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IV.2014.01267

Rentenprüfung bei leichter, allenfalls mittelgradig depressiver Episode; Tinnitus unter Berücksichtigung von BGE 138 V 248 als subjektives, nicht objektivierbares Leiden, Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281. (BGE 8C_456/2016) (hängig)

Zürich SozVersG · 2016-05-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1959 geborene

X.___

ist praktische Ärztin, seit 2010 selbständig in der eigenen Praxis ohne Angestellte tätig, vorwiegend im Bereich der Kom ple mentärmedizin (Urk. 7/12). Wegen seit Sommer 2012 bestehender psychi scher Beschwerden (posttraumatisches Geschehen, Tinnitus) meldete sie sich am 2 8. März 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Diese holte aktuelle Berichte der be handelnden Ärzte ein und liess die Versicherte beim Regionalärztlichen Dienst psychiatrisch abklären (psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 3 0. April 2014; Urk. 7/24). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 stell t e die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/27) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. Dezember

2014 (richtig wohl: 3 0. Novem ber 2014) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invali den rente, eventualiter die Anordnung ein er neutralen Begutachtung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 6. Januar

2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schrei ben vom 2 3. März 2015 (Urk. 10) und 1 7. Dezember 2015 (Urk. 15) reichte diese ergänzende ärztliche Berichte ein (Urk. 9/1-3, Urk. 16/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver si che rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bis herige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturier tes Beweis ver fahre n er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Be rücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objek ti vierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenanspre chen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bis herigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und

vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall beachtliche Stand ardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – recht lich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine medizinischen Befunde dokumentiert seien, die zu einer länger andauern den Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Der Beschwerdeführerin sei eine vollschichtige Arbeitstätigkeit als Ärztin zuzumuten (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie seit dem 2 7. September

2012 chronisch krank sei und es ab 1 9. Oktober 2014 zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen sei, so dass sie darauf hin zunehmen d unfähig gewesen sei, den Alltag und die beruflichen Aufgaben zu bewältigen. Die Ausführung im RAD-Bericht vom 3 0. April 2014 seien nicht schlüssig, vielmehr sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen. Zudem sei ein aktueller Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einzuholen, wahrscheinlich bestehe auch Bedarf an einer neutralen Begutachtung (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2013 eine depressive Entwicklung in wahrscheinlich beruflicher Überforderungssituation, zurzeit mittelschwere bis zeitweise schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01 bis F32.11). Zusammen mit einer Fachpsychotherapeutin werde die Patientin regelmässig mit delegierter Psychotherapie begleite t, einen Aufenthalt in einer Klinik habe die Beschwerdeführerin abge lehnt. Weiter finde eine Medikation mit Quetiapin und Citalopram statt. Seit dem 2 8. November 2013 sei bis auf wei teres von einer 60%igen Arbeitsunfähig keit auszugehen (Urk. 7/20 /1-2). 3.2

Med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie RAD, diagnos tizierte in seinem Bericht vom 3 0. April 2014 (Urk. 7/24) ohne dauerhafte Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein en Tinnitus links, einen Verdacht auf

akzen tuierte Persönlichkeits züge sowie ein en Daumengrundgelenksschaden rechts nach Unfall (S. 5 f.) . Wegen nicht ausreichend zutreffenden Berichten habe die Beschwerdeführerin die delegierte Psychotherapie bei Dr. Z.___ aufgegeben und sei vor zwei Monaten zu Dr. Y.___ gewechselt. Stationäre Therapien hätten nie stattgefunden, pharma kotherapeutisch nehme sie Passiflora, Avena

sativa, Baldrian und andere Kräu ter (S.

3 f.) . Aktuell seien keine Hinweise auf eine nennenswerte depressive Störung zu finden . Im Rückblick könnte eine Anpas sungs störung diagnostiziert werden, nachdem die Beschwerdeführerin durch Bau lärm genervt und durch eine Haus durchsuchung nachvollziehbar belastet gewesen sei . Möglicherweise würden ak zentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen, die zu einer Senkung der subjektiven Belastbarkeitsgrenze geführt hätten. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zuzu muten (S. 6 f.). 3.3

Dr. Y.___ führte in seinem Schreiben vom 1 2. Juni

2014 aus, dass für ihn der hart näckige Tinnitus im Vordergrund stehe, der zu einer asthenischen Entwick lung und einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Im angestammten Beruf sei von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/31 /3). 3.4

D e r für den Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___

vom 1 9. Mai 2014 v erantwor tliche Fach a rzt PD Dr. med. C.___, Leitender Arzt, diagnostizierte einen chronisch dekom pen sierten Tinnitus beidseits, links mehr als rechts, eine sensorineurale Schwer hörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits von ge ringgradiger Ausprägung, einen V erdacht auf Anpassungsstö rung, einen Verdacht auf Erschöpfungssyn drom sowie eine Hyperakusis . Von ohrenärztlicher Seite sehe er keine soma tischen Therapieansätze, aus seiner Sicht sollte die psychiatrische Therapie im Vordergrund stehen. Eine entspre chende Konsultation bei der Psychiatrischen Klinik des B.___ sei vereinbart wor den (Urk. 7/31 /1-2). 3.5

Die für den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ vom 6.

November

2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine leichte de pres sive Episode (ICD-10 F32.0) sowie ein en Tinnitus beidseits. Die Medikation bestehe in der Einnahme von Johann i skraut. Sie würden eine psychothera peu tische Be handlung der Beschwerdeführerin unter Einbezug von Entspannungs übungen empfehlen. Wichtig sei dabei die Stressbewältigung und der Umgang mit der Tinnitussymptomatik . Die Prognose in Bezug auf die depressive Symp tomatik würden sie bei einer solchen Behandlung als günstig einschätzen (Urk. 9/1). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2014 eine Tendovaginitis der Streck sehnen Handgelenk rechts (IV. Strecksehnenfach) sowie eine Ansatz-Tendino pathie der Handgelenks-Extensoren recht s (ECR- longus et brevis). Im Anschluss an die seit April 2013 zunehmende Tätigkeit in der eigenen Praxis sei es zu den genannten Beschwerden gekommen. Seit ca. vier Monaten hätten sich die Be schwerden eher verstärkt. Schwellung en würden nur spärlich auftreten und seien bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Bei den zahlreichen therapeu tischen Anwendungen seien die Beschwerden eine Folge der Entlastung des Daumens (Unfallfolgen; Verletzung an beiden Händen resp. Daumen). Er habe der Beschwe rdeführerin eine konservativ e to pische Behandlung empfohlen und das Tragen einer stützenden Handgelenks schiene (Urk. 16/1). 3.7

In seinem Bericht vom 1 9. Januar 2015 führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwer deführerin an einer Reizüberflutung leide, wobei als zentrales Element der har t näckige Tinnitus zu nennen sei, der sie permanent stark ablenke, schwäche und ihr immer wieder Ruhepausen auferlege. Aus diesen Gründen sei sie nur zu 30 %, im allerbesten Fall zu 40 % in ihrem Beruf als Allgemeinärztin arbeitsfä hig. Im Rahmen dieser, teils auch von Schwindel begleiteten, Reizüberflutung komme es immer wieder zu Erschöpfungszuständen und zu reaktiv relevanten depressiven Episoden. In den letzten vier Monaten habe sie zwei Nervenzusam menbrüche erlitten und es entwickle sich zunehmend eine Angstsymptomatik (Urk. 9/2).

In seinem Schreiben vom 2 8. September 2015 führte Dr. Y.___ ergänzend aus, dass die psychischen Störungen als reaktiv auf die schwierigen Verhältnisse ein zustufen seien, davon unabhängige psychische Störungen würden seines Er achtens nicht vorliegen (Urk. 16/4). 3.8

PD Dr. C.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 8. Januar 2015 ne ben den Diagnosen gemäss Bericht vom 1 9. Mai 2014 einen Verdacht auf eine ves ti buläre Migräne. Die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger Psy cho the rapie bei Dr. Y.___ . Seit Oktober 2014 finde auch eine regelmässige psycho phar makologische Intervention statt. Es bestehe weiterhin ein deutlicher Leidens druck aufgrund der Ohrsymptomatik; nach wie vor komme der psycho the ra peu tischen Begleitung eine wichtige Rolle zu. Die begonnene Therapie sei unbedingt fortzusetzen, bei weiterer Verschlechterung müsse auch eine Therapie in einem stationären Rahmen i n Erwägung gezogen werden (Urk. 9/3). 4. 4.1

Hinsichtlich der Berichte von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass Hausärzte

und behandelnde Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E.

4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Für den Bereich der depressiven Er krankung ist vorliegend ausgehend vom RAD-Bericht sowie der psychiatrischen Einschätzung des B.___ höchstens von einer leichten depres siven Episode auszugehen . Eine solche ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil 9C_506/2014 vom 1 0. November

2014 E.

4.2). Ein mittelschweres oder gar schweres depressives Geschehen, wie es Dr. Z.___ diagnostizierte (E. 3.1), ist aufgrund der geschilderten Befunde nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 7/24 S. 2 ff., insbesondere S. 5), legten doch sämtliche Ärzte das Schwergewicht auf die Tinnitusbeschwerden und diagnostizierte kein anderer Arzt eine Depression dieses Ausmasses.

Selbst wenn man von einem mittelgradig depressiven Geschehen ausgehen würde, ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, dass die Diagnose einer mittelgradige n depressiven Episode grundsätz lich als therapeutisch angehbar gilt. In diesem Zusammenhang hielt das Bun desge richt fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grund satz gelte, dass die invalide Perso n, bevor sie Leistungen verlange, alles ihr Zu mut bare selber vorzukehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbstein glie de rung

sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gelten den Grund sat zes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bun des ge richt darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweise

(Urteil des Bundes ge richts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2). Dabei seien die Behand lungs mög lich keiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3).

Nachdem erst ab Oktober 2014 eine regelmässige psychopharmakologische In ter vention durchgeführt wird (Urk. 9/3) und die Beschwerdeführerin auch noch nie in stationäre r Behandlung weilte, kann zumindest im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung noch nicht von einer optimalen und nachhaltigen Aus schöpfung der therapeutischen Möglichkeiten gesprochen werden, welche das depressive Leiden als resistent ausweisen würden. Auch bei Annahme eines mittelgradig depressiven Geschehens liesse sich demnach keine leistungsspezi fische Invalidität begründen . 4.2

Bezüglich des

Tinnitus leiden s ist anzumerken, dass es sich dabei – abgesehen von wenigen Fällen, denen eine pathologisch-anatomische Veränderung zu grunde liegt – nach der Rechtsprechung um ein subjektives, nicht objektivierbares Ge schehen handelt (BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.). Aufgrund der fachärztlichen Be richte des B.___ ist vorliegend in somatischer Hinsicht im Bereich Hals, Nasen und Ohren von un auffälligen Verhältnissen auszugehen (Urk. 9/3, Urk. 7/31 /1-2). Die versicherungs rechtliche Prüfung hat d ementsprechend

nach der für andere organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerdebilder ergangenen Recht spre chung zu erfolgen, wobei eine Indika torenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281

vorzunehmen ist.

Bezüglich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist anzumerken, dass es sich beim Tinnitus gemäss der überwiegenden medizinischen Lehre nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt, sondern primär um ein Symptom handelt (BGE 138 V 248 E. 5.8.2). Nach Meinung der Fachärzte des B.___ steht dabei die psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund. Aufgrund der Aus prägung des depressiven Geschehens sowie der Tatsache, dass bisher keine stationäre Therapie nötig geworden ist, kann vorliegend noch nicht von ausge prägten Befunden gesprochen werden, was sich auch aus der Therapieempfeh lung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ ergibt (Entspan nungsübungen, Urk. 9/1 S. 2) . Weiter sind

– zumindest im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung - weder die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft, noch leidet die Beschwerdeführerin an anderen gravierenden somatischen oder psychischen Erkrankungen. Anzumerken ist dabei, dass eine leichte depressive Episode nach der Gerichtspraxis nie eine Komorbidität von hinreichender Er heblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndroma len Beschwerdebildern darstellte (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen) . Aufgrund des geschilderten Ta gesablauf s anlässlich der RAD-Untersuchung ist weiter ersichtlich, dass die Be schwerdeführer noch über verschiedene Re s sourcen zur Alltagsbewältigung verfügt (Urk. 7/24 S.

3), zudem liegen erhebliche psychosoziale Belastungs fak toren vor (Urk. 9/1 S.

3). Auch wenn man im privaten Bereich ebenfalls von einer gewis sen Einschränkung des Aktivitätsniveau ausginge und ein gewisser Leidens druck durchaus ausgewiesen ist, kann in einer Würdigung aller Indika toren nicht auf eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund des Tinnitus geschlossen werden. 4.3

Was die Beschwerden an der rechten Hand betrifft, legt der Bericht von Dr. D.___ nicht nahe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Dau men verletzung oder der Sehnenscheidenentzündung dauerhaft in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 16/1), zumal die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde an keiner Stelle geltend machte, an namhaften Beschwerden an der rechten Hand zu leiden.

Zur ärztlich dokumentierten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ab November 2014 (Urk. 16/3) ist anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (3 0. Oktober

2014) die Grenze der Über prüfungsbefugnis darstellt. Eine allfällige Verschlechterung wäre demnach im Rahmen eines Revisionsgesuches einzubringen. Gleiches gilt für die Befunde der MRI-Untersuchung vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 16/2). 4.4

Zusammenfassend ist im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin von keiner dauerhaften Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 1959 geborene

X.___

ist praktische Ärztin, seit 2010 selbständig in der eigenen Praxis ohne Angestellte tätig, vorwiegend im Bereich der Kom ple mentärmedizin (Urk. 7/12). Wegen seit Sommer 2012 bestehender psychi scher Beschwerden (posttraumatisches Geschehen, Tinnitus) meldete sie sich am 2 8. März 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Diese holte aktuelle Berichte der be handelnden Ärzte ein und liess die Versicherte beim Regionalärztlichen Dienst psychiatrisch abklären (psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 3 0. April 2014; Urk. 7/24). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 stell t e die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/27) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 fest (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver si che rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bis herige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturier tes Beweis ver fahre n er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Be rücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objek ti vierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenanspre chen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bis herigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und

vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall beachtliche Stand ardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – recht lich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. Dezember

2014 (richtig wohl: 3 0. Novem ber 2014) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invali den rente, eventualiter die Anordnung ein er neutralen Begutachtung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 6. Januar

2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schrei ben vom 2 3. März 2015 (Urk. 10) und 1 7. Dezember 2015 (Urk. 15) reichte diese ergänzende ärztliche Berichte ein (Urk. 9/1-3, Urk. 16/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine medizinischen Befunde dokumentiert seien, die zu einer länger andauern den Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Der Beschwerdeführerin sei eine vollschichtige Arbeitstätigkeit als Ärztin zuzumuten (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie seit dem 2 7. September

2012 chronisch krank sei und es ab 1 9. Oktober 2014 zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen sei, so dass sie darauf hin zunehmen d unfähig gewesen sei, den Alltag und die beruflichen Aufgaben zu bewältigen. Die Ausführung im RAD-Bericht vom 3 0. April 2014 seien nicht schlüssig, vielmehr sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen. Zudem sei ein aktueller Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einzuholen, wahrscheinlich bestehe auch Bedarf an einer neutralen Begutachtung (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2013 eine depressive Entwicklung in wahrscheinlich beruflicher Überforderungssituation, zurzeit mittelschwere bis zeitweise schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01 bis F32.11). Zusammen mit einer Fachpsychotherapeutin werde die Patientin regelmässig mit delegierter Psychotherapie begleite t, einen Aufenthalt in einer Klinik habe die Beschwerdeführerin abge lehnt. Weiter finde eine Medikation mit Quetiapin und Citalopram statt. Seit dem 2 8. November 2013 sei bis auf wei teres von einer 60%igen Arbeitsunfähig keit auszugehen (Urk. 7/20 /1-2). 3.2

Med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie RAD, diagnos tizierte in seinem Bericht vom 3 0. April 2014 (Urk. 7/24) ohne dauerhafte Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein en Tinnitus links, einen Verdacht auf

akzen tuierte Persönlichkeits züge sowie ein en Daumengrundgelenksschaden rechts nach Unfall (S. 5 f.) . Wegen nicht ausreichend zutreffenden Berichten habe die Beschwerdeführerin die delegierte Psychotherapie bei Dr. Z.___ aufgegeben und sei vor zwei Monaten zu Dr. Y.___ gewechselt. Stationäre Therapien hätten nie stattgefunden, pharma kotherapeutisch nehme sie Passiflora, Avena

sativa, Baldrian und andere Kräu ter (S.

3 f.) . Aktuell seien keine Hinweise auf eine nennenswerte depressive Störung zu finden . Im Rückblick könnte eine Anpas sungs störung diagnostiziert werden, nachdem die Beschwerdeführerin durch Bau lärm genervt und durch eine Haus durchsuchung nachvollziehbar belastet gewesen sei . Möglicherweise würden ak zentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen, die zu einer Senkung der subjektiven Belastbarkeitsgrenze geführt hätten. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zuzu muten (S. 6 f.). 3.3

Dr. Y.___ führte in seinem Schreiben vom 1 2. Juni

2014 aus, dass für ihn der hart näckige Tinnitus im Vordergrund stehe, der zu einer asthenischen Entwick lung und einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Im angestammten Beruf sei von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/31 /3). 3.4

D e r für den Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___

vom 1 9. Mai 2014 v erantwor tliche Fach a rzt PD Dr. med. C.___, Leitender Arzt, diagnostizierte einen chronisch dekom pen sierten Tinnitus beidseits, links mehr als rechts, eine sensorineurale Schwer hörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits von ge ringgradiger Ausprägung, einen V erdacht auf Anpassungsstö rung, einen Verdacht auf Erschöpfungssyn drom sowie eine Hyperakusis . Von ohrenärztlicher Seite sehe er keine soma tischen Therapieansätze, aus seiner Sicht sollte die psychiatrische Therapie im Vordergrund stehen. Eine entspre chende Konsultation bei der Psychiatrischen Klinik des B.___ sei vereinbart wor den (Urk. 7/31 /1-2). 3.5

Die für den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ vom 6.

November

2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine leichte de pres sive Episode (ICD-10 F32.0) sowie ein en Tinnitus beidseits. Die Medikation bestehe in der Einnahme von Johann i skraut. Sie würden eine psychothera peu tische Be handlung der Beschwerdeführerin unter Einbezug von Entspannungs übungen empfehlen. Wichtig sei dabei die Stressbewältigung und der Umgang mit der Tinnitussymptomatik . Die Prognose in Bezug auf die depressive Symp tomatik würden sie bei einer solchen Behandlung als günstig einschätzen (Urk. 9/1). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2014 eine Tendovaginitis der Streck sehnen Handgelenk rechts (IV. Strecksehnenfach) sowie eine Ansatz-Tendino pathie der Handgelenks-Extensoren recht s (ECR- longus et brevis). Im Anschluss an die seit April 2013 zunehmende Tätigkeit in der eigenen Praxis sei es zu den genannten Beschwerden gekommen. Seit ca. vier Monaten hätten sich die Be schwerden eher verstärkt. Schwellung en würden nur spärlich auftreten und seien bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Bei den zahlreichen therapeu tischen Anwendungen seien die Beschwerden eine Folge der Entlastung des Daumens (Unfallfolgen; Verletzung an beiden Händen resp. Daumen). Er habe der Beschwe rdeführerin eine konservativ e to pische Behandlung empfohlen und das Tragen einer stützenden Handgelenks schiene (Urk. 16/1). 3.7

In seinem Bericht vom 1 9. Januar 2015 führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwer deführerin an einer Reizüberflutung leide, wobei als zentrales Element der har t näckige Tinnitus zu nennen sei, der sie permanent stark ablenke, schwäche und ihr immer wieder Ruhepausen auferlege. Aus diesen Gründen sei sie nur zu 30 %, im allerbesten Fall zu 40 % in ihrem Beruf als Allgemeinärztin arbeitsfä hig. Im Rahmen dieser, teils auch von Schwindel begleiteten, Reizüberflutung komme es immer wieder zu Erschöpfungszuständen und zu reaktiv relevanten depressiven Episoden. In den letzten vier Monaten habe sie zwei Nervenzusam menbrüche erlitten und es entwickle sich zunehmend eine Angstsymptomatik (Urk. 9/2).

In seinem Schreiben vom 2 8. September 2015 führte Dr. Y.___ ergänzend aus, dass die psychischen Störungen als reaktiv auf die schwierigen Verhältnisse ein zustufen seien, davon unabhängige psychische Störungen würden seines Er achtens nicht vorliegen (Urk. 16/4). 3.8

PD Dr. C.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 8. Januar 2015 ne ben den Diagnosen gemäss Bericht vom 1 9. Mai 2014 einen Verdacht auf eine ves ti buläre Migräne. Die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger Psy cho the rapie bei Dr. Y.___ . Seit Oktober 2014 finde auch eine regelmässige psycho phar makologische Intervention statt. Es bestehe weiterhin ein deutlicher Leidens druck aufgrund der Ohrsymptomatik; nach wie vor komme der psycho the ra peu tischen Begleitung eine wichtige Rolle zu. Die begonnene Therapie sei unbedingt fortzusetzen, bei weiterer Verschlechterung müsse auch eine Therapie in einem stationären Rahmen i n Erwägung gezogen werden (Urk. 9/3). 4. 4.1

Hinsichtlich der Berichte von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass Hausärzte

und behandelnde Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E.

4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Für den Bereich der depressiven Er krankung ist vorliegend ausgehend vom RAD-Bericht sowie der psychiatrischen Einschätzung des B.___ höchstens von einer leichten depres siven Episode auszugehen . Eine solche ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil 9C_506/2014 vom 1 0. November

2014 E.

4.2). Ein mittelschweres oder gar schweres depressives Geschehen, wie es Dr. Z.___ diagnostizierte (E. 3.1), ist aufgrund der geschilderten Befunde nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 7/24 S. 2 ff., insbesondere S. 5), legten doch sämtliche Ärzte das Schwergewicht auf die Tinnitusbeschwerden und diagnostizierte kein anderer Arzt eine Depression dieses Ausmasses.

Selbst wenn man von einem mittelgradig depressiven Geschehen ausgehen würde, ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, dass die Diagnose einer mittelgradige n depressiven Episode grundsätz lich als therapeutisch angehbar gilt. In diesem Zusammenhang hielt das Bun desge richt fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grund satz gelte, dass die invalide Perso n, bevor sie Leistungen verlange, alles ihr Zu mut bare selber vorzukehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbstein glie de rung

sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gelten den Grund sat zes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bun des ge richt darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweise

(Urteil des Bundes ge richts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2). Dabei seien die Behand lungs mög lich keiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3).

Nachdem erst ab Oktober 2014 eine regelmässige psychopharmakologische In ter vention durchgeführt wird (Urk. 9/3) und die Beschwerdeführerin auch noch nie in stationäre r Behandlung weilte, kann zumindest im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung noch nicht von einer optimalen und nachhaltigen Aus schöpfung der therapeutischen Möglichkeiten gesprochen werden, welche das depressive Leiden als resistent ausweisen würden. Auch bei Annahme eines mittelgradig depressiven Geschehens liesse sich demnach keine leistungsspezi fische Invalidität begründen . 4.2

Bezüglich des

Tinnitus leiden s ist anzumerken, dass es sich dabei – abgesehen von wenigen Fällen, denen eine pathologisch-anatomische Veränderung zu grunde liegt – nach der Rechtsprechung um ein subjektives, nicht objektivierbares Ge schehen handelt (BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.). Aufgrund der fachärztlichen Be richte des B.___ ist vorliegend in somatischer Hinsicht im Bereich Hals, Nasen und Ohren von un auffälligen Verhältnissen auszugehen (Urk. 9/3, Urk. 7/31 /1-2). Die versicherungs rechtliche Prüfung hat d ementsprechend

nach der für andere organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerdebilder ergangenen Recht spre chung zu erfolgen, wobei eine Indika torenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281

vorzunehmen ist.

Bezüglich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist anzumerken, dass es sich beim Tinnitus gemäss der überwiegenden medizinischen Lehre nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt, sondern primär um ein Symptom handelt (BGE 138 V 248 E. 5.8.2). Nach Meinung der Fachärzte des B.___ steht dabei die psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund. Aufgrund der Aus prägung des depressiven Geschehens sowie der Tatsache, dass bisher keine stationäre Therapie nötig geworden ist, kann vorliegend noch nicht von ausge prägten Befunden gesprochen werden, was sich auch aus der Therapieempfeh lung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ ergibt (Entspan nungsübungen, Urk. 9/1 S. 2) . Weiter sind

– zumindest im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung - weder die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft, noch leidet die Beschwerdeführerin an anderen gravierenden somatischen oder psychischen Erkrankungen. Anzumerken ist dabei, dass eine leichte depressive Episode nach der Gerichtspraxis nie eine Komorbidität von hinreichender Er heblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndroma len Beschwerdebildern darstellte (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen) . Aufgrund des geschilderten Ta gesablauf s anlässlich der RAD-Untersuchung ist weiter ersichtlich, dass die Be schwerdeführer noch über verschiedene Re s sourcen zur Alltagsbewältigung verfügt (Urk. 7/24 S.

3), zudem liegen erhebliche psychosoziale Belastungs fak toren vor (Urk. 9/1 S.

3). Auch wenn man im privaten Bereich ebenfalls von einer gewis sen Einschränkung des Aktivitätsniveau ausginge und ein gewisser Leidens druck durchaus ausgewiesen ist, kann in einer Würdigung aller Indika toren nicht auf eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund des Tinnitus geschlossen werden. 4.3

Was die Beschwerden an der rechten Hand betrifft, legt der Bericht von Dr. D.___ nicht nahe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Dau men verletzung oder der Sehnenscheidenentzündung dauerhaft in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 16/1), zumal die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde an keiner Stelle geltend machte, an namhaften Beschwerden an der rechten Hand zu leiden.

Zur ärztlich dokumentierten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ab November 2014 (Urk. 16/3) ist anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (3 0. Oktober

2014) die Grenze der Über prüfungsbefugnis darstellt. Eine allfällige Verschlechterung wäre demnach im Rahmen eines Revisionsgesuches einzubringen. Gleiches gilt für die Befunde der MRI-Untersuchung vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 16/2). 4.4

Zusammenfassend ist im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin von keiner dauerhaften Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01267 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

12. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1959 geborene

X.___

ist praktische Ärztin, seit 2010 selbständig in der eigenen Praxis ohne Angestellte tätig, vorwiegend im Bereich der Kom ple mentärmedizin (Urk. 7/12). Wegen seit Sommer 2012 bestehender psychi scher Beschwerden (posttraumatisches Geschehen, Tinnitus) meldete sie sich am 2 8. März 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Diese holte aktuelle Berichte der be handelnden Ärzte ein und liess die Versicherte beim Regionalärztlichen Dienst psychiatrisch abklären (psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 3 0. April 2014; Urk. 7/24). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 stell t e die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/27) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2014 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. Dezember

2014 (richtig wohl: 3 0. Novem ber 2014) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invali den rente, eventualiter die Anordnung ein er neutralen Begutachtung (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 6. Januar

2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schrei ben vom 2 3. März 2015 (Urk. 10) und 1 7. Dezember 2015 (Urk. 15) reichte diese ergänzende ärztliche Berichte ein (Urk. 9/1-3, Urk. 16/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver si che rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bis herige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturier tes Beweis ver fahre n er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Be rücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objek ti vierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenanspre chen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bis herigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und

vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall beachtliche Stand ardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – recht lich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine medizinischen Befunde dokumentiert seien, die zu einer länger andauern den Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Der Beschwerdeführerin sei eine vollschichtige Arbeitstätigkeit als Ärztin zuzumuten (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie seit dem 2 7. September

2012 chronisch krank sei und es ab 1 9. Oktober 2014 zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen sei, so dass sie darauf hin zunehmen d unfähig gewesen sei, den Alltag und die beruflichen Aufgaben zu bewältigen. Die Ausführung im RAD-Bericht vom 3 0. April 2014 seien nicht schlüssig, vielmehr sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen. Zudem sei ein aktueller Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einzuholen, wahrscheinlich bestehe auch Bedarf an einer neutralen Begutachtung (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2013 eine depressive Entwicklung in wahrscheinlich beruflicher Überforderungssituation, zurzeit mittelschwere bis zeitweise schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01 bis F32.11). Zusammen mit einer Fachpsychotherapeutin werde die Patientin regelmässig mit delegierter Psychotherapie begleite t, einen Aufenthalt in einer Klinik habe die Beschwerdeführerin abge lehnt. Weiter finde eine Medikation mit Quetiapin und Citalopram statt. Seit dem 2 8. November 2013 sei bis auf wei teres von einer 60%igen Arbeitsunfähig keit auszugehen (Urk. 7/20 /1-2). 3.2

Med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie RAD, diagnos tizierte in seinem Bericht vom 3 0. April 2014 (Urk. 7/24) ohne dauerhafte Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein en Tinnitus links, einen Verdacht auf

akzen tuierte Persönlichkeits züge sowie ein en Daumengrundgelenksschaden rechts nach Unfall (S. 5 f.) . Wegen nicht ausreichend zutreffenden Berichten habe die Beschwerdeführerin die delegierte Psychotherapie bei Dr. Z.___ aufgegeben und sei vor zwei Monaten zu Dr. Y.___ gewechselt. Stationäre Therapien hätten nie stattgefunden, pharma kotherapeutisch nehme sie Passiflora, Avena

sativa, Baldrian und andere Kräu ter (S.

3 f.) . Aktuell seien keine Hinweise auf eine nennenswerte depressive Störung zu finden . Im Rückblick könnte eine Anpas sungs störung diagnostiziert werden, nachdem die Beschwerdeführerin durch Bau lärm genervt und durch eine Haus durchsuchung nachvollziehbar belastet gewesen sei . Möglicherweise würden ak zentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen, die zu einer Senkung der subjektiven Belastbarkeitsgrenze geführt hätten. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zuzu muten (S. 6 f.). 3.3

Dr. Y.___ führte in seinem Schreiben vom 1 2. Juni

2014 aus, dass für ihn der hart näckige Tinnitus im Vordergrund stehe, der zu einer asthenischen Entwick lung und einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Im angestammten Beruf sei von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/31 /3). 3.4

D e r für den Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des B.___

vom 1 9. Mai 2014 v erantwor tliche Fach a rzt PD Dr. med. C.___, Leitender Arzt, diagnostizierte einen chronisch dekom pen sierten Tinnitus beidseits, links mehr als rechts, eine sensorineurale Schwer hörigkeit im Hochfrequenzbereich beidseits von ge ringgradiger Ausprägung, einen V erdacht auf Anpassungsstö rung, einen Verdacht auf Erschöpfungssyn drom sowie eine Hyperakusis . Von ohrenärztlicher Seite sehe er keine soma tischen Therapieansätze, aus seiner Sicht sollte die psychiatrische Therapie im Vordergrund stehen. Eine entspre chende Konsultation bei der Psychiatrischen Klinik des B.___ sei vereinbart wor den (Urk. 7/31 /1-2). 3.5

Die für den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ vom 6.

November

2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine leichte de pres sive Episode (ICD-10 F32.0) sowie ein en Tinnitus beidseits. Die Medikation bestehe in der Einnahme von Johann i skraut. Sie würden eine psychothera peu tische Be handlung der Beschwerdeführerin unter Einbezug von Entspannungs übungen empfehlen. Wichtig sei dabei die Stressbewältigung und der Umgang mit der Tinnitussymptomatik . Die Prognose in Bezug auf die depressive Symp tomatik würden sie bei einer solchen Behandlung als günstig einschätzen (Urk. 9/1). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2014 eine Tendovaginitis der Streck sehnen Handgelenk rechts (IV. Strecksehnenfach) sowie eine Ansatz-Tendino pathie der Handgelenks-Extensoren recht s (ECR- longus et brevis). Im Anschluss an die seit April 2013 zunehmende Tätigkeit in der eigenen Praxis sei es zu den genannten Beschwerden gekommen. Seit ca. vier Monaten hätten sich die Be schwerden eher verstärkt. Schwellung en würden nur spärlich auftreten und seien bei der heutigen Untersuchung nicht vorhanden. Bei den zahlreichen therapeu tischen Anwendungen seien die Beschwerden eine Folge der Entlastung des Daumens (Unfallfolgen; Verletzung an beiden Händen resp. Daumen). Er habe der Beschwe rdeführerin eine konservativ e to pische Behandlung empfohlen und das Tragen einer stützenden Handgelenks schiene (Urk. 16/1). 3.7

In seinem Bericht vom 1 9. Januar 2015 führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwer deführerin an einer Reizüberflutung leide, wobei als zentrales Element der har t näckige Tinnitus zu nennen sei, der sie permanent stark ablenke, schwäche und ihr immer wieder Ruhepausen auferlege. Aus diesen Gründen sei sie nur zu 30 %, im allerbesten Fall zu 40 % in ihrem Beruf als Allgemeinärztin arbeitsfä hig. Im Rahmen dieser, teils auch von Schwindel begleiteten, Reizüberflutung komme es immer wieder zu Erschöpfungszuständen und zu reaktiv relevanten depressiven Episoden. In den letzten vier Monaten habe sie zwei Nervenzusam menbrüche erlitten und es entwickle sich zunehmend eine Angstsymptomatik (Urk. 9/2).

In seinem Schreiben vom 2 8. September 2015 führte Dr. Y.___ ergänzend aus, dass die psychischen Störungen als reaktiv auf die schwierigen Verhältnisse ein zustufen seien, davon unabhängige psychische Störungen würden seines Er achtens nicht vorliegen (Urk. 16/4). 3.8

PD Dr. C.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 8. Januar 2015 ne ben den Diagnosen gemäss Bericht vom 1 9. Mai 2014 einen Verdacht auf eine ves ti buläre Migräne. Die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger Psy cho the rapie bei Dr. Y.___ . Seit Oktober 2014 finde auch eine regelmässige psycho phar makologische Intervention statt. Es bestehe weiterhin ein deutlicher Leidens druck aufgrund der Ohrsymptomatik; nach wie vor komme der psycho the ra peu tischen Begleitung eine wichtige Rolle zu. Die begonnene Therapie sei unbedingt fortzusetzen, bei weiterer Verschlechterung müsse auch eine Therapie in einem stationären Rahmen i n Erwägung gezogen werden (Urk. 9/3). 4. 4.1

Hinsichtlich der Berichte von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass Hausärzte

und behandelnde Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E.

4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Für den Bereich der depressiven Er krankung ist vorliegend ausgehend vom RAD-Bericht sowie der psychiatrischen Einschätzung des B.___ höchstens von einer leichten depres siven Episode auszugehen . Eine solche ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil 9C_506/2014 vom 1 0. November

2014 E.

4.2). Ein mittelschweres oder gar schweres depressives Geschehen, wie es Dr. Z.___ diagnostizierte (E. 3.1), ist aufgrund der geschilderten Befunde nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 7/24 S. 2 ff., insbesondere S. 5), legten doch sämtliche Ärzte das Schwergewicht auf die Tinnitusbeschwerden und diagnostizierte kein anderer Arzt eine Depression dieses Ausmasses.

Selbst wenn man von einem mittelgradig depressiven Geschehen ausgehen würde, ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, dass die Diagnose einer mittelgradige n depressiven Episode grundsätz lich als therapeutisch angehbar gilt. In diesem Zusammenhang hielt das Bun desge richt fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grund satz gelte, dass die invalide Perso n, bevor sie Leistungen verlange, alles ihr Zu mut bare selber vorzukehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbstein glie de rung

sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gelten den Grund sat zes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bun des ge richt darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweise

(Urteil des Bundes ge richts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2). Dabei seien die Behand lungs mög lich keiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3).

Nachdem erst ab Oktober 2014 eine regelmässige psychopharmakologische In ter vention durchgeführt wird (Urk. 9/3) und die Beschwerdeführerin auch noch nie in stationäre r Behandlung weilte, kann zumindest im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung noch nicht von einer optimalen und nachhaltigen Aus schöpfung der therapeutischen Möglichkeiten gesprochen werden, welche das depressive Leiden als resistent ausweisen würden. Auch bei Annahme eines mittelgradig depressiven Geschehens liesse sich demnach keine leistungsspezi fische Invalidität begründen . 4.2

Bezüglich des

Tinnitus leiden s ist anzumerken, dass es sich dabei – abgesehen von wenigen Fällen, denen eine pathologisch-anatomische Veränderung zu grunde liegt – nach der Rechtsprechung um ein subjektives, nicht objektivierbares Ge schehen handelt (BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.). Aufgrund der fachärztlichen Be richte des B.___ ist vorliegend in somatischer Hinsicht im Bereich Hals, Nasen und Ohren von un auffälligen Verhältnissen auszugehen (Urk. 9/3, Urk. 7/31 /1-2). Die versicherungs rechtliche Prüfung hat d ementsprechend

nach der für andere organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerdebilder ergangenen Recht spre chung zu erfolgen, wobei eine Indika torenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281

vorzunehmen ist.

Bezüglich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist anzumerken, dass es sich beim Tinnitus gemäss der überwiegenden medizinischen Lehre nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt, sondern primär um ein Symptom handelt (BGE 138 V 248 E. 5.8.2). Nach Meinung der Fachärzte des B.___ steht dabei die psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund. Aufgrund der Aus prägung des depressiven Geschehens sowie der Tatsache, dass bisher keine stationäre Therapie nötig geworden ist, kann vorliegend noch nicht von ausge prägten Befunden gesprochen werden, was sich auch aus der Therapieempfeh lung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ ergibt (Entspan nungsübungen, Urk. 9/1 S. 2) . Weiter sind

– zumindest im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung - weder die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft, noch leidet die Beschwerdeführerin an anderen gravierenden somatischen oder psychischen Erkrankungen. Anzumerken ist dabei, dass eine leichte depressive Episode nach der Gerichtspraxis nie eine Komorbidität von hinreichender Er heblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndroma len Beschwerdebildern darstellte (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen) . Aufgrund des geschilderten Ta gesablauf s anlässlich der RAD-Untersuchung ist weiter ersichtlich, dass die Be schwerdeführer noch über verschiedene Re s sourcen zur Alltagsbewältigung verfügt (Urk. 7/24 S.

3), zudem liegen erhebliche psychosoziale Belastungs fak toren vor (Urk. 9/1 S.

3). Auch wenn man im privaten Bereich ebenfalls von einer gewis sen Einschränkung des Aktivitätsniveau ausginge und ein gewisser Leidens druck durchaus ausgewiesen ist, kann in einer Würdigung aller Indika toren nicht auf eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund des Tinnitus geschlossen werden. 4.3

Was die Beschwerden an der rechten Hand betrifft, legt der Bericht von Dr. D.___ nicht nahe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Dau men verletzung oder der Sehnenscheidenentzündung dauerhaft in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 16/1), zumal die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde an keiner Stelle geltend machte, an namhaften Beschwerden an der rechten Hand zu leiden.

Zur ärztlich dokumentierten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ab November 2014 (Urk. 16/3) ist anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (3 0. Oktober

2014) die Grenze der Über prüfungsbefugnis darstellt. Eine allfällige Verschlechterung wäre demnach im Rahmen eines Revisionsgesuches einzubringen. Gleiches gilt für die Befunde der MRI-Untersuchung vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 16/2). 4.4

Zusammenfassend ist im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin von keiner dauerhaften Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty