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IV.2014.01244

Rentenaufhebung: Aufgrund von nun als stabil zu erachtendem Arbeitverhältnis gilt tatsächlich erzielter Verdienst als Invalidenlohn. (BGE 8C_108/2016)

Zürich SozVersG · 2015-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

D em 1956 geborenen und als Hauswart erwerbstätigen X.___

hatte das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2012 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2009 zu erkannt ( Proz . Nr. IV.2011.00014; Urk. 8/58) . Aufgrund der Mitteilung des BVG-Versicherers , dass der Versicherte weiterhin ein höheres Einkommen als das im Urteil festgesetzte

Invalidenein kommen erziel e (Urk. 8/75-76), leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, im November 2013 ein Rentenrevision sverfahren ein (Urk. 8/77-78) . Nach Einholung von Auskünften der Arbeitgeberin und der be handelnden Ärzte stellte sie nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/ 86 ff. ) die Rente mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 26. November 2014 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung, „ insbesondere auch zwecks weiterer Abklärung der Voraussetzungen für eine Erhöhung auf eine Zweidrittelsrente “ (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer am 31. März 2015 orientiert wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 legte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente betref fend seine erwerbliche und medizinische Situation ins Recht (Urk. 10 und Urk. 11/1-6). Am 1. Juli 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Zuschrift vom 3. September 2015 legte der Beschwerde führer medizinische Berichte ins Recht (Urk. 16 und Urk. 17/1-7), welche der Beschwerdegegnerin am 7. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wur den (Urk. 18). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet e die Renten aufheb ung damit, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erziele . Dieses sich aus de m Individuellen Konto ergebende Einkommen entspreche gemäss Anga ben der Arbeitgeberin der effektiven Arbeitsleistung und sei daher nicht als Soziallohn zu verstehen (Urk. 2 S. 2 , Urk. 7).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer au f den Standpunkt, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens die „ erste Phase der Arbeitslosenent schä digung “ aus d em Jahre 2006 heranzuziehen sei; denn es werde seit April 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgeschrieben (Urk. 1 S. 3). Weiter sei in Verletzung der Abklärungspflicht kein aktueller Bericht des behandelnden Urolo gen eingeholt worden . Aufgrund d es polymorbiden Zustandes sei eine erfolgreiche Vermittlung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht denkbar, namentlich weil dem Beschwerdeführer allenfalls ein operativer urologischer Eingriff bevorstehe. Jedenfalls sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 f.).

Am 3. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer sodann an, nach einer Besprechung mit der Arbeitgeberin sei es nun offiziell, dass die schwereren Hausmeisterarbeiten von seinem Kollegen Y.___ ausgeführt würden. In zwei neuen Arbeitsverträgen seien die Stundenlöhne dafür definiert worden. Jedoch seien keine direkten Auszahlungen an Y.___ erfolgt. Der Be schwerdeführer beziehe weiterhin das vereinbarte Entgelt, welches im Jahr 2014 Fr. 48‘600.

betragen habe (Urk. 10 S. 1). In seiner Eingabe vom 3. September 2015 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung bezüg lich der Halswirbelsäule geltend. Per Januar 2016 sei eine Operation geplant (Urk. 16). 3.

Die gerichtliche Zu erkenn ung einer halben Rente beruht e aus medizinischer Sicht auf den Schlussfolgerungen im Gutachten der MEDAS Z.___ , vom 9. August 2010 (Urk. 8/34/2-23; vgl. auch Urk. 8/58 S. 5-10), worin dem Beschwe rdeführer gestützt auf folgende Diagno sen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attes tiert wurde (Urk. 8/34/2-23 S. 18-22): - Chronisches thorako

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Aus fälle (ICD-10 M54/./M54.5) - deutliche Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbelsäule - Femoropatellararthrose Knie links (ICD-10 M17.1) - anamnestisch Status nach wiederholter Kniearthroskopie beidseits - ausgeprägte retropatelläre Knorpelveränderungen sowie multiple subchondrale Geröllzysten (MRI vom 3. August 2006) - lediglich geringgr adige Veränderungen retropatellä r rechts (MRI vom 3. August 2006) - aktuell reizlos e Kniegelenke ohne Hinweis für I nstabilität oder Meniskusläsion - Impingement Hüftgelenk beidseits (ICD-10 M77.9) - Subakromiales

Impingement Schulter rechts (ICD-10 M75.4) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dagegen folgen den Diagnosen bei (Urk. 8/34 S. 1 8 ): - Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - Status nach erweiterter Hemithyreoidektomie links bei papillärem

Schilddrüsen a denom pT1a, R0 im August 2005 - periphere Schilddrüsenparameter aktuell im Normbereich - Thrombophilie (ICD-10 I82.9) bei Faktor V Leiden - oral antikoaguliert - Status nach Lungenembolie und Thrombose unter oraler Antikoagulation - Analgetikaüberkonsum (ICD-10 F55.2) - Status nach Magenbypass-Operation im Jahre 2008 - Status nach Mesolückenverschluss und Narbenhernienplastik im November 2008 - Status nach anämisierender oberer gastrointestinaler Blutung bei Anasto mose n ulcus im Dezember 2008 - Status nach laparoskopischem

Mesolückenverschluss und Adhäsiolyse im April 2010 - Anamnestisch Urolithiasis beidseits (ICD-10 N20.9) - Status nach extrakorporaler Stoßwellenlithotripsie bei Uretherstein rechts im November 2009 4. 4.1

Im Bericht vom 24. Januar 2011 (Urk. 8/79/65-68) hielt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest , dass eine konsiliarische psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers im Dezember 2010 und Januar 2011 keine psychischen Auffälligkeiten

ergeben habe . 4.2

Gemäss den Konsultationsberichten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirur gie, vom 3. Oktober 2012 (Urk. 8/79/19), 14. Mai (Urk. 8/79/21-22) und

30. Oktober 2013 (Urk. 8/79/9-10) besteht gegenüber Herbst 2011 infolge der besser eingehaltenen Fettrestriktion ein signifikant gebessertes Allgemeinbefin den mit seltenerem Auftreten von Steatorrhoen und Urolithiasis -Beschwerden. Die Schmerzsituation scheine sich so nachhaltig verbessert zu haben, dass sie [vom Beschwerdeführer] nicht mehr explizit erwähnt werde. 4.3

Ein seit Oktober 2013 bestehender Blasenstein (vgl. dazu die Bericht von Dr. B.___ vom 30. Oktober und 6. November 2013 [ Urk. 8/79/9-10, Urk. 8/79/7-8 ] sowie den Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Gastroente ro logie, vom 18. November 2013 [Urk. 8/7 9 /5-6] ) wurde von Dr. med. D.___ , Facharzt für Urologie, am 7. Januar 2014 entfernt (Operationsbericht Klinik E.___

vom 15. Januar 2014 [Urk. 3/5] und Austrittsbericht vom 5. Februar 2014 [Urk. 3/7] ). Am 31. Januar 2014 wurden vom gleichen Opera teur sodann verschiedene Nierenkelchkonkremente entfernt ( Operationsb ericht Klinik E.___ Zürich vom 5. Februar 2014 [Urk. 3/6 ] und Austrittsbericht vom 26. Februar 2014 [Urk. 3/9] ) .

Weiter lässt sich dem von Dr. D.___ verfassten Austrittsbericht vom 26. Februar 2014 (Urk. 3/9) entnehmen, dass die Behandlung des Beschwerde f ührers wegen einer PSA-Erhöhung noch nicht abgeschlossen sei. 4. 4

Im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 8/81) stellte der Chirurg Dr. B.___

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - St. n. distalem Roux-Y- Gastric Bypass am 14. 04. 2008 - St. n. intermes . Mes olückenverschluss und Adhaesiol yse am 29. 04. 2010 - Adipositas III BMI 40.8 auf 27.2 am 6.11.2013 - Postbariatrische Oxalat- Urolithiasis

Ausserdem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: - Postbariatrische 2° Laktose-Intoleranz seit 2008 - St. n. Hemithyreoidektomie bei papill . Carzinom am 10.05.2005 - Faktor V-Mangel (Leiden) mit heredit . Thrombophilie seit Geburt

Weiter gab er an, nach dem Bypass seien eine chronische Diarrhoe und gehäufte Steatorrhoe bei ungenügender alimentärer Fettrestriktion und daraufhin gehäuf te renale Konkrementabgänge aufgetreten. Tagsüber liege ein chronisches abdo minales Schmerzsyndrom vor. Es bestünden stetige Compliance-Probleme mit Einhaltung der Ernährungsvorgaben.

S eit Februar 2008 bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 30 % für die Tätigkeit als Hauswart. Mangels körperli cher Kraft sei der Beschwerdeführer beim Rasenmäh e n , Schneeschaufeln, Nachfüllen von Enthärtersalz und so weiter auf Fremdhilfe angewiesen. 4. 5

Am 6. November 2014 nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde n Röntgenaufnahmen sowie eine Magnetresonanzto mographie der Halswirbelsäule (HWS)

durchgeführt. Gemäss Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Radiologie und Allgemeine Medizin, vom gleichen Tag ergab die Untersuchung Folgendes : - Mehrsegmentale degenerative Veränderungen an der HWS mit: - Mehrsegmentalen Diskushernien beginnend HWK 3/4 bis HWK 7/ BWK 1 mit: - Mehrsegmentaler mässiger Spinalkanalstenose auf den Niveaus HWK 4/5 bis HWK 6/7 ohne Myelopathie - Mässiger neuroforaminaler Stenose links HWK 5/6 und minimaler Einengung der Neuroforamina HWK 4/5 und HWK 6/7 links sowie HWK 4/5 bis HWK 6/7 rechts - Aktivierter Osteochondrose HWK 5/6 ventral links - Mässiger mehrsegmentaler Spondylarthrose - Flache links paramediane t horakale Diskushernie BWK 2/3 ohne Kompromittie rung von neuronalen Strukturen 4.6

Am

10. November 2014 (Urk. 3/12) berichtete der Urologe Dr. D.___

über kar zinomverdächtige Befunde im Ultraschall ( TRUS ) , welche biopsiert werden müssten. Weiter stellte er folgende Diagnosen: - PSA Erhöhung - Verdächtiger Befund im TRUS - Unter Marcumar - Rezidivierende Kalziumoxalat Nephrolithiasis

bds . bei - Zustand nach Magenbypassoperation bei morbider Adipositas - Hereditäre Thrombophilie

Nachdem eine computertomographische Untersuchung am

9. Dezember 2014 das Vorliegen eines Prostatakarzinoms bestätigt hatte (Urk. 11/3) , teilte Dr. D.___ a m 20. Februar 2015 dem Beschwerdeführer mit, dass ein Anstieg des PSA -Wertes bei der letzten Entnahme am 9. Februar 2015 eine plötzliche Aktivität des Tumors bedeuten könnte . Deshalb lud er ihn zu einer erneuten Blut ent nah me und Kontrolle ein (Urk. 11/4). 4. 7

Im Juli und August 2015 folgten chirurgisch-orthopädische und neurologische Abklärungen (Urk. 17/3-6). Mit ärztlichem Zeugnis vom 27. August 2015 attes tier te der Hausarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis mindestens 30. September 2015 (Urk. 17/2). Gleichentags schätzte er in einem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Arbeitsunfähigkeit aus hausärztlicher Sicht und unter Hinweis auf die Problematik an der Halswirbelsäule auf 70-80 % ein (Urk. 17/1). 5. 5.1

Mit Bezug auf die gesundheitliche Situation seit November 2010 rügt der Beschwerdeführer die unterlassene Einholung eines aktuellen Berichts des be han delnden Urologen (Urk. 1 S. 6). D en ins Recht gelegten Berichten von Dr. D.___ lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zwar neu ein Prostat akarzinom entdeckt wurde, dieses jedoch bis Februar 2015 keinen Anlass zu weitergehenden Abklärungen bot. Anhaltspunkte für eine d urch diese neue Erkrankung verursachte , weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lie gen keine vor . 5.2

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung bezüglich Halswirbelsäule (Urk. 16) ist festzuhalten, dass zwar kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung bildgebende Untersuchungen durchgeführt wur den und im Sommer 2015 chirurgisch-orthopädische sowie neurologische Abklärungen erfolgten. Eine auf die Problematik an der Halswirbelsäule zurück zuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat der

Hausarzt Dr. G.___

allerdings nicht einheitlich erst ab Juni 2015 bescheinigt (ärztliche Zeug nisse vom 27. August 2015 [Urk. 17/1-2]). E ine sich auf den Invaliditätsgrad auswirkende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge dieses Leidens ist für die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (2 7. Ok tober 2014)

nicht erstellt . 5.3

Zwar führte der Chirurg Dr. B.___ die immer wieder auftretende Urolithiasis unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Bericht vom 3. April 2014 [Urk. 8/81]). Indem er jedoch weiterhin von der bereits im MEDAS-Gutachten vom 9. August 2010 (Urk. 8/34/2-23) angegebenen Arbeits unfähigkeit von 30 % ausgeht, ist eine wesentliche, den I nvaliditätsgrad beein flussende Veränderung zu verneinen. 5 . 4

Nach Lage der Akten hat sich auch mit Bezug auf die übrigen, im MEDAS- G ut achten vom 9. August 2010 gestellten Diagnosen (Urk. 8/34/2-23 S. 18) nichts Massgeblich e s verändert. Insbesondere finden sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Beschwerden an Brust- und Lendenwirbelsäule, am linken Knie, in den Hüften und in der rechten Schulter

oder hinsichtlich der auf die Neurasthenie zurückzuführenden Einschränkungen .

Es ist somit keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ausgewie sen, die geeignet wäre , den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen . Gr ü nd e für weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes bestehen nicht . 6. 6.1

D ie Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen

in Anlehnung an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. September 2012 auf Fr. 70‘861.

fest (Urk. 2 S. 2). Wie dort ausgeführt , erfolg t e der Beru fswechsel vom

Autoverkäu fer zu m Hauswart im August 2008 wegen der Arbeitslosigkeit und nicht aus gesundheitlichen Gründen (E. 5.1 des Urteils). Eine invalidenversicherungsrecht lich relevante Arbeitsunfähigkeit ist gemäss MEDAS-Gutachten vom 9. August 2010 denn auch erst ab März 2009 ausgewiesen (E. 4.4 des Urteils ).

Für eine Ermittlung des Valideneinkommens anhand des gemäss Auszug aus dem Indi viduellen Konto höheren (Urk. 8/8 )

Lohnes als Autoverkäufer besteht unter diesen Umständen nach wie vor kein Grund, weshalb die diesbezügliche Ein wendung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) nicht durchzudringen vermag.

Ausgehend vo m Valideneinkommen von Fr. 68‘57 1. für das Jahr 2009 (E. 5.1 des Urteils vom 26. September 2012) ergibt sich unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Nominallohnentwicklung f ür Männerlöhne bezogen auf das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 71‘ 268 . (68‘ 57 1

/ 2‘136 x 2‘2 20

[ Bundesamt für Statistik , Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014 , Index, Männer]). 6.2 6.2.1

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hatte das hiesige Gericht i m Urteil vom 26. September 2012 erwogen , dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerde führers als unsicher beziehungsweise wenig stabil er scheine . So sehe er sich offenbar dazu veranlasst, nicht sämtliche krankheitsbedingten Ausfälle und sonstige Einschränkungen zu melden beziehungsweise selber eine Vertretung während seiner Abwesenheiten beizuziehen. Ausserdem habe der Beschwerde führer mehrmals an gegeben , er könne verschiedene, zu seinem Pflichtenheft als Hauswart gehörende (schwere) Arbeiten nicht selber erledigen und müsse (auf eigene Kosten) Hilfsmittel oder Dritthilfe organisieren. Nach Angaben seines Mitbewohners betrage der Anteil dieser schw ereren körperlichen Arbeiten 20 30 %. Aus diesen Gründen kam das hiesige Gericht dazumal zum Schluss , dass sich der Beschwerdeführer wohl nach einer anderen, seinem Leiden besser angepassten Anstellung als der eines Hauswart s

werde umsehen müssen , und griff auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zurück (E. 5.2 des Urteils vom 26. September 2012 ). 6.2.2

Trotz seiner

Leiden

geht der Beschwerdeführer weiterhin der Arbeit als Haus wart nach . D ie Arbeitgeberin gab im Arbeitgeberfragebogen vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/64) an, der vom Beschwerdeführer erzielte Jahreslohn von Fr. 48‘000. entspreche seiner Arbeitsleistung . Auch hatte er in den Jahren 2009, 2010 und 2011 lediglich je eine (längere) krankheitsbedingte Absenz pro Jahr gemeldet . Erst im November 2014

u nter dem Druck der Rentenaufhebung

nahm der Beschwerdeführer mit der Arbeitgeberin Kontakt auf (Urk. 1 S. 5, Urk. 10 S. 1). Aus der geführten Besprechung resultierte die Anstellung von Y.___ als Hauswartstellvertretung im Stundenlohn ohne festes Pensum für beide vom Beschwerdeführer betreute n Liegenschaften (Urk. 11/1) .

Die eingereichten Arbeitsverträge weisen jedoch nicht auf eine entsprechende Anpassung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers hin.

Dass der Beschwerdeführer entsprechend den Angaben seines Rechtsvertreters weiterhin das vereinbarte Entgelt, das gemäss Lohnausweis 2014 Fr. 48‘600. betrug (Urk. 11/2), bezieh t

(Urk. 10 S. 1), spricht gegen eine Anpassung seines Pflichtenheftes bzw. lässt darauf schliessen, dass mit der Anstellung von Y.___ ohne festes Arbeitspensum

lediglich

die Vertretung des Beschwerdeführers bei Verhinde rung zur Arbeitsleistung geregelt wurde.

Bei dieser Aktenlage kann nun nicht mehr von einem wenig stabil en Arbeitsver hältnis ausgegangen we rden. Die jahrelange seit 2008 bestehende Anstellung zu unveränderten Bedingungen weist darauf hin, dass der Beschwer deführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft . Somit gilt rechtsprechungsgemäss der tatsächlich erzielte Verdienst von Fr. 48‘600.

im Jahre 2014 (Urk. 11/2) als Invalidenlohn

( vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 6.3

Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71‘ 268 . mit dem Invalidenein kommen von Fr. 48‘600 . entspricht einer Erwerbseinbusse von Fr. 22‘ 668 . , was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 32 % ergibt. D ie angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2014 ist im Ergebnis zu bestätigen ,

was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 . festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael D.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 D em 1956 geborenen und als Hauswart erwerbstätigen X.___

hatte das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2012 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2009 zu erkannt ( Proz . Nr. IV.2011.00014; Urk. 8/58) . Aufgrund der Mitteilung des BVG-Versicherers , dass der Versicherte weiterhin ein höheres Einkommen als das im Urteil festgesetzte

Invalidenein kommen erziel e (Urk. 8/75-76), leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, im November 2013 ein Rentenrevision sverfahren ein (Urk. 8/77-78) . Nach Einholung von Auskünften der Arbeitgeberin und der be handelnden Ärzte stellte sie nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/ 86 ff. ) die Rente mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 ein (Urk. 2).

E. 2 Die Beschwerdegegnerin begründet e die Renten aufheb ung damit, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erziele . Dieses sich aus de m Individuellen Konto ergebende Einkommen entspreche gemäss Anga ben der Arbeitgeberin der effektiven Arbeitsleistung und sei daher nicht als Soziallohn zu verstehen (Urk. 2 S. 2 , Urk. 7).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer au f den Standpunkt, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens die „ erste Phase der Arbeitslosenent schä digung “ aus d em Jahre 2006 heranzuziehen sei; denn es werde seit April 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgeschrieben (Urk. 1 S. 3). Weiter sei in Verletzung der Abklärungspflicht kein aktueller Bericht des behandelnden Urolo gen eingeholt worden . Aufgrund d es polymorbiden Zustandes sei eine erfolgreiche Vermittlung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht denkbar, namentlich weil dem Beschwerdeführer allenfalls ein operativer urologischer Eingriff bevorstehe. Jedenfalls sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 f.).

Am 3. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer sodann an, nach einer Besprechung mit der Arbeitgeberin sei es nun offiziell, dass die schwereren Hausmeisterarbeiten von seinem Kollegen Y.___ ausgeführt würden. In zwei neuen Arbeitsverträgen seien die Stundenlöhne dafür definiert worden. Jedoch seien keine direkten Auszahlungen an Y.___ erfolgt. Der Be schwerdeführer beziehe weiterhin das vereinbarte Entgelt, welches im Jahr 2014 Fr. 48‘600.

betragen habe (Urk. 10 S. 1). In seiner Eingabe vom 3. September 2015 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung bezüg lich der Halswirbelsäule geltend. Per Januar 2016 sei eine Operation geplant (Urk. 16).

E. 3 Die gerichtliche Zu erkenn ung einer halben Rente beruht e aus medizinischer Sicht auf den Schlussfolgerungen im Gutachten der MEDAS Z.___ , vom 9. August 2010 (Urk. 8/34/2-23; vgl. auch Urk. 8/58 S. 5-10), worin dem Beschwe rdeführer gestützt auf folgende Diagno sen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attes tiert wurde (Urk. 8/34/2-23 S. 18-22): - Chronisches thorako

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Aus fälle (ICD-10 M54/./M54.5) - deutliche Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbelsäule - Femoropatellararthrose Knie links (ICD-10 M17.1) - anamnestisch Status nach wiederholter Kniearthroskopie beidseits - ausgeprägte retropatelläre Knorpelveränderungen sowie multiple subchondrale Geröllzysten (MRI vom 3. August 2006) - lediglich geringgr adige Veränderungen retropatellä r rechts (MRI vom 3. August 2006) - aktuell reizlos e Kniegelenke ohne Hinweis für I nstabilität oder Meniskusläsion - Impingement Hüftgelenk beidseits (ICD-10 M77.9) - Subakromiales

Impingement Schulter rechts (ICD-10 M75.4) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dagegen folgen den Diagnosen bei (Urk. 8/34 S. 1

E. 8 ): - Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - Status nach erweiterter Hemithyreoidektomie links bei papillärem

Schilddrüsen a denom pT1a, R0 im August 2005 - periphere Schilddrüsenparameter aktuell im Normbereich - Thrombophilie (ICD-10 I82.9) bei Faktor V Leiden - oral antikoaguliert - Status nach Lungenembolie und Thrombose unter oraler Antikoagulation - Analgetikaüberkonsum (ICD-10 F55.2) - Status nach Magenbypass-Operation im Jahre 2008 - Status nach Mesolückenverschluss und Narbenhernienplastik im November 2008 - Status nach anämisierender oberer gastrointestinaler Blutung bei Anasto mose n ulcus im Dezember 2008 - Status nach laparoskopischem

Mesolückenverschluss und Adhäsiolyse im April 2010 - Anamnestisch Urolithiasis beidseits (ICD-10 N20.9) - Status nach extrakorporaler Stoßwellenlithotripsie bei Uretherstein rechts im November 2009 4. 4.1

Im Bericht vom 24. Januar 2011 (Urk. 8/79/65-68) hielt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest , dass eine konsiliarische psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers im Dezember 2010 und Januar 2011 keine psychischen Auffälligkeiten

ergeben habe . 4.2

Gemäss den Konsultationsberichten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirur gie, vom 3. Oktober 2012 (Urk. 8/79/19), 14. Mai (Urk. 8/79/21-22) und

30. Oktober 2013 (Urk. 8/79/9-10) besteht gegenüber Herbst 2011 infolge der besser eingehaltenen Fettrestriktion ein signifikant gebessertes Allgemeinbefin den mit seltenerem Auftreten von Steatorrhoen und Urolithiasis -Beschwerden. Die Schmerzsituation scheine sich so nachhaltig verbessert zu haben, dass sie [vom Beschwerdeführer] nicht mehr explizit erwähnt werde. 4.3

Ein seit Oktober 2013 bestehender Blasenstein (vgl. dazu die Bericht von Dr. B.___ vom 30. Oktober und 6. November 2013 [ Urk. 8/79/9-10, Urk. 8/79/7-8 ] sowie den Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Gastroente ro logie, vom 18. November 2013 [Urk. 8/7

E. 9 /5-6] ) wurde von Dr. med. D.___ , Facharzt für Urologie, am 7. Januar 2014 entfernt (Operationsbericht Klinik E.___

vom 15. Januar 2014 [Urk. 3/5] und Austrittsbericht vom 5. Februar 2014 [Urk. 3/7] ). Am 31. Januar 2014 wurden vom gleichen Opera teur sodann verschiedene Nierenkelchkonkremente entfernt ( Operationsb ericht Klinik E.___ Zürich vom 5. Februar 2014 [Urk. 3/6 ] und Austrittsbericht vom 26. Februar 2014 [Urk. 3/9] ) .

Weiter lässt sich dem von Dr. D.___ verfassten Austrittsbericht vom 26. Februar 2014 (Urk. 3/9) entnehmen, dass die Behandlung des Beschwerde f ührers wegen einer PSA-Erhöhung noch nicht abgeschlossen sei. 4. 4

Im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 8/81) stellte der Chirurg Dr. B.___

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - St. n. distalem Roux-Y- Gastric Bypass am 14. 04. 2008 - St. n. intermes . Mes olückenverschluss und Adhaesiol yse am 29. 04. 2010 - Adipositas III BMI 40.8 auf 27.2 am 6.11.2013 - Postbariatrische Oxalat- Urolithiasis

Ausserdem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: - Postbariatrische 2° Laktose-Intoleranz seit 2008 - St. n. Hemithyreoidektomie bei papill . Carzinom am 10.05.2005 - Faktor V-Mangel (Leiden) mit heredit . Thrombophilie seit Geburt

Weiter gab er an, nach dem Bypass seien eine chronische Diarrhoe und gehäufte Steatorrhoe bei ungenügender alimentärer Fettrestriktion und daraufhin gehäuf te renale Konkrementabgänge aufgetreten. Tagsüber liege ein chronisches abdo minales Schmerzsyndrom vor. Es bestünden stetige Compliance-Probleme mit Einhaltung der Ernährungsvorgaben.

S eit Februar 2008 bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 30 % für die Tätigkeit als Hauswart. Mangels körperli cher Kraft sei der Beschwerdeführer beim Rasenmäh e n , Schneeschaufeln, Nachfüllen von Enthärtersalz und so weiter auf Fremdhilfe angewiesen. 4. 5

Am 6. November 2014 nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde n Röntgenaufnahmen sowie eine Magnetresonanzto mographie der Halswirbelsäule (HWS)

durchgeführt. Gemäss Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Radiologie und Allgemeine Medizin, vom gleichen Tag ergab die Untersuchung Folgendes : - Mehrsegmentale degenerative Veränderungen an der HWS mit: - Mehrsegmentalen Diskushernien beginnend HWK 3/4 bis HWK 7/ BWK 1 mit: - Mehrsegmentaler mässiger Spinalkanalstenose auf den Niveaus HWK 4/5 bis HWK 6/7 ohne Myelopathie - Mässiger neuroforaminaler Stenose links HWK 5/6 und minimaler Einengung der Neuroforamina HWK 4/5 und HWK 6/7 links sowie HWK 4/5 bis HWK 6/7 rechts - Aktivierter Osteochondrose HWK 5/6 ventral links - Mässiger mehrsegmentaler Spondylarthrose - Flache links paramediane t horakale Diskushernie BWK 2/3 ohne Kompromittie rung von neuronalen Strukturen 4.6

Am

10. November 2014 (Urk. 3/12) berichtete der Urologe Dr. D.___

über kar zinomverdächtige Befunde im Ultraschall ( TRUS ) , welche biopsiert werden müssten. Weiter stellte er folgende Diagnosen: - PSA Erhöhung - Verdächtiger Befund im TRUS - Unter Marcumar - Rezidivierende Kalziumoxalat Nephrolithiasis

bds . bei - Zustand nach Magenbypassoperation bei morbider Adipositas - Hereditäre Thrombophilie

Nachdem eine computertomographische Untersuchung am

9. Dezember 2014 das Vorliegen eines Prostatakarzinoms bestätigt hatte (Urk. 11/3) , teilte Dr. D.___ a m 20. Februar 2015 dem Beschwerdeführer mit, dass ein Anstieg des PSA -Wertes bei der letzten Entnahme am 9. Februar 2015 eine plötzliche Aktivität des Tumors bedeuten könnte . Deshalb lud er ihn zu einer erneuten Blut ent nah me und Kontrolle ein (Urk. 11/4). 4. 7

Im Juli und August 2015 folgten chirurgisch-orthopädische und neurologische Abklärungen (Urk. 17/3-6). Mit ärztlichem Zeugnis vom 27. August 2015 attes tier te der Hausarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis mindestens 30. September 2015 (Urk. 17/2). Gleichentags schätzte er in einem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Arbeitsunfähigkeit aus hausärztlicher Sicht und unter Hinweis auf die Problematik an der Halswirbelsäule auf 70-80 % ein (Urk. 17/1). 5. 5.1

Mit Bezug auf die gesundheitliche Situation seit November 2010 rügt der Beschwerdeführer die unterlassene Einholung eines aktuellen Berichts des be han delnden Urologen (Urk. 1 S. 6). D en ins Recht gelegten Berichten von Dr. D.___ lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zwar neu ein Prostat akarzinom entdeckt wurde, dieses jedoch bis Februar 2015 keinen Anlass zu weitergehenden Abklärungen bot. Anhaltspunkte für eine d urch diese neue Erkrankung verursachte , weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lie gen keine vor . 5.2

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung bezüglich Halswirbelsäule (Urk. 16) ist festzuhalten, dass zwar kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung bildgebende Untersuchungen durchgeführt wur den und im Sommer 2015 chirurgisch-orthopädische sowie neurologische Abklärungen erfolgten. Eine auf die Problematik an der Halswirbelsäule zurück zuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat der

Hausarzt Dr. G.___

allerdings nicht einheitlich erst ab Juni 2015 bescheinigt (ärztliche Zeug nisse vom 27. August 2015 [Urk. 17/1-2]). E ine sich auf den Invaliditätsgrad auswirkende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge dieses Leidens ist für die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (2 7. Ok tober 2014)

nicht erstellt . 5.3

Zwar führte der Chirurg Dr. B.___ die immer wieder auftretende Urolithiasis unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Bericht vom 3. April 2014 [Urk. 8/81]). Indem er jedoch weiterhin von der bereits im MEDAS-Gutachten vom 9. August 2010 (Urk. 8/34/2-23) angegebenen Arbeits unfähigkeit von 30 % ausgeht, ist eine wesentliche, den I nvaliditätsgrad beein flussende Veränderung zu verneinen. 5 . 4

Nach Lage der Akten hat sich auch mit Bezug auf die übrigen, im MEDAS- G ut achten vom 9. August 2010 gestellten Diagnosen (Urk. 8/34/2-23 S. 18) nichts Massgeblich e s verändert. Insbesondere finden sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Beschwerden an Brust- und Lendenwirbelsäule, am linken Knie, in den Hüften und in der rechten Schulter

oder hinsichtlich der auf die Neurasthenie zurückzuführenden Einschränkungen .

Es ist somit keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ausgewie sen, die geeignet wäre , den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen . Gr ü nd e für weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes bestehen nicht . 6. 6.1

D ie Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen

in Anlehnung an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. September 2012 auf Fr. 70‘861.

fest (Urk. 2 S. 2). Wie dort ausgeführt , erfolg t e der Beru fswechsel vom

Autoverkäu fer zu m Hauswart im August 2008 wegen der Arbeitslosigkeit und nicht aus gesundheitlichen Gründen (E. 5.1 des Urteils). Eine invalidenversicherungsrecht lich relevante Arbeitsunfähigkeit ist gemäss MEDAS-Gutachten vom 9. August 2010 denn auch erst ab März 2009 ausgewiesen (E. 4.4 des Urteils ).

Für eine Ermittlung des Valideneinkommens anhand des gemäss Auszug aus dem Indi viduellen Konto höheren (Urk. 8/8 )

Lohnes als Autoverkäufer besteht unter diesen Umständen nach wie vor kein Grund, weshalb die diesbezügliche Ein wendung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) nicht durchzudringen vermag.

Ausgehend vo m Valideneinkommen von Fr. 68‘57 1. für das Jahr 2009 (E. 5.1 des Urteils vom 26. September 2012) ergibt sich unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Nominallohnentwicklung f ür Männerlöhne bezogen auf das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 71‘ 268 . (68‘ 57 1

/ 2‘136 x 2‘2 20

[ Bundesamt für Statistik , Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014 , Index, Männer]). 6.2 6.2.1

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hatte das hiesige Gericht i m Urteil vom 26. September 2012 erwogen , dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerde führers als unsicher beziehungsweise wenig stabil er scheine . So sehe er sich offenbar dazu veranlasst, nicht sämtliche krankheitsbedingten Ausfälle und sonstige Einschränkungen zu melden beziehungsweise selber eine Vertretung während seiner Abwesenheiten beizuziehen. Ausserdem habe der Beschwerde führer mehrmals an gegeben , er könne verschiedene, zu seinem Pflichtenheft als Hauswart gehörende (schwere) Arbeiten nicht selber erledigen und müsse (auf eigene Kosten) Hilfsmittel oder Dritthilfe organisieren. Nach Angaben seines Mitbewohners betrage der Anteil dieser schw ereren körperlichen Arbeiten 20 30 %. Aus diesen Gründen kam das hiesige Gericht dazumal zum Schluss , dass sich der Beschwerdeführer wohl nach einer anderen, seinem Leiden besser angepassten Anstellung als der eines Hauswart s

werde umsehen müssen , und griff auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zurück (E. 5.2 des Urteils vom 26. September 2012 ). 6.2.2

Trotz seiner

Leiden

geht der Beschwerdeführer weiterhin der Arbeit als Haus wart nach . D ie Arbeitgeberin gab im Arbeitgeberfragebogen vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/64) an, der vom Beschwerdeführer erzielte Jahreslohn von Fr. 48‘000. entspreche seiner Arbeitsleistung . Auch hatte er in den Jahren 2009, 2010 und 2011 lediglich je eine (längere) krankheitsbedingte Absenz pro Jahr gemeldet . Erst im November 2014

u nter dem Druck der Rentenaufhebung

nahm der Beschwerdeführer mit der Arbeitgeberin Kontakt auf (Urk. 1 S. 5, Urk. 10 S. 1). Aus der geführten Besprechung resultierte die Anstellung von Y.___ als Hauswartstellvertretung im Stundenlohn ohne festes Pensum für beide vom Beschwerdeführer betreute n Liegenschaften (Urk. 11/1) .

Die eingereichten Arbeitsverträge weisen jedoch nicht auf eine entsprechende Anpassung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers hin.

Dass der Beschwerdeführer entsprechend den Angaben seines Rechtsvertreters weiterhin das vereinbarte Entgelt, das gemäss Lohnausweis 2014 Fr. 48‘600. betrug (Urk. 11/2), bezieh t

(Urk. 10 S. 1), spricht gegen eine Anpassung seines Pflichtenheftes bzw. lässt darauf schliessen, dass mit der Anstellung von Y.___ ohne festes Arbeitspensum

lediglich

die Vertretung des Beschwerdeführers bei Verhinde rung zur Arbeitsleistung geregelt wurde.

Bei dieser Aktenlage kann nun nicht mehr von einem wenig stabil en Arbeitsver hältnis ausgegangen we rden. Die jahrelange seit 2008 bestehende Anstellung zu unveränderten Bedingungen weist darauf hin, dass der Beschwer deführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft . Somit gilt rechtsprechungsgemäss der tatsächlich erzielte Verdienst von Fr. 48‘600.

im Jahre 2014 (Urk. 11/2) als Invalidenlohn

( vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 6.3

Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71‘ 268 . mit dem Invalidenein kommen von Fr. 48‘600 . entspricht einer Erwerbseinbusse von Fr. 22‘ 668 . , was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 32 % ergibt. D ie angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2014 ist im Ergebnis zu bestätigen ,

was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 . festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael D.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01244 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

17. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael D.___ Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

D em 1956 geborenen und als Hauswart erwerbstätigen X.___

hatte das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2012 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2009 zu erkannt ( Proz . Nr. IV.2011.00014; Urk. 8/58) . Aufgrund der Mitteilung des BVG-Versicherers , dass der Versicherte weiterhin ein höheres Einkommen als das im Urteil festgesetzte

Invalidenein kommen erziel e (Urk. 8/75-76), leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, im November 2013 ein Rentenrevision sverfahren ein (Urk. 8/77-78) . Nach Einholung von Auskünften der Arbeitgeberin und der be handelnden Ärzte stellte sie nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/ 86 ff. ) die Rente mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 26. November 2014 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung, „ insbesondere auch zwecks weiterer Abklärung der Voraussetzungen für eine Erhöhung auf eine Zweidrittelsrente “ (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer am 31. März 2015 orientiert wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 legte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente betref fend seine erwerbliche und medizinische Situation ins Recht (Urk. 10 und Urk. 11/1-6). Am 1. Juli 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Zuschrift vom 3. September 2015 legte der Beschwerde führer medizinische Berichte ins Recht (Urk. 16 und Urk. 17/1-7), welche der Beschwerdegegnerin am 7. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wur den (Urk. 18). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet e die Renten aufheb ung damit, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erziele . Dieses sich aus de m Individuellen Konto ergebende Einkommen entspreche gemäss Anga ben der Arbeitgeberin der effektiven Arbeitsleistung und sei daher nicht als Soziallohn zu verstehen (Urk. 2 S. 2 , Urk. 7).

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer au f den Standpunkt, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens die „ erste Phase der Arbeitslosenent schä digung “ aus d em Jahre 2006 heranzuziehen sei; denn es werde seit April 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgeschrieben (Urk. 1 S. 3). Weiter sei in Verletzung der Abklärungspflicht kein aktueller Bericht des behandelnden Urolo gen eingeholt worden . Aufgrund d es polymorbiden Zustandes sei eine erfolgreiche Vermittlung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht denkbar, namentlich weil dem Beschwerdeführer allenfalls ein operativer urologischer Eingriff bevorstehe. Jedenfalls sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 f.).

Am 3. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer sodann an, nach einer Besprechung mit der Arbeitgeberin sei es nun offiziell, dass die schwereren Hausmeisterarbeiten von seinem Kollegen Y.___ ausgeführt würden. In zwei neuen Arbeitsverträgen seien die Stundenlöhne dafür definiert worden. Jedoch seien keine direkten Auszahlungen an Y.___ erfolgt. Der Be schwerdeführer beziehe weiterhin das vereinbarte Entgelt, welches im Jahr 2014 Fr. 48‘600.

betragen habe (Urk. 10 S. 1). In seiner Eingabe vom 3. September 2015 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung bezüg lich der Halswirbelsäule geltend. Per Januar 2016 sei eine Operation geplant (Urk. 16). 3.

Die gerichtliche Zu erkenn ung einer halben Rente beruht e aus medizinischer Sicht auf den Schlussfolgerungen im Gutachten der MEDAS Z.___ , vom 9. August 2010 (Urk. 8/34/2-23; vgl. auch Urk. 8/58 S. 5-10), worin dem Beschwe rdeführer gestützt auf folgende Diagno sen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attes tiert wurde (Urk. 8/34/2-23 S. 18-22): - Chronisches thorako

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Aus fälle (ICD-10 M54/./M54.5) - deutliche Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbelsäule - Femoropatellararthrose Knie links (ICD-10 M17.1) - anamnestisch Status nach wiederholter Kniearthroskopie beidseits - ausgeprägte retropatelläre Knorpelveränderungen sowie multiple subchondrale Geröllzysten (MRI vom 3. August 2006) - lediglich geringgr adige Veränderungen retropatellä r rechts (MRI vom 3. August 2006) - aktuell reizlos e Kniegelenke ohne Hinweis für I nstabilität oder Meniskusläsion - Impingement Hüftgelenk beidseits (ICD-10 M77.9) - Subakromiales

Impingement Schulter rechts (ICD-10 M75.4) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dagegen folgen den Diagnosen bei (Urk. 8/34 S. 1 8 ): - Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) - Status nach erweiterter Hemithyreoidektomie links bei papillärem

Schilddrüsen a denom pT1a, R0 im August 2005 - periphere Schilddrüsenparameter aktuell im Normbereich - Thrombophilie (ICD-10 I82.9) bei Faktor V Leiden - oral antikoaguliert - Status nach Lungenembolie und Thrombose unter oraler Antikoagulation - Analgetikaüberkonsum (ICD-10 F55.2) - Status nach Magenbypass-Operation im Jahre 2008 - Status nach Mesolückenverschluss und Narbenhernienplastik im November 2008 - Status nach anämisierender oberer gastrointestinaler Blutung bei Anasto mose n ulcus im Dezember 2008 - Status nach laparoskopischem

Mesolückenverschluss und Adhäsiolyse im April 2010 - Anamnestisch Urolithiasis beidseits (ICD-10 N20.9) - Status nach extrakorporaler Stoßwellenlithotripsie bei Uretherstein rechts im November 2009 4. 4.1

Im Bericht vom 24. Januar 2011 (Urk. 8/79/65-68) hielt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest , dass eine konsiliarische psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers im Dezember 2010 und Januar 2011 keine psychischen Auffälligkeiten

ergeben habe . 4.2

Gemäss den Konsultationsberichten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirur gie, vom 3. Oktober 2012 (Urk. 8/79/19), 14. Mai (Urk. 8/79/21-22) und

30. Oktober 2013 (Urk. 8/79/9-10) besteht gegenüber Herbst 2011 infolge der besser eingehaltenen Fettrestriktion ein signifikant gebessertes Allgemeinbefin den mit seltenerem Auftreten von Steatorrhoen und Urolithiasis -Beschwerden. Die Schmerzsituation scheine sich so nachhaltig verbessert zu haben, dass sie [vom Beschwerdeführer] nicht mehr explizit erwähnt werde. 4.3

Ein seit Oktober 2013 bestehender Blasenstein (vgl. dazu die Bericht von Dr. B.___ vom 30. Oktober und 6. November 2013 [ Urk. 8/79/9-10, Urk. 8/79/7-8 ] sowie den Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Gastroente ro logie, vom 18. November 2013 [Urk. 8/7 9 /5-6] ) wurde von Dr. med. D.___ , Facharzt für Urologie, am 7. Januar 2014 entfernt (Operationsbericht Klinik E.___

vom 15. Januar 2014 [Urk. 3/5] und Austrittsbericht vom 5. Februar 2014 [Urk. 3/7] ). Am 31. Januar 2014 wurden vom gleichen Opera teur sodann verschiedene Nierenkelchkonkremente entfernt ( Operationsb ericht Klinik E.___ Zürich vom 5. Februar 2014 [Urk. 3/6 ] und Austrittsbericht vom 26. Februar 2014 [Urk. 3/9] ) .

Weiter lässt sich dem von Dr. D.___ verfassten Austrittsbericht vom 26. Februar 2014 (Urk. 3/9) entnehmen, dass die Behandlung des Beschwerde f ührers wegen einer PSA-Erhöhung noch nicht abgeschlossen sei. 4. 4

Im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 8/81) stellte der Chirurg Dr. B.___

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - St. n. distalem Roux-Y- Gastric Bypass am 14. 04. 2008 - St. n. intermes . Mes olückenverschluss und Adhaesiol yse am 29. 04. 2010 - Adipositas III BMI 40.8 auf 27.2 am 6.11.2013 - Postbariatrische Oxalat- Urolithiasis

Ausserdem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: - Postbariatrische 2° Laktose-Intoleranz seit 2008 - St. n. Hemithyreoidektomie bei papill . Carzinom am 10.05.2005 - Faktor V-Mangel (Leiden) mit heredit . Thrombophilie seit Geburt

Weiter gab er an, nach dem Bypass seien eine chronische Diarrhoe und gehäufte Steatorrhoe bei ungenügender alimentärer Fettrestriktion und daraufhin gehäuf te renale Konkrementabgänge aufgetreten. Tagsüber liege ein chronisches abdo minales Schmerzsyndrom vor. Es bestünden stetige Compliance-Probleme mit Einhaltung der Ernährungsvorgaben.

S eit Februar 2008 bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 30 % für die Tätigkeit als Hauswart. Mangels körperli cher Kraft sei der Beschwerdeführer beim Rasenmäh e n , Schneeschaufeln, Nachfüllen von Enthärtersalz und so weiter auf Fremdhilfe angewiesen. 4. 5

Am 6. November 2014 nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde n Röntgenaufnahmen sowie eine Magnetresonanzto mographie der Halswirbelsäule (HWS)

durchgeführt. Gemäss Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Radiologie und Allgemeine Medizin, vom gleichen Tag ergab die Untersuchung Folgendes : - Mehrsegmentale degenerative Veränderungen an der HWS mit: - Mehrsegmentalen Diskushernien beginnend HWK 3/4 bis HWK 7/ BWK 1 mit: - Mehrsegmentaler mässiger Spinalkanalstenose auf den Niveaus HWK 4/5 bis HWK 6/7 ohne Myelopathie - Mässiger neuroforaminaler Stenose links HWK 5/6 und minimaler Einengung der Neuroforamina HWK 4/5 und HWK 6/7 links sowie HWK 4/5 bis HWK 6/7 rechts - Aktivierter Osteochondrose HWK 5/6 ventral links - Mässiger mehrsegmentaler Spondylarthrose - Flache links paramediane t horakale Diskushernie BWK 2/3 ohne Kompromittie rung von neuronalen Strukturen 4.6

Am

10. November 2014 (Urk. 3/12) berichtete der Urologe Dr. D.___

über kar zinomverdächtige Befunde im Ultraschall ( TRUS ) , welche biopsiert werden müssten. Weiter stellte er folgende Diagnosen: - PSA Erhöhung - Verdächtiger Befund im TRUS - Unter Marcumar - Rezidivierende Kalziumoxalat Nephrolithiasis

bds . bei - Zustand nach Magenbypassoperation bei morbider Adipositas - Hereditäre Thrombophilie

Nachdem eine computertomographische Untersuchung am

9. Dezember 2014 das Vorliegen eines Prostatakarzinoms bestätigt hatte (Urk. 11/3) , teilte Dr. D.___ a m 20. Februar 2015 dem Beschwerdeführer mit, dass ein Anstieg des PSA -Wertes bei der letzten Entnahme am 9. Februar 2015 eine plötzliche Aktivität des Tumors bedeuten könnte . Deshalb lud er ihn zu einer erneuten Blut ent nah me und Kontrolle ein (Urk. 11/4). 4. 7

Im Juli und August 2015 folgten chirurgisch-orthopädische und neurologische Abklärungen (Urk. 17/3-6). Mit ärztlichem Zeugnis vom 27. August 2015 attes tier te der Hausarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis mindestens 30. September 2015 (Urk. 17/2). Gleichentags schätzte er in einem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Arbeitsunfähigkeit aus hausärztlicher Sicht und unter Hinweis auf die Problematik an der Halswirbelsäule auf 70-80 % ein (Urk. 17/1). 5. 5.1

Mit Bezug auf die gesundheitliche Situation seit November 2010 rügt der Beschwerdeführer die unterlassene Einholung eines aktuellen Berichts des be han delnden Urologen (Urk. 1 S. 6). D en ins Recht gelegten Berichten von Dr. D.___ lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zwar neu ein Prostat akarzinom entdeckt wurde, dieses jedoch bis Februar 2015 keinen Anlass zu weitergehenden Abklärungen bot. Anhaltspunkte für eine d urch diese neue Erkrankung verursachte , weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lie gen keine vor . 5.2

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung bezüglich Halswirbelsäule (Urk. 16) ist festzuhalten, dass zwar kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung bildgebende Untersuchungen durchgeführt wur den und im Sommer 2015 chirurgisch-orthopädische sowie neurologische Abklärungen erfolgten. Eine auf die Problematik an der Halswirbelsäule zurück zuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat der

Hausarzt Dr. G.___

allerdings nicht einheitlich erst ab Juni 2015 bescheinigt (ärztliche Zeug nisse vom 27. August 2015 [Urk. 17/1-2]). E ine sich auf den Invaliditätsgrad auswirkende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge dieses Leidens ist für die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (2 7. Ok tober 2014)

nicht erstellt . 5.3

Zwar führte der Chirurg Dr. B.___ die immer wieder auftretende Urolithiasis unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Bericht vom 3. April 2014 [Urk. 8/81]). Indem er jedoch weiterhin von der bereits im MEDAS-Gutachten vom 9. August 2010 (Urk. 8/34/2-23) angegebenen Arbeits unfähigkeit von 30 % ausgeht, ist eine wesentliche, den I nvaliditätsgrad beein flussende Veränderung zu verneinen. 5 . 4

Nach Lage der Akten hat sich auch mit Bezug auf die übrigen, im MEDAS- G ut achten vom 9. August 2010 gestellten Diagnosen (Urk. 8/34/2-23 S. 18) nichts Massgeblich e s verändert. Insbesondere finden sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Beschwerden an Brust- und Lendenwirbelsäule, am linken Knie, in den Hüften und in der rechten Schulter

oder hinsichtlich der auf die Neurasthenie zurückzuführenden Einschränkungen .

Es ist somit keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ausgewie sen, die geeignet wäre , den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen . Gr ü nd e für weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes bestehen nicht . 6. 6.1

D ie Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen

in Anlehnung an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. September 2012 auf Fr. 70‘861.

fest (Urk. 2 S. 2). Wie dort ausgeführt , erfolg t e der Beru fswechsel vom

Autoverkäu fer zu m Hauswart im August 2008 wegen der Arbeitslosigkeit und nicht aus gesundheitlichen Gründen (E. 5.1 des Urteils). Eine invalidenversicherungsrecht lich relevante Arbeitsunfähigkeit ist gemäss MEDAS-Gutachten vom 9. August 2010 denn auch erst ab März 2009 ausgewiesen (E. 4.4 des Urteils ).

Für eine Ermittlung des Valideneinkommens anhand des gemäss Auszug aus dem Indi viduellen Konto höheren (Urk. 8/8 )

Lohnes als Autoverkäufer besteht unter diesen Umständen nach wie vor kein Grund, weshalb die diesbezügliche Ein wendung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) nicht durchzudringen vermag.

Ausgehend vo m Valideneinkommen von Fr. 68‘57 1. für das Jahr 2009 (E. 5.1 des Urteils vom 26. September 2012) ergibt sich unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Nominallohnentwicklung f ür Männerlöhne bezogen auf das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 71‘ 268 . (68‘ 57 1

/ 2‘136 x 2‘2 20

[ Bundesamt für Statistik , Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014 , Index, Männer]). 6.2 6.2.1

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hatte das hiesige Gericht i m Urteil vom 26. September 2012 erwogen , dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerde führers als unsicher beziehungsweise wenig stabil er scheine . So sehe er sich offenbar dazu veranlasst, nicht sämtliche krankheitsbedingten Ausfälle und sonstige Einschränkungen zu melden beziehungsweise selber eine Vertretung während seiner Abwesenheiten beizuziehen. Ausserdem habe der Beschwerde führer mehrmals an gegeben , er könne verschiedene, zu seinem Pflichtenheft als Hauswart gehörende (schwere) Arbeiten nicht selber erledigen und müsse (auf eigene Kosten) Hilfsmittel oder Dritthilfe organisieren. Nach Angaben seines Mitbewohners betrage der Anteil dieser schw ereren körperlichen Arbeiten 20 30 %. Aus diesen Gründen kam das hiesige Gericht dazumal zum Schluss , dass sich der Beschwerdeführer wohl nach einer anderen, seinem Leiden besser angepassten Anstellung als der eines Hauswart s

werde umsehen müssen , und griff auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zurück (E. 5.2 des Urteils vom 26. September 2012 ). 6.2.2

Trotz seiner

Leiden

geht der Beschwerdeführer weiterhin der Arbeit als Haus wart nach . D ie Arbeitgeberin gab im Arbeitgeberfragebogen vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/64) an, der vom Beschwerdeführer erzielte Jahreslohn von Fr. 48‘000. entspreche seiner Arbeitsleistung . Auch hatte er in den Jahren 2009, 2010 und 2011 lediglich je eine (längere) krankheitsbedingte Absenz pro Jahr gemeldet . Erst im November 2014

u nter dem Druck der Rentenaufhebung

nahm der Beschwerdeführer mit der Arbeitgeberin Kontakt auf (Urk. 1 S. 5, Urk. 10 S. 1). Aus der geführten Besprechung resultierte die Anstellung von Y.___ als Hauswartstellvertretung im Stundenlohn ohne festes Pensum für beide vom Beschwerdeführer betreute n Liegenschaften (Urk. 11/1) .

Die eingereichten Arbeitsverträge weisen jedoch nicht auf eine entsprechende Anpassung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers hin.

Dass der Beschwerdeführer entsprechend den Angaben seines Rechtsvertreters weiterhin das vereinbarte Entgelt, das gemäss Lohnausweis 2014 Fr. 48‘600. betrug (Urk. 11/2), bezieh t

(Urk. 10 S. 1), spricht gegen eine Anpassung seines Pflichtenheftes bzw. lässt darauf schliessen, dass mit der Anstellung von Y.___ ohne festes Arbeitspensum

lediglich

die Vertretung des Beschwerdeführers bei Verhinde rung zur Arbeitsleistung geregelt wurde.

Bei dieser Aktenlage kann nun nicht mehr von einem wenig stabil en Arbeitsver hältnis ausgegangen we rden. Die jahrelange seit 2008 bestehende Anstellung zu unveränderten Bedingungen weist darauf hin, dass der Beschwer deführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft . Somit gilt rechtsprechungsgemäss der tatsächlich erzielte Verdienst von Fr. 48‘600.

im Jahre 2014 (Urk. 11/2) als Invalidenlohn

( vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 6.3

Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71‘ 268 . mit dem Invalidenein kommen von Fr. 48‘600 . entspricht einer Erwerbseinbusse von Fr. 22‘ 668 . , was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 32 % ergibt. D ie angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2014 ist im Ergebnis zu bestätigen ,

was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 . festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael D.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner