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IV.2014.01297

Rentenrevision. Rückweisung, da ein psychiatrisches Gutachten nicht genügt, sondern auch die somatischen Beschwerden hätten abgeklärt werden müssen. Somatoforme Schmerzstörung.

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1967, reiste am 1. Januar 2000 von Y.___ in die Schweiz ein. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in der Schweiz seit dem 7. Januar 2002 in einem 65%igen Pensum als Hauswirtschaftsangestellte der Klinik Z.___ tätig. Ihr letzte r effektive r Arbeitstag fand am 1. März 2005 statt (Urk. 14/7). Am 1 6. März 2005 meldete die Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen im Zusammenhang mit einem U nfallereignis vom 2 0. März 2004 (Sturz) aufgetre tenen Kniebeschwerden zum Rentenbezug an (Urk. 14/2). Das Arbeitsverhältnis mit der Klinik Z.___ wurde per 3 1. Juli 2005 aufgelöst (Urk. 14/7). Am 7. Oktober 2006

verletzte die Versicherte sich bei eine m Verkehrsunfall in Y.___,

ihr Vater verstarb aufgrund dieses Unfalls (Urk. 14/39, Urk. 14/31, Urk. 14/34). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Zürich), obligatorischer Unfallversicherer, sprach der Versicherten am 3 0. Oktober 2007 im Zusammen hang mit dem Unfall vom 2 0. März 2004 gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % eine Integritätsentschä digung von Fr. 10‘680.-- zu,

verneinte jedoch einen Rentenanspruch (Urk. 14/51). Am 2 4. April 2008 wurde die Einsprache der Versicherten von der Zürich teilweise gutgeheissen und ihr per 1 8. Sep tember 2006 eine 12%ige Invalidenrente zugesprochen (Urk. 14/55). 1.2

Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine vom

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1967, reiste am 1. Januar 2000 von Y.___ in die Schweiz ein. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in der Schweiz seit dem 7. Januar 2002 in einem 65%igen Pensum als Hauswirtschaftsangestellte der Klinik Z.___ tätig. Ihr letzte r effektive r Arbeitstag fand am 1. März 2005 statt (Urk. 14/7). Am 1 6. März 2005 meldete die Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen im Zusammenhang mit einem U nfallereignis vom 2 0. März 2004 (Sturz) aufgetre tenen Kniebeschwerden zum Rentenbezug an (Urk. 14/2). Das Arbeitsverhältnis mit der Klinik Z.___ wurde per 3 1. Juli 2005 aufgelöst (Urk. 14/7). Am 7. Oktober 2006

verletzte die Versicherte sich bei eine m Verkehrsunfall in Y.___,

ihr Vater verstarb aufgrund dieses Unfalls (Urk. 14/39, Urk. 14/31, Urk. 14/34). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Zürich), obligatorischer Unfallversicherer, sprach der Versicherten am 3 0. Oktober 2007 im Zusammen hang mit dem Unfall vom

E. 1.2 Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine vom

E. 2 4. April 2008 wurde die Einsprache der Versicherten von der Zürich teilweise gutgeheissen und ihr per 1 8. Sep tember 2006 eine 12%ige Invalidenrente zugesprochen (Urk. 14/55).

Dispositiv
  1. März 2005 bis am 3
  2. April 2006 bef ristete ganze Invalidenrente zu ( Urk.  14/78). Zur Klärung der Folgen des Autounfalls vom
  3. Oktober 2006 fand a m
  4. April 2009 eine Haus haltsabklärung statt ( Urk.  14/82). Weiter gab die IV-Stelle ein rheumatologi sches und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welche am 1
  5. September 2009 beziehungsweise am 1
  6. April 2010 erstattet wurden ( Urk.  14/91, Urk.  14/98). Mit Verfügung vom
  7. Juni 2011 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 77  % eine ganze Invalidenrente ab
  8. Oktober 2006 zuge sprochen, wobei seit dem Verkehrsunfall vom
  9. Oktober 2006 von einer voll ständigen Erwerbsunfähigkeit und einer Einschränkung von 13  % im Haus haltsbereich ausgegangen wurde ( Urk.  14/114). 1.3      Im Novembe r 2011 wurde von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet und mit Mitteilung vom 2
  10. März 2012 wurde festgehalten , dass der Versicher ten weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde . Zudem wurde ihr im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auferlegt, eine psychiatrisch-phar makologische und eine psychiatrisch-psychologische Behandlung umzusetzen ( Urk.  14/12 5 , Urk.  14/126 ).
  11. 4      Im Jahr 2013 wurde von Amtes wegen erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein geleitet. Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor ( Urk.  14/129, Urk.  14/132, Urk.  14/134, Urk.  14/135, Urk.  14/136, Urk.  14/138). Sie gab bei Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 2
  12. Juni 2014 erstattete ( Urk.  14/147). Mit Vorbescheid vom 2
  13. September 2014 wurde der Versicherten die Aufhebung der ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt, da sie seit Januar 2012 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig sei ( Urk.  14/153). Mit Verfügung vom
  14. November 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und hob die ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk.  2).
  15. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschli mann Wirz, am
  16. Dezember 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem stellte sie das Gesuch, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unent geltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ( Urk.  1). Mit Verfügung vom 1
  17. März 2015 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk.  15). Am
  18. Juli 2015 erstattete die Versicherte die Replik, in welcher sie unter anderem auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu somatofor men Schmerzstörungen hinwies ( Urk.  20). Zudem liess s ie einen Bericht der Kli nik für Rheumatologie des B.___ vom 2
  19. Mai 2015 einrei chen ( Urk.  21 /1 ). Am 3
  20. August 2015 verzichtete die IV-Stelle auf das Einrei chen einer Duplik ( Urk.  23) und am
  21. Oktober 2015 reichte Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz ihre Kostennote ein ( Urk.  25).      Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  23. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfü gung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vo r allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.   Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten,
  24. Aufl. 1994, S. 24 f.).
  25. 2.1      Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Invalidenrente insbesondere damit, dass sich bei der Versicherten nach dem Unfall vom
  26. Oktober 2006 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine posttrau matisch e Belastungsstörung entwickelt hätten . Aktuell leide die Versicherte noch an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Dys thymia . Der psychische Gesundheitszustand der Versicherten habe sich somit wesentlich verbessert. Es werde weiterhin von einer Qualifikation mit einem 73%igen Anteil im Erwerbsbereich und einem 27%igen Anteil im Haushaltsbe reich ausgegangen. Seit der Knieverletzung im Jahr 2004 sei der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin nicht mehr zumut bar. Doch in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushaltsbereich werde weiterhin von einer Einschränkung von 13  % ausgegangen. Mit einem Invaliditätsgrad von 4  % bestehe kein Rentenanspruch mehr ( Urk.  2). 2.2      Die Versicherte liess in der Beschwerde vom
  27. Dezember 2014 vor allem kriti sieren, dass die IV-Stelle nur ihren psychischen Gesundheitszustand überprüft habe, jedoch in keiner Weise die teilweise neu aufgetretenen und teilweise stär ker gewordenen somatischen Beschwerden (Knie, Schultern, Ellboge n, Rücken) berücksichtigt habe ( Urk.  1). In der Replik vom
  28. Juli 2015 ergänzte die Versi cherte, dass dem psychiatrischen Gutachter nicht alle somatischen Arztberichte vorgelegen hätten . Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht zutreffend. Falls dennoch von dieser Diagnose ausgegangen werde, so sei die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen zu beachten. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine umfassende Abklärung in die Wege zu leiten ( Urk.  20).
  29. 3.1      Im Rahmen der ersten von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision im Jahr 201 1 wurde der Gesundheitszustand der Versicherten abgeklärt, bevor ihr die ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 2
  30. März 2012 bestätigt worden ist ( Urk.  14/126) . Es ist somit der gesundheitliche Zustand , wie er sich am 2
  31. März 2012 ( Urk.  14/126) präsentiert hatte, mit demjenigen vom
  32. November 2014 , dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) , zu vergleichen , wobei auch die gesundheitliche Situation bei Zusprache der ganzen Rente zu berück sichtigen ist.
  33. 2
  34. 2 .1      Die ursprüngliche Z usprechung einer ganzen unbefristeten Invalidenrente ab
  35. Oktober 2006 mit Verfügung vom 1
  36. Juni 2011 ( Urk.  14/114) basierte vor allem auf einem rheumatologischen und auf einem psychiatrischen Gutachten , welche beide von der IV-Stelle in Auftrag gegeben worden waren ( Urk.  14/91, Urk.  14/98).
  37. 2 .2      Der rheumatologische Gutachter Dr.  med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt im Gutachten vom 1
  38. September 2009 als Diagnosen eine rechtsseitige aktivierte Gonarthrose, ein leichtes chronisches zervikover tebrales Syndrom, eine beidseitige beginnende Coxarthrose bei Hüftgelenksdys plasie und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom fest ( Urk.  14/91/8). Bei der Versicherten fänden sich trotz aktuell besonders ungünstiger psychosozialer Rahmenbedingungen keine wesentlichen Zeichen einer Symptomausweitung, wobei solche Symptome im Bericht der Rehaklinik D.___ im Jahr 2007 noch recht eindrücklich beschrieben worden seien ( Urk.  14/91/9-10). Dr.  C.___ führte aus, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs anstellte aufgrund der komplexen rechtsseitigen Knieverletzung , die sie sich beim ersten Unfall zugezogen habe, nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer ange passten Tätigkeit, welche leicht, wechselbelastend und hauptsächlich sitzend ausgeübt werden könne, schätze er die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht jedoch auf 100  % ein. Eine medizinische Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sehe er nicht. Die rezidivierende aktivierte Gonarthrose werde entsprechend dem natürlichen Verlauf weiter progredient sein und voraussichtlich werde zu einem späteren Zeitpunkt eine Knieprothese notwendig sein ( Urk.  14/91/10-11). 3.3.3      Der psychiatrische Gutachter Dr.  med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Gutachten vom 1
  39. April 2010 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest . Zudem führte er die Z-Diagnose sonstige Probleme in der primären Bezugsgruppe, einschliesslich familiäre r Umstände (ICD-10 Z.63) , als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk.  14/98/7) . N ach dem zweiten Unfallereignis vom
  40. Oktober 2006 habe sich zunächst eine schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung entwickelt. Im weiteren Verlauf hätten sich Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ent wickelt, welche bis heute vorlägen. Die Kriterien einer somatoformen Schmerz störung lägen nicht vor. Die Selbsteinschätzung der Versicherten erscheine selbsterklärend und nachvollziehbar ( Urk.  14/98/9). Die Versicherte sei wegen einer depressiv bedingten Antriebsschwäche und einer ausgeprägte n Reduktion der kognitiven Fähigkeiten für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig . Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung bestehe eine reduzierte Belastbarkeit durch stark erhöhte Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Ängste und Flashbacks ( Urk.  14/98/8). Bei weiterführender fachärztlicher medikamentöser sowie thera peutischer Behandlung sei prognostisch von einer Stabilisierung und Verbesse rung des Gesundheitszustands auszugehen ( Urk.  14/98/9) .      Diesen Gutachten folgend erachtete die IV-Stelle die Beschwerdeführerin seit dem zweiten Unfall auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100  % Arbeits unfähig ( Urk.  14/103) und sprach eine ganze Rente zu.
  41. 4      Anlässlich der Ende 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision hielt der Hausarzt Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 2
  42. Januar 2012 als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom und psycho-soziales Belastungssyndrom fest. Zu dem verwies er auf die Diagnose liste im Bericht der Uniklinik G.___ vom 3
  43. Januar 201
  44. Er schätzte die Versicherte als nach wie vor arbeitsunfähig ein ( Urk.  14/123/1-4). Im Bericht der Uniklink G.___ vom 3
  45. Januar 2011 wurden als Diagnosen chro nische inguinale Schmerzen, mehr linksseitig als rechtsseitig, beidseitige Knie gelenkschmerzen bei medialer Gonarthrose, chronische beidseitige Schulter schmerzen bei posttraumatischer rechtsseitiger Periarthropathia humeros k a pularis und partieller Ruptur der Supraspinatussehne , ein posttraumatisches rechtsseitiges Karpaltunnelsyndrom und ein chronisches Panvertebralsyndrom aufgeführt. E s bestehe eine chronifizierte Schmerzproblematik im Bereich des Bewegungsapparates und es seien sicherlich posttraumatische Veränderungen mit einem Status nach Arthroskopien vorhanden. Die Schmerzen im Bereich des Schultergelenkes und der Kniegelenke seien durch die radiologisch feststellba ren Veränderungen erklärbar. Die Schmerzen im linken Hüftgelenk seien am ehesten rein muskulär bedingt , doch es könne auch eine beginnende Cox arthrose nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die übrigen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates wie der Schulter und der Wirbelsäule seien am ehesten rein muskulär ( Urk.  14/123/8-10). Basierend auf diesen Berichten bestätigte die IV-Stelle der Versicherten unter Beibehaltung der Qualifikation als zu 73  % Erwerbstätige und als zu 27  % im Haushalt tätige Person bei einem Invaliditätsgrad von 77  % mit Mitteilung vom 2
  46. März 2012 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk.  14/126).
  47. 5      3.5.1      Anlässlich der im Jahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision wurde die Versicherte von der IV-Stelle zu einem Standortgespräch eingeladen, welches am 2
  48. Juli 2013 stattfand. Die Versicherte erklärte, es gehe ihr nicht gut. Sie leide unter körperlichen Beschwerden, wobei eine Tendenz zur Ver schlechterung bestehe. Es bestehe eine beidseitige Hüftproblematik und eine Bewegungseinschränkung der Schulter. Sie sei vergesslich geworden und sehe keinen Sinn mehr im Leben. Ihr Ehemann sei vor drei Jahren verstorben. Es wurde festgehalten, die Versicherte sei während de s Gespräch s emotional sehr instabil gewesen und habe mehrheitlich geweint ( Urk.  14/135). 3.5.2      Der behandelnde Psychiater med. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom
  49. August 2013 die Diagnosen einer post traumatischen Belastungsstörung nach einem tätlichen Übergriff mit der Axt sowie Todesdrohungen durch den Ehemann am 2
  50. Januar 2009 (ICD-10 F43.1), eine r vor der Scheidung und vor dem Tod des Ehemannes problematisch zer rüttete n Ehesituation (ICD-10 Z63.5), eine r posttraumatische n Belastungsstö rung mit schweren Selbstvorwürfen nach einem schweren Autounfall mit Todesfolge (ICD-10 F43.1), eine r rezidivierende n depressive n Störung , zur Zeit mittelgradig (ICD-10 F33.11), diese als Folgen einer chronischen Beziehungs krise mit dem alkoholkranken Ehemann (ICD - 10 Z56) , und die Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszüge n (ICD-10 Z73.1) fest. Die Versicherte sei zu 100  % arbeitsunfähig ( Urk.  14/136). Der Hausarzt Dr.  F.___ hielt jährlich zunehmende Schmerzen und eine 100%ige Arbeits un fähigkeit fest ( Urk.  14/138/1-4). Die Uniklinik G.___ führte im Bericht vom 2
  51. Juni 2013 die Diagnosen eines persistierenden Schmerzsyndroms im linken Knie ( Erstma nifestation im August 2012 im Zusammen hang mit einer lateralen Meniskuslä sion und einer vorderen Kreuzbandläsion ) , multilokuläre Arthralgien unklarer Zuordnung (beidseitig inguinal, Schultern, Ellbogen, linke Hand), ein beidseiti ges chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer Fehlstatik des Achsenskeletts sowie muskulärer Dysbalance und einen Verdacht auf eine monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz fest. Mit bildgebenden Unter suchungen wurden beginnende degenerative Veränderungen in den Händen, eine beidseitige beginnende Coxarthrose an den Hüftgelenken und multiseg mentale degenerative Veränderungen mit Spondylose und ventraler Spondylose, Osteochondrose L4-S1 und eine leichtgradige Retrolisthese L5/S1 festgestellt. Klinisch hätten sich ein stark hinkendes Gangbild links, Druckdolenzen über dem medialen und lateralen Kniegelenkspalt links sowie eine Beweglich keitseinschränkung sowohl in der Flexion als auch in der Extension gezeigt . Das Beschwerdebild werde am ehesten als mechanisch bedingtes multilokuläres myofaciales Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehendem Schmerzsyndrom im linken Knie beurteilt ( Urk.  14/138/10-12). 3.5.3      Der von der IV-Stelle mit einem psychiatrischen Gutachten beauftrage Dr.  A.___ untersuchte die Versicherte unter Beizug einer Dol metscherin am 2
  52. Mai 2014 ( Urk.  14/147/1) . Dr.  A.___ führte aus, sein Gut achten stütze sich auf die Untersuchung und die Akten. Zudem habe er selbst einen Bericht vom behandelnden Psychiater med. pract . H.___ angefordert, welchen dieser am 2
  53. Mai 2014 verfasst habe ( Urk.  14/147/3). Dr.  A.___ erhob zunächst die Anamnese ( Urk.  14/147/5-8). Anschliessend fasste er die aus seiner Sicht relevanten Akten zusammen und kommentierte diese. Dabei hielt er fest, dass er zu allfälligen somatischen Befunden, Diagnosen, Therapien sowie der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht abschliessend Stellung nehmen könne ( Urk.  14/147/8-15). Als objektiven Befund führte Dr.  A.___ aus, die Versicherte laufe leicht hinkend. Hinweise auf quälende dauerhafte Schmerzen und schmerzbedingte Beeinträch tigungen der Bewegungen seien nicht objektivierbar. Das Gesprächsverhalten der Versicherten sei emotional expressiv und sthenisch. Sie sei in der Inter aktion narzisstisch, dramatisierend und theatralisch. Im Affekt sei die Versi cherte sehr gut moduliert. Meist sei sie dysthym , klagsam und jammernd. Bei vielen Themen, die sie negativ erlebe, reagiere sie teilweise heftig wehklagend und weinerlich. Doch sie beruhige sich innert angemessener Frist. Im Fremdbe urteilungsverfahren Montgomery and Asberg Depression Rating Scale habe die Versicherte einen Summenwert von 12   Punkten erreicht, wobei erst ab 14 Punkte n von einem leicht ausgeprägte n depressive n Syndrom ausgegangen werde ( Urk.  14/147/16-17). 3.5.4      Dr.  A.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.40) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Er begründete die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung damit, dass bei der Versicherten von ärztlicher Seite her zumindest teilweise bestätigt worden sei, dass die Symptome auch körperlich begründbar seien. Doch die allfälligen organischen Korrelate erklärten die vorhandene Schmerzsymptomatik nicht ausreichend. Die Schmerzen seien anlässlich der Untersuchung nicht als andau ernd, schwer und quälend erkennbar gewesen, doch die Versicherte gebe an, dass die Schmerzen seit 2004 zunehmend und dauernd spürbar seien, dies in wechselnder Ausprägung. Es seien vielfältige schwerwiegende emotionale Kon flikte und psychosoziale Belastungen (zerrüttete Ehesituation, Zukunftsängste, Angst vor dem Ehemann, Alkoholsucht des Ehemanns, Überforderung im Haus halt, Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen) vorhanden. Beruflich und privat werde die Versicherte wegen der Erkrankung deutlich entlastet und erhalte ver schiedene Rentenzahlungen ( Urk.  14/147/20 22). Eine depressive Episode liege nicht mehr vor und es seien anlässlich der Untersuchung keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr zu erkennen gewesen ( Urk.  14/147/23-24). Von den diagnostizierten psychischen Störungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2012 ausgegangen werden, wobei unter anderem auf den Arztbericht von Dr.  F.___ vom 2
  54. Januar 2012 verwiesen werden könne ( Urk.  14/147/25). Im Übrigen bestehe bei der Versicherten weder eine ausgewiesene, erheblich schwere, ausgeprägte, dauer hafte und intensive Komorbidität noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens noch ein verfestigte r , therapeutisch nicht mehr ange hbare r innerseelische r Verlauf einer Konfliktbewältigung ( Urk.  14/147/25-26). 3.5.5      Dr.  A.___ führte aus, d ie Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk.  14/147/26). Krankheitsfremde Fakto ren (Herkunft, Migration, einfache Berufserfahrung, geringe Deutsch kenntnisse, langjähriger Rentenbezug, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, Lebens alter, finanzielle Sorgen, Tod des Ehemannes) erklärten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ( Urk.  14/147/27). Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur Einschätzung im psychiatrischen Gutachten vom 1
  55. April 2010 verbessert ( Urk.  14/147/28). Weiter verneinte der Gutachter das Vorliegen der sogenannten Foerster-Kriterien, wobei er festhielt, dass er zu den chronischen körperlichen Begleiterkrankungen nicht abschliessend Stellung nehmen könne, sondern diesbezüglich auf die fachärztlichen Beurteilungen verweise ( Urk.  14/147/29 30).
  56. 4.1      Wie sich aus der Krankengeschichte und zahlreichen echtzeitlichen Arztberich ten ergibt (vgl. E. 3) leidet die Versicherte seit Jahren nicht nur unter psychi schen, sondern auch unter somatische n Beschwerden. Sie erlebte im Jahr 2004 einen Sturz, welcher das rechte Kniegelenk beschädigte , und war im Jahr 2006 von einem schweren Verkehrsunfall betroffen. Zudem leidet sie unter ver schiedenen Gelenkbeschwerden. Sowo hl im Standortgespräch mit der I V-Stelle vom 2
  57. Juli 2013 ( Urk.  14/135) als auch in der Beschwerde vom
  58. Dezember 2014 ( Urk.  1) machte d ie Versicherte überdies geltend, diese somatischen Beschwerden hätten sich seit der Zusprache einer ganzen Invalidenrente nicht verbessert, sondern seien stärker geworden . 4.2      Im von der Versicherten im Rahmen der Replik eingereichten Bericht der Klinik für Rheumatologie des B.___ vom 2
  59. Mai 2015 sind die Diagnosen lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Adipositas, muskuläre Dys balance , rechtsseitige chronische Gonalgie , beidseitige Periarthropathia humero s k apularis , chronisches zervikospondylogenes und zervikoszephales Syndrom, leichte rechtsseitige dysplastische Hüfte bei ungenügender Überdach ung, Adi positas und eine Allergie gegen Nickel und Sulfat aufgeführt. Aus dem Bericht ergibt sich, dass eine Standortbestimmungen bezüglich der degenerati ven Ver än derungen an Schulter, Knie und Rücken stattzufinden habe, wobei extern durchzuführende Abklärungen derzeit no ch ausstehend seien ( Urk.  21/1) . 4.3      Im Rahmen einer Rentenrevision sind von Amtes wegen alle vorhandenen gesund heitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit umfassend abzuklären. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache wurde im rheumatologischen Gutachten vom 1
  60. September 2009 ( Urk.  14/91) zwar fest gehalten, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologi scher Sicht zu 100  % arbeitsfähig sei. Doch eine seither eingetretene Ver schlechterung im somatischen Bereich ist aufgrund dieser Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr hielt der damalige rheumatologische Gut achter ausdrücklich fest, die rezidivierende aktivierte Gonarthrose werde ent sprechend dem natürlichen Verlauf weiter progredient sein und voraussichtlich werde zu einem späteren Zeitpunkt eine Knieprothese notwendig sein ( Urk.  14/91/10-11). Angesichts der verschiedenen somatisch en Beschwerden der Versicherten reicht es nicht aus, dass die IV-Stelle im Rahmen der Rentenrevi sion lediglich ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag g egeben hat . Sie hätte vielmehr ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag geben müssen , welche s sich auch zu den somatischen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit im Zusammenspiel mit den psychischen Beschwerden äussert .
  61. 4      Soweit ersichtlich , wurde die Diagnose einer anhaltende n somatoforme n Schmerz störung im Gutachten von Dr.  A.___ zum ersten Mal von einem psy chiatrischen Facharzt gestellt. Gleichzeitig führte Dr.  A.___ aus, die somati schen Beschwerden erklärten das Ausmass der Schmerzen nicht und verwies diesbezüglich auf die entsprechenden Fachberichte ( Urk.  13/147/20-21) . Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10, Kapitel V (F;
  62. Auflage S. 233), ist bei der gestellten Diagnose der anhaltenden Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) in der Tat der andauernde, schwere und quälende Schmerz nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körper liche Störung voll ständig erklärbar.      I ndem Dr.  A.___ jedoch ohne nähere n Angaben einfach auf die „entsprechen den“ Fachberichte verwies, blieb er sehr vage und es kann seine Schlussfolge rung angesichts der hohen Anzahl an Arztberichten , die somatische Befunde dokumentieren und begründen, nicht überprüft werden. Festzustellen ist jeden falls, dass der Arztbericht des Hausarztes Dr.  F.___ vom 2
  63. Januar 2012, auf welchen Dr.  A.___ im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands verwies ( Urk.  14/147/25) und in wel chem Dr.  F.___ ohne nähere Begründung die Diagnosen eines chronische n Schmerzsyndrom s und eines psycho-soziale n Belastungssyndrom s aufführte ( Urk.  14/123/1-4) nicht ausreicht, um eine somatoforme Schmerzstörung zu begründen. Eine umfassende fachärztliche Untersuchung, die abschliessend zu den zahlreichen somatischen Befunden und Beschwerden Stellung genommen hätte, so dass diese Fragestellung ohne Weiteres hätte daraus entnommen wer den können, wurde nicht veranlasst.      Dr.  A.___ selber unterliess es, nachvollziehbar zu begründen , welche Schmer zen aus seiner Sicht nicht auf den somat ischen Beschwerden beruhen sollen . Da d ie im psychiatrischen Gutachten gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung somit nicht schlüssig begründet wurde , reicht es nicht aus , somatische Abklärungen nachzuholen. Es erweist sich vielmehr als notwendig, dass ein multidisziplinäres Gutachten erstellt wird. In einem solchen Gutachten kann geklärt werden, in welchem Umfang welche Schmerzen somatisch erklär bar sind. Entsprechend kann sodann nachvollziehbar begründet werden, ob die Versicherte unter einer somatoformen Schmerzstörung leidet oder nicht.
  64. 5      Im Übrigen setzte sich der psychiatrische Gutachter Dr.  A.___ im Zusammen hang mit der von ihm diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung mit den sogenannten Foerster-Kriterien auseinander ( Urk.  14/147/25-26, Urk.  14/147/28 30), welche nach alter, sowohl zum Zeitpunkt der Gutachten serstellung als auch zum Verfügungszeitpunkt noch aktueller, bundesgerichtli cher Rechtsprechung bei somatoformen Schmerzstörungen relevant waren ( vgl.   BGE 130 V 352 ). Gemäss dem psychiatrischen Gutachter verursacht die soma toforme Schmerzstörung in Anwendung dieser Kriterien keine relevante länger dauernde Arbeits un fähigkeit ( Urk.  14 / 147/26 ). Inzwischen hat das Bun des ge richt seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerz störungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Urteil vom
  65. Juni 2015 (BGE 141 V 281) ange passt . Sollte sich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bestätigen , so wäre von der IV-Stelle noch abzuklären, ob sich dabei gemäss den nun massgeblichen Indikatoren um eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit handelt oder nicht .
  66. 6      Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungs rechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativver fahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art.  43 Abs.  1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E.   4.2.1). Da vorliegend ein Teil des Sachverhaltes bislang ungenügend abge klärt worden , ist die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist .
  67. 5.1      Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) auf Fr.  700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundes gerichts U 199/02 vom 1
  68. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57). Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5.2      Die unentgeltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin weist in der einge reicht e n Kostennote vom
  69. Oktober 2015 einen Zeitaufwand von 15.5 Stunden und Barauslagen von Fr.  116.25 aus ( Urk.  25). Diese Aufwendungen erscheinen angesichts des Umfangs des Verfahrens als gerechtfertigt, weshalb die Be schwer degegnerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr.  200.-- und des seit Januar 2015 gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr.  220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr.  3‘600.-- zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt:
  70. Die Beschwerde wird in dem Sinn e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  71. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
  72. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  73. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, eine Prozessentschädigung von Fr.  3'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  74. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  75. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  76. Juli bis und mit 1
  77. August sowie vom 1
  78. Dezember bis und mit dem
  79. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01297 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil

vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1967, reiste am 1. Januar 2000 von Y.___ in die Schweiz ein. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war in der Schweiz seit dem 7. Januar 2002 in einem 65%igen Pensum als Hauswirtschaftsangestellte der Klinik Z.___ tätig. Ihr letzte r effektive r Arbeitstag fand am 1. März 2005 statt (Urk. 14/7). Am 1 6. März 2005 meldete die Versicherte sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen im Zusammenhang mit einem U nfallereignis vom 2 0. März 2004 (Sturz) aufgetre tenen Kniebeschwerden zum Rentenbezug an (Urk. 14/2). Das Arbeitsverhältnis mit der Klinik Z.___ wurde per 3 1. Juli 2005 aufgelöst (Urk. 14/7). Am 7. Oktober 2006

verletzte die Versicherte sich bei eine m Verkehrsunfall in Y.___,

ihr Vater verstarb aufgrund dieses Unfalls (Urk. 14/39, Urk. 14/31, Urk. 14/34). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Zürich), obligatorischer Unfallversicherer, sprach der Versicherten am 3 0. Oktober 2007 im Zusammen hang mit dem Unfall vom 2 0. März 2004 gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % eine Integritätsentschä digung von Fr. 10‘680.-- zu,

verneinte jedoch einen Rentenanspruch (Urk. 14/51). Am 2 4. April 2008 wurde die Einsprache der Versicherten von der Zürich teilweise gutgeheissen und ihr per 1 8. Sep tember 2006 eine 12%ige Invalidenrente zugesprochen (Urk. 14/55). 1.2

Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine vom 1. März 2005 bis am 3 0. April 2006 bef ristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/78). Zur Klärung der Folgen des Autounfalls vom 7. Oktober 2006 fand

a m 7. April 2009 eine Haus haltsabklärung statt (Urk. 14/82). Weiter gab die IV-Stelle ein rheumatologi sches und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welche am 1 6. September 2009 beziehungsweise am 1 2. April 2010 erstattet wurden (Urk. 14/91, Urk. 14/98). Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 77 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2006 zuge sprochen, wobei seit dem

Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2006 von einer voll ständigen Erwerbsunfähigkeit und einer Einschränkung von 13 % im Haus haltsbereich ausgegangen wurde (Urk. 14/114). 1.3

Im Novembe r 2011 wurde von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet und mit Mitteilung vom 2 0. März 2012 wurde festgehalten, dass der Versicher ten weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde . Zudem wurde ihr im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auferlegt, eine psychiatrisch-phar makologische und eine psychiatrisch-psychologische Behandlung umzusetzen

(Urk. 14/12 5, Urk. 14/126). 1. 4

Im Jahr 2013 wurde von Amtes wegen erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein geleitet. Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 14/129, Urk. 14/132, Urk. 14/134, Urk. 14/135, Urk. 14/136, Urk. 14/138). Sie gab bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 2 5. Juni 2014 erstattete (Urk. 14/147). Mit Vorbescheid vom 2 6. September 2014 wurde der Versicherten die Aufhebung der ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt, da sie seit Januar 2012 in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 14/153). Mit Verfügung vom 6. November 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und hob die ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschli mann Wirz, am 4. Dezember 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem stellte sie das Gesuch, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unent geltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 1. März 2015 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15). Am 1. Juli 2015 erstattete die Versicherte die Replik, in welcher sie unter anderem auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu somatofor men Schmerzstörungen hinwies (Urk. 20). Zudem liess s ie einen Bericht der Kli nik für Rheumatologie des B.___ vom 2 8. Mai 2015 einrei chen (Urk. 21 /1). Am 3 1. August 2015 verzichtete die IV-Stelle auf das Einrei chen einer Duplik (Urk.

23) und am 1. Oktober 2015 reichte Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz ihre Kostennote ein (Urk. 25).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfü gung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vo r allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.

Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der ganzen Invalidenrente insbesondere damit, dass sich bei der Versicherten nach dem Unfall vom 7. Oktober 2006 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine posttrau matisch e Belastungsstörung entwickelt hätten . Aktuell leide die Versicherte noch an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Dys thymia . Der psychische Gesundheitszustand der Versicherten habe sich somit wesentlich verbessert. Es werde weiterhin von einer Qualifikation mit einem 73%igen Anteil im Erwerbsbereich und einem 27%igen Anteil im Haushaltsbe reich ausgegangen. Seit der Knieverletzung im Jahr 2004 sei der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin nicht mehr zumut bar. Doch in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushaltsbereich werde weiterhin von einer Einschränkung von 13 % ausgegangen. Mit einem Invaliditätsgrad von 4 % bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2). 2.2

Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 4. Dezember 2014 vor allem kriti sieren, dass die IV-Stelle nur ihren psychischen Gesundheitszustand überprüft habe, jedoch in keiner Weise die teilweise neu

aufgetretenen und teilweise stär ker gewordenen somatischen Beschwerden (Knie, Schultern, Ellboge n, Rücken) berücksichtigt habe (Urk. 1). In der Replik vom 1. Juli 2015 ergänzte die Versi cherte, dass dem psychiatrischen Gutachter nicht alle somatischen Arztberichte vorgelegen hätten . Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht zutreffend. Falls dennoch von dieser Diagnose ausgegangen werde, so sei die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen zu beachten. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine umfassende Abklärung in die Wege zu leiten (Urk. 20). 3. 3.1

Im Rahmen der ersten von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision im Jahr 201 1 wurde der Gesundheitszustand der Versicherten abgeklärt, bevor ihr die ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 2 0. März 2012 bestätigt worden ist (Urk. 14/126) . Es ist somit der gesundheitliche Zustand, wie er sich

am 2 0. März 2012 (Urk. 14/126) präsentiert hatte, mit demjenigen vom

6. November 2014, dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), zu vergleichen,

wobei auch die gesundheitliche Situation bei Zusprache der ganzen Rente zu berück sichtigen ist.

3. 2

3. 2 .1

Die ursprüngliche Z usprechung einer ganzen unbefristeten Invalidenrente ab

1. Oktober 2006 mit Verfügung vom 1 1. Juni 2011 (Urk. 14/114) basierte vor allem auf einem rheumatologischen und auf einem psychiatrischen Gutachten, welche beide von der IV-Stelle in Auftrag gegeben worden waren (Urk. 14/91, Urk. 14/98). 3. 2 .2

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt im Gutachten vom 1 6. September 2009 als Diagnosen eine rechtsseitige aktivierte Gonarthrose, ein leichtes chronisches zervikover tebrales Syndrom, eine beidseitige beginnende Coxarthrose bei Hüftgelenksdys plasie und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom fest (Urk. 14/91/8). Bei der Versicherten fänden sich trotz aktuell besonders ungünstiger psychosozialer Rahmenbedingungen keine wesentlichen Zeichen einer Symptomausweitung, wobei solche Symptome im Bericht der Rehaklinik D.___ im Jahr 2007 noch recht eindrücklich beschrieben worden seien (Urk. 14/91/9-10). Dr. C.___ führte aus, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs anstellte aufgrund der komplexen rechtsseitigen Knieverletzung, die sie sich beim ersten Unfall zugezogen habe, nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer ange passten Tätigkeit, welche leicht, wechselbelastend und hauptsächlich sitzend ausgeübt werden könne, schätze er die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht jedoch auf 100 % ein. Eine medizinische Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sehe er nicht. Die rezidivierende aktivierte Gonarthrose werde entsprechend dem natürlichen Verlauf weiter progredient sein und voraussichtlich werde zu einem späteren Zeitpunkt eine Knieprothese notwendig sein (Urk. 14/91/10-11). 3.3.3

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Gutachten vom 1 2. April 2010 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest . Zudem führte er die Z-Diagnose sonstige Probleme in der primären Bezugsgruppe, einschliesslich familiäre r Umstände (ICD-10 Z.63), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 14/98/7) . N ach dem zweiten Unfallereignis vom 7. Oktober 2006 habe sich zunächst eine schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung entwickelt. Im weiteren Verlauf hätten sich Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ent wickelt, welche bis heute vorlägen. Die Kriterien einer somatoformen

Schmerz störung lägen nicht vor. Die Selbsteinschätzung der Versicherten erscheine selbsterklärend und nachvollziehbar (Urk. 14/98/9). Die Versicherte sei wegen einer depressiv bedingten Antriebsschwäche und einer ausgeprägte n Reduktion der kognitiven Fähigkeiten

für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig . Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung bestehe eine reduzierte Belastbarkeit durch stark erhöhte Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Ängste und Flashbacks (Urk. 14/98/8). Bei weiterführender fachärztlicher medikamentöser sowie thera peutischer Behandlung sei prognostisch von einer Stabilisierung und Verbesse rung des Gesundheitszustands auszugehen (Urk. 14/98/9) .

Diesen Gutachten folgend erachtete die IV-Stelle die Beschwerdeführerin seit dem zweiten Unfall auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % Arbeits unfähig (Urk. 14/103) und sprach eine ganze Rente zu. 3. 4

Anlässlich der Ende 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision hielt der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 2 8. Januar 2012 als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom und psycho-soziales Belastungssyndrom fest. Zu dem verwies er auf die Diagnose liste im Bericht der Uniklinik G.___ vom 3 1. Januar 201 1. Er schätzte die Versicherte als nach wie vor arbeitsunfähig ein (Urk. 14/123/1-4). Im Bericht der Uniklink

G.___ vom 3 1. Januar 2011 wurden als Diagnosen chro nische inguinale Schmerzen, mehr linksseitig als rechtsseitig, beidseitige Knie gelenkschmerzen bei medialer Gonarthrose, chronische beidseitige Schulter schmerzen bei posttraumatischer rechtsseitiger Periarthropathia

humeros k a pularis und partieller Ruptur der Supraspinatussehne, ein posttraumatisches rechtsseitiges Karpaltunnelsyndrom und ein chronisches Panvertebralsyndrom aufgeführt. E s bestehe eine chronifizierte Schmerzproblematik im Bereich des Bewegungsapparates und es seien sicherlich posttraumatische Veränderungen mit einem Status nach Arthroskopien vorhanden. Die Schmerzen im Bereich des Schultergelenkes und der Kniegelenke seien durch die radiologisch feststellba ren Veränderungen erklärbar. Die Schmerzen im linken Hüftgelenk seien am ehesten rein muskulär bedingt, doch es könne auch eine beginnende Cox arthrose nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die übrigen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates wie der Schulter und der Wirbelsäule seien am ehesten rein muskulär (Urk. 14/123/8-10). Basierend auf diesen Berichten bestätigte die IV-Stelle der Versicherten unter Beibehaltung der Qualifikation als zu 73 % Erwerbstätige und als zu 27 % im Haushalt tätige Person bei einem Invaliditätsgrad von 77 % mit Mitteilung vom 2 0. März 2012 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 14/126). 3. 5

3.5.1

Anlässlich der im Jahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision wurde die Versicherte von der IV-Stelle zu einem Standortgespräch eingeladen, welches am 2 5. Juli 2013 stattfand. Die Versicherte erklärte, es gehe ihr nicht gut. Sie leide unter körperlichen Beschwerden, wobei eine Tendenz zur Ver schlechterung bestehe. Es bestehe eine beidseitige Hüftproblematik und eine Bewegungseinschränkung der Schulter. Sie sei vergesslich geworden und sehe keinen Sinn mehr im Leben. Ihr Ehemann sei vor drei Jahren verstorben. Es wurde festgehalten, die Versicherte sei während de s Gespräch s emotional sehr instabil gewesen und habe mehrheitlich geweint (Urk. 14/135). 3.5.2

Der behandelnde Psychiater med. pract . H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 3. August 2013 die Diagnosen einer post traumatischen Belastungsstörung nach einem tätlichen Übergriff mit der Axt sowie Todesdrohungen durch den Ehemann am 2 0. Januar 2009 (ICD-10 F43.1), eine r vor der Scheidung und vor dem Tod des Ehemannes problematisch zer rüttete n Ehesituation (ICD-10 Z63.5), eine r posttraumatische n

Belastungsstö rung mit schweren Selbstvorwürfen nach einem schweren Autounfall mit Todesfolge (ICD-10 F43.1), eine r rezidivierende n depressive n

Störung, zur Zeit mittelgradig (ICD-10 F33.11), diese als Folgen einer chronischen Beziehungs krise mit dem alkoholkranken Ehemann (ICD - 10 Z56), und die Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszüge n (ICD-10 Z73.1) fest. Die Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/136). Der Hausarzt Dr. F.___ hielt jährlich zunehmende Schmerzen und eine 100%ige Arbeits un fähigkeit fest (Urk. 14/138/1-4). Die Uniklinik G.___ führte im Bericht vom 2 6. Juni 2013 die Diagnosen eines persistierenden Schmerzsyndroms im linken Knie (Erstma nifestation im August 2012 im Zusammen hang mit einer lateralen Meniskuslä sion und einer vorderen Kreuzbandläsion), multilokuläre Arthralgien unklarer Zuordnung (beidseitig inguinal, Schultern, Ellbogen, linke Hand), ein beidseiti ges chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit einer Fehlstatik des Achsenskeletts sowie muskulärer Dysbalance und einen Verdacht auf eine monoklonale

Gammopathie unklarer Signifikanz fest. Mit bildgebenden Unter suchungen wurden beginnende degenerative Veränderungen in den Händen, eine beidseitige beginnende Coxarthrose an den Hüftgelenken und multiseg mentale degenerative Veränderungen mit Spondylose und ventraler Spondylose, Osteochondrose L4-S1 und eine leichtgradige

Retrolisthese L5/S1 festgestellt. Klinisch hätten sich ein stark hinkendes Gangbild links, Druckdolenzen über dem medialen und lateralen Kniegelenkspalt links sowie eine Beweglich keitseinschränkung sowohl in der Flexion als auch in der Extension gezeigt . Das Beschwerdebild werde am ehesten als mechanisch bedingtes multilokuläres

myofaciales Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehendem Schmerzsyndrom im linken Knie beurteilt (Urk. 14/138/10-12). 3.5.3

Der von der IV-Stelle mit einem psychiatrischen Gutachten beauftrage Dr. A.___ untersuchte die Versicherte unter Beizug einer Dol metscherin am 2 1. Mai 2014 (Urk. 14/147/1) . Dr. A.___ führte aus, sein Gut achten stütze sich auf die Untersuchung und die Akten. Zudem habe er selbst einen Bericht vom behandelnden Psychiater med. pract . H.___ angefordert, welchen dieser am 2 3. Mai 2014 verfasst habe (Urk. 14/147/3). Dr. A.___ erhob zunächst die Anamnese (Urk. 14/147/5-8). Anschliessend fasste er die aus seiner Sicht relevanten Akten zusammen und kommentierte diese. Dabei hielt er fest, dass er zu allfälligen somatischen Befunden, Diagnosen, Therapien sowie der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht abschliessend Stellung nehmen könne (Urk. 14/147/8-15). Als objektiven Befund führte Dr. A.___ aus, die Versicherte laufe leicht hinkend. Hinweise auf quälende dauerhafte Schmerzen und schmerzbedingte Beeinträch tigungen der Bewegungen seien nicht objektivierbar. Das Gesprächsverhalten der Versicherten sei emotional expressiv und sthenisch. Sie sei in der Inter aktion narzisstisch, dramatisierend und theatralisch. Im Affekt sei die Versi cherte sehr gut moduliert. Meist sei sie dysthym, klagsam und jammernd. Bei vielen Themen, die sie negativ erlebe, reagiere sie teilweise heftig wehklagend und weinerlich. Doch sie beruhige sich innert angemessener Frist. Im Fremdbe urteilungsverfahren Montgomery and

Asberg Depression Rating Scale habe die Versicherte einen Summenwert von 12

Punkten erreicht, wobei erst ab 14 Punkte n

von einem leicht ausgeprägte n depressive n Syndrom ausgegangen werde (Urk. 14/147/16-17). 3.5.4

Dr. A.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.40) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Er begründete die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung damit, dass bei der Versicherten von ärztlicher Seite her zumindest teilweise bestätigt worden sei, dass die Symptome auch körperlich begründbar seien. Doch die allfälligen organischen Korrelate erklärten die vorhandene Schmerzsymptomatik nicht ausreichend. Die Schmerzen seien anlässlich der Untersuchung nicht als andau ernd, schwer und quälend erkennbar gewesen, doch die Versicherte gebe an, dass die Schmerzen seit 2004 zunehmend und dauernd spürbar seien, dies in wechselnder Ausprägung. Es seien vielfältige schwerwiegende emotionale Kon flikte und psychosoziale Belastungen (zerrüttete Ehesituation, Zukunftsängste, Angst vor dem Ehemann, Alkoholsucht des Ehemanns, Überforderung im Haus halt, Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen) vorhanden. Beruflich und privat werde die Versicherte wegen der Erkrankung deutlich entlastet und erhalte ver schiedene Rentenzahlungen (Urk. 14/147/20 22). Eine depressive Episode liege nicht mehr vor und es seien anlässlich der Untersuchung keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr zu erkennen gewesen (Urk. 14/147/23-24). Von den diagnostizierten psychischen Störungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2012 ausgegangen werden, wobei unter anderem auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 2 8. Januar 2012 verwiesen werden könne (Urk. 14/147/25). Im Übrigen bestehe bei der Versicherten weder eine ausgewiesene, erheblich schwere, ausgeprägte, dauer hafte und intensive Komorbidität noch ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens noch ein verfestigte r, therapeutisch nicht mehr ange hbare r innerseelische r Verlauf einer Konfliktbewältigung (Urk. 14/147/25-26). 3.5.5

Dr. A.___ führte aus, d ie Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 14/147/26). Krankheitsfremde Fakto ren (Herkunft, Migration, einfache Berufserfahrung, geringe Deutsch kenntnisse, langjähriger Rentenbezug, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, Lebens alter, finanzielle Sorgen, Tod des Ehemannes) erklärten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/147/27). Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur Einschätzung im psychiatrischen Gutachten vom 1 2. April 2010 verbessert (Urk. 14/147/28). Weiter verneinte der Gutachter das Vorliegen der sogenannten Foerster-Kriterien, wobei er festhielt, dass er zu den chronischen körperlichen Begleiterkrankungen nicht abschliessend Stellung nehmen könne, sondern diesbezüglich auf die fachärztlichen Beurteilungen verweise (Urk. 14/147/29 30). 4. 4.1

Wie sich aus der Krankengeschichte und zahlreichen echtzeitlichen Arztberich ten ergibt (vgl. E. 3)

leidet die Versicherte seit Jahren nicht nur unter psychi schen, sondern auch unter somatische n

Beschwerden. Sie erlebte im Jahr 2004 einen Sturz, welcher das rechte Kniegelenk beschädigte, und war im Jahr 2006 von einem schweren Verkehrsunfall betroffen. Zudem leidet sie unter ver schiedenen Gelenkbeschwerden.

Sowo hl im Standortgespräch mit der I V-Stelle vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 14/135)

als auch in der Beschwerde vom 4. Dezember 2014

(Urk. 1) machte d ie Versicherte überdies

geltend, diese

somatischen Beschwerden hätten sich seit der Zusprache einer ganzen Invalidenrente nicht verbessert, sondern seien stärker geworden . 4.2

Im von der Versicherten im Rahmen der Replik eingereichten Bericht der Klinik für Rheumatologie des B.___

vom 2 8. Mai 2015 sind die Diagnosen lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Adipositas, muskuläre Dys balance, rechtsseitige chronische Gonalgie, beidseitige Periarthropathia

humero s k apularis, chronisches zervikospondylogenes und zervikoszephales Syndrom, leichte rechtsseitige dysplastische Hüfte bei ungenügender Überdach ung, Adi positas und eine Allergie gegen Nickel und Sulfat aufgeführt. Aus dem Bericht ergibt sich, dass eine Standortbestimmungen bezüglich der degenerati ven Ver än derungen an Schulter, Knie und Rücken stattzufinden habe, wobei extern durchzuführende Abklärungen derzeit no ch ausstehend seien (Urk. 21/1) . 4.3

Im Rahmen einer Rentenrevision sind von Amtes wegen alle vorhandenen gesund heitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit umfassend abzuklären. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache wurde im rheumatologischen Gutachten vom 1 6. September 2009 (Urk. 14/91) zwar fest gehalten, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologi scher Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Doch eine seither eingetretene Ver schlechterung im somatischen Bereich ist aufgrund dieser Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr hielt der damalige rheumatologische Gut achter ausdrücklich fest, die rezidivierende aktivierte Gonarthrose werde ent sprechend dem natürlichen Verlauf weiter progredient sein und voraussichtlich werde zu einem späteren Zeitpunkt eine Knieprothese notwendig sein (Urk. 14/91/10-11). Angesichts der verschiedenen somatisch en Beschwerden der Versicherten reicht es nicht aus, dass die IV-Stelle im Rahmen der Rentenrevi sion lediglich ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag g egeben hat . Sie hätte vielmehr ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag geben müssen, welche s

sich auch zu den somatischen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit im Zusammenspiel mit den psychischen Beschwerden äussert . 4. 4

Soweit ersichtlich, wurde die Diagnose einer anhaltende n

somatoforme n

Schmerz störung im Gutachten von Dr. A.___ zum ersten Mal von einem psy chiatrischen Facharzt gestellt. Gleichzeitig führte Dr. A.___ aus, die somati schen Beschwerden erklärten das Ausmass der Schmerzen nicht und verwies diesbezüglich auf die entsprechenden Fachberichte (Urk. 13/147/20-21) . Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10, Kapitel V (F;

9. Auflage S. 233), ist bei der gestellten Diagnose der anhaltenden Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) in der Tat der andauernde, schwere und quälende Schmerz nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körper liche Störung voll ständig erklärbar.

I ndem Dr. A.___

jedoch ohne nähere n Angaben einfach auf die „entsprechen den“ Fachberichte verwies, blieb er sehr vage und es kann seine Schlussfolge rung angesichts der hohen Anzahl an Arztberichten, die somatische Befunde dokumentieren und begründen, nicht überprüft werden. Festzustellen ist jeden falls, dass der Arztbericht des Hausarztes Dr. F.___ vom 2 8. Januar 2012, auf welchen Dr. A.___ im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands verwies (Urk. 14/147/25) und in wel chem Dr. F.___

ohne nähere Begründung die Diagnosen eines chronische n Schmerzsyndrom s und eines psycho-soziale n Belastungssyndrom s aufführte (Urk. 14/123/1-4) nicht ausreicht, um eine somatoforme Schmerzstörung zu begründen. Eine umfassende fachärztliche Untersuchung, die abschliessend zu den zahlreichen somatischen Befunden und Beschwerden Stellung genommen hätte, so dass diese Fragestellung ohne Weiteres hätte daraus entnommen wer den können, wurde nicht veranlasst.

Dr. A.___ selber unterliess es, nachvollziehbar zu begründen, welche Schmer zen aus seiner Sicht nicht auf den somat ischen Beschwerden beruhen sollen .

Da d ie im psychiatrischen Gutachten gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung somit nicht schlüssig begründet wurde, reicht es nicht aus, somatische Abklärungen nachzuholen. Es erweist sich vielmehr als notwendig, dass ein multidisziplinäres Gutachten erstellt wird. In einem solchen Gutachten kann geklärt werden, in welchem Umfang welche Schmerzen somatisch erklär bar sind. Entsprechend kann sodann nachvollziehbar begründet werden, ob die Versicherte unter einer somatoformen Schmerzstörung leidet oder nicht. 4. 5

Im Übrigen setzte sich der psychiatrische Gutachter Dr. A.___

im Zusammen hang mit der von ihm diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung mit den sogenannten Foerster-Kriterien auseinander (Urk. 14/147/25-26,

Urk. 14/147/28 30), welche nach alter, sowohl zum Zeitpunkt der Gutachten serstellung als auch zum Verfügungszeitpunkt noch aktueller, bundesgerichtli cher Rechtsprechung bei somatoformen Schmerzstörungen relevant waren (vgl.

BGE 130 V 352). Gemäss dem psychiatrischen Gutachter verursacht die

soma toforme Schmerzstörung

in Anwendung dieser Kriterien

keine relevante länger dauernde Arbeits un fähigkeit (Urk. 14 / 147/26). Inzwischen hat das Bun des ge richt seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerz störungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) ange passt .

Sollte sich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bestätigen, so wäre von der IV-Stelle noch abzuklären, ob sich dabei gemäss den nun massgeblichen Indikatoren um eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit handelt oder nicht .

4. 6

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungs rechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativver fahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E.

4.2.1). Da vorliegend ein Teil des Sachverhaltes bislang ungenügend abge klärt worden, ist die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache

unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist . 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundes gerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57). Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin weist in der einge reicht e n Kostennote vom 1. Oktober 2015 einen Zeitaufwand von 15.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 116.25 aus (Urk. 25). Diese Aufwendungen erscheinen angesichts des Umfangs des Verfahrens als gerechtfertigt, weshalb die Be schwer degegnerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 200.-- und des seit Januar 2015 gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘600.-- zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinn e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef