Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren
1956, meldete sich aufgrund von Hörproblemen am
9. Juli 2007 unter Auflage medizinischer Berichte (Urk. 5/1-2, Urk. 5/4-5)
zur Hör geräteversorgung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/6). Die Sozi alver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Ab klä rung en (Urk. 5/8, Urk. 5/10), holte einen Kostenvoranschlag mit bestätigter Über nahme von Mehrkosten ein (Urk. 5/9) und erteilte am 18. Februar 2008 die Kos ten gutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 5/11). 1.2
Am 12. August 2014 machte der Versicherte durch seinen Hörgerätelieferant eine Verschlechterung seines Gehörs geltend und beantragte die Abgabe neuer Hör geräte, da die alten sehr reparatur anfällig seien (Urk. 5/13). Nach erfolgter medi zi nischer Abklärung (ärztliche Erstexpertise, Urk. 5/15) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mi t Vorbescheid vom 8. Oktober 2014 (Urk. 5/18) in Aussicht, dass eine Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 840.-- vergütet werde und verfügte, nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid kei nen Einwand erhoben hatte, am 17. November 2014 im Sinne des Vorbe scheids (Urk. 5/19 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 17. November 2014 erhob der Versicherte am 26. Novem ber 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Kostenüber nahme für zwei Hörgeräte (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015
(Urk. 4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 14. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus ü bung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Nach Mass gabe der Arti kel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben od er in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem medizinische Mass nahmen sowie di e Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . a und lit . d IVG). 1.3
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Ver sicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leih weise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.4
Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörig keit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine monaurale Ver sor gung beträgt Fr. 840.-- und für eine bi naurale Versorgung Fr. 1‘650.--, je weils ohne Reparaturen und Batteriekos ten. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Ferner werden unter dieser Ziff. 5.07 des HVI-Anhangs auch die Pauschalen für die Batteriekos ten und Reparaturen geregelt und das Bundesamt beauftragt, eine Liste der den Anforderungen genügenden Hörgeräte zu er stell en . In Ziff.
5.07.1 wer den sodann die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung an implantierte- und knochenverankerte Hörgeräte umschrieben bzw. die Regelung hierfür an da s Bundesamt delegiert. In Ziff. 5.07.2* wird das Bundesamt befugt festzu legen, in welchen Fällen über die Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Bei träge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können (Härtefallregelung). 1.5
Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Ge sell schaft für Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherun gen (BSV) Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV (nachfolgend: Richt linien für O RL-Expertenärzte), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt wurden. Da rin werden die Anforderungen an den Experten (Arzt/Ärztin) und die technische Ausrüstung umschrieben (Ziff . 2), die ge setzlichen Grundlagen und weitere Vo r aussetzungen dargelegt (Ziff.
3) sowie Richtlinien für die Experten tätigkeit für Erwachsene (Ziff.
4) sowie Kinder und Jugendliche n (Ziff.
5) aufgestellt. Unter dem Titel Expertentätigkeit für Erwachsene, Erstexpertise, wird festge halten, dass die IV einen Pauschalbe trag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Ge samt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Ziff. 4.1.1.). Der Gesamt-Hörver lust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprach audiogramm. Im Tonaudiogramm wird der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual berechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhör verlust pro Ohr nach Sozialindex (Deutsch) oder Fournier (Franzö sisch) pro zentual nach einer im Anhang aufgelisteten Tabelle berechnet. Für den Ge samt-Hörverlust werden die einzelnen Werte für jedes Ohr (rechts und links) addiert und durch vier geteilt (Ziff. 4.1.2.). Gemäss Zif f. 4.1. 3. der Richtli nien für ORL-Expertenärzte wird von der Sozialversicherung nur im IV-Alter oder IV-Besitzstand eine binaurale Erstversorgung gewährt, wenn mindes tens zwei der folgenden audiologischen Bedingungen erfüllt sind:
Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA zwischen rechts u nd links be trägt weniger als 30 % .
Der Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links beträgt weniger als 50 %.
Der Unterschied der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts beträgt weniger als 50
dB. 1.6
W ährend bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräte ver sorgun gen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Re ge lung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) und durch die AHV (Ver ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakustikern und Päda kus tikerinnen, welche per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden. 1.7
Auf diese seit 1. Juli 2011 geltenden Richtlinien für ORL-Expertenärzte verweist auch das Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenve rsicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013 (Rz 2037 ff.). Damit sind diese Richtlinien auf Weisungsstufe verankert worden. 1.8
Gemäss Schlussbestimmung der HVI gilt das neue Vergütungssystem für Neu- oder Nachfolgeversorgungen mit Hörgeräten, die ab diesem Datum beantragt werden. Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Än derungen vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar. Für diese Anträge sind so mit die die bisher geltenden Tarifverträge mit den Akustikerverbänden mass gebend. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) dami t, dass die Vor aussetzungen für eine Kostengutsprache erfüllt seien und der Beschwerde führer Anspruch auf eine Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung links mit einem in der Schweiz zugelassenen Hörgerät im Betrag von Fr. 840.-- habe (S. 2). Ferner wies sie auf die Möglichkeit der Härtefallregelung für Perso nen, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, hin (S. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, aufgrund der Arbeitssicherheit (er sei Betriebselektriker bei der Y.___ und bewege sich ständig in wechselndem akustischen Umfeld) sei er nach wie vor auf zwei Hörgeräte angewiesen (S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine zweiseitige Hörversorgung hat. 3.
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass das erstmalige Gesuch um Hörgeräteversorgung vom
9. Juli 2007 (Urk. 5/6) mit Mitteilung vom 18. Februar 2008 bewilligt wurde (Urk. 5/11). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in zeit licher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Er füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Z um Zeit punkt der Kostengutsprache für die zwei Hörgeräte im Februar 2008 war unbe strittenermassen das bis 3 0. Juni 2011 gültige Tarif-System mit dem durch die HSO-Ärzte aufgestellten, in drei Kategorien eingeteilten Indikationsstufen mo del l, anwendbar.
Das ab 1. Juli 2011 geltende Pauschalsystem der Beiträge an Hörgeräte wirkt sich lediglich auf Hörgerä teanträge aus, welche ab dem 1. Juli 2011 bei der IV - Stelle eintrafen. Für Hörgeräte, welche noch gemäss Tarifvertrag vergütet wur den, gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Tarifv ergütung für die Dauer des Einsatzes der entsprechenden Hörgeräteversorgung weiter .
Aufgrund der gegen über den bisherigen Bestimmungen leicht erhöhten Anspruchsschwelle ist im Pau schalsystem indes jede versicherte Person, welche sich erstmals oder erst mals neu unter dem neuen Pauschalsystem versorgen lässt, eine Erste xper tise zu erstellen (vorstehend E. 1.5, vgl. Rz 2016 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, KSHA, in der ab 1.
Januar 2013 gül ti gen Fassung). 3.2
Durch das mehr als sechs Jahr nach erstmaligem Erhalt der Hörgeräte einge reichte
neue Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2014, womit er eine
Neuversorgung und damit neue Hörgeräte aufgrund einer Verschlechterung seiner
Hörleistung
beanspruchte (Urk. 5/13), wurde ein neues Verfahren aus ge löst, womit vorliegend aufgrund der Übergangsbestimmungsregelung (vgl. vor stehend E. 1.8)
von einer Neuversorgung mit einem Hörgerät gestützt auf ei nen nach dem 1. Juli 2011 eingereichten Antrag und damit vom Pauschalsys tem auszugehen ist . 4. 4 .1
Gemäss dem Bericht zur ärztlichen Erste xpertise von Dr. med. Z.___ vom 2. September 2014 (Urk. 5/15) leidet der Beschwerdeführer unter ei ner zunehmenden Schwerhörigkeit. Die Untersuchung habe gemäss dem Arzt eine kombinierte Schwerhörigkeit links ausgeprägter als rechts wahrscheinlich im Sinne einer Otosklerose mit einer leichten Innenohrbeteiligung gezeigt, wo bei die Gehörgänge und Trommelfelle beidseits unauffällig seien (Ziff. 7). Der Hör verlust betrage gemäss Reintonaudiogramm rechts 37 % und links 85 %, der Hör verlust gemäss Sprachaudiogramm betrage rechts 45 % und links 100 % (Ziff. 2).
Der Ge samt-Hörverlust betrage 67 % und erreiche somit den Schwellenwert von min destens 20 %. Ebenfalls erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Er werbstätigkeit (Ziff. 2.1). Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA z wischen rechts und links betrage
mehr als 30 %. Der Unterschied des Diskrimi nationsverlusts im Sprachtest in Ruhe zwischen rechts und links sei
mehr als 50 % . Den Unterschied der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zahlen, Zwei silber oder Einsilber) zwischen links und rechts bezeichnete der Arzt
als unter 50 dB liegend, und die Voraussetzungen für eine binaurale Versor gung dami t als nicht erfüllt (Ziff. 3). 4.2
Gemäss Bericht von Dr.
Z.___ vom
2. September 2014 (vgl. vorstehend E. 4.1) sind die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache der Invaliden ver sicherung für eine Hörgeräteversorgung erfüllt, hingegen ist von den gemäss Ziffer 4.1.3 der Richtlinien für ORL-Expertenärzte für eine binaurale Versorgung zu erfül lenden au diologischen Bedingungen (vgl. vorstehend E.
1.5) nur eine, näm lich ein Unterschied der Sprachhörschwelle zwischen links und rechts, der weniger als 50 % beträgt (Urk. 5/15 Ziff. 3), gegeben. Nachdem gemäss Ziffer 4.1.3 der besagten Richtlinie indes mindestens zwei der dort genannten audio logischen Bedingun gen erfüllt sein müssen, besteht demzufolge kein Anspruch auf eine binaurale Versorgung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf eine binaurale Hörgerä te versorgung angewiesen sei (Urk. 1 S. 1), vermag an diese r
Beurteilung nichts zu ändern. Unbehelflich ist auch das Abstellen des Be schwerdeführers auf den Besitzstand . Die Besitzstandsgarantie in der Invaliden versicherung be sagt ledig lich, dass Versicherten, die bereits vor dem Erreichen des Rentenalters Hilfs mitte l der Invalidenversicherung bezogen haben, diese in der Regel in der AHV in gleicher Höhe
erhalten. Bei Hörgeräten erstreckt sich der Anspruch auf die Be sitz standwahrung mindestens auf die gleiche Versor gung, die von der IV zuge standen wurde (Art. 4 HVA, KSHA Rz
1003). 4.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Vergütung der Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung links verfügt. Das vom Be schwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachte Leistungsbegehren auf Kos ten gutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale ist hingegen mangels Er füllung der Voraussetzungen abzuweisen .
Die angefochtene Verfügung erweist sich als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Mit Blick auf die Ausführungen betreffend Notwendigkeit zweier Hörgeräte in seiner berufliche n Tätigkeit bleibt es dem Beschwerdeführer indes unbenommen, sich bei IV-Stelle zwecks Durchführung einer Härtefallabklärung zu melden. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kos ten sind ermes sensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde füh rer aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrühwiler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus ü bung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Nach Mass gabe der Arti kel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben od er in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem medizinische Mass nahmen sowie di e Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . a und lit . d IVG).
E. 1.3 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Ver sicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leih weise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
E. 1.4 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörig keit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine monaurale Ver sor gung beträgt Fr. 840.-- und für eine bi naurale Versorgung Fr. 1‘650.--, je weils ohne Reparaturen und Batteriekos ten. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Ferner werden unter dieser Ziff. 5.07 des HVI-Anhangs auch die Pauschalen für die Batteriekos ten und Reparaturen geregelt und das Bundesamt beauftragt, eine Liste der den Anforderungen genügenden Hörgeräte zu er stell en . In Ziff.
5.07.1 wer den sodann die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung an implantierte- und knochenverankerte Hörgeräte umschrieben bzw. die Regelung hierfür an da s Bundesamt delegiert. In Ziff. 5.07.2* wird das Bundesamt befugt festzu legen, in welchen Fällen über die Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Bei träge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können (Härtefallregelung).
E. 1.5 Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Ge sell schaft für Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherun gen (BSV) Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV (nachfolgend: Richt linien für O RL-Expertenärzte), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt wurden. Da rin werden die Anforderungen an den Experten (Arzt/Ärztin) und die technische Ausrüstung umschrieben (Ziff . 2), die ge setzlichen Grundlagen und weitere Vo r aussetzungen dargelegt (Ziff.
3) sowie Richtlinien für die Experten tätigkeit für Erwachsene (Ziff.
4) sowie Kinder und Jugendliche n (Ziff.
5) aufgestellt. Unter dem Titel Expertentätigkeit für Erwachsene, Erstexpertise, wird festge halten, dass die IV einen Pauschalbe trag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Ge samt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Ziff. 4.1.1.). Der Gesamt-Hörver lust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprach audiogramm. Im Tonaudiogramm wird der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual berechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhör verlust pro Ohr nach Sozialindex (Deutsch) oder Fournier (Franzö sisch) pro zentual nach einer im Anhang aufgelisteten Tabelle berechnet. Für den Ge samt-Hörverlust werden die einzelnen Werte für jedes Ohr (rechts und links) addiert und durch vier geteilt (Ziff. 4.1.2.). Gemäss Zif f. 4.1. 3. der Richtli nien für ORL-Expertenärzte wird von der Sozialversicherung nur im IV-Alter oder IV-Besitzstand eine binaurale Erstversorgung gewährt, wenn mindes tens zwei der folgenden audiologischen Bedingungen erfüllt sind:
Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA zwischen rechts u nd links be trägt weniger als 30 % .
Der Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links beträgt weniger als 50 %.
Der Unterschied der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts beträgt weniger als 50
dB.
E. 1.6 W ährend bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräte ver sorgun gen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Re ge lung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) und durch die AHV (Ver ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakustikern und Päda kus tikerinnen, welche per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden.
E. 1.7 Auf diese seit 1. Juli 2011 geltenden Richtlinien für ORL-Expertenärzte verweist auch das Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenve rsicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013 (Rz 2037 ff.). Damit sind diese Richtlinien auf Weisungsstufe verankert worden.
E. 1.8 Gemäss Schlussbestimmung der HVI gilt das neue Vergütungssystem für Neu- oder Nachfolgeversorgungen mit Hörgeräten, die ab diesem Datum beantragt werden. Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Än derungen vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar. Für diese Anträge sind so mit die die bisher geltenden Tarifverträge mit den Akustikerverbänden mass gebend.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 17. November 2014 erhob der Versicherte am 26. Novem ber 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Kostenüber nahme für zwei Hörgeräte (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015
(Urk. 4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 14. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) dami t, dass die Vor aussetzungen für eine Kostengutsprache erfüllt seien und der Beschwerde führer Anspruch auf eine Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung links mit einem in der Schweiz zugelassenen Hörgerät im Betrag von Fr. 840.-- habe (S. 2). Ferner wies sie auf die Möglichkeit der Härtefallregelung für Perso nen, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, hin (S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, aufgrund der Arbeitssicherheit (er sei Betriebselektriker bei der Y.___ und bewege sich ständig in wechselndem akustischen Umfeld) sei er nach wie vor auf zwei Hörgeräte angewiesen (S. 1 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine zweiseitige Hörversorgung hat.
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das erstmalige Gesuch um Hörgeräteversorgung vom
9. Juli 2007 (Urk. 5/6) mit Mitteilung vom 18. Februar 2008 bewilligt wurde (Urk. 5/11). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in zeit licher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Er füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Z um Zeit punkt der Kostengutsprache für die zwei Hörgeräte im Februar 2008 war unbe strittenermassen das bis 3 0. Juni 2011 gültige Tarif-System mit dem durch die HSO-Ärzte aufgestellten, in drei Kategorien eingeteilten Indikationsstufen mo del l, anwendbar.
Das ab 1. Juli 2011 geltende Pauschalsystem der Beiträge an Hörgeräte wirkt sich lediglich auf Hörgerä teanträge aus, welche ab dem 1. Juli 2011 bei der IV - Stelle eintrafen. Für Hörgeräte, welche noch gemäss Tarifvertrag vergütet wur den, gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Tarifv ergütung für die Dauer des Einsatzes der entsprechenden Hörgeräteversorgung weiter .
Aufgrund der gegen über den bisherigen Bestimmungen leicht erhöhten Anspruchsschwelle ist im Pau schalsystem indes jede versicherte Person, welche sich erstmals oder erst mals neu unter dem neuen Pauschalsystem versorgen lässt, eine Erste xper tise zu erstellen (vorstehend E. 1.5, vgl. Rz 2016 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, KSHA, in der ab 1.
Januar 2013 gül ti gen Fassung).
E. 3.2 Durch das mehr als sechs Jahr nach erstmaligem Erhalt der Hörgeräte einge reichte
neue Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2014, womit er eine
Neuversorgung und damit neue Hörgeräte aufgrund einer Verschlechterung seiner
Hörleistung
beanspruchte (Urk. 5/13), wurde ein neues Verfahren aus ge löst, womit vorliegend aufgrund der Übergangsbestimmungsregelung (vgl. vor stehend E. 1.8)
von einer Neuversorgung mit einem Hörgerät gestützt auf ei nen nach dem 1. Juli 2011 eingereichten Antrag und damit vom Pauschalsys tem auszugehen ist .
E. 4 HVA, KSHA Rz
1003).
E. 4.2 Gemäss Bericht von Dr.
Z.___ vom
2. September 2014 (vgl. vorstehend E. 4.1) sind die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache der Invaliden ver sicherung für eine Hörgeräteversorgung erfüllt, hingegen ist von den gemäss Ziffer 4.1.3 der Richtlinien für ORL-Expertenärzte für eine binaurale Versorgung zu erfül lenden au diologischen Bedingungen (vgl. vorstehend E.
1.5) nur eine, näm lich ein Unterschied der Sprachhörschwelle zwischen links und rechts, der weniger als 50 % beträgt (Urk. 5/15 Ziff. 3), gegeben. Nachdem gemäss Ziffer 4.1.3 der besagten Richtlinie indes mindestens zwei der dort genannten audio logischen Bedingun gen erfüllt sein müssen, besteht demzufolge kein Anspruch auf eine binaurale Versorgung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf eine binaurale Hörgerä te versorgung angewiesen sei (Urk. 1 S. 1), vermag an diese r
Beurteilung nichts zu ändern. Unbehelflich ist auch das Abstellen des Be schwerdeführers auf den Besitzstand . Die Besitzstandsgarantie in der Invaliden versicherung be sagt ledig lich, dass Versicherten, die bereits vor dem Erreichen des Rentenalters Hilfs mitte l der Invalidenversicherung bezogen haben, diese in der Regel in der AHV in gleicher Höhe
erhalten. Bei Hörgeräten erstreckt sich der Anspruch auf die Be sitz standwahrung mindestens auf die gleiche Versor gung, die von der IV zuge standen wurde (Art.
E. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Vergütung der Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung links verfügt. Das vom Be schwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachte Leistungsbegehren auf Kos ten gutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale ist hingegen mangels Er füllung der Voraussetzungen abzuweisen .
Die angefochtene Verfügung erweist sich als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Mit Blick auf die Ausführungen betreffend Notwendigkeit zweier Hörgeräte in seiner berufliche n Tätigkeit bleibt es dem Beschwerdeführer indes unbenommen, sich bei IV-Stelle zwecks Durchführung einer Härtefallabklärung zu melden.
E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kos ten sind ermes sensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde füh rer aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01271
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
29. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren
1956, meldete sich aufgrund von Hörproblemen am
9. Juli 2007 unter Auflage medizinischer Berichte (Urk. 5/1-2, Urk. 5/4-5)
zur Hör geräteversorgung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/6). Die Sozi alver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Ab klä rung en (Urk. 5/8, Urk. 5/10), holte einen Kostenvoranschlag mit bestätigter Über nahme von Mehrkosten ein (Urk. 5/9) und erteilte am 18. Februar 2008 die Kos ten gutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 5/11). 1.2
Am 12. August 2014 machte der Versicherte durch seinen Hörgerätelieferant eine Verschlechterung seines Gehörs geltend und beantragte die Abgabe neuer Hör geräte, da die alten sehr reparatur anfällig seien (Urk. 5/13). Nach erfolgter medi zi nischer Abklärung (ärztliche Erstexpertise, Urk. 5/15) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mi t Vorbescheid vom 8. Oktober 2014 (Urk. 5/18) in Aussicht, dass eine Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 840.-- vergütet werde und verfügte, nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid kei nen Einwand erhoben hatte, am 17. November 2014 im Sinne des Vorbe scheids (Urk. 5/19 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 17. November 2014 erhob der Versicherte am 26. Novem ber 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Kostenüber nahme für zwei Hörgeräte (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015
(Urk. 4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 14. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus ü bung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Nach Mass gabe der Arti kel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben od er in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem medizinische Mass nahmen sowie di e Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . a und lit . d IVG). 1.3
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Ver sicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leih weise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.4
Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörig keit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine monaurale Ver sor gung beträgt Fr. 840.-- und für eine bi naurale Versorgung Fr. 1‘650.--, je weils ohne Reparaturen und Batteriekos ten. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Ferner werden unter dieser Ziff. 5.07 des HVI-Anhangs auch die Pauschalen für die Batteriekos ten und Reparaturen geregelt und das Bundesamt beauftragt, eine Liste der den Anforderungen genügenden Hörgeräte zu er stell en . In Ziff.
5.07.1 wer den sodann die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung an implantierte- und knochenverankerte Hörgeräte umschrieben bzw. die Regelung hierfür an da s Bundesamt delegiert. In Ziff. 5.07.2* wird das Bundesamt befugt festzu legen, in welchen Fällen über die Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Bei träge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können (Härtefallregelung). 1.5
Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Ge sell schaft für Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherun gen (BSV) Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV (nachfolgend: Richt linien für O RL-Expertenärzte), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt wurden. Da rin werden die Anforderungen an den Experten (Arzt/Ärztin) und die technische Ausrüstung umschrieben (Ziff . 2), die ge setzlichen Grundlagen und weitere Vo r aussetzungen dargelegt (Ziff.
3) sowie Richtlinien für die Experten tätigkeit für Erwachsene (Ziff.
4) sowie Kinder und Jugendliche n (Ziff.
5) aufgestellt. Unter dem Titel Expertentätigkeit für Erwachsene, Erstexpertise, wird festge halten, dass die IV einen Pauschalbe trag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Ge samt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Ziff. 4.1.1.). Der Gesamt-Hörver lust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprach audiogramm. Im Tonaudiogramm wird der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual berechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhör verlust pro Ohr nach Sozialindex (Deutsch) oder Fournier (Franzö sisch) pro zentual nach einer im Anhang aufgelisteten Tabelle berechnet. Für den Ge samt-Hörverlust werden die einzelnen Werte für jedes Ohr (rechts und links) addiert und durch vier geteilt (Ziff. 4.1.2.). Gemäss Zif f. 4.1. 3. der Richtli nien für ORL-Expertenärzte wird von der Sozialversicherung nur im IV-Alter oder IV-Besitzstand eine binaurale Erstversorgung gewährt, wenn mindes tens zwei der folgenden audiologischen Bedingungen erfüllt sind:
Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA zwischen rechts u nd links be trägt weniger als 30 % .
Der Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links beträgt weniger als 50 %.
Der Unterschied der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts beträgt weniger als 50
dB. 1.6
W ährend bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräte ver sorgun gen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Re ge lung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) und durch die AHV (Ver ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakustikern und Päda kus tikerinnen, welche per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden. 1.7
Auf diese seit 1. Juli 2011 geltenden Richtlinien für ORL-Expertenärzte verweist auch das Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenve rsicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013 (Rz 2037 ff.). Damit sind diese Richtlinien auf Weisungsstufe verankert worden. 1.8
Gemäss Schlussbestimmung der HVI gilt das neue Vergütungssystem für Neu- oder Nachfolgeversorgungen mit Hörgeräten, die ab diesem Datum beantragt werden. Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Än derungen vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar. Für diese Anträge sind so mit die die bisher geltenden Tarifverträge mit den Akustikerverbänden mass gebend. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) dami t, dass die Vor aussetzungen für eine Kostengutsprache erfüllt seien und der Beschwerde führer Anspruch auf eine Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung links mit einem in der Schweiz zugelassenen Hörgerät im Betrag von Fr. 840.-- habe (S. 2). Ferner wies sie auf die Möglichkeit der Härtefallregelung für Perso nen, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, hin (S. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, aufgrund der Arbeitssicherheit (er sei Betriebselektriker bei der Y.___ und bewege sich ständig in wechselndem akustischen Umfeld) sei er nach wie vor auf zwei Hörgeräte angewiesen (S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine zweiseitige Hörversorgung hat. 3.
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass das erstmalige Gesuch um Hörgeräteversorgung vom
9. Juli 2007 (Urk. 5/6) mit Mitteilung vom 18. Februar 2008 bewilligt wurde (Urk. 5/11). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in zeit licher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Er füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Z um Zeit punkt der Kostengutsprache für die zwei Hörgeräte im Februar 2008 war unbe strittenermassen das bis 3 0. Juni 2011 gültige Tarif-System mit dem durch die HSO-Ärzte aufgestellten, in drei Kategorien eingeteilten Indikationsstufen mo del l, anwendbar.
Das ab 1. Juli 2011 geltende Pauschalsystem der Beiträge an Hörgeräte wirkt sich lediglich auf Hörgerä teanträge aus, welche ab dem 1. Juli 2011 bei der IV - Stelle eintrafen. Für Hörgeräte, welche noch gemäss Tarifvertrag vergütet wur den, gelten die Bestimmungen in Bezug auf die Tarifv ergütung für die Dauer des Einsatzes der entsprechenden Hörgeräteversorgung weiter .
Aufgrund der gegen über den bisherigen Bestimmungen leicht erhöhten Anspruchsschwelle ist im Pau schalsystem indes jede versicherte Person, welche sich erstmals oder erst mals neu unter dem neuen Pauschalsystem versorgen lässt, eine Erste xper tise zu erstellen (vorstehend E. 1.5, vgl. Rz 2016 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, KSHA, in der ab 1.
Januar 2013 gül ti gen Fassung). 3.2
Durch das mehr als sechs Jahr nach erstmaligem Erhalt der Hörgeräte einge reichte
neue Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2014, womit er eine
Neuversorgung und damit neue Hörgeräte aufgrund einer Verschlechterung seiner
Hörleistung
beanspruchte (Urk. 5/13), wurde ein neues Verfahren aus ge löst, womit vorliegend aufgrund der Übergangsbestimmungsregelung (vgl. vor stehend E. 1.8)
von einer Neuversorgung mit einem Hörgerät gestützt auf ei nen nach dem 1. Juli 2011 eingereichten Antrag und damit vom Pauschalsys tem auszugehen ist . 4. 4 .1
Gemäss dem Bericht zur ärztlichen Erste xpertise von Dr. med. Z.___ vom 2. September 2014 (Urk. 5/15) leidet der Beschwerdeführer unter ei ner zunehmenden Schwerhörigkeit. Die Untersuchung habe gemäss dem Arzt eine kombinierte Schwerhörigkeit links ausgeprägter als rechts wahrscheinlich im Sinne einer Otosklerose mit einer leichten Innenohrbeteiligung gezeigt, wo bei die Gehörgänge und Trommelfelle beidseits unauffällig seien (Ziff. 7). Der Hör verlust betrage gemäss Reintonaudiogramm rechts 37 % und links 85 %, der Hör verlust gemäss Sprachaudiogramm betrage rechts 45 % und links 100 % (Ziff. 2).
Der Ge samt-Hörverlust betrage 67 % und erreiche somit den Schwellenwert von min destens 20 %. Ebenfalls erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Er werbstätigkeit (Ziff. 2.1). Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA z wischen rechts und links betrage
mehr als 30 %. Der Unterschied des Diskrimi nationsverlusts im Sprachtest in Ruhe zwischen rechts und links sei
mehr als 50 % . Den Unterschied der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zahlen, Zwei silber oder Einsilber) zwischen links und rechts bezeichnete der Arzt
als unter 50 dB liegend, und die Voraussetzungen für eine binaurale Versor gung dami t als nicht erfüllt (Ziff. 3). 4.2
Gemäss Bericht von Dr.
Z.___ vom
2. September 2014 (vgl. vorstehend E. 4.1) sind die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache der Invaliden ver sicherung für eine Hörgeräteversorgung erfüllt, hingegen ist von den gemäss Ziffer 4.1.3 der Richtlinien für ORL-Expertenärzte für eine binaurale Versorgung zu erfül lenden au diologischen Bedingungen (vgl. vorstehend E.
1.5) nur eine, näm lich ein Unterschied der Sprachhörschwelle zwischen links und rechts, der weniger als 50 % beträgt (Urk. 5/15 Ziff. 3), gegeben. Nachdem gemäss Ziffer 4.1.3 der besagten Richtlinie indes mindestens zwei der dort genannten audio logischen Bedingun gen erfüllt sein müssen, besteht demzufolge kein Anspruch auf eine binaurale Versorgung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf eine binaurale Hörgerä te versorgung angewiesen sei (Urk. 1 S. 1), vermag an diese r
Beurteilung nichts zu ändern. Unbehelflich ist auch das Abstellen des Be schwerdeführers auf den Besitzstand . Die Besitzstandsgarantie in der Invaliden versicherung be sagt ledig lich, dass Versicherten, die bereits vor dem Erreichen des Rentenalters Hilfs mitte l der Invalidenversicherung bezogen haben, diese in der Regel in der AHV in gleicher Höhe
erhalten. Bei Hörgeräten erstreckt sich der Anspruch auf die Be sitz standwahrung mindestens auf die gleiche Versor gung, die von der IV zuge standen wurde (Art. 4 HVA, KSHA Rz
1003). 4.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Vergütung der Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung links verfügt. Das vom Be schwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachte Leistungsbegehren auf Kos ten gutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale ist hingegen mangels Er füllung der Voraussetzungen abzuweisen .
Die angefochtene Verfügung erweist sich als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Mit Blick auf die Ausführungen betreffend Notwendigkeit zweier Hörgeräte in seiner berufliche n Tätigkeit bleibt es dem Beschwerdeführer indes unbenommen, sich bei IV-Stelle zwecks Durchführung einer Härtefallabklärung zu melden. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kos ten sind ermes sensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde füh rer aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerBrühwiler