergehen dürften . In einer entsprechenden Tätigkeit könne spätestens ab Untersuchungsdatum langfristig von einer zirka 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In einer optimal angepassten Tätigkeit ohne wesentlichen zeitlichen emotionalen Druck, mit nicht allzu hohen Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit und Fle xibi lität, ohne allzu hoher Verantwortung und ohne allzu hohen Ansprüche an die Teamfähigkeit könne spätestens ab Untersuchungsdatum von einer wenigstens 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/75/14).

Stellungnehmend zu den Berichten der behandelnden Ärzte des C.___ hielt der Gutachter dafür, diese seien wenig aussage kräftig. Aufgrund kaum vorhandener Angaben zum Befinden des Beschwerde führers (psychopathologische Befunde) und zum Verlauf seit der letzten Beur teilung seien die Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Ein schwer depressives Zustandsbild, das theoretisch eine hochprozentige Arbeits unfähigkeit begründen würde und das gemäss Akten tatsächlich einmal vorge legen sei, liege heute nicht mehr vor (Urk. 8/75/15). 4.1.2

Nachdem dem Gutachter med. pract . A.___ zusätzlich das verk ehrsmedizinische Gutachten inklusive der v erkehrspsychologischen Abklärung en

aus dem Jahr 2010 sowie weitere Berichte des C.___ zu ge stellt worden waren (vgl. Urk. 8/84, Urk. 8/92, Urk. 8/94, Urk. 8/96) , nahm er hierzu am 24. Februar 2014 ergänzend Stellung (Urk. 8/98). Der Gutachter hielt fest, zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten nur noch wenige pathologische Befunde erfasst werden können. Es scheine, dass die Befunde, welche von den ambulant behandelnden Therapeuten zitiert würden, einem Bericht aus dem Jahr 2010 entnommen worden seien. Im Gutachten werde nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld unter zum Teil schweren depressiven Episoden gelitten habe. Allerdings seien diese zwischenzeitlich nahezu vollstän dig remittiert und könnten aus heutiger Sicht keine hochgradige Arbeitsunfä higkeit mehr erklären (Urk. 8/98/2) . Inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur, durch die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärung im Jahr 2010 fest gestellten neuropsychologischen Defizite aktuell tangiert werde, könne bei aktu ell fehlender neuropsychologischer Testung aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Die nachgereichten verkehrsmedizinischen Abklärungsberichte seien älteren Datums und für die heutige Beurteilung nicht mehr massgebend. Selbst wenn die neuropsychologischen Defizite bis heute weiter bestehen würden, dürfte das im Gutachten beschriebene angepasste Arbeitsprofil auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers abgestimmt sein und die im Gutachten angeführte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit trotzdem Gültigkeit haben (Urk. 8/98/2) . 4. 1. 3

In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht des C.___

ein (vgl. Urk. 8/102 ) , in welchem dafürgehalten wurde, es bestünden weiterhin kognitive Defizite (Konzentration, Gedächtnis sowie Reaktionsfähigkeit) und der Gutachter habe die depressive Symptomatik nicht vollständig erfasst. Zu diesem Bericht nahm Gutachter med. pract . A.___

a m 2. Juli 2014 Stellung (Urk. 8/106) . Er

führte aus ,

grundsätzlich sei festzu halten, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung grobkursorisch keine hochauffäl ligen kognitiven Einschränkungen zu beobachten gewesen seien . Hinweise auf hirnorganische Defizite (anamnestisch dementielle Entwicklung, organische Erkrankung oder beispielsweise ein signifikanter Alkoholabusus) hätten bei der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Theoretisch sei es denkbar, dass es im Rahmen einer schweren depressiven Episode, wie diese anamnestisch bei dem Beschwerdeführer in früheren Jahren vorgelegen haben dürfte, zu einer pseudodemenziellen Symptomatik kommen könne , was die früher erhobenen kognitiven Defizite erklären könnte n . Diese seien aber nach einem Abklingen der depressiven Symptomatik in der Regel ebenfalls regredient . 4.2

Im Rahmen der erneuten verkehrsmedizinischen Begutachtung im B.___ (Untersuchung vom 27. März 2015, Gut achten vom 26. Mai 2015 [Urk. 17/2]) wurde wiederum eine verkehrspsycholo gische Abklärung der kognitiven Fahreignung – durch dieselbe Fachpsycholo gin wie im Jahr 2010 – durchgeführt (Urk. 17/3). Die am 13. Mai 2015 durch geführten Tests ergaben durchschnittliche Resultate ( bezüglich kurzfristige r Erinnerungsfähigkeit , Konzentrationsfähigkeit, reaktiver Belastbarkeit, Reakti onsgeschwindigkeit und motorischer Geschwindigkeit, Überblicksgewinnung, peripherer Wahrnehmung ) respektive überdurchschnittliche Resultate ( bezü glich geteilter Aufmerksamkeit; Urk. 17/3 S. 6 ff.). Die untersuchende Fachpsycholo gin hielt fest, aus den in den Leistungstests erzielten Resultaten liessen sich ins gesamt betrachtet keine Hinweise auf grundlegende Beeinträchtigungen in den Bereichen Informationsaufnahme und – verarbeitung ableiten. Ebenso wenig liessen die Befunde auf eine verlangsamte motorische Reaktionsausführung schliessen. Die getesteten Aufmerksamkeitsfunktionen (selektive, geteilte Auf merksamkeit und Daueraufmerksamkeit) seien intakt und auch die Fähigkeit zur Handlungsregulation sei in ausreichendem Masse gegeben. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt als Lenker eines Motorfahrzeuges der 3. medizinischen Gruppe nicht überfordert sei. Die Befunde würden jedoch teilweise im unteren Normbereich liegen, wes halb im Sinne einer präventiven Vermeidung von Überforderungssituationen die kognitive Fahreignung für die höh eren Kategorien ve rneint werde ( Urk. 17/3 S. 10 +11 ).

Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurde in der psychiatrischen Anamnese festgehalten, ab

anfangs 2010 sei es zu einer zunehmenden Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gekommen und der

Beschwerdeführer habe sich unter der Medikation mit Efexor 75 mg (aktuell abends) deutlich stabilisieren können. Beruhigungs- und Schlafmittel müsse er keine einnehmen. Der Schlaf sei gut. Er leide nicht unter Schlafstörungen. Selten habe er noch Stimmungs schwankungen . Er sei nun positiver, offener, habe mehr Kontakt mit Menschen , könne sich auch selber besser akzeptieren und fühle sich nicht mehr so insuffi zient (Urk. 17/2 S. 2). I n der Anamnese wurde weiter ausgeführt , der Beschwer deführer habe sich psychisch stabilisieren können und er hoffe, w ieder fahren zu dürfe n (Urk. 17/2 S. 3). Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung ergaben sich keine Anhaltspunkte für kognitive Einschränkungen oder affektive Auffälligkeiten. Es bestanden keine Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen und der Antrieb und die Psychomotorik waren unauffällig (Urk. 17/2 S. 3 f. ). Die Gutachterin hielt fest, der Beschwerdeführer habe ange geben, dass es ihm in den letzten fünf Jahren psychisch weitestgehend gut gegangen sei. Er habe sich unter medikamentöser Behandlung mit einem Stim mungsaufheller ( Efexor ) psychisch stabilisieren können. Eine erneute Hospita lisation sei seit 2009 nicht mehr notwendig gewesen (Urk. 17/2 S. 5). Bei gesamthafter Betrachtung könne bei m Beschwerdeführer von einem zwischen zeitlich positiven Verlauf ausgegangen werden. Die psychische Erkrankung ( rezidivierende Depression) sei unter adäquater medikamentöser und therapeu tischer Behandlung stabil. Hinweise für höhergradige , die Fahreignung ein schränkende depressive Symptome hätten sich anlässlich der Untersuchung nicht ergeben. Der Beschwerdeführer weise eine gute Krankheitseinsicht und Medikamentencompliance auf. Er sei in regelmässiger Behandlung und nehme diese auch wahr (Urk. 17/2 S. 5). Hinweise auf kognitive oder charakterliche Defizite hätten sich nicht feststellen lassen. Somit könne die Fahreignung zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die 3. medizinische Gruppe wieder bejaht werden (Urk. 17/2 S. 6). 5. 5.1

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zweifelsfrei , dass es seit der Rentenzuspra che im Jahr 2010

zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustands

des Beschwerdeführers respektive seiner Arbeitsfähigkeit gekom men ist . Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2010 noch unter depressiven Einbrüchen gelitten hatte (E. 3.1), konnte er sich seither psychisch stabilisieren. Entsprechend wurde keine Hospitalisation mehr notwendig (E. 4.2) und aus den Akten ergibt sich, dass sowohl die Frequenz der ambulanten psychotherapeuti schen wie auch die antidepressive medikamentöse Behandlung reduziert wur de n . So hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung im Juli 2010 alle zwei bis drei Wochen Einzelgespräche, einmal pro Woche Grup pengespräche und wurde täglich mit Efexor 150 mg behandelt (Urk. 8/41/2+4). Aus dem Bericht der behandelnden Therapeuten im Revisionsfragebogen ergibt sich, dass noch etwa einmal im Monat eine Konsultation durchgeführt und d er Beschwerdeführer medikamentös mit 75 mg E fexor behandelt werde (Urk. 8/68/3), im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärung gab der Beschwerdeführer in Bezug auf die psychotherapeutische Behandlung schliess lich an, noch alle zwei Monate therapeutische Gespräche zu führen

(Urk. 17/2 S. 2) .

Dass es zu einer gesundheitlichen Verbesserung kam, zeigt sich sodann insbeson dere auch darin , dass d ie kognitiven Defizite, welche im J uni 2010 zur Aberkennung der Fahreignung für sämtliche Führerausweiskategorien geführt hatten (E. 3.1 und Sachverhalt E. 1.1 ) , im Rahmen der erneuten verkehrspsy chologischen Abklärung im Frühjahr 2015 nicht mehr festgestellt werden konnten. Es ergaben sich keinerlei Hinweise auf Hirnleistungsdefizite mehr und

d ie Fahr eignung

wurde dementsprechend wieder bejaht . Einzig im Sinne einer präventiven Vermeidung von Überforderungssituationen wurde die Fahr erlaub nis für die höheren Kategorien nicht wieder erteilt (E. 4.2). Deme ntsprechend konnte Gutachter med. pract . A.___

anlässlich seiner Untersuchung auch keine diesbezüglichen Einschränkungen mehr feststellen und hielt fest , die früher erhobenen kognitiven Defizite könnten durch die depressive Erkrankung verur sacht worden sein; diese Defizite seien aber nach einem Abklingen der depressi ven Symptomatik in der Regel ebenfalls regredient (E. 4.1 .1 f. ).

Schliesslich gab der Beschwerdeführer selber wiederholt an, seine psychische Situation habe sich seit dem Jahr 2010 verbessert (Standortgespräch vom 19. August 2013 [Urk. 8/79/2], verkehrsmedizinische Untersuchung vom 27. März 2015 [E. 4.2]) . Und aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 26. Mai 2015 ergibt sich, dass selbst die behandelnden Therapeuten des C.___

gegenüber dem B.___ am 16. April 2015 über eine Stabilisation des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit dem Jahr 2010 und eine r Verbesserung des Allgemeinzustandes berichtet und den Beschwerdeführer wieder für zu 100 % fahrtauglich erachtet hatten (Urk. 17/2 S. 4).

Wenn Gutachter med.

pract . A.___ in retrospektiver Bean twortung der Frage zum Verlauf des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit seit der RAD-Untersuchung im Jahr 2010 im Gutachten vom 27. Juni 2013 notierte , es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei im Grossen und Ganzen unveränderten Gesundheitszustand (Urk. 8/75/15), kann ihm angesichts der obigen Ausführungen nicht gefolgt werden, zumal er denn im Zeitpunkt der Begutachtung auch noch nicht in Kenntnis der Resultate der erneuten verkehrspsychologischen Testung en

(E. 4.2) war , welche klarerweise eine gesundheitliche Verbesserung bestätigen . 5.2

Dass die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die Beurteilung von Gutach ter med. pract . A.___

von einer 80 % Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkei ten ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten von med. pract . A.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anfor derungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). Es beruht auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Insbe sondere hat sich Gutachter med. pract . A.___ auch mit dem verkehrsmedizinischen Gutach ten aus dem Jahr 2010 auseinandergesetzt, nachdem ihm dieses nachgereicht worden war (E. 4.1.2). Der Gutachter legte sodann nachvollziehbar dar, dass auf die abweichende Beurteilung der behandelnden Therapeuten des C.___ nicht abgestellt werden könne, welche lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 15 % bei Tätigkeiten ohne Leistungsdruck als möglich erachtet (Urk. 8 /68/3) respektive eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 8/75/17) hatten. Der Gutachter hielt diesbezüglich insbesondere fest , die von d en behandelnden Therapeuten genannte depressive Symptomatik habe im Rahmen der Begutachtung n icht festgestellt werden kön nen (E. 4.1.2 f.) . So wurde in den Berichten des C.___ beispielsweise dafürgehalten , der Beschwerdeführer leide an Kon zentrationsverminderung -

Filme zu schauen sei

ihm kaum mehr möglich -

und bei der Testung der Konzentration, des Gedächtnisses sowie der Reaktionsfähig keit hätten sich im Jahr 2014 erneut unterdurchschnittliche Ergebnisse ergeben (Urk. 8/92, Urk. 8/102, Urk. 8/111). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung bei med. pract . A.___

unter anderem angab, jeweils am Morgen die Zeitung von vorne bis hinten durchzu lesen, wobei ihm Zeitung lesen keine Schwierigkeiten bereite (Urk. 8/75/10 f.). I n Übereinstimmung mit den Untersuchungsergebnissen von Gutachter med. pract . A.___ , welche keine Hinweise auf kognitive Auffälligkeiten erga b en , konnten auch im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärungen keiner lei Anhaltspunkte

für kognitive Einschrän kungen mehr festgestellt werden . Damit übereinstimmend ergaben schliesslich auch d ie verkehrspsychologischen Abklärungen durchschnittliche Resultate bezüglich Konzent ration (E. 4.2).

Auch weitere von den behandelnden Therapeuten des C.___

aufgeführte Symptome wie Lust- und Interessenlosigkeit, Antriebslosigkeit, Angst unter Leuten etc. (Urk. 8/92, 8/102) konnten sodann weder im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung bei med. pract . A.___ noch im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung festgestellt werden. Vielmehr wurde darüber berichtet, dass der Beschwerdeführer

wieder mehr Kontakt mit Menschen habe ,

und hinsichtlich seines Tagesablauf berichtete der Beschwerdeführer über zahlreiche Aktivitäten (Engagement in Freiwilligenorga nisation , auswärts essen, Besuch von Fussballspielen des FC Winterthurs und Konzerten, Kinobesuche, Spaziergänge, etc.; vgl. Urk. 8/75/10 f.).

Angesichts dessen erscheinen die Ausführungen der behandelnden Therapeuten des C.___

nicht nachvollziehbar und verm ögen

diese die gutachterliche Beurteilung von med. pract . A.___ nicht zu erschüttern. 5.3

Zusammenfassend ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers verbessert hat und ihm eine angepasste Tätigkeit im Umfang von zumindest 80 % zumutbar ist. Bei dieser Sachlage liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor und es kann offen bleiben, ob

– ginge man von einem unveränderten Gesundheitszustand aus - die Verfügung, mit welcher die ursprüngliche Rente zugesprochen worden war , als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre. 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf eine angepasste Tätig keit im Umfang von mindestens 80 %

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 6.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Anga ben der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 8/13 ), wonach der Beschwerde führer im Jahr 2008 ein jährliches Einkommen von Fr. 85‘ 777.90 verdient hätte (Urk. 8/42/1, Urk. 8/85) , was nicht strittig ist und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung zu einem Valideneinkommen von Fr. 90‘370. -- im Jahr 2013 führt (20 08 : 2092 Punkte , 20 13 : 2204 Punkte; Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tab. B10.3, S. 89). 6.3 6.3.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass – selbst wenn noch von einer medizi nisch-theoretisch festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 80 % in ange passten Tätigkeiten ausgegangen würde – diese aufgrund seines fortgeschritte nen Alters und der attestierten Leistungseinschränkungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar wäre (E. 2.2) .

Im Zeit punkt der Feststellung von med. pract . A.___ vom 27. Juni 2013, wonach ein Arbeitspensum von wenigstens 80 % in angepasster Tätigkeit zumutbar sei ( E. 4.1.1), verblieb dem am 20. November 1954 geborenen Beschwerdeführer bis zur regulären Pensionierung noch eine Restaktivitätsdauer von mehr als sechs Jahren. Angesichts der generell relativ hohen Hürden, wel che das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Mensche n entwickelt hat (vorstehend E. 6.3.1; Urteil des Bu ndesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.4), stellt dies für sich betrachtet bereits eine vergleich sweise lange Zeitspanne dar. Der Beschwerdeführer war sodann, nach dem ihm im Jahr 2010 nur noch eine Arbeit in angepassten Tätigkeiten möglich war (zu 50 %; vgl. E. 3.2) , ab dem Jahr 2011 in solchen Tätigkeit en

zu einem Pensum von 15 % erwerbs tätig (Urk. 8/68) . Nachdem eine berufliche Umstel lung mithin bereits vor einigen Jahren erfolgte, kann umso weniger davon aus gegangen werden, die nunmehr um 30 % höhergradig attestierte Arbeitsfähig keit in angepassten Tätigkeiten sei nicht mehr verwertbar.

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der r entenherabsetzenden Verfügung Hilfeleistungen bei der beruflichen Wiedereingliederung angeboten hat (Urk. 8/79). Der Beschwerdeführer hat sol che zwischenzeitlich

denn auch in Anspruch genommen (vgl. Sachverhalt E. 1.3 und E. 2: Kostengutsprache für die verkehrsmedizinische Begutachtung zur Wiedererlangung des Fahrausweises), im Juni 2015 jedoch mitgeteilt, dass eine weitere Beratung und Unterstützung durch die IV-Eingliederungsberatung nicht mehr erforderlich sei (Verlaufsprotokoll 19. Juni 2015, Urk. 17/1). 6.3. 3

Bezüglich des Invalideneinkommens macht d er Beschwerdeführer weiter gel tend , zur Ermittlung dieses Einkommens sei auf das der erstmaligen Rentenzu sprache zugrunde gelegte Invalideneinkommen abzustellen, wobei dieses Ein kommen auf ein Pensum von 80 % hochzurechnen und der Nominallohnent wicklung anzupassen sei (Urk. 1 S. 8 f.).

Dem kann nicht gefolg t werden. Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 , E. 3.4 mit Hin weisen). Nachdem eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist, sind die Ver hältnisse somit umfassend neu zu prüfen und es besteht keine Bindung an das der erstmaligen leistungszusprechenden Verfügung zugrunde gelegte Invaliden einkommen . 6.3.4

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010) und stützte sich dabei auf die Tabelle TA1, alle Branchen, Stufe 4, ab (Urk. 8/85, Urk. 2). Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Damit ergibt sich für das Jahr 2010 ein Einkom - men von Fr. 58‘812.-- (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominal - lohn entwicklung (2010: 2150 Punkte, 2013: 2204 Punkte; Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tab. B10.3, S. 89) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits - zeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 Tab. B9.2 S. 88) resultiert für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 62‘851.--, respektive bei einem 80%-Pensum ein Einkommen von Fr. 50‘281.--. 6.3.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür - zen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) ist insbesondere ein Abzug aufgrund gesundheitliche r Einschränkungen nicht ange zeig t. So lei det der Beschwerdeführer unter keinen kognitiven Einschränkungen mehr und Gutachter med. pract . A.___ hielt einzig dafür, angepasste Tätigkeiten dürften keinen wesentlichen zeitlichen oder emotionalen Druck, keine allzu hohen Anforderungen an die Anpas sungsfähigkeit und Flexibilität sowie keine allzu hohe Verantwortung oder hohe Ansprüche an die Teamfähigkeit beinhalten (E. 4.1.1). Angesichts dieser nur leichtgradigen Einschränkungen im Zumutbar keitsprofil

bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt dem Beschwerdeführer ein genügend grosses Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten des Anforderungsni veaus 4 (beispielsweise reine Überwachungsarbeiten, gewisse Lageristentätig keiten sowie gewisse Fahr- und Kurierdienste). Sodann wirkt sich im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein fortge schrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Was den Beschäf tigungsgrad betrifft, anerkannte die Rechtsprechung bislang zwar bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter diesem Titel einen Abzug vom Tabellenlohn. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als Vollzeittätigkeit. Dies ist - jedenfalls bei einem Teilzeitpensum zwischen 75 % und 89 % , wie es dem Beschwerdeführer zumutbar ist - nach den jüngeren statistischen Erhebungen allerdings nicht mehr der Fall (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 2 2. Oktober 2014 mit Hinweis auf die Tabelle T2 beziehungsweise Tabelle Beschäftigungsgrad der LSE). Anderweitige Anhalts punkte für eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit mit unterdurchschnittli chem Erfolg sind nicht auszumachen. Bei dem - zu Gunsten des Beschwerde führers - von der Beschwerdegegnerin in Anwendung gebrachten Abzug von 5 % hat es damit sein Bewenden.

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 5 % beträgt das Invalideneinkom men somit Fr. 47‘767.--. 6.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘767.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 90‘370. -- eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘603.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 47 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).

Bei einem Invaliditätsgrad von 47 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 1.3). Die mit Verfügung vom 14. November 2014 erfolgte Rentenherabset zung ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens

sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler