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IV.2014.01278

Rentenaufhebung noch nicht bestätigt. Päusbonog, Anwendbarkeit von IVG SchlB a. Rückweisung zur Abklärung allfälliger Verschlechterung des Gesundheitszustand nach MEDAS-Gutachten.

Zürich SozVersG · 2016-03-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957 in Y.___ und 1989 in die Schweiz einge reist ,

ging bis lang nie länger einer Arbeits tätig keit nach , so wenige Wochen als Angestellter in den Jahren 1990, 1991 1993 und

im Jahr 1994 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], Urk. 9 /6 , Urk. 9/ 30 , Urk. 9/147 ; Urk. 9/3/5 ) sowie seither nach eigenen Angaben selbständig auf dem Flohmarkt bis im Jahr 1999 und

zuletzt im Jahr 2000 in einem Restaurant als Küchenhilfe, teilweise auch

im Rahmen von Arbeitsver suchen initiiert von der Sozialhilfe , die jedoch gescheitert seien ( Urk. 9/35/6 , Urk. 9/148/10, Urk. 9/148/17 , Urk. 9/148/21 ).

Am 18. August 2004 meldete er sich wegen Herz-, Rücken

- und Blutzucker be schwerden

erstmals zum Bezug von Leistungen der In vali den versicherung an und beantragte eine Rente

(Urk. 9 /3) . Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hält nisse ab und wies das Leistungs begehren mit Verfügung vom 19. No vem ber 2004 ab (Urk. 9/16) . Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

Am 1 4. Mai 2007 wurde beim Versicherten eine Herzoperation durchge führt (Urk. 9/29/6-7). Ab dem 2 1. Oktober 2008 wurde er in der Z.___ ambulant behandelt (Urk. 9/31 , Urk. 9/35/7 ).

Am 4. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte eine Rente aufgrund von Herz-, Rücken

- und Blut zucker beschwerden

sowie psychischen Be schwer den (Urk. 9/26) . Die IV Stelle klärte die medi zi nischen und er werblichen Ver hältnisse ab und ver anlasste die Erstel lung eines psychiatrischen Gutach tens bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psycho therapie, welches am

9. September 2009 ( Urk. 9 /35 ) erstattet und am 11. De zem ber 2009 (Urk. 9 /37) ergänzt wurde. Nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Urk. 9/46, Urk. 9 /50, Urk. 9 /56 -57 ) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten gestützt darauf

mit Verfügungen vom 24. Januar 2011 ab Oktober 2009 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 9/61, Urk. 9 /72-75). Auch dieser Entscheid erwuchs unange fochten in Rechtskraft.

Im Verlauf erfolgte zusätzlich eine Versorgung mit Hörgeräten (Verfügu ng vom 6. September 2010, Urk. 9 /59). 1.3

Im Juni 2012 (Urk. 9/10 8 ) eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren und holte den Verlaufsbericht der Hausärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 24. Juni 2012 ein (Urk. 9 /107 /2-3 ). Am 1 3. Juli 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditäts grades sei keine Änderung festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 9/111). Mit Schreiben vom

20. Juli 2012 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein Gesund heitszustand habe sich ver schlechtert und er beantrage e ine beschwerdefähige Ver fügung (Urk. 9/113).

Mit Vorbescheid vom 6. September 2012 kündigte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Rente an (Urk. 9/116) . Mit Verfügung vom

30. Oktober 2012 hielt die IV Stelle fest, dass mangels Verschlechterung des Gesund heits zustands (un ver ändert) seit Oktober 2009 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 9/122). Die dagegen am 27. November 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 9/124/3-5) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.01256 vom 3 1. Januar 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur ergänzen den medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückge wiesen wurde (Urk. 9/126/6-7).

Die IV-Stelle h olte daraufhin das Gutachten des

C.___ vom 20. Februar 2014 ein (Urk. 9/ 148 ).

Nach der Prüfung beruf li che r Eingliederungsmassnahmen, welche mit Mitteilung vom 1. September 2014 wegen anstehender Hospitalisation zu weiteren medizinischen Abklä run gen abgeschlossen wurden (Urk. 9/153), kündigte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom

2. September 2014 gestützt auf das C.___ -Gutachten die Aufhebung der bis heri gen halben Rente an (Urk. 9/159).

Dagegen erhob d er Versicherte mit Schreiben vom 29. September 2014 unter Beilage des ärztlichen Zeugnisses der Z.___

vom 22. September 2014 (Urk. 9/161/1) und der Berichte des D.___ vom 12. September 2014 (Urk. 9/161 / 2-4) sowie

der Klinik für Unfall chi rurgie des E.___

vom 16. September 2014 (Urk. 9/161/5-7) Ein wände (Urk. 9/162). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde dagegen die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

1. Dezember 2014 Beschwerde und beantrag te, es sei die Verfügung vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Inval idenversicherung zuzu sprechen . In pro zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher zu stellen (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt (Urk. 10 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

1.5 1.5.1

Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än de rung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach fol gend: SchlB a) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndro ma len Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ( Päusbonog ) ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Än de rung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Rev isi ons voraus setzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind ( Abs. 1).

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art . 8 a IVG. Ein Anspruch auf ein e Übergangsleistung nach Art. 32 Abs . 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). W erden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). 1.5.2

Zu solchen Beschwerdebildern werden rechtsprechungsgemäss nebst der anhal tenden somato for men

Schmerz störung die Fibrom yalgie, Chronic

Fatigue Syn drome oder Neura sthenie, dissoziative Sensibili täts

- und Empfindungs störun gen , die dissozia tive Bewegungsstörung, nichtorganische Hypersomnie , die leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie spezi fische und unfall adäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nach weis bare Funktions aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) gezählt (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts (ehemals nach BGE 130 V 352, geändert in BGE 141 V 281) rechtfertigt, besteht darin, dass die Be troffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklä ren las sen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Recht spre chung“ somit sämt liche psychiatrischen Diag nosen , noch ist ausschlag gebend, ob ein be stimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat (Thomas Gächter / Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter

29. November 2010, S. 4). 1.5.3

Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.

Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grundeliegende Diagnose bildet da bei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente über haupt in den Anwendungs bereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hin gegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sach verhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat. 1.5.4

Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Renten bezüger in den dort gezogenen Grenzen mög lichst gleich zu behandeln wie Renten an wär ter , kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungs ein schränkung bei trugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestim mung

lit . a IVG nur auszu nehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklär baren Be schwer den trennen, kann die Schlussbestimmung auf die un klaren Beschwer den Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 in Prä zisie rung von BGE 139 V 547 E. 10; Urteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ein organisch begründeter Teil der Arbeits un fähigkeit kann bei An wendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Ver änderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im An wendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tat sächlicher und recht licher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Sodann bestimmt sich die Anwendung der SchlB a IVG danach, ob die ur sprün gliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen

Gesund heits scha dens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG davon ab, dass letztere die anspruchserhebliche Arbeits un fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie die Auswirkungen des unklaren Be schwer de bildes bloss verstärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundes gerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das C.___ -Gutachten vom

20. Februar 2014 sei davon aus zugehen, dass s ich der Ge sund heitszustand des Beschwerdefüh rers

seit der Rentenzusprechung nicht verschlechtert, sondern insbesondere in psychischer Hinsicht deutlich ver bessert habe . Seit Oktober 2013 sei ihm eine 100%ige kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar . Damit entfalle ein Ren tenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 1 0 % (Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort er klärte die Beschwerdegegnerin sodann, die (vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren vorgelegten) Berichte des D.___ vom 12. September 2014 (Urk. 9/161/2-4) und des E.___ vom 16. Sep tem ber 2014 (Urk. 9/161/5-7) würden keinen den C.___ -Gutachtern nicht bereits bekannten medizinischen Sachverhalt aufzeigen, weshalb an deren Beurteilung festzuhalten sei. Da der Beschwerdeführer über eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung verfüge, seien berufliche Massnahmen kaum durch führbar und nicht empfehlenswert. Sofern das Gericht eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht als erwiesen ansehe, sei die Abweisung der Beschwerde mittels substituierter Begründung der Renteneinstellung im Rahmen der Schluss bestimmung vom 18. März 2011 zu IVG zu schützen (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, sein Gesundheitszustand sei sogar noch schlechter geworden. Eine (körperlich) leichte Erwerbstätigkeit sei ihm auf grund seines psychischen Gesundheitszustandes nicht zumutbar. Er sei nach wie vor in diversen Behandlungen, so beim Hausarzt , und er sei im D.___ vom 1. bis 1 2. September 2014 hospitalisiert gewesen . Ausserdem sei er seit dem 12. Septem ber 2014 bis auf W eiteres in der Z.___

hospitalisiert und zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben , mithin seit mehr als drei Monaten . Es sei von der Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ von der Z.___ , wie dieser es verlangt habe, ein Gutachten zu r psychischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit einzuholen

(Urk. 14 S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht per Ende November 2014 aufgehoben hat. Dabei bildet der Erlass der ange fochte nen Verfügung vom

16. Oktober 2014 (Urk. 2) recht sprechungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bun des gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die SchlB a anwendbar ist. Denn b eruhte die ursprüng liche Zusprechung der Invaliden rente auf einer von dieser B estimmung er fass ten gesundheitlichen Beeinträchtigung , nament lich einem pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) , kann im vor gegebenen Zeitrahmen eine voraus setzungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Verän de rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige) Neubeurteilung des Renten an spruchs stattfinden, zumal eine der in Abs. 4 SchlB a genannten Ausnahme situ a tionen hier nicht gegeben ist (vgl. U rteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.1). 3.2

Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 9. September 200 9 (Urk. 9/35 ), ergänzt mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 (Urk. 9/37), auf das sich die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung einer halben Rente ab Oktober 2009 stützte (Urk. 9/61 Urk. 9/72-75 ; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 3. Juni 2010, Urk. 9/44 ), hatt e

dieser auf eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bei psychiatrisch-psycho thera peutisch völlig un zu reichen der Behandlung geschlossen (Urk. 9/35/10-11, Urk. 9/37). Diese Arbeits unfähigkeit begründete der Gutachter mit den Diag no sen einer

Anpas sungs störung , längere r depressive r Reaktion mit aktuell akutem Belastungserleben und erhöhter Vul nerabilität sowie emotional er Instabilität (ICD-10 F43.21), und einer Somati sierungsstörung (multiple psychosomatische Störung, ICD-10 F45.0) mit hypo chondrisc hen Fehlverarbeitungstendenzen (ICD-10 F54) /

Symptom aus wie tung bei somatischen Begleiterkrankungen (Urk. 7/20/29).

Bezüglich dieser somatischen Begleiterkrankungen stellte Prof. Dr.

G.___ , Facharzt für Pädiatrie und Intensivmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme zu den Akten vom 22. Dezember 2009 das Folgende fest: Die aufgeführten somatischen Diagnosen des obstruktiven Schlafapnoesyndrom s , des Panvertebralsyndroms mit chronischem Schmerzsyn drom und eines Diabetes mellitus II sowie einer h ypertrophe n obstruktiven Kar dio myopathie hätten keinen kumulativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Art und Natur des psychischen Leidens sei schon durch die diagnostische Zuordnung auf das somatische Leiden unmittelbar bezogen und damit ver knüpft sowie nicht unabhängig oder isoliert davon zu betrachten, sodass eine Kumulierung der Arbeitsunfähigkeiten nicht zu rechtfertigen sei. Damit sei ein relevanter Gesundheitsschaden mit einer insgesamt 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit seit Oktober 2008 aus gewiesen (Urk. 9/44/4).

3.3

Nach dieser Beurteilung war hauptsächlich das psychische Leiden des Beschwer deführers im Vordergrund und für die attestierte 50%ige Arbeitsun fähig keit verantwortlich. Dabei stellt die

von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Soma tisierungsstörung (multiple psychosomatische Störung, ICD-10 F45.0) mit hypo chondrisc hen Fehlverarbeitungstendenzen (ICD-10 F54) /

Symptom aus w ei tung bei somatischen Begleiterkrankungen ein pat hogenetisch -ätiologisch un klares syndromales

Be schwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage im Sinne der SchlB a dar.

Die weitere , von Dr. A.___ damals gestellte Diagno se einer

Anpassungs stö rung , längere depressive Reaktion mit aktuell akutem Belastungserleben und erhöhter Vulnerabilität sowie emotionaler Instabilität (ICD-10 F43.21) weist auf eine leichtere reaktive depressive Sym p tomatik hin . Sie kann damit nicht als eigen ständige, von den unklaren syn dromalen Beschwerden klar ab grenzbare Diag nose mit eigenständigem Krank heitswert und erheblicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit angesehen werden, welche selbständig zur Begründung des Ren tenanspruches beigetragen hätte. Dasselbe gilt für die erklärbaren, soma ti schen Beschwerden. Diese liessen sich nach der damaligen für die Renten zu sprechung massgeblichen Beurteilung im Hinblick auf die attestierte Arbeits un fähigkeit nicht trennen (vgl. Stellung nahme von Prof. Dr. G.___

(Urk. 9/44/4). Damit ist davon aus zugehen, dass die übrigen Beschwerden

d ie Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes insofern bloss ver stärkten und daher eine Renten revision unter dem Rechtstitel der SchlB a möglich bleibt. 3. 4

Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die damals geltende Recht sprechung betreffend die somatoforme Schmerzstörung (BGE 130 V 352 [Urteil vom 12. März 2004]) bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung en vom

24. Januar 2011

(Urk. 9/61 Urk. 9/72-75) zur Anwendung kam. Somit steht das in BGE 140 V 8

formulierte Erfordernis, wonach die Schlussbestimmung nicht an wendbar ist, wenn die spezifische Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerde bildern bei der Rentenzusprechung be reits beachtet wurde (BGE 140 V 8 E. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.3 ), einer Anwendung der SchlB a hier nicht entgegen.

Nach dem Gesagten ist eine Rentenrevision unter dem Re chtstitel der SchlB a und damit auch eine Neubeurteilung eines im Wesentlichen nicht ver änderten Gesundheitszustandes zulässig. Der Rentenanspruch ist dabei in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst mit Bezug auf jedes Sach ver haltssegment zu prüfen ist ( Urteile des Bundes ge richts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hin weisen). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der Aufhebung der bisherigen

halben Rente auf das C.___ -Gutachten vom

20. Februar 2014 (Urk. 9/148 ) ab (Urk. 2).

Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ver schiedene gesundheitliche Beschwerden angegeben habe . Im Vordergrund seien die Schmerzen im Nacken, im Rücken und in den Beinen gestanden. Er habe auch Herzbeschwerden und werde immer wieder ohnmächtig (Urk. 9/148/25).

Nach den allgemein internistische n , physikal -medi zini schen , neuro logischen , kardiologischen und psychiatrischen Unter suchun gen sowie unter Berück sichti gung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens wäh rend der Un ter suchung , der Anamnese und der medizinischen Vorakten

stellten die Gutachter die fol genden Diag nosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit:

1. Chro nisches zer viko spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) mit/bei Dys balancen der Schultergürtelmuskulatur, klinisch kein Hinweise für radiku läre Sympto matik, radiologisch Osteochondrose , ventrale Spondylose und Spon dyl arthrosen C5-C7, kein Nachweis einer Diskushernie (Computer tomographi e Oktober 2008); 2. Hyptertrophe obstruktive Kardiomyopathie , Erstdiagnose 2000 (ICD-10 I42.1), mit/bei Status nach perkutaner Alkoholmyo ablation vom 14.

Mai 2001, norma ler Koro naran giographie 2004, echokardiographisch anhaltend gutes Resultat nach Alkohol myoablation , gute LV-Pumpfunktion echokardiographisch, umschrie bene antero-septale Akinesie, Stressecho kardiographie mit Dobutamin vom 12. Sep tember 2011: keine Hinweise für belastungsabhängige Koronar in suf fizienz; 3. Status nach Implantation eines Event-Recorders wegen rezidi vieren den Syn kopen 2008 und Status nach Explantation im Mai 2012 bei feh len dem Nach weis einer rhythmogenen Ursache der Synkopen Urk. 9/148/24).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die C.___ -Gutachter die folgenden auf: 1. Rezidivierende depres sive Störung, gegen wärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0); 2. undiffe renzierte Somati sierungs störung (ICD-10 F45.1) mit/bei funktionellen Anfällen; 3. chro nisches lumbo spon dylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) mit/bei myosta tischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskulo ligamen tären

Überlastungs reaktionen , Be cken tiefstand links von 1

cm mit linkskon vexer lumbaler Seit aus biegung , klinisch keine Hinweise für radikuläre Sympto matik, radio logisch bis auf Fehlstatik alter sentsprechender Befund; 4. Metabo lisches Syn dro m mit/bei Diabetes mel litus Typ 2 (ICD-10 E.11.9) unter oralen Anti diabetika nicht opti mal eingestellt (HbA 1c 7,3%), arterie ller Hyper tonie (ICD-10 I10) unter medi kamentöser Behandlung kompensiert, Dys lipi dämie (ICD-10 E78.0) unter medi kamentöser Behandlung kompensiert, Über gewicht (BMI 27 kg/m2; ICD-10 E66.0 );

5. rezidivierende Urolithiasis ; 6. anam nestisch (obstruktives) Schlaf apnoe-Syn drom (ICD-10 G47.31; Urk. 9/148/24).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter interdisziplinär zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 9/148/27). In physikalisch-medizinischer Hinsicht seien dem Be schwerdeführer wegen den degenerativen Veränderungen an der Hals wirbel säule ( HWS ) körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie auch jene als Küchenhilfe, nicht mehr zu mutbar. In einer körperlich leich ten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe keine Einschränkung (Urk. 9/148/25).

Von Seiten des Bewegungsapparates fänden sich für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein ent sprechendes morphologisches Korrelat (Urk. 9/148/23).

Bei der neurologischen Untersuchung habe

- wie bei der physikalisch-medi zini schen Untersuchung - keine radikuläre Symptomatik fest gestellt werden kön nen (Urk. 9/148/25). So hätten sich auch für die auffällige sensomotorische Störung am rechten Arm und am rechten Bein mit stark ausgeprägtem giving-away mit wechselnder Innervation keine objektivierbaren Befunde, welche eine neurogene Ursache dieser Störung nahelegen würden, gefunden (Urk. 9/148/16). Die wiederholten Synkopen seien, wie bei der Ab klä rung am H.___ Ende 2012 festgestellt worden sei (vgl. Urk. 9/148/29-34), als funktionelle Anfälle einzustufen. Eine Epilepsie als Ur sache habe damit nicht festgestellt werden können. Gemäss de n Angaben des Be schwerdeführers wür den sich auch durch das anamnestisch bestehende ob struktive Schlaf apnoe-Syndrom keine Hinweise für eine wesent liche Beein trächtigung im Alltag erge ben. Aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/148/25) .

Aus kardiolo gischer Sicht seien ihm körperlich schwere Tätig keiten nicht mehr, aber noch mittelschwere und leichte Tätigkeiten zumutbar. Hinweise für eine belastungsabhängige Koro narinsuffizienz seien nicht festgestellt worden. Die Einstellung des in inter nistischer Hinsicht diagnostizierten Diabetes mellitus könn t e zwar noch opti miert werden, dadurch sei die Arbeitsfähi gkeit indes nicht einge schränkt (Urk. 9/148/25 -26 ).

Aus psychiatrischer Sicht würden die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten erklärt werden können, durch die undifferenzierte Somatisierungsstörun gen erklärt (Urk. 9/148/26).

Im Gegensatz zu einer eigentlichen Somatisierungs störung seien die Schmerzen vor allem im Rücken und auch im Bauchbereich nicht deutlich multipel und wechselnd im Körper ausgeprägt. Das Ausmass der Schmerzen und die Überzeugung, gar nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren. Es bestehe daher eine psychische Überlagerung im Rahmen der vorliegenden psychischen Störungen. Der Beschwerdeführer hab e schon früher unter depressiven Ver stim mungen gelitten, die in den Akten 2009 dokumentiert seien. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Die Prognose sei aber vor allem aufgrund der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig (Urk. 9/148/12 ). Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So wirke sich die leichte depressive Episode nicht einschränkend auf die Arbeits fähigkeit aus. Der Be schwerdeführer leide nicht unter deutlichen

Konzen tra tionsstörun gen und es habe keine Hinweise auf Suizidalität be standen . In Bezug auf die Schmerzstörung könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden einer seinen körperlichen Einschrän kungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Lei stungseinschränkung nachzugehen (Urk. 9/148/ 11- 12, Urk. 9/148/26). 4.2

4.2.1

Auch wenn das C.___ -Gutachten vom 20. Februar 2014

die

recht sprechungs ge mäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent scheidungs grund lagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) in Bezug auf die allgemeinen Erfordernisse ( allseitige Untersuchungen, Berück sichtigung der Vorakten , der geklagten Beschwerden und des Verhal tens, ein leuchtende Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, nach vollziehbare Beur teilung der medizinischen Situation und Schlussfolge rungen) grundsätz lich erfüllt, kann

bezüglich der Frage der Aufhebung der Rente ab Dezember 2014 dennoch nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden .

Denn die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren ( Urk. 9/161 /1-7 ) und mit der Beschwerde (Urk. 3/2) vorgelegten Arztberichte legen eine Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes seit der C.___ - Begutachtung vom Okto ber 2013 (Urk. 9/148/2)

mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nahe .

4.2.2

So ist dem Bericht des D.___ vom 12. September 2014 zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer nach akuter Exazerbation der Rückenbe schwerden linksbetont seit August 2014 und elektiver Zuweisung zur weiteren Abklärung von chronischen lumbovertebralen Schmerzen vom 1. bis 12. Sep tember 2014 im D.___ stationär behandelt wurde. Zwar z eigten sich laut diesem Bericht in der bildgebenden Diagnostik der Lendenwirbel- und Brust wirbelsäule sowie des Beckens bis auf die eine Keilwirbelbildung Th1 und eine leichte Coxarthrose keine relevanten Pathologien und nach inten siver Physio- und Ergotherapie sei eine leichte Besserung der Schmerzsymp tomatik ein getreten . Jedoch sei der Beschwerdeführer latent suizidal beurteilt worden, weshalb nach Abschluss der rheumatologischen Abklärung eine entsprechende Hospitalisation auf der Z.___ unterstützt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auf freiwilliger Basis in die psychiatrische Klinik übergetreten (Urk. 9/161/2-3).

Den Ärztlichen Zeugnissen der Z.___ vom 22. September (Urk. 9/161/1) und vom 17. November 2014 ( Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Übertritt in die Z.___ am 1 2. September 2014 von den psychiatrischen Ärzten der Z.___ noch mindestens bis am 18. Dezember 2014 als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt wurde.

Gemäss dem Bericht vom 1 6. September 2014 der Klinik für Unfallchirurgie des E.___ war der Beschwerdeführer nach einem Sturz auf den Hinterkopf mit Bewusstlosigkeit am 15. September 2014 zudem von der Z.___ auf die Not fall station überwiesen worden, wo er vom 1 5. bis 1 6. September 2014 stationär

überwacht

worden sei . Als Diagnose sei ein leichtes Schädel-Hirntrauma mit/bei Kon tusionen der Spina iliaca

anterior

superior , des linken Ellbogens und des linken Handgelenks gestellt worden. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei daraus nicht resultiert. Der neurologische Verlauf sei unauffällig gewesen, weshalb er wieder in die ambulante Weiter behandlung und das häusliche Umfeld (betreutes Wohnen der Z.___ ) entlassen worden sei (Urk. 9/161/5-7).

4.2 . 3

In somatischer Hinsicht sind aus diesen Berichten zwar

keine schwerwiegenden neue Befunde zu entnehmen , namentlich scheint der Sturz vom 1 5. September 2014 keine erheblichen Gesundheitsschädigung nach sich gezogen zu haben . Dennoch ist festzuhalten, dass eine Keilwirbelbildung bei Th1 und eine leichte Coxarthrose

sowie weitere Diagnosen, nämlich der Verdacht auf Osteoporose und eine latente, wenn auch derzeit nicht aktive Tuberkulose (Tbc; Urk. 9/161/2, im C.___ -Gutachten (noch) nicht aufgeführt worden waren.

In psychischer Hinsicht war anlässlich der C.___ -Begutachtung zudem noch keine latente Suizidalität festgestellt worden (Urk. 9/148/11 ). Auch weist die Über weisung des Beschwerde führers an die Z.___ und die von den Ärzten der Z.___ attestierte 100%ige auf eine mögliche erhebliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik hin. Mangels Bericht s der Z.___ zur Behandlun g ab dem 12. September 2014 ist hier indes keine abschliessende Beurteilung dieser Arbeitsunfähigkeit möglich.

4.2.4

Bei dieser Aktenlage kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der am 1 6. Oktober 2014 per Ende November 2014 verfügten Renten aufhebung ( Urk.

2) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der C.___ -Begutachtung vom Okto ber 2013 (Urk. 9/148/2) mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestanden hat , zumal die

Beschwerde gegnerin in Bezug auf diese neuen respektive veränderten medi zinischen Sach verhalte weder bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte noch von den C.___ -Gutachtern und/oder vom RAD (Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV ) eine ergänzende Stellung nahme ein geholt hat .

4.3

4.3.1

Hinzu kommt, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hin sicht vom psychiatrischen C.___ -Gutachter gemäss dessen Teilgutachten vom

22. Oktober 2013 unter Verwendung der damals bei Päusbon o g-Beschwerde bil dern anwendbaren sogenannten Förster-Kriterien respektive entsprechend der

Überwind bar keits praxis gemäss BGE 130 V 352 ( vgl. auch BGE 139 V 547 E. 9.1 ) erfolg t war (Urk. 9/148/12 ).

Mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) wurde diese Rechtsprechung indes zugunsten einer stärker en Berück sich tigung der funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf gegeben.

Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wurde durch einen struk turierten, nor mativen Prüfungsraster ersetzt.

Mass geblich bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit sind daher nunmehr Beweisthemen, zu welche n die medi zinischen Sach verständigen anhand der im Einzelfall relevanten soge nannten Standardi ndi katoren

den Rechtsanwendern Indizien verschaffen (E. 4.1.3) .

Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene sym metrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu s serer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Res sourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsver mögens (E. 3.6).

4.3.2

Insbesondere in Bezug auf die Gesamtbetrachtung und Wechsel wirkungen zu sämtlichen begleitenden (psychischen und somatischen) krankheitswertigen Störungen

(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) und in Bezug auf den Komplex der Per sönlichkeit

(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) liefert das C.___ -Gutachten keine hin reichend e Entscheid ungs grundlage. Unbeantwortet ist auch die Frage, ob und inwiefern die im Bericht des D.___ bei der Diagnose der Depression aufgeführte „schwere Malcompliance “ auf eine Unfähigkeit zur Krank heitseinsicht zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

Dies ist zu ergänzen, sei es durch eine punktuelle Ergän zung des

C.___ -Gutach t ens (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), sei es - angesichts der wie hiervor dargestellten möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Notwendigkeit zu weiteren Abklärungen - mittels einer neuen interdisziplinären Begutachtung. Die Fachärzte werden sich eingehend zu den relevanten Indikatoren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausge arbei tete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E. 5). 4.4

Nach dem Gesagten ist b ei gegebener Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung nicht möglich. Es kann weder abschlies send die Arbeitsfähigkeit festgelegt

noch ein entsprechend neuer Inva liditätsgrad bestimmt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu den offe nen Fragen im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen zum somati schen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu treffen. Namentlich hat sie vorab bei der Z.___ und allfälligen weiteren behandelnden Ärzten Berichte über die Behand lungen und Atteste zur Arbeitsfähigkeit nach Okto ber 2013 und insbesondere ab September 2014 ein zuholen, welche in eine interdisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein zubeziehen sind, sowie im Zusam menhang mit den bei Schmerz störungen neu festgelegten Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 Abklärungen zu v eran lasse n

sowie hernach über den Rentenanspruch ab Dezember 2014 neu zu ent scheide n .

Die angefochtene Ver fügung vom

16. Oktober 2014 (Urk. 2) ist folglich auf zuhe ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklä rung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt der Antrag de s Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2). 5.2

5.2.1

Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_22/2013

vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370).

Über den Antrag de s Beschwerde führer s auf Wiederherstellung der auf schieben den Wirkung ist daher ungeach tet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegen den Urteil aufgehoben wird. 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat nach Einholung des C.___ - Gutachtens die Renten aufhebung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, ohne im Ein sprache verfahren weitere Abklärungen bezüglich der neu vorgelegten Arzt be richte vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist indes nicht bereits als vorsorgliche Rentenaufhebung wäh rend des noch laufenden Abklärungsverfahrens im Sinne einer missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeit punktes anzusehen . Rechtsprechungsgemäss ist daher die aufschiebende Wir kung der Beschwerde nicht wiederherzustellen und das entsprechende Gesuch abzuweisen. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsie gen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E . 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- an zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwerde führers ab Dezember 2014 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

E. 1.5.1 Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än de rung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach fol gend: SchlB a) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndro ma len Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ( Päusbonog ) ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Än de rung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art.

E. 1.5.2 Zu solchen Beschwerdebildern werden rechtsprechungsgemäss nebst der anhal tenden somato for men

Schmerz störung die Fibrom yalgie, Chronic

Fatigue Syn drome oder Neura sthenie, dissoziative Sensibili täts

- und Empfindungs störun gen , die dissozia tive Bewegungsstörung, nichtorganische Hypersomnie , die leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie spezi fische und unfall adäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nach weis bare Funktions aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) gezählt (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts (ehemals nach BGE 130 V 352, geändert in BGE 141 V 281) rechtfertigt, besteht darin, dass die Be troffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklä ren las sen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Recht spre chung“ somit sämt liche psychiatrischen Diag nosen , noch ist ausschlag gebend, ob ein be stimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat (Thomas Gächter / Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter

29. November 2010, S. 4).

E. 1.5.3 Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.

Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grundeliegende Diagnose bildet da bei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente über haupt in den Anwendungs bereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hin gegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sach verhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat.

E. 1.5.4 Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Renten bezüger in den dort gezogenen Grenzen mög lichst gleich zu behandeln wie Renten an wär ter , kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungs ein schränkung bei trugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestim mung

lit . a IVG nur auszu nehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklär baren Be schwer den trennen, kann die Schlussbestimmung auf die un klaren Beschwer den Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 in Prä zisie rung von BGE 139 V 547 E. 10; Urteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ein organisch begründeter Teil der Arbeits un fähigkeit kann bei An wendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Ver änderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im An wendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tat sächlicher und recht licher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Sodann bestimmt sich die Anwendung der SchlB a IVG danach, ob die ur sprün gliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen

Gesund heits scha dens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG davon ab, dass letztere die anspruchserhebliche Arbeits un fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie die Auswirkungen des unklaren Be schwer de bildes bloss verstärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundes gerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

1. Dezember 2014 Beschwerde und beantrag te, es sei die Verfügung vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Inval idenversicherung zuzu sprechen . In pro zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher zu stellen (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt (Urk. 10 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das C.___ -Gutachten vom

20. Februar 2014 sei davon aus zugehen, dass s ich der Ge sund heitszustand des Beschwerdefüh rers

seit der Rentenzusprechung nicht verschlechtert, sondern insbesondere in psychischer Hinsicht deutlich ver bessert habe . Seit Oktober 2013 sei ihm eine 100%ige kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar . Damit entfalle ein Ren tenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 1 0 % (Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort er klärte die Beschwerdegegnerin sodann, die (vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren vorgelegten) Berichte des D.___ vom 12. September 2014 (Urk. 9/161/2-4) und des E.___ vom 16. Sep tem ber 2014 (Urk. 9/161/5-7) würden keinen den C.___ -Gutachtern nicht bereits bekannten medizinischen Sachverhalt aufzeigen, weshalb an deren Beurteilung festzuhalten sei. Da der Beschwerdeführer über eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung verfüge, seien berufliche Massnahmen kaum durch führbar und nicht empfehlenswert. Sofern das Gericht eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht als erwiesen ansehe, sei die Abweisung der Beschwerde mittels substituierter Begründung der Renteneinstellung im Rahmen der Schluss bestimmung vom 18. März 2011 zu IVG zu schützen (Urk. 8).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, sein Gesundheitszustand sei sogar noch schlechter geworden. Eine (körperlich) leichte Erwerbstätigkeit sei ihm auf grund seines psychischen Gesundheitszustandes nicht zumutbar. Er sei nach wie vor in diversen Behandlungen, so beim Hausarzt , und er sei im D.___ vom 1. bis 1 2. September 2014 hospitalisiert gewesen . Ausserdem sei er seit dem 12. Septem ber 2014 bis auf W eiteres in der Z.___

hospitalisiert und zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben , mithin seit mehr als drei Monaten . Es sei von der Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ von der Z.___ , wie dieser es verlangt habe, ein Gutachten zu r psychischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit einzuholen

(Urk. 14 S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht per Ende November 2014 aufgehoben hat. Dabei bildet der Erlass der ange fochte nen Verfügung vom

16. Oktober 2014 (Urk. 2) recht sprechungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bun des gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die SchlB a anwendbar ist. Denn b eruhte die ursprüng liche Zusprechung der Invaliden rente auf einer von dieser B estimmung er fass ten gesundheitlichen Beeinträchtigung , nament lich einem pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) , kann im vor gegebenen Zeitrahmen eine voraus setzungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Verän de rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige) Neubeurteilung des Renten an spruchs stattfinden, zumal eine der in Abs. 4 SchlB a genannten Ausnahme situ a tionen hier nicht gegeben ist (vgl. U rteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.1). 3.2

Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 9. September 200

E. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Rev isi ons voraus setzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind ( Abs. 1).

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art .

E. 8 a IVG. Ein Anspruch auf ein e Übergangsleistung nach Art. 32 Abs . 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). W erden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3).

E. 9 (Urk. 9/35 ), ergänzt mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 (Urk. 9/37), auf das sich die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung einer halben Rente ab Oktober 2009 stützte (Urk. 9/61 Urk. 9/72-75 ; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 3. Juni 2010, Urk. 9/44 ), hatt e

dieser auf eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bei psychiatrisch-psycho thera peutisch völlig un zu reichen der Behandlung geschlossen (Urk. 9/35/10-11, Urk. 9/37). Diese Arbeits unfähigkeit begründete der Gutachter mit den Diag no sen einer

Anpas sungs störung , längere r depressive r Reaktion mit aktuell akutem Belastungserleben und erhöhter Vul nerabilität sowie emotional er Instabilität (ICD-10 F43.21), und einer Somati sierungsstörung (multiple psychosomatische Störung, ICD-10 F45.0) mit hypo chondrisc hen Fehlverarbeitungstendenzen (ICD-10 F54) /

Symptom aus wie tung bei somatischen Begleiterkrankungen (Urk. 7/20/29).

Bezüglich dieser somatischen Begleiterkrankungen stellte Prof. Dr.

G.___ , Facharzt für Pädiatrie und Intensivmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme zu den Akten vom 22. Dezember 2009 das Folgende fest: Die aufgeführten somatischen Diagnosen des obstruktiven Schlafapnoesyndrom s , des Panvertebralsyndroms mit chronischem Schmerzsyn drom und eines Diabetes mellitus II sowie einer h ypertrophe n obstruktiven Kar dio myopathie hätten keinen kumulativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Art und Natur des psychischen Leidens sei schon durch die diagnostische Zuordnung auf das somatische Leiden unmittelbar bezogen und damit ver knüpft sowie nicht unabhängig oder isoliert davon zu betrachten, sodass eine Kumulierung der Arbeitsunfähigkeiten nicht zu rechtfertigen sei. Damit sei ein relevanter Gesundheitsschaden mit einer insgesamt 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit seit Oktober 2008 aus gewiesen (Urk. 9/44/4).

3.3

Nach dieser Beurteilung war hauptsächlich das psychische Leiden des Beschwer deführers im Vordergrund und für die attestierte 50%ige Arbeitsun fähig keit verantwortlich. Dabei stellt die

von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Soma tisierungsstörung (multiple psychosomatische Störung, ICD-10 F45.0) mit hypo chondrisc hen Fehlverarbeitungstendenzen (ICD-10 F54) /

Symptom aus w ei tung bei somatischen Begleiterkrankungen ein pat hogenetisch -ätiologisch un klares syndromales

Be schwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage im Sinne der SchlB a dar.

Die weitere , von Dr. A.___ damals gestellte Diagno se einer

Anpassungs stö rung , längere depressive Reaktion mit aktuell akutem Belastungserleben und erhöhter Vulnerabilität sowie emotionaler Instabilität (ICD-10 F43.21) weist auf eine leichtere reaktive depressive Sym p tomatik hin . Sie kann damit nicht als eigen ständige, von den unklaren syn dromalen Beschwerden klar ab grenzbare Diag nose mit eigenständigem Krank heitswert und erheblicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit angesehen werden, welche selbständig zur Begründung des Ren tenanspruches beigetragen hätte. Dasselbe gilt für die erklärbaren, soma ti schen Beschwerden. Diese liessen sich nach der damaligen für die Renten zu sprechung massgeblichen Beurteilung im Hinblick auf die attestierte Arbeits un fähigkeit nicht trennen (vgl. Stellung nahme von Prof. Dr. G.___

(Urk. 9/44/4). Damit ist davon aus zugehen, dass die übrigen Beschwerden

d ie Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes insofern bloss ver stärkten und daher eine Renten revision unter dem Rechtstitel der SchlB a möglich bleibt. 3. 4

Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die damals geltende Recht sprechung betreffend die somatoforme Schmerzstörung (BGE 130 V 352 [Urteil vom 12. März 2004]) bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung en vom

24. Januar 2011

(Urk. 9/61 Urk. 9/72-75) zur Anwendung kam. Somit steht das in BGE 140 V 8

formulierte Erfordernis, wonach die Schlussbestimmung nicht an wendbar ist, wenn die spezifische Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerde bildern bei der Rentenzusprechung be reits beachtet wurde (BGE 140 V 8 E. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.3 ), einer Anwendung der SchlB a hier nicht entgegen.

Nach dem Gesagten ist eine Rentenrevision unter dem Re chtstitel der SchlB a und damit auch eine Neubeurteilung eines im Wesentlichen nicht ver änderten Gesundheitszustandes zulässig. Der Rentenanspruch ist dabei in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst mit Bezug auf jedes Sach ver haltssegment zu prüfen ist ( Urteile des Bundes ge richts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hin weisen). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der Aufhebung der bisherigen

halben Rente auf das C.___ -Gutachten vom

20. Februar 2014 (Urk. 9/148 ) ab (Urk. 2).

Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ver schiedene gesundheitliche Beschwerden angegeben habe . Im Vordergrund seien die Schmerzen im Nacken, im Rücken und in den Beinen gestanden. Er habe auch Herzbeschwerden und werde immer wieder ohnmächtig (Urk. 9/148/25).

Nach den allgemein internistische n , physikal -medi zini schen , neuro logischen , kardiologischen und psychiatrischen Unter suchun gen sowie unter Berück sichti gung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens wäh rend der Un ter suchung , der Anamnese und der medizinischen Vorakten

stellten die Gutachter die fol genden Diag nosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit:

1. Chro nisches zer viko spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) mit/bei Dys balancen der Schultergürtelmuskulatur, klinisch kein Hinweise für radiku läre Sympto matik, radiologisch Osteochondrose , ventrale Spondylose und Spon dyl arthrosen C5-C7, kein Nachweis einer Diskushernie (Computer tomographi e Oktober 2008); 2. Hyptertrophe obstruktive Kardiomyopathie , Erstdiagnose 2000 (ICD-10 I42.1), mit/bei Status nach perkutaner Alkoholmyo ablation vom 14.

Mai 2001, norma ler Koro naran giographie 2004, echokardiographisch anhaltend gutes Resultat nach Alkohol myoablation , gute LV-Pumpfunktion echokardiographisch, umschrie bene antero-septale Akinesie, Stressecho kardiographie mit Dobutamin vom 12. Sep tember 2011: keine Hinweise für belastungsabhängige Koronar in suf fizienz; 3. Status nach Implantation eines Event-Recorders wegen rezidi vieren den Syn kopen 2008 und Status nach Explantation im Mai 2012 bei feh len dem Nach weis einer rhythmogenen Ursache der Synkopen Urk. 9/148/24).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die C.___ -Gutachter die folgenden auf: 1. Rezidivierende depres sive Störung, gegen wärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0); 2. undiffe renzierte Somati sierungs störung (ICD-10 F45.1) mit/bei funktionellen Anfällen; 3. chro nisches lumbo spon dylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) mit/bei myosta tischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskulo ligamen tären

Überlastungs reaktionen , Be cken tiefstand links von 1

cm mit linkskon vexer lumbaler Seit aus biegung , klinisch keine Hinweise für radikuläre Sympto matik, radio logisch bis auf Fehlstatik alter sentsprechender Befund; 4. Metabo lisches Syn dro m mit/bei Diabetes mel litus Typ 2 (ICD-10 E.11.9) unter oralen Anti diabetika nicht opti mal eingestellt (HbA 1c 7,3%), arterie ller Hyper tonie (ICD-10 I10) unter medi kamentöser Behandlung kompensiert, Dys lipi dämie (ICD-10 E78.0) unter medi kamentöser Behandlung kompensiert, Über gewicht (BMI 27 kg/m2; ICD-10 E66.0 );

5. rezidivierende Urolithiasis ; 6. anam nestisch (obstruktives) Schlaf apnoe-Syn drom (ICD-10 G47.31; Urk. 9/148/24).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter interdisziplinär zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 9/148/27). In physikalisch-medizinischer Hinsicht seien dem Be schwerdeführer wegen den degenerativen Veränderungen an der Hals wirbel säule ( HWS ) körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie auch jene als Küchenhilfe, nicht mehr zu mutbar. In einer körperlich leich ten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe keine Einschränkung (Urk. 9/148/25).

Von Seiten des Bewegungsapparates fänden sich für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein ent sprechendes morphologisches Korrelat (Urk. 9/148/23).

Bei der neurologischen Untersuchung habe

- wie bei der physikalisch-medi zini schen Untersuchung - keine radikuläre Symptomatik fest gestellt werden kön nen (Urk. 9/148/25). So hätten sich auch für die auffällige sensomotorische Störung am rechten Arm und am rechten Bein mit stark ausgeprägtem giving-away mit wechselnder Innervation keine objektivierbaren Befunde, welche eine neurogene Ursache dieser Störung nahelegen würden, gefunden (Urk. 9/148/16). Die wiederholten Synkopen seien, wie bei der Ab klä rung am H.___ Ende 2012 festgestellt worden sei (vgl. Urk. 9/148/29-34), als funktionelle Anfälle einzustufen. Eine Epilepsie als Ur sache habe damit nicht festgestellt werden können. Gemäss de n Angaben des Be schwerdeführers wür den sich auch durch das anamnestisch bestehende ob struktive Schlaf apnoe-Syndrom keine Hinweise für eine wesent liche Beein trächtigung im Alltag erge ben. Aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/148/25) .

Aus kardiolo gischer Sicht seien ihm körperlich schwere Tätig keiten nicht mehr, aber noch mittelschwere und leichte Tätigkeiten zumutbar. Hinweise für eine belastungsabhängige Koro narinsuffizienz seien nicht festgestellt worden. Die Einstellung des in inter nistischer Hinsicht diagnostizierten Diabetes mellitus könn t e zwar noch opti miert werden, dadurch sei die Arbeitsfähi gkeit indes nicht einge schränkt (Urk. 9/148/25 -26 ).

Aus psychiatrischer Sicht würden die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten erklärt werden können, durch die undifferenzierte Somatisierungsstörun gen erklärt (Urk. 9/148/26).

Im Gegensatz zu einer eigentlichen Somatisierungs störung seien die Schmerzen vor allem im Rücken und auch im Bauchbereich nicht deutlich multipel und wechselnd im Körper ausgeprägt. Das Ausmass der Schmerzen und die Überzeugung, gar nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren. Es bestehe daher eine psychische Überlagerung im Rahmen der vorliegenden psychischen Störungen. Der Beschwerdeführer hab e schon früher unter depressiven Ver stim mungen gelitten, die in den Akten 2009 dokumentiert seien. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Die Prognose sei aber vor allem aufgrund der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig (Urk. 9/148/12 ). Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So wirke sich die leichte depressive Episode nicht einschränkend auf die Arbeits fähigkeit aus. Der Be schwerdeführer leide nicht unter deutlichen

Konzen tra tionsstörun gen und es habe keine Hinweise auf Suizidalität be standen . In Bezug auf die Schmerzstörung könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden einer seinen körperlichen Einschrän kungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Lei stungseinschränkung nachzugehen (Urk. 9/148/

E. 11 12, Urk. 9/148/26). 4.2

4.2.1

Auch wenn das C.___ -Gutachten vom 20. Februar 2014

die

recht sprechungs ge mäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent scheidungs grund lagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) in Bezug auf die allgemeinen Erfordernisse ( allseitige Untersuchungen, Berück sichtigung der Vorakten , der geklagten Beschwerden und des Verhal tens, ein leuchtende Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, nach vollziehbare Beur teilung der medizinischen Situation und Schlussfolge rungen) grundsätz lich erfüllt, kann

bezüglich der Frage der Aufhebung der Rente ab Dezember 2014 dennoch nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden .

Denn die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren ( Urk. 9/161 /1-7 ) und mit der Beschwerde (Urk. 3/2) vorgelegten Arztberichte legen eine Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes seit der C.___ - Begutachtung vom Okto ber 2013 (Urk. 9/148/2)

mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nahe .

4.2.2

So ist dem Bericht des D.___ vom 12. September 2014 zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer nach akuter Exazerbation der Rückenbe schwerden linksbetont seit August 2014 und elektiver Zuweisung zur weiteren Abklärung von chronischen lumbovertebralen Schmerzen vom 1. bis 12. Sep tember 2014 im D.___ stationär behandelt wurde. Zwar z eigten sich laut diesem Bericht in der bildgebenden Diagnostik der Lendenwirbel- und Brust wirbelsäule sowie des Beckens bis auf die eine Keilwirbelbildung Th1 und eine leichte Coxarthrose keine relevanten Pathologien und nach inten siver Physio- und Ergotherapie sei eine leichte Besserung der Schmerzsymp tomatik ein getreten . Jedoch sei der Beschwerdeführer latent suizidal beurteilt worden, weshalb nach Abschluss der rheumatologischen Abklärung eine entsprechende Hospitalisation auf der Z.___ unterstützt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auf freiwilliger Basis in die psychiatrische Klinik übergetreten (Urk. 9/161/2-3).

Den Ärztlichen Zeugnissen der Z.___ vom 22. September (Urk. 9/161/1) und vom 17. November 2014 ( Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Übertritt in die Z.___ am 1 2. September 2014 von den psychiatrischen Ärzten der Z.___ noch mindestens bis am 18. Dezember 2014 als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt wurde.

Gemäss dem Bericht vom 1 6. September 2014 der Klinik für Unfallchirurgie des E.___ war der Beschwerdeführer nach einem Sturz auf den Hinterkopf mit Bewusstlosigkeit am 15. September 2014 zudem von der Z.___ auf die Not fall station überwiesen worden, wo er vom 1 5. bis 1 6. September 2014 stationär

überwacht

worden sei . Als Diagnose sei ein leichtes Schädel-Hirntrauma mit/bei Kon tusionen der Spina iliaca

anterior

superior , des linken Ellbogens und des linken Handgelenks gestellt worden. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei daraus nicht resultiert. Der neurologische Verlauf sei unauffällig gewesen, weshalb er wieder in die ambulante Weiter behandlung und das häusliche Umfeld (betreutes Wohnen der Z.___ ) entlassen worden sei (Urk. 9/161/5-7).

4.2 . 3

In somatischer Hinsicht sind aus diesen Berichten zwar

keine schwerwiegenden neue Befunde zu entnehmen , namentlich scheint der Sturz vom 1 5. September 2014 keine erheblichen Gesundheitsschädigung nach sich gezogen zu haben . Dennoch ist festzuhalten, dass eine Keilwirbelbildung bei Th1 und eine leichte Coxarthrose

sowie weitere Diagnosen, nämlich der Verdacht auf Osteoporose und eine latente, wenn auch derzeit nicht aktive Tuberkulose (Tbc; Urk. 9/161/2, im C.___ -Gutachten (noch) nicht aufgeführt worden waren.

In psychischer Hinsicht war anlässlich der C.___ -Begutachtung zudem noch keine latente Suizidalität festgestellt worden (Urk. 9/148/11 ). Auch weist die Über weisung des Beschwerde führers an die Z.___ und die von den Ärzten der Z.___ attestierte 100%ige auf eine mögliche erhebliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik hin. Mangels Bericht s der Z.___ zur Behandlun g ab dem 12. September 2014 ist hier indes keine abschliessende Beurteilung dieser Arbeitsunfähigkeit möglich.

4.2.4

Bei dieser Aktenlage kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der am 1 6. Oktober 2014 per Ende November 2014 verfügten Renten aufhebung ( Urk.

2) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der C.___ -Begutachtung vom Okto ber 2013 (Urk. 9/148/2) mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestanden hat , zumal die

Beschwerde gegnerin in Bezug auf diese neuen respektive veränderten medi zinischen Sach verhalte weder bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte noch von den C.___ -Gutachtern und/oder vom RAD (Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV ) eine ergänzende Stellung nahme ein geholt hat .

4.3

4.3.1

Hinzu kommt, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hin sicht vom psychiatrischen C.___ -Gutachter gemäss dessen Teilgutachten vom

22. Oktober 2013 unter Verwendung der damals bei Päusbon o g-Beschwerde bil dern anwendbaren sogenannten Förster-Kriterien respektive entsprechend der

Überwind bar keits praxis gemäss BGE 130 V 352 ( vgl. auch BGE 139 V 547 E. 9.1 ) erfolg t war (Urk. 9/148/12 ).

Mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) wurde diese Rechtsprechung indes zugunsten einer stärker en Berück sich tigung der funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf gegeben.

Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wurde durch einen struk turierten, nor mativen Prüfungsraster ersetzt.

Mass geblich bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit sind daher nunmehr Beweisthemen, zu welche n die medi zinischen Sach verständigen anhand der im Einzelfall relevanten soge nannten Standardi ndi katoren

den Rechtsanwendern Indizien verschaffen (E. 4.1.3) .

Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene sym metrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu s serer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Res sourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsver mögens (E. 3.6).

4.3.2

Insbesondere in Bezug auf die Gesamtbetrachtung und Wechsel wirkungen zu sämtlichen begleitenden (psychischen und somatischen) krankheitswertigen Störungen

(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) und in Bezug auf den Komplex der Per sönlichkeit

(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) liefert das C.___ -Gutachten keine hin reichend e Entscheid ungs grundlage. Unbeantwortet ist auch die Frage, ob und inwiefern die im Bericht des D.___ bei der Diagnose der Depression aufgeführte „schwere Malcompliance “ auf eine Unfähigkeit zur Krank heitseinsicht zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

Dies ist zu ergänzen, sei es durch eine punktuelle Ergän zung des

C.___ -Gutach t ens (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), sei es - angesichts der wie hiervor dargestellten möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Notwendigkeit zu weiteren Abklärungen - mittels einer neuen interdisziplinären Begutachtung. Die Fachärzte werden sich eingehend zu den relevanten Indikatoren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausge arbei tete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E. 5). 4.4

Nach dem Gesagten ist b ei gegebener Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung nicht möglich. Es kann weder abschlies send die Arbeitsfähigkeit festgelegt

noch ein entsprechend neuer Inva liditätsgrad bestimmt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu den offe nen Fragen im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen zum somati schen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu treffen. Namentlich hat sie vorab bei der Z.___ und allfälligen weiteren behandelnden Ärzten Berichte über die Behand lungen und Atteste zur Arbeitsfähigkeit nach Okto ber 2013 und insbesondere ab September 2014 ein zuholen, welche in eine interdisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein zubeziehen sind, sowie im Zusam menhang mit den bei Schmerz störungen neu festgelegten Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 Abklärungen zu v eran lasse n

sowie hernach über den Rentenanspruch ab Dezember 2014 neu zu ent scheide n .

Die angefochtene Ver fügung vom

16. Oktober 2014 (Urk. 2) ist folglich auf zuhe ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklä rung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt der Antrag de s Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2). 5.2

5.2.1

Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_22/2013

vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370).

Über den Antrag de s Beschwerde führer s auf Wiederherstellung der auf schieben den Wirkung ist daher ungeach tet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegen den Urteil aufgehoben wird. 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat nach Einholung des C.___ - Gutachtens die Renten aufhebung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, ohne im Ein sprache verfahren weitere Abklärungen bezüglich der neu vorgelegten Arzt be richte vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist indes nicht bereits als vorsorgliche Rentenaufhebung wäh rend des noch laufenden Abklärungsverfahrens im Sinne einer missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeit punktes anzusehen . Rechtsprechungsgemäss ist daher die aufschiebende Wir kung der Beschwerde nicht wiederherzustellen und das entsprechende Gesuch abzuweisen. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsie gen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E . 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- an zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwerde führers ab Dezember 2014 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01278 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

22. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957 in Y.___ und 1989 in die Schweiz einge reist ,

ging bis lang nie länger einer Arbeits tätig keit nach , so wenige Wochen als Angestellter in den Jahren 1990, 1991 1993 und

im Jahr 1994 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], Urk. 9 /6 , Urk. 9/ 30 , Urk. 9/147 ; Urk. 9/3/5 ) sowie seither nach eigenen Angaben selbständig auf dem Flohmarkt bis im Jahr 1999 und

zuletzt im Jahr 2000 in einem Restaurant als Küchenhilfe, teilweise auch

im Rahmen von Arbeitsver suchen initiiert von der Sozialhilfe , die jedoch gescheitert seien ( Urk. 9/35/6 , Urk. 9/148/10, Urk. 9/148/17 , Urk. 9/148/21 ).

Am 18. August 2004 meldete er sich wegen Herz-, Rücken

- und Blutzucker be schwerden

erstmals zum Bezug von Leistungen der In vali den versicherung an und beantragte eine Rente

(Urk. 9 /3) . Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hält nisse ab und wies das Leistungs begehren mit Verfügung vom 19. No vem ber 2004 ab (Urk. 9/16) . Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

Am 1 4. Mai 2007 wurde beim Versicherten eine Herzoperation durchge führt (Urk. 9/29/6-7). Ab dem 2 1. Oktober 2008 wurde er in der Z.___ ambulant behandelt (Urk. 9/31 , Urk. 9/35/7 ).

Am 4. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte eine Rente aufgrund von Herz-, Rücken

- und Blut zucker beschwerden

sowie psychischen Be schwer den (Urk. 9/26) . Die IV Stelle klärte die medi zi nischen und er werblichen Ver hältnisse ab und ver anlasste die Erstel lung eines psychiatrischen Gutach tens bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psycho therapie, welches am

9. September 2009 ( Urk. 9 /35 ) erstattet und am 11. De zem ber 2009 (Urk. 9 /37) ergänzt wurde. Nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Urk. 9/46, Urk. 9 /50, Urk. 9 /56 -57 ) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten gestützt darauf

mit Verfügungen vom 24. Januar 2011 ab Oktober 2009 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 9/61, Urk. 9 /72-75). Auch dieser Entscheid erwuchs unange fochten in Rechtskraft.

Im Verlauf erfolgte zusätzlich eine Versorgung mit Hörgeräten (Verfügu ng vom 6. September 2010, Urk. 9 /59). 1.3

Im Juni 2012 (Urk. 9/10 8 ) eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren und holte den Verlaufsbericht der Hausärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 24. Juni 2012 ein (Urk. 9 /107 /2-3 ). Am 1 3. Juli 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditäts grades sei keine Änderung festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 9/111). Mit Schreiben vom

20. Juli 2012 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein Gesund heitszustand habe sich ver schlechtert und er beantrage e ine beschwerdefähige Ver fügung (Urk. 9/113).

Mit Vorbescheid vom 6. September 2012 kündigte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Rente an (Urk. 9/116) . Mit Verfügung vom

30. Oktober 2012 hielt die IV Stelle fest, dass mangels Verschlechterung des Gesund heits zustands (un ver ändert) seit Oktober 2009 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 9/122). Die dagegen am 27. November 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 9/124/3-5) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.01256 vom 3 1. Januar 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur ergänzen den medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückge wiesen wurde (Urk. 9/126/6-7).

Die IV-Stelle h olte daraufhin das Gutachten des

C.___ vom 20. Februar 2014 ein (Urk. 9/ 148 ).

Nach der Prüfung beruf li che r Eingliederungsmassnahmen, welche mit Mitteilung vom 1. September 2014 wegen anstehender Hospitalisation zu weiteren medizinischen Abklä run gen abgeschlossen wurden (Urk. 9/153), kündigte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom

2. September 2014 gestützt auf das C.___ -Gutachten die Aufhebung der bis heri gen halben Rente an (Urk. 9/159).

Dagegen erhob d er Versicherte mit Schreiben vom 29. September 2014 unter Beilage des ärztlichen Zeugnisses der Z.___

vom 22. September 2014 (Urk. 9/161/1) und der Berichte des D.___ vom 12. September 2014 (Urk. 9/161 / 2-4) sowie

der Klinik für Unfall chi rurgie des E.___

vom 16. September 2014 (Urk. 9/161/5-7) Ein wände (Urk. 9/162). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde dagegen die auf schiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

1. Dezember 2014 Beschwerde und beantrag te, es sei die Verfügung vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Inval idenversicherung zuzu sprechen . In pro zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher zu stellen (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt (Urk. 10 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

1.5 1.5.1

Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än de rung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; nach fol gend: SchlB a) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndro ma len Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ( Päusbonog ) ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Än de rung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Rev isi ons voraus setzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind ( Abs. 1).

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art . 8 a IVG. Ein Anspruch auf ein e Übergangsleistung nach Art. 32 Abs . 1 lit . c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). W erden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). 1.5.2

Zu solchen Beschwerdebildern werden rechtsprechungsgemäss nebst der anhal tenden somato for men

Schmerz störung die Fibrom yalgie, Chronic

Fatigue Syn drome oder Neura sthenie, dissoziative Sensibili täts

- und Empfindungs störun gen , die dissozia tive Bewegungsstörung, nichtorganische Hypersomnie , die leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie spezi fische und unfall adäquate HWS-Verletzungen ohne organisch nach weis bare Funktions aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) gezählt (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts (ehemals nach BGE 130 V 352, geändert in BGE 141 V 281) rechtfertigt, besteht darin, dass die Be troffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklä ren las sen. Weder fallen unter die Anwen dung der „Schmerz-Recht spre chung“ somit sämt liche psychiatrischen Diag nosen , noch ist ausschlag gebend, ob ein be stimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat (Thomas Gächter / Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter

29. November 2010, S. 4). 1.5.3

Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.

Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grundeliegende Diagnose bildet da bei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente über haupt in den Anwendungs bereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hin gegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sach verhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tierenden Verfügung entwickelt hat. 1.5.4

Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Renten bezüger in den dort gezogenen Grenzen mög lichst gleich zu behandeln wie Renten an wär ter , kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungs ein schränkung bei trugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestim mung

lit . a IVG nur auszu nehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklär baren Be schwer den trennen, kann die Schlussbestimmung auf die un klaren Beschwer den Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 in Prä zisie rung von BGE 139 V 547 E. 10; Urteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ein organisch begründeter Teil der Arbeits un fähigkeit kann bei An wendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Ver änderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im An wendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tat sächlicher und recht licher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundes ge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Sodann bestimmt sich die Anwendung der SchlB a IVG danach, ob die ur sprün gliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen

Gesund heits scha dens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG davon ab, dass letztere die anspruchserhebliche Arbeits un fähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie die Auswirkungen des unklaren Be schwer de bildes bloss verstärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6; Urteil des Bundes gerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf das C.___ -Gutachten vom

20. Februar 2014 sei davon aus zugehen, dass s ich der Ge sund heitszustand des Beschwerdefüh rers

seit der Rentenzusprechung nicht verschlechtert, sondern insbesondere in psychischer Hinsicht deutlich ver bessert habe . Seit Oktober 2013 sei ihm eine 100%ige kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar . Damit entfalle ein Ren tenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 1 0 % (Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort er klärte die Beschwerdegegnerin sodann, die (vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren vorgelegten) Berichte des D.___ vom 12. September 2014 (Urk. 9/161/2-4) und des E.___ vom 16. Sep tem ber 2014 (Urk. 9/161/5-7) würden keinen den C.___ -Gutachtern nicht bereits bekannten medizinischen Sachverhalt aufzeigen, weshalb an deren Beurteilung festzuhalten sei. Da der Beschwerdeführer über eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung verfüge, seien berufliche Massnahmen kaum durch führbar und nicht empfehlenswert. Sofern das Gericht eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht als erwiesen ansehe, sei die Abweisung der Beschwerde mittels substituierter Begründung der Renteneinstellung im Rahmen der Schluss bestimmung vom 18. März 2011 zu IVG zu schützen (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, sein Gesundheitszustand sei sogar noch schlechter geworden. Eine (körperlich) leichte Erwerbstätigkeit sei ihm auf grund seines psychischen Gesundheitszustandes nicht zumutbar. Er sei nach wie vor in diversen Behandlungen, so beim Hausarzt , und er sei im D.___ vom 1. bis 1 2. September 2014 hospitalisiert gewesen . Ausserdem sei er seit dem 12. Septem ber 2014 bis auf W eiteres in der Z.___

hospitalisiert und zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben , mithin seit mehr als drei Monaten . Es sei von der Beschwerdegegnerin bei Dr. F.___ von der Z.___ , wie dieser es verlangt habe, ein Gutachten zu r psychischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit einzuholen

(Urk. 14 S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht per Ende November 2014 aufgehoben hat. Dabei bildet der Erlass der ange fochte nen Verfügung vom

16. Oktober 2014 (Urk. 2) recht sprechungs ge mäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bun des gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die SchlB a anwendbar ist. Denn b eruhte die ursprüng liche Zusprechung der Invaliden rente auf einer von dieser B estimmung er fass ten gesundheitlichen Beeinträchtigung , nament lich einem pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) , kann im vor gegebenen Zeitrahmen eine voraus setzungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Verän de rung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige) Neubeurteilung des Renten an spruchs stattfinden, zumal eine der in Abs. 4 SchlB a genannten Ausnahme situ a tionen hier nicht gegeben ist (vgl. U rteil des Bundes gerichts 9C_384/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.1). 3.2

Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 9. September 200 9 (Urk. 9/35 ), ergänzt mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 (Urk. 9/37), auf das sich die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung einer halben Rente ab Oktober 2009 stützte (Urk. 9/61 Urk. 9/72-75 ; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 3. Juni 2010, Urk. 9/44 ), hatt e

dieser auf eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bei psychiatrisch-psycho thera peutisch völlig un zu reichen der Behandlung geschlossen (Urk. 9/35/10-11, Urk. 9/37). Diese Arbeits unfähigkeit begründete der Gutachter mit den Diag no sen einer

Anpas sungs störung , längere r depressive r Reaktion mit aktuell akutem Belastungserleben und erhöhter Vul nerabilität sowie emotional er Instabilität (ICD-10 F43.21), und einer Somati sierungsstörung (multiple psychosomatische Störung, ICD-10 F45.0) mit hypo chondrisc hen Fehlverarbeitungstendenzen (ICD-10 F54) /

Symptom aus wie tung bei somatischen Begleiterkrankungen (Urk. 7/20/29).

Bezüglich dieser somatischen Begleiterkrankungen stellte Prof. Dr.

G.___ , Facharzt für Pädiatrie und Intensivmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme zu den Akten vom 22. Dezember 2009 das Folgende fest: Die aufgeführten somatischen Diagnosen des obstruktiven Schlafapnoesyndrom s , des Panvertebralsyndroms mit chronischem Schmerzsyn drom und eines Diabetes mellitus II sowie einer h ypertrophe n obstruktiven Kar dio myopathie hätten keinen kumulativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Art und Natur des psychischen Leidens sei schon durch die diagnostische Zuordnung auf das somatische Leiden unmittelbar bezogen und damit ver knüpft sowie nicht unabhängig oder isoliert davon zu betrachten, sodass eine Kumulierung der Arbeitsunfähigkeiten nicht zu rechtfertigen sei. Damit sei ein relevanter Gesundheitsschaden mit einer insgesamt 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit seit Oktober 2008 aus gewiesen (Urk. 9/44/4).

3.3

Nach dieser Beurteilung war hauptsächlich das psychische Leiden des Beschwer deführers im Vordergrund und für die attestierte 50%ige Arbeitsun fähig keit verantwortlich. Dabei stellt die

von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Soma tisierungsstörung (multiple psychosomatische Störung, ICD-10 F45.0) mit hypo chondrisc hen Fehlverarbeitungstendenzen (ICD-10 F54) /

Symptom aus w ei tung bei somatischen Begleiterkrankungen ein pat hogenetisch -ätiologisch un klares syndromales

Be schwerde bild ohne nach weisbare orga nische Grund lage im Sinne der SchlB a dar.

Die weitere , von Dr. A.___ damals gestellte Diagno se einer

Anpassungs stö rung , längere depressive Reaktion mit aktuell akutem Belastungserleben und erhöhter Vulnerabilität sowie emotionaler Instabilität (ICD-10 F43.21) weist auf eine leichtere reaktive depressive Sym p tomatik hin . Sie kann damit nicht als eigen ständige, von den unklaren syn dromalen Beschwerden klar ab grenzbare Diag nose mit eigenständigem Krank heitswert und erheblicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit angesehen werden, welche selbständig zur Begründung des Ren tenanspruches beigetragen hätte. Dasselbe gilt für die erklärbaren, soma ti schen Beschwerden. Diese liessen sich nach der damaligen für die Renten zu sprechung massgeblichen Beurteilung im Hinblick auf die attestierte Arbeits un fähigkeit nicht trennen (vgl. Stellung nahme von Prof. Dr. G.___

(Urk. 9/44/4). Damit ist davon aus zugehen, dass die übrigen Beschwerden

d ie Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes insofern bloss ver stärkten und daher eine Renten revision unter dem Rechtstitel der SchlB a möglich bleibt. 3. 4

Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die damals geltende Recht sprechung betreffend die somatoforme Schmerzstörung (BGE 130 V 352 [Urteil vom 12. März 2004]) bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung en vom

24. Januar 2011

(Urk. 9/61 Urk. 9/72-75) zur Anwendung kam. Somit steht das in BGE 140 V 8

formulierte Erfordernis, wonach die Schlussbestimmung nicht an wendbar ist, wenn die spezifische Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerde bildern bei der Rentenzusprechung be reits beachtet wurde (BGE 140 V 8 E. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.3 ), einer Anwendung der SchlB a hier nicht entgegen.

Nach dem Gesagten ist eine Rentenrevision unter dem Re chtstitel der SchlB a und damit auch eine Neubeurteilung eines im Wesentlichen nicht ver änderten Gesundheitszustandes zulässig. Der Rentenanspruch ist dabei in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst mit Bezug auf jedes Sach ver haltssegment zu prüfen ist ( Urteile des Bundes ge richts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hin weisen). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der Aufhebung der bisherigen

halben Rente auf das C.___ -Gutachten vom

20. Februar 2014 (Urk. 9/148 ) ab (Urk. 2).

Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ver schiedene gesundheitliche Beschwerden angegeben habe . Im Vordergrund seien die Schmerzen im Nacken, im Rücken und in den Beinen gestanden. Er habe auch Herzbeschwerden und werde immer wieder ohnmächtig (Urk. 9/148/25).

Nach den allgemein internistische n , physikal -medi zini schen , neuro logischen , kardiologischen und psychiatrischen Unter suchun gen sowie unter Berück sichti gung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens wäh rend der Un ter suchung , der Anamnese und der medizinischen Vorakten

stellten die Gutachter die fol genden Diag nosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit:

1. Chro nisches zer viko spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) mit/bei Dys balancen der Schultergürtelmuskulatur, klinisch kein Hinweise für radiku läre Sympto matik, radiologisch Osteochondrose , ventrale Spondylose und Spon dyl arthrosen C5-C7, kein Nachweis einer Diskushernie (Computer tomographi e Oktober 2008); 2. Hyptertrophe obstruktive Kardiomyopathie , Erstdiagnose 2000 (ICD-10 I42.1), mit/bei Status nach perkutaner Alkoholmyo ablation vom 14.

Mai 2001, norma ler Koro naran giographie 2004, echokardiographisch anhaltend gutes Resultat nach Alkohol myoablation , gute LV-Pumpfunktion echokardiographisch, umschrie bene antero-septale Akinesie, Stressecho kardiographie mit Dobutamin vom 12. Sep tember 2011: keine Hinweise für belastungsabhängige Koronar in suf fizienz; 3. Status nach Implantation eines Event-Recorders wegen rezidi vieren den Syn kopen 2008 und Status nach Explantation im Mai 2012 bei feh len dem Nach weis einer rhythmogenen Ursache der Synkopen Urk. 9/148/24).

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die C.___ -Gutachter die folgenden auf: 1. Rezidivierende depres sive Störung, gegen wärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0); 2. undiffe renzierte Somati sierungs störung (ICD-10 F45.1) mit/bei funktionellen Anfällen; 3. chro nisches lumbo spon dylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) mit/bei myosta tischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskulo ligamen tären

Überlastungs reaktionen , Be cken tiefstand links von 1

cm mit linkskon vexer lumbaler Seit aus biegung , klinisch keine Hinweise für radikuläre Sympto matik, radio logisch bis auf Fehlstatik alter sentsprechender Befund; 4. Metabo lisches Syn dro m mit/bei Diabetes mel litus Typ 2 (ICD-10 E.11.9) unter oralen Anti diabetika nicht opti mal eingestellt (HbA 1c 7,3%), arterie ller Hyper tonie (ICD-10 I10) unter medi kamentöser Behandlung kompensiert, Dys lipi dämie (ICD-10 E78.0) unter medi kamentöser Behandlung kompensiert, Über gewicht (BMI 27 kg/m2; ICD-10 E66.0 );

5. rezidivierende Urolithiasis ; 6. anam nestisch (obstruktives) Schlaf apnoe-Syn drom (ICD-10 G47.31; Urk. 9/148/24).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter interdisziplinär zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 9/148/27). In physikalisch-medizinischer Hinsicht seien dem Be schwerdeführer wegen den degenerativen Veränderungen an der Hals wirbel säule ( HWS ) körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie auch jene als Küchenhilfe, nicht mehr zu mutbar. In einer körperlich leich ten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe keine Einschränkung (Urk. 9/148/25).

Von Seiten des Bewegungsapparates fänden sich für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein ent sprechendes morphologisches Korrelat (Urk. 9/148/23).

Bei der neurologischen Untersuchung habe

- wie bei der physikalisch-medi zini schen Untersuchung - keine radikuläre Symptomatik fest gestellt werden kön nen (Urk. 9/148/25). So hätten sich auch für die auffällige sensomotorische Störung am rechten Arm und am rechten Bein mit stark ausgeprägtem giving-away mit wechselnder Innervation keine objektivierbaren Befunde, welche eine neurogene Ursache dieser Störung nahelegen würden, gefunden (Urk. 9/148/16). Die wiederholten Synkopen seien, wie bei der Ab klä rung am H.___ Ende 2012 festgestellt worden sei (vgl. Urk. 9/148/29-34), als funktionelle Anfälle einzustufen. Eine Epilepsie als Ur sache habe damit nicht festgestellt werden können. Gemäss de n Angaben des Be schwerdeführers wür den sich auch durch das anamnestisch bestehende ob struktive Schlaf apnoe-Syndrom keine Hinweise für eine wesent liche Beein trächtigung im Alltag erge ben. Aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/148/25) .

Aus kardiolo gischer Sicht seien ihm körperlich schwere Tätig keiten nicht mehr, aber noch mittelschwere und leichte Tätigkeiten zumutbar. Hinweise für eine belastungsabhängige Koro narinsuffizienz seien nicht festgestellt worden. Die Einstellung des in inter nistischer Hinsicht diagnostizierten Diabetes mellitus könn t e zwar noch opti miert werden, dadurch sei die Arbeitsfähi gkeit indes nicht einge schränkt (Urk. 9/148/25 -26 ).

Aus psychiatrischer Sicht würden die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten erklärt werden können, durch die undifferenzierte Somatisierungsstörun gen erklärt (Urk. 9/148/26).

Im Gegensatz zu einer eigentlichen Somatisierungs störung seien die Schmerzen vor allem im Rücken und auch im Bauchbereich nicht deutlich multipel und wechselnd im Körper ausgeprägt. Das Ausmass der Schmerzen und die Überzeugung, gar nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren. Es bestehe daher eine psychische Überlagerung im Rahmen der vorliegenden psychischen Störungen. Der Beschwerdeführer hab e schon früher unter depressiven Ver stim mungen gelitten, die in den Akten 2009 dokumentiert seien. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Die Prognose sei aber vor allem aufgrund der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig (Urk. 9/148/12 ). Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So wirke sich die leichte depressive Episode nicht einschränkend auf die Arbeits fähigkeit aus. Der Be schwerdeführer leide nicht unter deutlichen

Konzen tra tionsstörun gen und es habe keine Hinweise auf Suizidalität be standen . In Bezug auf die Schmerzstörung könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden einer seinen körperlichen Einschrän kungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Lei stungseinschränkung nachzugehen (Urk. 9/148/ 11- 12, Urk. 9/148/26). 4.2

4.2.1

Auch wenn das C.___ -Gutachten vom 20. Februar 2014

die

recht sprechungs ge mäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent scheidungs grund lagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) in Bezug auf die allgemeinen Erfordernisse ( allseitige Untersuchungen, Berück sichtigung der Vorakten , der geklagten Beschwerden und des Verhal tens, ein leuchtende Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, nach vollziehbare Beur teilung der medizinischen Situation und Schlussfolge rungen) grundsätz lich erfüllt, kann

bezüglich der Frage der Aufhebung der Rente ab Dezember 2014 dennoch nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden .

Denn die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren ( Urk. 9/161 /1-7 ) und mit der Beschwerde (Urk. 3/2) vorgelegten Arztberichte legen eine Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes seit der C.___ - Begutachtung vom Okto ber 2013 (Urk. 9/148/2)

mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nahe .

4.2.2

So ist dem Bericht des D.___ vom 12. September 2014 zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer nach akuter Exazerbation der Rückenbe schwerden linksbetont seit August 2014 und elektiver Zuweisung zur weiteren Abklärung von chronischen lumbovertebralen Schmerzen vom 1. bis 12. Sep tember 2014 im D.___ stationär behandelt wurde. Zwar z eigten sich laut diesem Bericht in der bildgebenden Diagnostik der Lendenwirbel- und Brust wirbelsäule sowie des Beckens bis auf die eine Keilwirbelbildung Th1 und eine leichte Coxarthrose keine relevanten Pathologien und nach inten siver Physio- und Ergotherapie sei eine leichte Besserung der Schmerzsymp tomatik ein getreten . Jedoch sei der Beschwerdeführer latent suizidal beurteilt worden, weshalb nach Abschluss der rheumatologischen Abklärung eine entsprechende Hospitalisation auf der Z.___ unterstützt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auf freiwilliger Basis in die psychiatrische Klinik übergetreten (Urk. 9/161/2-3).

Den Ärztlichen Zeugnissen der Z.___ vom 22. September (Urk. 9/161/1) und vom 17. November 2014 ( Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Übertritt in die Z.___ am 1 2. September 2014 von den psychiatrischen Ärzten der Z.___ noch mindestens bis am 18. Dezember 2014 als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt wurde.

Gemäss dem Bericht vom 1 6. September 2014 der Klinik für Unfallchirurgie des E.___ war der Beschwerdeführer nach einem Sturz auf den Hinterkopf mit Bewusstlosigkeit am 15. September 2014 zudem von der Z.___ auf die Not fall station überwiesen worden, wo er vom 1 5. bis 1 6. September 2014 stationär

überwacht

worden sei . Als Diagnose sei ein leichtes Schädel-Hirntrauma mit/bei Kon tusionen der Spina iliaca

anterior

superior , des linken Ellbogens und des linken Handgelenks gestellt worden. Eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei daraus nicht resultiert. Der neurologische Verlauf sei unauffällig gewesen, weshalb er wieder in die ambulante Weiter behandlung und das häusliche Umfeld (betreutes Wohnen der Z.___ ) entlassen worden sei (Urk. 9/161/5-7).

4.2 . 3

In somatischer Hinsicht sind aus diesen Berichten zwar

keine schwerwiegenden neue Befunde zu entnehmen , namentlich scheint der Sturz vom 1 5. September 2014 keine erheblichen Gesundheitsschädigung nach sich gezogen zu haben . Dennoch ist festzuhalten, dass eine Keilwirbelbildung bei Th1 und eine leichte Coxarthrose

sowie weitere Diagnosen, nämlich der Verdacht auf Osteoporose und eine latente, wenn auch derzeit nicht aktive Tuberkulose (Tbc; Urk. 9/161/2, im C.___ -Gutachten (noch) nicht aufgeführt worden waren.

In psychischer Hinsicht war anlässlich der C.___ -Begutachtung zudem noch keine latente Suizidalität festgestellt worden (Urk. 9/148/11 ). Auch weist die Über weisung des Beschwerde führers an die Z.___ und die von den Ärzten der Z.___ attestierte 100%ige auf eine mögliche erhebliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik hin. Mangels Bericht s der Z.___ zur Behandlun g ab dem 12. September 2014 ist hier indes keine abschliessende Beurteilung dieser Arbeitsunfähigkeit möglich.

4.2.4

Bei dieser Aktenlage kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der am 1 6. Oktober 2014 per Ende November 2014 verfügten Renten aufhebung ( Urk.

2) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der C.___ -Begutachtung vom Okto ber 2013 (Urk. 9/148/2) mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestanden hat , zumal die

Beschwerde gegnerin in Bezug auf diese neuen respektive veränderten medi zinischen Sach verhalte weder bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte noch von den C.___ -Gutachtern und/oder vom RAD (Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV ) eine ergänzende Stellung nahme ein geholt hat .

4.3

4.3.1

Hinzu kommt, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hin sicht vom psychiatrischen C.___ -Gutachter gemäss dessen Teilgutachten vom

22. Oktober 2013 unter Verwendung der damals bei Päusbon o g-Beschwerde bil dern anwendbaren sogenannten Förster-Kriterien respektive entsprechend der

Überwind bar keits praxis gemäss BGE 130 V 352 ( vgl. auch BGE 139 V 547 E. 9.1 ) erfolg t war (Urk. 9/148/12 ).

Mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) wurde diese Rechtsprechung indes zugunsten einer stärker en Berück sich tigung der funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf gegeben.

Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wurde durch einen struk turierten, nor mativen Prüfungsraster ersetzt.

Mass geblich bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit sind daher nunmehr Beweisthemen, zu welche n die medi zinischen Sach verständigen anhand der im Einzelfall relevanten soge nannten Standardi ndi katoren

den Rechtsanwendern Indizien verschaffen (E. 4.1.3) .

Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene sym metrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu s serer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Res sourc en) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsver mögens (E. 3.6).

4.3.2

Insbesondere in Bezug auf die Gesamtbetrachtung und Wechsel wirkungen zu sämtlichen begleitenden (psychischen und somatischen) krankheitswertigen Störungen

(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) und in Bezug auf den Komplex der Per sönlichkeit

(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) liefert das C.___ -Gutachten keine hin reichend e Entscheid ungs grundlage. Unbeantwortet ist auch die Frage, ob und inwiefern die im Bericht des D.___ bei der Diagnose der Depression aufgeführte „schwere Malcompliance “ auf eine Unfähigkeit zur Krank heitseinsicht zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

Dies ist zu ergänzen, sei es durch eine punktuelle Ergän zung des

C.___ -Gutach t ens (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), sei es - angesichts der wie hiervor dargestellten möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Notwendigkeit zu weiteren Abklärungen - mittels einer neuen interdisziplinären Begutachtung. Die Fachärzte werden sich eingehend zu den relevanten Indikatoren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausge arbei tete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E. 5). 4.4

Nach dem Gesagten ist b ei gegebener Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung nicht möglich. Es kann weder abschlies send die Arbeitsfähigkeit festgelegt

noch ein entsprechend neuer Inva liditätsgrad bestimmt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu den offe nen Fragen im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen zum somati schen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu treffen. Namentlich hat sie vorab bei der Z.___ und allfälligen weiteren behandelnden Ärzten Berichte über die Behand lungen und Atteste zur Arbeitsfähigkeit nach Okto ber 2013 und insbesondere ab September 2014 ein zuholen, welche in eine interdisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein zubeziehen sind, sowie im Zusam menhang mit den bei Schmerz störungen neu festgelegten Indikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 Abklärungen zu v eran lasse n

sowie hernach über den Rentenanspruch ab Dezember 2014 neu zu ent scheide n .

Die angefochtene Ver fügung vom

16. Oktober 2014 (Urk. 2) ist folglich auf zuhe ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklä rung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt der Antrag de s Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2). 5.2

5.2.1

Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_22/2013

vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370).

Über den Antrag de s Beschwerde führer s auf Wiederherstellung der auf schieben den Wirkung ist daher ungeach tet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegen den Urteil aufgehoben wird. 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat nach Einholung des C.___ - Gutachtens die Renten aufhebung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, ohne im Ein sprache verfahren weitere Abklärungen bezüglich der neu vorgelegten Arzt be richte vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist indes nicht bereits als vorsorgliche Rentenaufhebung wäh rend des noch laufenden Abklärungsverfahrens im Sinne einer missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeit punktes anzusehen . Rechtsprechungsgemäss ist daher die aufschiebende Wir kung der Beschwerde nicht wiederherzustellen und das entsprechende Gesuch abzuweisen. 6.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsie gen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E . 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- an zusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwerde führers ab Dezember 2014 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann