Sachverhalt
1.
Die 1988 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geb. 2008 und 2011),
war
zuletzt im Zeitraum zwischen Ende
2010
und März 2013 bei der Y.___ stundenweise als Kassiererin /Hilfsmitarbeiterin
tätig
( Urk. 7/ 3 S. 4 ; 7/8 S. 2 ) . Nach erlittenem Myxödem bei schwerster medikamentös induzierter Hypo thyreose und daraus resultierender Synkope und Hospitalisierung im Z.___ (Urk. 7/2 /8, 7/7 ) wurde ihr ab 2 0. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von teilweise 100 % und t eilweise 50 % bis 75 % attestiert ( Urk. 7/2 /3, Urk. 7/2/11 und Urk. 7/2/14 ). In der Folge mel dete sich die Versicherte im
November 2013 unter Hinweis auf
eine Schilddrüsenüberfunktion
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV–Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/1, 7/6) . Ihrer Anmeldung legte sie die Akten ihres Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/2 / 1-25 ). Zur Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/8) bei und holte Beri chte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/7 , Urk. 7/9, Urk. 7/14, Urk. 7/16). Ferner reichte X.___ das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie Psychotherapie,
vom 31. Dezember 2013 ( Urk. 7/15) ein. In der Folge beauftragte die IV Stelle Dr.
med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt der Klinik C.___ , zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit der Begutachtung der Versicherten ( Gutachten
vom 25. Juli 2014 , Urk. 7/25).
Mit Vorbescheid vom 30. September 2014 ( Urk. 7/ 27 ) wurde der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht ges tellt. Am 6. Oktober 2014 (Urk. 7/28) liess die Versicherte dagegen Einwand erheben und diesen mit Ein gabe vom 2 3. Oktober 2014 ergänzend begründen ( Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 7.
November 2014 verneinte die IV-Stelle einen
Leistungs anspruch ( Urk. 2 [= Urk. 7/33]). 2.
Gegen die Verfügung vom 7. November 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 Beschwerde ( Urk. 1) erheben und folgende Anträge stel len ( Urk. 1 S. 2) : “Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insb. eine Rente, evtl. Eingliederungsmassnahmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. “ In prozessualer Hinsicht wurde um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels
ersucht ( Urk. 1 S. 7 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2 0. März 2015 ( Urk.
11) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von
Dr. med . A.___
vom 11.
März 2015 ( Urk. 12) zu den Akten . Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 erstattete die Beschwer degegnerin die Duplik ( Urk. 15), welche der Beschwerdeführerin am 13.
Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV Stelle zusammengefasst, es lie ge kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeitsfähigkeit dauer haft einschränke. Für Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung oder hinsichtlich eines Arbeitstrainings
habe sich die Beschwerdeführerin an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu wenden ( Urk. 2) . Hier an hielt sie in der Beschwerdeantwort fest ( Urk. 6). 2.2
Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, Dr. B.___ begründe in nicht nachvollziehbar er Weise , weshalb
von einer Verbesserung der Arbeits unfähigkeit auszugehen sei und sie aktuell bei 0 % liegen soll .
Dr. B.___
habe
in seinem Gutachten
medizinisch-theoretisch prognostizier t , die Beschwerde führerin sei erst unter der Bedingung der erfolgten Absolvierung eines zweimo natige n Arbeitstraining s
in einer Verweistätigkeit wieder als arbeitsfähig zu erachten .
Die Beschwerdeführerin sei ohne Arbeitstraining sowohl in der ange stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine Invalidenrente. Da ein Gesundheitsschaden vorliege, habe die Beschwerdeführerin zudem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen i m Rahmen von Arbeitsvermittlung oder eines Arbeitstrainings (Urk. 1) .
Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 20. März 2015 neu vorbringen, gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 1 1. März 2015 habe seit der Begutachtung bis zum Erlass der rentenabweisenden Verfügung eine zu berücksichtigende Entwicklung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in einer ganz einfachen Tätigkeit erst ab Anfang 2015 wieder als 15 %
arbeitsfähig zu erachten . Bis Ende 2014 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sollte der Einschätzung von Dr. A.___ nicht gefolgt werden , so sei dieser Bericht Dr. B.___
zur Stel lungnahme zu unterbreiten ( Urk. 11). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik aus, Dr. A.___ nehme lediglich eine pessimistischere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, aus diagnostischer Sicht seien keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Gutachten von Dr. B.___ und dem Bericht von Dr. A.___ ersichtlich ( Urk. 15) . 2. 4
Folglich ist zu prüfen, ob die IV-Stelle
das Vorliegen eine s invalidisierenden Gesundheitsschaden s
sowie einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. 3.
Grundlage für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bildete das Gutachten von Dr. B.___
vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/25).
Darin wurden fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/25 S. 7): - Leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01) , - Gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3) bei - Zustand nach medikamentös induzierter Hypothyreose mit Myxödem,
gegenw är tig weitgehend remittiert , - Posttraumatische Belastungsstörung nach medikamentös induzierter Hypo thy reose mit Myxödem (ICD-10: F43.1), - gegenwärtig weitgehend remittiert .
Zur Krankheitsentwicklung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt , es sei ihr einige Wochen nach
der Hospitalisation psychisch immer schlechter gegangen. Sie habe nur noch geweint und daran gedacht, was alles hätte passieren kön nen. Seither habe sie Panik, wenn sie einen Rettungswagen sehe , und Angst vor Ärzten, da ihr Hausarzt einen Fehler gemacht habe. Sie sei dann innerlich unruhig und nervös. Sie habe eine Weile lang nicht gut geschlafen, da sie Angst gehabt habe, nicht mehr aufzuwachen. Sie habe im D.___ eine psycho logische Behandlung in Anspruch genommen. Sie habe sehr grosse Angst gehabt, unter Menschen zu gehen, was sich dadurch jetzt aber gebessert habe. Langsam komme auch ihr Vertrauen in sich selbst wieder. Sie schlafe besser, ihre Stimmung sei indes schwankend. Es gebe auch schlechte Phasen, während welchen sie eine innere Leere fühle. In Bezug auf Ärzte habe sie noch immer Angst, dass ihr etwas passieren könnte. Sie mache viele Dinge selber, nament lich ziehe sie morgens ihre Tochter an, koche Mittag- und Abendessen, höre gerne Musik zur Ablenkung, erhalte Besuche, schaue TV und surfe im Internet. Auch ihre Mutter helfe ihr oft, da sie mit der Betreuung beider Kinder noch gestresst sei ( Urk. 7/25 S. 5) .
Dr. B.___ führte weiter aus, anlässlich des Untersuchungsgesprächs habe die Beschwerdeführerin gepflegt, bewusstseins klar und allseits orientiert gewirkt. Ihre klaren und präzisen Antworten würden auf unauffällige mnestische Funktionen hindeuten. Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen, wenngleich vermehrt auf ihre Ängste und Gesundheitssorgen eingeengt. Inhaltlich hätt en sich keine Hinweise auf Hallu zinationen, Wahn ideen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe sie dennoch vordergründig ängstlich und verunsichert gewirkt und zudem leicht deprimiert, wobei die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten und sie affektiv modulierbar gewesen sei. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. Ihr Antrieb und die Motorik sei en unauffällig gewesen.
Auf der Montgomery- Asberg Depression Scale (MADRS) erreiche die Beschwerdeführe rin eine Gesamtpunktzahl von 10, was auf eine leichte depressive Symptomatik hindeute. Bei der Auswertung des Mini-ICF-APP, bezogen auf ihre angestammte Tätigkeit als Kassiererin, seien mittelgradige Beeinträchtigungen der geistigen Flexibilität, der Durchhaltefä higkeit und der Gruppenfähigkeit festzus tellen gewesen (Urk.
7/25 S. 6 f.) . Unter dem Titel “Psychiatrische Beurteilung und Prognose“ führte der Gutachter weiter aus, anhand der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sei en weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Ent wicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Sie sei regelrecht einge schult worden und , obwohl sie zwei Primarklassen in der Sonderschule besucht habe, die dreijährige Sekundarschule abgeschlossen, was sowohl eine Intelli genzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychischen Problem e mit Krankh ei tswert in der Kindheit oder Pubertät aus schliesse . Sie sei bis im März 2013 den sozialen Anforderungen ohne Verhaltensauffälligkeiten gewachsen gewesen. Weder anamn e stisch noch aktenmässig ergäben sich bei ihr Hinweise auf Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle und damit könnten prämorbid e psychische Probleme mit Krank h ei tswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Nach der medikamentös induzierten Hypothyreose mit Myxödem sei es bei der Explorandin zum Ausbruch einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer gemischten Angststörung sowie im Rahmen der Anpassungsproblematik einer depressiven Störung in mittelgradigem Ausmass gekommen. Die eingeleitete n psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen würden sowohl aktenmässig als auch anamnestisch –
subjektiv – zur Verbesserung des psychischen Zustan des führen. Anlässlich der gutachterlich durchgeführten Explo ration vom 1 6. Juli 2014 habe die Beschwerdeführerin nur noch leichte depressive Symp tome und leichte Ängstlichkeit aufgewiesen. Dr. A.___ habe ihr noch im Dezember 2013 eine seit März 2013 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In sozialmedizinischer Hinsicht könne auch aus gutachterlicher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2013 bestätigt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei trotz weitgehender Symptomrückbildung immer noch von red uzierter Konzentrationsausdauer, reduzierter geistiger Flexibilität sowie reduzierter Belastbarkeit auszugehen, weshalb ihr keine Arbeitsfähigkeit als Kassiererin attestiert werden könne ( Urk. 7/25 S. 7) . Für eine adaptierte Tätigkeit ohne schnelle Wechsel der Arbeitsabläufe, ohne viel Kundenkontakt und ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentrationsausdauer sei die Beschwerde führerin voll arbeitsfähig. Den anamnestischen Angaben sei zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgelöst worden sei. Eine adaptierte Tätigkeit bei m
bisherigen Arbeitgeber zu suchen, von welchem sie in den letzten 14
Mo naten keine subjektive Unterstützung erhalten habe, mache aus gut achterlicher Sicht keinen Sinn mehr. Deswegen empfehle er die Auflösung des Arbeits verhältnisses sowie nach längerem Arbeitsausfall während etwa zwei Monaten ein Arbeitstraining über das zuständige RAV. Theoretisch sei die Beschwerde führerin bei einem anderen Arbeitgeber für adaptierte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Nach dem zweimonatigen Arbeitstraining könne der Beschwer deführerin eine 100%ige verwertbare Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend attestiert werden. Unter konse quenter Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen sei mit einer weiteren Stabilisierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin sowie mit Erhaltung der 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 7/25 S. 8) . Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Bei bereits remittierter posttraumatischer Belastungsstörung entfalle die Stellungnahme zu den Foerster’schen Kriterien. Auch eine Störung aus dem somatoformen Formenkreis könne nicht diagnosti ziert werden ( Urk. 7/25 S. 9 ) . 4. 4.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag das psychiatrische Gutach ten vom 2 5. Juli 2014 ( Urk. 7 / 25 ) die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigte de r Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen (S. 4-6 ), berücksich tigte die geklagten Beschwerden (S. 5 ) und begründete seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise (S. 7 -9 ) sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 2 -4 ). Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situ ation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollzieh bar. Dem psychiatrischen Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
Hinsichtlich der Berichte von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, vom 1 8. April 2014 ( Urk. 7/16) sowie Dr. A.___ vom 31. Dezember 2013 ( Urk. 7/15) , ist festzuhalten, dass diese bei der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. B.___ berücksichtig t worden sind ( Urk. 7/25 S. 3) . Er weicht hiervon auch nicht ab, sondern hält eine weitgehende Remission der im Nachgang zur medikamentös induzierten Hypothyreose mit Myxödem aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen fest. Soweit Dr. A.___ im Bericht vom 1 1. März 2015 ( Urk.
12) ebenfalls eine deutliche Besserung der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven Symptomatik feststellt, stimmt die Beurteilung überein. Abweichend von der gutachterlichen Einschätzung nennt Dr. A.___ eine die Arbeitsfähigkeit weiter hin substantiell beeinträchtigende Angststörung (Panikattacken, generalisierte und agoraphobische Ängste, andere gemischte Angststörung gemäss ICD-10: F41.3; Urk. 12 S. 10). Diesbezüglich fehlt es indes an einer Darstellung objekti vierbarer Befunde und deren Ausprägung sowie einer nachvollziehbaren Her leitung der Diagnose. Er beschränkt sich darauf, die Angaben der Beschwerde führerin zu ihren ab und zu auftretenden Angstzuständen wiederzugeben ( Urk. 12 S. 6-8, S. 10) und schliesst sich der Meinung an, wonach sie die Zeit „bis heute“ zur psychischen Regeneration benötigt habe. Diese Schlussfolgerung und insbesondere das Andauern einer wesentlichen Leistungseinschränkung wird weder durch eine Darstellung von ihm erhobener psychopathologischer Befunde erhellt, noch setzt er sich mit nachgefragten, präzisierten Schilderun gen zur Qualität, zum Ausmass und zur Häufigkeit der Angstzustände ausei nander ( Urk. 12 S. 9). Damit fehlt es an einer objektiven medizinischen Ein schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es besteht daher kein Anlass, an den im Juli 2014 gutachterlich erhobenen Befunden, wonach lediglich noch leichte depressive Symptome und eine gewisse Ängstlichkeit vorlagen, und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu zweifeln, wonach es der Beschwerde führerin seit spätestens Juli 2014 (Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration) zumutbar ist, eine ihrer Ausbildung und den verbliebenen leichten Einschrän kungen hinsichtlich Konzentration, Flexibilität und Belastbarkeit ( Urk. 7/25 S.
8) angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Von zusätzlichen Abklärungen (namentlich einer Stellungnahme des Gutachters Dr. B.___ zum Bericht von Dr. A.___ ) sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. 4.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5) ist die gut achterli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine prognostische Ein schätzung und die Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch nicht an die Durchführung eines Arbeitstrainings im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie geknüpft. Der Gutachter relativiert seine Ein schätzung auch nicht dahingehend, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit erst in Form eines Arbeitsversuches festzustellen sei. Vielmehr soll die zweimonatige schrittweise zu erhöhende Einführung den Erfolg des erwerblichen Wiederein stiegs gewähr leisten. Der im Gutachten festgehaltene dekonditionierte Zustand der Beschwer de führerin (vgl. Urk. 7 / 25 S. 8 “Nach längerem Arbeitsausfall braucht die Explo randin aber ein zweimonatiges Arbeitstraining.“ ) ist bei der Beur teilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Invali dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Art. 8 ATSG), ausser Acht zu lassen, da sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung in kurzer Zeit (zwei Monate) und ohne Mass nahme Dritter verbessert werden kann. Dr. B.___ führt e dementsprechend aus, dass unter konsequenter Weiterführung der etablierten therapeutischen Mass nahmen mit der weiteren Stabilisierung des psychischen Zustands der Explorandin sowie mit der Erhaltung
– und nicht etwa Erlangung – der 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei ( Urk. 7/25 S. 8 [ Ziff. 8.1]). 5.
Die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit hängt auch nicht von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, in Frage stehen grundsätzlich Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( Art. 14a IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art, insbesondere Arbeitsvermittlung ( Art. 18 IVG), ab.
Anspruch auf eine Umschulung oder erstmalige berufliche Ausbildung ist nicht gegeben, weil der hierfür notwendige Invaliditätsgrad von mindestens 20 % nicht eingetreten ist (vgl. auch nachfolgend E. 6) und die Beschwerdeführerin in den ihr offenstehenden Tätigkeitsgebieten ohne spezifische Ausbildung arbeits fähig ist. Besteht kein Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliede rung, sondern ist die Beschwerdeführerin in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, braucht es keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen, und fallen Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ausser Betracht (vgl. BGE 137 V E. 7.2.3).
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt ferner nur dann vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Beja hung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausal zusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn ver standenen – Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art.
18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhe pausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermitt lungsbehörden angewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllen die bei der Beschwerdeführerin noch verbliebenen, medizinisch begründeten Ein schränkungen nicht, weshalb die Übernahme eines Arbeitstrainings auch unter dem Titel Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG entfällt.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Übernahme oder Vermittlung eines Arbeitstrainings abgewiesen. 6.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf angepasste Tätigkei ten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 6.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
An der Anwendbarkeit dieser Invaliditätsbemessungsmethode vermag das noch nicht endgültige Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 1 8. April 2016 E. 2), zumal vorliegend die Arbeitsfähigkeit ein volles Pensum ermöglichte. 6 . 2
Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Mit ihrer Tätigkeit als Kassiererin/Hilfsmitarbeiterin erzielte die Beschwerdefüh rerin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei der Y.___ im Jahr 2012 ein Jahressalär von Fr. 31‘482.-- ( Urk. 7/8 S. 1). Bei einer Ent wicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2630 Punkten im Jahr 2012 auf 2673 Punkte im Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten pr eise und der Reallöhne, 1976-2014) ergibt sich bei einem 50% Pensum im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von gerundet (zur Rundung : BGE 130 V 121 E. 3.2) Fr. 31'997.--. 6 . 3
Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht ausschöpft , respektive den Akten keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit zu entnehmen sind (Stichtag: Datum der Verfügung vom 7. November 2014) , ist zur Bestim mung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heran zuziehen. Aus medizinischer Sicht ist sie für jede adaptierte Tätig keit ohne schnelle Wechsel der A rbeitsabläufe, ohne viel Kundenkontakt und ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentrationsausdauer zu 100 % arbeitsfähig, voraus gesetzt die Arbeitstätigkeit entspr i ch t ihrem Bildungsniveau ( Urk. 7/25 S. 8). Auf dem hypo thetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen finden, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom (nicht nach Branchen differenzierten) standardisierten monatlichen Bruttolohn (Median; inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeits zeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des nied rigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'225.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2014 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für weibliche Arbeitskräfte von 2 579 Punkten im Jahr 20 10 auf 2673 Punkte im Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976-2014) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 54‘781 .-- für ein Pensum von 100 % , bei einem 50 % Pensum gerundet Fr. 27‘391 . --. 6 . 4
Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 50
% erwerbs tätig war und der Gutachter keine Einschränkung im Haushalt fest stellte, ist davon auszugehen, dass sie auch heute noch,
wäre es nicht zu einem Gesundheitsschaden gekommen, keinem 100%-Pensum nachgehen würde, son dern die hälftige Aufteilung der Arbeits- und der Betreuungstätigkeit beibehal ten worden wäre .
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 27 ‘ 391 . -- (50% - Pen sum) resultiert im Vergleich zum
hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 31‘997 . -- (5 0 % - Pensum) eine Erwerbseinbusse von Fr. 4‘606 . -- , was einer Einschränkung von ungewichtet
1 4 . 4 0 % entspricht. 6 . 5
Die Beschwerdeführerin wäre lediglich zu 50 % arbeits tätig . Die Einschränkung im Erwerbsbereich beträgt 14.40 % . Im Haushaltsbereich beträgt die Ein schränkung 0 % . Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von je 50 % ergeben sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 7.2 % ( 14 . 40 % x 0,5 / 100 ) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 0 % (0 % x 0,5 / 100 ). Es besteht ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet
7 %.
Damit liegt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor ,
was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Schober - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die 1988 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geb. 2008 und 2011),
war
zuletzt im Zeitraum zwischen Ende
2010
und März 2013 bei der Y.___ stundenweise als Kassiererin /Hilfsmitarbeiterin
tätig
( Urk. 7/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV Stelle zusammengefasst, es lie ge kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeitsfähigkeit dauer haft einschränke. Für Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung oder hinsichtlich eines Arbeitstrainings
habe sich die Beschwerdeführerin an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu wenden ( Urk. 2) . Hier an hielt sie in der Beschwerdeantwort fest ( Urk. 6). 2.2
Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, Dr. B.___ begründe in nicht nachvollziehbar er Weise , weshalb
von einer Verbesserung der Arbeits unfähigkeit auszugehen sei und sie aktuell bei 0 % liegen soll .
Dr. B.___
habe
in seinem Gutachten
medizinisch-theoretisch prognostizier t , die Beschwerde führerin sei erst unter der Bedingung der erfolgten Absolvierung eines zweimo natige n Arbeitstraining s
in einer Verweistätigkeit wieder als arbeitsfähig zu erachten .
Die Beschwerdeführerin sei ohne Arbeitstraining sowohl in der ange stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine Invalidenrente. Da ein Gesundheitsschaden vorliege, habe die Beschwerdeführerin zudem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen i m Rahmen von Arbeitsvermittlung oder eines Arbeitstrainings (Urk. 1) .
Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 20. März 2015 neu vorbringen, gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 1 1. März 2015 habe seit der Begutachtung bis zum Erlass der rentenabweisenden Verfügung eine zu berücksichtigende Entwicklung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in einer ganz einfachen Tätigkeit erst ab Anfang 2015 wieder als 15 %
arbeitsfähig zu erachten . Bis Ende 2014 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sollte der Einschätzung von Dr. A.___ nicht gefolgt werden , so sei dieser Bericht Dr. B.___
zur Stel lungnahme zu unterbreiten ( Urk. 11). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik aus, Dr. A.___ nehme lediglich eine pessimistischere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, aus diagnostischer Sicht seien keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Gutachten von Dr. B.___ und dem Bericht von Dr. A.___ ersichtlich ( Urk. 15) . 2. 4
Folglich ist zu prüfen, ob die IV-Stelle
das Vorliegen eine s invalidisierenden Gesundheitsschaden s
sowie einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. 3.
Grundlage für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bildete das Gutachten von Dr. B.___
vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/25).
Darin wurden fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/25 S. 7): - Leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01) , - Gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3) bei - Zustand nach medikamentös induzierter Hypothyreose mit Myxödem,
gegenw är tig weitgehend remittiert , - Posttraumatische Belastungsstörung nach medikamentös induzierter Hypo thy reose mit Myxödem (ICD-10: F43.1), - gegenwärtig weitgehend remittiert .
Zur Krankheitsentwicklung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt , es sei ihr einige Wochen nach
der Hospitalisation psychisch immer schlechter gegangen. Sie habe nur noch geweint und daran gedacht, was alles hätte passieren kön nen. Seither habe sie Panik, wenn sie einen Rettungswagen sehe , und Angst vor Ärzten, da ihr Hausarzt einen Fehler gemacht habe. Sie sei dann innerlich unruhig und nervös. Sie habe eine Weile lang nicht gut geschlafen, da sie Angst gehabt habe, nicht mehr aufzuwachen. Sie habe im D.___ eine psycho logische Behandlung in Anspruch genommen. Sie habe sehr grosse Angst gehabt, unter Menschen zu gehen, was sich dadurch jetzt aber gebessert habe. Langsam komme auch ihr Vertrauen in sich selbst wieder. Sie schlafe besser, ihre Stimmung sei indes schwankend. Es gebe auch schlechte Phasen, während welchen sie eine innere Leere fühle. In Bezug auf Ärzte habe sie noch immer Angst, dass ihr etwas passieren könnte. Sie mache viele Dinge selber, nament lich ziehe sie morgens ihre Tochter an, koche Mittag- und Abendessen, höre gerne Musik zur Ablenkung, erhalte Besuche, schaue TV und surfe im Internet. Auch ihre Mutter helfe ihr oft, da sie mit der Betreuung beider Kinder noch gestresst sei ( Urk. 7/25 S. 5) .
Dr. B.___ führte weiter aus, anlässlich des Untersuchungsgesprächs habe die Beschwerdeführerin gepflegt, bewusstseins klar und allseits orientiert gewirkt. Ihre klaren und präzisen Antworten würden auf unauffällige mnestische Funktionen hindeuten. Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen, wenngleich vermehrt auf ihre Ängste und Gesundheitssorgen eingeengt. Inhaltlich hätt en sich keine Hinweise auf Hallu zinationen, Wahn ideen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe sie dennoch vordergründig ängstlich und verunsichert gewirkt und zudem leicht deprimiert, wobei die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten und sie affektiv modulierbar gewesen sei. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. Ihr Antrieb und die Motorik sei en unauffällig gewesen.
Auf der Montgomery- Asberg Depression Scale (MADRS) erreiche die Beschwerdeführe rin eine Gesamtpunktzahl von 10, was auf eine leichte depressive Symptomatik hindeute. Bei der Auswertung des Mini-ICF-APP, bezogen auf ihre angestammte Tätigkeit als Kassiererin, seien mittelgradige Beeinträchtigungen der geistigen Flexibilität, der Durchhaltefä higkeit und der Gruppenfähigkeit festzus tellen gewesen (Urk.
7/25 S. 6 f.) . Unter dem Titel “Psychiatrische Beurteilung und Prognose“ führte der Gutachter weiter aus, anhand der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sei en weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Ent wicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Sie sei regelrecht einge schult worden und , obwohl sie zwei Primarklassen in der Sonderschule besucht habe, die dreijährige Sekundarschule abgeschlossen, was sowohl eine Intelli genzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychischen Problem e mit Krankh ei tswert in der Kindheit oder Pubertät aus schliesse . Sie sei bis im März 2013 den sozialen Anforderungen ohne Verhaltensauffälligkeiten gewachsen gewesen. Weder anamn e stisch noch aktenmässig ergäben sich bei ihr Hinweise auf Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle und damit könnten prämorbid e psychische Probleme mit Krank h ei tswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Nach der medikamentös induzierten Hypothyreose mit Myxödem sei es bei der Explorandin zum Ausbruch einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer gemischten Angststörung sowie im Rahmen der Anpassungsproblematik einer depressiven Störung in mittelgradigem Ausmass gekommen. Die eingeleitete n psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen würden sowohl aktenmässig als auch anamnestisch –
subjektiv – zur Verbesserung des psychischen Zustan des führen. Anlässlich der gutachterlich durchgeführten Explo ration vom 1 6. Juli 2014 habe die Beschwerdeführerin nur noch leichte depressive Symp tome und leichte Ängstlichkeit aufgewiesen. Dr. A.___ habe ihr noch im Dezember 2013 eine seit März 2013 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In sozialmedizinischer Hinsicht könne auch aus gutachterlicher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2013 bestätigt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei trotz weitgehender Symptomrückbildung immer noch von red uzierter Konzentrationsausdauer, reduzierter geistiger Flexibilität sowie reduzierter Belastbarkeit auszugehen, weshalb ihr keine Arbeitsfähigkeit als Kassiererin attestiert werden könne ( Urk. 7/25 S. 7) . Für eine adaptierte Tätigkeit ohne schnelle Wechsel der Arbeitsabläufe, ohne viel Kundenkontakt und ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentrationsausdauer sei die Beschwerde führerin voll arbeitsfähig. Den anamnestischen Angaben sei zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgelöst worden sei. Eine adaptierte Tätigkeit bei m
bisherigen Arbeitgeber zu suchen, von welchem sie in den letzten 14
Mo naten keine subjektive Unterstützung erhalten habe, mache aus gut achterlicher Sicht keinen Sinn mehr. Deswegen empfehle er die Auflösung des Arbeits verhältnisses sowie nach längerem Arbeitsausfall während etwa zwei Monaten ein Arbeitstraining über das zuständige RAV. Theoretisch sei die Beschwerde führerin bei einem anderen Arbeitgeber für adaptierte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Nach dem zweimonatigen Arbeitstraining könne der Beschwer deführerin eine 100%ige verwertbare Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend attestiert werden. Unter konse quenter Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen sei mit einer weiteren Stabilisierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin sowie mit Erhaltung der 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 7/25 S. 8) . Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Bei bereits remittierter posttraumatischer Belastungsstörung entfalle die Stellungnahme zu den Foerster’schen Kriterien. Auch eine Störung aus dem somatoformen Formenkreis könne nicht diagnosti ziert werden ( Urk. 7/25 S. 9 ) . 4.
E. 3 S.
E. 4 ; 7/8 S. 2 ) . Nach erlittenem Myxödem bei schwerster medikamentös induzierter Hypo thyreose und daraus resultierender Synkope und Hospitalisierung im Z.___ (Urk. 7/2 /8, 7/7 ) wurde ihr ab 2 0. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von teilweise 100 % und t eilweise 50 % bis 75 % attestiert ( Urk. 7/2 /3, Urk. 7/2/11 und Urk. 7/2/14 ). In der Folge mel dete sich die Versicherte im
November 2013 unter Hinweis auf
eine Schilddrüsenüberfunktion
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV–Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/1, 7/6) . Ihrer Anmeldung legte sie die Akten ihres Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/2 / 1-25 ). Zur Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/8) bei und holte Beri chte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/7 , Urk. 7/9, Urk. 7/14, Urk. 7/16). Ferner reichte X.___ das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie Psychotherapie,
vom 31. Dezember 2013 ( Urk. 7/15) ein. In der Folge beauftragte die IV Stelle Dr.
med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt der Klinik C.___ , zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit der Begutachtung der Versicherten ( Gutachten
vom 25. Juli 2014 , Urk. 7/25).
Mit Vorbescheid vom 30. September 2014 ( Urk. 7/ 27 ) wurde der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht ges tellt. Am 6. Oktober 2014 (Urk. 7/28) liess die Versicherte dagegen Einwand erheben und diesen mit Ein gabe vom 2 3. Oktober 2014 ergänzend begründen ( Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 7.
November 2014 verneinte die IV-Stelle einen
Leistungs anspruch ( Urk. 2 [= Urk. 7/33]). 2.
Gegen die Verfügung vom 7. November 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 Beschwerde ( Urk. 1) erheben und folgende Anträge stel len ( Urk. 1 S. 2) : “Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insb. eine Rente, evtl. Eingliederungsmassnahmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. “ In prozessualer Hinsicht wurde um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels
ersucht ( Urk. 1 S. 7 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2 0. März 2015 ( Urk.
11) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von
Dr. med . A.___
vom 11.
März 2015 ( Urk. 12) zu den Akten . Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 erstattete die Beschwer degegnerin die Duplik ( Urk. 15), welche der Beschwerdeführerin am 13.
Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag das psychiatrische Gutach ten vom 2 5. Juli 2014 ( Urk. 7 / 25 ) die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigte de r Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen (S. 4-6 ), berücksich tigte die geklagten Beschwerden (S. 5 ) und begründete seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise (S. 7 -9 ) sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 2 -4 ). Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situ ation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollzieh bar. Dem psychiatrischen Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
E. 4.2 Hinsichtlich der Berichte von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, vom 1 8. April 2014 ( Urk. 7/16) sowie Dr. A.___ vom 31. Dezember 2013 ( Urk. 7/15) , ist festzuhalten, dass diese bei der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. B.___ berücksichtig t worden sind ( Urk. 7/25 S. 3) . Er weicht hiervon auch nicht ab, sondern hält eine weitgehende Remission der im Nachgang zur medikamentös induzierten Hypothyreose mit Myxödem aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen fest. Soweit Dr. A.___ im Bericht vom 1 1. März 2015 ( Urk.
12) ebenfalls eine deutliche Besserung der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven Symptomatik feststellt, stimmt die Beurteilung überein. Abweichend von der gutachterlichen Einschätzung nennt Dr. A.___ eine die Arbeitsfähigkeit weiter hin substantiell beeinträchtigende Angststörung (Panikattacken, generalisierte und agoraphobische Ängste, andere gemischte Angststörung gemäss ICD-10: F41.3; Urk.
E. 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5) ist die gut achterli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine prognostische Ein schätzung und die Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch nicht an die Durchführung eines Arbeitstrainings im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie geknüpft. Der Gutachter relativiert seine Ein schätzung auch nicht dahingehend, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit erst in Form eines Arbeitsversuches festzustellen sei. Vielmehr soll die zweimonatige schrittweise zu erhöhende Einführung den Erfolg des erwerblichen Wiederein stiegs gewähr leisten. Der im Gutachten festgehaltene dekonditionierte Zustand der Beschwer de führerin (vgl. Urk. 7 / 25 S. 8 “Nach längerem Arbeitsausfall braucht die Explo randin aber ein zweimonatiges Arbeitstraining.“ ) ist bei der Beur teilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Invali dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Art. 8 ATSG), ausser Acht zu lassen, da sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung in kurzer Zeit (zwei Monate) und ohne Mass nahme Dritter verbessert werden kann. Dr. B.___ führt e dementsprechend aus, dass unter konsequenter Weiterführung der etablierten therapeutischen Mass nahmen mit der weiteren Stabilisierung des psychischen Zustands der Explorandin sowie mit der Erhaltung
– und nicht etwa Erlangung – der 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei ( Urk. 7/25 S. 8 [ Ziff. 8.1]). 5.
Die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit hängt auch nicht von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, in Frage stehen grundsätzlich Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( Art. 14a IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art, insbesondere Arbeitsvermittlung ( Art. 18 IVG), ab.
Anspruch auf eine Umschulung oder erstmalige berufliche Ausbildung ist nicht gegeben, weil der hierfür notwendige Invaliditätsgrad von mindestens 20 % nicht eingetreten ist (vgl. auch nachfolgend E. 6) und die Beschwerdeführerin in den ihr offenstehenden Tätigkeitsgebieten ohne spezifische Ausbildung arbeits fähig ist. Besteht kein Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliede rung, sondern ist die Beschwerdeführerin in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, braucht es keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen, und fallen Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ausser Betracht (vgl. BGE 137 V E. 7.2.3).
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt ferner nur dann vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Beja hung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausal zusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn ver standenen – Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art.
18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhe pausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermitt lungsbehörden angewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllen die bei der Beschwerdeführerin noch verbliebenen, medizinisch begründeten Ein schränkungen nicht, weshalb die Übernahme eines Arbeitstrainings auch unter dem Titel Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG entfällt.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Übernahme oder Vermittlung eines Arbeitstrainings abgewiesen. 6.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf angepasste Tätigkei ten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 S. 9). Damit fehlt es an einer objektiven medizinischen Ein schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es besteht daher kein Anlass, an den im Juli 2014 gutachterlich erhobenen Befunden, wonach lediglich noch leichte depressive Symptome und eine gewisse Ängstlichkeit vorlagen, und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu zweifeln, wonach es der Beschwerde führerin seit spätestens Juli 2014 (Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration) zumutbar ist, eine ihrer Ausbildung und den verbliebenen leichten Einschrän kungen hinsichtlich Konzentration, Flexibilität und Belastbarkeit ( Urk. 7/25 S.
8) angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Von zusätzlichen Abklärungen (namentlich einer Stellungnahme des Gutachters Dr. B.___ zum Bericht von Dr. A.___ ) sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten.
E. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
An der Anwendbarkeit dieser Invaliditätsbemessungsmethode vermag das noch nicht endgültige Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 1 8. April 2016 E. 2), zumal vorliegend die Arbeitsfähigkeit ein volles Pensum ermöglichte. 6 . 2
Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Mit ihrer Tätigkeit als Kassiererin/Hilfsmitarbeiterin erzielte die Beschwerdefüh rerin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei der Y.___ im Jahr 2012 ein Jahressalär von Fr. 31‘482.-- ( Urk. 7/8 S. 1). Bei einer Ent wicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2630 Punkten im Jahr 2012 auf 2673 Punkte im Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten pr eise und der Reallöhne, 1976-2014) ergibt sich bei einem 50% Pensum im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von gerundet (zur Rundung : BGE 130 V 121 E. 3.2) Fr. 31'997.--. 6 . 3
Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht ausschöpft , respektive den Akten keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit zu entnehmen sind (Stichtag: Datum der Verfügung vom 7. November 2014) , ist zur Bestim mung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heran zuziehen. Aus medizinischer Sicht ist sie für jede adaptierte Tätig keit ohne schnelle Wechsel der A rbeitsabläufe, ohne viel Kundenkontakt und ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentrationsausdauer zu 100 % arbeitsfähig, voraus gesetzt die Arbeitstätigkeit entspr i ch t ihrem Bildungsniveau ( Urk. 7/25 S. 8). Auf dem hypo thetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen finden, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom (nicht nach Branchen differenzierten) standardisierten monatlichen Bruttolohn (Median; inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeits zeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des nied rigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'225.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2014 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für weibliche Arbeitskräfte von 2 579 Punkten im Jahr 20 10 auf 2673 Punkte im Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976-2014) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 54‘781 .-- für ein Pensum von 100 % , bei einem 50 % Pensum gerundet Fr. 27‘391 . --. 6 . 4
Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 50
% erwerbs tätig war und der Gutachter keine Einschränkung im Haushalt fest stellte, ist davon auszugehen, dass sie auch heute noch,
wäre es nicht zu einem Gesundheitsschaden gekommen, keinem 100%-Pensum nachgehen würde, son dern die hälftige Aufteilung der Arbeits- und der Betreuungstätigkeit beibehal ten worden wäre .
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 27 ‘ 391 . -- (50% - Pen sum) resultiert im Vergleich zum
hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 31‘997 . -- (5 0 % - Pensum) eine Erwerbseinbusse von Fr. 4‘606 . -- , was einer Einschränkung von ungewichtet
1 4 . 4 0 % entspricht. 6 . 5
Die Beschwerdeführerin wäre lediglich zu 50 % arbeits tätig . Die Einschränkung im Erwerbsbereich beträgt 14.40 % . Im Haushaltsbereich beträgt die Ein schränkung 0 % . Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von je 50 % ergeben sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 7.2 % ( 14 . 40 % x 0,5 / 100 ) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 0 % (0 % x 0,5 / 100 ). Es besteht ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet
7 %.
Damit liegt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor ,
was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Schober - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01279 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
17. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1988 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geb. 2008 und 2011),
war
zuletzt im Zeitraum zwischen Ende
2010
und März 2013 bei der Y.___ stundenweise als Kassiererin /Hilfsmitarbeiterin
tätig
( Urk. 7/ 3 S. 4 ; 7/8 S. 2 ) . Nach erlittenem Myxödem bei schwerster medikamentös induzierter Hypo thyreose und daraus resultierender Synkope und Hospitalisierung im Z.___ (Urk. 7/2 /8, 7/7 ) wurde ihr ab 2 0. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von teilweise 100 % und t eilweise 50 % bis 75 % attestiert ( Urk. 7/2 /3, Urk. 7/2/11 und Urk. 7/2/14 ). In der Folge mel dete sich die Versicherte im
November 2013 unter Hinweis auf
eine Schilddrüsenüberfunktion
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV–Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/1, 7/6) . Ihrer Anmeldung legte sie die Akten ihres Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/2 / 1-25 ). Zur Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/8) bei und holte Beri chte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 7/7 , Urk. 7/9, Urk. 7/14, Urk. 7/16). Ferner reichte X.___ das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie Psychotherapie,
vom 31. Dezember 2013 ( Urk. 7/15) ein. In der Folge beauftragte die IV Stelle Dr.
med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt der Klinik C.___ , zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit der Begutachtung der Versicherten ( Gutachten
vom 25. Juli 2014 , Urk. 7/25).
Mit Vorbescheid vom 30. September 2014 ( Urk. 7/ 27 ) wurde der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht ges tellt. Am 6. Oktober 2014 (Urk. 7/28) liess die Versicherte dagegen Einwand erheben und diesen mit Ein gabe vom 2 3. Oktober 2014 ergänzend begründen ( Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 7.
November 2014 verneinte die IV-Stelle einen
Leistungs anspruch ( Urk. 2 [= Urk. 7/33]). 2.
Gegen die Verfügung vom 7. November 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 Beschwerde ( Urk. 1) erheben und folgende Anträge stel len ( Urk. 1 S. 2) : “Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insb. eine Rente, evtl. Eingliederungsmassnahmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. “ In prozessualer Hinsicht wurde um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels
ersucht ( Urk. 1 S. 7 ) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2 0. März 2015 ( Urk.
11) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von
Dr. med . A.___
vom 11.
März 2015 ( Urk. 12) zu den Akten . Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 erstattete die Beschwer degegnerin die Duplik ( Urk. 15), welche der Beschwerdeführerin am 13.
Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV Stelle zusammengefasst, es lie ge kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeitsfähigkeit dauer haft einschränke. Für Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung oder hinsichtlich eines Arbeitstrainings
habe sich die Beschwerdeführerin an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu wenden ( Urk. 2) . Hier an hielt sie in der Beschwerdeantwort fest ( Urk. 6). 2.2
Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, Dr. B.___ begründe in nicht nachvollziehbar er Weise , weshalb
von einer Verbesserung der Arbeits unfähigkeit auszugehen sei und sie aktuell bei 0 % liegen soll .
Dr. B.___
habe
in seinem Gutachten
medizinisch-theoretisch prognostizier t , die Beschwerde führerin sei erst unter der Bedingung der erfolgten Absolvierung eines zweimo natige n Arbeitstraining s
in einer Verweistätigkeit wieder als arbeitsfähig zu erachten .
Die Beschwerdeführerin sei ohne Arbeitstraining sowohl in der ange stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine Invalidenrente. Da ein Gesundheitsschaden vorliege, habe die Beschwerdeführerin zudem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen i m Rahmen von Arbeitsvermittlung oder eines Arbeitstrainings (Urk. 1) .
Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 20. März 2015 neu vorbringen, gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 1 1. März 2015 habe seit der Begutachtung bis zum Erlass der rentenabweisenden Verfügung eine zu berücksichtigende Entwicklung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in einer ganz einfachen Tätigkeit erst ab Anfang 2015 wieder als 15 %
arbeitsfähig zu erachten . Bis Ende 2014 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sollte der Einschätzung von Dr. A.___ nicht gefolgt werden , so sei dieser Bericht Dr. B.___
zur Stel lungnahme zu unterbreiten ( Urk. 11). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik aus, Dr. A.___ nehme lediglich eine pessimistischere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, aus diagnostischer Sicht seien keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Gutachten von Dr. B.___ und dem Bericht von Dr. A.___ ersichtlich ( Urk. 15) . 2. 4
Folglich ist zu prüfen, ob die IV-Stelle
das Vorliegen eine s invalidisierenden Gesundheitsschaden s
sowie einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. 3.
Grundlage für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bildete das Gutachten von Dr. B.___
vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/25).
Darin wurden fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/25 S. 7): - Leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01) , - Gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3) bei - Zustand nach medikamentös induzierter Hypothyreose mit Myxödem,
gegenw är tig weitgehend remittiert , - Posttraumatische Belastungsstörung nach medikamentös induzierter Hypo thy reose mit Myxödem (ICD-10: F43.1), - gegenwärtig weitgehend remittiert .
Zur Krankheitsentwicklung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt , es sei ihr einige Wochen nach
der Hospitalisation psychisch immer schlechter gegangen. Sie habe nur noch geweint und daran gedacht, was alles hätte passieren kön nen. Seither habe sie Panik, wenn sie einen Rettungswagen sehe , und Angst vor Ärzten, da ihr Hausarzt einen Fehler gemacht habe. Sie sei dann innerlich unruhig und nervös. Sie habe eine Weile lang nicht gut geschlafen, da sie Angst gehabt habe, nicht mehr aufzuwachen. Sie habe im D.___ eine psycho logische Behandlung in Anspruch genommen. Sie habe sehr grosse Angst gehabt, unter Menschen zu gehen, was sich dadurch jetzt aber gebessert habe. Langsam komme auch ihr Vertrauen in sich selbst wieder. Sie schlafe besser, ihre Stimmung sei indes schwankend. Es gebe auch schlechte Phasen, während welchen sie eine innere Leere fühle. In Bezug auf Ärzte habe sie noch immer Angst, dass ihr etwas passieren könnte. Sie mache viele Dinge selber, nament lich ziehe sie morgens ihre Tochter an, koche Mittag- und Abendessen, höre gerne Musik zur Ablenkung, erhalte Besuche, schaue TV und surfe im Internet. Auch ihre Mutter helfe ihr oft, da sie mit der Betreuung beider Kinder noch gestresst sei ( Urk. 7/25 S. 5) .
Dr. B.___ führte weiter aus, anlässlich des Untersuchungsgesprächs habe die Beschwerdeführerin gepflegt, bewusstseins klar und allseits orientiert gewirkt. Ihre klaren und präzisen Antworten würden auf unauffällige mnestische Funktionen hindeuten. Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen, wenngleich vermehrt auf ihre Ängste und Gesundheitssorgen eingeengt. Inhaltlich hätt en sich keine Hinweise auf Hallu zinationen, Wahn ideen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe sie dennoch vordergründig ängstlich und verunsichert gewirkt und zudem leicht deprimiert, wobei die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten und sie affektiv modulierbar gewesen sei. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. Ihr Antrieb und die Motorik sei en unauffällig gewesen.
Auf der Montgomery- Asberg Depression Scale (MADRS) erreiche die Beschwerdeführe rin eine Gesamtpunktzahl von 10, was auf eine leichte depressive Symptomatik hindeute. Bei der Auswertung des Mini-ICF-APP, bezogen auf ihre angestammte Tätigkeit als Kassiererin, seien mittelgradige Beeinträchtigungen der geistigen Flexibilität, der Durchhaltefä higkeit und der Gruppenfähigkeit festzus tellen gewesen (Urk.
7/25 S. 6 f.) . Unter dem Titel “Psychiatrische Beurteilung und Prognose“ führte der Gutachter weiter aus, anhand der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sei en weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Ent wicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Sie sei regelrecht einge schult worden und , obwohl sie zwei Primarklassen in der Sonderschule besucht habe, die dreijährige Sekundarschule abgeschlossen, was sowohl eine Intelli genzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychischen Problem e mit Krankh ei tswert in der Kindheit oder Pubertät aus schliesse . Sie sei bis im März 2013 den sozialen Anforderungen ohne Verhaltensauffälligkeiten gewachsen gewesen. Weder anamn e stisch noch aktenmässig ergäben sich bei ihr Hinweise auf Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle und damit könnten prämorbid e psychische Probleme mit Krank h ei tswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Nach der medikamentös induzierten Hypothyreose mit Myxödem sei es bei der Explorandin zum Ausbruch einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer gemischten Angststörung sowie im Rahmen der Anpassungsproblematik einer depressiven Störung in mittelgradigem Ausmass gekommen. Die eingeleitete n psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen würden sowohl aktenmässig als auch anamnestisch –
subjektiv – zur Verbesserung des psychischen Zustan des führen. Anlässlich der gutachterlich durchgeführten Explo ration vom 1 6. Juli 2014 habe die Beschwerdeführerin nur noch leichte depressive Symp tome und leichte Ängstlichkeit aufgewiesen. Dr. A.___ habe ihr noch im Dezember 2013 eine seit März 2013 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In sozialmedizinischer Hinsicht könne auch aus gutachterlicher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2013 bestätigt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei trotz weitgehender Symptomrückbildung immer noch von red uzierter Konzentrationsausdauer, reduzierter geistiger Flexibilität sowie reduzierter Belastbarkeit auszugehen, weshalb ihr keine Arbeitsfähigkeit als Kassiererin attestiert werden könne ( Urk. 7/25 S. 7) . Für eine adaptierte Tätigkeit ohne schnelle Wechsel der Arbeitsabläufe, ohne viel Kundenkontakt und ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentrationsausdauer sei die Beschwerde führerin voll arbeitsfähig. Den anamnestischen Angaben sei zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgelöst worden sei. Eine adaptierte Tätigkeit bei m
bisherigen Arbeitgeber zu suchen, von welchem sie in den letzten 14
Mo naten keine subjektive Unterstützung erhalten habe, mache aus gut achterlicher Sicht keinen Sinn mehr. Deswegen empfehle er die Auflösung des Arbeits verhältnisses sowie nach längerem Arbeitsausfall während etwa zwei Monaten ein Arbeitstraining über das zuständige RAV. Theoretisch sei die Beschwerde führerin bei einem anderen Arbeitgeber für adaptierte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Nach dem zweimonatigen Arbeitstraining könne der Beschwer deführerin eine 100%ige verwertbare Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend attestiert werden. Unter konse quenter Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen sei mit einer weiteren Stabilisierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin sowie mit Erhaltung der 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Urk. 7/25 S. 8) . Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Bei bereits remittierter posttraumatischer Belastungsstörung entfalle die Stellungnahme zu den Foerster’schen Kriterien. Auch eine Störung aus dem somatoformen Formenkreis könne nicht diagnosti ziert werden ( Urk. 7/25 S. 9 ) . 4. 4.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag das psychiatrische Gutach ten vom 2 5. Juli 2014 ( Urk. 7 / 25 ) die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigte de r Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen (S. 4-6 ), berücksich tigte die geklagten Beschwerden (S. 5 ) und begründete seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise (S. 7 -9 ) sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 2 -4 ). Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situ ation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollzieh bar. Dem psychiatrischen Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
Hinsichtlich der Berichte von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, vom 1 8. April 2014 ( Urk. 7/16) sowie Dr. A.___ vom 31. Dezember 2013 ( Urk. 7/15) , ist festzuhalten, dass diese bei der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. B.___ berücksichtig t worden sind ( Urk. 7/25 S. 3) . Er weicht hiervon auch nicht ab, sondern hält eine weitgehende Remission der im Nachgang zur medikamentös induzierten Hypothyreose mit Myxödem aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen fest. Soweit Dr. A.___ im Bericht vom 1 1. März 2015 ( Urk.
12) ebenfalls eine deutliche Besserung der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven Symptomatik feststellt, stimmt die Beurteilung überein. Abweichend von der gutachterlichen Einschätzung nennt Dr. A.___ eine die Arbeitsfähigkeit weiter hin substantiell beeinträchtigende Angststörung (Panikattacken, generalisierte und agoraphobische Ängste, andere gemischte Angststörung gemäss ICD-10: F41.3; Urk. 12 S. 10). Diesbezüglich fehlt es indes an einer Darstellung objekti vierbarer Befunde und deren Ausprägung sowie einer nachvollziehbaren Her leitung der Diagnose. Er beschränkt sich darauf, die Angaben der Beschwerde führerin zu ihren ab und zu auftretenden Angstzuständen wiederzugeben ( Urk. 12 S. 6-8, S. 10) und schliesst sich der Meinung an, wonach sie die Zeit „bis heute“ zur psychischen Regeneration benötigt habe. Diese Schlussfolgerung und insbesondere das Andauern einer wesentlichen Leistungseinschränkung wird weder durch eine Darstellung von ihm erhobener psychopathologischer Befunde erhellt, noch setzt er sich mit nachgefragten, präzisierten Schilderun gen zur Qualität, zum Ausmass und zur Häufigkeit der Angstzustände ausei nander ( Urk. 12 S. 9). Damit fehlt es an einer objektiven medizinischen Ein schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es besteht daher kein Anlass, an den im Juli 2014 gutachterlich erhobenen Befunden, wonach lediglich noch leichte depressive Symptome und eine gewisse Ängstlichkeit vorlagen, und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu zweifeln, wonach es der Beschwerde führerin seit spätestens Juli 2014 (Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration) zumutbar ist, eine ihrer Ausbildung und den verbliebenen leichten Einschrän kungen hinsichtlich Konzentration, Flexibilität und Belastbarkeit ( Urk. 7/25 S.
8) angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Von zusätzlichen Abklärungen (namentlich einer Stellungnahme des Gutachters Dr. B.___ zum Bericht von Dr. A.___ ) sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. 4.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5) ist die gut achterli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine prognostische Ein schätzung und die Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch nicht an die Durchführung eines Arbeitstrainings im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie geknüpft. Der Gutachter relativiert seine Ein schätzung auch nicht dahingehend, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit erst in Form eines Arbeitsversuches festzustellen sei. Vielmehr soll die zweimonatige schrittweise zu erhöhende Einführung den Erfolg des erwerblichen Wiederein stiegs gewähr leisten. Der im Gutachten festgehaltene dekonditionierte Zustand der Beschwer de führerin (vgl. Urk. 7 / 25 S. 8 “Nach längerem Arbeitsausfall braucht die Explo randin aber ein zweimonatiges Arbeitstraining.“ ) ist bei der Beur teilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Invali dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Art. 8 ATSG), ausser Acht zu lassen, da sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung in kurzer Zeit (zwei Monate) und ohne Mass nahme Dritter verbessert werden kann. Dr. B.___ führt e dementsprechend aus, dass unter konsequenter Weiterführung der etablierten therapeutischen Mass nahmen mit der weiteren Stabilisierung des psychischen Zustands der Explorandin sowie mit der Erhaltung
– und nicht etwa Erlangung – der 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei ( Urk. 7/25 S. 8 [ Ziff. 8.1]). 5.
Die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit hängt auch nicht von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, in Frage stehen grundsätzlich Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( Art. 14a IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art, insbesondere Arbeitsvermittlung ( Art. 18 IVG), ab.
Anspruch auf eine Umschulung oder erstmalige berufliche Ausbildung ist nicht gegeben, weil der hierfür notwendige Invaliditätsgrad von mindestens 20 % nicht eingetreten ist (vgl. auch nachfolgend E. 6) und die Beschwerdeführerin in den ihr offenstehenden Tätigkeitsgebieten ohne spezifische Ausbildung arbeits fähig ist. Besteht kein Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliede rung, sondern ist die Beschwerdeführerin in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, braucht es keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen, und fallen Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ausser Betracht (vgl. BGE 137 V E. 7.2.3).
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt ferner nur dann vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Beja hung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausal zusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn ver standenen – Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art.
18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhe pausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermitt lungsbehörden angewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllen die bei der Beschwerdeführerin noch verbliebenen, medizinisch begründeten Ein schränkungen nicht, weshalb die Übernahme eines Arbeitstrainings auch unter dem Titel Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG entfällt.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Übernahme oder Vermittlung eines Arbeitstrainings abgewiesen. 6.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf angepasste Tätigkei ten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 6.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
An der Anwendbarkeit dieser Invaliditätsbemessungsmethode vermag das noch nicht endgültige Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 1 8. April 2016 E. 2), zumal vorliegend die Arbeitsfähigkeit ein volles Pensum ermöglichte. 6 . 2
Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Mit ihrer Tätigkeit als Kassiererin/Hilfsmitarbeiterin erzielte die Beschwerdefüh rerin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei der Y.___ im Jahr 2012 ein Jahressalär von Fr. 31‘482.-- ( Urk. 7/8 S. 1). Bei einer Ent wicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2630 Punkten im Jahr 2012 auf 2673 Punkte im Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten pr eise und der Reallöhne, 1976-2014) ergibt sich bei einem 50% Pensum im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von gerundet (zur Rundung : BGE 130 V 121 E. 3.2) Fr. 31'997.--. 6 . 3
Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit derzeit nicht ausschöpft , respektive den Akten keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit zu entnehmen sind (Stichtag: Datum der Verfügung vom 7. November 2014) , ist zur Bestim mung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heran zuziehen. Aus medizinischer Sicht ist sie für jede adaptierte Tätig keit ohne schnelle Wechsel der A rbeitsabläufe, ohne viel Kundenkontakt und ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentrationsausdauer zu 100 % arbeitsfähig, voraus gesetzt die Arbeitstätigkeit entspr i ch t ihrem Bildungsniveau ( Urk. 7/25 S. 8). Auf dem hypo thetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen finden, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom (nicht nach Branchen differenzierten) standardisierten monatlichen Bruttolohn (Median; inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeits zeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des nied rigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'225.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2014 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für weibliche Arbeitskräfte von 2 579 Punkten im Jahr 20 10 auf 2673 Punkte im Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976-2014) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 54‘781 .-- für ein Pensum von 100 % , bei einem 50 % Pensum gerundet Fr. 27‘391 . --. 6 . 4
Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 50
% erwerbs tätig war und der Gutachter keine Einschränkung im Haushalt fest stellte, ist davon auszugehen, dass sie auch heute noch,
wäre es nicht zu einem Gesundheitsschaden gekommen, keinem 100%-Pensum nachgehen würde, son dern die hälftige Aufteilung der Arbeits- und der Betreuungstätigkeit beibehal ten worden wäre .
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 27 ‘ 391 . -- (50% - Pen sum) resultiert im Vergleich zum
hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 31‘997 . -- (5 0 % - Pensum) eine Erwerbseinbusse von Fr. 4‘606 . -- , was einer Einschränkung von ungewichtet
1 4 . 4 0 % entspricht. 6 . 5
Die Beschwerdeführerin wäre lediglich zu 50 % arbeits tätig . Die Einschränkung im Erwerbsbereich beträgt 14.40 % . Im Haushaltsbereich beträgt die Ein schränkung 0 % . Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von je 50 % ergeben sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 7.2 % ( 14 . 40 % x 0,5 / 100 ) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 0 % (0 % x 0,5 / 100 ). Es besteht ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet
7 %.
Damit liegt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor ,
was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Schober - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann