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IV.2014.01270

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung an Vorinstanz.

Zürich SozVersG · 2015-06-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, ist seit Mai 1994 für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 11/11 Ziff. 1 und 2.1). Unter Hinweis auf eine Arthrose in den Kniegelenken und in der Hüfte meldete sich die Versicherte am 1 2. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/26-30) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 ab 1. März befristet bis 3 0. November 2013 eine Dreiviertelsrente zu und verneinte a b dem 1. Dezember 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 11/37, Urk. 11/32 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1. Dezember 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 2 9. Oktober 2014 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihr auch ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Am 1 5. Januar 2015 (Urk.

7) reichte sie eine Ergänzung zur Eingabe vom 1. Dezember 2014 ein.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2015 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sich der Gesund heitszustand der Be schwerdeführerin verbessert ha t . In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 stellte sie

fest, der Beschwer deführerin

sei i m März 2013 keine Erw erbstätigkeit zumutbar gewesen . Jedoch sei ihr seit August 2013 eine überwiege nd sitzend ausgeübte Tätigkeit mit l eichter Wechselbelastung zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die neuesten Befunde und ärztlichen Einschätzungen seien nicht in die Beurteilung der Beschwerdegegnerin eingeflossen (Urk. 7 S. 5 Ziff. 3.1). 2.3

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 3 0. November 2013 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.

3 .1

Dr. med. Z.___, Oberarzt Rheumatologie, A.___ Klinik, stellte in einem Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 11/9/7-8)

folgende Diagnosen (S. 1): - symptomatische Coxarthrose links - belastungsabhängige Schmerzen Oberschenkel beidseits - am ehesten rein myofaszial - Status nach Knie- Totalprothesen links November 2011, rechts Mai 2011 - chronisches lu mbospondyloge nes Schmerzsyndrom

Dr. Z.___ führte weiter aus, b ei der Patientin bestehe eine längere Vorgeschichte mit ausgeprägten belastungsabhängigen Kniegelenkschmerzen beidseits . Bei Nachweis einer Gonarthrose sei beidseits eine Knie-Totalprothese eingelegt worden (S. 1). Im Bereich des linken Hüftgelenkes zeige sich eine fortgeschrittene Coxarthrose (S. 2).

Weitere Operationen erfolgten a m 1 4. Januar 2013 (minimalinvasive anteriore

Hüfttotalarthroplastik

links) und a m 1 5. April 2013 (Knieto talprothesen-Wechsel rechts, vgl. Urk. 11/14/11-12, Urk. 11/14/19-20).

3 .2

Med. pract . B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 2 6. Juni 2013 zu den medizinischen Akten Stellung

(Urk. 11/18 S. 4). Sie erklärte, der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei mit den durch g eführten Operationen begründet und nachvollziehbar.

Nach prothetische m Ersatz der Kniegelenke und eines Hüftgelenkes bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Trage n und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen, wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Damit sei die angestammte Tätigkeit in Bezug auf Hauswartungsarbeiten nicht mehr zumutbar. Administrative Tätigkeiten seien aus medizinischer Sicht mit Ausnahme der Nachbehandlungsphasen nach den Operationen indes weiterhin zumutbar.

Als angepasste Tätigkeit gelte eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gele gentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah .

M edizinisch-theoretisch könne eine solche Tätigkeit bei regelrechtem Verlauf voraussichtlich ab Juli 2013 zu 100 % zugemutet werden. 3.3

Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, A.___ Klinik, attestierte der Beschwerdeführerin in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 4. August 2013 ab dem 1 4. August 2013 für die Dauer eines Monates eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 11/17 S. 1). 3.4

Med. pract . B.___

gab in einer weiteren Stellungnahme vom

29 . August 2013 an, aus medizinischer Sicht sei m it den berichteten Befunden eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht mehr ausgewiesen. Die mitgeteilte Kniefunktion reiche aus, um eine leichte Tätigkeit bewältigen zu können . Eine angepasste Tätigkeit sei ab 1 4. August 2013 zumutbar (Urk. 11/24 S. 5 f.). 3. 5

Die Beschwerdeführerin reichte sodann im vorliegenden Verfahren einen Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, U ntere Extremitäten, A.___ Klinik, vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 8 /3) ein.

Dr. D.___ nannte darin als Diagnosen : - Status nach Knie-TP links Innex vom 2 8. Januar 2011 - mässige Hot patella, Szintigraphie vom 2 2. April 2014 - Kniegelenkspunktat links vom 1 2. Juni 2014 mit normaler Zellzahl, kein Bakteriennachweis - Status nach ein s eitigem Knie-TP-Wechsel rechts auf Legion-Revisions pro these, 1 5. April 2013 bei Prothesenlockerung mit Low grade-Infekt mit Propionibakterium

acnes, 1 5. April 2013 - starke Hot patella rechts (Szintigraphie vom 2 2. April 2014)

Als Nebendiagnosen nannte Dr. D.___ einen Status nach Hüft-TP links, 1 4. Januar 2013 mit Saumbildung proximal um den Zementmantel, keine Progredienz seit April 2014, einen Status nach Hepatitis B und eine arterielle Hypertonie.

Dr. D.___ erklärte, die Patientin stelle sich vor zur Rekapitulation ihrer Gesamtsi tuation . Insbesondere scheine die Einstufung durch die IV der aktuell möglichen Belastungstoleranz nicht zu entsprechen. Im Hinblick auf eine korrekte Einstufung der Alltagsbelastbarkeit scheine eine weiterführende Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit angezeigt. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der Statusfrage davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbsfähig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 4) . Sie stützte sich dabei auf den

Abklärungsb ericht vom 5. August 2014 (Urk. 11/22) über eine

am 2 7. November 2013 am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Haushalt abklärung . Die Beschwerdegegnerin wies darin

eine Einschränkung im Haushalt von 33.25 % aus (S. 8 Ziff. 7).

Die Beschwerdeführerin br achte gegen die Qualifikation vor, die Annahme, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden lediglich zu 50 % arbeiten würde, treffe nicht zu. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ein 100 % -Pensum ausüben würde (Urk. 7 S. 6 Ziff. 3.2). 4.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3

Die Beschwerdeführerin betreibt mit ihrem Ehemann die Y.___ GmbH, welche im Bereich Hauswartungen und Liegenschaftsunterhalt tätig ist (Urk. 11/22 S. 2 Ziff. 2.3).

Gemäss

dem Abklärungsbericht vom 5. August 2014 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie die Büroarbeit im Familienbetrieb wieder teilweise erledige. Sie arbeite zirka 25 % . Ihr Wunschpensum betrage jedoch weiterhin 50 % . Hauswartarbeiten könne sie beschwerdebedingt nicht ausführen . Bis zum 1. Januar 2004 seien nur sie und ihr Ehemann im Betrieb tätig gewesen, sie selber mit einem Pensum von 50 %, ihre Ehemann vollzeitlich (S. 2 Ziff. 1 und 2.3).

Die Beschwerdeführerin beteuere, dass sie ihr 50 % -Pensum bei guter Gesundheit unverändert weitergeführt hätte. Die Reduktion ihres Arbeitspensums und die Aufgabe des Hauptaufgabenbereiches, der Hauswartarbeit, sei en einzig beschwerdebedingt erfolgt (S. 4 Ziff. 2.7). 4.4

Der B ericht vom 5. August 2014 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert über eine Haushaltabklärung . Die Beschwerdegegnerin erklärte anlässlich der Abklärung, dass sie heute im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre . Dies deckt sich mit den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 4. Januar 2013 betreffend d a s Arbeitspensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 11/11 Ziff. 2.9). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bereits seit zirka 14 Jahren an Kniebeschwerden leidet (Urk. 11/22 S. 1 Ziff. 1), ändert an der Qualifikation mit einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt nichts. 5. 5.1

Der RAD der Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste, überwiegend s itzende Tätigkeit seit August 2013 wieder zu 100 % zumutbar sei .

Dr. D.___ sprach sich im Bericht vom 1 7. Dezember 2014 jedoch g egen die Beurteilung des RAD aus, wobei er neu eine mässige Hot patella links und eine starke Hot patella rechts diagnostizierte . Die zugrunde liegenden Untersuchungen (Szintigraphie) fanden am 2 2. April 2014 statt (vgl.

E. 3.5 hiervor). Sie fallen daher in den massgeblichen Zeitra um der angefochtenen Verfügung und sind im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 5.3

Mit dem

ak tu ellen Arztbericht von Dr. D.___ kann der Beurteilung d urch den RAD der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Stattdessen ist abzuklären, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der neu gestellten Diagnosen in einer angepassten Tätigkeit

massgeblich eingeschränkt ist .

Hierfür erscheint eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wie von Dr. D.___ vorgeschlagen, angezeigt. Eine Begutachtung ist nicht erforderlich. Die angefochtene Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerd egegnerin zurückzuweisen. Nach den erwähnten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2‘000 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 und 2.1). Unter Hinweis auf eine Arthrose in den Kniegelenken und in der Hüfte meldete sich die Versicherte am 1 2. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/26-30) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 ab 1. März befristet bis 3 0. November 2013 eine Dreiviertelsrente zu und verneinte a b dem 1. Dezember 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 11/37, Urk. 11/32 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1. Dezember 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 2 9. Oktober 2014 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihr auch ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Am 1 5. Januar 2015 (Urk.

7) reichte sie eine Ergänzung zur Eingabe vom 1. Dezember 2014 ein.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2015 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sich der Gesund heitszustand der Be schwerdeführerin verbessert ha t . In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 stellte sie

fest, der Beschwer deführerin

sei i m März 2013 keine Erw erbstätigkeit zumutbar gewesen . Jedoch sei ihr seit August 2013 eine überwiege nd sitzend ausgeübte Tätigkeit mit l eichter Wechselbelastung zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die neuesten Befunde und ärztlichen Einschätzungen seien nicht in die Beurteilung der Beschwerdegegnerin eingeflossen (Urk.

E. 2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 3 0. November 2013 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.

3 .1

Dr. med. Z.___, Oberarzt Rheumatologie, A.___ Klinik, stellte in einem Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 11/9/7-8)

folgende Diagnosen (S. 1): - symptomatische Coxarthrose links - belastungsabhängige Schmerzen Oberschenkel beidseits - am ehesten rein myofaszial - Status nach Knie- Totalprothesen links November 2011, rechts Mai 2011 - chronisches lu mbospondyloge nes Schmerzsyndrom

Dr. Z.___ führte weiter aus, b ei der Patientin bestehe eine längere Vorgeschichte mit ausgeprägten belastungsabhängigen Kniegelenkschmerzen beidseits . Bei Nachweis einer Gonarthrose sei beidseits eine Knie-Totalprothese eingelegt worden (S. 1). Im Bereich des linken Hüftgelenkes zeige sich eine fortgeschrittene Coxarthrose (S. 2).

Weitere Operationen erfolgten a m 1 4. Januar 2013 (minimalinvasive anteriore

Hüfttotalarthroplastik

links) und a m 1 5. April 2013 (Knieto talprothesen-Wechsel rechts, vgl. Urk. 11/14/11-12, Urk. 11/14/19-20).

3 .2

Med. pract . B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 2 6. Juni 2013 zu den medizinischen Akten Stellung

(Urk. 11/18 S. 4). Sie erklärte, der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei mit den durch g eführten Operationen begründet und nachvollziehbar.

Nach prothetische m Ersatz der Kniegelenke und eines Hüftgelenkes bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Trage n und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen, wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Damit sei die angestammte Tätigkeit in Bezug auf Hauswartungsarbeiten nicht mehr zumutbar. Administrative Tätigkeiten seien aus medizinischer Sicht mit Ausnahme der Nachbehandlungsphasen nach den Operationen indes weiterhin zumutbar.

Als angepasste Tätigkeit gelte eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gele gentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah .

M edizinisch-theoretisch könne eine solche Tätigkeit bei regelrechtem Verlauf voraussichtlich ab Juli 2013 zu 100 % zugemutet werden. 3.3

Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, A.___ Klinik, attestierte der Beschwerdeführerin in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 4. August 2013 ab dem 1 4. August 2013 für die Dauer eines Monates eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 11/17 S. 1). 3.4

Med. pract . B.___

gab in einer weiteren Stellungnahme vom

29 . August 2013 an, aus medizinischer Sicht sei m it den berichteten Befunden eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht mehr ausgewiesen. Die mitgeteilte Kniefunktion reiche aus, um eine leichte Tätigkeit bewältigen zu können . Eine angepasste Tätigkeit sei ab 1 4. August 2013 zumutbar (Urk. 11/24 S. 5 f.). 3. 5

Die Beschwerdeführerin reichte sodann im vorliegenden Verfahren einen Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, U ntere Extremitäten, A.___ Klinik, vom 1 7. Dezember 2014 (Urk.

E. 7 S. 5 Ziff. 3.1).

E. 8 /3) ein.

Dr. D.___ nannte darin als Diagnosen : - Status nach Knie-TP links Innex vom 2 8. Januar 2011 - mässige Hot patella, Szintigraphie vom 2 2. April 2014 - Kniegelenkspunktat links vom 1 2. Juni 2014 mit normaler Zellzahl, kein Bakteriennachweis - Status nach ein s eitigem Knie-TP-Wechsel rechts auf Legion-Revisions pro these, 1 5. April 2013 bei Prothesenlockerung mit Low grade-Infekt mit Propionibakterium

acnes, 1 5. April 2013 - starke Hot patella rechts (Szintigraphie vom 2 2. April 2014)

Als Nebendiagnosen nannte Dr. D.___ einen Status nach Hüft-TP links, 1 4. Januar 2013 mit Saumbildung proximal um den Zementmantel, keine Progredienz seit April 2014, einen Status nach Hepatitis B und eine arterielle Hypertonie.

Dr. D.___ erklärte, die Patientin stelle sich vor zur Rekapitulation ihrer Gesamtsi tuation . Insbesondere scheine die Einstufung durch die IV der aktuell möglichen Belastungstoleranz nicht zu entsprechen. Im Hinblick auf eine korrekte Einstufung der Alltagsbelastbarkeit scheine eine weiterführende Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit angezeigt. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der Statusfrage davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbsfähig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 4) . Sie stützte sich dabei auf den

Abklärungsb ericht vom 5. August 2014 (Urk. 11/22) über eine

am 2 7. November 2013 am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Haushalt abklärung . Die Beschwerdegegnerin wies darin

eine Einschränkung im Haushalt von 33.25 % aus (S. 8 Ziff. 7).

Die Beschwerdeführerin br achte gegen die Qualifikation vor, die Annahme, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden lediglich zu 50 % arbeiten würde, treffe nicht zu. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ein 100 % -Pensum ausüben würde (Urk. 7 S. 6 Ziff. 3.2). 4.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3

Die Beschwerdeführerin betreibt mit ihrem Ehemann die Y.___ GmbH, welche im Bereich Hauswartungen und Liegenschaftsunterhalt tätig ist (Urk. 11/22 S. 2 Ziff. 2.3).

Gemäss

dem Abklärungsbericht vom 5. August 2014 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie die Büroarbeit im Familienbetrieb wieder teilweise erledige. Sie arbeite zirka 25 % . Ihr Wunschpensum betrage jedoch weiterhin 50 % . Hauswartarbeiten könne sie beschwerdebedingt nicht ausführen . Bis zum 1. Januar 2004 seien nur sie und ihr Ehemann im Betrieb tätig gewesen, sie selber mit einem Pensum von 50 %, ihre Ehemann vollzeitlich (S. 2 Ziff. 1 und 2.3).

Die Beschwerdeführerin beteuere, dass sie ihr 50 % -Pensum bei guter Gesundheit unverändert weitergeführt hätte. Die Reduktion ihres Arbeitspensums und die Aufgabe des Hauptaufgabenbereiches, der Hauswartarbeit, sei en einzig beschwerdebedingt erfolgt (S. 4 Ziff. 2.7). 4.4

Der B ericht vom 5. August 2014 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert über eine Haushaltabklärung . Die Beschwerdegegnerin erklärte anlässlich der Abklärung, dass sie heute im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre . Dies deckt sich mit den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 4. Januar 2013 betreffend d a s Arbeitspensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 11/11 Ziff. 2.9). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bereits seit zirka 14 Jahren an Kniebeschwerden leidet (Urk. 11/22 S. 1 Ziff. 1), ändert an der Qualifikation mit einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt nichts. 5. 5.1

Der RAD der Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste, überwiegend s itzende Tätigkeit seit August 2013 wieder zu 100 % zumutbar sei .

Dr. D.___ sprach sich im Bericht vom 1 7. Dezember 2014 jedoch g egen die Beurteilung des RAD aus, wobei er neu eine mässige Hot patella links und eine starke Hot patella rechts diagnostizierte . Die zugrunde liegenden Untersuchungen (Szintigraphie) fanden am 2 2. April 2014 statt (vgl.

E. 3.5 hiervor). Sie fallen daher in den massgeblichen Zeitra um der angefochtenen Verfügung und sind im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 5.3

Mit dem

ak tu ellen Arztbericht von Dr. D.___ kann der Beurteilung d urch den RAD der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Stattdessen ist abzuklären, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der neu gestellten Diagnosen in einer angepassten Tätigkeit

massgeblich eingeschränkt ist .

Hierfür erscheint eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wie von Dr. D.___ vorgeschlagen, angezeigt. Eine Begutachtung ist nicht erforderlich. Die angefochtene Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerd egegnerin zurückzuweisen. Nach den erwähnten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2‘000 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01270 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil

vom

9. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, ist seit Mai 1994 für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 11/11 Ziff. 1 und 2.1). Unter Hinweis auf eine Arthrose in den Kniegelenken und in der Hüfte meldete sich die Versicherte am 1 2. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/26-30) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 ab 1. März befristet bis 3 0. November 2013 eine Dreiviertelsrente zu und verneinte a b dem 1. Dezember 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 11/37, Urk. 11/32 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1. Dezember 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 2 9. Oktober 2014 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihr auch ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Am 1 5. Januar 2015 (Urk.

7) reichte sie eine Ergänzung zur Eingabe vom 1. Dezember 2014 ein.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Februar 2015 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sich der Gesund heitszustand der Be schwerdeführerin verbessert ha t . In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 stellte sie

fest, der Beschwer deführerin

sei i m März 2013 keine Erw erbstätigkeit zumutbar gewesen . Jedoch sei ihr seit August 2013 eine überwiege nd sitzend ausgeübte Tätigkeit mit l eichter Wechselbelastung zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die neuesten Befunde und ärztlichen Einschätzungen seien nicht in die Beurteilung der Beschwerdegegnerin eingeflossen (Urk. 7 S. 5 Ziff. 3.1). 2.3

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 3 0. November 2013 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.

3 .1

Dr. med. Z.___, Oberarzt Rheumatologie, A.___ Klinik, stellte in einem Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 11/9/7-8)

folgende Diagnosen (S. 1): - symptomatische Coxarthrose links - belastungsabhängige Schmerzen Oberschenkel beidseits - am ehesten rein myofaszial - Status nach Knie- Totalprothesen links November 2011, rechts Mai 2011 - chronisches lu mbospondyloge nes Schmerzsyndrom

Dr. Z.___ führte weiter aus, b ei der Patientin bestehe eine längere Vorgeschichte mit ausgeprägten belastungsabhängigen Kniegelenkschmerzen beidseits . Bei Nachweis einer Gonarthrose sei beidseits eine Knie-Totalprothese eingelegt worden (S. 1). Im Bereich des linken Hüftgelenkes zeige sich eine fortgeschrittene Coxarthrose (S. 2).

Weitere Operationen erfolgten a m 1 4. Januar 2013 (minimalinvasive anteriore

Hüfttotalarthroplastik

links) und a m 1 5. April 2013 (Knieto talprothesen-Wechsel rechts, vgl. Urk. 11/14/11-12, Urk. 11/14/19-20).

3 .2

Med. pract . B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 2 6. Juni 2013 zu den medizinischen Akten Stellung

(Urk. 11/18 S. 4). Sie erklärte, der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei mit den durch g eführten Operationen begründet und nachvollziehbar.

Nach prothetische m Ersatz der Kniegelenke und eines Hüftgelenkes bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Trage n und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen, wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Damit sei die angestammte Tätigkeit in Bezug auf Hauswartungsarbeiten nicht mehr zumutbar. Administrative Tätigkeiten seien aus medizinischer Sicht mit Ausnahme der Nachbehandlungsphasen nach den Operationen indes weiterhin zumutbar.

Als angepasste Tätigkeit gelte eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gele gentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah .

M edizinisch-theoretisch könne eine solche Tätigkeit bei regelrechtem Verlauf voraussichtlich ab Juli 2013 zu 100 % zugemutet werden. 3.3

Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, A.___ Klinik, attestierte der Beschwerdeführerin in einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 4. August 2013 ab dem 1 4. August 2013 für die Dauer eines Monates eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 11/17 S. 1). 3.4

Med. pract . B.___

gab in einer weiteren Stellungnahme vom

29 . August 2013 an, aus medizinischer Sicht sei m it den berichteten Befunden eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit nicht mehr ausgewiesen. Die mitgeteilte Kniefunktion reiche aus, um eine leichte Tätigkeit bewältigen zu können . Eine angepasste Tätigkeit sei ab 1 4. August 2013 zumutbar (Urk. 11/24 S. 5 f.). 3. 5

Die Beschwerdeführerin reichte sodann im vorliegenden Verfahren einen Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, U ntere Extremitäten, A.___ Klinik, vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 8 /3) ein.

Dr. D.___ nannte darin als Diagnosen : - Status nach Knie-TP links Innex vom 2 8. Januar 2011 - mässige Hot patella, Szintigraphie vom 2 2. April 2014 - Kniegelenkspunktat links vom 1 2. Juni 2014 mit normaler Zellzahl, kein Bakteriennachweis - Status nach ein s eitigem Knie-TP-Wechsel rechts auf Legion-Revisions pro these, 1 5. April 2013 bei Prothesenlockerung mit Low grade-Infekt mit Propionibakterium

acnes, 1 5. April 2013 - starke Hot patella rechts (Szintigraphie vom 2 2. April 2014)

Als Nebendiagnosen nannte Dr. D.___ einen Status nach Hüft-TP links, 1 4. Januar 2013 mit Saumbildung proximal um den Zementmantel, keine Progredienz seit April 2014, einen Status nach Hepatitis B und eine arterielle Hypertonie.

Dr. D.___ erklärte, die Patientin stelle sich vor zur Rekapitulation ihrer Gesamtsi tuation . Insbesondere scheine die Einstufung durch die IV der aktuell möglichen Belastungstoleranz nicht zu entsprechen. Im Hinblick auf eine korrekte Einstufung der Alltagsbelastbarkeit scheine eine weiterführende Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit angezeigt. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der Statusfrage davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbsfähig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 4) . Sie stützte sich dabei auf den

Abklärungsb ericht vom 5. August 2014 (Urk. 11/22) über eine

am 2 7. November 2013 am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Haushalt abklärung . Die Beschwerdegegnerin wies darin

eine Einschränkung im Haushalt von 33.25 % aus (S. 8 Ziff. 7).

Die Beschwerdeführerin br achte gegen die Qualifikation vor, die Annahme, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden lediglich zu 50 % arbeiten würde, treffe nicht zu. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ein 100 % -Pensum ausüben würde (Urk. 7 S. 6 Ziff. 3.2). 4.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3

Die Beschwerdeführerin betreibt mit ihrem Ehemann die Y.___ GmbH, welche im Bereich Hauswartungen und Liegenschaftsunterhalt tätig ist (Urk. 11/22 S. 2 Ziff. 2.3).

Gemäss

dem Abklärungsbericht vom 5. August 2014 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie die Büroarbeit im Familienbetrieb wieder teilweise erledige. Sie arbeite zirka 25 % . Ihr Wunschpensum betrage jedoch weiterhin 50 % . Hauswartarbeiten könne sie beschwerdebedingt nicht ausführen . Bis zum 1. Januar 2004 seien nur sie und ihr Ehemann im Betrieb tätig gewesen, sie selber mit einem Pensum von 50 %, ihre Ehemann vollzeitlich (S. 2 Ziff. 1 und 2.3).

Die Beschwerdeführerin beteuere, dass sie ihr 50 % -Pensum bei guter Gesundheit unverändert weitergeführt hätte. Die Reduktion ihres Arbeitspensums und die Aufgabe des Hauptaufgabenbereiches, der Hauswartarbeit, sei en einzig beschwerdebedingt erfolgt (S. 4 Ziff. 2.7). 4.4

Der B ericht vom 5. August 2014 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert über eine Haushaltabklärung . Die Beschwerdegegnerin erklärte anlässlich der Abklärung, dass sie heute im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre . Dies deckt sich mit den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 4. Januar 2013 betreffend d a s Arbeitspensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 11/11 Ziff. 2.9). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bereits seit zirka 14 Jahren an Kniebeschwerden leidet (Urk. 11/22 S. 1 Ziff. 1), ändert an der Qualifikation mit einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt nichts. 5. 5.1

Der RAD der Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste, überwiegend s itzende Tätigkeit seit August 2013 wieder zu 100 % zumutbar sei .

Dr. D.___ sprach sich im Bericht vom 1 7. Dezember 2014 jedoch g egen die Beurteilung des RAD aus, wobei er neu eine mässige Hot patella links und eine starke Hot patella rechts diagnostizierte . Die zugrunde liegenden Untersuchungen (Szintigraphie) fanden am 2 2. April 2014 statt (vgl.

E. 3.5 hiervor). Sie fallen daher in den massgeblichen Zeitra um der angefochtenen Verfügung und sind im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 5.3

Mit dem

ak tu ellen Arztbericht von Dr. D.___ kann der Beurteilung d urch den RAD der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Stattdessen ist abzuklären, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der neu gestellten Diagnosen in einer angepassten Tätigkeit

massgeblich eingeschränkt ist .

Hierfür erscheint eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wie von Dr. D.___ vorgeschlagen, angezeigt. Eine Begutachtung ist nicht erforderlich. Die angefochtene Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerd egegnerin zurückzuweisen. Nach den erwähnten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2‘000 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger