opencaselaw.ch

IV.2014.01281

Ungenügende medizinische Abklärungen und Unklarheit über die aktuell vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-03-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, gebor en 1956, war seit 1. Januar 2005 bei der Y.___ GmbH, Z.___, als M aurer tätig (Urk. 6/18 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) .

Unter Hinweis auf Rückenprobleme meldete sich der Versicherte am 1. Januar 2014 bei

der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeld

- und des Unfallver sicherers bei (Urk. 6/2 und Urk. 6/16) und verneinte nach

durchge führt em Vor bescheidverfahren (Urk. 6/22; Urk. 6/25) mit Verfügung vom 5. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/28 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2014 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuhe ben und es sei en weitere fachärztliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 1 f.).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. Febru ar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund ei nes Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali deneinkommen). Der Einkommensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Arbeits unfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Maurer seit dem 1. Juni 2013 sei nach vollziehbar. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, einer behin de rungs angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Nachdem er sogar die sicher nicht rückenschonende Tätigkeit als Kundenmau r er noch zu 50 % ausüben könne und keine weiteren Einschränkungen vorhanden seien, bestünden keine Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer kör perlich leichten, behi nderungsangepassten Tätigkeit. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 5 S. 1). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, gemäss hausärztlicher Verordnung dürfe er lediglich leichtere körperliche Tätig keiten zu einem Pensum von 50 % ausüben und müsse längere Erholungspha se n einhalten. Es sei ihm daher keine Vollzeitbeschäftigung möglich. Weshalb daher von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätig keit aus gegangen werde, könne er nicht nachvollziehen. Das Belastungsprofil sei erstellt worden, ohne dass eine unabhängige Stelle dieses überprüft hätte. Sein Zustand müsse von einer unabhängigen Fachkraft unter Berücksichtigung sämtlicher me di zinischer Unterlagen

genau beurteil t werden (S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin den medi zinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Oberarzt der Klinik B.___, stellte in seinem Bericht vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/2/4-5 = Urk. 6/17/10-11) folgende Diagno sen (S. 1) : - Status nach interlaminären Fensterung L4/5 mit Rezessotomie und Ent fernung einer Diskushernie am 1. November 2010 - Status nach Revisionsfensterung L5/S1 links und Entfernung der Re zidiv-Diskushernie am 2 1. Juli 2005 - Status nach Dekompression L5/S1 mit Rezessotomie S1 am 5. Juli 2000

Dr. A.___ führte aus, der Patient habe im Rahmen der postoperativen Kon trolle berichtet, er sei seit der Operation beschwerdefrei. Das Gangbild sei flüssig und die Narbe lumbal reizlos. Es bestehe kein sensomotorisches Defizit der un te ren Extremitäten. Das postoperative Ergebnis sei regelrecht und der Patient schmerzfrei. Der Patient könne sich nun zunehmends belasten. Nachdem er eine schwere Tätigkeit habe, sei die Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 5. Januar 2011 ver längert worden. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei dies der Abschluss der Behandlung (S. 1 f.). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 4. Februar 2014 (Urk. 6/17/5-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach Dekompression L5/S1 links und Rezessotomie 2000 - Status nach Revisionsfensterung L5/S1 links und Entfernung der Re zidivdiskushernie 2005 - Diskushernienoperation L4/5 links 2010 - Status nach Sturz vom Gerüst mit Commotio cerebri, Schädelkontusion mit kleiner Kontusionsblutung links frontal, Kalottenfraktur links tem poral, Felsenbeinfraktur links, Radiusfraktur links - Tsunami-Opfer, Status nach multiplen Schnittverletzungen 2004

Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1998 bei ihm in Behand lung und die letzte Kontrolle sei am 1 5. Juli 2013 gewesen (Ziff. 1.2). Der Pati ent leide unter chronischen Rückenbeschwerden. Er habe bereits dreimal wegen Dis kushernien operiert werden müssen und es sei erstaunlich, dass er bis vor kur zem die schwere Arbeit als Maurer habe ausüben können. Es sei jedoch im mer häufiger zu Schmerzexazerbationen mit Analgetikabedarf und Fehlzeiten bei der Arbeit gekommen. Der langjährige Arbeitgeber habe immer mehr Rück sicht auf die verminderte Belastbarkeit des Patienten nehmen müssen. Dr. C.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer deshalb ab dem 1. Juni 2013 zu 50 %

ar beitsunfähig geschrieben. So könne die Belastung reduziert und zu Gunsten der Erholung verschoben werden. Tatsächlich habe sich der Zustand damit stabi li siert, sodass von einer dauerhaften Teilarbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Der Patient habe die Möglichkeit, sich als Maurer mit 60 Jahren frühzei tig pensionieren zu lassen (GAV FAR), wovon er 201 3 Gebrauch machen werde. Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe seit dem 1. Juni 201 3 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Der Beschwerdeführer könne keine schweren Lasten länger tragen (Ziff. 1.6-7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem 1. Juni 2013 halbtags im Umfang von 50 %

möglich (Ziff. 3). 3. 3

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), führte in seiner

Stellungnahme vom 8. Mai 2014 (Urk. 6/21 /3-4) aus, bei dem Beschwer deführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ergebenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähig keit. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei die vom Hausarzt angegebene Arbeits un fähigkeit von 50 % ab dem 1. Juni 2013 auf die Dauer ohne weiteres nach voll ziehba r, sodass darauf abzustellen sei . Dass eine angepasste Tä tigkeit aller dings nur halbtags bei uneingeschränktem Be lastungsprofil möglich sei, sei nicht plau sibel, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Miss verständnis dahingehend auszugehen sei, dass mit dieser „halbtägigen“ Ar beitsfähigkeit die Restarbeitsfähigkeit als Maurer gemeint gewesen sei.

Für eine wirklich optimal angepasste körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ohne häufiges Bücken, ohne verdrehte Zwangshaltungen des Rumpfes und Arbeiten über Kopf, sei medizinisch-theoretisch von einer uneingeschränk ten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin ging gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___, RAD, vom Mai 2014 (vorstehend E.

3.3) sowie gestützt auf die

Annahme, dass wenn es dem Beschwerdeführer schon möglich sei, nach

wie

vor der körperlich belas tenden Tätigkeit als Kundenmaurer zu einem Pensum von 50 %

nachzugehen, davon aus, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine

vollumfäng lich Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vorstehend E. 2.1). 4.2

Die Angaben zur Art der derzeit vom Beschwerdeführer im Umfang von 50 % aus geführten Tätigkeit sind jedoch widersprüchlich. Einerseits gab der Be schwer deführer bei seiner Anmeldung zum Leistung sbezug an, er arbeite derzeit in einem Pensum von 50 % als Kundenmaurer (Urk. 6/1 Ziff. 5.4).

Andererseits führte er anlässlich des Standortgespräches vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 6/10)

aus, er arbeite seit Juni 2013 zu 50 % in angepasster Tätigkeit. So arbeite er im Service und nicht mehr auf dem Bau. Es sei deswegen zusätzlich jemand angestellt w orden (Ziff.

2) . Dies lässt sich aber so dem Arbeit geber be richt vom April 2014 nicht entnehmen (vgl. Urk. 6/18

Ziff. 2.7-8) .

Weiter klagte der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgespräches, an star ken Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in Arme und Beine zu leiden. Er sei insgesamt dreimal am Rücken operiert worden. In Absprache mit seinem lang jährigen Hausarzt sei das Ar beitspensum per Juni 2013 auf 50 % reduziert wor den, und er arbeite nicht mehr auf dem Bau sondern im Service (Urk. 6/10 Ziff. 2 und Ziff. 5). In der Folge teilte die Abklärungsperson gemäss interner Notiz vom 1 1. Februar 2014 mit, dass der Versicherte in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeite und daher optimal eingegliedert sei, weshalb berufliche Mass nahmen nicht nötig seien (vgl. Urk. 6/11). Eine entsprechende Mitteilung an den Be schwerdeführer erging am 1 2. Februar 2014 (Urk. 6/12).

Betreffend die derzeit ausgeübte Tätigkeit und auch betreffend die Arbeitsfähig keit an sich zeigen sich auch die Angaben des Hausarztes Dr. C.___ (vorste hend E. 3.2) nur wenig aufschlussreich.

So sprach Dr. C.___

sowohl im Rahmen seines medizinischen Berichtes zu han den des Krankentaggeldversichere r s vom November 2013 (Urk. 6/2/1-3 Ziff. 4) als auch in dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom Februar 2014 (vorstehend E.

3. 2) von einer seit dem 1. Juni

2013 bestehenden Arbeits un fähigkeit als Maurer von 50 %, wobei er ausführte, dass er es ohnehin er staunlich finde, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bei den vorliegen den Befunden solange habe ausüben können. Sodann führte Dr. C.___ expli zit aus, der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit lediglich noch im Um fang von 50 % ausüben.

Nebst der derzeit vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit wurde auch die medizinische Situation von der Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt.

So datiert der das Rückenleiden betreffende fachärztliche Bericht vom Jahr 2011, somit von einem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer noch in seinem ursprüng lichen Pensum in der angestammten Tätigkeit tätig war, und die vom Unfall versicherer ein geholten medizinischen Berichte betreffen lediglich eine Zysten ope ration an der Hand (vgl. Urk. 6/16) und lassen keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu. 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fah ren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Pro zess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.4

Insgesamt

fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinisch en Grundlagen zur Be urteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grund lage für einen Entscheid.

Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Be schwer deführers bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen und auch Klar heit betreffend die Frage, welche Tätigkeit er seit dem 1. Juni 2013 genau aus übt.

D ie angefochtene Verfügung vom 5. November 2014 (Urk.

2) ist folglich aufzu he ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwä gungen und zu erneutem Entschei d über den Leistungsanspruch des Be schwer de führers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwe r degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 5. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, gebor en 1956, war seit 1. Januar 2005 bei der Y.___ GmbH, Z.___, als M aurer tätig (Urk. 6/18 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) .

Unter Hinweis auf Rückenprobleme meldete sich der Versicherte am 1. Januar 2014 bei

der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeld

- und des Unfallver sicherers bei (Urk. 6/2 und Urk. 6/16) und verneinte nach

durchge führt em Vor bescheidverfahren (Urk. 6/22; Urk. 6/25) mit Verfügung vom 5. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/28 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund ei nes Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali deneinkommen). Der Einkommensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2014 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuhe ben und es sei en weitere fachärztliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 1 f.).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Arbeits unfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Maurer seit dem 1. Juni 2013 sei nach vollziehbar. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, einer behin de rungs angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Nachdem er sogar die sicher nicht rückenschonende Tätigkeit als Kundenmau r er noch zu 50 % ausüben könne und keine weiteren Einschränkungen vorhanden seien, bestünden keine Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer kör perlich leichten, behi nderungsangepassten Tätigkeit. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 5 S. 1).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, gemäss hausärztlicher Verordnung dürfe er lediglich leichtere körperliche Tätig keiten zu einem Pensum von 50 % ausüben und müsse längere Erholungspha se n einhalten. Es sei ihm daher keine Vollzeitbeschäftigung möglich. Weshalb daher von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätig keit aus gegangen werde, könne er nicht nachvollziehen. Das Belastungsprofil sei erstellt worden, ohne dass eine unabhängige Stelle dieses überprüft hätte. Sein Zustand müsse von einer unabhängigen Fachkraft unter Berücksichtigung sämtlicher me di zinischer Unterlagen

genau beurteil t werden (S. 1 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin den medi zinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Oberarzt der Klinik B.___, stellte in seinem Bericht vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/2/4-5 = Urk. 6/17/10-11) folgende Diagno sen (S. 1) : - Status nach interlaminären Fensterung L4/5 mit Rezessotomie und Ent fernung einer Diskushernie am 1. November 2010 - Status nach Revisionsfensterung L5/S1 links und Entfernung der Re zidiv-Diskushernie am 2 1. Juli 2005 - Status nach Dekompression L5/S1 mit Rezessotomie S1 am 5. Juli 2000

Dr. A.___ führte aus, der Patient habe im Rahmen der postoperativen Kon trolle berichtet, er sei seit der Operation beschwerdefrei. Das Gangbild sei flüssig und die Narbe lumbal reizlos. Es bestehe kein sensomotorisches Defizit der un te ren Extremitäten. Das postoperative Ergebnis sei regelrecht und der Patient schmerzfrei. Der Patient könne sich nun zunehmends belasten. Nachdem er eine schwere Tätigkeit habe, sei die Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 5. Januar 2011 ver längert worden. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei dies der Abschluss der Behandlung (S. 1 f.). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 4. Februar 2014 (Urk. 6/17/5-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach Dekompression L5/S1 links und Rezessotomie 2000 - Status nach Revisionsfensterung L5/S1 links und Entfernung der Re zidivdiskushernie 2005 - Diskushernienoperation L4/5 links 2010 - Status nach Sturz vom Gerüst mit Commotio cerebri, Schädelkontusion mit kleiner Kontusionsblutung links frontal, Kalottenfraktur links tem poral, Felsenbeinfraktur links, Radiusfraktur links - Tsunami-Opfer, Status nach multiplen Schnittverletzungen 2004

Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1998 bei ihm in Behand lung und die letzte Kontrolle sei am 1 5. Juli 2013 gewesen (Ziff. 1.2). Der Pati ent leide unter chronischen Rückenbeschwerden. Er habe bereits dreimal wegen Dis kushernien operiert werden müssen und es sei erstaunlich, dass er bis vor kur zem die schwere Arbeit als Maurer habe ausüben können. Es sei jedoch im mer häufiger zu Schmerzexazerbationen mit Analgetikabedarf und Fehlzeiten bei der Arbeit gekommen. Der langjährige Arbeitgeber habe immer mehr Rück sicht auf die verminderte Belastbarkeit des Patienten nehmen müssen. Dr. C.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer deshalb ab dem 1. Juni 2013 zu 50 %

ar beitsunfähig geschrieben. So könne die Belastung reduziert und zu Gunsten der Erholung verschoben werden. Tatsächlich habe sich der Zustand damit stabi li siert, sodass von einer dauerhaften Teilarbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Der Patient habe die Möglichkeit, sich als Maurer mit 60 Jahren frühzei tig pensionieren zu lassen (GAV FAR), wovon er 201 3 Gebrauch machen werde. Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe seit dem 1. Juni 201 3 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Der Beschwerdeführer könne keine schweren Lasten länger tragen (Ziff. 1.6-7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem 1. Juni 2013 halbtags im Umfang von 50 %

möglich (Ziff. 3). 3. 3

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), führte in seiner

Stellungnahme vom 8. Mai 2014 (Urk. 6/21 /3-4) aus, bei dem Beschwer deführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ergebenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähig keit. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei die vom Hausarzt angegebene Arbeits un fähigkeit von 50 % ab dem 1. Juni 2013 auf die Dauer ohne weiteres nach voll ziehba r, sodass darauf abzustellen sei . Dass eine angepasste Tä tigkeit aller dings nur halbtags bei uneingeschränktem Be lastungsprofil möglich sei, sei nicht plau sibel, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Miss verständnis dahingehend auszugehen sei, dass mit dieser „halbtägigen“ Ar beitsfähigkeit die Restarbeitsfähigkeit als Maurer gemeint gewesen sei.

Für eine wirklich optimal angepasste körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ohne häufiges Bücken, ohne verdrehte Zwangshaltungen des Rumpfes und Arbeiten über Kopf, sei medizinisch-theoretisch von einer uneingeschränk ten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin ging gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___, RAD, vom Mai 2014 (vorstehend E.

3.3) sowie gestützt auf die

Annahme, dass wenn es dem Beschwerdeführer schon möglich sei, nach

wie

vor der körperlich belas tenden Tätigkeit als Kundenmaurer zu einem Pensum von 50 %

nachzugehen, davon aus, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine

vollumfäng lich Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vorstehend E. 2.1). 4.2

Die Angaben zur Art der derzeit vom Beschwerdeführer im Umfang von 50 % aus geführten Tätigkeit sind jedoch widersprüchlich. Einerseits gab der Be schwer deführer bei seiner Anmeldung zum Leistung sbezug an, er arbeite derzeit in einem Pensum von 50 % als Kundenmaurer (Urk. 6/1 Ziff. 5.4).

Andererseits führte er anlässlich des Standortgespräches vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 6/10)

aus, er arbeite seit Juni 2013 zu 50 % in angepasster Tätigkeit. So arbeite er im Service und nicht mehr auf dem Bau. Es sei deswegen zusätzlich jemand angestellt w orden (Ziff.

2) . Dies lässt sich aber so dem Arbeit geber be richt vom April 2014 nicht entnehmen (vgl. Urk. 6/18

Ziff. 2.7-8) .

Weiter klagte der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgespräches, an star ken Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in Arme und Beine zu leiden. Er sei insgesamt dreimal am Rücken operiert worden. In Absprache mit seinem lang jährigen Hausarzt sei das Ar beitspensum per Juni 2013 auf 50 % reduziert wor den, und er arbeite nicht mehr auf dem Bau sondern im Service (Urk. 6/10 Ziff. 2 und Ziff. 5). In der Folge teilte die Abklärungsperson gemäss interner Notiz vom 1 1. Februar 2014 mit, dass der Versicherte in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeite und daher optimal eingegliedert sei, weshalb berufliche Mass nahmen nicht nötig seien (vgl. Urk. 6/11). Eine entsprechende Mitteilung an den Be schwerdeführer erging am 1 2. Februar 2014 (Urk. 6/12).

Betreffend die derzeit ausgeübte Tätigkeit und auch betreffend die Arbeitsfähig keit an sich zeigen sich auch die Angaben des Hausarztes Dr. C.___ (vorste hend E. 3.2) nur wenig aufschlussreich.

So sprach Dr. C.___

sowohl im Rahmen seines medizinischen Berichtes zu han den des Krankentaggeldversichere r s vom November 2013 (Urk. 6/2/1-3 Ziff. 4) als auch in dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom Februar 2014 (vorstehend E.

3. 2) von einer seit dem 1. Juni

2013 bestehenden Arbeits un fähigkeit als Maurer von 50 %, wobei er ausführte, dass er es ohnehin er staunlich finde, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bei den vorliegen den Befunden solange habe ausüben können. Sodann führte Dr. C.___ expli zit aus, der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit lediglich noch im Um fang von 50 % ausüben.

Nebst der derzeit vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit wurde auch die medizinische Situation von der Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt.

So datiert der das Rückenleiden betreffende fachärztliche Bericht vom Jahr 2011, somit von einem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer noch in seinem ursprüng lichen Pensum in der angestammten Tätigkeit tätig war, und die vom Unfall versicherer ein geholten medizinischen Berichte betreffen lediglich eine Zysten ope ration an der Hand (vgl. Urk. 6/16) und lassen keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu. 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fah ren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Pro zess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.4

Insgesamt

fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinisch en Grundlagen zur Be urteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grund lage für einen Entscheid.

Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Be schwer deführers bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen und auch Klar heit betreffend die Frage, welche Tätigkeit er seit dem 1. Juni 2013 genau aus übt.

D ie angefochtene Verfügung vom 5. November 2014 (Urk.

2) ist folglich aufzu he ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwä gungen und zu erneutem Entschei d über den Leistungsanspruch des Be schwer de führers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwe r degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 5. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. Febru ar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01281 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

10. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, gebor en 1956, war seit 1. Januar 2005 bei der Y.___ GmbH, Z.___, als M aurer tätig (Urk. 6/18 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) .

Unter Hinweis auf Rückenprobleme meldete sich der Versicherte am 1. Januar 2014 bei

der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.5). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeld

- und des Unfallver sicherers bei (Urk. 6/2 und Urk. 6/16) und verneinte nach

durchge führt em Vor bescheidverfahren (Urk. 6/22; Urk. 6/25) mit Verfügung vom 5. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/28 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2014 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuhe ben und es sei en weitere fachärztliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 1 f.).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. Febru ar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund ei nes Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali deneinkommen). Der Einkommensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Arbeits unfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Maurer seit dem 1. Juni 2013 sei nach vollziehbar. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, einer behin de rungs angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Nachdem er sogar die sicher nicht rückenschonende Tätigkeit als Kundenmau r er noch zu 50 % ausüben könne und keine weiteren Einschränkungen vorhanden seien, bestünden keine Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer kör perlich leichten, behi nderungsangepassten Tätigkeit. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 5 S. 1). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, gemäss hausärztlicher Verordnung dürfe er lediglich leichtere körperliche Tätig keiten zu einem Pensum von 50 % ausüben und müsse längere Erholungspha se n einhalten. Es sei ihm daher keine Vollzeitbeschäftigung möglich. Weshalb daher von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätig keit aus gegangen werde, könne er nicht nachvollziehen. Das Belastungsprofil sei erstellt worden, ohne dass eine unabhängige Stelle dieses überprüft hätte. Sein Zustand müsse von einer unabhängigen Fachkraft unter Berücksichtigung sämtlicher me di zinischer Unterlagen

genau beurteil t werden (S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin den medi zinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Oberarzt der Klinik B.___, stellte in seinem Bericht vom 6. Januar 2011 (Urk. 6/2/4-5 = Urk. 6/17/10-11) folgende Diagno sen (S. 1) : - Status nach interlaminären Fensterung L4/5 mit Rezessotomie und Ent fernung einer Diskushernie am 1. November 2010 - Status nach Revisionsfensterung L5/S1 links und Entfernung der Re zidiv-Diskushernie am 2 1. Juli 2005 - Status nach Dekompression L5/S1 mit Rezessotomie S1 am 5. Juli 2000

Dr. A.___ führte aus, der Patient habe im Rahmen der postoperativen Kon trolle berichtet, er sei seit der Operation beschwerdefrei. Das Gangbild sei flüssig und die Narbe lumbal reizlos. Es bestehe kein sensomotorisches Defizit der un te ren Extremitäten. Das postoperative Ergebnis sei regelrecht und der Patient schmerzfrei. Der Patient könne sich nun zunehmends belasten. Nachdem er eine schwere Tätigkeit habe, sei die Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 5. Januar 2011 ver längert worden. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei dies der Abschluss der Behandlung (S. 1 f.). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 4. Februar 2014 (Urk. 6/17/5-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach Dekompression L5/S1 links und Rezessotomie 2000 - Status nach Revisionsfensterung L5/S1 links und Entfernung der Re zidivdiskushernie 2005 - Diskushernienoperation L4/5 links 2010 - Status nach Sturz vom Gerüst mit Commotio cerebri, Schädelkontusion mit kleiner Kontusionsblutung links frontal, Kalottenfraktur links tem poral, Felsenbeinfraktur links, Radiusfraktur links - Tsunami-Opfer, Status nach multiplen Schnittverletzungen 2004

Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1998 bei ihm in Behand lung und die letzte Kontrolle sei am 1 5. Juli 2013 gewesen (Ziff. 1.2). Der Pati ent leide unter chronischen Rückenbeschwerden. Er habe bereits dreimal wegen Dis kushernien operiert werden müssen und es sei erstaunlich, dass er bis vor kur zem die schwere Arbeit als Maurer habe ausüben können. Es sei jedoch im mer häufiger zu Schmerzexazerbationen mit Analgetikabedarf und Fehlzeiten bei der Arbeit gekommen. Der langjährige Arbeitgeber habe immer mehr Rück sicht auf die verminderte Belastbarkeit des Patienten nehmen müssen. Dr. C.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer deshalb ab dem 1. Juni 2013 zu 50 %

ar beitsunfähig geschrieben. So könne die Belastung reduziert und zu Gunsten der Erholung verschoben werden. Tatsächlich habe sich der Zustand damit stabi li siert, sodass von einer dauerhaften Teilarbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Der Patient habe die Möglichkeit, sich als Maurer mit 60 Jahren frühzei tig pensionieren zu lassen (GAV FAR), wovon er 201 3 Gebrauch machen werde. Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer bestehe seit dem 1. Juni 201 3 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Der Beschwerdeführer könne keine schweren Lasten länger tragen (Ziff. 1.6-7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem 1. Juni 2013 halbtags im Umfang von 50 %

möglich (Ziff. 3). 3. 3

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), führte in seiner

Stellungnahme vom 8. Mai 2014 (Urk. 6/21 /3-4) aus, bei dem Beschwer deführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ergebenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähig keit. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei die vom Hausarzt angegebene Arbeits un fähigkeit von 50 % ab dem 1. Juni 2013 auf die Dauer ohne weiteres nach voll ziehba r, sodass darauf abzustellen sei . Dass eine angepasste Tä tigkeit aller dings nur halbtags bei uneingeschränktem Be lastungsprofil möglich sei, sei nicht plau sibel, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Miss verständnis dahingehend auszugehen sei, dass mit dieser „halbtägigen“ Ar beitsfähigkeit die Restarbeitsfähigkeit als Maurer gemeint gewesen sei.

Für eine wirklich optimal angepasste körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ohne häufiges Bücken, ohne verdrehte Zwangshaltungen des Rumpfes und Arbeiten über Kopf, sei medizinisch-theoretisch von einer uneingeschränk ten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin ging gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___, RAD, vom Mai 2014 (vorstehend E.

3.3) sowie gestützt auf die

Annahme, dass wenn es dem Beschwerdeführer schon möglich sei, nach

wie

vor der körperlich belas tenden Tätigkeit als Kundenmaurer zu einem Pensum von 50 %

nachzugehen, davon aus, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine

vollumfäng lich Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vorstehend E. 2.1). 4.2

Die Angaben zur Art der derzeit vom Beschwerdeführer im Umfang von 50 % aus geführten Tätigkeit sind jedoch widersprüchlich. Einerseits gab der Be schwer deführer bei seiner Anmeldung zum Leistung sbezug an, er arbeite derzeit in einem Pensum von 50 % als Kundenmaurer (Urk. 6/1 Ziff. 5.4).

Andererseits führte er anlässlich des Standortgespräches vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 6/10)

aus, er arbeite seit Juni 2013 zu 50 % in angepasster Tätigkeit. So arbeite er im Service und nicht mehr auf dem Bau. Es sei deswegen zusätzlich jemand angestellt w orden (Ziff.

2) . Dies lässt sich aber so dem Arbeit geber be richt vom April 2014 nicht entnehmen (vgl. Urk. 6/18

Ziff. 2.7-8) .

Weiter klagte der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgespräches, an star ken Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in Arme und Beine zu leiden. Er sei insgesamt dreimal am Rücken operiert worden. In Absprache mit seinem lang jährigen Hausarzt sei das Ar beitspensum per Juni 2013 auf 50 % reduziert wor den, und er arbeite nicht mehr auf dem Bau sondern im Service (Urk. 6/10 Ziff. 2 und Ziff. 5). In der Folge teilte die Abklärungsperson gemäss interner Notiz vom 1 1. Februar 2014 mit, dass der Versicherte in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeite und daher optimal eingegliedert sei, weshalb berufliche Mass nahmen nicht nötig seien (vgl. Urk. 6/11). Eine entsprechende Mitteilung an den Be schwerdeführer erging am 1 2. Februar 2014 (Urk. 6/12).

Betreffend die derzeit ausgeübte Tätigkeit und auch betreffend die Arbeitsfähig keit an sich zeigen sich auch die Angaben des Hausarztes Dr. C.___ (vorste hend E. 3.2) nur wenig aufschlussreich.

So sprach Dr. C.___

sowohl im Rahmen seines medizinischen Berichtes zu han den des Krankentaggeldversichere r s vom November 2013 (Urk. 6/2/1-3 Ziff. 4) als auch in dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom Februar 2014 (vorstehend E.

3. 2) von einer seit dem 1. Juni

2013 bestehenden Arbeits un fähigkeit als Maurer von 50 %, wobei er ausführte, dass er es ohnehin er staunlich finde, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bei den vorliegen den Befunden solange habe ausüben können. Sodann führte Dr. C.___ expli zit aus, der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit lediglich noch im Um fang von 50 % ausüben.

Nebst der derzeit vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit wurde auch die medizinische Situation von der Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt.

So datiert der das Rückenleiden betreffende fachärztliche Bericht vom Jahr 2011, somit von einem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer noch in seinem ursprüng lichen Pensum in der angestammten Tätigkeit tätig war, und die vom Unfall versicherer ein geholten medizinischen Berichte betreffen lediglich eine Zysten ope ration an der Hand (vgl. Urk. 6/16) und lassen keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu. 4.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fah ren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Pro zess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 4.4

Insgesamt

fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinisch en Grundlagen zur Be urteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grund lage für einen Entscheid.

Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Be schwer deführers bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen und auch Klar heit betreffend die Frage, welche Tätigkeit er seit dem 1. Juni 2013 genau aus übt.

D ie angefochtene Verfügung vom 5. November 2014 (Urk.

2) ist folglich aufzu he ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwä gungen und zu erneutem Entschei d über den Leistungsanspruch des Be schwer de führers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwe r degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 5. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan