Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1970, war letzt mals vom 1. Oktober 1998 bis 3 0. Juni 2006 bei der Y.___ als Verkäuferin erwerbs tä tig gewesen (Urk.
6/12/1-3 Ziff. 1, Urk. 6/12/7), als sie sich am 2 1. September 2006 unter Hinweis auf Migräne bei der Invali denversi cherung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 6/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte von Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (Untersuchungsbericht vom 9. März 2007; Urk. 6/20)
und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/39,
Urk. 6/46) mit Verfügungen vom 9. April 2008 (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/48) für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 3 1. Mai 2007 bei ei nem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. 1.2
Nach Eingang des von der Versicherten am 3 0. Juni 2008 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 6/54) holte die IV-Stelle bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene Arztberichte ein und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom 5. August 2008 (Urk. 6/61) mit, dass bei einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % habe. 1.3
Nach Eingang des von der Versicherten am 2 0. August 2012 ausgefüllten Revi si onsfragebogens (Urk. 6/67) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begut achten (Gutachten vom 1 6. Juni 2014; Urk. 6/84/1-40). Nach Erlass des Vor bescheids (Urk. 6/86) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/8
7) einen Invalidi täts grad von 0 % fest, verneinte einen Renten an spruch der Versicherten und hob die der Versicherten bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf .
Gleichzeitig entzog sie ei ner dagegen erhobenen Beschwerde die auf schie bende Wirkung. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) erhob die Versicherte am 6. Dezember 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die an gefochtene Verfügung vom 1 8. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwer deantwort vom 2 7. Januar 2015 (Urk. 5) be antragte die IV Stelle die Abweisung der Be schwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2015 eine Kopie zuge stellt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfä hig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträch ti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chen de Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Ver fü gung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.6
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Novem ber
2014 (Urk. 6/87) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin wesentlich verbessert habe, und dass ihr die Ausübung d er bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sowie jegliche Verweistätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Ar beitspensums zuzumuten sei en, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie darauf angewiesen sei, regelmässig Medikamente gegen Depressionen und Migräne einzunehmen, und dass es ihr aus diesem Grunde nicht möglich sei, ihre bisherige Tätigkeit weiter hin auszuüben (S. 1). 3. 3.1
Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 9. April 2008 (Urk. 6/50,
Urk. 6/51, Urk. 6/48), womit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 3 1. Mai 2007 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine halbe Rente zugesprochen worden war, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich des im Jahre 2008 (vgl. Urk. 6/54) von Amtes wegen einge lei teten Rentenrevisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom 5. August 2008 (Urk. 6/61) einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente fest. 3.2
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) ver neinte die Beschwerdegeg nerin einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin und hob die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats und mithin per 3 1. Dezember 2014 hin auf. 3.3
In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sach ver halts im Vergleichszeit raum seit der Mitteilung vom 5. August
2008 (Urk. 6/61) bis zum Erlass der Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) streitig. 4. 4.1
Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizini sche Aktenlage bei Erlass der Mitteilung vom 5. August
2008 (Urk. 6/61) zu prüfen. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/60) auf die Berichte von Dr. med. Z.___ vom 2 5. Juli 2008 (Urk. 6/58/3-4) und von Dr. med. A.___ vom 2 7. Juli 2008 (Urk. 6/59). 4.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2008 (Urk. 6/58 /3-4), dass der Gesundheitszustand sta tionär sei, und dass es zu keine r Änderung der Diagnosen gekommen sei. Er stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 2): - depressive Episode - chronisches zervikospondylogenes und thorakospondylogenes
Schmerz syndrom mit intermittierenden Zervikobrachialgien beidseits - Migräne ohne Aura
Er führte aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert habe, dass sie weiterhin wegen einer Depression psychiatrisch betreut und medikamentös behandelt werde, und dass sie unverändert unter Rücken beschwerden leide und deswegen regelmässig phys iotherapeutisch behandelt werde. Sodann leide sie unverändert unter Migräne (Ziff. 3 f.). Auf Grund des bisherigen Verlaufs sei kaum mehr mit einer Verbesserung des Gesundheitszu standes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 4). 4.3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 2 7. Juli 2008 (Urk. 6/59) aus, dass der Gesundheits zustand bei unveränderter Diagnose stationär sei (Ziff. 1), und dass auf Grund der ge mischten Angst- und depressiven Symptomatik beziehungsweise der dadurch verursachten stark eingeschränkten Belastbarkeit eine vollständige Ar beitsun fähigkeit bestehe (Ziff. 2). Phasen mit einer Beruhigung der Symptomatik seien jeweils nur von kurzer Dauer gewesen, da die Beschwerdeführerin auch auf kleinere belastende Lebensereignisse stark nervös und ängstlich reagiert habe. Bei einer retraumatisierenden Situation in diesem Monat habe sie sich selbst geschnitten (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin werde psychotherapeutisch sowie medikamentös mit Antidepressiva und Benzodiazepinen behandelt. Eine rasche Zustands verbesserung sei nicht zu erwarten (Ziff. 4). Auf Grund eines starken sozialen Rückzugs sei die Beschwerdeführerin bei allen ausser Hause auszu üben den Tätigkeiten auf Dritthilfe angewiesen (Ziff. 6). 5. 5.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) stellt sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2009 (Urk. 6/73/2-3) einen Verdacht auf ein Pronator
teres -Syndrom und erwähnte, dass die Vorderarmschmerzen der Beschwerdeführerin weichteilrheumatischen Ursprungs seien, und dass ein entzündlich-rheumatisches Geschehen habe aus geschlossen werden können. Im Vordergrund scheine ein Pronator
teres -Syn drom mit einer Irritation des Nervus
medianus zu stehen, wobei differenzialdi agnostisch ein Karpaltunnelsyndrom nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer den könne (S. 1). 5.3
Die Ärzte der Klinik C.___, Neuroradiologie, stellten in ihrem Bericht vom 6. November 2012 (Urk. 3/2/1) fest, dass eine gleichentags durchgeführte mag net resonanztomographische (MR) Untersuchung des Schädels der Beschwerde füh rerin einen intrakraniell unauffälligen Befund ergeben habe. 5.4
Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 9. Februar 2013 (Urk 6/69) Angst und Depression gemischt sowie Panikattacken (Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der Gesundheitszustand gegenwärtig stationär sei. Obwohl bei der Be schwer deführerin stimmungsstabilere Phasen und eine bessere Problembewälti gung zu beobachten sei, leide sie weiterhin unter starken psychischen, psycho somatischen und somatischen Beschwerden. Ein Absetzversuch des Medika ment s Remeron sei gescheitert (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin werde medi kamentös mit Remeron, Temesta und Xanax behandelt (Ziff. 1.5). Seit dem 1 0. Oktober 2005 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 5.5
Dr. Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 3/1), dass die Beschwerdeführerin auf Grund chronischer Zervikobrachialgien physikalisch behandelt werde, dass sie wegen einer Migräne ohne Aura am Kopfwehzentrum der Klinik C.___ mittels Betablocker
therapiert werde. Psychiatrisch werde sie wegen einer depressiven Episode durch Dr. A.___ medikamentös mit Remeron, Temesta und Xanax behandelt. Aus internmedizinischer Sicht sei auf Grund des bisherigen Verlaufs keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. 5.6
Die Ärzte der Klinik C.___, Kopfwehzentrum, diagnostizierten mit Bericht vom 1 1. März 2013 (Urk. 3/2/2) eine Migräne ohne Aura und führten aus, das s die Behandlung mit Meto
Zerok (einem Betablocker) wegen Schwindels redu ziert werden sollte. 5.7
Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 3/3) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 0. Oktober 2005 in ihrer Behandlung stehe. Zu Beginn der Behandlung sei sie suizidal gewesen. Obwohl die Suizidalität zwi schenzeitlich gelindert habe werden können, hätten die Angst und Depressionen sowie die verminderte, kaum vorhandene Belastbarkeit persistiert. Zu erklären sei dies mit einer traumatisierten Persönlichkeit, welche nach einem gesund heitsbedingten b eruflichen Scheitern unter einem Zusammenbruch des Selbst wertgefühls gelitten habe. Posttraumatische Symptome, welche berufliche Ver sagensgefühle betreffen würden, seien bis heute vorhanden. Zusätzlich leide die Be schwerdeführerin an einer mittelschweren depressiven Episode, welche durch familiäre Belastungen und Existenzängste ausgelöst werde (S.
1) .
Sie nehme täglich Remeron und Temesta ein und bei Bedarf Xanax
(S. 2). Eine Arbeitsfä higkeit bestehe nicht (S.
1).
5.8
Die Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle MEDAS D.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 6. Juni 2014 (Urk. 6/84/1-40), dass die Be schwerdeführerin in der Zeit vom 1 1. bis 2 0. März 2014 durch Fachärzte für Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie untersucht worden sei (S. 1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 22): - Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Keine - Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Angst, Depression, Besorgnis und Anspannung gemischt - hyperazider Reizmagen - primäre, episodische Migräne ohne Aura - chronische Schmerzen zervikal, thorakal, lumbal, im Bereich der bei den Schultern, des rechten Knies, der beiden Handgelenke und der beiden Daumen
Aus internistischer Sicht ergebe sich auf Grund des hyperaziden Reizmagens keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20). Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass beim Auftreten einer akuten Migräne Zeiten einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auftreten könn t en, weshalb psychische Stressoren am Arbeitsplatz sowie Akkordarbeit, Fliessbandarbeit und dauernde Überkopfarbeit zu vermeiden seien. Ansonsten sei aus neurologischer Sicht von keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 21).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin nar zisstisch gekränkt gewirkt infolge der Entlassung durch ihre bisherige Arbeitge berin. Da diese Entlassung bereits eine lange Zeit zurück liege, sei indes davon auszugehen, dass die narzisstische Kränkung durch die regelmässigen psychia trischen Behandlungen aufgearbeitet worden sei. Die Kriterien für eine Major Depression (mittelschwere depressive Episode) und insbesondere diejenigen für eine länger als zwei Jahre ohne Besserung dau ernde, chronische depressive Episode lägen nicht vor. Da zudem bei der Kontrolle des Medikamentenspiegels für keine der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen be schriebenen Medikamenten (Remeron, Temesta und Xanax) der Wirkstoffnach weis
habe erbracht werden können, müsse davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei ihrer (im Bericht vom 1 9. Februar 2013) Annahme einer The rapieresistenz auf Grund eines nicht gelungenen Absetzversuchs von Remeron von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Auf Grund dieser anamnestischen In konsistenz sei auch die Validität der weiteren anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere diejenigen nach einer sozialen Teilhabe und nach einem sozialen Rückzug, fraglich. Die Kriterien der von Dr. A.___ ge stellten Diagnosen Angst und Depression gemischt sowie Panikstörung seien gegenwärtig nicht erfüllt. Es bestünden lediglich leichte Symptome einer nur stundenweise, höchstens tageweise anhaltenden Unruhe mit vegetativen Symp tomen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S.
18).
6.
Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom 5. August 2008 lässt sich entnehmen, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand feststellten. In psychischer Hinsicht ging Dr. A.___
in ihrem Bericht vom 2 7. Juli 2008 (vorstehend E. 4.3) in Übereinstimmung mit ihrem Bericht vom 4. November 2006 (Urk.
6/11/3-4) davon aus, dass auf Grund einer stark eingeschränkten Belast barkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin hat te sich bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 9. April 2008 (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/48) jedoch auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___ vom 1. März 2007 gestützt (Urk. 6/20/4-8), wonach die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen de pressiven Episode mit Angststörung leide und wonach der Beschwerdeführerin ab Untersuchungszeitpunkt vo m 1. März 2007 die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Lageristin und Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen sei (Urk. 6/20/7 unten, vgl. Urk. 6/48 S.
1). Auf Grund des Umstandes, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand feststellten, ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom 5. August 2008 im Vergleich zu demjenigen bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 9. April 2008 nicht in einem für die Rentenrevision erforder lichen, wesentlichen Umfang verändert hat, und dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom 5. August 2008 die Ausübung der bisherigen Tä tigkeit als Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
weiterhin zuzumuten war . 7. 7.1
Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) lässt sich ent nehmen, dass Dr. B.___ am 1. Oktober 2009 davon ausging, dass die Vorder armbeschwerden der Beschwerdeführerin weichteilrheumatischen Ursprungs seien und durch ein Pronator
teres -Syndrom mit einer Irritation des Nervus
me dianus
verursacht worden seien (vorstehend E. 5.2). Dem nachfolgenden Bericht von Dr. Z.___ vom 1 9. Februar 2014 (vorstehend E. 5.5) lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weiterhin i n massgeblichem Umfang unter V orderarmbeschwerden gelitten hätte . Vielmehr stellte dieser fest, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht lediglich wegen chroni scher Zervikobrachialgien
und wegen einer Migräne ohne Aura regelmässig be handelt werden müsse. Damit übereinstimmend sahen die Ärzte der MEDAS D.___ in ihrem Gutachten vom 1 6. Juni 2014 (vorstehend E.
5.8) davon ab, die Diagnose eines Pronator
teres -Syndrom mit einer Irritation des Nervus
media nus zu stellen. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist daher davon auszu gehen, dass sich die Vorderarmbeschwerden der Beschwerde füh rerin zum Zeit punkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 ver bessert hatt en, und dass die Beschwerdeführer in zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) an einem Pronator
teres -Syndrom litt. 7.2
In psychischer Hinsicht stellte Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 1 9. Februar 2013 (vorstehend E. 5.4) einen stationären Gesundheitszustand fest. In ihren Berichten vom 1 9. Februar 2013 und vom 4. März 2014 (vorstehend E. 5.7) ging sie sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem psychischen Leiden im Sinne von Angst und Depression gemischt sowie Panikattacken leide, und dass sie dadurch seit dem 1 0. Oktober 2005 vollumfänglich in ihrer Ar beits fähigkeit beeinträchtigt werde . Demgegenüber vertraten die Ärzte der MEDAS D.___ in ihrem Gutachten vom 1 6. Juni 2014 (vorstehend E.
5.8) die Ansicht, dass die Kriterien für die Stellung der Diagnosen Angst und Depression gemischt sowie Panikstörung gegenwärtig nicht erfüllt seien, und dass aus psy chiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. 7.3
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 1 6. Juni 2014 (vorstehend E.
5.8) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vor stehend E.
1.7). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigten fach medizinischen Weiterbildungen, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setz ten sich in angemessener Weise mit den von der Beschwerdeführerin geäusser ten Beschwerden auseinan der. Die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS D.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn diese legten in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin zwar in so matischer Hinsicht an einer Migräne ohne Aura leide, weshalb beim Auftreten einer akuten Migräne vorübergehend Zeiten mit eingeschränkter Arbeitsunfä higkeit auftreten könnte n, dass eine dauerhafte und wesentliche Arbeitsunfä higkeit aus somatischen Gründen indes nicht bestehe .
In psychischer Hinsicht vermag die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS sodann insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass die Beschwerde führerin zwar initial infolge der Entlassung durch ihr bisherige Arbeitgeberin (im Jahre 2006) unter eine r narzisstischen Kränkung gelitten habe, dass diese zwischenzeitlich jedoch durch eine regelmässige psychiatrische Behandlung adäquat aufgearbeitet worden sei, und dass gegenwärtig weder die Kriterien für eine mittelschwere depressive Episode noch diejenigen für Angst und Depres sion gemischt und Panikstörung erfüllt seien, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe . Auf die nachvollzieh bare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ vom 1 6. Juni 2014 ist vorliegend daher abzustellen . 7.4
Dr. Z.___
nahm in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2014 (vorstehend E.
5.5) zum Umfang beziehungsweise Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus somatischen Gründen nicht ausdrücklich Stellung. Insoweit er darin davon ausging, dass aus internmedizinischer Sicht eine Steigerung der Ar beitsfähigkeit nicht möglich sei, steht diese Beurteilung indes nicht in Wider spruch mit derjenigen durch die Ärzte der MEDAS D.___ . Denn auch diese gingen in somatischer Hinsicht von einem grundsätzlich stationären Gesund heits zustand aus
(vgl. Urk. 6/8 4 / 38- 40). 7.5
In Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes vermögen die Beurteilungen durch Dr. A.___ vom 1 9. Februar 2013 (vorstehend E. 5.4) und vom 4. März 2014 (vorstehend E. 5.7) nicht zu überzeugen . Denn Dr. A.___
ging darin offensichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin täglich medi kamentös mit Remeron und Temesta und bei Bedarf mit Xanax be handelt werde (vorstehend E.
5.7), und dass der Versuch, das Medikament Remeron abzu setzen, gescheitert sei (vorstehend E. 5.4) . Dem Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 1 6. Juni 2014 (vorstehend E. 5.8), ist indes zu ent nehmen, dass eine Kontrolle des Medikamentenspiegels weder für Reme ron noch für Temesta oder Xanax einen Wirkstoffnachweis ergeben hätte . Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass Dr. A.___
bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von falschen Tatsachen ausgegan gen ist. Sodann ist gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ nicht auszu schliessen, dass auch die Validität der weiteren anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___, insbesondere ihre Angaben im Hinblick auf soziale Teilhabe und sozialen Rückzug,
in Frage zu stellen sind. Auf die Arbeitsfähigkeits b eurteilungen durch Dr. A.___ kann daher mangels einer nachvollziehbaren Beurteilung vorliegend nicht abgestellt werden. 7.6
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ vom 1 6. Juni 2014 (vorstehend E. 5.8) ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in in der von ihr bisher ausge übten Tätigkeit als Verkäuferin und in behinderungsangepassten Tätigkeiten weder aus somatischen Gründen noch aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war . 8. 8.1
Nach Gesagtem steht daher fest, dass d i e Beschwerdeführerin bei Erlass der Mit teilung vom 5. August 2008 aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
weiterhin zuzumuten war (vorstehend E. 6). 8.2
Zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) litt die Beschwerdeführerin gemäss der nachvollziehbaren Be urteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___
(vorstehend E. 5.8) indes an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen und psychischen Gesund heitsbeeinträchtigung mehr, und es war ihr die Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sowie von Verweistätigkeiten
nunmehr im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten . 8 .3
Es steht daher fest, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichs zeitraum vom 5. August 2008 bis 1 8. November 2014 in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheb lichen Weise verbess ert hat.
9 . 9 .1
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.
1.2 mit Hinweisen). Es bleibt daher die Invaliditätsbemessung nach Durchführung der Rentenrevision bei Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) zu prüfen. 9.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.3
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 9.4
Gemäss Art. 88a Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an . 9.5
Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 1. Okto ber 1998 bis 3 0. Juni 2006 bis der Y.___ als Verkäu fe rin tätig (Urk. 6/12). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 1 8. November 2014 weiterhin als Verkäuferin an ihrem bisheri gen oder an einem damit vergleichbaren Arbeitsplatz tätig gewesen wäre. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätig keit als Verkäuferin wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzu muten wäre, genügt für die Ermitt lung des Inva lidi täts grades die Gegen übe r stellung blosser Prozentzahlen . Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % . Damit steht fest, das ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetz ter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht ist . 9.6
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. Januar 2015 hin aufhob, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfä hig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 mit Hinweisen). Es bleibt daher die Invaliditätsbemessung nach Durchführung der Rentenrevision bei Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) zu prüfen.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.
E. 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
E. 1.7 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigten fach medizinischen Weiterbildungen, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setz ten sich in angemessener Weise mit den von der Beschwerdeführerin geäusser ten Beschwerden auseinan der. Die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS D.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn diese legten in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin zwar in so matischer Hinsicht an einer Migräne ohne Aura leide, weshalb beim Auftreten einer akuten Migräne vorübergehend Zeiten mit eingeschränkter Arbeitsunfä higkeit auftreten könnte n, dass eine dauerhafte und wesentliche Arbeitsunfä higkeit aus somatischen Gründen indes nicht bestehe .
In psychischer Hinsicht vermag die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS sodann insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass die Beschwerde führerin zwar initial infolge der Entlassung durch ihr bisherige Arbeitgeberin (im Jahre 2006) unter eine r narzisstischen Kränkung gelitten habe, dass diese zwischenzeitlich jedoch durch eine regelmässige psychiatrische Behandlung adäquat aufgearbeitet worden sei, und dass gegenwärtig weder die Kriterien für eine mittelschwere depressive Episode noch diejenigen für Angst und Depres sion gemischt und Panikstörung erfüllt seien, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe . Auf die nachvollzieh bare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ vom 1 6. Juni 2014 ist vorliegend daher abzustellen . 7.4
Dr. Z.___
nahm in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2014 (vorstehend E.
E. 2 7. Januar 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Novem ber
2014 (Urk. 6/87) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin wesentlich verbessert habe, und dass ihr die Ausübung d er bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sowie jegliche Verweistätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Ar beitspensums zuzumuten sei en, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie darauf angewiesen sei, regelmässig Medikamente gegen Depressionen und Migräne einzunehmen, und dass es ihr aus diesem Grunde nicht möglich sei, ihre bisherige Tätigkeit weiter hin auszuüben (S. 1). 3. 3.1
Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 9. April 2008 (Urk. 6/50,
Urk. 6/51, Urk. 6/48), womit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 3 1. Mai 2007 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine halbe Rente zugesprochen worden war, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich des im Jahre 2008 (vgl. Urk. 6/54) von Amtes wegen einge lei teten Rentenrevisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom 5. August 2008 (Urk. 6/61) einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente fest. 3.2
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) ver neinte die Beschwerdegeg nerin einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin und hob die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats und mithin per 3 1. Dezember 2014 hin auf. 3.3
In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sach ver halts im Vergleichszeit raum seit der Mitteilung vom 5. August
2008 (Urk. 6/61) bis zum Erlass der Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) streitig. 4. 4.1
Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizini sche Aktenlage bei Erlass der Mitteilung vom 5. August
2008 (Urk. 6/61) zu prüfen. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/60) auf die Berichte von Dr. med. Z.___ vom 2 5. Juli 2008 (Urk. 6/58/3-4) und von Dr. med. A.___ vom 2 7. Juli 2008 (Urk. 6/59). 4.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2008 (Urk. 6/58 /3-4), dass der Gesundheitszustand sta tionär sei, und dass es zu keine r Änderung der Diagnosen gekommen sei. Er stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 2): - depressive Episode - chronisches zervikospondylogenes und thorakospondylogenes
Schmerz syndrom mit intermittierenden Zervikobrachialgien beidseits - Migräne ohne Aura
Er führte aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert habe, dass sie weiterhin wegen einer Depression psychiatrisch betreut und medikamentös behandelt werde, und dass sie unverändert unter Rücken beschwerden leide und deswegen regelmässig phys iotherapeutisch behandelt werde. Sodann leide sie unverändert unter Migräne (Ziff. 3 f.). Auf Grund des bisherigen Verlaufs sei kaum mehr mit einer Verbesserung des Gesundheitszu standes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 4). 4.3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 2 7. Juli 2008 (Urk. 6/59) aus, dass der Gesundheits zustand bei unveränderter Diagnose stationär sei (Ziff. 1), und dass auf Grund der ge mischten Angst- und depressiven Symptomatik beziehungsweise der dadurch verursachten stark eingeschränkten Belastbarkeit eine vollständige Ar beitsun fähigkeit bestehe (Ziff. 2). Phasen mit einer Beruhigung der Symptomatik seien jeweils nur von kurzer Dauer gewesen, da die Beschwerdeführerin auch auf kleinere belastende Lebensereignisse stark nervös und ängstlich reagiert habe. Bei einer retraumatisierenden Situation in diesem Monat habe sie sich selbst geschnitten (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin werde psychotherapeutisch sowie medikamentös mit Antidepressiva und Benzodiazepinen behandelt. Eine rasche Zustands verbesserung sei nicht zu erwarten (Ziff. 4). Auf Grund eines starken sozialen Rückzugs sei die Beschwerdeführerin bei allen ausser Hause auszu üben den Tätigkeiten auf Dritthilfe angewiesen (Ziff. 6). 5.
E. 5 ) be antragte die IV Stelle die Abweisung der Be schwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2015 eine Kopie zuge stellt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) stellt sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
E. 5.2 ). Dem nachfolgenden Bericht von Dr. Z.___ vom 1 9. Februar 2014 (vorstehend E.
E. 5.3 Die Ärzte der Klinik C.___, Neuroradiologie, stellten in ihrem Bericht vom 6. November 2012 (Urk. 3/2/1) fest, dass eine gleichentags durchgeführte mag net resonanztomographische (MR) Untersuchung des Schädels der Beschwerde füh rerin einen intrakraniell unauffälligen Befund ergeben habe.
E. 5.4 ) . Dem Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 1 6. Juni 2014 (vorstehend E.
E. 5.5 ) zum Umfang beziehungsweise Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus somatischen Gründen nicht ausdrücklich Stellung. Insoweit er darin davon ausging, dass aus internmedizinischer Sicht eine Steigerung der Ar beitsfähigkeit nicht möglich sei, steht diese Beurteilung indes nicht in Wider spruch mit derjenigen durch die Ärzte der MEDAS D.___ . Denn auch diese gingen in somatischer Hinsicht von einem grundsätzlich stationären Gesund heits zustand aus
(vgl. Urk. 6/8 4 / 38- 40). 7.5
In Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes vermögen die Beurteilungen durch Dr. A.___ vom 1 9. Februar 2013 (vorstehend E. 5.4) und vom 4. März 2014 (vorstehend E.
E. 5.6 Die Ärzte der Klinik C.___, Kopfwehzentrum, diagnostizierten mit Bericht vom 1 1. März 2013 (Urk. 3/2/2) eine Migräne ohne Aura und führten aus, das s die Behandlung mit Meto
Zerok (einem Betablocker) wegen Schwindels redu ziert werden sollte.
E. 5.7 ), und dass der Versuch, das Medikament Remeron abzu setzen, gescheitert sei (vorstehend E.
E. 5.8 ) indes an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen und psychischen Gesund heitsbeeinträchtigung mehr, und es war ihr die Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sowie von Verweistätigkeiten
nunmehr im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten .
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 .3
Es steht daher fest, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichs zeitraum vom 5. August 2008 bis 1 8. November 2014 in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheb lichen Weise verbess ert hat.
E. 8.1 Nach Gesagtem steht daher fest, dass d i e Beschwerdeführerin bei Erlass der Mit teilung vom 5. August 2008 aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
weiterhin zuzumuten war (vorstehend E. 6).
E. 8.2 Zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) litt die Beschwerdeführerin gemäss der nachvollziehbaren Be urteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___
(vorstehend E.
E. 9 .1
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.
E. 9.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 9.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
E. 9.4 Gemäss Art. 88a Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an .
E. 9.5 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 1. Okto ber 1998 bis 3 0. Juni 2006 bis der Y.___ als Verkäu fe rin tätig (Urk. 6/12). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 1 8. November 2014 weiterhin als Verkäuferin an ihrem bisheri gen oder an einem damit vergleichbaren Arbeitsplatz tätig gewesen wäre. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätig keit als Verkäuferin wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzu muten wäre, genügt für die Ermitt lung des Inva lidi täts grades die Gegen übe r stellung blosser Prozentzahlen . Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % . Damit steht fest, das ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetz ter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht ist .
E. 9.6 Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. Januar 2015 hin aufhob, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 10 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1970 , war letzt mals vom
- Oktober 1998 bis 3
- Juni 2006 bei der Y.___ als Verkäuferin erwerbs tä tig gewesen (Urk. 6/12/1-3 Ziff. 1, Urk. 6/12/7) , als sie sich am 2
- September 2006 unter Hinweis auf Migräne bei der Invali denversi cherung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 6/3 Ziff. 7.8 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte von Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (Untersuchungsbericht vom
- März 2007; Urk. 6/20) und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 6/39, Urk. 6/46) mit Verfügungen vom
- April 2008 ( Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/48) für die Zeit vom
- Oktober 2006 bis 3
- Mai 2007 bei ei nem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab
- Juni 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. 1.2 Nach Eingang des von der Versicherten am 3
- Juni 2008 ausgefüllten Revi sions fragebogens ( Urk. 6/54) holte die IV-Stelle bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene Arztberichte ein und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom
- August 2008 ( Urk. 6/61) mit, dass bei einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % habe. 1.3 Nach Eingang des von der Versicherten am 2
- August 2012 ausgefüllten Revi si onsfragebogens ( Urk. 6/67) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begut achten (Gutachten vom 1
- Juni 2014; Urk. 6/84/1-40). Nach Erlass des Vor bescheids ( Urk. 6/86) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- November 2014 ( Urk. 6/8 7) einen Invalidi täts grad von 0 % fest, verneinte einen Renten an spruch der Versicherten und hob die der Versicherten bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf . Gleichzeitig entzog sie ei ner dagegen erhobenen Beschwerde die auf schie bende Wirkung.
- Gegen die Verfügung vom 1
- November 2014 (Urk. 6/87 ) erhob die Versicherte am
- Dezember 2014 ( Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss , die an gefochtene Verfügung vom 1
- November 2014 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 ). Mit Beschwer deantwort vom 2
- Januar 2015 (Urk. 5 ) be antragte die IV Stelle die Abweisung der Be schwerde, wovon der Beschwerdeführerin am
- Februar 2015 eine Kopie zuge stellt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG ). Erwerbsunfä hig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträch ti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chen de Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Ver fü gung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
- Novem ber 2014 ( Urk. 6/87) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin wesentlich verbessert habe, und dass ihr die Ausübung d er bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sowie jegliche Verweistätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Ar beitspensums zuzumuten sei en , weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie darauf angewiesen sei, regelmässig Medikamente gegen Depressionen und Migräne einzunehmen, und dass es ihr aus diesem Grunde nicht möglich sei, ihre bisherige Tätigkeit weiter hin auszuüben (S. 1).
- 3.1 Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom
- April 2008 (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/48), womit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
- Oktober 2006 bis 3
- Mai 2007 eine ganze und mit Wirkung ab
- Juni 2007 eine halbe Rente zugesprochen worden war , klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich des im Jahre 2008 (vgl. Urk. 6/54) von Amtes wegen einge lei teten Rentenrevisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom
- August 2008 ( Urk. 6/61) einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente fest. 3.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 1
- November 2014 (Urk. 6/87) ver neinte die Beschwerdegeg nerin einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin und hob die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats und mithin per 3
- Dezember 2014 hin auf. 3.3 In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sach ver halts im Vergleichszeit raum seit der Mitteilung vom
- August 2008 (Urk. 6/61) bis zum Erlass der Verfügung vom 1
- November 2014 (Urk. 6/87) streitig.
- 4.1 Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizini sche Aktenlage bei Erlass der Mitteilung vom
- August 2008 (Urk. 6/61) zu prüfen. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/60) auf die Berichte von Dr. med. Z.___ vom 2
- Juli 2008 ( Urk. 6/58/3-4) und von Dr. med. A.___ vom 2
- Juli 2008 ( Urk. 6/59). 4.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 2
- Juli 2008 ( Urk. 6/58 /3-4 ), dass der Gesundheitszustand sta tionär sei, und dass es zu keine r Änderung der Diagnosen gekommen sei. Er stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2): - depressive Episode - chronisches zervikospondylogenes und thorakospondylogenes Schmerz syndrom mit intermittierenden Zervikobrachialgien beidseits - Migräne ohne Aura Er führte aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert habe, dass sie weiterhin wegen einer Depression psychiatrisch betreut und medikamentös behandelt werde, und dass sie unverändert unter Rücken beschwerden leide und deswegen regelmässig phys iotherapeutisch behandelt werde. Sodann leide sie unverändert unter Migräne ( Ziff. 3 f.). Auf Grund des bisherigen Verlaufs sei kaum mehr mit einer Verbesserung des Gesundheitszu standes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Ziff. 4). 4.3 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 2
- Juli 2008 ( Urk. 6/59) aus, dass der Gesundheits zustand bei unveränderter Diagnose stationär sei ( Ziff. 1), und dass auf Grund der ge mischten Angst- und depressiven Symptomatik beziehungsweise der dadurch verursachten stark eingeschränkten Belastbarkeit eine vollständige Ar beitsun fähigkeit bestehe ( Ziff. 2). Phasen mit einer Beruhigung der Symptomatik seien jeweils nur von kurzer Dauer gewesen, da die Beschwerdeführerin auch auf kleinere belastende Lebensereignisse stark nervös und ängstlich reagiert habe. Bei einer retraumatisierenden Situation in diesem Monat habe sie sich selbst geschnitten ( Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin werde psychotherapeutisch sowie medikamentös mit Antidepressiva und Benzodiazepinen behandelt. Eine rasche Zustands verbesserung sei nicht zu erwarten ( Ziff. 4). Auf Grund eines starken sozialen Rückzugs sei die Beschwerdeführerin bei allen ausser Hause auszu üben den Tätigkeiten auf Dritthilfe angewiesen ( Ziff. 6).
- 5.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
- November 2014 ( Urk. 6/87) stellt sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom
- Oktober 2009 ( Urk. 6/73/2-3) einen Verdacht auf ein Pronator teres -Syndrom und erwähnte, dass die Vorderarmschmerzen der Beschwerdeführerin weichteilrheumatischen Ursprungs seien, und dass ein entzündlich-rheumatisches Geschehen habe aus geschlossen werden können. Im Vordergrund scheine ein Pronator teres -Syn drom mit einer Irritation des Nervus medianus zu stehen, wobei differenzialdi agnostisch ein Karpaltunnelsyndrom nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer den könne (S. 1). 5.3 Die Ärzte der Klinik C.___ , Neuroradiologie, stellten in ihrem Bericht vom
- November 2012 ( Urk. 3/2/1) fest, dass eine gleichentags durchgeführte mag net resonanztomographische (MR) Untersuchung des Schädels der Beschwerde füh rerin einen intrakraniell unauffälligen Befund ergeben habe. 5.4 Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1
- Februar 2013 ( Urk 6/69) Angst und Depression gemischt sowie Panikattacken ( Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der Gesundheitszustand gegenwärtig stationär sei. Obwohl bei der Be schwer deführerin stimmungsstabilere Phasen und eine bessere Problembewälti gung zu beobachten sei, leide sie weiterhin unter starken psychischen, psycho somatischen und somatischen Beschwerden. Ein Absetzversuch des Medika ment s Remeron sei gescheitert ( Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin werde medi kamentös mit Remeron , Temesta und Xanax behandelt ( Ziff. 1.5). Seit dem 1
- Oktober 2005 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 5.5 Dr. Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom 1
- Februar 2014 ( Urk. 3/1), dass die Beschwerdeführerin auf Grund chronischer Zervikobrachialgien physikalisch behandelt werde, dass sie wegen einer Migräne ohne Aura am Kopfwehzentrum der Klinik C.___ mittels Betablocker therapiert werde. Psychiatrisch werde sie wegen einer depressiven Episode durch Dr. A.___ medikamentös mit Remeron , Temesta und Xanax behandelt. Aus internmedizinischer Sicht sei auf Grund des bisherigen Verlaufs keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. 5.6 Die Ärzte der Klinik C.___ , Kopfwehzentrum, diagnostizierten mit Bericht vom 1
- März 2013 ( Urk. 3/2/2) eine Migräne ohne Aura und führten aus, das s die Behandlung mit Meto Zerok (einem Betablocker) wegen Schwindels redu ziert werden sollte. 5.7 Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom
- März 2014 ( Urk. 3/3) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1
- Oktober 2005 in ihrer Behandlung stehe. Zu Beginn der Behandlung sei sie suizidal gewesen. Obwohl die Suizidalität zwi schenzeitlich gelindert habe werden können, hätten die Angst und Depressionen sowie die verminderte, kaum vorhandene Belastbarkeit persistiert. Zu erklären sei dies mit einer traumatisierten Persönlichkeit, welche nach einem gesund heitsbedingten b eruflichen Scheitern unter einem Zusammenbruch des Selbst wertgefühls gelitten habe. Posttraumatische Symptome, welche berufliche Ver sagensgefühle betreffen würden , seien bis heute vorhanden. Zusätzlich leide die Be schwerdeführerin an einer mittelschweren depressiven Episode, welche durch familiäre Belastungen und Existenzängste ausgelöst werde (S. 1) . Sie nehme täglich Remeron und Temesta ein und bei Bedarf Xanax (S. 2). Eine Arbeitsfä higkeit bestehe nicht (S. 1). 5.8 Die Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle MEDAS D.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1
- Juni 2014 ( Urk. 6/84/1-40), dass die Be schwerdeführerin in der Zeit vom 1
- bis 2
- März 2014 durch Fachärzte für Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie untersucht worden sei (S. 1) , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 22): - Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Keine - Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Angst, Depression, Besorgnis und Anspannung gemischt - hyperazider Reizmagen - primäre, episodische Migräne ohne Aura - chronische Schmerzen zervikal, thorakal, lumbal, im Bereich der bei den Schultern, des rechten Knies, der beiden Handgelenke und der beiden Daumen Aus internistischer Sicht ergebe sich auf Grund des hyperaziden Reizmagens keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20). Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass beim Auftreten einer akuten Migräne Zeiten einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auftreten könn t en, weshalb psychische Stressoren am Arbeitsplatz sowie Akkordarbeit, Fliessbandarbeit und dauernde Überkopfarbeit zu vermeiden seien. Ansonsten sei aus neurologischer Sicht von keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 21). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin nar zisstisch gekränkt gewirkt infolge der Entlassung durch ihre bisherige Arbeitge berin. Da diese Entlassung bereits eine lange Zeit zurück liege, sei indes davon auszugehen, dass die narzisstische Kränkung durch die regelmässigen psychia trischen Behandlungen aufgearbeitet worden sei. Die Kriterien für eine Major Depression (mittelschwere depressive Episode) und insbesondere diejenigen für eine länger als zwei Jahre ohne Besserung dau ernde , chronische depressive Episode lägen nicht vor. Da zudem bei der Kontrolle des Medikamentenspiegels für keine der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen be schriebenen Medikamenten ( Remeron , Temesta und Xanax ) der Wirkstoffnach weis habe erbracht werden können , müsse davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei ihrer (im Bericht vom 1
- Februar 2013) Annahme einer The rapieresistenz auf Grund eines nicht gelungenen Absetzversuchs von Remeron von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Auf Grund dieser anamnestischen In konsistenz sei auch die Validität der weiteren anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere diejenigen nach einer sozialen Teilhabe und nach einem sozialen Rückzug , fraglich. Die Kriterien der von Dr. A.___ ge stellten Diagnosen Angst und Depression gemischt sowie Panikstörung seien gegenwärtig nicht erfüllt. Es bestünden lediglich leichte Symptome einer nur stundenweise, höchstens tageweise anhaltenden Unruhe mit vegetativen Symp tomen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 18).
- Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom
- August 2008 lässt sich entnehmen, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand feststellten. In psychischer Hinsicht ging Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2
- Juli 2008 ( vorstehend E. 4.3 ) in Übereinstimmung mit ihrem Bericht vom
- November 2006 (Urk. 6/11/3-4) davon aus, dass auf Grund einer stark eingeschränkten Belast barkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin hat te sich bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom
- April 2008 ( Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/48) jedoch auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___ vom
- März 2007 gestützt ( Urk. 6/20/4-8), wonach die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen de pressiven Episode mit Angststörung leide und wonach der Beschwerdeführerin ab Untersuchungszeitpunkt vo m
- März 2007 die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Lageristin und Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen sei ( Urk. 6/20/7 unten, vgl. Urk. 6/48 S. 1). Auf Grund des Umstandes, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand feststellten, ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom
- August 2008 im Vergleich zu demjenigen bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom
- April 2008 nicht in einem für die Rentenrevision erforder lichen, wesentlichen Umfang verändert hat, und dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom
- August 2008 die Ausübung der bisherigen Tä tigkeit als Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % weiterhin zuzumuten war .
- 7.1 Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
- November 2014 ( Urk. 6/87) lässt sich ent nehmen, dass Dr. B.___ am
- Oktober 2009 davon ausging, dass die Vorder armbeschwerden der Beschwerdeführerin weichteilrheumatischen Ursprungs seien und durch ein Pronator teres -Syndrom mit einer Irritation des Nervus me dianus verursacht worden seien (vorstehend E. 5.2 ). Dem nachfolgenden Bericht von Dr. Z.___ vom 1
- Februar 2014 (vorstehend E. 5.5 ) lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weiterhin i n massgeblichem Umfang unter V orderarmbeschwerden gelitten hätte . Vielmehr stellte dieser fest , dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht lediglich wegen chroni scher Zervikobrachialgien und wegen einer Migräne ohne Aura regelmässig be handelt werden müsse. Damit übereinstimmend sahen die Ärzte der MEDAS D.___ in ihrem Gutachten vom 1
- Juni 2014 (vorstehend E. 5.8 ) davon ab, die Diagnose eines Pronator teres -Syndrom mit einer Irritation des Nervus media nus zu stellen. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist daher davon auszu gehen, dass sich die Vorderarmbeschwerden der Beschwerde füh rerin zum Zeit punkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
- November 2014 ver bessert hatt en, und dass die Beschwerdeführer in zu diesem Zeitpunkt nicht ( mehr ) an einem Pronator teres -Syndrom litt. 7.2 In psychischer Hinsicht stellte Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 1
- Februar 2013 ( vorstehend E. 5.4 ) einen stationären Gesundheitszustand fest. In ihren Berichten vom 1
- Februar 2013 und vom
- März 2014 (vorstehend E. 5.7 ) ging sie sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem psychischen Leiden im Sinne von Angst und Depression gemischt sowie Panikattacken leide, und dass sie dadurch seit dem 1
- Oktober 2005 vollumfänglich in ihrer Ar beits fähigkeit beeinträchtigt werde . Demgegenüber vertraten die Ärzte der MEDAS D.___ in ihrem Gutachten vom 1
- Juni 2014 ( vorstehend E. 5.8 ) die Ansicht , dass die Kriterien für die Stellung der Diagnosen Angst und Depression gemischt sowie Panikstörung gegenwärtig nicht erfüllt seien , und dass aus psy chiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. 7.3 Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 1
- Juni 2014 (vorstehend E. 5.8 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vor stehend E. 1.7 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigten fach medizinischen Weiterbildungen, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setz ten sich in angemessener Weise mit den von der Beschwerdeführerin geäusser ten Beschwerden auseinan der. Die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS D.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn diese legten in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin zwar in so matischer Hinsicht an einer Migräne ohne Aura leide, weshalb beim Auftreten einer akuten Migräne vorübergehend Zeiten mit eingeschränkter Arbeitsunfä higkeit auftreten könnte n , dass eine dauerhafte und wesentliche Arbeitsunfä higkeit aus somatischen Gründen indes nicht bestehe . In psychischer Hinsicht vermag die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS sodann insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass die Beschwerde führerin zwar initial infolge der Entlassung durch ihr bisherige Arbeitgeberin ( im Jahre 2006 ) unter eine r narzisstischen Kränkung gelitten habe , dass diese zwischenzeitlich jedoch durch eine regelmässige psychiatrische Behandlung adäquat aufgearbeitet worden sei , und dass gegenwärtig weder die Kriterien für eine mittelschwere depressive Episode noch diejenigen für Angst und Depres sion gemischt und Panikstörung erfüllt seien, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe . Auf die nachvollzieh bare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ vom 1
- Juni 2014 ist vorliegend daher abzustellen . 7.4 Dr. Z.___ nahm in seinem Bericht vom 1
- Februar 2014 (vorstehend E. 5.5 ) zum Umfang beziehungsweise Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus somatischen Gründen nicht ausdrücklich Stellung. Insoweit er darin davon ausging, dass aus internmedizinischer Sicht eine Steigerung der Ar beitsfähigkeit nicht möglich sei, steht diese Beurteilung indes nicht in Wider spruch mit derjenigen durch die Ärzte der MEDAS D.___ . Denn auch diese gingen in somatischer Hinsicht von einem grundsätzlich stationären Gesund heits zustand aus (vgl. Urk. 6/8 4 / 38- 40). 7.5 In Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes vermögen die Beurteilungen durch Dr. A.___ vom 1
- Februar 2013 (vorstehend E. 5.4 ) und vom
- März 2014 (vorstehend E. 5.7 ) nicht zu überzeugen . Denn Dr. A.___ ging darin offensichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin täglich medi kamentös mit Remeron und Temesta und bei Bedarf mit Xanax be handelt werde (vorstehend E. 5.7 ), und dass der Versuch, das Medikament Remeron abzu setzen, gescheitert sei (vorstehend E. 5.4 ) . Dem Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 1
- Juni 2014 (vorstehend E. 5.8 ), ist indes zu ent nehmen, dass eine Kontrolle des Medikamentenspiegels weder für Reme ron noch für Temesta oder Xanax einen Wirkstoffnachweis ergeben hätte . Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass Dr. A.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von falschen Tatsachen ausgegan gen ist. Sodann ist gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ nicht auszu schliessen, dass auch die Validität der weiteren anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ , insbesondere ihre Angaben im Hinblick auf soziale Teilhabe und sozialen Rückzug , in Frage zu stellen sind. Auf die Arbeitsfähigkeits b eurteilungen durch Dr. A.___ kann daher mangels einer nachvollziehbaren Beurteilung vorliegend nicht abgestellt werden. 7.6 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ vom 1
- Juni 2014 (vorstehend E. 5.8 ) ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in in der von ihr bisher ausge übten Tätigkeit als Verkäuferin und in behinderungsangepassten Tätigkeiten weder aus somatischen Gründen noch aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war .
- 8.1 Nach Gesagtem steht daher fest, dass d i e Beschwerdeführerin bei Erlass der Mit teilung vom
- August 2008 aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % weiterhin zuzumuten war (vorstehend E. 6 ). 8.2 Zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
- November 2014 ( Urk. 6/87) litt die Beschwerdeführerin gemäss der nachvollziehbaren Be urteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ ( vorstehend E. 5.8 ) indes an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen und psychischen Gesund heitsbeeinträchtigung mehr , und es war ihr die Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sowie von Verweistätigkeiten nunmehr im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten . 8 .3 Es steht daher fest, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichs zeitraum vom
- August 2008 bis 1
- November 2014 in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheb lichen Weise verbess ert hat. 9 . 9 .1 Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es bleibt daher die Invaliditätsbemessung nach Durchführung der Rentenrevision bei Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 1
- November 2014 ( Urk. 6/87) zu prüfen. 9.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 9.4 Gemäss Art. 88a Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an . 9.5 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom
- Okto ber 1998 bis 3
- Juni 2006 bis der Y.___ als Verkäu fe rin tätig ( Urk. 6/12). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 1
- November 2014 weiterhin als Verkäuferin an ihrem bisheri gen oder an einem damit vergleichbaren Arbeitsplatz tätig gewesen wäre. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätig keit als Verkäuferin wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzu muten wäre, genügt für die Ermitt lung des Inva lidi täts grades die Gegen übe r stellung blosser Prozentzahlen . Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % . Damit steht fest, das ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetz ter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht ist . 9.6 Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 1
- November 2014 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den
- Januar 2015 hin aufhob, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10 . Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01290 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
13. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1970, war letzt mals vom 1. Oktober 1998 bis 3 0. Juni 2006 bei der Y.___ als Verkäuferin erwerbs tä tig gewesen (Urk.
6/12/1-3 Ziff. 1, Urk. 6/12/7), als sie sich am 2 1. September 2006 unter Hinweis auf Migräne bei der Invali denversi cherung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 6/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte von Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (Untersuchungsbericht vom 9. März 2007; Urk. 6/20)
und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/39,
Urk. 6/46) mit Verfügungen vom 9. April 2008 (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/48) für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 3 1. Mai 2007 bei ei nem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. 1.2
Nach Eingang des von der Versicherten am 3 0. Juni 2008 ausgefüllten Revi sions fragebogens (Urk. 6/54) holte die IV-Stelle bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene Arztberichte ein und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom 5. August 2008 (Urk. 6/61) mit, dass bei einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % habe. 1.3
Nach Eingang des von der Versicherten am 2 0. August 2012 ausgefüllten Revi si onsfragebogens (Urk. 6/67) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begut achten (Gutachten vom 1 6. Juni 2014; Urk. 6/84/1-40). Nach Erlass des Vor bescheids (Urk. 6/86) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/8
7) einen Invalidi täts grad von 0 % fest, verneinte einen Renten an spruch der Versicherten und hob die der Versicherten bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf .
Gleichzeitig entzog sie ei ner dagegen erhobenen Beschwerde die auf schie bende Wirkung. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) erhob die Versicherte am 6. Dezember 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die an gefochtene Verfügung vom 1 8. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwer deantwort vom 2 7. Januar 2015 (Urk. 5) be antragte die IV Stelle die Abweisung der Be schwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2015 eine Kopie zuge stellt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfä hig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinn gemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträch ti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chen de Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Ver fü gung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.6
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi al versiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Novem ber
2014 (Urk. 6/87) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwer deführerin wesentlich verbessert habe, und dass ihr die Ausübung d er bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sowie jegliche Verweistätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Ar beitspensums zuzumuten sei en, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie darauf angewiesen sei, regelmässig Medikamente gegen Depressionen und Migräne einzunehmen, und dass es ihr aus diesem Grunde nicht möglich sei, ihre bisherige Tätigkeit weiter hin auszuüben (S. 1). 3. 3.1
Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 9. April 2008 (Urk. 6/50,
Urk. 6/51, Urk. 6/48), womit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 3 1. Mai 2007 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine halbe Rente zugesprochen worden war, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich des im Jahre 2008 (vgl. Urk. 6/54) von Amtes wegen einge lei teten Rentenrevisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom 5. August 2008 (Urk. 6/61) einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente fest. 3.2
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) ver neinte die Beschwerdegeg nerin einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin und hob die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats und mithin per 3 1. Dezember 2014 hin auf. 3.3
In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sach ver halts im Vergleichszeit raum seit der Mitteilung vom 5. August
2008 (Urk. 6/61) bis zum Erlass der Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) streitig. 4. 4.1
Vorerst ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizini sche Aktenlage bei Erlass der Mitteilung vom 5. August
2008 (Urk. 6/61) zu prüfen. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/60) auf die Berichte von Dr. med. Z.___ vom 2 5. Juli 2008 (Urk. 6/58/3-4) und von Dr. med. A.___ vom 2 7. Juli 2008 (Urk. 6/59). 4.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2008 (Urk. 6/58 /3-4), dass der Gesundheitszustand sta tionär sei, und dass es zu keine r Änderung der Diagnosen gekommen sei. Er stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 2): - depressive Episode - chronisches zervikospondylogenes und thorakospondylogenes
Schmerz syndrom mit intermittierenden Zervikobrachialgien beidseits - Migräne ohne Aura
Er führte aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert habe, dass sie weiterhin wegen einer Depression psychiatrisch betreut und medikamentös behandelt werde, und dass sie unverändert unter Rücken beschwerden leide und deswegen regelmässig phys iotherapeutisch behandelt werde. Sodann leide sie unverändert unter Migräne (Ziff. 3 f.). Auf Grund des bisherigen Verlaufs sei kaum mehr mit einer Verbesserung des Gesundheitszu standes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 4). 4.3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 2 7. Juli 2008 (Urk. 6/59) aus, dass der Gesundheits zustand bei unveränderter Diagnose stationär sei (Ziff. 1), und dass auf Grund der ge mischten Angst- und depressiven Symptomatik beziehungsweise der dadurch verursachten stark eingeschränkten Belastbarkeit eine vollständige Ar beitsun fähigkeit bestehe (Ziff. 2). Phasen mit einer Beruhigung der Symptomatik seien jeweils nur von kurzer Dauer gewesen, da die Beschwerdeführerin auch auf kleinere belastende Lebensereignisse stark nervös und ängstlich reagiert habe. Bei einer retraumatisierenden Situation in diesem Monat habe sie sich selbst geschnitten (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin werde psychotherapeutisch sowie medikamentös mit Antidepressiva und Benzodiazepinen behandelt. Eine rasche Zustands verbesserung sei nicht zu erwarten (Ziff. 4). Auf Grund eines starken sozialen Rückzugs sei die Beschwerdeführerin bei allen ausser Hause auszu üben den Tätigkeiten auf Dritthilfe angewiesen (Ziff. 6). 5. 5.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) stellt sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2009 (Urk. 6/73/2-3) einen Verdacht auf ein Pronator
teres -Syndrom und erwähnte, dass die Vorderarmschmerzen der Beschwerdeführerin weichteilrheumatischen Ursprungs seien, und dass ein entzündlich-rheumatisches Geschehen habe aus geschlossen werden können. Im Vordergrund scheine ein Pronator
teres -Syn drom mit einer Irritation des Nervus
medianus zu stehen, wobei differenzialdi agnostisch ein Karpaltunnelsyndrom nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer den könne (S. 1). 5.3
Die Ärzte der Klinik C.___, Neuroradiologie, stellten in ihrem Bericht vom 6. November 2012 (Urk. 3/2/1) fest, dass eine gleichentags durchgeführte mag net resonanztomographische (MR) Untersuchung des Schädels der Beschwerde füh rerin einen intrakraniell unauffälligen Befund ergeben habe. 5.4
Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 9. Februar 2013 (Urk 6/69) Angst und Depression gemischt sowie Panikattacken (Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der Gesundheitszustand gegenwärtig stationär sei. Obwohl bei der Be schwer deführerin stimmungsstabilere Phasen und eine bessere Problembewälti gung zu beobachten sei, leide sie weiterhin unter starken psychischen, psycho somatischen und somatischen Beschwerden. Ein Absetzversuch des Medika ment s Remeron sei gescheitert (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin werde medi kamentös mit Remeron, Temesta und Xanax behandelt (Ziff. 1.5). Seit dem 1 0. Oktober 2005 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 5.5
Dr. Z.___ erwähnte in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2014 (Urk. 3/1), dass die Beschwerdeführerin auf Grund chronischer Zervikobrachialgien physikalisch behandelt werde, dass sie wegen einer Migräne ohne Aura am Kopfwehzentrum der Klinik C.___ mittels Betablocker
therapiert werde. Psychiatrisch werde sie wegen einer depressiven Episode durch Dr. A.___ medikamentös mit Remeron, Temesta und Xanax behandelt. Aus internmedizinischer Sicht sei auf Grund des bisherigen Verlaufs keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. 5.6
Die Ärzte der Klinik C.___, Kopfwehzentrum, diagnostizierten mit Bericht vom 1 1. März 2013 (Urk. 3/2/2) eine Migräne ohne Aura und führten aus, das s die Behandlung mit Meto
Zerok (einem Betablocker) wegen Schwindels redu ziert werden sollte. 5.7
Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 3/3) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 0. Oktober 2005 in ihrer Behandlung stehe. Zu Beginn der Behandlung sei sie suizidal gewesen. Obwohl die Suizidalität zwi schenzeitlich gelindert habe werden können, hätten die Angst und Depressionen sowie die verminderte, kaum vorhandene Belastbarkeit persistiert. Zu erklären sei dies mit einer traumatisierten Persönlichkeit, welche nach einem gesund heitsbedingten b eruflichen Scheitern unter einem Zusammenbruch des Selbst wertgefühls gelitten habe. Posttraumatische Symptome, welche berufliche Ver sagensgefühle betreffen würden, seien bis heute vorhanden. Zusätzlich leide die Be schwerdeführerin an einer mittelschweren depressiven Episode, welche durch familiäre Belastungen und Existenzängste ausgelöst werde (S.
1) .
Sie nehme täglich Remeron und Temesta ein und bei Bedarf Xanax
(S. 2). Eine Arbeitsfä higkeit bestehe nicht (S.
1).
5.8
Die Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle MEDAS D.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 6. Juni 2014 (Urk. 6/84/1-40), dass die Be schwerdeführerin in der Zeit vom 1 1. bis 2 0. März 2014 durch Fachärzte für Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie untersucht worden sei (S. 1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 22): - Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Keine - Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Angst, Depression, Besorgnis und Anspannung gemischt - hyperazider Reizmagen - primäre, episodische Migräne ohne Aura - chronische Schmerzen zervikal, thorakal, lumbal, im Bereich der bei den Schultern, des rechten Knies, der beiden Handgelenke und der beiden Daumen
Aus internistischer Sicht ergebe sich auf Grund des hyperaziden Reizmagens keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20). Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass beim Auftreten einer akuten Migräne Zeiten einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auftreten könn t en, weshalb psychische Stressoren am Arbeitsplatz sowie Akkordarbeit, Fliessbandarbeit und dauernde Überkopfarbeit zu vermeiden seien. Ansonsten sei aus neurologischer Sicht von keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 21).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin nar zisstisch gekränkt gewirkt infolge der Entlassung durch ihre bisherige Arbeitge berin. Da diese Entlassung bereits eine lange Zeit zurück liege, sei indes davon auszugehen, dass die narzisstische Kränkung durch die regelmässigen psychia trischen Behandlungen aufgearbeitet worden sei. Die Kriterien für eine Major Depression (mittelschwere depressive Episode) und insbesondere diejenigen für eine länger als zwei Jahre ohne Besserung dau ernde, chronische depressive Episode lägen nicht vor. Da zudem bei der Kontrolle des Medikamentenspiegels für keine der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen be schriebenen Medikamenten (Remeron, Temesta und Xanax) der Wirkstoffnach weis
habe erbracht werden können, müsse davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei ihrer (im Bericht vom 1 9. Februar 2013) Annahme einer The rapieresistenz auf Grund eines nicht gelungenen Absetzversuchs von Remeron von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Auf Grund dieser anamnestischen In konsistenz sei auch die Validität der weiteren anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere diejenigen nach einer sozialen Teilhabe und nach einem sozialen Rückzug, fraglich. Die Kriterien der von Dr. A.___ ge stellten Diagnosen Angst und Depression gemischt sowie Panikstörung seien gegenwärtig nicht erfüllt. Es bestünden lediglich leichte Symptome einer nur stundenweise, höchstens tageweise anhaltenden Unruhe mit vegetativen Symp tomen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S.
18).
6.
Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom 5. August 2008 lässt sich entnehmen, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand feststellten. In psychischer Hinsicht ging Dr. A.___
in ihrem Bericht vom 2 7. Juli 2008 (vorstehend E. 4.3) in Übereinstimmung mit ihrem Bericht vom 4. November 2006 (Urk.
6/11/3-4) davon aus, dass auf Grund einer stark eingeschränkten Belast barkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin hat te sich bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 9. April 2008 (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/48) jedoch auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___ vom 1. März 2007 gestützt (Urk. 6/20/4-8), wonach die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen de pressiven Episode mit Angststörung leide und wonach der Beschwerdeführerin ab Untersuchungszeitpunkt vo m 1. März 2007 die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Lageristin und Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen sei (Urk. 6/20/7 unten, vgl. Urk. 6/48 S.
1). Auf Grund des Umstandes, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand feststellten, ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand bei Erlass der Mitteilung vom 5. August 2008 im Vergleich zu demjenigen bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügungen vom 9. April 2008 nicht in einem für die Rentenrevision erforder lichen, wesentlichen Umfang verändert hat, und dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom 5. August 2008 die Ausübung der bisherigen Tä tigkeit als Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
weiterhin zuzumuten war . 7. 7.1
Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) lässt sich ent nehmen, dass Dr. B.___ am 1. Oktober 2009 davon ausging, dass die Vorder armbeschwerden der Beschwerdeführerin weichteilrheumatischen Ursprungs seien und durch ein Pronator
teres -Syndrom mit einer Irritation des Nervus
me dianus
verursacht worden seien (vorstehend E. 5.2). Dem nachfolgenden Bericht von Dr. Z.___ vom 1 9. Februar 2014 (vorstehend E. 5.5) lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weiterhin i n massgeblichem Umfang unter V orderarmbeschwerden gelitten hätte . Vielmehr stellte dieser fest, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht lediglich wegen chroni scher Zervikobrachialgien
und wegen einer Migräne ohne Aura regelmässig be handelt werden müsse. Damit übereinstimmend sahen die Ärzte der MEDAS D.___ in ihrem Gutachten vom 1 6. Juni 2014 (vorstehend E.
5.8) davon ab, die Diagnose eines Pronator
teres -Syndrom mit einer Irritation des Nervus
media nus zu stellen. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist daher davon auszu gehen, dass sich die Vorderarmbeschwerden der Beschwerde füh rerin zum Zeit punkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 ver bessert hatt en, und dass die Beschwerdeführer in zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) an einem Pronator
teres -Syndrom litt. 7.2
In psychischer Hinsicht stellte Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 1 9. Februar 2013 (vorstehend E. 5.4) einen stationären Gesundheitszustand fest. In ihren Berichten vom 1 9. Februar 2013 und vom 4. März 2014 (vorstehend E. 5.7) ging sie sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem psychischen Leiden im Sinne von Angst und Depression gemischt sowie Panikattacken leide, und dass sie dadurch seit dem 1 0. Oktober 2005 vollumfänglich in ihrer Ar beits fähigkeit beeinträchtigt werde . Demgegenüber vertraten die Ärzte der MEDAS D.___ in ihrem Gutachten vom 1 6. Juni 2014 (vorstehend E.
5.8) die Ansicht, dass die Kriterien für die Stellung der Diagnosen Angst und Depression gemischt sowie Panikstörung gegenwärtig nicht erfüllt seien, und dass aus psy chiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. 7.3
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 1 6. Juni 2014 (vorstehend E.
5.8) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vor stehend E.
1.7). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigten fach medizinischen Weiterbildungen, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setz ten sich in angemessener Weise mit den von der Beschwerdeführerin geäusser ten Beschwerden auseinan der. Die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS D.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn diese legten in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin zwar in so matischer Hinsicht an einer Migräne ohne Aura leide, weshalb beim Auftreten einer akuten Migräne vorübergehend Zeiten mit eingeschränkter Arbeitsunfä higkeit auftreten könnte n, dass eine dauerhafte und wesentliche Arbeitsunfä higkeit aus somatischen Gründen indes nicht bestehe .
In psychischer Hinsicht vermag die Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS sodann insofern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass die Beschwerde führerin zwar initial infolge der Entlassung durch ihr bisherige Arbeitgeberin (im Jahre 2006) unter eine r narzisstischen Kränkung gelitten habe, dass diese zwischenzeitlich jedoch durch eine regelmässige psychiatrische Behandlung adäquat aufgearbeitet worden sei, und dass gegenwärtig weder die Kriterien für eine mittelschwere depressive Episode noch diejenigen für Angst und Depres sion gemischt und Panikstörung erfüllt seien, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe . Auf die nachvollzieh bare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ vom 1 6. Juni 2014 ist vorliegend daher abzustellen . 7.4
Dr. Z.___
nahm in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2014 (vorstehend E.
5.5) zum Umfang beziehungsweise Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus somatischen Gründen nicht ausdrücklich Stellung. Insoweit er darin davon ausging, dass aus internmedizinischer Sicht eine Steigerung der Ar beitsfähigkeit nicht möglich sei, steht diese Beurteilung indes nicht in Wider spruch mit derjenigen durch die Ärzte der MEDAS D.___ . Denn auch diese gingen in somatischer Hinsicht von einem grundsätzlich stationären Gesund heits zustand aus
(vgl. Urk. 6/8 4 / 38- 40). 7.5
In Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes vermögen die Beurteilungen durch Dr. A.___ vom 1 9. Februar 2013 (vorstehend E. 5.4) und vom 4. März 2014 (vorstehend E. 5.7) nicht zu überzeugen . Denn Dr. A.___
ging darin offensichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin täglich medi kamentös mit Remeron und Temesta und bei Bedarf mit Xanax be handelt werde (vorstehend E.
5.7), und dass der Versuch, das Medikament Remeron abzu setzen, gescheitert sei (vorstehend E. 5.4) . Dem Gutachten der Ärzte der MEDAS D.___ vom 1 6. Juni 2014 (vorstehend E. 5.8), ist indes zu ent nehmen, dass eine Kontrolle des Medikamentenspiegels weder für Reme ron noch für Temesta oder Xanax einen Wirkstoffnachweis ergeben hätte . Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass Dr. A.___
bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von falschen Tatsachen ausgegan gen ist. Sodann ist gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ nicht auszu schliessen, dass auch die Validität der weiteren anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___, insbesondere ihre Angaben im Hinblick auf soziale Teilhabe und sozialen Rückzug,
in Frage zu stellen sind. Auf die Arbeitsfähigkeits b eurteilungen durch Dr. A.___ kann daher mangels einer nachvollziehbaren Beurteilung vorliegend nicht abgestellt werden. 7.6
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___ vom 1 6. Juni 2014 (vorstehend E. 5.8) ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in in der von ihr bisher ausge übten Tätigkeit als Verkäuferin und in behinderungsangepassten Tätigkeiten weder aus somatischen Gründen noch aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war . 8. 8.1
Nach Gesagtem steht daher fest, dass d i e Beschwerdeführerin bei Erlass der Mit teilung vom 5. August 2008 aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihr die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
weiterhin zuzumuten war (vorstehend E. 6). 8.2
Zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) litt die Beschwerdeführerin gemäss der nachvollziehbaren Be urteilung durch die Ärzte der MEDAS D.___
(vorstehend E. 5.8) indes an keiner die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen und psychischen Gesund heitsbeeinträchtigung mehr, und es war ihr die Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sowie von Verweistätigkeiten
nunmehr im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten . 8 .3
Es steht daher fest, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichs zeitraum vom 5. August 2008 bis 1 8. November 2014 in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheb lichen Weise verbess ert hat.
9 . 9 .1
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.
1.2 mit Hinweisen). Es bleibt daher die Invaliditätsbemessung nach Durchführung der Rentenrevision bei Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 6/87) zu prüfen. 9.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 9.3
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 9.4
Gemäss Art. 88a Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an . 9.5
Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 1. Okto ber 1998 bis 3 0. Juni 2006 bis der Y.___ als Verkäu fe rin tätig (Urk. 6/12). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 1 8. November 2014 weiterhin als Verkäuferin an ihrem bisheri gen oder an einem damit vergleichbaren Arbeitsplatz tätig gewesen wäre. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätig keit als Verkäuferin wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzu muten wäre, genügt für die Ermitt lung des Inva lidi täts grades die Gegen übe r stellung blosser Prozentzahlen . Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % . Damit steht fest, das ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetz ter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr erreicht ist . 9.6
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 1 8. November 2014 die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden beziehungsweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und mithin auf den 1. Januar 2015 hin aufhob, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz