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IV.2014.01240

Verbesserter psychischer Gesundheitszustand gemäss Gutachten ausgewiesen, jedoch keine vollständige Einstellung der Invalidenrente gerechtfertigt. (BGE 9C_585/2015)

Zürich SozVersG · 2015-06-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1987, gelernte Pflegefachfrau (Urk. 8/1), meldete sich am 1 5. Oktober 2010

unter Hinweis auf eine seit 2007 bestehende psychische Erkrankung und chronische körperliche Beschwerden bei der Invali denversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3. Februar 2012 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2011 zu (Urk. 8/33).

Am 1 4. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenan sp ruch sei unverändert (Urk. 8/50). 1.2

Nach Eingang eines am 2 7. Dezember 2013 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 8/51) holte di e IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisch-rheumatologi sches

Gutachten ein, welches am 2 1. August 2014 erstattet wurde (Urk. 8/58). Nac h durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 8/60, Urk. 8/62, Urk. 8/67) stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 di e bisher ausgerich tete Rente ein (Urk. 8/69 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 5. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 (Urk.

2) und beantragte, di ese sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be stehe.

Eventuell sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen, und subeventuell sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. März 2015 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Re chtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit eine r zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz kon sequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahm s weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei nen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass sich gemäss den medizinischen Abklärungen keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr begründen liesse . So weise die rez idivierende depressive Störung die zur Anerkennung eines psychischen Ge sundheitsschadens geforderte Erheblichkeit in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer nicht auf, und auch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung be gründe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. A us rein s omatisch-rheumatologischer Sicht habe für die bisherige ausgeübte berufliche Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einsch ränkung bestanden (S.

2 oben). A uf das bidisziplinäre

Gutachten vom August 2014 könne abgestellt werden (S.

2 unten). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin

in ihrer Besch werde (Urk.

1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Rentenzusprache

nicht verbes sert, und es handle sich um einen heute noch unveränderten Ges undheitszu stand (S. 5 Ziff. 20) . Auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. So sei unzutreffend, dass die Diagnose „ Borderline -Typ“ früher nicht erwähnt worden sei,

und der behandelnde Psychiater habe nirgends festgehal ten, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert h abe (S. 4 Ziff. 11-14). Der rheumatologische Teilgutachter habe einen unveränderten Gesundheitszustand festgehalten (S. 4 f. Ziff. 15) .

Die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit sei nicht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ a n zuwenden (S. 5 f. Ziff. 21-23). Im Übrigen bestünden sehr wohl somatische Ein schränkungen. Zudem sei ihr Freund ihr einziger sozialer Kontakt und etwa acht bis neun Monate im Ausland unterwegs, so dass sie kaum Rückhalt und Unter stützung habe und vielmehr einsam sei. Auch der Englischkurs finde nur alle zwei Wochen statt (S. 6 Ziff. 24).

Sofern ein Einkommensvergleich durchgeführt werde, sei zu beachten, dass sie lediglich noch eine Hilfstätigkeit ausüben könne (S.

7 Ziff. 27-29). Zudem sei ein zusätzlicher Leidensabzug von 10 % zu ge wäh ren (S.

7 Ziff. 30), wodurch ein Anspruch auf eine halbe Invali denrente resul tie re (S. 8 f. Ziff. 31). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht revisionsweise die Rentenleistungen eingestellt hat. 3. 3.1

Bei der ursprüngliche n

Zusprache einer ganzen Rente im Februar 2012 (Urk. 8/33)

lagen die folgenden medizin ische n Beurteilungen vor:

Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 8. November 2010 (Urk. 8/6/1-4) folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), bestehend seit später Jugendzeit - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.01), bestehend seit zwei Jahren

Die Ärzte führten aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Psychiatriepflege fachfrau bestehe seit dem 2 8. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Es beste he eine emotionale Instabilität, und es komme zu wiederkeh rende n suizidale n Handlungen. Die Beschwerdeführerin leide an Impulsivität und

habe Mühe, länger dauernde Beziehungen aufrecht zu erhalten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Es sei fraglich, ob die Patientin weiterhin als Psychiatriepflegerin tätig sein sollte, da dieser Beruf mit erhöhten psychischen Belastungen einhergehe, die eine psychische Destabilisierung be wirken könnten (S.

2). Die bisherige Behandlung sei weiterzuführen. Bei gutem Verlauf komme es zu einer zunehmenden psychischen Stabilisierung (Ziff. 1.8).

Die Ärzte führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen einer konsiliarischen Beurteilung während eines notfallmässigen Spitalaufent haltes in Z.___

am 2 8. Oktober 2010 gesehen, weshalb nur eine einge schrän kte Beurteilung erfolgen könne (S. 1 oben, Ziff. 1.2).

Aufgrund der Distanzierung von akuter Suizidalität habe die Patientin ihrem Wunsch gemäss nach Hause und in die ambulante Behandlung entlassen wer den können (Ziff. 1.5). 3. 2

Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 8/14) nach Auf ent halt der Beschwerdeführerin in der Klinik vom 2. November bis 1 4. Dezember 2010 folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) - vorsätzliche Selbstvergiftung durch Exposition gegenüber Antiepileptika, Hypnotika, Antiparkinsonmitteln und psychotropen Substanzen, ande renorts nicht klassifiziert, zu Hause - emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung

Die Fachpersonen führten aus, die Patientin habe sich aufgrund latenter Suizi dalität und anhaltender Depressivität einen weiteren stationären Aufenthalt ge wünscht. Der Befund eines Tumors im Gesicht im Frühling sowie chronische Schmerzen (vermutlich Weichteilrheuma) seien auslösend und aufrechterhaltend für die jetzige depressive Krise

(S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin sei in einem familiären Umfeld mit vielen Konflikten aufgewachsen . Die s scheine sich bis heute in einer eingeschränkten Affek twahr nehmung zu manifestieren. Sie habe eigene Eigenanteile bezüglich der emotio nal-instabilen Persönlichkeitszüge erkennen und als Diagnose akzeptieren kön nen. Dennoch sei es so erschienen, dass sie zu einer Symptom-Aggravation neige und mit Krankheitssymptomen versucht habe, wichtige Entwicklungs schritte zu vermeiden.

Die Fachleute führten aus, die Beschwerdeführerin verfüge über viele Ressour cen wie eine tragfähige Partnerschaft, soziale Kontakte und Intelligenz, welche sie im therapeutischen Prozess unterstützen könnten. Zu empfehlen sei ein am bu lan tes Setting sowie die motivationale Bearbeitung der geringen Verände rungs motivation (S. 4). 3.3

Die Ärzte des B.___ konnten in ihrem Bericht vom 2 8. Dezember 2010 (Urk. 8/12/5-6) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - cervikospondylogen

- und betontes Panvertebralsyndrom mit zusätzlich lumboradikulärer Reizsymptomatik S1 links mit/bei: - geringfügiger Bandscheibenprotrusion C5/6 und C6/7 umschriebener kleiner Diskushernie Th

5/6 mediolateral links mit möglicher recessa ler Reizung Th 6 links, dehydrierter und höhengeminderter parame dial linksgelegener Diskushernie L1/2 ohne Neurokompression, dehy drierter und höhengeminderter Bandscheiben mit kleiner breitbasiger medianer Diskushernie ohne Neurokompression Höhe L5/S1 sowie grosser breitbasiger paramedianer rechtsgelegener Diskushernie L5/S1

mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts (MRI der ganzen Wirbelsäule vom 1 1. Januar 2010, C.___) - Fehlform der Wirbelsäule mit lumbaler Hyperlordose, thor a kaler Flach rücken - Tendenz zur Hyperlaxizität

Die Ärzte führten aus, die Konsultationen hätten a m 1. Februar sowie am 8. März

2010 stattgefunden. Die Patientin sei zur vorgesehenen Nachkontrolle am 6. April 2010 nicht erschienen (Ziff. 1.2). Die Ärzte führten aus, sie hätten lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Februar bis 7. März 2010 at testiert. Danach sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden (Ziff. 1.6). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2011 (Urk. 8/22) folgende seit 2009 beste hende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - e motional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - s chädliche r Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)

Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit September 2010 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 4. Juni 2011 erfolgt (Ziff. 1.2). Seit September 2010 bestehe eine unveränderte Pathologie, verschärft durch somatopsychische Belastungsfa ktoren. Aufgrund der Borderline- Persönlich keits störung sowie einer schweren somatischen Erkrankung im Jahr 2009 habe sich eine dysthyme Grundbefindlichkeit mit schwerwiegendem Motivations mangel etabliert (Ziff. 1.4).

Als Psychiatriekrankenpflegerin bestehe seit 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Arbeit könne aufgrund fehlender Konzentration, somatischer Be schwerden unbekannter Genese, sowie starker Ermüdbarkeit und Hoffnungslo sigkeit nicht erledigt werden . Aufgrund der emotionalen Instabilität werde jede motivationale Anwandlung wieder im Keim erstickt, so dass es nicht zur Hand lung komme. Es sei keine sinnvolle Tätigkeit in diesem Zustand denkbar. Eine Prognose sei nicht möglich (Ziff. 1.7 und 1.9) . 3. 5

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 6. September 2011 (Urk. 8/25) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 9) : - anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Dr. E.___ führte aus, mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Stö rung, aktuell einer mittelgradigen Episode, sowie einer emotional instabilen Per sönlichkeitsakzentuierung sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Ver sicherte sei seit März 2009 aufgrund der instabilen und frequent rezidivie renden depressiven Symptomatik mit rezidivierenden suizidalen Krisen und selbstschä digendem Verhalten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflege fachfrau sowie für angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten. Eine erneute Be urteilung sollte in einem Jahr erfolgen (Ziff. 11).

Zu ihrer aktuellen Lebenssituation befragt, habe die Beschwerdeführerin ausge führt, sie sei aufgrund wiederkehrender Suizidgedanken seit dem 1 8. August 2011

w ieder stationär in der F.___ hospitalisiert . Sie wohne gemein sam mit ihrem Freund, mit welchem sie seit acht Jahren zusammen sei. Ihr Freund sei hauptberuflich Musiker und häufig eine Woche oder einen Monat mit seiner Band unterwegs. Sie versuche, sich mit Kollegen zu treffen, weil sie wisse, dass dies wichtig sei. Zwei ihrer Kollegen würden aus Krankheitsgründen ebenfalls nicht arbeiten, die anderen seien berufstätig. An Hobbys praktiziere sie Bauch tanz, was sie in einer Gruppe lerne. Zudem lese sie, hauptsächlich Fantasy-Lite ratur und etwas Philosophisches (Ziff. 2).

Dr. E.___ führte aus, zum aktuellen Zeitpunkt könne die Diagnose einer mittel gradig en depressiven Episode attestiert werden, sowie die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nachvollzogen werden . In Anbe tracht der biographischen Anamnese der Versicherten bei einer emotional dis tanzierten, als kontrollierend erlebten Mutter, sowie einem emotional nicht an wesenden Vater, könne vermutet werden, dass die Versicherte im Rahmen der für sie beängstigenden Diagnose der Tumorerkrankung und der nachfolgenden depressiven Dekompensation und Kündigung der Arbeitsstelle, über nicht aus reichende Kompensationsmechanismen und einen inneren Halt gebende Struk turen verfügt habe. Die Versicherte verfüge jedoch über Introspektionsvermögen und innere Motivation sowie Therapiemotivation, was einen positiven Prädiktor darstelle. Jedoch wirkten zum aktuellen Zeitpunkt eine ausgeprägte Antriebsar mut, eine Erschöpfungssymptomatik, eine begrenzte Durchhaltefähigkeit, Ein schränkungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Selbstbe haup tungsfähigkeit limitierend, sodass unter diesen psychofunktionellen Vo raussetzungen auch eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht rea listisch erscheine. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Vorbehandler bestünden diesbezüglich zur heutigen Einschätzung im Rahmen der RAD-Untersuchung keine Diskrepanzen. Die Versicherte sei seit März 2009 als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten. Aufgrund der bestehenden fachge rech ten Behandlung und der Motivation der Versicherten, sei jedoch eine Ver bes serung des Gesundheitszustandes medizinisch-theoretisch nicht ausge schlossen, weshalb eine zeitnahe Beurteilung in einem Jahr zu empfehlen sei (Ziff. 10). 4. 4.1

Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein:

Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Reha bilitation und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/52) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei grosser paramedianer rechtsgelegener Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwu rzel S1 recessal rechts (MRI Lendenwirbelsäule Januar 2010) - Dekonditionierung - Hyperlaxizität (Be ighton -Score 6/9) - zervikothorkales Schmerzsyndrom - intermittier e nd zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - MRI Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) vom Januar 2010: kleine bis mittelgrosse paramedian linksgelegene Diskushernie Th 5/6 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel Th

6 recessal links

Dr. G.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine Thyreoiditis Hashimoto, ein polyzystisches Ovars yndrom, eine Depres sion, einen S tatus nach Vitamin D3-Mangel und eine n Verdacht auf nicht Zöli akie assoziierte Gluten - sowie Lactoseintoleranz .

Die Beschwerdeführerin sei vom 1 2. November 2012 bis 2 8. Oktober 2013 vier mal bei ihr in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2) .

Dr. G.___ führte aus, die ganze Invalidenrente sei aufgrund psychiatri scher Diagnosen ausgesprochen worden. Aus rein rheumatologischer Sicht wäre für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung bei Vermeiden von HWS-Extension, Oberkörpervorneigung und stereotypen Bewegungsabläufen

eine Tei larbeitsfähigkeit gewährleistet, wobei eine Testung der funktionellen Leis tungsfähigkeit zur genaueren objektiven Beurteilung durchgeführt werden müsst e (Ziff. 1.6) . 4.2

Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vo m 1 8. Februar 2014 (Urk. 8/54) folgende, seit der Jugend bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leicht (ICD-10 F33.0)

Dr. D.___ führte aus, die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin habe am 1 6. Januar 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2).

Sie sei in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Pflegefachfrau seit dem 1 9. Novem ber 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Sie sei durch die ver min derte Konzentration, durch die wechselnde Stimmungslage und durch die Schmerzen eingeschränkt, was sich in einer geringen Belastbarkeit und in einer geringen Umstellungsfähigkeit äussere . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizi ni scher Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

Die Beschwerdeführerin leide zeit weise unter ausgeprägten Stimmungstiefs, Bedrücktsein, negativen Gedan ken, verminderter Konzentration und unter Schmerzen im Nackenbereich und im Rücken. Sie habe Ängste bezüglich körperlicher Krankheiten und es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei wenig belastbar und habe zeitweise Schlafstörungen. Die Situation sei stationär (Ziff. 1.4). Die Psy cho the rapie finde alle zwei bis vier Wochen statt, und die Medikamente würden bei Be darf eingenommen (Ziff. 1.5) . 4.3 4.3.1

Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psy cho therapie, erstatteten am 2 1. August 2014 das von der Beschwerdegegnerin ver anlasste psychiatrisch-rheumatologische Gutachten (Urk. 8/58 /1-36). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. III, S. 25 Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 F45.4) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.3)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie in der Hauptsache ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom, ein Hypermobili tä t ssyndrom und eine anamnestisch nicht Zöliakie assoziierte Gluten

- sowie Lactoseintoleranz .

In ihrer interdisz iplinären Beurteilung (Urk. 8/58/17-18) führten Dr. I.___

und Dr. H.___

aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus rein

so ma tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haus haltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Ar beits profil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (S. 1 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte von 2009 bis Herbst 2012 hoch gradig eingeschränkt gewesen. Seither liege für eine angepasste Tätigkeit eine Ein schränkung von 30 % vor. Es bestünden therapeutische Möglichkeiten (S.

1 un ten). Interdisziplinär beurteilt, könne auf den psychiatrische n Gesichtspunkt ab ge stellt werden. Seit Herbst 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit bei einer geeig neten beruflichen Tätigkeit 70 % . 4.3 .2

Dr. I.___

hielt in seinem psy chiatrischen Teilg utachten (Urk. 8/58/19-33) fest, die Versicherte habe ausgeführt, sie habe die Ausbildung in Richtung Pfle ge fachfrau Psychiatrie gemacht und sei etwa acht Monate auf dem Beruf tätig ge wesen. Die Arbeitsstelle im J.___ habe sie wegen einer Tu mor operation im Gesicht verloren. Seit Mai 2010 arbeite sie nicht mehr. Zuerst sei sie vom Sozialdienst unterstützt worden, und danach habe sie eine Invali den rente erhalten. Mit ihrem Freund, einem Musiker, sei sie seit vielen Jahren zusammen und er sei eine grosse Stütze für sie, obschon er berufsbedingt oft ab wesend sei (S.

4 Mitte). Sie füge sich keine Selbstverletzungen zu, sei aber ge fühlsmässig labil. Andererseits habe sie seit bald zehn Jahren eine stabile Be ziehung mit ihrem Freund. Ein chronisches Gefühl der inneren Leere verspüre sie nicht. Die psychischen Probleme, vor allem die seelische Instabilität, ver stärkten sich oft im Zusammenhang mit den Schmerzen. Ihren Psychiater Dr. D.___, bei dem sie seit April 2011 in Behandlung stehe, suche sie etwa alle drei bis vier Wochen auf. Im Herbst 2012 seien angesichts der Besserung der Depression die chemischen Medikamente abgesetzt worden. Jetzt habe sie noch Imovane in Reserve und natürliche Medikamente. Aufgrund der anhaltenden Besserung glaube sie nicht, chemische Medikamente einnehmen zu müssen. Zu dem verspüre sie innerlich eine gewisse Abneigung gegenüber solchen Medika menten (S. 5 Mitte).

Dr. I.___ führte aus, die Versicherte stamme aus eher schwierigen familiären Verhältnissen. Möglicherweise habe eine gewisse Milieuschädigung bestanden, welche die Persönlichkeitsentwicklung der Versicherten gestört habe. Dies möge mitgeholfen haben, dass sich bei ihr eine Persönlichkeitsakze ntuierung gezeigt habe und später sogar eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei (S. 8 oben).

Bis in die Jahre 2009/2010 habe sich die Beschwerdeführerin zufriedenstellend entwickelt, ihre Lehre abgeschlossen und se i für kurze Zeit beruflich täti g ge we sen. Allerdings habe sie früh begonnen, a n diversen Körperteilen an Schmer zen zu leiden, was sich bei der Arbeit st örend ausgewirkt habe. Es seien soma tische Erkrankungen aufgetreten. Wegen den Belastungen sei die Versicherte in Ver stimmungen geraten, und im Frühjahr 2010 habe sie die Arbeit aufgegeben und arbeite seither nicht mehr. In der Folge sei es zu einer Verstärkung der de pres si ven Problematik gekommen. Die Beschwerdeführerin habe Suizidversuche unter nommen und sei 2010 sowie 2011 mehrmals psychiatrisch hospitalisiert worden .

Dr. I.___ führte aus, da es mehrmals depressive Episoden gegeben habe, könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden. Der Verlauf sei eher günstig, und seit Herbst 2012 bestünden vorwiegend leicht gradige depressive Episoden, was auch bei seiner Untersuchung der Fall sei.

Zwar sei die Versicherte teilweise verstimmt und unsicher und ihr Selbstwertge fühl sei eher reduziert. Sie verfüge aber über positive Ressourcen, insbesondere nehme sie ein en guten affektiven Rapport auf, sei gefühlsmässig schwingungs fähig und denke an die Zukunft. Auf eine Besserung der Symptomatik dürfte zu dem hinweisen, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2012 keine wir kungs v ollen Psychopharmaka benötige

(S. 8 Mitte).

Die Verstimmungen stünden daneben im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (S. 8 unten f.). So s ei sie auf Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerz ausdehnung . Lebensprobleme führten oft zu einer Verstärkung der Schmer zen und diese bildete n Hauptfokus ihres Interesses. Die depressive Stö rung sei vermutlich teilweise auch schmerzbedingt, so habe d ie Beschwer de führerin angegeben, im Winter, wenn sie schmerzgeplagter sei, auch depressiver zu sein (S. 9 oben).

Dr. I.___ führte aus, aus der Persönlichkeitsakzentuierung habe sich bei der Versicherten mit der Zeit eine emotional instabile Persönlichkeit entwickelt .

Die Beschwerdeführerin erfülle jedoch die Borderline -Symptomatik nicht . So sei sie gefühlsmässig zwar labil, habe aber nur selten das Gefühl einer inneren Leere. Sie sei beziehungsmässig stabil und füge sich auch keine Selbstverletzun gen zu. Die Persönlichkeitsstörung könne als nicht schwerwiegend angesehen werden, dies umso weniger, als die Versicherte auch in diesem Bereich keine wirkungs vollen Psychopharmaka benötige respektive einnehme (S.

9 Mitte). Es könne darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin eine langjäh rige Partner schaft pflege, einen einigermassen regelmässigen Tagesablauf zeige und fähig sei, den Haushalt zu erledigen. Sie könne ihre sozialen Kontakte bei be halten. Im Weiteren absolviere sie Englischkurse und sei auch aktiv im Inter net, wo sie mit vie len Kolleginnen per Skype in Kontakt stehe. Diese Lebensak tivi täten liessen den Schluss ziehen, dass die Versicherte doch viele gut funktio nierende Fähigkeiten habe. Als ungünstige krankheitsfremde Faktoren seien die lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, die Angewöhnung an eine passive Lebens gestaltung und die mässige Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Leis tung zu nennen (S. 9 unten).

Zu den einzelnen Kriterien, welche im Ausnahmefall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer s omatoformen Schmerzstörung führ en, führte

Dr. I.___ aus, bei der Versicherten sei die psychische Komorbidität seit Herbst 2012 insgesamt noch knapp mittelgradig. Hierbei w ü rde n die rezidi vie ren de depressive Störung und die gebesserte Persönlichkeitsstörung berück sich tig t . Betreffend chronische körperliche Begleiterkrankungen habe Dr. H.___ keine Befunde festgestellt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Die sozi ale Inte gration sei erhalten geblieben, und die prämorbide Persönlichkeits struktur sei leicht auffällig gewesen. Die Schmerzproblematik verlaufe proge dient und sei chronifiziert (S. 10 Mitte). Dr. I.___ führte aus, damit träfen zwar mehrere d er verlang t en Kriterien zu, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 30 % eingeschränkt sei. Zu die ser Beurteilung habe insbesondere die seit Herbst 2012 gebesserte psychische Komorbidität be zieh ungsweise die Rückfallgefahr geführt. Prognostisch sei da von auszugehen, dass sich die Persönlichkeit der Versicherten mit zunehmender Reife stabili sie ren werde. Dringend sollte darauf geachtet werden, dass sich die noch sehr junge Versicherte weiter entwickle, und dass a lle Optionen eingesetzt würden (S.

10 unten). Eine adäquate medikamentöse Therapie werde zu einer Verbesserung der psychischen Komorbidität und damit zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen. Bei gutem Verlauf sollte die Versicherte in ein bis zwei Jahren in den freien Arbeitsmarkt entlassen werden können. Die Vorstellung der Versicherten, die Matura nachzuholen und ein Studium zu absolvieren, er scheine etwas un rea listisch. Jedenfalls müsste vorher eine gründliche Evalua tion stattfinden (S. 11 oben). Die frühere Tätigkeit im Psychiatriebereich sei ak tuell zu 50 % zumutbar (S.

11 Ziff. 4). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig (S.

13 Ziff. 13). Sie sollte begleitet in die Arbeitswelt einge führt werden. Möglicherweise sei eine Berufstätigkeit im Pflegebereich ange passt, eher nicht in der Psychiatrie. Die Beschwerdeführerin müsste anfänglich Erho lungsmöglichkeiten haben und ihr sollte nicht zu viel Verantwortung über tra gen werden (S. 14 Ziff. 3).

Die Behandlung der Beschwerdeführerin sei ungenügend, da diese keiner beruf lichen Eingliederung zugeführt werde. Zudem sei eine neuroleptische und anti depressive

Medikamentation erforderlich. Derartige Massnahmen seien als sinn voll anzusehen, da die Versicherte sich so weiter entwickeln und ihre Arbeitsfä higkeit verbessern könnte (S.

12 Ziff. 8).

Dr. I.___ führte weiter aus, die Angabe von Dr. D.___ vom Februar 2014, wonach die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ seit der Jugend bestehe, sei nicht nach vollziehbar, da in früheren Arztzeugnissen davon nicht die Rede gewesen sei. Zudem lägen heute keine Hinweise für einen Borderline vor. Aus der ins ge samt gebesserten Situation könne Dr. D.___ keine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten (S. 15 unten). 4.3 .3

Dr. H.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 8/58/1-15) aus, in der klinischen Untersuchung hätten diffuse Druckschmerzen, Bewegungs schmerzen aller axialen und vieler peripheren Gelenke, ein hypermobiler Ge lenkscharakter und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weit gehend normaler Habitus imponiert (S. 7 oben).

Die von der Versicherten geschilderten Beschwerden wiesen seit Ende der neun ziger Jahre auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin (S. 7 Mitte).

Sie schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und vieler peripheren Gelenke in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung unter sucht werde . Zudem habe die Versicherte eine nicht dermatombezogene

Hypo sen sibilität ausschliesslich für taktile Reize der gesamten linken Körperhälfte geschildert, was bereits an vordergründig nicht somatisch abstützbare Be schwer den de nken lasse (S. 7 unten f.). Fern er sei auf die allseits normal getes teten Mus keleigenreflexe hinzuweisen . Da die Muskelkraft und die Muskeltro phik all seits normal seien, könne diese als partiell geschilderte Sensibilitätsstö rung der gesamten linken Körperhälfte vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abgestützt werden (S.

8 oben). Die Versicherte habe diffuse Druckschmerzen geschildert, die sämtliche an typi scher Lokalisation gelegene Fibromy a lgi e- Triggerpunkt -Zonen umfassten (S.

8 Mitte).

Die von der Versicherten geschilderten Beschwerden seien bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-patho lo gischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation sei grundsätzlich zu diskutieren, ob krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rah men eine s Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psy chiatrische Affektion vor lägen (S. 12 Mitte).

Die behandelnde Rheumatologin habe in ihrem Bericht vom Oktober 2013 in der

Befundbeschreibung wiederholt auf die Einschätzung der Versicherten mit Druck- und Bewegungsschmerzen hingewiesen. Einen relevanten somatisch-patho logi schen Befund habe sie nicht beschrieben. Sie beschreibe auch keine Befunde, die mit einem radikulären Reiz- oder Ausfallsyndrom vereinbar sein könnten. A us rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, habe in der

frü her von der Ver sicherten ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine anhal tende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be standen (S. 13 Mitte). Eine rele vante Veränderung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei somit seit der rentenberechtigenden Verfügung vom Februar 2012 nicht ausgewiesen, sofern ausschliesslich somatisch-pathologische Befunde und Di agnosen berück sichtig t würden (S. 15 Mitte). 4.4

Dr. D.___

führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2014 (Urk. 8/67 = Urk. 3/3) zum Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___

vom 2 1. August 2014 aus, auch im Bericht der A.___, welchen Dr. I.___ von der Diagnose her habe nachvollziehen können, sei wie in seinem Bericht die Diagnose einer emotional instabile n Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10 F 60.31) ge stellt w orden (S. 1). Es sei in der ICD- 10 explizit erwähnt, dass eine Diagnosestellung bezüglich Persönlichkeitsstörungen auf möglichst vielen Informationen beruhen müsse. Auch wenn ein Persönlichkeitsbild manchmal durch ein einziges Inter view deutlich werde, müssten oft mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden. Dr. I.___ habe nicht s der gleichen getan. Eine psychologische Testung auf Persönlichkeitsmerkmale sei ebenso unterblieben (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe am 1 6. Oktober 2013 eine n SKID II Test absolviert, was ein international anerkannter Test zur Bestimmung von Persönlichkeitsmerkmalen und -störungen sei. Sie habe so wohl im Bereich „ Borderline “ bei 12/14 Punkten (cutt -off 5/14), als auch in den Be reichen „ Depressiv “ und „ Zwanghaft “ auf dem jeweiligen cut t -off-Wert gele gen.

Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dur ch Dr. I.___ sei wider sprüch lich und in sich nicht logisch (S.

2 Mitte). Zudem sei der Lebensgefä hrte der Beschwerdeführerin acht Monate im Jahr mit seiner Band international auf Tour und quasi kaum anwesend, weshalb die Beziehung vielleicht seltener Konflikt situ ationen beinhalte .

D ie beste Freundin der Beschwerdeführerin sei auch auf grund einer psychischen Störung invalid; diese Beziehung sei sehr wohl

kon flikthaft (S. 2 unten).

Dr. D.___ führte abschliessend aus, das Gut achten erscheine in sich nicht kon sistent . Die nun erfolgte psychologische Testung habe einen sehr deutlichen Hin weis auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Es sei tatsächlich zu einer Besse rung im Hinblick auf die depressive Verstimmung gekommen, weshalb die Medi kamentation habe verändert werden können. Trotzdem sei aus seiner Sicht aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben und allenfalls eine soziale Inte gration anzustreben mit perspektivisch arbeitsintegrativen Massnahmen (S. 3 oben). 5. 5.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache im Februar 2012 (Urk. 8/33) erfolgte auf grund der psychiatrischen Einschätzung durch

Dr. E.___, RAD, welche eine emo tional instabile Persönlichkeitsakzentuierung und eine rezidivierende de pressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostizierte und aufgrund der instabilen und frequent rezidivierenden depressiven Sympto matik mit suizidalen Krisen und selbstschädigendem Verhalten die Beschwer de führerin generell als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete (vgl. vorstehend E. 3. 5, Urk. 8/27).

Die Beschwerdegegnerin ging nun gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___ vom August 2014 (vorstehend E.

4. 3) davon aus, dass seit Herbst 2012 von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden könne (vorstehend E. 2.1). 5.2

Sowohl das

rheumatologische Gutachten von Dr. H.___ (vorstehend E.

4.3.3) als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ (vorstehend E.

4.3.2)

be r ücksichtigen die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und set zen sich mit diesen und auch ihrem Verhalten umfassend auseinander. Die Gut ach ten wurde n sodann in Kenntnis der wesentlic hen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfol gerung en sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Beide Gutachten erfüllen daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.7).

Dr. H.___ konnte aus somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Ein schrän kung d er Arbeitsfähigkeit feststellen und hielt einen seit der letzten Ren tenzusprache im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand fest, was auch

die Beschwerdeführerin nicht bes tritt (vorstehend E.

2.2) . Eine Verschlechterung des somatischen Zustandes lässt sich auch dem Bericht von Dr. G.___ vom Februar 2014 (vorstehend E.

4.1) nicht entnehmen, führte sie doch im Wes ent lichen die gleichen Diagnosen auf, welche bereits durch die Ärzte des B.___

im Dezember 2010 (vorstehend E.

3. 3) als ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit beurteilt wurden.

Der im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache verbesserte Gesundheitszu stand ergab sich aus der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. I.___ . D ieser berichtete in seinem Teilgutachten von einem günstigen Verlauf der depressiven Störung, was er unter anderem auch aus dem Umstand ab leitete, dass die Be schwerdeführerin seit Herbst 2012 keine wirkungsvollen Psychopharmaka mehr benötig t e. Damit einhergehend diagnostizierte a uch der be handelnde Psychiater Dr. D.___ im Februar 2014 (vorstehend E. 4. 2) eine

gegenwärtig leicht e rezidi vierende depressive Störung (ICD-10 F.33). Auch in seiner Stellungnahme vom Oktober

2014, in der er am Gutachten von Dr. I.___ Kritik ausübte, (vor steh end E.

4.4) bestätigte Dr. D.___, dass es zu einer Verbesserung der de pres siven Verstimmung ge kommen sei.

Hingegen kritisierte er, dass Dr. I.___ die von ihm gestellte Diagnose einer Bor derline -Störung nicht bestätigt und entsprechende Test s zur Eruierung einer Persönlichkeitsstörung unterlassen habe . Im Gegensatz zu Dr. D.___ ging Dr. I.___ von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) aus.

Zu beachten ist, dass es sich bei der Borderline -Störung

gemäss ICD-10 um eine Unterart der emotional ins tabilen Persönlichkeitsstörung nach ICD-F60.3 han delt, wobei ein Borderline -Typus beschrieben wird, als zusätzlich gekennzeich net durch Störungen des Selbstbildes, der Ziele und der inneren Präferenzen, durch ein chronisches Gefühl von Leere, durch intensive aber unbeständige Be ziehungen und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizida le n Handlungen und Suizidversuchen.

Dr. I.___ führte diesbezüglich aus, anlässlich seiner Untersuchung hätten keine Hinweise für eine Borderline -Störung vorgelegen. Er verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechende Medikamentation mehr benötige, nur selten das Gefühl einer inneren Leere habe, beziehungsmässig stabil sei, und sich auch keine Selbstverletzungen mehr zufüge. Im Hinblick auf die im ICD-10 fest gelegte Definition einer Borderline -Störung erscheint die Annahme von Dr. I.___, dass zu mindest zum Zeitpunkt seiner Untersuchung die Border line-Symptomatik nicht vorgelegten hat, nachvollziehbar. Hingegen ist Dr. D.___ insoweit beizupflichten, dass von Seiten der A.___ in den dem Gut achten von Dr. H.___ und Dr. I.___ beigelegten Berichten vom Juni, Septem be r und Oktober 2011 (Urk. 8/58/37-43) jeweils eine emotional-instabile Per sön lich keitsstörung vom Borderline -Typ gemäss ICD -10 F60.31 diagnostiziert wurde und auch die Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht vom November 2010 (vor stehend E. 3.1) von einer Borderline -Störung sprachen. Dr. I.___ ist aber insofern beizu pflich ten, dass betreffend eine in der Jugend diagnostizierte Borderline -Störung keine echtzeitlichen medizinischen Berichte bei den Akten liegen .

Insgesamt sprach Dr. I.___ von einer Verbesserung der Persönlichkeitsstö rung, was Dr. D.___ so auch nicht bestritt.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2012 keine wir kungs vollen Psychopharmaka benötigt e, geht ein verbesserter gesundheitlicher Zustand und damit eine Stabilisierung der gesundheitlichen Situation im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache

auch daraus hervor, dass sich die Be schwer de führerin keine n stationären Aufenthalte n mehr unterziehen musste . So befand sie sich während der Begutachtung durch Dr. E.___ im August 2011

(vorsteh end E. 3. 5) aufgrund latenter Suizidalität in stationärer psychiatrischer Behandlung in der F.___ .

Dr. E.___ erachtete zudem im Septem ber 2011 eine Ver besserung des Gesundheitszustandes aufgrund der Gegeben h e iten als durch aus möglich, verwies auf die vorhandenen Ressourcen der Be schwerdeführerin und

empfahl ei ne Neubeurteilung in einem Jahr .

Für einen ab Herbst 2012 verbesserten psychischen Gesundheitszustand spricht auch, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2012 für ein Mark t forschungsinstitut tätig war und hernach ab Mitte Dezember 2012 für drei Monate alleine in die K.___ reiste, wo bei sie mit ihrem Therapeuten lediglich noch bei Bed a rf per E-M ail

in Kontakt stand (vgl. Urk. 8/39, Urk. 8/46, Urk. 8/48).

Zudem findet die aktu elle Psychotherapie, wie Dr. D.___ im Februar 2014 ausführte, nur noch alle zwei bis vier Wochen statt (vorstehend E. 4.2). Im Übrigen ist bei der Be weis würdi gung zu berücksichtigen, dass Dr. D.___, als langjähriger behan delnder Psy chia ter eine mit dem Hausarzt vergleichbare Vertrauensstellung hat, und das Gericht damit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt wird (vgl. BGE 125 V 352 ff.).

Aufgrund des Gesagten kann Dr. I.___

folgend von einem insgesamt ver besserten psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden. 5.3

Zu prüfen bleibt, ob aus den im Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___ ge nannten gesundheitlichen Einschränkungen eine invalidenversicherungsrecht lich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert .

Mit Verweis auf die erläuterte Rechtslage (vorstehend E. 1.3) ist zunächst festzu halten, dass eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und die Ar beitsfähigkeit nur im Ausnahmefall beeinträchtig t ist. Hierzu nahm Dr. I.___ in seinem Gutachten (vorstehend E. 4.3.2) detailliert und in nachvollziehbarer Weise Stellung. So sah er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Wesentli chen in der seit Herbst 2012 noch bestehenden knapp mittelgradigen psychi schen Komorbidität durch die rezidivierende depressive Störung und die Per sön lichkeitsstörung begründet, in der Rückfallgefahr sowie der chronifizierten

Schmerzproblematik. Hingegen erachtete er die soziale Integration der Be schwer deführerin als erhalten. S o fern die Beschwerdeführerin nun geltend macht (vor stehend E. 2.2), sie sei eigentlich alleine und erhalte von ihrem Freund kei nen Rückhalt und Unterstützung, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an derer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Da dies e beschwerdeweise vorgebrachen Ausführung en gegensätzlich zu den an lässlich der Begutachtung durch Dr. I.___ getätigten Ausführungen er scheinen, kann die Beschwerdeführerin keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit daraus ableiten. 5.4

Zusammengefasst ist gestützt auf das schlüssige Gutachten von Dr. I.___ vom 21.

August

2014 davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Komor bidität von ausreichend erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zur Schmerzstörung sowohl in Form einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheits wert, als auch einer depressiven Störung vorliegt, die ausnahmsweise einen Wieder ein stieg in den Arbeitsprozess und die Ausübung einer angepassten Erwerbs arbeit als teilweise - nämlich im Umfang von 30 % - unzumutbar erscheinen lassen. Die Prüfung weiterer Kriterien kann unter diesen Umständen entfallen. 6.

6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2

Die Beschwerdegegnerin ging bei der erstmaligen Rentenzusprache im Februar 2012 (Urk. 8/33) betreffend das Valideneinkommen vom zuletzt als Pflegefach frau im J.___ erzielten Lohn aus und rechnete diesen auf ein 100 % Pensum auf, entsprechend Fr. 71‘082. -- im Jahr 2010 (vgl. Urk. 8/7 Ziff. 2.10, Urk. 8/26). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Unter Berück sich tigung der Nominallohnentwicklung von 0.6 % im Jahr 2011, von 0.3 % im Jahr 2012 und von 0.5 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10 .2, Ziff. 86-88) resultiert im Jahr 2013 ein Valideneinkommen von rund Fr. 72‘082 . -- (Fr. 71‘082.-- x 1. 006 x 1.003 x 1.005). 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ih r generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.4

Da die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ (vorstehend E.

4.3.2) nur noch Tätigkeiten ohne zu vi el Verant wortung ausführen soll, ist f ür die Bemessung des Invalideneinkommens auf den

standardisierten Durchschnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen derzeit in Frage kom men, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen. Ge mäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle ein fach en und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4‘225.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wo chen arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im J ahr 2013 (Die Volks wirtschaft 3/4-2015, S.

89 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des mögli chen Arbeitspensums von 70 % ein Invali deneinkommen von rund Fr. 37‘931.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007 x 0.7). 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbei tern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be ach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mit ver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

In Anbetracht dessen, dass vorliegend dem erhöhten Erholungsbedürfnis der Be schwerdeführerin schon mit dem Teilzeitpensum genügend Rechnung

getra gen

wurde und auch der Umstand, dass sie k eine Aufgaben mit Verantwortung

über nehmen sollte, mit dem Abstellen und auf die Löhne des Anforderungs nive au s 4 gewürdigt wurde, is t kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn gerecht fertigt . 6.6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72‘082-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37‘931.--

resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 34‘151.--, was ei nem Invaliditätsgrad von 47 % entspricht, bei welchem Erg ebnis die Beschwer deführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die G erichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . 7.2

Mit Honorarnote vom 19 . Mai 2015 (U rk. 10) machte die unentgeltliche Rechts vertreter in der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 9.29 Stunden so wie eine Barauslagenpauschale von 3 %

geltend. Dies erscheint unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer) als an gemessen, weshalb Rechtsanwältin

Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, mit ins gesamt Fr. 2‘273.50

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Oktober 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdefü hrerin

weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘273.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 ).

Aufgrund der Distanzierung von akuter Suizidalität habe die Patientin ihrem Wunsch gemäss nach Hause und in die ambulante Behandlung entlassen wer den können (Ziff. 1.5). 3. 2

Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 8/14) nach Auf ent halt der Beschwerdeführerin in der Klinik vom 2. November bis 1 4. Dezember 2010 folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) - vorsätzliche Selbstvergiftung durch Exposition gegenüber Antiepileptika, Hypnotika, Antiparkinsonmitteln und psychotropen Substanzen, ande renorts nicht klassifiziert, zu Hause - emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung

Die Fachpersonen führten aus, die Patientin habe sich aufgrund latenter Suizi dalität und anhaltender Depressivität einen weiteren stationären Aufenthalt ge wünscht. Der Befund eines Tumors im Gesicht im Frühling sowie chronische Schmerzen (vermutlich Weichteilrheuma) seien auslösend und aufrechterhaltend für die jetzige depressive Krise

(S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin sei in einem familiären Umfeld mit vielen Konflikten aufgewachsen . Die s scheine sich bis heute in einer eingeschränkten Affek twahr nehmung zu manifestieren. Sie habe eigene Eigenanteile bezüglich der emotio nal-instabilen Persönlichkeitszüge erkennen und als Diagnose akzeptieren kön nen. Dennoch sei es so erschienen, dass sie zu einer Symptom-Aggravation neige und mit Krankheitssymptomen versucht habe, wichtige Entwicklungs schritte zu vermeiden.

Die Fachleute führten aus, die Beschwerdeführerin verfüge über viele Ressour cen wie eine tragfähige Partnerschaft, soziale Kontakte und Intelligenz, welche sie im therapeutischen Prozess unterstützen könnten. Zu empfehlen sei ein am bu lan tes Setting sowie die motivationale Bearbeitung der geringen Verände rungs motivation (S. 4). 3.3

Die Ärzte des B.___ konnten in ihrem Bericht vom 2 8. Dezember 2010 (Urk. 8/12/5-6) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - cervikospondylogen

- und betontes Panvertebralsyndrom mit zusätzlich lumboradikulärer Reizsymptomatik S1 links mit/bei: - geringfügiger Bandscheibenprotrusion C5/6 und C6/7 umschriebener kleiner Diskushernie Th

5/6 mediolateral links mit möglicher recessa ler Reizung Th 6 links, dehydrierter und höhengeminderter parame dial linksgelegener Diskushernie L1/2 ohne Neurokompression, dehy drierter und höhengeminderter Bandscheiben mit kleiner breitbasiger medianer Diskushernie ohne Neurokompression Höhe L5/S1 sowie grosser breitbasiger paramedianer rechtsgelegener Diskushernie L5/S1

mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts (MRI der ganzen Wirbelsäule vom 1 1. Januar 2010, C.___) - Fehlform der Wirbelsäule mit lumbaler Hyperlordose, thor a kaler Flach rücken - Tendenz zur Hyperlaxizität

Die Ärzte führten aus, die Konsultationen hätten a m 1. Februar sowie am 8. März

2010 stattgefunden. Die Patientin sei zur vorgesehenen Nachkontrolle am 6. April 2010 nicht erschienen (Ziff. 1.2). Die Ärzte führten aus, sie hätten lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Februar bis 7. März 2010 at testiert. Danach sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden (Ziff. 1.6). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2011 (Urk. 8/22) folgende seit 2009 beste hende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - e motional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - s chädliche r Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)

Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit September 2010 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 4. Juni 2011 erfolgt (Ziff. 1.2). Seit September 2010 bestehe eine unveränderte Pathologie, verschärft durch somatopsychische Belastungsfa ktoren. Aufgrund der Borderline- Persönlich keits störung sowie einer schweren somatischen Erkrankung im Jahr 2009 habe sich eine dysthyme Grundbefindlichkeit mit schwerwiegendem Motivations mangel etabliert (Ziff. 1.4).

Als Psychiatriekrankenpflegerin bestehe seit 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Arbeit könne aufgrund fehlender Konzentration, somatischer Be schwerden unbekannter Genese, sowie starker Ermüdbarkeit und Hoffnungslo sigkeit nicht erledigt werden . Aufgrund der emotionalen Instabilität werde jede motivationale Anwandlung wieder im Keim erstickt, so dass es nicht zur Hand lung komme. Es sei keine sinnvolle Tätigkeit in diesem Zustand denkbar. Eine Prognose sei nicht möglich (Ziff.

E. 1.3 Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit eine r zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz kon sequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahm s weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei nen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.7 und 1.9) . 3. 5

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 6. September 2011 (Urk. 8/25) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 9) : - anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Dr. E.___ führte aus, mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Stö rung, aktuell einer mittelgradigen Episode, sowie einer emotional instabilen Per sönlichkeitsakzentuierung sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Ver sicherte sei seit März 2009 aufgrund der instabilen und frequent rezidivie renden depressiven Symptomatik mit rezidivierenden suizidalen Krisen und selbstschä digendem Verhalten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflege fachfrau sowie für angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten. Eine erneute Be urteilung sollte in einem Jahr erfolgen (Ziff. 11).

Zu ihrer aktuellen Lebenssituation befragt, habe die Beschwerdeführerin ausge führt, sie sei aufgrund wiederkehrender Suizidgedanken seit dem 1 8. August 2011

w ieder stationär in der F.___ hospitalisiert . Sie wohne gemein sam mit ihrem Freund, mit welchem sie seit acht Jahren zusammen sei. Ihr Freund sei hauptberuflich Musiker und häufig eine Woche oder einen Monat mit seiner Band unterwegs. Sie versuche, sich mit Kollegen zu treffen, weil sie wisse, dass dies wichtig sei. Zwei ihrer Kollegen würden aus Krankheitsgründen ebenfalls nicht arbeiten, die anderen seien berufstätig. An Hobbys praktiziere sie Bauch tanz, was sie in einer Gruppe lerne. Zudem lese sie, hauptsächlich Fantasy-Lite ratur und etwas Philosophisches (Ziff. 2).

Dr. E.___ führte aus, zum aktuellen Zeitpunkt könne die Diagnose einer mittel gradig en depressiven Episode attestiert werden, sowie die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nachvollzogen werden . In Anbe tracht der biographischen Anamnese der Versicherten bei einer emotional dis tanzierten, als kontrollierend erlebten Mutter, sowie einem emotional nicht an wesenden Vater, könne vermutet werden, dass die Versicherte im Rahmen der für sie beängstigenden Diagnose der Tumorerkrankung und der nachfolgenden depressiven Dekompensation und Kündigung der Arbeitsstelle, über nicht aus reichende Kompensationsmechanismen und einen inneren Halt gebende Struk turen verfügt habe. Die Versicherte verfüge jedoch über Introspektionsvermögen und innere Motivation sowie Therapiemotivation, was einen positiven Prädiktor darstelle. Jedoch wirkten zum aktuellen Zeitpunkt eine ausgeprägte Antriebsar mut, eine Erschöpfungssymptomatik, eine begrenzte Durchhaltefähigkeit, Ein schränkungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Selbstbe haup tungsfähigkeit limitierend, sodass unter diesen psychofunktionellen Vo raussetzungen auch eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht rea listisch erscheine. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Vorbehandler bestünden diesbezüglich zur heutigen Einschätzung im Rahmen der RAD-Untersuchung keine Diskrepanzen. Die Versicherte sei seit März 2009 als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten. Aufgrund der bestehenden fachge rech ten Behandlung und der Motivation der Versicherten, sei jedoch eine Ver bes serung des Gesundheitszustandes medizinisch-theoretisch nicht ausge schlossen, weshalb eine zeitnahe Beurteilung in einem Jahr zu empfehlen sei (Ziff. 10). 4. 4.1

Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein:

Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Reha bilitation und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/52) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei grosser paramedianer rechtsgelegener Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwu rzel S1 recessal rechts (MRI Lendenwirbelsäule Januar 2010) - Dekonditionierung - Hyperlaxizität (Be ighton -Score 6/9) - zervikothorkales Schmerzsyndrom - intermittier e nd zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - MRI Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) vom Januar 2010: kleine bis mittelgrosse paramedian linksgelegene Diskushernie Th 5/6 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel Th

6 recessal links

Dr. G.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine Thyreoiditis Hashimoto, ein polyzystisches Ovars yndrom, eine Depres sion, einen S tatus nach Vitamin D3-Mangel und eine n Verdacht auf nicht Zöli akie assoziierte Gluten - sowie Lactoseintoleranz .

Die Beschwerdeführerin sei vom 1 2. November 2012 bis 2 8. Oktober 2013 vier mal bei ihr in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2) .

Dr. G.___ führte aus, die ganze Invalidenrente sei aufgrund psychiatri scher Diagnosen ausgesprochen worden. Aus rein rheumatologischer Sicht wäre für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung bei Vermeiden von HWS-Extension, Oberkörpervorneigung und stereotypen Bewegungsabläufen

eine Tei larbeitsfähigkeit gewährleistet, wobei eine Testung der funktionellen Leis tungsfähigkeit zur genaueren objektiven Beurteilung durchgeführt werden müsst e (Ziff. 1.6) . 4.2

Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vo m 1 8. Februar 2014 (Urk. 8/54) folgende, seit der Jugend bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leicht (ICD-10 F33.0)

Dr. D.___ führte aus, die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin habe am 1 6. Januar 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2).

Sie sei in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Pflegefachfrau seit dem 1 9. Novem ber 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Sie sei durch die ver min derte Konzentration, durch die wechselnde Stimmungslage und durch die Schmerzen eingeschränkt, was sich in einer geringen Belastbarkeit und in einer geringen Umstellungsfähigkeit äussere . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizi ni scher Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

Die Beschwerdeführerin leide zeit weise unter ausgeprägten Stimmungstiefs, Bedrücktsein, negativen Gedan ken, verminderter Konzentration und unter Schmerzen im Nackenbereich und im Rücken. Sie habe Ängste bezüglich körperlicher Krankheiten und es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei wenig belastbar und habe zeitweise Schlafstörungen. Die Situation sei stationär (Ziff. 1.4). Die Psy cho the rapie finde alle zwei bis vier Wochen statt, und die Medikamente würden bei Be darf eingenommen (Ziff. 1.5) . 4.3 4.3.1

Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psy cho therapie, erstatteten am 2 1. August 2014 das von der Beschwerdegegnerin ver anlasste psychiatrisch-rheumatologische Gutachten (Urk. 8/58 /1-36). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. III, S. 25 Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-

E. 2 9. Oktober 2014 (Urk.

2) und beantragte, di ese sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be stehe.

Eventuell sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen, und subeventuell sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass sich gemäss den medizinischen Abklärungen keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr begründen liesse . So weise die rez idivierende depressive Störung die zur Anerkennung eines psychischen Ge sundheitsschadens geforderte Erheblichkeit in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer nicht auf, und auch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung be gründe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. A us rein s omatisch-rheumatologischer Sicht habe für die bisherige ausgeübte berufliche Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einsch ränkung bestanden (S.

2 oben). A uf das bidisziplinäre

Gutachten vom August 2014 könne abgestellt werden (S.

2 unten).

E. 2.2 ) . Eine Verschlechterung des somatischen Zustandes lässt sich auch dem Bericht von Dr. G.___ vom Februar 2014 (vorstehend E.

4.1) nicht entnehmen, führte sie doch im Wes ent lichen die gleichen Diagnosen auf, welche bereits durch die Ärzte des B.___

im Dezember 2010 (vorstehend E.

3. 3) als ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit beurteilt wurden.

Der im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache verbesserte Gesundheitszu stand ergab sich aus der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. I.___ . D ieser berichtete in seinem Teilgutachten von einem günstigen Verlauf der depressiven Störung, was er unter anderem auch aus dem Umstand ab leitete, dass die Be schwerdeführerin seit Herbst 2012 keine wirkungsvollen Psychopharmaka mehr benötig t e. Damit einhergehend diagnostizierte a uch der be handelnde Psychiater Dr. D.___ im Februar 2014 (vorstehend E. 4. 2) eine

gegenwärtig leicht e rezidi vierende depressive Störung (ICD-10 F.33). Auch in seiner Stellungnahme vom Oktober

2014, in der er am Gutachten von Dr. I.___ Kritik ausübte, (vor steh end E.

4.4) bestätigte Dr. D.___, dass es zu einer Verbesserung der de pres siven Verstimmung ge kommen sei.

Hingegen kritisierte er, dass Dr. I.___ die von ihm gestellte Diagnose einer Bor derline -Störung nicht bestätigt und entsprechende Test s zur Eruierung einer Persönlichkeitsstörung unterlassen habe . Im Gegensatz zu Dr. D.___ ging Dr. I.___ von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) aus.

Zu beachten ist, dass es sich bei der Borderline -Störung

gemäss ICD-10 um eine Unterart der emotional ins tabilen Persönlichkeitsstörung nach ICD-F60.3 han delt, wobei ein Borderline -Typus beschrieben wird, als zusätzlich gekennzeich net durch Störungen des Selbstbildes, der Ziele und der inneren Präferenzen, durch ein chronisches Gefühl von Leere, durch intensive aber unbeständige Be ziehungen und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizida le n Handlungen und Suizidversuchen.

Dr. I.___ führte diesbezüglich aus, anlässlich seiner Untersuchung hätten keine Hinweise für eine Borderline -Störung vorgelegen. Er verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechende Medikamentation mehr benötige, nur selten das Gefühl einer inneren Leere habe, beziehungsmässig stabil sei, und sich auch keine Selbstverletzungen mehr zufüge. Im Hinblick auf die im ICD-10 fest gelegte Definition einer Borderline -Störung erscheint die Annahme von Dr. I.___, dass zu mindest zum Zeitpunkt seiner Untersuchung die Border line-Symptomatik nicht vorgelegten hat, nachvollziehbar. Hingegen ist Dr. D.___ insoweit beizupflichten, dass von Seiten der A.___ in den dem Gut achten von Dr. H.___ und Dr. I.___ beigelegten Berichten vom Juni, Septem be r und Oktober 2011 (Urk. 8/58/37-43) jeweils eine emotional-instabile Per sön lich keitsstörung vom Borderline -Typ gemäss ICD -10 F60.31 diagnostiziert wurde und auch die Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht vom November 2010 (vor stehend E. 3.1) von einer Borderline -Störung sprachen. Dr. I.___ ist aber insofern beizu pflich ten, dass betreffend eine in der Jugend diagnostizierte Borderline -Störung keine echtzeitlichen medizinischen Berichte bei den Akten liegen .

Insgesamt sprach Dr. I.___ von einer Verbesserung der Persönlichkeitsstö rung, was Dr. D.___ so auch nicht bestritt.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2012 keine wir kungs vollen Psychopharmaka benötigt e, geht ein verbesserter gesundheitlicher Zustand und damit eine Stabilisierung der gesundheitlichen Situation im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache

auch daraus hervor, dass sich die Be schwer de führerin keine n stationären Aufenthalte n mehr unterziehen musste . So befand sie sich während der Begutachtung durch Dr. E.___ im August 2011

(vorsteh end E. 3. 5) aufgrund latenter Suizidalität in stationärer psychiatrischer Behandlung in der F.___ .

Dr. E.___ erachtete zudem im Septem ber 2011 eine Ver besserung des Gesundheitszustandes aufgrund der Gegeben h e iten als durch aus möglich, verwies auf die vorhandenen Ressourcen der Be schwerdeführerin und

empfahl ei ne Neubeurteilung in einem Jahr .

Für einen ab Herbst 2012 verbesserten psychischen Gesundheitszustand spricht auch, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2012 für ein Mark t forschungsinstitut tätig war und hernach ab Mitte Dezember 2012 für drei Monate alleine in die K.___ reiste, wo bei sie mit ihrem Therapeuten lediglich noch bei Bed a rf per E-M ail

in Kontakt stand (vgl. Urk. 8/39, Urk. 8/46, Urk. 8/48).

Zudem findet die aktu elle Psychotherapie, wie Dr. D.___ im Februar 2014 ausführte, nur noch alle zwei bis vier Wochen statt (vorstehend E. 4.2). Im Übrigen ist bei der Be weis würdi gung zu berücksichtigen, dass Dr. D.___, als langjähriger behan delnder Psy chia ter eine mit dem Hausarzt vergleichbare Vertrauensstellung hat, und das Gericht damit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt wird (vgl. BGE 125 V 352 ff.).

Aufgrund des Gesagten kann Dr. I.___

folgend von einem insgesamt ver besserten psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden. 5.3

Zu prüfen bleibt, ob aus den im Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___ ge nannten gesundheitlichen Einschränkungen eine invalidenversicherungsrecht lich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert .

Mit Verweis auf die erläuterte Rechtslage (vorstehend E. 1.3) ist zunächst festzu halten, dass eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und die Ar beitsfähigkeit nur im Ausnahmefall beeinträchtig t ist. Hierzu nahm Dr. I.___ in seinem Gutachten (vorstehend E. 4.3.2) detailliert und in nachvollziehbarer Weise Stellung. So sah er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Wesentli chen in der seit Herbst 2012 noch bestehenden knapp mittelgradigen psychi schen Komorbidität durch die rezidivierende depressive Störung und die Per sön lichkeitsstörung begründet, in der Rückfallgefahr sowie der chronifizierten

Schmerzproblematik. Hingegen erachtete er die soziale Integration der Be schwer deführerin als erhalten. S o fern die Beschwerdeführerin nun geltend macht (vor stehend E. 2.2), sie sei eigentlich alleine und erhalte von ihrem Freund kei nen Rückhalt und Unterstützung, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an derer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Da dies e beschwerdeweise vorgebrachen Ausführung en gegensätzlich zu den an lässlich der Begutachtung durch Dr. I.___ getätigten Ausführungen er scheinen, kann die Beschwerdeführerin keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit daraus ableiten. 5.4

Zusammengefasst ist gestützt auf das schlüssige Gutachten von Dr. I.___ vom 21.

August

2014 davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Komor bidität von ausreichend erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zur Schmerzstörung sowohl in Form einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheits wert, als auch einer depressiven Störung vorliegt, die ausnahmsweise einen Wieder ein stieg in den Arbeitsprozess und die Ausübung einer angepassten Erwerbs arbeit als teilweise - nämlich im Umfang von 30 % - unzumutbar erscheinen lassen. Die Prüfung weiterer Kriterien kann unter diesen Umständen entfallen. 6.

6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2

Die Beschwerdegegnerin ging bei der erstmaligen Rentenzusprache im Februar 2012 (Urk. 8/33) betreffend das Valideneinkommen vom zuletzt als Pflegefach frau im J.___ erzielten Lohn aus und rechnete diesen auf ein 100 % Pensum auf, entsprechend Fr. 71‘082. -- im Jahr 2010 (vgl. Urk. 8/7 Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht revisionsweise die Rentenleistungen eingestellt hat. 3. 3.1

Bei der ursprüngliche n

Zusprache einer ganzen Rente im Februar 2012 (Urk. 8/33)

lagen die folgenden medizin ische n Beurteilungen vor:

Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 8. November 2010 (Urk. 8/6/1-4) folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), bestehend seit später Jugendzeit - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.01), bestehend seit zwei Jahren

Die Ärzte führten aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Psychiatriepflege fachfrau bestehe seit dem 2 8. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Es beste he eine emotionale Instabilität, und es komme zu wiederkeh rende n suizidale n Handlungen. Die Beschwerdeführerin leide an Impulsivität und

habe Mühe, länger dauernde Beziehungen aufrecht zu erhalten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff.

E. 2.10 , Urk. 8/26). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Unter Berück sich tigung der Nominallohnentwicklung von 0.6 % im Jahr 2011, von 0.3 % im Jahr 2012 und von 0.5 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10 .2, Ziff. 86-88) resultiert im Jahr 2013 ein Valideneinkommen von rund Fr. 72‘082 . -- (Fr. 71‘082.-- x 1. 006 x 1.003 x 1.005). 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ih r generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.4

Da die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ (vorstehend E.

4.3.2) nur noch Tätigkeiten ohne zu vi el Verant wortung ausführen soll, ist f ür die Bemessung des Invalideneinkommens auf den

standardisierten Durchschnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen derzeit in Frage kom men, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen. Ge mäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle ein fach en und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4‘225.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wo chen arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im J ahr 2013 (Die Volks wirtschaft 3/4-2015, S.

89 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des mögli chen Arbeitspensums von 70 % ein Invali deneinkommen von rund Fr. 37‘931.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007 x 0.7). 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbei tern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be ach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mit ver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

In Anbetracht dessen, dass vorliegend dem erhöhten Erholungsbedürfnis der Be schwerdeführerin schon mit dem Teilzeitpensum genügend Rechnung

getra gen

wurde und auch der Umstand, dass sie k eine Aufgaben mit Verantwortung

über nehmen sollte, mit dem Abstellen und auf die Löhne des Anforderungs nive au s 4 gewürdigt wurde, is t kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn gerecht fertigt . 6.6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72‘082-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37‘931.--

resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 34‘151.--, was ei nem Invaliditätsgrad von 47 % entspricht, bei welchem Erg ebnis die Beschwer deführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 7.

E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. März 2015 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Re chtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk.

E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die G erichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen .

E. 7.2 Mit Honorarnote vom 19 . Mai 2015 (U rk. 10) machte die unentgeltliche Rechts vertreter in der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 9.29 Stunden so wie eine Barauslagenpauschale von 3 %

geltend. Dies erscheint unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer) als an gemessen, weshalb Rechtsanwältin

Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, mit ins gesamt Fr. 2‘273.50

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Oktober 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdefü hrerin

weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘273.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 unten). Eine adäquate medikamentöse Therapie werde zu einer Verbesserung der psychischen Komorbidität und damit zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen. Bei gutem Verlauf sollte die Versicherte in ein bis zwei Jahren in den freien Arbeitsmarkt entlassen werden können. Die Vorstellung der Versicherten, die Matura nachzuholen und ein Studium zu absolvieren, er scheine etwas un rea listisch. Jedenfalls müsste vorher eine gründliche Evalua tion stattfinden (S. 11 oben). Die frühere Tätigkeit im Psychiatriebereich sei ak tuell zu 50 % zumutbar (S.

E. 11 Ziff. 4). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig (S.

E. 13 Ziff. 13). Sie sollte begleitet in die Arbeitswelt einge führt werden. Möglicherweise sei eine Berufstätigkeit im Pflegebereich ange passt, eher nicht in der Psychiatrie. Die Beschwerdeführerin müsste anfänglich Erho lungsmöglichkeiten haben und ihr sollte nicht zu viel Verantwortung über tra gen werden (S. 14 Ziff. 3).

Die Behandlung der Beschwerdeführerin sei ungenügend, da diese keiner beruf lichen Eingliederung zugeführt werde. Zudem sei eine neuroleptische und anti depressive

Medikamentation erforderlich. Derartige Massnahmen seien als sinn voll anzusehen, da die Versicherte sich so weiter entwickeln und ihre Arbeitsfä higkeit verbessern könnte (S.

12 Ziff. 8).

Dr. I.___ führte weiter aus, die Angabe von Dr. D.___ vom Februar 2014, wonach die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ seit der Jugend bestehe, sei nicht nach vollziehbar, da in früheren Arztzeugnissen davon nicht die Rede gewesen sei. Zudem lägen heute keine Hinweise für einen Borderline vor. Aus der ins ge samt gebesserten Situation könne Dr. D.___ keine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten (S. 15 unten). 4.3 .3

Dr. H.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 8/58/1-15) aus, in der klinischen Untersuchung hätten diffuse Druckschmerzen, Bewegungs schmerzen aller axialen und vieler peripheren Gelenke, ein hypermobiler Ge lenkscharakter und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weit gehend normaler Habitus imponiert (S. 7 oben).

Die von der Versicherten geschilderten Beschwerden wiesen seit Ende der neun ziger Jahre auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin (S. 7 Mitte).

Sie schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und vieler peripheren Gelenke in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung unter sucht werde . Zudem habe die Versicherte eine nicht dermatombezogene

Hypo sen sibilität ausschliesslich für taktile Reize der gesamten linken Körperhälfte geschildert, was bereits an vordergründig nicht somatisch abstützbare Be schwer den de nken lasse (S. 7 unten f.). Fern er sei auf die allseits normal getes teten Mus keleigenreflexe hinzuweisen . Da die Muskelkraft und die Muskeltro phik all seits normal seien, könne diese als partiell geschilderte Sensibilitätsstö rung der gesamten linken Körperhälfte vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abgestützt werden (S.

8 oben). Die Versicherte habe diffuse Druckschmerzen geschildert, die sämtliche an typi scher Lokalisation gelegene Fibromy a lgi e- Triggerpunkt -Zonen umfassten (S.

8 Mitte).

Die von der Versicherten geschilderten Beschwerden seien bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-patho lo gischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation sei grundsätzlich zu diskutieren, ob krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rah men eine s Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psy chiatrische Affektion vor lägen (S. 12 Mitte).

Die behandelnde Rheumatologin habe in ihrem Bericht vom Oktober 2013 in der

Befundbeschreibung wiederholt auf die Einschätzung der Versicherten mit Druck- und Bewegungsschmerzen hingewiesen. Einen relevanten somatisch-patho logi schen Befund habe sie nicht beschrieben. Sie beschreibe auch keine Befunde, die mit einem radikulären Reiz- oder Ausfallsyndrom vereinbar sein könnten. A us rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, habe in der

frü her von der Ver sicherten ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine anhal tende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be standen (S. 13 Mitte). Eine rele vante Veränderung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei somit seit der rentenberechtigenden Verfügung vom Februar 2012 nicht ausgewiesen, sofern ausschliesslich somatisch-pathologische Befunde und Di agnosen berück sichtig t würden (S. 15 Mitte). 4.4

Dr. D.___

führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2014 (Urk. 8/67 = Urk. 3/3) zum Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___

vom 2 1. August 2014 aus, auch im Bericht der A.___, welchen Dr. I.___ von der Diagnose her habe nachvollziehen können, sei wie in seinem Bericht die Diagnose einer emotional instabile n Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10 F 60.31) ge stellt w orden (S. 1). Es sei in der ICD- 10 explizit erwähnt, dass eine Diagnosestellung bezüglich Persönlichkeitsstörungen auf möglichst vielen Informationen beruhen müsse. Auch wenn ein Persönlichkeitsbild manchmal durch ein einziges Inter view deutlich werde, müssten oft mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden. Dr. I.___ habe nicht s der gleichen getan. Eine psychologische Testung auf Persönlichkeitsmerkmale sei ebenso unterblieben (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe am 1 6. Oktober 2013 eine n SKID II Test absolviert, was ein international anerkannter Test zur Bestimmung von Persönlichkeitsmerkmalen und -störungen sei. Sie habe so wohl im Bereich „ Borderline “ bei 12/14 Punkten (cutt -off 5/14), als auch in den Be reichen „ Depressiv “ und „ Zwanghaft “ auf dem jeweiligen cut t -off-Wert gele gen.

Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dur ch Dr. I.___ sei wider sprüch lich und in sich nicht logisch (S.

2 Mitte). Zudem sei der Lebensgefä hrte der Beschwerdeführerin acht Monate im Jahr mit seiner Band international auf Tour und quasi kaum anwesend, weshalb die Beziehung vielleicht seltener Konflikt situ ationen beinhalte .

D ie beste Freundin der Beschwerdeführerin sei auch auf grund einer psychischen Störung invalid; diese Beziehung sei sehr wohl

kon flikthaft (S. 2 unten).

Dr. D.___ führte abschliessend aus, das Gut achten erscheine in sich nicht kon sistent . Die nun erfolgte psychologische Testung habe einen sehr deutlichen Hin weis auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Es sei tatsächlich zu einer Besse rung im Hinblick auf die depressive Verstimmung gekommen, weshalb die Medi kamentation habe verändert werden können. Trotzdem sei aus seiner Sicht aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben und allenfalls eine soziale Inte gration anzustreben mit perspektivisch arbeitsintegrativen Massnahmen (S. 3 oben). 5. 5.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache im Februar 2012 (Urk. 8/33) erfolgte auf grund der psychiatrischen Einschätzung durch

Dr. E.___, RAD, welche eine emo tional instabile Persönlichkeitsakzentuierung und eine rezidivierende de pressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostizierte und aufgrund der instabilen und frequent rezidivierenden depressiven Sympto matik mit suizidalen Krisen und selbstschädigendem Verhalten die Beschwer de führerin generell als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete (vgl. vorstehend E. 3. 5, Urk. 8/27).

Die Beschwerdegegnerin ging nun gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___ vom August 2014 (vorstehend E.

4. 3) davon aus, dass seit Herbst 2012 von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden könne (vorstehend E. 2.1). 5.2

Sowohl das

rheumatologische Gutachten von Dr. H.___ (vorstehend E.

4.3.3) als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ (vorstehend E.

4.3.2)

be r ücksichtigen die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und set zen sich mit diesen und auch ihrem Verhalten umfassend auseinander. Die Gut ach ten wurde n sodann in Kenntnis der wesentlic hen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfol gerung en sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Beide Gutachten erfüllen daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.7).

Dr. H.___ konnte aus somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Ein schrän kung d er Arbeitsfähigkeit feststellen und hielt einen seit der letzten Ren tenzusprache im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand fest, was auch

die Beschwerdeführerin nicht bes tritt (vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01240 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

16. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1987, gelernte Pflegefachfrau (Urk. 8/1), meldete sich am 1 5. Oktober 2010

unter Hinweis auf eine seit 2007 bestehende psychische Erkrankung und chronische körperliche Beschwerden bei der Invali denversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3. Februar 2012 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2011 zu (Urk. 8/33).

Am 1 4. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenan sp ruch sei unverändert (Urk. 8/50). 1.2

Nach Eingang eines am 2 7. Dezember 2013 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 8/51) holte di e IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisch-rheumatologi sches

Gutachten ein, welches am 2 1. August 2014 erstattet wurde (Urk. 8/58). Nac h durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 8/60, Urk. 8/62, Urk. 8/67) stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 di e bisher ausgerich tete Rente ein (Urk. 8/69 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 5. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 (Urk.

2) und beantragte, di ese sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be stehe.

Eventuell sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen, und subeventuell sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. März 2015 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Re chtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit eine r zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz kon sequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahm s weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei nen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass sich gemäss den medizinischen Abklärungen keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr begründen liesse . So weise die rez idivierende depressive Störung die zur Anerkennung eines psychischen Ge sundheitsschadens geforderte Erheblichkeit in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer nicht auf, und auch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung be gründe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. A us rein s omatisch-rheumatologischer Sicht habe für die bisherige ausgeübte berufliche Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einsch ränkung bestanden (S.

2 oben). A uf das bidisziplinäre

Gutachten vom August 2014 könne abgestellt werden (S.

2 unten). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin

in ihrer Besch werde (Urk.

1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Rentenzusprache

nicht verbes sert, und es handle sich um einen heute noch unveränderten Ges undheitszu stand (S. 5 Ziff. 20) . Auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. So sei unzutreffend, dass die Diagnose „ Borderline -Typ“ früher nicht erwähnt worden sei,

und der behandelnde Psychiater habe nirgends festgehal ten, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert h abe (S. 4 Ziff. 11-14). Der rheumatologische Teilgutachter habe einen unveränderten Gesundheitszustand festgehalten (S. 4 f. Ziff. 15) .

Die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit sei nicht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ a n zuwenden (S. 5 f. Ziff. 21-23). Im Übrigen bestünden sehr wohl somatische Ein schränkungen. Zudem sei ihr Freund ihr einziger sozialer Kontakt und etwa acht bis neun Monate im Ausland unterwegs, so dass sie kaum Rückhalt und Unter stützung habe und vielmehr einsam sei. Auch der Englischkurs finde nur alle zwei Wochen statt (S. 6 Ziff. 24).

Sofern ein Einkommensvergleich durchgeführt werde, sei zu beachten, dass sie lediglich noch eine Hilfstätigkeit ausüben könne (S.

7 Ziff. 27-29). Zudem sei ein zusätzlicher Leidensabzug von 10 % zu ge wäh ren (S.

7 Ziff. 30), wodurch ein Anspruch auf eine halbe Invali denrente resul tie re (S. 8 f. Ziff. 31). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht revisionsweise die Rentenleistungen eingestellt hat. 3. 3.1

Bei der ursprüngliche n

Zusprache einer ganzen Rente im Februar 2012 (Urk. 8/33)

lagen die folgenden medizin ische n Beurteilungen vor:

Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 8. November 2010 (Urk. 8/6/1-4) folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), bestehend seit später Jugendzeit - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.01), bestehend seit zwei Jahren

Die Ärzte führten aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Psychiatriepflege fachfrau bestehe seit dem 2 8. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Es beste he eine emotionale Instabilität, und es komme zu wiederkeh rende n suizidale n Handlungen. Die Beschwerdeführerin leide an Impulsivität und

habe Mühe, länger dauernde Beziehungen aufrecht zu erhalten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Es sei fraglich, ob die Patientin weiterhin als Psychiatriepflegerin tätig sein sollte, da dieser Beruf mit erhöhten psychischen Belastungen einhergehe, die eine psychische Destabilisierung be wirken könnten (S.

2). Die bisherige Behandlung sei weiterzuführen. Bei gutem Verlauf komme es zu einer zunehmenden psychischen Stabilisierung (Ziff. 1.8).

Die Ärzte führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen einer konsiliarischen Beurteilung während eines notfallmässigen Spitalaufent haltes in Z.___

am 2 8. Oktober 2010 gesehen, weshalb nur eine einge schrän kte Beurteilung erfolgen könne (S. 1 oben, Ziff. 1.2).

Aufgrund der Distanzierung von akuter Suizidalität habe die Patientin ihrem Wunsch gemäss nach Hause und in die ambulante Behandlung entlassen wer den können (Ziff. 1.5). 3. 2

Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 8/14) nach Auf ent halt der Beschwerdeführerin in der Klinik vom 2. November bis 1 4. Dezember 2010 folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) - vorsätzliche Selbstvergiftung durch Exposition gegenüber Antiepileptika, Hypnotika, Antiparkinsonmitteln und psychotropen Substanzen, ande renorts nicht klassifiziert, zu Hause - emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung

Die Fachpersonen führten aus, die Patientin habe sich aufgrund latenter Suizi dalität und anhaltender Depressivität einen weiteren stationären Aufenthalt ge wünscht. Der Befund eines Tumors im Gesicht im Frühling sowie chronische Schmerzen (vermutlich Weichteilrheuma) seien auslösend und aufrechterhaltend für die jetzige depressive Krise

(S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin sei in einem familiären Umfeld mit vielen Konflikten aufgewachsen . Die s scheine sich bis heute in einer eingeschränkten Affek twahr nehmung zu manifestieren. Sie habe eigene Eigenanteile bezüglich der emotio nal-instabilen Persönlichkeitszüge erkennen und als Diagnose akzeptieren kön nen. Dennoch sei es so erschienen, dass sie zu einer Symptom-Aggravation neige und mit Krankheitssymptomen versucht habe, wichtige Entwicklungs schritte zu vermeiden.

Die Fachleute führten aus, die Beschwerdeführerin verfüge über viele Ressour cen wie eine tragfähige Partnerschaft, soziale Kontakte und Intelligenz, welche sie im therapeutischen Prozess unterstützen könnten. Zu empfehlen sei ein am bu lan tes Setting sowie die motivationale Bearbeitung der geringen Verände rungs motivation (S. 4). 3.3

Die Ärzte des B.___ konnten in ihrem Bericht vom 2 8. Dezember 2010 (Urk. 8/12/5-6) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - cervikospondylogen

- und betontes Panvertebralsyndrom mit zusätzlich lumboradikulärer Reizsymptomatik S1 links mit/bei: - geringfügiger Bandscheibenprotrusion C5/6 und C6/7 umschriebener kleiner Diskushernie Th

5/6 mediolateral links mit möglicher recessa ler Reizung Th 6 links, dehydrierter und höhengeminderter parame dial linksgelegener Diskushernie L1/2 ohne Neurokompression, dehy drierter und höhengeminderter Bandscheiben mit kleiner breitbasiger medianer Diskushernie ohne Neurokompression Höhe L5/S1 sowie grosser breitbasiger paramedianer rechtsgelegener Diskushernie L5/S1

mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts (MRI der ganzen Wirbelsäule vom 1 1. Januar 2010, C.___) - Fehlform der Wirbelsäule mit lumbaler Hyperlordose, thor a kaler Flach rücken - Tendenz zur Hyperlaxizität

Die Ärzte führten aus, die Konsultationen hätten a m 1. Februar sowie am 8. März

2010 stattgefunden. Die Patientin sei zur vorgesehenen Nachkontrolle am 6. April 2010 nicht erschienen (Ziff. 1.2). Die Ärzte führten aus, sie hätten lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Februar bis 7. März 2010 at testiert. Danach sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden (Ziff. 1.6). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2011 (Urk. 8/22) folgende seit 2009 beste hende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - e motional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - s chädliche r Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)

Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit September 2010 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 4. Juni 2011 erfolgt (Ziff. 1.2). Seit September 2010 bestehe eine unveränderte Pathologie, verschärft durch somatopsychische Belastungsfa ktoren. Aufgrund der Borderline- Persönlich keits störung sowie einer schweren somatischen Erkrankung im Jahr 2009 habe sich eine dysthyme Grundbefindlichkeit mit schwerwiegendem Motivations mangel etabliert (Ziff. 1.4).

Als Psychiatriekrankenpflegerin bestehe seit 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Arbeit könne aufgrund fehlender Konzentration, somatischer Be schwerden unbekannter Genese, sowie starker Ermüdbarkeit und Hoffnungslo sigkeit nicht erledigt werden . Aufgrund der emotionalen Instabilität werde jede motivationale Anwandlung wieder im Keim erstickt, so dass es nicht zur Hand lung komme. Es sei keine sinnvolle Tätigkeit in diesem Zustand denkbar. Eine Prognose sei nicht möglich (Ziff. 1.7 und 1.9) . 3. 5

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 6. September 2011 (Urk. 8/25) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Ziff. 9) : - anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Dr. E.___ führte aus, mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Stö rung, aktuell einer mittelgradigen Episode, sowie einer emotional instabilen Per sönlichkeitsakzentuierung sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Ver sicherte sei seit März 2009 aufgrund der instabilen und frequent rezidivie renden depressiven Symptomatik mit rezidivierenden suizidalen Krisen und selbstschä digendem Verhalten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflege fachfrau sowie für angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten. Eine erneute Be urteilung sollte in einem Jahr erfolgen (Ziff. 11).

Zu ihrer aktuellen Lebenssituation befragt, habe die Beschwerdeführerin ausge führt, sie sei aufgrund wiederkehrender Suizidgedanken seit dem 1 8. August 2011

w ieder stationär in der F.___ hospitalisiert . Sie wohne gemein sam mit ihrem Freund, mit welchem sie seit acht Jahren zusammen sei. Ihr Freund sei hauptberuflich Musiker und häufig eine Woche oder einen Monat mit seiner Band unterwegs. Sie versuche, sich mit Kollegen zu treffen, weil sie wisse, dass dies wichtig sei. Zwei ihrer Kollegen würden aus Krankheitsgründen ebenfalls nicht arbeiten, die anderen seien berufstätig. An Hobbys praktiziere sie Bauch tanz, was sie in einer Gruppe lerne. Zudem lese sie, hauptsächlich Fantasy-Lite ratur und etwas Philosophisches (Ziff. 2).

Dr. E.___ führte aus, zum aktuellen Zeitpunkt könne die Diagnose einer mittel gradig en depressiven Episode attestiert werden, sowie die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nachvollzogen werden . In Anbe tracht der biographischen Anamnese der Versicherten bei einer emotional dis tanzierten, als kontrollierend erlebten Mutter, sowie einem emotional nicht an wesenden Vater, könne vermutet werden, dass die Versicherte im Rahmen der für sie beängstigenden Diagnose der Tumorerkrankung und der nachfolgenden depressiven Dekompensation und Kündigung der Arbeitsstelle, über nicht aus reichende Kompensationsmechanismen und einen inneren Halt gebende Struk turen verfügt habe. Die Versicherte verfüge jedoch über Introspektionsvermögen und innere Motivation sowie Therapiemotivation, was einen positiven Prädiktor darstelle. Jedoch wirkten zum aktuellen Zeitpunkt eine ausgeprägte Antriebsar mut, eine Erschöpfungssymptomatik, eine begrenzte Durchhaltefähigkeit, Ein schränkungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Selbstbe haup tungsfähigkeit limitierend, sodass unter diesen psychofunktionellen Vo raussetzungen auch eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht rea listisch erscheine. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Vorbehandler bestünden diesbezüglich zur heutigen Einschätzung im Rahmen der RAD-Untersuchung keine Diskrepanzen. Die Versicherte sei seit März 2009 als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten. Aufgrund der bestehenden fachge rech ten Behandlung und der Motivation der Versicherten, sei jedoch eine Ver bes serung des Gesundheitszustandes medizinisch-theoretisch nicht ausge schlossen, weshalb eine zeitnahe Beurteilung in einem Jahr zu empfehlen sei (Ziff. 10). 4. 4.1

Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein:

Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Reha bilitation und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 4. Februar 2014 (Urk. 8/52) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei grosser paramedianer rechtsgelegener Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwu rzel S1 recessal rechts (MRI Lendenwirbelsäule Januar 2010) - Dekonditionierung - Hyperlaxizität (Be ighton -Score 6/9) - zervikothorkales Schmerzsyndrom - intermittier e nd zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - MRI Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) vom Januar 2010: kleine bis mittelgrosse paramedian linksgelegene Diskushernie Th 5/6 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel Th

6 recessal links

Dr. G.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine Thyreoiditis Hashimoto, ein polyzystisches Ovars yndrom, eine Depres sion, einen S tatus nach Vitamin D3-Mangel und eine n Verdacht auf nicht Zöli akie assoziierte Gluten - sowie Lactoseintoleranz .

Die Beschwerdeführerin sei vom 1 2. November 2012 bis 2 8. Oktober 2013 vier mal bei ihr in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2) .

Dr. G.___ führte aus, die ganze Invalidenrente sei aufgrund psychiatri scher Diagnosen ausgesprochen worden. Aus rein rheumatologischer Sicht wäre für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung bei Vermeiden von HWS-Extension, Oberkörpervorneigung und stereotypen Bewegungsabläufen

eine Tei larbeitsfähigkeit gewährleistet, wobei eine Testung der funktionellen Leis tungsfähigkeit zur genaueren objektiven Beurteilung durchgeführt werden müsst e (Ziff. 1.6) . 4.2

Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vo m 1 8. Februar 2014 (Urk. 8/54) folgende, seit der Jugend bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leicht (ICD-10 F33.0)

Dr. D.___ führte aus, die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin habe am 1 6. Januar 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2).

Sie sei in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Pflegefachfrau seit dem 1 9. Novem ber 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Sie sei durch die ver min derte Konzentration, durch die wechselnde Stimmungslage und durch die Schmerzen eingeschränkt, was sich in einer geringen Belastbarkeit und in einer geringen Umstellungsfähigkeit äussere . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizi ni scher Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

Die Beschwerdeführerin leide zeit weise unter ausgeprägten Stimmungstiefs, Bedrücktsein, negativen Gedan ken, verminderter Konzentration und unter Schmerzen im Nackenbereich und im Rücken. Sie habe Ängste bezüglich körperlicher Krankheiten und es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei wenig belastbar und habe zeitweise Schlafstörungen. Die Situation sei stationär (Ziff. 1.4). Die Psy cho the rapie finde alle zwei bis vier Wochen statt, und die Medikamente würden bei Be darf eingenommen (Ziff. 1.5) . 4.3 4.3.1

Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psy cho therapie, erstatteten am 2 1. August 2014 das von der Beschwerdegegnerin ver anlasste psychiatrisch-rheumatologische Gutachten (Urk. 8/58 /1-36). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. III, S. 25 Ziff. 4): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 F45.4) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.3)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie in der Hauptsache ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom, ein Hypermobili tä t ssyndrom und eine anamnestisch nicht Zöliakie assoziierte Gluten

- sowie Lactoseintoleranz .

In ihrer interdisz iplinären Beurteilung (Urk. 8/58/17-18) führten Dr. I.___

und Dr. H.___

aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus rein

so ma tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Für Haus haltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Ar beits profil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (S. 1 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte von 2009 bis Herbst 2012 hoch gradig eingeschränkt gewesen. Seither liege für eine angepasste Tätigkeit eine Ein schränkung von 30 % vor. Es bestünden therapeutische Möglichkeiten (S.

1 un ten). Interdisziplinär beurteilt, könne auf den psychiatrische n Gesichtspunkt ab ge stellt werden. Seit Herbst 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit bei einer geeig neten beruflichen Tätigkeit 70 % . 4.3 .2

Dr. I.___

hielt in seinem psy chiatrischen Teilg utachten (Urk. 8/58/19-33) fest, die Versicherte habe ausgeführt, sie habe die Ausbildung in Richtung Pfle ge fachfrau Psychiatrie gemacht und sei etwa acht Monate auf dem Beruf tätig ge wesen. Die Arbeitsstelle im J.___ habe sie wegen einer Tu mor operation im Gesicht verloren. Seit Mai 2010 arbeite sie nicht mehr. Zuerst sei sie vom Sozialdienst unterstützt worden, und danach habe sie eine Invali den rente erhalten. Mit ihrem Freund, einem Musiker, sei sie seit vielen Jahren zusammen und er sei eine grosse Stütze für sie, obschon er berufsbedingt oft ab wesend sei (S.

4 Mitte). Sie füge sich keine Selbstverletzungen zu, sei aber ge fühlsmässig labil. Andererseits habe sie seit bald zehn Jahren eine stabile Be ziehung mit ihrem Freund. Ein chronisches Gefühl der inneren Leere verspüre sie nicht. Die psychischen Probleme, vor allem die seelische Instabilität, ver stärkten sich oft im Zusammenhang mit den Schmerzen. Ihren Psychiater Dr. D.___, bei dem sie seit April 2011 in Behandlung stehe, suche sie etwa alle drei bis vier Wochen auf. Im Herbst 2012 seien angesichts der Besserung der Depression die chemischen Medikamente abgesetzt worden. Jetzt habe sie noch Imovane in Reserve und natürliche Medikamente. Aufgrund der anhaltenden Besserung glaube sie nicht, chemische Medikamente einnehmen zu müssen. Zu dem verspüre sie innerlich eine gewisse Abneigung gegenüber solchen Medika menten (S. 5 Mitte).

Dr. I.___ führte aus, die Versicherte stamme aus eher schwierigen familiären Verhältnissen. Möglicherweise habe eine gewisse Milieuschädigung bestanden, welche die Persönlichkeitsentwicklung der Versicherten gestört habe. Dies möge mitgeholfen haben, dass sich bei ihr eine Persönlichkeitsakze ntuierung gezeigt habe und später sogar eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei (S. 8 oben).

Bis in die Jahre 2009/2010 habe sich die Beschwerdeführerin zufriedenstellend entwickelt, ihre Lehre abgeschlossen und se i für kurze Zeit beruflich täti g ge we sen. Allerdings habe sie früh begonnen, a n diversen Körperteilen an Schmer zen zu leiden, was sich bei der Arbeit st örend ausgewirkt habe. Es seien soma tische Erkrankungen aufgetreten. Wegen den Belastungen sei die Versicherte in Ver stimmungen geraten, und im Frühjahr 2010 habe sie die Arbeit aufgegeben und arbeite seither nicht mehr. In der Folge sei es zu einer Verstärkung der de pres si ven Problematik gekommen. Die Beschwerdeführerin habe Suizidversuche unter nommen und sei 2010 sowie 2011 mehrmals psychiatrisch hospitalisiert worden .

Dr. I.___ führte aus, da es mehrmals depressive Episoden gegeben habe, könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden. Der Verlauf sei eher günstig, und seit Herbst 2012 bestünden vorwiegend leicht gradige depressive Episoden, was auch bei seiner Untersuchung der Fall sei.

Zwar sei die Versicherte teilweise verstimmt und unsicher und ihr Selbstwertge fühl sei eher reduziert. Sie verfüge aber über positive Ressourcen, insbesondere nehme sie ein en guten affektiven Rapport auf, sei gefühlsmässig schwingungs fähig und denke an die Zukunft. Auf eine Besserung der Symptomatik dürfte zu dem hinweisen, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2012 keine wir kungs v ollen Psychopharmaka benötige

(S. 8 Mitte).

Die Verstimmungen stünden daneben im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (S. 8 unten f.). So s ei sie auf Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerz ausdehnung . Lebensprobleme führten oft zu einer Verstärkung der Schmer zen und diese bildete n Hauptfokus ihres Interesses. Die depressive Stö rung sei vermutlich teilweise auch schmerzbedingt, so habe d ie Beschwer de führerin angegeben, im Winter, wenn sie schmerzgeplagter sei, auch depressiver zu sein (S. 9 oben).

Dr. I.___ führte aus, aus der Persönlichkeitsakzentuierung habe sich bei der Versicherten mit der Zeit eine emotional instabile Persönlichkeit entwickelt .

Die Beschwerdeführerin erfülle jedoch die Borderline -Symptomatik nicht . So sei sie gefühlsmässig zwar labil, habe aber nur selten das Gefühl einer inneren Leere. Sie sei beziehungsmässig stabil und füge sich auch keine Selbstverletzun gen zu. Die Persönlichkeitsstörung könne als nicht schwerwiegend angesehen werden, dies umso weniger, als die Versicherte auch in diesem Bereich keine wirkungs vollen Psychopharmaka benötige respektive einnehme (S.

9 Mitte). Es könne darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin eine langjäh rige Partner schaft pflege, einen einigermassen regelmässigen Tagesablauf zeige und fähig sei, den Haushalt zu erledigen. Sie könne ihre sozialen Kontakte bei be halten. Im Weiteren absolviere sie Englischkurse und sei auch aktiv im Inter net, wo sie mit vie len Kolleginnen per Skype in Kontakt stehe. Diese Lebensak tivi täten liessen den Schluss ziehen, dass die Versicherte doch viele gut funktio nierende Fähigkeiten habe. Als ungünstige krankheitsfremde Faktoren seien die lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, die Angewöhnung an eine passive Lebens gestaltung und die mässige Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Leis tung zu nennen (S. 9 unten).

Zu den einzelnen Kriterien, welche im Ausnahmefall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer s omatoformen Schmerzstörung führ en, führte

Dr. I.___ aus, bei der Versicherten sei die psychische Komorbidität seit Herbst 2012 insgesamt noch knapp mittelgradig. Hierbei w ü rde n die rezidi vie ren de depressive Störung und die gebesserte Persönlichkeitsstörung berück sich tig t . Betreffend chronische körperliche Begleiterkrankungen habe Dr. H.___ keine Befunde festgestellt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Die sozi ale Inte gration sei erhalten geblieben, und die prämorbide Persönlichkeits struktur sei leicht auffällig gewesen. Die Schmerzproblematik verlaufe proge dient und sei chronifiziert (S. 10 Mitte). Dr. I.___ führte aus, damit träfen zwar mehrere d er verlang t en Kriterien zu, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 30 % eingeschränkt sei. Zu die ser Beurteilung habe insbesondere die seit Herbst 2012 gebesserte psychische Komorbidität be zieh ungsweise die Rückfallgefahr geführt. Prognostisch sei da von auszugehen, dass sich die Persönlichkeit der Versicherten mit zunehmender Reife stabili sie ren werde. Dringend sollte darauf geachtet werden, dass sich die noch sehr junge Versicherte weiter entwickle, und dass a lle Optionen eingesetzt würden (S.

10 unten). Eine adäquate medikamentöse Therapie werde zu einer Verbesserung der psychischen Komorbidität und damit zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen. Bei gutem Verlauf sollte die Versicherte in ein bis zwei Jahren in den freien Arbeitsmarkt entlassen werden können. Die Vorstellung der Versicherten, die Matura nachzuholen und ein Studium zu absolvieren, er scheine etwas un rea listisch. Jedenfalls müsste vorher eine gründliche Evalua tion stattfinden (S. 11 oben). Die frühere Tätigkeit im Psychiatriebereich sei ak tuell zu 50 % zumutbar (S.

11 Ziff. 4). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig (S.

13 Ziff. 13). Sie sollte begleitet in die Arbeitswelt einge führt werden. Möglicherweise sei eine Berufstätigkeit im Pflegebereich ange passt, eher nicht in der Psychiatrie. Die Beschwerdeführerin müsste anfänglich Erho lungsmöglichkeiten haben und ihr sollte nicht zu viel Verantwortung über tra gen werden (S. 14 Ziff. 3).

Die Behandlung der Beschwerdeführerin sei ungenügend, da diese keiner beruf lichen Eingliederung zugeführt werde. Zudem sei eine neuroleptische und anti depressive

Medikamentation erforderlich. Derartige Massnahmen seien als sinn voll anzusehen, da die Versicherte sich so weiter entwickeln und ihre Arbeitsfä higkeit verbessern könnte (S.

12 Ziff. 8).

Dr. I.___ führte weiter aus, die Angabe von Dr. D.___ vom Februar 2014, wonach die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ seit der Jugend bestehe, sei nicht nach vollziehbar, da in früheren Arztzeugnissen davon nicht die Rede gewesen sei. Zudem lägen heute keine Hinweise für einen Borderline vor. Aus der ins ge samt gebesserten Situation könne Dr. D.___ keine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten (S. 15 unten). 4.3 .3

Dr. H.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 8/58/1-15) aus, in der klinischen Untersuchung hätten diffuse Druckschmerzen, Bewegungs schmerzen aller axialen und vieler peripheren Gelenke, ein hypermobiler Ge lenkscharakter und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weit gehend normaler Habitus imponiert (S. 7 oben).

Die von der Versicherten geschilderten Beschwerden wiesen seit Ende der neun ziger Jahre auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin (S. 7 Mitte).

Sie schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und vieler peripheren Gelenke in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung unter sucht werde . Zudem habe die Versicherte eine nicht dermatombezogene

Hypo sen sibilität ausschliesslich für taktile Reize der gesamten linken Körperhälfte geschildert, was bereits an vordergründig nicht somatisch abstützbare Be schwer den de nken lasse (S. 7 unten f.). Fern er sei auf die allseits normal getes teten Mus keleigenreflexe hinzuweisen . Da die Muskelkraft und die Muskeltro phik all seits normal seien, könne diese als partiell geschilderte Sensibilitätsstö rung der gesamten linken Körperhälfte vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abgestützt werden (S.

8 oben). Die Versicherte habe diffuse Druckschmerzen geschildert, die sämtliche an typi scher Lokalisation gelegene Fibromy a lgi e- Triggerpunkt -Zonen umfassten (S.

8 Mitte).

Die von der Versicherten geschilderten Beschwerden seien bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-patho lo gischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation sei grundsätzlich zu diskutieren, ob krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rah men eine s Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psy chiatrische Affektion vor lägen (S. 12 Mitte).

Die behandelnde Rheumatologin habe in ihrem Bericht vom Oktober 2013 in der

Befundbeschreibung wiederholt auf die Einschätzung der Versicherten mit Druck- und Bewegungsschmerzen hingewiesen. Einen relevanten somatisch-patho logi schen Befund habe sie nicht beschrieben. Sie beschreibe auch keine Befunde, die mit einem radikulären Reiz- oder Ausfallsyndrom vereinbar sein könnten. A us rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, habe in der

frü her von der Ver sicherten ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine anhal tende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be standen (S. 13 Mitte). Eine rele vante Veränderung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei somit seit der rentenberechtigenden Verfügung vom Februar 2012 nicht ausgewiesen, sofern ausschliesslich somatisch-pathologische Befunde und Di agnosen berück sichtig t würden (S. 15 Mitte). 4.4

Dr. D.___

führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2014 (Urk. 8/67 = Urk. 3/3) zum Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___

vom 2 1. August 2014 aus, auch im Bericht der A.___, welchen Dr. I.___ von der Diagnose her habe nachvollziehen können, sei wie in seinem Bericht die Diagnose einer emotional instabile n Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10 F 60.31) ge stellt w orden (S. 1). Es sei in der ICD- 10 explizit erwähnt, dass eine Diagnosestellung bezüglich Persönlichkeitsstörungen auf möglichst vielen Informationen beruhen müsse. Auch wenn ein Persönlichkeitsbild manchmal durch ein einziges Inter view deutlich werde, müssten oft mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden. Dr. I.___ habe nicht s der gleichen getan. Eine psychologische Testung auf Persönlichkeitsmerkmale sei ebenso unterblieben (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe am 1 6. Oktober 2013 eine n SKID II Test absolviert, was ein international anerkannter Test zur Bestimmung von Persönlichkeitsmerkmalen und -störungen sei. Sie habe so wohl im Bereich „ Borderline “ bei 12/14 Punkten (cutt -off 5/14), als auch in den Be reichen „ Depressiv “ und „ Zwanghaft “ auf dem jeweiligen cut t -off-Wert gele gen.

Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dur ch Dr. I.___ sei wider sprüch lich und in sich nicht logisch (S.

2 Mitte). Zudem sei der Lebensgefä hrte der Beschwerdeführerin acht Monate im Jahr mit seiner Band international auf Tour und quasi kaum anwesend, weshalb die Beziehung vielleicht seltener Konflikt situ ationen beinhalte .

D ie beste Freundin der Beschwerdeführerin sei auch auf grund einer psychischen Störung invalid; diese Beziehung sei sehr wohl

kon flikthaft (S. 2 unten).

Dr. D.___ führte abschliessend aus, das Gut achten erscheine in sich nicht kon sistent . Die nun erfolgte psychologische Testung habe einen sehr deutlichen Hin weis auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Es sei tatsächlich zu einer Besse rung im Hinblick auf die depressive Verstimmung gekommen, weshalb die Medi kamentation habe verändert werden können. Trotzdem sei aus seiner Sicht aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben und allenfalls eine soziale Inte gration anzustreben mit perspektivisch arbeitsintegrativen Massnahmen (S. 3 oben). 5. 5.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache im Februar 2012 (Urk. 8/33) erfolgte auf grund der psychiatrischen Einschätzung durch

Dr. E.___, RAD, welche eine emo tional instabile Persönlichkeitsakzentuierung und eine rezidivierende de pressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostizierte und aufgrund der instabilen und frequent rezidivierenden depressiven Sympto matik mit suizidalen Krisen und selbstschädigendem Verhalten die Beschwer de führerin generell als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete (vgl. vorstehend E. 3. 5, Urk. 8/27).

Die Beschwerdegegnerin ging nun gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___ vom August 2014 (vorstehend E.

4. 3) davon aus, dass seit Herbst 2012 von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden könne (vorstehend E. 2.1). 5.2

Sowohl das

rheumatologische Gutachten von Dr. H.___ (vorstehend E.

4.3.3) als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ (vorstehend E.

4.3.2)

be r ücksichtigen die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und set zen sich mit diesen und auch ihrem Verhalten umfassend auseinander. Die Gut ach ten wurde n sodann in Kenntnis der wesentlic hen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfol gerung en sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Beide Gutachten erfüllen daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.7).

Dr. H.___ konnte aus somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Ein schrän kung d er Arbeitsfähigkeit feststellen und hielt einen seit der letzten Ren tenzusprache im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand fest, was auch

die Beschwerdeführerin nicht bes tritt (vorstehend E.

2.2) . Eine Verschlechterung des somatischen Zustandes lässt sich auch dem Bericht von Dr. G.___ vom Februar 2014 (vorstehend E.

4.1) nicht entnehmen, führte sie doch im Wes ent lichen die gleichen Diagnosen auf, welche bereits durch die Ärzte des B.___

im Dezember 2010 (vorstehend E.

3. 3) als ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit beurteilt wurden.

Der im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache verbesserte Gesundheitszu stand ergab sich aus der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. I.___ . D ieser berichtete in seinem Teilgutachten von einem günstigen Verlauf der depressiven Störung, was er unter anderem auch aus dem Umstand ab leitete, dass die Be schwerdeführerin seit Herbst 2012 keine wirkungsvollen Psychopharmaka mehr benötig t e. Damit einhergehend diagnostizierte a uch der be handelnde Psychiater Dr. D.___ im Februar 2014 (vorstehend E. 4. 2) eine

gegenwärtig leicht e rezidi vierende depressive Störung (ICD-10 F.33). Auch in seiner Stellungnahme vom Oktober

2014, in der er am Gutachten von Dr. I.___ Kritik ausübte, (vor steh end E.

4.4) bestätigte Dr. D.___, dass es zu einer Verbesserung der de pres siven Verstimmung ge kommen sei.

Hingegen kritisierte er, dass Dr. I.___ die von ihm gestellte Diagnose einer Bor derline -Störung nicht bestätigt und entsprechende Test s zur Eruierung einer Persönlichkeitsstörung unterlassen habe . Im Gegensatz zu Dr. D.___ ging Dr. I.___ von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) aus.

Zu beachten ist, dass es sich bei der Borderline -Störung

gemäss ICD-10 um eine Unterart der emotional ins tabilen Persönlichkeitsstörung nach ICD-F60.3 han delt, wobei ein Borderline -Typus beschrieben wird, als zusätzlich gekennzeich net durch Störungen des Selbstbildes, der Ziele und der inneren Präferenzen, durch ein chronisches Gefühl von Leere, durch intensive aber unbeständige Be ziehungen und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizida le n Handlungen und Suizidversuchen.

Dr. I.___ führte diesbezüglich aus, anlässlich seiner Untersuchung hätten keine Hinweise für eine Borderline -Störung vorgelegen. Er verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechende Medikamentation mehr benötige, nur selten das Gefühl einer inneren Leere habe, beziehungsmässig stabil sei, und sich auch keine Selbstverletzungen mehr zufüge. Im Hinblick auf die im ICD-10 fest gelegte Definition einer Borderline -Störung erscheint die Annahme von Dr. I.___, dass zu mindest zum Zeitpunkt seiner Untersuchung die Border line-Symptomatik nicht vorgelegten hat, nachvollziehbar. Hingegen ist Dr. D.___ insoweit beizupflichten, dass von Seiten der A.___ in den dem Gut achten von Dr. H.___ und Dr. I.___ beigelegten Berichten vom Juni, Septem be r und Oktober 2011 (Urk. 8/58/37-43) jeweils eine emotional-instabile Per sön lich keitsstörung vom Borderline -Typ gemäss ICD -10 F60.31 diagnostiziert wurde und auch die Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht vom November 2010 (vor stehend E. 3.1) von einer Borderline -Störung sprachen. Dr. I.___ ist aber insofern beizu pflich ten, dass betreffend eine in der Jugend diagnostizierte Borderline -Störung keine echtzeitlichen medizinischen Berichte bei den Akten liegen .

Insgesamt sprach Dr. I.___ von einer Verbesserung der Persönlichkeitsstö rung, was Dr. D.___ so auch nicht bestritt.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2012 keine wir kungs vollen Psychopharmaka benötigt e, geht ein verbesserter gesundheitlicher Zustand und damit eine Stabilisierung der gesundheitlichen Situation im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache

auch daraus hervor, dass sich die Be schwer de führerin keine n stationären Aufenthalte n mehr unterziehen musste . So befand sie sich während der Begutachtung durch Dr. E.___ im August 2011

(vorsteh end E. 3. 5) aufgrund latenter Suizidalität in stationärer psychiatrischer Behandlung in der F.___ .

Dr. E.___ erachtete zudem im Septem ber 2011 eine Ver besserung des Gesundheitszustandes aufgrund der Gegeben h e iten als durch aus möglich, verwies auf die vorhandenen Ressourcen der Be schwerdeführerin und

empfahl ei ne Neubeurteilung in einem Jahr .

Für einen ab Herbst 2012 verbesserten psychischen Gesundheitszustand spricht auch, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2012 für ein Mark t forschungsinstitut tätig war und hernach ab Mitte Dezember 2012 für drei Monate alleine in die K.___ reiste, wo bei sie mit ihrem Therapeuten lediglich noch bei Bed a rf per E-M ail

in Kontakt stand (vgl. Urk. 8/39, Urk. 8/46, Urk. 8/48).

Zudem findet die aktu elle Psychotherapie, wie Dr. D.___ im Februar 2014 ausführte, nur noch alle zwei bis vier Wochen statt (vorstehend E. 4.2). Im Übrigen ist bei der Be weis würdi gung zu berücksichtigen, dass Dr. D.___, als langjähriger behan delnder Psy chia ter eine mit dem Hausarzt vergleichbare Vertrauensstellung hat, und das Gericht damit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt wird (vgl. BGE 125 V 352 ff.).

Aufgrund des Gesagten kann Dr. I.___

folgend von einem insgesamt ver besserten psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden. 5.3

Zu prüfen bleibt, ob aus den im Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___ ge nannten gesundheitlichen Einschränkungen eine invalidenversicherungsrecht lich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert .

Mit Verweis auf die erläuterte Rechtslage (vorstehend E. 1.3) ist zunächst festzu halten, dass eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und die Ar beitsfähigkeit nur im Ausnahmefall beeinträchtig t ist. Hierzu nahm Dr. I.___ in seinem Gutachten (vorstehend E. 4.3.2) detailliert und in nachvollziehbarer Weise Stellung. So sah er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Wesentli chen in der seit Herbst 2012 noch bestehenden knapp mittelgradigen psychi schen Komorbidität durch die rezidivierende depressive Störung und die Per sön lichkeitsstörung begründet, in der Rückfallgefahr sowie der chronifizierten

Schmerzproblematik. Hingegen erachtete er die soziale Integration der Be schwer deführerin als erhalten. S o fern die Beschwerdeführerin nun geltend macht (vor stehend E. 2.2), sie sei eigentlich alleine und erhalte von ihrem Freund kei nen Rückhalt und Unterstützung, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an derer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Da dies e beschwerdeweise vorgebrachen Ausführung en gegensätzlich zu den an lässlich der Begutachtung durch Dr. I.___ getätigten Ausführungen er scheinen, kann die Beschwerdeführerin keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit daraus ableiten. 5.4

Zusammengefasst ist gestützt auf das schlüssige Gutachten von Dr. I.___ vom 21.

August

2014 davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Komor bidität von ausreichend erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zur Schmerzstörung sowohl in Form einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheits wert, als auch einer depressiven Störung vorliegt, die ausnahmsweise einen Wieder ein stieg in den Arbeitsprozess und die Ausübung einer angepassten Erwerbs arbeit als teilweise - nämlich im Umfang von 30 % - unzumutbar erscheinen lassen. Die Prüfung weiterer Kriterien kann unter diesen Umständen entfallen. 6.

6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2

Die Beschwerdegegnerin ging bei der erstmaligen Rentenzusprache im Februar 2012 (Urk. 8/33) betreffend das Valideneinkommen vom zuletzt als Pflegefach frau im J.___ erzielten Lohn aus und rechnete diesen auf ein 100 % Pensum auf, entsprechend Fr. 71‘082. -- im Jahr 2010 (vgl. Urk. 8/7 Ziff. 2.10, Urk. 8/26). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Unter Berück sich tigung der Nominallohnentwicklung von 0.6 % im Jahr 2011, von 0.3 % im Jahr 2012 und von 0.5 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10 .2, Ziff. 86-88) resultiert im Jahr 2013 ein Valideneinkommen von rund Fr. 72‘082 . -- (Fr. 71‘082.-- x 1. 006 x 1.003 x 1.005). 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ih r generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.4

Da die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ (vorstehend E.

4.3.2) nur noch Tätigkeiten ohne zu vi el Verant wortung ausführen soll, ist f ür die Bemessung des Invalideneinkommens auf den

standardisierten Durchschnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen derzeit in Frage kom men, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen. Ge mäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle ein fach en und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4‘225.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wo chen arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im J ahr 2013 (Die Volks wirtschaft 3/4-2015, S.

89 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des mögli chen Arbeitspensums von 70 % ein Invali deneinkommen von rund Fr. 37‘931.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 1.008 x 1.007 x 0.7). 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbei tern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be ach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mit ver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

In Anbetracht dessen, dass vorliegend dem erhöhten Erholungsbedürfnis der Be schwerdeführerin schon mit dem Teilzeitpensum genügend Rechnung

getra gen

wurde und auch der Umstand, dass sie k eine Aufgaben mit Verantwortung

über nehmen sollte, mit dem Abstellen und auf die Löhne des Anforderungs nive au s 4 gewürdigt wurde, is t kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn gerecht fertigt . 6.6

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72‘082-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37‘931.--

resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 34‘151.--, was ei nem Invaliditätsgrad von 47 % entspricht, bei welchem Erg ebnis die Beschwer deführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die G erichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss

der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . 7.2

Mit Honorarnote vom 19 . Mai 2015 (U rk. 10) machte die unentgeltliche Rechts vertreter in der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 9.29 Stunden so wie eine Barauslagenpauschale von 3 %

geltend. Dies erscheint unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer) als an gemessen, weshalb Rechtsanwältin

Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, mit ins gesamt Fr. 2‘273.50

(inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Oktober 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdefü hrerin

weiterhin Anspruch auf eine Viertels rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘273.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan