Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1952, absolvierte erfolgreich eine Lehre als Buchdrucker. Danach war er während vielen Jahren in diesem Bereich erwerbs tätig. Zuletzt war
er ab dem 1. März 2001 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG an ge stellt, wo er Glas zuschnitt (Urk. 6/3 und 6/20). Die behandelnden Ärzte at te stierten ihm a b dem 2. April 2012 aus psychischen Gründen eine 100%ige Ar beits un fähigkeit, worauf er Krankentaggel d er erhielt (Urk. 6/12). 1.2
A m 2 4. Juli 2012 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4) . Es wurde ihm ein Arbeitsversuch bei seiner Arbeitgeberin ermöglicht, wo rauf diese
das Ar beitsverhältnis per Ende Dezember 2012 kündigte (vgl. Urk. 6/7 und 6/12/4).
Die IV-Stelle prüfte darauf die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings (Urk. 6/8, 6/14 und 6/16) und schloss die berufliche Eingliederung mit Mittei lung vom 25. Oktober 2012 einstweilen ab (Urk. 6/17). Hernach tätigte sie wei tere medizinische (Urk. 6/18, 6/24, 6/25 und 6/28) und erwerbliche (Urk. 6/19 und 6/20) Abklärungen. Am 7 . Mai 2013 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er sich besser fühle, und beantragte berufliche Eingliederung smassnahmen (Urk.
6/27).
Die IV-Stelle stellte darauf mit Vorbescheid vom
29. Mai 2013
die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/31), wogegen der Versi cherte Einwand erheben liess (Urk. 6/36) . Am 2 2. Juli 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Po tenzialabklärung durch die Z.___,
A.___, vom 16. September bis zum 11. Oktober 2013 (Urk. 6/47). Mit Mitteilung vom 11. Okto ber 2013 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung
per sofort ab, da
die Z.___
vorab mündlich über das Resultat der Potentialabklärung in formiert und erklärt ha tt e, dass der Versicherte aus einglied erungspraktischer Sicht aktuell und innert nützlicher Frist nicht sinnvoll in den ersten Arbeits markt eingliederbar sei respektive dort nicht nachhaltig bestehen könne (Urk. 6/59). Die Z.___
erstattete am 2 2. Oktober 2013 ihren Schlussbericht (Urk. 6/61). Nach dem Eingang eines medizinischen Verlaufsbericht s vom 21. November 2013 (Urk. 6/63)
ordnete die IV-Stelle zuerst die Einholung ein es
rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten s an (Urk. 6/66) . Sie
gab dann je doch au f Antrag des Versicherten (vgl. Urk. 6/81)
ein polydisziplinäres Gutach ten in Auftrag (Urk. 6/83), das auch dessen Zusatzfragen beantworten sollte (vgl. U rk. 6/68, 6/70, 6/85 und 6/92). D as Gutachten wurde am 2 7. Juni 2014 von der B.___
erstattet (Urk. 6/94) . Nachdem der Rechtsvertreter des Versi cherten dazu Stellung
genommen hatte (Urk. 6/97), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Okto ber 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 6/ 101). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Urk.
1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 30. Okto ber 2014 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Invaliden versiche rungsleistungen auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 19. Januar 2015 auf Abwei sung der Beschwerde
(Urk. 5). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 2 0. Januar 2015 Kennt nis erhalten (Urk. 7).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Perso n sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1. 4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grun d treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beei n trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung den Stand punkt, dass die getroffenen medizinischen Abklärungen ausreichend seien und keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergeben hätten (Urk. 2) .
Demgegenüber lässt der B eschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, mit dem Gutachten der B.___
vom 2 7. Juni 2014 sei sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden aus ge wiesen. Die Beschwerde gegnerin hätte daher einen Einkommensvergleich vor nehmen
müssen, welcher zu einem rentenbegründende n Invaliditätsgrad geführt hätte. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei es ih m jedoch unzumutbar, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, so dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1) . 3 .
3.1
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass d er Beschwer deführer am 2. April 2012 das C.___ der D.___
auf suchte . Dort wurde ihm von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. April 2012 attestiert (Urk. 6/12/6). 3.2
Am 2 3. April 2012 trat der Beschwerdeführer in die Alterspsychiatrie der D.___
zur stationären interdis ziplinär-integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ein, wel che
bis zum 31. August 2012 dauerte (vgl. Urk. 6/12/7 und 6/18/12) . Im Aus trittsbericht vom 5. September 2012 (vgl. Urk. 6/18/8) und in einem Bericht zu handen des Krankentaggeldversicherers vom 6. September 2012 (vgl. Urk. 6/12/7) wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), und der Verdacht auf eine leichte kognitive Störung, differentialdiagnostisch eine De pression, sowie diver se somatische Diagnosen
festgehalten . Überdies wurde vom
2. April 2012 bis zum 15. September 2012
eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt .
Aktuell bestünden Hinweise auf Aufmerksamkeits- und Belastbarkeitseinschrän kungen bei ausreichender Orientierung in allen Modalitäten. Weiterhin seien kein e inhaltlichen Denkstörungen, jedoch ein persistierend situatives Gedan ken kreisen um die Arbeitssituation auszumachen . Des Weiteren ergäben sich Zu kunfts än gste und kein Hinweis auf Zwänge. Im Affekt, insbesondere zum Thema Arbeit, sei eine fortbestehende depressive Vulnerabilität mit phasenwei sem Grü beln, Verzweiflung und vereinzelt Schlafstörungen
vorhanden . Es gebe keine psy chomotorischen und auch keine circ adianen Besonderheiten, ebenso wenig Anhaltspunkte für eine Es s störung. Allgemein seien ein vermindertes Selbst wert gefühl und eine innere Unruhe in Belastungssituationen feststellbar. Suizi dalität werde glaubhaft verneint, und Absprachefähigkeit sei gegeben . Der GDS Score liege gegenwärtig bei 3/15 (vgl. Urk. 6/12/8), während er bei Klinikeintritt noch bei 12/15 gelegen habe (Urk. 6/18/ 9) .
Anamnestisch hätten sich Hinweise auf einige kritische Lebensereignisse (Suizid der Schwester, Todgeburt eines Kindes) im primären Lebensumfeld und reaktiv deutliche Stimmungseinbrüche mit weiteren Symptomen (Interessenverlust, An he donie) ergeben, welche die Kriterien von mindestens leichtgradigen depressi ven Episoden erfüllten. Diese seien bisher jedoch – da unbehandelt – offenbar nicht in der Krankengeschichte erwähnt worden . Befragt nach seiner Strategie, sie zu bewältigen, habe der Versicherte erklärt, er habe einfach mehr be ruflich gear bei tet. Überdies habe er von „Verdrängung“ gesprochen. Dieser Bewälti gungs me cha nismus habe bei der aktuellen depressiven Episode nicht mehr ge holfen, da ein Auslöser hierbei seine Arbeitssituation selbst gewesen sei (Urk. 6/12/8).
Im Verlauf der Behandlung habe sich das psychopathologische Zustandsbild gebessert. Die anfangs imponierenden depressiven Symptome seien rückläufig. Ferner habe sich auch der somatische u nd kognitive Zustand verbessert (vgl. Urk. 6/12/8 und 6/18/10)
In der ersten Phase vom 2 3. April bis zum 8. Juli 2012 habe die Behandlung der depressiven Symptome im Zentrum gestanden. Herausragend seien zu Begin n die innere Unruhe und das kaum zu unterbrechende depressive Grübeln, inhalt lich geprägt um die Erlebnisse am Arbeitsplatz im Vorfeld der Erkrankung (Stres s situation, Konflikte mit Vorgesetzten, zunehmende körperliche und kog nitive Überforderung, Selbst ab wertung), ge wese n . Das letztgenannte Symptom habe durch psychotherapeutische Gespräche und
durch den Einsatz von Sero quel im Verlauf deutlich unterbrochen und gemindert werden können. Verbes serter Schlaf, auch unter dem Einsatz von Remeron, sowie die ausführliche re flexive Bearbeitung der aktuellen Situation und des Geschehens am Arbeitsplatz als ein Auslöser der Depression hätten zu einer sukzessiven Besserung der übri gen Symptome geführt . Zu nennen seien eine Verbesserung der anfangs stark de pressiv gefärbten Stimmung, eine Selbstwertsteigerung, ein verbessertes Selbst management im Alltag, die Wiederaufnahme von einigen vor der Erkran kung b e stehenden ausserberuflichen Interessen, weniger innere Unruhe und die Erar bei tung von Zukunftsperspektiven. Durch gezielte ergotherapeutische Mass nah men habe der Versicherte auch in einzelnen kognitiven Bereichen Fort schritte gemacht . Die Leistungen des Kurzzeitgedächtnisses hätten sich verbes sert (von MMS 25/30 bei Eintritt auf MMS 30/30 im August
2012). Auffällig im kogni ti ven Bereich seien nach wie vor Probleme im Umgang mit Zahlen, welche schon seit der Schulzeit bekannt seien, und Schwierigkeiten in der kognitiven Umstell fähigkeit /Flexibilität bei unstrukturierten komplexeren Material - und Parallel verarbeitung en von Aufgaben. Einschränkungen bestünden auch noch deutlich im Bereich der allgemeinen kognitiven Belastbarkeit. Prognostisch gehe man unter dessen nach klinischem Verlauf von einer länger währenden, gegebe nen falls dauerhaften Beeinträchtigung aus. D urch physiothera peutische Massnah men
sei es ferner gelungen, schwere monoton-einseitig her vorgerufene Schmerzen im Schulter-Nackenbereich zu lindern und die körperli che Ausdauer zu steigern. Im Bereich der allgemeinen Ausdauer/Belastbarkeit bestünden jedoch aktuell noch Einschränkungen, altersbedingt (Tempo) wie auch bedingt durch die Einschrän kungen, die er seit seiner Melanom-Operation im August 2011 beschreibe (Urk. 6/12/ 8
f. und 6/18/10 f.).
In der zweiten Phase vom 9. Juli bis zum 1 5. August 2012 habe der Versicherte bei seiner Arbeitgeberin einen sechswöchigen Arbeitsversuch (jeweils Mo, Mi, Fr von 13 bis 17 Uhr) absolvieren können, obwohl seine Arbeitsstelle bereits von einem neuen Mitarbeiter besetzt gewesen sei (Urk. 6/12/9 und 6/18/11) . Dabei hätten sich psychische und kognitive Belastbarkeitseinschränkungen gezeigt. Auf grund der Beobachtungen in der Ergotherapie und im Stationsalltag sei auch auffällig, dass er deutlich Mühe habe bei Anforderungen, die für ihn neu seien, die er selbst strukturieren müsse oder die von ihm eine gewisse kog nitive Flexi bilität er forderten . Ferner seien immer wieder leichte Stimmungsein brüche zu regi strieren, wenn er dann bei einer solchen Aufgabe Probleme habe . Neben die sen aktuellen kognitiven und psychischen Einschränkungen sei seit der Mela nom- Operation im August 2011 auch die körperliche Belastbarkeit im Vergleich zu der Zeit vor der Erkrankung weiterhin reduziert (Urk. 6/12/10).
Pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ä rzt lichen Dienst gelangte darauf zum Schluss, mit dem Bericht vom 6. September 2012 sei eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. April 2012 aus gewiesen (Urk. 6/14/2). 3.3
Der Beschwerdeführer begab sich
am 7. September 2012 in ambulante psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung der D.___ (Urk. 6/18/2). Gemäss deren Be richt vom 29.
Oktober 2012 wurden Hinweise auf leichte bis
mittelgradige Auf merksamkei ts
- und Konzentrationsstörungen und ein leicht herabgesetztes Kurz zeitgedächtnis erhoben . Im formalen Denken sei der Patient etwas ver langsamt, eingeengt auf seine aktuelle Situation (Kündigung am Arbeit splatz).
Ab und zu seien Grübeln und Gedankenkreisen vorhanden . B eim Thema Arbeit bestünden im Affekt eine deutlich depressive Grundstimmung, Verzweiflung, Zu kunfts ängste, das Gefühl, sich nicht mehr gedanklich von der Arbeitssitua tion lösen zu können. Überdies habe man eine Selbstwertproblematik, ein ver mindertes Selbstwertgefühl, Freudlosigkeit, innere Unruhe und ein en mittelgra dig vermin derte n Antrieb festgestellt . Psychomotorisch sei der Patient leicht unruhig und angespannt. Es bestehe ein sozialer Rückzug (Urk. 6/18/2).
Aufgrund der mittelgradigen depr essiven Episode im Rahmen eine r
rezidivie renden depres s iven Störung sei es dem Patienten zur Zeit nicht möglich, eine Tä tigkeit in der freien Marktwirtschaft auszuüben. Aktuell zeige sich u nter der Ein nahme von Antidepressiva eine teilweise Regredienz der depressiven Symp tomatik. Ab wann und in welchem Pensum er wieder arbeitsfähig sei, sei schwer einzuschätzen . Es könne jedoch mit einer günstigen Prognose gerechnet wer den. Nach einem halben Jahr sollte die Arbeitsfähigkeit erneut überprüft werden (Urk. 6/18/2 f.). Bis auf Weiteres sei von einer 100%igen A rbeitsunfähigkeit auszugehen .
Eine Tätigkeit von zwei bis vier Stunden in einer geschützten Werkstatt sei zumutbar . Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestünden aufgrund der depressiven Symptomatik; name ntlich des verminderten Antrieb s mit rascher Erschöpfung, der Tagesmündigkeit und der gedrückten Stimmungs lage . Zudem seien leichte kognitive Defizite vorhanden. Es bestünden ein ver mindertes Selbstwertgefühl und eine grosse Selbstunsicherheit, welche zu Ver un sicherung und Blockiertsein führe . Der Patient benötige länger für Aufgaben, gerate rasch unter Zeitdruck, was ihn verunsichere und überfordere. Es komme zu rascher Ermüdbarkeit und Tagesmündigkeit. Unter Belastung könnte er schnell
dekompensieren (Urk. 6/18/3 f.) .
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und zertifizierter medizi nischer Gutachter, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, vertrat hierzu die Auf fassung, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % auf grund einer mittelgradigen depressiven Störung ohne eingehende weitere Be grün dung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 6/29/2). 3. 4
Zum physischen Gesundheitszustand geht aus den Akten hervor, dass
Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, den Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2012 untersuchte. Im gleichentags ver fassten Bericht hielt er als somatische Diagnosen eine Fingerpolyarthrose bei/mi t betonter, teils erosiver DIP-Arthrose, eine linksseitige Periarthropathia
humeros ca pularis bei/mit Tendopathica, Typ Supraspinatus, und Impingement -Symp tomatik, sowie degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbel säul e fest (Urk. 6/29/9). Dr. G.___ führte aus, dass d ie Fingerpolyarthrose durch eine Kom bination von erblicher Disposition und der manuell belastenden Tä tigkeit in der Glasfirma bedingt sein dürfte; es gebe dafür keine wirklich wirk same The rapie. Bei den DIP-Gelenken komme es häufig zu einer spontanen Arthrodese, Abschaben der Osteophyten sei meist eine kosmetische Indikation. Da auf Ende Jahr die Kündigung erfolgt sei, falle zumindest die belas tende Tätigkeit vorerst weg. Er habe dem Patienten eine abwartende Haltung empfohlen . Bei einer aktivierten Arthrose könne symptomatisch eine NSAR, z.B. Olfen Duo Release 75 mg bis zweimal täglich, versucht werden (Urk. 6/25/10).
Dem Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, vom 1 8. März 2013 zufolge
war
am 7. Juli und am 3.
August 2011 ein malignes Melanom vom SSM-Typ entfernt worden . Der Beschwer deführer leide überdies an einer Rhinokonjunktivitis
pollinosa . Aufgrund der dermato lo gischen Diagnose ergebe sich jedoch keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (Urk. 6/24/6 und 6/24/7).
Nebst den bereits genannten Diagnosen hielt die behandelnde Hausärztin, Dr.
med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, in ihrem un da tierten Bericht diejenige eines degenerative n Halswirbelsäulensyndrom s fest (Urk.
6/25 /1). Die letzte Kontrolle habe am 4. März 2013 stattgefunden. Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weil der Beschwerdeführer wegen kognitiver Störungen, Affektlabilität und Stimmungseinbrüchen einge schränkt sei (Urk. 6/25/2). 3.5
Die weitere Entwicklung der psychischen Situation wurde im Bericht der D.___ vom 2 2. Mai 2013 und in dessen korrigierter Version vom 3. Juni 2013 be schrieben (vgl. Urk. 6/28 und 6/32). Darin
wurde
als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit lediglich noch
eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwär ti g leicht e bis mittelgradige Episode,
aufgeführt (Urk. 6/ 32 /2). Es be stünden weder Kurzzeit- noch Langezeitgedächtnisstörungen, jedoch leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Im formalen Denken sei der Patient geordnet. Er gebe an, manchmal über seine aktuelle Situation und seine Zukunft zu Grübeln und unter Gedankenkreisen zu leiden. Es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen und kein Hinweis auf Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Zwänge. Im Affekt sei er fluktuierend zwischen bedrückt und hoffnungs los, pessimistisch, traurig. Er habe Angst vor der Zukunft und Tage mit Zuver sicht, Hoffnung, doch alles bewältigen zu können, und Freude, alltägliche Akti vitäten zu unternehmen. Das Thema „ Situation a m letzten Ar beitsplatz “ löse eine depressive Stimmung aus. Der Patient zeige eine deutliche Selbstwert pro blematik mit vermindertem Selbstwertgefühl und Vertrauen in die eigenen Fähig keiten. Er sei psychomotorisch leicht unruhig und angespannt, im Antrieb fluk tu ierend vermindert; erhöhte Ermüdbarkeit, reduzierte Belastbarkeit und deut lich reduzierte Stresstoleranz. Der Schlaf sei unter Medikation gut . Der Appetit sei normal. Es bestünden keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdge fähr dung (Urk. 6/32/3) .
Aufgrund des fluktuierenden Zustands mit reduzierter allgemeiner Belastbar keit und deutlich verminderter Stresstoleranz mit rascher Überforderung bei un vor her gesehenen Situationen im Rahmen der rezidivierenden depressiven Stö rung sei es dem Patienten zur Zeit nicht möglich, eine Tätigkeit in der freien Markt wirtschaft auszuüben. Unter der antidepressiven Therapie in Kombination mit Psy chotherapie zeige sich eine teilweise Reduktion der depressiven Symp to ma tik. Der Patient sei in der Lage, ab 1. Juni 2013 in einem geschützten Rah men eine Tätigkeit mit einem Pensum von 20 % auszuüben. Eine weitere langsame Stei gerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf sei bei seiner kooperativen und leis tungs bereiten Haltung möglich (Urk. 6/ 32 /3).
Die Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus geübte Tätigkeit wurde dahingehend beantwortet, dass sie vom 20. Novem ber 2012 bis zum 3 1. Mai 2013 100 % betragen habe. Ab dem 1. Juni 2013 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/ 32 /4).
Der Patient sei in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, da unvorhergesehene Aufgaben oder Situationen zu einem raschen depressiven Stimmungseinbruch und zu Denkblockaden führten. Er zeige diskrete Minderleistungen beim Abru fen und Wiedererkennen verbaler Inhalte. Im attentionalen Bereich zeige er leichte Einbussen und ein verlangsamtes Arbeitstempo bei Aufgaben der selektiven Aufmerksamkeit. Es zeigten sich diskrete Teilleistungsschwächen im mnesti schen Bereich, die im Rahmen der depressiven Episode gut erklärbar seien. Der Patient sei sehr bemüht, wenige Fehler zu machen, was sich negativ auf sein Arbeitstempo auswirke. Er zeige ein gutes Fehlermonitoring (Urk. 6/ 32 /4).
Es sei eine klare engmaschige Strukturierung und Priorisierung der Aufgaben seitens des Arbeitgebers nötig . Die Aufgaben müssten einzeln erteilt werden und der Patient müsse die Möglichkeit bekommen, diese ohne Druck und in sei nem Tempo zu erledigen. Wenn er die zugeteilte Tätigkeit abg eschlossen habe, sollte er die n ächste bekommen. Er zeige eine Belastbarkeitsei nschränkung im Alltag auch bei A ufgaben, die ihm bekannt seien. In Stresssituationen komme es zu einer raschen Verunsicherung mit Denkblockaden (Urk. 6/32/4). 3.6
Im Schlussbericht der Z.___ zur Potentialerhebung vom 1 6. September bis zum 1 1. Oktober 2013 (Urk. 6/61) wurde bescheinigt, dass der Beschwerdeführer schnel l den Einstieg gefunden und eine grosse Bereitschaft gezeigt habe, sich mit seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit auseinander zu setzen. Er habe authentisch und transparent gewirkt. Immer wieder habe er aus seiner berufli chen Vergangenheit erzählt, insbesondere habe er dabei die Kündigung und die Situation an seinem letzten Arbeitsplatz erwähnt. Dadurch sei deutlich gewor den, dass ihn die Situation nach wie vor sehr belaste und wenig verarbeitet sei. Der Verlust des Arbeitsplatzes, seine körperlichen Beeinträchtigungen und das Gefühl, nicht mehr gebraucht zu werden, belaste ihn enorm. Wiederholt habe er betont, dass es ihm schon immer schwer gefallen sei, Nein zu sagen und sich abzu grenzen. Erst jetzt habe er realisiert, dass er oft ausgenutzt worden sei. Zu dem sei der Eindruck entstanden, dass es ihm schwer falle, seine momentan ge ringe Belastbarkeit zu akzeptieren (Urk. 6/61/2).
Der Beschwerdeführer habe selbständig und ausdauernd mit wenig Vermei dungs tendenzen gearbeitet. Es sei ihm wichtig erschienen, die ihm übertragenen Arbeiten möglichst korrekt auszuführen. Um neue Arbeitsabläufe zu verinnerli chen, habe er Zeit benötigt. Die Arbeitsausführung sei deutlich verlangsamt ge wesen. Anhand von Beobachtungen bei unterschiedlichsten Arbeitsaufträgen, Test ergebnissen und persönlichen Äusserungen des Beschwerdeführers seien eine
eingeschränkte Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit deutlich ge worden . Seine körperliche Beeinträchtigung (Polyarthritis) sei offensichtlich und wirke sich negativ auf seine Arbeitsgeschwindigkeit, Mobilität und Flexibilität aus. Da durch wirke er bei handlungsorientierten Arbeiten, insbesondere bei feinmo to rischen Tätigkeiten träge und verlangsamt. Somit sei er auf wechselnde Tätig kei ten und Belastungen angewiesen. Nach eigenen Angaben verursache das Heben von Gewichten von mehr als 5 kg Schmerzen. Seine fachlichen Res sour cen lägen klar in manuellen Tätigkeiten. Abstrakte, konzeptionelle und kre ative Arbeiten gehörten nicht zu seinen Stärken (Urk. 6/61/3) .
In der Zusammenarbeit mit den anderen Teilnehmenden habe sich der Be schwer deführer sehr kooperativ und lösungsorientiert gezeigt. Mit seiner zu rückhal ten den und sorgfältigen Art und Weise habe er Ruhe und Gelassenheit in die Gruppe gebracht und so massgeblich zu einer entspannten Gruppenat mosphäre beige tra gen. Gemeinsame Aufgaben habe er pflichtbewusst erledigt und es sei ihm ge lungen, mit angemessenen Vorschlägen und adäquater Kom munikation die Gruppe und ihre Ziele zu unterstützen. Das Selbstvertrauen im Zusammenhang mit seiner psychisch und physisch geringen Stabilität scheine stark einge schränkt . Er verfüge gemäss seiner Eigeneinschätzung aktuell über wenig posi tive Selbstinstruktion und ein hohe s Bedürfnis n ach sozialer Un terstützung. Er reagiere sensibel auf Druck- und Stresssituationen und sei auf eine wohl woll ende Begleitung angewiesen. Seine Umgangsformen seien jeder zeit freundlich und der Situation entsprechend gewesen. Grundsätzlich habe er sich in Bezugs personengesprächen offen, ehrlich und selbstkritisch gezeigt (Urk. 6/61/3).
Die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei durch die physische und psychi sche Instabilität stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei auf klare Vorga ben und Strukturen sowie auf eine enge, wohlwollende Begleitung und ein zeit nahes Feedback angewiesen. Eine für den ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben. Arbeits rehabilitative Massnahmen erschienen aufgrund der massiven Verlang sa mung, der körperlichen Beeinträchtigung und der psychischen Instabilität aktu ell
als wenig sinnvoll. Aufgrund der momentan geringen Belastbarkei t und Leis tungs fähigkeit und der körperlichen Beeinträchtigungen, welche eine Tätig keit im angestammten Berufsfeld verunmöglichten, würden seine Chancen auf dem Ar beitsmarkt als sehr gering eingeschätzt. Zur Erhaltung einer Tagesstruk tur und zu r Stärkung des Selbstvertrauens erscheine eine geeignete Beschäfti gung als empfehlenswert (Urk. 6/61/4). 3.7
In einem weiteren Bericht der D.___ vom 2 1. November 2013 (Urk. 6/63) wurde in psychischer Hinsicht erneut eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode, diagnostiziert. Es wurde unter anderem ver merkt, dass der Patient angebe, manchmal über seine aktuelle Situation und seine Zukunft zu grübeln und unter Gedankenkreisen zu leiden. Aktuell könne er das Gedankenkreisen teilweise stoppen. Im Affekt sei er fluktuierend, zwi schen be drückt, hoffnungslos, pessimistisch, traurig, Angst vor der Zukunft und Tage n mit
Zuversicht, Hoffnung, doch alles bewältigen zu können, Freude, all tägliche Akti vitäten zu unternehmen. Das Thema „Situation am letzten Arbeits platz“ löse immer noch eine depressive Stimmung aus. Der Patient zeige eine deutliche Selbst wertproblematik mit vermindertem Selbstwertgefühl und Ver trauen in die eigenen Fähigkeiten. Er stelle zu grosse Anforderungen an sich und habe Mühe, bei Schwierigkeiten Hilfe zu holen, aus Angst, zurückgewiesen zu werden. Psy chomotorisch sei er ruhiger und entspannter . Der Antrieb sei fluktuierend ver mi n d ert, es bestünden eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine redu zierte Belastbarkeit und eine deutlich reduzierte Stresstoleranz.
Es wurde eine vom 2 0. November 201 3 bis auf Weiteres andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einer geschützten Umgebung betrage die Ar beits unfähigkeit ab dem 1. Dezember 2013 50 % . Die Einschränkungen und de ren Auswirkungen bei der Arbeit wurden mit exakt demselben Wortlaut be schrieben wie im Vorbericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/63/4; vgl. Urk. 6/32/4).
Auch hierzu bemerkte Dr. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst, dass die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ohne W eiteres nachvollziehbar sei. Es fehle eine nähere Begründung. Auch bleibe un klar, inwieweit fachfremde somatische Befunde in die Beurteilung eingeflossen seien (Urk. 6/100/5). 3. 8
Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 2 7. Juni 2014 enthält fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/94/ 14):
1.
Leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
2.
Zervikovertebrales Syndrom bei Spondylarthrose der Halswirbelsäule
3.
Ausgeprägte Fingerpolyarthrose.
Überdies wurden eine saisonale Rhinokonjunktivitis, ein Status nach zweimali ger Melanomentferntung am Rücken und eine Adipositas diagnostiziert, welchen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei (Urk. 6/94/14).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Glaszuschneider sei aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Aus psychischen Gründen bestehe eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von 30 % . Die leicht- bis mittelgradige depressive Episode habe sich sukzessive entwickelt und im Jahr 2010 (gemeint wohl: 2012) mit einer mittelgradigen depressiven Symptomatik ihren Höhepunkt erreicht. Im Rahmen einer Potenzialerhebung durch die Z.___
im September/Oktober 2013 sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versi cher ten immer noch als stark beeinträchtigt beschrieben worden. Offensichtlich habe sich der psychische Zustand bis zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt ver bessert. Im affektiven Bereich könne noch eine mässiggradige depressive Stim mungslage verzeichnet werden und es zeigten sich neuropsychologisch leichte Funktionsstörungen, insbesondere eine Verlangsamung und eine ver minderte kon zentrative Belastbarkeit. Wie im psychiatrischen Fachgutachten dargestellt, seien die leichten kognitiven Einschränkungen mit überwiegender Wahrschein lichkeit Folge der affektiven Störung und zeigten nicht den Beginn einer orga nischen Hirnerkrankung an. Die aktuellen psychischen Auffälligkeiten beding ten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30 % sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch einer Verweistätigkeit. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr und in einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (Urk. 6/94/14 und 6/94/15) .
Hinsichtlich des Belastungsprofil s wurde festgehalten, dass dem Versicherten eine körperlich leicht e bis zeitweise mittelschwere Tätigkeit ohne ausgespro chene Haltungsmonotonie ganztags zumutbar sei. Wege n der Fingerpolyarth rose und des Zervikal-Syndrom s seien dabei kraftaufwendige Tätigkeiten und repetitives Heben von Lasten über 10 bis 15 kg nicht möglich. Insbesondere seien Zwangs haltungen zu vermeiden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeit mit dem Er fordernis einer hohen Daueraufmerksamkeit und längerer Konzent rationsphasen zu vermeiden. Sicherheitsrelevante Aufgaben oder Arbeiten, die einer schnellen Reaktionsfähigkeit bedürfen, seien ungünstig. Vorteilhaft seien eher repetitive Arbeiten mit erhöhtem Routineanteil und mit mässigen Anfor derungen an die Daueraufmerksamkeit und die Konzentration (Urk. 6/94/15).
In retrospektiver Hinsicht wurde
vermerkt, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht vermutlich bereits ab 2010 nicht mehr zumutbar ge wesen wäre. Der Versicherte habe aber offensichtlich bis April 2012 gearbei tet .
S eit April 2012 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% vor .
Der psychische Ge sundheitszustand habe sich a b Herbst 2013 bis zum Datum der aktuellen Un tersuchung ge bessert. Der genaue Verlauf der Besserung könne nicht sicher be schrieben werden. Man gehe deshalb davon aus, dass seit dem Untersu chungs zeitpunkt die genannte 70%ige Arbeitsfähigkeit (in angep asster Tätig keit) be stehe . Für die Zeit zwischen April 2012 und Herbst 2013 werde für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf die behandelnden Psychiater verwiesen (Urk. 6/94/16 und 6/94/17).
Zur Frage, o b psychosoziale Faktoren überwiegen oder eine allfällige Arbeitsun fähigkeit vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzu führen sei, wurde festgehalten, dass ein psychisches Leiden mit Krankheitswert führend sei. Für die auffällige Diskrepanz zur aktuellen E inschätzung der Ar beits fähigkeit seitens des Versicherten (er sehe sich nur zu maximal 50 % an ei nem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig) seien an psychosozialen Kon textfaktoren jedoch das fortgeschrittene Alter und die ursprünglich beabsich tigte Pensio nie rung im 6 3. Lebensjahr anzumerken (Urk. 6/94/17).
Die von Seiten des Beschwerdeführers gestellte Zusatzfrage, ob angesichts sei nes fortgeschrittenen Alters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie der beste hen den psychischen und somati schen Gesundheitsschäden und der daraus re sul tierenden Einschränkungen die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähig keit aus medizinischer Sicht möglich sei (vgl. Urk.
6/68/2, 6/70 und 6/85), wurde dahingehend beantwortet, dass eine umschriebene Restarbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit vorliege. Unter Einhaltung des beschriebenen Belastungsprofils sei eine Verwertung aus medizinischer Sicht möglich. Eine limitierende Persön lichkeitsstrukur sei nicht gegeben. Das fortgeschrittene Alter sei nach derzeitiger versicherungsmedizinischer Diktion kein Grund, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu werten (Urk. 6 /94/18) . 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 2 7. Juni 2014 beruht auf körperlichen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen des Be schwerdeführers, welche in der Zeit vom 1 9. Mai bis zum 2. Juni 2014 statt fan den (vgl. Urk.
6/94/1). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ange messen . Überdies setzt es sich detailliert mit anders lautenden Beurteilungen, namentlich der von den behandelnden Psychiatern gestellten Diagnose einer re zi divierenden depressiven Störung auseinander. Seine eigene Einschätzung, ge mäss welcher
aus psychiatrischer Sicht lediglich eine depressive Episode zu di agnostizieren ist,
deren Behandlung seit April 2012 in den medizinischen Akten beschrieben wird, begründet es einleuchtend und nachvollziehbar (Urk. 6/94/30) .
Das Gutachten der B.___ er füllt folglich
insoweit die von der Recht spre chung statuierten Anforderungen an ein me dizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). 4.2
Darüber hinaus haben die Gutachter der B.___ in ihren Ausführungen ein gehend und schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner phy si schen Gesundheits beeinträchtigungen
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Glas schneider zu 100 % arbeitsunfähig ist
und nur noch behinderungsange passte Tätigkeiten mit dem umschriebenen Belastungsprofil
verrichten kann . Ebenso wurde nachvollziehbar und einleuchtend begründet, dass
überdies
ein
psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht, aufgrund dessen
aktueller
symp tomatischer Ausprägung ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (d.h. Juni 2014)
eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich in einem beschränkten Umfang von 70 % zumutbar ist . Die se gutachterlichen Feststellungen sind be weiskräftig.
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass eine leichte bis mittel schwere depressive Episode
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein invalidisierende r psychischer Gesundheitsschaden
sei, da es an der gefor derten Erheblichkeit in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer mangle (Urk. 2 S. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E.
3.5 mit Hinweis en und BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Die zitierten Bundesgerichts entscheide äussern sich jedoch
lediglich zur Frage, ob die im je weils konkreten Fall d iagnostizierte depressive Episode eine psychische Komor bidität von erheb licher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer
darstellt, welche – allenfalls zusammen mit weiteren Umständen – eine Ausnahme von der damals noch massgeblichen Vermutung
begründet, dass die gleichzeitig diag nostizierte soma to forme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens an streng ung überwindbar sind (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352 E. 2.2.3).
Eine somatoforme Schmerzstörung stand hier nie zur Diskussi on, ebenso wenig sonst ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales
Be schwerdebild ohne organische Grundlage . Die fraglichen Ent scheid e sind somit weder relevant noch lassen sie die von der Beschwerdegeg nerin gezogenen Schlüsse zu. Vielmehr wird eine invalidisierende Wirkung ei ner mittelgradigen depressiven Störung, welche nicht bloss Begleiterscheinung einer Schmerz krank heit ist, auch vom Bundesgericht nicht von vornherein aus geschlossen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_690/2013 vom 2 2. Juli 2014 E. 4.2). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Weiteren vertretenen An sicht kommt es auch nicht darauf an, ob und wie schnell die diagnostizierte de pressive Episode therapierbar ist (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Behandelbarkeit eines psychischen Leidens sagt, für sich allein betrachtet, nichts Abschliessendes über dessen invalidi sie ren den Charakter aus; vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die fach ärztlich diagnostizierte psychische Erkrankung invaliditäts relevant ist, nament lich ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Renten zusprache
erfüllt sind (BGE 127 V 294 E. 4c).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass mit dem Gutachten der B.___ vom 2 7. Juni 2014 physische und psychische Gesu ndheitsschäden ausge wie sen sind, welche den Beschwerdeführer in organischer Hinsicht dauerhaft und im Übrigen zumindest während einer längere n Zeit (Urk. 6/94/16; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigen.
Zur retrospektiven gutachterlichen Beurteilung ist hier
bereits
zu bemerken, dass insoweit nachvollziehbar und schlüssig dar gelegt wurde,
weshalb a us rheumatologischen Gründen von einer
100%igen Ar beits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit seit April 2012 auszugehen ist (Urk. 6/94/17). Die einjährige Wartezeit ist daher
o hne W eiteres erfüllt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG). U nter diesen Umständen
wäre die Beschwerdegegne rin
vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 dazu gehal ten gewesen
zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer mit der ab Juni 2014 at te stierten 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rente nausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann oder ob ein ren ten anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Dies wird nachzuholen sein. 4.3
Hinsichtlich der retrospektive n gutachterlichen Beurteilung der B.___ ist vorab erneut zu bemerken, dass sie in somatischer Hinsicht überzeugt. Für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wird für die Zeit zwischen A pril 2012 und Herbst 2013 lediglich auf die behandelnden Psychiater verwie sen . Zwischen Herbst 2013 und Juni 2014 habe eine Besserung der Arbeitsfä higkeit stattgefunden, wobei der genaue Verlauf in dieser Zeitspanne nicht se riös be schrieben werden könne (Urk. 6/94/17). Es erscheint fraglich, ob und in wieweit in diesen Ausführungen überhaupt eine eigenständige Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu erblicken ist. Sie lassen jedenfalls zumindest ausser Acht, dass das polydisziplinäre Gutachten unter anderem zur Klärung der Diskrepanz zwischen der von den behandelnden Psychiatern attestierten hohen Arbeitsun fähigkeit und der eher wenig ausgeprägten psychischen Störung (beziehungs weise Symp to matik) in Auftrag gegeben wurde (Urk. 6/94/3, 6/94/20 und 6/94/28; vgl. Urk. 6/100/5). Vor diesem Hintergrund wäre eine kritische Ausei nandersetzung mit den betreffenden Arztberichten und den darin vorgenomme nen Arbeits fähig keitsbeurteilungen zu erwarten . Eine solche fand nicht statt (vgl. Urk. 6/94/12 und 6/94/20 ff.) . Es wurde einzig und insoweit auch noch nachvollziehbar be merkt, dass ab dem Beginn der stationären Behandlung vom 2 3. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vor gelegen habe (Urk. 6/94/30) . Die Entlassung erfolgte jedoch bereits am 31. August 2012 (vgl. Urk. 6/12/7 und 6/18/12). Mangels einer Diskussion der Berichte der nachbe han delnden Psychiater erweist sich das Gutachten der B.___
ab diesem Zeitpunkt als unvollständig und nicht schlüssig begründet.
Es wird in diesem Punkt zu ergänzen sein.
Daran vermag auch nicht s zu ändern, dass bei der psychiatrischen Beurteilung
offenbar berücksichtigt wurde, dass
– nach einer gewissen Besserung der Symp tomatik – im September/Oktober 2013 eine Potentialerhebung durch die Z.___ stattgefunden hatte, worauf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Ver sicher ten durch physische und psychische Instab i lität und eine deutliche Ver lang sa mung noch als stark beeinträchtigt beschrieben wurde .
Insbesondere ver mag der vom psychiatrischen Gutachter daraus gezogene Schluss, o ffen sichtlich hätten sich der psychische Zustand und die Leistungsfähigkeit
seit Herbst 2013
bis zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt verbessert (U rk. 6/94/14, 6/94/29 und 6 /94/30), nicht zu überzeugen . Aus dem Ergebnis der Potentialabklärung durch die Z.___
l ässt sich nämlich
nicht ohne W eiteres
folgern, wie sich der psychische Gesund heitszustand und die sich daraus erge bene n Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit zum damaligen Zeitpunkt prä sentierten . Dies muss umso mehr gelten, als im Schlussbericht der Z.___
nebst den psychischen auch die somatischen Einschränkungen, namentlich diejenigen durch die Polyarthritis berücksichtigt wurden (Urk. 6/61 /3 und 6/61/4) . Die An nahme einer ab Herbst 2013 (mit der Z.___ -Abklärung als Referenzpunkt) ein getretenen Verbesserung erscheint dahe r als fraglich, zumindest aber nicht als schlüssig begründet .
Der Verlauf zwischen Ende November 2013 und der Begutachtung ist nicht an satzweise dokumentiert und wurde dementsprechend auch bei der gutachterli chen Einschätzung offen gelassen (Urk. 6/94/17) . Auch in diesem Punkt besteht
Klä rungs
- und Ergänzungsbedarf.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich mit dem Gutachten der B.___ der retro spektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepass ten Tätigkeit nicht beurteilen lässt, da es in psychiatrischer Hinsicht unvollstän dig und nicht überzeugend ist .
Mit den übrigen vorhandenen medizinischen Unter lagen lässt sich der hier zur Diskussion stehende Sachverhalt ebenfalls nicht beurteilen, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc),
ebenso der noch zu thematisierenden Kontroversen . Das Gut achten der B.___
ist daher –
nach dem Beizug weiterer Berichte der behan delnden Psychiater be züglich des bis anhin nicht dokumentierten Zeitraums von Ende November 2013 bis zur Begutachung (v gl. auch Urk. 6/97/3)
– zu ergän zen. Dabei wird unter anderem auch zu klären sein, weshalb die sowohl vom Beschwerdeführer selbst (Urk. 6/17) als auch ärztlicherseits festgestellten Ver besserungen nicht deut li cher
in der attestierten Arbeitsfähigkeit zum Ausdruck kamen (vgl. Urk. 6/28 und 6/32). Ebenso stellt sich die Frage, ob und inwieweit invaliditätsfremde Fakto ren, wie zum Beispiel das Alter des Be schwerdeführers und die damit verbundenen Limitierungen, in die jeweiligen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung en der behandeln den Psychiater Eingang fanden. 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zwischen Ende November 2013 und der Begutachtung (Juni 2014) gänzlich ungeklärt ist. Überdies erweist sich das Gutachten der B.___ aus den dargelegten Gründen in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Beschwerdegegnerin mit den ergänzenden Sachverhaltsabklärungen
zu be trauen (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4). Anschliessend wird sie eine korrekte Ermittlung des Invaliditätsgrades vorzunehmen haben, welche der zum Teil noch zu eruierenden und der ab Juni 2014 bereits festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepass ten Tä tigkeit Rechnung trägt . Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme der erforderlichen Weiterungen sowie zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Dem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unter liegender Partei aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E. 7.1) . 5.2
Ebenso hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;
GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine auf Prozessents chädi gung von Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Barauslagen und Meh r wertsteuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Perso n sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1. 4
Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung den Stand punkt, dass die getroffenen medizinischen Abklärungen ausreichend seien und keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergeben hätten (Urk. 2) .
Demgegenüber lässt der B eschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, mit dem Gutachten der B.___
vom 2 7. Juni 2014 sei sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden aus ge wiesen. Die Beschwerde gegnerin hätte daher einen Einkommensvergleich vor nehmen
müssen, welcher zu einem rentenbegründende n Invaliditätsgrad geführt hätte. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei es ih m jedoch unzumutbar, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, so dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1) . 3 .
3.1
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass d er Beschwer deführer am 2. April 2012 das C.___ der D.___
auf suchte . Dort wurde ihm von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. April 2012 attestiert (Urk. 6/12/6). 3.2
Am 2 3. April 2012 trat der Beschwerdeführer in die Alterspsychiatrie der D.___
zur stationären interdis ziplinär-integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ein, wel che
bis zum 31. August 2012 dauerte (vgl. Urk. 6/12/7 und 6/18/12) . Im Aus trittsbericht vom 5. September 2012 (vgl. Urk. 6/18/8) und in einem Bericht zu handen des Krankentaggeldversicherers vom 6. September 2012 (vgl. Urk. 6/12/7) wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), und der Verdacht auf eine leichte kognitive Störung, differentialdiagnostisch eine De pression, sowie diver se somatische Diagnosen
festgehalten . Überdies wurde vom
2. April 2012 bis zum 15. September 2012
eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt .
Aktuell bestünden Hinweise auf Aufmerksamkeits- und Belastbarkeitseinschrän kungen bei ausreichender Orientierung in allen Modalitäten. Weiterhin seien kein e inhaltlichen Denkstörungen, jedoch ein persistierend situatives Gedan ken kreisen um die Arbeitssituation auszumachen . Des Weiteren ergäben sich Zu kunfts än gste und kein Hinweis auf Zwänge. Im Affekt, insbesondere zum Thema Arbeit, sei eine fortbestehende depressive Vulnerabilität mit phasenwei sem Grü beln, Verzweiflung und vereinzelt Schlafstörungen
vorhanden . Es gebe keine psy chomotorischen und auch keine circ adianen Besonderheiten, ebenso wenig Anhaltspunkte für eine Es s störung. Allgemein seien ein vermindertes Selbst wert gefühl und eine innere Unruhe in Belastungssituationen feststellbar. Suizi dalität werde glaubhaft verneint, und Absprachefähigkeit sei gegeben . Der GDS Score liege gegenwärtig bei 3/15 (vgl. Urk. 6/12/8), während er bei Klinikeintritt noch bei 12/15 gelegen habe (Urk. 6/18/
E. 2 4. Juli 2012 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4) . Es wurde ihm ein Arbeitsversuch bei seiner Arbeitgeberin ermöglicht, wo rauf diese
das Ar beitsverhältnis per Ende Dezember 2012 kündigte (vgl. Urk. 6/7 und 6/12/4).
Die IV-Stelle prüfte darauf die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings (Urk. 6/8, 6/14 und 6/16) und schloss die berufliche Eingliederung mit Mittei lung vom 25. Oktober 2012 einstweilen ab (Urk. 6/17). Hernach tätigte sie wei tere medizinische (Urk. 6/18, 6/24, 6/25 und 6/28) und erwerbliche (Urk. 6/19 und 6/20) Abklärungen. Am
E. 7 . Mai 2013 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er sich besser fühle, und beantragte berufliche Eingliederung smassnahmen (Urk.
6/27).
Die IV-Stelle stellte darauf mit Vorbescheid vom
29. Mai 2013
die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/31), wogegen der Versi cherte Einwand erheben liess (Urk. 6/36) . Am 2 2. Juli 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Po tenzialabklärung durch die Z.___,
A.___, vom 16. September bis zum 11. Oktober 2013 (Urk. 6/47). Mit Mitteilung vom 11. Okto ber 2013 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung
per sofort ab, da
die Z.___
vorab mündlich über das Resultat der Potentialabklärung in formiert und erklärt ha tt e, dass der Versicherte aus einglied erungspraktischer Sicht aktuell und innert nützlicher Frist nicht sinnvoll in den ersten Arbeits markt eingliederbar sei respektive dort nicht nachhaltig bestehen könne (Urk. 6/59). Die Z.___
erstattete am 2 2. Oktober 2013 ihren Schlussbericht (Urk. 6/61). Nach dem Eingang eines medizinischen Verlaufsbericht s vom 21. November 2013 (Urk. 6/63)
ordnete die IV-Stelle zuerst die Einholung ein es
rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten s an (Urk. 6/66) . Sie
gab dann je doch au f Antrag des Versicherten (vgl. Urk. 6/81)
ein polydisziplinäres Gutach ten in Auftrag (Urk. 6/83), das auch dessen Zusatzfragen beantworten sollte (vgl. U rk. 6/68, 6/70, 6/85 und 6/92). D as Gutachten wurde am 2 7. Juni 2014 von der B.___
erstattet (Urk. 6/94) . Nachdem der Rechtsvertreter des Versi cherten dazu Stellung
genommen hatte (Urk. 6/97), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Okto ber 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 6/ 101). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Urk.
1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 30. Okto ber 2014 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Invaliden versiche rungsleistungen auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 19. Januar 2015 auf Abwei sung der Beschwerde
(Urk. 5). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 2 0. Januar 2015 Kennt nis erhalten (Urk. 7).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grun d treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beei n trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 9 ) .
Anamnestisch hätten sich Hinweise auf einige kritische Lebensereignisse (Suizid der Schwester, Todgeburt eines Kindes) im primären Lebensumfeld und reaktiv deutliche Stimmungseinbrüche mit weiteren Symptomen (Interessenverlust, An he donie) ergeben, welche die Kriterien von mindestens leichtgradigen depressi ven Episoden erfüllten. Diese seien bisher jedoch – da unbehandelt – offenbar nicht in der Krankengeschichte erwähnt worden . Befragt nach seiner Strategie, sie zu bewältigen, habe der Versicherte erklärt, er habe einfach mehr be ruflich gear bei tet. Überdies habe er von „Verdrängung“ gesprochen. Dieser Bewälti gungs me cha nismus habe bei der aktuellen depressiven Episode nicht mehr ge holfen, da ein Auslöser hierbei seine Arbeitssituation selbst gewesen sei (Urk. 6/12/8).
Im Verlauf der Behandlung habe sich das psychopathologische Zustandsbild gebessert. Die anfangs imponierenden depressiven Symptome seien rückläufig. Ferner habe sich auch der somatische u nd kognitive Zustand verbessert (vgl. Urk. 6/12/8 und 6/18/10)
In der ersten Phase vom 2 3. April bis zum 8. Juli 2012 habe die Behandlung der depressiven Symptome im Zentrum gestanden. Herausragend seien zu Begin n die innere Unruhe und das kaum zu unterbrechende depressive Grübeln, inhalt lich geprägt um die Erlebnisse am Arbeitsplatz im Vorfeld der Erkrankung (Stres s situation, Konflikte mit Vorgesetzten, zunehmende körperliche und kog nitive Überforderung, Selbst ab wertung), ge wese n . Das letztgenannte Symptom habe durch psychotherapeutische Gespräche und
durch den Einsatz von Sero quel im Verlauf deutlich unterbrochen und gemindert werden können. Verbes serter Schlaf, auch unter dem Einsatz von Remeron, sowie die ausführliche re flexive Bearbeitung der aktuellen Situation und des Geschehens am Arbeitsplatz als ein Auslöser der Depression hätten zu einer sukzessiven Besserung der übri gen Symptome geführt . Zu nennen seien eine Verbesserung der anfangs stark de pressiv gefärbten Stimmung, eine Selbstwertsteigerung, ein verbessertes Selbst management im Alltag, die Wiederaufnahme von einigen vor der Erkran kung b e stehenden ausserberuflichen Interessen, weniger innere Unruhe und die Erar bei tung von Zukunftsperspektiven. Durch gezielte ergotherapeutische Mass nah men habe der Versicherte auch in einzelnen kognitiven Bereichen Fort schritte gemacht . Die Leistungen des Kurzzeitgedächtnisses hätten sich verbes sert (von MMS 25/30 bei Eintritt auf MMS 30/30 im August
2012). Auffällig im kogni ti ven Bereich seien nach wie vor Probleme im Umgang mit Zahlen, welche schon seit der Schulzeit bekannt seien, und Schwierigkeiten in der kognitiven Umstell fähigkeit /Flexibilität bei unstrukturierten komplexeren Material - und Parallel verarbeitung en von Aufgaben. Einschränkungen bestünden auch noch deutlich im Bereich der allgemeinen kognitiven Belastbarkeit. Prognostisch gehe man unter dessen nach klinischem Verlauf von einer länger währenden, gegebe nen falls dauerhaften Beeinträchtigung aus. D urch physiothera peutische Massnah men
sei es ferner gelungen, schwere monoton-einseitig her vorgerufene Schmerzen im Schulter-Nackenbereich zu lindern und die körperli che Ausdauer zu steigern. Im Bereich der allgemeinen Ausdauer/Belastbarkeit bestünden jedoch aktuell noch Einschränkungen, altersbedingt (Tempo) wie auch bedingt durch die Einschrän kungen, die er seit seiner Melanom-Operation im August 2011 beschreibe (Urk. 6/12/ 8
f. und 6/18/10 f.).
In der zweiten Phase vom 9. Juli bis zum 1 5. August 2012 habe der Versicherte bei seiner Arbeitgeberin einen sechswöchigen Arbeitsversuch (jeweils Mo, Mi, Fr von 13 bis 17 Uhr) absolvieren können, obwohl seine Arbeitsstelle bereits von einem neuen Mitarbeiter besetzt gewesen sei (Urk. 6/12/9 und 6/18/11) . Dabei hätten sich psychische und kognitive Belastbarkeitseinschränkungen gezeigt. Auf grund der Beobachtungen in der Ergotherapie und im Stationsalltag sei auch auffällig, dass er deutlich Mühe habe bei Anforderungen, die für ihn neu seien, die er selbst strukturieren müsse oder die von ihm eine gewisse kog nitive Flexi bilität er forderten . Ferner seien immer wieder leichte Stimmungsein brüche zu regi strieren, wenn er dann bei einer solchen Aufgabe Probleme habe . Neben die sen aktuellen kognitiven und psychischen Einschränkungen sei seit der Mela nom- Operation im August 2011 auch die körperliche Belastbarkeit im Vergleich zu der Zeit vor der Erkrankung weiterhin reduziert (Urk. 6/12/10).
Pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ä rzt lichen Dienst gelangte darauf zum Schluss, mit dem Bericht vom 6. September 2012 sei eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. April 2012 aus gewiesen (Urk. 6/14/2). 3.3
Der Beschwerdeführer begab sich
am 7. September 2012 in ambulante psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung der D.___ (Urk. 6/18/2). Gemäss deren Be richt vom 29.
Oktober 2012 wurden Hinweise auf leichte bis
mittelgradige Auf merksamkei ts
- und Konzentrationsstörungen und ein leicht herabgesetztes Kurz zeitgedächtnis erhoben . Im formalen Denken sei der Patient etwas ver langsamt, eingeengt auf seine aktuelle Situation (Kündigung am Arbeit splatz).
Ab und zu seien Grübeln und Gedankenkreisen vorhanden . B eim Thema Arbeit bestünden im Affekt eine deutlich depressive Grundstimmung, Verzweiflung, Zu kunfts ängste, das Gefühl, sich nicht mehr gedanklich von der Arbeitssitua tion lösen zu können. Überdies habe man eine Selbstwertproblematik, ein ver mindertes Selbstwertgefühl, Freudlosigkeit, innere Unruhe und ein en mittelgra dig vermin derte n Antrieb festgestellt . Psychomotorisch sei der Patient leicht unruhig und angespannt. Es bestehe ein sozialer Rückzug (Urk. 6/18/2).
Aufgrund der mittelgradigen depr essiven Episode im Rahmen eine r
rezidivie renden depres s iven Störung sei es dem Patienten zur Zeit nicht möglich, eine Tä tigkeit in der freien Marktwirtschaft auszuüben. Aktuell zeige sich u nter der Ein nahme von Antidepressiva eine teilweise Regredienz der depressiven Symp tomatik. Ab wann und in welchem Pensum er wieder arbeitsfähig sei, sei schwer einzuschätzen . Es könne jedoch mit einer günstigen Prognose gerechnet wer den. Nach einem halben Jahr sollte die Arbeitsfähigkeit erneut überprüft werden (Urk. 6/18/2 f.). Bis auf Weiteres sei von einer 100%igen A rbeitsunfähigkeit auszugehen .
Eine Tätigkeit von zwei bis vier Stunden in einer geschützten Werkstatt sei zumutbar . Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestünden aufgrund der depressiven Symptomatik; name ntlich des verminderten Antrieb s mit rascher Erschöpfung, der Tagesmündigkeit und der gedrückten Stimmungs lage . Zudem seien leichte kognitive Defizite vorhanden. Es bestünden ein ver mindertes Selbstwertgefühl und eine grosse Selbstunsicherheit, welche zu Ver un sicherung und Blockiertsein führe . Der Patient benötige länger für Aufgaben, gerate rasch unter Zeitdruck, was ihn verunsichere und überfordere. Es komme zu rascher Ermüdbarkeit und Tagesmündigkeit. Unter Belastung könnte er schnell
dekompensieren (Urk. 6/18/3 f.) .
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und zertifizierter medizi nischer Gutachter, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, vertrat hierzu die Auf fassung, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % auf grund einer mittelgradigen depressiven Störung ohne eingehende weitere Be grün dung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 6/29/2). 3. 4
Zum physischen Gesundheitszustand geht aus den Akten hervor, dass
Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, den Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2012 untersuchte. Im gleichentags ver fassten Bericht hielt er als somatische Diagnosen eine Fingerpolyarthrose bei/mi t betonter, teils erosiver DIP-Arthrose, eine linksseitige Periarthropathia
humeros ca pularis bei/mit Tendopathica, Typ Supraspinatus, und Impingement -Symp tomatik, sowie degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbel säul e fest (Urk. 6/29/9). Dr. G.___ führte aus, dass d ie Fingerpolyarthrose durch eine Kom bination von erblicher Disposition und der manuell belastenden Tä tigkeit in der Glasfirma bedingt sein dürfte; es gebe dafür keine wirklich wirk same The rapie. Bei den DIP-Gelenken komme es häufig zu einer spontanen Arthrodese, Abschaben der Osteophyten sei meist eine kosmetische Indikation. Da auf Ende Jahr die Kündigung erfolgt sei, falle zumindest die belas tende Tätigkeit vorerst weg. Er habe dem Patienten eine abwartende Haltung empfohlen . Bei einer aktivierten Arthrose könne symptomatisch eine NSAR, z.B. Olfen Duo Release 75 mg bis zweimal täglich, versucht werden (Urk. 6/25/10).
Dem Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, vom 1 8. März 2013 zufolge
war
am 7. Juli und am 3.
August 2011 ein malignes Melanom vom SSM-Typ entfernt worden . Der Beschwer deführer leide überdies an einer Rhinokonjunktivitis
pollinosa . Aufgrund der dermato lo gischen Diagnose ergebe sich jedoch keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (Urk. 6/24/6 und 6/24/7).
Nebst den bereits genannten Diagnosen hielt die behandelnde Hausärztin, Dr.
med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, in ihrem un da tierten Bericht diejenige eines degenerative n Halswirbelsäulensyndrom s fest (Urk.
6/25 /1). Die letzte Kontrolle habe am 4. März 2013 stattgefunden. Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weil der Beschwerdeführer wegen kognitiver Störungen, Affektlabilität und Stimmungseinbrüchen einge schränkt sei (Urk. 6/25/2). 3.5
Die weitere Entwicklung der psychischen Situation wurde im Bericht der D.___ vom 2 2. Mai 2013 und in dessen korrigierter Version vom 3. Juni 2013 be schrieben (vgl. Urk. 6/28 und 6/32). Darin
wurde
als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit lediglich noch
eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwär ti g leicht e bis mittelgradige Episode,
aufgeführt (Urk. 6/ 32 /2). Es be stünden weder Kurzzeit- noch Langezeitgedächtnisstörungen, jedoch leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Im formalen Denken sei der Patient geordnet. Er gebe an, manchmal über seine aktuelle Situation und seine Zukunft zu Grübeln und unter Gedankenkreisen zu leiden. Es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen und kein Hinweis auf Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Zwänge. Im Affekt sei er fluktuierend zwischen bedrückt und hoffnungs los, pessimistisch, traurig. Er habe Angst vor der Zukunft und Tage mit Zuver sicht, Hoffnung, doch alles bewältigen zu können, und Freude, alltägliche Akti vitäten zu unternehmen. Das Thema „ Situation a m letzten Ar beitsplatz “ löse eine depressive Stimmung aus. Der Patient zeige eine deutliche Selbstwert pro blematik mit vermindertem Selbstwertgefühl und Vertrauen in die eigenen Fähig keiten. Er sei psychomotorisch leicht unruhig und angespannt, im Antrieb fluk tu ierend vermindert; erhöhte Ermüdbarkeit, reduzierte Belastbarkeit und deut lich reduzierte Stresstoleranz. Der Schlaf sei unter Medikation gut . Der Appetit sei normal. Es bestünden keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdge fähr dung (Urk. 6/32/3) .
Aufgrund des fluktuierenden Zustands mit reduzierter allgemeiner Belastbar keit und deutlich verminderter Stresstoleranz mit rascher Überforderung bei un vor her gesehenen Situationen im Rahmen der rezidivierenden depressiven Stö rung sei es dem Patienten zur Zeit nicht möglich, eine Tätigkeit in der freien Markt wirtschaft auszuüben. Unter der antidepressiven Therapie in Kombination mit Psy chotherapie zeige sich eine teilweise Reduktion der depressiven Symp to ma tik. Der Patient sei in der Lage, ab 1. Juni 2013 in einem geschützten Rah men eine Tätigkeit mit einem Pensum von 20 % auszuüben. Eine weitere langsame Stei gerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf sei bei seiner kooperativen und leis tungs bereiten Haltung möglich (Urk. 6/ 32 /3).
Die Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus geübte Tätigkeit wurde dahingehend beantwortet, dass sie vom 20. Novem ber 2012 bis zum 3 1. Mai 2013 100 % betragen habe. Ab dem 1. Juni 2013 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/ 32 /4).
Der Patient sei in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, da unvorhergesehene Aufgaben oder Situationen zu einem raschen depressiven Stimmungseinbruch und zu Denkblockaden führten. Er zeige diskrete Minderleistungen beim Abru fen und Wiedererkennen verbaler Inhalte. Im attentionalen Bereich zeige er leichte Einbussen und ein verlangsamtes Arbeitstempo bei Aufgaben der selektiven Aufmerksamkeit. Es zeigten sich diskrete Teilleistungsschwächen im mnesti schen Bereich, die im Rahmen der depressiven Episode gut erklärbar seien. Der Patient sei sehr bemüht, wenige Fehler zu machen, was sich negativ auf sein Arbeitstempo auswirke. Er zeige ein gutes Fehlermonitoring (Urk. 6/ 32 /4).
Es sei eine klare engmaschige Strukturierung und Priorisierung der Aufgaben seitens des Arbeitgebers nötig . Die Aufgaben müssten einzeln erteilt werden und der Patient müsse die Möglichkeit bekommen, diese ohne Druck und in sei nem Tempo zu erledigen. Wenn er die zugeteilte Tätigkeit abg eschlossen habe, sollte er die n ächste bekommen. Er zeige eine Belastbarkeitsei nschränkung im Alltag auch bei A ufgaben, die ihm bekannt seien. In Stresssituationen komme es zu einer raschen Verunsicherung mit Denkblockaden (Urk. 6/32/4). 3.6
Im Schlussbericht der Z.___ zur Potentialerhebung vom 1 6. September bis zum 1 1. Oktober 2013 (Urk. 6/61) wurde bescheinigt, dass der Beschwerdeführer schnel l den Einstieg gefunden und eine grosse Bereitschaft gezeigt habe, sich mit seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit auseinander zu setzen. Er habe authentisch und transparent gewirkt. Immer wieder habe er aus seiner berufli chen Vergangenheit erzählt, insbesondere habe er dabei die Kündigung und die Situation an seinem letzten Arbeitsplatz erwähnt. Dadurch sei deutlich gewor den, dass ihn die Situation nach wie vor sehr belaste und wenig verarbeitet sei. Der Verlust des Arbeitsplatzes, seine körperlichen Beeinträchtigungen und das Gefühl, nicht mehr gebraucht zu werden, belaste ihn enorm. Wiederholt habe er betont, dass es ihm schon immer schwer gefallen sei, Nein zu sagen und sich abzu grenzen. Erst jetzt habe er realisiert, dass er oft ausgenutzt worden sei. Zu dem sei der Eindruck entstanden, dass es ihm schwer falle, seine momentan ge ringe Belastbarkeit zu akzeptieren (Urk. 6/61/2).
Der Beschwerdeführer habe selbständig und ausdauernd mit wenig Vermei dungs tendenzen gearbeitet. Es sei ihm wichtig erschienen, die ihm übertragenen Arbeiten möglichst korrekt auszuführen. Um neue Arbeitsabläufe zu verinnerli chen, habe er Zeit benötigt. Die Arbeitsausführung sei deutlich verlangsamt ge wesen. Anhand von Beobachtungen bei unterschiedlichsten Arbeitsaufträgen, Test ergebnissen und persönlichen Äusserungen des Beschwerdeführers seien eine
eingeschränkte Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit deutlich ge worden . Seine körperliche Beeinträchtigung (Polyarthritis) sei offensichtlich und wirke sich negativ auf seine Arbeitsgeschwindigkeit, Mobilität und Flexibilität aus. Da durch wirke er bei handlungsorientierten Arbeiten, insbesondere bei feinmo to rischen Tätigkeiten träge und verlangsamt. Somit sei er auf wechselnde Tätig kei ten und Belastungen angewiesen. Nach eigenen Angaben verursache das Heben von Gewichten von mehr als 5 kg Schmerzen. Seine fachlichen Res sour cen lägen klar in manuellen Tätigkeiten. Abstrakte, konzeptionelle und kre ative Arbeiten gehörten nicht zu seinen Stärken (Urk. 6/61/3) .
In der Zusammenarbeit mit den anderen Teilnehmenden habe sich der Be schwer deführer sehr kooperativ und lösungsorientiert gezeigt. Mit seiner zu rückhal ten den und sorgfältigen Art und Weise habe er Ruhe und Gelassenheit in die Gruppe gebracht und so massgeblich zu einer entspannten Gruppenat mosphäre beige tra gen. Gemeinsame Aufgaben habe er pflichtbewusst erledigt und es sei ihm ge lungen, mit angemessenen Vorschlägen und adäquater Kom munikation die Gruppe und ihre Ziele zu unterstützen. Das Selbstvertrauen im Zusammenhang mit seiner psychisch und physisch geringen Stabilität scheine stark einge schränkt . Er verfüge gemäss seiner Eigeneinschätzung aktuell über wenig posi tive Selbstinstruktion und ein hohe s Bedürfnis n ach sozialer Un terstützung. Er reagiere sensibel auf Druck- und Stresssituationen und sei auf eine wohl woll ende Begleitung angewiesen. Seine Umgangsformen seien jeder zeit freundlich und der Situation entsprechend gewesen. Grundsätzlich habe er sich in Bezugs personengesprächen offen, ehrlich und selbstkritisch gezeigt (Urk. 6/61/3).
Die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei durch die physische und psychi sche Instabilität stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei auf klare Vorga ben und Strukturen sowie auf eine enge, wohlwollende Begleitung und ein zeit nahes Feedback angewiesen. Eine für den ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben. Arbeits rehabilitative Massnahmen erschienen aufgrund der massiven Verlang sa mung, der körperlichen Beeinträchtigung und der psychischen Instabilität aktu ell
als wenig sinnvoll. Aufgrund der momentan geringen Belastbarkei t und Leis tungs fähigkeit und der körperlichen Beeinträchtigungen, welche eine Tätig keit im angestammten Berufsfeld verunmöglichten, würden seine Chancen auf dem Ar beitsmarkt als sehr gering eingeschätzt. Zur Erhaltung einer Tagesstruk tur und zu r Stärkung des Selbstvertrauens erscheine eine geeignete Beschäfti gung als empfehlenswert (Urk. 6/61/4). 3.7
In einem weiteren Bericht der D.___ vom 2 1. November 2013 (Urk. 6/63) wurde in psychischer Hinsicht erneut eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode, diagnostiziert. Es wurde unter anderem ver merkt, dass der Patient angebe, manchmal über seine aktuelle Situation und seine Zukunft zu grübeln und unter Gedankenkreisen zu leiden. Aktuell könne er das Gedankenkreisen teilweise stoppen. Im Affekt sei er fluktuierend, zwi schen be drückt, hoffnungslos, pessimistisch, traurig, Angst vor der Zukunft und Tage n mit
Zuversicht, Hoffnung, doch alles bewältigen zu können, Freude, all tägliche Akti vitäten zu unternehmen. Das Thema „Situation am letzten Arbeits platz“ löse immer noch eine depressive Stimmung aus. Der Patient zeige eine deutliche Selbst wertproblematik mit vermindertem Selbstwertgefühl und Ver trauen in die eigenen Fähigkeiten. Er stelle zu grosse Anforderungen an sich und habe Mühe, bei Schwierigkeiten Hilfe zu holen, aus Angst, zurückgewiesen zu werden. Psy chomotorisch sei er ruhiger und entspannter . Der Antrieb sei fluktuierend ver mi n d ert, es bestünden eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine redu zierte Belastbarkeit und eine deutlich reduzierte Stresstoleranz.
Es wurde eine vom 2 0. November 201 3 bis auf Weiteres andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einer geschützten Umgebung betrage die Ar beits unfähigkeit ab dem 1. Dezember 2013 50 % . Die Einschränkungen und de ren Auswirkungen bei der Arbeit wurden mit exakt demselben Wortlaut be schrieben wie im Vorbericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/63/4; vgl. Urk. 6/32/4).
Auch hierzu bemerkte Dr. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst, dass die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ohne W eiteres nachvollziehbar sei. Es fehle eine nähere Begründung. Auch bleibe un klar, inwieweit fachfremde somatische Befunde in die Beurteilung eingeflossen seien (Urk. 6/100/5). 3. 8
Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 2 7. Juni 2014 enthält fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/94/ 14):
1.
Leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
2.
Zervikovertebrales Syndrom bei Spondylarthrose der Halswirbelsäule
3.
Ausgeprägte Fingerpolyarthrose.
Überdies wurden eine saisonale Rhinokonjunktivitis, ein Status nach zweimali ger Melanomentferntung am Rücken und eine Adipositas diagnostiziert, welchen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei (Urk. 6/94/14).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Glaszuschneider sei aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Aus psychischen Gründen bestehe eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von 30 % . Die leicht- bis mittelgradige depressive Episode habe sich sukzessive entwickelt und im Jahr 2010 (gemeint wohl: 2012) mit einer mittelgradigen depressiven Symptomatik ihren Höhepunkt erreicht. Im Rahmen einer Potenzialerhebung durch die Z.___
im September/Oktober 2013 sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versi cher ten immer noch als stark beeinträchtigt beschrieben worden. Offensichtlich habe sich der psychische Zustand bis zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt ver bessert. Im affektiven Bereich könne noch eine mässiggradige depressive Stim mungslage verzeichnet werden und es zeigten sich neuropsychologisch leichte Funktionsstörungen, insbesondere eine Verlangsamung und eine ver minderte kon zentrative Belastbarkeit. Wie im psychiatrischen Fachgutachten dargestellt, seien die leichten kognitiven Einschränkungen mit überwiegender Wahrschein lichkeit Folge der affektiven Störung und zeigten nicht den Beginn einer orga nischen Hirnerkrankung an. Die aktuellen psychischen Auffälligkeiten beding ten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30 % sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch einer Verweistätigkeit. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr und in einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (Urk. 6/94/14 und 6/94/15) .
Hinsichtlich des Belastungsprofil s wurde festgehalten, dass dem Versicherten eine körperlich leicht e bis zeitweise mittelschwere Tätigkeit ohne ausgespro chene Haltungsmonotonie ganztags zumutbar sei. Wege n der Fingerpolyarth rose und des Zervikal-Syndrom s seien dabei kraftaufwendige Tätigkeiten und repetitives Heben von Lasten über 10 bis 15 kg nicht möglich. Insbesondere seien Zwangs haltungen zu vermeiden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeit mit dem Er fordernis einer hohen Daueraufmerksamkeit und längerer Konzent rationsphasen zu vermeiden. Sicherheitsrelevante Aufgaben oder Arbeiten, die einer schnellen Reaktionsfähigkeit bedürfen, seien ungünstig. Vorteilhaft seien eher repetitive Arbeiten mit erhöhtem Routineanteil und mit mässigen Anfor derungen an die Daueraufmerksamkeit und die Konzentration (Urk. 6/94/15).
In retrospektiver Hinsicht wurde
vermerkt, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht vermutlich bereits ab 2010 nicht mehr zumutbar ge wesen wäre. Der Versicherte habe aber offensichtlich bis April 2012 gearbei tet .
S eit April 2012 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% vor .
Der psychische Ge sundheitszustand habe sich a b Herbst 2013 bis zum Datum der aktuellen Un tersuchung ge bessert. Der genaue Verlauf der Besserung könne nicht sicher be schrieben werden. Man gehe deshalb davon aus, dass seit dem Untersu chungs zeitpunkt die genannte 70%ige Arbeitsfähigkeit (in angep asster Tätig keit) be stehe . Für die Zeit zwischen April 2012 und Herbst 2013 werde für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf die behandelnden Psychiater verwiesen (Urk. 6/94/16 und 6/94/17).
Zur Frage, o b psychosoziale Faktoren überwiegen oder eine allfällige Arbeitsun fähigkeit vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzu führen sei, wurde festgehalten, dass ein psychisches Leiden mit Krankheitswert führend sei. Für die auffällige Diskrepanz zur aktuellen E inschätzung der Ar beits fähigkeit seitens des Versicherten (er sehe sich nur zu maximal 50 % an ei nem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig) seien an psychosozialen Kon textfaktoren jedoch das fortgeschrittene Alter und die ursprünglich beabsich tigte Pensio nie rung im 6 3. Lebensjahr anzumerken (Urk. 6/94/17).
Die von Seiten des Beschwerdeführers gestellte Zusatzfrage, ob angesichts sei nes fortgeschrittenen Alters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie der beste hen den psychischen und somati schen Gesundheitsschäden und der daraus re sul tierenden Einschränkungen die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähig keit aus medizinischer Sicht möglich sei (vgl. Urk.
6/68/2, 6/70 und 6/85), wurde dahingehend beantwortet, dass eine umschriebene Restarbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit vorliege. Unter Einhaltung des beschriebenen Belastungsprofils sei eine Verwertung aus medizinischer Sicht möglich. Eine limitierende Persön lichkeitsstrukur sei nicht gegeben. Das fortgeschrittene Alter sei nach derzeitiger versicherungsmedizinischer Diktion kein Grund, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu werten (Urk. 6 /94/18) . 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 2 7. Juni 2014 beruht auf körperlichen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen des Be schwerdeführers, welche in der Zeit vom 1 9. Mai bis zum 2. Juni 2014 statt fan den (vgl. Urk.
6/94/1). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ange messen . Überdies setzt es sich detailliert mit anders lautenden Beurteilungen, namentlich der von den behandelnden Psychiatern gestellten Diagnose einer re zi divierenden depressiven Störung auseinander. Seine eigene Einschätzung, ge mäss welcher
aus psychiatrischer Sicht lediglich eine depressive Episode zu di agnostizieren ist,
deren Behandlung seit April 2012 in den medizinischen Akten beschrieben wird, begründet es einleuchtend und nachvollziehbar (Urk. 6/94/30) .
Das Gutachten der B.___ er füllt folglich
insoweit die von der Recht spre chung statuierten Anforderungen an ein me dizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). 4.2
Darüber hinaus haben die Gutachter der B.___ in ihren Ausführungen ein gehend und schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner phy si schen Gesundheits beeinträchtigungen
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Glas schneider zu 100 % arbeitsunfähig ist
und nur noch behinderungsange passte Tätigkeiten mit dem umschriebenen Belastungsprofil
verrichten kann . Ebenso wurde nachvollziehbar und einleuchtend begründet, dass
überdies
ein
psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht, aufgrund dessen
aktueller
symp tomatischer Ausprägung ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (d.h. Juni 2014)
eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich in einem beschränkten Umfang von 70 % zumutbar ist . Die se gutachterlichen Feststellungen sind be weiskräftig.
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass eine leichte bis mittel schwere depressive Episode
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein invalidisierende r psychischer Gesundheitsschaden
sei, da es an der gefor derten Erheblichkeit in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer mangle (Urk. 2 S. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E.
3.5 mit Hinweis en und BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Die zitierten Bundesgerichts entscheide äussern sich jedoch
lediglich zur Frage, ob die im je weils konkreten Fall d iagnostizierte depressive Episode eine psychische Komor bidität von erheb licher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer
darstellt, welche – allenfalls zusammen mit weiteren Umständen – eine Ausnahme von der damals noch massgeblichen Vermutung
begründet, dass die gleichzeitig diag nostizierte soma to forme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens an streng ung überwindbar sind (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352 E. 2.2.3).
Eine somatoforme Schmerzstörung stand hier nie zur Diskussi on, ebenso wenig sonst ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales
Be schwerdebild ohne organische Grundlage . Die fraglichen Ent scheid e sind somit weder relevant noch lassen sie die von der Beschwerdegeg nerin gezogenen Schlüsse zu. Vielmehr wird eine invalidisierende Wirkung ei ner mittelgradigen depressiven Störung, welche nicht bloss Begleiterscheinung einer Schmerz krank heit ist, auch vom Bundesgericht nicht von vornherein aus geschlossen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_690/2013 vom 2 2. Juli 2014 E. 4.2). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Weiteren vertretenen An sicht kommt es auch nicht darauf an, ob und wie schnell die diagnostizierte de pressive Episode therapierbar ist (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Behandelbarkeit eines psychischen Leidens sagt, für sich allein betrachtet, nichts Abschliessendes über dessen invalidi sie ren den Charakter aus; vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die fach ärztlich diagnostizierte psychische Erkrankung invaliditäts relevant ist, nament lich ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Renten zusprache
erfüllt sind (BGE 127 V 294 E. 4c).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass mit dem Gutachten der B.___ vom 2 7. Juni 2014 physische und psychische Gesu ndheitsschäden ausge wie sen sind, welche den Beschwerdeführer in organischer Hinsicht dauerhaft und im Übrigen zumindest während einer längere n Zeit (Urk. 6/94/16; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigen.
Zur retrospektiven gutachterlichen Beurteilung ist hier
bereits
zu bemerken, dass insoweit nachvollziehbar und schlüssig dar gelegt wurde,
weshalb a us rheumatologischen Gründen von einer
100%igen Ar beits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit seit April 2012 auszugehen ist (Urk. 6/94/17). Die einjährige Wartezeit ist daher
o hne W eiteres erfüllt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG). U nter diesen Umständen
wäre die Beschwerdegegne rin
vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 dazu gehal ten gewesen
zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer mit der ab Juni 2014 at te stierten 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rente nausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann oder ob ein ren ten anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Dies wird nachzuholen sein. 4.3
Hinsichtlich der retrospektive n gutachterlichen Beurteilung der B.___ ist vorab erneut zu bemerken, dass sie in somatischer Hinsicht überzeugt. Für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wird für die Zeit zwischen A pril 2012 und Herbst 2013 lediglich auf die behandelnden Psychiater verwie sen . Zwischen Herbst 2013 und Juni 2014 habe eine Besserung der Arbeitsfä higkeit stattgefunden, wobei der genaue Verlauf in dieser Zeitspanne nicht se riös be schrieben werden könne (Urk. 6/94/17). Es erscheint fraglich, ob und in wieweit in diesen Ausführungen überhaupt eine eigenständige Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu erblicken ist. Sie lassen jedenfalls zumindest ausser Acht, dass das polydisziplinäre Gutachten unter anderem zur Klärung der Diskrepanz zwischen der von den behandelnden Psychiatern attestierten hohen Arbeitsun fähigkeit und der eher wenig ausgeprägten psychischen Störung (beziehungs weise Symp to matik) in Auftrag gegeben wurde (Urk. 6/94/3, 6/94/20 und 6/94/28; vgl. Urk. 6/100/5). Vor diesem Hintergrund wäre eine kritische Ausei nandersetzung mit den betreffenden Arztberichten und den darin vorgenomme nen Arbeits fähig keitsbeurteilungen zu erwarten . Eine solche fand nicht statt (vgl. Urk. 6/94/12 und 6/94/20 ff.) . Es wurde einzig und insoweit auch noch nachvollziehbar be merkt, dass ab dem Beginn der stationären Behandlung vom 2 3. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vor gelegen habe (Urk. 6/94/30) . Die Entlassung erfolgte jedoch bereits am 31. August 2012 (vgl. Urk. 6/12/7 und 6/18/12). Mangels einer Diskussion der Berichte der nachbe han delnden Psychiater erweist sich das Gutachten der B.___
ab diesem Zeitpunkt als unvollständig und nicht schlüssig begründet.
Es wird in diesem Punkt zu ergänzen sein.
Daran vermag auch nicht s zu ändern, dass bei der psychiatrischen Beurteilung
offenbar berücksichtigt wurde, dass
– nach einer gewissen Besserung der Symp tomatik – im September/Oktober 2013 eine Potentialerhebung durch die Z.___ stattgefunden hatte, worauf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Ver sicher ten durch physische und psychische Instab i lität und eine deutliche Ver lang sa mung noch als stark beeinträchtigt beschrieben wurde .
Insbesondere ver mag der vom psychiatrischen Gutachter daraus gezogene Schluss, o ffen sichtlich hätten sich der psychische Zustand und die Leistungsfähigkeit
seit Herbst 2013
bis zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt verbessert (U rk. 6/94/14, 6/94/29 und 6 /94/30), nicht zu überzeugen . Aus dem Ergebnis der Potentialabklärung durch die Z.___
l ässt sich nämlich
nicht ohne W eiteres
folgern, wie sich der psychische Gesund heitszustand und die sich daraus erge bene n Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit zum damaligen Zeitpunkt prä sentierten . Dies muss umso mehr gelten, als im Schlussbericht der Z.___
nebst den psychischen auch die somatischen Einschränkungen, namentlich diejenigen durch die Polyarthritis berücksichtigt wurden (Urk. 6/61 /3 und 6/61/4) . Die An nahme einer ab Herbst 2013 (mit der Z.___ -Abklärung als Referenzpunkt) ein getretenen Verbesserung erscheint dahe r als fraglich, zumindest aber nicht als schlüssig begründet .
Der Verlauf zwischen Ende November 2013 und der Begutachtung ist nicht an satzweise dokumentiert und wurde dementsprechend auch bei der gutachterli chen Einschätzung offen gelassen (Urk. 6/94/17) . Auch in diesem Punkt besteht
Klä rungs
- und Ergänzungsbedarf.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich mit dem Gutachten der B.___ der retro spektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepass ten Tätigkeit nicht beurteilen lässt, da es in psychiatrischer Hinsicht unvollstän dig und nicht überzeugend ist .
Mit den übrigen vorhandenen medizinischen Unter lagen lässt sich der hier zur Diskussion stehende Sachverhalt ebenfalls nicht beurteilen, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc),
ebenso der noch zu thematisierenden Kontroversen . Das Gut achten der B.___
ist daher –
nach dem Beizug weiterer Berichte der behan delnden Psychiater be züglich des bis anhin nicht dokumentierten Zeitraums von Ende November 2013 bis zur Begutachung (v gl. auch Urk. 6/97/3)
– zu ergän zen. Dabei wird unter anderem auch zu klären sein, weshalb die sowohl vom Beschwerdeführer selbst (Urk. 6/17) als auch ärztlicherseits festgestellten Ver besserungen nicht deut li cher
in der attestierten Arbeitsfähigkeit zum Ausdruck kamen (vgl. Urk. 6/28 und 6/32). Ebenso stellt sich die Frage, ob und inwieweit invaliditätsfremde Fakto ren, wie zum Beispiel das Alter des Be schwerdeführers und die damit verbundenen Limitierungen, in die jeweiligen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung en der behandeln den Psychiater Eingang fanden. 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zwischen Ende November 2013 und der Begutachtung (Juni 2014) gänzlich ungeklärt ist. Überdies erweist sich das Gutachten der B.___ aus den dargelegten Gründen in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Beschwerdegegnerin mit den ergänzenden Sachverhaltsabklärungen
zu be trauen (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4). Anschliessend wird sie eine korrekte Ermittlung des Invaliditätsgrades vorzunehmen haben, welche der zum Teil noch zu eruierenden und der ab Juni 2014 bereits festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepass ten Tä tigkeit Rechnung trägt . Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme der erforderlichen Weiterungen sowie zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Dem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unter liegender Partei aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E. 7.1) . 5.2
Ebenso hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;
GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine auf Prozessents chädi gung von Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Barauslagen und Meh r wertsteuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01272 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
12. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1952, absolvierte erfolgreich eine Lehre als Buchdrucker. Danach war er während vielen Jahren in diesem Bereich erwerbs tätig. Zuletzt war
er ab dem 1. März 2001 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG an ge stellt, wo er Glas zuschnitt (Urk. 6/3 und 6/20). Die behandelnden Ärzte at te stierten ihm a b dem 2. April 2012 aus psychischen Gründen eine 100%ige Ar beits un fähigkeit, worauf er Krankentaggel d er erhielt (Urk. 6/12). 1.2
A m 2 4. Juli 2012 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4) . Es wurde ihm ein Arbeitsversuch bei seiner Arbeitgeberin ermöglicht, wo rauf diese
das Ar beitsverhältnis per Ende Dezember 2012 kündigte (vgl. Urk. 6/7 und 6/12/4).
Die IV-Stelle prüfte darauf die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings (Urk. 6/8, 6/14 und 6/16) und schloss die berufliche Eingliederung mit Mittei lung vom 25. Oktober 2012 einstweilen ab (Urk. 6/17). Hernach tätigte sie wei tere medizinische (Urk. 6/18, 6/24, 6/25 und 6/28) und erwerbliche (Urk. 6/19 und 6/20) Abklärungen. Am 7 . Mai 2013 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er sich besser fühle, und beantragte berufliche Eingliederung smassnahmen (Urk.
6/27).
Die IV-Stelle stellte darauf mit Vorbescheid vom
29. Mai 2013
die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/31), wogegen der Versi cherte Einwand erheben liess (Urk. 6/36) . Am 2 2. Juli 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Po tenzialabklärung durch die Z.___,
A.___, vom 16. September bis zum 11. Oktober 2013 (Urk. 6/47). Mit Mitteilung vom 11. Okto ber 2013 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung
per sofort ab, da
die Z.___
vorab mündlich über das Resultat der Potentialabklärung in formiert und erklärt ha tt e, dass der Versicherte aus einglied erungspraktischer Sicht aktuell und innert nützlicher Frist nicht sinnvoll in den ersten Arbeits markt eingliederbar sei respektive dort nicht nachhaltig bestehen könne (Urk. 6/59). Die Z.___
erstattete am 2 2. Oktober 2013 ihren Schlussbericht (Urk. 6/61). Nach dem Eingang eines medizinischen Verlaufsbericht s vom 21. November 2013 (Urk. 6/63)
ordnete die IV-Stelle zuerst die Einholung ein es
rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten s an (Urk. 6/66) . Sie
gab dann je doch au f Antrag des Versicherten (vgl. Urk. 6/81)
ein polydisziplinäres Gutach ten in Auftrag (Urk. 6/83), das auch dessen Zusatzfragen beantworten sollte (vgl. U rk. 6/68, 6/70, 6/85 und 6/92). D as Gutachten wurde am 2 7. Juni 2014 von der B.___
erstattet (Urk. 6/94) . Nachdem der Rechtsvertreter des Versi cherten dazu Stellung
genommen hatte (Urk. 6/97), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Okto ber 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 6/ 101). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (Urk.
1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 30. Okto ber 2014 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Invaliden versiche rungsleistungen auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.
2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 19. Januar 2015 auf Abwei sung der Beschwerde
(Urk. 5). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 2 0. Januar 2015 Kennt nis erhalten (Urk. 7).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Perso n sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1. 4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grun d treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beei n trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung den Stand punkt, dass die getroffenen medizinischen Abklärungen ausreichend seien und keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergeben hätten (Urk. 2) .
Demgegenüber lässt der B eschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, mit dem Gutachten der B.___
vom 2 7. Juni 2014 sei sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden aus ge wiesen. Die Beschwerde gegnerin hätte daher einen Einkommensvergleich vor nehmen
müssen, welcher zu einem rentenbegründende n Invaliditätsgrad geführt hätte. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei es ih m jedoch unzumutbar, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, so dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1) . 3 .
3.1
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass d er Beschwer deführer am 2. April 2012 das C.___ der D.___
auf suchte . Dort wurde ihm von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. April 2012 attestiert (Urk. 6/12/6). 3.2
Am 2 3. April 2012 trat der Beschwerdeführer in die Alterspsychiatrie der D.___
zur stationären interdis ziplinär-integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ein, wel che
bis zum 31. August 2012 dauerte (vgl. Urk. 6/12/7 und 6/18/12) . Im Aus trittsbericht vom 5. September 2012 (vgl. Urk. 6/18/8) und in einem Bericht zu handen des Krankentaggeldversicherers vom 6. September 2012 (vgl. Urk. 6/12/7) wurden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), und der Verdacht auf eine leichte kognitive Störung, differentialdiagnostisch eine De pression, sowie diver se somatische Diagnosen
festgehalten . Überdies wurde vom
2. April 2012 bis zum 15. September 2012
eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt .
Aktuell bestünden Hinweise auf Aufmerksamkeits- und Belastbarkeitseinschrän kungen bei ausreichender Orientierung in allen Modalitäten. Weiterhin seien kein e inhaltlichen Denkstörungen, jedoch ein persistierend situatives Gedan ken kreisen um die Arbeitssituation auszumachen . Des Weiteren ergäben sich Zu kunfts än gste und kein Hinweis auf Zwänge. Im Affekt, insbesondere zum Thema Arbeit, sei eine fortbestehende depressive Vulnerabilität mit phasenwei sem Grü beln, Verzweiflung und vereinzelt Schlafstörungen
vorhanden . Es gebe keine psy chomotorischen und auch keine circ adianen Besonderheiten, ebenso wenig Anhaltspunkte für eine Es s störung. Allgemein seien ein vermindertes Selbst wert gefühl und eine innere Unruhe in Belastungssituationen feststellbar. Suizi dalität werde glaubhaft verneint, und Absprachefähigkeit sei gegeben . Der GDS Score liege gegenwärtig bei 3/15 (vgl. Urk. 6/12/8), während er bei Klinikeintritt noch bei 12/15 gelegen habe (Urk. 6/18/ 9) .
Anamnestisch hätten sich Hinweise auf einige kritische Lebensereignisse (Suizid der Schwester, Todgeburt eines Kindes) im primären Lebensumfeld und reaktiv deutliche Stimmungseinbrüche mit weiteren Symptomen (Interessenverlust, An he donie) ergeben, welche die Kriterien von mindestens leichtgradigen depressi ven Episoden erfüllten. Diese seien bisher jedoch – da unbehandelt – offenbar nicht in der Krankengeschichte erwähnt worden . Befragt nach seiner Strategie, sie zu bewältigen, habe der Versicherte erklärt, er habe einfach mehr be ruflich gear bei tet. Überdies habe er von „Verdrängung“ gesprochen. Dieser Bewälti gungs me cha nismus habe bei der aktuellen depressiven Episode nicht mehr ge holfen, da ein Auslöser hierbei seine Arbeitssituation selbst gewesen sei (Urk. 6/12/8).
Im Verlauf der Behandlung habe sich das psychopathologische Zustandsbild gebessert. Die anfangs imponierenden depressiven Symptome seien rückläufig. Ferner habe sich auch der somatische u nd kognitive Zustand verbessert (vgl. Urk. 6/12/8 und 6/18/10)
In der ersten Phase vom 2 3. April bis zum 8. Juli 2012 habe die Behandlung der depressiven Symptome im Zentrum gestanden. Herausragend seien zu Begin n die innere Unruhe und das kaum zu unterbrechende depressive Grübeln, inhalt lich geprägt um die Erlebnisse am Arbeitsplatz im Vorfeld der Erkrankung (Stres s situation, Konflikte mit Vorgesetzten, zunehmende körperliche und kog nitive Überforderung, Selbst ab wertung), ge wese n . Das letztgenannte Symptom habe durch psychotherapeutische Gespräche und
durch den Einsatz von Sero quel im Verlauf deutlich unterbrochen und gemindert werden können. Verbes serter Schlaf, auch unter dem Einsatz von Remeron, sowie die ausführliche re flexive Bearbeitung der aktuellen Situation und des Geschehens am Arbeitsplatz als ein Auslöser der Depression hätten zu einer sukzessiven Besserung der übri gen Symptome geführt . Zu nennen seien eine Verbesserung der anfangs stark de pressiv gefärbten Stimmung, eine Selbstwertsteigerung, ein verbessertes Selbst management im Alltag, die Wiederaufnahme von einigen vor der Erkran kung b e stehenden ausserberuflichen Interessen, weniger innere Unruhe und die Erar bei tung von Zukunftsperspektiven. Durch gezielte ergotherapeutische Mass nah men habe der Versicherte auch in einzelnen kognitiven Bereichen Fort schritte gemacht . Die Leistungen des Kurzzeitgedächtnisses hätten sich verbes sert (von MMS 25/30 bei Eintritt auf MMS 30/30 im August
2012). Auffällig im kogni ti ven Bereich seien nach wie vor Probleme im Umgang mit Zahlen, welche schon seit der Schulzeit bekannt seien, und Schwierigkeiten in der kognitiven Umstell fähigkeit /Flexibilität bei unstrukturierten komplexeren Material - und Parallel verarbeitung en von Aufgaben. Einschränkungen bestünden auch noch deutlich im Bereich der allgemeinen kognitiven Belastbarkeit. Prognostisch gehe man unter dessen nach klinischem Verlauf von einer länger währenden, gegebe nen falls dauerhaften Beeinträchtigung aus. D urch physiothera peutische Massnah men
sei es ferner gelungen, schwere monoton-einseitig her vorgerufene Schmerzen im Schulter-Nackenbereich zu lindern und die körperli che Ausdauer zu steigern. Im Bereich der allgemeinen Ausdauer/Belastbarkeit bestünden jedoch aktuell noch Einschränkungen, altersbedingt (Tempo) wie auch bedingt durch die Einschrän kungen, die er seit seiner Melanom-Operation im August 2011 beschreibe (Urk. 6/12/ 8
f. und 6/18/10 f.).
In der zweiten Phase vom 9. Juli bis zum 1 5. August 2012 habe der Versicherte bei seiner Arbeitgeberin einen sechswöchigen Arbeitsversuch (jeweils Mo, Mi, Fr von 13 bis 17 Uhr) absolvieren können, obwohl seine Arbeitsstelle bereits von einem neuen Mitarbeiter besetzt gewesen sei (Urk. 6/12/9 und 6/18/11) . Dabei hätten sich psychische und kognitive Belastbarkeitseinschränkungen gezeigt. Auf grund der Beobachtungen in der Ergotherapie und im Stationsalltag sei auch auffällig, dass er deutlich Mühe habe bei Anforderungen, die für ihn neu seien, die er selbst strukturieren müsse oder die von ihm eine gewisse kog nitive Flexi bilität er forderten . Ferner seien immer wieder leichte Stimmungsein brüche zu regi strieren, wenn er dann bei einer solchen Aufgabe Probleme habe . Neben die sen aktuellen kognitiven und psychischen Einschränkungen sei seit der Mela nom- Operation im August 2011 auch die körperliche Belastbarkeit im Vergleich zu der Zeit vor der Erkrankung weiterhin reduziert (Urk. 6/12/10).
Pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ä rzt lichen Dienst gelangte darauf zum Schluss, mit dem Bericht vom 6. September 2012 sei eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. April 2012 aus gewiesen (Urk. 6/14/2). 3.3
Der Beschwerdeführer begab sich
am 7. September 2012 in ambulante psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung der D.___ (Urk. 6/18/2). Gemäss deren Be richt vom 29.
Oktober 2012 wurden Hinweise auf leichte bis
mittelgradige Auf merksamkei ts
- und Konzentrationsstörungen und ein leicht herabgesetztes Kurz zeitgedächtnis erhoben . Im formalen Denken sei der Patient etwas ver langsamt, eingeengt auf seine aktuelle Situation (Kündigung am Arbeit splatz).
Ab und zu seien Grübeln und Gedankenkreisen vorhanden . B eim Thema Arbeit bestünden im Affekt eine deutlich depressive Grundstimmung, Verzweiflung, Zu kunfts ängste, das Gefühl, sich nicht mehr gedanklich von der Arbeitssitua tion lösen zu können. Überdies habe man eine Selbstwertproblematik, ein ver mindertes Selbstwertgefühl, Freudlosigkeit, innere Unruhe und ein en mittelgra dig vermin derte n Antrieb festgestellt . Psychomotorisch sei der Patient leicht unruhig und angespannt. Es bestehe ein sozialer Rückzug (Urk. 6/18/2).
Aufgrund der mittelgradigen depr essiven Episode im Rahmen eine r
rezidivie renden depres s iven Störung sei es dem Patienten zur Zeit nicht möglich, eine Tä tigkeit in der freien Marktwirtschaft auszuüben. Aktuell zeige sich u nter der Ein nahme von Antidepressiva eine teilweise Regredienz der depressiven Symp tomatik. Ab wann und in welchem Pensum er wieder arbeitsfähig sei, sei schwer einzuschätzen . Es könne jedoch mit einer günstigen Prognose gerechnet wer den. Nach einem halben Jahr sollte die Arbeitsfähigkeit erneut überprüft werden (Urk. 6/18/2 f.). Bis auf Weiteres sei von einer 100%igen A rbeitsunfähigkeit auszugehen .
Eine Tätigkeit von zwei bis vier Stunden in einer geschützten Werkstatt sei zumutbar . Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestünden aufgrund der depressiven Symptomatik; name ntlich des verminderten Antrieb s mit rascher Erschöpfung, der Tagesmündigkeit und der gedrückten Stimmungs lage . Zudem seien leichte kognitive Defizite vorhanden. Es bestünden ein ver mindertes Selbstwertgefühl und eine grosse Selbstunsicherheit, welche zu Ver un sicherung und Blockiertsein führe . Der Patient benötige länger für Aufgaben, gerate rasch unter Zeitdruck, was ihn verunsichere und überfordere. Es komme zu rascher Ermüdbarkeit und Tagesmündigkeit. Unter Belastung könnte er schnell
dekompensieren (Urk. 6/18/3 f.) .
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und zertifizierter medizi nischer Gutachter, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, vertrat hierzu die Auf fassung, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % auf grund einer mittelgradigen depressiven Störung ohne eingehende weitere Be grün dung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 6/29/2). 3. 4
Zum physischen Gesundheitszustand geht aus den Akten hervor, dass
Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, den Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2012 untersuchte. Im gleichentags ver fassten Bericht hielt er als somatische Diagnosen eine Fingerpolyarthrose bei/mi t betonter, teils erosiver DIP-Arthrose, eine linksseitige Periarthropathia
humeros ca pularis bei/mit Tendopathica, Typ Supraspinatus, und Impingement -Symp tomatik, sowie degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbel säul e fest (Urk. 6/29/9). Dr. G.___ führte aus, dass d ie Fingerpolyarthrose durch eine Kom bination von erblicher Disposition und der manuell belastenden Tä tigkeit in der Glasfirma bedingt sein dürfte; es gebe dafür keine wirklich wirk same The rapie. Bei den DIP-Gelenken komme es häufig zu einer spontanen Arthrodese, Abschaben der Osteophyten sei meist eine kosmetische Indikation. Da auf Ende Jahr die Kündigung erfolgt sei, falle zumindest die belas tende Tätigkeit vorerst weg. Er habe dem Patienten eine abwartende Haltung empfohlen . Bei einer aktivierten Arthrose könne symptomatisch eine NSAR, z.B. Olfen Duo Release 75 mg bis zweimal täglich, versucht werden (Urk. 6/25/10).
Dem Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, vom 1 8. März 2013 zufolge
war
am 7. Juli und am 3.
August 2011 ein malignes Melanom vom SSM-Typ entfernt worden . Der Beschwer deführer leide überdies an einer Rhinokonjunktivitis
pollinosa . Aufgrund der dermato lo gischen Diagnose ergebe sich jedoch keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (Urk. 6/24/6 und 6/24/7).
Nebst den bereits genannten Diagnosen hielt die behandelnde Hausärztin, Dr.
med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, in ihrem un da tierten Bericht diejenige eines degenerative n Halswirbelsäulensyndrom s fest (Urk.
6/25 /1). Die letzte Kontrolle habe am 4. März 2013 stattgefunden. Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weil der Beschwerdeführer wegen kognitiver Störungen, Affektlabilität und Stimmungseinbrüchen einge schränkt sei (Urk. 6/25/2). 3.5
Die weitere Entwicklung der psychischen Situation wurde im Bericht der D.___ vom 2 2. Mai 2013 und in dessen korrigierter Version vom 3. Juni 2013 be schrieben (vgl. Urk. 6/28 und 6/32). Darin
wurde
als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit lediglich noch
eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwär ti g leicht e bis mittelgradige Episode,
aufgeführt (Urk. 6/ 32 /2). Es be stünden weder Kurzzeit- noch Langezeitgedächtnisstörungen, jedoch leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Im formalen Denken sei der Patient geordnet. Er gebe an, manchmal über seine aktuelle Situation und seine Zukunft zu Grübeln und unter Gedankenkreisen zu leiden. Es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen und kein Hinweis auf Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Zwänge. Im Affekt sei er fluktuierend zwischen bedrückt und hoffnungs los, pessimistisch, traurig. Er habe Angst vor der Zukunft und Tage mit Zuver sicht, Hoffnung, doch alles bewältigen zu können, und Freude, alltägliche Akti vitäten zu unternehmen. Das Thema „ Situation a m letzten Ar beitsplatz “ löse eine depressive Stimmung aus. Der Patient zeige eine deutliche Selbstwert pro blematik mit vermindertem Selbstwertgefühl und Vertrauen in die eigenen Fähig keiten. Er sei psychomotorisch leicht unruhig und angespannt, im Antrieb fluk tu ierend vermindert; erhöhte Ermüdbarkeit, reduzierte Belastbarkeit und deut lich reduzierte Stresstoleranz. Der Schlaf sei unter Medikation gut . Der Appetit sei normal. Es bestünden keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdge fähr dung (Urk. 6/32/3) .
Aufgrund des fluktuierenden Zustands mit reduzierter allgemeiner Belastbar keit und deutlich verminderter Stresstoleranz mit rascher Überforderung bei un vor her gesehenen Situationen im Rahmen der rezidivierenden depressiven Stö rung sei es dem Patienten zur Zeit nicht möglich, eine Tätigkeit in der freien Markt wirtschaft auszuüben. Unter der antidepressiven Therapie in Kombination mit Psy chotherapie zeige sich eine teilweise Reduktion der depressiven Symp to ma tik. Der Patient sei in der Lage, ab 1. Juni 2013 in einem geschützten Rah men eine Tätigkeit mit einem Pensum von 20 % auszuüben. Eine weitere langsame Stei gerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf sei bei seiner kooperativen und leis tungs bereiten Haltung möglich (Urk. 6/ 32 /3).
Die Frage nach der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus geübte Tätigkeit wurde dahingehend beantwortet, dass sie vom 20. Novem ber 2012 bis zum 3 1. Mai 2013 100 % betragen habe. Ab dem 1. Juni 2013 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/ 32 /4).
Der Patient sei in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, da unvorhergesehene Aufgaben oder Situationen zu einem raschen depressiven Stimmungseinbruch und zu Denkblockaden führten. Er zeige diskrete Minderleistungen beim Abru fen und Wiedererkennen verbaler Inhalte. Im attentionalen Bereich zeige er leichte Einbussen und ein verlangsamtes Arbeitstempo bei Aufgaben der selektiven Aufmerksamkeit. Es zeigten sich diskrete Teilleistungsschwächen im mnesti schen Bereich, die im Rahmen der depressiven Episode gut erklärbar seien. Der Patient sei sehr bemüht, wenige Fehler zu machen, was sich negativ auf sein Arbeitstempo auswirke. Er zeige ein gutes Fehlermonitoring (Urk. 6/ 32 /4).
Es sei eine klare engmaschige Strukturierung und Priorisierung der Aufgaben seitens des Arbeitgebers nötig . Die Aufgaben müssten einzeln erteilt werden und der Patient müsse die Möglichkeit bekommen, diese ohne Druck und in sei nem Tempo zu erledigen. Wenn er die zugeteilte Tätigkeit abg eschlossen habe, sollte er die n ächste bekommen. Er zeige eine Belastbarkeitsei nschränkung im Alltag auch bei A ufgaben, die ihm bekannt seien. In Stresssituationen komme es zu einer raschen Verunsicherung mit Denkblockaden (Urk. 6/32/4). 3.6
Im Schlussbericht der Z.___ zur Potentialerhebung vom 1 6. September bis zum 1 1. Oktober 2013 (Urk. 6/61) wurde bescheinigt, dass der Beschwerdeführer schnel l den Einstieg gefunden und eine grosse Bereitschaft gezeigt habe, sich mit seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit auseinander zu setzen. Er habe authentisch und transparent gewirkt. Immer wieder habe er aus seiner berufli chen Vergangenheit erzählt, insbesondere habe er dabei die Kündigung und die Situation an seinem letzten Arbeitsplatz erwähnt. Dadurch sei deutlich gewor den, dass ihn die Situation nach wie vor sehr belaste und wenig verarbeitet sei. Der Verlust des Arbeitsplatzes, seine körperlichen Beeinträchtigungen und das Gefühl, nicht mehr gebraucht zu werden, belaste ihn enorm. Wiederholt habe er betont, dass es ihm schon immer schwer gefallen sei, Nein zu sagen und sich abzu grenzen. Erst jetzt habe er realisiert, dass er oft ausgenutzt worden sei. Zu dem sei der Eindruck entstanden, dass es ihm schwer falle, seine momentan ge ringe Belastbarkeit zu akzeptieren (Urk. 6/61/2).
Der Beschwerdeführer habe selbständig und ausdauernd mit wenig Vermei dungs tendenzen gearbeitet. Es sei ihm wichtig erschienen, die ihm übertragenen Arbeiten möglichst korrekt auszuführen. Um neue Arbeitsabläufe zu verinnerli chen, habe er Zeit benötigt. Die Arbeitsausführung sei deutlich verlangsamt ge wesen. Anhand von Beobachtungen bei unterschiedlichsten Arbeitsaufträgen, Test ergebnissen und persönlichen Äusserungen des Beschwerdeführers seien eine
eingeschränkte Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit deutlich ge worden . Seine körperliche Beeinträchtigung (Polyarthritis) sei offensichtlich und wirke sich negativ auf seine Arbeitsgeschwindigkeit, Mobilität und Flexibilität aus. Da durch wirke er bei handlungsorientierten Arbeiten, insbesondere bei feinmo to rischen Tätigkeiten träge und verlangsamt. Somit sei er auf wechselnde Tätig kei ten und Belastungen angewiesen. Nach eigenen Angaben verursache das Heben von Gewichten von mehr als 5 kg Schmerzen. Seine fachlichen Res sour cen lägen klar in manuellen Tätigkeiten. Abstrakte, konzeptionelle und kre ative Arbeiten gehörten nicht zu seinen Stärken (Urk. 6/61/3) .
In der Zusammenarbeit mit den anderen Teilnehmenden habe sich der Be schwer deführer sehr kooperativ und lösungsorientiert gezeigt. Mit seiner zu rückhal ten den und sorgfältigen Art und Weise habe er Ruhe und Gelassenheit in die Gruppe gebracht und so massgeblich zu einer entspannten Gruppenat mosphäre beige tra gen. Gemeinsame Aufgaben habe er pflichtbewusst erledigt und es sei ihm ge lungen, mit angemessenen Vorschlägen und adäquater Kom munikation die Gruppe und ihre Ziele zu unterstützen. Das Selbstvertrauen im Zusammenhang mit seiner psychisch und physisch geringen Stabilität scheine stark einge schränkt . Er verfüge gemäss seiner Eigeneinschätzung aktuell über wenig posi tive Selbstinstruktion und ein hohe s Bedürfnis n ach sozialer Un terstützung. Er reagiere sensibel auf Druck- und Stresssituationen und sei auf eine wohl woll ende Begleitung angewiesen. Seine Umgangsformen seien jeder zeit freundlich und der Situation entsprechend gewesen. Grundsätzlich habe er sich in Bezugs personengesprächen offen, ehrlich und selbstkritisch gezeigt (Urk. 6/61/3).
Die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei durch die physische und psychi sche Instabilität stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei auf klare Vorga ben und Strukturen sowie auf eine enge, wohlwollende Begleitung und ein zeit nahes Feedback angewiesen. Eine für den ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben. Arbeits rehabilitative Massnahmen erschienen aufgrund der massiven Verlang sa mung, der körperlichen Beeinträchtigung und der psychischen Instabilität aktu ell
als wenig sinnvoll. Aufgrund der momentan geringen Belastbarkei t und Leis tungs fähigkeit und der körperlichen Beeinträchtigungen, welche eine Tätig keit im angestammten Berufsfeld verunmöglichten, würden seine Chancen auf dem Ar beitsmarkt als sehr gering eingeschätzt. Zur Erhaltung einer Tagesstruk tur und zu r Stärkung des Selbstvertrauens erscheine eine geeignete Beschäfti gung als empfehlenswert (Urk. 6/61/4). 3.7
In einem weiteren Bericht der D.___ vom 2 1. November 2013 (Urk. 6/63) wurde in psychischer Hinsicht erneut eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode, diagnostiziert. Es wurde unter anderem ver merkt, dass der Patient angebe, manchmal über seine aktuelle Situation und seine Zukunft zu grübeln und unter Gedankenkreisen zu leiden. Aktuell könne er das Gedankenkreisen teilweise stoppen. Im Affekt sei er fluktuierend, zwi schen be drückt, hoffnungslos, pessimistisch, traurig, Angst vor der Zukunft und Tage n mit
Zuversicht, Hoffnung, doch alles bewältigen zu können, Freude, all tägliche Akti vitäten zu unternehmen. Das Thema „Situation am letzten Arbeits platz“ löse immer noch eine depressive Stimmung aus. Der Patient zeige eine deutliche Selbst wertproblematik mit vermindertem Selbstwertgefühl und Ver trauen in die eigenen Fähigkeiten. Er stelle zu grosse Anforderungen an sich und habe Mühe, bei Schwierigkeiten Hilfe zu holen, aus Angst, zurückgewiesen zu werden. Psy chomotorisch sei er ruhiger und entspannter . Der Antrieb sei fluktuierend ver mi n d ert, es bestünden eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine redu zierte Belastbarkeit und eine deutlich reduzierte Stresstoleranz.
Es wurde eine vom 2 0. November 201 3 bis auf Weiteres andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einer geschützten Umgebung betrage die Ar beits unfähigkeit ab dem 1. Dezember 2013 50 % . Die Einschränkungen und de ren Auswirkungen bei der Arbeit wurden mit exakt demselben Wortlaut be schrieben wie im Vorbericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/63/4; vgl. Urk. 6/32/4).
Auch hierzu bemerkte Dr. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst, dass die Be urteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ohne W eiteres nachvollziehbar sei. Es fehle eine nähere Begründung. Auch bleibe un klar, inwieweit fachfremde somatische Befunde in die Beurteilung eingeflossen seien (Urk. 6/100/5). 3. 8
Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 2 7. Juni 2014 enthält fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/94/ 14):
1.
Leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
2.
Zervikovertebrales Syndrom bei Spondylarthrose der Halswirbelsäule
3.
Ausgeprägte Fingerpolyarthrose.
Überdies wurden eine saisonale Rhinokonjunktivitis, ein Status nach zweimali ger Melanomentferntung am Rücken und eine Adipositas diagnostiziert, welchen kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei (Urk. 6/94/14).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Glaszuschneider sei aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Aus psychischen Gründen bestehe eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von 30 % . Die leicht- bis mittelgradige depressive Episode habe sich sukzessive entwickelt und im Jahr 2010 (gemeint wohl: 2012) mit einer mittelgradigen depressiven Symptomatik ihren Höhepunkt erreicht. Im Rahmen einer Potenzialerhebung durch die Z.___
im September/Oktober 2013 sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versi cher ten immer noch als stark beeinträchtigt beschrieben worden. Offensichtlich habe sich der psychische Zustand bis zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt ver bessert. Im affektiven Bereich könne noch eine mässiggradige depressive Stim mungslage verzeichnet werden und es zeigten sich neuropsychologisch leichte Funktionsstörungen, insbesondere eine Verlangsamung und eine ver minderte kon zentrative Belastbarkeit. Wie im psychiatrischen Fachgutachten dargestellt, seien die leichten kognitiven Einschränkungen mit überwiegender Wahrschein lichkeit Folge der affektiven Störung und zeigten nicht den Beginn einer orga nischen Hirnerkrankung an. Die aktuellen psychischen Auffälligkeiten beding ten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30 % sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch einer Verweistätigkeit. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr und in einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (Urk. 6/94/14 und 6/94/15) .
Hinsichtlich des Belastungsprofil s wurde festgehalten, dass dem Versicherten eine körperlich leicht e bis zeitweise mittelschwere Tätigkeit ohne ausgespro chene Haltungsmonotonie ganztags zumutbar sei. Wege n der Fingerpolyarth rose und des Zervikal-Syndrom s seien dabei kraftaufwendige Tätigkeiten und repetitives Heben von Lasten über 10 bis 15 kg nicht möglich. Insbesondere seien Zwangs haltungen zu vermeiden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeit mit dem Er fordernis einer hohen Daueraufmerksamkeit und längerer Konzent rationsphasen zu vermeiden. Sicherheitsrelevante Aufgaben oder Arbeiten, die einer schnellen Reaktionsfähigkeit bedürfen, seien ungünstig. Vorteilhaft seien eher repetitive Arbeiten mit erhöhtem Routineanteil und mit mässigen Anfor derungen an die Daueraufmerksamkeit und die Konzentration (Urk. 6/94/15).
In retrospektiver Hinsicht wurde
vermerkt, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht vermutlich bereits ab 2010 nicht mehr zumutbar ge wesen wäre. Der Versicherte habe aber offensichtlich bis April 2012 gearbei tet .
S eit April 2012 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% vor .
Der psychische Ge sundheitszustand habe sich a b Herbst 2013 bis zum Datum der aktuellen Un tersuchung ge bessert. Der genaue Verlauf der Besserung könne nicht sicher be schrieben werden. Man gehe deshalb davon aus, dass seit dem Untersu chungs zeitpunkt die genannte 70%ige Arbeitsfähigkeit (in angep asster Tätig keit) be stehe . Für die Zeit zwischen April 2012 und Herbst 2013 werde für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf die behandelnden Psychiater verwiesen (Urk. 6/94/16 und 6/94/17).
Zur Frage, o b psychosoziale Faktoren überwiegen oder eine allfällige Arbeitsun fähigkeit vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzu führen sei, wurde festgehalten, dass ein psychisches Leiden mit Krankheitswert führend sei. Für die auffällige Diskrepanz zur aktuellen E inschätzung der Ar beits fähigkeit seitens des Versicherten (er sehe sich nur zu maximal 50 % an ei nem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig) seien an psychosozialen Kon textfaktoren jedoch das fortgeschrittene Alter und die ursprünglich beabsich tigte Pensio nie rung im 6 3. Lebensjahr anzumerken (Urk. 6/94/17).
Die von Seiten des Beschwerdeführers gestellte Zusatzfrage, ob angesichts sei nes fortgeschrittenen Alters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie der beste hen den psychischen und somati schen Gesundheitsschäden und der daraus re sul tierenden Einschränkungen die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähig keit aus medizinischer Sicht möglich sei (vgl. Urk.
6/68/2, 6/70 und 6/85), wurde dahingehend beantwortet, dass eine umschriebene Restarbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit vorliege. Unter Einhaltung des beschriebenen Belastungsprofils sei eine Verwertung aus medizinischer Sicht möglich. Eine limitierende Persön lichkeitsstrukur sei nicht gegeben. Das fortgeschrittene Alter sei nach derzeitiger versicherungsmedizinischer Diktion kein Grund, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu werten (Urk. 6 /94/18) . 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 2 7. Juni 2014 beruht auf körperlichen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen des Be schwerdeführers, welche in der Zeit vom 1 9. Mai bis zum 2. Juni 2014 statt fan den (vgl. Urk.
6/94/1). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ange messen . Überdies setzt es sich detailliert mit anders lautenden Beurteilungen, namentlich der von den behandelnden Psychiatern gestellten Diagnose einer re zi divierenden depressiven Störung auseinander. Seine eigene Einschätzung, ge mäss welcher
aus psychiatrischer Sicht lediglich eine depressive Episode zu di agnostizieren ist,
deren Behandlung seit April 2012 in den medizinischen Akten beschrieben wird, begründet es einleuchtend und nachvollziehbar (Urk. 6/94/30) .
Das Gutachten der B.___ er füllt folglich
insoweit die von der Recht spre chung statuierten Anforderungen an ein me dizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). 4.2
Darüber hinaus haben die Gutachter der B.___ in ihren Ausführungen ein gehend und schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner phy si schen Gesundheits beeinträchtigungen
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Glas schneider zu 100 % arbeitsunfähig ist
und nur noch behinderungsange passte Tätigkeiten mit dem umschriebenen Belastungsprofil
verrichten kann . Ebenso wurde nachvollziehbar und einleuchtend begründet, dass
überdies
ein
psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht, aufgrund dessen
aktueller
symp tomatischer Ausprägung ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (d.h. Juni 2014)
eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich in einem beschränkten Umfang von 70 % zumutbar ist . Die se gutachterlichen Feststellungen sind be weiskräftig.
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass eine leichte bis mittel schwere depressive Episode
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein invalidisierende r psychischer Gesundheitsschaden
sei, da es an der gefor derten Erheblichkeit in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer mangle (Urk. 2 S. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E.
3.5 mit Hinweis en und BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Die zitierten Bundesgerichts entscheide äussern sich jedoch
lediglich zur Frage, ob die im je weils konkreten Fall d iagnostizierte depressive Episode eine psychische Komor bidität von erheb licher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer
darstellt, welche – allenfalls zusammen mit weiteren Umständen – eine Ausnahme von der damals noch massgeblichen Vermutung
begründet, dass die gleichzeitig diag nostizierte soma to forme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens an streng ung überwindbar sind (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352 E. 2.2.3).
Eine somatoforme Schmerzstörung stand hier nie zur Diskussi on, ebenso wenig sonst ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales
Be schwerdebild ohne organische Grundlage . Die fraglichen Ent scheid e sind somit weder relevant noch lassen sie die von der Beschwerdegeg nerin gezogenen Schlüsse zu. Vielmehr wird eine invalidisierende Wirkung ei ner mittelgradigen depressiven Störung, welche nicht bloss Begleiterscheinung einer Schmerz krank heit ist, auch vom Bundesgericht nicht von vornherein aus geschlossen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_690/2013 vom 2 2. Juli 2014 E. 4.2). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Weiteren vertretenen An sicht kommt es auch nicht darauf an, ob und wie schnell die diagnostizierte de pressive Episode therapierbar ist (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Behandelbarkeit eines psychischen Leidens sagt, für sich allein betrachtet, nichts Abschliessendes über dessen invalidi sie ren den Charakter aus; vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die fach ärztlich diagnostizierte psychische Erkrankung invaliditäts relevant ist, nament lich ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Renten zusprache
erfüllt sind (BGE 127 V 294 E. 4c).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass mit dem Gutachten der B.___ vom 2 7. Juni 2014 physische und psychische Gesu ndheitsschäden ausge wie sen sind, welche den Beschwerdeführer in organischer Hinsicht dauerhaft und im Übrigen zumindest während einer längere n Zeit (Urk. 6/94/16; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) in seiner Arbeits fähigkeit beeinträchtigen.
Zur retrospektiven gutachterlichen Beurteilung ist hier
bereits
zu bemerken, dass insoweit nachvollziehbar und schlüssig dar gelegt wurde,
weshalb a us rheumatologischen Gründen von einer
100%igen Ar beits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit seit April 2012 auszugehen ist (Urk. 6/94/17). Die einjährige Wartezeit ist daher
o hne W eiteres erfüllt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG). U nter diesen Umständen
wäre die Beschwerdegegne rin
vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 dazu gehal ten gewesen
zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer mit der ab Juni 2014 at te stierten 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rente nausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann oder ob ein ren ten anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Dies wird nachzuholen sein. 4.3
Hinsichtlich der retrospektive n gutachterlichen Beurteilung der B.___ ist vorab erneut zu bemerken, dass sie in somatischer Hinsicht überzeugt. Für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wird für die Zeit zwischen A pril 2012 und Herbst 2013 lediglich auf die behandelnden Psychiater verwie sen . Zwischen Herbst 2013 und Juni 2014 habe eine Besserung der Arbeitsfä higkeit stattgefunden, wobei der genaue Verlauf in dieser Zeitspanne nicht se riös be schrieben werden könne (Urk. 6/94/17). Es erscheint fraglich, ob und in wieweit in diesen Ausführungen überhaupt eine eigenständige Beurteilung der Arbeits fähigkeit zu erblicken ist. Sie lassen jedenfalls zumindest ausser Acht, dass das polydisziplinäre Gutachten unter anderem zur Klärung der Diskrepanz zwischen der von den behandelnden Psychiatern attestierten hohen Arbeitsun fähigkeit und der eher wenig ausgeprägten psychischen Störung (beziehungs weise Symp to matik) in Auftrag gegeben wurde (Urk. 6/94/3, 6/94/20 und 6/94/28; vgl. Urk. 6/100/5). Vor diesem Hintergrund wäre eine kritische Ausei nandersetzung mit den betreffenden Arztberichten und den darin vorgenomme nen Arbeits fähig keitsbeurteilungen zu erwarten . Eine solche fand nicht statt (vgl. Urk. 6/94/12 und 6/94/20 ff.) . Es wurde einzig und insoweit auch noch nachvollziehbar be merkt, dass ab dem Beginn der stationären Behandlung vom 2 3. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vor gelegen habe (Urk. 6/94/30) . Die Entlassung erfolgte jedoch bereits am 31. August 2012 (vgl. Urk. 6/12/7 und 6/18/12). Mangels einer Diskussion der Berichte der nachbe han delnden Psychiater erweist sich das Gutachten der B.___
ab diesem Zeitpunkt als unvollständig und nicht schlüssig begründet.
Es wird in diesem Punkt zu ergänzen sein.
Daran vermag auch nicht s zu ändern, dass bei der psychiatrischen Beurteilung
offenbar berücksichtigt wurde, dass
– nach einer gewissen Besserung der Symp tomatik – im September/Oktober 2013 eine Potentialerhebung durch die Z.___ stattgefunden hatte, worauf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Ver sicher ten durch physische und psychische Instab i lität und eine deutliche Ver lang sa mung noch als stark beeinträchtigt beschrieben wurde .
Insbesondere ver mag der vom psychiatrischen Gutachter daraus gezogene Schluss, o ffen sichtlich hätten sich der psychische Zustand und die Leistungsfähigkeit
seit Herbst 2013
bis zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt verbessert (U rk. 6/94/14, 6/94/29 und 6 /94/30), nicht zu überzeugen . Aus dem Ergebnis der Potentialabklärung durch die Z.___
l ässt sich nämlich
nicht ohne W eiteres
folgern, wie sich der psychische Gesund heitszustand und die sich daraus erge bene n Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit zum damaligen Zeitpunkt prä sentierten . Dies muss umso mehr gelten, als im Schlussbericht der Z.___
nebst den psychischen auch die somatischen Einschränkungen, namentlich diejenigen durch die Polyarthritis berücksichtigt wurden (Urk. 6/61 /3 und 6/61/4) . Die An nahme einer ab Herbst 2013 (mit der Z.___ -Abklärung als Referenzpunkt) ein getretenen Verbesserung erscheint dahe r als fraglich, zumindest aber nicht als schlüssig begründet .
Der Verlauf zwischen Ende November 2013 und der Begutachtung ist nicht an satzweise dokumentiert und wurde dementsprechend auch bei der gutachterli chen Einschätzung offen gelassen (Urk. 6/94/17) . Auch in diesem Punkt besteht
Klä rungs
- und Ergänzungsbedarf.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich mit dem Gutachten der B.___ der retro spektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepass ten Tätigkeit nicht beurteilen lässt, da es in psychiatrischer Hinsicht unvollstän dig und nicht überzeugend ist .
Mit den übrigen vorhandenen medizinischen Unter lagen lässt sich der hier zur Diskussion stehende Sachverhalt ebenfalls nicht beurteilen, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc),
ebenso der noch zu thematisierenden Kontroversen . Das Gut achten der B.___
ist daher –
nach dem Beizug weiterer Berichte der behan delnden Psychiater be züglich des bis anhin nicht dokumentierten Zeitraums von Ende November 2013 bis zur Begutachung (v gl. auch Urk. 6/97/3)
– zu ergän zen. Dabei wird unter anderem auch zu klären sein, weshalb die sowohl vom Beschwerdeführer selbst (Urk. 6/17) als auch ärztlicherseits festgestellten Ver besserungen nicht deut li cher
in der attestierten Arbeitsfähigkeit zum Ausdruck kamen (vgl. Urk. 6/28 und 6/32). Ebenso stellt sich die Frage, ob und inwieweit invaliditätsfremde Fakto ren, wie zum Beispiel das Alter des Be schwerdeführers und die damit verbundenen Limitierungen, in die jeweiligen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung en der behandeln den Psychiater Eingang fanden. 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht zwischen Ende November 2013 und der Begutachtung (Juni 2014) gänzlich ungeklärt ist. Überdies erweist sich das Gutachten der B.___ aus den dargelegten Gründen in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Beschwerdegegnerin mit den ergänzenden Sachverhaltsabklärungen
zu be trauen (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4). Anschliessend wird sie eine korrekte Ermittlung des Invaliditätsgrades vorzunehmen haben, welche der zum Teil noch zu eruierenden und der ab Juni 2014 bereits festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepass ten Tä tigkeit Rechnung trägt . Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme der erforderlichen Weiterungen sowie zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Dem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unter liegender Partei aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E. 7.1) . 5.2
Ebenso hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;
GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine auf Prozessents chädi gung von Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Barauslagen und Meh r wertsteuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke