Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 1 2. Februar 1990 bei der Y.___ GmbH, seit dem 9. November 1992 in der Funktion als Supervisor Traysetting
(Urk. 8/7). Wegen arthrosebedingter beid seitiger Hüft schmerzen, aufgrund welche r
zwei
künstliche Hüft gelenke eingesetzt wurden, meldete sich der Versicherte am 3. November 2008 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse Arztberichte der Klinik Z.___ über die dort durchgeführten Operationen und Behandlungen (Urk. 8/6-20) und des Hausarztes Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 2 7. November 2008 (Urk. 8/12/2-4) sowie den Arbeitgeber bericht der Y.___ GmbH vom 1 7. November 2008 (Urk. 8/7) ein. Nach Durchführung der Vor bescheidverfahren (Urk. 8/15-16) wies sie mit Ve rfügungen vom 2 7. Januar 2009 die Ansprüche des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/17) und auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/18) ab, da die Abklärungen ergeb en hätten, dass er in seiner angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei.
1.2
Per 3 1. März 2009 beendete X.___ seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH und trat per 1. April 2009 eine neue Stelle als Geschäfts führer Stellvertreter beim Restaurant B.___ an (Urk. 8/47/11, Urk. 8/48/1) . Am 1. Juli 2010 (Eingangs datum) meldete er sich erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/23). Die IV-Stelle forderte ihn am 5. Juli 2010 auf, Beweismittel für eine Ver änderung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 7. Januar 2009 einzu reichen (Urk. 8/28). Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2010 führte der Versicherte aus, er sei seit Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, was sei n Hausarzt Dr. A.___ bestätig en könne (Urk. 8/29). Am 2. September 2010 reichte Dr. A.___ der IV Stelle einen Arztbericht ein (Urk . 8/30/1-4; unter Beilage diverser weiterer Arzt berichte, Urk. 8/30/5-14). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der Kran kentaggeldversicherung AXA Winterthur bei (Urk. 8/32/1-61). Sodann holte sie das polydisziplinäre Gut achten der MEDAS C.___ vom 13. April 2011 (Urk. 8/43) sowie die Arbeitgeberberichte der Y.___ GmbH vom 2 3. Mai 2011 (Urk. 8/47) und der B.___ GmbH vom 1 9. Mai 2011 (Urk. 8/48) ein. Am 9. Mai 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht habe er sich einer Facharztbehandlung in der K linik Z.___ zu unterziehen (Urk. 8/70). Nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 8/53 ff.) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2 6. Juni 2012 mit Wir kung ab dem 1. Januar 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/73). 1.3
Im Fragebogen Revision gab X.___ am 1 7. Juni 2013 an, er leide unverän dert an grossen Schmerzen, weshalb ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich sei (Urk. 8/78). Die IV-Stelle holt e den Arzt be richt der Klinik Z.___ vom 8. Juli 2013 ein (Urk. 8/80) und zog die übrigen von dieser Klinik erstellten Berichte bei (Urk. 8/85/1-10). Schliesslich holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS D.___ vom 1 0. Juni 2014 ein (Urk. 8/98). Am 8. Juli 2014 beantwortete die D.___ eine Ergänzungsfrage der IV-Stelle (Urk. 8/101). Mit Vor bescheid vom 1 8. Juli 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Invalidenrente müsse aufgehoben werden, da ihm die Ausübung von behin derungsangepassten Tätig keit en wieder zu 100 % möglich sei und der Invaliditäts grad nur noch 22 % betrage (Urk. 8/104). Dagegen erhob der Versicherte durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG unter Bei lage der Arztberichte von Dr. A.___ vom 2 6. August 2014 (Urk. 8/110) und vom 8. August 2014 (Urk. 8/114) sowie von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 1 9. September 2014 (Urk. 8/115) am 2 8. August 2014 (Urk. 8/111) bzw. am 2 4. September 2014 (Urk. 8/116) Einwand. Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 1 1. November 2014 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die TCL AG am 1 1. Dezember 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): „- Die Verfügung vom 11.11.2014 sei aufzuheben. - Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. - Eventualiter sei unser Klient erneut medizinisch und beruflich abzuklären. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Invalidenver siche rung.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmögl ichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesent lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Be weisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll ständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 2 7. November 2008 (Urk. 8/12) besteht beim Beschwerdeführer eine Coxarthrose beidseits seit ca. 200 2. Nach beidseitiger Hüftoperation (links November 2007, rechts Mai 2008) sei der Beschwerdeführer wieder beschwerdefrei und seit September 2008 voll arbeitsfähig. Die Prognose sei gut und eine weitere Behandlung nicht not wen dig. 2.1.2
Im Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 8/30/1-4) hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer klage sei t August 2009 über unklare Hüftschmerzen beidseits. Eine Verbesserung durch Physiotherapie habe nicht erreicht werden können und die Prognose sei ungewiss. Vom 1 3. August bis zum 1 7. September 2009 sei der Beschwerdeführer zu 50 % und seit dem 1 8. September 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach ca. 10-15 Minuten würden die Gehschmerzen beginnen. Der Beschwerdeführer weise keine geistigen oder psychischen Ein schränkungen auf. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechsel zwischen Sit zen und Bewegung sei möglich. 2.1.3
Am 8. August 2014 (Urk. 8/114) gab Dr. A.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an, der Verlauf nach der ersten Hüftoperation sei unauf fällig gewesen, weshalb in kurzem Abstand auch die Gegenseite operiert worden sei. Noch während der Reha-Phase seien aber wieder Schmerzen im Hüftbereich aufgetreten. Unter vermehrter körperlicher Aktivität hätten krampfartige Schmerzen in den Beinen beidseits zu genommen und es sei zusätzlich zu einer Beinschwäche mit Einschränkung der Gehfähigkeit und vermehrt nötigen Pau sen gekommen, zum Teil nä cht liches A ufwachen mit Ruheschmerzen. Dies habe schliesslich zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. In den folgenden Untersuchungen sei eine Metallunverträglichkeit stets für möglich angesehen worden, aufgrund der prognostischen Unsicherheit für eine Besserung durch Implantat-Wechsel sei aber eine Zweitoperation nur mit Zurückhaltung emp fohlen worden. Der Beschwerdeführer habe ein e solche bisher auch abge lehnt, da die Befürchtung bestehe, die Situation könnte sich weiter ver schlechtern. Ansonsten habe er sich allen empfohlenen Therapiemassnahmen mit Geduld und Zuversicht unterzogen. Er sei ein gewissenhafter und zuverlässiger Patient, der gerne einer Arbeit nachgehen möchte und unter der krankheitsbedingten sozialen Isolation leide. Ein sekundärer Krankheitsgewinn sei bei ihm nicht zu erkennen. Eine Metallun verträglichkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin auch zu leichten Arbeiten nicht in der Lage und die Ausrichtung einer IV-Rente sei gerechtfertigt. 2.2
Laut dem von der AXA Winterthur eingeholten Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 10. September 2010 (Urk. 8/32/7-29) bestehen beim Beschwerdeführer myofas ziale Hüft- und Beinschmerzen linksbetont bei muskulärer Dysbalance und Status nach Hüft- Totalprothese beidseits, links November 2007 und rechts Mai 2008, sowie ein panvertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei Fehl haltung und Haltungsinsuffizienz, minimer Lumbalskoliose, geringen degene ra tiven Veränderungen lumbal und Status nach Morbus Scheuermann. Für die angestammte Tätigkeit als Chef de Service bestehe eine 100%ige Arbeits unfä higkeit. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Bei konsequenten rehabilitativen Mass nah men sei in der angestammten Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit nicht vor drei Monaten und eine volle Arbeitsfähigkeit nicht vor einem halben Jahr zu erwar ten. Nachdem die ambulanten Massnahmen versagt hätten, sei dringend eine stationäre Rehabilitation notwendig. Die Prognose sei schwierig, da die zur Chronifizierung führenden Faktoren nur teilweise bekannt seien. Zudem bestehe immer noch die Möglichkeit einer Prothesenunver träglichkeit, wenn sie auch relativ klein sei.
2.3
Gemäss dem Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 3. April 2011 (Urk. 8/43 /1-21) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach TEP-Versorgung der linken Hüfte am 27. November 2007 und der gegenseitigen rechten Hüfte am 2 9. Mai 2008 jeweils bei familiärer Disposition und seiner Zeit fortgeschrittener beidseitiger Hüftarthrose, implantierte Metall/Metallpaarung der eingebrachten Kurzschaft prothesen, hochgradiger Verdacht einer Prothesenunverträglichkeit mit reak tiven schmerzhaften Synovialitiden . Es hätten sich beim Beschwerdeführer ausschliesslich orthopädisch relevante Aspekte gefunden. Es werde unter statio nä ren Bedingungen eine Hüftgelenk s punktion mit PE-Entnahme und histologi scher Abklärung empfohlen. Sollte sich die nach gutachterlicher Erkenntnis einzig plausible Erklärung einer Prothesenunverträglichkeit infolge Metall ab rieb mechanismen und nachfolgenden synovialitischen Reizzuständen bestäti gen, käme eine Prothesenwechseloperation rechts und links in Frage. Bis zur end gül tigen Sanierung beider Hüftgelenke sei der Beschwerdeführer für die Hüftge len ke belastende Tätigkeiten nicht geeignet. Zu meiden seien Tätigkeiten stehend, umhergehend, kniend, hockend und kauernd. Der Beschwerdeführer sei auf Gehstrecken von 1000 m limitiert. In der bisherigen Tätigkeit im Restau rant service bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Die beidseitigen Hüftschmer zen seien erheblich, so dass auch in einer alternativen Verweis tätigkeit hin reichende Arbeitsfähigkeit vorerst nicht mehr gegeben sei. Nach den Hüftgelenksoperatio nen sei es postoperativ zunächst zu einer deutlichen Besserung gekommen, so dass dem Beschwerdeführer ab September 2008 wieder eine volle Arbeitsfähig keit habe attestiert werden können. Anfang 2009 seien aber drastische Ver schlimmerungen mit seither anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit eingetre ten. 2.4 2.4.1
Laut dem Bericht der Klinik Z.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 8/80) bestehen beim Beschwerdeführer persistierende Oberschenkelschmerzen beidseits unklarer Ätiologie bei Status nach Oberflächenersatz Hüfte links 12/2007 und rechts 06/200 8. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne derzeit nicht gerechnet wer den. 2.4.2
Am 9. Oktober 2013 (Urk. 8/85/10) führten die Ärzte der Klinik Z.___ aus, die Arbeitsfähigkeit als solche lasse sich vernünftig nur im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festlegen. Eine alleinige Beurteilung aufgrund der bisher erfolgten Sprechstundentermine sei nicht mög lich. 2.5 2.5.1
Gemäss dem Gutachten der
MEDAS D.___ vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8/9 8) bestehen beim Beschwerdeführer chronische Hüftschmerzen beidseits (ICD-10 M79.65/Z96.6) bei Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese (Oberflächenersatz nach McMinn mit Metall-Metall-Paarung) links über einen erweiterten dorsalen Zugang am 27.11.2007 bei Coxarthrose (Dr.
E.___, Klinik Z.___), Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese (Oberflächenersatz nach McMinn mit Metall-Metall-Paarung) rechts über einen erweiterten dorsa len Zugang am 29.05.2008 bei Coxarthrose (Dr. E.___, Klinik Z.___), kein klares Ansprechen auf beidseitige lokale Infiltration am 08.07.2011 (Klinik Z.___), radiologisch unauffälliger Befund der Hüften (MRI 10.05.2013), Szintigraphie vom 27.05.2013 unauffällig, Kobalt im Serum am 30.04.2013 23.8 nmol /l (< 17 nmol /l) und klinisch keine klar fass ba ren Auffälligkeiten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausser dem (1.) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2.) ein chronisch intermittierendes lumbovertebrales
Schmerz syndrom (ICD-10 M54.5) bei radiologisch regelrechtem Befund der Lendenwir belsäule (MRI 14.06.2013) sowie (3.) ein Status nach Bandplastik OSG rechts 1985 (ICD-10 Z98.8). Der Beschwerdeführer leide seit längerer Zeit an Schmer zen im Bereich der Hüften. Auch nach dem Gelenkersatz 2007 links und 2008 rechts sei keine Besserung eingetreten. Die Ursachen der Schmerzen könnten nicht angegeben werden. Die klinischen Befunde hätten keine wesent liche Ein schränkung der Beweglichkeit ergeben. Die vorhandenen radiologi schen Befun de seien unauffällig. Eine mögliche Metallunverträglichkeit als Schmerzursache sei eher unwahrscheinlich. Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerde führer vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten sowie solche mit stärkerer körperlicher Belastung, wie er sie früher ausgeübt habe, nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Gewichts limite von 10 kg bestehe aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Eine neurologische Ursache für die Schmerzen habe nicht gefunden werden können. Es hätten eine Ver deutlichungstendenz und eine Schmerz ausweitung festgestellt werden können. Auch aus allgemein internisti scher Sicht bestehe keine Einschränkung. In der psychiatrischen Untersuchung habe eine chronische Schmerzstörung mi t somati schen und psychischen Fakto ren diagnostiziert werden können. Diese erkläre die nicht ausrei chend objekti vierbaren Beschwerden. Eine Komorbidität wie etwa eine depressive Symptoma tik habe nicht festgestellt werden können. Aus psychiatri scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammengefasst sei der Beschwer deführer für eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. In der angestammten Tätigkeit bestehe sei t August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit. In angepassten Tätigkeiten sei gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ vom 10. September 2010 eine 100%ige Arbeitsfähig keit für angepasste Tätigkeiten mindestens seit September 2009 anzunehmen. Die im Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 3. April 2011 postulierte 100%ige Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sei nicht mehr nachvoll ziehbar bzw. höchs tens als vorübergehend anzusehen. Der Beschwerde führer fühle sich auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, was auf grund der medizi nischen Befunde nicht bestätigt werden könne. Durch die bestehende Berentung erhalte er sicher einen sekundären Krankheitsgewinn. Es bestünden auch diverse Diskrepanzen, so nehme der Beschwerdeführer keine Schmerzmittel ein, was darauf schliessen lasse, dass er im Alltag nicht wesent lich behindert sei. Bei den Untersuchungen hätten auch diverse Inkonsistenzen zwischen klinischen Befunden und spontanen Bewegungs möglichkeiten festge stellt werden können. Da kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bestehe, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, die not wendige Willensanstrengung aufzu bringen, um einer angepassten Erwerbs tätigkeit nach zugehen. 2.5.2
Auf Nachfrage der Beschwer degegnerin führten die Ärzte der
MEDAS D.___ am 8. Juli 2014 (Urk. 8/101) aus, es bestünden deutliche Hinweise für eine nicht-organi sche Beschwerdekomponente. Seitens des Bewegungsapparates sei zu betonen, dass die beidseits g eklagten, völlig therapieresistenten und auch auf beidseitige lokale Infiltration en nicht ansprechenden Schmerzen durch die klinischen und bildgebenden Befunde keinesfalls begründbar seien. Die im Verlauf sich völlig normalisierenden szintigraphischen Befunde der Hüften würden hierbei eine relevante Veränderung etwa im Sinne einer Lockerung oder Entzündung aus schliessen, und indirekt könne dadurch auch auf eine gewisse Verbesserung des objektiven Status geschlossen werden. 2.6 2.6.1
Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gab in der Stellungnahme vom 1 7. Juli 2014 (Urk. 8/103/6) an, das Gutachten de r
MEDAS D.___ erfülle die Anfor derungen und es könne darauf abgestellt werden. Gestützt darauf könne ab dem 1 0. September 2010 (Gutachten Dr. I.___), spätestens aber ab dem 27. Mai 2013 (normalisierter Szintigrafiebefund) von einem objektiv anzu nehmend ver besserten, weiterhin dauerhaft relevanten Gesund heitsschaden mit folgender Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausgegangen werden: Ab 2 7. Mai 2013 100%ige Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter und 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit, Belastungsprofil: körperlich leichte wechselbelastende Arbeit, Meidung von überwiegend gehend stehenden Verrichtungen. Weitere medizi nische Massnahmen seien nicht erforderlich. 2.6.2
Am 1 0. November 2014 (Urk. 8/117/2) führte Dr. G.___ aus, weitere medi zinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Auch von e iner EFL-Abklärung sei wegen des deutlichen Hinweis es auf eine nicht organische Beschwerdekom ponente kein relevanter Erkenntniszugewinn zu erwarten. 2.7
Gemäss dem Bericht des Orthopäden Dr. H.___ vom 1 9. September 2014 (Urk. 8/115) bestehen beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom bei Verdacht auf Intoleranz bei Status nach Implantation von McMinn
Hüften doprothesen rechts und links und nicht ausgeschlossener Durchblutungs störung oder Nekrose der knöchernen Hüftköpfe sowie ein lumbospondylogenes Syn drom mit linkskonvexer lumbaler Skoliose (Rx), lumbalem Morbus Scheuer mann mit deutlichen Schmorl’schen Knoten (Rx) un d
Osteochondrose L3/L4 und L5/S1 (MRI). Man wisse seit Jahren, dass Hüftendoprothesen häufig zu unklaren Schmerzverläufen führen würden, und es gebe dazu verschiedene Erklärungs modelle. Bei grossen Metallköpfen gebe es auf einem Metallinlay
tribologische Probleme und auch Metallunverträglichkeiten. Der gemessene Wert von 23.8 nmol Kobalt im Blut schliesse eine Unverträglichkeit nicht aus. Eine relevante Synovialitis könne verneint werden. Es könne auch nicht nach gewiesen werden, dass der überkappte knöcherne Hüftkopfrest noch normal durchblutet werde. Das D.___ -Gutachten erbringe weder den Beweis, dass keine Unverträglichkeit bestehe, noch den Beweis, dass der unter der Überkappung liegende Knochen vital sei. Zudem werde das Wirbelsäulenleiden mit 20 Grad linkskonvexer Skoliose infolge einer Scheuermann-Krankheit zu wenig beachtet. Im Zusam menhang mit nicht ordentlich funktionierenden Hüftendo prothesen werde das Wirbelsäulenleiden für die Arbeitsfähigkeit relevant, weil auch lange dauerndes Sitzen auf einem Hochstuhl dadurch unzumutbar werde. Da weder längeres Sitzen, noch Gehen und Stehen toleriert werde, könne dem Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden leichten Arbeit unter guter Schmerzkontrolle in der Eingliederungsphase sicher nicht mehr als eine Halbtagesarbeit zugemutet wer den. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 2) damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe und es ihm seit dem 2 7. Mai 2013 zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein Einkommen von Fr. 62‘768.50 erzielen, womit sich verglichen mit dem ohne Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 80‘045.50 eine Einkommenseinbusse von Fr. 17‘277.-- bzw. ein Invaliditäts grad von 22 % ergebe. 3.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das D.___ -Gutachten ver möge den Anforderungen nicht zu genügen und sei nicht überzeugend. Ausser dem beinhalte es bloss eine unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers sei nicht ausgewiesen und es liege folglich kein Revisionsgrund vor, welcher die Aufhebung der Invalidenrente rechtferti gen würde (Urk. 1). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2 6. Juni 2012 (Urk. 8/73), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zuge sprochen hat, und der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2014 (Urk. 2) in anspruchs relevan ter Weise verändert hat. Ist eine relevante Veränderung zu ver neinen, ist
sodann zu prüfen, ob die Beschwerdegeg nerin Anlass hatte, eine Wiedererw ägung vorzunehmen, weil sich die Verfügung
vom 2 6. Juni 2012 als offen sichtlich unrichtig erweist und deren Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten de r
MEDAS D.___ vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8/9 8) beant wortet die gestellten Fragen um fassend, berück sichtigt die vo m
Beschwerde führer ge klag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso we rden die gezogenen Schluss folgerun gen in nachvoll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1. 5) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zu verläs sigkeit der Ex per tise spre chen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb).
Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte ist der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrecht li che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.3
Gemäss dem Gutacht en der
MEDAS D.___ vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8/98/25) ist die Angabe des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten schwierig. Gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ vom 10. September 2010 (Urk. 8/32/7-29) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mindestens seit September 2009 anzunehmen. Die im C.___ -Gutachten vom 13. April 2011 (Urk. 8/43/1-21) postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sei nicht mehr nachvollziehbar beziehungsweise höchstens als vorübergehend anzusehen. Von Seiten des Bewegungsapparates würden die Feststellungen der Ärzte de r
MEDAS D.___ mit denjenigen von Dr. I.___ und den aktuel len Befunden der Klinik Z.___ übereinstimmen, welche in den letzten Untersuchu ngen die Schmerzen nicht mehr hätt e n erklären können. Sichere Befunde für eine Metallunverträglichkeit hätten sich nicht gefunden. Die Beur teilung im C.___ -Gutachten mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten sei nicht nachvollziehbar. Das Hauptaugenmerk werde dort auf die vom Beschwerdeführer angege benen Schmerzen gerichtet. Allenfalls könnten die Angaben als vorübergehend interpretiert werden, bis zur weiteren, inzwischen durchgeführten Klärung der Schmerzursache bei Verdacht auf Prothesenunverträglichkeit. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin geben die Ärzte der MEDAS D.___ sodann am 8. Juli 2014 (Urk. 8/101) an, die im Verlauf sich völlig normalisierenden szintigraphischen
Befunde der Hüften würden eine relevante Veränderung etwa im Sinne einer Lockerung oder Entzün d ung aus schliessen. Indirekt könne dadurch auf eine gewisse Verbesserung des objekti ven Status geschlossen werden. 4.4
D ass die szintigraphischen Befunde der Hüftgelenke sich im Verlaufe der Zeit normalisierten, stellt wohl eine Änderung in den medizinischen Befunden dar, vermag jedoch nicht als wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit als revisionsrechtlich relevante Änderung des Sachverhalts zu über zeugen . Vielmehr hält das Gutachten der MEDAS D.___ im Wesentlichen einen unveränder ten Gesundheitszustand fest, nimmt jedoch gegen über dem Gutach ten der MEDAS C.___ eine andere Einschätzung der Arbeits fähigkeit vor . Die Ärzte der MEDAS D.___ halten denn auch fest, dass sie die Beurteilung der MEDAS C.___ nicht für nach vollziehbar halten, wogegen sie zum gleichen Ergebnis gelangen wie Dr. I.___ in seine r bereits am 1 0. Septe mber 2010, rund 7 Monate vor der
MEDAS C.___, abge gebenen Einschätzung. Es bestanden mithin schon im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin am 2 6. Juni 2012 unterschiedliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Ärzte der MEDAS C.___ haben die Schmerzen des Beschwerdeführers primär auf eine Prothesenunverträg lichkeit zurückgeführt und haben die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit nach erfolgreicher Durchführung eines Prothesen wechsels dementsprechend als möglich angesehen (Urk. 8/43/18). Weil sich die behandelnden Ärzte über das Bestehen einer Prothesenunverträglichkeit nicht sicher waren und dementsprechend die Erfolgsaussichten eines Transplan tat wechsels auf weniger als 50 % einschätzten, wurde von weiteren operativen Massnahmen abgesehen (vgl. Bericht der Klinik Z.___ vom 8. Juni 2012, Urk. 8/85/5). Eine Prothesenunverträglichkeit konnte aber weder von den behandelnden Ärzten noch von jenen der MEDAS D.___ ausgeschlossen werden . Es ist somit keine wesentliche Veränder ung des Gesundheitszustandes des Beschwer de führers seit dem 2 6. Juni 2012 aus gewiesen. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ist nicht gegeben. 4.5
Zu prüfen bleibt damit die Frage, ob der Entscheid vom 3. März 2010 offensicht lich unrichtig war und deshalb zu Recht von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen worden ist (zur Zulässigkeit der Prüfung und Beurteilung einer verfügten Rentenrevision mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung vgl. BGE 140 V 87 E. 4.2) . Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann gebo-ten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schät zungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwen digerweise Ermessenszüge aufweisen. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprüngli chen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes gegebe n sein. Darunter fällt insbeson dere eine unvollständige Sachverhaltsabkläru ng aufgrund einer klaren Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztli chen Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemes sung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E.3.2.2).
Bei Renten der Invalidenversicherung ist jedoch zu beachten, dass die Ermitt-lung des Invaliditätsgrads verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Dies gilt insbesondere für die Einschätzung der gesund- heitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Hier bedarf es für die Annahme zweifel-loser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti-gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war. Scheint die Einschät-zung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertret -bar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005 E. 3.1; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2). 4.6
In der Verfügung vom 2 6. Juni 2012 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass de m Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist. Dies stützte sie auf das polydisziplinäre Gutacht en der MEDAS C.___ vom 1 3. April 201 1. Es lag mithin ein den formellen Anforderungen genügendes medizinisches Gut achten vor, dessen Schlussfolgerungen nachvollziehbar erscheinen. Es erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ eine ganze Invaliden rente zugesprochen hat. 5.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein e Rentenrevision bezie hungs weise ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache nicht erfüllt .
Die dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2011
zugesprochene ganze Invalidenr ente kann deshalb nicht aufge hoben werden. Dementsprechend ist die angefochte ne Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. November 2014 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustel len, dass d er Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. November 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 9. September 2014 (Urk. 8/115) am 2 8. August 2014 (Urk. 8/111) bzw. am 2 4. September 2014 (Urk. 8/116) Einwand. Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 1 1. November 2014 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmögl ichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesent lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Be weisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll ständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die TCL AG am 1 1. Dezember 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): „- Die Verfügung vom 11.11.2014 sei aufzuheben. - Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. - Eventualiter sei unser Klient erneut medizinisch und beruflich abzuklären. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Invalidenver siche rung.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
E. 2.1.1 Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 2 7. November 2008 (Urk. 8/12) besteht beim Beschwerdeführer eine Coxarthrose beidseits seit ca. 200 2. Nach beidseitiger Hüftoperation (links November 2007, rechts Mai 2008) sei der Beschwerdeführer wieder beschwerdefrei und seit September 2008 voll arbeitsfähig. Die Prognose sei gut und eine weitere Behandlung nicht not wen dig.
E. 2.1.2 Im Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 8/30/1-4) hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer klage sei t August 2009 über unklare Hüftschmerzen beidseits. Eine Verbesserung durch Physiotherapie habe nicht erreicht werden können und die Prognose sei ungewiss. Vom 1 3. August bis zum 1 7. September 2009 sei der Beschwerdeführer zu 50 % und seit dem 1 8. September 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach ca. 10-15 Minuten würden die Gehschmerzen beginnen. Der Beschwerdeführer weise keine geistigen oder psychischen Ein schränkungen auf. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechsel zwischen Sit zen und Bewegung sei möglich.
E. 2.1.3 Am 8. August 2014 (Urk. 8/114) gab Dr. A.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an, der Verlauf nach der ersten Hüftoperation sei unauf fällig gewesen, weshalb in kurzem Abstand auch die Gegenseite operiert worden sei. Noch während der Reha-Phase seien aber wieder Schmerzen im Hüftbereich aufgetreten. Unter vermehrter körperlicher Aktivität hätten krampfartige Schmerzen in den Beinen beidseits zu genommen und es sei zusätzlich zu einer Beinschwäche mit Einschränkung der Gehfähigkeit und vermehrt nötigen Pau sen gekommen, zum Teil nä cht liches A ufwachen mit Ruheschmerzen. Dies habe schliesslich zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. In den folgenden Untersuchungen sei eine Metallunverträglichkeit stets für möglich angesehen worden, aufgrund der prognostischen Unsicherheit für eine Besserung durch Implantat-Wechsel sei aber eine Zweitoperation nur mit Zurückhaltung emp fohlen worden. Der Beschwerdeführer habe ein e solche bisher auch abge lehnt, da die Befürchtung bestehe, die Situation könnte sich weiter ver schlechtern. Ansonsten habe er sich allen empfohlenen Therapiemassnahmen mit Geduld und Zuversicht unterzogen. Er sei ein gewissenhafter und zuverlässiger Patient, der gerne einer Arbeit nachgehen möchte und unter der krankheitsbedingten sozialen Isolation leide. Ein sekundärer Krankheitsgewinn sei bei ihm nicht zu erkennen. Eine Metallun verträglichkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin auch zu leichten Arbeiten nicht in der Lage und die Ausrichtung einer IV-Rente sei gerechtfertigt.
E. 2.2 Laut dem von der AXA Winterthur eingeholten Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 10. September 2010 (Urk. 8/32/7-29) bestehen beim Beschwerdeführer myofas ziale Hüft- und Beinschmerzen linksbetont bei muskulärer Dysbalance und Status nach Hüft- Totalprothese beidseits, links November 2007 und rechts Mai 2008, sowie ein panvertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei Fehl haltung und Haltungsinsuffizienz, minimer Lumbalskoliose, geringen degene ra tiven Veränderungen lumbal und Status nach Morbus Scheuermann. Für die angestammte Tätigkeit als Chef de Service bestehe eine 100%ige Arbeits unfä higkeit. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Bei konsequenten rehabilitativen Mass nah men sei in der angestammten Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit nicht vor drei Monaten und eine volle Arbeitsfähigkeit nicht vor einem halben Jahr zu erwar ten. Nachdem die ambulanten Massnahmen versagt hätten, sei dringend eine stationäre Rehabilitation notwendig. Die Prognose sei schwierig, da die zur Chronifizierung führenden Faktoren nur teilweise bekannt seien. Zudem bestehe immer noch die Möglichkeit einer Prothesenunver träglichkeit, wenn sie auch relativ klein sei.
E. 2.3 Gemäss dem Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 3. April 2011 (Urk. 8/43 /1-21) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach TEP-Versorgung der linken Hüfte am 27. November 2007 und der gegenseitigen rechten Hüfte am 2 9. Mai 2008 jeweils bei familiärer Disposition und seiner Zeit fortgeschrittener beidseitiger Hüftarthrose, implantierte Metall/Metallpaarung der eingebrachten Kurzschaft prothesen, hochgradiger Verdacht einer Prothesenunverträglichkeit mit reak tiven schmerzhaften Synovialitiden . Es hätten sich beim Beschwerdeführer ausschliesslich orthopädisch relevante Aspekte gefunden. Es werde unter statio nä ren Bedingungen eine Hüftgelenk s punktion mit PE-Entnahme und histologi scher Abklärung empfohlen. Sollte sich die nach gutachterlicher Erkenntnis einzig plausible Erklärung einer Prothesenunverträglichkeit infolge Metall ab rieb mechanismen und nachfolgenden synovialitischen Reizzuständen bestäti gen, käme eine Prothesenwechseloperation rechts und links in Frage. Bis zur end gül tigen Sanierung beider Hüftgelenke sei der Beschwerdeführer für die Hüftge len ke belastende Tätigkeiten nicht geeignet. Zu meiden seien Tätigkeiten stehend, umhergehend, kniend, hockend und kauernd. Der Beschwerdeführer sei auf Gehstrecken von 1000 m limitiert. In der bisherigen Tätigkeit im Restau rant service bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Die beidseitigen Hüftschmer zen seien erheblich, so dass auch in einer alternativen Verweis tätigkeit hin reichende Arbeitsfähigkeit vorerst nicht mehr gegeben sei. Nach den Hüftgelenksoperatio nen sei es postoperativ zunächst zu einer deutlichen Besserung gekommen, so dass dem Beschwerdeführer ab September 2008 wieder eine volle Arbeitsfähig keit habe attestiert werden können. Anfang 2009 seien aber drastische Ver schlimmerungen mit seither anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit eingetre ten.
E. 2.4.1 Laut dem Bericht der Klinik Z.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 8/80) bestehen beim Beschwerdeführer persistierende Oberschenkelschmerzen beidseits unklarer Ätiologie bei Status nach Oberflächenersatz Hüfte links 12/2007 und rechts 06/200 8. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne derzeit nicht gerechnet wer den.
E. 2.4.2 Am 9. Oktober 2013 (Urk. 8/85/10) führten die Ärzte der Klinik Z.___ aus, die Arbeitsfähigkeit als solche lasse sich vernünftig nur im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festlegen. Eine alleinige Beurteilung aufgrund der bisher erfolgten Sprechstundentermine sei nicht mög lich.
E. 2.5.1 Gemäss dem Gutachten der
MEDAS D.___ vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8/9
E. 2.5.2 Auf Nachfrage der Beschwer degegnerin führten die Ärzte der
MEDAS D.___ am 8. Juli 2014 (Urk. 8/101) aus, es bestünden deutliche Hinweise für eine nicht-organi sche Beschwerdekomponente. Seitens des Bewegungsapparates sei zu betonen, dass die beidseits g eklagten, völlig therapieresistenten und auch auf beidseitige lokale Infiltration en nicht ansprechenden Schmerzen durch die klinischen und bildgebenden Befunde keinesfalls begründbar seien. Die im Verlauf sich völlig normalisierenden szintigraphischen Befunde der Hüften würden hierbei eine relevante Veränderung etwa im Sinne einer Lockerung oder Entzündung aus schliessen, und indirekt könne dadurch auch auf eine gewisse Verbesserung des objektiven Status geschlossen werden.
E. 2.6.1 Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gab in der Stellungnahme vom 1 7. Juli 2014 (Urk. 8/103/6) an, das Gutachten de r
MEDAS D.___ erfülle die Anfor derungen und es könne darauf abgestellt werden. Gestützt darauf könne ab dem 1 0. September 2010 (Gutachten Dr. I.___), spätestens aber ab dem 27. Mai 2013 (normalisierter Szintigrafiebefund) von einem objektiv anzu nehmend ver besserten, weiterhin dauerhaft relevanten Gesund heitsschaden mit folgender Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausgegangen werden: Ab 2 7. Mai 2013 100%ige Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter und 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit, Belastungsprofil: körperlich leichte wechselbelastende Arbeit, Meidung von überwiegend gehend stehenden Verrichtungen. Weitere medizi nische Massnahmen seien nicht erforderlich.
E. 2.6.2 Am 1 0. November 2014 (Urk. 8/117/2) führte Dr. G.___ aus, weitere medi zinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Auch von e iner EFL-Abklärung sei wegen des deutlichen Hinweis es auf eine nicht organische Beschwerdekom ponente kein relevanter Erkenntniszugewinn zu erwarten.
E. 2.7 Gemäss dem Bericht des Orthopäden Dr. H.___ vom 1 9. September 2014 (Urk. 8/115) bestehen beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom bei Verdacht auf Intoleranz bei Status nach Implantation von McMinn
Hüften doprothesen rechts und links und nicht ausgeschlossener Durchblutungs störung oder Nekrose der knöchernen Hüftköpfe sowie ein lumbospondylogenes Syn drom mit linkskonvexer lumbaler Skoliose (Rx), lumbalem Morbus Scheuer mann mit deutlichen Schmorl’schen Knoten (Rx) un d
Osteochondrose L3/L4 und L5/S1 (MRI). Man wisse seit Jahren, dass Hüftendoprothesen häufig zu unklaren Schmerzverläufen führen würden, und es gebe dazu verschiedene Erklärungs modelle. Bei grossen Metallköpfen gebe es auf einem Metallinlay
tribologische Probleme und auch Metallunverträglichkeiten. Der gemessene Wert von 23.8 nmol Kobalt im Blut schliesse eine Unverträglichkeit nicht aus. Eine relevante Synovialitis könne verneint werden. Es könne auch nicht nach gewiesen werden, dass der überkappte knöcherne Hüftkopfrest noch normal durchblutet werde. Das D.___ -Gutachten erbringe weder den Beweis, dass keine Unverträglichkeit bestehe, noch den Beweis, dass der unter der Überkappung liegende Knochen vital sei. Zudem werde das Wirbelsäulenleiden mit 20 Grad linkskonvexer Skoliose infolge einer Scheuermann-Krankheit zu wenig beachtet. Im Zusam menhang mit nicht ordentlich funktionierenden Hüftendo prothesen werde das Wirbelsäulenleiden für die Arbeitsfähigkeit relevant, weil auch lange dauerndes Sitzen auf einem Hochstuhl dadurch unzumutbar werde. Da weder längeres Sitzen, noch Gehen und Stehen toleriert werde, könne dem Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden leichten Arbeit unter guter Schmerzkontrolle in der Eingliederungsphase sicher nicht mehr als eine Halbtagesarbeit zugemutet wer den. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 2) damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe und es ihm seit dem 2 7. Mai 2013 zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein Einkommen von Fr. 62‘768.50 erzielen, womit sich verglichen mit dem ohne Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 80‘045.50 eine Einkommenseinbusse von Fr. 17‘277.-- bzw. ein Invaliditäts grad von 22 % ergebe.
E. 3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das D.___ -Gutachten ver möge den Anforderungen nicht zu genügen und sei nicht überzeugend. Ausser dem beinhalte es bloss eine unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers sei nicht ausgewiesen und es liege folglich kein Revisionsgrund vor, welcher die Aufhebung der Invalidenrente rechtferti gen würde (Urk. 1). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2 6. Juni 2012 (Urk. 8/73), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zuge sprochen hat, und der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2014 (Urk. 2) in anspruchs relevan ter Weise verändert hat. Ist eine relevante Veränderung zu ver neinen, ist
sodann zu prüfen, ob die Beschwerdegeg nerin Anlass hatte, eine Wiedererw ägung vorzunehmen, weil sich die Verfügung
vom 2 6. Juni 2012 als offen sichtlich unrichtig erweist und deren Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten de r
MEDAS D.___ vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8/9
E. 8 ) beant wortet die gestellten Fragen um fassend, berück sichtigt die vo m
Beschwerde führer ge klag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso we rden die gezogenen Schluss folgerun gen in nachvoll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1. 5) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zu verläs sigkeit der Ex per tise spre chen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb).
Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte ist der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrecht li che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.3
Gemäss dem Gutacht en der
MEDAS D.___ vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8/98/25) ist die Angabe des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten schwierig. Gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ vom 10. September 2010 (Urk. 8/32/7-29) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mindestens seit September 2009 anzunehmen. Die im C.___ -Gutachten vom 13. April 2011 (Urk. 8/43/1-21) postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sei nicht mehr nachvollziehbar beziehungsweise höchstens als vorübergehend anzusehen. Von Seiten des Bewegungsapparates würden die Feststellungen der Ärzte de r
MEDAS D.___ mit denjenigen von Dr. I.___ und den aktuel len Befunden der Klinik Z.___ übereinstimmen, welche in den letzten Untersuchu ngen die Schmerzen nicht mehr hätt e n erklären können. Sichere Befunde für eine Metallunverträglichkeit hätten sich nicht gefunden. Die Beur teilung im C.___ -Gutachten mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten sei nicht nachvollziehbar. Das Hauptaugenmerk werde dort auf die vom Beschwerdeführer angege benen Schmerzen gerichtet. Allenfalls könnten die Angaben als vorübergehend interpretiert werden, bis zur weiteren, inzwischen durchgeführten Klärung der Schmerzursache bei Verdacht auf Prothesenunverträglichkeit. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin geben die Ärzte der MEDAS D.___ sodann am 8. Juli 2014 (Urk. 8/101) an, die im Verlauf sich völlig normalisierenden szintigraphischen
Befunde der Hüften würden eine relevante Veränderung etwa im Sinne einer Lockerung oder Entzün d ung aus schliessen. Indirekt könne dadurch auf eine gewisse Verbesserung des objekti ven Status geschlossen werden. 4.4
D ass die szintigraphischen Befunde der Hüftgelenke sich im Verlaufe der Zeit normalisierten, stellt wohl eine Änderung in den medizinischen Befunden dar, vermag jedoch nicht als wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit als revisionsrechtlich relevante Änderung des Sachverhalts zu über zeugen . Vielmehr hält das Gutachten der MEDAS D.___ im Wesentlichen einen unveränder ten Gesundheitszustand fest, nimmt jedoch gegen über dem Gutach ten der MEDAS C.___ eine andere Einschätzung der Arbeits fähigkeit vor . Die Ärzte der MEDAS D.___ halten denn auch fest, dass sie die Beurteilung der MEDAS C.___ nicht für nach vollziehbar halten, wogegen sie zum gleichen Ergebnis gelangen wie Dr. I.___ in seine r bereits am 1 0. Septe mber 2010, rund 7 Monate vor der
MEDAS C.___, abge gebenen Einschätzung. Es bestanden mithin schon im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin am 2 6. Juni 2012 unterschiedliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Ärzte der MEDAS C.___ haben die Schmerzen des Beschwerdeführers primär auf eine Prothesenunverträg lichkeit zurückgeführt und haben die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit nach erfolgreicher Durchführung eines Prothesen wechsels dementsprechend als möglich angesehen (Urk. 8/43/18). Weil sich die behandelnden Ärzte über das Bestehen einer Prothesenunverträglichkeit nicht sicher waren und dementsprechend die Erfolgsaussichten eines Transplan tat wechsels auf weniger als 50 % einschätzten, wurde von weiteren operativen Massnahmen abgesehen (vgl. Bericht der Klinik Z.___ vom 8. Juni 2012, Urk. 8/85/5). Eine Prothesenunverträglichkeit konnte aber weder von den behandelnden Ärzten noch von jenen der MEDAS D.___ ausgeschlossen werden . Es ist somit keine wesentliche Veränder ung des Gesundheitszustandes des Beschwer de führers seit dem 2 6. Juni 2012 aus gewiesen. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ist nicht gegeben. 4.5
Zu prüfen bleibt damit die Frage, ob der Entscheid vom 3. März 2010 offensicht lich unrichtig war und deshalb zu Recht von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen worden ist (zur Zulässigkeit der Prüfung und Beurteilung einer verfügten Rentenrevision mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung vgl. BGE 140 V 87 E. 4.2) . Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann gebo-ten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schät zungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwen digerweise Ermessenszüge aufweisen. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprüngli chen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes gegebe n sein. Darunter fällt insbeson dere eine unvollständige Sachverhaltsabkläru ng aufgrund einer klaren Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztli chen Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemes sung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E.3.2.2).
Bei Renten der Invalidenversicherung ist jedoch zu beachten, dass die Ermitt-lung des Invaliditätsgrads verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Dies gilt insbesondere für die Einschätzung der gesund- heitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Hier bedarf es für die Annahme zweifel-loser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti-gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war. Scheint die Einschät-zung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertret -bar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005 E. 3.1; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2). 4.6
In der Verfügung vom 2 6. Juni 2012 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass de m Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist. Dies stützte sie auf das polydisziplinäre Gutacht en der MEDAS C.___ vom 1 3. April 201 1. Es lag mithin ein den formellen Anforderungen genügendes medizinisches Gut achten vor, dessen Schlussfolgerungen nachvollziehbar erscheinen. Es erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ eine ganze Invaliden rente zugesprochen hat. 5.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein e Rentenrevision bezie hungs weise ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache nicht erfüllt .
Die dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2011
zugesprochene ganze Invalidenr ente kann deshalb nicht aufge hoben werden. Dementsprechend ist die angefochte ne Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. November 2014 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustel len, dass d er Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. November 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01309 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 1 2. Februar 1990 bei der Y.___ GmbH, seit dem 9. November 1992 in der Funktion als Supervisor Traysetting
(Urk. 8/7). Wegen arthrosebedingter beid seitiger Hüft schmerzen, aufgrund welche r
zwei
künstliche Hüft gelenke eingesetzt wurden, meldete sich der Versicherte am 3. November 2008 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse Arztberichte der Klinik Z.___ über die dort durchgeführten Operationen und Behandlungen (Urk. 8/6-20) und des Hausarztes Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 2 7. November 2008 (Urk. 8/12/2-4) sowie den Arbeitgeber bericht der Y.___ GmbH vom 1 7. November 2008 (Urk. 8/7) ein. Nach Durchführung der Vor bescheidverfahren (Urk. 8/15-16) wies sie mit Ve rfügungen vom 2 7. Januar 2009 die Ansprüche des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/17) und auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/18) ab, da die Abklärungen ergeb en hätten, dass er in seiner angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei.
1.2
Per 3 1. März 2009 beendete X.___ seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH und trat per 1. April 2009 eine neue Stelle als Geschäfts führer Stellvertreter beim Restaurant B.___ an (Urk. 8/47/11, Urk. 8/48/1) . Am 1. Juli 2010 (Eingangs datum) meldete er sich erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/23). Die IV-Stelle forderte ihn am 5. Juli 2010 auf, Beweismittel für eine Ver änderung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 7. Januar 2009 einzu reichen (Urk. 8/28). Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2010 führte der Versicherte aus, er sei seit Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, was sei n Hausarzt Dr. A.___ bestätig en könne (Urk. 8/29). Am 2. September 2010 reichte Dr. A.___ der IV Stelle einen Arztbericht ein (Urk . 8/30/1-4; unter Beilage diverser weiterer Arzt berichte, Urk. 8/30/5-14). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der Kran kentaggeldversicherung AXA Winterthur bei (Urk. 8/32/1-61). Sodann holte sie das polydisziplinäre Gut achten der MEDAS C.___ vom 13. April 2011 (Urk. 8/43) sowie die Arbeitgeberberichte der Y.___ GmbH vom 2 3. Mai 2011 (Urk. 8/47) und der B.___ GmbH vom 1 9. Mai 2011 (Urk. 8/48) ein. Am 9. Mai 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht habe er sich einer Facharztbehandlung in der K linik Z.___ zu unterziehen (Urk. 8/70). Nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 8/53 ff.) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2 6. Juni 2012 mit Wir kung ab dem 1. Januar 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/73). 1.3
Im Fragebogen Revision gab X.___ am 1 7. Juni 2013 an, er leide unverän dert an grossen Schmerzen, weshalb ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich sei (Urk. 8/78). Die IV-Stelle holt e den Arzt be richt der Klinik Z.___ vom 8. Juli 2013 ein (Urk. 8/80) und zog die übrigen von dieser Klinik erstellten Berichte bei (Urk. 8/85/1-10). Schliesslich holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS D.___ vom 1 0. Juni 2014 ein (Urk. 8/98). Am 8. Juli 2014 beantwortete die D.___ eine Ergänzungsfrage der IV-Stelle (Urk. 8/101). Mit Vor bescheid vom 1 8. Juli 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Invalidenrente müsse aufgehoben werden, da ihm die Ausübung von behin derungsangepassten Tätig keit en wieder zu 100 % möglich sei und der Invaliditäts grad nur noch 22 % betrage (Urk. 8/104). Dagegen erhob der Versicherte durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG unter Bei lage der Arztberichte von Dr. A.___ vom 2 6. August 2014 (Urk. 8/110) und vom 8. August 2014 (Urk. 8/114) sowie von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 1 9. September 2014 (Urk. 8/115) am 2 8. August 2014 (Urk. 8/111) bzw. am 2 4. September 2014 (Urk. 8/116) Einwand. Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 1 1. November 2014 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die TCL AG am 1 1. Dezember 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): „- Die Verfügung vom 11.11.2014 sei aufzuheben. - Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. - Eventualiter sei unser Klient erneut medizinisch und beruflich abzuklären. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Invalidenver siche rung.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmögl ichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesent lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Be weisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet voll ständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 2. 2.1 2.1.1
Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 2 7. November 2008 (Urk. 8/12) besteht beim Beschwerdeführer eine Coxarthrose beidseits seit ca. 200 2. Nach beidseitiger Hüftoperation (links November 2007, rechts Mai 2008) sei der Beschwerdeführer wieder beschwerdefrei und seit September 2008 voll arbeitsfähig. Die Prognose sei gut und eine weitere Behandlung nicht not wen dig. 2.1.2
Im Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 8/30/1-4) hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer klage sei t August 2009 über unklare Hüftschmerzen beidseits. Eine Verbesserung durch Physiotherapie habe nicht erreicht werden können und die Prognose sei ungewiss. Vom 1 3. August bis zum 1 7. September 2009 sei der Beschwerdeführer zu 50 % und seit dem 1 8. September 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach ca. 10-15 Minuten würden die Gehschmerzen beginnen. Der Beschwerdeführer weise keine geistigen oder psychischen Ein schränkungen auf. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechsel zwischen Sit zen und Bewegung sei möglich. 2.1.3
Am 8. August 2014 (Urk. 8/114) gab Dr. A.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an, der Verlauf nach der ersten Hüftoperation sei unauf fällig gewesen, weshalb in kurzem Abstand auch die Gegenseite operiert worden sei. Noch während der Reha-Phase seien aber wieder Schmerzen im Hüftbereich aufgetreten. Unter vermehrter körperlicher Aktivität hätten krampfartige Schmerzen in den Beinen beidseits zu genommen und es sei zusätzlich zu einer Beinschwäche mit Einschränkung der Gehfähigkeit und vermehrt nötigen Pau sen gekommen, zum Teil nä cht liches A ufwachen mit Ruheschmerzen. Dies habe schliesslich zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. In den folgenden Untersuchungen sei eine Metallunverträglichkeit stets für möglich angesehen worden, aufgrund der prognostischen Unsicherheit für eine Besserung durch Implantat-Wechsel sei aber eine Zweitoperation nur mit Zurückhaltung emp fohlen worden. Der Beschwerdeführer habe ein e solche bisher auch abge lehnt, da die Befürchtung bestehe, die Situation könnte sich weiter ver schlechtern. Ansonsten habe er sich allen empfohlenen Therapiemassnahmen mit Geduld und Zuversicht unterzogen. Er sei ein gewissenhafter und zuverlässiger Patient, der gerne einer Arbeit nachgehen möchte und unter der krankheitsbedingten sozialen Isolation leide. Ein sekundärer Krankheitsgewinn sei bei ihm nicht zu erkennen. Eine Metallun verträglichkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin auch zu leichten Arbeiten nicht in der Lage und die Ausrichtung einer IV-Rente sei gerechtfertigt. 2.2
Laut dem von der AXA Winterthur eingeholten Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 10. September 2010 (Urk. 8/32/7-29) bestehen beim Beschwerdeführer myofas ziale Hüft- und Beinschmerzen linksbetont bei muskulärer Dysbalance und Status nach Hüft- Totalprothese beidseits, links November 2007 und rechts Mai 2008, sowie ein panvertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei Fehl haltung und Haltungsinsuffizienz, minimer Lumbalskoliose, geringen degene ra tiven Veränderungen lumbal und Status nach Morbus Scheuermann. Für die angestammte Tätigkeit als Chef de Service bestehe eine 100%ige Arbeits unfä higkeit. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Bei konsequenten rehabilitativen Mass nah men sei in der angestammten Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit nicht vor drei Monaten und eine volle Arbeitsfähigkeit nicht vor einem halben Jahr zu erwar ten. Nachdem die ambulanten Massnahmen versagt hätten, sei dringend eine stationäre Rehabilitation notwendig. Die Prognose sei schwierig, da die zur Chronifizierung führenden Faktoren nur teilweise bekannt seien. Zudem bestehe immer noch die Möglichkeit einer Prothesenunver träglichkeit, wenn sie auch relativ klein sei.
2.3
Gemäss dem Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 3. April 2011 (Urk. 8/43 /1-21) besteht beim Beschwerdeführer ein Status nach TEP-Versorgung der linken Hüfte am 27. November 2007 und der gegenseitigen rechten Hüfte am 2 9. Mai 2008 jeweils bei familiärer Disposition und seiner Zeit fortgeschrittener beidseitiger Hüftarthrose, implantierte Metall/Metallpaarung der eingebrachten Kurzschaft prothesen, hochgradiger Verdacht einer Prothesenunverträglichkeit mit reak tiven schmerzhaften Synovialitiden . Es hätten sich beim Beschwerdeführer ausschliesslich orthopädisch relevante Aspekte gefunden. Es werde unter statio nä ren Bedingungen eine Hüftgelenk s punktion mit PE-Entnahme und histologi scher Abklärung empfohlen. Sollte sich die nach gutachterlicher Erkenntnis einzig plausible Erklärung einer Prothesenunverträglichkeit infolge Metall ab rieb mechanismen und nachfolgenden synovialitischen Reizzuständen bestäti gen, käme eine Prothesenwechseloperation rechts und links in Frage. Bis zur end gül tigen Sanierung beider Hüftgelenke sei der Beschwerdeführer für die Hüftge len ke belastende Tätigkeiten nicht geeignet. Zu meiden seien Tätigkeiten stehend, umhergehend, kniend, hockend und kauernd. Der Beschwerdeführer sei auf Gehstrecken von 1000 m limitiert. In der bisherigen Tätigkeit im Restau rant service bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Die beidseitigen Hüftschmer zen seien erheblich, so dass auch in einer alternativen Verweis tätigkeit hin reichende Arbeitsfähigkeit vorerst nicht mehr gegeben sei. Nach den Hüftgelenksoperatio nen sei es postoperativ zunächst zu einer deutlichen Besserung gekommen, so dass dem Beschwerdeführer ab September 2008 wieder eine volle Arbeitsfähig keit habe attestiert werden können. Anfang 2009 seien aber drastische Ver schlimmerungen mit seither anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit eingetre ten. 2.4 2.4.1
Laut dem Bericht der Klinik Z.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 8/80) bestehen beim Beschwerdeführer persistierende Oberschenkelschmerzen beidseits unklarer Ätiologie bei Status nach Oberflächenersatz Hüfte links 12/2007 und rechts 06/200 8. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne derzeit nicht gerechnet wer den. 2.4.2
Am 9. Oktober 2013 (Urk. 8/85/10) führten die Ärzte der Klinik Z.___ aus, die Arbeitsfähigkeit als solche lasse sich vernünftig nur im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festlegen. Eine alleinige Beurteilung aufgrund der bisher erfolgten Sprechstundentermine sei nicht mög lich. 2.5 2.5.1
Gemäss dem Gutachten der
MEDAS D.___ vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8/9 8) bestehen beim Beschwerdeführer chronische Hüftschmerzen beidseits (ICD-10 M79.65/Z96.6) bei Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese (Oberflächenersatz nach McMinn mit Metall-Metall-Paarung) links über einen erweiterten dorsalen Zugang am 27.11.2007 bei Coxarthrose (Dr.
E.___, Klinik Z.___), Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese (Oberflächenersatz nach McMinn mit Metall-Metall-Paarung) rechts über einen erweiterten dorsa len Zugang am 29.05.2008 bei Coxarthrose (Dr. E.___, Klinik Z.___), kein klares Ansprechen auf beidseitige lokale Infiltration am 08.07.2011 (Klinik Z.___), radiologisch unauffälliger Befund der Hüften (MRI 10.05.2013), Szintigraphie vom 27.05.2013 unauffällig, Kobalt im Serum am 30.04.2013 23.8 nmol /l (< 17 nmol /l) und klinisch keine klar fass ba ren Auffälligkeiten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausser dem (1.) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2.) ein chronisch intermittierendes lumbovertebrales
Schmerz syndrom (ICD-10 M54.5) bei radiologisch regelrechtem Befund der Lendenwir belsäule (MRI 14.06.2013) sowie (3.) ein Status nach Bandplastik OSG rechts 1985 (ICD-10 Z98.8). Der Beschwerdeführer leide seit längerer Zeit an Schmer zen im Bereich der Hüften. Auch nach dem Gelenkersatz 2007 links und 2008 rechts sei keine Besserung eingetreten. Die Ursachen der Schmerzen könnten nicht angegeben werden. Die klinischen Befunde hätten keine wesent liche Ein schränkung der Beweglichkeit ergeben. Die vorhandenen radiologi schen Befun de seien unauffällig. Eine mögliche Metallunverträglichkeit als Schmerzursache sei eher unwahrscheinlich. Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerde führer vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten sowie solche mit stärkerer körperlicher Belastung, wie er sie früher ausgeübt habe, nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Gewichts limite von 10 kg bestehe aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Eine neurologische Ursache für die Schmerzen habe nicht gefunden werden können. Es hätten eine Ver deutlichungstendenz und eine Schmerz ausweitung festgestellt werden können. Auch aus allgemein internisti scher Sicht bestehe keine Einschränkung. In der psychiatrischen Untersuchung habe eine chronische Schmerzstörung mi t somati schen und psychischen Fakto ren diagnostiziert werden können. Diese erkläre die nicht ausrei chend objekti vierbaren Beschwerden. Eine Komorbidität wie etwa eine depressive Symptoma tik habe nicht festgestellt werden können. Aus psychiatri scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammengefasst sei der Beschwer deführer für eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. In der angestammten Tätigkeit bestehe sei t August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit. In angepassten Tätigkeiten sei gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ vom 10. September 2010 eine 100%ige Arbeitsfähig keit für angepasste Tätigkeiten mindestens seit September 2009 anzunehmen. Die im Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 3. April 2011 postulierte 100%ige Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sei nicht mehr nachvoll ziehbar bzw. höchs tens als vorübergehend anzusehen. Der Beschwerde führer fühle sich auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, was auf grund der medizi nischen Befunde nicht bestätigt werden könne. Durch die bestehende Berentung erhalte er sicher einen sekundären Krankheitsgewinn. Es bestünden auch diverse Diskrepanzen, so nehme der Beschwerdeführer keine Schmerzmittel ein, was darauf schliessen lasse, dass er im Alltag nicht wesent lich behindert sei. Bei den Untersuchungen hätten auch diverse Inkonsistenzen zwischen klinischen Befunden und spontanen Bewegungs möglichkeiten festge stellt werden können. Da kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bestehe, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, die not wendige Willensanstrengung aufzu bringen, um einer angepassten Erwerbs tätigkeit nach zugehen. 2.5.2
Auf Nachfrage der Beschwer degegnerin führten die Ärzte der
MEDAS D.___ am 8. Juli 2014 (Urk. 8/101) aus, es bestünden deutliche Hinweise für eine nicht-organi sche Beschwerdekomponente. Seitens des Bewegungsapparates sei zu betonen, dass die beidseits g eklagten, völlig therapieresistenten und auch auf beidseitige lokale Infiltration en nicht ansprechenden Schmerzen durch die klinischen und bildgebenden Befunde keinesfalls begründbar seien. Die im Verlauf sich völlig normalisierenden szintigraphischen Befunde der Hüften würden hierbei eine relevante Veränderung etwa im Sinne einer Lockerung oder Entzündung aus schliessen, und indirekt könne dadurch auch auf eine gewisse Verbesserung des objektiven Status geschlossen werden. 2.6 2.6.1
Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gab in der Stellungnahme vom 1 7. Juli 2014 (Urk. 8/103/6) an, das Gutachten de r
MEDAS D.___ erfülle die Anfor derungen und es könne darauf abgestellt werden. Gestützt darauf könne ab dem 1 0. September 2010 (Gutachten Dr. I.___), spätestens aber ab dem 27. Mai 2013 (normalisierter Szintigrafiebefund) von einem objektiv anzu nehmend ver besserten, weiterhin dauerhaft relevanten Gesund heitsschaden mit folgender Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausgegangen werden: Ab 2 7. Mai 2013 100%ige Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter und 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit, Belastungsprofil: körperlich leichte wechselbelastende Arbeit, Meidung von überwiegend gehend stehenden Verrichtungen. Weitere medizi nische Massnahmen seien nicht erforderlich. 2.6.2
Am 1 0. November 2014 (Urk. 8/117/2) führte Dr. G.___ aus, weitere medi zinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Auch von e iner EFL-Abklärung sei wegen des deutlichen Hinweis es auf eine nicht organische Beschwerdekom ponente kein relevanter Erkenntniszugewinn zu erwarten. 2.7
Gemäss dem Bericht des Orthopäden Dr. H.___ vom 1 9. September 2014 (Urk. 8/115) bestehen beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom bei Verdacht auf Intoleranz bei Status nach Implantation von McMinn
Hüften doprothesen rechts und links und nicht ausgeschlossener Durchblutungs störung oder Nekrose der knöchernen Hüftköpfe sowie ein lumbospondylogenes Syn drom mit linkskonvexer lumbaler Skoliose (Rx), lumbalem Morbus Scheuer mann mit deutlichen Schmorl’schen Knoten (Rx) un d
Osteochondrose L3/L4 und L5/S1 (MRI). Man wisse seit Jahren, dass Hüftendoprothesen häufig zu unklaren Schmerzverläufen führen würden, und es gebe dazu verschiedene Erklärungs modelle. Bei grossen Metallköpfen gebe es auf einem Metallinlay
tribologische Probleme und auch Metallunverträglichkeiten. Der gemessene Wert von 23.8 nmol Kobalt im Blut schliesse eine Unverträglichkeit nicht aus. Eine relevante Synovialitis könne verneint werden. Es könne auch nicht nach gewiesen werden, dass der überkappte knöcherne Hüftkopfrest noch normal durchblutet werde. Das D.___ -Gutachten erbringe weder den Beweis, dass keine Unverträglichkeit bestehe, noch den Beweis, dass der unter der Überkappung liegende Knochen vital sei. Zudem werde das Wirbelsäulenleiden mit 20 Grad linkskonvexer Skoliose infolge einer Scheuermann-Krankheit zu wenig beachtet. Im Zusam menhang mit nicht ordentlich funktionierenden Hüftendo prothesen werde das Wirbelsäulenleiden für die Arbeitsfähigkeit relevant, weil auch lange dauerndes Sitzen auf einem Hochstuhl dadurch unzumutbar werde. Da weder längeres Sitzen, noch Gehen und Stehen toleriert werde, könne dem Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden leichten Arbeit unter guter Schmerzkontrolle in der Eingliederungsphase sicher nicht mehr als eine Halbtagesarbeit zugemutet wer den. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 2) damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe und es ihm seit dem 2 7. Mai 2013 zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein Einkommen von Fr. 62‘768.50 erzielen, womit sich verglichen mit dem ohne Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 80‘045.50 eine Einkommenseinbusse von Fr. 17‘277.-- bzw. ein Invaliditäts grad von 22 % ergebe. 3.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das D.___ -Gutachten ver möge den Anforderungen nicht zu genügen und sei nicht überzeugend. Ausser dem beinhalte es bloss eine unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers sei nicht ausgewiesen und es liege folglich kein Revisionsgrund vor, welcher die Aufhebung der Invalidenrente rechtferti gen würde (Urk. 1). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2 6. Juni 2012 (Urk. 8/73), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zuge sprochen hat, und der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2014 (Urk. 2) in anspruchs relevan ter Weise verändert hat. Ist eine relevante Veränderung zu ver neinen, ist
sodann zu prüfen, ob die Beschwerdegeg nerin Anlass hatte, eine Wiedererw ägung vorzunehmen, weil sich die Verfügung
vom 2 6. Juni 2012 als offen sichtlich unrichtig erweist und deren Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. 4.2
Das polydisziplinäre Gutachten de r
MEDAS D.___ vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8/9 8) beant wortet die gestellten Fragen um fassend, berück sichtigt die vo m
Beschwerde führer ge klag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso we rden die gezogenen Schluss folgerun gen in nachvoll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1. 5) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zu verläs sigkeit der Ex per tise spre chen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb).
Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte ist der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrecht li che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.3
Gemäss dem Gutacht en der
MEDAS D.___ vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8/98/25) ist die Angabe des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten schwierig. Gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ vom 10. September 2010 (Urk. 8/32/7-29) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mindestens seit September 2009 anzunehmen. Die im C.___ -Gutachten vom 13. April 2011 (Urk. 8/43/1-21) postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sei nicht mehr nachvollziehbar beziehungsweise höchstens als vorübergehend anzusehen. Von Seiten des Bewegungsapparates würden die Feststellungen der Ärzte de r
MEDAS D.___ mit denjenigen von Dr. I.___ und den aktuel len Befunden der Klinik Z.___ übereinstimmen, welche in den letzten Untersuchu ngen die Schmerzen nicht mehr hätt e n erklären können. Sichere Befunde für eine Metallunverträglichkeit hätten sich nicht gefunden. Die Beur teilung im C.___ -Gutachten mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten sei nicht nachvollziehbar. Das Hauptaugenmerk werde dort auf die vom Beschwerdeführer angege benen Schmerzen gerichtet. Allenfalls könnten die Angaben als vorübergehend interpretiert werden, bis zur weiteren, inzwischen durchgeführten Klärung der Schmerzursache bei Verdacht auf Prothesenunverträglichkeit. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin geben die Ärzte der MEDAS D.___ sodann am 8. Juli 2014 (Urk. 8/101) an, die im Verlauf sich völlig normalisierenden szintigraphischen
Befunde der Hüften würden eine relevante Veränderung etwa im Sinne einer Lockerung oder Entzün d ung aus schliessen. Indirekt könne dadurch auf eine gewisse Verbesserung des objekti ven Status geschlossen werden. 4.4
D ass die szintigraphischen Befunde der Hüftgelenke sich im Verlaufe der Zeit normalisierten, stellt wohl eine Änderung in den medizinischen Befunden dar, vermag jedoch nicht als wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit als revisionsrechtlich relevante Änderung des Sachverhalts zu über zeugen . Vielmehr hält das Gutachten der MEDAS D.___ im Wesentlichen einen unveränder ten Gesundheitszustand fest, nimmt jedoch gegen über dem Gutach ten der MEDAS C.___ eine andere Einschätzung der Arbeits fähigkeit vor . Die Ärzte der MEDAS D.___ halten denn auch fest, dass sie die Beurteilung der MEDAS C.___ nicht für nach vollziehbar halten, wogegen sie zum gleichen Ergebnis gelangen wie Dr. I.___ in seine r bereits am 1 0. Septe mber 2010, rund 7 Monate vor der
MEDAS C.___, abge gebenen Einschätzung. Es bestanden mithin schon im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin am 2 6. Juni 2012 unterschiedliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Ärzte der MEDAS C.___ haben die Schmerzen des Beschwerdeführers primär auf eine Prothesenunverträg lichkeit zurückgeführt und haben die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit nach erfolgreicher Durchführung eines Prothesen wechsels dementsprechend als möglich angesehen (Urk. 8/43/18). Weil sich die behandelnden Ärzte über das Bestehen einer Prothesenunverträglichkeit nicht sicher waren und dementsprechend die Erfolgsaussichten eines Transplan tat wechsels auf weniger als 50 % einschätzten, wurde von weiteren operativen Massnahmen abgesehen (vgl. Bericht der Klinik Z.___ vom 8. Juni 2012, Urk. 8/85/5). Eine Prothesenunverträglichkeit konnte aber weder von den behandelnden Ärzten noch von jenen der MEDAS D.___ ausgeschlossen werden . Es ist somit keine wesentliche Veränder ung des Gesundheitszustandes des Beschwer de führers seit dem 2 6. Juni 2012 aus gewiesen. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ist nicht gegeben. 4.5
Zu prüfen bleibt damit die Frage, ob der Entscheid vom 3. März 2010 offensicht lich unrichtig war und deshalb zu Recht von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen worden ist (zur Zulässigkeit der Prüfung und Beurteilung einer verfügten Rentenrevision mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung vgl. BGE 140 V 87 E. 4.2) . Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann gebo-ten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schät zungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwen digerweise Ermessenszüge aufweisen. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprüngli chen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes gegebe n sein. Darunter fällt insbeson dere eine unvollständige Sachverhaltsabkläru ng aufgrund einer klaren Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztli chen Ein schätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemes sung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E.3.2.2).
Bei Renten der Invalidenversicherung ist jedoch zu beachten, dass die Ermitt-lung des Invaliditätsgrads verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Dies gilt insbesondere für die Einschätzung der gesund- heitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Hier bedarf es für die Annahme zweifel-loser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti-gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war. Scheint die Einschät-zung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertret -bar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005 E. 3.1; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2). 4.6
In der Verfügung vom 2 6. Juni 2012 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass de m Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist. Dies stützte sie auf das polydisziplinäre Gutacht en der MEDAS C.___ vom 1 3. April 201 1. Es lag mithin ein den formellen Anforderungen genügendes medizinisches Gut achten vor, dessen Schlussfolgerungen nachvollziehbar erscheinen. Es erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ eine ganze Invaliden rente zugesprochen hat. 5.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein e Rentenrevision bezie hungs weise ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache nicht erfüllt .
Die dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2011
zugesprochene ganze Invalidenr ente kann deshalb nicht aufge hoben werden. Dementsprechend ist die angefochte ne Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. November 2014 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustel len, dass d er Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. November 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger