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IV.2014.01322

Neuanmeldung. Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachgewiesen. Abstellen auf MEDAS, Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 128.

Zürich SozVersG · 2016-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958 , ist im Handelsregister (seit Oktober 2012 wieder) als Geschäftsführer und Haupt gesellschafter des Taxiunter nehmens Y.___ GmbH

eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug vom 1 7. Mai 2016, Urk. 23 ; Urk. 11/101, Urk. 11/103 ) . Er arbeitete als selbständiger Ta xiunternehmer

und Taxifahrer für diese Gesellschaft als er am 1. Juni 1999 bei einem Auffahr unfall eine Dis torsion der Halswirbelsäule erlitt ( Urk. 11/17/2, Urk. 11/41/269) . Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach ihm mit Verfügung vom 7. August 2007 auf der Grund lage eines Vergleichs (Urk. 11/41/11)

eine Inte gritätsent schädigung von 20 % und eine 30%ige Invaliden rente mit Wir kung ab 1. Juni 2006 zu ( Urk. 11/43) .

Am 9. Januar 2006 hatte der Ver sicherte beim Fuss ballspie len einen Schlag ans linke Knie erhalten ( Urk. 11/49/17) , woraufhin a m 23. Juni 2006 eine arthro s kopische

Teilmeniskektomie durch ge führt wurde , bei der nebst eine r

Menis kus hinterhornläsion eine Chondro pathie im linken Kniegelenk fest gestellt wurde

(Urk. 11/ 45/6, Urk. 11/48/7-9 ). Die Suva verneinte mit Verfügung vom 27. März 2008 einen Anspruch auf Aus richtung von Taggeldern , anerkannte aber die Vergütung von Heilkosten , was die Suva mit Einsprache entscheid vom 11. Juli 2008 bestätigte . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2008.00282 mit Urteil vom 28. September 2010 ab , soweit es darauf eintrat.

1.2

Am 2 9 . Oktober 20 00

hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denver siche rung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 11/4 ). Die Sozialver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach dem Ver sicher ten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/66, Urk. 11/72) mit Verfügung en vom

18. Juni 2009 ab 1. April 2001 eine halbe und eine vom 1. März 2004 bis 31. März 2005 befristete ganze Rente zu (Urk. 11/76, Urk. 11/ 87 ) . 1.3

Seit August 2011 ist der Versicherte einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug vom 1 7. Mai 2016, Urk. 24). Er betreibt einen Nachtklub und vermietet Zimmer an Prostituierte (Urk. 1 1/94/5, Urk. 11/105, Urk. 11/141/10-11, Urk. 11/141/13). Anfang Juni 2012 erlitt er eine anämisierende

gastrointestinale Blutung und wurde deswegen vom 3. bis 5. sowie vom 1 0. bis 2 1. Juni 2012 im Spital A.___ stationär behandelt ( Urk. 11/106 ).

Am 7. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidge nös sischen Invali denver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/94). Die IV-Stelle holte unter anderem den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Februar 2013 (Urk. 11/102/5-8 ) ein. Mit Vorbescheid vom 5. September 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 11/125).

Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. September 2013 Einwände (Urk. 11/126). Die IV-Stelle holte daraufhin das Gutachten des C.___

vom 26. Mai 2014 ein (Urk. 11/141). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 27. Juni 2014 einen neuen Vorbescheid, womit sie die Abweisung des Renten be gehrens an kündigte (Urk. 11/145 ). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schrei ben vom

20. Juli 2014 Einwände (Urk. 11/148 ). Mit Verfügung vom

15. September 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ankündigt ab (Urk. 2) . 2.

Mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2014 (Urk. 4) überwies die IV-Stelle die Be schwer de des Versicherten vom

18. September 2014 (Urk. 1/1) gegen die Ver fü gung vom 15. September 2014 (Urk. 2) an das hiesige Gericht , ergänzt mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 4. Okto ber 2014 (Urk. 1/2, Urk. 8 ) und unter Beilage der Berichte von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psych o therapie, vom 31. Oktober 2013, vom 12. Februar und vom 2. April 2014 ( Urk. 3/1-3). Der Versicherte

beantragt sinngemäss , es sei die Verfügung vom

15. September 2014 aufzu heben und es sei ih m eine Rente auszurichten (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Mit Eingabe vom 1. März 2015 (Urk. 13, Urk. 18) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, vom F.___ vom

13. Februar 2015 (Urk. 14) ein. Die Be schwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. April 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts seg ment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 2 6. Mai 2014 sei davon aus zugehen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin sowohl die angestammte Tätig keit als Taxiunternehmer als auch jede leidensangepasste, mithin kör perlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Den C.___ -Gutachte rn sei bei ihrer Einschätzung bekannt gewesen, dass er bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung sei und eine 30%ige Suva-Rente erhalte. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der C.___ -Gutachter entspreche jener , wie sie beim Renten anspruch bis 31.

März 2005 vorgelegen habe. Es resultiere demnach ein 30%iger rentenausschliessender Invaliditätsgrad ( Urk. 2 S. 2). 2.2

D er Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe seit dem Verkehrsunfall vom 1. Juni 1999 nie mehr als zu 50 % gearbeitet. Seit dem A ufenthalt im Spi tal A.___

wegen einer inneren Blutung am 2. Juni 2012 sei er nicht wieder richtig auf die Beine gekommen. Es habe nicht festgestellt werden können, woher das komme, aber er habe total geblutet. Die Ärzte meinten, das sei wahrscheinlich wegen der vielen Schmerzmittel. Sie hätten nicht gewusst, was mit ihm los ist, da er am Morgen nicht habe aufstehen können und total kon zentrationslos gewesen sei. Er sei so erschöpft gewesen, dass er nicht 200 Meter habe laufen und nicht alleine habe duschen können. Er habe ver sucht, von Ende 2012 bis März 2013 in einem Pensum von 20 bis 30 % zu arbeiten , jedoch habe er in dieser Zeit wegen seiner Konzentrationsschwäche mehr Bussen gehabt, als Umsatz gemacht. Daher habe er Ende März 2013 ganz aufgehört, Taxi zu fah ren. Sein Hauptproblem sei die (mangelnde) Konzen tration und stän dige Müdigkeit. Er sei nicht mehr in der Lage, sich länger als eine Stunde oder ein einhalb Stunden zu konzentrieren. Es werde erwartet, dass er mit 30 mg Cipra lex arbeite und Menschen fahre, was sie und ihn gefährde. Die Ärzte des C.___ hätten ihn nur eine halbe Stunde gesehen und seine be handelnden Ärzte seien nicht gefragt worden. Seit der Hospitalisierung im Jahr 2012 dürfe er keine Schmerzmittel mehr nehmen ausser Cortison. Ende Mai 2013 sei er kurz geschäftlich in G.___ gewesen und habe dort einen starken Schwächeanfall gehabt. Prof. Dr. H.___ habe eine starke Depression fest gestellt. Er habe sich daher nach seiner Rückkehr am 31. Mai 2013 bis Herbst 2014 in die Behand lung von Dr. D.___ begeben. Die Probleme mit seinem jüngsten Sohn

(mit drohender Fremdplatzierung des Kindes ) habe er Ende 2013 gehabt und dies habe seine gesundheitliche Situation zusätzlich ver schlimmert. Im Herbst letzten Jahres (2014) habe er uner trägliche Schmerzen im Bere ich Kopf und Nacken gehabt. Dr. E.___ habe daraufhin festgestellt, dass er ver schiedene Abnützun gen im Nacken und eine Spondylose habe. Daraufhin habe er im I.___ Spital eine Cortisonspritze direkt in den Hals erhalten. Bisher hätten die Ärzte ihn immer angelogen und behauptet, die bildgebenden Abklä rungen hätten nichts ergeben

(Urk. 1/1 , Urk. 8 , Urk. 18 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

Da die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Gericht in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom 18. Juni 2 009, mit welcher die ganze Rente per Ende März 2005 aufgehoben worden war

(Urk. 11/76, Urk. 11/87 /1-2 ) ,

bis zum Er lass der ange fochtenen Verfügung vom

15. September 2014 (Urk. 2) in leistungs be grün dendem

Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3.

3.1

Die mit Ver fügung vom

18. Juni 2009 (Urk. 11/87/1-2) befristet ausgesprochene ganze Rente wurde per Ende März 2005 mit der Begründung aufgehoben , dass gestützt auf das Gutachten des J.___ vom 1. März 2005 ( Urk. 11/41/49-74) ab diesem Datum von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. D urch den zweiten Unfall vom 9. Januar 2006 sei die Arbeitsfähigkeit nur während des Spitalaufenthalts und der Rekonvaleszenzzeit

nach der arthrosko pi schen Meni s kussanierung vorübergehend beeinträchtigt gewesen sei. Ansonsten entspreche die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer auch bezüglich der Kniebe schwerden einer ideal adap tierten Tätigkeit. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad ab März 2005 von 70 %

(Urk. 11/76 /2 ) .

Gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2008 (Urk. 11/64) stellte sie bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme von Dr. med.

K.___ , Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 47 ff. IVV) vom 3. Januar 2008 ab , der mit Verweis auf das Gutachten des J.___ vom 1. März 2005 (Urk. 11/41/49-74) und den B ericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 20. Dezember 2007 (Urk. 11/55/2-6) auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit schloss (Urk. 11/64/4-5).

Dem Gutachten des J.___ vom 1. März 2005 , das im Auftrag der Suva erstellt worden war,

ist zu entnehmen, dass Dr. me d. M.___ , Facharzt für R heumatologie und Rehabilitation, die folgenden Diagnosen stellte : Chronisches, therapierefraktäres, myofasc iales Schmerzsyndrom zerviko-th o r acal links mit begleitender cephaler Symp tomatik (Kopf schmerzen ) mit/bei Zustand nach Wirbelsäulentrauma anläss lich eines Ver kehrsunfalls vom 1.

Juni 1999, altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Magenteilresektion bei anamnestisch Ulcusleiden und Präkanzerose. Die klinisch fassbaren myofascialen Verände rungen würden m it dem geklagten Beschwerdebild korrelieren. In der insgesamt wenig rückenbelastenden Tätigkeit mit mög licher Wechselbelastung als Taxichauffeur und -unternehmer sei eine Arbeits fähigkeit von 70 % gegeben (Urk. 11/41/62-64) .

Der Kreisarzt Dr. L.___ erklärte im Bericht vom 20. Dezember 2007, die klinische Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 1 9. Dezember 2007 habe wenig ein drückliche Befunde ergeben. Und zwar hätten eine leichte Reizsituation und Schwellung, ein erhaltenes Muskel- und Seh n en relief , eine minimale Be lastungs intoleranz , eine leichte end ständige Bewegungseinschränkung, ein indolenter Gelenks spalt und stabile Bandverhältnisse bestanden. Die kleine Restbelastungs intoleranz sei in den Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils gemäss dem rheumatologischen Gutachten (des J.___ ) v om 1. März 2005 mit einer Erwerbsminderung um 30 % eingeschlossen. Die Ein satz fähigkeit habe sich durch die Restsymptomatik am linken Kniegelenk nicht ver ändert ( Urk. 11/55/4-5).

Von

dieser Sachlage

ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Mit der Neuanmeldung vom 7. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer unter Beilage des Zeugnisses des Spitals A.___ vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 11/95/1 ) und von Dr. B.___ vom

22. Oktober 2012 (Urk. 11/95/2) eine gesundhei tliche Beeinträchtigung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 3 . Juni 2012 geltend (Urk. 11/94/6).

Dr.

B.___ führte im Bericht vom 10. Februar 2013 die Diagnosen einer HWS-Distorsion, rezidivierend, mit/bei Kopfkontusion mit Rissquetschwunde am

24. Juni 1996 und Auffahrunfall vom 1. Juni 1999 (seit 2005 30%ige Suva-Rente), einer Meniskusläsion (2006) und eines Chronic

fatiques Syndroms seit Juni 2012 auf. Im Juni 2012 habe der Beschwerdeführer eine akute schwere gastrointestinale Blutung bei bekanntem Malt-Lymphom erlitten (vgl. die Berichte des Spital A.___ vom 11. Juni und vom 20. Juni 2012, Urk. 11/106) und im An schluss daran ein

Chronic

fatigues

Syndrom entwickelt . Als Befunde hielt er eine Fehlhaltung der HWS mit gewissen Tic-Bewegungen und massivem Hartspann der nuchalen Muskulatur fest. Die Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers als Taxichauffeur und Inhaber eines Taxiunternehmens sei seit 2007 zu 50 % und ab dem 26. Sep tember 2012 zu 100 % eingeschränkt. Einschränkend seien dabei in körperlicher Hinsicht die schmerz haften Muskel ver spannungen der HWS und der nuchalen Muskulatur sowie in geistig/psy chischer Hinsicht die massive Leistungsinsuffizienz, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Un acht samkeit im Strassenverkehr (viele Bussen ). Er vergesse Termine, könne sich nicht kon ze ntrieren und mache viele Fehler im Bürobereich (Urk. 11/102/5-6) . 3.2.2

Am 28. und 3 0. April 2014 wurde der Beschwerdeführer

im C.___

von einem rheu ma tologisch en , all ge mein internistisch en , neurologisch en und psychia tri sch en Facharzt

untersucht und begutachtet (Urk. 11/140/2, Urk. 11/141/2). G emäss dem

C.___ - Gutachten vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 11/141) klagte der Beschwerdeführer

über ständige Müdigkeit und Konzentrationsschwäche, wel che seit 2012 bestünden . Er leide unter Einschlaf- und Durchschlafproblemen. Er müsse zirka zwei- bis dreimal zum Wasserlösen aufstehen und er habe auch Mühe dann wieder einzuschlafen. Tagsüber leide er auch unter einer Pollakis u rie und er schlafe manchmal ungewollt ein. Ausserdem bestünden ständige Nacken schmerzen links mit Ausstrahlung in den linken Schädel und in den lin ken Oberarm bis zum Ellbogen sowie bis zum linken Schulterblatt . Diese Schmerzen würden b eim längeren Autofahren (mehrere Stunden) und wieder holt krisenartig verstärkt auftreten. Er lasse sich dann meistens von seinem Hausarzt eine Spritze geben. Die chronischen linksseitigen c erviko thorakalen Beschwerden hätten sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert. Ausserdem würden auch Nausea und Schwindel symptome auftreten. Insgesamt habe sich die Schmerz intensität im Vergleich zu früheren Jahren leicht zurück gebildet. Zusätzlich leide er (weiterhin) an intermittierend auftretenden Knie ge lenk beschwerden links, welche vor allem beim Treppaufwärtslaufen auftreten würden, ähnlich auch auf der rechten Seite (Urk. 7/141/10, Urk. 7/141/17-18, Urk. 7/141/21-22).

Die C.___ -Gutachter kamen zum Schluss, es habe weder aus allgemeininter nisti scher noch aus neurologischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Die Prostatahyperplasie (ICD-10 N40) und der Vitamin-D-Mangel (ICD-10 E55.9) seien Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte für den Status nach Magenresektion bei MALT- ( Mucosa -Associated-Lymphoid- Tissue - ) Lymphom im Jahr 1995 (ICD-10 C88.4) und den Status nach anämi sierender gastrointestinaler Blutung im Juni 2012 (ICD-10 K92.2).

Aus rheumatologischer Sicht habe sich

eine leichte Wir belsäulenfehlhaltung und - fehlform gefunden. Die HWS habe eine end phasige einschränkende Rotation und Lateralflexion nach links gezeigt. Klinisch habe eine Dysfunktion zwischen C3 und C6 links imponiert, während die Funk tion nach rechts unauffällig gewesen sei. Als Korrelat zur doku men tierten Femoro patellararthrose habe ein deutliches femoropatellares

Krepitieren links bestan den . Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen zu stellen: 1. Chronisches cervikocephales /- scapuläres bis cerviko brachiales

Schmerz syn drom links mit/bei Status nach HWS-Distorsion bei Autoauf fahr unfall am 1. Juni 1999, Status nach Kopfkontusion mit Rissquetschwunde am 1 4. Juni 1996, mässig ausgeprägte indolente Myogelosen der Suboccipital -, Trapezius

- sowie der interscapulären Muskelgruppen, klinisch Dysfunktion C3 C6 links, aktenanamnestisch gemäss Röntgenbilder und Magnetreso nanz to mo graphie -(MRT-)Aufnahmen 1992-2002: Sementdegeneration C6/7 ohne Kom pression von neuralen Strukturen, keine Hinweise für relevante thoraka le Pathologien; 2. Femoropatellararthrose links (ICD-10 M17.9) mit/bei Status nach trau matischer Kniegelenksdistorsion links im Januar 2006 mit medialer Menis kus hinterhornläsion und Status nach arthroskopischer

Teilmeniskektomie am medialen Hinterhorn bis zum Corpus links am 2 3. Juni 2006, arthroskopisch festgestellte Chondropathie Grad III bis IV der Trochlea bei unauffälligem retro patellärem

Knorpel überzug sowie leichte Chondropa t h ie Grad II am medialen Femurkondylus , intermittierend belastungsabhängige Kniegelenkschmerzen beid seits linksbetont. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur und in jeder anderen körperlich leichten bis selten mittel schweren, wechsel belastenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungs fähig keit von 70 % . Bei der psy chia trischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheits über zeugung , nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinrei chend objektiviert werden könne. Es müsse daher eine psychische Über lagerung angenommen werden. Es handle sich dabei um eine somatoforme Stö rung (ICD-10 F45.8). Die Arbeits fähigkeit sei aufgrund dessen indes nicht ein geschränkt und weitere psychia trische Diagnosen hätt en nicht gestellt werden können ( Urk. 11/141/24-25). 3.3

3.3.1

Es ist ausgewiesen, dass d ie Beschwerden im Bereich der HWS mit Au sstrahlung in die linke Schädel seite und den linken Arm sowie am l inken Kniegelenk bereits bei Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2009 ( Urk. 11/87/1-2 ) be standen hatten. Insofern hat sich im hier zu beurteilenden Zeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vor 15. September 2014 (Urk. 2) keine erhebliche Änderung des Ge sund heitszustandes mit Aus wir kung a uf die Arbeitsfähigkeit ergeben.

So waren d ie geklagten intermittierenden belastungsabhängigen Knie gelenks schmerzen linksbetont bereits im

Bericht des Suva-Kreisarztes Dr. L.___ vom 20. Dezember 2007 ( Urk. 11/55/2-6) aufgeführt. Der r heumatologische C.___ -Gut achter hielt entsprechend fest, an den unteren Extremität en habe als Kor relat zu der bereits 2006 doku men tierten Femoro patellararthrose ein deutliches femoro patellares

Krepitieren links bestan den ( Urk. 11/1141/20) . Insofern un verändert fiel auch die Einschätzung betre ffend die Arbeitsfähigkeit aus, indem die C.___ -Gutachter folgerichtig - wie bereits damals der Suva- Kreisarzt Dr. L.___ (Urk. 11/55/5) - weiterhin auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit schlossen (Urk. 11/141/25 ).

Hinsichtlich der chronischen cervikothorakalen Be schwerden hat der Be schwer deführer anlässlich der C.___ - Be gutachtung selbst angege ben, dass sich diese in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert hätten (Urk. 11/141/17-18 ) .

Schon damals, anlässlich der Begutachtung im März 2005, hatte der Be schwer deführer ein Schmerzpegel mit minim 3-4 und maximal 7-8 angegeben, was der damalige Gutachter als erheblich und als mit dem klinischen Befunden von schmerzhaften Myoten dinosen korrelierend bezeichnete (Urk. 11/41/61). Der rheuma tolo gische C.___ - Gutachter hielt dazu nach voll ziehbar fest, dass insgesamt von einem chronischen Status in Bezug auf die cervi koc eph alen , cerviko sca pulären und cerv ikobrachialen Schmerzen links aus gegangen werden könne, wie dies bereits im letzten Gutachten (des J.___ ) zuhanden der Suva vom März 2005 (Urk. 11/41/62-64) postuliert worden sei (Urk. 11/141/20).

In muskuloskelettaler Hinsicht ist somit von einem unver änderten Gesund heits zustand auszugehen. Auch aus d em Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 10. Februar 2013 ( Urk. 11/102/5-7) ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. 3.3.2

Daran vermag auch d er vom Beschwerdeführ er eingereichte Bericht von Dr. E.___ vom 1 3. Februar 2015 (Urk. 14) nichts zu ändern. Denn darin wurden

lediglich die Diagnosen einer Cervikalgie , eine Spondylarthrose C2/3 links mit Foramen stenose und der Status nach Auffahrunfall in den Jahren 1999 und 2003

aufgeführt (Urk. 14). D egene rative Veränderungen an der Halswirbelsäule waren indes auch in den früheren Bericht en schon erwähnt worden. So war im Bericht der Rheumatologie der N.___ Klinik vom 1 5. März 2001 nebst einer ausgeprägten Insertions tendinopathie und einer Dysfunktion C1/C3 und Th5/7 eine leichte Osteo chondrose C6/C7, eine nicht kompressive Diskushernie C3/C4 mediolateral rechts und ein moderat eingeengtes Foramen intervertebrale C 4/C5 linksseitig festgehalten worden ( Urk. 11/41/195 ).

Auch wurden die HWS-Beschwerden von den C.___ -Gutachtern hin länglich als Beschwerden mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit berück sichtigt (Urk. 11/141/18-20) und das Anforderungsprofil zur 70%igen Restarbeits fähig keit entsprechend formuliert , wonach dem Beschwerdeführer weiterhin nur körperlich leichte bis selten mit telschwere Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 11/141/18-25) .

Soweit mit dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 3. Februar 2015 neu aufgetretene, zusätzliche degenerative Veränderungen geltend gemacht werden, welche eine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, ist ent scheidend zu beachten , dass D r. E.___ von einer periradikuläre Therapie (PRT) vom 27. Januar 2015 und einer U nter suchung vom 1 3. Februar 2015 berichtet , was den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2014 ( Urk. 2) betrifft, der hier indes nicht zu beurteilen ist. 3.4

Die von den C.___ -Gutachtern anlässlich der Begutachtung Ende April 2014 (Urk. 11/141/2) gestellten allge mein internistischen Diagnosen einer Prostata hy per plasie (ICD-10 N40) ,

eines Vita min-D-Mangel (ICD-10 E55.9) und der Status nach anämi sierender gastro intestinaler Blut ung (Juni 2012; ICD-10 K92.2)

sodann lagen

- soweit aktenkundig -

im Jahr 2009 noch nicht vor. Insofern hat sich eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Mitte 2009 (Urk. 11/76, Urk. 11/87) ergeben. Der allgemeininternistische C.___ -Gutachter be ur teilte diese Diag nosen indes überzeugend als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 11/141/12). Denn ausser einem niederen Wert für Vita min D

was allgemeinhin leicht behandelbar und kein Grund für eine Arbeits un fähig keit ist -

seien die übrigen Laboruntersuchungen unauffällig ge wesen . Auch der Ferritinwert

sei nicht erniedrigt gewesen . Eine Anämie, wie sie durch die gastro intestinale Blutung eingetreten war (Urk. 11/106/2-3 ), lag somit nicht mehr vor. Die Hospitalisation im Spital A.___

mit 100%iger Arbeits unfähigkeit (Urk. 11/95/1 ) war denn auch nur vom 3. bis 5. Juni und vom 10. bis 21. Juni 2012 erfolgt ( Urk. 11/106/2). Auch der Hausarzt Dr. B.___ begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mit einer der allge mein inter nisti schen Diagnosen (Urk. 11/102/5-6) , namentlich auch nicht mit dem Status nach anämisierender gastro intestinaler Blutung , sondern mit einer erst daraufhin eingetr etenen Folgeerscheinung, welche er als Chronic

fatigue Syn drom einord nete . Es ist vor diesem Hintergrund daher nach vollziehbar, dass der allgemein internistische

C.___ -Gutachter zum Schluss kam, dass die diag nostizierten allge meininternistischen Erkrankungen wohl vor über gehend zu Arbeitsunfähigkeiten hätten führen können, dass jedoch kein Hin weis darauf be standen habe, dass die Arbeitsfähigkeit aus allgemein inter nisti scher Sicht im Ver lauf jemals län gerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (Urk. 11/141/12). Eine für den Rentenanspruch relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes mit län ger an dauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , Art. 29 bis IVV ) ist damit auch hin sicht lich der genannten allgemeininter nistischen Diagnosen zu verneinen . 3.5 3.5.1

G emäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 10. Februar 2013

ist im Anschluss an die anä mi sierende gastro intestinale Blutung vom Juni 2012

ein Chro nic

fatig ue Syndrom aufgetreten (Urk. 11/102/5-6 ) . Diese Diag nose wird auch in den Be richten der be han delnden Psychiaterin Dr.

D.___ aufgeführt (Urk. 3/1-3) . Von den C.___ -Gutachtern wurde diese Diagnose dagegen nicht gestellt , neu wurde gemäss dem C.___ -Gutachten allerdings eine soma toforme Störung (ICD-10 F45.8; Urk. 11/141/24) diagnostiziert.

Dr. B.___ begründete die Diagnose eines Chronic

fatigue Syndroms mit den Symp tomen einer absoluten Leistungsinsuffizienz, Konzen trationsstörung und Vergess lichkeit. Es seien vier der im Harrison genannten fünf Kriterien erfüllt (Urk. 11/102/6). Welche vier dieser Kriterien erfüllt seien, führte Dr. B.___ indes nicht aus. Auch Dr. D.___

hat in den Berichten vom 31. Oktober 2013, vom 1 2. Februar und vom

2. April 2014 ( Urk. 3/1-3) nicht beschrie ben, aufgrund welcher Befunde sie auf diese Diagnose schloss. Erwähnt wurden Symptome, welche auf sub jektive n Wahr nehmungen und Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen, nament lich gesunkene Belastbarkeit, Konzen t ra tionsschwierigkeiten und starke Müdig keit. Diese Symptome waren indes bereits vor der anämisierende n gastro inte stinale n Blutung im Juni 2012 ange geben worden . So war bereits i m Gutachten des J.___ vom 1. März 2005

festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nebst den Nacken- und Kopfbeschwerden Schlaf stö run gen, Orien tierungs schwächen , Konzentrationsstörungen und eine ver mehrte Ver gesslichkeit ge schildert habe (Urk. 11/41/56). Im Bericht von Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Neu rologie, vom 1. September 2004 war über dies aufgeführt worden, dass der Beschwerdeführer einige Stunden in der Woche Büroarbeiten erledige und bei diesen Konzentrationsstörungen be merke (Urk. 11/41/68).

Die damalige neuro psychologische Untersuchung hatte jedoch gemäss dem Bericht der P.___ vom 29. April 2004 einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 11/41/101-102 ).

Dr.

B.___ hielt im Bericht vom 10. Feb ruar 2013 weiterhin fest, dass die Beschwerden mit Konzentrationsstörungen, vor zeitiger Ermüdung und anhal tenden starken Kopf schmerzen seit dem Unfall vom 1. Juni 1999 bis heute nicht gebessert hätten ( Urk. 11/102/6). Dr. D.___ führte im Bericht vom 31. Okto ber 2013 aus, dass der Be schwerdeführer seit dem Unfall vom 5. Juli 1999 unter Schwin del, Kopf- und Nackenschmerzen und auch unter Konzentrations- und Gedächt nisstö rungen sowie unter Lärm- und Lichtempflindlichkeit leide (Urk. 3/1 S. 1). Inso fern kann nicht von einer neu auf getretenen Symptomatik respektive von einem ver änderten Gesund heits zu stand seit Juni 2009 (Urk. 11/76, Urk. 11/87) ge sprochen werden. 3.5.2

Hinzu kommt, dass weder von der psychiatrischen Fachärztin Dr. D.___ noch vom psychiatrischen C.___ -Gutachter entsprechende Befunde im Psycho status objektiviert werden konnten . Sowohl in den Berichten von Dr. D.___ vom 31. Okto ber 2013 und vom 12. Februar 2014 ( Urk. 3/1-2) als auch im psy chia trischen C.___ -Teilgutachten vom

30. April 2014 (Urk. 11/141/14-15) wurden Anzeichen für Konzentrationsstörungen verneint und eine unauffällige Merk fä higkeit, Auffassung sowie Gedächtnisleistung festge halten.

Dem psychia trischen C.___ -Teilgutachten ist zudem zu entnehmen, dass der Be schwerde führer keinerlei depressive Symptome gezeigt habe, die Stimmung aus geglichen, zu weilen auch heiter gewesen sei und der Beschwerdeführer einen aktiven, energischen Ein druck gemacht habe. Die von ihm geklagte Müdigkeit habe in k einer Art und Weise beobachtet werden können (Urk. 11/141/15). 3.5.3

Des Weiteren hat Dr. D.___

die Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 3 1. Oktober 2013 aus psychiatri s cher Sicht als lediglich leicht beeinträchtigt beurteilt (Urk. 3/1 S. 2) , was der bisher und von den C.___ -Gutachtern weiterhin atte stier ten 30%igen Arbeitsunfähigkeit nicht entgegensteht. 3.6 3.6.1

Zu beachten ist sodann , dass es sich bei der Diagnose eines Chronic

fatigue Syn droms (auch chronische s Erschöpfungssyndrom genannt, ICD-10 G93.3) ebenso wie bei der vom psychiatrischen C.___ -Gutachter gestellte n Diagnose einer soma toformen Störung (ICD-10 F45.8; Urk. 11/141/15) und auch bei einer spezi fische n und unfalladäquate n HWS-Distorsion [Schleudertrauma] ohne orga nisch nach weisbare Funktionsausfälle ( BGE 136 V 279 )

um pathogene tisch -ätio logisch un klare syndromale Beschwerdebilder ( vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt , welche unter Berücksichtigung des mit dem Leit ent scheid

BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierte n

struk turierte n , nor mative n Prüfungsraster s

zu beurteilen sind . Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens

mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungs raster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diag nose relevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Einglie derungs erfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" ( Per sön lich keitsdiagnostik , persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Einschränkung des Aktivitäten ni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs

- und eingliederungs anam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 3.6.2

Der psychiatrische C.___ -Gutachter hat die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dagegen im Hinblick auf die von ihm gestellte Diagnose einer soma toformen Störung (ICD-10 F45.8 ) noch nach den Kriterien der bisherigen Recht sprechung ( BGE 130 V 352 , vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) geprüft und dabei eine psy chische Komorbidität ( von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ) , eine chronische körperliche Begleiterkrankung , ein en

soziale n Rück zug und einen primäre n Krankheitsgewinn verneint

(Urk. 11/141/15) .

Dennoch ist von einer neuen Begutach tung abzusehen. Denn im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes gerichts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psycho somatische n Leiden nach BGE 141 V 281 ist nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. D anach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Zudem gilt auch nach neuer Recht sprechung weiterhin, dass insbesondere bei Vorliegen eines solchen unklaren Beschwerde bildes eine objektivierte Betrach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und - limi tierungen nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuer kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). 3.6.3

Z ur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist den Akten zu entnehmen, dass diese nicht besonders eindrücklich sind. Eine be sondere , seit 2009 erhöhte Müdig keit und Konzentrationsstörung konnte nicht objektiviert werden (vgl. E. 3.5.2 hiervor). Die Diagnose einer soma tofor men Störung (ICD-10 F45.8; Urk. 11/141/15) wurde gemäss dem psychia trischen C.___ -Teilgutachten lediglich aufgrund des nicht objektivierbaren Aus masses der geklagten Beschwerden und der subjek tiven Krankheitsüberzeugung , nicht mehr arbeiten zu können, gestellt (Urk. 11/141/15).

Auch eine erhebliche Komor bidi tät ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht gegeben.

Besondere emotionale oder psychosoziale Belastungsfaktoren wurden gegenüber den C.___ -Gutachtern nicht geschildert. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben gegenüber dem psychiatrischen C.___ -Gutachter ein gutes Verhältnis zu seiner Ehefrau , die bei der Spitex arbeite, und er ist in den familiären Tages ab lauf eingebunden. So nehme die Familie gemei nsam das Mittagessen ein, nach mit tags kümmere er sich um die Post, mache danach einen Spazier gang und fahre um 17 Uhr den Sohn ins Fussbal l training. Um 20 Uhr hole er ihn wieder ab. Abends kümmere er sich um sein Geschäft, was er meistens per Telefon erledige (Urk. 11/141/14). Den Nachtklub habe er 2011 mit einem Kol legen gekauft. Mittlerweile habe er den Club allein über nommen, er beschäftige eine Angestellte. Es handle sich um eine Kontakt bar mit darüber

liegenden Zimmern, die er an Prostituierte vermiete. Da er lärm empfindlich sei, halte er sich nur sehr ungern abends in der Bar auf. Er kümmere sich aber um das Administrative, erledige Bestellungen, schaue, dass die Prostituierten Ar beits bewilligungen erhielten. Der Geschäftsverlauf sei rück läufig, es gebe viel Kon kurrenz (Urk. 11/141/13-14). Dem Handels register auszug zur Y.___ GmbH ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich

immer noch Geschäfts führer dieses Taxi unter nehmens ist (Urk. 23), wobei nicht bekannt ist, in welchem Umfang er für dieses arbeitet und ob er damit Ein nahmen generiert .

In der Replik hat der Beschwerdeführer des Weiteren aus geführt, dass er im Mai 2013 geschäftlich nach G.___ gereist sei (Urk. 18 S.

1 ). Dazu i n gewissem Wider spruch steht die Angabe des Be schwerdeführers gegenüber dem allge meininter nistischen

C.___ -Gutachter, er verbringe seine Zeit meistens liegend zuhause (Urk. 11/141/11).

Diese Sachlage verdeutlicht jedenfalls den Befund gemäss dem psychia trischen C.___ - Teil gutachten , dass sich aus den Schilderungen des Beschwerde führers keine Hin weise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben hätten ( Urk. 11/141/15). Bezüglich des Komplexes der Persön lichkeit ( BGE 141 V 281 E. 4.3.2) sind auch keine andere n Hinweise auf auf fällige, die Ressourcen seite hemmende Faktoren in der Persönlichkeits ent wicklung und -struktur und in den grundlegenden psychischen Funktionen vor handen.

Es ist

des Weiteren von einem weitgehend unterstützenden sozialen Kontext ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3) auszugehen, wenn auch di e allein in den Berichten von Dr. D.___ geschilderten besonderen Ereignisse dies temporär ab Mitte Dezember 2013 relativieren mögen. So ist der Beschwerdeführer

gemäss dem Bericht vom 12. Februar 2014 am 18. Dezember 2013 am Flughafen Kloten ver haftet wor den . Er sei wegen des Verdachts auf Kindsmissbrauch des 6-jährigen Sohnes 30 Tage in Unter suchungshaft gewesen (Urk. 3/2 S. 1 ). Es bestehe die Gefahr, dass der jüngste Sohn in einem Kinderheim platziert werde, was den Be schwerde führer stark belaste . Er ziehe sich vermehrt zurück und in der Anwe senheit anderer fühle er sich unwohl (Urk. 3/3) . Auch wenn diese Situa tion für den Beschwerdeführer und seine Familie belastend (gewesen) sein mag, müssen die direkten negativen funktionellen Folgen dieser sozialen Be lastungen recht sprechungs gemäss

jedenfalls ausgeklammert bleiben ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3 ).

Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich auch der Aspekt in der Katego rie "Konsistenz", insbesondere i n Bezug auf den Indikator einer

gleich mässi gen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens berei chen (vgl. zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bun desgerichts 8C_478/2015 vom 12. Feb ruar 2016 E. 4.5 ) . Eine solche Einschränkung ist beim Beschwerde führer angesichts des nach wie vor beachtlichen Aktivitätsniveaus in verschie denen Bereichen nicht gegeben, womit die massgebliche

funktionelle Auswirkung

nicht begrün det ist . 3.6. 4

Insgesamt ist damit - letztlich entsprechend der Einschätzung der C.___ -Gutach ter - ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen der gestellten

psychiatrichen Diag nose ei ner somatoformen Schmerzstörung, aber auch eines Chronic

fatigues Syndroms, und deren funktionellen Aus wirkung en im Sinne einer (wie geltend gemacht vollständig) eingeschränkten Arbeits fähig keit zu verneinen .

Bei gesamthafter Betrachtung über alle massgeblichen Indikatoren hinweg ist eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerken nung einer Erhöhung des Invalidität sgrades führen könnte, nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6 ). 3.7

Es ist nach dem Gesagten daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf die Einschätzung des C.___ -Gutachtens vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 11/141/24-26) abgestellt hat und im massgebenden Vergleichszeitraum vom

18. Juni 2009 (Urk. 11/76, Urk. 11/87 ) bis 1 5. September 20 1 4 (Urk. 2) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten von einer unveränderten Arbeits- und Er werbsfähigkeit von 70 % ausgegangen ist. Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt,

rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen, ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von F

r. 700.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 1/94/5, Urk. 11/105, Urk. 11/141/10-11, Urk. 11/141/13). Anfang Juni 2012 erlitt er eine anämisierende

gastrointestinale Blutung und wurde deswegen vom 3. bis 5. sowie vom 1 0. bis 2 1. Juni 2012 im Spital A.___ stationär behandelt ( Urk. 11/106 ).

Am 7. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidge nös sischen Invali denver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/94). Die IV-Stelle holte unter anderem den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Februar 2013 (Urk. 11/102/5-8 ) ein. Mit Vorbescheid vom 5. September 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 11/125).

Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. September 2013 Einwände (Urk. 11/126). Die IV-Stelle holte daraufhin das Gutachten des C.___

vom 26. Mai 2014 ein (Urk. 11/141). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 27. Juni 2014 einen neuen Vorbescheid, womit sie die Abweisung des Renten be gehrens an kündigte (Urk. 11/145 ). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schrei ben vom

20. Juli 2014 Einwände (Urk. 11/148 ). Mit Verfügung vom

15. September 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ankündigt ab (Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts seg ment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2014 (Urk. 4) überwies die IV-Stelle die Be schwer de des Versicherten vom

18. September 2014 (Urk. 1/1) gegen die Ver fü gung vom 15. September 2014 (Urk. 2) an das hiesige Gericht , ergänzt mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 4. Okto ber 2014 (Urk. 1/2, Urk. 8 ) und unter Beilage der Berichte von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psych o therapie, vom 31. Oktober 2013, vom 12. Februar und vom 2. April 2014 ( Urk. 3/1-3). Der Versicherte

beantragt sinngemäss , es sei die Verfügung vom

15. September 2014 aufzu heben und es sei ih m eine Rente auszurichten (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Mit Eingabe vom 1. März 2015 (Urk. 13, Urk. 18) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, vom F.___ vom

13. Februar 2015 (Urk. 14) ein. Die Be schwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. April 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 2 6. Mai 2014 sei davon aus zugehen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin sowohl die angestammte Tätig keit als Taxiunternehmer als auch jede leidensangepasste, mithin kör perlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Den C.___ -Gutachte rn sei bei ihrer Einschätzung bekannt gewesen, dass er bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung sei und eine 30%ige Suva-Rente erhalte. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der C.___ -Gutachter entspreche jener , wie sie beim Renten anspruch bis 31.

März 2005 vorgelegen habe. Es resultiere demnach ein 30%iger rentenausschliessender Invaliditätsgrad ( Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 D er Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe seit dem Verkehrsunfall vom 1. Juni 1999 nie mehr als zu 50 % gearbeitet. Seit dem A ufenthalt im Spi tal A.___

wegen einer inneren Blutung am 2. Juni 2012 sei er nicht wieder richtig auf die Beine gekommen. Es habe nicht festgestellt werden können, woher das komme, aber er habe total geblutet. Die Ärzte meinten, das sei wahrscheinlich wegen der vielen Schmerzmittel. Sie hätten nicht gewusst, was mit ihm los ist, da er am Morgen nicht habe aufstehen können und total kon zentrationslos gewesen sei. Er sei so erschöpft gewesen, dass er nicht 200 Meter habe laufen und nicht alleine habe duschen können. Er habe ver sucht, von Ende 2012 bis März 2013 in einem Pensum von 20 bis 30 % zu arbeiten , jedoch habe er in dieser Zeit wegen seiner Konzentrationsschwäche mehr Bussen gehabt, als Umsatz gemacht. Daher habe er Ende März 2013 ganz aufgehört, Taxi zu fah ren. Sein Hauptproblem sei die (mangelnde) Konzen tration und stän dige Müdigkeit. Er sei nicht mehr in der Lage, sich länger als eine Stunde oder ein einhalb Stunden zu konzentrieren. Es werde erwartet, dass er mit 30 mg Cipra lex arbeite und Menschen fahre, was sie und ihn gefährde. Die Ärzte des C.___ hätten ihn nur eine halbe Stunde gesehen und seine be handelnden Ärzte seien nicht gefragt worden. Seit der Hospitalisierung im Jahr 2012 dürfe er keine Schmerzmittel mehr nehmen ausser Cortison. Ende Mai 2013 sei er kurz geschäftlich in G.___ gewesen und habe dort einen starken Schwächeanfall gehabt. Prof. Dr. H.___ habe eine starke Depression fest gestellt. Er habe sich daher nach seiner Rückkehr am 31. Mai 2013 bis Herbst 2014 in die Behand lung von Dr. D.___ begeben. Die Probleme mit seinem jüngsten Sohn

(mit drohender Fremdplatzierung des Kindes ) habe er Ende 2013 gehabt und dies habe seine gesundheitliche Situation zusätzlich ver schlimmert. Im Herbst letzten Jahres (2014) habe er uner trägliche Schmerzen im Bere ich Kopf und Nacken gehabt. Dr. E.___ habe daraufhin festgestellt, dass er ver schiedene Abnützun gen im Nacken und eine Spondylose habe. Daraufhin habe er im I.___ Spital eine Cortisonspritze direkt in den Hals erhalten. Bisher hätten die Ärzte ihn immer angelogen und behauptet, die bildgebenden Abklä rungen hätten nichts ergeben

(Urk. 1/1 , Urk.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

Da die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Gericht in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom 18. Juni 2 009, mit welcher die ganze Rente per Ende März 2005 aufgehoben worden war

(Urk. 11/76, Urk. 11/87 /1-2 ) ,

bis zum Er lass der ange fochtenen Verfügung vom

15. September 2014 (Urk. 2) in leistungs be grün dendem

Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3.

3.1

Die mit Ver fügung vom

18. Juni 2009 (Urk. 11/87/1-2) befristet ausgesprochene ganze Rente wurde per Ende März 2005 mit der Begründung aufgehoben , dass gestützt auf das Gutachten des J.___ vom 1. März 2005 ( Urk. 11/41/49-74) ab diesem Datum von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. D urch den zweiten Unfall vom 9. Januar 2006 sei die Arbeitsfähigkeit nur während des Spitalaufenthalts und der Rekonvaleszenzzeit

nach der arthrosko pi schen Meni s kussanierung vorübergehend beeinträchtigt gewesen sei. Ansonsten entspreche die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer auch bezüglich der Kniebe schwerden einer ideal adap tierten Tätigkeit. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad ab März 2005 von 70 %

(Urk. 11/76 /2 ) .

Gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2008 (Urk. 11/64) stellte sie bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme von Dr. med.

K.___ , Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 47 ff. IVV) vom 3. Januar 2008 ab , der mit Verweis auf das Gutachten des J.___ vom 1. März 2005 (Urk. 11/41/49-74) und den B ericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 20. Dezember 2007 (Urk. 11/55/2-6) auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit schloss (Urk. 11/64/4-5).

Dem Gutachten des J.___ vom 1. März 2005 , das im Auftrag der Suva erstellt worden war,

ist zu entnehmen, dass Dr. me d. M.___ , Facharzt für R heumatologie und Rehabilitation, die folgenden Diagnosen stellte : Chronisches, therapierefraktäres, myofasc iales Schmerzsyndrom zerviko-th o r acal links mit begleitender cephaler Symp tomatik (Kopf schmerzen ) mit/bei Zustand nach Wirbelsäulentrauma anläss lich eines Ver kehrsunfalls vom 1.

Juni 1999, altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Magenteilresektion bei anamnestisch Ulcusleiden und Präkanzerose. Die klinisch fassbaren myofascialen Verände rungen würden m it dem geklagten Beschwerdebild korrelieren. In der insgesamt wenig rückenbelastenden Tätigkeit mit mög licher Wechselbelastung als Taxichauffeur und -unternehmer sei eine Arbeits fähigkeit von 70 % gegeben (Urk. 11/41/62-64) .

Der Kreisarzt Dr. L.___ erklärte im Bericht vom 20. Dezember 2007, die klinische Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 1 9. Dezember 2007 habe wenig ein drückliche Befunde ergeben. Und zwar hätten eine leichte Reizsituation und Schwellung, ein erhaltenes Muskel- und Seh n en relief , eine minimale Be lastungs intoleranz , eine leichte end ständige Bewegungseinschränkung, ein indolenter Gelenks spalt und stabile Bandverhältnisse bestanden. Die kleine Restbelastungs intoleranz sei in den Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils gemäss dem rheumatologischen Gutachten (des J.___ ) v om 1. März 2005 mit einer Erwerbsminderung um 30 % eingeschlossen. Die Ein satz fähigkeit habe sich durch die Restsymptomatik am linken Kniegelenk nicht ver ändert ( Urk. 11/55/4-5).

Von

dieser Sachlage

ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Mit der Neuanmeldung vom 7. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer unter Beilage des Zeugnisses des Spitals A.___ vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 11/95/1 ) und von Dr. B.___ vom

22. Oktober 2012 (Urk. 11/95/2) eine gesundhei tliche Beeinträchtigung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 3 . Juni 2012 geltend (Urk. 11/94/6).

Dr.

B.___ führte im Bericht vom 10. Februar 2013 die Diagnosen einer HWS-Distorsion, rezidivierend, mit/bei Kopfkontusion mit Rissquetschwunde am

24. Juni 1996 und Auffahrunfall vom 1. Juni 1999 (seit 2005 30%ige Suva-Rente), einer Meniskusläsion (2006) und eines Chronic

fatiques Syndroms seit Juni 2012 auf. Im Juni 2012 habe der Beschwerdeführer eine akute schwere gastrointestinale Blutung bei bekanntem Malt-Lymphom erlitten (vgl. die Berichte des Spital A.___ vom 11. Juni und vom 20. Juni 2012, Urk. 11/106) und im An schluss daran ein

Chronic

fatigues

Syndrom entwickelt . Als Befunde hielt er eine Fehlhaltung der HWS mit gewissen Tic-Bewegungen und massivem Hartspann der nuchalen Muskulatur fest. Die Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers als Taxichauffeur und Inhaber eines Taxiunternehmens sei seit 2007 zu 50 % und ab dem 26. Sep tember 2012 zu 100 % eingeschränkt. Einschränkend seien dabei in körperlicher Hinsicht die schmerz haften Muskel ver spannungen der HWS und der nuchalen Muskulatur sowie in geistig/psy chischer Hinsicht die massive Leistungsinsuffizienz, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Un acht samkeit im Strassenverkehr (viele Bussen ). Er vergesse Termine, könne sich nicht kon ze ntrieren und mache viele Fehler im Bürobereich (Urk. 11/102/5-6) . 3.2.2

Am 28. und 3 0. April 2014 wurde der Beschwerdeführer

im C.___

von einem rheu ma tologisch en , all ge mein internistisch en , neurologisch en und psychia tri sch en Facharzt

untersucht und begutachtet (Urk. 11/140/2, Urk. 11/141/2). G emäss dem

C.___ - Gutachten vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 11/141) klagte der Beschwerdeführer

über ständige Müdigkeit und Konzentrationsschwäche, wel che seit 2012 bestünden . Er leide unter Einschlaf- und Durchschlafproblemen. Er müsse zirka zwei- bis dreimal zum Wasserlösen aufstehen und er habe auch Mühe dann wieder einzuschlafen. Tagsüber leide er auch unter einer Pollakis u rie und er schlafe manchmal ungewollt ein. Ausserdem bestünden ständige Nacken schmerzen links mit Ausstrahlung in den linken Schädel und in den lin ken Oberarm bis zum Ellbogen sowie bis zum linken Schulterblatt . Diese Schmerzen würden b eim längeren Autofahren (mehrere Stunden) und wieder holt krisenartig verstärkt auftreten. Er lasse sich dann meistens von seinem Hausarzt eine Spritze geben. Die chronischen linksseitigen c erviko thorakalen Beschwerden hätten sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert. Ausserdem würden auch Nausea und Schwindel symptome auftreten. Insgesamt habe sich die Schmerz intensität im Vergleich zu früheren Jahren leicht zurück gebildet. Zusätzlich leide er (weiterhin) an intermittierend auftretenden Knie ge lenk beschwerden links, welche vor allem beim Treppaufwärtslaufen auftreten würden, ähnlich auch auf der rechten Seite (Urk. 7/141/10, Urk. 7/141/17-18, Urk. 7/141/21-22).

Die C.___ -Gutachter kamen zum Schluss, es habe weder aus allgemeininter nisti scher noch aus neurologischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Die Prostatahyperplasie (ICD-10 N40) und der Vitamin-D-Mangel (ICD-10 E55.9) seien Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte für den Status nach Magenresektion bei MALT- ( Mucosa -Associated-Lymphoid- Tissue - ) Lymphom im Jahr 1995 (ICD-10 C88.4) und den Status nach anämi sierender gastrointestinaler Blutung im Juni 2012 (ICD-10 K92.2).

Aus rheumatologischer Sicht habe sich

eine leichte Wir belsäulenfehlhaltung und - fehlform gefunden. Die HWS habe eine end phasige einschränkende Rotation und Lateralflexion nach links gezeigt. Klinisch habe eine Dysfunktion zwischen C3 und C6 links imponiert, während die Funk tion nach rechts unauffällig gewesen sei. Als Korrelat zur doku men tierten Femoro patellararthrose habe ein deutliches femoropatellares

Krepitieren links bestan den . Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen zu stellen: 1. Chronisches cervikocephales /- scapuläres bis cerviko brachiales

Schmerz syn drom links mit/bei Status nach HWS-Distorsion bei Autoauf fahr unfall am 1. Juni 1999, Status nach Kopfkontusion mit Rissquetschwunde am 1 4. Juni 1996, mässig ausgeprägte indolente Myogelosen der Suboccipital -, Trapezius

- sowie der interscapulären Muskelgruppen, klinisch Dysfunktion C3 C6 links, aktenanamnestisch gemäss Röntgenbilder und Magnetreso nanz to mo graphie -(MRT-)Aufnahmen 1992-2002: Sementdegeneration C6/7 ohne Kom pression von neuralen Strukturen, keine Hinweise für relevante thoraka le Pathologien; 2. Femoropatellararthrose links (ICD-10 M17.9) mit/bei Status nach trau matischer Kniegelenksdistorsion links im Januar 2006 mit medialer Menis kus hinterhornläsion und Status nach arthroskopischer

Teilmeniskektomie am medialen Hinterhorn bis zum Corpus links am 2 3. Juni 2006, arthroskopisch festgestellte Chondropathie Grad III bis IV der Trochlea bei unauffälligem retro patellärem

Knorpel überzug sowie leichte Chondropa t h ie Grad II am medialen Femurkondylus , intermittierend belastungsabhängige Kniegelenkschmerzen beid seits linksbetont. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur und in jeder anderen körperlich leichten bis selten mittel schweren, wechsel belastenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungs fähig keit von 70 % . Bei der psy chia trischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheits über zeugung , nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinrei chend objektiviert werden könne. Es müsse daher eine psychische Über lagerung angenommen werden. Es handle sich dabei um eine somatoforme Stö rung (ICD-10 F45.8). Die Arbeits fähigkeit sei aufgrund dessen indes nicht ein geschränkt und weitere psychia trische Diagnosen hätt en nicht gestellt werden können ( Urk. 11/141/24-25). 3.3

3.3.1

Es ist ausgewiesen, dass d ie Beschwerden im Bereich der HWS mit Au sstrahlung in die linke Schädel seite und den linken Arm sowie am l inken Kniegelenk bereits bei Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2009 ( Urk. 11/87/1-2 ) be standen hatten. Insofern hat sich im hier zu beurteilenden Zeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vor 15. September 2014 (Urk. 2) keine erhebliche Änderung des Ge sund heitszustandes mit Aus wir kung a uf die Arbeitsfähigkeit ergeben.

So waren d ie geklagten intermittierenden belastungsabhängigen Knie gelenks schmerzen linksbetont bereits im

Bericht des Suva-Kreisarztes Dr. L.___ vom 20. Dezember 2007 ( Urk. 11/55/2-6) aufgeführt. Der r heumatologische C.___ -Gut achter hielt entsprechend fest, an den unteren Extremität en habe als Kor relat zu der bereits 2006 doku men tierten Femoro patellararthrose ein deutliches femoro patellares

Krepitieren links bestan den ( Urk. 11/1141/20) . Insofern un verändert fiel auch die Einschätzung betre ffend die Arbeitsfähigkeit aus, indem die C.___ -Gutachter folgerichtig - wie bereits damals der Suva- Kreisarzt Dr. L.___ (Urk. 11/55/5) - weiterhin auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit schlossen (Urk. 11/141/25 ).

Hinsichtlich der chronischen cervikothorakalen Be schwerden hat der Be schwer deführer anlässlich der C.___ - Be gutachtung selbst angege ben, dass sich diese in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert hätten (Urk. 11/141/17-18 ) .

Schon damals, anlässlich der Begutachtung im März 2005, hatte der Be schwer deführer ein Schmerzpegel mit minim 3-4 und maximal 7-8 angegeben, was der damalige Gutachter als erheblich und als mit dem klinischen Befunden von schmerzhaften Myoten dinosen korrelierend bezeichnete (Urk. 11/41/61). Der rheuma tolo gische C.___ - Gutachter hielt dazu nach voll ziehbar fest, dass insgesamt von einem chronischen Status in Bezug auf die cervi koc eph alen , cerviko sca pulären und cerv ikobrachialen Schmerzen links aus gegangen werden könne, wie dies bereits im letzten Gutachten (des J.___ ) zuhanden der Suva vom März 2005 (Urk. 11/41/62-64) postuliert worden sei (Urk. 11/141/20).

In muskuloskelettaler Hinsicht ist somit von einem unver änderten Gesund heits zustand auszugehen. Auch aus d em Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 10. Februar 2013 ( Urk. 11/102/5-7) ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. 3.3.2

Daran vermag auch d er vom Beschwerdeführ er eingereichte Bericht von Dr. E.___ vom 1 3. Februar 2015 (Urk. 14) nichts zu ändern. Denn darin wurden

lediglich die Diagnosen einer Cervikalgie , eine Spondylarthrose C2/3 links mit Foramen stenose und der Status nach Auffahrunfall in den Jahren 1999 und 2003

aufgeführt (Urk. 14). D egene rative Veränderungen an der Halswirbelsäule waren indes auch in den früheren Bericht en schon erwähnt worden. So war im Bericht der Rheumatologie der N.___ Klinik vom 1 5. März 2001 nebst einer ausgeprägten Insertions tendinopathie und einer Dysfunktion C1/C3 und Th5/7 eine leichte Osteo chondrose C6/C7, eine nicht kompressive Diskushernie C3/C4 mediolateral rechts und ein moderat eingeengtes Foramen intervertebrale C 4/C5 linksseitig festgehalten worden ( Urk. 11/41/195 ).

Auch wurden die HWS-Beschwerden von den C.___ -Gutachtern hin länglich als Beschwerden mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit berück sichtigt (Urk. 11/141/18-20) und das Anforderungsprofil zur 70%igen Restarbeits fähig keit entsprechend formuliert , wonach dem Beschwerdeführer weiterhin nur körperlich leichte bis selten mit telschwere Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 11/141/18-25) .

Soweit mit dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 3. Februar 2015 neu aufgetretene, zusätzliche degenerative Veränderungen geltend gemacht werden, welche eine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, ist ent scheidend zu beachten , dass D r. E.___ von einer periradikuläre Therapie (PRT) vom 27. Januar 2015 und einer U nter suchung vom 1 3. Februar 2015 berichtet , was den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2014 ( Urk. 2) betrifft, der hier indes nicht zu beurteilen ist. 3.4

Die von den C.___ -Gutachtern anlässlich der Begutachtung Ende April 2014 (Urk. 11/141/2) gestellten allge mein internistischen Diagnosen einer Prostata hy per plasie (ICD-10 N40) ,

eines Vita min-D-Mangel (ICD-10 E55.9) und der Status nach anämi sierender gastro intestinaler Blut ung (Juni 2012; ICD-10 K92.2)

sodann lagen

- soweit aktenkundig -

im Jahr 2009 noch nicht vor. Insofern hat sich eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Mitte 2009 (Urk. 11/76, Urk. 11/87) ergeben. Der allgemeininternistische C.___ -Gutachter be ur teilte diese Diag nosen indes überzeugend als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 11/141/12). Denn ausser einem niederen Wert für Vita min D

was allgemeinhin leicht behandelbar und kein Grund für eine Arbeits un fähig keit ist -

seien die übrigen Laboruntersuchungen unauffällig ge wesen . Auch der Ferritinwert

sei nicht erniedrigt gewesen . Eine Anämie, wie sie durch die gastro intestinale Blutung eingetreten war (Urk. 11/106/2-3 ), lag somit nicht mehr vor. Die Hospitalisation im Spital A.___

mit 100%iger Arbeits unfähigkeit (Urk. 11/95/1 ) war denn auch nur vom 3. bis 5. Juni und vom 10. bis 21. Juni 2012 erfolgt ( Urk. 11/106/2). Auch der Hausarzt Dr. B.___ begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mit einer der allge mein inter nisti schen Diagnosen (Urk. 11/102/5-6) , namentlich auch nicht mit dem Status nach anämisierender gastro intestinaler Blutung , sondern mit einer erst daraufhin eingetr etenen Folgeerscheinung, welche er als Chronic

fatigue Syn drom einord nete . Es ist vor diesem Hintergrund daher nach vollziehbar, dass der allgemein internistische

C.___ -Gutachter zum Schluss kam, dass die diag nostizierten allge meininternistischen Erkrankungen wohl vor über gehend zu Arbeitsunfähigkeiten hätten führen können, dass jedoch kein Hin weis darauf be standen habe, dass die Arbeitsfähigkeit aus allgemein inter nisti scher Sicht im Ver lauf jemals län gerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (Urk. 11/141/12). Eine für den Rentenanspruch relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes mit län ger an dauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , Art. 29 bis IVV ) ist damit auch hin sicht lich der genannten allgemeininter nistischen Diagnosen zu verneinen . 3.5 3.5.1

G emäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 10. Februar 2013

ist im Anschluss an die anä mi sierende gastro intestinale Blutung vom Juni 2012

ein Chro nic

fatig ue Syndrom aufgetreten (Urk. 11/102/5-6 ) . Diese Diag nose wird auch in den Be richten der be han delnden Psychiaterin Dr.

D.___ aufgeführt (Urk. 3/1-3) . Von den C.___ -Gutachtern wurde diese Diagnose dagegen nicht gestellt , neu wurde gemäss dem C.___ -Gutachten allerdings eine soma toforme Störung (ICD-10 F45.8; Urk. 11/141/24) diagnostiziert.

Dr. B.___ begründete die Diagnose eines Chronic

fatigue Syndroms mit den Symp tomen einer absoluten Leistungsinsuffizienz, Konzen trationsstörung und Vergess lichkeit. Es seien vier der im Harrison genannten fünf Kriterien erfüllt (Urk. 11/102/6). Welche vier dieser Kriterien erfüllt seien, führte Dr. B.___ indes nicht aus. Auch Dr. D.___

hat in den Berichten vom 31. Oktober 2013, vom 1 2. Februar und vom

2. April 2014 ( Urk. 3/1-3) nicht beschrie ben, aufgrund welcher Befunde sie auf diese Diagnose schloss. Erwähnt wurden Symptome, welche auf sub jektive n Wahr nehmungen und Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen, nament lich gesunkene Belastbarkeit, Konzen t ra tionsschwierigkeiten und starke Müdig keit. Diese Symptome waren indes bereits vor der anämisierende n gastro inte stinale n Blutung im Juni 2012 ange geben worden . So war bereits i m Gutachten des J.___ vom 1. März 2005

festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nebst den Nacken- und Kopfbeschwerden Schlaf stö run gen, Orien tierungs schwächen , Konzentrationsstörungen und eine ver mehrte Ver gesslichkeit ge schildert habe (Urk. 11/41/56). Im Bericht von Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Neu rologie, vom 1. September 2004 war über dies aufgeführt worden, dass der Beschwerdeführer einige Stunden in der Woche Büroarbeiten erledige und bei diesen Konzentrationsstörungen be merke (Urk. 11/41/68).

Die damalige neuro psychologische Untersuchung hatte jedoch gemäss dem Bericht der P.___ vom 29. April 2004 einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 11/41/101-102 ).

Dr.

B.___ hielt im Bericht vom 10. Feb ruar 2013 weiterhin fest, dass die Beschwerden mit Konzentrationsstörungen, vor zeitiger Ermüdung und anhal tenden starken Kopf schmerzen seit dem Unfall vom 1. Juni 1999 bis heute nicht gebessert hätten ( Urk. 11/102/6). Dr. D.___ führte im Bericht vom 31. Okto ber 2013 aus, dass der Be schwerdeführer seit dem Unfall vom 5. Juli 1999 unter Schwin del, Kopf- und Nackenschmerzen und auch unter Konzentrations- und Gedächt nisstö rungen sowie unter Lärm- und Lichtempflindlichkeit leide (Urk. 3/1 S. 1). Inso fern kann nicht von einer neu auf getretenen Symptomatik respektive von einem ver änderten Gesund heits zu stand seit Juni 2009 (Urk. 11/76, Urk. 11/87) ge sprochen werden. 3.5.2

Hinzu kommt, dass weder von der psychiatrischen Fachärztin Dr. D.___ noch vom psychiatrischen C.___ -Gutachter entsprechende Befunde im Psycho status objektiviert werden konnten . Sowohl in den Berichten von Dr. D.___ vom 31. Okto ber 2013 und vom 12. Februar 2014 ( Urk. 3/1-2) als auch im psy chia trischen C.___ -Teilgutachten vom

30. April 2014 (Urk. 11/141/14-15) wurden Anzeichen für Konzentrationsstörungen verneint und eine unauffällige Merk fä higkeit, Auffassung sowie Gedächtnisleistung festge halten.

Dem psychia trischen C.___ -Teilgutachten ist zudem zu entnehmen, dass der Be schwerde führer keinerlei depressive Symptome gezeigt habe, die Stimmung aus geglichen, zu weilen auch heiter gewesen sei und der Beschwerdeführer einen aktiven, energischen Ein druck gemacht habe. Die von ihm geklagte Müdigkeit habe in k einer Art und Weise beobachtet werden können (Urk. 11/141/15). 3.5.3

Des Weiteren hat Dr. D.___

die Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 3 1. Oktober 2013 aus psychiatri s cher Sicht als lediglich leicht beeinträchtigt beurteilt (Urk. 3/1 S. 2) , was der bisher und von den C.___ -Gutachtern weiterhin atte stier ten 30%igen Arbeitsunfähigkeit nicht entgegensteht. 3.6 3.6.1

Zu beachten ist sodann , dass es sich bei der Diagnose eines Chronic

fatigue Syn droms (auch chronische s Erschöpfungssyndrom genannt, ICD-10 G93.3) ebenso wie bei der vom psychiatrischen C.___ -Gutachter gestellte n Diagnose einer soma toformen Störung (ICD-10 F45.8; Urk. 11/141/15) und auch bei einer spezi fische n und unfalladäquate n HWS-Distorsion [Schleudertrauma] ohne orga nisch nach weisbare Funktionsausfälle ( BGE 136 V 279 )

um pathogene tisch -ätio logisch un klare syndromale Beschwerdebilder ( vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt , welche unter Berücksichtigung des mit dem Leit ent scheid

BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierte n

struk turierte n , nor mative n Prüfungsraster s

zu beurteilen sind . Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens

mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungs raster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diag nose relevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Einglie derungs erfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" ( Per sön lich keitsdiagnostik , persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Einschränkung des Aktivitäten ni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs

- und eingliederungs anam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 3.6.2

Der psychiatrische C.___ -Gutachter hat die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dagegen im Hinblick auf die von ihm gestellte Diagnose einer soma toformen Störung (ICD-10 F45.8 ) noch nach den Kriterien der bisherigen Recht sprechung ( BGE 130 V 352 , vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) geprüft und dabei eine psy chische Komorbidität ( von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ) , eine chronische körperliche Begleiterkrankung , ein en

soziale n Rück zug und einen primäre n Krankheitsgewinn verneint

(Urk. 11/141/15) .

Dennoch ist von einer neuen Begutach tung abzusehen. Denn im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes gerichts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psycho somatische n Leiden nach BGE 141 V 281 ist nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. D anach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Zudem gilt auch nach neuer Recht sprechung weiterhin, dass insbesondere bei Vorliegen eines solchen unklaren Beschwerde bildes eine objektivierte Betrach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und - limi tierungen nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuer kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). 3.6.3

Z ur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist den Akten zu entnehmen, dass diese nicht besonders eindrücklich sind. Eine be sondere , seit 2009 erhöhte Müdig keit und Konzentrationsstörung konnte nicht objektiviert werden (vgl. E. 3.5.2 hiervor). Die Diagnose einer soma tofor men Störung (ICD-10 F45.8; Urk. 11/141/15) wurde gemäss dem psychia trischen C.___ -Teilgutachten lediglich aufgrund des nicht objektivierbaren Aus masses der geklagten Beschwerden und der subjek tiven Krankheitsüberzeugung , nicht mehr arbeiten zu können, gestellt (Urk. 11/141/15).

Auch eine erhebliche Komor bidi tät ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht gegeben.

Besondere emotionale oder psychosoziale Belastungsfaktoren wurden gegenüber den C.___ -Gutachtern nicht geschildert. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben gegenüber dem psychiatrischen C.___ -Gutachter ein gutes Verhältnis zu seiner Ehefrau , die bei der Spitex arbeite, und er ist in den familiären Tages ab lauf eingebunden. So nehme die Familie gemei nsam das Mittagessen ein, nach mit tags kümmere er sich um die Post, mache danach einen Spazier gang und fahre um 17 Uhr den Sohn ins Fussbal l training. Um 20 Uhr hole er ihn wieder ab. Abends kümmere er sich um sein Geschäft, was er meistens per Telefon erledige (Urk. 11/141/14). Den Nachtklub habe er 2011 mit einem Kol legen gekauft. Mittlerweile habe er den Club allein über nommen, er beschäftige eine Angestellte. Es handle sich um eine Kontakt bar mit darüber

liegenden Zimmern, die er an Prostituierte vermiete. Da er lärm empfindlich sei, halte er sich nur sehr ungern abends in der Bar auf. Er kümmere sich aber um das Administrative, erledige Bestellungen, schaue, dass die Prostituierten Ar beits bewilligungen erhielten. Der Geschäftsverlauf sei rück läufig, es gebe viel Kon kurrenz (Urk. 11/141/13-14). Dem Handels register auszug zur Y.___ GmbH ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich

immer noch Geschäfts führer dieses Taxi unter nehmens ist (Urk. 23), wobei nicht bekannt ist, in welchem Umfang er für dieses arbeitet und ob er damit Ein nahmen generiert .

In der Replik hat der Beschwerdeführer des Weiteren aus geführt, dass er im Mai 2013 geschäftlich nach G.___ gereist sei (Urk. 18 S.

1 ). Dazu i n gewissem Wider spruch steht die Angabe des Be schwerdeführers gegenüber dem allge meininter nistischen

C.___ -Gutachter, er verbringe seine Zeit meistens liegend zuhause (Urk. 11/141/11).

Diese Sachlage verdeutlicht jedenfalls den Befund gemäss dem psychia trischen C.___ - Teil gutachten , dass sich aus den Schilderungen des Beschwerde führers keine Hin weise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben hätten ( Urk. 11/141/15). Bezüglich des Komplexes der Persön lichkeit ( BGE 141 V 281 E. 4.3.2) sind auch keine andere n Hinweise auf auf fällige, die Ressourcen seite hemmende Faktoren in der Persönlichkeits ent wicklung und -struktur und in den grundlegenden psychischen Funktionen vor handen.

Es ist

des Weiteren von einem weitgehend unterstützenden sozialen Kontext ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3) auszugehen, wenn auch di e allein in den Berichten von Dr. D.___ geschilderten besonderen Ereignisse dies temporär ab Mitte Dezember 2013 relativieren mögen. So ist der Beschwerdeführer

gemäss dem Bericht vom 12. Februar 2014 am 18. Dezember 2013 am Flughafen Kloten ver haftet wor den . Er sei wegen des Verdachts auf Kindsmissbrauch des 6-jährigen Sohnes 30 Tage in Unter suchungshaft gewesen (Urk. 3/2 S. 1 ). Es bestehe die Gefahr, dass der jüngste Sohn in einem Kinderheim platziert werde, was den Be schwerde führer stark belaste . Er ziehe sich vermehrt zurück und in der Anwe senheit anderer fühle er sich unwohl (Urk. 3/3) . Auch wenn diese Situa tion für den Beschwerdeführer und seine Familie belastend (gewesen) sein mag, müssen die direkten negativen funktionellen Folgen dieser sozialen Be lastungen recht sprechungs gemäss

jedenfalls ausgeklammert bleiben ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3 ).

Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich auch der Aspekt in der Katego rie "Konsistenz", insbesondere i n Bezug auf den Indikator einer

gleich mässi gen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens berei chen (vgl. zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bun desgerichts 8C_478/2015 vom 12. Feb ruar 2016 E.

E. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 4.5 ) . Eine solche Einschränkung ist beim Beschwerde führer angesichts des nach wie vor beachtlichen Aktivitätsniveaus in verschie denen Bereichen nicht gegeben, womit die massgebliche

funktionelle Auswirkung

nicht begrün det ist . 3.6. 4

Insgesamt ist damit - letztlich entsprechend der Einschätzung der C.___ -Gutach ter - ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen der gestellten

psychiatrichen Diag nose ei ner somatoformen Schmerzstörung, aber auch eines Chronic

fatigues Syndroms, und deren funktionellen Aus wirkung en im Sinne einer (wie geltend gemacht vollständig) eingeschränkten Arbeits fähig keit zu verneinen .

Bei gesamthafter Betrachtung über alle massgeblichen Indikatoren hinweg ist eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerken nung einer Erhöhung des Invalidität sgrades führen könnte, nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6 ). 3.7

Es ist nach dem Gesagten daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf die Einschätzung des C.___ -Gutachtens vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 11/141/24-26) abgestellt hat und im massgebenden Vergleichszeitraum vom

18. Juni 2009 (Urk. 11/76, Urk. 11/87 ) bis 1 5. September 20 1 4 (Urk. 2) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten von einer unveränderten Arbeits- und Er werbsfähigkeit von 70 % ausgegangen ist. Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt,

rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen, ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von F

r. 700.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 8 , Urk. 18 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01322 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958 , ist im Handelsregister (seit Oktober 2012 wieder) als Geschäftsführer und Haupt gesellschafter des Taxiunter nehmens Y.___ GmbH

eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug vom 1 7. Mai 2016, Urk. 23 ; Urk. 11/101, Urk. 11/103 ) . Er arbeitete als selbständiger Ta xiunternehmer

und Taxifahrer für diese Gesellschaft als er am 1. Juni 1999 bei einem Auffahr unfall eine Dis torsion der Halswirbelsäule erlitt ( Urk. 11/17/2, Urk. 11/41/269) . Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach ihm mit Verfügung vom 7. August 2007 auf der Grund lage eines Vergleichs (Urk. 11/41/11)

eine Inte gritätsent schädigung von 20 % und eine 30%ige Invaliden rente mit Wir kung ab 1. Juni 2006 zu ( Urk. 11/43) .

Am 9. Januar 2006 hatte der Ver sicherte beim Fuss ballspie len einen Schlag ans linke Knie erhalten ( Urk. 11/49/17) , woraufhin a m 23. Juni 2006 eine arthro s kopische

Teilmeniskektomie durch ge führt wurde , bei der nebst eine r

Menis kus hinterhornläsion eine Chondro pathie im linken Kniegelenk fest gestellt wurde

(Urk. 11/ 45/6, Urk. 11/48/7-9 ). Die Suva verneinte mit Verfügung vom 27. März 2008 einen Anspruch auf Aus richtung von Taggeldern , anerkannte aber die Vergütung von Heilkosten , was die Suva mit Einsprache entscheid vom 11. Juli 2008 bestätigte . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2008.00282 mit Urteil vom 28. September 2010 ab , soweit es darauf eintrat.

1.2

Am 2 9 . Oktober 20 00

hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denver siche rung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 11/4 ). Die Sozialver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach dem Ver sicher ten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/66, Urk. 11/72) mit Verfügung en vom

18. Juni 2009 ab 1. April 2001 eine halbe und eine vom 1. März 2004 bis 31. März 2005 befristete ganze Rente zu (Urk. 11/76, Urk. 11/ 87 ) . 1.3

Seit August 2011 ist der Versicherte einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug vom 1 7. Mai 2016, Urk. 24). Er betreibt einen Nachtklub und vermietet Zimmer an Prostituierte (Urk. 1 1/94/5, Urk. 11/105, Urk. 11/141/10-11, Urk. 11/141/13). Anfang Juni 2012 erlitt er eine anämisierende

gastrointestinale Blutung und wurde deswegen vom 3. bis 5. sowie vom 1 0. bis 2 1. Juni 2012 im Spital A.___ stationär behandelt ( Urk. 11/106 ).

Am 7. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidge nös sischen Invali denver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/94). Die IV-Stelle holte unter anderem den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Februar 2013 (Urk. 11/102/5-8 ) ein. Mit Vorbescheid vom 5. September 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 11/125).

Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. September 2013 Einwände (Urk. 11/126). Die IV-Stelle holte daraufhin das Gutachten des C.___

vom 26. Mai 2014 ein (Urk. 11/141). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 27. Juni 2014 einen neuen Vorbescheid, womit sie die Abweisung des Renten be gehrens an kündigte (Urk. 11/145 ). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schrei ben vom

20. Juli 2014 Einwände (Urk. 11/148 ). Mit Verfügung vom

15. September 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ankündigt ab (Urk. 2) . 2.

Mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2014 (Urk. 4) überwies die IV-Stelle die Be schwer de des Versicherten vom

18. September 2014 (Urk. 1/1) gegen die Ver fü gung vom 15. September 2014 (Urk. 2) an das hiesige Gericht , ergänzt mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 4. Okto ber 2014 (Urk. 1/2, Urk. 8 ) und unter Beilage der Berichte von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psych o therapie, vom 31. Oktober 2013, vom 12. Februar und vom 2. April 2014 ( Urk. 3/1-3). Der Versicherte

beantragt sinngemäss , es sei die Verfügung vom

15. September 2014 aufzu heben und es sei ih m eine Rente auszurichten (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Mit Eingabe vom 1. März 2015 (Urk. 13, Urk. 18) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurochirurgie, vom F.___ vom

13. Februar 2015 (Urk. 14) ein. Die Be schwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. April 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht li cher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts seg ment , in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen auf zu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung be ur teilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 2 6. Mai 2014 sei davon aus zugehen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin sowohl die angestammte Tätig keit als Taxiunternehmer als auch jede leidensangepasste, mithin kör perlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Den C.___ -Gutachte rn sei bei ihrer Einschätzung bekannt gewesen, dass er bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung sei und eine 30%ige Suva-Rente erhalte. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der C.___ -Gutachter entspreche jener , wie sie beim Renten anspruch bis 31.

März 2005 vorgelegen habe. Es resultiere demnach ein 30%iger rentenausschliessender Invaliditätsgrad ( Urk. 2 S. 2). 2.2

D er Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe seit dem Verkehrsunfall vom 1. Juni 1999 nie mehr als zu 50 % gearbeitet. Seit dem A ufenthalt im Spi tal A.___

wegen einer inneren Blutung am 2. Juni 2012 sei er nicht wieder richtig auf die Beine gekommen. Es habe nicht festgestellt werden können, woher das komme, aber er habe total geblutet. Die Ärzte meinten, das sei wahrscheinlich wegen der vielen Schmerzmittel. Sie hätten nicht gewusst, was mit ihm los ist, da er am Morgen nicht habe aufstehen können und total kon zentrationslos gewesen sei. Er sei so erschöpft gewesen, dass er nicht 200 Meter habe laufen und nicht alleine habe duschen können. Er habe ver sucht, von Ende 2012 bis März 2013 in einem Pensum von 20 bis 30 % zu arbeiten , jedoch habe er in dieser Zeit wegen seiner Konzentrationsschwäche mehr Bussen gehabt, als Umsatz gemacht. Daher habe er Ende März 2013 ganz aufgehört, Taxi zu fah ren. Sein Hauptproblem sei die (mangelnde) Konzen tration und stän dige Müdigkeit. Er sei nicht mehr in der Lage, sich länger als eine Stunde oder ein einhalb Stunden zu konzentrieren. Es werde erwartet, dass er mit 30 mg Cipra lex arbeite und Menschen fahre, was sie und ihn gefährde. Die Ärzte des C.___ hätten ihn nur eine halbe Stunde gesehen und seine be handelnden Ärzte seien nicht gefragt worden. Seit der Hospitalisierung im Jahr 2012 dürfe er keine Schmerzmittel mehr nehmen ausser Cortison. Ende Mai 2013 sei er kurz geschäftlich in G.___ gewesen und habe dort einen starken Schwächeanfall gehabt. Prof. Dr. H.___ habe eine starke Depression fest gestellt. Er habe sich daher nach seiner Rückkehr am 31. Mai 2013 bis Herbst 2014 in die Behand lung von Dr. D.___ begeben. Die Probleme mit seinem jüngsten Sohn

(mit drohender Fremdplatzierung des Kindes ) habe er Ende 2013 gehabt und dies habe seine gesundheitliche Situation zusätzlich ver schlimmert. Im Herbst letzten Jahres (2014) habe er uner trägliche Schmerzen im Bere ich Kopf und Nacken gehabt. Dr. E.___ habe daraufhin festgestellt, dass er ver schiedene Abnützun gen im Nacken und eine Spondylose habe. Daraufhin habe er im I.___ Spital eine Cortisonspritze direkt in den Hals erhalten. Bisher hätten die Ärzte ihn immer angelogen und behauptet, die bildgebenden Abklä rungen hätten nichts ergeben

(Urk. 1/1 , Urk. 8 , Urk. 18 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

Da die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat da s Gericht in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom 18. Juni 2 009, mit welcher die ganze Rente per Ende März 2005 aufgehoben worden war

(Urk. 11/76, Urk. 11/87 /1-2 ) ,

bis zum Er lass der ange fochtenen Verfügung vom

15. September 2014 (Urk. 2) in leistungs be grün dendem

Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3.

3.1

Die mit Ver fügung vom

18. Juni 2009 (Urk. 11/87/1-2) befristet ausgesprochene ganze Rente wurde per Ende März 2005 mit der Begründung aufgehoben , dass gestützt auf das Gutachten des J.___ vom 1. März 2005 ( Urk. 11/41/49-74) ab diesem Datum von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. D urch den zweiten Unfall vom 9. Januar 2006 sei die Arbeitsfähigkeit nur während des Spitalaufenthalts und der Rekonvaleszenzzeit

nach der arthrosko pi schen Meni s kussanierung vorübergehend beeinträchtigt gewesen sei. Ansonsten entspreche die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer auch bezüglich der Kniebe schwerden einer ideal adap tierten Tätigkeit. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad ab März 2005 von 70 %

(Urk. 11/76 /2 ) .

Gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2008 (Urk. 11/64) stellte sie bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme von Dr. med.

K.___ , Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 47 ff. IVV) vom 3. Januar 2008 ab , der mit Verweis auf das Gutachten des J.___ vom 1. März 2005 (Urk. 11/41/49-74) und den B ericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 20. Dezember 2007 (Urk. 11/55/2-6) auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit schloss (Urk. 11/64/4-5).

Dem Gutachten des J.___ vom 1. März 2005 , das im Auftrag der Suva erstellt worden war,

ist zu entnehmen, dass Dr. me d. M.___ , Facharzt für R heumatologie und Rehabilitation, die folgenden Diagnosen stellte : Chronisches, therapierefraktäres, myofasc iales Schmerzsyndrom zerviko-th o r acal links mit begleitender cephaler Symp tomatik (Kopf schmerzen ) mit/bei Zustand nach Wirbelsäulentrauma anläss lich eines Ver kehrsunfalls vom 1.

Juni 1999, altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Magenteilresektion bei anamnestisch Ulcusleiden und Präkanzerose. Die klinisch fassbaren myofascialen Verände rungen würden m it dem geklagten Beschwerdebild korrelieren. In der insgesamt wenig rückenbelastenden Tätigkeit mit mög licher Wechselbelastung als Taxichauffeur und -unternehmer sei eine Arbeits fähigkeit von 70 % gegeben (Urk. 11/41/62-64) .

Der Kreisarzt Dr. L.___ erklärte im Bericht vom 20. Dezember 2007, die klinische Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 1 9. Dezember 2007 habe wenig ein drückliche Befunde ergeben. Und zwar hätten eine leichte Reizsituation und Schwellung, ein erhaltenes Muskel- und Seh n en relief , eine minimale Be lastungs intoleranz , eine leichte end ständige Bewegungseinschränkung, ein indolenter Gelenks spalt und stabile Bandverhältnisse bestanden. Die kleine Restbelastungs intoleranz sei in den Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils gemäss dem rheumatologischen Gutachten (des J.___ ) v om 1. März 2005 mit einer Erwerbsminderung um 30 % eingeschlossen. Die Ein satz fähigkeit habe sich durch die Restsymptomatik am linken Kniegelenk nicht ver ändert ( Urk. 11/55/4-5).

Von

dieser Sachlage

ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2

3.2.1

Mit der Neuanmeldung vom 7. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer unter Beilage des Zeugnisses des Spitals A.___ vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 11/95/1 ) und von Dr. B.___ vom

22. Oktober 2012 (Urk. 11/95/2) eine gesundhei tliche Beeinträchtigung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 3 . Juni 2012 geltend (Urk. 11/94/6).

Dr.

B.___ führte im Bericht vom 10. Februar 2013 die Diagnosen einer HWS-Distorsion, rezidivierend, mit/bei Kopfkontusion mit Rissquetschwunde am

24. Juni 1996 und Auffahrunfall vom 1. Juni 1999 (seit 2005 30%ige Suva-Rente), einer Meniskusläsion (2006) und eines Chronic

fatiques Syndroms seit Juni 2012 auf. Im Juni 2012 habe der Beschwerdeführer eine akute schwere gastrointestinale Blutung bei bekanntem Malt-Lymphom erlitten (vgl. die Berichte des Spital A.___ vom 11. Juni und vom 20. Juni 2012, Urk. 11/106) und im An schluss daran ein

Chronic

fatigues

Syndrom entwickelt . Als Befunde hielt er eine Fehlhaltung der HWS mit gewissen Tic-Bewegungen und massivem Hartspann der nuchalen Muskulatur fest. Die Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers als Taxichauffeur und Inhaber eines Taxiunternehmens sei seit 2007 zu 50 % und ab dem 26. Sep tember 2012 zu 100 % eingeschränkt. Einschränkend seien dabei in körperlicher Hinsicht die schmerz haften Muskel ver spannungen der HWS und der nuchalen Muskulatur sowie in geistig/psy chischer Hinsicht die massive Leistungsinsuffizienz, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Un acht samkeit im Strassenverkehr (viele Bussen ). Er vergesse Termine, könne sich nicht kon ze ntrieren und mache viele Fehler im Bürobereich (Urk. 11/102/5-6) . 3.2.2

Am 28. und 3 0. April 2014 wurde der Beschwerdeführer

im C.___

von einem rheu ma tologisch en , all ge mein internistisch en , neurologisch en und psychia tri sch en Facharzt

untersucht und begutachtet (Urk. 11/140/2, Urk. 11/141/2). G emäss dem

C.___ - Gutachten vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 11/141) klagte der Beschwerdeführer

über ständige Müdigkeit und Konzentrationsschwäche, wel che seit 2012 bestünden . Er leide unter Einschlaf- und Durchschlafproblemen. Er müsse zirka zwei- bis dreimal zum Wasserlösen aufstehen und er habe auch Mühe dann wieder einzuschlafen. Tagsüber leide er auch unter einer Pollakis u rie und er schlafe manchmal ungewollt ein. Ausserdem bestünden ständige Nacken schmerzen links mit Ausstrahlung in den linken Schädel und in den lin ken Oberarm bis zum Ellbogen sowie bis zum linken Schulterblatt . Diese Schmerzen würden b eim längeren Autofahren (mehrere Stunden) und wieder holt krisenartig verstärkt auftreten. Er lasse sich dann meistens von seinem Hausarzt eine Spritze geben. Die chronischen linksseitigen c erviko thorakalen Beschwerden hätten sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert. Ausserdem würden auch Nausea und Schwindel symptome auftreten. Insgesamt habe sich die Schmerz intensität im Vergleich zu früheren Jahren leicht zurück gebildet. Zusätzlich leide er (weiterhin) an intermittierend auftretenden Knie ge lenk beschwerden links, welche vor allem beim Treppaufwärtslaufen auftreten würden, ähnlich auch auf der rechten Seite (Urk. 7/141/10, Urk. 7/141/17-18, Urk. 7/141/21-22).

Die C.___ -Gutachter kamen zum Schluss, es habe weder aus allgemeininter nisti scher noch aus neurologischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Die Prostatahyperplasie (ICD-10 N40) und der Vitamin-D-Mangel (ICD-10 E55.9) seien Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte für den Status nach Magenresektion bei MALT- ( Mucosa -Associated-Lymphoid- Tissue - ) Lymphom im Jahr 1995 (ICD-10 C88.4) und den Status nach anämi sierender gastrointestinaler Blutung im Juni 2012 (ICD-10 K92.2).

Aus rheumatologischer Sicht habe sich

eine leichte Wir belsäulenfehlhaltung und - fehlform gefunden. Die HWS habe eine end phasige einschränkende Rotation und Lateralflexion nach links gezeigt. Klinisch habe eine Dysfunktion zwischen C3 und C6 links imponiert, während die Funk tion nach rechts unauffällig gewesen sei. Als Korrelat zur doku men tierten Femoro patellararthrose habe ein deutliches femoropatellares

Krepitieren links bestan den . Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen zu stellen: 1. Chronisches cervikocephales /- scapuläres bis cerviko brachiales

Schmerz syn drom links mit/bei Status nach HWS-Distorsion bei Autoauf fahr unfall am 1. Juni 1999, Status nach Kopfkontusion mit Rissquetschwunde am 1 4. Juni 1996, mässig ausgeprägte indolente Myogelosen der Suboccipital -, Trapezius

- sowie der interscapulären Muskelgruppen, klinisch Dysfunktion C3 C6 links, aktenanamnestisch gemäss Röntgenbilder und Magnetreso nanz to mo graphie -(MRT-)Aufnahmen 1992-2002: Sementdegeneration C6/7 ohne Kom pression von neuralen Strukturen, keine Hinweise für relevante thoraka le Pathologien; 2. Femoropatellararthrose links (ICD-10 M17.9) mit/bei Status nach trau matischer Kniegelenksdistorsion links im Januar 2006 mit medialer Menis kus hinterhornläsion und Status nach arthroskopischer

Teilmeniskektomie am medialen Hinterhorn bis zum Corpus links am 2 3. Juni 2006, arthroskopisch festgestellte Chondropathie Grad III bis IV der Trochlea bei unauffälligem retro patellärem

Knorpel überzug sowie leichte Chondropa t h ie Grad II am medialen Femurkondylus , intermittierend belastungsabhängige Kniegelenkschmerzen beid seits linksbetont. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur und in jeder anderen körperlich leichten bis selten mittel schweren, wechsel belastenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungs fähig keit von 70 % . Bei der psy chia trischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheits über zeugung , nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinrei chend objektiviert werden könne. Es müsse daher eine psychische Über lagerung angenommen werden. Es handle sich dabei um eine somatoforme Stö rung (ICD-10 F45.8). Die Arbeits fähigkeit sei aufgrund dessen indes nicht ein geschränkt und weitere psychia trische Diagnosen hätt en nicht gestellt werden können ( Urk. 11/141/24-25). 3.3

3.3.1

Es ist ausgewiesen, dass d ie Beschwerden im Bereich der HWS mit Au sstrahlung in die linke Schädel seite und den linken Arm sowie am l inken Kniegelenk bereits bei Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2009 ( Urk. 11/87/1-2 ) be standen hatten. Insofern hat sich im hier zu beurteilenden Zeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vor 15. September 2014 (Urk. 2) keine erhebliche Änderung des Ge sund heitszustandes mit Aus wir kung a uf die Arbeitsfähigkeit ergeben.

So waren d ie geklagten intermittierenden belastungsabhängigen Knie gelenks schmerzen linksbetont bereits im

Bericht des Suva-Kreisarztes Dr. L.___ vom 20. Dezember 2007 ( Urk. 11/55/2-6) aufgeführt. Der r heumatologische C.___ -Gut achter hielt entsprechend fest, an den unteren Extremität en habe als Kor relat zu der bereits 2006 doku men tierten Femoro patellararthrose ein deutliches femoro patellares

Krepitieren links bestan den ( Urk. 11/1141/20) . Insofern un verändert fiel auch die Einschätzung betre ffend die Arbeitsfähigkeit aus, indem die C.___ -Gutachter folgerichtig - wie bereits damals der Suva- Kreisarzt Dr. L.___ (Urk. 11/55/5) - weiterhin auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit schlossen (Urk. 11/141/25 ).

Hinsichtlich der chronischen cervikothorakalen Be schwerden hat der Be schwer deführer anlässlich der C.___ - Be gutachtung selbst angege ben, dass sich diese in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert hätten (Urk. 11/141/17-18 ) .

Schon damals, anlässlich der Begutachtung im März 2005, hatte der Be schwer deführer ein Schmerzpegel mit minim 3-4 und maximal 7-8 angegeben, was der damalige Gutachter als erheblich und als mit dem klinischen Befunden von schmerzhaften Myoten dinosen korrelierend bezeichnete (Urk. 11/41/61). Der rheuma tolo gische C.___ - Gutachter hielt dazu nach voll ziehbar fest, dass insgesamt von einem chronischen Status in Bezug auf die cervi koc eph alen , cerviko sca pulären und cerv ikobrachialen Schmerzen links aus gegangen werden könne, wie dies bereits im letzten Gutachten (des J.___ ) zuhanden der Suva vom März 2005 (Urk. 11/41/62-64) postuliert worden sei (Urk. 11/141/20).

In muskuloskelettaler Hinsicht ist somit von einem unver änderten Gesund heits zustand auszugehen. Auch aus d em Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 10. Februar 2013 ( Urk. 11/102/5-7) ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. 3.3.2

Daran vermag auch d er vom Beschwerdeführ er eingereichte Bericht von Dr. E.___ vom 1 3. Februar 2015 (Urk. 14) nichts zu ändern. Denn darin wurden

lediglich die Diagnosen einer Cervikalgie , eine Spondylarthrose C2/3 links mit Foramen stenose und der Status nach Auffahrunfall in den Jahren 1999 und 2003

aufgeführt (Urk. 14). D egene rative Veränderungen an der Halswirbelsäule waren indes auch in den früheren Bericht en schon erwähnt worden. So war im Bericht der Rheumatologie der N.___ Klinik vom 1 5. März 2001 nebst einer ausgeprägten Insertions tendinopathie und einer Dysfunktion C1/C3 und Th5/7 eine leichte Osteo chondrose C6/C7, eine nicht kompressive Diskushernie C3/C4 mediolateral rechts und ein moderat eingeengtes Foramen intervertebrale C 4/C5 linksseitig festgehalten worden ( Urk. 11/41/195 ).

Auch wurden die HWS-Beschwerden von den C.___ -Gutachtern hin länglich als Beschwerden mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit berück sichtigt (Urk. 11/141/18-20) und das Anforderungsprofil zur 70%igen Restarbeits fähig keit entsprechend formuliert , wonach dem Beschwerdeführer weiterhin nur körperlich leichte bis selten mit telschwere Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 11/141/18-25) .

Soweit mit dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 3. Februar 2015 neu aufgetretene, zusätzliche degenerative Veränderungen geltend gemacht werden, welche eine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, ist ent scheidend zu beachten , dass D r. E.___ von einer periradikuläre Therapie (PRT) vom 27. Januar 2015 und einer U nter suchung vom 1 3. Februar 2015 berichtet , was den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2014 ( Urk. 2) betrifft, der hier indes nicht zu beurteilen ist. 3.4

Die von den C.___ -Gutachtern anlässlich der Begutachtung Ende April 2014 (Urk. 11/141/2) gestellten allge mein internistischen Diagnosen einer Prostata hy per plasie (ICD-10 N40) ,

eines Vita min-D-Mangel (ICD-10 E55.9) und der Status nach anämi sierender gastro intestinaler Blut ung (Juni 2012; ICD-10 K92.2)

sodann lagen

- soweit aktenkundig -

im Jahr 2009 noch nicht vor. Insofern hat sich eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Mitte 2009 (Urk. 11/76, Urk. 11/87) ergeben. Der allgemeininternistische C.___ -Gutachter be ur teilte diese Diag nosen indes überzeugend als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 11/141/12). Denn ausser einem niederen Wert für Vita min D

was allgemeinhin leicht behandelbar und kein Grund für eine Arbeits un fähig keit ist -

seien die übrigen Laboruntersuchungen unauffällig ge wesen . Auch der Ferritinwert

sei nicht erniedrigt gewesen . Eine Anämie, wie sie durch die gastro intestinale Blutung eingetreten war (Urk. 11/106/2-3 ), lag somit nicht mehr vor. Die Hospitalisation im Spital A.___

mit 100%iger Arbeits unfähigkeit (Urk. 11/95/1 ) war denn auch nur vom 3. bis 5. Juni und vom 10. bis 21. Juni 2012 erfolgt ( Urk. 11/106/2). Auch der Hausarzt Dr. B.___ begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mit einer der allge mein inter nisti schen Diagnosen (Urk. 11/102/5-6) , namentlich auch nicht mit dem Status nach anämisierender gastro intestinaler Blutung , sondern mit einer erst daraufhin eingetr etenen Folgeerscheinung, welche er als Chronic

fatigue Syn drom einord nete . Es ist vor diesem Hintergrund daher nach vollziehbar, dass der allgemein internistische

C.___ -Gutachter zum Schluss kam, dass die diag nostizierten allge meininternistischen Erkrankungen wohl vor über gehend zu Arbeitsunfähigkeiten hätten führen können, dass jedoch kein Hin weis darauf be standen habe, dass die Arbeitsfähigkeit aus allgemein inter nisti scher Sicht im Ver lauf jemals län gerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (Urk. 11/141/12). Eine für den Rentenanspruch relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes mit län ger an dauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , Art. 29 bis IVV ) ist damit auch hin sicht lich der genannten allgemeininter nistischen Diagnosen zu verneinen . 3.5 3.5.1

G emäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 10. Februar 2013

ist im Anschluss an die anä mi sierende gastro intestinale Blutung vom Juni 2012

ein Chro nic

fatig ue Syndrom aufgetreten (Urk. 11/102/5-6 ) . Diese Diag nose wird auch in den Be richten der be han delnden Psychiaterin Dr.

D.___ aufgeführt (Urk. 3/1-3) . Von den C.___ -Gutachtern wurde diese Diagnose dagegen nicht gestellt , neu wurde gemäss dem C.___ -Gutachten allerdings eine soma toforme Störung (ICD-10 F45.8; Urk. 11/141/24) diagnostiziert.

Dr. B.___ begründete die Diagnose eines Chronic

fatigue Syndroms mit den Symp tomen einer absoluten Leistungsinsuffizienz, Konzen trationsstörung und Vergess lichkeit. Es seien vier der im Harrison genannten fünf Kriterien erfüllt (Urk. 11/102/6). Welche vier dieser Kriterien erfüllt seien, führte Dr. B.___ indes nicht aus. Auch Dr. D.___

hat in den Berichten vom 31. Oktober 2013, vom 1 2. Februar und vom

2. April 2014 ( Urk. 3/1-3) nicht beschrie ben, aufgrund welcher Befunde sie auf diese Diagnose schloss. Erwähnt wurden Symptome, welche auf sub jektive n Wahr nehmungen und Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen, nament lich gesunkene Belastbarkeit, Konzen t ra tionsschwierigkeiten und starke Müdig keit. Diese Symptome waren indes bereits vor der anämisierende n gastro inte stinale n Blutung im Juni 2012 ange geben worden . So war bereits i m Gutachten des J.___ vom 1. März 2005

festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nebst den Nacken- und Kopfbeschwerden Schlaf stö run gen, Orien tierungs schwächen , Konzentrationsstörungen und eine ver mehrte Ver gesslichkeit ge schildert habe (Urk. 11/41/56). Im Bericht von Dr. med. O.___ , Spezialarzt für Neu rologie, vom 1. September 2004 war über dies aufgeführt worden, dass der Beschwerdeführer einige Stunden in der Woche Büroarbeiten erledige und bei diesen Konzentrationsstörungen be merke (Urk. 11/41/68).

Die damalige neuro psychologische Untersuchung hatte jedoch gemäss dem Bericht der P.___ vom 29. April 2004 einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 11/41/101-102 ).

Dr.

B.___ hielt im Bericht vom 10. Feb ruar 2013 weiterhin fest, dass die Beschwerden mit Konzentrationsstörungen, vor zeitiger Ermüdung und anhal tenden starken Kopf schmerzen seit dem Unfall vom 1. Juni 1999 bis heute nicht gebessert hätten ( Urk. 11/102/6). Dr. D.___ führte im Bericht vom 31. Okto ber 2013 aus, dass der Be schwerdeführer seit dem Unfall vom 5. Juli 1999 unter Schwin del, Kopf- und Nackenschmerzen und auch unter Konzentrations- und Gedächt nisstö rungen sowie unter Lärm- und Lichtempflindlichkeit leide (Urk. 3/1 S. 1). Inso fern kann nicht von einer neu auf getretenen Symptomatik respektive von einem ver änderten Gesund heits zu stand seit Juni 2009 (Urk. 11/76, Urk. 11/87) ge sprochen werden. 3.5.2

Hinzu kommt, dass weder von der psychiatrischen Fachärztin Dr. D.___ noch vom psychiatrischen C.___ -Gutachter entsprechende Befunde im Psycho status objektiviert werden konnten . Sowohl in den Berichten von Dr. D.___ vom 31. Okto ber 2013 und vom 12. Februar 2014 ( Urk. 3/1-2) als auch im psy chia trischen C.___ -Teilgutachten vom

30. April 2014 (Urk. 11/141/14-15) wurden Anzeichen für Konzentrationsstörungen verneint und eine unauffällige Merk fä higkeit, Auffassung sowie Gedächtnisleistung festge halten.

Dem psychia trischen C.___ -Teilgutachten ist zudem zu entnehmen, dass der Be schwerde führer keinerlei depressive Symptome gezeigt habe, die Stimmung aus geglichen, zu weilen auch heiter gewesen sei und der Beschwerdeführer einen aktiven, energischen Ein druck gemacht habe. Die von ihm geklagte Müdigkeit habe in k einer Art und Weise beobachtet werden können (Urk. 11/141/15). 3.5.3

Des Weiteren hat Dr. D.___

die Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 3 1. Oktober 2013 aus psychiatri s cher Sicht als lediglich leicht beeinträchtigt beurteilt (Urk. 3/1 S. 2) , was der bisher und von den C.___ -Gutachtern weiterhin atte stier ten 30%igen Arbeitsunfähigkeit nicht entgegensteht. 3.6 3.6.1

Zu beachten ist sodann , dass es sich bei der Diagnose eines Chronic

fatigue Syn droms (auch chronische s Erschöpfungssyndrom genannt, ICD-10 G93.3) ebenso wie bei der vom psychiatrischen C.___ -Gutachter gestellte n Diagnose einer soma toformen Störung (ICD-10 F45.8; Urk. 11/141/15) und auch bei einer spezi fische n und unfalladäquate n HWS-Distorsion [Schleudertrauma] ohne orga nisch nach weisbare Funktionsausfälle ( BGE 136 V 279 )

um pathogene tisch -ätio logisch un klare syndromale Beschwerdebilder ( vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt , welche unter Berücksichtigung des mit dem Leit ent scheid

BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierte n

struk turierte n , nor mative n Prüfungsraster s

zu beurteilen sind . Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens

mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungs raster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diag nose relevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Einglie derungs erfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" ( Per sön lich keitsdiagnostik , persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Einschränkung des Aktivitäten ni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs

- und eingliederungs anam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 3.6.2

Der psychiatrische C.___ -Gutachter hat die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dagegen im Hinblick auf die von ihm gestellte Diagnose einer soma toformen Störung (ICD-10 F45.8 ) noch nach den Kriterien der bisherigen Recht sprechung ( BGE 130 V 352 , vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) geprüft und dabei eine psy chische Komorbidität ( von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ) , eine chronische körperliche Begleiterkrankung , ein en

soziale n Rück zug und einen primäre n Krankheitsgewinn verneint

(Urk. 11/141/15) .

Dennoch ist von einer neuen Begutach tung abzusehen. Denn im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes gerichts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psycho somatische n Leiden nach BGE 141 V 281 ist nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. D anach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Zudem gilt auch nach neuer Recht sprechung weiterhin, dass insbesondere bei Vorliegen eines solchen unklaren Beschwerde bildes eine objektivierte Betrach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und - limi tierungen nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuer kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). 3.6.3

Z ur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist den Akten zu entnehmen, dass diese nicht besonders eindrücklich sind. Eine be sondere , seit 2009 erhöhte Müdig keit und Konzentrationsstörung konnte nicht objektiviert werden (vgl. E. 3.5.2 hiervor). Die Diagnose einer soma tofor men Störung (ICD-10 F45.8; Urk. 11/141/15) wurde gemäss dem psychia trischen C.___ -Teilgutachten lediglich aufgrund des nicht objektivierbaren Aus masses der geklagten Beschwerden und der subjek tiven Krankheitsüberzeugung , nicht mehr arbeiten zu können, gestellt (Urk. 11/141/15).

Auch eine erhebliche Komor bidi tät ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht gegeben.

Besondere emotionale oder psychosoziale Belastungsfaktoren wurden gegenüber den C.___ -Gutachtern nicht geschildert. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben gegenüber dem psychiatrischen C.___ -Gutachter ein gutes Verhältnis zu seiner Ehefrau , die bei der Spitex arbeite, und er ist in den familiären Tages ab lauf eingebunden. So nehme die Familie gemei nsam das Mittagessen ein, nach mit tags kümmere er sich um die Post, mache danach einen Spazier gang und fahre um 17 Uhr den Sohn ins Fussbal l training. Um 20 Uhr hole er ihn wieder ab. Abends kümmere er sich um sein Geschäft, was er meistens per Telefon erledige (Urk. 11/141/14). Den Nachtklub habe er 2011 mit einem Kol legen gekauft. Mittlerweile habe er den Club allein über nommen, er beschäftige eine Angestellte. Es handle sich um eine Kontakt bar mit darüber

liegenden Zimmern, die er an Prostituierte vermiete. Da er lärm empfindlich sei, halte er sich nur sehr ungern abends in der Bar auf. Er kümmere sich aber um das Administrative, erledige Bestellungen, schaue, dass die Prostituierten Ar beits bewilligungen erhielten. Der Geschäftsverlauf sei rück läufig, es gebe viel Kon kurrenz (Urk. 11/141/13-14). Dem Handels register auszug zur Y.___ GmbH ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich

immer noch Geschäfts führer dieses Taxi unter nehmens ist (Urk. 23), wobei nicht bekannt ist, in welchem Umfang er für dieses arbeitet und ob er damit Ein nahmen generiert .

In der Replik hat der Beschwerdeführer des Weiteren aus geführt, dass er im Mai 2013 geschäftlich nach G.___ gereist sei (Urk. 18 S.

1 ). Dazu i n gewissem Wider spruch steht die Angabe des Be schwerdeführers gegenüber dem allge meininter nistischen

C.___ -Gutachter, er verbringe seine Zeit meistens liegend zuhause (Urk. 11/141/11).

Diese Sachlage verdeutlicht jedenfalls den Befund gemäss dem psychia trischen C.___ - Teil gutachten , dass sich aus den Schilderungen des Beschwerde führers keine Hin weise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben hätten ( Urk. 11/141/15). Bezüglich des Komplexes der Persön lichkeit ( BGE 141 V 281 E. 4.3.2) sind auch keine andere n Hinweise auf auf fällige, die Ressourcen seite hemmende Faktoren in der Persönlichkeits ent wicklung und -struktur und in den grundlegenden psychischen Funktionen vor handen.

Es ist

des Weiteren von einem weitgehend unterstützenden sozialen Kontext ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3) auszugehen, wenn auch di e allein in den Berichten von Dr. D.___ geschilderten besonderen Ereignisse dies temporär ab Mitte Dezember 2013 relativieren mögen. So ist der Beschwerdeführer

gemäss dem Bericht vom 12. Februar 2014 am 18. Dezember 2013 am Flughafen Kloten ver haftet wor den . Er sei wegen des Verdachts auf Kindsmissbrauch des 6-jährigen Sohnes 30 Tage in Unter suchungshaft gewesen (Urk. 3/2 S. 1 ). Es bestehe die Gefahr, dass der jüngste Sohn in einem Kinderheim platziert werde, was den Be schwerde führer stark belaste . Er ziehe sich vermehrt zurück und in der Anwe senheit anderer fühle er sich unwohl (Urk. 3/3) . Auch wenn diese Situa tion für den Beschwerdeführer und seine Familie belastend (gewesen) sein mag, müssen die direkten negativen funktionellen Folgen dieser sozialen Be lastungen recht sprechungs gemäss

jedenfalls ausgeklammert bleiben ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3 ).

Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich auch der Aspekt in der Katego rie "Konsistenz", insbesondere i n Bezug auf den Indikator einer

gleich mässi gen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens berei chen (vgl. zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bun desgerichts 8C_478/2015 vom 12. Feb ruar 2016 E. 4.5 ) . Eine solche Einschränkung ist beim Beschwerde führer angesichts des nach wie vor beachtlichen Aktivitätsniveaus in verschie denen Bereichen nicht gegeben, womit die massgebliche

funktionelle Auswirkung

nicht begrün det ist . 3.6. 4

Insgesamt ist damit - letztlich entsprechend der Einschätzung der C.___ -Gutach ter - ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen der gestellten

psychiatrichen Diag nose ei ner somatoformen Schmerzstörung, aber auch eines Chronic

fatigues Syndroms, und deren funktionellen Aus wirkung en im Sinne einer (wie geltend gemacht vollständig) eingeschränkten Arbeits fähig keit zu verneinen .

Bei gesamthafter Betrachtung über alle massgeblichen Indikatoren hinweg ist eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerken nung einer Erhöhung des Invalidität sgrades führen könnte, nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6 ). 3.7

Es ist nach dem Gesagten daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf die Einschätzung des C.___ -Gutachtens vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 11/141/24-26) abgestellt hat und im massgebenden Vergleichszeitraum vom

18. Juni 2009 (Urk. 11/76, Urk. 11/87 ) bis 1 5. September 20 1 4 (Urk. 2) unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten von einer unveränderten Arbeits- und Er werbsfähigkeit von 70 % ausgegangen ist. Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt,

rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen, ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von F

r. 700.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann