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IV.2014.01257

Revision; keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Zürich SozVersG · 2016-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1. 1

Der 1952 geborene X.___ besuchte im Ausland die Grundschule und eine Berufsschule als Servicetechniker und absolvierte nach seiner Einreise in die Schweiz eine dreijährige Ausbildung als Tiefdrucker. Zuletzt war er seit 1997 bei der Y.___ AG angestellt, wobei er (nach einer internen Umplatzie rung) als Mitarbeiter in der Buchbinderei und zuletzt ab Herbst 2006 für kurze Zeit im Bereich des Digitaldrucks tätig war. Ab März 20 07 war er ar beitsunfähig ge schrieben; das Arbeitsverhältnis wurde auf den 29. Februar 2008 gekü ndigt (vgl. Urk. 7 /13). Unter Hinweis auf Schmerzen i m Rücken und an der Schulter so wie auf Depressionen meldete sich der Versicherte am 22. Januar 2008 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach getätigten Abklärun gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, unter anderem nach Beizug von Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Evaluation der Funktio nellen Leistungsfähigkeit vom 9. Juni 2008 durch das Z.___; Urk. 7 /27) sowie nach Veranlassung ei ner psychiatrischen Begutachtung (Gutachten der Klinik A.___ vom 25. September 2009; Urk. 7 /31) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügu ng vom 10. Dezember 2008 den An spruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegen s eines inva lidisierenden Gesundheitsschadens beziehungsweise einer Invalidität (Urk. 7 /41). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juli

2009 ab (Urk. 7/50; Prozess Nr. IV.2008.01309). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_634/2009 vom 25. September 2009 nicht ein (Urk. 7 /55). 1. 2

Am

11. März 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /56). Di e IV-Stelle tätigte abermals Ab klärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und veranlasste alsd ann eine polydisziplinäre Begut achtung des Ver sicherten durch die Begutachtungsstelle B.___ des C.___ . Ge stützt auf das entsprechende Gutachten vom 31. Dezember 2010 (Urk. 7 /79) ver neinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7 /81 ff.) mit Verfügung vom 15. März 2011 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7 /87). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (Prozess Nr. IV. 2011.00425)

teilweise gut mit der Feststellung, dass der Versicherte ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 7/96). Dieses Urteil blieb

un angefochten (vgl. Urk. 7/98 ff.). Mit " Verfügung " vom 1 3. Mai

2013 (Urk. 7/104) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab

1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten zu. 1.3

Mit Schreiben vom 2 8. August 2013 (Urk. 7/111) stellte der Versicherte unte r Beilage eines Therapieberichts seines behandelnden Psychiaters vom 22. April 2012 (Urk. 7/110/1-3) sowie von dessen

Überweisungsschreiben vom 21. August 2013 (Urk. 7/ 110/4-5)

unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Revisionsgesuch und beantragte die Zusprech ung eine r gan zen Rente . Mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 7/120) ergänzte der Versicherte sein Revisionsgesuch vom 2 8. August 2013 unter Beilage von ärzt lichen Berichten

des Interdisziplinären Zentrum s für Schwindel und Gleich gewichtsstörungen des D.___ (Kurzbericht vom 6. August 2013 und detaillierter Bericht vom 1. September

2013 [ Urk. 7/121]) . Nach erfolg ten medizinischen Abklärungen und durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/137 ff.) wies die IV-Stelle das Begehren um Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 ab (weiterhin Anspruch auf bisherige Viertel s rente; Urk. 2).

2.

Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die

Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 aufzuheben und ihm rückwirkend ab Dezember 2012 eine " volle " Rente zu gewähren; eventualiter sei die Angele genheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beziehungsweise Einholung eines Ergänzungsgutachtens zurückzuweisen; subeventualiter sei ein das B.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2010 ergänzendes medizinisches Gutachten zur interdisziplinären Beurteilung der seit dem 15. März 2011 geltend gemachten physischen und psychischen Verschlechterung unter Berücksichtigung der Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkei t in Auftrag zu geben (S. 2).

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentschei d, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medi zinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent sc heidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den e rforderlichen allseitigen Unter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nac hvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl . 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2014 zusammengefasst dafür, d en neuen ärztlichen Berichten seien keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen. Die erneuten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorlieg e . Die

Verstärkung der Schmerzsymptomatik werde durch i nvaliditätsfremde Fak toren (Migrationshintergr u nd) begründet. Der A rbeitsmarktzugang werde eben falls durch i nvaliditätsfremde Faktoren erschwert und diese begründe te n keinen weiteren Anspruch auf Leistungen der I nvalidenversicherung.

Es bestehe nach wie vor nur Anspruch auf die bisherige Viertelsrente . 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vor (Urk. 1), a us dem „Feststellungsblatt für den Beschluss" der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Juni

2014 sei erkenn bar, dass diese im Rahmen der Revision an i hrem letzten Ent scheid vom 1 3. Mai 2013 anknüpf

e. Dies unterstelle, dass der Sachverhalt bzw.

die bereits zuvor vorgebrachte Verschlecht erung (Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. April 2012) und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Datum geklärt und gewürdigt worden seien . Dies treffe jedoch nicht zu. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 2013 habe vielmehr die Umsetzung des kan t o nalen Gerichtsurteils vom 5. Dezember 2012 zum Inhalt . Dies bedeute, dass im vorliegenden Revisionsverfahren nicht erst beim Sachverhalt ab der Verfügung vom 1 3. Mai 2013 anzuknüpfen sei, sondern beim Sachverhalt ab dem Datum der gerichtlich a ufgehobenen Verfügung vom 1 5. März 201 1. Weiter sei zu beachten, dass das B.___ - Gutachten vom 3 1. Dezember 2010 die fachärztliche Beurteilung allein bis dahin abdeck e und die Begutachtung zum Zeitpunkt der nun angefochtenen Verfügung vier Jah re zurück lieg e (S. 8).

Die mit Revision s gesuch geltend gemachte physische und psychische Veränderung im Sinne einer Verschlechterung könne von der Beschwerdegegnerin nicht ohne W eiteres unter Bezugnahme auf eine vier Jahre zurück liegende fachärztliche Begutachtung beurteilt werden, da weder die Verschlechterung noch der Zeitlauf

von dieser erfasst seien. Im W eiteren fehl t en Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu den Auswirkungen der vorgebrachten Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9). 2.3

In der Vernehmlassung entgegnete die Beschwerdegegnerin, der Psychiater Dr. E.___

habe sowohl in seinem Schreiben vom Mai 2010 als auch in seinen Berichten vom April 2012 und August 2013 dieselben Diagnosen gestellt und jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Zudem habe das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich b ereits im Dezember 2012 das Vorlie gen sämtlicher der sogenannten Foerster-Kriterien bejaht . Zusammenfassend sei keine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes ausgewiesen; d ie Frage nach der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

erübrige sich dam it (Urk. 6) . 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 15. März 2011

– aufgehoben mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Dezember 2012 (Prozess Nr. IV.2011.00425) unter der Feststellung, dass ab 1.

November

2011 Anspruch auf eine Viertels rente besteht - u nd der nun angefochtenen Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 in einer an spruchs erheblichen Weise verändert hat.

3. 3.1

3.1.1

Das hiesige Gericht stützte sich bei der

Zusprache der Viertelsrente auf das polydisziplinär e (internis tisch, neurologisch und psychiatrisch) B.___ - Gutachten des C.___ vom 3 1. Dezember 2010 (Urk. 7/79).

Gestützt auf die Un tersuchungen der verantwortlichen Fachärzte und nach interdisziplinäre r Konsensbesprechung vom 16. Dezember 2010 stellten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): 1. Lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenverände rungen 2. Radikuläre Ausfallsymptomatik die Wurzel S1 betreffend sowie mögliche intermittierende Reizsymptomatik bei Diskusprotrusion L5/S1 3. Cervikalsyndrom mit intermittierenden cervikocephalen Beschwerden 4. Rezidivierende leichte bis zwischendurch allenfalls mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F33.0/1) 5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 6. Hypochondrische Ängste (ICD-10 F45.2)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie was folgt: 1. Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ana nkastischen, rigiden und selbst bezogenen Typ (ICD-10 Z73.1) 2. Status nach Abtragung eines adenomatösen Polypen im Coecum 2009 3. Funktionelle Stuhlinkontinenz gemäss Aktenlage

In ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung fü hrten die Gutachter im Wesent li chen aus, aus internistischer Sicht habe die Untersuchung keinen krankhaften Befund ergeben, weshalb die Arbeitsfähigkeit insoweit weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Aus neurolo gischer Sicht be stehe aufgrund des Cervikalsyndroms und des Lumbovertebral syndroms eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer die Körperachse stark belastenden Tätigkeit, weshalb dem Versicherten schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien und in einer leidensangepassten leichten bis mittelgradig belastenden Tä tigkeit mit möglichst wechselnd stehend-sitzender Haltung aus neurologischer Sicht eine Beeinträchtigung von 20 % bestehe, dies unter An nahme der inter mittierenden Beschwerdeexazerbationen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik und der Schmerzproblematik sowie der hypochondrischen Ängstlichkeit in seiner Arbeits

- und Leis tungsfä higkeit zu 30 % für jegliche Tätigkeit beeinträchtigt. Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe somit eine 30%ige Beeinträchtigu ng der Arbeits- und Leistungsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei die psy chiatrische Beurteilung massgebend sei. Eine höhere Einschränkung des Leis tungs vermögens könne a us gut achterlicher Sicht nicht objektiviert werden. Die aus neurologischer und psy chiatrischer Sicht wegen der Schmerzen fest gelegte Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit sei nicht additiv zu bewerten. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit müsse auf das Datum der Untersuchung festgelegt werden (S. 21 f.). 3.1.2

Mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/96) hielt das hiesige Gericht

fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfü gung (vom 15.

März

2011) in medizinischer Hinsicht auf das B.___ -Gutachten abge stellt habe. Das Gutachten e rfülle sämtliche Kriterien, wel che die Rechtspre chung für die Annahme volle r Beweiskraft eines me dizinischen Gutac htens aufgestellt habe .

Weiter ging das Gericht von der Begründetheit der Schluss folgerungen der am B.___ -Gutachten beteiligten Spezialärzte aus und führte aus, dass sich diese unter anderem nachvollziehbar mit den abweichenden Arbeits unfähigkeitseinschätzungen auseinander gesetzt hätten

– und zwar namentlich bezüglich der abweichenden Einschätzung durch den behandelnden Psychiater Dr. E.___ (E. 5.2). Das Gutachten überzeuge in jeder Hinsicht, und der medi zinischen Beurteilung könne auch aus rechtlicher S icht gefolgt werden. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körperlich schweren Tätig keiten nicht mehr arbeitsfähig sei und auch in einer leidensangepassten leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab dem Gutachtenszeitpunkt (November 2010) bestehe (E.

5.5 des Gerichtsent scheids). 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.2.1

Der Psychiater Dr.

E.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit April 2008 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, gab in seinem

zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Therapiebe richt vom 2 2. April

2012 (Urk. 7/110/1-3) an, der Beschwerdeführer gehe gebückt und nehme im Sitzen eine Schonhaltung ein. Er sei wach, bewusstseinsklar und allseitig orientiert. Es bestehe keine mnestische Störung; die Intelligenz sei ver mutlich mindestens durchschnittlich. Die Konzentration sei subjektiv stark ein ge schränkt. Im Denken sei er verlangsamt, auf sein Leiden und dessen Folgen

eingeengt . Es bestünden weder Wahnideen noch Sinnestäuschungen und auch keine Ich-Störungen. Affektiv sei d er Beschwerdeführer

tra urig, ratlos, verz wei felt. Es bestehe eine Fr e udlosigkeit, Hoffnungslosigkeit und ein w eitrei chender Selbstwertverlust . Er habe Zukunfts- und Existenzängste und ausgeprägte Schuld - sowie Schamgefühle; ein g uter affektiver Rapport sei herstellbar (S.

2).

Psychomotorisch

– so der Psychiater weiter – sei der Beschwerdeführer stark verlangsamt; d er Antrieb sei stark ve rmindert bis gehemmt. Es bestehe ein Lebensüberdruss bis hin zu zeitweisen Tode swünschen.

Der Beschwerdeführer betone jedoch, dass ein Suizid aus religiösen Gründen nie in Frage käme. Der Blick des Beschwerdeführers sei traurig bis leer, die Mimik ausdrucksarm bis teilweise versteinert. Er

spreche langsam, gepresst mit leiser Stimme, mach e immer w ieder längere Redepausen und starre dann vor sich hin. Der letzte Hamilton-Test datier e vom 1 6. April

2012 und ergebe mit 34 Punkten einen Wert, der einer schweren Depression entsp re ch e.

Seit mindestens vier Jahren sei der Beschwerdeführer zu 100

% arbeitsunfähig und werde es auch für die Dauer der nächsten Jahre bleiben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er unter sei nen Schmerzen effektiv erheblich leide. Eigentlich limitierend sei j edoch die schwere chronifizierte depressive Symptomatik. Durch die psychomotorische Gehemmtheit, die Antriebslosigkeit und kognitive Verlangsamung sei er gar nicht zu einer verwertbaren Arbeitsleistung in irgendeiner Form fähig

(S. 3).

In seinem Überweisungsschreiben vom 2 1. August

2013 (Urk. 7/110/4-5) für einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik (Klinik F.___ in G.___) hielt Dr. E.___ folgende Diagnosen fest (S. 4): - Schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2) - Somatofo rme Schmerzstörung (ICD-10 F4 5 .4) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom - Stuhlinkontinenz mit konsekutiver Rückzugstendenz

Er äusserte sich wie folgt: Zuweisungsg rund sei eine Zunahme der seit Jahren vorhandenen Depressivität.

Die Apathie und Blockiert heit seien stärker gewor den. Die Situation zu Hause sei sehr angespannt. Im Gespräch habe er hoff nungslos und verzweifelt gewirkt und viel geweint . Auch habe er erstmals Suizidgedanken geäussert, die für ihn bislang aus religiösen Gründen tabu gewesen seien . Es seien jedoch keine konkreten Pläne vorhanden, sodass der Beschwerdeführer keiner

Behandlung auf einer geschlossenen Station bedürfe.

3. 2.2

Die Ärzte des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewicht störungen vom D.___ hiel ten

in ihrem detaillierten Bericht vom 1. September 2013 (Urk. 7/121/1-3) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Chronischer Schwankschwindel

a.e . multifaktorieller Genese (EM ca. 2007): - Vd.a . chronic

subjective

dizziness

a.e : sekundär bei Neuritis vestibula ris im 2007 mit rez . benignem Lagerungsschwindel? - V est . Batterie (8/13); peripher- vestibulare Unterfunk ti on links - K lin : zerebelläre Zeichen (diskreter Downbeat -Nystagmus) - cMRI : nicht richtungsweisend - Vd.a . medikamentös-toxisch bei Schmerzmit tel- Ü bergebrauch (u.a. Opi oide) - Kopfschmerzen seit Mai mit migränoider Komponente

Sie erwähnten, a ufgrund der Anamnese (ch ronischer Schwankschwindel mit Ü berempfindlichkeit gegen ü ber visuellen Reize n und Eigenbewegungen seit ungefähr 200

7) und der Resultate der apparat iven Zusatzuntersuchungen (peripher- vestibuläre Unterfunktion links, MRI-Schädel nicht richtun gs weisend) sei von einer a.e . se kundären sog. " Chronic

Subjectiv e

Dizziness " nach stattge habter Neuritis vestibularis

superior mit ungenügender zentraler Kompensati on aus zugehen . Der diskrete Downbeat -Nystagmus, der sich nur bei aufgehobener Fixation mittels Frenzel-Brille manifestier e und beim Lagerungsmanöver zu nehme, stelle bei unauffälligem MR I -Schädel " am ehesten einen unspezifischen Befund ohne Krankheitswert ” dar. Zudem fä nden sich in der klinischen Unter suchung keine weiteren zerebellären Zeichen (u.a. kein Blickrichtungsnystag mus, keine Extremitätenataxie; S. 2 f.). 3.2.3

Der sei t Februar 2013 neu zuständige Hausarzt Dr. med. (BA) H.___, praktischer Arzt FMH – Allgemeine Medizin, hielt in seinem ausführlichen Bericht vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/115; Formular E 213 CH im Zusammenhang mit dem bilateralen Abkommen über den freien Personenverkehr) folgende Diagnosen fest (S. 9): - Gleichgewichtsstörung und Sch w indel unklare r Genese - Schwere Schmerzausbreitungs- und Schmerzverarbeitungsstörung - Schwere chronifizierte Depression - Chro nisches lumbospondylogenes und l umboradikuläres

Schmerzsyn drom - Abhängigkeitssyndrom, durch Opioide/Analgetika induzier t e Kopfschmer zen und Nebenwirkungen der Therapie - Defäkationsproblematik und v .a. Stuhlinkontinenz bei c hronische r Obsti pation und Darmträgheit sowie analen Hypästhesien

Dr. H.___ führte aus, zu den bereits bekannten und seit Jahren vorhandenen Beschwerden sei es seit Juni 2013 zu einer weiteren Verschlech terung des G e sundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen. Wegen chronifiziertem

Schwindel (Gleichgewichtsstörung) sowie Schmerzausbreitung werde er inter disziplinär in der Neurologischen K linik des D.___ behandelt. 3.2. 4

Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem auf Zuweisung hin erfolgten Bericht v om 1 3. März 2014 (Urk. 7/132/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Unspezifische Schwindelbeschwerden multifaktoriell mit bei - chronisch invalidisierendem generalisiertem Schmerzsyndrom vor al lem im Bereich der Wirbelsäule - depressiver Stimmungslage - Inaktivität im Rahmen des obigen

Dr. I.___ hielt unter der Anamnese unter anderem fest, seit 2007 bestünden invalidisierende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und in beide Arme sowie auch Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in beide Beine. Im Verlauf sei zusätzlich ein ungerichteter Schwindel dazugekommen – vor allem im Stehen; weniger im Sitzen und nicht im Liegen. Es sei eine detaillierte Abklärung im Sommer 2013 am interdisziplinären Zentrum (D.___) wegen der Schwindelbeschwerden erfolgt (S. 1) . Sie gab weiter an, d ie Art der beklagten unspezifischen Schwankschwindelbe schwerden, der jetzt erneut normale klinisch-neurologische Befund, das doppler sonographisch an den hirnzuführenden Arterien sowie auch das bereits auswärts im August 2013 wegen gleichen Beschwerden angefertigte Schädel-MRI g ä be n keinen Hinweis für eine zentralnervöse oder zerebrovaskuläre Ursache. Rein aufgrund von Klinik und Anamnese seien die Beschwerden auch nicht durch eine peri ph ervestibuläre Störung erklärbar; dies sei ja bereits am D.___ ausführlich abgeklärt worden (S. 2). 3.2.5

Die Ärzte des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewicht s störungen a m D.___ hielten in ihrem Kurzbericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/133) grundsätzlich dieselben Diagnosen wie früher fest (vgl. E. 3.2 .2 hievor). Sie erwähnten, w ie in den Vorberichten dargelegt besteh e beim Beschwerdeführer ein multifaktoriell bedingter Schwindel. Gemäss den aktuellen Schilderungen scheine nun ein ausgeprägtes Halswirbelsäule n (HWS)-Syndrom im Vordergrund der Beschwerden zu stehen. Hierfür spreche das Ansprechen – auch des Schwindels – auf eine symptomatische Behandlung der Verspannung der nuchalen Muskulatur (z.B. Massage, Wärmeapplikation). D ie aktuelle Unter suchung habe mit einem pathologischen Kopfimpulstest nach links erneut die im letzten Jahr nachgewiesene Unterfunktion des linken horizontalen Bogen ganges bestätigt, welche schon für sich genommen den dauerhaften Schwank schwindel des Beschwerdeführers erklären würde (im S inne einer unzureichen den zentralen Kompensation des peripher- vestiblären Ausfalls). Der zuletzt be schriebene Downbeatnystagmus

habe sich aktuell hingegen nicht reproduzieren lassen (S. 1 f.) .

In ihrem Kurzbericht vom 8. August 2014 (Urk. 7/140/4-5) nannten sie dieselbe n Diagnosen und hielten fest, dass der Medikamentenübergebrauchskopfschmerz n eu dazu gekommen sei

– verursacht durch die tägliche Einnahme von Analge tika über Jahre (S. 1). 3.2. 6

Dr. med. J.___, Oberarzt an der K.___, nannte in seinem Sprechstundenbericht vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 7/140/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronische Rückenschmerzen und Kopfschmerzen - Chronifiziertes panvertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom - Waddell -Zeichen 3/5 - Chronischer Schwind el unklarer Ätiologie

Als Nebendiagnosen gab er eine Depression an.

Dr. J.___ äusserte sich wie folgt: D er Beschwerdeführer leide an einem chroni fizierten Schmerzsyndrom im Sinn e eines

zervikovertebralen,

zervikozephalen wie auch eines lumbovertebralen und myofaszialen Schmerzsyndroms. Aus ” manueller Sicht ”

gelte es die Myogelosen wie auch die vereinzelten Ge lenksdysfunktionen zu erwähnen. Aufgrund der Präsentation des Beschwerde führers wie auch de r von ihm geschilderten Einschränkungen im täglichen Leben gehe er zusätzlich von einer relevanten nicht organischen Schmer zkom ponente aus, welche begünstigt werde durch die Kontex t faktoren wie die be kannte Depression, den

Migrationshintergrund und die länger dauernde Arbeits unfähigkeit. Passend hie zu zeig t en sich im Untersuch positive Waddell -Zeichen. 4. 4.1

4.1 .1

Den neueren ärztlichen Berichten sind grundsätzlich keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 8) nannte der behandelnde Psychiater Dr. E.___ sowohl in den Berichten vom April 2012 und August 2013 als auch i n seinem Schreiben vom Mai 2010 dieselben Diag nosen. Auch damals attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (schmerz bedingte E in schränkung der Beweglichkeit durch Depression, Antriebs losigkeit, Adyna mie und sozialer Rückzug, auch innerhalb der Familie, sowie Fehlen einer psychischen und physischen Belastbarkeit; vgl. auch Urk. 7/96 S.

11 E. 4.2.2). Insoweit kann nicht von einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung gesprochen werden. 4.1.2

Neu wurden einzig der Schwindel und die Kopfschmerzen erwähnt. Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass die (unspezifischen) Schwindelbeschwerden mit den bereits vorhandenen „alten“ Beschwerden zusammenhängen. So hielt die neuro lo gische Fachärztin

Dr. I.___

plausibel

fest, dass eine organische Ursache für den Schwindel nicht objektiviert werden könne und die diesbezügliche n

Beschwerden mit dem chronisch generalisierten Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule, der depressiven Stimmungslage und der daraus resul tierenden Inaktivität im Zusammenhang stünden (E. 3.2.4 hievor) . A uch Oberarzt Dr. J.___ von der K.___

gab an erster und zweiter Stelle unter anderem die Diagnosen „chronische Rückenschmerzen“ sowie chronifiziertes panvertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom“ an und erst an dritter Stelle die Diagnose „chronischer Schwindel unklarer Ätiologie“. Ebenso hielten die Ärzte des interdisziplinären Zentrums (D.___) fest, dass ein ausgeprägtes HWS-Syn drom im Vordergrund der Beschwerden stehe (E. 3.2.5 hievor). Sodann hat sich der Beschwerdeführer mit dem vorwiegend im Stehen bestehende n Schwindel – beim Sitzen kommt er weniger und im Liegen (gar) nicht vor (vgl. E.

3.2.4 hie vor)

– gemäss eigener Angaben halbwegs „abgefunden“. Ausserdem kann der Schwindel (wie

auch die Kopf schmerzen) durch therapeutische Massnahmen (Wärmetherapie) gut behandelt werden.

So gab der Beschwerdeführer selber an, dass ihm die „Sandtherapie“ oder eine Nackenmassage (beispielsweise in einem Brausebad) praktisch vom Schwindel befrei en würden (Urk. 7/133 S.

1; vgl. auch E. 3.2.5 hievor);

n eurologische Ausfall serscheinungen liegen nicht vor, und d er zuvor diagnostizierte Down-Beat-Nystag mus liess sich nicht mehr reproduzieren .

Auch insoweit kann nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.

Schliesslich ist die Schmerzkomponente bereits hinlä nglich abgeklärt .

D as hiesige Gericht

kam in seinem Urteil vom Dezember 2012 zum Schluss, dass die vor liegende Schmerzstörung invalidisierenden Charakter ha t (vgl. Urk. 7/96, E. 5.3) . In der Folge wurde dem Beschwerdeführer denn auch eine Viertelsrente zuge sprochen. Eine diesbezügliche Verschlechterung ist nicht ausgewiesen; die Rede ist von begünstigenden Kontextfaktoren.

4.2

Nach dem Gesagten ist eine revisionserhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zu verneinen. D ie ange fochtene Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Abweisung des Erhöhungsgesuchs und weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente) erweist sich somit als rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen . 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1952 geborene X.___ besuchte im Ausland die Grundschule und eine Berufsschule als Servicetechniker und absolvierte nach seiner Einreise in die Schweiz eine dreijährige Ausbildung als Tiefdrucker. Zuletzt war er seit 1997 bei der Y.___ AG angestellt, wobei er (nach einer internen Umplatzie rung) als Mitarbeiter in der Buchbinderei und zuletzt ab Herbst 2006 für kurze Zeit im Bereich des Digitaldrucks tätig war. Ab März 20 07 war er ar beitsunfähig ge schrieben; das Arbeitsverhältnis wurde auf den 29. Februar 2008 gekü ndigt (vgl. Urk. 7 /13). Unter Hinweis auf Schmerzen i m Rücken und an der Schulter so wie auf Depressionen meldete sich der Versicherte am 22. Januar 2008 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach getätigten Abklärun gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, unter anderem nach Beizug von Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Evaluation der Funktio nellen Leistungsfähigkeit vom 9. Juni 2008 durch das Z.___; Urk. 7 /27) sowie nach Veranlassung ei ner psychiatrischen Begutachtung (Gutachten der Klinik A.___ vom 25. September 2009; Urk. 7 /31) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügu ng vom 10. Dezember 2008 den An spruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegen s eines inva lidisierenden Gesundheitsschadens beziehungsweise einer Invalidität (Urk. 7 /41). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juli

2009 ab (Urk. 7/50; Prozess Nr. IV.2008.01309). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_634/2009 vom 25. September 2009 nicht ein (Urk. 7 /55).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentschei d, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai

2009 E.

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medi zinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent sc heidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den e rforderlichen allseitigen Unter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nac hvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl . 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Am

11. März 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2014 zusammengefasst dafür, d en neuen ärztlichen Berichten seien keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen. Die erneuten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorlieg e . Die

Verstärkung der Schmerzsymptomatik werde durch i nvaliditätsfremde Fak toren (Migrationshintergr u nd) begründet. Der A rbeitsmarktzugang werde eben falls durch i nvaliditätsfremde Faktoren erschwert und diese begründe te n keinen weiteren Anspruch auf Leistungen der I nvalidenversicherung.

Es bestehe nach wie vor nur Anspruch auf die bisherige Viertelsrente .

E. 2.2 Die Ärzte des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewicht störungen vom D.___ hiel ten

in ihrem detaillierten Bericht vom 1. September 2013 (Urk. 7/121/1-3) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Chronischer Schwankschwindel

a.e . multifaktorieller Genese (EM ca. 2007): - Vd.a . chronic

subjective

dizziness

a.e : sekundär bei Neuritis vestibula ris im 2007 mit rez . benignem Lagerungsschwindel? - V est . Batterie (8/13); peripher- vestibulare Unterfunk ti on links - K lin : zerebelläre Zeichen (diskreter Downbeat -Nystagmus) - cMRI : nicht richtungsweisend - Vd.a . medikamentös-toxisch bei Schmerzmit tel- Ü bergebrauch (u.a. Opi oide) - Kopfschmerzen seit Mai mit migränoider Komponente

Sie erwähnten, a ufgrund der Anamnese (ch ronischer Schwankschwindel mit Ü berempfindlichkeit gegen ü ber visuellen Reize n und Eigenbewegungen seit ungefähr 200

7) und der Resultate der apparat iven Zusatzuntersuchungen (peripher- vestibuläre Unterfunktion links, MRI-Schädel nicht richtun gs weisend) sei von einer a.e . se kundären sog. " Chronic

Subjectiv e

Dizziness " nach stattge habter Neuritis vestibularis

superior mit ungenügender zentraler Kompensati on aus zugehen . Der diskrete Downbeat -Nystagmus, der sich nur bei aufgehobener Fixation mittels Frenzel-Brille manifestier e und beim Lagerungsmanöver zu nehme, stelle bei unauffälligem MR I -Schädel " am ehesten einen unspezifischen Befund ohne Krankheitswert ” dar. Zudem fä nden sich in der klinischen Unter suchung keine weiteren zerebellären Zeichen (u.a. kein Blickrichtungsnystag mus, keine Extremitätenataxie; S. 2 f.). 3.2.3

Der sei t Februar 2013 neu zuständige Hausarzt Dr. med. (BA) H.___, praktischer Arzt FMH – Allgemeine Medizin, hielt in seinem ausführlichen Bericht vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/115; Formular E 213 CH im Zusammenhang mit dem bilateralen Abkommen über den freien Personenverkehr) folgende Diagnosen fest (S. 9): - Gleichgewichtsstörung und Sch w indel unklare r Genese - Schwere Schmerzausbreitungs- und Schmerzverarbeitungsstörung - Schwere chronifizierte Depression - Chro nisches lumbospondylogenes und l umboradikuläres

Schmerzsyn drom - Abhängigkeitssyndrom, durch Opioide/Analgetika induzier t e Kopfschmer zen und Nebenwirkungen der Therapie - Defäkationsproblematik und v .a. Stuhlinkontinenz bei c hronische r Obsti pation und Darmträgheit sowie analen Hypästhesien

Dr. H.___ führte aus, zu den bereits bekannten und seit Jahren vorhandenen Beschwerden sei es seit Juni 2013 zu einer weiteren Verschlech terung des G e sundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen. Wegen chronifiziertem

Schwindel (Gleichgewichtsstörung) sowie Schmerzausbreitung werde er inter disziplinär in der Neurologischen K linik des D.___ behandelt. 3.2. 4

Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem auf Zuweisung hin erfolgten Bericht v om 1 3. März 2014 (Urk. 7/132/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Unspezifische Schwindelbeschwerden multifaktoriell mit bei - chronisch invalidisierendem generalisiertem Schmerzsyndrom vor al lem im Bereich der Wirbelsäule - depressiver Stimmungslage - Inaktivität im Rahmen des obigen

Dr. I.___ hielt unter der Anamnese unter anderem fest, seit 2007 bestünden invalidisierende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und in beide Arme sowie auch Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in beide Beine. Im Verlauf sei zusätzlich ein ungerichteter Schwindel dazugekommen – vor allem im Stehen; weniger im Sitzen und nicht im Liegen. Es sei eine detaillierte Abklärung im Sommer 2013 am interdisziplinären Zentrum (D.___) wegen der Schwindelbeschwerden erfolgt (S. 1) . Sie gab weiter an, d ie Art der beklagten unspezifischen Schwankschwindelbe schwerden, der jetzt erneut normale klinisch-neurologische Befund, das doppler sonographisch an den hirnzuführenden Arterien sowie auch das bereits auswärts im August 2013 wegen gleichen Beschwerden angefertigte Schädel-MRI g ä be n keinen Hinweis für eine zentralnervöse oder zerebrovaskuläre Ursache. Rein aufgrund von Klinik und Anamnese seien die Beschwerden auch nicht durch eine peri ph ervestibuläre Störung erklärbar; dies sei ja bereits am D.___ ausführlich abgeklärt worden (S. 2). 3.2.5

Die Ärzte des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewicht s störungen a m D.___ hielten in ihrem Kurzbericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/133) grundsätzlich dieselben Diagnosen wie früher fest (vgl. E. 3.2 .2 hievor). Sie erwähnten, w ie in den Vorberichten dargelegt besteh e beim Beschwerdeführer ein multifaktoriell bedingter Schwindel. Gemäss den aktuellen Schilderungen scheine nun ein ausgeprägtes Halswirbelsäule n (HWS)-Syndrom im Vordergrund der Beschwerden zu stehen. Hierfür spreche das Ansprechen – auch des Schwindels – auf eine symptomatische Behandlung der Verspannung der nuchalen Muskulatur (z.B. Massage, Wärmeapplikation). D ie aktuelle Unter suchung habe mit einem pathologischen Kopfimpulstest nach links erneut die im letzten Jahr nachgewiesene Unterfunktion des linken horizontalen Bogen ganges bestätigt, welche schon für sich genommen den dauerhaften Schwank schwindel des Beschwerdeführers erklären würde (im S inne einer unzureichen den zentralen Kompensation des peripher- vestiblären Ausfalls). Der zuletzt be schriebene Downbeatnystagmus

habe sich aktuell hingegen nicht reproduzieren lassen (S. 1 f.) .

In ihrem Kurzbericht vom 8. August 2014 (Urk. 7/140/4-5) nannten sie dieselbe n Diagnosen und hielten fest, dass der Medikamentenübergebrauchskopfschmerz n eu dazu gekommen sei

– verursacht durch die tägliche Einnahme von Analge tika über Jahre (S. 1). 3.2. 6

Dr. med. J.___, Oberarzt an der K.___, nannte in seinem Sprechstundenbericht vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 7/140/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronische Rückenschmerzen und Kopfschmerzen - Chronifiziertes panvertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom - Waddell -Zeichen 3/5 - Chronischer Schwind el unklarer Ätiologie

Als Nebendiagnosen gab er eine Depression an.

Dr. J.___ äusserte sich wie folgt: D er Beschwerdeführer leide an einem chroni fizierten Schmerzsyndrom im Sinn e eines

zervikovertebralen,

zervikozephalen wie auch eines lumbovertebralen und myofaszialen Schmerzsyndroms. Aus ” manueller Sicht ”

gelte es die Myogelosen wie auch die vereinzelten Ge lenksdysfunktionen zu erwähnen. Aufgrund der Präsentation des Beschwerde führers wie auch de r von ihm geschilderten Einschränkungen im täglichen Leben gehe er zusätzlich von einer relevanten nicht organischen Schmer zkom ponente aus, welche begünstigt werde durch die Kontex t faktoren wie die be kannte Depression, den

Migrationshintergrund und die länger dauernde Arbeits unfähigkeit. Passend hie zu zeig t en sich im Untersuch positive Waddell -Zeichen. 4. 4.1

4.1 .1

Den neueren ärztlichen Berichten sind grundsätzlich keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 8) nannte der behandelnde Psychiater Dr. E.___ sowohl in den Berichten vom April 2012 und August 2013 als auch i n seinem Schreiben vom Mai 2010 dieselben Diag nosen. Auch damals attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (schmerz bedingte E in schränkung der Beweglichkeit durch Depression, Antriebs losigkeit, Adyna mie und sozialer Rückzug, auch innerhalb der Familie, sowie Fehlen einer psychischen und physischen Belastbarkeit; vgl. auch Urk. 7/96 S.

E. 2.3 In der Vernehmlassung entgegnete die Beschwerdegegnerin, der Psychiater Dr. E.___

habe sowohl in seinem Schreiben vom Mai 2010 als auch in seinen Berichten vom April 2012 und August 2013 dieselben Diagnosen gestellt und jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Zudem habe das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich b ereits im Dezember 2012 das Vorlie gen sämtlicher der sogenannten Foerster-Kriterien bejaht . Zusammenfassend sei keine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes ausgewiesen; d ie Frage nach der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

erübrige sich dam it (Urk. 6) .

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 15. März 2011

– aufgehoben mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Dezember 2012 (Prozess Nr. IV.2011.00425) unter der Feststellung, dass ab 1.

November

2011 Anspruch auf eine Viertels rente besteht - u nd der nun angefochtenen Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 in einer an spruchs erheblichen Weise verändert hat.

3. 3.1

3.1.1

Das hiesige Gericht stützte sich bei der

Zusprache der Viertelsrente auf das polydisziplinär e (internis tisch, neurologisch und psychiatrisch) B.___ - Gutachten des C.___ vom 3 1. Dezember 2010 (Urk. 7/79).

Gestützt auf die Un tersuchungen der verantwortlichen Fachärzte und nach interdisziplinäre r Konsensbesprechung vom 16. Dezember 2010 stellten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): 1. Lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenverände rungen 2. Radikuläre Ausfallsymptomatik die Wurzel S1 betreffend sowie mögliche intermittierende Reizsymptomatik bei Diskusprotrusion L5/S1 3. Cervikalsyndrom mit intermittierenden cervikocephalen Beschwerden 4. Rezidivierende leichte bis zwischendurch allenfalls mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F33.0/1) 5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 6. Hypochondrische Ängste (ICD-10 F45.2)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie was folgt: 1. Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ana nkastischen, rigiden und selbst bezogenen Typ (ICD-10 Z73.1) 2. Status nach Abtragung eines adenomatösen Polypen im Coecum 2009 3. Funktionelle Stuhlinkontinenz gemäss Aktenlage

In ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung fü hrten die Gutachter im Wesent li chen aus, aus internistischer Sicht habe die Untersuchung keinen krankhaften Befund ergeben, weshalb die Arbeitsfähigkeit insoweit weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Aus neurolo gischer Sicht be stehe aufgrund des Cervikalsyndroms und des Lumbovertebral syndroms eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer die Körperachse stark belastenden Tätigkeit, weshalb dem Versicherten schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien und in einer leidensangepassten leichten bis mittelgradig belastenden Tä tigkeit mit möglichst wechselnd stehend-sitzender Haltung aus neurologischer Sicht eine Beeinträchtigung von 20 % bestehe, dies unter An nahme der inter mittierenden Beschwerdeexazerbationen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik und der Schmerzproblematik sowie der hypochondrischen Ängstlichkeit in seiner Arbeits

- und Leis tungsfä higkeit zu 30 % für jegliche Tätigkeit beeinträchtigt. Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe somit eine 30%ige Beeinträchtigu ng der Arbeits- und Leistungsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei die psy chiatrische Beurteilung massgebend sei. Eine höhere Einschränkung des Leis tungs vermögens könne a us gut achterlicher Sicht nicht objektiviert werden. Die aus neurologischer und psy chiatrischer Sicht wegen der Schmerzen fest gelegte Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit sei nicht additiv zu bewerten. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit müsse auf das Datum der Untersuchung festgelegt werden (S. 21 f.). 3.1.2

Mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/96) hielt das hiesige Gericht

fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfü gung (vom 15.

März

2011) in medizinischer Hinsicht auf das B.___ -Gutachten abge stellt habe. Das Gutachten e rfülle sämtliche Kriterien, wel che die Rechtspre chung für die Annahme volle r Beweiskraft eines me dizinischen Gutac htens aufgestellt habe .

Weiter ging das Gericht von der Begründetheit der Schluss folgerungen der am B.___ -Gutachten beteiligten Spezialärzte aus und führte aus, dass sich diese unter anderem nachvollziehbar mit den abweichenden Arbeits unfähigkeitseinschätzungen auseinander gesetzt hätten

– und zwar namentlich bezüglich der abweichenden Einschätzung durch den behandelnden Psychiater Dr. E.___ (E. 5.2). Das Gutachten überzeuge in jeder Hinsicht, und der medi zinischen Beurteilung könne auch aus rechtlicher S icht gefolgt werden. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körperlich schweren Tätig keiten nicht mehr arbeitsfähig sei und auch in einer leidensangepassten leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab dem Gutachtenszeitpunkt (November 2010) bestehe (E.

5.5 des Gerichtsent scheids). 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.2.1

Der Psychiater Dr.

E.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit April 2008 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, gab in seinem

zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Therapiebe richt vom 2 2. April

2012 (Urk. 7/110/1-3) an, der Beschwerdeführer gehe gebückt und nehme im Sitzen eine Schonhaltung ein. Er sei wach, bewusstseinsklar und allseitig orientiert. Es bestehe keine mnestische Störung; die Intelligenz sei ver mutlich mindestens durchschnittlich. Die Konzentration sei subjektiv stark ein ge schränkt. Im Denken sei er verlangsamt, auf sein Leiden und dessen Folgen

eingeengt . Es bestünden weder Wahnideen noch Sinnestäuschungen und auch keine Ich-Störungen. Affektiv sei d er Beschwerdeführer

tra urig, ratlos, verz wei felt. Es bestehe eine Fr e udlosigkeit, Hoffnungslosigkeit und ein w eitrei chender Selbstwertverlust . Er habe Zukunfts- und Existenzängste und ausgeprägte Schuld - sowie Schamgefühle; ein g uter affektiver Rapport sei herstellbar (S.

2).

Psychomotorisch

– so der Psychiater weiter – sei der Beschwerdeführer stark verlangsamt; d er Antrieb sei stark ve rmindert bis gehemmt. Es bestehe ein Lebensüberdruss bis hin zu zeitweisen Tode swünschen.

Der Beschwerdeführer betone jedoch, dass ein Suizid aus religiösen Gründen nie in Frage käme. Der Blick des Beschwerdeführers sei traurig bis leer, die Mimik ausdrucksarm bis teilweise versteinert. Er

spreche langsam, gepresst mit leiser Stimme, mach e immer w ieder längere Redepausen und starre dann vor sich hin. Der letzte Hamilton-Test datier e vom 1 6. April

2012 und ergebe mit 34 Punkten einen Wert, der einer schweren Depression entsp re ch e.

Seit mindestens vier Jahren sei der Beschwerdeführer zu 100

% arbeitsunfähig und werde es auch für die Dauer der nächsten Jahre bleiben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er unter sei nen Schmerzen effektiv erheblich leide. Eigentlich limitierend sei j edoch die schwere chronifizierte depressive Symptomatik. Durch die psychomotorische Gehemmtheit, die Antriebslosigkeit und kognitive Verlangsamung sei er gar nicht zu einer verwertbaren Arbeitsleistung in irgendeiner Form fähig

(S. 3).

In seinem Überweisungsschreiben vom 2 1. August

2013 (Urk. 7/110/4-5) für einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik (Klinik F.___ in G.___) hielt Dr. E.___ folgende Diagnosen fest (S. 4): - Schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2) - Somatofo rme Schmerzstörung (ICD-10 F4 5 .4) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom - Stuhlinkontinenz mit konsekutiver Rückzugstendenz

Er äusserte sich wie folgt: Zuweisungsg rund sei eine Zunahme der seit Jahren vorhandenen Depressivität.

Die Apathie und Blockiert heit seien stärker gewor den. Die Situation zu Hause sei sehr angespannt. Im Gespräch habe er hoff nungslos und verzweifelt gewirkt und viel geweint . Auch habe er erstmals Suizidgedanken geäussert, die für ihn bislang aus religiösen Gründen tabu gewesen seien . Es seien jedoch keine konkreten Pläne vorhanden, sodass der Beschwerdeführer keiner

Behandlung auf einer geschlossenen Station bedürfe.

3.

E. 7 /87). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (Prozess Nr. IV. 2011.00425)

teilweise gut mit der Feststellung, dass der Versicherte ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 7/96). Dieses Urteil blieb

un angefochten (vgl. Urk. 7/98 ff.). Mit " Verfügung " vom 1 3. Mai

2013 (Urk. 7/104) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab

1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten zu.

E. 11 E. 4.2.2). Insoweit kann nicht von einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung gesprochen werden. 4.1.2

Neu wurden einzig der Schwindel und die Kopfschmerzen erwähnt. Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass die (unspezifischen) Schwindelbeschwerden mit den bereits vorhandenen „alten“ Beschwerden zusammenhängen. So hielt die neuro lo gische Fachärztin

Dr. I.___

plausibel

fest, dass eine organische Ursache für den Schwindel nicht objektiviert werden könne und die diesbezügliche n

Beschwerden mit dem chronisch generalisierten Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule, der depressiven Stimmungslage und der daraus resul tierenden Inaktivität im Zusammenhang stünden (E. 3.2.4 hievor) . A uch Oberarzt Dr. J.___ von der K.___

gab an erster und zweiter Stelle unter anderem die Diagnosen „chronische Rückenschmerzen“ sowie chronifiziertes panvertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom“ an und erst an dritter Stelle die Diagnose „chronischer Schwindel unklarer Ätiologie“. Ebenso hielten die Ärzte des interdisziplinären Zentrums (D.___) fest, dass ein ausgeprägtes HWS-Syn drom im Vordergrund der Beschwerden stehe (E. 3.2.5 hievor). Sodann hat sich der Beschwerdeführer mit dem vorwiegend im Stehen bestehende n Schwindel – beim Sitzen kommt er weniger und im Liegen (gar) nicht vor (vgl. E.

3.2.4 hie vor)

– gemäss eigener Angaben halbwegs „abgefunden“. Ausserdem kann der Schwindel (wie

auch die Kopf schmerzen) durch therapeutische Massnahmen (Wärmetherapie) gut behandelt werden.

So gab der Beschwerdeführer selber an, dass ihm die „Sandtherapie“ oder eine Nackenmassage (beispielsweise in einem Brausebad) praktisch vom Schwindel befrei en würden (Urk. 7/133 S.

1; vgl. auch E. 3.2.5 hievor);

n eurologische Ausfall serscheinungen liegen nicht vor, und d er zuvor diagnostizierte Down-Beat-Nystag mus liess sich nicht mehr reproduzieren .

Auch insoweit kann nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.

Schliesslich ist die Schmerzkomponente bereits hinlä nglich abgeklärt .

D as hiesige Gericht

kam in seinem Urteil vom Dezember 2012 zum Schluss, dass die vor liegende Schmerzstörung invalidisierenden Charakter ha t (vgl. Urk. 7/96, E. 5.3) . In der Folge wurde dem Beschwerdeführer denn auch eine Viertelsrente zuge sprochen. Eine diesbezügliche Verschlechterung ist nicht ausgewiesen; die Rede ist von begünstigenden Kontextfaktoren.

4.2

Nach dem Gesagten ist eine revisionserhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zu verneinen. D ie ange fochtene Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Abweisung des Erhöhungsgesuchs und weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente) erweist sich somit als rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen . 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01257 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom

31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation Rechtsanwalt Martin Scheidegger Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1

Der 1952 geborene X.___ besuchte im Ausland die Grundschule und eine Berufsschule als Servicetechniker und absolvierte nach seiner Einreise in die Schweiz eine dreijährige Ausbildung als Tiefdrucker. Zuletzt war er seit 1997 bei der Y.___ AG angestellt, wobei er (nach einer internen Umplatzie rung) als Mitarbeiter in der Buchbinderei und zuletzt ab Herbst 2006 für kurze Zeit im Bereich des Digitaldrucks tätig war. Ab März 20 07 war er ar beitsunfähig ge schrieben; das Arbeitsverhältnis wurde auf den 29. Februar 2008 gekü ndigt (vgl. Urk. 7 /13). Unter Hinweis auf Schmerzen i m Rücken und an der Schulter so wie auf Depressionen meldete sich der Versicherte am 22. Januar 2008 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach getätigten Abklärun gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, unter anderem nach Beizug von Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Evaluation der Funktio nellen Leistungsfähigkeit vom 9. Juni 2008 durch das Z.___; Urk. 7 /27) sowie nach Veranlassung ei ner psychiatrischen Begutachtung (Gutachten der Klinik A.___ vom 25. September 2009; Urk. 7 /31) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügu ng vom 10. Dezember 2008 den An spruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegen s eines inva lidisierenden Gesundheitsschadens beziehungsweise einer Invalidität (Urk. 7 /41). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juli

2009 ab (Urk. 7/50; Prozess Nr. IV.2008.01309). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_634/2009 vom 25. September 2009 nicht ein (Urk. 7 /55). 1. 2

Am

11. März 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /56). Di e IV-Stelle tätigte abermals Ab klärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und veranlasste alsd ann eine polydisziplinäre Begut achtung des Ver sicherten durch die Begutachtungsstelle B.___ des C.___ . Ge stützt auf das entsprechende Gutachten vom 31. Dezember 2010 (Urk. 7 /79) ver neinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Urk. 7 /81 ff.) mit Verfügung vom 15. März 2011 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7 /87). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (Prozess Nr. IV. 2011.00425)

teilweise gut mit der Feststellung, dass der Versicherte ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 7/96). Dieses Urteil blieb

un angefochten (vgl. Urk. 7/98 ff.). Mit " Verfügung " vom 1 3. Mai

2013 (Urk. 7/104) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab

1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten zu. 1.3

Mit Schreiben vom 2 8. August 2013 (Urk. 7/111) stellte der Versicherte unte r Beilage eines Therapieberichts seines behandelnden Psychiaters vom 22. April 2012 (Urk. 7/110/1-3) sowie von dessen

Überweisungsschreiben vom 21. August 2013 (Urk. 7/ 110/4-5)

unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Revisionsgesuch und beantragte die Zusprech ung eine r gan zen Rente . Mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 7/120) ergänzte der Versicherte sein Revisionsgesuch vom 2 8. August 2013 unter Beilage von ärzt lichen Berichten

des Interdisziplinären Zentrum s für Schwindel und Gleich gewichtsstörungen des D.___ (Kurzbericht vom 6. August 2013 und detaillierter Bericht vom 1. September

2013 [ Urk. 7/121]) . Nach erfolg ten medizinischen Abklärungen und durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/137 ff.) wies die IV-Stelle das Begehren um Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 ab (weiterhin Anspruch auf bisherige Viertel s rente; Urk. 2).

2.

Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die

Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 aufzuheben und ihm rückwirkend ab Dezember 2012 eine " volle " Rente zu gewähren; eventualiter sei die Angele genheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beziehungsweise Einholung eines Ergänzungsgutachtens zurückzuweisen; subeventualiter sei ein das B.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2010 ergänzendes medizinisches Gutachten zur interdisziplinären Beurteilung der seit dem 15. März 2011 geltend gemachten physischen und psychischen Verschlechterung unter Berücksichtigung der Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkei t in Auftrag zu geben (S. 2).

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2015 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentschei d, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medi zinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent sc heidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den e rforderlichen allseitigen Unter su chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nac hvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl . 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2014 zusammengefasst dafür, d en neuen ärztlichen Berichten seien keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen. Die erneuten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorlieg e . Die

Verstärkung der Schmerzsymptomatik werde durch i nvaliditätsfremde Fak toren (Migrationshintergr u nd) begründet. Der A rbeitsmarktzugang werde eben falls durch i nvaliditätsfremde Faktoren erschwert und diese begründe te n keinen weiteren Anspruch auf Leistungen der I nvalidenversicherung.

Es bestehe nach wie vor nur Anspruch auf die bisherige Viertelsrente . 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vor (Urk. 1), a us dem „Feststellungsblatt für den Beschluss" der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Juni

2014 sei erkenn bar, dass diese im Rahmen der Revision an i hrem letzten Ent scheid vom 1 3. Mai 2013 anknüpf

e. Dies unterstelle, dass der Sachverhalt bzw.

die bereits zuvor vorgebrachte Verschlecht erung (Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. April 2012) und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Datum geklärt und gewürdigt worden seien . Dies treffe jedoch nicht zu. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 2013 habe vielmehr die Umsetzung des kan t o nalen Gerichtsurteils vom 5. Dezember 2012 zum Inhalt . Dies bedeute, dass im vorliegenden Revisionsverfahren nicht erst beim Sachverhalt ab der Verfügung vom 1 3. Mai 2013 anzuknüpfen sei, sondern beim Sachverhalt ab dem Datum der gerichtlich a ufgehobenen Verfügung vom 1 5. März 201 1. Weiter sei zu beachten, dass das B.___ - Gutachten vom 3 1. Dezember 2010 die fachärztliche Beurteilung allein bis dahin abdeck e und die Begutachtung zum Zeitpunkt der nun angefochtenen Verfügung vier Jah re zurück lieg e (S. 8).

Die mit Revision s gesuch geltend gemachte physische und psychische Veränderung im Sinne einer Verschlechterung könne von der Beschwerdegegnerin nicht ohne W eiteres unter Bezugnahme auf eine vier Jahre zurück liegende fachärztliche Begutachtung beurteilt werden, da weder die Verschlechterung noch der Zeitlauf

von dieser erfasst seien. Im W eiteren fehl t en Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu den Auswirkungen der vorgebrachten Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9). 2.3

In der Vernehmlassung entgegnete die Beschwerdegegnerin, der Psychiater Dr. E.___

habe sowohl in seinem Schreiben vom Mai 2010 als auch in seinen Berichten vom April 2012 und August 2013 dieselben Diagnosen gestellt und jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Zudem habe das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich b ereits im Dezember 2012 das Vorlie gen sämtlicher der sogenannten Foerster-Kriterien bejaht . Zusammenfassend sei keine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes ausgewiesen; d ie Frage nach der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

erübrige sich dam it (Urk. 6) . 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 15. März 2011

– aufgehoben mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Dezember 2012 (Prozess Nr. IV.2011.00425) unter der Feststellung, dass ab 1.

November

2011 Anspruch auf eine Viertels rente besteht - u nd der nun angefochtenen Verfügung vom 2 7. Oktober 2014 in einer an spruchs erheblichen Weise verändert hat.

3. 3.1

3.1.1

Das hiesige Gericht stützte sich bei der

Zusprache der Viertelsrente auf das polydisziplinär e (internis tisch, neurologisch und psychiatrisch) B.___ - Gutachten des C.___ vom 3 1. Dezember 2010 (Urk. 7/79).

Gestützt auf die Un tersuchungen der verantwortlichen Fachärzte und nach interdisziplinäre r Konsensbesprechung vom 16. Dezember 2010 stellten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): 1. Lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenverände rungen 2. Radikuläre Ausfallsymptomatik die Wurzel S1 betreffend sowie mögliche intermittierende Reizsymptomatik bei Diskusprotrusion L5/S1 3. Cervikalsyndrom mit intermittierenden cervikocephalen Beschwerden 4. Rezidivierende leichte bis zwischendurch allenfalls mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F33.0/1) 5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 6. Hypochondrische Ängste (ICD-10 F45.2)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie was folgt: 1. Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ana nkastischen, rigiden und selbst bezogenen Typ (ICD-10 Z73.1) 2. Status nach Abtragung eines adenomatösen Polypen im Coecum 2009 3. Funktionelle Stuhlinkontinenz gemäss Aktenlage

In ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung fü hrten die Gutachter im Wesent li chen aus, aus internistischer Sicht habe die Untersuchung keinen krankhaften Befund ergeben, weshalb die Arbeitsfähigkeit insoweit weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Aus neurolo gischer Sicht be stehe aufgrund des Cervikalsyndroms und des Lumbovertebral syndroms eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer die Körperachse stark belastenden Tätigkeit, weshalb dem Versicherten schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien und in einer leidensangepassten leichten bis mittelgradig belastenden Tä tigkeit mit möglichst wechselnd stehend-sitzender Haltung aus neurologischer Sicht eine Beeinträchtigung von 20 % bestehe, dies unter An nahme der inter mittierenden Beschwerdeexazerbationen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik und der Schmerzproblematik sowie der hypochondrischen Ängstlichkeit in seiner Arbeits

- und Leis tungsfä higkeit zu 30 % für jegliche Tätigkeit beeinträchtigt. Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe somit eine 30%ige Beeinträchtigu ng der Arbeits- und Leistungsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei die psy chiatrische Beurteilung massgebend sei. Eine höhere Einschränkung des Leis tungs vermögens könne a us gut achterlicher Sicht nicht objektiviert werden. Die aus neurologischer und psy chiatrischer Sicht wegen der Schmerzen fest gelegte Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit sei nicht additiv zu bewerten. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit müsse auf das Datum der Untersuchung festgelegt werden (S. 21 f.). 3.1.2

Mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/96) hielt das hiesige Gericht

fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfü gung (vom 15.

März

2011) in medizinischer Hinsicht auf das B.___ -Gutachten abge stellt habe. Das Gutachten e rfülle sämtliche Kriterien, wel che die Rechtspre chung für die Annahme volle r Beweiskraft eines me dizinischen Gutac htens aufgestellt habe .

Weiter ging das Gericht von der Begründetheit der Schluss folgerungen der am B.___ -Gutachten beteiligten Spezialärzte aus und führte aus, dass sich diese unter anderem nachvollziehbar mit den abweichenden Arbeits unfähigkeitseinschätzungen auseinander gesetzt hätten

– und zwar namentlich bezüglich der abweichenden Einschätzung durch den behandelnden Psychiater Dr. E.___ (E. 5.2). Das Gutachten überzeuge in jeder Hinsicht, und der medi zinischen Beurteilung könne auch aus rechtlicher S icht gefolgt werden. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in körperlich schweren Tätig keiten nicht mehr arbeitsfähig sei und auch in einer leidensangepassten leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab dem Gutachtenszeitpunkt (November 2010) bestehe (E.

5.5 des Gerichtsent scheids). 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.2.1

Der Psychiater Dr.

E.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit April 2008 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, gab in seinem

zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Therapiebe richt vom 2 2. April

2012 (Urk. 7/110/1-3) an, der Beschwerdeführer gehe gebückt und nehme im Sitzen eine Schonhaltung ein. Er sei wach, bewusstseinsklar und allseitig orientiert. Es bestehe keine mnestische Störung; die Intelligenz sei ver mutlich mindestens durchschnittlich. Die Konzentration sei subjektiv stark ein ge schränkt. Im Denken sei er verlangsamt, auf sein Leiden und dessen Folgen

eingeengt . Es bestünden weder Wahnideen noch Sinnestäuschungen und auch keine Ich-Störungen. Affektiv sei d er Beschwerdeführer

tra urig, ratlos, verz wei felt. Es bestehe eine Fr e udlosigkeit, Hoffnungslosigkeit und ein w eitrei chender Selbstwertverlust . Er habe Zukunfts- und Existenzängste und ausgeprägte Schuld - sowie Schamgefühle; ein g uter affektiver Rapport sei herstellbar (S.

2).

Psychomotorisch

– so der Psychiater weiter – sei der Beschwerdeführer stark verlangsamt; d er Antrieb sei stark ve rmindert bis gehemmt. Es bestehe ein Lebensüberdruss bis hin zu zeitweisen Tode swünschen.

Der Beschwerdeführer betone jedoch, dass ein Suizid aus religiösen Gründen nie in Frage käme. Der Blick des Beschwerdeführers sei traurig bis leer, die Mimik ausdrucksarm bis teilweise versteinert. Er

spreche langsam, gepresst mit leiser Stimme, mach e immer w ieder längere Redepausen und starre dann vor sich hin. Der letzte Hamilton-Test datier e vom 1 6. April

2012 und ergebe mit 34 Punkten einen Wert, der einer schweren Depression entsp re ch e.

Seit mindestens vier Jahren sei der Beschwerdeführer zu 100

% arbeitsunfähig und werde es auch für die Dauer der nächsten Jahre bleiben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er unter sei nen Schmerzen effektiv erheblich leide. Eigentlich limitierend sei j edoch die schwere chronifizierte depressive Symptomatik. Durch die psychomotorische Gehemmtheit, die Antriebslosigkeit und kognitive Verlangsamung sei er gar nicht zu einer verwertbaren Arbeitsleistung in irgendeiner Form fähig

(S. 3).

In seinem Überweisungsschreiben vom 2 1. August

2013 (Urk. 7/110/4-5) für einen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik (Klinik F.___ in G.___) hielt Dr. E.___ folgende Diagnosen fest (S. 4): - Schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2) - Somatofo rme Schmerzstörung (ICD-10 F4 5 .4) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom - Stuhlinkontinenz mit konsekutiver Rückzugstendenz

Er äusserte sich wie folgt: Zuweisungsg rund sei eine Zunahme der seit Jahren vorhandenen Depressivität.

Die Apathie und Blockiert heit seien stärker gewor den. Die Situation zu Hause sei sehr angespannt. Im Gespräch habe er hoff nungslos und verzweifelt gewirkt und viel geweint . Auch habe er erstmals Suizidgedanken geäussert, die für ihn bislang aus religiösen Gründen tabu gewesen seien . Es seien jedoch keine konkreten Pläne vorhanden, sodass der Beschwerdeführer keiner

Behandlung auf einer geschlossenen Station bedürfe.

3. 2.2

Die Ärzte des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewicht störungen vom D.___ hiel ten

in ihrem detaillierten Bericht vom 1. September 2013 (Urk. 7/121/1-3) folgende Diagnosen fest (S. 1): - Chronischer Schwankschwindel

a.e . multifaktorieller Genese (EM ca. 2007): - Vd.a . chronic

subjective

dizziness

a.e : sekundär bei Neuritis vestibula ris im 2007 mit rez . benignem Lagerungsschwindel? - V est . Batterie (8/13); peripher- vestibulare Unterfunk ti on links - K lin : zerebelläre Zeichen (diskreter Downbeat -Nystagmus) - cMRI : nicht richtungsweisend - Vd.a . medikamentös-toxisch bei Schmerzmit tel- Ü bergebrauch (u.a. Opi oide) - Kopfschmerzen seit Mai mit migränoider Komponente

Sie erwähnten, a ufgrund der Anamnese (ch ronischer Schwankschwindel mit Ü berempfindlichkeit gegen ü ber visuellen Reize n und Eigenbewegungen seit ungefähr 200

7) und der Resultate der apparat iven Zusatzuntersuchungen (peripher- vestibuläre Unterfunktion links, MRI-Schädel nicht richtun gs weisend) sei von einer a.e . se kundären sog. " Chronic

Subjectiv e

Dizziness " nach stattge habter Neuritis vestibularis

superior mit ungenügender zentraler Kompensati on aus zugehen . Der diskrete Downbeat -Nystagmus, der sich nur bei aufgehobener Fixation mittels Frenzel-Brille manifestier e und beim Lagerungsmanöver zu nehme, stelle bei unauffälligem MR I -Schädel " am ehesten einen unspezifischen Befund ohne Krankheitswert ” dar. Zudem fä nden sich in der klinischen Unter suchung keine weiteren zerebellären Zeichen (u.a. kein Blickrichtungsnystag mus, keine Extremitätenataxie; S. 2 f.). 3.2.3

Der sei t Februar 2013 neu zuständige Hausarzt Dr. med. (BA) H.___, praktischer Arzt FMH – Allgemeine Medizin, hielt in seinem ausführlichen Bericht vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/115; Formular E 213 CH im Zusammenhang mit dem bilateralen Abkommen über den freien Personenverkehr) folgende Diagnosen fest (S. 9): - Gleichgewichtsstörung und Sch w indel unklare r Genese - Schwere Schmerzausbreitungs- und Schmerzverarbeitungsstörung - Schwere chronifizierte Depression - Chro nisches lumbospondylogenes und l umboradikuläres

Schmerzsyn drom - Abhängigkeitssyndrom, durch Opioide/Analgetika induzier t e Kopfschmer zen und Nebenwirkungen der Therapie - Defäkationsproblematik und v .a. Stuhlinkontinenz bei c hronische r Obsti pation und Darmträgheit sowie analen Hypästhesien

Dr. H.___ führte aus, zu den bereits bekannten und seit Jahren vorhandenen Beschwerden sei es seit Juni 2013 zu einer weiteren Verschlech terung des G e sundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen. Wegen chronifiziertem

Schwindel (Gleichgewichtsstörung) sowie Schmerzausbreitung werde er inter disziplinär in der Neurologischen K linik des D.___ behandelt. 3.2. 4

Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem auf Zuweisung hin erfolgten Bericht v om 1 3. März 2014 (Urk. 7/132/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - Unspezifische Schwindelbeschwerden multifaktoriell mit bei - chronisch invalidisierendem generalisiertem Schmerzsyndrom vor al lem im Bereich der Wirbelsäule - depressiver Stimmungslage - Inaktivität im Rahmen des obigen

Dr. I.___ hielt unter der Anamnese unter anderem fest, seit 2007 bestünden invalidisierende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und in beide Arme sowie auch Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in beide Beine. Im Verlauf sei zusätzlich ein ungerichteter Schwindel dazugekommen – vor allem im Stehen; weniger im Sitzen und nicht im Liegen. Es sei eine detaillierte Abklärung im Sommer 2013 am interdisziplinären Zentrum (D.___) wegen der Schwindelbeschwerden erfolgt (S. 1) . Sie gab weiter an, d ie Art der beklagten unspezifischen Schwankschwindelbe schwerden, der jetzt erneut normale klinisch-neurologische Befund, das doppler sonographisch an den hirnzuführenden Arterien sowie auch das bereits auswärts im August 2013 wegen gleichen Beschwerden angefertigte Schädel-MRI g ä be n keinen Hinweis für eine zentralnervöse oder zerebrovaskuläre Ursache. Rein aufgrund von Klinik und Anamnese seien die Beschwerden auch nicht durch eine peri ph ervestibuläre Störung erklärbar; dies sei ja bereits am D.___ ausführlich abgeklärt worden (S. 2). 3.2.5

Die Ärzte des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewicht s störungen a m D.___ hielten in ihrem Kurzbericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/133) grundsätzlich dieselben Diagnosen wie früher fest (vgl. E. 3.2 .2 hievor). Sie erwähnten, w ie in den Vorberichten dargelegt besteh e beim Beschwerdeführer ein multifaktoriell bedingter Schwindel. Gemäss den aktuellen Schilderungen scheine nun ein ausgeprägtes Halswirbelsäule n (HWS)-Syndrom im Vordergrund der Beschwerden zu stehen. Hierfür spreche das Ansprechen – auch des Schwindels – auf eine symptomatische Behandlung der Verspannung der nuchalen Muskulatur (z.B. Massage, Wärmeapplikation). D ie aktuelle Unter suchung habe mit einem pathologischen Kopfimpulstest nach links erneut die im letzten Jahr nachgewiesene Unterfunktion des linken horizontalen Bogen ganges bestätigt, welche schon für sich genommen den dauerhaften Schwank schwindel des Beschwerdeführers erklären würde (im S inne einer unzureichen den zentralen Kompensation des peripher- vestiblären Ausfalls). Der zuletzt be schriebene Downbeatnystagmus

habe sich aktuell hingegen nicht reproduzieren lassen (S. 1 f.) .

In ihrem Kurzbericht vom 8. August 2014 (Urk. 7/140/4-5) nannten sie dieselbe n Diagnosen und hielten fest, dass der Medikamentenübergebrauchskopfschmerz n eu dazu gekommen sei

– verursacht durch die tägliche Einnahme von Analge tika über Jahre (S. 1). 3.2. 6

Dr. med. J.___, Oberarzt an der K.___, nannte in seinem Sprechstundenbericht vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 7/140/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronische Rückenschmerzen und Kopfschmerzen - Chronifiziertes panvertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom - Waddell -Zeichen 3/5 - Chronischer Schwind el unklarer Ätiologie

Als Nebendiagnosen gab er eine Depression an.

Dr. J.___ äusserte sich wie folgt: D er Beschwerdeführer leide an einem chroni fizierten Schmerzsyndrom im Sinn e eines

zervikovertebralen,

zervikozephalen wie auch eines lumbovertebralen und myofaszialen Schmerzsyndroms. Aus ” manueller Sicht ”

gelte es die Myogelosen wie auch die vereinzelten Ge lenksdysfunktionen zu erwähnen. Aufgrund der Präsentation des Beschwerde führers wie auch de r von ihm geschilderten Einschränkungen im täglichen Leben gehe er zusätzlich von einer relevanten nicht organischen Schmer zkom ponente aus, welche begünstigt werde durch die Kontex t faktoren wie die be kannte Depression, den

Migrationshintergrund und die länger dauernde Arbeits unfähigkeit. Passend hie zu zeig t en sich im Untersuch positive Waddell -Zeichen. 4. 4.1

4.1 .1

Den neueren ärztlichen Berichten sind grundsätzlich keine neuen medizinischen Fakten zu entnehmen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 8) nannte der behandelnde Psychiater Dr. E.___ sowohl in den Berichten vom April 2012 und August 2013 als auch i n seinem Schreiben vom Mai 2010 dieselben Diag nosen. Auch damals attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (schmerz bedingte E in schränkung der Beweglichkeit durch Depression, Antriebs losigkeit, Adyna mie und sozialer Rückzug, auch innerhalb der Familie, sowie Fehlen einer psychischen und physischen Belastbarkeit; vgl. auch Urk. 7/96 S.

11 E. 4.2.2). Insoweit kann nicht von einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung gesprochen werden. 4.1.2

Neu wurden einzig der Schwindel und die Kopfschmerzen erwähnt. Hiezu ist jedoch festzuhalten, dass die (unspezifischen) Schwindelbeschwerden mit den bereits vorhandenen „alten“ Beschwerden zusammenhängen. So hielt die neuro lo gische Fachärztin

Dr. I.___

plausibel

fest, dass eine organische Ursache für den Schwindel nicht objektiviert werden könne und die diesbezügliche n

Beschwerden mit dem chronisch generalisierten Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule, der depressiven Stimmungslage und der daraus resul tierenden Inaktivität im Zusammenhang stünden (E. 3.2.4 hievor) . A uch Oberarzt Dr. J.___ von der K.___

gab an erster und zweiter Stelle unter anderem die Diagnosen „chronische Rückenschmerzen“ sowie chronifiziertes panvertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom“ an und erst an dritter Stelle die Diagnose „chronischer Schwindel unklarer Ätiologie“. Ebenso hielten die Ärzte des interdisziplinären Zentrums (D.___) fest, dass ein ausgeprägtes HWS-Syn drom im Vordergrund der Beschwerden stehe (E. 3.2.5 hievor). Sodann hat sich der Beschwerdeführer mit dem vorwiegend im Stehen bestehende n Schwindel – beim Sitzen kommt er weniger und im Liegen (gar) nicht vor (vgl. E.

3.2.4 hie vor)

– gemäss eigener Angaben halbwegs „abgefunden“. Ausserdem kann der Schwindel (wie

auch die Kopf schmerzen) durch therapeutische Massnahmen (Wärmetherapie) gut behandelt werden.

So gab der Beschwerdeführer selber an, dass ihm die „Sandtherapie“ oder eine Nackenmassage (beispielsweise in einem Brausebad) praktisch vom Schwindel befrei en würden (Urk. 7/133 S.

1; vgl. auch E. 3.2.5 hievor);

n eurologische Ausfall serscheinungen liegen nicht vor, und d er zuvor diagnostizierte Down-Beat-Nystag mus liess sich nicht mehr reproduzieren .

Auch insoweit kann nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.

Schliesslich ist die Schmerzkomponente bereits hinlä nglich abgeklärt .

D as hiesige Gericht

kam in seinem Urteil vom Dezember 2012 zum Schluss, dass die vor liegende Schmerzstörung invalidisierenden Charakter ha t (vgl. Urk. 7/96, E. 5.3) . In der Folge wurde dem Beschwerdeführer denn auch eine Viertelsrente zuge sprochen. Eine diesbezügliche Verschlechterung ist nicht ausgewiesen; die Rede ist von begünstigenden Kontextfaktoren.

4.2

Nach dem Gesagten ist eine revisionserhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zu verneinen. D ie ange fochtene Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Abweisung des Erhöhungsgesuchs und weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente) erweist sich somit als rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen . 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser