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IV.2014.01305

Rentensistierung. Verletzung der Meldepflicht. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-03-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, reiste im April 2011 in die Schweiz ein und war ab September 2011 in einem Pensum von 35 % als Raumpfleger für die Y.___

GmbH tätig

( Urk. 6/1, Urk. 6/3 Ziff. 1.6 und Ziff. 5.4, Urk. 6/14 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ). U nter Hinweis auf einen Band scheibenvorfall und einen Magendurchbruch meldete sich der Versicherte am 29. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3 Ziff. 6.2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Haushaltabklärung , über welche am 11. März 2014 berichtete wurde ( Urk. 6/29) . Mit Verfügung vom

15. Juli 2014 ( Urk. 6/36 und Urk. 6/46 ) sprach sie

dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente ab

1. Mai 2013 zu.

Mit Schreiben vom 19. September 2014 ( Urk. 6/58) setzte die Staatsanwaltschaft des Kantons Z.___ d ie IV-St elle darüber in Kenntnis , dass gegen den Versi cherten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung geführt w erde . Nach Einsicht in die ihr zur Verfügung gestellten Strafakten ( Urk. 6/61) stellte die IV-Stelle dem Versicherte n

mit Schreiben vom

3. November 2014 ( Urk. 6/60) die Sistierung der Invalidenrente in Aussicht, wozu dieser am 4. No vember 2014 Stellung nahm ( Urk. 6/62).

Mit Verfügung vom

19. November 2014 ( Urk. 6/72 = Urk. 2/2) sistierte die IV-Stelle die Rente mit sofortiger Wirkung . Einer Beschwerde gegen diese Verfü gung entzog sie die aufschiebende Wirkung. 2.

Gegen die Verfügung vom

19. November 201 4

( Urk. 2/2) erhob d er Versicherte am

7. Dezember 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die Sistierung aufzu heben ( Urk. 1 ). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 ( Urk.

5) auf Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

30. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht

zieht in Erwä gung: 1 .

1 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gese tzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zu kunft, es sei denn, der unr ichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der ge mäss Art. 77 der Verordnung über die Invaliden versicherung

( IVV) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde ; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung ( Art. 88 bis

Abs. 2 IVV). 1.2

Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ä nderung, unter anderem namentlich eine solche seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). 1 . 3

Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversi cherung, in: Schaffhauser/ Schla u ri [ Hrsg.], Die Revision von Dauer - leistungen, Z.___ 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bun - desgerichts 9C_45/2010 vom 1 2. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid sus - pensive Wir kung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts , ATSV , in Verbindung mit Art. 55 VwVG ), eine Interes senabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können . 1 . 4

Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicher ten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht ein deutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. Aug ust 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 . 5

Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteil des Bundesge richts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 1 1. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Sistierung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2013 von der A.___

Z.___ in insgesamt 16 ver - schiedenen Fällen zum privaten Beistand ernannt worden sei und im Rah men dieser Mandate eine hohe (körperliche) Aktivität aufgewiesen sowie ein nicht unerhebliches Erwerbseinkommen erzielt habe. Diese Umstände habe er nicht gemeldet. Die intensive Arbeitsleistung widerspreche den vom Beschwer deführer unter anderem anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 2. Oktober 2013 gemachten Angaben. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung eingetreten sei. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass die (Wei ter-)Ausrichtung der Leistung mittels falscher Angaben er wirkt worden sei . Aufgrund der ungemeldeten Umstände bestehe die Möglichkeit einer rückwir kenden Leistungsbeurteilung, weshalb die Rente per sofort zu sistieren sei . Nach Vornahme der notwendigen weiteren Abklärungen werde ein abschliessender Leistungsentscheid ergehen ( Urk. 2/2 S. 2 unten und S. 3 oben , Urk. 5 ). 2.2

Der Beschwerdeführer

machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) demgegenüber gel tend, bei der im Rahmen der Beistandsmandate geleisteten Betreuungsarbeit habe es sich zu keinem Zeitpunkt um körperliche Arbeit oder Tätigkeiten ge handelt, sondern um Besuche und Hilfe bei der Erledigung von administrativen Aufgaben mit einem Zeitrahmen, den er entsprechend seinem Gesundheitszu stand immer selbst habe steuern können. Er habe kein Gehalt oder Lohn bezo gen; bei den erhaltenen Beträgen handle es sich um die vom Kanton festgeleg ten Kilometerpauschalen und Spesen, mit welchen die von ihm vorfinanzierten Fahrtkosten und Aufwendungen ausgeglichen worden seien. Darüber hinaus sei er davon ausgegangen, dass eine allfällige Entschädigung entsprechend dem Erwachsenensc hutzgesetz durch die zuständige A.___ abgerechnet werde. 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Sistierung der Rente rechtens ist. N icht Gegenst and des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen

der materielle Leis tungsanspruch . 3 . 3 .1

Den im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom Juli 2014

( Urk. 6/36 und Urk. 6/46)

aufliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer am 23. April 2012 ein Verhebetrauma erlitt ( Urk. 6 /18 Ziff. 1.4). Die in der Folge durchgeführten Abklärungen ergaben eine operationsbedürftige Diskushernie L5/S1 mit radikulä ren Ausfällen (vgl. Urk. 6 /20/7). Bei diagnosti zierter morbider Adipos itas Grad II und nach am 10. Juni 2012 erlittene r Ma gen- Ulk usblutung wurde der Beschwerdeführer am 7. Februar 20 13 mit einem Magenbypass versorgt (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 1.1, Urk. 6/20/3-4 , Urk. 6/20/7-8 ) . A m 29. Mai 2013 wurde im Kantonsspital B.___

e ine Diskektomie L5-S1 rechts durchgeführt . Die dortigen Ärzte attestierten dem Beschwerdefüh rer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Mai bis 14. Juli

2013

(vgl. Aus trittsbericht

B.___ vom 6. Juni 2013, Urk. 6/22/6-8).

Nach Einsicht in die medizinischen Akten führte der Arzt des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin i n seiner Stellungnahme vom 2 2. August 2013 ( Urk. 6 /31/3)

aus , seit 24. April 2012 bestehe eine Arbeits un fä higkeit von 100 % für die zuletzt ausgeführte und ein e adaptierte Tätigkeit. Er empfahl eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr. 3 .2

Anlässlich der am 2 2. Oktober 2013 durch geführten Haushaltabklärung (Bericht vom 11. März 2014, Urk. 6/29) gab der Beschwerdeführer an , seit dem Magen bypass von 140 kg auf 89 kg abgenommen zu haben. Er habe den ganzen Tag Körperschmerzen. Trotzdem arbeite er an seiner K ondition und gehe zwei Mal pro Woche ins Schwimmen, um die Oberarme zu trainieren; die Beine ziehe er im Wasser jeweils nach, ansonsten bekomme er stärkere Rückenschmerzen. Die Physiotherapie sei mangels Erfolg abgebrochen worden. In der Nacht habe er Krampfanfälle und könne wegen den Körperschmerzen generell schlecht und unregelmässig schlafen. Er versuche, täglich e ine Stunde spazieren zu gehen, damit er aus der Wohnung komme. Ansonsten lese er auf der Terrasse und be schäftige sich mit Rechtsliteratur. Ohne starke Medikam ente könne er nicht mehr leben (S. 2 oben). Zum Tagesablauf gab er an, am Morgen mit der Lebens partnerin aufzustehen und zu frühstücken. Während seine Partnerin arbeite, kümmere er sich - im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten - um den Haushalt und müsse dabei immer wieder Pausen einlegen, während welcher er mit dem Selbststud ium der Jurisprudenz weiterfahre, Belletristik lese oder sich au f dem Bett entspanne (S. 2 Mitte).

D ie Abklärungsperson qualifizierte den Beschwerdeführer als zu 60 % im Er - werb s bereich und zu 40 % im Haushalt Tätigen, mit der Begründung, dass seine Angaben, wonach er bei guter Gesundheit ab 1. Juli 2012 weiterhin im Rahmen von mindestens 60 % als Allrounder bei der Y.___ GmbH

tätig wäre, glaubhaft und nachvollziehbar erschienen (S. 4 oben).

I m Haushaltsbereich ermittelte sie eine Einschränkung von 14.6 % (S. 5 ff. Ziff. 6.1-8). 3 . 3

Gestützt auf diese Akten qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer als

zu

60 % im Erwerb sbereich und zu 40 % im Haushalt Tätigen. Sie ging davon aus, dass ihm die Ausübung einer

Tätigkeit nicht mehr zumutbar und die Einschränku ng im Erwerbsbereich somit 100 % betrage, womit für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 60 % resultiere.

Für den

Haushalt s bereich ermittelte sie - ausgehend von einer Einschränkung von 14.6 %

- einen Teilinvaliditätsgrad von 5.84 % . Bei

einem so ermittelten (Gesamt-)

Invaliditäts grad von 66 %

erachtete sie einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2013 als ausgewiesen, was sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1 1. März 2014 ( Urk. 6/32) mitteilte. Gleichzeitig wies sie ihn dar auf hin, dass er ihr jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wel che den Leistungsanspruch beeinflussen könne, unverzüglich mitzuteilen habe ( Urk. 6/32 S. 3 oben). Die leistungszusprechende V erfügung erging am 1 5. Juli 2014 ( Urk. 6/36 und Urk. 6/46). 4 . 4 .1

Aus den Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Z.___

geht hervor , dass sich der Beschwerdeführer mit E - mail vom 1 8. März 2013 bei den Sozialen Diensten der Stadt Z.___ , A.___ , für die „Übernahme eines gesetzlichen Mandats“ bewarb ( Urk. 6/61/29 ). D er vom zuständigen Staatsanwalt verfassten Sachverhalts chronologie ( Urk. 6/61/2-5, Urk. 6/61/10-11, vgl. au ch den besser lesbaren Auszug in

Urk. 6/ 61/43) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

3. Juli 2013, am 2 2. August 2013, am 1 2. September 2013 und am 1 7. September 2013 von der A.___ mit insgesamt fünf Beistandsmandaten be traut wurde. Zwischen dem 2 2. Oktober 2013 und dem 2 6. Juni 2014 wurden ihm elf weitere Mandate übertragen ( Urk. 6/61/10-11).

A ktenkundig sind des Weiteren diverse vom Beschwerdeführer erstellte Sp esen- und Kilometerabrech nungen , aus welchen folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Mandaten hervorgehen: - 1. April bis 3 1. Juli 2013 ( Urk. 6/61/6, Urk. 6/91/9): 63 Stunden , 1‘932 Kilo - me ter - 1 8. Juli bis 3 0. September 2013 ( Urk. 6/61/20): 128.5 Stunden , 3‘753 Kilo - me ter - Oktober 2013 ( Urk. 6/61/19): 62 Stunden , 1‘996 Kilometer - November 2013 ( Urk. 6/61/18) : 28 Stunden, 966 Kilometer - Dezember 2013 ( Urk. 6/61/17) : 44 Stunden, 1‘274 Kilometer - Januar 2014 ( Urk. 6/61/15) : 77 Stunden , 2‘612 Kilometer - 1. bis 8. Februar 2014 ( Urk. 6/61/14) : 24.5 Stunden , 972 Kilometer - 9. Februar bis 3 0. April 2014 ( Urk. 6/61/13) : 35.5 Stunden , 1 ‘ 134 Kilometer 4 .2

Fest steht, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weder anlässlich der am 2 2. Oktober 2013 durchgeführten Haushaltabklärung noch nach Ergehen des Vorbescheids vom 1 1. März 2014 und der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 5. Juli 2014 mit teilte , dass er sich bereits im März 2013 als privater Man datsträger zur Führung von Beistandschaften im Auftrag der A.___

beworben hatte und solche Mandate

- nach derzeitiger Lage der Akten - ab April 2013 tatsächlich ausübte . Auch wenn im Rahmen dieser Mandate - wie vom Be schwerdeführer geltend gemacht - keine körperlich schweren Tätigkeiten zu verrichten waren , wecken die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Mandaten dokumentierten Aufwendungen und gefahrenen Kilometer doch berechtigte Zweifel daran , ob die medizinische Beurtei lung, aufgrund welcher ihm per 1. Mai 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, seine tatsächli che Leistungsfähigkeit (auch heute noch) zutreffend umschreiben. Die

teilzeitli che

Tätigkeit des Beschwerdeführers als Privatbeistand steht jedenfalls im Wi derspruch zur damaligen Annahme, wonach dem Beschwerdeführer keine - ins besondere auch keine leidensangepassten - Tätigkeiten zumutbar seien. 4 .3

Aus Art. 1 ff. der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Z.___ über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften vom 1 1. De - zember 2012 ergibt sich, dass p rivate Beiständinnen und Beistände

- nebst dem Ersatz für Spesen - eine Entschädigung erhalten , deren Höhe die A.___ nach Abschluss der Berichtsperiode fe stlegt . In seiner Stellungnahme vom 4. November 2014 ( Urk.

3) bestätigte der Beschwerdeführer zwei zur Auszah lung gelangte Vergütungen in der Höhe von rund Fr. 890.-- (für ein Mandat von mehr als 12 Monaten) und von Fr. 1‘100.-- (für ein Mandat von drei Mo naten). Im Zusammenhang mit einem vom 1 3. September bis 2 1. Oktober 2013 dauernden Mandat beantragte der Beschwerdeführer sodann die Auszahlung ei ner Entschädigung von Fr. 1‘680.-- für einen Aufwand von 56 Stunden ( Urk. 6/61/44-47) . In einer Abre chnung betreffend die Zeit vom 1 8. Juli 2013 bis 3 0. April 2014

wies der Beschwerdeführer

- nebst (bereits vergüteten )

Kilo meterspesen - des Weiteren einen als „Schuldennachweis“ bezeichneten Buch haltungsaufwand von insgesamt 357 Stunden à Fr. 25.-- pro Stunde aus ( Urk. 6/61/12). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Privatbeistand auch einen Einfluss auf seine wirt schaftlichen Verhältnisse hatte und sie nicht zuletzt auch deshalb der zumut baren Meldepflicht unterlag (vgl. vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer von einer M eldung absah, blieb es der B eschwerdegegnerin verwehrt, zu p rüfen , ob sich diese r Umstand im R ahmen der Invaliditätsbemessung

rentenrelevant auswirkt. 4.4

D ie Frag e , ob d er Beschwerdeführer t atsächlich einen Anspruch auf eine Invali denrente und geg ebenenfalls in welcher Höhe hatte respektive hat , muss als of fen bezeichnet werden. Im Lichte der oben wiedergegebenen Praxis ( vgl. vorste hend E. 1.4) kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache „eindeutig positiv“ sind. Gestützt auf die Aktenlage erscheinen die für die einstweilige Sistierun g der streitgegenständlichen Leistung sprechend e n Gründe gewicht ig er als jene, die für die geg enteilige Lö sung angeführ t werden können, womit die massg ebli c he Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerde führers ausfällt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen unter Hinweis darauf, dass die Be - schwerde gegnerin das auf die Überprüfung der Leistungsansprüche gerichtete (Haupt-)

Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutrei ben haben wird. 5 .

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nur die vorläufig unterblei bende Auszahlung und damit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mai 2013 zu.

Mit Schreiben vom 19. September 2014 ( Urk. 6/58) setzte die Staatsanwaltschaft des Kantons Z.___ d ie IV-St elle darüber in Kenntnis , dass gegen den Versi cherten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung geführt w erde . Nach Einsicht in die ihr zur Verfügung gestellten Strafakten ( Urk. 6/61) stellte die IV-Stelle dem Versicherte n

mit Schreiben vom

E. 1.2 Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ä nderung, unter anderem namentlich eine solche seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). 1 . 3

Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversi cherung, in: Schaffhauser/ Schla u ri [ Hrsg.], Die Revision von Dauer - leistungen, Z.___ 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bun - desgerichts 9C_45/2010 vom 1 2. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid sus - pensive Wir kung zukommt (vgl. Art.

E. 1.6 und Ziff. 5.4, Urk. 6/14 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ). U nter Hinweis auf einen Band scheibenvorfall und einen Magendurchbruch meldete sich der Versicherte am 29. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3 Ziff. 6.2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Haushaltabklärung , über welche am 11. März 2014 berichtete wurde ( Urk. 6/29) . Mit Verfügung vom

15. Juli 2014 ( Urk. 6/36 und Urk. 6/46 ) sprach sie

dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente ab

E. 3 November 2014 ( Urk. 6/60) die Sistierung der Invalidenrente in Aussicht, wozu dieser am 4. No vember 2014 Stellung nahm ( Urk. 6/62).

Mit Verfügung vom

19. November 2014 ( Urk. 6/72 = Urk. 2/2) sistierte die IV-Stelle die Rente mit sofortiger Wirkung . Einer Beschwerde gegen diese Verfü gung entzog sie die aufschiebende Wirkung. 2.

Gegen die Verfügung vom

19. November 201

E. 4 ( Urk. 2/2) erhob d er Versicherte am

E. 4.4 D ie Frag e , ob d er Beschwerdeführer t atsächlich einen Anspruch auf eine Invali denrente und geg ebenenfalls in welcher Höhe hatte respektive hat , muss als of fen bezeichnet werden. Im Lichte der oben wiedergegebenen Praxis ( vgl. vorste hend E. 1.4) kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache „eindeutig positiv“ sind. Gestützt auf die Aktenlage erscheinen die für die einstweilige Sistierun g der streitgegenständlichen Leistung sprechend e n Gründe gewicht ig er als jene, die für die geg enteilige Lö sung angeführ t werden können, womit die massg ebli c he Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerde führers ausfällt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen unter Hinweis darauf, dass die Be - schwerde gegnerin das auf die Überprüfung der Leistungsansprüche gerichtete (Haupt-)

Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutrei ben haben wird. 5 .

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nur die vorläufig unterblei bende Auszahlung und damit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 7 ). Das Gericht

zieht in Erwä gung: 1 .

1 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gese tzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zu kunft, es sei denn, der unr ichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der ge mäss Art. 77 der Verordnung über die Invaliden versicherung

( IVV) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde ; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung ( Art. 88 bis

Abs. 2 IVV).

E. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts , ATSV , in Verbindung mit Art. 55 VwVG ), eine Interes senabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können . 1 . 4

Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicher ten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht ein deutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. Aug ust 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 . 5

Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteil des Bundesge richts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 1 1. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Sistierung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2013 von der A.___

Z.___ in insgesamt 16 ver - schiedenen Fällen zum privaten Beistand ernannt worden sei und im Rah men dieser Mandate eine hohe (körperliche) Aktivität aufgewiesen sowie ein nicht unerhebliches Erwerbseinkommen erzielt habe. Diese Umstände habe er nicht gemeldet. Die intensive Arbeitsleistung widerspreche den vom Beschwer deführer unter anderem anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 2. Oktober 2013 gemachten Angaben. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung eingetreten sei. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass die (Wei ter-)Ausrichtung der Leistung mittels falscher Angaben er wirkt worden sei . Aufgrund der ungemeldeten Umstände bestehe die Möglichkeit einer rückwir kenden Leistungsbeurteilung, weshalb die Rente per sofort zu sistieren sei . Nach Vornahme der notwendigen weiteren Abklärungen werde ein abschliessender Leistungsentscheid ergehen ( Urk. 2/2 S. 2 unten und S. 3 oben , Urk. 5 ). 2.2

Der Beschwerdeführer

machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) demgegenüber gel tend, bei der im Rahmen der Beistandsmandate geleisteten Betreuungsarbeit habe es sich zu keinem Zeitpunkt um körperliche Arbeit oder Tätigkeiten ge handelt, sondern um Besuche und Hilfe bei der Erledigung von administrativen Aufgaben mit einem Zeitrahmen, den er entsprechend seinem Gesundheitszu stand immer selbst habe steuern können. Er habe kein Gehalt oder Lohn bezo gen; bei den erhaltenen Beträgen handle es sich um die vom Kanton festgeleg ten Kilometerpauschalen und Spesen, mit welchen die von ihm vorfinanzierten Fahrtkosten und Aufwendungen ausgeglichen worden seien. Darüber hinaus sei er davon ausgegangen, dass eine allfällige Entschädigung entsprechend dem Erwachsenensc hutzgesetz durch die zuständige A.___ abgerechnet werde. 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Sistierung der Rente rechtens ist. N icht Gegenst and des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen

der materielle Leis tungsanspruch . 3 . 3 .1

Den im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom Juli 2014

( Urk. 6/36 und Urk. 6/46)

aufliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer am 23. April 2012 ein Verhebetrauma erlitt ( Urk. 6 /18 Ziff. 1.4). Die in der Folge durchgeführten Abklärungen ergaben eine operationsbedürftige Diskushernie L5/S1 mit radikulä ren Ausfällen (vgl. Urk. 6 /20/7). Bei diagnosti zierter morbider Adipos itas Grad II und nach am 10. Juni 2012 erlittene r Ma gen- Ulk usblutung wurde der Beschwerdeführer am 7. Februar 20

E. 13 mit einem Magenbypass versorgt (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 1.1, Urk. 6/20/3-4 , Urk. 6/20/7-8 ) . A m 29. Mai 2013 wurde im Kantonsspital B.___

e ine Diskektomie L5-S1 rechts durchgeführt . Die dortigen Ärzte attestierten dem Beschwerdefüh rer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Mai bis 14. Juli

2013

(vgl. Aus trittsbericht

B.___ vom 6. Juni 2013, Urk. 6/22/6-8).

Nach Einsicht in die medizinischen Akten führte der Arzt des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin i n seiner Stellungnahme vom 2 2. August 2013 ( Urk. 6 /31/3)

aus , seit 24. April 2012 bestehe eine Arbeits un fä higkeit von 100 % für die zuletzt ausgeführte und ein e adaptierte Tätigkeit. Er empfahl eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr. 3 .2

Anlässlich der am 2 2. Oktober 2013 durch geführten Haushaltabklärung (Bericht vom 11. März 2014, Urk. 6/29) gab der Beschwerdeführer an , seit dem Magen bypass von 140 kg auf 89 kg abgenommen zu haben. Er habe den ganzen Tag Körperschmerzen. Trotzdem arbeite er an seiner K ondition und gehe zwei Mal pro Woche ins Schwimmen, um die Oberarme zu trainieren; die Beine ziehe er im Wasser jeweils nach, ansonsten bekomme er stärkere Rückenschmerzen. Die Physiotherapie sei mangels Erfolg abgebrochen worden. In der Nacht habe er Krampfanfälle und könne wegen den Körperschmerzen generell schlecht und unregelmässig schlafen. Er versuche, täglich e ine Stunde spazieren zu gehen, damit er aus der Wohnung komme. Ansonsten lese er auf der Terrasse und be schäftige sich mit Rechtsliteratur. Ohne starke Medikam ente könne er nicht mehr leben (S. 2 oben). Zum Tagesablauf gab er an, am Morgen mit der Lebens partnerin aufzustehen und zu frühstücken. Während seine Partnerin arbeite, kümmere er sich - im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten - um den Haushalt und müsse dabei immer wieder Pausen einlegen, während welcher er mit dem Selbststud ium der Jurisprudenz weiterfahre, Belletristik lese oder sich au f dem Bett entspanne (S. 2 Mitte).

D ie Abklärungsperson qualifizierte den Beschwerdeführer als zu 60 % im Er - werb s bereich und zu 40 % im Haushalt Tätigen, mit der Begründung, dass seine Angaben, wonach er bei guter Gesundheit ab 1. Juli 2012 weiterhin im Rahmen von mindestens 60 % als Allrounder bei der Y.___ GmbH

tätig wäre, glaubhaft und nachvollziehbar erschienen (S. 4 oben).

I m Haushaltsbereich ermittelte sie eine Einschränkung von 14.6 % (S. 5 ff. Ziff. 6.1-8). 3 . 3

Gestützt auf diese Akten qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer als

zu

60 % im Erwerb sbereich und zu 40 % im Haushalt Tätigen. Sie ging davon aus, dass ihm die Ausübung einer

Tätigkeit nicht mehr zumutbar und die Einschränku ng im Erwerbsbereich somit 100 % betrage, womit für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 60 % resultiere.

Für den

Haushalt s bereich ermittelte sie - ausgehend von einer Einschränkung von 14.6 %

- einen Teilinvaliditätsgrad von 5.84 % . Bei

einem so ermittelten (Gesamt-)

Invaliditäts grad von 66 %

erachtete sie einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2013 als ausgewiesen, was sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1 1. März 2014 ( Urk. 6/32) mitteilte. Gleichzeitig wies sie ihn dar auf hin, dass er ihr jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wel che den Leistungsanspruch beeinflussen könne, unverzüglich mitzuteilen habe ( Urk. 6/32 S. 3 oben). Die leistungszusprechende V erfügung erging am 1 5. Juli 2014 ( Urk. 6/36 und Urk. 6/46). 4 . 4 .1

Aus den Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Z.___

geht hervor , dass sich der Beschwerdeführer mit E - mail vom 1 8. März 2013 bei den Sozialen Diensten der Stadt Z.___ , A.___ , für die „Übernahme eines gesetzlichen Mandats“ bewarb ( Urk. 6/61/29 ). D er vom zuständigen Staatsanwalt verfassten Sachverhalts chronologie ( Urk. 6/61/2-5, Urk. 6/61/10-11, vgl. au ch den besser lesbaren Auszug in

Urk. 6/ 61/43) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

3. Juli 2013, am 2 2. August 2013, am 1 2. September 2013 und am 1 7. September 2013 von der A.___ mit insgesamt fünf Beistandsmandaten be traut wurde. Zwischen dem 2 2. Oktober 2013 und dem 2 6. Juni 2014 wurden ihm elf weitere Mandate übertragen ( Urk. 6/61/10-11).

A ktenkundig sind des Weiteren diverse vom Beschwerdeführer erstellte Sp esen- und Kilometerabrech nungen , aus welchen folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Mandaten hervorgehen: - 1. April bis 3 1. Juli 2013 ( Urk. 6/61/6, Urk. 6/91/9): 63 Stunden , 1‘932 Kilo - me ter - 1 8. Juli bis 3 0. September 2013 ( Urk. 6/61/20): 128.5 Stunden , 3‘753 Kilo - me ter - Oktober 2013 ( Urk. 6/61/19): 62 Stunden , 1‘996 Kilometer - November 2013 ( Urk. 6/61/18) : 28 Stunden, 966 Kilometer - Dezember 2013 ( Urk. 6/61/17) : 44 Stunden, 1‘274 Kilometer - Januar 2014 ( Urk. 6/61/15) : 77 Stunden , 2‘612 Kilometer - 1. bis 8. Februar 2014 ( Urk. 6/61/14) : 24.5 Stunden , 972 Kilometer - 9. Februar bis 3 0. April 2014 ( Urk. 6/61/13) : 35.5 Stunden , 1 ‘ 134 Kilometer 4 .2

Fest steht, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weder anlässlich der am 2 2. Oktober 2013 durchgeführten Haushaltabklärung noch nach Ergehen des Vorbescheids vom 1 1. März 2014 und der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 5. Juli 2014 mit teilte , dass er sich bereits im März 2013 als privater Man datsträger zur Führung von Beistandschaften im Auftrag der A.___

beworben hatte und solche Mandate

- nach derzeitiger Lage der Akten - ab April 2013 tatsächlich ausübte . Auch wenn im Rahmen dieser Mandate - wie vom Be schwerdeführer geltend gemacht - keine körperlich schweren Tätigkeiten zu verrichten waren , wecken die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Mandaten dokumentierten Aufwendungen und gefahrenen Kilometer doch berechtigte Zweifel daran , ob die medizinische Beurtei lung, aufgrund welcher ihm per 1. Mai 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, seine tatsächli che Leistungsfähigkeit (auch heute noch) zutreffend umschreiben. Die

teilzeitli che

Tätigkeit des Beschwerdeführers als Privatbeistand steht jedenfalls im Wi derspruch zur damaligen Annahme, wonach dem Beschwerdeführer keine - ins besondere auch keine leidensangepassten - Tätigkeiten zumutbar seien. 4 .3

Aus Art. 1 ff. der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Z.___ über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften vom 1 1. De - zember 2012 ergibt sich, dass p rivate Beiständinnen und Beistände

- nebst dem Ersatz für Spesen - eine Entschädigung erhalten , deren Höhe die A.___ nach Abschluss der Berichtsperiode fe stlegt . In seiner Stellungnahme vom 4. November 2014 ( Urk.

3) bestätigte der Beschwerdeführer zwei zur Auszah lung gelangte Vergütungen in der Höhe von rund Fr. 890.-- (für ein Mandat von mehr als 12 Monaten) und von Fr. 1‘100.-- (für ein Mandat von drei Mo naten). Im Zusammenhang mit einem vom 1 3. September bis 2 1. Oktober 2013 dauernden Mandat beantragte der Beschwerdeführer sodann die Auszahlung ei ner Entschädigung von Fr. 1‘680.-- für einen Aufwand von 56 Stunden ( Urk. 6/61/44-47) . In einer Abre chnung betreffend die Zeit vom 1 8. Juli 2013 bis 3 0. April 2014

wies der Beschwerdeführer

- nebst (bereits vergüteten )

Kilo meterspesen - des Weiteren einen als „Schuldennachweis“ bezeichneten Buch haltungsaufwand von insgesamt 357 Stunden à Fr. 25.-- pro Stunde aus ( Urk. 6/61/12). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Privatbeistand auch einen Einfluss auf seine wirt schaftlichen Verhältnisse hatte und sie nicht zuletzt auch deshalb der zumut baren Meldepflicht unterlag (vgl. vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer von einer M eldung absah, blieb es der B eschwerdegegnerin verwehrt, zu p rüfen , ob sich diese r Umstand im R ahmen der Invaliditätsbemessung

rentenrelevant auswirkt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01305 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Ryf Urteil

vom

19. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, reiste im April 2011 in die Schweiz ein und war ab September 2011 in einem Pensum von 35 % als Raumpfleger für die Y.___

GmbH tätig

( Urk. 6/1, Urk. 6/3 Ziff. 1.6 und Ziff. 5.4, Urk. 6/14 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ). U nter Hinweis auf einen Band scheibenvorfall und einen Magendurchbruch meldete sich der Versicherte am 29. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3 Ziff. 6.2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Haushaltabklärung , über welche am 11. März 2014 berichtete wurde ( Urk. 6/29) . Mit Verfügung vom

15. Juli 2014 ( Urk. 6/36 und Urk. 6/46 ) sprach sie

dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente ab

1. Mai 2013 zu.

Mit Schreiben vom 19. September 2014 ( Urk. 6/58) setzte die Staatsanwaltschaft des Kantons Z.___ d ie IV-St elle darüber in Kenntnis , dass gegen den Versi cherten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung geführt w erde . Nach Einsicht in die ihr zur Verfügung gestellten Strafakten ( Urk. 6/61) stellte die IV-Stelle dem Versicherte n

mit Schreiben vom

3. November 2014 ( Urk. 6/60) die Sistierung der Invalidenrente in Aussicht, wozu dieser am 4. No vember 2014 Stellung nahm ( Urk. 6/62).

Mit Verfügung vom

19. November 2014 ( Urk. 6/72 = Urk. 2/2) sistierte die IV-Stelle die Rente mit sofortiger Wirkung . Einer Beschwerde gegen diese Verfü gung entzog sie die aufschiebende Wirkung. 2.

Gegen die Verfügung vom

19. November 201 4

( Urk. 2/2) erhob d er Versicherte am

7. Dezember 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die Sistierung aufzu heben ( Urk. 1 ). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 ( Urk.

5) auf Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

30. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht

zieht in Erwä gung: 1 .

1 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gese tzt oder aufgehoben (sogenannte Rentenrevision). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zu kunft, es sei denn, der unr ichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der ge mäss Art. 77 der Verordnung über die Invaliden versicherung

( IVV) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde ; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung ( Art. 88 bis

Abs. 2 IVV). 1.2

Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ä nderung, unter anderem namentlich eine solche seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). 1 . 3

Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversi cherung, in: Schaffhauser/ Schla u ri [ Hrsg.], Die Revision von Dauer - leistungen, Z.___ 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bun - desgerichts 9C_45/2010 vom 1 2. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid sus - pensive Wir kung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts , ATSV , in Verbindung mit Art. 55 VwVG ), eine Interes senabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können . 1 . 4

Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicher ten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht ein deutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. Aug ust 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 . 5

Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteil des Bundesge richts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 1 1. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Sistierung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2013 von der A.___

Z.___ in insgesamt 16 ver - schiedenen Fällen zum privaten Beistand ernannt worden sei und im Rah men dieser Mandate eine hohe (körperliche) Aktivität aufgewiesen sowie ein nicht unerhebliches Erwerbseinkommen erzielt habe. Diese Umstände habe er nicht gemeldet. Die intensive Arbeitsleistung widerspreche den vom Beschwer deführer unter anderem anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 2. Oktober 2013 gemachten Angaben. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung eingetreten sei. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass die (Wei ter-)Ausrichtung der Leistung mittels falscher Angaben er wirkt worden sei . Aufgrund der ungemeldeten Umstände bestehe die Möglichkeit einer rückwir kenden Leistungsbeurteilung, weshalb die Rente per sofort zu sistieren sei . Nach Vornahme der notwendigen weiteren Abklärungen werde ein abschliessender Leistungsentscheid ergehen ( Urk. 2/2 S. 2 unten und S. 3 oben , Urk. 5 ). 2.2

Der Beschwerdeführer

machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) demgegenüber gel tend, bei der im Rahmen der Beistandsmandate geleisteten Betreuungsarbeit habe es sich zu keinem Zeitpunkt um körperliche Arbeit oder Tätigkeiten ge handelt, sondern um Besuche und Hilfe bei der Erledigung von administrativen Aufgaben mit einem Zeitrahmen, den er entsprechend seinem Gesundheitszu stand immer selbst habe steuern können. Er habe kein Gehalt oder Lohn bezo gen; bei den erhaltenen Beträgen handle es sich um die vom Kanton festgeleg ten Kilometerpauschalen und Spesen, mit welchen die von ihm vorfinanzierten Fahrtkosten und Aufwendungen ausgeglichen worden seien. Darüber hinaus sei er davon ausgegangen, dass eine allfällige Entschädigung entsprechend dem Erwachsenensc hutzgesetz durch die zuständige A.___ abgerechnet werde. 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete Sistierung der Rente rechtens ist. N icht Gegenst and des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen

der materielle Leis tungsanspruch . 3 . 3 .1

Den im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom Juli 2014

( Urk. 6/36 und Urk. 6/46)

aufliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer am 23. April 2012 ein Verhebetrauma erlitt ( Urk. 6 /18 Ziff. 1.4). Die in der Folge durchgeführten Abklärungen ergaben eine operationsbedürftige Diskushernie L5/S1 mit radikulä ren Ausfällen (vgl. Urk. 6 /20/7). Bei diagnosti zierter morbider Adipos itas Grad II und nach am 10. Juni 2012 erlittene r Ma gen- Ulk usblutung wurde der Beschwerdeführer am 7. Februar 20 13 mit einem Magenbypass versorgt (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 1.1, Urk. 6/20/3-4 , Urk. 6/20/7-8 ) . A m 29. Mai 2013 wurde im Kantonsspital B.___

e ine Diskektomie L5-S1 rechts durchgeführt . Die dortigen Ärzte attestierten dem Beschwerdefüh rer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Mai bis 14. Juli

2013

(vgl. Aus trittsbericht

B.___ vom 6. Juni 2013, Urk. 6/22/6-8).

Nach Einsicht in die medizinischen Akten führte der Arzt des Regionalen Ärztli chen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin i n seiner Stellungnahme vom 2 2. August 2013 ( Urk. 6 /31/3)

aus , seit 24. April 2012 bestehe eine Arbeits un fä higkeit von 100 % für die zuletzt ausgeführte und ein e adaptierte Tätigkeit. Er empfahl eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr. 3 .2

Anlässlich der am 2 2. Oktober 2013 durch geführten Haushaltabklärung (Bericht vom 11. März 2014, Urk. 6/29) gab der Beschwerdeführer an , seit dem Magen bypass von 140 kg auf 89 kg abgenommen zu haben. Er habe den ganzen Tag Körperschmerzen. Trotzdem arbeite er an seiner K ondition und gehe zwei Mal pro Woche ins Schwimmen, um die Oberarme zu trainieren; die Beine ziehe er im Wasser jeweils nach, ansonsten bekomme er stärkere Rückenschmerzen. Die Physiotherapie sei mangels Erfolg abgebrochen worden. In der Nacht habe er Krampfanfälle und könne wegen den Körperschmerzen generell schlecht und unregelmässig schlafen. Er versuche, täglich e ine Stunde spazieren zu gehen, damit er aus der Wohnung komme. Ansonsten lese er auf der Terrasse und be schäftige sich mit Rechtsliteratur. Ohne starke Medikam ente könne er nicht mehr leben (S. 2 oben). Zum Tagesablauf gab er an, am Morgen mit der Lebens partnerin aufzustehen und zu frühstücken. Während seine Partnerin arbeite, kümmere er sich - im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten - um den Haushalt und müsse dabei immer wieder Pausen einlegen, während welcher er mit dem Selbststud ium der Jurisprudenz weiterfahre, Belletristik lese oder sich au f dem Bett entspanne (S. 2 Mitte).

D ie Abklärungsperson qualifizierte den Beschwerdeführer als zu 60 % im Er - werb s bereich und zu 40 % im Haushalt Tätigen, mit der Begründung, dass seine Angaben, wonach er bei guter Gesundheit ab 1. Juli 2012 weiterhin im Rahmen von mindestens 60 % als Allrounder bei der Y.___ GmbH

tätig wäre, glaubhaft und nachvollziehbar erschienen (S. 4 oben).

I m Haushaltsbereich ermittelte sie eine Einschränkung von 14.6 % (S. 5 ff. Ziff. 6.1-8). 3 . 3

Gestützt auf diese Akten qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer als

zu

60 % im Erwerb sbereich und zu 40 % im Haushalt Tätigen. Sie ging davon aus, dass ihm die Ausübung einer

Tätigkeit nicht mehr zumutbar und die Einschränku ng im Erwerbsbereich somit 100 % betrage, womit für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 60 % resultiere.

Für den

Haushalt s bereich ermittelte sie - ausgehend von einer Einschränkung von 14.6 %

- einen Teilinvaliditätsgrad von 5.84 % . Bei

einem so ermittelten (Gesamt-)

Invaliditäts grad von 66 %

erachtete sie einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2013 als ausgewiesen, was sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1 1. März 2014 ( Urk. 6/32) mitteilte. Gleichzeitig wies sie ihn dar auf hin, dass er ihr jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wel che den Leistungsanspruch beeinflussen könne, unverzüglich mitzuteilen habe ( Urk. 6/32 S. 3 oben). Die leistungszusprechende V erfügung erging am 1 5. Juli 2014 ( Urk. 6/36 und Urk. 6/46). 4 . 4 .1

Aus den Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Z.___

geht hervor , dass sich der Beschwerdeführer mit E - mail vom 1 8. März 2013 bei den Sozialen Diensten der Stadt Z.___ , A.___ , für die „Übernahme eines gesetzlichen Mandats“ bewarb ( Urk. 6/61/29 ). D er vom zuständigen Staatsanwalt verfassten Sachverhalts chronologie ( Urk. 6/61/2-5, Urk. 6/61/10-11, vgl. au ch den besser lesbaren Auszug in

Urk. 6/ 61/43) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

3. Juli 2013, am 2 2. August 2013, am 1 2. September 2013 und am 1 7. September 2013 von der A.___ mit insgesamt fünf Beistandsmandaten be traut wurde. Zwischen dem 2 2. Oktober 2013 und dem 2 6. Juni 2014 wurden ihm elf weitere Mandate übertragen ( Urk. 6/61/10-11).

A ktenkundig sind des Weiteren diverse vom Beschwerdeführer erstellte Sp esen- und Kilometerabrech nungen , aus welchen folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Mandaten hervorgehen: - 1. April bis 3 1. Juli 2013 ( Urk. 6/61/6, Urk. 6/91/9): 63 Stunden , 1‘932 Kilo - me ter - 1 8. Juli bis 3 0. September 2013 ( Urk. 6/61/20): 128.5 Stunden , 3‘753 Kilo - me ter - Oktober 2013 ( Urk. 6/61/19): 62 Stunden , 1‘996 Kilometer - November 2013 ( Urk. 6/61/18) : 28 Stunden, 966 Kilometer - Dezember 2013 ( Urk. 6/61/17) : 44 Stunden, 1‘274 Kilometer - Januar 2014 ( Urk. 6/61/15) : 77 Stunden , 2‘612 Kilometer - 1. bis 8. Februar 2014 ( Urk. 6/61/14) : 24.5 Stunden , 972 Kilometer - 9. Februar bis 3 0. April 2014 ( Urk. 6/61/13) : 35.5 Stunden , 1 ‘ 134 Kilometer 4 .2

Fest steht, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weder anlässlich der am 2 2. Oktober 2013 durchgeführten Haushaltabklärung noch nach Ergehen des Vorbescheids vom 1 1. März 2014 und der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 5. Juli 2014 mit teilte , dass er sich bereits im März 2013 als privater Man datsträger zur Führung von Beistandschaften im Auftrag der A.___

beworben hatte und solche Mandate

- nach derzeitiger Lage der Akten - ab April 2013 tatsächlich ausübte . Auch wenn im Rahmen dieser Mandate - wie vom Be schwerdeführer geltend gemacht - keine körperlich schweren Tätigkeiten zu verrichten waren , wecken die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Mandaten dokumentierten Aufwendungen und gefahrenen Kilometer doch berechtigte Zweifel daran , ob die medizinische Beurtei lung, aufgrund welcher ihm per 1. Mai 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, seine tatsächli che Leistungsfähigkeit (auch heute noch) zutreffend umschreiben. Die

teilzeitli che

Tätigkeit des Beschwerdeführers als Privatbeistand steht jedenfalls im Wi derspruch zur damaligen Annahme, wonach dem Beschwerdeführer keine - ins besondere auch keine leidensangepassten - Tätigkeiten zumutbar seien. 4 .3

Aus Art. 1 ff. der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Z.___ über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften vom 1 1. De - zember 2012 ergibt sich, dass p rivate Beiständinnen und Beistände

- nebst dem Ersatz für Spesen - eine Entschädigung erhalten , deren Höhe die A.___ nach Abschluss der Berichtsperiode fe stlegt . In seiner Stellungnahme vom 4. November 2014 ( Urk.

3) bestätigte der Beschwerdeführer zwei zur Auszah lung gelangte Vergütungen in der Höhe von rund Fr. 890.-- (für ein Mandat von mehr als 12 Monaten) und von Fr. 1‘100.-- (für ein Mandat von drei Mo naten). Im Zusammenhang mit einem vom 1 3. September bis 2 1. Oktober 2013 dauernden Mandat beantragte der Beschwerdeführer sodann die Auszahlung ei ner Entschädigung von Fr. 1‘680.-- für einen Aufwand von 56 Stunden ( Urk. 6/61/44-47) . In einer Abre chnung betreffend die Zeit vom 1 8. Juli 2013 bis 3 0. April 2014

wies der Beschwerdeführer

- nebst (bereits vergüteten )

Kilo meterspesen - des Weiteren einen als „Schuldennachweis“ bezeichneten Buch haltungsaufwand von insgesamt 357 Stunden à Fr. 25.-- pro Stunde aus ( Urk. 6/61/12). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Privatbeistand auch einen Einfluss auf seine wirt schaftlichen Verhältnisse hatte und sie nicht zuletzt auch deshalb der zumut baren Meldepflicht unterlag (vgl. vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer von einer M eldung absah, blieb es der B eschwerdegegnerin verwehrt, zu p rüfen , ob sich diese r Umstand im R ahmen der Invaliditätsbemessung

rentenrelevant auswirkt. 4.4

D ie Frag e , ob d er Beschwerdeführer t atsächlich einen Anspruch auf eine Invali denrente und geg ebenenfalls in welcher Höhe hatte respektive hat , muss als of fen bezeichnet werden. Im Lichte der oben wiedergegebenen Praxis ( vgl. vorste hend E. 1.4) kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache „eindeutig positiv“ sind. Gestützt auf die Aktenlage erscheinen die für die einstweilige Sistierun g der streitgegenständlichen Leistung sprechend e n Gründe gewicht ig er als jene, die für die geg enteilige Lö sung angeführ t werden können, womit die massg ebli c he Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerde führers ausfällt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen unter Hinweis darauf, dass die Be - schwerde gegnerin das auf die Überprüfung der Leistungsansprüche gerichtete (Haupt-)

Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutrei ben haben wird. 5 .

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nur die vorläufig unterblei bende Auszahlung und damit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf