Sachverhalt
1.
Die im Jahre 1989 geborene X.___ leidet seit d em frühen Kindes alter an einer Innenohrschwerhörigkeit ( Urk. 12/46 ). In diesem Zusammenhang wurde sie von der Invalidenversicherung im Bereich Hilfsmittel sowie durch schu li sche und berufliche Massnahmen unterstützt (Sonderschulmassnahmen, Urk. 12/1, Urk. 12/23; Berufsberatung, Urk. 12/15; erstmalige berufliche Ausbil dung zur Bauzeichnerin , Urk. 12/28, Urk. 12/58; Hörgerät, Urk. 12/48). Am 3 1. Juli 2011 schloss die Versicherte ihre Lehre ab ( Urk. 12/86) und konnte per 1. September 2011 eine Vollzeitstelle als Bauzeichnerin antreten ( Urk. 12/76).
Seit dem 1 5. März 2013 stand die Versicherte bei der Y.___ , Ambulatorium Z.___ , in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Be handlung, wobei ab dem 1 0. Juli 2013 ein stationärer Aufenthalt nötig wurde ( Psychiatriezentrum Z.___ , Urk. 12/90 S. 7 ff.). In diesem Zusammenhang meldete sich die Versicherte am 5. September 2013 bei der Sozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/87). Nach kurzem teilstationärem Setting wurde in der Zeit vom 1 4. b is 2 1. Oktober 2013
eine zweite Hospitalisation nötig, wiederum gefolgt von ei nem vierwöchigem teil stationären Setting ( Urk. 12/120 S.
5
ff.). In der Zeit vom 5. März bis 3 0. April 2014 weilte die Versicherte zur stationären Behandlung in A.___ ( Urk. 12/125), ebenso in der Zeit vom 1 2. September bis 1 1. November 2014 ( Urk. 3/5). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 7. August 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/128) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 4. November 2014 fest ( Urk. 12/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 8. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmass - nahmen sowie mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Rente zuzusprechen; eventu a liter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der unterzeichnende Rechtsanwalt für das vorliegende Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2014 (richtig 2015) präzisierte der Vertreter der Beschwerdeführerin sei nen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung dahingehend, dass seiner Man dantin auch die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei ( Urk. 14). Mit Schreiben vom 3 0. September 2015 reichte er die Honorarnote ein ( Urk. 15 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geg lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per so n bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen ü bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arz t berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160
E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der vorliegenden medizini schen Ak ten nicht belegt sei, zudem habe die ebenfalls diagnostizierte dissozia tive Be wegungsstörung erfolgreich therapiert werden können. Eine mittelgradig depres si ve Episode sei aus rechtlicher Sicht keine Diagnose, welche eine länger fristige/dauerhafte Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ausübe, so dass zu sam men fassend keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass seine Mandantin seit dem 2 9. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die posttraumatische Belastungsstörung werde in verschiedenen Arztbe rich ten diagnostiziert unter Beschreibung der dafür massgebenden Gewalter fa h rung en in der Kindheit; in diesem Zusammenhang seien auch die stationären Trau ma therapien in der Klinik A.___ zu sehen. Weiter könne den medizini schen Akten nicht entnommen werden, dass die dissoziative Bewegungsstörung thera piert sei, die entsprechende Therapie sei nicht abgeschlossen. Im Zusam men hang mit den anderen Diagnosen führe die Depression der Beschwerdefüh rerin seit Mai 2013 zu einer Arbeitsunfähigkeit. Allenfalls sei bei Dr. med. B.___ ein aktu eller Bericht einzuholen und hinsichtlich der zumutbaren Er werbsfähigkeit ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Oberärztin am Ambulatorium Z.___ der Y.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2013 eine mittelgradig e bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie Probleme mit Bezug auf ne ga tive Erlebnisse in der Kindheit (ICD -10 Z61; DD: Traumafolgestörung ). Es bestehe eine belastende familiäre Vorgeschichte mit diversen traumatischen Erlebnissen, auf welche die Beschwerdeführerin bisher nicht näher habe eingehen kön nen/ wollen. Sie sei derzeit stationär hospitalisiert und es bestehe im Moment sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Prinzipiell würden sie davon ausgehen, dass bezüglich der depressi ven Symptomatik eine Remission erreicht werden könne und eine Rück kehr in die Erwerbstätigkeit möglich sei, es gelte jedoch zunächst den Verlauf abzu warten ( Urk. 12/90 S. 11 f.). 3.2
Die für den Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 2 8. August 2013 ver antwortlichen Fachpersonen diagnostizierten eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine
Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie eine Akzentuierung von Persönlich keits zügen , vorrangig emotional-instabile Züge (ICD-10 Z73.1). Die Beschwer defüh rerin beschreibe eine dysthyme Entwicklung seit ihrem frühen Jugendalter vor dem Hintergrund massiver physischer und psychischer Gewalt durch die Mutter. Bei Eintritt zeige sich ein mittelgradig depressives Zustandsbild mit stark ge drückter Stimmung, Freud- und Lustlosigkeit, Ein- und Durchschlaf störungen, grübelnden Ge danken, Konzentrationsstörungen, Leeregefühl als auch Überflu tungs erleben von belastenden Erinnerungen, Gefühle von blockiert sein und plötzliches Weinen. Weiter berichte die Beschwerdeführerin über Sui zidge danken in der Vergangenheit, könne sich aktuell aber klar davon distan zieren. Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei ak tuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ein Wechsel in ihr teilsta tionäres Setting sei für ca. Anfang Oktober 2013 geplant, wobei eine ge naue Zeitangabe nicht möglich sei, da sich die Beschwerdeführerin immer wie der stark emotional instabil zeige. Es sei nicht von einer Invalidisierung aus zu gehen, sondern von einer baldigen Erreichung einer zumindest teilweisen Arbeit s fähig keit ( Urk. 12/90 S. 7 ff.). 3.3
Die für den Austrittsbericht des Psychiatriezentrum s
Z.___ vom 2 2. Oktober 2013 verantwortlichen Fachärzte gingen im Wesentlichen von den gleichen psychiatrischen Diagnosen aus , wie sie dem Bericht vom 2 8. August 2013 zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin sei am 1 4. Oktober 2013 Zeug in eines schweren Verkehrsunfalls geworden , bei welchem sie erste Hilfe geleistet habe. In diesem Zusammenhang sei es zu einer akuten Belastungssituation gekommen (ICD-10 F43.0), welche erneut zu einer stationären Unterbringung geführt habe (bis 2 1. Oktober 2013). Ab dem 2 3. Oktober 2013 werde die Beschwerdeführerin die Behandlung im teilstationären Setting für vier Wochen fortführen, danach im ambulanten Setting. In der angestammten Tätigkeit sei vom 1 0. Juli bis 3 1. Oktober 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, es wür de n kognitive Einschränkungen sowie eine reduzierte Belastbarkeit und Aus dauer im Rahmen der Grunderkrankung bestehen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medi zinischer Sicht noch zuzumuten, sofern die depressive Symptomatik sowie die Traumafolgesymptomatik ausreichend remittiert sei en . Wann damit zu rechnen sei, könne d erzeit nicht abgeschätzt werden ( Urk. 12/120 S. 5 ff.). 3.4
Die für den Austrittsbericht der Privatklinik A.___ verantwortlichen Fach per sonen diagnostizierten nach dem Klinikaustritt am 30. April 2014 eine kom plexe posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1), eine dissoziative Bewe gungsstörung (ICD-10 F44.4), Feindseligkeit gegenüber dem Kind und ständige Schuldzuweisungen an das Kind (ICD-10 Z62.3), Probleme bei körperlicher Misshandlung eines Kindes (ICD-10 Z61.6), anamnestisch eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine mittel gradige depressive Episode, aktuell teilremittiert (ICD-10 F32.1). Bei der Be schwerdeführerin liege eine komplexe Traumafolge störung mit dissoziativen Bewegungsstörungen sowie eine traumabedingte
Per sönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen vor. Zum Zeit punkt des Austritts sei aus me dizinisch-therapeutischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Zur weiteren Traumabearbeitung und Stabilisie rung würden sie die Weiterführung der Traumatherapie sowie eine feste Tages struktur empfehlen. Die Beschwerdeführer in trete in die angestammten häus li chen Verhältnisse aus, bei ambulanter Behandlung bei Dr. B.___ . Ein zweites Intervall der stationä ren Traumatherapie
sei in vier Monaten geplant ( Urk. 12/125) . 3.5
Gemäss Austrittsmeldung vom 1 1. November 2014 fand die zweite Hospitalisa tion in der Klinik A.___ vom 1 2. September bis 1 1. November 2014 statt. In diagnostischer Hinsicht gingen die Fachärzte neu von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) aus, bei ansonsten unveränderter Diagnosestellung. Ein drittes Intervall der stationären Traumatherapie würden sie unter der Bedingung einer tragfähigen Einbindung in ein ambulantes psychotherapeutisches Setting un d der Indikationsstellung in Absprache mit der ambulanten Behandlerin als indiziert erachten. Unter diesen Bedingungen wäre ein Wiedereintritt in neun bis zwölf Monaten anzudenken ( Urk. 3/5). 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie durch die depressive Stö rung eingeschränkt ist. Dabei bleibt zunächst zu prüfen, ob - entsprechend der Darstellung der Beschwerdegegnerin – allein aufgrund der diagnostizierten mittel gradigen Schwere der Störung ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ver neint werden kann.
Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszu gehen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätz lich als therapeutisch angehbar gilt. In diesem Zusammenhang hielt das Bun desge richt fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grund satz gelte , dass die invalide Perso n, bevor sie Leistungen verlange , alles ihr Zu mutbare selber vorzukehren habe , um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbstein glie derung
sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gelten den Grund sat zes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bun des ge richt darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweise
(Urteil des Bundes ge richts 9C_667/2013 vom 29. April
2014 E.
4.3.2). Dabei seien die Behand lungs mög lich keiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3 ).
Bei der Beschwerdeführerin führten die psychischen Beschwerden ab dem 2 9. April 2013 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/90/3-6) . Nachdem die am bulante psychiatrische Behandlung nicht ausreichend Wirkung ge zeigt hatte , trat die Beschwerdeführerin am 1 0. Juli 201 3 eine stationäre Be handlung an, wel che bis zum 9 . Oktober 2013 andauerte ( Urk. 12/120 S.
10 ). Nach kurzem teil stationärem Setting wurde in der Zeit vom 1 4. bis 2 1. Oktober 2013 eine zweite Hospitalisation nötig, wiederum gefolgt von ei nem vier wöchi gen teilsta tionären Setting ( Urk. 12/120 S. 5 ff.). In der Zeit vom 5. März bis 3 0. April 2014 weilte die Versicherte zur stationären Behandlung in A.___ ( Urk. 12/125), ebenso in der Zeit vom 1 2. September bis 1 1. November 2014 ( Urk. 3/5). Nebst den stationären Behandlungen stand die Beschwerdeführerin in der Zeit ab 1 5. März 2013 stets ergänzend in ambulanter
psychiatrischer Behandlung ( Urk. 12/90 S. 11, Urk. 12/114 S.
3 , Urk. 12/120 S. 7 und S. 9, Urk. 1 S. 8 ) und es fand eine psychopharmakologische Behandlung statt ( Urk. 12/120 S. 7, Urk. 12/125 S. 5, Urk. 3/5). Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der Dauer der psychischen Erkrankung sowie den erfolgten therapeu ti schen Bemühungen von einem resistenten Leiden auszugehen, welches durch di e Invalidenversi cherung zu berücksichtigen ist. Anzumerken ist dabei auch, dass im neusten Bericht der Klinik A.___ von einer rezi divierenden depressiven Störung und dami t von einem länger andauernden Krankheitsg eschehen aus gegangen wird ( Urk. 3/5). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann da bei offen blei ben, inwieweit die Arbeitsfähigkeit allenfalls auch durch die ande ren Diagnosen beeinträchtigt ist. 4.2
Aufgrund der ab dem 2 9. April 2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist unter Berücksichtigung des Wartejahres von einem früh e stmöglichen Rentenbeginn per
1. April 2014 auszugehen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist dem nach die ab April 2014 gegebene Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen oder einer angepassten Tätigkeit von Interesse.
Aufgrund der medizinischen Akten ist unbestritten, dass für die Zeit bis Ende Oktober 2013 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Für die entscheid re levante Zeit ab April 2014 verhält sich die Sache hingegen nicht derart klar. Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 absolvierten stationären Aufent halte dienten der Traumatherapie . Dass dabei Fragen nach der medizinisch-theo reti schen Arbeitsfähigkeit und dem Wiedereintritt in das Erwerbsleben nicht im Vordergrund stehen, liegt auf der Hand. So äussert sich der Austrittsbericht nach der ersten
Hospitalisation in der Privatklinik A.___ auch nur zur medizi nisch-therapeutischen Arbeits fähigkeit (Urk. 12/125/5) , während die Austritts mel dung vom 1 1. November 2014 bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Angaben enthält (Urk. 3/5) .
Bezüglich der depressiven Erkrankung darf per April 2014 wohl von einer leichten Verbesserung ausgegangen werden (aktuell teilremit tiert ), wofür auch die T atsache spricht , dass die Beschwerde führerin überhaupt eine Traumatherapie durchführen kann . Auch wenn die Be richte der Klinik A.___ den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in ei ner schlüssigen und nachvollziehbaren Weise wiedergeben, ist im Rahmen der Rentenbe mes sung die aktuelle Einschätzung der medizinischen-theoretischen Arbeitsfähigkeit uner lässlich.
Dabei ist weiter auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass behan deln de Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihre r Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ). Vor diesem Hintergrund erscheint eine psychiatri sche Begutachtung der Be schwer de führerin angezeigt, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ab 1. April 201 4. Dazu ist di e Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen; in diesem Sinn ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung d er Sache zur weiteren Abklärung kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin dem nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessent schä digung zu bezahlen .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Ralph Straessle mit Eingaben vom 30. September und 11. Dezember 2015 (Urk. 16 und Urk. 18) geltend gemachte Aufwand von ins gesamt 18.2 Stunden (922 + 168 = 1090 Minuten) Stunden und Fr. 181. -- Bar aus lagen , davon Fr. 162.-- für Kopien, ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.
Der Kontakt mit der Kundin hat sich auf das Notwendige zu beschränken und der Verkehr mit (behandelnden) Ärzten ist nicht von der im vorliegenden Ver fahren unterliegenden Partei zu tragen, zumal nach dem in diesem Verfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz das Gericht für die notwendigen Sach ver haltsabklärungen zu sorgen hat. Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin für grundsätzliche Abklärungen des Rechtsvertreters in rechtlichen Belangen und für Bemühungen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen (vgl. Urk. 18 Einträge „10.12.2015“/„19.10.2015“) einzustehen. Die Akten der Vorinstanz sind zwar relativ umfangreich, doch sind für die hier strittige Rentenfrage die vor der entsprechenden Anmeldung (Urk. 8/87) aufgelegten Akten praktisch ohne Belang und daher kaum näher zu prüfen. Auch der für das Verfassen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von 8.4 Stun den (505 Minuten) ist überhöht. Weiter verrechnete der Rechtsvertreter Fr. 162.-- für 324 Kopien, was nicht nachvollziehbar und nicht zu berücksichtigen ist, da die Beschwerdegegnerin auf Gesuch ihre Akten üblicherweise in Kopie zur Einsicht überlässt - wovon auch hier auszugehen ist -, so dass sich das Erstellen von Kopien erübrigt. Das Gericht zieht sodann von Amtes wegen die Vorakten bei (§ 21 Abs. 1 GSVGer ), weshalb das Einreichen von entsprechenden Unterlagen unterbleiben kann und die Entschädigung für Kopien und andere Barauslagen ermessensweise auf insgesamt Fr. 20.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Zu berücksichtigen und zu vergüten sind somit die zu studierenden knapp fünf zig Aktenstücke und die Durchsicht der übrigen Vorakten der Beschwerde geg nerin , die etwa 10-seitige Beschwerdeschrift, die Aufwendungen im Zusammen hang mit den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (10.8 Stunden) und die nach Zustellung der Beschwerdeantwort angefallenen Bemühungen, inklusiv Stu dium des Urteils (1.5 Stunden), wobei für letztere der seit 1. Januar 2015 geltende Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) gilt (vgl. dazu auch Urk. 17). Unter der weiteren Berücksichtigung von in ähnlichen Fällen zu ge sprochenen Beträgen ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘700.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
4. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 700 . -- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ralph Straessle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die im Jahre 1989 geborene X.___ leidet seit d em frühen Kindes alter an einer Innenohrschwerhörigkeit ( Urk. 12/46 ). In diesem Zusammenhang wurde sie von der Invalidenversicherung im Bereich Hilfsmittel sowie durch schu li sche und berufliche Massnahmen unterstützt (Sonderschulmassnahmen, Urk. 12/1, Urk. 12/23; Berufsberatung, Urk. 12/15; erstmalige berufliche Ausbil dung zur Bauzeichnerin , Urk. 12/28, Urk. 12/58; Hörgerät, Urk. 12/48). Am 3 1. Juli 2011 schloss die Versicherte ihre Lehre ab ( Urk. 12/86) und konnte per 1. September 2011 eine Vollzeitstelle als Bauzeichnerin antreten ( Urk. 12/76).
Seit dem 1 5. März 2013 stand die Versicherte bei der Y.___ , Ambulatorium Z.___ , in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Be handlung, wobei ab dem 1 0. Juli 2013 ein stationärer Aufenthalt nötig wurde ( Psychiatriezentrum Z.___ , Urk. 12/90 S. 7 ff.). In diesem Zusammenhang meldete sich die Versicherte am 5. September 2013 bei der Sozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/87). Nach kurzem teilstationärem Setting wurde in der Zeit vom 1 4. b is
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geg lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per so n bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen ü bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arz t berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160
E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.
E. 2 1. Oktober 2013
eine zweite Hospitalisation nötig, wiederum gefolgt von ei nem vierwöchigem teil stationären Setting ( Urk. 12/120 S.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der vorliegenden medizini schen Ak ten nicht belegt sei, zudem habe die ebenfalls diagnostizierte dissozia tive Be wegungsstörung erfolgreich therapiert werden können. Eine mittelgradig depres si ve Episode sei aus rechtlicher Sicht keine Diagnose, welche eine länger fristige/dauerhafte Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ausübe, so dass zu sam men fassend keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass seine Mandantin seit dem 2 9. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die posttraumatische Belastungsstörung werde in verschiedenen Arztbe rich ten diagnostiziert unter Beschreibung der dafür massgebenden Gewalter fa h rung en in der Kindheit; in diesem Zusammenhang seien auch die stationären Trau ma therapien in der Klinik A.___ zu sehen. Weiter könne den medizini schen Akten nicht entnommen werden, dass die dissoziative Bewegungsstörung thera piert sei, die entsprechende Therapie sei nicht abgeschlossen. Im Zusam men hang mit den anderen Diagnosen führe die Depression der Beschwerdefüh rerin seit Mai 2013 zu einer Arbeitsunfähigkeit. Allenfalls sei bei Dr. med. B.___ ein aktu eller Bericht einzuholen und hinsichtlich der zumutbaren Er werbsfähigkeit ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Oberärztin am Ambulatorium Z.___ der Y.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2013 eine mittelgradig e bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie Probleme mit Bezug auf ne ga tive Erlebnisse in der Kindheit (ICD -10 Z61; DD: Traumafolgestörung ). Es bestehe eine belastende familiäre Vorgeschichte mit diversen traumatischen Erlebnissen, auf welche die Beschwerdeführerin bisher nicht näher habe eingehen kön nen/ wollen. Sie sei derzeit stationär hospitalisiert und es bestehe im Moment sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Prinzipiell würden sie davon ausgehen, dass bezüglich der depressi ven Symptomatik eine Remission erreicht werden könne und eine Rück kehr in die Erwerbstätigkeit möglich sei, es gelte jedoch zunächst den Verlauf abzu warten ( Urk. 12/90 S. 11 f.). 3.2
Die für den Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 2 8. August 2013 ver antwortlichen Fachpersonen diagnostizierten eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine
Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie eine Akzentuierung von Persönlich keits zügen , vorrangig emotional-instabile Züge (ICD-10 Z73.1). Die Beschwer defüh rerin beschreibe eine dysthyme Entwicklung seit ihrem frühen Jugendalter vor dem Hintergrund massiver physischer und psychischer Gewalt durch die Mutter. Bei Eintritt zeige sich ein mittelgradig depressives Zustandsbild mit stark ge drückter Stimmung, Freud- und Lustlosigkeit, Ein- und Durchschlaf störungen, grübelnden Ge danken, Konzentrationsstörungen, Leeregefühl als auch Überflu tungs erleben von belastenden Erinnerungen, Gefühle von blockiert sein und plötzliches Weinen. Weiter berichte die Beschwerdeführerin über Sui zidge danken in der Vergangenheit, könne sich aktuell aber klar davon distan zieren. Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei ak tuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ein Wechsel in ihr teilsta tionäres Setting sei für ca. Anfang Oktober 2013 geplant, wobei eine ge naue Zeitangabe nicht möglich sei, da sich die Beschwerdeführerin immer wie der stark emotional instabil zeige. Es sei nicht von einer Invalidisierung aus zu gehen, sondern von einer baldigen Erreichung einer zumindest teilweisen Arbeit s fähig keit ( Urk. 12/90 S. 7 ff.). 3.3
Die für den Austrittsbericht des Psychiatriezentrum s
Z.___ vom 2 2. Oktober 2013 verantwortlichen Fachärzte gingen im Wesentlichen von den gleichen psychiatrischen Diagnosen aus , wie sie dem Bericht vom 2 8. August 2013 zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin sei am 1 4. Oktober 2013 Zeug in eines schweren Verkehrsunfalls geworden , bei welchem sie erste Hilfe geleistet habe. In diesem Zusammenhang sei es zu einer akuten Belastungssituation gekommen (ICD-10 F43.0), welche erneut zu einer stationären Unterbringung geführt habe (bis 2 1. Oktober 2013). Ab dem 2 3. Oktober 2013 werde die Beschwerdeführerin die Behandlung im teilstationären Setting für vier Wochen fortführen, danach im ambulanten Setting. In der angestammten Tätigkeit sei vom 1 0. Juli bis 3 1. Oktober 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, es wür de n kognitive Einschränkungen sowie eine reduzierte Belastbarkeit und Aus dauer im Rahmen der Grunderkrankung bestehen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medi zinischer Sicht noch zuzumuten, sofern die depressive Symptomatik sowie die Traumafolgesymptomatik ausreichend remittiert sei en . Wann damit zu rechnen sei, könne d erzeit nicht abgeschätzt werden ( Urk. 12/120 S. 5 ff.). 3.4
Die für den Austrittsbericht der Privatklinik A.___ verantwortlichen Fach per sonen diagnostizierten nach dem Klinikaustritt am 30. April 2014 eine kom plexe posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1), eine dissoziative Bewe gungsstörung (ICD-10 F44.4), Feindseligkeit gegenüber dem Kind und ständige Schuldzuweisungen an das Kind (ICD-10 Z62.3), Probleme bei körperlicher Misshandlung eines Kindes (ICD-10 Z61.6), anamnestisch eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine mittel gradige depressive Episode, aktuell teilremittiert (ICD-10 F32.1). Bei der Be schwerdeführerin liege eine komplexe Traumafolge störung mit dissoziativen Bewegungsstörungen sowie eine traumabedingte
Per sönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen vor. Zum Zeit punkt des Austritts sei aus me dizinisch-therapeutischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Zur weiteren Traumabearbeitung und Stabilisie rung würden sie die Weiterführung der Traumatherapie sowie eine feste Tages struktur empfehlen. Die Beschwerdeführer in trete in die angestammten häus li chen Verhältnisse aus, bei ambulanter Behandlung bei Dr. B.___ . Ein zweites Intervall der stationä ren Traumatherapie
sei in vier Monaten geplant ( Urk. 12/125) . 3.5
Gemäss Austrittsmeldung vom 1 1. November 2014 fand die zweite Hospitalisa tion in der Klinik A.___ vom 1 2. September bis 1 1. November 2014 statt. In diagnostischer Hinsicht gingen die Fachärzte neu von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) aus, bei ansonsten unveränderter Diagnosestellung. Ein drittes Intervall der stationären Traumatherapie würden sie unter der Bedingung einer tragfähigen Einbindung in ein ambulantes psychotherapeutisches Setting un d der Indikationsstellung in Absprache mit der ambulanten Behandlerin als indiziert erachten. Unter diesen Bedingungen wäre ein Wiedereintritt in neun bis zwölf Monaten anzudenken ( Urk. 3/5). 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie durch die depressive Stö rung eingeschränkt ist. Dabei bleibt zunächst zu prüfen, ob - entsprechend der Darstellung der Beschwerdegegnerin – allein aufgrund der diagnostizierten mittel gradigen Schwere der Störung ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ver neint werden kann.
Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszu gehen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätz lich als therapeutisch angehbar gilt. In diesem Zusammenhang hielt das Bun desge richt fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grund satz gelte , dass die invalide Perso n, bevor sie Leistungen verlange , alles ihr Zu mutbare selber vorzukehren habe , um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbstein glie derung
sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gelten den Grund sat zes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bun des ge richt darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweise
(Urteil des Bundes ge richts 9C_667/2013 vom 29. April
2014 E.
4.3.2). Dabei seien die Behand lungs mög lich keiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3 ).
Bei der Beschwerdeführerin führten die psychischen Beschwerden ab dem 2 9. April 2013 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/90/3-6) . Nachdem die am bulante psychiatrische Behandlung nicht ausreichend Wirkung ge zeigt hatte , trat die Beschwerdeführerin am 1 0. Juli 201 3 eine stationäre Be handlung an, wel che bis zum
E. 5 ff.). In der Zeit vom 5. März bis 3 0. April 2014 weilte die Versicherte zur stationären Behandlung in A.___ ( Urk. 12/125), ebenso in der Zeit vom 1 2. September bis 1 1. November 2014 ( Urk. 3/5). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 7. August 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/128) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 4. November 2014 fest ( Urk. 12/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 8. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmass - nahmen sowie mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Rente zuzusprechen; eventu a liter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der unterzeichnende Rechtsanwalt für das vorliegende Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2014 (richtig 2015) präzisierte der Vertreter der Beschwerdeführerin sei nen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung dahingehend, dass seiner Man dantin auch die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei ( Urk. 14). Mit Schreiben vom 3 0. September 2015 reichte er die Honorarnote ein ( Urk. 15 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Die Rückweisung d er Sache zur weiteren Abklärung kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin dem nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessent schä digung zu bezahlen .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Ralph Straessle mit Eingaben vom 30. September und 11. Dezember 2015 (Urk. 16 und Urk. 18) geltend gemachte Aufwand von ins gesamt 18.2 Stunden (922 + 168 = 1090 Minuten) Stunden und Fr. 181. -- Bar aus lagen , davon Fr. 162.-- für Kopien, ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.
Der Kontakt mit der Kundin hat sich auf das Notwendige zu beschränken und der Verkehr mit (behandelnden) Ärzten ist nicht von der im vorliegenden Ver fahren unterliegenden Partei zu tragen, zumal nach dem in diesem Verfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz das Gericht für die notwendigen Sach ver haltsabklärungen zu sorgen hat. Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin für grundsätzliche Abklärungen des Rechtsvertreters in rechtlichen Belangen und für Bemühungen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen (vgl. Urk. 18 Einträge „10.12.2015“/„19.10.2015“) einzustehen. Die Akten der Vorinstanz sind zwar relativ umfangreich, doch sind für die hier strittige Rentenfrage die vor der entsprechenden Anmeldung (Urk. 8/87) aufgelegten Akten praktisch ohne Belang und daher kaum näher zu prüfen. Auch der für das Verfassen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von 8.4 Stun den (505 Minuten) ist überhöht. Weiter verrechnete der Rechtsvertreter Fr. 162.-- für 324 Kopien, was nicht nachvollziehbar und nicht zu berücksichtigen ist, da die Beschwerdegegnerin auf Gesuch ihre Akten üblicherweise in Kopie zur Einsicht überlässt - wovon auch hier auszugehen ist -, so dass sich das Erstellen von Kopien erübrigt. Das Gericht zieht sodann von Amtes wegen die Vorakten bei (§ 21 Abs. 1 GSVGer ), weshalb das Einreichen von entsprechenden Unterlagen unterbleiben kann und die Entschädigung für Kopien und andere Barauslagen ermessensweise auf insgesamt Fr. 20.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Zu berücksichtigen und zu vergüten sind somit die zu studierenden knapp fünf zig Aktenstücke und die Durchsicht der übrigen Vorakten der Beschwerde geg nerin , die etwa 10-seitige Beschwerdeschrift, die Aufwendungen im Zusammen hang mit den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (10.8 Stunden) und die nach Zustellung der Beschwerdeantwort angefallenen Bemühungen, inklusiv Stu dium des Urteils (1.5 Stunden), wobei für letztere der seit 1. Januar 2015 geltende Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) gilt (vgl. dazu auch Urk. 17). Unter der weiteren Berücksichtigung von in ähnlichen Fällen zu ge sprochenen Beträgen ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘700.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
4. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 700 . -- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ralph Straessle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 . Oktober 2013 andauerte ( Urk. 12/120 S.
E. 10 ). Nach kurzem teil stationärem Setting wurde in der Zeit vom 1 4. bis 2 1. Oktober 2013 eine zweite Hospitalisation nötig, wiederum gefolgt von ei nem vier wöchi gen teilsta tionären Setting ( Urk. 12/120 S. 5 ff.). In der Zeit vom 5. März bis 3 0. April 2014 weilte die Versicherte zur stationären Behandlung in A.___ ( Urk. 12/125), ebenso in der Zeit vom 1 2. September bis 1 1. November 2014 ( Urk. 3/5). Nebst den stationären Behandlungen stand die Beschwerdeführerin in der Zeit ab 1 5. März 2013 stets ergänzend in ambulanter
psychiatrischer Behandlung ( Urk. 12/90 S. 11, Urk. 12/114 S.
3 , Urk. 12/120 S. 7 und S. 9, Urk. 1 S. 8 ) und es fand eine psychopharmakologische Behandlung statt ( Urk. 12/120 S. 7, Urk. 12/125 S. 5, Urk. 3/5). Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der Dauer der psychischen Erkrankung sowie den erfolgten therapeu ti schen Bemühungen von einem resistenten Leiden auszugehen, welches durch di e Invalidenversi cherung zu berücksichtigen ist. Anzumerken ist dabei auch, dass im neusten Bericht der Klinik A.___ von einer rezi divierenden depressiven Störung und dami t von einem länger andauernden Krankheitsg eschehen aus gegangen wird ( Urk. 3/5). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann da bei offen blei ben, inwieweit die Arbeitsfähigkeit allenfalls auch durch die ande ren Diagnosen beeinträchtigt ist. 4.2
Aufgrund der ab dem 2 9. April 2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist unter Berücksichtigung des Wartejahres von einem früh e stmöglichen Rentenbeginn per
1. April 2014 auszugehen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist dem nach die ab April 2014 gegebene Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen oder einer angepassten Tätigkeit von Interesse.
Aufgrund der medizinischen Akten ist unbestritten, dass für die Zeit bis Ende Oktober 2013 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Für die entscheid re levante Zeit ab April 2014 verhält sich die Sache hingegen nicht derart klar. Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 absolvierten stationären Aufent halte dienten der Traumatherapie . Dass dabei Fragen nach der medizinisch-theo reti schen Arbeitsfähigkeit und dem Wiedereintritt in das Erwerbsleben nicht im Vordergrund stehen, liegt auf der Hand. So äussert sich der Austrittsbericht nach der ersten
Hospitalisation in der Privatklinik A.___ auch nur zur medizi nisch-therapeutischen Arbeits fähigkeit (Urk. 12/125/5) , während die Austritts mel dung vom 1 1. November 2014 bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Angaben enthält (Urk. 3/5) .
Bezüglich der depressiven Erkrankung darf per April 2014 wohl von einer leichten Verbesserung ausgegangen werden (aktuell teilremit tiert ), wofür auch die T atsache spricht , dass die Beschwerde führerin überhaupt eine Traumatherapie durchführen kann . Auch wenn die Be richte der Klinik A.___ den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in ei ner schlüssigen und nachvollziehbaren Weise wiedergeben, ist im Rahmen der Rentenbe mes sung die aktuelle Einschätzung der medizinischen-theoretischen Arbeitsfähigkeit uner lässlich.
Dabei ist weiter auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass behan deln de Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihre r Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ). Vor diesem Hintergrund erscheint eine psychiatri sche Begutachtung der Be schwer de führerin angezeigt, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ab 1. April 201 4. Dazu ist di e Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen; in diesem Sinn ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01303 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
18. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Straessle STRAESSLE-LEGAL Krummackerstrasse 2, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die im Jahre 1989 geborene X.___ leidet seit d em frühen Kindes alter an einer Innenohrschwerhörigkeit ( Urk. 12/46 ). In diesem Zusammenhang wurde sie von der Invalidenversicherung im Bereich Hilfsmittel sowie durch schu li sche und berufliche Massnahmen unterstützt (Sonderschulmassnahmen, Urk. 12/1, Urk. 12/23; Berufsberatung, Urk. 12/15; erstmalige berufliche Ausbil dung zur Bauzeichnerin , Urk. 12/28, Urk. 12/58; Hörgerät, Urk. 12/48). Am 3 1. Juli 2011 schloss die Versicherte ihre Lehre ab ( Urk. 12/86) und konnte per 1. September 2011 eine Vollzeitstelle als Bauzeichnerin antreten ( Urk. 12/76).
Seit dem 1 5. März 2013 stand die Versicherte bei der Y.___ , Ambulatorium Z.___ , in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Be handlung, wobei ab dem 1 0. Juli 2013 ein stationärer Aufenthalt nötig wurde ( Psychiatriezentrum Z.___ , Urk. 12/90 S. 7 ff.). In diesem Zusammenhang meldete sich die Versicherte am 5. September 2013 bei der Sozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/87). Nach kurzem teilstationärem Setting wurde in der Zeit vom 1 4. b is 2 1. Oktober 2013
eine zweite Hospitalisation nötig, wiederum gefolgt von ei nem vierwöchigem teil stationären Setting ( Urk. 12/120 S.
5
ff.). In der Zeit vom 5. März bis 3 0. April 2014 weilte die Versicherte zur stationären Behandlung in A.___ ( Urk. 12/125), ebenso in der Zeit vom 1 2. September bis 1 1. November 2014 ( Urk. 3/5). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 7. August 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/128) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 4. November 2014 fest ( Urk. 12/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 8. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmass - nahmen sowie mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Rente zuzusprechen; eventu a liter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der unterzeichnende Rechtsanwalt für das vorliegende Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2014 (richtig 2015) präzisierte der Vertreter der Beschwerdeführerin sei nen Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung dahingehend, dass seiner Man dantin auch die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei ( Urk. 14). Mit Schreiben vom 3 0. September 2015 reichte er die Honorarnote ein ( Urk. 15 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geg lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per so n bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ) , in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen ü bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arz t berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160
E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der vorliegenden medizini schen Ak ten nicht belegt sei, zudem habe die ebenfalls diagnostizierte dissozia tive Be wegungsstörung erfolgreich therapiert werden können. Eine mittelgradig depres si ve Episode sei aus rechtlicher Sicht keine Diagnose, welche eine länger fristige/dauerhafte Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ausübe, so dass zu sam men fassend keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass seine Mandantin seit dem 2 9. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die posttraumatische Belastungsstörung werde in verschiedenen Arztbe rich ten diagnostiziert unter Beschreibung der dafür massgebenden Gewalter fa h rung en in der Kindheit; in diesem Zusammenhang seien auch die stationären Trau ma therapien in der Klinik A.___ zu sehen. Weiter könne den medizini schen Akten nicht entnommen werden, dass die dissoziative Bewegungsstörung thera piert sei, die entsprechende Therapie sei nicht abgeschlossen. Im Zusam men hang mit den anderen Diagnosen führe die Depression der Beschwerdefüh rerin seit Mai 2013 zu einer Arbeitsunfähigkeit. Allenfalls sei bei Dr. med. B.___ ein aktu eller Bericht einzuholen und hinsichtlich der zumutbaren Er werbsfähigkeit ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Oberärztin am Ambulatorium Z.___ der Y.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2013 eine mittelgradig e bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie Probleme mit Bezug auf ne ga tive Erlebnisse in der Kindheit (ICD -10 Z61; DD: Traumafolgestörung ). Es bestehe eine belastende familiäre Vorgeschichte mit diversen traumatischen Erlebnissen, auf welche die Beschwerdeführerin bisher nicht näher habe eingehen kön nen/ wollen. Sie sei derzeit stationär hospitalisiert und es bestehe im Moment sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Prinzipiell würden sie davon ausgehen, dass bezüglich der depressi ven Symptomatik eine Remission erreicht werden könne und eine Rück kehr in die Erwerbstätigkeit möglich sei, es gelte jedoch zunächst den Verlauf abzu warten ( Urk. 12/90 S. 11 f.). 3.2
Die für den Bericht des Psychiatriezentrums Z.___ vom 2 8. August 2013 ver antwortlichen Fachpersonen diagnostizierten eine mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine
Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie eine Akzentuierung von Persönlich keits zügen , vorrangig emotional-instabile Züge (ICD-10 Z73.1). Die Beschwer defüh rerin beschreibe eine dysthyme Entwicklung seit ihrem frühen Jugendalter vor dem Hintergrund massiver physischer und psychischer Gewalt durch die Mutter. Bei Eintritt zeige sich ein mittelgradig depressives Zustandsbild mit stark ge drückter Stimmung, Freud- und Lustlosigkeit, Ein- und Durchschlaf störungen, grübelnden Ge danken, Konzentrationsstörungen, Leeregefühl als auch Überflu tungs erleben von belastenden Erinnerungen, Gefühle von blockiert sein und plötzliches Weinen. Weiter berichte die Beschwerdeführerin über Sui zidge danken in der Vergangenheit, könne sich aktuell aber klar davon distan zieren. Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei ak tuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ein Wechsel in ihr teilsta tionäres Setting sei für ca. Anfang Oktober 2013 geplant, wobei eine ge naue Zeitangabe nicht möglich sei, da sich die Beschwerdeführerin immer wie der stark emotional instabil zeige. Es sei nicht von einer Invalidisierung aus zu gehen, sondern von einer baldigen Erreichung einer zumindest teilweisen Arbeit s fähig keit ( Urk. 12/90 S. 7 ff.). 3.3
Die für den Austrittsbericht des Psychiatriezentrum s
Z.___ vom 2 2. Oktober 2013 verantwortlichen Fachärzte gingen im Wesentlichen von den gleichen psychiatrischen Diagnosen aus , wie sie dem Bericht vom 2 8. August 2013 zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin sei am 1 4. Oktober 2013 Zeug in eines schweren Verkehrsunfalls geworden , bei welchem sie erste Hilfe geleistet habe. In diesem Zusammenhang sei es zu einer akuten Belastungssituation gekommen (ICD-10 F43.0), welche erneut zu einer stationären Unterbringung geführt habe (bis 2 1. Oktober 2013). Ab dem 2 3. Oktober 2013 werde die Beschwerdeführerin die Behandlung im teilstationären Setting für vier Wochen fortführen, danach im ambulanten Setting. In der angestammten Tätigkeit sei vom 1 0. Juli bis 3 1. Oktober 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, es wür de n kognitive Einschränkungen sowie eine reduzierte Belastbarkeit und Aus dauer im Rahmen der Grunderkrankung bestehen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medi zinischer Sicht noch zuzumuten, sofern die depressive Symptomatik sowie die Traumafolgesymptomatik ausreichend remittiert sei en . Wann damit zu rechnen sei, könne d erzeit nicht abgeschätzt werden ( Urk. 12/120 S. 5 ff.). 3.4
Die für den Austrittsbericht der Privatklinik A.___ verantwortlichen Fach per sonen diagnostizierten nach dem Klinikaustritt am 30. April 2014 eine kom plexe posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1), eine dissoziative Bewe gungsstörung (ICD-10 F44.4), Feindseligkeit gegenüber dem Kind und ständige Schuldzuweisungen an das Kind (ICD-10 Z62.3), Probleme bei körperlicher Misshandlung eines Kindes (ICD-10 Z61.6), anamnestisch eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine mittel gradige depressive Episode, aktuell teilremittiert (ICD-10 F32.1). Bei der Be schwerdeführerin liege eine komplexe Traumafolge störung mit dissoziativen Bewegungsstörungen sowie eine traumabedingte
Per sönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen vor. Zum Zeit punkt des Austritts sei aus me dizinisch-therapeutischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Zur weiteren Traumabearbeitung und Stabilisie rung würden sie die Weiterführung der Traumatherapie sowie eine feste Tages struktur empfehlen. Die Beschwerdeführer in trete in die angestammten häus li chen Verhältnisse aus, bei ambulanter Behandlung bei Dr. B.___ . Ein zweites Intervall der stationä ren Traumatherapie
sei in vier Monaten geplant ( Urk. 12/125) . 3.5
Gemäss Austrittsmeldung vom 1 1. November 2014 fand die zweite Hospitalisa tion in der Klinik A.___ vom 1 2. September bis 1 1. November 2014 statt. In diagnostischer Hinsicht gingen die Fachärzte neu von einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) aus, bei ansonsten unveränderter Diagnosestellung. Ein drittes Intervall der stationären Traumatherapie würden sie unter der Bedingung einer tragfähigen Einbindung in ein ambulantes psychotherapeutisches Setting un d der Indikationsstellung in Absprache mit der ambulanten Behandlerin als indiziert erachten. Unter diesen Bedingungen wäre ein Wiedereintritt in neun bis zwölf Monaten anzudenken ( Urk. 3/5). 4. 4.1
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie durch die depressive Stö rung eingeschränkt ist. Dabei bleibt zunächst zu prüfen, ob - entsprechend der Darstellung der Beschwerdegegnerin – allein aufgrund der diagnostizierten mittel gradigen Schwere der Störung ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ver neint werden kann.
Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts ist davon auszu gehen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätz lich als therapeutisch angehbar gilt. In diesem Zusammenhang hielt das Bun desge richt fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grund satz gelte , dass die invalide Perso n, bevor sie Leistungen verlange , alles ihr Zu mutbare selber vorzukehren habe , um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbstein glie derung
sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gelten den Grund sat zes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bun des ge richt darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweise
(Urteil des Bundes ge richts 9C_667/2013 vom 29. April
2014 E.
4.3.2). Dabei seien die Behand lungs mög lich keiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3 ).
Bei der Beschwerdeführerin führten die psychischen Beschwerden ab dem 2 9. April 2013 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/90/3-6) . Nachdem die am bulante psychiatrische Behandlung nicht ausreichend Wirkung ge zeigt hatte , trat die Beschwerdeführerin am 1 0. Juli 201 3 eine stationäre Be handlung an, wel che bis zum 9 . Oktober 2013 andauerte ( Urk. 12/120 S.
10 ). Nach kurzem teil stationärem Setting wurde in der Zeit vom 1 4. bis 2 1. Oktober 2013 eine zweite Hospitalisation nötig, wiederum gefolgt von ei nem vier wöchi gen teilsta tionären Setting ( Urk. 12/120 S. 5 ff.). In der Zeit vom 5. März bis 3 0. April 2014 weilte die Versicherte zur stationären Behandlung in A.___ ( Urk. 12/125), ebenso in der Zeit vom 1 2. September bis 1 1. November 2014 ( Urk. 3/5). Nebst den stationären Behandlungen stand die Beschwerdeführerin in der Zeit ab 1 5. März 2013 stets ergänzend in ambulanter
psychiatrischer Behandlung ( Urk. 12/90 S. 11, Urk. 12/114 S.
3 , Urk. 12/120 S. 7 und S. 9, Urk. 1 S. 8 ) und es fand eine psychopharmakologische Behandlung statt ( Urk. 12/120 S. 7, Urk. 12/125 S. 5, Urk. 3/5). Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der Dauer der psychischen Erkrankung sowie den erfolgten therapeu ti schen Bemühungen von einem resistenten Leiden auszugehen, welches durch di e Invalidenversi cherung zu berücksichtigen ist. Anzumerken ist dabei auch, dass im neusten Bericht der Klinik A.___ von einer rezi divierenden depressiven Störung und dami t von einem länger andauernden Krankheitsg eschehen aus gegangen wird ( Urk. 3/5). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann da bei offen blei ben, inwieweit die Arbeitsfähigkeit allenfalls auch durch die ande ren Diagnosen beeinträchtigt ist. 4.2
Aufgrund der ab dem 2 9. April 2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist unter Berücksichtigung des Wartejahres von einem früh e stmöglichen Rentenbeginn per
1. April 2014 auszugehen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist dem nach die ab April 2014 gegebene Arbeitsfähigkeit in der bisheri gen oder einer angepassten Tätigkeit von Interesse.
Aufgrund der medizinischen Akten ist unbestritten, dass für die Zeit bis Ende Oktober 2013 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Für die entscheid re levante Zeit ab April 2014 verhält sich die Sache hingegen nicht derart klar. Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 absolvierten stationären Aufent halte dienten der Traumatherapie . Dass dabei Fragen nach der medizinisch-theo reti schen Arbeitsfähigkeit und dem Wiedereintritt in das Erwerbsleben nicht im Vordergrund stehen, liegt auf der Hand. So äussert sich der Austrittsbericht nach der ersten
Hospitalisation in der Privatklinik A.___ auch nur zur medizi nisch-therapeutischen Arbeits fähigkeit (Urk. 12/125/5) , während die Austritts mel dung vom 1 1. November 2014 bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Angaben enthält (Urk. 3/5) .
Bezüglich der depressiven Erkrankung darf per April 2014 wohl von einer leichten Verbesserung ausgegangen werden (aktuell teilremit tiert ), wofür auch die T atsache spricht , dass die Beschwerde führerin überhaupt eine Traumatherapie durchführen kann . Auch wenn die Be richte der Klinik A.___ den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in ei ner schlüssigen und nachvollziehbaren Weise wiedergeben, ist im Rahmen der Rentenbe mes sung die aktuelle Einschätzung der medizinischen-theoretischen Arbeitsfähigkeit uner lässlich.
Dabei ist weiter auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass behan deln de Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl len eher zu Gunsten ihre r Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ). Vor diesem Hintergrund erscheint eine psychiatri sche Begutachtung der Be schwer de führerin angezeigt, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ab 1. April 201 4. Dazu ist di e Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen; in diesem Sinn ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung d er Sache zur weiteren Abklärung kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin dem nach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessent schä digung zu bezahlen .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Ralph Straessle mit Eingaben vom 30. September und 11. Dezember 2015 (Urk. 16 und Urk. 18) geltend gemachte Aufwand von ins gesamt 18.2 Stunden (922 + 168 = 1090 Minuten) Stunden und Fr. 181. -- Bar aus lagen , davon Fr. 162.-- für Kopien, ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.
Der Kontakt mit der Kundin hat sich auf das Notwendige zu beschränken und der Verkehr mit (behandelnden) Ärzten ist nicht von der im vorliegenden Ver fahren unterliegenden Partei zu tragen, zumal nach dem in diesem Verfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz das Gericht für die notwendigen Sach ver haltsabklärungen zu sorgen hat. Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin für grundsätzliche Abklärungen des Rechtsvertreters in rechtlichen Belangen und für Bemühungen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen (vgl. Urk. 18 Einträge „10.12.2015“/„19.10.2015“) einzustehen. Die Akten der Vorinstanz sind zwar relativ umfangreich, doch sind für die hier strittige Rentenfrage die vor der entsprechenden Anmeldung (Urk. 8/87) aufgelegten Akten praktisch ohne Belang und daher kaum näher zu prüfen. Auch der für das Verfassen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von 8.4 Stun den (505 Minuten) ist überhöht. Weiter verrechnete der Rechtsvertreter Fr. 162.-- für 324 Kopien, was nicht nachvollziehbar und nicht zu berücksichtigen ist, da die Beschwerdegegnerin auf Gesuch ihre Akten üblicherweise in Kopie zur Einsicht überlässt - wovon auch hier auszugehen ist -, so dass sich das Erstellen von Kopien erübrigt. Das Gericht zieht sodann von Amtes wegen die Vorakten bei (§ 21 Abs. 1 GSVGer ), weshalb das Einreichen von entsprechenden Unterlagen unterbleiben kann und die Entschädigung für Kopien und andere Barauslagen ermessensweise auf insgesamt Fr. 20.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Zu berücksichtigen und zu vergüten sind somit die zu studierenden knapp fünf zig Aktenstücke und die Durchsicht der übrigen Vorakten der Beschwerde geg nerin , die etwa 10-seitige Beschwerdeschrift, die Aufwendungen im Zusammen hang mit den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (10.8 Stunden) und die nach Zustellung der Beschwerdeantwort angefallenen Bemühungen, inklusiv Stu dium des Urteils (1.5 Stunden), wobei für letztere der seit 1. Januar 2015 geltende Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) gilt (vgl. dazu auch Urk. 17). Unter der weiteren Berücksichtigung von in ähnlichen Fällen zu ge sprochenen Beträgen ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘700.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
4. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 700 . -- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ralph Straessle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty