Sachverhalt
1.
Mit angefochtener Verfügung vom 31. Oktober 2014 (Urk.
2) verneinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsan spruch von X.___ . Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2014 beantragte der Versicherte, die Verfügung vom 31. Oktober 2014 (Urk. 2) sei aufzuheben, und es sei ihm eine Rente auf der Basis von 100 % zuzuspre chen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und subeventuell seien ihm berufliche Massna hmen zu gewäh ren (Urk. 1 S. 2). 2.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2015 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 6. Februar 2015 (Urk.
6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen.
In seiner Stellungnahme vom 13. März 2015 (Urk.
10) führte der Beschwer - defüh rer diesbezüglich aus, er halte an den Beschwerdeanträgen voll umfänglich fest, sei aber auch mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ent sprechend dem gestellten Eventualbegehren einverstanden, auf dass es zu einer neu en psychiatrischen Abklärung bei der psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ kommen könne. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. März 2015 ausdrücklich im Sinne seines Eventualbegehrens mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weitere n Abklärungen einverstanden erklärt hat (Urk. 10), liegen nunmehr übereinstimmende Anträge vor .
Da d iese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2014 (Urk.
2) aufzuheben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den A nspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13. März 2015 (Urk. 10), dass es mit der Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu einer neuen Abklärung bei der psychiatrische Universitätsklinik Y.___ kommen könne, ist festzuhalten, dass mit diesem Urteil keine Anord nungen betreffend Modalitäten oder Ort der weiteren Abklärungen getroffen wurden. 2. 2 .1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständ iges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- respektive Fr. 220.-- seit dem 1. Januar 2015 (zuzügli ch Mehrwert steuer) auf Fr. 1‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 S. 2).
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01288 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil
vom
19. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit angefochtener Verfügung vom 31. Oktober 2014 (Urk.
2) verneinte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsan spruch von X.___ . Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2014 beantragte der Versicherte, die Verfügung vom 31. Oktober 2014 (Urk. 2) sei aufzuheben, und es sei ihm eine Rente auf der Basis von 100 % zuzuspre chen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und subeventuell seien ihm berufliche Massna hmen zu gewäh ren (Urk. 1 S. 2). 2.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2015 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 6. Februar 2015 (Urk.
6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen.
In seiner Stellungnahme vom 13. März 2015 (Urk.
10) führte der Beschwer - defüh rer diesbezüglich aus, er halte an den Beschwerdeanträgen voll umfänglich fest, sei aber auch mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ent sprechend dem gestellten Eventualbegehren einverstanden, auf dass es zu einer neu en psychiatrischen Abklärung bei der psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ kommen könne. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. März 2015 ausdrücklich im Sinne seines Eventualbegehrens mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weitere n Abklärungen einverstanden erklärt hat (Urk. 10), liegen nunmehr übereinstimmende Anträge vor .
Da d iese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2014 (Urk.
2) aufzuheben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den A nspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13. März 2015 (Urk. 10), dass es mit der Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu einer neuen Abklärung bei der psychiatrische Universitätsklinik Y.___ kommen könne, ist festzuhalten, dass mit diesem Urteil keine Anord nungen betreffend Modalitäten oder Ort der weiteren Abklärungen getroffen wurden. 2. 2 .1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständ iges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- respektive Fr. 220.-- seit dem 1. Januar 2015 (zuzügli ch Mehrwert steuer) auf Fr. 1‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan