Sachverhalt
1.
1. 1
X.___, geboren 1959, verheiratet und Mutter von zwei Kindern mit Jahrgang 1991 und 1993, war vom 2 1. August 1995 bis Ende Juli 2013 bei der Y.___ als Heilpädagogin mit verschiedenen Pensen angestellt, wobei ihr letzte r reguläre r Arbeitstag Ende Dezember 2011 war (Urk. 6/10, Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 6/6) . Am 5. Dezember 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf durch einen Heckauffahrunf all herbeigeführte Kopfschmerzen bis Übelkeit, Schwindel, massive Geräusch - und Lärmempfindlichkeit, Tinnitus, Nackenver spannungen/-schmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Inva lidenversicherung (IV) an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerb liche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Kran kentaggeld versicherers (Urk.
6/19)
sowie Unfall versicherers (Urk. 6/ 15, Urk. 6/34, Urk. 6/39, Urk. 6/58-59, Urk. 6/63) bei. Am 20. April 2009 wurde das von der IV-Stelle in Auftrag gege bene neuro psychologische Gutachten erstattet (Urk. 6/29). Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass zur Zeit keine beruflichen Ein gliede rungs massnahmen möglich seien und ihr Gesundheitszustand medizi nisch noch weiter abzuklären sei (Urk. 6/36). Am 2. Februar 2010 wurde das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene neurologische Gutachten erstattet (Urk. 6/55). Zudem zog sie das zu Händen de s Unfall versicherer s am 22. Dezember 2009 erstattete Gutachten im Hals-Nasen-Ohren- beziehungsweise ORL (Oto - Rhino -Laryngologie)-Bereich bei (Urk. 6/56 /2-7). Am 1 5. März 2011 wurde die Ein schränkung in Beruf und Haushalt erhoben (Urk. 6/71) . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren
sprach ihr die IV-Stelle am 2 6. März 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % (Einschränkung von 47 % im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich, Einschränkung von 23 % im mit 25 % gewichteten Haushalt bereich) beruhende Viertelsrente rückwirkend per
1. Oktober 2008 zu (Urk. 6/104 und Urk. 6/95). 1.2
Anlässlich des im November 201 2 von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsver fahrens (Urk. 6 / 120) tätigte die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbli che Abklärungen, insbesondere gab sie eine polydisziplinäre medizinische Unter suchung bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___, in Auftrag. Mit Schreiben vom 3. April und 2. September 2013 informierte Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, dass aktuell keine Begutachtung durchgeführt werden sollte, weil die Versicherte seit September 2012 eine
Brainjoin Therapie absol viere und durch die Untersuchung der Therapieerfolg beeinträc htigt werden könnte (Urk. 6/133, Urk. 6/143). Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2013 (Urk. 6/144) hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Versicherten an der Abklärung durch die MEDAS fest. Das entsprechende Gutachten wurde am 2 4. Dezember 2013 erstattet (Urk. 6/152) und am 3 0. Januar 2014 ergänzt (Urk. 6/154) . Mit Vorbescheid vom 4. September 2014 (Urk. 6/159) stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
26. März 2012 (Urk. 6 / 104) und die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand de r Versicherten unter Beilage von wei teren Unterlagen (Urk. 6/160, Urk. 6 / 162, Urk. 6 / 163) mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 2) fest. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. November 2014 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die bis herigen Leistung en weiterhin zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegne rin schloss am 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügun gen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituier ten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie dene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier be darf es für die Annahme zweifelloser Unrichtig keit einer qualifiziert rechtsfeh lerhaften Ermessensbetätigung.
Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuüberprü fung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglich besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 N 52 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenaufhe bung damit (Urk. 2), dass die Verfügung vom 2 6. März 2012 (Urk. 6/104 und Urk. 6/95), mit welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Einschränkung von 47 % im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich, Einschränkung von 23 % im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich)
eine
Viertelsr ente
zugesprochen worden sei, zweifellos unrichtig gewesen sei . So fehle es für die Leistungszusprache
einer seits an eine r
rechtsgenügliche n Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit, was den Untersuchungsgrundsatz nach Art.
43 ATSG verletze . Andererseits beruhe die Invaliditätsbemessung auf unrichtigen Grundlagen; dies verletze Art. 16 ATSG (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien nicht gegeben.
Der Rentenzusprache
seien
diverse ärztliche Untersuchungen vorausgegangen. Namentlich sei en
ihre Beschwerden
aus ORL - f achärztlicher Sicht erhoben und auch verifiziert worden . Im Sinne der massgebenden Rechtsprechung lä gen somit erklärbare Beschwerden vor.
Zu berücksichtigen sei im Weiteren auch, dass damals die Einschränkung nicht einfach medizinisch theoretisch festgesetzt worden sei, sondern in Bezug auf das massgebende Tätigkeitsprofil . Es
sei somit ihre Einsatzfähigkeit als Heilpädagogin speziell im Umgang mit Kindern gewür digt worden . Es sei nicht ersichtlich, ob und dass seinerzeit das der Verwaltung zustehende Ermessen bei der Beurteilung der konkreten Umstände unrichtig gehandhabt worden wäre (Urk. 1 S. 3).
In Bezug auf den zweiten Wiedererwägungsgrund machte sie geltend, d ie diesbe züglichen Ausführungen stünden in krassem Gegensatz zu den Erhebun gen, wie sie im Feststellungsblatt für den Beschluss festgehalten worden seien . Sie habe
glaubhaft geschildert, dass sie beabsichtigt habe, ihr Pensum zu erhö hen . Dies sei auch von der Abklärungsperson entsprechend aufgenommen wor den
(vgl. S. 3 ff.).
3. 3.1
Bei Erlass der Rentenverfügung vom 26. März 2012 (Urk. 6/104 und Urk. 6/95) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, C.___, gab in seinem Bericht vom 8. Dezember 2008 (Urk. 6/14/9-12) an, p sychopathologisch sei die Beschwerdeführerin vollständig unauffällig gewesen. Es habe weder Anhaltspunkte für eine Depression, noch eine Angststörung, spezifische psychoreaktive Störung, somatoforme Störung oder Psychose geg e ben. Am 3 0. Oktober 2007 habe sie bei einem Verkehrsunfall ein Distorsionstrauma erlitten. Die von ihr geschilderte Symptompalette wie Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit, Tinnitus, Schwindel und Hinweise auf eine neuropsychologische Funktionsstörung seien für einen derartigen Unfall mechanismus mit nachfolgend protrahiertem Verlauf nicht ungewöhnlich. Spe ziell sei allerdings das Ausmass der Geräuschempfindlichkeit. Erfreulicherweise seien die meisten Symptome seit dem Unfall in ihrer Intensität degressiv gewe sen; dies mit Ausnahme der Geräuschempfindlichkeit. Diese sei derart störend, dass sie sich auch in einer normalen Umgebung kaum ungeschützt bewegen könne. Die psychiatrische Exploration vom 3. Dezember 2008 habe keine Hin weise dafür gegeben, dass die Beschwerden psychogen erklärt werden könnten. Es liege derzeit keine psychiatrische Störung vor, auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Vorbelastung (S. 11). 3.1.2
Dr. med. A.___, Rheumatologe FMH, nannte in seinem Bericht vom 30 . De zember 2008 (Urk. 6/16/6-7) folgende Diagnosen (S. 6): - Cranioce rv icales Beschleunigungstrauma vom 3 0. Oktober 2007 mit - Massiver Dysacusis
beidseits und Tinnitus - Attacken von migräneartigem Kopfweh (durch äussere Reize getrig gert) - Cerviocephalem Schmerzsyndrom - Leistungseinbusse, Schlafstörung, Tinnitus - Neurovegetativer Dysbalance
- Neuropsychologische n Funktionsstörungen
Er führte aus, durch die Heckauffahrkollision am 3 0. Oktober 2007 sei die Beschwerdeführerin nach vorne geworfen worden, in die Gurte und nach hinten geprallt . Dabei habe sie sich den Kopf an der Stütze angeschlagen . In der Folge habe eine cervicocephale Schmerzsymptomatik mit Muskelverspannungen bestanden und vor allem eine Überempfindlichkeit gegenüber Lärm und Akti vitäten in der Umwelt. Sie sei seit dem 9. November 2007 100
% arbeitsunfähig gewesen. A b Mai 2008 habe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 4. Juli 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres bestanden. Zurzeit arbeite sie zweimal einen halben Tag. Dreimal einen halben Tag sei nicht durchführbar, da dann die Erholungszeit fehl e . Zudem könn t en nur kooperative Schüler betreut werden. Die obligaten Aufgaben an der Heilpädagogischen Schule wie Pausenaufsicht und Mittagessen könn t en nicht ausgeführt werden. Seit dem Anfertigen v on Musikgehörschutzst öpseln sei der Aufenthalt in öf fentlichen Räumen erträglich . 3.1.3
Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden, speziell Phoniatrie,
nannte in ihrem Bericht vom 2 3. Januar 2009 (Urk. 6/22/6) folgende Diagnosen: - Massive Dysakusis beidseits - Tinnitus bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 3 0. Oktober 2008 (wohl 2007)
Sie gab an, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit dem Auffahrunfall eine ausge prägte Geräuschempfin dlichkeit der Ohren beidseits; z usätzlich zu einem beidseit i gen Tinnitus mit verschieden en Geräuschkomponenten. Die Sym ptome hätten sofort nach dem Unfall bestanden . Sobald sie eine m gewissen Lärmpegel ausgesetzt sei, bekomme sie Kopfschmerzen und zum Teil „ schwirr e“ es bis zur Übelkeit.
Die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht umfassend beurteilen. Geeignet seien alle Arbeiten in Ruhe. Lärmbelastungen soll ten möglichst vermieden wer den.
3.1.4
Dr. phil.
E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, äusserte sich in seinem n europsychologische n Gutachten vom 2 0. April 2009 (Urk. 6/29) wie folgt: D ie festgestellten neuropsychologischen Defizite entsprä chen sehr wahr sc heinlich einer leichten Störung. Die Defizite würden das sprachliche Gedächt nis, die Aufmerksamkeit und die Visuomotorik betreffen; dies bei m ehrheitlich unauffälligen oder ü berdurchschnittlichen Fu nktionen und einer über durch schnittlichen Testintell igenz. Klar im Vordergrund stehe die deutlich vermin derte psycho-physische Belastbarkeit, welche auf die körperlichen Beschwerden zurückgeführt werde, wobei die extreme Geräuschemp findlichkeit im Vorder grund steh e . Der Schweregrad der eigentlichen neuropsychologischen Störung im ganz engen Sinne könne desha lb nicht exakt angegeben werden. Gesamthaft bestehe eine mittelschwere Störung. In der Gesamtheit wirk t en sich die Störun gen in sämtlichen Lebensbereichen sehr gravierend aus und die Alltags- und Berufsbewältigung sei in der Auswirkung der Störungen mittelschwer bis schwer eingeschränkt (S. 18).
Weiter hielt er fest, d ie Auswirkungen der neuropsychologischen Störung im engen Sinn seien in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Heilpäda gogin im bisherigen Arbeitspensum (35 . 7
%) eher gering. So wirkten sich die Schwächen im sprachlichen Gedächtnis und in der Visuomotorik kaum auf die Erteilung von Förderstunden aus, hingegen wirk e sich die Aufmerksamkeits störung aus. Grösser seien die Auswirkungen der beeinträchtigten komplexeren mündlichen Sprachaufnahme und der Aufmerksamkeit (zum Beispiel bei Team besprechungen) . In der Haushaltführung dagegen seien die Auswirkungen der Aufm erksamkeitsstörung klar grösser;
hauptsächlich jene in der Dauer und geteilten Aufmerksamkeit (mehrere Sachen im Auge behalten). Eine Angabe des Ausmasses der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ei nzig bedingt durch die neuropsychologischen Störung, sei schwer anzugeben, weshalb auf eine pro zentuale Bezifferung verzichtet werden müsse – die Einschränkungen bestünden aber seit 3 0. Oktober 2007.
Insgesamt wirk t en sich die Störungen in sämtlichen Lebe nsbereichen sehr gra vierend aus. Die All tags- und Berufsbewältigung in der Auswirkung der Störun gen sei mittelschwer bis schwer eingeschränkt mit entsprechenden Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit . Im Vordergrund stehe die deutlich verminderte psycho-physische Belastbarkeit, welche zurückgeführt werde auf die körperli chen Beschwerden, wobei die extreme G eräuschempfindlichkeit im Vordergrund steh e . Eine adaptierte Tätigkeit gebe es eigentlich nicht . Diese Einschätzung aber oblieg e einer medizinischen Beurteilung und könne / dürfe nicht aus neu ropsycholo gischer Sicht beurteilt werden (S. 20). 3.1. 5
Dr. med. F.___, Co-Chefarzt am
G.___, Klinik für Hals-, Nasen -, Ohren- und Gesichtschirurgie, nannte in seinem Gutach ten vom 2 2. Dezember 2009 (Urk. 6/56/2-7) folgende Diagnosen, verursacht durch die Auffahrkollision am 3 0. Oktober 2007 (S. 4): - Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsionstrauma mit - Zervikozephalem Schmerzsyndrom - Zervikalem Schwindel - Ausgeprägter Hyperakusis beidseits - Tinnitus beidseits - Contusio
cochleae links
Er hielt fest, dass daneben auch noch ausserhalb des ORL - Fachbereiches die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und neurologische n Symp tome im Bereich der Halswirbelsäule, der Schulter und der Arme allenfalls ergänzend orthopädisch begutachtet werden müssten (S. 4). Durch die Auffahr kollision habe die Beschwerdeführerin einerseits ein Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsionstrauma erlitten. In der Folge hätten sich teils invalidisierende Beschwerden entwickelt, die trotz intensiver Therapie andauerten. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen ausgeprägten und bleibenden Beschwerden mit Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwäche, Tinnitus und Hörstörungen seien typisch für einen Unfall mit Heckaufprall wie den vorliegenden . In der neurootologischen Untersuchung hätten andere Erkrankungen, welche die vestibulären Symptome der Beschwerdeführerin erklären könnten, sicher ausgeschlossen werden können. Andererseits habe sie eine Contusio
cochlea links erlitten. Diese werde durch ein stumpfes, direktes oder indirektes Schädeltrauma ausgelöst. Im Rahmen der Auffahrkollision liege ein indirektes Schädeltrauma vor. Die Contusio
cochlea links könne im Rein tonaudiogramm mit ei ner Innenohrhochtonsenke von 50 dB bei 4000
Hz nach gewiesen werden . Der von der Beschwerdeführerin beschriebene linksbetonte Tinnitus und die Dysakusis seien teilweise auf die Contusio
cochlea, teilweise auf das HWS-Distorsionstrauma zurückzuführen (S. 4).
Dr. F.___
führte weiter aus, die Beschwerdeführerin könne in ihrem bisherigen Beruf als Kindergärtnerin aufgrund der ausgeprägten Hyperakusis (Lärmempfindlichkeit) nur noch Einzel-Unterricht respektive Unterricht in Kleingruppen geben. Die körperliche Belastbarkeit sei stark eingeschränkt. Es sei nur noch das Heben von Gewichten von weniger als fünf Kilogramm möglich. Sie benötige regelmässig Erholungsphasen. Wenn sie an einem Vormittag vier Stunden gearbeitet habe, brauche sie am selben Tag nochmals die gleiche Zeit als Erholung, damit sie am nächsten Tag wieder einsatzfähig sei. Auch andere Alltagsverrichtungen seien nur möglich, wenn anschliessend eine entsprechende Erholungsphase zur Verfügung stehe.
Er bescheinigte eine dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch in anderen Tätig keiten mit gleichen Verrichtungen – wie Kindergärtnerin oder Heilpädago gin
– sei die Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt. Tätigkeiten mit stär keren körperlichen Belastungen seien insgesamt nicht möglich (S. 5).
3.1. 6
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 2. Februar 2010 (Urk. 6/55)
fest, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden .
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er nachfolgende Diagnosen an (S. 14) : - Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Heckauffahrkollision vom 30.10.2007 mit leichter HWS-Distorsion; fol genlos ausgeheilt
Er äusserte sich dahingehend, dass d er neurologische Befund stets unauffällig gewesen sei . Die am Unfalltag angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS hätten auch nach eigener Bildbeurteilung leichte degenerative, aber keine strukturellen traumatischen Veränderungen gezeigt.
Unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Dokumentation könne eine leichte Distorsio n der HWS nachvoll zogen werden. Bei den während der ärz tlichen Erstuntersuchung am 30. Oktober 2007 angegebenen Parästhesien (Missempfindungen) an den Armen und Händen habe es sich nicht um funktionell relevante Befunde gehandelt, so dass - ohne Vorliegen von objektivierbaren neurologischen Defiziten - auch nicht von WAD (Whiplash-associated
Disorders) Grad III der Q TF-Klassifikation ausgegangen werden könne
(S. 12).
Aus neurologischer Sicht könne eine über einen Zeitraum von maximal drei Monaten hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzo gen werden. Unter Berücksichtigung des aktuell unauffälligen neurologischen Befundes sei die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Sprachheil pädagogin und Lehrerin 100 % arbeitsfähig . Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden neuropsychologischen Beschwerden seien in erster Linie im Rahmen einer Schmerzinterferenz und nicht als Ausdruck einer eigentlichen hirn organischen Störung zu sehen (S. 13).
Aus rein neurologischer Sicht sei allenfalls in den ersten drei Monaten nach dem leichten Auffahrunfall vom 3 0. Oktober 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Diese werde
aufgrund des natürlichen Heilungsver l aufes leichtgradiger HWS Distorsionen auf maximal 100
% im ersten Monat, maximal 50 % im zweiten Monat und maximal 30 % im dritten Monat geschätzt (S. 15). Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und sprachheilpädago gische Lehrerin seit mindestens Februar 2008 (S. 14 ff.). 3.1. 7
Die Ärzte der I.___
äusserten sich in ihrer von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene n biomechanische n Beurteilung vom 6. April 2010 (Urk. 6/59/4-8) wie folgt: Biomechanisch relevante zu berücksichtigende Besonderheiten seien aus den vorliegenden Unterlagen nicht sicher abzuleiten, weder bezüglich der Kollision noch der individuellen Gege benheiten . Es werde somit von keiner Abweichung vom Normalfall ausgegan gen. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Unfallan alyse und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis bei der Beschwerdeführerin festge stellten von der HWS ausgehenden Beschwer den und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall nicht erklärbar seien . Es sei unverständlich wie sich behandelnde Ärzte mit einer von ihnen nicht begründeten „ Si cherheit" zur Kausalität äusserten, insbesonde re, wenn ein Psychiater schreibe, die Beschwerden seien „für einen derartigen
Unfallmecha nismus . . . nicht ungewöhnlich"; dies ohne jegliche verifizierte und quantitative Kenntnis zum Unfallhergang zu haben . Es sei sinnvoll, Betroffene davon in Kenntnis zu setzen, dass ihre Beschwerden selbstverständlich ernst genommen würden, dass aber gemäss den nun vorliegenden technischen und biomechani schen Analysen bei der K ollision keine Belastungen vorlägen, die aus biome chani scher Sicht eine r elevante Schädigung erwarten lie ssen.
Die Ärzte hielten abschliessen d fest, dass die angegebenen Beschwerden in kei ner Weise in Frage gestellt würden, doch könnten diese mit ihren Kenntnissen in ihre m Fachbereich der Traumabiomechanik nicht erklärt werden (S. 4). 3.2 3.2.1
Die am 29 . Oktober 2014 verfügte wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Urk. 2) beruht auf dem polydisziplinäre n
MEDAS Z.___ Gutachten vom 24. Dezember 2013 (Urk. 6/152) und 3 0. Januar 2014 (Urk. 6/154).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/152 S. 33): - Leicht-mittelgradiger, kompensierter Tinnitus linksbetont sowie ausge prägte Hyperakusis bei Status nach
kranioze rvik alem
Beschleunigungs trauma 2007 - Spannungskop fschmerz - Persistierende Schlafstörungen von klinisch relevantem Ausmass im Rahmen einer diskreten psychotraumatologischen Symptomatik (ICD-10 F43.8) nach Verkehrsunfall 1997 - Aspekte der Retraumatisierung durch den Verkehrsunfall 2007 - Biografische Vorbelastung durch eine Schreckreaktion als elf jähriges Kind und durch die Belastung des nicht einzuordnenden Suizides des Vaters 1980
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Folgendes: - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne radikuläre sensori sche oder motorische R eiz- oder Ausfallsymptomati k - Klinisch Verdacht auf Status nach Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Störung als Kind, l eichtgradig ausgeprägt
(ICD-10 F 90.0) - Valleculacysten beidseits (asymptomatischer Zufallsbefu nd) - Status nach HWS-Distorsion am 30.10.2007 - Status nach Sturz mit offene r Nasenbeinfraktur am 03.01.201 1 und vorüb ergehend verstärkten Schmerzen - Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel be idseits (vorwiegend Trape zius) - Klinische Zeichen einer Hypermobilität (bekannt seit der Jugend)
Die Ärzte äusserten sich wie folgt: Aktuell hätten sich die Beschwerden im Bereich des Be wegungsapparates sowie die Kopf schmerzen teilweise gebessert. Ziehende Nackenkopfschmerzen würden vor allem noch bei grösseren körperli chen Belastungen (nach vorne gebücktes Heben oder Heben von schweren Lasten) auftreten . Die E innahme von Medikamenten
sei derzeit nicht nötig . Aus Sicht des Bewegungsapparates sei die klinische Befunderhebung ohne relevan ten Befund an der HWS . Lokal fä nden sich muskuläre Dysbalancen, vor allem im Bereich des Trapezius mit palpablen und schmerzhaften Myogelosen . Diese Befunde seien nicht derart ausgeprägt, dass dadurch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet wer den könnte. Klar im Vordergrund der aktuellen Beschwerden stünden die weiterhin bestehende Geräusch-
und Lärmempfindlichkeit sowie der konstante hochfrequente Tinnitus (S. 34) .
Gemäss aktueller neurootologischer Beurteilung lieg e e in schwerer dekompensierter Tin nitus linksbetont sowie eine ausgeprägte Hyperakusis vor. Die von der Beschwerdeführerin geschil derten Beschwerden seien gemäss HNO-Gutachten und aufgrund der sehr differenzierten Angabe der Beschwerden absolut glaubhaft und plausibel und könn t en auch mit den objektiven Befunden gut in Einklang gebracht werden. Aufgrund der weiterhin bestehenden, hoch gradigen Geräuschempfindlichkeit mit entsprechen den Begl eitphänomenen bei Exposition zu solchen Ger äuschen (wie Kopfschmerzen, Ohr schmerzen, teilweise Übelkeit) und dadurch einhergehender verminderter kognitiver Belas tbar keit sei eine Tätigkeit im bisherigen Arbeitsrahmen (Hei l pädagogische Tagesschule, Unter richt in Kleingruppen und integrierter Unterricht von Schülern innerhalb von Normalklassen) sowie Tätigkeiten generell in einer Schule mit Aufgaben wie Mit tagstisch, Pausenaufsicht, etc. nicht möglich.
Aus HNO -Sicht bestehe aufgrund der glaubhaften Beschwerden und aufgrund des hohen Beschwerdeniveaus nur eine Arbeitsfähigkeit in einer weitge hend ruhigen Arbeitsatmosphäre. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin auch durch den Arbeitsweg belastet werden könne . Die hohe Belastung durch den Tinnitus und die Hyperakusis führ ten zusätzlich zu einer Kopf schmerzproblematik (s iehe Neu rogutachten), anderseits bestehe eine Schlafstö rung, welche aus psychiatrischer Sicht am ehesten im Rahmen einer diskreten psychotraumatologischen Symptomatik zu sehen sei, bei Retraumatisierung durch den (für sic h allein genommen leichten) Ver kehrsunfall im Jahr 2007 auf dem Hintergrund des eindrück l icheren (jedoch ohne somatische
Verletzungsfol gen abgelaufenen) Verkehrsunfalls von 1997 (Tram gegen Auto) bei gleichzeiti ger biografischer Vorbelastung durch den Suizid des Vaters 1980 (S. 35 f.) . Es sei durchaus anzunehmen, dass dieser psychotraumatologische H intergrund mit eine Rolle spiele, dass der medizinisch /biomechanisch gesehen leichte Unfall zu einer so starken Tinnitusbildung (Anteile der zentralen Verarbeitung) geführt habe . Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über gute Ressourcen und sei im Rahmen ihres Coachings aktiv an der Aufarbeitung dieser Belastungen. Trotz dem sei eine gegenüber der HNO Einschätzung zusätzliche leichte Verminde rung der Leistungsfähigkeit durch die Kopfschmerzen und aufgrund der Schlaf störung mit einhergehender Verminderung der Ressourcen zur Stressbewälti gung nachvollziehbar. Die Schlafstörungen seien im Rahmen des Gesamtkom plexe s (Tinnitus, Kopf schmerz, Schlafstörung) als Faktor mit Auswirkung im Sinne einer Verminderung der Durchhal tefähigkeit zu sehen, weshalb die Kopf schmerzen (neurologisch 10%ige Einschränkung) zur Einschränkung aufgrund des Tinnitus additiv zu werten seien (S. 36).
Sie bescheinigten aufgrund des schweren dekompensierten Tinnitus und der extremen Geräusch- und Lärmempfindlichkeit
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 35).
In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus HNO-Sicht, welche seitens der psychi atrischen Ein s chätzung bestätigt werde, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der (Tinnitus-)belastungsabhängigen Kopfschmerzen besteh e eine zusätzliche Einschränkung um 10
%. Möglich seien nur Arbeiten in einem sehr ruhigen Arbeitsumfeld ohne Tätigkeiten am Telefon . Denkbar seien „Eins-zu-Eins-Gesprächssituationen“ wie beispielsweise im Coaching-Bereich, Büroar beiten, wo die Beschwerdeführerin für sich ruhig eine Arbeit erledigen könne . Zu vermeiden sei
jegliche Situation, wo erwartet e
beziehungsweise vor allem auch unerwartete Geräusche auftreten könn ten (beispielsweise Dauergeräusche wie Lüftungen, Motorengeräusche, Strassenlärm, Sirenen und Glocken, Hinter grundgeräusche, Grossraumbüros).
Insgesamt attestierten sie i n einer angepass ten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
Für eine angepasste Tätigkeit lasse sich den Akten nichts Konkretes entnehmen. Das ORL- Gutach ten vom G.___ vom 2 2. Dezember 2009 äusser e sich (nur) zur bisherigen Tätigkeit (50% ige Einschränkung mit zusätzlich quali tativen Limiten). Das Gutachten H.___ vom 2. Februar 2010 scheine wenig aus sagekräftig und beurteile nur aus isoliert neurologischer Sicht und argumentiere zudem nicht im Einzelfall sondern allgemein mit anzunehmenden Zeiträumen, innert derer eine Abheilung zu erwarten sein müsste. Es sei somit wenig brauchbar. Rein medizinisch sei in Bezug auf das Hauptproblem (Tinnitus, Geräuschüberempfindlichkeit) keine relevante Verbesserung eingetreten. Bei in der weiteren Folge unveränderten Diagnosen sei davon aus zugehen, dass schon zum da maligen Zeitpunkt (ORL-Bericht vom G.___ vom 2 2. Dezember 2009) eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgele gen haben dürfte
(S. 36 f f .; Urk. 6/154 S. 1). Eine passagere Verschlechterung nach dem Sturz vom 3. Januar 2011 sei plausibel (der Sturz sei i n den Akten nicht dokumentiert; S. 37).
Sie gaben an, es sei nicht klar, worauf sich die Rentenzusprache der Beschwer de gegnerin
gestützt habe (S. 37).
In Bezug auf die Beschwerden am Bewe gungsapparat sei es im Verlauf seit dem Unfall zu einer schri ttweisen Ver besserung gekommen.
Psychosoziale Faktoren spiel ten keine Rolle (S. 38). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend zwei Wiedererwägungsgründe gel tend. Einerseits stützte sie sich auf den Standpunkt, es fehle eine rechtsgenügli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, andererseits äusserte sie sich dahingehend, dass bei der Invaliditätsbemessung ein e falsche Qualifikation erfolgt sei . 4. 2 Es ist zwar zutreffend, dass sich das ORL-Gutachten, auf welches sich die ursprüngliche
Rentenzusprache vom 26. März 2012 stützte, lediglich zur Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit ausblieb .
Diese Tatsache ist jedoch aus folgendem Grund ohne Relevanz : Da die Beschwerdeführerin als ausgebildete Lehrerin beziehungsweise Heilpädagogin sehr lärmempfindlich ist, muss eine optimal angepasste Tätigkeit ruhig
sein . Eine T ätigkeit im erlernten Beruf geht jedoch stets mit einer gewissen
Lärmbelastung einher, weshalb
als optimal angepasste Tätigkeit lediglich eine solche im ungelernten Sektor in Betracht fällt . Vor diesem Hintergrund würde
die Beschwerdeführerin
in einer leidensangepassten Tätigkeit
– g estützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statis tik, ausgehend von der LSE 20 08
Tabelle TA 1, Sektor 3 Dienstleistungen, Niveau 4 – sogar mit einem 100 %-Pensum
weniger ver dienen, nämlich rund Fr.
52‘000.--, als mit einem 50 % - Pensum im ange stammten Bereich (Fr. 61‘736.--) . Angesichts dieser Tatsache wäre eine leidens angepasste Tätigkeit
– aus Sicht der Beschwerdegegnerin – ohnehin nicht in Frage gekommen, sondern nur eine solche im angestammten Bereich . Vor diesem Hintergrund kann das Abstellen auf die bisherige Tätigkeit in der ursprüngliche n Verfügung n icht als offensichtlich unrichtig betrachte t werde n . 4.3 4. 3.1 Zum zweiten Wiedererwägungsgrund brachte die Beschwerdegegnerin vor, d ie Beschwerdeführerin habe im Abklärungsbericht angegeben, aufgrund der Auf nahme ihres Studiums im August 2005 ihr bisheriges Pensum auf 35
% redu ziert zu haben . Nach Angaben im Arbeitgeberfragebogen von 2008 habe sie jedoch schon seit 2002 nur mit einem Pensum von 35
% gearbeitet . Dem IK-Auszug zufolge habe sie bereits Jahre zuvor ein ähnlich hohes Einkommen wie im Jahr 2005 erzielt . Eine Pensumserhöhung als Gesunde sei daher auch nach Studienabschluss nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die Qualifika tion gemäss Abklärungsbericht vo m Jahr 2011 sei daher zweifellos unrichtig. Weiter äusserte sie sich dahingehend, dass sich d as Durchschnittseinkommen der Jahre 2002 bis 2006 (vor dem Unfall im Jahr 2007) gestützt auf den IK Auszug vom 1 8. Dezember 2008 a uf Fr. 36'187.40 belaufen habe . Da die Beschwerdeführerin das
Valideneinkommen von Fr. 85 ‘ 703. --, welches der Inval iditätsbemessung zugrunde gelegt worden sei, vor Eintritt der gesundheitli chen Beeinträchtigung seit dem Jahr 1985 nie erzielt habe, hätte d as Validen einkommen nicht auf 75
% (hypothetischer Erwerbsanteil) hochgerechnet wer den dürfen. Vielmehr hätte der Durchschn ittswert von Fr. 36'187.40 als Vali denein kommen eingesetzt werden müssen (Urk. 2 S. 2 f.). 4.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre stets gear beitet (vgl. Urk. 6/11) und – mit jeweils reduziertem Pensum – immer ungefähr gleich viel verdient hat (vgl. IK-Auszüge Urk. 6/11 und Urk. 6/122) .
Der Argu mentation der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe das Validen einkommen von Fr. 85‘703.-- nie erreicht, weshalb es nicht auf 75 % hätte hochgerechnet werden dürfen, mithin dass die Qualifikation (75 % Erwerb, 25 % Haushalt) zweifellos unrichtig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar stets mit relativ geringem Pensum gearbeitet. Es ist aber durchaus nachvollziehbar, dass sie dies zu Beginn wegen ihrer Kinder (Alter) machte und später, als diese langsam selbständiger wurden, aufgrund ihrer Ausbildung (Studium), welche sie im Jahr 2 005 in Angriff nahm . Dass sie nach dem Abschluss im Jahr 2008 (Diplom in Schulischer Heilpädagogik mit dem Titel Master of Arts Hochschule für Heilpädagogik in Special Needs Educa tion, Urk. 6/5/1-2)
– ohne Unfall – noch ein zusätzliches Jahr Studium (Zusatz studium für die Oberstufen) angehängt
hätte, ist glaubhaft . Dementsprechend hätte sie eine Oberstufenklasse betreuen sowie Einzelförderungsunterricht ertei len können, was sicherlich erstrebenswert war. Die Beschwerdeführerin schil derte plausibel, dass sie aufgrund ihres Hobbys (Garten) kein 100 % Pensum ausüben möchte, jedoch ohne Behinderung mit einem Pensum zwischen 70 % bis 80 % arbeiten würde, da ihre bei den Kinder nun erwachsen seien (vgl. Urk. 6/71 S. 4 Ziff. 2.5).
Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführe rin eine Ausbildung mit Studienabschluss auf sich genommen hat, ohne danach ihr Pensum zu erhöhen. D ass sie beabsichtigt e, später eine Oberstufenklasse zu übernehmen sowie im Einzelförderunterricht tätig zu sein
beziehungsweise
ihr Teilzeitpensum zu erhöhen, ist o bjektiv durch das Absolvieren
des Studium s dokumentiert (vgl. Urk. 6/5/1) .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist demnach
– aufgrund der Aktenlage gestützt auf objektive Beweise – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ihr Pensum als Gesunde erhöht hätte . 4. 3.3 Jedenfalls erweisen sich die Annahmen der Beschwerdegegnerin nicht als zweifel los unrichtig. 4. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung nicht zweifellos unrichtig war, auch begründet die geänderte Rechtsprechung betreffend Tinnitus (BGE 138 V 248) praxisgemäss kein en
Wiedererwägungs grund .
Da nach dem Gesagten k ei n Wiedererwägungsgrund vorliegt, ist die Renten aufhe bung zu Unrech t erfolgt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 2) ist folglich - in Gutheissung der Beschwerde (Urk. 1) - aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in
weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Gerichtskosten geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Weiter hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädi gung . Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand. Unter Anwendung des bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ist d ie Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (ink lusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Oktober 2014
aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2000 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1959, verheiratet und Mutter von zwei Kindern mit Jahrgang 1991 und 1993, war vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2 Anlässlich des im November 201
E. 1.3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügun gen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituier ten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie dene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier be darf es für die Annahme zweifelloser Unrichtig keit einer qualifiziert rechtsfeh lerhaften Ermessensbetätigung.
Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuüberprü fung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglich besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 N 52 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2 von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsver fahrens (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenaufhe bung damit (Urk. 2), dass die Verfügung vom 2 6. März 2012 (Urk. 6/104 und Urk. 6/95), mit welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Einschränkung von 47 % im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich, Einschränkung von 23 % im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich)
eine
Viertelsr ente
zugesprochen worden sei, zweifellos unrichtig gewesen sei . So fehle es für die Leistungszusprache
einer seits an eine r
rechtsgenügliche n Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit, was den Untersuchungsgrundsatz nach Art.
43 ATSG verletze . Andererseits beruhe die Invaliditätsbemessung auf unrichtigen Grundlagen; dies verletze Art. 16 ATSG (Urk. 2 S. 2 ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien nicht gegeben.
Der Rentenzusprache
seien
diverse ärztliche Untersuchungen vorausgegangen. Namentlich sei en
ihre Beschwerden
aus ORL - f achärztlicher Sicht erhoben und auch verifiziert worden . Im Sinne der massgebenden Rechtsprechung lä gen somit erklärbare Beschwerden vor.
Zu berücksichtigen sei im Weiteren auch, dass damals die Einschränkung nicht einfach medizinisch theoretisch festgesetzt worden sei, sondern in Bezug auf das massgebende Tätigkeitsprofil . Es
sei somit ihre Einsatzfähigkeit als Heilpädagogin speziell im Umgang mit Kindern gewür digt worden . Es sei nicht ersichtlich, ob und dass seinerzeit das der Verwaltung zustehende Ermessen bei der Beurteilung der konkreten Umstände unrichtig gehandhabt worden wäre (Urk. 1 S. 3).
In Bezug auf den zweiten Wiedererwägungsgrund machte sie geltend, d ie diesbe züglichen Ausführungen stünden in krassem Gegensatz zu den Erhebun gen, wie sie im Feststellungsblatt für den Beschluss festgehalten worden seien . Sie habe
glaubhaft geschildert, dass sie beabsichtigt habe, ihr Pensum zu erhö hen . Dies sei auch von der Abklärungsperson entsprechend aufgenommen wor den
(vgl. S. 3 ff.).
3. 3.1
Bei Erlass der Rentenverfügung vom 26. März 2012 (Urk. 6/104 und Urk. 6/95) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, C.___, gab in seinem Bericht vom 8. Dezember 2008 (Urk. 6/14/9-12) an, p sychopathologisch sei die Beschwerdeführerin vollständig unauffällig gewesen. Es habe weder Anhaltspunkte für eine Depression, noch eine Angststörung, spezifische psychoreaktive Störung, somatoforme Störung oder Psychose geg e ben. Am 3 0. Oktober 2007 habe sie bei einem Verkehrsunfall ein Distorsionstrauma erlitten. Die von ihr geschilderte Symptompalette wie Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit, Tinnitus, Schwindel und Hinweise auf eine neuropsychologische Funktionsstörung seien für einen derartigen Unfall mechanismus mit nachfolgend protrahiertem Verlauf nicht ungewöhnlich. Spe ziell sei allerdings das Ausmass der Geräuschempfindlichkeit. Erfreulicherweise seien die meisten Symptome seit dem Unfall in ihrer Intensität degressiv gewe sen; dies mit Ausnahme der Geräuschempfindlichkeit. Diese sei derart störend, dass sie sich auch in einer normalen Umgebung kaum ungeschützt bewegen könne. Die psychiatrische Exploration vom 3. Dezember 2008 habe keine Hin weise dafür gegeben, dass die Beschwerden psychogen erklärt werden könnten. Es liege derzeit keine psychiatrische Störung vor, auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Vorbelastung (S. 11). 3.1.2
Dr. med. A.___, Rheumatologe FMH, nannte in seinem Bericht vom 30 . De zember 2008 (Urk. 6/16/6-7) folgende Diagnosen (S. 6): - Cranioce rv icales Beschleunigungstrauma vom 3 0. Oktober 2007 mit - Massiver Dysacusis
beidseits und Tinnitus - Attacken von migräneartigem Kopfweh (durch äussere Reize getrig gert) - Cerviocephalem Schmerzsyndrom - Leistungseinbusse, Schlafstörung, Tinnitus - Neurovegetativer Dysbalance
- Neuropsychologische n Funktionsstörungen
Er führte aus, durch die Heckauffahrkollision am 3 0. Oktober 2007 sei die Beschwerdeführerin nach vorne geworfen worden, in die Gurte und nach hinten geprallt . Dabei habe sie sich den Kopf an der Stütze angeschlagen . In der Folge habe eine cervicocephale Schmerzsymptomatik mit Muskelverspannungen bestanden und vor allem eine Überempfindlichkeit gegenüber Lärm und Akti vitäten in der Umwelt. Sie sei seit dem 9. November 2007 100
% arbeitsunfähig gewesen. A b Mai 2008 habe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 4. Juli 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres bestanden. Zurzeit arbeite sie zweimal einen halben Tag. Dreimal einen halben Tag sei nicht durchführbar, da dann die Erholungszeit fehl e . Zudem könn t en nur kooperative Schüler betreut werden. Die obligaten Aufgaben an der Heilpädagogischen Schule wie Pausenaufsicht und Mittagessen könn t en nicht ausgeführt werden. Seit dem Anfertigen v on Musikgehörschutzst öpseln sei der Aufenthalt in öf fentlichen Räumen erträglich . 3.1.3
Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden, speziell Phoniatrie,
nannte in ihrem Bericht vom 2 3. Januar 2009 (Urk. 6/22/6) folgende Diagnosen: - Massive Dysakusis beidseits - Tinnitus bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 3 0. Oktober 2008 (wohl 2007)
Sie gab an, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit dem Auffahrunfall eine ausge prägte Geräuschempfin dlichkeit der Ohren beidseits; z usätzlich zu einem beidseit i gen Tinnitus mit verschieden en Geräuschkomponenten. Die Sym ptome hätten sofort nach dem Unfall bestanden . Sobald sie eine m gewissen Lärmpegel ausgesetzt sei, bekomme sie Kopfschmerzen und zum Teil „ schwirr e“ es bis zur Übelkeit.
Die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht umfassend beurteilen. Geeignet seien alle Arbeiten in Ruhe. Lärmbelastungen soll ten möglichst vermieden wer den.
3.1.4
Dr. phil.
E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, äusserte sich in seinem n europsychologische n Gutachten vom 2 0. April 2009 (Urk. 6/29) wie folgt: D ie festgestellten neuropsychologischen Defizite entsprä chen sehr wahr sc heinlich einer leichten Störung. Die Defizite würden das sprachliche Gedächt nis, die Aufmerksamkeit und die Visuomotorik betreffen; dies bei m ehrheitlich unauffälligen oder ü berdurchschnittlichen Fu nktionen und einer über durch schnittlichen Testintell igenz. Klar im Vordergrund stehe die deutlich vermin derte psycho-physische Belastbarkeit, welche auf die körperlichen Beschwerden zurückgeführt werde, wobei die extreme Geräuschemp findlichkeit im Vorder grund steh e . Der Schweregrad der eigentlichen neuropsychologischen Störung im ganz engen Sinne könne desha lb nicht exakt angegeben werden. Gesamthaft bestehe eine mittelschwere Störung. In der Gesamtheit wirk t en sich die Störun gen in sämtlichen Lebensbereichen sehr gravierend aus und die Alltags- und Berufsbewältigung sei in der Auswirkung der Störungen mittelschwer bis schwer eingeschränkt (S. 18).
Weiter hielt er fest, d ie Auswirkungen der neuropsychologischen Störung im engen Sinn seien in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Heilpäda gogin im bisherigen Arbeitspensum (35 .
E. 6 / 162, Urk. 6 / 163) mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 2) fest. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. November 2014 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die bis herigen Leistung en weiterhin zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegne rin schloss am 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Die Ärzte der I.___
äusserten sich in ihrer von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene n biomechanische n Beurteilung vom 6. April 2010 (Urk. 6/59/4-8) wie folgt: Biomechanisch relevante zu berücksichtigende Besonderheiten seien aus den vorliegenden Unterlagen nicht sicher abzuleiten, weder bezüglich der Kollision noch der individuellen Gege benheiten . Es werde somit von keiner Abweichung vom Normalfall ausgegan gen. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Unfallan alyse und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis bei der Beschwerdeführerin festge stellten von der HWS ausgehenden Beschwer den und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall nicht erklärbar seien . Es sei unverständlich wie sich behandelnde Ärzte mit einer von ihnen nicht begründeten „ Si cherheit" zur Kausalität äusserten, insbesonde re, wenn ein Psychiater schreibe, die Beschwerden seien „für einen derartigen
Unfallmecha nismus . . . nicht ungewöhnlich"; dies ohne jegliche verifizierte und quantitative Kenntnis zum Unfallhergang zu haben . Es sei sinnvoll, Betroffene davon in Kenntnis zu setzen, dass ihre Beschwerden selbstverständlich ernst genommen würden, dass aber gemäss den nun vorliegenden technischen und biomechani schen Analysen bei der K ollision keine Belastungen vorlägen, die aus biome chani scher Sicht eine r elevante Schädigung erwarten lie ssen.
Die Ärzte hielten abschliessen d fest, dass die angegebenen Beschwerden in kei ner Weise in Frage gestellt würden, doch könnten diese mit ihren Kenntnissen in ihre m Fachbereich der Traumabiomechanik nicht erklärt werden (S. 4). 3.2 3.2.1
Die am 29 . Oktober 2014 verfügte wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Urk. 2) beruht auf dem polydisziplinäre n
MEDAS Z.___ Gutachten vom 24. Dezember 2013 (Urk. 6/152) und 3 0. Januar 2014 (Urk. 6/154).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/152 S. 33): - Leicht-mittelgradiger, kompensierter Tinnitus linksbetont sowie ausge prägte Hyperakusis bei Status nach
kranioze rvik alem
Beschleunigungs trauma 2007 - Spannungskop fschmerz - Persistierende Schlafstörungen von klinisch relevantem Ausmass im Rahmen einer diskreten psychotraumatologischen Symptomatik (ICD-10 F43.8) nach Verkehrsunfall 1997 - Aspekte der Retraumatisierung durch den Verkehrsunfall 2007 - Biografische Vorbelastung durch eine Schreckreaktion als elf jähriges Kind und durch die Belastung des nicht einzuordnenden Suizides des Vaters 1980
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Folgendes: - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne radikuläre sensori sche oder motorische R eiz- oder Ausfallsymptomati k - Klinisch Verdacht auf Status nach Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Störung als Kind, l eichtgradig ausgeprägt
(ICD-10 F 90.0) - Valleculacysten beidseits (asymptomatischer Zufallsbefu nd) - Status nach HWS-Distorsion am 30.10.2007 - Status nach Sturz mit offene r Nasenbeinfraktur am 03.01.201 1 und vorüb ergehend verstärkten Schmerzen - Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel be idseits (vorwiegend Trape zius) - Klinische Zeichen einer Hypermobilität (bekannt seit der Jugend)
Die Ärzte äusserten sich wie folgt: Aktuell hätten sich die Beschwerden im Bereich des Be wegungsapparates sowie die Kopf schmerzen teilweise gebessert. Ziehende Nackenkopfschmerzen würden vor allem noch bei grösseren körperli chen Belastungen (nach vorne gebücktes Heben oder Heben von schweren Lasten) auftreten . Die E innahme von Medikamenten
sei derzeit nicht nötig . Aus Sicht des Bewegungsapparates sei die klinische Befunderhebung ohne relevan ten Befund an der HWS . Lokal fä nden sich muskuläre Dysbalancen, vor allem im Bereich des Trapezius mit palpablen und schmerzhaften Myogelosen . Diese Befunde seien nicht derart ausgeprägt, dass dadurch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet wer den könnte. Klar im Vordergrund der aktuellen Beschwerden stünden die weiterhin bestehende Geräusch-
und Lärmempfindlichkeit sowie der konstante hochfrequente Tinnitus (S. 34) .
Gemäss aktueller neurootologischer Beurteilung lieg e e in schwerer dekompensierter Tin nitus linksbetont sowie eine ausgeprägte Hyperakusis vor. Die von der Beschwerdeführerin geschil derten Beschwerden seien gemäss HNO-Gutachten und aufgrund der sehr differenzierten Angabe der Beschwerden absolut glaubhaft und plausibel und könn t en auch mit den objektiven Befunden gut in Einklang gebracht werden. Aufgrund der weiterhin bestehenden, hoch gradigen Geräuschempfindlichkeit mit entsprechen den Begl eitphänomenen bei Exposition zu solchen Ger äuschen (wie Kopfschmerzen, Ohr schmerzen, teilweise Übelkeit) und dadurch einhergehender verminderter kognitiver Belas tbar keit sei eine Tätigkeit im bisherigen Arbeitsrahmen (Hei l pädagogische Tagesschule, Unter richt in Kleingruppen und integrierter Unterricht von Schülern innerhalb von Normalklassen) sowie Tätigkeiten generell in einer Schule mit Aufgaben wie Mit tagstisch, Pausenaufsicht, etc. nicht möglich.
Aus HNO -Sicht bestehe aufgrund der glaubhaften Beschwerden und aufgrund des hohen Beschwerdeniveaus nur eine Arbeitsfähigkeit in einer weitge hend ruhigen Arbeitsatmosphäre. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin auch durch den Arbeitsweg belastet werden könne . Die hohe Belastung durch den Tinnitus und die Hyperakusis führ ten zusätzlich zu einer Kopf schmerzproblematik (s iehe Neu rogutachten), anderseits bestehe eine Schlafstö rung, welche aus psychiatrischer Sicht am ehesten im Rahmen einer diskreten psychotraumatologischen Symptomatik zu sehen sei, bei Retraumatisierung durch den (für sic h allein genommen leichten) Ver kehrsunfall im Jahr 2007 auf dem Hintergrund des eindrück l icheren (jedoch ohne somatische
Verletzungsfol gen abgelaufenen) Verkehrsunfalls von 1997 (Tram gegen Auto) bei gleichzeiti ger biografischer Vorbelastung durch den Suizid des Vaters 1980 (S. 35 f.) . Es sei durchaus anzunehmen, dass dieser psychotraumatologische H intergrund mit eine Rolle spiele, dass der medizinisch /biomechanisch gesehen leichte Unfall zu einer so starken Tinnitusbildung (Anteile der zentralen Verarbeitung) geführt habe . Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über gute Ressourcen und sei im Rahmen ihres Coachings aktiv an der Aufarbeitung dieser Belastungen. Trotz dem sei eine gegenüber der HNO Einschätzung zusätzliche leichte Verminde rung der Leistungsfähigkeit durch die Kopfschmerzen und aufgrund der Schlaf störung mit einhergehender Verminderung der Ressourcen zur Stressbewälti gung nachvollziehbar. Die Schlafstörungen seien im Rahmen des Gesamtkom plexe s (Tinnitus, Kopf schmerz, Schlafstörung) als Faktor mit Auswirkung im Sinne einer Verminderung der Durchhal tefähigkeit zu sehen, weshalb die Kopf schmerzen (neurologisch 10%ige Einschränkung) zur Einschränkung aufgrund des Tinnitus additiv zu werten seien (S. 36).
Sie bescheinigten aufgrund des schweren dekompensierten Tinnitus und der extremen Geräusch- und Lärmempfindlichkeit
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 35).
In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus HNO-Sicht, welche seitens der psychi atrischen Ein s chätzung bestätigt werde, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der (Tinnitus-)belastungsabhängigen Kopfschmerzen besteh e eine zusätzliche Einschränkung um 10
%. Möglich seien nur Arbeiten in einem sehr ruhigen Arbeitsumfeld ohne Tätigkeiten am Telefon . Denkbar seien „Eins-zu-Eins-Gesprächssituationen“ wie beispielsweise im Coaching-Bereich, Büroar beiten, wo die Beschwerdeführerin für sich ruhig eine Arbeit erledigen könne . Zu vermeiden sei
jegliche Situation, wo erwartet e
beziehungsweise vor allem auch unerwartete Geräusche auftreten könn ten (beispielsweise Dauergeräusche wie Lüftungen, Motorengeräusche, Strassenlärm, Sirenen und Glocken, Hinter grundgeräusche, Grossraumbüros).
Insgesamt attestierten sie i n einer angepass ten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
Für eine angepasste Tätigkeit lasse sich den Akten nichts Konkretes entnehmen. Das ORL- Gutach ten vom G.___ vom 2 2. Dezember 2009 äusser e sich (nur) zur bisherigen Tätigkeit (50% ige Einschränkung mit zusätzlich quali tativen Limiten). Das Gutachten H.___ vom 2. Februar 2010 scheine wenig aus sagekräftig und beurteile nur aus isoliert neurologischer Sicht und argumentiere zudem nicht im Einzelfall sondern allgemein mit anzunehmenden Zeiträumen, innert derer eine Abheilung zu erwarten sein müsste. Es sei somit wenig brauchbar. Rein medizinisch sei in Bezug auf das Hauptproblem (Tinnitus, Geräuschüberempfindlichkeit) keine relevante Verbesserung eingetreten. Bei in der weiteren Folge unveränderten Diagnosen sei davon aus zugehen, dass schon zum da maligen Zeitpunkt (ORL-Bericht vom G.___ vom 2 2. Dezember 2009) eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgele gen haben dürfte
(S. 36 f f .; Urk. 6/154 S. 1). Eine passagere Verschlechterung nach dem Sturz vom 3. Januar 2011 sei plausibel (der Sturz sei i n den Akten nicht dokumentiert; S. 37).
Sie gaben an, es sei nicht klar, worauf sich die Rentenzusprache der Beschwer de gegnerin
gestützt habe (S. 37).
In Bezug auf die Beschwerden am Bewe gungsapparat sei es im Verlauf seit dem Unfall zu einer schri ttweisen Ver besserung gekommen.
Psychosoziale Faktoren spiel ten keine Rolle (S. 38). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend zwei Wiedererwägungsgründe gel tend. Einerseits stützte sie sich auf den Standpunkt, es fehle eine rechtsgenügli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, andererseits äusserte sie sich dahingehend, dass bei der Invaliditätsbemessung ein e falsche Qualifikation erfolgt sei . 4. 2 Es ist zwar zutreffend, dass sich das ORL-Gutachten, auf welches sich die ursprüngliche
Rentenzusprache vom 26. März 2012 stützte, lediglich zur Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit ausblieb .
Diese Tatsache ist jedoch aus folgendem Grund ohne Relevanz : Da die Beschwerdeführerin als ausgebildete Lehrerin beziehungsweise Heilpädagogin sehr lärmempfindlich ist, muss eine optimal angepasste Tätigkeit ruhig
sein . Eine T ätigkeit im erlernten Beruf geht jedoch stets mit einer gewissen
Lärmbelastung einher, weshalb
als optimal angepasste Tätigkeit lediglich eine solche im ungelernten Sektor in Betracht fällt . Vor diesem Hintergrund würde
die Beschwerdeführerin
in einer leidensangepassten Tätigkeit
– g estützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statis tik, ausgehend von der LSE 20
E. 08 Tabelle TA 1, Sektor 3 Dienstleistungen, Niveau 4 – sogar mit einem 100 %-Pensum
weniger ver dienen, nämlich rund Fr.
52‘000.--, als mit einem 50 % - Pensum im ange stammten Bereich (Fr. 61‘736.--) . Angesichts dieser Tatsache wäre eine leidens angepasste Tätigkeit
– aus Sicht der Beschwerdegegnerin – ohnehin nicht in Frage gekommen, sondern nur eine solche im angestammten Bereich . Vor diesem Hintergrund kann das Abstellen auf die bisherige Tätigkeit in der ursprüngliche n Verfügung n icht als offensichtlich unrichtig betrachte t werde n . 4.3 4. 3.1 Zum zweiten Wiedererwägungsgrund brachte die Beschwerdegegnerin vor, d ie Beschwerdeführerin habe im Abklärungsbericht angegeben, aufgrund der Auf nahme ihres Studiums im August 2005 ihr bisheriges Pensum auf 35
% redu ziert zu haben . Nach Angaben im Arbeitgeberfragebogen von 2008 habe sie jedoch schon seit 2002 nur mit einem Pensum von 35
% gearbeitet . Dem IK-Auszug zufolge habe sie bereits Jahre zuvor ein ähnlich hohes Einkommen wie im Jahr 2005 erzielt . Eine Pensumserhöhung als Gesunde sei daher auch nach Studienabschluss nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die Qualifika tion gemäss Abklärungsbericht vo m Jahr 2011 sei daher zweifellos unrichtig. Weiter äusserte sie sich dahingehend, dass sich d as Durchschnittseinkommen der Jahre 2002 bis 2006 (vor dem Unfall im Jahr 2007) gestützt auf den IK Auszug vom 1 8. Dezember 2008 a uf Fr. 36'187.40 belaufen habe . Da die Beschwerdeführerin das
Valideneinkommen von Fr. 85 ‘ 703. --, welches der Inval iditätsbemessung zugrunde gelegt worden sei, vor Eintritt der gesundheitli chen Beeinträchtigung seit dem Jahr 1985 nie erzielt habe, hätte d as Validen einkommen nicht auf 75
% (hypothetischer Erwerbsanteil) hochgerechnet wer den dürfen. Vielmehr hätte der Durchschn ittswert von Fr. 36'187.40 als Vali denein kommen eingesetzt werden müssen (Urk. 2 S. 2 f.). 4.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre stets gear beitet (vgl. Urk. 6/11) und – mit jeweils reduziertem Pensum – immer ungefähr gleich viel verdient hat (vgl. IK-Auszüge Urk. 6/11 und Urk. 6/122) .
Der Argu mentation der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe das Validen einkommen von Fr. 85‘703.-- nie erreicht, weshalb es nicht auf 75 % hätte hochgerechnet werden dürfen, mithin dass die Qualifikation (75 % Erwerb, 25 % Haushalt) zweifellos unrichtig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar stets mit relativ geringem Pensum gearbeitet. Es ist aber durchaus nachvollziehbar, dass sie dies zu Beginn wegen ihrer Kinder (Alter) machte und später, als diese langsam selbständiger wurden, aufgrund ihrer Ausbildung (Studium), welche sie im Jahr 2 005 in Angriff nahm . Dass sie nach dem Abschluss im Jahr 2008 (Diplom in Schulischer Heilpädagogik mit dem Titel Master of Arts Hochschule für Heilpädagogik in Special Needs Educa tion, Urk. 6/5/1-2)
– ohne Unfall – noch ein zusätzliches Jahr Studium (Zusatz studium für die Oberstufen) angehängt
hätte, ist glaubhaft . Dementsprechend hätte sie eine Oberstufenklasse betreuen sowie Einzelförderungsunterricht ertei len können, was sicherlich erstrebenswert war. Die Beschwerdeführerin schil derte plausibel, dass sie aufgrund ihres Hobbys (Garten) kein 100 % Pensum ausüben möchte, jedoch ohne Behinderung mit einem Pensum zwischen 70 % bis 80 % arbeiten würde, da ihre bei den Kinder nun erwachsen seien (vgl. Urk. 6/71 S. 4 Ziff. 2.5).
Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführe rin eine Ausbildung mit Studienabschluss auf sich genommen hat, ohne danach ihr Pensum zu erhöhen. D ass sie beabsichtigt e, später eine Oberstufenklasse zu übernehmen sowie im Einzelförderunterricht tätig zu sein
beziehungsweise
ihr Teilzeitpensum zu erhöhen, ist o bjektiv durch das Absolvieren
des Studium s dokumentiert (vgl. Urk. 6/5/1) .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist demnach
– aufgrund der Aktenlage gestützt auf objektive Beweise – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ihr Pensum als Gesunde erhöht hätte . 4. 3.3 Jedenfalls erweisen sich die Annahmen der Beschwerdegegnerin nicht als zweifel los unrichtig. 4. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung nicht zweifellos unrichtig war, auch begründet die geänderte Rechtsprechung betreffend Tinnitus (BGE 138 V 248) praxisgemäss kein en
Wiedererwägungs grund .
Da nach dem Gesagten k ei n Wiedererwägungsgrund vorliegt, ist die Renten aufhe bung zu Unrech t erfolgt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 2) ist folglich - in Gutheissung der Beschwerde (Urk. 1) - aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in
weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Gerichtskosten geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Weiter hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädi gung . Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand. Unter Anwendung des bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ist d ie Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (ink lusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Oktober 2014
aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2000 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01242 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
27. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1. 1
X.___, geboren 1959, verheiratet und Mutter von zwei Kindern mit Jahrgang 1991 und 1993, war vom 2 1. August 1995 bis Ende Juli 2013 bei der Y.___ als Heilpädagogin mit verschiedenen Pensen angestellt, wobei ihr letzte r reguläre r Arbeitstag Ende Dezember 2011 war (Urk. 6/10, Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 6/6) . Am 5. Dezember 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf durch einen Heckauffahrunf all herbeigeführte Kopfschmerzen bis Übelkeit, Schwindel, massive Geräusch - und Lärmempfindlichkeit, Tinnitus, Nackenver spannungen/-schmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Inva lidenversicherung (IV) an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerb liche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Kran kentaggeld versicherers (Urk.
6/19)
sowie Unfall versicherers (Urk. 6/ 15, Urk. 6/34, Urk. 6/39, Urk. 6/58-59, Urk. 6/63) bei. Am 20. April 2009 wurde das von der IV-Stelle in Auftrag gege bene neuro psychologische Gutachten erstattet (Urk. 6/29). Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass zur Zeit keine beruflichen Ein gliede rungs massnahmen möglich seien und ihr Gesundheitszustand medizi nisch noch weiter abzuklären sei (Urk. 6/36). Am 2. Februar 2010 wurde das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene neurologische Gutachten erstattet (Urk. 6/55). Zudem zog sie das zu Händen de s Unfall versicherer s am 22. Dezember 2009 erstattete Gutachten im Hals-Nasen-Ohren- beziehungsweise ORL (Oto - Rhino -Laryngologie)-Bereich bei (Urk. 6/56 /2-7). Am 1 5. März 2011 wurde die Ein schränkung in Beruf und Haushalt erhoben (Urk. 6/71) . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren
sprach ihr die IV-Stelle am 2 6. März 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % (Einschränkung von 47 % im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich, Einschränkung von 23 % im mit 25 % gewichteten Haushalt bereich) beruhende Viertelsrente rückwirkend per
1. Oktober 2008 zu (Urk. 6/104 und Urk. 6/95). 1.2
Anlässlich des im November 201 2 von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsver fahrens (Urk. 6 / 120) tätigte die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbli che Abklärungen, insbesondere gab sie eine polydisziplinäre medizinische Unter suchung bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___, in Auftrag. Mit Schreiben vom 3. April und 2. September 2013 informierte Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, dass aktuell keine Begutachtung durchgeführt werden sollte, weil die Versicherte seit September 2012 eine
Brainjoin Therapie absol viere und durch die Untersuchung der Therapieerfolg beeinträc htigt werden könnte (Urk. 6/133, Urk. 6/143). Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2013 (Urk. 6/144) hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Versicherten an der Abklärung durch die MEDAS fest. Das entsprechende Gutachten wurde am 2 4. Dezember 2013 erstattet (Urk. 6/152) und am 3 0. Januar 2014 ergänzt (Urk. 6/154) . Mit Vorbescheid vom 4. September 2014 (Urk. 6/159) stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
26. März 2012 (Urk. 6 / 104) und die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand de r Versicherten unter Beilage von wei teren Unterlagen (Urk. 6/160, Urk. 6 / 162, Urk. 6 / 163) mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 2) fest. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. November 2014 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die bis herigen Leistung en weiterhin zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegne rin schloss am 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügun gen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituier ten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschie dene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier be darf es für die Annahme zweifelloser Unrichtig keit einer qualifiziert rechtsfeh lerhaften Ermessensbetätigung.
Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuüberprü fung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglich besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 N 52 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenaufhe bung damit (Urk. 2), dass die Verfügung vom 2 6. März 2012 (Urk. 6/104 und Urk. 6/95), mit welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Einschränkung von 47 % im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich, Einschränkung von 23 % im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich)
eine
Viertelsr ente
zugesprochen worden sei, zweifellos unrichtig gewesen sei . So fehle es für die Leistungszusprache
einer seits an eine r
rechtsgenügliche n Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit, was den Untersuchungsgrundsatz nach Art.
43 ATSG verletze . Andererseits beruhe die Invaliditätsbemessung auf unrichtigen Grundlagen; dies verletze Art. 16 ATSG (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien nicht gegeben.
Der Rentenzusprache
seien
diverse ärztliche Untersuchungen vorausgegangen. Namentlich sei en
ihre Beschwerden
aus ORL - f achärztlicher Sicht erhoben und auch verifiziert worden . Im Sinne der massgebenden Rechtsprechung lä gen somit erklärbare Beschwerden vor.
Zu berücksichtigen sei im Weiteren auch, dass damals die Einschränkung nicht einfach medizinisch theoretisch festgesetzt worden sei, sondern in Bezug auf das massgebende Tätigkeitsprofil . Es
sei somit ihre Einsatzfähigkeit als Heilpädagogin speziell im Umgang mit Kindern gewür digt worden . Es sei nicht ersichtlich, ob und dass seinerzeit das der Verwaltung zustehende Ermessen bei der Beurteilung der konkreten Umstände unrichtig gehandhabt worden wäre (Urk. 1 S. 3).
In Bezug auf den zweiten Wiedererwägungsgrund machte sie geltend, d ie diesbe züglichen Ausführungen stünden in krassem Gegensatz zu den Erhebun gen, wie sie im Feststellungsblatt für den Beschluss festgehalten worden seien . Sie habe
glaubhaft geschildert, dass sie beabsichtigt habe, ihr Pensum zu erhö hen . Dies sei auch von der Abklärungsperson entsprechend aufgenommen wor den
(vgl. S. 3 ff.).
3. 3.1
Bei Erlass der Rentenverfügung vom 26. März 2012 (Urk. 6/104 und Urk. 6/95) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1
Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, C.___, gab in seinem Bericht vom 8. Dezember 2008 (Urk. 6/14/9-12) an, p sychopathologisch sei die Beschwerdeführerin vollständig unauffällig gewesen. Es habe weder Anhaltspunkte für eine Depression, noch eine Angststörung, spezifische psychoreaktive Störung, somatoforme Störung oder Psychose geg e ben. Am 3 0. Oktober 2007 habe sie bei einem Verkehrsunfall ein Distorsionstrauma erlitten. Die von ihr geschilderte Symptompalette wie Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit, Tinnitus, Schwindel und Hinweise auf eine neuropsychologische Funktionsstörung seien für einen derartigen Unfall mechanismus mit nachfolgend protrahiertem Verlauf nicht ungewöhnlich. Spe ziell sei allerdings das Ausmass der Geräuschempfindlichkeit. Erfreulicherweise seien die meisten Symptome seit dem Unfall in ihrer Intensität degressiv gewe sen; dies mit Ausnahme der Geräuschempfindlichkeit. Diese sei derart störend, dass sie sich auch in einer normalen Umgebung kaum ungeschützt bewegen könne. Die psychiatrische Exploration vom 3. Dezember 2008 habe keine Hin weise dafür gegeben, dass die Beschwerden psychogen erklärt werden könnten. Es liege derzeit keine psychiatrische Störung vor, auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Vorbelastung (S. 11). 3.1.2
Dr. med. A.___, Rheumatologe FMH, nannte in seinem Bericht vom 30 . De zember 2008 (Urk. 6/16/6-7) folgende Diagnosen (S. 6): - Cranioce rv icales Beschleunigungstrauma vom 3 0. Oktober 2007 mit - Massiver Dysacusis
beidseits und Tinnitus - Attacken von migräneartigem Kopfweh (durch äussere Reize getrig gert) - Cerviocephalem Schmerzsyndrom - Leistungseinbusse, Schlafstörung, Tinnitus - Neurovegetativer Dysbalance
- Neuropsychologische n Funktionsstörungen
Er führte aus, durch die Heckauffahrkollision am 3 0. Oktober 2007 sei die Beschwerdeführerin nach vorne geworfen worden, in die Gurte und nach hinten geprallt . Dabei habe sie sich den Kopf an der Stütze angeschlagen . In der Folge habe eine cervicocephale Schmerzsymptomatik mit Muskelverspannungen bestanden und vor allem eine Überempfindlichkeit gegenüber Lärm und Akti vitäten in der Umwelt. Sie sei seit dem 9. November 2007 100
% arbeitsunfähig gewesen. A b Mai 2008 habe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 4. Juli 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres bestanden. Zurzeit arbeite sie zweimal einen halben Tag. Dreimal einen halben Tag sei nicht durchführbar, da dann die Erholungszeit fehl e . Zudem könn t en nur kooperative Schüler betreut werden. Die obligaten Aufgaben an der Heilpädagogischen Schule wie Pausenaufsicht und Mittagessen könn t en nicht ausgeführt werden. Seit dem Anfertigen v on Musikgehörschutzst öpseln sei der Aufenthalt in öf fentlichen Räumen erträglich . 3.1.3
Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden, speziell Phoniatrie,
nannte in ihrem Bericht vom 2 3. Januar 2009 (Urk. 6/22/6) folgende Diagnosen: - Massive Dysakusis beidseits - Tinnitus bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 3 0. Oktober 2008 (wohl 2007)
Sie gab an, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit dem Auffahrunfall eine ausge prägte Geräuschempfin dlichkeit der Ohren beidseits; z usätzlich zu einem beidseit i gen Tinnitus mit verschieden en Geräuschkomponenten. Die Sym ptome hätten sofort nach dem Unfall bestanden . Sobald sie eine m gewissen Lärmpegel ausgesetzt sei, bekomme sie Kopfschmerzen und zum Teil „ schwirr e“ es bis zur Übelkeit.
Die Arbeitsfähigkeit könne sie nicht umfassend beurteilen. Geeignet seien alle Arbeiten in Ruhe. Lärmbelastungen soll ten möglichst vermieden wer den.
3.1.4
Dr. phil.
E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, äusserte sich in seinem n europsychologische n Gutachten vom 2 0. April 2009 (Urk. 6/29) wie folgt: D ie festgestellten neuropsychologischen Defizite entsprä chen sehr wahr sc heinlich einer leichten Störung. Die Defizite würden das sprachliche Gedächt nis, die Aufmerksamkeit und die Visuomotorik betreffen; dies bei m ehrheitlich unauffälligen oder ü berdurchschnittlichen Fu nktionen und einer über durch schnittlichen Testintell igenz. Klar im Vordergrund stehe die deutlich vermin derte psycho-physische Belastbarkeit, welche auf die körperlichen Beschwerden zurückgeführt werde, wobei die extreme Geräuschemp findlichkeit im Vorder grund steh e . Der Schweregrad der eigentlichen neuropsychologischen Störung im ganz engen Sinne könne desha lb nicht exakt angegeben werden. Gesamthaft bestehe eine mittelschwere Störung. In der Gesamtheit wirk t en sich die Störun gen in sämtlichen Lebensbereichen sehr gravierend aus und die Alltags- und Berufsbewältigung sei in der Auswirkung der Störungen mittelschwer bis schwer eingeschränkt (S. 18).
Weiter hielt er fest, d ie Auswirkungen der neuropsychologischen Störung im engen Sinn seien in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Heilpäda gogin im bisherigen Arbeitspensum (35 . 7
%) eher gering. So wirkten sich die Schwächen im sprachlichen Gedächtnis und in der Visuomotorik kaum auf die Erteilung von Förderstunden aus, hingegen wirk e sich die Aufmerksamkeits störung aus. Grösser seien die Auswirkungen der beeinträchtigten komplexeren mündlichen Sprachaufnahme und der Aufmerksamkeit (zum Beispiel bei Team besprechungen) . In der Haushaltführung dagegen seien die Auswirkungen der Aufm erksamkeitsstörung klar grösser;
hauptsächlich jene in der Dauer und geteilten Aufmerksamkeit (mehrere Sachen im Auge behalten). Eine Angabe des Ausmasses der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ei nzig bedingt durch die neuropsychologischen Störung, sei schwer anzugeben, weshalb auf eine pro zentuale Bezifferung verzichtet werden müsse – die Einschränkungen bestünden aber seit 3 0. Oktober 2007.
Insgesamt wirk t en sich die Störungen in sämtlichen Lebe nsbereichen sehr gra vierend aus. Die All tags- und Berufsbewältigung in der Auswirkung der Störun gen sei mittelschwer bis schwer eingeschränkt mit entsprechenden Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit . Im Vordergrund stehe die deutlich verminderte psycho-physische Belastbarkeit, welche zurückgeführt werde auf die körperli chen Beschwerden, wobei die extreme G eräuschempfindlichkeit im Vordergrund steh e . Eine adaptierte Tätigkeit gebe es eigentlich nicht . Diese Einschätzung aber oblieg e einer medizinischen Beurteilung und könne / dürfe nicht aus neu ropsycholo gischer Sicht beurteilt werden (S. 20). 3.1. 5
Dr. med. F.___, Co-Chefarzt am
G.___, Klinik für Hals-, Nasen -, Ohren- und Gesichtschirurgie, nannte in seinem Gutach ten vom 2 2. Dezember 2009 (Urk. 6/56/2-7) folgende Diagnosen, verursacht durch die Auffahrkollision am 3 0. Oktober 2007 (S. 4): - Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsionstrauma mit - Zervikozephalem Schmerzsyndrom - Zervikalem Schwindel - Ausgeprägter Hyperakusis beidseits - Tinnitus beidseits - Contusio
cochleae links
Er hielt fest, dass daneben auch noch ausserhalb des ORL - Fachbereiches die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und neurologische n Symp tome im Bereich der Halswirbelsäule, der Schulter und der Arme allenfalls ergänzend orthopädisch begutachtet werden müssten (S. 4). Durch die Auffahr kollision habe die Beschwerdeführerin einerseits ein Halswirbelsäulen (HWS) -Distorsionstrauma erlitten. In der Folge hätten sich teils invalidisierende Beschwerden entwickelt, die trotz intensiver Therapie andauerten. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen ausgeprägten und bleibenden Beschwerden mit Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwäche, Tinnitus und Hörstörungen seien typisch für einen Unfall mit Heckaufprall wie den vorliegenden . In der neurootologischen Untersuchung hätten andere Erkrankungen, welche die vestibulären Symptome der Beschwerdeführerin erklären könnten, sicher ausgeschlossen werden können. Andererseits habe sie eine Contusio
cochlea links erlitten. Diese werde durch ein stumpfes, direktes oder indirektes Schädeltrauma ausgelöst. Im Rahmen der Auffahrkollision liege ein indirektes Schädeltrauma vor. Die Contusio
cochlea links könne im Rein tonaudiogramm mit ei ner Innenohrhochtonsenke von 50 dB bei 4000
Hz nach gewiesen werden . Der von der Beschwerdeführerin beschriebene linksbetonte Tinnitus und die Dysakusis seien teilweise auf die Contusio
cochlea, teilweise auf das HWS-Distorsionstrauma zurückzuführen (S. 4).
Dr. F.___
führte weiter aus, die Beschwerdeführerin könne in ihrem bisherigen Beruf als Kindergärtnerin aufgrund der ausgeprägten Hyperakusis (Lärmempfindlichkeit) nur noch Einzel-Unterricht respektive Unterricht in Kleingruppen geben. Die körperliche Belastbarkeit sei stark eingeschränkt. Es sei nur noch das Heben von Gewichten von weniger als fünf Kilogramm möglich. Sie benötige regelmässig Erholungsphasen. Wenn sie an einem Vormittag vier Stunden gearbeitet habe, brauche sie am selben Tag nochmals die gleiche Zeit als Erholung, damit sie am nächsten Tag wieder einsatzfähig sei. Auch andere Alltagsverrichtungen seien nur möglich, wenn anschliessend eine entsprechende Erholungsphase zur Verfügung stehe.
Er bescheinigte eine dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch in anderen Tätig keiten mit gleichen Verrichtungen – wie Kindergärtnerin oder Heilpädago gin
– sei die Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt. Tätigkeiten mit stär keren körperlichen Belastungen seien insgesamt nicht möglich (S. 5).
3.1. 6
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 2. Februar 2010 (Urk. 6/55)
fest, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden .
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er nachfolgende Diagnosen an (S. 14) : - Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Heckauffahrkollision vom 30.10.2007 mit leichter HWS-Distorsion; fol genlos ausgeheilt
Er äusserte sich dahingehend, dass d er neurologische Befund stets unauffällig gewesen sei . Die am Unfalltag angefertigten Röntgenaufnahmen der HWS hätten auch nach eigener Bildbeurteilung leichte degenerative, aber keine strukturellen traumatischen Veränderungen gezeigt.
Unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Dokumentation könne eine leichte Distorsio n der HWS nachvoll zogen werden. Bei den während der ärz tlichen Erstuntersuchung am 30. Oktober 2007 angegebenen Parästhesien (Missempfindungen) an den Armen und Händen habe es sich nicht um funktionell relevante Befunde gehandelt, so dass - ohne Vorliegen von objektivierbaren neurologischen Defiziten - auch nicht von WAD (Whiplash-associated
Disorders) Grad III der Q TF-Klassifikation ausgegangen werden könne
(S. 12).
Aus neurologischer Sicht könne eine über einen Zeitraum von maximal drei Monaten hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzo gen werden. Unter Berücksichtigung des aktuell unauffälligen neurologischen Befundes sei die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Sprachheil pädagogin und Lehrerin 100 % arbeitsfähig . Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden neuropsychologischen Beschwerden seien in erster Linie im Rahmen einer Schmerzinterferenz und nicht als Ausdruck einer eigentlichen hirn organischen Störung zu sehen (S. 13).
Aus rein neurologischer Sicht sei allenfalls in den ersten drei Monaten nach dem leichten Auffahrunfall vom 3 0. Oktober 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Diese werde
aufgrund des natürlichen Heilungsver l aufes leichtgradiger HWS Distorsionen auf maximal 100
% im ersten Monat, maximal 50 % im zweiten Monat und maximal 30 % im dritten Monat geschätzt (S. 15). Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und sprachheilpädago gische Lehrerin seit mindestens Februar 2008 (S. 14 ff.). 3.1. 7
Die Ärzte der I.___
äusserten sich in ihrer von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene n biomechanische n Beurteilung vom 6. April 2010 (Urk. 6/59/4-8) wie folgt: Biomechanisch relevante zu berücksichtigende Besonderheiten seien aus den vorliegenden Unterlagen nicht sicher abzuleiten, weder bezüglich der Kollision noch der individuellen Gege benheiten . Es werde somit von keiner Abweichung vom Normalfall ausgegan gen. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Unfallan alyse und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis bei der Beschwerdeführerin festge stellten von der HWS ausgehenden Beschwer den und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall nicht erklärbar seien . Es sei unverständlich wie sich behandelnde Ärzte mit einer von ihnen nicht begründeten „ Si cherheit" zur Kausalität äusserten, insbesonde re, wenn ein Psychiater schreibe, die Beschwerden seien „für einen derartigen
Unfallmecha nismus . . . nicht ungewöhnlich"; dies ohne jegliche verifizierte und quantitative Kenntnis zum Unfallhergang zu haben . Es sei sinnvoll, Betroffene davon in Kenntnis zu setzen, dass ihre Beschwerden selbstverständlich ernst genommen würden, dass aber gemäss den nun vorliegenden technischen und biomechani schen Analysen bei der K ollision keine Belastungen vorlägen, die aus biome chani scher Sicht eine r elevante Schädigung erwarten lie ssen.
Die Ärzte hielten abschliessen d fest, dass die angegebenen Beschwerden in kei ner Weise in Frage gestellt würden, doch könnten diese mit ihren Kenntnissen in ihre m Fachbereich der Traumabiomechanik nicht erklärt werden (S. 4). 3.2 3.2.1
Die am 29 . Oktober 2014 verfügte wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Urk. 2) beruht auf dem polydisziplinäre n
MEDAS Z.___ Gutachten vom 24. Dezember 2013 (Urk. 6/152) und 3 0. Januar 2014 (Urk. 6/154).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/152 S. 33): - Leicht-mittelgradiger, kompensierter Tinnitus linksbetont sowie ausge prägte Hyperakusis bei Status nach
kranioze rvik alem
Beschleunigungs trauma 2007 - Spannungskop fschmerz - Persistierende Schlafstörungen von klinisch relevantem Ausmass im Rahmen einer diskreten psychotraumatologischen Symptomatik (ICD-10 F43.8) nach Verkehrsunfall 1997 - Aspekte der Retraumatisierung durch den Verkehrsunfall 2007 - Biografische Vorbelastung durch eine Schreckreaktion als elf jähriges Kind und durch die Belastung des nicht einzuordnenden Suizides des Vaters 1980
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Folgendes: - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne radikuläre sensori sche oder motorische R eiz- oder Ausfallsymptomati k - Klinisch Verdacht auf Status nach Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Störung als Kind, l eichtgradig ausgeprägt
(ICD-10 F 90.0) - Valleculacysten beidseits (asymptomatischer Zufallsbefu nd) - Status nach HWS-Distorsion am 30.10.2007 - Status nach Sturz mit offene r Nasenbeinfraktur am 03.01.201 1 und vorüb ergehend verstärkten Schmerzen - Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel be idseits (vorwiegend Trape zius) - Klinische Zeichen einer Hypermobilität (bekannt seit der Jugend)
Die Ärzte äusserten sich wie folgt: Aktuell hätten sich die Beschwerden im Bereich des Be wegungsapparates sowie die Kopf schmerzen teilweise gebessert. Ziehende Nackenkopfschmerzen würden vor allem noch bei grösseren körperli chen Belastungen (nach vorne gebücktes Heben oder Heben von schweren Lasten) auftreten . Die E innahme von Medikamenten
sei derzeit nicht nötig . Aus Sicht des Bewegungsapparates sei die klinische Befunderhebung ohne relevan ten Befund an der HWS . Lokal fä nden sich muskuläre Dysbalancen, vor allem im Bereich des Trapezius mit palpablen und schmerzhaften Myogelosen . Diese Befunde seien nicht derart ausgeprägt, dass dadurch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet wer den könnte. Klar im Vordergrund der aktuellen Beschwerden stünden die weiterhin bestehende Geräusch-
und Lärmempfindlichkeit sowie der konstante hochfrequente Tinnitus (S. 34) .
Gemäss aktueller neurootologischer Beurteilung lieg e e in schwerer dekompensierter Tin nitus linksbetont sowie eine ausgeprägte Hyperakusis vor. Die von der Beschwerdeführerin geschil derten Beschwerden seien gemäss HNO-Gutachten und aufgrund der sehr differenzierten Angabe der Beschwerden absolut glaubhaft und plausibel und könn t en auch mit den objektiven Befunden gut in Einklang gebracht werden. Aufgrund der weiterhin bestehenden, hoch gradigen Geräuschempfindlichkeit mit entsprechen den Begl eitphänomenen bei Exposition zu solchen Ger äuschen (wie Kopfschmerzen, Ohr schmerzen, teilweise Übelkeit) und dadurch einhergehender verminderter kognitiver Belas tbar keit sei eine Tätigkeit im bisherigen Arbeitsrahmen (Hei l pädagogische Tagesschule, Unter richt in Kleingruppen und integrierter Unterricht von Schülern innerhalb von Normalklassen) sowie Tätigkeiten generell in einer Schule mit Aufgaben wie Mit tagstisch, Pausenaufsicht, etc. nicht möglich.
Aus HNO -Sicht bestehe aufgrund der glaubhaften Beschwerden und aufgrund des hohen Beschwerdeniveaus nur eine Arbeitsfähigkeit in einer weitge hend ruhigen Arbeitsatmosphäre. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin auch durch den Arbeitsweg belastet werden könne . Die hohe Belastung durch den Tinnitus und die Hyperakusis führ ten zusätzlich zu einer Kopf schmerzproblematik (s iehe Neu rogutachten), anderseits bestehe eine Schlafstö rung, welche aus psychiatrischer Sicht am ehesten im Rahmen einer diskreten psychotraumatologischen Symptomatik zu sehen sei, bei Retraumatisierung durch den (für sic h allein genommen leichten) Ver kehrsunfall im Jahr 2007 auf dem Hintergrund des eindrück l icheren (jedoch ohne somatische
Verletzungsfol gen abgelaufenen) Verkehrsunfalls von 1997 (Tram gegen Auto) bei gleichzeiti ger biografischer Vorbelastung durch den Suizid des Vaters 1980 (S. 35 f.) . Es sei durchaus anzunehmen, dass dieser psychotraumatologische H intergrund mit eine Rolle spiele, dass der medizinisch /biomechanisch gesehen leichte Unfall zu einer so starken Tinnitusbildung (Anteile der zentralen Verarbeitung) geführt habe . Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über gute Ressourcen und sei im Rahmen ihres Coachings aktiv an der Aufarbeitung dieser Belastungen. Trotz dem sei eine gegenüber der HNO Einschätzung zusätzliche leichte Verminde rung der Leistungsfähigkeit durch die Kopfschmerzen und aufgrund der Schlaf störung mit einhergehender Verminderung der Ressourcen zur Stressbewälti gung nachvollziehbar. Die Schlafstörungen seien im Rahmen des Gesamtkom plexe s (Tinnitus, Kopf schmerz, Schlafstörung) als Faktor mit Auswirkung im Sinne einer Verminderung der Durchhal tefähigkeit zu sehen, weshalb die Kopf schmerzen (neurologisch 10%ige Einschränkung) zur Einschränkung aufgrund des Tinnitus additiv zu werten seien (S. 36).
Sie bescheinigten aufgrund des schweren dekompensierten Tinnitus und der extremen Geräusch- und Lärmempfindlichkeit
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 35).
In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus HNO-Sicht, welche seitens der psychi atrischen Ein s chätzung bestätigt werde, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der (Tinnitus-)belastungsabhängigen Kopfschmerzen besteh e eine zusätzliche Einschränkung um 10
%. Möglich seien nur Arbeiten in einem sehr ruhigen Arbeitsumfeld ohne Tätigkeiten am Telefon . Denkbar seien „Eins-zu-Eins-Gesprächssituationen“ wie beispielsweise im Coaching-Bereich, Büroar beiten, wo die Beschwerdeführerin für sich ruhig eine Arbeit erledigen könne . Zu vermeiden sei
jegliche Situation, wo erwartet e
beziehungsweise vor allem auch unerwartete Geräusche auftreten könn ten (beispielsweise Dauergeräusche wie Lüftungen, Motorengeräusche, Strassenlärm, Sirenen und Glocken, Hinter grundgeräusche, Grossraumbüros).
Insgesamt attestierten sie i n einer angepass ten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
Für eine angepasste Tätigkeit lasse sich den Akten nichts Konkretes entnehmen. Das ORL- Gutach ten vom G.___ vom 2 2. Dezember 2009 äusser e sich (nur) zur bisherigen Tätigkeit (50% ige Einschränkung mit zusätzlich quali tativen Limiten). Das Gutachten H.___ vom 2. Februar 2010 scheine wenig aus sagekräftig und beurteile nur aus isoliert neurologischer Sicht und argumentiere zudem nicht im Einzelfall sondern allgemein mit anzunehmenden Zeiträumen, innert derer eine Abheilung zu erwarten sein müsste. Es sei somit wenig brauchbar. Rein medizinisch sei in Bezug auf das Hauptproblem (Tinnitus, Geräuschüberempfindlichkeit) keine relevante Verbesserung eingetreten. Bei in der weiteren Folge unveränderten Diagnosen sei davon aus zugehen, dass schon zum da maligen Zeitpunkt (ORL-Bericht vom G.___ vom 2 2. Dezember 2009) eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgele gen haben dürfte
(S. 36 f f .; Urk. 6/154 S. 1). Eine passagere Verschlechterung nach dem Sturz vom 3. Januar 2011 sei plausibel (der Sturz sei i n den Akten nicht dokumentiert; S. 37).
Sie gaben an, es sei nicht klar, worauf sich die Rentenzusprache der Beschwer de gegnerin
gestützt habe (S. 37).
In Bezug auf die Beschwerden am Bewe gungsapparat sei es im Verlauf seit dem Unfall zu einer schri ttweisen Ver besserung gekommen.
Psychosoziale Faktoren spiel ten keine Rolle (S. 38). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend zwei Wiedererwägungsgründe gel tend. Einerseits stützte sie sich auf den Standpunkt, es fehle eine rechtsgenügli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, andererseits äusserte sie sich dahingehend, dass bei der Invaliditätsbemessung ein e falsche Qualifikation erfolgt sei . 4. 2 Es ist zwar zutreffend, dass sich das ORL-Gutachten, auf welches sich die ursprüngliche
Rentenzusprache vom 26. März 2012 stützte, lediglich zur Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit ausblieb .
Diese Tatsache ist jedoch aus folgendem Grund ohne Relevanz : Da die Beschwerdeführerin als ausgebildete Lehrerin beziehungsweise Heilpädagogin sehr lärmempfindlich ist, muss eine optimal angepasste Tätigkeit ruhig
sein . Eine T ätigkeit im erlernten Beruf geht jedoch stets mit einer gewissen
Lärmbelastung einher, weshalb
als optimal angepasste Tätigkeit lediglich eine solche im ungelernten Sektor in Betracht fällt . Vor diesem Hintergrund würde
die Beschwerdeführerin
in einer leidensangepassten Tätigkeit
– g estützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statis tik, ausgehend von der LSE 20 08
Tabelle TA 1, Sektor 3 Dienstleistungen, Niveau 4 – sogar mit einem 100 %-Pensum
weniger ver dienen, nämlich rund Fr.
52‘000.--, als mit einem 50 % - Pensum im ange stammten Bereich (Fr. 61‘736.--) . Angesichts dieser Tatsache wäre eine leidens angepasste Tätigkeit
– aus Sicht der Beschwerdegegnerin – ohnehin nicht in Frage gekommen, sondern nur eine solche im angestammten Bereich . Vor diesem Hintergrund kann das Abstellen auf die bisherige Tätigkeit in der ursprüngliche n Verfügung n icht als offensichtlich unrichtig betrachte t werde n . 4.3 4. 3.1 Zum zweiten Wiedererwägungsgrund brachte die Beschwerdegegnerin vor, d ie Beschwerdeführerin habe im Abklärungsbericht angegeben, aufgrund der Auf nahme ihres Studiums im August 2005 ihr bisheriges Pensum auf 35
% redu ziert zu haben . Nach Angaben im Arbeitgeberfragebogen von 2008 habe sie jedoch schon seit 2002 nur mit einem Pensum von 35
% gearbeitet . Dem IK-Auszug zufolge habe sie bereits Jahre zuvor ein ähnlich hohes Einkommen wie im Jahr 2005 erzielt . Eine Pensumserhöhung als Gesunde sei daher auch nach Studienabschluss nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die Qualifika tion gemäss Abklärungsbericht vo m Jahr 2011 sei daher zweifellos unrichtig. Weiter äusserte sie sich dahingehend, dass sich d as Durchschnittseinkommen der Jahre 2002 bis 2006 (vor dem Unfall im Jahr 2007) gestützt auf den IK Auszug vom 1 8. Dezember 2008 a uf Fr. 36'187.40 belaufen habe . Da die Beschwerdeführerin das
Valideneinkommen von Fr. 85 ‘ 703. --, welches der Inval iditätsbemessung zugrunde gelegt worden sei, vor Eintritt der gesundheitli chen Beeinträchtigung seit dem Jahr 1985 nie erzielt habe, hätte d as Validen einkommen nicht auf 75
% (hypothetischer Erwerbsanteil) hochgerechnet wer den dürfen. Vielmehr hätte der Durchschn ittswert von Fr. 36'187.40 als Vali denein kommen eingesetzt werden müssen (Urk. 2 S. 2 f.). 4.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre stets gear beitet (vgl. Urk. 6/11) und – mit jeweils reduziertem Pensum – immer ungefähr gleich viel verdient hat (vgl. IK-Auszüge Urk. 6/11 und Urk. 6/122) .
Der Argu mentation der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe das Validen einkommen von Fr. 85‘703.-- nie erreicht, weshalb es nicht auf 75 % hätte hochgerechnet werden dürfen, mithin dass die Qualifikation (75 % Erwerb, 25 % Haushalt) zweifellos unrichtig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar stets mit relativ geringem Pensum gearbeitet. Es ist aber durchaus nachvollziehbar, dass sie dies zu Beginn wegen ihrer Kinder (Alter) machte und später, als diese langsam selbständiger wurden, aufgrund ihrer Ausbildung (Studium), welche sie im Jahr 2 005 in Angriff nahm . Dass sie nach dem Abschluss im Jahr 2008 (Diplom in Schulischer Heilpädagogik mit dem Titel Master of Arts Hochschule für Heilpädagogik in Special Needs Educa tion, Urk. 6/5/1-2)
– ohne Unfall – noch ein zusätzliches Jahr Studium (Zusatz studium für die Oberstufen) angehängt
hätte, ist glaubhaft . Dementsprechend hätte sie eine Oberstufenklasse betreuen sowie Einzelförderungsunterricht ertei len können, was sicherlich erstrebenswert war. Die Beschwerdeführerin schil derte plausibel, dass sie aufgrund ihres Hobbys (Garten) kein 100 % Pensum ausüben möchte, jedoch ohne Behinderung mit einem Pensum zwischen 70 % bis 80 % arbeiten würde, da ihre bei den Kinder nun erwachsen seien (vgl. Urk. 6/71 S. 4 Ziff. 2.5).
Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführe rin eine Ausbildung mit Studienabschluss auf sich genommen hat, ohne danach ihr Pensum zu erhöhen. D ass sie beabsichtigt e, später eine Oberstufenklasse zu übernehmen sowie im Einzelförderunterricht tätig zu sein
beziehungsweise
ihr Teilzeitpensum zu erhöhen, ist o bjektiv durch das Absolvieren
des Studium s dokumentiert (vgl. Urk. 6/5/1) .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist demnach
– aufgrund der Aktenlage gestützt auf objektive Beweise – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ihr Pensum als Gesunde erhöht hätte . 4. 3.3 Jedenfalls erweisen sich die Annahmen der Beschwerdegegnerin nicht als zweifel los unrichtig. 4. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung nicht zweifellos unrichtig war, auch begründet die geänderte Rechtsprechung betreffend Tinnitus (BGE 138 V 248) praxisgemäss kein en
Wiedererwägungs grund .
Da nach dem Gesagten k ei n Wiedererwägungsgrund vorliegt, ist die Renten aufhe bung zu Unrech t erfolgt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 2) ist folglich - in Gutheissung der Beschwerde (Urk. 1) - aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in
weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Gerichtskosten geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Weiter hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädi gung . Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand. Unter Anwendung des bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) ist d ie Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (ink lusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Oktober 2014
aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2000 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser