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IV.2014.01287

Abweisung. asim-Gutachten. Neuanmeldung. Somatoforme Schmerzstörung ist nicht ausgewiesen (nur Verdachtsdiagnose) und leichtgradige depressive Episode schränkt die Arbeitsfähigkeit nicht ein.

Zürich SozVersG · 2016-01-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, war von 1996 bis 2003 als Fassadenbauer tätig. Am 3. Februar 2003 meldete er sich bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung wegen Abnützungserscheinungen an der Band scheibe zur Berufsberatung, zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit, zur Arbeitsvermittlung und zum Rentenbezug an ( Urk. 7/3). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. November 2003 wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, wobei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 7/20). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 2 4. August 2004 abgewiesen ( Urk. 7/38). Die hier gegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2 9. Dezember 2004 insofern gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/43). Hierauf gab die IV-Stelle beim Y.___ ein interdisziplinäres (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten in Auftrag, welches am 1 3. Juni 2006 erstattet wurde ( Urk. 7/52). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle erneut das Vorliegen eines Rentenanspruchs ( Urk. 7/59). Mit Beschluss vom 2 2. Dezember 2006 trat das Sozialversiche rungs gericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein, da innert Rechtsmittelfrist keine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht worden sei ( Urk. 7/66). 1.2

Am 2 2. Januar 2009 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen und zum Rentenbezug an , wobei er auf Rückenbeschwerden und eine mittelgradige De pression hinwies ( Urk. 7/71). Die IV-Stelle gab daraufhin ein interdisziplinäres Gutachten (inter nistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) in Auftrag, welches am 2 7. sowie am 3 0. April 2010 erstattet worden ist ( Urk. 7/82, Urk. 7/83) . Mit Verfügung vom 1 0. März 2011 verneinte die IV-Stelle erneut das Vorliegen ei nes Rentenan spruchs, wobei sie weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausging ( Urk. 7/108). 1.3

Am 2 2. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und ersuchte darum, sein Gesuch nochmals zu prüfen ( Urk. 7/109). Auf Auffor de rung der IV-Stelle hin reichte der Versicherte ärztliche Berichte ein ( Urk. 7/110, Urk. 7/111, Urk. 7/112). Daraufhin liess die IV-Stelle medizinische Abklärungen v ornehmen ( Urk. 7/114, Urk. 7/115, Urk. 7/116, Urk. 7/117, Urk. 7/121, Urk. 7/125,

Urk. 7/129). Insbesondere gab die IV-Stelle bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) in Auftrag, welches am 3 1. Dezember 2013 er stattet wurde ( Urk. 7/149). Mit Vorbescheid vom 1 0. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wobei sie weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit ausging ( Urk. 7/154). Mit Verfügung vom 1 8. März 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest ( Urk. 7/160). Mit Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht vom 5. Mai 2014 liess der Versicherte eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs rügen und beantragen, es sei ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durch zu führen ( Urk. 7/162/3-9). Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 1 8. März 2014 pendente lite

auf ( Urk. 7/163), woraufhin das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. IV.2014.00469 mit Verfügung vom 1 6. Juni 2014 als gegenstandslos geworden ab geschrieben hat ( Urk. 7/166). Mit Schreiben vom 8. September 2014 setzte die IV-Stelle dem Versicherten Frist an, um sich zum Vorbescheid vom 1 0. Februar 2014 zu äussern ( Urk. 7/169). Am 2 8. Oktober 2014 liess der Versicherte seinen Einwand begründen ( Urk. 7/174 ) und mit Verfügung vom 3. November 2014 entschied die IV-Stelle erneut im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard , am 4. Dezember 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die ange foch tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente auszu rich ten. Zudem beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1). Mit Beschwer de antwort vom 2 2. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Be schwerde ( Urk.

6) und

m it Verfügung vom 1 5. April 2015 wurde dem Versi cher ten die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Domini que Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.

4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund ei nes Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Vali deneinkommen ). Der Einkommensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 fest, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus somati scher Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Da ihm nur noch leichte bis selten mit tel schwere Tätigkeiten zumutbar seien, verringere sich das Invalideneinkommen um 10 % . Die Frage der Überwindbarkeit der psychiatrischen Diagnosen sei recht licher Natur und das Ergebnis der rechtlichen Prüfung könne von der medizinischen Einschätzung abweichen ( Urk. 2). 2.2

Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 4. Dezember 2014 insbesondere geltend machen, gemäss dem Z.___ - Gutachten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 %

in einer angepassten Tätigkeit und die IV-Stelle weiche in un zuläs siger Weise von dieser Einschätzung ab. Zudem sei der 10%ige Leidens abzug den zahlreichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht ange messen und liege das Valideneinkommen bei Fr. 90‘000.--. Die Erwerbsein busse betrage mindestens 50 % , weshalb er Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 1). 2. 3.

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 7/109) eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich seit der letzten rechts kräftigen rentenverneinenden Verfügung vom 1 0. März 2011 ( Urk. 7/108) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrads ergeben hat . 3 . 3 .1

3 .1.1.

Die Verfügung vom 1 0. März 2011 ( Urk. 7/108) basierte insbesondere auf dem interdisziplinären Gutachten vom 2 7. sowie vom 3 0. April 2010 ( Urk. 7/82, Urk. 7/83). I n diesem Gutachten wurde festgehalten , der Versicherte habe über wenig Kraft in der rechten Hand und über Rückenschmerzen, die ins rechte Bein ausstrahlten , geklagt . Er habe ange geben, m anchmal leide er auch an Beschwer den im Nacken und in der mittleren Brustwirbelsäule. Er fühle sich häufig unwohl ( Urk. 7/82/31). Der Versicherte habe weiter berichtet,

er führe jeden Tag während etwa einer halben Stunde gymnastische Übungen für den rechten Ell bogen aus . Er spaziere täglich am Vormittag eine halbe Stunde und oft abends in Begleitung seiner Frau eine weitere halbe Stunde. Seit dem Jahr 2006 arbeite er täglich dreieinhalb Stunden pro Tag für einen Lohn von etwa Fr. 3.-- pro Stunde. Er arbeite nachmittags und seine Frau vormittags, so dass immer jemand zu Hause sei, um sich um den fünfjährigen Sohn zu kümmern ( Urk. 7/82/31). Dem psychiatrischen Gutachter gab der Versicherte zudem an, die

psychischen Probleme seien aufgetreten, weil er wegen der Schmerzen immer wieder deprimiert und müde geworden sei. Seine Lebenssituation habe sich auf grund finanzieller Probleme stark verändert. Er nehme einmal im Monat einen Termin beim Psychiater wahr und erhalte von diesem Beruhigungstabletten, welche er nach Bedarf einnehme. Sein Zustand sei wechselhaft. Manchmal sei er vermehrt lustlos und vergesslich, dann gehe es ihm wieder besser. Grosse Gesell schaften ertrage er nicht mehr. Er sehe seinen Bruder regelmässig und habe auch einige Freunde, die er wechselseitig besuche. Nachts schlafe er wegen der Schmerzen maximal vier Stunden ( Urk. 7/83/4-5). 3 .1.2

Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 2 7. April 2010 hielt die Gutachterin Dr. med. A.___ , Fachä rztin für Innere Medizin speziell Rheuma erkrankungen , als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein pan ver tebrales und rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Hals- und der Lendenwirbelsäule ohne relevante neurale Komponente und klinisch ohne radikuläre Zeichen fest. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Alkoholabusus, einen Nikotinabusus , eine Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehenen-Insera tion am Epicondylus

lateralis rechts und einen Vitamin-D-Mangel ( Urk. 7/82/44 ). Sie führte aus, der Versicherte sei ein kräftiger Mann. Aufgrund seiner Klagen, der Anamnese, der k linischen Untersuchung sowie der Resulta te der bildge ben den Untersuchungen und der Laborabklärungen könne er eine adaptierte Tätig keit zu 100 % ausüben. Weiter führte sie aus, dass der Versi cherte in den letzten Jahren nie eine adäquate Menge Schmerzmittel bei seiner Krankenkasse bezo gen habe und in seinem Urin das Medikament Surmontil (Medikament zur Behandlu ng von Depressionen und schweren chronischen Schmerzzuständen - vgl. www.compendium.ch ) nicht nachweisbar sei, obwohl er dieses angeblich täg lich einnehme. Aufgrund der angegebenen panvertebra len Schmerzen mit degenerativen Veränderungen seien besonders rückenbelas tende Tätigkeiten nicht geeignet. Der Versicherte könne Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm heben oder tragen, was einem leichten bis mittel schweren Belastungsniveau entspreche ( Urk. 7/82/45-46).

3 .1.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psy chiatri schen Teilgutachte n vom 3 0. April 2010 fest, es seien keine psychiatri schen Diagnosen zu stellen. Gemäss den Akten habe der Versicherte im Rahmen der Anpassungsproblematik nach Stellenverlust eine depressive Anpassungs störung entwickelt, welche im Jahr 2006 bestanden habe. Allerdings stehe die depressive Störung seither nicht mehr im Vordergrund und während der Un ter suchung vom 1. März 2010 habe er keine depressiven Symptome mehr erh e ben können. Dies bestätige einen günstigen Verlauf der Anpassungsstörung, insbe sondere nach der Sicherstellung einer Tagesstruktur an einem geschützten Arbeitsplatz. Der behandelnde Psychiater habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert .

Doch da er beim Versicherten weder Persönlich keitsfaktoren noch schwerwiegende emotionale Konflikte beziehungsweise seeli sche Schmerzen mit Projektion auf die körperliche Ebene habe feststellen kön nen , könne er diese Diagnose nicht bestätigen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/83/6-7). 3 .2

3 .2.1

Die Z.___ -Gutachter untersuchten den Versicherten am 2 0. sowie 2 1. Juni 2013 und erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/149/3) . Sie gingen im Gutach ten zunächst detailliert auf die Vorge schichte gemäss Aktenlage ein ( Urk. 7/149/5-26). Der Versicherte berichtete den Gutachtern, sein Hauptprob lem seien nach wie vor lumbal lokalisierte R ü cken schmerzen. Der Schmerz be finde sich immer im Bereich der Lendenwirbelsäule und strahle etwas in die Gesässgegend aus. Auch das linke Bein sei von Schmerzen betroffen und fühle sich oft wie blockiert an. Er leide an leichtem Kribbelgefühl und könne schmerzbedingt schlecht laufen. Der Schmerz sei immer da, jedoch unterschied lich ausgeprägt. Die Position zu wechseln ver ringe re den Schmerz. In den letz ten elf Jahren seien die Schmerzen mehr oder weniger unverändert vorhanden gewesen. Die psychiatrische Therapie sei gut gewesen, doch im Moment gehe er nicht mehr regelmässig zum Psychiater, da ihm der Selbstbehalt zu teuer sei. Er habe bemerkt, dass er oft gereizt und agg ressiv gewesen sei, was er gegen sei nen Willen manchmal an seiner Frau und seinen Kindern ausgelassen habe.

Mit der Tätigkeit in der Werkstatt in C.___ habe er im Jahr 2010 aufhören müssen, weil der Kanton diese Tätigkeit nicht mehr unterstützt habe. Er lebe mit seiner Ehefrau, seiner 21jährigen Tochter und seinem 8jährigen Sohn in einer 4,5-Zimmerwohnung. Am Morgen stehe er früh auf und kümmere sich darum, den Sohn zur Schule

zu schicken.

Dann spaziere er und koche anschliessend das Mittagessen. Am Nachmittag gehe er wieder spazieren und warte auf die Heim kehr des Sohns. Einkaufen gehe die Tochter und Haushaltstätigkeiten wie P ut zen und W aschen würden von der Ehefrau und der Tochter erledigen. Er könne wegen der Rückenbeschwerden lediglich leichte Tätigkeiten wie A bstauben erle digen. Lesen sei wegen der Augen schwierig. Er sehe ab und zu fern und habe auch einige Freunde. Wegen der Schmerzen schlafe er schlecht. Er könne sich gut vorstellen , einer körperlich leichten Arbeit nachzugehen, wobei er nicht sa gen könne, wie viele Stunden er täglich arbeiten könne ( Urk. 7/149/26-29). 3 .2.2

Der psychiatrische Z.___ -Gutachter hielt fest, der Versicherte zeige im Psycho status eine meist ausgeglichene Stimmung mit gelegentlicher Bedrücktheit, Freud- und Lustlosigkeit sowie gelegentlich pessimistischen Zukunftsgedanken und einem gewissen Lebensüberdruss mit gelegentlichen Suizidgedanken ohne Suizidabsichten. Es bestehe dabei aber auch eine kontextbezogene und spontane Aufhellbarkeit. Innerlich sei der Versicherte unruhig, reizbar, werde schnell ag g ressiv und grüble viel, vor allem nachts. Es beständen regelmässige schmerz bedingte Ein- und Durchschlafstörungen mit verkürzter Schlafzeit und erhebli cher Ermüdbarkeit tagsüber. Während der fast dreistündigen Exploration habe der Versicherte die Aufmerksamkeit bis zum Schluss aufrechterhalten und im Merkfähigkeitstest sei kein Defizit vorgelegen. Der Versicherte habe Minderwer tigkeitsgefühle und ein erniedrigtes Selbstvertrauen beschrieben. Es könne keine ausgeprägte Tendenz, die Symptome zu verdeutlichen, ausgemacht werden. Die Symptome einer depressiven Störung seien zahlreich, insgesamt im überwie gend leichteren bis teilweise mittelgradigen Ausprägungsbereich. Dies werde auch in der Hamilton-Depressionsskala bestätigt, deren Score sich in der mittel gradigen Episode befinde. Aufgrund des Gesamtbildes könne dennoch ein leichtgradiger Ausprägungsgrad diagnostiziert werden. Ein allfälliger Auslöser für eine Symp tomausweitung der Schmerzen sei retrospektiv nicht zu eruieren. Der Versi cherte gebe sich diesbezüglich bedeckt, hingegen habe der behan delnde Arzt Dr. D.___ im Bericht vom 7. Juli 2006 eine anhaltende psycho soziale Belas tung beschrieben. Die vom Versicherten beschriebenen Schmerzen seien zumin dest teilweise nicht befundsassoziiert . Die Diagnose einer anhalten den somato formen Schmerzstörung könne daher dennoch gestellt werden, zu mindest als Verdachtsdiagnose

( Urk. 7/149/32-33). In Auseinandersetzung mit dem psychia tri schen Gutachten von Dr. B.___ vom 3 0. April 2010 ( Urk. 7/83) führte der psychiatrische Z.___ -Gutachter aus, dass in jenem Gutachten die Di agnose einer rezidivierenden depressiven Epsiode , gegenwärtig remittiert, in die Diagnoseliste hätte aufgenommen werden sollen. Zudem habe er begründet, weshalb die Diag nose einer Schmerzverarbeitungsstörung entgegen der Ansicht von Dr. B.___

gestellt werden könne ( Urk. 7/149/34). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Zwar sei die Schmerzsymp toma tik überwindbar, doch dabei solle ein vermehrter Pausen bedarf und ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo berücksichtigt werden, was in der 20%igen Arbeits unfähigkeit mitberücksichtigt sei. Im Vergleich zum Gut achten von Dr. B.___

habe sich der psychische Gesundheitszustand leicht verschlechtert ( Urk. 7/149/34).

3 .2.3

Die rheumatologischen Z.___ -Gutachter hielten fest, zusammenfassend sähen sie die geklagten Beschwerden im Rahmen der chronischen degenerativen Verän de rungen der Lendenwirbelsäule. Die Beschwerden ständen im Zusammenhang mit einer muskulären Dysbalance d e r Glutealmuskulatur und der linksbetonten Beckenstabilisatoren. Die Beschwerden korrelierten mit der in der Bildgebung vor liegenden Diskushernie und entsprächen einem lumbospondylogenen

Schmerz syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung , muskulären Beschwerden sowie sensiblen Reizerscheinungen. Insgesamt zeige der Versicherte ein recht „buntes“ Bild seiner Rückenproblematik, indem er einerseits reduziert belastbar sei und ihm andererseits Gehen Erleichterung verschaffe. Hinweise für eine entzündliche Problematik seien keine vorhanden. In seiner angestammten Tätig keit als Fassadenbauer sei er aufgrund seines Rückenleidens für mittelschwere Tätig keiten zu 50 % und für leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Zudem be stehe eine Arbeitsfähigkeit für allfällige Verweistätigkeiten. 3 .2.4

A ls Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Z.___ -Gutachter ein linksseitiges

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei einer Diskushernie bei L5/S 1 links seitig mit Grössenprogredienz, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) und ein en Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Z.___ -Gutachter eine linksseitige Periarthropathia

coxae , eine mus ku läre Dysbalance der linksseitigen Glutealmuskulatur , einen Status nach Niko tinabusus , aktenanamnetisch einen Status nach Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehneninsertion am Epicondylus

lateralis rechts, aktenanamnetisch einen Vitamin-D-Mangel und anamnetisch einen Status nach Ulcus duodeni ( Urk. 7/149/36-37).

In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, die Be schwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Beins seien durch die objektivierbaren Befunde gut nachvollziehbar. Aus heutiger Sicht werde die psychische Symptomatik als zwischenzeitlich so chronifiziert und be einträch tigend erachtet, dass eine verminderte Belastbarkeit anzunehmen sei . In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit im Fassadenbau aus, dass diese dem Versicherten unter der Annahme, dass es sich dabei zumindest punktuell um körperliche Schwerarbeit gehandelt habe, nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die Einschränkung begründe sich durch die verminderte emotionale Belastbarkeit aufgrund der psychischen Störungen. Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend sein, wobei langes aus schliess liches Stehen, Gehen oder Sitzen zu vermeiden seien. Das Tragen, Heben oder Bewegen schwerer Gegenstände sei als ungünstig anzusehen. Für körper lich mittels chwere Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , wobei die höhere Einschränkung auf die rheumatologischen Be schwer den zurückzuführen sei ( Urk. 7/149/41) .

Aus rheumatologischer Sicht werde davon ausgegangen, dass seit März 2011 eine Verschlechterung eingetreten sei, indem neu eine S1-Wurzelkompression fest gestellt worden sei. Hingegen könne nicht mit Sicherheit angenommen wer den, dass sich der psychische Zustand des Versicherten seit der im Jahr 2010 stattgefundenen Begutachtung verschlechtert habe, da es sich bei der diskre pan ten Einschätzung auch um eine divergierende Einschätzung eines identi schen Befunds handeln könne ( Urk. 7/149/42 -43 ). 3. 2.5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner internen Stellungnahme vom 8. Januar 2014 fest, das Z.___ -Gutachten erscheine schlüssig und er empfehle, auf dieses abzustellen. Entsprechend sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 7/159/5). 4 . 4 .1

Somatisch hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten gemäss dem Z.___ -Gutachten seit März 2011 verschlechtert, indem eine S1-Wurzelkompression hinzugetreten ist ( Urk. 7/149/43) . Somit sind dem Versicherten gemäss der Einschätzung der Z.___ -Gutachter aus somatischer Sicht nicht mehr leicht- bis mit tel schwere Tätigkeiten ( vgl. Urk. 7/82/46), sondern nur noch leichte Tätig keiten als Vollzeitbeschäftigung zumutbar ( Urk. 7/149/41) . Entgegen der An sicht des Versicherten ( Urk. 1 S.

6) schätzten die Z.___ -Gutachter die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein aufgrund der wegen der psychi schen Störun gen verminderten emotionalen Belastbarkeit als auf 80 % einge schränkt ein ( Urk. 7/149/41) und nicht auch aufgrund der somatischen Beschwer den . Der Versicherte liess weiter vorbringen, gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 1 1. März 2013 be trage die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten nur 50 % ( Urk. 7 S.

6-7). Dr. F.___ führte im Bericht vom 1 1. März 2013 zu Handen des Versicherten aus, im Mai 2012 habe der Versicherte wegen einer Exazerbation der lumbalen Be schwerden und der Beinausstrahlungen hospitalisiert werden müssen. Es habe sich vom chronischen lumbospondylogenen Syndrom aus ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei eindeutiger Kompression der Wurzel S1 durch eine an Grösse zunehmende Diskushernie L5/S1 entwickelt.

Er schätze die Arbeitsfähig keit des Versicherten seit bald einem Jahr so ein, dass dieser nicht mehr in der Lage sei in einer angepassten leichten Tätigkeit mehr als 50 % zu arbeiten ( Urk. 7/136). Dieser Bericht lag den Z.___ -Gutachtern vor ( Urk. 7/149/26). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist auf die Erfahrungs tat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dr. F.___ führte nicht in nachvollziehbarer Weise aus, inwiefern die Rückenbeschwerden die Ar beitsfähigkeit in einer angepassten rückenschonenden körperlich leichten Tätig keit konkret einschränken sollten. Daher vermag der Bericht von Dr. F.___ die überzeugende Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus somatischer Sicht im Z.___ -Gut achten nicht in Frage zu stellen. 4 .2

Bei der anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ist die vorherrschende Be schwerde ein anhaltender, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten od er psychosozialen Problemen auf . Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten (Internationale Klassifikation psy chi scher Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S.

233). Bereits im Bericht vom 2 8. Juli 2003 hatte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit ungefähr Januar 2002 , festgehalten. Diese Diagnosestellung begründete er jedoch nicht nä her und im Bericht wurden die persönlichen, insbesondere die familiären Ver hältnisse als unauffällig beschrieben ( Urk. 7/14/2-4). Auch im Bericht der Klinik H.___ vom 2 8. Juni 2004 wurde die Diagnose einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ohne nähere Begründung gestellt ( Urk. 7/32 /3-5 ). Im interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 1 3. Juni 2006 wurde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei den Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit a ufgeführt ( Urk. 7/52/16). Diese Diagnose begründete der p s ychi atrische Y.___ -Gutachter damit, dass die Schmerzen des Versicherten somatisch nicht adäquat erklärbar seien und im Über mass einen Hauptfokus der Auf merksamkeit des Versicherten bildeten. Durc h die Situation komme es zu einer psychischen Belastung mit Reizbarkeit, innerer Anspannung, Libidoverlust und depressiver Grundstimmung. Es zeige sich auch eine deutliche emotionale, so matische, kognitive und psychosoziale Beeinträch tigung in Beruf und Alltag ( Urk. 7/52/15-16). Zu emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen , welche bereits bei Auftreten des Schmerzes vor han den und schwerwiegend ge nug waren, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten, lässt sich dem Gutachten jedoch nichts entnehmen.

Der be han delnde Psychiater Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Juli 2006 ebenfalls eine

somato forme Schmerzstörung

( Urk. 7/12 9 /5). Entgegen der Ansicht des psychiatrischen Z.___ -Gutachters ( Urk. 7/149/32-33) äusserte Dr. D.___ sich jedoch nicht zu bei deren Auftreten vorhandenen emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen, sondern gab lediglich wieder, dass solche gemäss den ICD-10 Richt linien für die Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung vor ausgesetzt seien ( Urk. 7/12 9 /7). Dr. B.___

verneinte im Gutachten vom 3 0. Apri l 2010 das Vorliegen einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung. Dies be gründete er damit, dass beim Versicherten zwar mit Arbeitslosigkeit und Exis tenzsorgen

eine belastende psy chosoziale Situation bestanden habe, doch dieser Konflikte sei sich der Versi cherte bewusst gewesen. Auch anlässlich der Unter suchung habe er weder ent sprechende Persönlichkeitsfaktoren noch schwerwie gende emotionale Konflikte beziehungsweise seelische Schmerzen mit Projek tion auf die körperliche Ebene feststellen können ( Urk. 7/83/6-7) . Der psychia trische Z.___ -Gutachter bestätigte im Gutachten vom 3 1. Dezember 2013, dass ein allfälliger Auslöser für eine Symptomausweitung bezüglich der Schmerzen retrospektiv nicht zu eruieren sei. Doch die vom Versicherten beschriebenen Schmerzen seien zumindest teil weise nicht befundsassozi i ert , weshalb die Diag nose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung dennoch gestellt werden könne, zumindest als Ver dachtsdiagnose ( Urk. 7/149/33).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung zwar im Verlauf der Krankengeschichte mehrfach von psychiatrischen Fachärzten diagnostiziert worden ist, diese jedoch nie ausgeführt haben, im Zusammenhang mit welchen relevanten emotionalen Konflikten oder psychoso zialen Problemen diese Störung aufgetreten sei. Demgegenüber hat Dr. B.___ das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit nachvollziehbare r Be gründung aufgrund des Fehlens solcher Konflikte verneint. Schliesslich hat der psychiatrische Z.___ -Gutachter

bestätigt , dass keine solchen die Schmerzstörung auslösenden emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme ergründet werden k ö nnten , weshalb er die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ledigl ich als Verdachtsdiagnose fest h ielt . Das Vorhandensein solcher Konflikte als entscheidende ursächliche Einflüsse ist in den ICD-10 Leitlinien als zwin gend vorausgesetzt, um eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren und ihr Vorliegen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt . Die Diagnose einer somato formen Schmerzstörung und damit eine gesundheitliche Verschlechterung ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht zur An wendung kommenden Be weisgrad

erstellt . Da nicht von der Diag nose einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen ist, erübrigen sich Aus führungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend psychosomati sche Leiden und rentenbegründende Invalidität, welche mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 angepasst worden ist . 4 .3

Weiter wurde im Z.___ -Gutachten neu eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) , diagnostiziert. Es wurde festgehalten, dass letztmals im Jahr 2008 schwere Episoden aufgetreten seien und zur Zeit weder eine Psychotherapie noch eine Pharma kotherapie stattfinde ( Urk. 7/149/37). Die invalidisierende Wirkung einer mittelgradigen depressiven Störung ist rechtsprechungsgemäss nicht schlechthin auszuschliessen

( Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E.

4.4) .

Der Versicherte leidet allerdings an einer derzeit nur leichtgradigen depressiven Episode , weshalb grundsätzlich nicht von einer invalidisierenden Wir kung der depressiven Störung auszugehen ist . Leichte bis

höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiv en Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2014 vom 1 0. August 2015 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Tatsache, dass der Ver sicherte sich nicht in psychiatrischer Behandlung bef indet , spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 4.2.2 ).

Im Z.___ -Gutachten wurde zudem festgehalten, es werde dem Versicherten die Aufnahme einer unterstützenden verhaltensthera peutischen und gegebenenfalls pharmakologisch ergänzten Psy chotherapie emp f ohlen ( Urk. 7/149/42). Zur allfälligen Erschwerung einer solchen Therapie durch Sprachdefizite des Versicherten ist anzumerken, dass eine solche Therapie allenfalls auch in seiner portugiesischen Muttersprache durchgeführt werden könnte. Mangels entsprechender psychiatrischer bezie hungsweise psychothera peu tischer Therapie ist somit nicht ausgewiesen, ob das depressive Leiden behandlungsresistent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 2 4. Jun i 2015 E.

4.2.2). Zudem s ind beim Versicherten, der sich um seinen jüngsten Sohn kümmert, regelmässig spazieren geht, kocht, ab staubt, fernsieht, Auto fährt und über Kontakte zu Verwandten sowie einen Freundeskreis verfügt ( Urk. 7/149/28, Urk. 7/149/32), durchaus Ressourcen vor handen. Es ist somit fest zuhalten, dass der Versicherte durch die leichte depres sive Episode nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 5. 5 . 1

Es ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen. Die IV-Stelle setzte das Valideneinkommen nach Tabel len werten fest, da der Versicherte bereits seit dem Jahr 2002, also seit mehr als zehn Jahr en, kein Erwerbseinkommen mehr erzielt hatte ( vgl. Urk. 7/151). Der Versicherte liess zwar geltend machen, sein Valideneinkommen sei ausgehend von seinem in den Jahren 2000 und 2001 erzielten Einkommen zu berechnen und betrage mindestens Fr. 90‘000.-- ( Urk. 1 S. 7). Anzumerken ist dazu , dass der Versicherte in seiner Anmeldung vom 3. Februar 2003 ein Jahresbruttoein kommen in der Höhe von Fr. 63‘310.-- d eklariert hat ( Urk. 7/3/4). Die damalige Arbeitgeberin des Versicherten gab im Fragebogen vom 1 8. Februar 2003 zwar einen im Jahr 2000 erzielten Jahreslohn in der Höhe von Fr. 59‘227.95 und einen im Jahr 20 0 1 erzielten Jahreslohn von Fr. 80‘692.-- an, doch s ie führte zu gleich aus, der Versicherte würde ohne Gesundheitsschaden einen Jahres bruttolohn in der Höhe von Fr. 64‘350.-- erzielen ( Urk. 7/6 /2 ). Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto ergeben sich Jahresbruttoeinkommen von Fr. 68‘448.-- im Jahr 2000 und Fr. 80‘692.-- im Jahr 2001 ( Urk. 7/11). Weshalb der Lohn i m Jahr 2001 deutlich höher ausfiel als im Vorjahr und als es gemäss der Arbeitge berin im Gesundheitsfall zu erwarten wäre , blieb un geklärt . Die IV-Stelle be stimmte das Valideneinkommen

unter diesen Umständen sowie nach der langen Arbeitsmarktabwesenheit des Versicherten zu Recht aufgrund von Tabellenwer ten , wobei sie in

nachvollziehbarer Weise von einer Tätigkeit im Hochbau mit Fach- und Berufskenntnissen ausging ( Urk. 7/151).

Gemäss der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 betrug der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) im Anforderungsniveau 3 für Männer im Holzbau (LSE TA 1 Ziffer 41) Fr. 5‘944.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2013 im Hochbau betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 8 Stunden hoch zurechnen ( Bundesamt für Sozialversicherungen [BFS], Betriebs übliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen; im Internet abrufbar ) sowie an die Nominal lohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweize rischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ] , Total; 20 11 : 101. 0 ; 20 12 : 101.7; 2013: 102.5 ). Die s ergibt ein jähr liches Brutto ein kommen von Fr. 76‘401.20 ( Fr. 5‘944 .-- x 12 : 40 x 41, 8 : 100 x 102. 5 ). 5 . 2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabelle TA 1 der LSE 20 10 abzustellen , jedoch vom standardisierte n Monatslohn ( Vollzeitäqui valent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repe titive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer auszugehen, welcher im Jahr 2010 Fr. 4' 901 .-- betrug . Dieser Betrag ist ebenfalls auf die im Jahr 20 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden hochzurechnen ( BFS , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; im Internet abrufbar ) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( BFS, Schweize rischer Lohn index nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männ er [T1.1.10], Total; 2011: 101.0; 2012: 101.7; 2013: 102.5 ). Daraus resul tiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘844.30 ( Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41, 7 : 100 x 102. 5 ). 5.3.

Die IV-Stelle berücksichtigte einen behinderungsbedingte n Abzug von 1 0 % vom Tabellenlohn, weil dem Versicherten nur noch leichte bis selten mittel schwere Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 7/151, Urk. 2) . Dies kritisierte der Ver sicherte in seiner Beschwerde als nicht angemessenen Abzug ( Urk. 1 S. 7). Wird ein verhältnismässig hoher Leidensabzug von 20 % vorgenommen, wel cher auch die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50‘275.4 0. Verglichen mit dem Validenein kommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 26' 125.80 und so mit ein Invaliditätsgrad von gerundet

3 4 %. 5 . 4

Da die IV-Stelle somit mit Verfügung vom 3. November 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 6 .2

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 1 8. Dezember 2015 hat Rechts anwalt Dominique Chopard einen Aufwand von 6,41 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 64.50 geltend gemacht ( Urk. 16). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung be läuft sich auf Fr. 1‘513.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), wobei der Versicherte auf die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 GSVGer hinzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinge wiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘513.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.

4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 2 IVG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund ei nes Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Vali deneinkommen ). Der Einkommensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 fest, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus somati scher Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Da ihm nur noch leichte bis selten mit tel schwere Tätigkeiten zumutbar seien, verringere sich das Invalideneinkommen um 10 % . Die Frage der Überwindbarkeit der psychiatrischen Diagnosen sei recht licher Natur und das Ergebnis der rechtlichen Prüfung könne von der medizinischen Einschätzung abweichen ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 4. Dezember 2014 insbesondere geltend machen, gemäss dem Z.___ - Gutachten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 %

in einer angepassten Tätigkeit und die IV-Stelle weiche in un zuläs siger Weise von dieser Einschätzung ab. Zudem sei der 10%ige Leidens abzug den zahlreichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht ange messen und liege das Valideneinkommen bei Fr. 90‘000.--. Die Erwerbsein busse betrage mindestens 50 % , weshalb er Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 1). 2. 3.

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 7/109) eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich seit der letzten rechts kräftigen rentenverneinenden Verfügung vom 1 0. März 2011 ( Urk. 7/108) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrads ergeben hat . 3 . 3 .1

3 .1.1.

Die Verfügung vom 1 0. März 2011 ( Urk. 7/108) basierte insbesondere auf dem interdisziplinären Gutachten vom 2 7. sowie vom 3 0. April 2010 ( Urk. 7/82, Urk. 7/83). I n diesem Gutachten wurde festgehalten , der Versicherte habe über wenig Kraft in der rechten Hand und über Rückenschmerzen, die ins rechte Bein ausstrahlten , geklagt . Er habe ange geben, m anchmal leide er auch an Beschwer den im Nacken und in der mittleren Brustwirbelsäule. Er fühle sich häufig unwohl ( Urk. 7/82/31). Der Versicherte habe weiter berichtet,

er führe jeden Tag während etwa einer halben Stunde gymnastische Übungen für den rechten Ell bogen aus . Er spaziere täglich am Vormittag eine halbe Stunde und oft abends in Begleitung seiner Frau eine weitere halbe Stunde. Seit dem Jahr 2006 arbeite er täglich dreieinhalb Stunden pro Tag für einen Lohn von etwa Fr. 3.-- pro Stunde. Er arbeite nachmittags und seine Frau vormittags, so dass immer jemand zu Hause sei, um sich um den fünfjährigen Sohn zu kümmern ( Urk. 7/82/31). Dem psychiatrischen Gutachter gab der Versicherte zudem an, die

psychischen Probleme seien aufgetreten, weil er wegen der Schmerzen immer wieder deprimiert und müde geworden sei. Seine Lebenssituation habe sich auf grund finanzieller Probleme stark verändert. Er nehme einmal im Monat einen Termin beim Psychiater wahr und erhalte von diesem Beruhigungstabletten, welche er nach Bedarf einnehme. Sein Zustand sei wechselhaft. Manchmal sei er vermehrt lustlos und vergesslich, dann gehe es ihm wieder besser. Grosse Gesell schaften ertrage er nicht mehr. Er sehe seinen Bruder regelmässig und habe auch einige Freunde, die er wechselseitig besuche. Nachts schlafe er wegen der Schmerzen maximal vier Stunden ( Urk. 7/83/4-5). 3 .1.2

Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 2 7. April 2010 hielt die Gutachterin Dr. med. A.___ , Fachä rztin für Innere Medizin speziell Rheuma erkrankungen , als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein pan ver tebrales und rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Hals- und der Lendenwirbelsäule ohne relevante neurale Komponente und klinisch ohne radikuläre Zeichen fest. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Alkoholabusus, einen Nikotinabusus , eine Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehenen-Insera tion am Epicondylus

lateralis rechts und einen Vitamin-D-Mangel ( Urk. 7/82/44 ). Sie führte aus, der Versicherte sei ein kräftiger Mann. Aufgrund seiner Klagen, der Anamnese, der k linischen Untersuchung sowie der Resulta te der bildge ben den Untersuchungen und der Laborabklärungen könne er eine adaptierte Tätig keit zu 100 % ausüben. Weiter führte sie aus, dass der Versi cherte in den letzten Jahren nie eine adäquate Menge Schmerzmittel bei seiner Krankenkasse bezo gen habe und in seinem Urin das Medikament Surmontil (Medikament zur Behandlu ng von Depressionen und schweren chronischen Schmerzzuständen - vgl. www.compendium.ch ) nicht nachweisbar sei, obwohl er dieses angeblich täg lich einnehme. Aufgrund der angegebenen panvertebra len Schmerzen mit degenerativen Veränderungen seien besonders rückenbelas tende Tätigkeiten nicht geeignet. Der Versicherte könne Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm heben oder tragen, was einem leichten bis mittel schweren Belastungsniveau entspreche ( Urk. 7/82/45-46).

3 .1.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psy chiatri schen Teilgutachte n vom 3 0. April 2010 fest, es seien keine psychiatri schen Diagnosen zu stellen. Gemäss den Akten habe der Versicherte im Rahmen der Anpassungsproblematik nach Stellenverlust eine depressive Anpassungs störung entwickelt, welche im Jahr 2006 bestanden habe. Allerdings stehe die depressive Störung seither nicht mehr im Vordergrund und während der Un ter suchung vom 1. März 2010 habe er keine depressiven Symptome mehr erh e ben können. Dies bestätige einen günstigen Verlauf der Anpassungsstörung, insbe sondere nach der Sicherstellung einer Tagesstruktur an einem geschützten Arbeitsplatz. Der behandelnde Psychiater habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert .

Doch da er beim Versicherten weder Persönlich keitsfaktoren noch schwerwiegende emotionale Konflikte beziehungsweise seeli sche Schmerzen mit Projektion auf die körperliche Ebene habe feststellen kön nen , könne er diese Diagnose nicht bestätigen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/83/6-7). 3 .2

3 .2.1

Die Z.___ -Gutachter untersuchten den Versicherten am 2 0. sowie 2 1. Juni 2013 und erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/149/3) . Sie gingen im Gutach ten zunächst detailliert auf die Vorge schichte gemäss Aktenlage ein ( Urk. 7/149/5-26). Der Versicherte berichtete den Gutachtern, sein Hauptprob lem seien nach wie vor lumbal lokalisierte R ü cken schmerzen. Der Schmerz be finde sich immer im Bereich der Lendenwirbelsäule und strahle etwas in die Gesässgegend aus. Auch das linke Bein sei von Schmerzen betroffen und fühle sich oft wie blockiert an. Er leide an leichtem Kribbelgefühl und könne schmerzbedingt schlecht laufen. Der Schmerz sei immer da, jedoch unterschied lich ausgeprägt. Die Position zu wechseln ver ringe re den Schmerz. In den letz ten elf Jahren seien die Schmerzen mehr oder weniger unverändert vorhanden gewesen. Die psychiatrische Therapie sei gut gewesen, doch im Moment gehe er nicht mehr regelmässig zum Psychiater, da ihm der Selbstbehalt zu teuer sei. Er habe bemerkt, dass er oft gereizt und agg ressiv gewesen sei, was er gegen sei nen Willen manchmal an seiner Frau und seinen Kindern ausgelassen habe.

Mit der Tätigkeit in der Werkstatt in C.___ habe er im Jahr 2010 aufhören müssen, weil der Kanton diese Tätigkeit nicht mehr unterstützt habe. Er lebe mit seiner Ehefrau, seiner 21jährigen Tochter und seinem 8jährigen Sohn in einer 4,5-Zimmerwohnung. Am Morgen stehe er früh auf und kümmere sich darum, den Sohn zur Schule

zu schicken.

Dann spaziere er und koche anschliessend das Mittagessen. Am Nachmittag gehe er wieder spazieren und warte auf die Heim kehr des Sohns. Einkaufen gehe die Tochter und Haushaltstätigkeiten wie P ut zen und W aschen würden von der Ehefrau und der Tochter erledigen. Er könne wegen der Rückenbeschwerden lediglich leichte Tätigkeiten wie A bstauben erle digen. Lesen sei wegen der Augen schwierig. Er sehe ab und zu fern und habe auch einige Freunde. Wegen der Schmerzen schlafe er schlecht. Er könne sich gut vorstellen , einer körperlich leichten Arbeit nachzugehen, wobei er nicht sa gen könne, wie viele Stunden er täglich arbeiten könne ( Urk. 7/149/26-29). 3 .2.2

Der psychiatrische Z.___ -Gutachter hielt fest, der Versicherte zeige im Psycho status eine meist ausgeglichene Stimmung mit gelegentlicher Bedrücktheit, Freud- und Lustlosigkeit sowie gelegentlich pessimistischen Zukunftsgedanken und einem gewissen Lebensüberdruss mit gelegentlichen Suizidgedanken ohne Suizidabsichten. Es bestehe dabei aber auch eine kontextbezogene und spontane Aufhellbarkeit. Innerlich sei der Versicherte unruhig, reizbar, werde schnell ag g ressiv und grüble viel, vor allem nachts. Es beständen regelmässige schmerz bedingte Ein- und Durchschlafstörungen mit verkürzter Schlafzeit und erhebli cher Ermüdbarkeit tagsüber. Während der fast dreistündigen Exploration habe der Versicherte die Aufmerksamkeit bis zum Schluss aufrechterhalten und im Merkfähigkeitstest sei kein Defizit vorgelegen. Der Versicherte habe Minderwer tigkeitsgefühle und ein erniedrigtes Selbstvertrauen beschrieben. Es könne keine ausgeprägte Tendenz, die Symptome zu verdeutlichen, ausgemacht werden. Die Symptome einer depressiven Störung seien zahlreich, insgesamt im überwie gend leichteren bis teilweise mittelgradigen Ausprägungsbereich. Dies werde auch in der Hamilton-Depressionsskala bestätigt, deren Score sich in der mittel gradigen Episode befinde. Aufgrund des Gesamtbildes könne dennoch ein leichtgradiger Ausprägungsgrad diagnostiziert werden. Ein allfälliger Auslöser für eine Symp tomausweitung der Schmerzen sei retrospektiv nicht zu eruieren. Der Versi cherte gebe sich diesbezüglich bedeckt, hingegen habe der behan delnde Arzt Dr. D.___ im Bericht vom 7. Juli 2006 eine anhaltende psycho soziale Belas tung beschrieben. Die vom Versicherten beschriebenen Schmerzen seien zumin dest teilweise nicht befundsassoziiert . Die Diagnose einer anhalten den somato formen Schmerzstörung könne daher dennoch gestellt werden, zu mindest als Verdachtsdiagnose

( Urk. 7/149/32-33). In Auseinandersetzung mit dem psychia tri schen Gutachten von Dr. B.___ vom 3 0. April 2010 ( Urk. 7/83) führte der psychiatrische Z.___ -Gutachter aus, dass in jenem Gutachten die Di agnose einer rezidivierenden depressiven Epsiode , gegenwärtig remittiert, in die Diagnoseliste hätte aufgenommen werden sollen. Zudem habe er begründet, weshalb die Diag nose einer Schmerzverarbeitungsstörung entgegen der Ansicht von Dr. B.___

gestellt werden könne ( Urk. 7/149/34). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Zwar sei die Schmerzsymp toma tik überwindbar, doch dabei solle ein vermehrter Pausen bedarf und ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo berücksichtigt werden, was in der 20%igen Arbeits unfähigkeit mitberücksichtigt sei. Im Vergleich zum Gut achten von Dr. B.___

habe sich der psychische Gesundheitszustand leicht verschlechtert ( Urk. 7/149/34).

3 .2.3

Die rheumatologischen Z.___ -Gutachter hielten fest, zusammenfassend sähen sie die geklagten Beschwerden im Rahmen der chronischen degenerativen Verän de rungen der Lendenwirbelsäule. Die Beschwerden ständen im Zusammenhang mit einer muskulären Dysbalance d e r Glutealmuskulatur und der linksbetonten Beckenstabilisatoren. Die Beschwerden korrelierten mit der in der Bildgebung vor liegenden Diskushernie und entsprächen einem lumbospondylogenen

Schmerz syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung , muskulären Beschwerden sowie sensiblen Reizerscheinungen. Insgesamt zeige der Versicherte ein recht „buntes“ Bild seiner Rückenproblematik, indem er einerseits reduziert belastbar sei und ihm andererseits Gehen Erleichterung verschaffe. Hinweise für eine entzündliche Problematik seien keine vorhanden. In seiner angestammten Tätig keit als Fassadenbauer sei er aufgrund seines Rückenleidens für mittelschwere Tätig keiten zu 50 % und für leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Zudem be stehe eine Arbeitsfähigkeit für allfällige Verweistätigkeiten. 3 .2.4

A ls Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Z.___ -Gutachter ein linksseitiges

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei einer Diskushernie bei L5/S 1 links seitig mit Grössenprogredienz, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) und ein en Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Z.___ -Gutachter eine linksseitige Periarthropathia

coxae , eine mus ku läre Dysbalance der linksseitigen Glutealmuskulatur , einen Status nach Niko tinabusus , aktenanamnetisch einen Status nach Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehneninsertion am Epicondylus

lateralis rechts, aktenanamnetisch einen Vitamin-D-Mangel und anamnetisch einen Status nach Ulcus duodeni ( Urk. 7/149/36-37).

In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, die Be schwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Beins seien durch die objektivierbaren Befunde gut nachvollziehbar. Aus heutiger Sicht werde die psychische Symptomatik als zwischenzeitlich so chronifiziert und be einträch tigend erachtet, dass eine verminderte Belastbarkeit anzunehmen sei . In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit im Fassadenbau aus, dass diese dem Versicherten unter der Annahme, dass es sich dabei zumindest punktuell um körperliche Schwerarbeit gehandelt habe, nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die Einschränkung begründe sich durch die verminderte emotionale Belastbarkeit aufgrund der psychischen Störungen. Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend sein, wobei langes aus schliess liches Stehen, Gehen oder Sitzen zu vermeiden seien. Das Tragen, Heben oder Bewegen schwerer Gegenstände sei als ungünstig anzusehen. Für körper lich mittels chwere Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , wobei die höhere Einschränkung auf die rheumatologischen Be schwer den zurückzuführen sei ( Urk. 7/149/41) .

Aus rheumatologischer Sicht werde davon ausgegangen, dass seit März 2011 eine Verschlechterung eingetreten sei, indem neu eine S1-Wurzelkompression fest gestellt worden sei. Hingegen könne nicht mit Sicherheit angenommen wer den, dass sich der psychische Zustand des Versicherten seit der im Jahr 2010 stattgefundenen Begutachtung verschlechtert habe, da es sich bei der diskre pan ten Einschätzung auch um eine divergierende Einschätzung eines identi schen Befunds handeln könne ( Urk. 7/149/42 -43 ). 3.

E. 2.5 Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner internen Stellungnahme vom 8. Januar 2014 fest, das Z.___ -Gutachten erscheine schlüssig und er empfehle, auf dieses abzustellen. Entsprechend sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 7/159/5).

E. 4 .1

Somatisch hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten gemäss dem Z.___ -Gutachten seit März 2011 verschlechtert, indem eine S1-Wurzelkompression hinzugetreten ist ( Urk. 7/149/43) . Somit sind dem Versicherten gemäss der Einschätzung der Z.___ -Gutachter aus somatischer Sicht nicht mehr leicht- bis mit tel schwere Tätigkeiten ( vgl. Urk. 7/82/46), sondern nur noch leichte Tätig keiten als Vollzeitbeschäftigung zumutbar ( Urk. 7/149/41) . Entgegen der An sicht des Versicherten ( Urk. 1 S.

6) schätzten die Z.___ -Gutachter die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein aufgrund der wegen der psychi schen Störun gen verminderten emotionalen Belastbarkeit als auf 80 % einge schränkt ein ( Urk. 7/149/41) und nicht auch aufgrund der somatischen Beschwer den . Der Versicherte liess weiter vorbringen, gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 1 1. März 2013 be trage die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten nur 50 % ( Urk.

E. 7 S.

6-7). Dr. F.___ führte im Bericht vom 1 1. März 2013 zu Handen des Versicherten aus, im Mai 2012 habe der Versicherte wegen einer Exazerbation der lumbalen Be schwerden und der Beinausstrahlungen hospitalisiert werden müssen. Es habe sich vom chronischen lumbospondylogenen Syndrom aus ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei eindeutiger Kompression der Wurzel S1 durch eine an Grösse zunehmende Diskushernie L5/S1 entwickelt.

Er schätze die Arbeitsfähig keit des Versicherten seit bald einem Jahr so ein, dass dieser nicht mehr in der Lage sei in einer angepassten leichten Tätigkeit mehr als 50 % zu arbeiten ( Urk. 7/136). Dieser Bericht lag den Z.___ -Gutachtern vor ( Urk. 7/149/26). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist auf die Erfahrungs tat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dr. F.___ führte nicht in nachvollziehbarer Weise aus, inwiefern die Rückenbeschwerden die Ar beitsfähigkeit in einer angepassten rückenschonenden körperlich leichten Tätig keit konkret einschränken sollten. Daher vermag der Bericht von Dr. F.___ die überzeugende Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus somatischer Sicht im Z.___ -Gut achten nicht in Frage zu stellen. 4 .2

Bei der anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ist die vorherrschende Be schwerde ein anhaltender, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten od er psychosozialen Problemen auf . Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten (Internationale Klassifikation psy chi scher Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S.

233). Bereits im Bericht vom 2 8. Juli 2003 hatte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit ungefähr Januar 2002 , festgehalten. Diese Diagnosestellung begründete er jedoch nicht nä her und im Bericht wurden die persönlichen, insbesondere die familiären Ver hältnisse als unauffällig beschrieben ( Urk. 7/14/2-4). Auch im Bericht der Klinik H.___ vom 2 8. Juni 2004 wurde die Diagnose einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ohne nähere Begründung gestellt ( Urk. 7/32 /3-5 ). Im interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 1 3. Juni 2006 wurde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei den Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit a ufgeführt ( Urk. 7/52/16). Diese Diagnose begründete der p s ychi atrische Y.___ -Gutachter damit, dass die Schmerzen des Versicherten somatisch nicht adäquat erklärbar seien und im Über mass einen Hauptfokus der Auf merksamkeit des Versicherten bildeten. Durc h die Situation komme es zu einer psychischen Belastung mit Reizbarkeit, innerer Anspannung, Libidoverlust und depressiver Grundstimmung. Es zeige sich auch eine deutliche emotionale, so matische, kognitive und psychosoziale Beeinträch tigung in Beruf und Alltag ( Urk. 7/52/15-16). Zu emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen , welche bereits bei Auftreten des Schmerzes vor han den und schwerwiegend ge nug waren, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten, lässt sich dem Gutachten jedoch nichts entnehmen.

Der be han delnde Psychiater Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Juli 2006 ebenfalls eine

somato forme Schmerzstörung

( Urk. 7/12

E. 9 /7). Dr. B.___

verneinte im Gutachten vom 3 0. Apri l 2010 das Vorliegen einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung. Dies be gründete er damit, dass beim Versicherten zwar mit Arbeitslosigkeit und Exis tenzsorgen

eine belastende psy chosoziale Situation bestanden habe, doch dieser Konflikte sei sich der Versi cherte bewusst gewesen. Auch anlässlich der Unter suchung habe er weder ent sprechende Persönlichkeitsfaktoren noch schwerwie gende emotionale Konflikte beziehungsweise seelische Schmerzen mit Projek tion auf die körperliche Ebene feststellen können ( Urk. 7/83/6-7) . Der psychia trische Z.___ -Gutachter bestätigte im Gutachten vom 3 1. Dezember 2013, dass ein allfälliger Auslöser für eine Symptomausweitung bezüglich der Schmerzen retrospektiv nicht zu eruieren sei. Doch die vom Versicherten beschriebenen Schmerzen seien zumindest teil weise nicht befundsassozi i ert , weshalb die Diag nose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung dennoch gestellt werden könne, zumindest als Ver dachtsdiagnose ( Urk. 7/149/33).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung zwar im Verlauf der Krankengeschichte mehrfach von psychiatrischen Fachärzten diagnostiziert worden ist, diese jedoch nie ausgeführt haben, im Zusammenhang mit welchen relevanten emotionalen Konflikten oder psychoso zialen Problemen diese Störung aufgetreten sei. Demgegenüber hat Dr. B.___ das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit nachvollziehbare r Be gründung aufgrund des Fehlens solcher Konflikte verneint. Schliesslich hat der psychiatrische Z.___ -Gutachter

bestätigt , dass keine solchen die Schmerzstörung auslösenden emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme ergründet werden k ö nnten , weshalb er die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ledigl ich als Verdachtsdiagnose fest h ielt . Das Vorhandensein solcher Konflikte als entscheidende ursächliche Einflüsse ist in den ICD-10 Leitlinien als zwin gend vorausgesetzt, um eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren und ihr Vorliegen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt . Die Diagnose einer somato formen Schmerzstörung und damit eine gesundheitliche Verschlechterung ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht zur An wendung kommenden Be weisgrad

erstellt . Da nicht von der Diag nose einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen ist, erübrigen sich Aus führungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend psychosomati sche Leiden und rentenbegründende Invalidität, welche mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 angepasst worden ist . 4 .3

Weiter wurde im Z.___ -Gutachten neu eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) , diagnostiziert. Es wurde festgehalten, dass letztmals im Jahr 2008 schwere Episoden aufgetreten seien und zur Zeit weder eine Psychotherapie noch eine Pharma kotherapie stattfinde ( Urk. 7/149/37). Die invalidisierende Wirkung einer mittelgradigen depressiven Störung ist rechtsprechungsgemäss nicht schlechthin auszuschliessen

( Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E.

4.4) .

Der Versicherte leidet allerdings an einer derzeit nur leichtgradigen depressiven Episode , weshalb grundsätzlich nicht von einer invalidisierenden Wir kung der depressiven Störung auszugehen ist . Leichte bis

höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiv en Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2014 vom 1 0. August 2015 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Tatsache, dass der Ver sicherte sich nicht in psychiatrischer Behandlung bef indet , spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 4.2.2 ).

Im Z.___ -Gutachten wurde zudem festgehalten, es werde dem Versicherten die Aufnahme einer unterstützenden verhaltensthera peutischen und gegebenenfalls pharmakologisch ergänzten Psy chotherapie emp f ohlen ( Urk. 7/149/42). Zur allfälligen Erschwerung einer solchen Therapie durch Sprachdefizite des Versicherten ist anzumerken, dass eine solche Therapie allenfalls auch in seiner portugiesischen Muttersprache durchgeführt werden könnte. Mangels entsprechender psychiatrischer bezie hungsweise psychothera peu tischer Therapie ist somit nicht ausgewiesen, ob das depressive Leiden behandlungsresistent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 2 4. Jun i 2015 E.

4.2.2). Zudem s ind beim Versicherten, der sich um seinen jüngsten Sohn kümmert, regelmässig spazieren geht, kocht, ab staubt, fernsieht, Auto fährt und über Kontakte zu Verwandten sowie einen Freundeskreis verfügt ( Urk. 7/149/28, Urk. 7/149/32), durchaus Ressourcen vor handen. Es ist somit fest zuhalten, dass der Versicherte durch die leichte depres sive Episode nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 5. 5 . 1

Es ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen. Die IV-Stelle setzte das Valideneinkommen nach Tabel len werten fest, da der Versicherte bereits seit dem Jahr 2002, also seit mehr als zehn Jahr en, kein Erwerbseinkommen mehr erzielt hatte ( vgl. Urk. 7/151). Der Versicherte liess zwar geltend machen, sein Valideneinkommen sei ausgehend von seinem in den Jahren 2000 und 2001 erzielten Einkommen zu berechnen und betrage mindestens Fr. 90‘000.-- ( Urk. 1 S. 7). Anzumerken ist dazu , dass der Versicherte in seiner Anmeldung vom 3. Februar 2003 ein Jahresbruttoein kommen in der Höhe von Fr. 63‘310.-- d eklariert hat ( Urk. 7/3/4). Die damalige Arbeitgeberin des Versicherten gab im Fragebogen vom 1 8. Februar 2003 zwar einen im Jahr 2000 erzielten Jahreslohn in der Höhe von Fr. 59‘227.95 und einen im Jahr 20 0 1 erzielten Jahreslohn von Fr. 80‘692.-- an, doch s ie führte zu gleich aus, der Versicherte würde ohne Gesundheitsschaden einen Jahres bruttolohn in der Höhe von Fr. 64‘350.-- erzielen ( Urk. 7/6 /2 ). Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto ergeben sich Jahresbruttoeinkommen von Fr. 68‘448.-- im Jahr 2000 und Fr. 80‘692.-- im Jahr 2001 ( Urk. 7/11). Weshalb der Lohn i m Jahr 2001 deutlich höher ausfiel als im Vorjahr und als es gemäss der Arbeitge berin im Gesundheitsfall zu erwarten wäre , blieb un geklärt . Die IV-Stelle be stimmte das Valideneinkommen

unter diesen Umständen sowie nach der langen Arbeitsmarktabwesenheit des Versicherten zu Recht aufgrund von Tabellenwer ten , wobei sie in

nachvollziehbarer Weise von einer Tätigkeit im Hochbau mit Fach- und Berufskenntnissen ausging ( Urk. 7/151).

Gemäss der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20

E. 10 ] , Total; 20

E. 11 : 101. 0 ; 20

E. 12 : 101.7; 2013: 102.5 ). Die s ergibt ein jähr liches Brutto ein kommen von Fr. 76‘401.20 ( Fr. 5‘944 .-- x 12 : 40 x 41, 8 : 100 x 102. 5 ). 5 . 2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabelle TA 1 der LSE 20 10 abzustellen , jedoch vom standardisierte n Monatslohn ( Vollzeitäqui valent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repe titive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer auszugehen, welcher im Jahr 2010 Fr. 4' 901 .-- betrug . Dieser Betrag ist ebenfalls auf die im Jahr 20

E. 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden hochzurechnen ( BFS , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; im Internet abrufbar ) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( BFS, Schweize rischer Lohn index nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männ er [T1.1.10], Total; 2011: 101.0; 2012: 101.7; 2013: 102.5 ). Daraus resul tiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘844.30 ( Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41, 7 : 100 x 102. 5 ). 5.3.

Die IV-Stelle berücksichtigte einen behinderungsbedingte n Abzug von 1 0 % vom Tabellenlohn, weil dem Versicherten nur noch leichte bis selten mittel schwere Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 7/151, Urk. 2) . Dies kritisierte der Ver sicherte in seiner Beschwerde als nicht angemessenen Abzug ( Urk. 1 S. 7). Wird ein verhältnismässig hoher Leidensabzug von 20 % vorgenommen, wel cher auch die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50‘275.4 0. Verglichen mit dem Validenein kommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 26' 125.80 und so mit ein Invaliditätsgrad von gerundet

3 4 %. 5 . 4

Da die IV-Stelle somit mit Verfügung vom 3. November 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinge wiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘513.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01287 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

26. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, war von 1996 bis 2003 als Fassadenbauer tätig. Am 3. Februar 2003 meldete er sich bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung wegen Abnützungserscheinungen an der Band scheibe zur Berufsberatung, zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit, zur Arbeitsvermittlung und zum Rentenbezug an ( Urk. 7/3). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. November 2003 wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, wobei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde ( Urk. 7/20). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 2 4. August 2004 abgewiesen ( Urk. 7/38). Die hier gegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2 9. Dezember 2004 insofern gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/43). Hierauf gab die IV-Stelle beim Y.___ ein interdisziplinäres (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten in Auftrag, welches am 1 3. Juni 2006 erstattet wurde ( Urk. 7/52). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle erneut das Vorliegen eines Rentenanspruchs ( Urk. 7/59). Mit Beschluss vom 2 2. Dezember 2006 trat das Sozialversiche rungs gericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein, da innert Rechtsmittelfrist keine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht worden sei ( Urk. 7/66). 1.2

Am 2 2. Januar 2009 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen und zum Rentenbezug an , wobei er auf Rückenbeschwerden und eine mittelgradige De pression hinwies ( Urk. 7/71). Die IV-Stelle gab daraufhin ein interdisziplinäres Gutachten (inter nistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) in Auftrag, welches am 2 7. sowie am 3 0. April 2010 erstattet worden ist ( Urk. 7/82, Urk. 7/83) . Mit Verfügung vom 1 0. März 2011 verneinte die IV-Stelle erneut das Vorliegen ei nes Rentenan spruchs, wobei sie weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausging ( Urk. 7/108). 1.3

Am 2 2. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und ersuchte darum, sein Gesuch nochmals zu prüfen ( Urk. 7/109). Auf Auffor de rung der IV-Stelle hin reichte der Versicherte ärztliche Berichte ein ( Urk. 7/110, Urk. 7/111, Urk. 7/112). Daraufhin liess die IV-Stelle medizinische Abklärungen v ornehmen ( Urk. 7/114, Urk. 7/115, Urk. 7/116, Urk. 7/117, Urk. 7/121, Urk. 7/125,

Urk. 7/129). Insbesondere gab die IV-Stelle bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) in Auftrag, welches am 3 1. Dezember 2013 er stattet wurde ( Urk. 7/149). Mit Vorbescheid vom 1 0. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wobei sie weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit ausging ( Urk. 7/154). Mit Verfügung vom 1 8. März 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest ( Urk. 7/160). Mit Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht vom 5. Mai 2014 liess der Versicherte eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs rügen und beantragen, es sei ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durch zu führen ( Urk. 7/162/3-9). Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 1 8. März 2014 pendente lite

auf ( Urk. 7/163), woraufhin das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. IV.2014.00469 mit Verfügung vom 1 6. Juni 2014 als gegenstandslos geworden ab geschrieben hat ( Urk. 7/166). Mit Schreiben vom 8. September 2014 setzte die IV-Stelle dem Versicherten Frist an, um sich zum Vorbescheid vom 1 0. Februar 2014 zu äussern ( Urk. 7/169). Am 2 8. Oktober 2014 liess der Versicherte seinen Einwand begründen ( Urk. 7/174 ) und mit Verfügung vom 3. November 2014 entschied die IV-Stelle erneut im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard , am 4. Dezember 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die ange foch tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente auszu rich ten. Zudem beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1). Mit Beschwer de antwort vom 2 2. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Be schwerde ( Urk.

6) und

m it Verfügung vom 1 5. April 2015 wurde dem Versi cher ten die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Domini que Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.

4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund ei nes Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Vali deneinkommen ). Der Einkommensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 fest, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus somati scher Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Da ihm nur noch leichte bis selten mit tel schwere Tätigkeiten zumutbar seien, verringere sich das Invalideneinkommen um 10 % . Die Frage der Überwindbarkeit der psychiatrischen Diagnosen sei recht licher Natur und das Ergebnis der rechtlichen Prüfung könne von der medizinischen Einschätzung abweichen ( Urk. 2). 2.2

Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 4. Dezember 2014 insbesondere geltend machen, gemäss dem Z.___ - Gutachten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 %

in einer angepassten Tätigkeit und die IV-Stelle weiche in un zuläs siger Weise von dieser Einschätzung ab. Zudem sei der 10%ige Leidens abzug den zahlreichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht ange messen und liege das Valideneinkommen bei Fr. 90‘000.--. Die Erwerbsein busse betrage mindestens 50 % , weshalb er Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 1). 2. 3.

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 7/109) eingetreten, weshalb zu prüfen ist, ob sich seit der letzten rechts kräftigen rentenverneinenden Verfügung vom 1 0. März 2011 ( Urk. 7/108) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrads ergeben hat . 3 . 3 .1

3 .1.1.

Die Verfügung vom 1 0. März 2011 ( Urk. 7/108) basierte insbesondere auf dem interdisziplinären Gutachten vom 2 7. sowie vom 3 0. April 2010 ( Urk. 7/82, Urk. 7/83). I n diesem Gutachten wurde festgehalten , der Versicherte habe über wenig Kraft in der rechten Hand und über Rückenschmerzen, die ins rechte Bein ausstrahlten , geklagt . Er habe ange geben, m anchmal leide er auch an Beschwer den im Nacken und in der mittleren Brustwirbelsäule. Er fühle sich häufig unwohl ( Urk. 7/82/31). Der Versicherte habe weiter berichtet,

er führe jeden Tag während etwa einer halben Stunde gymnastische Übungen für den rechten Ell bogen aus . Er spaziere täglich am Vormittag eine halbe Stunde und oft abends in Begleitung seiner Frau eine weitere halbe Stunde. Seit dem Jahr 2006 arbeite er täglich dreieinhalb Stunden pro Tag für einen Lohn von etwa Fr. 3.-- pro Stunde. Er arbeite nachmittags und seine Frau vormittags, so dass immer jemand zu Hause sei, um sich um den fünfjährigen Sohn zu kümmern ( Urk. 7/82/31). Dem psychiatrischen Gutachter gab der Versicherte zudem an, die

psychischen Probleme seien aufgetreten, weil er wegen der Schmerzen immer wieder deprimiert und müde geworden sei. Seine Lebenssituation habe sich auf grund finanzieller Probleme stark verändert. Er nehme einmal im Monat einen Termin beim Psychiater wahr und erhalte von diesem Beruhigungstabletten, welche er nach Bedarf einnehme. Sein Zustand sei wechselhaft. Manchmal sei er vermehrt lustlos und vergesslich, dann gehe es ihm wieder besser. Grosse Gesell schaften ertrage er nicht mehr. Er sehe seinen Bruder regelmässig und habe auch einige Freunde, die er wechselseitig besuche. Nachts schlafe er wegen der Schmerzen maximal vier Stunden ( Urk. 7/83/4-5). 3 .1.2

Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 2 7. April 2010 hielt die Gutachterin Dr. med. A.___ , Fachä rztin für Innere Medizin speziell Rheuma erkrankungen , als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein pan ver tebrales und rechtsbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Hals- und der Lendenwirbelsäule ohne relevante neurale Komponente und klinisch ohne radikuläre Zeichen fest. Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Alkoholabusus, einen Nikotinabusus , eine Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehenen-Insera tion am Epicondylus

lateralis rechts und einen Vitamin-D-Mangel ( Urk. 7/82/44 ). Sie führte aus, der Versicherte sei ein kräftiger Mann. Aufgrund seiner Klagen, der Anamnese, der k linischen Untersuchung sowie der Resulta te der bildge ben den Untersuchungen und der Laborabklärungen könne er eine adaptierte Tätig keit zu 100 % ausüben. Weiter führte sie aus, dass der Versi cherte in den letzten Jahren nie eine adäquate Menge Schmerzmittel bei seiner Krankenkasse bezo gen habe und in seinem Urin das Medikament Surmontil (Medikament zur Behandlu ng von Depressionen und schweren chronischen Schmerzzuständen - vgl. www.compendium.ch ) nicht nachweisbar sei, obwohl er dieses angeblich täg lich einnehme. Aufgrund der angegebenen panvertebra len Schmerzen mit degenerativen Veränderungen seien besonders rückenbelas tende Tätigkeiten nicht geeignet. Der Versicherte könne Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm heben oder tragen, was einem leichten bis mittel schweren Belastungsniveau entspreche ( Urk. 7/82/45-46).

3 .1.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psy chiatri schen Teilgutachte n vom 3 0. April 2010 fest, es seien keine psychiatri schen Diagnosen zu stellen. Gemäss den Akten habe der Versicherte im Rahmen der Anpassungsproblematik nach Stellenverlust eine depressive Anpassungs störung entwickelt, welche im Jahr 2006 bestanden habe. Allerdings stehe die depressive Störung seither nicht mehr im Vordergrund und während der Un ter suchung vom 1. März 2010 habe er keine depressiven Symptome mehr erh e ben können. Dies bestätige einen günstigen Verlauf der Anpassungsstörung, insbe sondere nach der Sicherstellung einer Tagesstruktur an einem geschützten Arbeitsplatz. Der behandelnde Psychiater habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert .

Doch da er beim Versicherten weder Persönlich keitsfaktoren noch schwerwiegende emotionale Konflikte beziehungsweise seeli sche Schmerzen mit Projektion auf die körperliche Ebene habe feststellen kön nen , könne er diese Diagnose nicht bestätigen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/83/6-7). 3 .2

3 .2.1

Die Z.___ -Gutachter untersuchten den Versicherten am 2 0. sowie 2 1. Juni 2013 und erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/149/3) . Sie gingen im Gutach ten zunächst detailliert auf die Vorge schichte gemäss Aktenlage ein ( Urk. 7/149/5-26). Der Versicherte berichtete den Gutachtern, sein Hauptprob lem seien nach wie vor lumbal lokalisierte R ü cken schmerzen. Der Schmerz be finde sich immer im Bereich der Lendenwirbelsäule und strahle etwas in die Gesässgegend aus. Auch das linke Bein sei von Schmerzen betroffen und fühle sich oft wie blockiert an. Er leide an leichtem Kribbelgefühl und könne schmerzbedingt schlecht laufen. Der Schmerz sei immer da, jedoch unterschied lich ausgeprägt. Die Position zu wechseln ver ringe re den Schmerz. In den letz ten elf Jahren seien die Schmerzen mehr oder weniger unverändert vorhanden gewesen. Die psychiatrische Therapie sei gut gewesen, doch im Moment gehe er nicht mehr regelmässig zum Psychiater, da ihm der Selbstbehalt zu teuer sei. Er habe bemerkt, dass er oft gereizt und agg ressiv gewesen sei, was er gegen sei nen Willen manchmal an seiner Frau und seinen Kindern ausgelassen habe.

Mit der Tätigkeit in der Werkstatt in C.___ habe er im Jahr 2010 aufhören müssen, weil der Kanton diese Tätigkeit nicht mehr unterstützt habe. Er lebe mit seiner Ehefrau, seiner 21jährigen Tochter und seinem 8jährigen Sohn in einer 4,5-Zimmerwohnung. Am Morgen stehe er früh auf und kümmere sich darum, den Sohn zur Schule

zu schicken.

Dann spaziere er und koche anschliessend das Mittagessen. Am Nachmittag gehe er wieder spazieren und warte auf die Heim kehr des Sohns. Einkaufen gehe die Tochter und Haushaltstätigkeiten wie P ut zen und W aschen würden von der Ehefrau und der Tochter erledigen. Er könne wegen der Rückenbeschwerden lediglich leichte Tätigkeiten wie A bstauben erle digen. Lesen sei wegen der Augen schwierig. Er sehe ab und zu fern und habe auch einige Freunde. Wegen der Schmerzen schlafe er schlecht. Er könne sich gut vorstellen , einer körperlich leichten Arbeit nachzugehen, wobei er nicht sa gen könne, wie viele Stunden er täglich arbeiten könne ( Urk. 7/149/26-29). 3 .2.2

Der psychiatrische Z.___ -Gutachter hielt fest, der Versicherte zeige im Psycho status eine meist ausgeglichene Stimmung mit gelegentlicher Bedrücktheit, Freud- und Lustlosigkeit sowie gelegentlich pessimistischen Zukunftsgedanken und einem gewissen Lebensüberdruss mit gelegentlichen Suizidgedanken ohne Suizidabsichten. Es bestehe dabei aber auch eine kontextbezogene und spontane Aufhellbarkeit. Innerlich sei der Versicherte unruhig, reizbar, werde schnell ag g ressiv und grüble viel, vor allem nachts. Es beständen regelmässige schmerz bedingte Ein- und Durchschlafstörungen mit verkürzter Schlafzeit und erhebli cher Ermüdbarkeit tagsüber. Während der fast dreistündigen Exploration habe der Versicherte die Aufmerksamkeit bis zum Schluss aufrechterhalten und im Merkfähigkeitstest sei kein Defizit vorgelegen. Der Versicherte habe Minderwer tigkeitsgefühle und ein erniedrigtes Selbstvertrauen beschrieben. Es könne keine ausgeprägte Tendenz, die Symptome zu verdeutlichen, ausgemacht werden. Die Symptome einer depressiven Störung seien zahlreich, insgesamt im überwie gend leichteren bis teilweise mittelgradigen Ausprägungsbereich. Dies werde auch in der Hamilton-Depressionsskala bestätigt, deren Score sich in der mittel gradigen Episode befinde. Aufgrund des Gesamtbildes könne dennoch ein leichtgradiger Ausprägungsgrad diagnostiziert werden. Ein allfälliger Auslöser für eine Symp tomausweitung der Schmerzen sei retrospektiv nicht zu eruieren. Der Versi cherte gebe sich diesbezüglich bedeckt, hingegen habe der behan delnde Arzt Dr. D.___ im Bericht vom 7. Juli 2006 eine anhaltende psycho soziale Belas tung beschrieben. Die vom Versicherten beschriebenen Schmerzen seien zumin dest teilweise nicht befundsassoziiert . Die Diagnose einer anhalten den somato formen Schmerzstörung könne daher dennoch gestellt werden, zu mindest als Verdachtsdiagnose

( Urk. 7/149/32-33). In Auseinandersetzung mit dem psychia tri schen Gutachten von Dr. B.___ vom 3 0. April 2010 ( Urk. 7/83) führte der psychiatrische Z.___ -Gutachter aus, dass in jenem Gutachten die Di agnose einer rezidivierenden depressiven Epsiode , gegenwärtig remittiert, in die Diagnoseliste hätte aufgenommen werden sollen. Zudem habe er begründet, weshalb die Diag nose einer Schmerzverarbeitungsstörung entgegen der Ansicht von Dr. B.___

gestellt werden könne ( Urk. 7/149/34). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Zwar sei die Schmerzsymp toma tik überwindbar, doch dabei solle ein vermehrter Pausen bedarf und ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo berücksichtigt werden, was in der 20%igen Arbeits unfähigkeit mitberücksichtigt sei. Im Vergleich zum Gut achten von Dr. B.___

habe sich der psychische Gesundheitszustand leicht verschlechtert ( Urk. 7/149/34).

3 .2.3

Die rheumatologischen Z.___ -Gutachter hielten fest, zusammenfassend sähen sie die geklagten Beschwerden im Rahmen der chronischen degenerativen Verän de rungen der Lendenwirbelsäule. Die Beschwerden ständen im Zusammenhang mit einer muskulären Dysbalance d e r Glutealmuskulatur und der linksbetonten Beckenstabilisatoren. Die Beschwerden korrelierten mit der in der Bildgebung vor liegenden Diskushernie und entsprächen einem lumbospondylogenen

Schmerz syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung , muskulären Beschwerden sowie sensiblen Reizerscheinungen. Insgesamt zeige der Versicherte ein recht „buntes“ Bild seiner Rückenproblematik, indem er einerseits reduziert belastbar sei und ihm andererseits Gehen Erleichterung verschaffe. Hinweise für eine entzündliche Problematik seien keine vorhanden. In seiner angestammten Tätig keit als Fassadenbauer sei er aufgrund seines Rückenleidens für mittelschwere Tätig keiten zu 50 % und für leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Zudem be stehe eine Arbeitsfähigkeit für allfällige Verweistätigkeiten. 3 .2.4

A ls Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Z.___ -Gutachter ein linksseitiges

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei einer Diskushernie bei L5/S 1 links seitig mit Grössenprogredienz, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) und ein en Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Z.___ -Gutachter eine linksseitige Periarthropathia

coxae , eine mus ku läre Dysbalance der linksseitigen Glutealmuskulatur , einen Status nach Niko tinabusus , aktenanamnetisch einen Status nach Partialruptur der gemeinsamen Extensorensehneninsertion am Epicondylus

lateralis rechts, aktenanamnetisch einen Vitamin-D-Mangel und anamnetisch einen Status nach Ulcus duodeni ( Urk. 7/149/36-37).

In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, die Be schwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Beins seien durch die objektivierbaren Befunde gut nachvollziehbar. Aus heutiger Sicht werde die psychische Symptomatik als zwischenzeitlich so chronifiziert und be einträch tigend erachtet, dass eine verminderte Belastbarkeit anzunehmen sei . In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit im Fassadenbau aus, dass diese dem Versicherten unter der Annahme, dass es sich dabei zumindest punktuell um körperliche Schwerarbeit gehandelt habe, nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Die Einschränkung begründe sich durch die verminderte emotionale Belastbarkeit aufgrund der psychischen Störungen. Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend sein, wobei langes aus schliess liches Stehen, Gehen oder Sitzen zu vermeiden seien. Das Tragen, Heben oder Bewegen schwerer Gegenstände sei als ungünstig anzusehen. Für körper lich mittels chwere Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % , wobei die höhere Einschränkung auf die rheumatologischen Be schwer den zurückzuführen sei ( Urk. 7/149/41) .

Aus rheumatologischer Sicht werde davon ausgegangen, dass seit März 2011 eine Verschlechterung eingetreten sei, indem neu eine S1-Wurzelkompression fest gestellt worden sei. Hingegen könne nicht mit Sicherheit angenommen wer den, dass sich der psychische Zustand des Versicherten seit der im Jahr 2010 stattgefundenen Begutachtung verschlechtert habe, da es sich bei der diskre pan ten Einschätzung auch um eine divergierende Einschätzung eines identi schen Befunds handeln könne ( Urk. 7/149/42 -43 ). 3. 2.5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner internen Stellungnahme vom 8. Januar 2014 fest, das Z.___ -Gutachten erscheine schlüssig und er empfehle, auf dieses abzustellen. Entsprechend sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auszugehen ( Urk. 7/159/5). 4 . 4 .1

Somatisch hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten gemäss dem Z.___ -Gutachten seit März 2011 verschlechtert, indem eine S1-Wurzelkompression hinzugetreten ist ( Urk. 7/149/43) . Somit sind dem Versicherten gemäss der Einschätzung der Z.___ -Gutachter aus somatischer Sicht nicht mehr leicht- bis mit tel schwere Tätigkeiten ( vgl. Urk. 7/82/46), sondern nur noch leichte Tätig keiten als Vollzeitbeschäftigung zumutbar ( Urk. 7/149/41) . Entgegen der An sicht des Versicherten ( Urk. 1 S.

6) schätzten die Z.___ -Gutachter die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein aufgrund der wegen der psychi schen Störun gen verminderten emotionalen Belastbarkeit als auf 80 % einge schränkt ein ( Urk. 7/149/41) und nicht auch aufgrund der somatischen Beschwer den . Der Versicherte liess weiter vorbringen, gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 1 1. März 2013 be trage die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten nur 50 % ( Urk. 7 S.

6-7). Dr. F.___ führte im Bericht vom 1 1. März 2013 zu Handen des Versicherten aus, im Mai 2012 habe der Versicherte wegen einer Exazerbation der lumbalen Be schwerden und der Beinausstrahlungen hospitalisiert werden müssen. Es habe sich vom chronischen lumbospondylogenen Syndrom aus ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei eindeutiger Kompression der Wurzel S1 durch eine an Grösse zunehmende Diskushernie L5/S1 entwickelt.

Er schätze die Arbeitsfähig keit des Versicherten seit bald einem Jahr so ein, dass dieser nicht mehr in der Lage sei in einer angepassten leichten Tätigkeit mehr als 50 % zu arbeiten ( Urk. 7/136). Dieser Bericht lag den Z.___ -Gutachtern vor ( Urk. 7/149/26). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist auf die Erfahrungs tat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dr. F.___ führte nicht in nachvollziehbarer Weise aus, inwiefern die Rückenbeschwerden die Ar beitsfähigkeit in einer angepassten rückenschonenden körperlich leichten Tätig keit konkret einschränken sollten. Daher vermag der Bericht von Dr. F.___ die überzeugende Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus somatischer Sicht im Z.___ -Gut achten nicht in Frage zu stellen. 4 .2

Bei der anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ist die vorherrschende Be schwerde ein anhaltender, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten od er psychosozialen Problemen auf . Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten (Internationale Klassifikation psy chi scher Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S.

233). Bereits im Bericht vom 2 8. Juli 2003 hatte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit ungefähr Januar 2002 , festgehalten. Diese Diagnosestellung begründete er jedoch nicht nä her und im Bericht wurden die persönlichen, insbesondere die familiären Ver hältnisse als unauffällig beschrieben ( Urk. 7/14/2-4). Auch im Bericht der Klinik H.___ vom 2 8. Juni 2004 wurde die Diagnose einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ohne nähere Begründung gestellt ( Urk. 7/32 /3-5 ). Im interdisziplinären Gutachten des Y.___ vom 1 3. Juni 2006 wurde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei den Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit a ufgeführt ( Urk. 7/52/16). Diese Diagnose begründete der p s ychi atrische Y.___ -Gutachter damit, dass die Schmerzen des Versicherten somatisch nicht adäquat erklärbar seien und im Über mass einen Hauptfokus der Auf merksamkeit des Versicherten bildeten. Durc h die Situation komme es zu einer psychischen Belastung mit Reizbarkeit, innerer Anspannung, Libidoverlust und depressiver Grundstimmung. Es zeige sich auch eine deutliche emotionale, so matische, kognitive und psychosoziale Beeinträch tigung in Beruf und Alltag ( Urk. 7/52/15-16). Zu emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen , welche bereits bei Auftreten des Schmerzes vor han den und schwerwiegend ge nug waren, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten, lässt sich dem Gutachten jedoch nichts entnehmen.

Der be han delnde Psychiater Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Juli 2006 ebenfalls eine

somato forme Schmerzstörung

( Urk. 7/12 9 /5). Entgegen der Ansicht des psychiatrischen Z.___ -Gutachters ( Urk. 7/149/32-33) äusserte Dr. D.___ sich jedoch nicht zu bei deren Auftreten vorhandenen emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen, sondern gab lediglich wieder, dass solche gemäss den ICD-10 Richt linien für die Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung vor ausgesetzt seien ( Urk. 7/12 9 /7). Dr. B.___

verneinte im Gutachten vom 3 0. Apri l 2010 das Vorliegen einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung. Dies be gründete er damit, dass beim Versicherten zwar mit Arbeitslosigkeit und Exis tenzsorgen

eine belastende psy chosoziale Situation bestanden habe, doch dieser Konflikte sei sich der Versi cherte bewusst gewesen. Auch anlässlich der Unter suchung habe er weder ent sprechende Persönlichkeitsfaktoren noch schwerwie gende emotionale Konflikte beziehungsweise seelische Schmerzen mit Projek tion auf die körperliche Ebene feststellen können ( Urk. 7/83/6-7) . Der psychia trische Z.___ -Gutachter bestätigte im Gutachten vom 3 1. Dezember 2013, dass ein allfälliger Auslöser für eine Symptomausweitung bezüglich der Schmerzen retrospektiv nicht zu eruieren sei. Doch die vom Versicherten beschriebenen Schmerzen seien zumindest teil weise nicht befundsassozi i ert , weshalb die Diag nose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung dennoch gestellt werden könne, zumindest als Ver dachtsdiagnose ( Urk. 7/149/33).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung zwar im Verlauf der Krankengeschichte mehrfach von psychiatrischen Fachärzten diagnostiziert worden ist, diese jedoch nie ausgeführt haben, im Zusammenhang mit welchen relevanten emotionalen Konflikten oder psychoso zialen Problemen diese Störung aufgetreten sei. Demgegenüber hat Dr. B.___ das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit nachvollziehbare r Be gründung aufgrund des Fehlens solcher Konflikte verneint. Schliesslich hat der psychiatrische Z.___ -Gutachter

bestätigt , dass keine solchen die Schmerzstörung auslösenden emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme ergründet werden k ö nnten , weshalb er die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ledigl ich als Verdachtsdiagnose fest h ielt . Das Vorhandensein solcher Konflikte als entscheidende ursächliche Einflüsse ist in den ICD-10 Leitlinien als zwin gend vorausgesetzt, um eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren und ihr Vorliegen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt . Die Diagnose einer somato formen Schmerzstörung und damit eine gesundheitliche Verschlechterung ist somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht zur An wendung kommenden Be weisgrad

erstellt . Da nicht von der Diag nose einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen ist, erübrigen sich Aus führungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend psychosomati sche Leiden und rentenbegründende Invalidität, welche mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 angepasst worden ist . 4 .3

Weiter wurde im Z.___ -Gutachten neu eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) , diagnostiziert. Es wurde festgehalten, dass letztmals im Jahr 2008 schwere Episoden aufgetreten seien und zur Zeit weder eine Psychotherapie noch eine Pharma kotherapie stattfinde ( Urk. 7/149/37). Die invalidisierende Wirkung einer mittelgradigen depressiven Störung ist rechtsprechungsgemäss nicht schlechthin auszuschliessen

( Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E.

4.4) .

Der Versicherte leidet allerdings an einer derzeit nur leichtgradigen depressiven Episode , weshalb grundsätzlich nicht von einer invalidisierenden Wir kung der depressiven Störung auszugehen ist . Leichte bis

höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiv en Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2014 vom 1 0. August 2015 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Tatsache, dass der Ver sicherte sich nicht in psychiatrischer Behandlung bef indet , spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 4.2.2 ).

Im Z.___ -Gutachten wurde zudem festgehalten, es werde dem Versicherten die Aufnahme einer unterstützenden verhaltensthera peutischen und gegebenenfalls pharmakologisch ergänzten Psy chotherapie emp f ohlen ( Urk. 7/149/42). Zur allfälligen Erschwerung einer solchen Therapie durch Sprachdefizite des Versicherten ist anzumerken, dass eine solche Therapie allenfalls auch in seiner portugiesischen Muttersprache durchgeführt werden könnte. Mangels entsprechender psychiatrischer bezie hungsweise psychothera peu tischer Therapie ist somit nicht ausgewiesen, ob das depressive Leiden behandlungsresistent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 2 4. Jun i 2015 E.

4.2.2). Zudem s ind beim Versicherten, der sich um seinen jüngsten Sohn kümmert, regelmässig spazieren geht, kocht, ab staubt, fernsieht, Auto fährt und über Kontakte zu Verwandten sowie einen Freundeskreis verfügt ( Urk. 7/149/28, Urk. 7/149/32), durchaus Ressourcen vor handen. Es ist somit fest zuhalten, dass der Versicherte durch die leichte depres sive Episode nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 5. 5 . 1

Es ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit auszugehen. Die IV-Stelle setzte das Valideneinkommen nach Tabel len werten fest, da der Versicherte bereits seit dem Jahr 2002, also seit mehr als zehn Jahr en, kein Erwerbseinkommen mehr erzielt hatte ( vgl. Urk. 7/151). Der Versicherte liess zwar geltend machen, sein Valideneinkommen sei ausgehend von seinem in den Jahren 2000 und 2001 erzielten Einkommen zu berechnen und betrage mindestens Fr. 90‘000.-- ( Urk. 1 S. 7). Anzumerken ist dazu , dass der Versicherte in seiner Anmeldung vom 3. Februar 2003 ein Jahresbruttoein kommen in der Höhe von Fr. 63‘310.-- d eklariert hat ( Urk. 7/3/4). Die damalige Arbeitgeberin des Versicherten gab im Fragebogen vom 1 8. Februar 2003 zwar einen im Jahr 2000 erzielten Jahreslohn in der Höhe von Fr. 59‘227.95 und einen im Jahr 20 0 1 erzielten Jahreslohn von Fr. 80‘692.-- an, doch s ie führte zu gleich aus, der Versicherte würde ohne Gesundheitsschaden einen Jahres bruttolohn in der Höhe von Fr. 64‘350.-- erzielen ( Urk. 7/6 /2 ). Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto ergeben sich Jahresbruttoeinkommen von Fr. 68‘448.-- im Jahr 2000 und Fr. 80‘692.-- im Jahr 2001 ( Urk. 7/11). Weshalb der Lohn i m Jahr 2001 deutlich höher ausfiel als im Vorjahr und als es gemäss der Arbeitge berin im Gesundheitsfall zu erwarten wäre , blieb un geklärt . Die IV-Stelle be stimmte das Valideneinkommen

unter diesen Umständen sowie nach der langen Arbeitsmarktabwesenheit des Versicherten zu Recht aufgrund von Tabellenwer ten , wobei sie in

nachvollziehbarer Weise von einer Tätigkeit im Hochbau mit Fach- und Berufskenntnissen ausging ( Urk. 7/151).

Gemäss der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 betrug der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) im Anforderungsniveau 3 für Männer im Holzbau (LSE TA 1 Ziffer 41) Fr. 5‘944.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2013 im Hochbau betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 8 Stunden hoch zurechnen ( Bundesamt für Sozialversicherungen [BFS], Betriebs übliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen; im Internet abrufbar ) sowie an die Nominal lohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweize rischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ] , Total; 20 11 : 101. 0 ; 20 12 : 101.7; 2013: 102.5 ). Die s ergibt ein jähr liches Brutto ein kommen von Fr. 76‘401.20 ( Fr. 5‘944 .-- x 12 : 40 x 41, 8 : 100 x 102. 5 ). 5 . 2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabelle TA 1 der LSE 20 10 abzustellen , jedoch vom standardisierte n Monatslohn ( Vollzeitäqui valent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repe titive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer auszugehen, welcher im Jahr 2010 Fr. 4' 901 .-- betrug . Dieser Betrag ist ebenfalls auf die im Jahr 20 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden hochzurechnen ( BFS , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; im Internet abrufbar ) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen ( BFS, Schweize rischer Lohn index nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männ er [T1.1.10], Total; 2011: 101.0; 2012: 101.7; 2013: 102.5 ). Daraus resul tiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘844.30 ( Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41, 7 : 100 x 102. 5 ). 5.3.

Die IV-Stelle berücksichtigte einen behinderungsbedingte n Abzug von 1 0 % vom Tabellenlohn, weil dem Versicherten nur noch leichte bis selten mittel schwere Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 7/151, Urk. 2) . Dies kritisierte der Ver sicherte in seiner Beschwerde als nicht angemessenen Abzug ( Urk. 1 S. 7). Wird ein verhältnismässig hoher Leidensabzug von 20 % vorgenommen, wel cher auch die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50‘275.4 0. Verglichen mit dem Validenein kommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 26' 125.80 und so mit ein Invaliditätsgrad von gerundet

3 4 %. 5 . 4

Da die IV-Stelle somit mit Verfügung vom 3. November 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 6 .2

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 1 8. Dezember 2015 hat Rechts anwalt Dominique Chopard einen Aufwand von 6,41 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 64.50 geltend gemacht ( Urk. 16). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung be läuft sich auf Fr. 1‘513.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), wobei der Versicherte auf die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 GSVGer hinzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinge wiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘513.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef