Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1966, war zuletzt von März 1988 bis Oktober 1997 als Bauisol eur
bei der Y.___ AG tätig, wobei der letzte Arbeitstag im Februar 1995 war (Urk. 10/4) . U nter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete er sich am 1 1. Januar 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver an lasste eine berufliche Abklärung des Versicherten in der Z.___ (Urk. 10/12, vgl. auch Urk. 10/16) und gewährte in der Folge ein sechsmonatiges Arbeitstraining in derselben Institution (Urk. 10/18, vgl. auch Urk. 10/21/2-3 und Urk. 10/30). M it Verfügung vom 2. Dezember 1998 sprach sie dem Versicherten
bei einem Invaliditätsgrad von 63 %
eine halbe Rente ab Januar 1997 zu (Urk. 10/45). 1.2
Mit Revisionsgesuch vom 6. November 2000 (Urk. 10/51) machte der Versi cher te eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Mit Verfü gung vom 2 8. März 200 1 (Urk. 10/59/2-3, Urk. 10/60) sprach ihm die IV-Stelle eine ganze Rente ab Februar 200 1 zu.
Am 2 4. Mai 2004
(Urk. 10/71), am 2 9. August 2007 (Urk. 10/78) und am 1 7. Novem ber 2010 (Urk. 10/91) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rente nanspruch sei unverändert. 1. 3
Nach Eingang eines am 7. Dezember 2012
ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 10/92, Urk. 10/94) holte die IV-Stelle unter anderem beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 7. Septem ber 2013 erstattet wurde (Urk. 10/115).
I n der Folge leitete sie eine Eingliederungsberatung ein (vgl. Urk. 10/127) und wies den Versicherten mit Schreiben vom 1 3. November 2013 (Urk. 10/119) auf seine Mitwirkungspflicht hin. Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 10/125) erklärte der Versicherte, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, an Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen, woraufhin die IV-Stelle die Eingliederung mit Mit teilung vom 2 7. Januar 2014 (Urk. 10/126) abschloss.
Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren
(Urk. 10/131-132, Urk. 10/137) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 die bishe r ausgerichtete Rente wegen Verlet zung der Mit wirkungspflicht bei der Eingliederung auf (Urk. 10/143 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze, eventuell eine Drei viertelsrente habe (Urk. 1 S. 2). Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Subeventuell sei die Sache zu weitern Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 1. April 2015 (Urk.
11) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arzt bericht (Urk.
12) ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Mai 2015 (Urk.
13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde die AXA Leben AG zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 2 6. Mai 2015 (Urk.
15) erklärte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, dass sie die zu ständige Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers sei und teilte mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Diese Eingabe wurde den Parteien mit Ge richtsverfügung vom 1. Juni
2015 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde das Rubrum in Bezug auf die Beigeladene angepasst und die AXA Leben AG aus dem Verfahren entlassen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Au s wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin wei sen). 1. 2
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Re vision des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat zum Ziel, die Invali den versicherung zu sanie ren. Dabei steht de r Eingliederungsgedanke im Zent rum. Insbesondere durch sogenannte „eingl iederungsorientierte Rentenrevisio nen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und - bezü gern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). 1.3
Gemäss Schlussbestimmung lit . a der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (SchlB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren synd ro malen Beschwerdebildern ohne nachw eisbare organische Grundlage ge spro chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung über prüft . Sin d die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch we nn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhe bung der Rente des Beschwerdeführers rechtens ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss A.___ -Gutachten in einer angepassten Tätig keit zu 90 % arbeitsfähig sei und damit rentenausschliessend eingeglied ert werden könnte. Da er
- nachdem er auf seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der eingliederungsorientierten Rentenrevision und die Folgen bei Nichtbeach tung hingewiesen worden sei - es aus subjektiven Gründen abgelehnt habe, aktiv seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und an Eingliederungs mass nah men teilzunehmen (S.
3 oben), sei seine bisherige Rente - ausgehend von einem gestützt auf die Beurteilung der A.___ -Gutachter ermittelten Invalidi täts grad von 14 % (S. 2 oben) - einzustellen (S. 3 Mitte). 2.3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber gel tend, die Aufhebung seiner Rente sei weder nach der IV-Revision 6a möglich noch sei
ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund gegeben (S. 4 unten). S ein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Berentung nicht verändert, was die Beschwerdegegnerin zwar nunmehr selber anerkenne, ihm aber trotzdem neu eine Arbeitsfähigkeit von 90 % unterstelle. Auf das A.___ -Gut achten könne hinsichtlich der angeblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Sein langjähri g be handelnder Psychiater habe dargelegt, dass die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit weiterhin ausserhalb jeglicher Möglichkeit stehe (S. 7 f. Ziff. 14). Es liege weder eine (rententangierende) Arbeitsfähigkeit noch eine Eingliederungsfähigkeit vor, sodass der Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht fehl gehe und er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (S. 8 Ziff. 15). 3. 3.1
Der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 1998
zugesprochen halbe n Rente ab Januar 1997 (Urk. 10/45)
lagen im Wesentlichen folgende me dizinische Berichte zu Grunde: 3. 2
Am 1 5. Juni 1998 erstatteten d ie Ärzte des B.___, Psy chiatrische Poliklinik, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/36). Sie diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Ärzte führten aus, es erstaune
nicht, dass der Beschwer deführer aufgrund seiner zwanghaften schizoiden Persönlichkeitszüge soma tisch zunächst gut erklärbare Schmerzen nicht erfolgreich verarbeitet habe. Im Anschluss an eine aktivierende Therapie sei es ihm immerhin gelungen, eine Arbeitsabklärung und ein Arbeitstraining im Z.___
durchzuführen. Die an schliessende Arbeitslosigkeit habe für ihn eine zusätzliche Belastung dargestellt. Infolge der Krankschreibung durch den Hausarzt (vgl. dazu Urk. 10/3 /1-3 und Urk. 10/25) und die Ärzte der psychiatrischen Pol iklinik des C.___ (vgl. dazu Urk. 10/26) sei es zur Dekompensation gekommen (S. 3 f.).
Mit der vom Hausarzt und der von den Ärzten der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe sich der Beschwerde führer in seiner Ansicht unterstützt gefühlt, dass er aus medizinischen Gründen nicht mehr werde arbeiten können. Diese Überzeugung habe sich inzwischen derart fixiert, dass sie effektiv zu einer Minderung der zumutbaren Arbeitsleis tung geführt haben dürfte. Heute sei eine um maximal 50 % reduzierte Ar beits fähigkeit in jeder Tätigkeit als realistisch anzunehmen (S. 4 unten). 3. 3
Am 1 9. Juni 1998 erstatteten die Ärzte des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/37). Sie nannten folgende
Diagnosen (S. 10 Ziff. 4): - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei - lumbospondylogenem Syndrom linksbetont - zervikospondylogenem Syndrom linksbetont - Thorakovertebralsyndrom beidseits - Wirbelsäulenfehlform (diskrete linkskonvexe Skoliose thorako -lum bal, leichte Kyphose der Brustwirbelsäule, BWS, Streckhaltung der Lendenwirbelsäule, LWS) - muskulärer Haltungsinsuffizienz - diskreten degenerativen Veränderungen der LWS im Sinne einer leich ten beginnenden Chondrose L5/S1 und Disk usprotrusion L4/5 links ohne Nervenwurzelkompression - leichten degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule (HWS) im Sinne von diskreten Unkarthrosen C3/4 und leichten dorsalen Spondylophyten C4 bis C6 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Knick-/Senkfuss beidseits
Die Ärzte führten aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen seien nur zum Teil glaubhaft und könnten teilweise durch die leichte Wirbelsäulen fehlform und muskuläre Haltungsinsuffizienz erklärt werden. Aus rheumatolo gischer Sicht sei für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit von einer Arbeitsfä higkeit von 100 % auszugehen. Eine schwere Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauisoleur sei sicher ungünstig (S. 9 oben, S. 10 Ziff. 5). 4. 4.1
D ie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. März 2001 ab Februar 20 0 1 zugesprochene ganze Rente (Urk. 10/59/2-3, Urk. 10/60) basierte auf folg ende n medizinischen Berichte n : 4.2
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete
am 1 8. Dezember 2000 (Urk. 10/54). Er diagnostizierte eine depressive Entwick lung infolge von psychosozialen Belastungen und chronischen Rückenschmer zen (Differentialdiagnose, DD: somatoforme Störung; Ziff. 3). Er führte aus, die Mehrfachbelastung des Beschwerdeführers mit Untergrabung seines Selbstwert gefühls infolge Arbeitslosigkeit, dem Verlust sei ner Rolle beziehungsweise seiner Pflichten als Vater und Ernährer der Familie und damit einhergehenden fi nanziellen Problemen sowie einer schweren Herzerkrankung eines seiner im Jahr 1998 gebore nen Zwillingskinder verhindere vorerst jeglichen
Gesundungs prozess . Zudem wirkten sich die ehelichen Krisen negativ auf sein Befinden aus (Ziff. 4.1). Die Konzentration, das Durchhaltevermögen und die emotionale Belastungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei en eingeschränkt (S. 3 lit . a). Im bis herigen Beruf als Koch und Bauarbeiter bestehe bis auf w eiteres eine Arbeits unfähigkeit von 80 % bis 100 %
(Ziff. 1.5). Auch behinderungsangepasste Tätig keiten seien nicht zumutbar (S. 3 lit . e). 4.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 9. Januar 2001 (Urk. 10/52), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aufgrund einer Venenthrombose und aufgrund von Kniearthrosen seit November 2000 zusätzlich verschlechtert (Ziff. 2). Er diagnostizierte ein lum bo vertebrales Schmerzsyndrom, eine Fibromyalgie, eine depressive Verstim mung durch familiäre Überlastung, eine tiefe Venenthrombose im rechten Un ter s chenkel, eine Gonarthrose links, eine Bursitis präpatellaris rechts sowie e ine Hyper tonie (Ziff.
3) und attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.5) und in be hinde rungsangepassten Tätigkeiten eine halbtä g ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 lit . e), je weils seit November 2000. 4.4
Der IV-Arzt bejahte am 9. Februar 2001 das Vorliegen einer vollen Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 10/56). 5. 5 . 1
Mit Mitteilung vom 2 4. Mai 2004 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unver änderten Rentenanspruch (Urk. 10/71). Dabei stellte sie auf den Bericht von Dr. E.___ vom 1 5. Mai 2004 (Urk. 10/69/6-7) ab, in welchem dieser einen stationären Gesund heitszustand beschrieb (lit . C) und dem Beschwerde führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 eine Arbeitsun fähigkeit von etwa 70 % attestierte (lit . B). 5.2
Mit Mitteilung vom
2 9. August 2007 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 10/78). Dabei stellte sie auf den Bericht von Dr. E.___ vom 2 2. beziehungsweise 3 0. Juli 2007 (Urk. 10/76/3-8) ab, in welchem dieser einen stationären (Urk. 10/76/3 lit C.1) beziehungsweise einen sich verschlechternden (Urk. 10/76/5 Ziff. 5.1) Gesundheitszustand be schrieb
und ausführte, der Ges undheit szustand habe sich vor allem auch psy chisch - trotz medikamentöser und psychiatrischer Therapie - verschlechtert, weswegen er kaum mehr eine Möglichkeit für eine Eingliederung in den Ar beits prozess sehe
(lit . C.7). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestätigte Dr. E.___ eine Arbei tsunfähigkeit von 70 % (lit . B), für eine angepasste Tätigkeit erachtete er eine Erwerbstätigkeit im Umfang von zwölf Stunden pro Woche als zumutbar (Urk. 10/76/7 Ziff. 6.2). 5.3
Mit Mitteilung vom
1 7. November 2010 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 10/91) . Dieser Einschätzung lagen fol gende medizinische Berichte zugrunde: 5.4
Dr. E.___ berichtete am 2. Oktober 2010 (Urk. 10/87/5-6), der
Gesu nd heits zustand sei stationär (lit . C.1). Er diagnostizierte eine seit 1995 be stehende Diskushernie L4/5 lateral mit lumbovertebralem Schmerzsyndrom, eine seit 1998 bestehende schwere Depression sowie seit 2008 bestehende Thora xschmerzen mit Tachykardien bei Hypertonie (lit . A) . Zu den Befunden führte er aus, es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule und eine de pressive Verstimmung; der Beschwerdeführer sei teilweise völlig antriebslos und könne nichts unternehmen. Dann gehe es wieder etwas besser . Der Zustand sei sehr inkonstant und der Beschwerdeführer nicht belastbar (lit . D.5). Seit 2007 habe sich der Zustand unter medikamentöser und psychiatrischer Therapie vor allem auch psychisch leicht gebessert. Bezüglich der körperlichen Beschwerden sei eher eine Verschlechterung eingetreten (lit . C.7). 5.5
Am 3 0. Oktober 2010 (Urk. 10/88) berichtete Dr. D.___, es gebe eine gewisse Stabilisierung auf niedrigem Niveau. Die wesentlichen Stressoren seien ausge schaltet worden, doch blieben immer noch viele Momente der Behelligung vor handen. Der Beschwerdeführer sei oft gedrückter Stimmung, immer wieder stehe er unter Angst und unter zusätzlichen emotionalen Belastungen, aber auch Anstrengungen brächten immer wieder Symptomverstärkungen mit sich (S.
3 unten). Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit stehe heute weiterhin ausserhalb jegli cher Möglichkeit. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 % und 90 % für die angestammte und auch für etwelche
behinderungs an gepasste Tätigkeiten (S. 4 oben).
Diagnostisch l iege eine Störung mit chroni scher De pression (ICD-10 F33.8) und Angst (ICD-10 F41.3) vor (Urk. 10/89). 5.6
In ihrer Stellungnahme vom 9./1 0. November 2010 (Urk. 10/90 S. 3) führte
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (R AD) der Beschwerdegegnerin, aus, als massgebliche psycho pathologische Befunde nenne Dr. D.___ Ängste, eine psychomotorische Ver langsamung, Gedankendrehen, eine gedrückte Stimmung, Konzentrationsprob leme und Gedächtnisstörungen unter Belastung. Weiter berichte er von einer Symptomverstärkung bei emotionaler aber auch körperlicher Belastung und von vegetativen Dysfunktionen. A us versicherungsmedizinischer Sicht sei gesamt haft aufgrund der dargestellten Befunde in den Berichten keine massgebliche Verbesserung mit Tangierung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Der psy chische Gesundheitszustand sei als chronifiziert zu beurteilen, die Prognose betreffend Wiedererlangen einer rententangierenden Arbeitsfähigkeit sehr ver hal ten zu stellen. 6. 6.1
Im Rahmen der im Jahr 2012 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/92) ergingen im Wesentlichen folgend e Berichte: 6.2
Im von ihm am 2 2. November 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogen nannte Dr. D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depres sive Störung (ICD-10 F38.8), ein Somatisierungssyndrom (ICD-10 F45.30) und Rückenschmerzen (Urk. 10/92 S. 3 Ziff. 5.4). 6.3
In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 (Urk. 10/129 S. 2 f.) führte RAD-Ärztin Dr. F.___ aus, bei der letzten Beurteilung im November 2010 (vgl. vor stehend E.
5.6) hätten bei der auch für eine angepasste Tätigkeit attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 90 % eine chronische Depression und Angst im Vordergrund gestanden. E ine erneute Revision sei vom RAD vorgeschlagen worden, weil damals noch unklar gewesen sei, ob im Rahmen der IVG-Revision 6a e ine Eingliederung und Beur teilung in der Gegenwart ohne Notwendigkeit einer ausgewiesenen Verbesserung möglich sein werde. Nu n w ü rde n im Revi sionsfragebogen weiterhin eine depressive Störung und eine Somatisierungs störung sowie eine Rückenproblematik ausgewiesen und die Arbeitsfähigkeit als nicht umsetzbar beurteilt. Allenfalls sei eine Begutachtung in Erwägung zu ziehen. 6. 4
A m 1 3. März 2013 (Urk. 10/106) berichtete Dr. D.___, die Befunde, Diagnosen und Schlussfolgerungen seien im Vergleich zu seinem letzten Bericht vom Oktober 2010 (vorstehend E.
5.5) im Wesentlichen unverändert. Es sei leider kein therapeutischer Fortschritt erfolgt, der die Arbeitsfähigkeit entscheidend hätte anheben können, vielmehr hätten sich die Auslöser für Angstanfälle lang sam ausgeweitet (S.
1 Mitte).
Dr. D.___ diagnostizierte ein Paniksyndrom teils mit phobischem Einschlag (ICD-10 F41.0), eine chronifizierte reaktive depressi ve Störung derzeit mittlerer Schwere (ICD-10 F39) und eine Somatisierungsstörung im Herzbereich (ICD-10 F45.30; S. 5 Mitte). Die Aufnahme einer Arbeitsfähig keit stehe heute weiterhin ausserhalb jeglicher Möglichkeit. Sowohl für die an gestammte als auch für etwelche behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 85 % und 95 % (S. 6). 6. 5
Am 1 7. September 2013 erstatteten die Ärzte des A.___ ein polydisziplinäres (all ge meininternistisches, psychiatrisches, orthopädisches)
Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/115) . Die Gutachter nannten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 5.1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter lumbaler Betonung ohne Hinweis für radikuläre Symptomatik - radiologisch altersentsprechender Befund an LWS, Iliosakralgelenk en und Hüftgelenken beidseits (Röntgen vom 3. Juli 2013) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine arterielle Hypertonie, Übergewicht, einen Verdacht auf eine Reizdarmsymptomatik sowie eine Thalassämia
minor (S. 22 Ziff. 5.2) .
Die Gutachter führten aus, aus orthopädischer Sicht könnten die vom Beschwer deführer beklagten Beschwerden weder durch die klinischen noch die radio logischen Befunde nachvollzogen werden. Begründbar sei einzig ein gewisser Lei densdruck bei Fehlhaltung im Sinne eines Rundrückens, keinesfalls aber die übrigen geschilderten Beschwerden. Körperlich schwere und somit auch die an gestammte Tätigkeit könnten dem Beschwerdeführer bleibend nicht mehr zuge mutet werden. Demgegenüber bestehe für körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Aus all gemeininternistischer Sicht könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, weiterhin einer seinen orthopädischen Einschränkungen entsprechenden Tätig keit ganztags uneingeschränkt nachzugehen. Die aus psychiatrischer Sicht zu erhebende Panikstörung sei eher leichtgradig ausgeprägt und führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (S. 23 oben). Die zusätzlich diag nostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren führe zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es könne dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags nach zugehen. Zusammenfassend könnten dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zu gemutet werden. Für eine körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätig keit bestehe eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (S. 23 Mitte).
Eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen körperlich schweren Tätigkeit bestehe seit der Rentenzusprechung. Der Beschwerdeführer habe zunächst eine halbe, später eine ganze Rente aufgrund einer chronischen Schmerzstörung und einer Depression erhalten. Die Depres sion, welche früher offenbar als erhebliche psychiatrische Komorbidität einge stuft worden sei, sei heute nicht mehr nachweisbar. Eine erhebliche psychia trische Komorbidität liege heute nicht mehr vor, so dass aufgrund der aktuell diagnostizierten Persönlichkeitsstörung lediglich eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit von 10 % attestiert werden könne. Daher bestehe spätestens ab Datum der Untersuchung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in je der körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit (S. 23 Ziff. 6.3). Die Prognose bezüglich Reintegration sei aufgrund der ausgeprägten subjekti ven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers sowie angesichts der durch die frühe Rentenzusprechung bedingte langjährige Desintegration aus dem Ar beits prozess als sehr ungünstig zu bezeichnen (S. 24 Ziff. 6.8). 6 . 6
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. September 2013 (Urk. 10/129 S. 5) sprach sich RAD -Ärztin Dr. F.___ für ein Abstellen auf das A.___ -Gutachten aus. Eine chro nische Schmerzstörung sei - wie anlässlich der initialen Rentenzusprache
- weiterhin ausgewiesen. Damals wie heute werde die angestammte Tätigkeit aufgrund der somatischen Diagnosen als nicht mehr zumutbar beurteilt, für ange passte Tätigkeiten werde aus somatischer Sicht - wie auch schon früher - von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen. Das Vorliegen einer De pression werde heute verneint .
Eine chronische Schmerzstörung werde aber weiterhin ausgewiesen und neu eine Panikstörung genannt, welche die Ar beits fähigkeit um 10 % mindere. 7 . 7 .1
Anders als noch im Vorbescheid vom 3. Februar 2014 (Urk. 10/131) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Stellung nahme ihres Rechtsdienstes vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 10/142 S. 2 f.) von einem unveränderten Gesundheitszustand aus un d verneinte das Vorliegen eines Revisions- und eines Wiedererwägungsgrundes (Urk. 2 S. 2 Mitte). 7 .2
Gestützt auf die medizinischen Akten (vorstehend E. 3-6) ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten und damit auch die angestammte Tätigkeit als Bauisoleur seit der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1998 nicht mehr zumutbar sind . Bei der Zusprache der halben Rente im Jahr 1998 wurde gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ (vorstehend E. 3.2) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung auch in lei densangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Einschränkung in der Arbeits fähig keit erfahre. Die im Jahr 2001 verfügte Erhöhung auf eine ganze Rente erfolgte so dann in der Annahme, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde füh rers habe sich verschlechtert (vgl. vorstehend E. 4.4), dies im Wesentlichen ge stützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom Dezember 2000 (vorstehend E.
4.2), in welchem dieser dem Beschwerdeführer bei diagnos tizierter depressiver Entwicklung beziehungsweise differentialdiag nos tisch
so matoformer Störung eine 80%ige bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für be hinderungsangepasste Tätigkeiten attestiert hatte. 7.3
Im Rahmen der im August 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/83) hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell überprüft, indem sie sowohl einen Bericht des Hausarztes Dr. E.___ (vorstehend E. 5.4) als auch einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ (vorstehend E. 5.5) einholte und die medizinischen Akten ihrem RAD unterbreitete
(vorstehend E.
5.6) . Die Mitteilung vom 1 7. November 2010 (Urk. 10/91), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Renten anspruch bestätigte, ist in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (or dent lichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (vgl. vorstehend E.
1.1) . Zur Prüfung der Frage einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des G esund heits zustands sind in zeitlicher Hinsicht demnach die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Mittelung vom 1 7. November 2010 präsentierten, mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Okto ber 2014 zu vergleichen. 7.4
Aufgrund der i m Jahr 2010 ergangenen Berichte von Dr. E.___ (vorste hend E.
5.4) und Dr. D.___ (vorstehend E. 5.5) ist davon auszugehen, dass bei der eine ganze Rente bestätigenden Mitteilung vom 1 7. November 2010 weiter hin der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vordergrund stand, was sich nicht zuletzt auch aus der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ vom November 2010 (vorstehend E. 5.6) ergibt, in welcher diese den psychischen Gesundheitszustand vor dem Hintergrund des Berichts von Dr. D.___ als chronifiziert bezeic hnet
und eine sehr v erhaltene Prognose be treffend die W i e dererlangung einer rententangierenden Arbeitsfähigkeit ge s tellt hatte . 7.5
In seinem Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 6.4) bezeichnete Dr. D.___ den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers als im Wesentlichen unverändert. Die von ihm im Bericht vom März 2013 genannten Diagnosen (Paniksyndrom mit teils phobischem Einschlag, chro ni fizierte reaktive depressive Störung derzeit mittlerer Schwere, Somatisie rungsstörung im Herzbereich) s ind zwar nicht identisch mit den von ihm im Be richt vom Oktober 2010 (vorstehend E. 5.5) genannten Diagnosen (Störung mit chronischer Depression und Angst), aber doch vergleichbar. Sodann be richtete Dr. D.___
im März 2013 weiterhin von Ängsten, einer gedrückten S timmung, vegetativen Dysfunktionen, einer Einengung der Konzentration, des Auffassungs vermögens und der Adaptionsfähigkeit, von Grübeln, psychomoto rischer Ver lang samung und Gedankendrehen (Urk. 10/106 S. 4 f.) und damit - wie er auch selber ausführte - von einer nicht wesentlich veränderten Befund lage
im Ver gleich zum Jahr 2010 (vgl. Urk. 10/88 S. 3 f. sowie vorstehend E. 5.6). 7.6
Der am A.___ -Gutachten beteiligte Psychiater führte aus, die von Dr. D.___ im Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 6.4) attestierte Arbeitsunfähigkeit zwi schen 85 % und 95 % könne in keiner Art und Weise nachvollzogen werden. Die Panikattacken des Beschwerdeführers seien sehr geringgradig ausgeprägt. Die gelegentlich auftretenden depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung - an welcher der Beschwerdeführer seit Zusprache der Rente unverändert leide (vgl. Urk. 10/115 S. 16 Ziff. 4.1.6) - zu sehen; eine eigentliche depressive Störung liege nicht vor. Es liege auch keine Somatisie rungstörung vor; die Herzsensationen hingen zusammen mit der Panikstörung (Urk. 10/115 S. 16 Ziff. 4.1.8).
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der psychiatrische A.___ -Gutachter die von Dr. D.___ beschriebenen gesundheitlichen Störungen grundsätzlich nicht in Frage stellte, sie aber diagnostisch anders einordnete und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilte als Dr. D.___ . Dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2010 wesentlich verändert hätte, ist dem A.___ -Gutachten nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass im A.___ -Gutachten das Vorliegen einer (eigentlichen) Depression verneint wurde (vgl. vorstehend E. 6.5), lässt nicht auf einen verbesserten Gesundheitszustand schliessen, zumal die von Dr. D.___
beschriebenen Befunde mit unter anderem
gedrückte r Stimmung vereinbar schein en mit den vom psychiatrischen A.___ -Gut achter festgestellten depressiven Verstimmungen.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der ange foch te nen Verfügung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als unverän der t bezeichnete und das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneinte. 7.7
Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG verneinte, nach dem die Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden kan n. 8 .
8.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gestützt auf Art. 8a IVG eingeleiteten ein gliederungsorientierten
Rentenrevision (vgl. dazu vorstehend E. 1.2) seine Mit wir kungspflicht verletzt habe, weshalb gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ATSG die Mög lichkeit einer Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung bestehe (Urk. 2 S. 2 f.). 8.2
Wie bereits erwähnt (vorstehend E.
1.3), werden Renten gemäs s lit . a Abs. 1 SchlB IVG, die bei pathogenetisch -ätiologisc h unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Gru ndlage gesprochen wurden, inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzun gen einer ordentlichen Rentenre vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Dabei sieht lit . a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpun kt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invaliden versicherung beziehen.
Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstands ga rantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherhei t und des Vertrauensschutzes be rücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte (BBl 2010 1912). 8 .3
Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 5.1) sieht der Gesetzestext von lit . a Abs. 4 SchlB IVG einen kategorischen Ausschluss derjenigen Personen von der Überprüfu ng von Renten im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung vor, die über 15 Jahre Renten leistungen bezogen oder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben. Aus diesem Umstand allein ist zu schlie ssen, dass allfällige Wieder eingliederungs versuche faktisch zwecklos sind. Weitere Anforderungen an die Ein gliederungsunwirksamkeit, insbesondere ein vollständiges Fernbleiben vom Arbeitsmarkt über den gesamten Zeitraum, wer den nicht gestellt. Als einglie de rungsunwirksam wird vom Gesetzgeber somit offenbar nicht nur der Versuch ge wertet, jemanden nach 15 Jahren vollständigen Aussche idens aus dem Ar beits prozess wieder einzugliedern, sondern auch jener, bei teilweiser Absenz das Pensum nach eben dieser Dauer wieder aufzustocken. 8 .4
Die Zusprache einer Rente mit Wirkung ab Januar 1997 (Urk. 10/45) erfolgte aufgrund der damals diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (vorsteh end E. 3.2 und 3.3). Dies würde an sich die Anspruchsprüfung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG rechtfertigen. Im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung nach Eingang des Revisionsfragebogens vom Dezember 2012 (Urk. 10/92) dauerte der Renten be zug jedoch bereits annähernd 16 Jahre. Damit kommt Abs. 4 von lit . a SchlB IVG zum Zuge, wonach Abs. 1 - und damit die Prüfung und allfällige Aufheb ung der Rente ohne Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG - keine Anwen dung findet.
Somit ist eine Rentenaufhebung auch unter dem Titel der IV-Revision 6a nicht zulässig. 8.5
Indem die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der eingeleiteten eingliederungsorientierten Rentenrevision begründete, wird die in lit . a Abs. 4 SchlB IVG vorgesehene Be sitzstandgarantie unterlaufen, welche
- wie dargelegt - gerade dem Umstand Rechnung trägt, dass Wiedereingliederungsversuche nach so langer Zeit des Rentenbezugs faktisch zwecklos sind (vgl. vorstehend E. 8.2-3).
Demzufolge ist die Rentenaufhebung nicht gerechtfertigt und hat der Beschwer deführer weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 9 . 9 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes übe r die Inva lidenversicherung (IVG) sind a uf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit am 1 2. Februar 2016
(Urk. 17) eingereicht er Honorarnote (Urk. 18/3) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt Beat Wachter, einen Aufwand von zehn Stunden und 21 Minuten gelten d, was an gemessen erscheint . Unter Berücksichtigung des gerichtsü blichen Stundenansat zes von Fr. 200.-- für Aufwendungen
bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015 (inklusive Aufwand für die Urteilslektüre) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu be zahlen.
Soweit Rechtsanwalt Beat Wachter geltend machte, bei der Bemes sung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sei der im Verwaltungs verfahren erfolgte, von der Beschwerdegegnerin jedoch nur zum Tei l entschä digte (vgl. Urk. 18/1), Aufwand für Aktenstudium und Aufnahme von Instrukti onen mit zuberücksichtigen, da dieser Aufwand entsprechende Bemühungen im Be schwer de verfahren unnötig gemacht habe (Urk. 17), ist festzuhalten, dass für die Ent schädigung im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens nur jene Aufwendungen berücksichtigt werden können, welche ab dem Zeitpunkt der Beschwer deerhebu ng tatsächlich angefallen sind. Die Verfügung der Be schwer degegnerin vom 1 6. Dezember 2014 betreffend die Festsetzung der Entschädi gung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren (Urk. 18/1) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Beschwerde verfahren besteht kein Raum für eine Entschädigung von im Verwaltungsver fahren (allenfalls zu Unrecht) unberüc ksichtigt gebliebenem Aufwand. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicher u ngsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 3 0. November 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 zu.
Am
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Au s wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin wei sen). 1. 2
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Re vision des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat zum Ziel, die Invali den versicherung zu sanie ren. Dabei steht de r Eingliederungsgedanke im Zent rum. Insbesondere durch sogenannte „eingl iederungsorientierte Rentenrevisio nen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und - bezü gern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2).
E. 1.3 ), werden Renten gemäs s lit . a Abs. 1 SchlB IVG, die bei pathogenetisch -ätiologisc h unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Gru ndlage gesprochen wurden, inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzun gen einer ordentlichen Rentenre vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Dabei sieht lit . a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpun kt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invaliden versicherung beziehen.
Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstands ga rantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherhei t und des Vertrauensschutzes be rücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte (BBl 2010 1912). 8 .3
Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 5.1) sieht der Gesetzestext von lit . a Abs. 4 SchlB IVG einen kategorischen Ausschluss derjenigen Personen von der Überprüfu ng von Renten im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung vor, die über 15 Jahre Renten leistungen bezogen oder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben. Aus diesem Umstand allein ist zu schlie ssen, dass allfällige Wieder eingliederungs versuche faktisch zwecklos sind. Weitere Anforderungen an die Ein gliederungsunwirksamkeit, insbesondere ein vollständiges Fernbleiben vom Arbeitsmarkt über den gesamten Zeitraum, wer den nicht gestellt. Als einglie de rungsunwirksam wird vom Gesetzgeber somit offenbar nicht nur der Versuch ge wertet, jemanden nach 15 Jahren vollständigen Aussche idens aus dem Ar beits prozess wieder einzugliedern, sondern auch jener, bei teilweiser Absenz das Pensum nach eben dieser Dauer wieder aufzustocken. 8 .4
Die Zusprache einer Rente mit Wirkung ab Januar 1997 (Urk. 10/45) erfolgte aufgrund der damals diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (vorsteh end E. 3.2 und 3.3). Dies würde an sich die Anspruchsprüfung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG rechtfertigen. Im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung nach Eingang des Revisionsfragebogens vom Dezember 2012 (Urk. 10/92) dauerte der Renten be zug jedoch bereits annähernd 16 Jahre. Damit kommt Abs. 4 von lit . a SchlB IVG zum Zuge, wonach Abs. 1 - und damit die Prüfung und allfällige Aufheb ung der Rente ohne Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG - keine Anwen dung findet.
Somit ist eine Rentenaufhebung auch unter dem Titel der IV-Revision 6a nicht zulässig. 8.5
Indem die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der eingeleiteten eingliederungsorientierten Rentenrevision begründete, wird die in lit . a Abs. 4 SchlB IVG vorgesehene Be sitzstandgarantie unterlaufen, welche
- wie dargelegt - gerade dem Umstand Rechnung trägt, dass Wiedereingliederungsversuche nach so langer Zeit des Rentenbezugs faktisch zwecklos sind (vgl. vorstehend E. 8.2-3).
Demzufolge ist die Rentenaufhebung nicht gerechtfertigt und hat der Beschwer deführer weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 9 . 9 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes übe r die Inva lidenversicherung (IVG) sind a uf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit am 1 2. Februar 2016
(Urk. 17) eingereicht er Honorarnote (Urk. 18/3) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt Beat Wachter, einen Aufwand von zehn Stunden und 21 Minuten gelten d, was an gemessen erscheint . Unter Berücksichtigung des gerichtsü blichen Stundenansat zes von Fr. 200.-- für Aufwendungen
bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015 (inklusive Aufwand für die Urteilslektüre) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu be zahlen.
Soweit Rechtsanwalt Beat Wachter geltend machte, bei der Bemes sung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sei der im Verwaltungs verfahren erfolgte, von der Beschwerdegegnerin jedoch nur zum Tei l entschä digte (vgl. Urk. 18/1), Aufwand für Aktenstudium und Aufnahme von Instrukti onen mit zuberücksichtigen, da dieser Aufwand entsprechende Bemühungen im Be schwer de verfahren unnötig gemacht habe (Urk. 17), ist festzuhalten, dass für die Ent schädigung im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens nur jene Aufwendungen berücksichtigt werden können, welche ab dem Zeitpunkt der Beschwer deerhebu ng tatsächlich angefallen sind. Die Verfügung der Be schwer degegnerin vom 1 6. Dezember 2014 betreffend die Festsetzung der Entschädi gung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren (Urk. 18/1) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Beschwerde verfahren besteht kein Raum für eine Entschädigung von im Verwaltungsver fahren (allenfalls zu Unrecht) unberüc ksichtigt gebliebenem Aufwand. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicher u ngsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 3 0. November 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
E. 1.5 ). Auch behinderungsangepasste Tätig keiten seien nicht zumutbar (S. 3 lit . e). 4.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 9. Januar 2001 (Urk. 10/52), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aufgrund einer Venenthrombose und aufgrund von Kniearthrosen seit November 2000 zusätzlich verschlechtert (Ziff. 2). Er diagnostizierte ein lum bo vertebrales Schmerzsyndrom, eine Fibromyalgie, eine depressive Verstim mung durch familiäre Überlastung, eine tiefe Venenthrombose im rechten Un ter s chenkel, eine Gonarthrose links, eine Bursitis präpatellaris rechts sowie e ine Hyper tonie (Ziff.
3) und attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.5) und in be hinde rungsangepassten Tätigkeiten eine halbtä g ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 lit . e), je weils seit November 2000. 4.4
Der IV-Arzt bejahte am 9. Februar 2001 das Vorliegen einer vollen Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 10/56). 5. 5 . 1
Mit Mitteilung vom 2 4. Mai 2004 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unver änderten Rentenanspruch (Urk. 10/71). Dabei stellte sie auf den Bericht von Dr. E.___ vom 1 5. Mai 2004 (Urk. 10/69/6-7) ab, in welchem dieser einen stationären Gesund heitszustand beschrieb (lit . C) und dem Beschwerde führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 eine Arbeitsun fähigkeit von etwa 70 % attestierte (lit . B). 5.2
Mit Mitteilung vom
2 9. August 2007 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 10/78). Dabei stellte sie auf den Bericht von Dr. E.___ vom 2 2. beziehungsweise 3 0. Juli 2007 (Urk. 10/76/3-8) ab, in welchem dieser einen stationären (Urk. 10/76/3 lit C.1) beziehungsweise einen sich verschlechternden (Urk. 10/76/5 Ziff. 5.1) Gesundheitszustand be schrieb
und ausführte, der Ges undheit szustand habe sich vor allem auch psy chisch - trotz medikamentöser und psychiatrischer Therapie - verschlechtert, weswegen er kaum mehr eine Möglichkeit für eine Eingliederung in den Ar beits prozess sehe
(lit . C.7). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestätigte Dr. E.___ eine Arbei tsunfähigkeit von 70 % (lit . B), für eine angepasste Tätigkeit erachtete er eine Erwerbstätigkeit im Umfang von zwölf Stunden pro Woche als zumutbar (Urk. 10/76/7 Ziff. 6.2). 5.3
Mit Mitteilung vom
1 7. November 2010 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 10/91) . Dieser Einschätzung lagen fol gende medizinische Berichte zugrunde: 5.4
Dr. E.___ berichtete am 2. Oktober 2010 (Urk. 10/87/5-6), der
Gesu nd heits zustand sei stationär (lit . C.1). Er diagnostizierte eine seit 1995 be stehende Diskushernie L4/5 lateral mit lumbovertebralem Schmerzsyndrom, eine seit 1998 bestehende schwere Depression sowie seit 2008 bestehende Thora xschmerzen mit Tachykardien bei Hypertonie (lit . A) . Zu den Befunden führte er aus, es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule und eine de pressive Verstimmung; der Beschwerdeführer sei teilweise völlig antriebslos und könne nichts unternehmen. Dann gehe es wieder etwas besser . Der Zustand sei sehr inkonstant und der Beschwerdeführer nicht belastbar (lit . D.5). Seit 2007 habe sich der Zustand unter medikamentöser und psychiatrischer Therapie vor allem auch psychisch leicht gebessert. Bezüglich der körperlichen Beschwerden sei eher eine Verschlechterung eingetreten (lit . C.7). 5.5
Am 3 0. Oktober 2010 (Urk. 10/88) berichtete Dr. D.___, es gebe eine gewisse Stabilisierung auf niedrigem Niveau. Die wesentlichen Stressoren seien ausge schaltet worden, doch blieben immer noch viele Momente der Behelligung vor handen. Der Beschwerdeführer sei oft gedrückter Stimmung, immer wieder stehe er unter Angst und unter zusätzlichen emotionalen Belastungen, aber auch Anstrengungen brächten immer wieder Symptomverstärkungen mit sich (S.
3 unten). Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit stehe heute weiterhin ausserhalb jegli cher Möglichkeit. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 % und 90 % für die angestammte und auch für etwelche
behinderungs an gepasste Tätigkeiten (S. 4 oben).
Diagnostisch l iege eine Störung mit chroni scher De pression (ICD-10 F33.8) und Angst (ICD-10 F41.3) vor (Urk. 10/89). 5.6
In ihrer Stellungnahme vom 9./1 0. November 2010 (Urk. 10/90 S. 3) führte
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (R AD) der Beschwerdegegnerin, aus, als massgebliche psycho pathologische Befunde nenne Dr. D.___ Ängste, eine psychomotorische Ver langsamung, Gedankendrehen, eine gedrückte Stimmung, Konzentrationsprob leme und Gedächtnisstörungen unter Belastung. Weiter berichte er von einer Symptomverstärkung bei emotionaler aber auch körperlicher Belastung und von vegetativen Dysfunktionen. A us versicherungsmedizinischer Sicht sei gesamt haft aufgrund der dargestellten Befunde in den Berichten keine massgebliche Verbesserung mit Tangierung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Der psy chische Gesundheitszustand sei als chronifiziert zu beurteilen, die Prognose betreffend Wiedererlangen einer rententangierenden Arbeitsfähigkeit sehr ver hal ten zu stellen. 6. 6.1
Im Rahmen der im Jahr 2012 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/92) ergingen im Wesentlichen folgend e Berichte: 6.2
Im von ihm am 2 2. November 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogen nannte Dr. D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depres sive Störung (ICD-10 F38.8), ein Somatisierungssyndrom (ICD-10 F45.30) und Rückenschmerzen (Urk. 10/92 S. 3 Ziff. 5.4). 6.3
In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 (Urk. 10/129 S. 2 f.) führte RAD-Ärztin Dr. F.___ aus, bei der letzten Beurteilung im November 2010 (vgl. vor stehend E.
5.6) hätten bei der auch für eine angepasste Tätigkeit attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 90 % eine chronische Depression und Angst im Vordergrund gestanden. E ine erneute Revision sei vom RAD vorgeschlagen worden, weil damals noch unklar gewesen sei, ob im Rahmen der IVG-Revision 6a e ine Eingliederung und Beur teilung in der Gegenwart ohne Notwendigkeit einer ausgewiesenen Verbesserung möglich sein werde. Nu n w ü rde n im Revi sionsfragebogen weiterhin eine depressive Störung und eine Somatisierungs störung sowie eine Rückenproblematik ausgewiesen und die Arbeitsfähigkeit als nicht umsetzbar beurteilt. Allenfalls sei eine Begutachtung in Erwägung zu ziehen. 6. 4
A m 1 3. März 2013 (Urk. 10/106) berichtete Dr. D.___, die Befunde, Diagnosen und Schlussfolgerungen seien im Vergleich zu seinem letzten Bericht vom Oktober 2010 (vorstehend E.
5.5) im Wesentlichen unverändert. Es sei leider kein therapeutischer Fortschritt erfolgt, der die Arbeitsfähigkeit entscheidend hätte anheben können, vielmehr hätten sich die Auslöser für Angstanfälle lang sam ausgeweitet (S.
1 Mitte).
Dr. D.___ diagnostizierte ein Paniksyndrom teils mit phobischem Einschlag (ICD-10 F41.0), eine chronifizierte reaktive depressi ve Störung derzeit mittlerer Schwere (ICD-10 F39) und eine Somatisierungsstörung im Herzbereich (ICD-10 F45.30; S. 5 Mitte). Die Aufnahme einer Arbeitsfähig keit stehe heute weiterhin ausserhalb jeglicher Möglichkeit. Sowohl für die an gestammte als auch für etwelche behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 85 % und 95 % (S. 6). 6. 5
Am 1 7. September 2013 erstatteten die Ärzte des A.___ ein polydisziplinäres (all ge meininternistisches, psychiatrisches, orthopädisches)
Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/115) . Die Gutachter nannten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 5.1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter lumbaler Betonung ohne Hinweis für radikuläre Symptomatik - radiologisch altersentsprechender Befund an LWS, Iliosakralgelenk en und Hüftgelenken beidseits (Röntgen vom 3. Juli 2013) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine arterielle Hypertonie, Übergewicht, einen Verdacht auf eine Reizdarmsymptomatik sowie eine Thalassämia
minor (S. 22 Ziff. 5.2) .
Die Gutachter führten aus, aus orthopädischer Sicht könnten die vom Beschwer deführer beklagten Beschwerden weder durch die klinischen noch die radio logischen Befunde nachvollzogen werden. Begründbar sei einzig ein gewisser Lei densdruck bei Fehlhaltung im Sinne eines Rundrückens, keinesfalls aber die übrigen geschilderten Beschwerden. Körperlich schwere und somit auch die an gestammte Tätigkeit könnten dem Beschwerdeführer bleibend nicht mehr zuge mutet werden. Demgegenüber bestehe für körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Aus all gemeininternistischer Sicht könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, weiterhin einer seinen orthopädischen Einschränkungen entsprechenden Tätig keit ganztags uneingeschränkt nachzugehen. Die aus psychiatrischer Sicht zu erhebende Panikstörung sei eher leichtgradig ausgeprägt und führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (S. 23 oben). Die zusätzlich diag nostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren führe zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es könne dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags nach zugehen. Zusammenfassend könnten dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zu gemutet werden. Für eine körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätig keit bestehe eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (S. 23 Mitte).
Eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen körperlich schweren Tätigkeit bestehe seit der Rentenzusprechung. Der Beschwerdeführer habe zunächst eine halbe, später eine ganze Rente aufgrund einer chronischen Schmerzstörung und einer Depression erhalten. Die Depres sion, welche früher offenbar als erhebliche psychiatrische Komorbidität einge stuft worden sei, sei heute nicht mehr nachweisbar. Eine erhebliche psychia trische Komorbidität liege heute nicht mehr vor, so dass aufgrund der aktuell diagnostizierten Persönlichkeitsstörung lediglich eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit von 10 % attestiert werden könne. Daher bestehe spätestens ab Datum der Untersuchung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in je der körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit (S. 23 Ziff. 6.3). Die Prognose bezüglich Reintegration sei aufgrund der ausgeprägten subjekti ven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers sowie angesichts der durch die frühe Rentenzusprechung bedingte langjährige Desintegration aus dem Ar beits prozess als sehr ungünstig zu bezeichnen (S. 24 Ziff. 6.8). 6 . 6
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. September 2013 (Urk. 10/129 S. 5) sprach sich RAD -Ärztin Dr. F.___ für ein Abstellen auf das A.___ -Gutachten aus. Eine chro nische Schmerzstörung sei - wie anlässlich der initialen Rentenzusprache
- weiterhin ausgewiesen. Damals wie heute werde die angestammte Tätigkeit aufgrund der somatischen Diagnosen als nicht mehr zumutbar beurteilt, für ange passte Tätigkeiten werde aus somatischer Sicht - wie auch schon früher - von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen. Das Vorliegen einer De pression werde heute verneint .
Eine chronische Schmerzstörung werde aber weiterhin ausgewiesen und neu eine Panikstörung genannt, welche die Ar beits fähigkeit um 10 % mindere. 7 . 7 .1
Anders als noch im Vorbescheid vom 3. Februar 2014 (Urk. 10/131) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Stellung nahme ihres Rechtsdienstes vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 10/142 S. 2 f.) von einem unveränderten Gesundheitszustand aus un d verneinte das Vorliegen eines Revisions- und eines Wiedererwägungsgrundes (Urk. 2 S. 2 Mitte). 7 .2
Gestützt auf die medizinischen Akten (vorstehend E. 3-6) ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten und damit auch die angestammte Tätigkeit als Bauisoleur seit der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1998 nicht mehr zumutbar sind . Bei der Zusprache der halben Rente im Jahr 1998 wurde gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ (vorstehend E. 3.2) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung auch in lei densangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Einschränkung in der Arbeits fähig keit erfahre. Die im Jahr 2001 verfügte Erhöhung auf eine ganze Rente erfolgte so dann in der Annahme, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde füh rers habe sich verschlechtert (vgl. vorstehend E. 4.4), dies im Wesentlichen ge stützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom Dezember 2000 (vorstehend E.
4.2), in welchem dieser dem Beschwerdeführer bei diagnos tizierter depressiver Entwicklung beziehungsweise differentialdiag nos tisch
so matoformer Störung eine 80%ige bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für be hinderungsangepasste Tätigkeiten attestiert hatte.
E. 2 4. Mai 2004
(Urk. 10/71), am 2 9. August 2007 (Urk. 10/78) und am 1 7. Novem ber 2010 (Urk. 10/91) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rente nanspruch sei unverändert. 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhe bung der Rente des Beschwerdeführers rechtens ist.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss A.___ -Gutachten in einer angepassten Tätig keit zu 90 % arbeitsfähig sei und damit rentenausschliessend eingeglied ert werden könnte. Da er
- nachdem er auf seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der eingliederungsorientierten Rentenrevision und die Folgen bei Nichtbeach tung hingewiesen worden sei - es aus subjektiven Gründen abgelehnt habe, aktiv seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und an Eingliederungs mass nah men teilzunehmen (S.
3 oben), sei seine bisherige Rente - ausgehend von einem gestützt auf die Beurteilung der A.___ -Gutachter ermittelten Invalidi täts grad von 14 % (S. 2 oben) - einzustellen (S. 3 Mitte).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber gel tend, die Aufhebung seiner Rente sei weder nach der IV-Revision 6a möglich noch sei
ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund gegeben (S. 4 unten). S ein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Berentung nicht verändert, was die Beschwerdegegnerin zwar nunmehr selber anerkenne, ihm aber trotzdem neu eine Arbeitsfähigkeit von 90 % unterstelle. Auf das A.___ -Gut achten könne hinsichtlich der angeblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Sein langjähri g be handelnder Psychiater habe dargelegt, dass die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit weiterhin ausserhalb jeglicher Möglichkeit stehe (S. 7 f. Ziff. 14). Es liege weder eine (rententangierende) Arbeitsfähigkeit noch eine Eingliederungsfähigkeit vor, sodass der Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht fehl gehe und er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (S. 8 Ziff. 15). 3.
E. 3 Nach Eingang eines am 7. Dezember 2012
ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 10/92, Urk. 10/94) holte die IV-Stelle unter anderem beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 7. Septem ber 2013 erstattet wurde (Urk. 10/115).
I n der Folge leitete sie eine Eingliederungsberatung ein (vgl. Urk. 10/127) und wies den Versicherten mit Schreiben vom 1 3. November 2013 (Urk. 10/119) auf seine Mitwirkungspflicht hin. Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 10/125) erklärte der Versicherte, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, an Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen, woraufhin die IV-Stelle die Eingliederung mit Mit teilung vom 2 7. Januar 2014 (Urk. 10/126) abschloss.
Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren
(Urk. 10/131-132, Urk. 10/137) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 die bishe r ausgerichtete Rente wegen Verlet zung der Mit wirkungspflicht bei der Eingliederung auf (Urk. 10/143 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze, eventuell eine Drei viertelsrente habe (Urk. 1 S. 2). Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Subeventuell sei die Sache zu weitern Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 1. April 2015 (Urk.
11) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arzt bericht (Urk.
12) ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Mai 2015 (Urk.
13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde die AXA Leben AG zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 2 6. Mai 2015 (Urk.
15) erklärte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, dass sie die zu ständige Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers sei und teilte mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Diese Eingabe wurde den Parteien mit Ge richtsverfügung vom 1. Juni
2015 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde das Rubrum in Bezug auf die Beigeladene angepasst und die AXA Leben AG aus dem Verfahren entlassen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 1998
zugesprochen halbe n Rente ab Januar 1997 (Urk. 10/45)
lagen im Wesentlichen folgende me dizinische Berichte zu Grunde: 3. 2
Am 1 5. Juni 1998 erstatteten d ie Ärzte des B.___, Psy chiatrische Poliklinik, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/36). Sie diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Ärzte führten aus, es erstaune
nicht, dass der Beschwer deführer aufgrund seiner zwanghaften schizoiden Persönlichkeitszüge soma tisch zunächst gut erklärbare Schmerzen nicht erfolgreich verarbeitet habe. Im Anschluss an eine aktivierende Therapie sei es ihm immerhin gelungen, eine Arbeitsabklärung und ein Arbeitstraining im Z.___
durchzuführen. Die an schliessende Arbeitslosigkeit habe für ihn eine zusätzliche Belastung dargestellt. Infolge der Krankschreibung durch den Hausarzt (vgl. dazu Urk. 10/3 /1-3 und Urk. 10/25) und die Ärzte der psychiatrischen Pol iklinik des C.___ (vgl. dazu Urk. 10/26) sei es zur Dekompensation gekommen (S. 3 f.).
Mit der vom Hausarzt und der von den Ärzten der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe sich der Beschwerde führer in seiner Ansicht unterstützt gefühlt, dass er aus medizinischen Gründen nicht mehr werde arbeiten können. Diese Überzeugung habe sich inzwischen derart fixiert, dass sie effektiv zu einer Minderung der zumutbaren Arbeitsleis tung geführt haben dürfte. Heute sei eine um maximal 50 % reduzierte Ar beits fähigkeit in jeder Tätigkeit als realistisch anzunehmen (S. 4 unten). 3. 3
Am 1 9. Juni 1998 erstatteten die Ärzte des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/37). Sie nannten folgende
Diagnosen (S.
E. 3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch we nn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2.
E. 7.3 Im Rahmen der im August 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/83) hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell überprüft, indem sie sowohl einen Bericht des Hausarztes Dr. E.___ (vorstehend E. 5.4) als auch einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ (vorstehend E. 5.5) einholte und die medizinischen Akten ihrem RAD unterbreitete
(vorstehend E.
5.6) . Die Mitteilung vom 1 7. November 2010 (Urk. 10/91), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Renten anspruch bestätigte, ist in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (or dent lichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (vgl. vorstehend E.
1.1) . Zur Prüfung der Frage einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des G esund heits zustands sind in zeitlicher Hinsicht demnach die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Mittelung vom 1 7. November 2010 präsentierten, mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Okto ber 2014 zu vergleichen.
E. 7.4 Aufgrund der i m Jahr 2010 ergangenen Berichte von Dr. E.___ (vorste hend E.
5.4) und Dr. D.___ (vorstehend E. 5.5) ist davon auszugehen, dass bei der eine ganze Rente bestätigenden Mitteilung vom 1 7. November 2010 weiter hin der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vordergrund stand, was sich nicht zuletzt auch aus der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ vom November 2010 (vorstehend E. 5.6) ergibt, in welcher diese den psychischen Gesundheitszustand vor dem Hintergrund des Berichts von Dr. D.___ als chronifiziert bezeic hnet
und eine sehr v erhaltene Prognose be treffend die W i e dererlangung einer rententangierenden Arbeitsfähigkeit ge s tellt hatte .
E. 7.5 In seinem Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 6.4) bezeichnete Dr. D.___ den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers als im Wesentlichen unverändert. Die von ihm im Bericht vom März 2013 genannten Diagnosen (Paniksyndrom mit teils phobischem Einschlag, chro ni fizierte reaktive depressive Störung derzeit mittlerer Schwere, Somatisie rungsstörung im Herzbereich) s ind zwar nicht identisch mit den von ihm im Be richt vom Oktober 2010 (vorstehend E. 5.5) genannten Diagnosen (Störung mit chronischer Depression und Angst), aber doch vergleichbar. Sodann be richtete Dr. D.___
im März 2013 weiterhin von Ängsten, einer gedrückten S timmung, vegetativen Dysfunktionen, einer Einengung der Konzentration, des Auffassungs vermögens und der Adaptionsfähigkeit, von Grübeln, psychomoto rischer Ver lang samung und Gedankendrehen (Urk. 10/106 S. 4 f.) und damit - wie er auch selber ausführte - von einer nicht wesentlich veränderten Befund lage
im Ver gleich zum Jahr 2010 (vgl. Urk. 10/88 S. 3 f. sowie vorstehend E. 5.6).
E. 7.6 Der am A.___ -Gutachten beteiligte Psychiater führte aus, die von Dr. D.___ im Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 6.4) attestierte Arbeitsunfähigkeit zwi schen 85 % und 95 % könne in keiner Art und Weise nachvollzogen werden. Die Panikattacken des Beschwerdeführers seien sehr geringgradig ausgeprägt. Die gelegentlich auftretenden depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung - an welcher der Beschwerdeführer seit Zusprache der Rente unverändert leide (vgl. Urk. 10/115 S. 16 Ziff. 4.1.6) - zu sehen; eine eigentliche depressive Störung liege nicht vor. Es liege auch keine Somatisie rungstörung vor; die Herzsensationen hingen zusammen mit der Panikstörung (Urk. 10/115 S. 16 Ziff. 4.1.8).
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der psychiatrische A.___ -Gutachter die von Dr. D.___ beschriebenen gesundheitlichen Störungen grundsätzlich nicht in Frage stellte, sie aber diagnostisch anders einordnete und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilte als Dr. D.___ . Dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2010 wesentlich verändert hätte, ist dem A.___ -Gutachten nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass im A.___ -Gutachten das Vorliegen einer (eigentlichen) Depression verneint wurde (vgl. vorstehend E. 6.5), lässt nicht auf einen verbesserten Gesundheitszustand schliessen, zumal die von Dr. D.___
beschriebenen Befunde mit unter anderem
gedrückte r Stimmung vereinbar schein en mit den vom psychiatrischen A.___ -Gut achter festgestellten depressiven Verstimmungen.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der ange foch te nen Verfügung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als unverän der t bezeichnete und das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneinte.
E. 7.7 Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG verneinte, nach dem die Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden kan n. 8 .
8.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gestützt auf Art. 8a IVG eingeleiteten ein gliederungsorientierten
Rentenrevision (vgl. dazu vorstehend E. 1.2) seine Mit wir kungspflicht verletzt habe, weshalb gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ATSG die Mög lichkeit einer Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung bestehe (Urk. 2 S. 2 f.). 8.2
Wie bereits erwähnt (vorstehend E.
E. 10 Ziff. 4): - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei - lumbospondylogenem Syndrom linksbetont - zervikospondylogenem Syndrom linksbetont - Thorakovertebralsyndrom beidseits - Wirbelsäulenfehlform (diskrete linkskonvexe Skoliose thorako -lum bal, leichte Kyphose der Brustwirbelsäule, BWS, Streckhaltung der Lendenwirbelsäule, LWS) - muskulärer Haltungsinsuffizienz - diskreten degenerativen Veränderungen der LWS im Sinne einer leich ten beginnenden Chondrose L5/S1 und Disk usprotrusion L4/5 links ohne Nervenwurzelkompression - leichten degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule (HWS) im Sinne von diskreten Unkarthrosen C3/4 und leichten dorsalen Spondylophyten C4 bis C6 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Knick-/Senkfuss beidseits
Die Ärzte führten aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen seien nur zum Teil glaubhaft und könnten teilweise durch die leichte Wirbelsäulen fehlform und muskuläre Haltungsinsuffizienz erklärt werden. Aus rheumatolo gischer Sicht sei für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit von einer Arbeitsfä higkeit von 100 % auszugehen. Eine schwere Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauisoleur sei sicher ungünstig (S. 9 oben, S. 10 Ziff. 5). 4. 4.1
D ie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. März 2001 ab Februar 20 0 1 zugesprochene ganze Rente (Urk. 10/59/2-3, Urk. 10/60) basierte auf folg ende n medizinischen Berichte n : 4.2
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete
am 1 8. Dezember 2000 (Urk. 10/54). Er diagnostizierte eine depressive Entwick lung infolge von psychosozialen Belastungen und chronischen Rückenschmer zen (Differentialdiagnose, DD: somatoforme Störung; Ziff. 3). Er führte aus, die Mehrfachbelastung des Beschwerdeführers mit Untergrabung seines Selbstwert gefühls infolge Arbeitslosigkeit, dem Verlust sei ner Rolle beziehungsweise seiner Pflichten als Vater und Ernährer der Familie und damit einhergehenden fi nanziellen Problemen sowie einer schweren Herzerkrankung eines seiner im Jahr 1998 gebore nen Zwillingskinder verhindere vorerst jeglichen
Gesundungs prozess . Zudem wirkten sich die ehelichen Krisen negativ auf sein Befinden aus (Ziff. 4.1). Die Konzentration, das Durchhaltevermögen und die emotionale Belastungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei en eingeschränkt (S. 3 lit . a). Im bis herigen Beruf als Koch und Bauarbeiter bestehe bis auf w eiteres eine Arbeits unfähigkeit von 80 % bis 100 %
(Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01269 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
7. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1966, war zuletzt von März 1988 bis Oktober 1997 als Bauisol eur
bei der Y.___ AG tätig, wobei der letzte Arbeitstag im Februar 1995 war (Urk. 10/4) . U nter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete er sich am 1 1. Januar 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver an lasste eine berufliche Abklärung des Versicherten in der Z.___ (Urk. 10/12, vgl. auch Urk. 10/16) und gewährte in der Folge ein sechsmonatiges Arbeitstraining in derselben Institution (Urk. 10/18, vgl. auch Urk. 10/21/2-3 und Urk. 10/30). M it Verfügung vom 2. Dezember 1998 sprach sie dem Versicherten
bei einem Invaliditätsgrad von 63 %
eine halbe Rente ab Januar 1997 zu (Urk. 10/45). 1.2
Mit Revisionsgesuch vom 6. November 2000 (Urk. 10/51) machte der Versi cher te eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Mit Verfü gung vom 2 8. März 200 1 (Urk. 10/59/2-3, Urk. 10/60) sprach ihm die IV-Stelle eine ganze Rente ab Februar 200 1 zu.
Am 2 4. Mai 2004
(Urk. 10/71), am 2 9. August 2007 (Urk. 10/78) und am 1 7. Novem ber 2010 (Urk. 10/91) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rente nanspruch sei unverändert. 1. 3
Nach Eingang eines am 7. Dezember 2012
ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 10/92, Urk. 10/94) holte die IV-Stelle unter anderem beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 7. Septem ber 2013 erstattet wurde (Urk. 10/115).
I n der Folge leitete sie eine Eingliederungsberatung ein (vgl. Urk. 10/127) und wies den Versicherten mit Schreiben vom 1 3. November 2013 (Urk. 10/119) auf seine Mitwirkungspflicht hin. Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 10/125) erklärte der Versicherte, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, an Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen, woraufhin die IV-Stelle die Eingliederung mit Mit teilung vom 2 7. Januar 2014 (Urk. 10/126) abschloss.
Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren
(Urk. 10/131-132, Urk. 10/137) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 die bishe r ausgerichtete Rente wegen Verlet zung der Mit wirkungspflicht bei der Eingliederung auf (Urk. 10/143 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Oktober 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze, eventuell eine Drei viertelsrente habe (Urk. 1 S. 2). Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Subeventuell sei die Sache zu weitern Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 (Urk.
9) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 1. April 2015 (Urk.
11) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arzt bericht (Urk.
12) ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Mai 2015 (Urk.
13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde die AXA Leben AG zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 2 6. Mai 2015 (Urk.
15) erklärte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, dass sie die zu ständige Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers sei und teilte mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Diese Eingabe wurde den Parteien mit Ge richtsverfügung vom 1. Juni
2015 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde das Rubrum in Bezug auf die Beigeladene angepasst und die AXA Leben AG aus dem Verfahren entlassen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Au s wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin wei sen). 1. 2
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Re vision des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat zum Ziel, die Invali den versicherung zu sanie ren. Dabei steht de r Eingliederungsgedanke im Zent rum. Insbesondere durch sogenannte „eingl iederungsorientierte Rentenrevisio nen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und - bezü gern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). 1.3
Gemäss Schlussbestimmung lit . a der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 (SchlB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren synd ro malen Beschwerdebildern ohne nachw eisbare organische Grundlage ge spro chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung über prüft . Sin d die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch we nn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhe bung der Rente des Beschwerdeführers rechtens ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss A.___ -Gutachten in einer angepassten Tätig keit zu 90 % arbeitsfähig sei und damit rentenausschliessend eingeglied ert werden könnte. Da er
- nachdem er auf seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der eingliederungsorientierten Rentenrevision und die Folgen bei Nichtbeach tung hingewiesen worden sei - es aus subjektiven Gründen abgelehnt habe, aktiv seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und an Eingliederungs mass nah men teilzunehmen (S.
3 oben), sei seine bisherige Rente - ausgehend von einem gestützt auf die Beurteilung der A.___ -Gutachter ermittelten Invalidi täts grad von 14 % (S. 2 oben) - einzustellen (S. 3 Mitte). 2.3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) demgegenüber gel tend, die Aufhebung seiner Rente sei weder nach der IV-Revision 6a möglich noch sei
ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund gegeben (S. 4 unten). S ein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Berentung nicht verändert, was die Beschwerdegegnerin zwar nunmehr selber anerkenne, ihm aber trotzdem neu eine Arbeitsfähigkeit von 90 % unterstelle. Auf das A.___ -Gut achten könne hinsichtlich der angeblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Sein langjähri g be handelnder Psychiater habe dargelegt, dass die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit weiterhin ausserhalb jeglicher Möglichkeit stehe (S. 7 f. Ziff. 14). Es liege weder eine (rententangierende) Arbeitsfähigkeit noch eine Eingliederungsfähigkeit vor, sodass der Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht fehl gehe und er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (S. 8 Ziff. 15). 3. 3.1
Der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 1998
zugesprochen halbe n Rente ab Januar 1997 (Urk. 10/45)
lagen im Wesentlichen folgende me dizinische Berichte zu Grunde: 3. 2
Am 1 5. Juni 1998 erstatteten d ie Ärzte des B.___, Psy chiatrische Poliklinik, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/36). Sie diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Ärzte führten aus, es erstaune
nicht, dass der Beschwer deführer aufgrund seiner zwanghaften schizoiden Persönlichkeitszüge soma tisch zunächst gut erklärbare Schmerzen nicht erfolgreich verarbeitet habe. Im Anschluss an eine aktivierende Therapie sei es ihm immerhin gelungen, eine Arbeitsabklärung und ein Arbeitstraining im Z.___
durchzuführen. Die an schliessende Arbeitslosigkeit habe für ihn eine zusätzliche Belastung dargestellt. Infolge der Krankschreibung durch den Hausarzt (vgl. dazu Urk. 10/3 /1-3 und Urk. 10/25) und die Ärzte der psychiatrischen Pol iklinik des C.___ (vgl. dazu Urk. 10/26) sei es zur Dekompensation gekommen (S. 3 f.).
Mit der vom Hausarzt und der von den Ärzten der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe sich der Beschwerde führer in seiner Ansicht unterstützt gefühlt, dass er aus medizinischen Gründen nicht mehr werde arbeiten können. Diese Überzeugung habe sich inzwischen derart fixiert, dass sie effektiv zu einer Minderung der zumutbaren Arbeitsleis tung geführt haben dürfte. Heute sei eine um maximal 50 % reduzierte Ar beits fähigkeit in jeder Tätigkeit als realistisch anzunehmen (S. 4 unten). 3. 3
Am 1 9. Juni 1998 erstatteten die Ärzte des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/37). Sie nannten folgende
Diagnosen (S. 10 Ziff. 4): - chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei - lumbospondylogenem Syndrom linksbetont - zervikospondylogenem Syndrom linksbetont - Thorakovertebralsyndrom beidseits - Wirbelsäulenfehlform (diskrete linkskonvexe Skoliose thorako -lum bal, leichte Kyphose der Brustwirbelsäule, BWS, Streckhaltung der Lendenwirbelsäule, LWS) - muskulärer Haltungsinsuffizienz - diskreten degenerativen Veränderungen der LWS im Sinne einer leich ten beginnenden Chondrose L5/S1 und Disk usprotrusion L4/5 links ohne Nervenwurzelkompression - leichten degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule (HWS) im Sinne von diskreten Unkarthrosen C3/4 und leichten dorsalen Spondylophyten C4 bis C6 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Knick-/Senkfuss beidseits
Die Ärzte führten aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen seien nur zum Teil glaubhaft und könnten teilweise durch die leichte Wirbelsäulen fehlform und muskuläre Haltungsinsuffizienz erklärt werden. Aus rheumatolo gischer Sicht sei für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit von einer Arbeitsfä higkeit von 100 % auszugehen. Eine schwere Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauisoleur sei sicher ungünstig (S. 9 oben, S. 10 Ziff. 5). 4. 4.1
D ie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. März 2001 ab Februar 20 0 1 zugesprochene ganze Rente (Urk. 10/59/2-3, Urk. 10/60) basierte auf folg ende n medizinischen Berichte n : 4.2
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete
am 1 8. Dezember 2000 (Urk. 10/54). Er diagnostizierte eine depressive Entwick lung infolge von psychosozialen Belastungen und chronischen Rückenschmer zen (Differentialdiagnose, DD: somatoforme Störung; Ziff. 3). Er führte aus, die Mehrfachbelastung des Beschwerdeführers mit Untergrabung seines Selbstwert gefühls infolge Arbeitslosigkeit, dem Verlust sei ner Rolle beziehungsweise seiner Pflichten als Vater und Ernährer der Familie und damit einhergehenden fi nanziellen Problemen sowie einer schweren Herzerkrankung eines seiner im Jahr 1998 gebore nen Zwillingskinder verhindere vorerst jeglichen
Gesundungs prozess . Zudem wirkten sich die ehelichen Krisen negativ auf sein Befinden aus (Ziff. 4.1). Die Konzentration, das Durchhaltevermögen und die emotionale Belastungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei en eingeschränkt (S. 3 lit . a). Im bis herigen Beruf als Koch und Bauarbeiter bestehe bis auf w eiteres eine Arbeits unfähigkeit von 80 % bis 100 %
(Ziff. 1.5). Auch behinderungsangepasste Tätig keiten seien nicht zumutbar (S. 3 lit . e). 4.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 9. Januar 2001 (Urk. 10/52), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aufgrund einer Venenthrombose und aufgrund von Kniearthrosen seit November 2000 zusätzlich verschlechtert (Ziff. 2). Er diagnostizierte ein lum bo vertebrales Schmerzsyndrom, eine Fibromyalgie, eine depressive Verstim mung durch familiäre Überlastung, eine tiefe Venenthrombose im rechten Un ter s chenkel, eine Gonarthrose links, eine Bursitis präpatellaris rechts sowie e ine Hyper tonie (Ziff.
3) und attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.5) und in be hinde rungsangepassten Tätigkeiten eine halbtä g ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 lit . e), je weils seit November 2000. 4.4
Der IV-Arzt bejahte am 9. Februar 2001 das Vorliegen einer vollen Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 10/56). 5. 5 . 1
Mit Mitteilung vom 2 4. Mai 2004 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unver änderten Rentenanspruch (Urk. 10/71). Dabei stellte sie auf den Bericht von Dr. E.___ vom 1 5. Mai 2004 (Urk. 10/69/6-7) ab, in welchem dieser einen stationären Gesund heitszustand beschrieb (lit . C) und dem Beschwerde führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 eine Arbeitsun fähigkeit von etwa 70 % attestierte (lit . B). 5.2
Mit Mitteilung vom
2 9. August 2007 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 10/78). Dabei stellte sie auf den Bericht von Dr. E.___ vom 2 2. beziehungsweise 3 0. Juli 2007 (Urk. 10/76/3-8) ab, in welchem dieser einen stationären (Urk. 10/76/3 lit C.1) beziehungsweise einen sich verschlechternden (Urk. 10/76/5 Ziff. 5.1) Gesundheitszustand be schrieb
und ausführte, der Ges undheit szustand habe sich vor allem auch psy chisch - trotz medikamentöser und psychiatrischer Therapie - verschlechtert, weswegen er kaum mehr eine Möglichkeit für eine Eingliederung in den Ar beits prozess sehe
(lit . C.7). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestätigte Dr. E.___ eine Arbei tsunfähigkeit von 70 % (lit . B), für eine angepasste Tätigkeit erachtete er eine Erwerbstätigkeit im Umfang von zwölf Stunden pro Woche als zumutbar (Urk. 10/76/7 Ziff. 6.2). 5.3
Mit Mitteilung vom
1 7. November 2010 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 10/91) . Dieser Einschätzung lagen fol gende medizinische Berichte zugrunde: 5.4
Dr. E.___ berichtete am 2. Oktober 2010 (Urk. 10/87/5-6), der
Gesu nd heits zustand sei stationär (lit . C.1). Er diagnostizierte eine seit 1995 be stehende Diskushernie L4/5 lateral mit lumbovertebralem Schmerzsyndrom, eine seit 1998 bestehende schwere Depression sowie seit 2008 bestehende Thora xschmerzen mit Tachykardien bei Hypertonie (lit . A) . Zu den Befunden führte er aus, es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule und eine de pressive Verstimmung; der Beschwerdeführer sei teilweise völlig antriebslos und könne nichts unternehmen. Dann gehe es wieder etwas besser . Der Zustand sei sehr inkonstant und der Beschwerdeführer nicht belastbar (lit . D.5). Seit 2007 habe sich der Zustand unter medikamentöser und psychiatrischer Therapie vor allem auch psychisch leicht gebessert. Bezüglich der körperlichen Beschwerden sei eher eine Verschlechterung eingetreten (lit . C.7). 5.5
Am 3 0. Oktober 2010 (Urk. 10/88) berichtete Dr. D.___, es gebe eine gewisse Stabilisierung auf niedrigem Niveau. Die wesentlichen Stressoren seien ausge schaltet worden, doch blieben immer noch viele Momente der Behelligung vor handen. Der Beschwerdeführer sei oft gedrückter Stimmung, immer wieder stehe er unter Angst und unter zusätzlichen emotionalen Belastungen, aber auch Anstrengungen brächten immer wieder Symptomverstärkungen mit sich (S.
3 unten). Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit stehe heute weiterhin ausserhalb jegli cher Möglichkeit. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 % und 90 % für die angestammte und auch für etwelche
behinderungs an gepasste Tätigkeiten (S. 4 oben).
Diagnostisch l iege eine Störung mit chroni scher De pression (ICD-10 F33.8) und Angst (ICD-10 F41.3) vor (Urk. 10/89). 5.6
In ihrer Stellungnahme vom 9./1 0. November 2010 (Urk. 10/90 S. 3) führte
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (R AD) der Beschwerdegegnerin, aus, als massgebliche psycho pathologische Befunde nenne Dr. D.___ Ängste, eine psychomotorische Ver langsamung, Gedankendrehen, eine gedrückte Stimmung, Konzentrationsprob leme und Gedächtnisstörungen unter Belastung. Weiter berichte er von einer Symptomverstärkung bei emotionaler aber auch körperlicher Belastung und von vegetativen Dysfunktionen. A us versicherungsmedizinischer Sicht sei gesamt haft aufgrund der dargestellten Befunde in den Berichten keine massgebliche Verbesserung mit Tangierung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Der psy chische Gesundheitszustand sei als chronifiziert zu beurteilen, die Prognose betreffend Wiedererlangen einer rententangierenden Arbeitsfähigkeit sehr ver hal ten zu stellen. 6. 6.1
Im Rahmen der im Jahr 2012 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/92) ergingen im Wesentlichen folgend e Berichte: 6.2
Im von ihm am 2 2. November 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogen nannte Dr. D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depres sive Störung (ICD-10 F38.8), ein Somatisierungssyndrom (ICD-10 F45.30) und Rückenschmerzen (Urk. 10/92 S. 3 Ziff. 5.4). 6.3
In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 (Urk. 10/129 S. 2 f.) führte RAD-Ärztin Dr. F.___ aus, bei der letzten Beurteilung im November 2010 (vgl. vor stehend E.
5.6) hätten bei der auch für eine angepasste Tätigkeit attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 90 % eine chronische Depression und Angst im Vordergrund gestanden. E ine erneute Revision sei vom RAD vorgeschlagen worden, weil damals noch unklar gewesen sei, ob im Rahmen der IVG-Revision 6a e ine Eingliederung und Beur teilung in der Gegenwart ohne Notwendigkeit einer ausgewiesenen Verbesserung möglich sein werde. Nu n w ü rde n im Revi sionsfragebogen weiterhin eine depressive Störung und eine Somatisierungs störung sowie eine Rückenproblematik ausgewiesen und die Arbeitsfähigkeit als nicht umsetzbar beurteilt. Allenfalls sei eine Begutachtung in Erwägung zu ziehen. 6. 4
A m 1 3. März 2013 (Urk. 10/106) berichtete Dr. D.___, die Befunde, Diagnosen und Schlussfolgerungen seien im Vergleich zu seinem letzten Bericht vom Oktober 2010 (vorstehend E.
5.5) im Wesentlichen unverändert. Es sei leider kein therapeutischer Fortschritt erfolgt, der die Arbeitsfähigkeit entscheidend hätte anheben können, vielmehr hätten sich die Auslöser für Angstanfälle lang sam ausgeweitet (S.
1 Mitte).
Dr. D.___ diagnostizierte ein Paniksyndrom teils mit phobischem Einschlag (ICD-10 F41.0), eine chronifizierte reaktive depressi ve Störung derzeit mittlerer Schwere (ICD-10 F39) und eine Somatisierungsstörung im Herzbereich (ICD-10 F45.30; S. 5 Mitte). Die Aufnahme einer Arbeitsfähig keit stehe heute weiterhin ausserhalb jeglicher Möglichkeit. Sowohl für die an gestammte als auch für etwelche behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 85 % und 95 % (S. 6). 6. 5
Am 1 7. September 2013 erstatteten die Ärzte des A.___ ein polydisziplinäres (all ge meininternistisches, psychiatrisches, orthopädisches)
Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/115) . Die Gutachter nannten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 5.1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter lumbaler Betonung ohne Hinweis für radikuläre Symptomatik - radiologisch altersentsprechender Befund an LWS, Iliosakralgelenk en und Hüftgelenken beidseits (Röntgen vom 3. Juli 2013) - Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine arterielle Hypertonie, Übergewicht, einen Verdacht auf eine Reizdarmsymptomatik sowie eine Thalassämia
minor (S. 22 Ziff. 5.2) .
Die Gutachter führten aus, aus orthopädischer Sicht könnten die vom Beschwer deführer beklagten Beschwerden weder durch die klinischen noch die radio logischen Befunde nachvollzogen werden. Begründbar sei einzig ein gewisser Lei densdruck bei Fehlhaltung im Sinne eines Rundrückens, keinesfalls aber die übrigen geschilderten Beschwerden. Körperlich schwere und somit auch die an gestammte Tätigkeit könnten dem Beschwerdeführer bleibend nicht mehr zuge mutet werden. Demgegenüber bestehe für körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Aus all gemeininternistischer Sicht könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, weiterhin einer seinen orthopädischen Einschränkungen entsprechenden Tätig keit ganztags uneingeschränkt nachzugehen. Die aus psychiatrischer Sicht zu erhebende Panikstörung sei eher leichtgradig ausgeprägt und führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (S. 23 oben). Die zusätzlich diag nostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren führe zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es könne dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags nach zugehen. Zusammenfassend könnten dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zu gemutet werden. Für eine körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätig keit bestehe eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (S. 23 Mitte).
Eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen körperlich schweren Tätigkeit bestehe seit der Rentenzusprechung. Der Beschwerdeführer habe zunächst eine halbe, später eine ganze Rente aufgrund einer chronischen Schmerzstörung und einer Depression erhalten. Die Depres sion, welche früher offenbar als erhebliche psychiatrische Komorbidität einge stuft worden sei, sei heute nicht mehr nachweisbar. Eine erhebliche psychia trische Komorbidität liege heute nicht mehr vor, so dass aufgrund der aktuell diagnostizierten Persönlichkeitsstörung lediglich eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit von 10 % attestiert werden könne. Daher bestehe spätestens ab Datum der Untersuchung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % in je der körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit (S. 23 Ziff. 6.3). Die Prognose bezüglich Reintegration sei aufgrund der ausgeprägten subjekti ven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers sowie angesichts der durch die frühe Rentenzusprechung bedingte langjährige Desintegration aus dem Ar beits prozess als sehr ungünstig zu bezeichnen (S. 24 Ziff. 6.8). 6 . 6
In ihrer Stellungnahme vom 2 1. September 2013 (Urk. 10/129 S. 5) sprach sich RAD -Ärztin Dr. F.___ für ein Abstellen auf das A.___ -Gutachten aus. Eine chro nische Schmerzstörung sei - wie anlässlich der initialen Rentenzusprache
- weiterhin ausgewiesen. Damals wie heute werde die angestammte Tätigkeit aufgrund der somatischen Diagnosen als nicht mehr zumutbar beurteilt, für ange passte Tätigkeiten werde aus somatischer Sicht - wie auch schon früher - von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen. Das Vorliegen einer De pression werde heute verneint .
Eine chronische Schmerzstörung werde aber weiterhin ausgewiesen und neu eine Panikstörung genannt, welche die Ar beits fähigkeit um 10 % mindere. 7 . 7 .1
Anders als noch im Vorbescheid vom 3. Februar 2014 (Urk. 10/131) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Stellung nahme ihres Rechtsdienstes vom 2 1. Oktober 2014 (Urk. 10/142 S. 2 f.) von einem unveränderten Gesundheitszustand aus un d verneinte das Vorliegen eines Revisions- und eines Wiedererwägungsgrundes (Urk. 2 S. 2 Mitte). 7 .2
Gestützt auf die medizinischen Akten (vorstehend E. 3-6) ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten und damit auch die angestammte Tätigkeit als Bauisoleur seit der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1998 nicht mehr zumutbar sind . Bei der Zusprache der halben Rente im Jahr 1998 wurde gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ (vorstehend E. 3.2) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung auch in lei densangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Einschränkung in der Arbeits fähig keit erfahre. Die im Jahr 2001 verfügte Erhöhung auf eine ganze Rente erfolgte so dann in der Annahme, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde füh rers habe sich verschlechtert (vgl. vorstehend E. 4.4), dies im Wesentlichen ge stützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom Dezember 2000 (vorstehend E.
4.2), in welchem dieser dem Beschwerdeführer bei diagnos tizierter depressiver Entwicklung beziehungsweise differentialdiag nos tisch
so matoformer Störung eine 80%ige bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für be hinderungsangepasste Tätigkeiten attestiert hatte. 7.3
Im Rahmen der im August 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/83) hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell überprüft, indem sie sowohl einen Bericht des Hausarztes Dr. E.___ (vorstehend E. 5.4) als auch einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ (vorstehend E. 5.5) einholte und die medizinischen Akten ihrem RAD unterbreitete
(vorstehend E.
5.6) . Die Mitteilung vom 1 7. November 2010 (Urk. 10/91), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Renten anspruch bestätigte, ist in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (or dent lichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (vgl. vorstehend E.
1.1) . Zur Prüfung der Frage einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des G esund heits zustands sind in zeitlicher Hinsicht demnach die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Mittelung vom 1 7. November 2010 präsentierten, mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Okto ber 2014 zu vergleichen. 7.4
Aufgrund der i m Jahr 2010 ergangenen Berichte von Dr. E.___ (vorste hend E.
5.4) und Dr. D.___ (vorstehend E. 5.5) ist davon auszugehen, dass bei der eine ganze Rente bestätigenden Mitteilung vom 1 7. November 2010 weiter hin der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vordergrund stand, was sich nicht zuletzt auch aus der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ vom November 2010 (vorstehend E. 5.6) ergibt, in welcher diese den psychischen Gesundheitszustand vor dem Hintergrund des Berichts von Dr. D.___ als chronifiziert bezeic hnet
und eine sehr v erhaltene Prognose be treffend die W i e dererlangung einer rententangierenden Arbeitsfähigkeit ge s tellt hatte . 7.5
In seinem Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 6.4) bezeichnete Dr. D.___ den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers als im Wesentlichen unverändert. Die von ihm im Bericht vom März 2013 genannten Diagnosen (Paniksyndrom mit teils phobischem Einschlag, chro ni fizierte reaktive depressive Störung derzeit mittlerer Schwere, Somatisie rungsstörung im Herzbereich) s ind zwar nicht identisch mit den von ihm im Be richt vom Oktober 2010 (vorstehend E. 5.5) genannten Diagnosen (Störung mit chronischer Depression und Angst), aber doch vergleichbar. Sodann be richtete Dr. D.___
im März 2013 weiterhin von Ängsten, einer gedrückten S timmung, vegetativen Dysfunktionen, einer Einengung der Konzentration, des Auffassungs vermögens und der Adaptionsfähigkeit, von Grübeln, psychomoto rischer Ver lang samung und Gedankendrehen (Urk. 10/106 S. 4 f.) und damit - wie er auch selber ausführte - von einer nicht wesentlich veränderten Befund lage
im Ver gleich zum Jahr 2010 (vgl. Urk. 10/88 S. 3 f. sowie vorstehend E. 5.6). 7.6
Der am A.___ -Gutachten beteiligte Psychiater führte aus, die von Dr. D.___ im Bericht vom März 2013 (vorstehend E. 6.4) attestierte Arbeitsunfähigkeit zwi schen 85 % und 95 % könne in keiner Art und Weise nachvollzogen werden. Die Panikattacken des Beschwerdeführers seien sehr geringgradig ausgeprägt. Die gelegentlich auftretenden depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung - an welcher der Beschwerdeführer seit Zusprache der Rente unverändert leide (vgl. Urk. 10/115 S. 16 Ziff. 4.1.6) - zu sehen; eine eigentliche depressive Störung liege nicht vor. Es liege auch keine Somatisie rungstörung vor; die Herzsensationen hingen zusammen mit der Panikstörung (Urk. 10/115 S. 16 Ziff. 4.1.8).
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der psychiatrische A.___ -Gutachter die von Dr. D.___ beschriebenen gesundheitlichen Störungen grundsätzlich nicht in Frage stellte, sie aber diagnostisch anders einordnete und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilte als Dr. D.___ . Dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2010 wesentlich verändert hätte, ist dem A.___ -Gutachten nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass im A.___ -Gutachten das Vorliegen einer (eigentlichen) Depression verneint wurde (vgl. vorstehend E. 6.5), lässt nicht auf einen verbesserten Gesundheitszustand schliessen, zumal die von Dr. D.___
beschriebenen Befunde mit unter anderem
gedrückte r Stimmung vereinbar schein en mit den vom psychiatrischen A.___ -Gut achter festgestellten depressiven Verstimmungen.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der ange foch te nen Verfügung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als unverän der t bezeichnete und das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneinte. 7.7
Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG verneinte, nach dem die Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden kan n. 8 .
8.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gestützt auf Art. 8a IVG eingeleiteten ein gliederungsorientierten
Rentenrevision (vgl. dazu vorstehend E. 1.2) seine Mit wir kungspflicht verletzt habe, weshalb gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ATSG die Mög lichkeit einer Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung bestehe (Urk. 2 S. 2 f.). 8.2
Wie bereits erwähnt (vorstehend E.
1.3), werden Renten gemäs s lit . a Abs. 1 SchlB IVG, die bei pathogenetisch -ätiologisc h unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Gru ndlage gesprochen wurden, inner halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzun gen einer ordentlichen Rentenre vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Dabei sieht lit . a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpun kt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invaliden versicherung beziehen.
Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstands ga rantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherhei t und des Vertrauensschutzes be rücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte (BBl 2010 1912). 8 .3
Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 5.1) sieht der Gesetzestext von lit . a Abs. 4 SchlB IVG einen kategorischen Ausschluss derjenigen Personen von der Überprüfu ng von Renten im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung vor, die über 15 Jahre Renten leistungen bezogen oder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben. Aus diesem Umstand allein ist zu schlie ssen, dass allfällige Wieder eingliederungs versuche faktisch zwecklos sind. Weitere Anforderungen an die Ein gliederungsunwirksamkeit, insbesondere ein vollständiges Fernbleiben vom Arbeitsmarkt über den gesamten Zeitraum, wer den nicht gestellt. Als einglie de rungsunwirksam wird vom Gesetzgeber somit offenbar nicht nur der Versuch ge wertet, jemanden nach 15 Jahren vollständigen Aussche idens aus dem Ar beits prozess wieder einzugliedern, sondern auch jener, bei teilweiser Absenz das Pensum nach eben dieser Dauer wieder aufzustocken. 8 .4
Die Zusprache einer Rente mit Wirkung ab Januar 1997 (Urk. 10/45) erfolgte aufgrund der damals diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (vorsteh end E. 3.2 und 3.3). Dies würde an sich die Anspruchsprüfung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG rechtfertigen. Im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung nach Eingang des Revisionsfragebogens vom Dezember 2012 (Urk. 10/92) dauerte der Renten be zug jedoch bereits annähernd 16 Jahre. Damit kommt Abs. 4 von lit . a SchlB IVG zum Zuge, wonach Abs. 1 - und damit die Prüfung und allfällige Aufheb ung der Rente ohne Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG - keine Anwen dung findet.
Somit ist eine Rentenaufhebung auch unter dem Titel der IV-Revision 6a nicht zulässig. 8.5
Indem die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der eingeleiteten eingliederungsorientierten Rentenrevision begründete, wird die in lit . a Abs. 4 SchlB IVG vorgesehene Be sitzstandgarantie unterlaufen, welche
- wie dargelegt - gerade dem Umstand Rechnung trägt, dass Wiedereingliederungsversuche nach so langer Zeit des Rentenbezugs faktisch zwecklos sind (vgl. vorstehend E. 8.2-3).
Demzufolge ist die Rentenaufhebung nicht gerechtfertigt und hat der Beschwer deführer weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 9 . 9 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes übe r die Inva lidenversicherung (IVG) sind a uf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit am 1 2. Februar 2016
(Urk. 17) eingereicht er Honorarnote (Urk. 18/3) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt Beat Wachter, einen Aufwand von zehn Stunden und 21 Minuten gelten d, was an gemessen erscheint . Unter Berücksichtigung des gerichtsü blichen Stundenansat zes von Fr. 200.-- für Aufwendungen
bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab Januar 2015 (inklusive Aufwand für die Urteilslektüre) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu be zahlen.
Soweit Rechtsanwalt Beat Wachter geltend machte, bei der Bemes sung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sei der im Verwaltungs verfahren erfolgte, von der Beschwerdegegnerin jedoch nur zum Tei l entschä digte (vgl. Urk. 18/1), Aufwand für Aktenstudium und Aufnahme von Instrukti onen mit zuberücksichtigen, da dieser Aufwand entsprechende Bemühungen im Be schwer de verfahren unnötig gemacht habe (Urk. 17), ist festzuhalten, dass für die Ent schädigung im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens nur jene Aufwendungen berücksichtigt werden können, welche ab dem Zeitpunkt der Beschwer deerhebu ng tatsächlich angefallen sind. Die Verfügung der Be schwer degegnerin vom 1 6. Dezember 2014 betreffend die Festsetzung der Entschädi gung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren (Urk. 18/1) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Beschwerde verfahren besteht kein Raum für eine Entschädigung von im Verwaltungsver fahren (allenfalls zu Unrecht) unberüc ksichtigt gebliebenem Aufwand. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicher u ngsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Oktober 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 3 0. November 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf