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IV.2014.01299

Gemischte Methode; Qualifikation nicht bestritten; Beschwerdeführerin geht im vom behandelnen Facharzt attestierten Umfang einer Arbeitstätigkeit nach, woraus ein rentenausschliessendes Einkommen resultiert.

Zürich SozVersG · 2016-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1959 geborene X.___ wurde in den Jahr e n 1995 bis 2000 auf Kosten der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin umgeschult (vgl. Mitteilungen vom 3 0. März 1995, Urk. 6/34, vom 1 6. Februar 1998, Urk. 6/44, Schreiben der Versicherten vom 6. August 2000, Urk. 6/70, und Verfügung vom 1 4. November 2000, Urk. 6/74) . In der Folge arbeitete sie als Fachlehrperson Sekundarstufe ohne Lehrerpatent bei der Stiftung Y.___ (vgl. Arbeitsvertrag vom 2 2. April 2010 Ziff. 1, Urk. 6/80/1-2). Am 1 3. März 2012 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 7 5). Nachdem die IV-Stelle mit der Versicherten am 2 3. März 2012 ein Ressourcengespräch durc hgeführt hatte (Bericht vom 23. März 2012, Urk. 6/77), liess sie einen Aus zug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 7. April 2012, Urk. 6/81) und holte Arztberichte von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH f ür Innere Medizin, (undatierter, am 4. April 2012 bei der IV-Stelle eingegange ner Bericht, Urk. 6/78) und von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumaerkrankungen, (Bericht vom 2./ 3. Mai 2012, Urk. 6/83) ein. Am 5. Juli 2013 führte die IV-Stelle an ihrem Sitz mit der Versicherten ein Haushaltsabklärungsgespräch durch (Bericht vom 9. Juli 2013, Urk. 6/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 2 6. März 2014, Urk. 6/108, und Einwand vom 2 6. April 2014, Urk. 6/111) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 6. No vember 2014 ein en Anspruch der Ver sicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. Dezember 20 14 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wa s der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging i n der angefochtenen Verfügung vom 6. No vember 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheits schaden in einem Pensum von 46 %

als Lehrerin arbeiten würde. 40

% entfielen auf den Aufgabenbereich und 14 %

auf die Freizei

t. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin noch zu 50 % zumutbar. Im Aufgabenbereich bestehe eine Einschränkung vo n 50 % . Ins gesamt resultiere so bei gewichteten Teilinvaliditätsgraden von 0 % (Erwerbs bereich) und 20 % (Haushaltsbereich) ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen im Wesentlichen vor, als Fach lehrerin ohne Diplom sei sie bei der Y.___

angestellt gewesen. Sie habe an dieser Schule ihren 46%-Job gekündigt, weil sie die Fächer Tanzen und Garten krankheitshalber nicht mehr habe anbieten sowie die vielen Trep pen nicht mehr habe bewältigen können. Sie arbeite heute noch 39 %, 25 % davon bei der Pri marschule

B.___ (Fr. 23‘086. -- pro Jahr) und erneut 14 %

bei der

Y.___ . Dies sei wieder möglich, weil das Unterrichtszimmer für textiles Gestalten in das Erdgeschoss verlegt worden sei. Sie könne Tanzen und Garten nicht mehr anbieten und daher ihre ursprüngliche Lohnstufe nicht mehr erreichen. Sie könnte bei einem 50%-Pensum an der Primarschule B.___

Fr. 46‘172. -- ver dienen oder unter Beibehaltung des 14% -Pensums bei der Y.___

Fr. 51‘059.--. Die Annahme, sie könne weiterhin das ursprüngliche Einkommen erzielen, sei daher nicht korrekt.

Dr. A.___ habe sie bei der 46%-Anstellung zu 50 % arbeitsfähig ge schrieben (Urk. 1). 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.2 2.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.2.2

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.

3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invali denversicherung; IVV).

In der Rechtsprechung wurde als Aufgabenbereich auch die unentgeltliche Pflege und Betreuung von Angehörigen anerkannt (BGE 141 V 15 E. 4.4 mit Hinweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi che rungsgerichts I 61/81 vom 1 9. Oktober 1982). 2.2.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundegerichts für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelte n und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 3. 3.1

Dr. Z.___ hielt in seinem undatierten, am 4. April 2012 bei der Beschwer de gegnerin eingegangenen Bericht als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - s eronegative Arthritis (nicht weiter qualifizierbar) bestehend seit der Jugend, Exazerbation seit 2006 - s ystemischer Lupus erythematodes bestehend seit 1988 - Status nach zwei Jahren Behandlung mit Steroiden, Antirheumatika und Imurek

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Febris rheuma tika nach Angina mit Kardiomegalie bei erhaltener kardialer Leistungsfähigkeit und residueller

Extrasy s tolie .

Die Beschwerdeführerin sei wegen Gelenkschmerzen seit dem 2 2. November 2010 zu 50 % arbeits un fähig. Tanzen sei ihr nicht mehr möglich . Sonstige Tätig keiten seien täglich je nach Schmerzen unterschiedli ch

zumutbar, im Durch schnitt aber nur in einem Pensum von 50 %

bzw. vier Stunden pro Tag (Urk. 6/78). 3.2

Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. / 3. Mai 2012, er habe die Beschwerdeführerin vom 1 6. Februar bis 1 6. März 2011 behandelt. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die seronegative Arthritis. Die bisherige Tätigkeit sei noch möglich, es bestehe jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Während der Behandlung bei ihm habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestande n.

Falls die Gelenkerkrankung befriedigend eingestellt werden könne (Vermeidung der entzündlichen Schübe), sei in einer körperlich nicht bel a st e nden Tätigke it auch ein 100%-Pensum mög lich (Urk. 6/83 /1-7). 3.3

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. November 2012 erklärte Dr. A.___, er habe die Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2012 erneut kon trolliert. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten weder subjektive Beschwerden noch kl i nisch oder laborchemisch entzündliche Befunde der nicht sicher qualifi zierbaren

seronegativen Arthritis bestanden. Unter Celebrex 200mg und Homö o pathika hätten keine Zeichen eines aktiven entzündlichen Gelenkgeschehens vorgelegen . Die Arbeitsfähigkeit als Lehrerin sei bis auf Weiteres 50 %

(Urk. 6 /87/4-5). 3.4

Dr. Z.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. Januar 2013, die Beschwerdeführerin habe als Fachlehrerin für Werken unter Schmer zen 46 % gearbeitet. Dies sei mit häufige n Wechsel n zwischen Sitzen und Stehen einigermassen gegangen. Das Pensum sei wenn möglich auf 33 % zu reduzieren. Es gebe keine besser geeignete Tätigkeit. Eine Tätigkeit im Büro beispielsweise wäre weniger geeignet, da die Beschwerdeführerin höchstens eine halbe Stunde am Stück sitzend arbeiten könne (Urk. 6 /88). 3.5

Die Beschwerdeführerin wurde im April und Mai 2014 in der Klinik für Rheuma tologie des C.___ untersucht. Dr. med. D.___, Oberärztin, hielt mit Bericht an Dr. Z.___ vom 2 6. Mai 2014 als Diagnosen fest: - s eronegative Polyarthritis - kli nisch CTS rechts - (Akten-)an a mnestisch Status nach rheumatischem Fieber 1966 (7-jährig)

Sie könnten die Diagnose einer seronegativen Polyarthritis bestätigen. Immunse rologisch fänden sich nach wie vor keine Hinweise für das Vorliegen eines systemischen Lupus erythematodes oder einer Seropositivität . Der bishe rige Verlauf sei glücklicherweise anerosiv . Sie würden das Einfüh r en einer anti entzündlichen Basistherapie mit Methotrexat empfehlen. Die Beschwerdeführe rin habe jedoch mitgeteilt, dass sie sowohl auf die Therapie mit Methotrexat als auch auf eine initial überlappende Behandlung mit Prednison verzichten wolle (Urk. 6/115). 4.

Wie dargelegt (E. 1.1) erachtet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2; vgl. auch Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vo m Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwer degegnerin vom 1 5. Mai 2012 und vom 3 0. Januar 2013, Urk. 6/107).

Diese Beurteilung steht in Übereinstimmu ng mit der Einschätzung von Dr. A.___, welcher der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. vier Stun den pro Tag attestiert e (vgl. Urk. 6/83/3, E. 3.2 und E. 3.3). Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem am 4. April 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. vier Stunden pro Tag (Urk. 6/ 78, E. 3.1). Im Bericht vom 14. Januar 2013 hielt er zwar fest, dass das Pensum wenn möglich auf 33 % zu reduzieren sei, er erklärte jedoch weder, dass die Weiterleistung des zuvor erbrachten Arbeitspensums nicht mehr möglich sei, noch dass es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei (E. 3.4). Nachdem sich Dr. D.___ im Bericht vom 2 6. Mai 2014 (E. 3.5) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin äusserte und aus ihrem Bericht auch keine Angaben hervorgehen, wel che auf eine weitergehende als eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin nicht mindestens zu 50 % arbeitsfähig ist. Es ist denn auch aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 tatsächlich zu rund 50 % arbeitstätig war (vgl. nachstehend E. 7.3.2) .

Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin (in angepasster Tätigkeit) nicht sogar in einem weitergehenden Umfang noch arbeitsfähig ist, hat sie doch auch bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit keinen Rentenanspruch. 5 .

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerde führerin als im Gesun dheitsfall zu 46 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufga benbereich tätig (vgl. E. 1.1) wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk. 1; E. 1.2) . Die Qualifikation erweist sich denn auch als rechtens. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 5. Juli 2013 an, dass sie bei guter Gesundheit bei ihrer ursprünglichen Arbeitgeberin hätte bleiben wollen. Das Arbeitspensum von 46 % habe genügend Einkünfte gebracht und habe ideal zu ihrer Lebensweise gepasst. Sie habe weiterhin in F.___

gelebt und in G.___

ihrer Mutter bei der Betreuung des schwer dementen Vaters geholfen. Gesamthaft habe sie dafür zwei Wochentage investiert. Die restliche Zeit sei für ihre persönliche Freizeit reserviert gewesen (Urk. 6/105/2). 6.

I m Aufgabenbereich erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 50 % eingeschränkt (Urk. 2, vgl. Abklä rungsbericht 9. Juli 2013, Urk. 6/105). Diese Einschätzung basiert im Wesentlichen auf der nicht weiter überprüften Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne nur noch einen Tag pro Woche ihre Mutter bei der Pflege des Vaters unterstützen (Urk. 6/105/2). Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich im von ihr geltend gemachten Umfang im Aufgabenbereich ein geschränkt ist, hat sie doch – wie nachfolgend zu zeigen ist - selbst bei der Annahme einer 50%igen Einschrän kung im Aufgabenbereich keinen Rentenanspruch. 7 . 7.1

Für den Einkommensvergleich z ur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

sind die Ver hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einsprache entscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungs anspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbe ginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen wei teren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

Nachdem die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre ursprüngliche Arbeits stelle bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen per Februar 2011 gekündigt und sie sich am 1 3. März 2012 (Urk. 6 / 75, Datum gemäss Aktenver zeichnis) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte, war der frühestmögliche Rentenbeginn im September 2012 (vgl. E. 2.1). 7.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete bis Mitte Februar 2011 als Fachlehrperson Sekundarstufe 1 ohne Lehrerpatent i n einem Pensum von (gerundet) 46 % bei der Y.___ . Dabei erzielte sie ab August 2010 ein Einkommen von Fr. 57‘439.85 pro Jahr . In den Jahren 2008 bis 2010 hatte sie Einkommen von Fr. 58‘148.-- bzw. Fr. 59‘041. -- bzw. Fr. 59‘120.-- erzielt (B efristeter Arbeitsvertrag, Urk. 6/80/1-2; Lohnausweise 200 8 bis 201 1, Urk. 6/99/2, Urk. 6/9 9 /1, Urk. 6 /97/2 und Urk. 6/97/4). Die Beschwerdeführerin gab gemäss ihren eigenen Angaben die bei der Y.___ ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf (Urk. 6/91, Urk. 1) .

Das Einkommen des Jahres 20 09 in Höhe von Fr. 59‘041.-- - welches bei der Anpassung an den Nominallohnindex ein höheres Einkommen ergibt als das nominal höhere Einkommen des Jahres 2010

von Fr. 59‘120.--

- entsprach in Anpassung an die Nomin allohnentwicklung im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 60‘ 721.90

(Fr. 59‘ 041 .-- : 106,4 x 107,6 : 100 x 1 01,7; vgl. die

Tabellen T1.2.05 [Nominallohnindex Frauen 2006-2010] M,N,O sowie T1.2.10, [ Nomi nallohnindex Frauen 2011-2015] P des Bundesamtes für Statistik) . 7.3 7.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 7.3.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete nach dem Ende der Anstellung bei der Y.___ v om 2 1. Februar bis 1 8. März 2011 in e inem Pensum von 10,34 % und vom 19. März bis 3 1. Juli 2011 eine einem Pensum von 17,24 % für die Primarschule

H.___

und erzielte dabei ein Einkommen von total Fr. 8'147.-- (Lohnausweis Urk. 6/97/ 6- 7) . Zusätzlich b ezog sie Arbeitslosenentschädigung (Bescheinigung vom 5. Januar 2012, Urk. 6 /97/3). Ab dem 1. August 2011 arbeitete die Beschwerde führerin in einem Pensum von 25 % (7 Wochenlektionen) bei der Primarschule B.___ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 1‘923.90 pro Monat (Fr. 23‘086.65 : 12; Verfügung vom 9. August 2011, Urk. 6 /80/7-8, und Lohnausweis Urk. 6/97/8) . Ab dem gleichen Zeitpunkt war sie bei der Sekun darschule I.___ angestellt (3 Wochenlektionen = 10, 71 Stellen prozent) und erzielte ein Einkommen von Fr. 986.20 pro Monat (Fr. 4‘931. -- : 5; Lohnausweis, Urk. 6/97/5; Urk. 6/80/6).

Ab dem 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin weiterhin bei der Primar schule

B.___ in einem Pensum von 25 % angestellt und erzielte dabei im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 24‘702.-- (Aufstellung der Beschwerde führe rin, Urk. 6/79, und Lohnausweis, Urk. 6/97/12). Zudem arbeitete sie wieder bei der Primarschule H.___ und zwar zunächst in einem Pensum von 10,71 % und ab 1. August 2012 in einem Pensum von 7,41 % . Sie erzielte dabei im Jahr 2012 einen Lohn von Fr. 10‘167.-- (Lohnverfügung, Urk.

6/80/4-5, und Lohn ausweis, Urk. 6/97/10-11). Vom 1. Januar 2012 bis Ende Juli 2012 a rbeitete die Beschwerdeführerin ferner

in einem Pensum von 10,71 % für die Sekun darschule I.___

(Personalblatt, Urk. 6/80/6) und erzielte in dieser Zeit ein Einkommen von Fr. 7‘226.-- (Lohnausweis, Urk. 6/97/9). Ab dem 1. August 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder in e inem Pensum von 14,29 %

bei der Y.___

(Urk. 6/84/1-2) . Dabei erzielte sie bis Ende 2012 ein Einkommen von total Fr. 7‘425.-- (Lohnausweis, Urk. 6/97/14) .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Tätigkeiten im Jahr 2012 ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 49‘520 . -- erzielte (Fr. 24‘702.-- [ Urk. 6/97/12] + Fr. 10‘167.-- [ Urk. 6/97/10] + Fr. 7‘226.-- [ Urk. 6/97/9 ]

+ Fr. 7‘425.-- [ Urk. 6/97/14 ];

[Fr. 60‘721.90

- Fr. 49‘520 .--] : Fr. 60‘721.90 = 18,4 %; 18,4 % x 0,46 x + 20 % = 28,4 %). Aus den Ende 2012 noch inne gehabten Stellen bei der Primarschule B.___, der Primarschule H.___ und der Y.___

ergibt sich sogar ein Einkommen von Fr. 50‘592. 4 5 (Primarschule B.___ : Fr. 24‘702.--; Primarschule H.___ : Fr. 8‘ 0 70.45 [Fr. 10‘167.-- : {7 x 0,1071 + 5 x 0,0741} x 0,0741 x 12 ];

Y.___ : Fr. 17‘820.-- [Fr. 7‘425.-- : 5 x 12]). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Jahr 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre, dieses Einkommen weiter zu erzielen. 8.

I n Anbetracht dessen, dass die Schweiz betreffend das Urteil der zweiten Kam mer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di

Trizio gegen di e Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09), in welchem festgehalten wurde, dass di e Anwendung der gemischten Invali di tätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung unter Umständen Art. 14 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK; Di skriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletze, die Über weisung an die grosse Kammer beantragt hat (Art. 43 Abs. 1 EMRK), besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 3. März 2012 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 7 5). Nachdem die IV-Stelle mit der Versicherten am 2 3. März 2012 ein Ressourcengespräch durc hgeführt hatte (Bericht vom 23. März 2012, Urk. 6/77), liess sie einen Aus zug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 7. April 2012, Urk. 6/81) und holte Arztberichte von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH f ür Innere Medizin, (undatierter, am 4. April 2012 bei der IV-Stelle eingegange ner Bericht, Urk. 6/78) und von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumaerkrankungen, (Bericht vom 2./ 3. Mai 2012, Urk. 6/83) ein. Am 5. Juli 2013 führte die IV-Stelle an ihrem Sitz mit der Versicherten ein Haushaltsabklärungsgespräch durch (Bericht vom 9. Juli 2013, Urk. 6/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 2 6. März 2014, Urk. 6/108, und Einwand vom

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging i n der angefochtenen Verfügung vom 6. No vember 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheits schaden in einem Pensum von 46 %

als Lehrerin arbeiten würde. 40

% entfielen auf den Aufgabenbereich und 14 %

auf die Freizei

t. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin noch zu 50 % zumutbar. Im Aufgabenbereich bestehe eine Einschränkung vo n 50 % . Ins gesamt resultiere so bei gewichteten Teilinvaliditätsgraden von 0 % (Erwerbs bereich) und 20 % (Haushaltsbereich) ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen im Wesentlichen vor, als Fach lehrerin ohne Diplom sei sie bei der Y.___

angestellt gewesen. Sie habe an dieser Schule ihren 46%-Job gekündigt, weil sie die Fächer Tanzen und Garten krankheitshalber nicht mehr habe anbieten sowie die vielen Trep pen nicht mehr habe bewältigen können. Sie arbeite heute noch 39 %, 25 % davon bei der Pri marschule

B.___ (Fr. 23‘086. -- pro Jahr) und erneut 14 %

bei der

Y.___ . Dies sei wieder möglich, weil das Unterrichtszimmer für textiles Gestalten in das Erdgeschoss verlegt worden sei. Sie könne Tanzen und Garten nicht mehr anbieten und daher ihre ursprüngliche Lohnstufe nicht mehr erreichen. Sie könnte bei einem 50%-Pensum an der Primarschule B.___

Fr. 46‘172. -- ver dienen oder unter Beibehaltung des 14% -Pensums bei der Y.___

Fr. 51‘059.--. Die Annahme, sie könne weiterhin das ursprüngliche Einkommen erzielen, sei daher nicht korrekt.

Dr. A.___ habe sie bei der 46%-Anstellung zu 50 % arbeitsfähig ge schrieben (Urk. 1). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 4. Dezember 20 14 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wa s der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.2.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.

E. 2.2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundegerichts für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelte n und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. Z.___ hielt in seinem undatierten, am 4. April 2012 bei der Beschwer de gegnerin eingegangenen Bericht als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - s eronegative Arthritis (nicht weiter qualifizierbar) bestehend seit der Jugend, Exazerbation seit 2006 - s ystemischer Lupus erythematodes bestehend seit 1988 - Status nach zwei Jahren Behandlung mit Steroiden, Antirheumatika und Imurek

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Febris rheuma tika nach Angina mit Kardiomegalie bei erhaltener kardialer Leistungsfähigkeit und residueller

Extrasy s tolie .

Die Beschwerdeführerin sei wegen Gelenkschmerzen seit dem 2 2. November 2010 zu 50 % arbeits un fähig. Tanzen sei ihr nicht mehr möglich . Sonstige Tätig keiten seien täglich je nach Schmerzen unterschiedli ch

zumutbar, im Durch schnitt aber nur in einem Pensum von 50 %

bzw. vier Stunden pro Tag (Urk. 6/78).

E. 3.2 Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. / 3. Mai 2012, er habe die Beschwerdeführerin vom 1 6. Februar bis 1 6. März 2011 behandelt. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die seronegative Arthritis. Die bisherige Tätigkeit sei noch möglich, es bestehe jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Während der Behandlung bei ihm habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestande n.

Falls die Gelenkerkrankung befriedigend eingestellt werden könne (Vermeidung der entzündlichen Schübe), sei in einer körperlich nicht bel a st e nden Tätigke it auch ein 100%-Pensum mög lich (Urk. 6/83 /1-7).

E. 3.3 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. November 2012 erklärte Dr. A.___, er habe die Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2012 erneut kon trolliert. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten weder subjektive Beschwerden noch kl i nisch oder laborchemisch entzündliche Befunde der nicht sicher qualifi zierbaren

seronegativen Arthritis bestanden. Unter Celebrex 200mg und Homö o pathika hätten keine Zeichen eines aktiven entzündlichen Gelenkgeschehens vorgelegen . Die Arbeitsfähigkeit als Lehrerin sei bis auf Weiteres 50 %

(Urk. 6 /87/4-5).

E. 3.4 Dr. Z.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. Januar 2013, die Beschwerdeführerin habe als Fachlehrerin für Werken unter Schmer zen 46 % gearbeitet. Dies sei mit häufige n Wechsel n zwischen Sitzen und Stehen einigermassen gegangen. Das Pensum sei wenn möglich auf 33 % zu reduzieren. Es gebe keine besser geeignete Tätigkeit. Eine Tätigkeit im Büro beispielsweise wäre weniger geeignet, da die Beschwerdeführerin höchstens eine halbe Stunde am Stück sitzend arbeiten könne (Urk. 6 /88).

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin wurde im April und Mai 2014 in der Klinik für Rheuma tologie des C.___ untersucht. Dr. med. D.___, Oberärztin, hielt mit Bericht an Dr. Z.___ vom 2 6. Mai 2014 als Diagnosen fest: - s eronegative Polyarthritis - kli nisch CTS rechts - (Akten-)an a mnestisch Status nach rheumatischem Fieber 1966 (7-jährig)

Sie könnten die Diagnose einer seronegativen Polyarthritis bestätigen. Immunse rologisch fänden sich nach wie vor keine Hinweise für das Vorliegen eines systemischen Lupus erythematodes oder einer Seropositivität . Der bishe rige Verlauf sei glücklicherweise anerosiv . Sie würden das Einfüh r en einer anti entzündlichen Basistherapie mit Methotrexat empfehlen. Die Beschwerdeführe rin habe jedoch mitgeteilt, dass sie sowohl auf die Therapie mit Methotrexat als auch auf eine initial überlappende Behandlung mit Prednison verzichten wolle (Urk. 6/115). 4.

Wie dargelegt (E. 1.1) erachtet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2; vgl. auch Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vo m Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwer degegnerin vom 1 5. Mai 2012 und vom 3 0. Januar 2013, Urk. 6/107).

Diese Beurteilung steht in Übereinstimmu ng mit der Einschätzung von Dr. A.___, welcher der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. vier Stun den pro Tag attestiert e (vgl. Urk. 6/83/3, E. 3.2 und E. 3.3). Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem am 4. April 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. vier Stunden pro Tag (Urk. 6/ 78, E. 3.1). Im Bericht vom 14. Januar 2013 hielt er zwar fest, dass das Pensum wenn möglich auf 33 % zu reduzieren sei, er erklärte jedoch weder, dass die Weiterleistung des zuvor erbrachten Arbeitspensums nicht mehr möglich sei, noch dass es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei (E. 3.4). Nachdem sich Dr. D.___ im Bericht vom 2 6. Mai 2014 (E. 3.5) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin äusserte und aus ihrem Bericht auch keine Angaben hervorgehen, wel che auf eine weitergehende als eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin nicht mindestens zu 50 % arbeitsfähig ist. Es ist denn auch aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 tatsächlich zu rund 50 % arbeitstätig war (vgl. nachstehend E. 7.3.2) .

Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin (in angepasster Tätigkeit) nicht sogar in einem weitergehenden Umfang noch arbeitsfähig ist, hat sie doch auch bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit keinen Rentenanspruch. 5 .

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerde führerin als im Gesun dheitsfall zu 46 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufga benbereich tätig (vgl. E. 1.1) wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk. 1; E. 1.2) . Die Qualifikation erweist sich denn auch als rechtens. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 5. Juli 2013 an, dass sie bei guter Gesundheit bei ihrer ursprünglichen Arbeitgeberin hätte bleiben wollen. Das Arbeitspensum von 46 % habe genügend Einkünfte gebracht und habe ideal zu ihrer Lebensweise gepasst. Sie habe weiterhin in F.___

gelebt und in G.___

ihrer Mutter bei der Betreuung des schwer dementen Vaters geholfen. Gesamthaft habe sie dafür zwei Wochentage investiert. Die restliche Zeit sei für ihre persönliche Freizeit reserviert gewesen (Urk. 6/105/2). 6.

I m Aufgabenbereich erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 50 % eingeschränkt (Urk. 2, vgl. Abklä rungsbericht 9. Juli 2013, Urk. 6/105). Diese Einschätzung basiert im Wesentlichen auf der nicht weiter überprüften Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne nur noch einen Tag pro Woche ihre Mutter bei der Pflege des Vaters unterstützen (Urk. 6/105/2). Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich im von ihr geltend gemachten Umfang im Aufgabenbereich ein geschränkt ist, hat sie doch – wie nachfolgend zu zeigen ist - selbst bei der Annahme einer 50%igen Einschrän kung im Aufgabenbereich keinen Rentenanspruch. 7 . 7.1

Für den Einkommensvergleich z ur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

sind die Ver hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einsprache entscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungs anspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbe ginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen wei teren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

Nachdem die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre ursprüngliche Arbeits stelle bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen per Februar 2011 gekündigt und sie sich am 1 3. März 2012 (Urk. 6 / 75, Datum gemäss Aktenver zeichnis) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte, war der frühestmögliche Rentenbeginn im September 2012 (vgl. E. 2.1). 7.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete bis Mitte Februar 2011 als Fachlehrperson Sekundarstufe 1 ohne Lehrerpatent i n einem Pensum von (gerundet) 46 % bei der Y.___ . Dabei erzielte sie ab August 2010 ein Einkommen von Fr. 57‘439.85 pro Jahr . In den Jahren 2008 bis 2010 hatte sie Einkommen von Fr. 58‘148.-- bzw. Fr. 59‘041. -- bzw. Fr. 59‘120.-- erzielt (B efristeter Arbeitsvertrag, Urk. 6/80/1-2; Lohnausweise 200

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 bis 201 1, Urk. 6/99/2, Urk. 6/9

E. 09 in Höhe von Fr. 59‘041.-- - welches bei der Anpassung an den Nominallohnindex ein höheres Einkommen ergibt als das nominal höhere Einkommen des Jahres 2010

von Fr. 59‘120.--

- entsprach in Anpassung an die Nomin allohnentwicklung im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 60‘ 721.90

(Fr. 59‘ 041 .-- : 106,4 x 107,6 : 100 x 1 01,7; vgl. die

Tabellen T1.2.05 [Nominallohnindex Frauen 2006-2010] M,N,O sowie T1.2.10, [ Nomi nallohnindex Frauen 2011-2015] P des Bundesamtes für Statistik) . 7.3 7.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 7.3.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete nach dem Ende der Anstellung bei der Y.___ v om 2 1. Februar bis 1 8. März 2011 in e inem Pensum von 10,34 % und vom 19. März bis 3 1. Juli 2011 eine einem Pensum von 17,24 % für die Primarschule

H.___

und erzielte dabei ein Einkommen von total Fr. 8'147.-- (Lohnausweis Urk. 6/97/ 6- 7) . Zusätzlich b ezog sie Arbeitslosenentschädigung (Bescheinigung vom 5. Januar 2012, Urk. 6 /97/3). Ab dem 1. August 2011 arbeitete die Beschwerde führerin in einem Pensum von 25 % (7 Wochenlektionen) bei der Primarschule B.___ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 1‘923.90 pro Monat (Fr. 23‘086.65 : 12; Verfügung vom 9. August 2011, Urk. 6 /80/7-8, und Lohnausweis Urk. 6/97/8) . Ab dem gleichen Zeitpunkt war sie bei der Sekun darschule I.___ angestellt (3 Wochenlektionen = 10, 71 Stellen prozent) und erzielte ein Einkommen von Fr. 986.20 pro Monat (Fr. 4‘931. -- : 5; Lohnausweis, Urk. 6/97/5; Urk. 6/80/6).

Ab dem 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin weiterhin bei der Primar schule

B.___ in einem Pensum von 25 % angestellt und erzielte dabei im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 24‘702.-- (Aufstellung der Beschwerde führe rin, Urk. 6/79, und Lohnausweis, Urk. 6/97/12). Zudem arbeitete sie wieder bei der Primarschule H.___ und zwar zunächst in einem Pensum von 10,71 % und ab 1. August 2012 in einem Pensum von 7,41 % . Sie erzielte dabei im Jahr 2012 einen Lohn von Fr. 10‘167.-- (Lohnverfügung, Urk.

6/80/4-5, und Lohn ausweis, Urk. 6/97/10-11). Vom 1. Januar 2012 bis Ende Juli 2012 a rbeitete die Beschwerdeführerin ferner

in einem Pensum von 10,71 % für die Sekun darschule I.___

(Personalblatt, Urk. 6/80/6) und erzielte in dieser Zeit ein Einkommen von Fr. 7‘226.-- (Lohnausweis, Urk. 6/97/9). Ab dem 1. August 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder in e inem Pensum von 14,29 %

bei der Y.___

(Urk. 6/84/1-2) . Dabei erzielte sie bis Ende 2012 ein Einkommen von total Fr. 7‘425.-- (Lohnausweis, Urk. 6/97/14) .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Tätigkeiten im Jahr 2012 ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 49‘520 . -- erzielte (Fr. 24‘702.-- [ Urk. 6/97/12] + Fr. 10‘167.-- [ Urk. 6/97/10] + Fr. 7‘226.-- [ Urk. 6/97/9 ]

+ Fr. 7‘425.-- [ Urk. 6/97/14 ];

[Fr. 60‘721.90

- Fr. 49‘520 .--] : Fr. 60‘721.90 = 18,4 %; 18,4 % x 0,46 x + 20 % = 28,4 %). Aus den Ende 2012 noch inne gehabten Stellen bei der Primarschule B.___, der Primarschule H.___ und der Y.___

ergibt sich sogar ein Einkommen von Fr. 50‘592. 4 5 (Primarschule B.___ : Fr. 24‘702.--; Primarschule H.___ : Fr. 8‘ 0 70.45 [Fr. 10‘167.-- : {7 x 0,1071 + 5 x 0,0741} x 0,0741 x 12 ];

Y.___ : Fr. 17‘820.-- [Fr. 7‘425.-- : 5 x 12]). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Jahr 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre, dieses Einkommen weiter zu erzielen. 8.

I n Anbetracht dessen, dass die Schweiz betreffend das Urteil der zweiten Kam mer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di

Trizio gegen di e Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09), in welchem festgehalten wurde, dass di e Anwendung der gemischten Invali di tätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung unter Umständen Art. 14 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK; Di skriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletze, die Über weisung an die grosse Kammer beantragt hat (Art. 43 Abs. 1 EMRK), besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 9 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01299 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1959 geborene X.___ wurde in den Jahr e n 1995 bis 2000 auf Kosten der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin umgeschult (vgl. Mitteilungen vom 3 0. März 1995, Urk. 6/34, vom 1 6. Februar 1998, Urk. 6/44, Schreiben der Versicherten vom 6. August 2000, Urk. 6/70, und Verfügung vom 1 4. November 2000, Urk. 6/74) . In der Folge arbeitete sie als Fachlehrperson Sekundarstufe ohne Lehrerpatent bei der Stiftung Y.___ (vgl. Arbeitsvertrag vom 2 2. April 2010 Ziff. 1, Urk. 6/80/1-2). Am 1 3. März 2012 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 7 5). Nachdem die IV-Stelle mit der Versicherten am 2 3. März 2012 ein Ressourcengespräch durc hgeführt hatte (Bericht vom 23. März 2012, Urk. 6/77), liess sie einen Aus zug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 7. April 2012, Urk. 6/81) und holte Arztberichte von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH f ür Innere Medizin, (undatierter, am 4. April 2012 bei der IV-Stelle eingegange ner Bericht, Urk. 6/78) und von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumaerkrankungen, (Bericht vom 2./ 3. Mai 2012, Urk. 6/83) ein. Am 5. Juli 2013 führte die IV-Stelle an ihrem Sitz mit der Versicherten ein Haushaltsabklärungsgespräch durch (Bericht vom 9. Juli 2013, Urk. 6/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 2 6. März 2014, Urk. 6/108, und Einwand vom 2 6. April 2014, Urk. 6/111) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 6. No vember 2014 ein en Anspruch der Ver sicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. Dezember 20 14 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wa s der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging i n der angefochtenen Verfügung vom 6. No vember 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheits schaden in einem Pensum von 46 %

als Lehrerin arbeiten würde. 40

% entfielen auf den Aufgabenbereich und 14 %

auf die Freizei

t. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin noch zu 50 % zumutbar. Im Aufgabenbereich bestehe eine Einschränkung vo n 50 % . Ins gesamt resultiere so bei gewichteten Teilinvaliditätsgraden von 0 % (Erwerbs bereich) und 20 % (Haushaltsbereich) ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen im Wesentlichen vor, als Fach lehrerin ohne Diplom sei sie bei der Y.___

angestellt gewesen. Sie habe an dieser Schule ihren 46%-Job gekündigt, weil sie die Fächer Tanzen und Garten krankheitshalber nicht mehr habe anbieten sowie die vielen Trep pen nicht mehr habe bewältigen können. Sie arbeite heute noch 39 %, 25 % davon bei der Pri marschule

B.___ (Fr. 23‘086. -- pro Jahr) und erneut 14 %

bei der

Y.___ . Dies sei wieder möglich, weil das Unterrichtszimmer für textiles Gestalten in das Erdgeschoss verlegt worden sei. Sie könne Tanzen und Garten nicht mehr anbieten und daher ihre ursprüngliche Lohnstufe nicht mehr erreichen. Sie könnte bei einem 50%-Pensum an der Primarschule B.___

Fr. 46‘172. -- ver dienen oder unter Beibehaltung des 14% -Pensums bei der Y.___

Fr. 51‘059.--. Die Annahme, sie könne weiterhin das ursprüngliche Einkommen erzielen, sei daher nicht korrekt.

Dr. A.___ habe sie bei der 46%-Anstellung zu 50 % arbeitsfähig ge schrieben (Urk. 1). 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.2 2.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.2.2

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.

3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invali denversicherung; IVV).

In der Rechtsprechung wurde als Aufgabenbereich auch die unentgeltliche Pflege und Betreuung von Angehörigen anerkannt (BGE 141 V 15 E. 4.4 mit Hinweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi che rungsgerichts I 61/81 vom 1 9. Oktober 1982). 2.2.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundegerichts für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelte n und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 3. 3.1

Dr. Z.___ hielt in seinem undatierten, am 4. April 2012 bei der Beschwer de gegnerin eingegangenen Bericht als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - s eronegative Arthritis (nicht weiter qualifizierbar) bestehend seit der Jugend, Exazerbation seit 2006 - s ystemischer Lupus erythematodes bestehend seit 1988 - Status nach zwei Jahren Behandlung mit Steroiden, Antirheumatika und Imurek

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Febris rheuma tika nach Angina mit Kardiomegalie bei erhaltener kardialer Leistungsfähigkeit und residueller

Extrasy s tolie .

Die Beschwerdeführerin sei wegen Gelenkschmerzen seit dem 2 2. November 2010 zu 50 % arbeits un fähig. Tanzen sei ihr nicht mehr möglich . Sonstige Tätig keiten seien täglich je nach Schmerzen unterschiedli ch

zumutbar, im Durch schnitt aber nur in einem Pensum von 50 %

bzw. vier Stunden pro Tag (Urk. 6/78). 3.2

Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. / 3. Mai 2012, er habe die Beschwerdeführerin vom 1 6. Februar bis 1 6. März 2011 behandelt. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die seronegative Arthritis. Die bisherige Tätigkeit sei noch möglich, es bestehe jedoch eine verminderte Leistungsfähigkeit. Während der Behandlung bei ihm habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestande n.

Falls die Gelenkerkrankung befriedigend eingestellt werden könne (Vermeidung der entzündlichen Schübe), sei in einer körperlich nicht bel a st e nden Tätigke it auch ein 100%-Pensum mög lich (Urk. 6/83 /1-7). 3.3

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. November 2012 erklärte Dr. A.___, er habe die Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2012 erneut kon trolliert. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten weder subjektive Beschwerden noch kl i nisch oder laborchemisch entzündliche Befunde der nicht sicher qualifi zierbaren

seronegativen Arthritis bestanden. Unter Celebrex 200mg und Homö o pathika hätten keine Zeichen eines aktiven entzündlichen Gelenkgeschehens vorgelegen . Die Arbeitsfähigkeit als Lehrerin sei bis auf Weiteres 50 %

(Urk. 6 /87/4-5). 3.4

Dr. Z.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. Januar 2013, die Beschwerdeführerin habe als Fachlehrerin für Werken unter Schmer zen 46 % gearbeitet. Dies sei mit häufige n Wechsel n zwischen Sitzen und Stehen einigermassen gegangen. Das Pensum sei wenn möglich auf 33 % zu reduzieren. Es gebe keine besser geeignete Tätigkeit. Eine Tätigkeit im Büro beispielsweise wäre weniger geeignet, da die Beschwerdeführerin höchstens eine halbe Stunde am Stück sitzend arbeiten könne (Urk. 6 /88). 3.5

Die Beschwerdeführerin wurde im April und Mai 2014 in der Klinik für Rheuma tologie des C.___ untersucht. Dr. med. D.___, Oberärztin, hielt mit Bericht an Dr. Z.___ vom 2 6. Mai 2014 als Diagnosen fest: - s eronegative Polyarthritis - kli nisch CTS rechts - (Akten-)an a mnestisch Status nach rheumatischem Fieber 1966 (7-jährig)

Sie könnten die Diagnose einer seronegativen Polyarthritis bestätigen. Immunse rologisch fänden sich nach wie vor keine Hinweise für das Vorliegen eines systemischen Lupus erythematodes oder einer Seropositivität . Der bishe rige Verlauf sei glücklicherweise anerosiv . Sie würden das Einfüh r en einer anti entzündlichen Basistherapie mit Methotrexat empfehlen. Die Beschwerdeführe rin habe jedoch mitgeteilt, dass sie sowohl auf die Therapie mit Methotrexat als auch auf eine initial überlappende Behandlung mit Prednison verzichten wolle (Urk. 6/115). 4.

Wie dargelegt (E. 1.1) erachtet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2; vgl. auch Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vo m Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwer degegnerin vom 1 5. Mai 2012 und vom 3 0. Januar 2013, Urk. 6/107).

Diese Beurteilung steht in Übereinstimmu ng mit der Einschätzung von Dr. A.___, welcher der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. vier Stun den pro Tag attestiert e (vgl. Urk. 6/83/3, E. 3.2 und E. 3.3). Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem am 4. April 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bzw. vier Stunden pro Tag (Urk. 6/ 78, E. 3.1). Im Bericht vom 14. Januar 2013 hielt er zwar fest, dass das Pensum wenn möglich auf 33 % zu reduzieren sei, er erklärte jedoch weder, dass die Weiterleistung des zuvor erbrachten Arbeitspensums nicht mehr möglich sei, noch dass es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei (E. 3.4). Nachdem sich Dr. D.___ im Bericht vom 2 6. Mai 2014 (E. 3.5) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin äusserte und aus ihrem Bericht auch keine Angaben hervorgehen, wel che auf eine weitergehende als eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin nicht mindestens zu 50 % arbeitsfähig ist. Es ist denn auch aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 tatsächlich zu rund 50 % arbeitstätig war (vgl. nachstehend E. 7.3.2) .

Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin (in angepasster Tätigkeit) nicht sogar in einem weitergehenden Umfang noch arbeitsfähig ist, hat sie doch auch bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit keinen Rentenanspruch. 5 .

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerde führerin als im Gesun dheitsfall zu 46 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufga benbereich tätig (vgl. E. 1.1) wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk. 1; E. 1.2) . Die Qualifikation erweist sich denn auch als rechtens. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 5. Juli 2013 an, dass sie bei guter Gesundheit bei ihrer ursprünglichen Arbeitgeberin hätte bleiben wollen. Das Arbeitspensum von 46 % habe genügend Einkünfte gebracht und habe ideal zu ihrer Lebensweise gepasst. Sie habe weiterhin in F.___

gelebt und in G.___

ihrer Mutter bei der Betreuung des schwer dementen Vaters geholfen. Gesamthaft habe sie dafür zwei Wochentage investiert. Die restliche Zeit sei für ihre persönliche Freizeit reserviert gewesen (Urk. 6/105/2). 6.

I m Aufgabenbereich erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 50 % eingeschränkt (Urk. 2, vgl. Abklä rungsbericht 9. Juli 2013, Urk. 6/105). Diese Einschätzung basiert im Wesentlichen auf der nicht weiter überprüften Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne nur noch einen Tag pro Woche ihre Mutter bei der Pflege des Vaters unterstützen (Urk. 6/105/2). Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich im von ihr geltend gemachten Umfang im Aufgabenbereich ein geschränkt ist, hat sie doch – wie nachfolgend zu zeigen ist - selbst bei der Annahme einer 50%igen Einschrän kung im Aufgabenbereich keinen Rentenanspruch. 7 . 7.1

Für den Einkommensvergleich z ur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

sind die Ver hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs einkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einsprache entscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungs anspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbe ginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen wei teren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

Nachdem die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre ursprüngliche Arbeits stelle bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen per Februar 2011 gekündigt und sie sich am 1 3. März 2012 (Urk. 6 / 75, Datum gemäss Aktenver zeichnis) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte, war der frühestmögliche Rentenbeginn im September 2012 (vgl. E. 2.1). 7.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete bis Mitte Februar 2011 als Fachlehrperson Sekundarstufe 1 ohne Lehrerpatent i n einem Pensum von (gerundet) 46 % bei der Y.___ . Dabei erzielte sie ab August 2010 ein Einkommen von Fr. 57‘439.85 pro Jahr . In den Jahren 2008 bis 2010 hatte sie Einkommen von Fr. 58‘148.-- bzw. Fr. 59‘041. -- bzw. Fr. 59‘120.-- erzielt (B efristeter Arbeitsvertrag, Urk. 6/80/1-2; Lohnausweise 200 8 bis 201 1, Urk. 6/99/2, Urk. 6/9 9 /1, Urk. 6 /97/2 und Urk. 6/97/4). Die Beschwerdeführerin gab gemäss ihren eigenen Angaben die bei der Y.___ ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf (Urk. 6/91, Urk. 1) .

Das Einkommen des Jahres 20 09 in Höhe von Fr. 59‘041.-- - welches bei der Anpassung an den Nominallohnindex ein höheres Einkommen ergibt als das nominal höhere Einkommen des Jahres 2010

von Fr. 59‘120.--

- entsprach in Anpassung an die Nomin allohnentwicklung im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 60‘ 721.90

(Fr. 59‘ 041 .-- : 106,4 x 107,6 : 100 x 1 01,7; vgl. die

Tabellen T1.2.05 [Nominallohnindex Frauen 2006-2010] M,N,O sowie T1.2.10, [ Nomi nallohnindex Frauen 2011-2015] P des Bundesamtes für Statistik) . 7.3 7.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 7.3.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete nach dem Ende der Anstellung bei der Y.___ v om 2 1. Februar bis 1 8. März 2011 in e inem Pensum von 10,34 % und vom 19. März bis 3 1. Juli 2011 eine einem Pensum von 17,24 % für die Primarschule

H.___

und erzielte dabei ein Einkommen von total Fr. 8'147.-- (Lohnausweis Urk. 6/97/ 6- 7) . Zusätzlich b ezog sie Arbeitslosenentschädigung (Bescheinigung vom 5. Januar 2012, Urk. 6 /97/3). Ab dem 1. August 2011 arbeitete die Beschwerde führerin in einem Pensum von 25 % (7 Wochenlektionen) bei der Primarschule B.___ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 1‘923.90 pro Monat (Fr. 23‘086.65 : 12; Verfügung vom 9. August 2011, Urk. 6 /80/7-8, und Lohnausweis Urk. 6/97/8) . Ab dem gleichen Zeitpunkt war sie bei der Sekun darschule I.___ angestellt (3 Wochenlektionen = 10, 71 Stellen prozent) und erzielte ein Einkommen von Fr. 986.20 pro Monat (Fr. 4‘931. -- : 5; Lohnausweis, Urk. 6/97/5; Urk. 6/80/6).

Ab dem 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin weiterhin bei der Primar schule

B.___ in einem Pensum von 25 % angestellt und erzielte dabei im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 24‘702.-- (Aufstellung der Beschwerde führe rin, Urk. 6/79, und Lohnausweis, Urk. 6/97/12). Zudem arbeitete sie wieder bei der Primarschule H.___ und zwar zunächst in einem Pensum von 10,71 % und ab 1. August 2012 in einem Pensum von 7,41 % . Sie erzielte dabei im Jahr 2012 einen Lohn von Fr. 10‘167.-- (Lohnverfügung, Urk.

6/80/4-5, und Lohn ausweis, Urk. 6/97/10-11). Vom 1. Januar 2012 bis Ende Juli 2012 a rbeitete die Beschwerdeführerin ferner

in einem Pensum von 10,71 % für die Sekun darschule I.___

(Personalblatt, Urk. 6/80/6) und erzielte in dieser Zeit ein Einkommen von Fr. 7‘226.-- (Lohnausweis, Urk. 6/97/9). Ab dem 1. August 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder in e inem Pensum von 14,29 %

bei der Y.___

(Urk. 6/84/1-2) . Dabei erzielte sie bis Ende 2012 ein Einkommen von total Fr. 7‘425.-- (Lohnausweis, Urk. 6/97/14) .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Tätigkeiten im Jahr 2012 ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 49‘520 . -- erzielte (Fr. 24‘702.-- [ Urk. 6/97/12] + Fr. 10‘167.-- [ Urk. 6/97/10] + Fr. 7‘226.-- [ Urk. 6/97/9 ]

+ Fr. 7‘425.-- [ Urk. 6/97/14 ];

[Fr. 60‘721.90

- Fr. 49‘520 .--] : Fr. 60‘721.90 = 18,4 %; 18,4 % x 0,46 x + 20 % = 28,4 %). Aus den Ende 2012 noch inne gehabten Stellen bei der Primarschule B.___, der Primarschule H.___ und der Y.___

ergibt sich sogar ein Einkommen von Fr. 50‘592. 4 5 (Primarschule B.___ : Fr. 24‘702.--; Primarschule H.___ : Fr. 8‘ 0 70.45 [Fr. 10‘167.-- : {7 x 0,1071 + 5 x 0,0741} x 0,0741 x 12 ];

Y.___ : Fr. 17‘820.-- [Fr. 7‘425.-- : 5 x 12]). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Jahr 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre, dieses Einkommen weiter zu erzielen. 8.

I n Anbetracht dessen, dass die Schweiz betreffend das Urteil der zweiten Kam mer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di

Trizio gegen di e Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09), in welchem festgehalten wurde, dass di e Anwendung der gemischten Invali di tätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung unter Umständen Art. 14 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK; Di skriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletze, die Über weisung an die grosse Kammer beantragt hat (Art. 43 Abs. 1 EMRK), besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler