opencaselaw.ch

IV.2014.01239

Kein Leistungsanspruch, da die psychische Störung ausschliesslich mit ungünstigen psychosozialen Faktoren zu erklären ist.

Zürich SozVersG · 2015-12-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1956 geborene X.___

meldete sich – nach erfolgter invali denversicherungsrechtlicher Früherfassung ( Urk. 7/1) – am 21. Dezember 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/7). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 7/16) und holte einen Bericht bei med. pract . Y.___ , Z.___ , ein ( Urk. 7/20 ). Zusätzlich verlangte sie beim Versicherten die Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens und für die Zeit seither sowie die aktuellste Beitrags verfügung der zuständigen Ausgleichskasse ein ( Urk. 7/11; vgl. auch Urk. 7/12). Mit Vorbescheid vom 18. September 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/24). Daran hielt sie

mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 fest ( Urk. 7/27 = Urk. 2), woran auch das gleichentags bei ihr eingegangene, durch med. pract . Y.___

verfasste Einwandschreiben

(Poststempel 27. Oktober 2014 [ Urk. 7/26] ; vgl. auch Urk. 7/28-30 ) nichts mehr änderte. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2014 Be schwerde und beantragte sinngemäss , es sei ihm eine ganze Rente der Invali denversicherung zuzusprechen ; eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 1 und S. 3 ). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Be schwerdeführer am 19. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127

V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung damit, der psy chische Gesundheitsschaden des B eschwerdeführers beruhe auf psychosozialen Belastungsfaktoren und sei daher nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung ( Urk. 2 und Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine schon lange bestehende Gesundheitsstörung müsse als dauerhaft bestehend und nicht überwindbar angesehen werden. Denn es bestehe nicht nur eine vorüber gehende Belastungsproblematik, sondern auch eine chronifizierte

Persönlich keitspathologie mit depressiven Episoden , eine verminderte Frustrationstoleranz und Belastungsfähigkeit sowie eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit samt Antriebsminderung . In seinem Zustand könne er nie und nimmer als Arzt beruflich tätig sein ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Die Dres . med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, berichteten am 25. April 2012, anlässlich ihrer vom Beschwerdeführer veranlassten psychopathologisch-verhaltensneurologischen Abklärung habe sich ein ernster, zurückgenommener, deutlich antriebsgeminderter, umständlicher und ernster Versicherter mit ver mindertem Sprechantrieb gezeigt. Gestik, Mimik, Gangbild, Sprechverhalte n , Spontanreaktivität , affektive Resonanz- und Modulationsfähigkeit und Grund stimmung würden sich klinisch-phänomenologisch einer mittelschweren ge hemmt-depressiven Störung zuordnen lassen. A ls neuropsychologische Testbe fund e

würden sich berufsrelevant e Planungsschwierigkeiten, mnestische Defi z ite, ein vermindertes konzeptuel les Denken, eine defizitäre Umstellfähigkeit sowie eine relevante Einschränkung der Aufmerksamkeit und Konzentration , die als störungstypische Folgen der affektpathologische n Alteration zu bewerten und aggraviert durch medikamentöse Faktoren seien, finden . Es gebe d eutliche Hinweise für ichstrukturelle Persönlichkeitspathologi en als habituelle psychi sche Vulnerabilität mit verminderten Copingressourcen . Aus psychopatholo gisch-neuropsychologischer Sicht

– so die beiden Ärzte weiter – sei der Be schwerdeführer aufgrund der ausgeprägten Antriebsminderu ng und der neuro kognitiven I nflexibilität mit ausgeprägter Fehleranfälligkeit nicht mehr in der Lage, seine angesta mmte Tätigkeit als Anästhesist u nd Intensivmediziner aus zuführen. In Notfallsituationen sei es ihm nicht möglich, sc hnell genug zu rea gieren und er sei daher für Notfallsituationen sozial-praktisch und aus forensi schen Gründen nicht mehr einsetzbar . Im Rahmen der aktuellen Berufssituation könne sich der Beschwerdeführer seine Arbeit gut einteilen und sei keinen vita len Notfallsituationen ausgesetzt. Eine Steigerung des Arbeitspensums über das aktuell e 30%ige Leistungspensum hinaus erscheine aus gutacht erlicher Sicht aufgrund der objektivierbaren affektpathologischen Defizite, vornehmlich in folge der depressiven Antriebsminderung mit entsp r echenden , validierten neu rokognitiven Befunden (qua l itativ/quantitativ) , nicht als möglich ( Urk. 7/6/3-4). 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer vom 1. Juli bis am 2 2. August 2013 in der C.___ hospitalisiert gewesen war, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom

2 2. August 2013 ( Urk. 7/12/1-3) folgende Diagnosen

(S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Suizidversuch am 19. Juni 2013 (ICD-10 X84.9) durch: - Mischintoxikation mit 400 mg Methadon, 2 mg Alprazolam , Alkohol mit respiratorischer Insuffizienz: Intubation, mechanische Ventilation vom 19. – 23. Juni 2 013; Atelektase Unterlappen rechts mit Pneumonie Changierende Vigilanzminderung - Belastung aufgrund Scheidungsproblematik (ICD-10 Z64.8) - Akzentuierung auf narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 Z73) - Intermi ttierendes tachykardes Vorhoff li mmern, frequenzkontrolliert mit Sotalol 40 mg (ICD-10 I48.10) Sie führten aus, der Klinikeintritt sei freiwillig und selbständig au f Zuweisung durch das Spital D.___ erfolgt . Der Beschwerdeführer habe von verschiedenen Bel astungsfaktoren berichtet: lau fende und äusserst konfliktreiche Scheidung, finanzielle Schwierig keiten sowie berufliche Verände rungen. Eine akut eska lierte Konfliktsituation mit der aktuellen Partnerin habe mit den vorbeschrie be nen Belastungsfaktoren zusammen zur depressiven Dekompensat i on mit Intoxi kation in suizidaler Absicht geführt (S. 1) .

Im Verlauf hätten sich bei m Versi cherten e ine Stabilisierung der Affektlage sowie eine Normalisierung des Schlafverhaltens gezeigt . Psychopharmakologisch sei zudem ein Behandlungs versuch mit Bupropion

retard bis 150 mg durchgeführt worden , was neben der antidepres siven Wirkung auch die Rauchen tw öhnung des Versicherten unter stützen sollte . Psychotherapeutisch seien in Einzelgesprächen insbesondere die narzi sstischen Persönlichkeitsakzentui er ungen psy choedukativ besprochen und A ssoziationen zu Verhaltensmustern im Rahmen von Kränkungen erörtert wor den . Zudem habe d er Versicherte

nach ausreichender Stabili sierung an der schematherapeutischen Gruppenbehandlung teil genommen. Der Umgang mit Emotionen werde als für die nachfol gende therapeutische Behandlung als zen tral angesehen (S. 2). 3.3

Med. pract . Y.___ nannte am 4. April 2014 ( Urk. 7/20/2-6) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Suizidversuch am 19. Juni 2013 (ICD-10 X84.9) - Belastung aufgrund Scheidungsproblematik (ICD-10 Z64.8) - Akzentuierung auf narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 Z73) - Intermittierendes tachykardes Vorhofflimmern (ICD-10 I48.10)

Seinem Bericht kann entnommen werden, dass im Vordergrund die Behandlung der dep ressiven Symptomatik und der krankheitsaufrechterhaltenden Akzentu ierung der Persönlichkeit steht. Inhalt dieser sei auch die Entwicklung von Co pingstrategien für den Umgang mit den psychosozialen Belastungsfaktoren. Die Entwicklung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers h a nge massge blich von den psychosozialen Belastungsfaktoren ab (S. 2). Aktuell bestehe für Tätigkeiten aller Art eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da es rasch zu Über f orderungssituationen komme (S. 3 ). 3.4

Der nämlich e Arzt gab in dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 18. November 2014 mit Ausnahme einer neu diagnostizierten narzissti schen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) anstelle der Akzentuierung auf narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 Z73) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 4. April 2014 an. Er berichtete, der Beschwerdeführer zeige auf Grund der chronifizierten Persönlichkeitspathologie eine nur b egrenzt möglich e

Reflek tionsfähi g k eit im Hinblick auf eine Veränderung des persönlichen Verhaltens und dem Erlernen von neuen Strategien zur Krankheitsbewältigung. Die Per sönlichkeitspathologie sei krankheitsauslösend und krankheitsaufrechterhaltend hinsichtlich der depressiven Episode und der damit verbundenen verminderten Frustrationstoleranz, Belastungsfähigkeit, eingeschränkten kognitiven Leis tungsfähigkeit (Merkfähigkeit, Konzentrations- sowie Aufmerksamkeitsstörung) und Antriebsminderung. Beim Beschwerdeführer sei es zu mehrfachen depressi ven Episoden gekommen, die auch durch antidepressive Therapien nur insuffi zient hätten behandelt werden können. Durch die langfristig bestehende de pressive Symptomatik, nachweislich seit 2008, mit eingeschränkter kognitiver Leistungsfähigkeit und vermindertem Antrieb sowie Suizidgedanken mit einma lige m

Suizidversuch sei der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ein Überwinden der Erkrankung, trotz medikamentöser antidepressiver Thera pie, bei krankheitsfördernder und –aufrechterhaltender Persönlichkeitspatholo gie sei nicht möglich. Bereits im Gutachten der Dres . A.___ und B.___ werde von einer nicht über die maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % stei gerungsfähigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Einschränkung müsse im Hinblick auf die lange Dauer des Bestehens trotz suffizienter leitliniengerechten Behandlung als dauerhaft bestehend und als nicht überwindbar angesehen wer den ( Urk. 3/2). 4.

4.1

Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Be schwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Eine über dies bestehende narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), die vom behandelnden Psychiater am 18. November 2014 diagnostiziert wurde ( Urk. 3/2), ist hingegen nicht nachvollziehbar . Denn die betreffende Diagnose geht aus den geschilderten Befunden nicht hervor (vgl. hiezu auch Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 283) und es bleibt des halb unklar, worauf die besagte Diagnose abgestützt ist. In diesem Zusammen hang fällt zudem auf, dass von med. pract . Y.___ erstmals in dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht die Diagnose einer narzisstischen Persön lichkeitsstörung

gestellt wurde, während zuvor

– so auch im Austrittsbericht der C.___ vom 2 2. August 2013 ( Urk. 7/12/1-3 S. 1) – die Rede von einer Akzentuierung auf narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 Z73) gewesen war. Diese Änderung der Diagnose erfolgte dabei ohne entsprechende Begründung und ohne Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene – durch objektive Be funde ausgewiesene – relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands . Auch vor dem Hintergrund, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 274) und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit unter spezifischen Beeinträchtigungen gelitten hat , ü berzeugt die gestellte Diagnose wenig (vgl. hiezu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015

E. 5.3) . Auch in der Folgezeit sind keine schwerwiegenden traumatischen Bege benheiten im Leben des Beschwerdeführers aktenkundig. Er absolvierte vielmehr ein medizinisches Studium , erlangte den Facharzttitel in Anästhesio logie und Intensivmedizin (Urk. 7/6/5-6 und www.medregom.admin.ch

) und hat jahrelang an verschiedenen Stellen –

wohl

vollzeitlich – gearbeitet (Urk. 7/16). 4.2

Was die von med. pract . Y.___ anfänglich und von den Ärzten der C.___ nach stationäre m Aufenthalt des Beschwerdeführers unter dem Di agnose-Code ICD-10 Z73 aufgeführte Akzentuierung auf narzisstische Persön lichkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Z-Kodierungen um keine invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigun gen handelt, weshalb sie als Anspruchsgrundlage für Leistungen der IV von vornherein ausser Betracht fallen (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom

28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3

Hinsichtlich der depressiven Symptomatik steht aufgrund der aktenkundigen Arztberichte fest, dass das Beschwerdebild mit ungünstigen psychosozialen Faktoren

zu erklären ist. Zu erwähnen sind dabei namentlich die äusserst kon fliktreiche Scheidung, die finanziellen Schwierigkeiten und die berufliche Ver änderung ( Urk. 7/12/1-3 S. 1 und Urk.

7/20/2-6 S. 1) , was von den Ärzten in der Diagnoseliste als Belastung aufgrund der Scheidungsproblematik (ICD-10 Z64.8) gefasst w u rd e . In Einklang damit gab med. pract . Y.___ in seinem Bericht vom 4. April 2014 , worin er die Arbeitsunfähigkeit einzig auf die de pressive Symptomatik zurückführte,

an, die Entwicklung der psychischen Ge sundheit des Beschwerdeführers h a nge massgeblich von den psychosozialen Belastungsfaktoren ab ( Urk. 7/20/2-6 S. 2). Soweit der nämliche Arzt in seiner Beurteilung vom 18. November 2014 dann auf eine fehlende Überwindbarkeit der depressiven Erkrankung trotz medikamentöser antidepressiver Therapie hinweist ( Urk. 3/2 S. 2) , ist ihm entgegenzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht von einer konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf eine Resistenz des Leidens schliessen liesse, ausgegangen werden kann (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.3). So hielt der behandelnde Psychiater einen erneuten Klinikaufenthalt für notwendig, der vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt wurde ( Urk. 7/22 S. 3). Vor dem Hin tergrund, dass sich aus dem Bericht vom 4. April 2014 ergibt, dass der Versi cherte zuletzt am 19. März 2014 med. pract . Y.___ aufgesucht hatte ( Urk. 7/20/2-6 S. 1), ist zudem fraglich, ob die Psychotherapie genügen d eng maschig durchgeführt wird.

Dass die psychischen Probleme durch invaliditätsfremde Faktoren bestimmt sind, wird sodann durch die vom Beschwerdeführer gemachten A ngaben bestä tigt. So berichtete er wiederholt von einer durch das belastende Scheidungsver fahren ausgelösten schwierigen familiären und finanziellen Situation ( Urk. 7/3 S. 3 und Urk. 7/ 5; vgl. auch Urk. 7/ 18 und Urk. 7/ 22 ) und setzte die Depression gleich selbst in Zusammenhang mit der psychosozialen Problematik ( Urk. 7/7

S. 5). 4.4

Anhaltspunkte für ein unabhängig von den mit ungünstigen psychosozialen Gegebenheiten zu erklärenden Episoden bestehendes (erhebliches) depressives Grundleiden gibt es keine. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Hospitalisation in der C.___

im Mai 2000 ( vgl. Urk. 7/12/ 1-3 S. 2) seine volle Arbeitsfähigkeit nicht wie der erlangt hätte. Der acht Jahre später

vom 8. Oktober bis am 26. November 2008 in der E.___ statt gehabte

stationäre Aufenthalt (vgl. Urk. 7/12/1-3 S. 2) war sodann auf durch

die ber ufliche Veränderung verur sachte eheli che Schwierigkeiten – mithin wiederum auf ungünstige Lebensum stände – zurückzuführen ( Urk. 7/5 S. 5 ).

Insofern ist davon auszugehen, dass sich die du rch die ungünstigen psychosozia len Umstände verursachte psychische Störung des Beschwerdefüh rers bei Wegfall der Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zurückbilden würde . Aus dem Bericht von med. pract . Y.___ vom 4. April 2014 ( Urk. 7/20/2-6 S. 3 ) geht – wie bereits ausgeführt – solches denn auch hervor . A uch der Beschwerdeführer selbst ging davon aus, dass er wieder ar beiten könne, sobald für die psychosozialen Belastungen eine Lösung gefunden sei ( Urk. 7/22 S. 1). Zu ergänzen ist zudem, dass keine intellektuelle Dekonditi onierung stattfand (Urk. 7/18 S. 2). 4.5

Da ein klinisches Beschwerdebild, das (einzig) von belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrührt, rechtsprechungsgemäss nicht als invali denversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu verstehen ist, vermag die psychische Störung de s Beschwerdeführer s keinen Leistungs anspruch zu be gründen (E. 1.3 hievor ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Von den beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb da von abzusehen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1956 geborene X.___

meldete sich – nach erfolgter invali denversicherungsrechtlicher Früherfassung ( Urk. 7/1) – am 21. Dezember 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/7). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 7/16) und holte einen Bericht bei med. pract . Y.___ , Z.___ , ein ( Urk. 7/20 ). Zusätzlich verlangte sie beim Versicherten die Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens und für die Zeit seither sowie die aktuellste Beitrags verfügung der zuständigen Ausgleichskasse ein ( Urk. 7/11; vgl. auch Urk. 7/12). Mit Vorbescheid vom 18. September 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/24). Daran hielt sie

mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 fest ( Urk. 7/27 = Urk. 2), woran auch das gleichentags bei ihr eingegangene, durch med. pract . Y.___

verfasste Einwandschreiben

(Poststempel 27. Oktober 2014 [ Urk. 7/26] ; vgl. auch Urk. 7/28-30 ) nichts mehr änderte.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127

V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2014 Be schwerde und beantragte sinngemäss , es sei ihm eine ganze Rente der Invali denversicherung zuzusprechen ; eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 1 und S. 3 ). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Be schwerdeführer am 19. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung damit, der psy chische Gesundheitsschaden des B eschwerdeführers beruhe auf psychosozialen Belastungsfaktoren und sei daher nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung ( Urk. 2 und Urk. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine schon lange bestehende Gesundheitsstörung müsse als dauerhaft bestehend und nicht überwindbar angesehen werden. Denn es bestehe nicht nur eine vorüber gehende Belastungsproblematik, sondern auch eine chronifizierte

Persönlich keitspathologie mit depressiven Episoden , eine verminderte Frustrationstoleranz und Belastungsfähigkeit sowie eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit samt Antriebsminderung . In seinem Zustand könne er nie und nimmer als Arzt beruflich tätig sein ( Urk. 1 S. 2).

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Dres . med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, berichteten am 25. April 2012, anlässlich ihrer vom Beschwerdeführer veranlassten psychopathologisch-verhaltensneurologischen Abklärung habe sich ein ernster, zurückgenommener, deutlich antriebsgeminderter, umständlicher und ernster Versicherter mit ver mindertem Sprechantrieb gezeigt. Gestik, Mimik, Gangbild, Sprechverhalte n , Spontanreaktivität , affektive Resonanz- und Modulationsfähigkeit und Grund stimmung würden sich klinisch-phänomenologisch einer mittelschweren ge hemmt-depressiven Störung zuordnen lassen. A ls neuropsychologische Testbe fund e

würden sich berufsrelevant e Planungsschwierigkeiten, mnestische Defi z ite, ein vermindertes konzeptuel les Denken, eine defizitäre Umstellfähigkeit sowie eine relevante Einschränkung der Aufmerksamkeit und Konzentration , die als störungstypische Folgen der affektpathologische n Alteration zu bewerten und aggraviert durch medikamentöse Faktoren seien, finden . Es gebe d eutliche Hinweise für ichstrukturelle Persönlichkeitspathologi en als habituelle psychi sche Vulnerabilität mit verminderten Copingressourcen . Aus psychopatholo gisch-neuropsychologischer Sicht

– so die beiden Ärzte weiter – sei der Be schwerdeführer aufgrund der ausgeprägten Antriebsminderu ng und der neuro kognitiven I nflexibilität mit ausgeprägter Fehleranfälligkeit nicht mehr in der Lage, seine angesta mmte Tätigkeit als Anästhesist u nd Intensivmediziner aus zuführen. In Notfallsituationen sei es ihm nicht möglich, sc hnell genug zu rea gieren und er sei daher für Notfallsituationen sozial-praktisch und aus forensi schen Gründen nicht mehr einsetzbar . Im Rahmen der aktuellen Berufssituation könne sich der Beschwerdeführer seine Arbeit gut einteilen und sei keinen vita len Notfallsituationen ausgesetzt. Eine Steigerung des Arbeitspensums über das aktuell e 30%ige Leistungspensum hinaus erscheine aus gutacht erlicher Sicht aufgrund der objektivierbaren affektpathologischen Defizite, vornehmlich in folge der depressiven Antriebsminderung mit entsp r echenden , validierten neu rokognitiven Befunden (qua l itativ/quantitativ) , nicht als möglich ( Urk. 7/6/3-4).

E. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer vom 1. Juli bis am 2 2. August 2013 in der C.___ hospitalisiert gewesen war, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom

2 2. August 2013 ( Urk. 7/12/1-3) folgende Diagnosen

(S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Suizidversuch am 19. Juni 2013 (ICD-10 X84.9) durch: - Mischintoxikation mit 400 mg Methadon, 2 mg Alprazolam , Alkohol mit respiratorischer Insuffizienz: Intubation, mechanische Ventilation vom 19. – 23. Juni 2 013; Atelektase Unterlappen rechts mit Pneumonie Changierende Vigilanzminderung - Belastung aufgrund Scheidungsproblematik (ICD-10 Z64.8) - Akzentuierung auf narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 Z73) - Intermi ttierendes tachykardes Vorhoff li mmern, frequenzkontrolliert mit Sotalol 40 mg (ICD-10 I48.10) Sie führten aus, der Klinikeintritt sei freiwillig und selbständig au f Zuweisung durch das Spital D.___ erfolgt . Der Beschwerdeführer habe von verschiedenen Bel astungsfaktoren berichtet: lau fende und äusserst konfliktreiche Scheidung, finanzielle Schwierig keiten sowie berufliche Verände rungen. Eine akut eska lierte Konfliktsituation mit der aktuellen Partnerin habe mit den vorbeschrie be nen Belastungsfaktoren zusammen zur depressiven Dekompensat i on mit Intoxi kation in suizidaler Absicht geführt (S. 1) .

Im Verlauf hätten sich bei m Versi cherten e ine Stabilisierung der Affektlage sowie eine Normalisierung des Schlafverhaltens gezeigt . Psychopharmakologisch sei zudem ein Behandlungs versuch mit Bupropion

retard bis 150 mg durchgeführt worden , was neben der antidepres siven Wirkung auch die Rauchen tw öhnung des Versicherten unter stützen sollte . Psychotherapeutisch seien in Einzelgesprächen insbesondere die narzi sstischen Persönlichkeitsakzentui er ungen psy choedukativ besprochen und A ssoziationen zu Verhaltensmustern im Rahmen von Kränkungen erörtert wor den . Zudem habe d er Versicherte

nach ausreichender Stabili sierung an der schematherapeutischen Gruppenbehandlung teil genommen. Der Umgang mit Emotionen werde als für die nachfol gende therapeutische Behandlung als zen tral angesehen (S. 2).

E. 3.3 Med. pract . Y.___ nannte am 4. April 2014 ( Urk. 7/20/2-6) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Suizidversuch am 19. Juni 2013 (ICD-10 X84.9) - Belastung aufgrund Scheidungsproblematik (ICD-10 Z64.8) - Akzentuierung auf narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 Z73) - Intermittierendes tachykardes Vorhofflimmern (ICD-10 I48.10)

Seinem Bericht kann entnommen werden, dass im Vordergrund die Behandlung der dep ressiven Symptomatik und der krankheitsaufrechterhaltenden Akzentu ierung der Persönlichkeit steht. Inhalt dieser sei auch die Entwicklung von Co pingstrategien für den Umgang mit den psychosozialen Belastungsfaktoren. Die Entwicklung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers h a nge massge blich von den psychosozialen Belastungsfaktoren ab (S. 2). Aktuell bestehe für Tätigkeiten aller Art eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da es rasch zu Über f orderungssituationen komme (S. 3 ).

E. 3.4 Der nämlich e Arzt gab in dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 18. November 2014 mit Ausnahme einer neu diagnostizierten narzissti schen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) anstelle der Akzentuierung auf narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 Z73) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 4. April 2014 an. Er berichtete, der Beschwerdeführer zeige auf Grund der chronifizierten Persönlichkeitspathologie eine nur b egrenzt möglich e

Reflek tionsfähi g k eit im Hinblick auf eine Veränderung des persönlichen Verhaltens und dem Erlernen von neuen Strategien zur Krankheitsbewältigung. Die Per sönlichkeitspathologie sei krankheitsauslösend und krankheitsaufrechterhaltend hinsichtlich der depressiven Episode und der damit verbundenen verminderten Frustrationstoleranz, Belastungsfähigkeit, eingeschränkten kognitiven Leis tungsfähigkeit (Merkfähigkeit, Konzentrations- sowie Aufmerksamkeitsstörung) und Antriebsminderung. Beim Beschwerdeführer sei es zu mehrfachen depressi ven Episoden gekommen, die auch durch antidepressive Therapien nur insuffi zient hätten behandelt werden können. Durch die langfristig bestehende de pressive Symptomatik, nachweislich seit 2008, mit eingeschränkter kognitiver Leistungsfähigkeit und vermindertem Antrieb sowie Suizidgedanken mit einma lige m

Suizidversuch sei der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ein Überwinden der Erkrankung, trotz medikamentöser antidepressiver Thera pie, bei krankheitsfördernder und –aufrechterhaltender Persönlichkeitspatholo gie sei nicht möglich. Bereits im Gutachten der Dres . A.___ und B.___ werde von einer nicht über die maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % stei gerungsfähigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Einschränkung müsse im Hinblick auf die lange Dauer des Bestehens trotz suffizienter leitliniengerechten Behandlung als dauerhaft bestehend und als nicht überwindbar angesehen wer den ( Urk. 3/2).

E. 4.1 Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Be schwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Eine über dies bestehende narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), die vom behandelnden Psychiater am 18. November 2014 diagnostiziert wurde ( Urk. 3/2), ist hingegen nicht nachvollziehbar . Denn die betreffende Diagnose geht aus den geschilderten Befunden nicht hervor (vgl. hiezu auch Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 283) und es bleibt des halb unklar, worauf die besagte Diagnose abgestützt ist. In diesem Zusammen hang fällt zudem auf, dass von med. pract . Y.___ erstmals in dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht die Diagnose einer narzisstischen Persön lichkeitsstörung

gestellt wurde, während zuvor

– so auch im Austrittsbericht der C.___ vom 2 2. August 2013 ( Urk. 7/12/1-3 S. 1) – die Rede von einer Akzentuierung auf narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 Z73) gewesen war. Diese Änderung der Diagnose erfolgte dabei ohne entsprechende Begründung und ohne Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene – durch objektive Be funde ausgewiesene – relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands . Auch vor dem Hintergrund, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 274) und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit unter spezifischen Beeinträchtigungen gelitten hat , ü berzeugt die gestellte Diagnose wenig (vgl. hiezu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015

E. 5.3) . Auch in der Folgezeit sind keine schwerwiegenden traumatischen Bege benheiten im Leben des Beschwerdeführers aktenkundig. Er absolvierte vielmehr ein medizinisches Studium , erlangte den Facharzttitel in Anästhesio logie und Intensivmedizin (Urk. 7/6/5-6 und www.medregom.admin.ch

) und hat jahrelang an verschiedenen Stellen –

wohl

vollzeitlich – gearbeitet (Urk. 7/16).

E. 4.2 Was die von med. pract . Y.___ anfänglich und von den Ärzten der C.___ nach stationäre m Aufenthalt des Beschwerdeführers unter dem Di agnose-Code ICD-10 Z73 aufgeführte Akzentuierung auf narzisstische Persön lichkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Z-Kodierungen um keine invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigun gen handelt, weshalb sie als Anspruchsgrundlage für Leistungen der IV von vornherein ausser Betracht fallen (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom

28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 4.3 Hinsichtlich der depressiven Symptomatik steht aufgrund der aktenkundigen Arztberichte fest, dass das Beschwerdebild mit ungünstigen psychosozialen Faktoren

zu erklären ist. Zu erwähnen sind dabei namentlich die äusserst kon fliktreiche Scheidung, die finanziellen Schwierigkeiten und die berufliche Ver änderung ( Urk. 7/12/1-3 S. 1 und Urk.

7/20/2-6 S. 1) , was von den Ärzten in der Diagnoseliste als Belastung aufgrund der Scheidungsproblematik (ICD-10 Z64.8) gefasst w u rd e . In Einklang damit gab med. pract . Y.___ in seinem Bericht vom 4. April 2014 , worin er die Arbeitsunfähigkeit einzig auf die de pressive Symptomatik zurückführte,

an, die Entwicklung der psychischen Ge sundheit des Beschwerdeführers h a nge massgeblich von den psychosozialen Belastungsfaktoren ab ( Urk. 7/20/2-6 S. 2). Soweit der nämliche Arzt in seiner Beurteilung vom 18. November 2014 dann auf eine fehlende Überwindbarkeit der depressiven Erkrankung trotz medikamentöser antidepressiver Therapie hinweist ( Urk. 3/2 S. 2) , ist ihm entgegenzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht von einer konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf eine Resistenz des Leidens schliessen liesse, ausgegangen werden kann (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.3). So hielt der behandelnde Psychiater einen erneuten Klinikaufenthalt für notwendig, der vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt wurde ( Urk. 7/22 S. 3). Vor dem Hin tergrund, dass sich aus dem Bericht vom 4. April 2014 ergibt, dass der Versi cherte zuletzt am 19. März 2014 med. pract . Y.___ aufgesucht hatte ( Urk. 7/20/2-6 S. 1), ist zudem fraglich, ob die Psychotherapie genügen d eng maschig durchgeführt wird.

Dass die psychischen Probleme durch invaliditätsfremde Faktoren bestimmt sind, wird sodann durch die vom Beschwerdeführer gemachten A ngaben bestä tigt. So berichtete er wiederholt von einer durch das belastende Scheidungsver fahren ausgelösten schwierigen familiären und finanziellen Situation ( Urk. 7/3 S. 3 und Urk. 7/ 5; vgl. auch Urk. 7/ 18 und Urk. 7/ 22 ) und setzte die Depression gleich selbst in Zusammenhang mit der psychosozialen Problematik ( Urk. 7/7

S. 5).

E. 4.4 Anhaltspunkte für ein unabhängig von den mit ungünstigen psychosozialen Gegebenheiten zu erklärenden Episoden bestehendes (erhebliches) depressives Grundleiden gibt es keine. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Hospitalisation in der C.___

im Mai 2000 ( vgl. Urk. 7/12/ 1-3 S. 2) seine volle Arbeitsfähigkeit nicht wie der erlangt hätte. Der acht Jahre später

vom 8. Oktober bis am 26. November 2008 in der E.___ statt gehabte

stationäre Aufenthalt (vgl. Urk. 7/12/1-3 S. 2) war sodann auf durch

die ber ufliche Veränderung verur sachte eheli che Schwierigkeiten – mithin wiederum auf ungünstige Lebensum stände – zurückzuführen ( Urk. 7/5 S.

E. 4.5 Da ein klinisches Beschwerdebild, das (einzig) von belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrührt, rechtsprechungsgemäss nicht als invali denversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu verstehen ist, vermag die psychische Störung de s Beschwerdeführer s keinen Leistungs anspruch zu be gründen (E. 1.3 hievor ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Von den beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb da von abzusehen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01239 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

28. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1956 geborene X.___

meldete sich – nach erfolgter invali denversicherungsrechtlicher Früherfassung ( Urk. 7/1) – am 21. Dezember 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/7). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 7/16) und holte einen Bericht bei med. pract . Y.___ , Z.___ , ein ( Urk. 7/20 ). Zusätzlich verlangte sie beim Versicherten die Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens und für die Zeit seither sowie die aktuellste Beitrags verfügung der zuständigen Ausgleichskasse ein ( Urk. 7/11; vgl. auch Urk. 7/12). Mit Vorbescheid vom 18. September 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/24). Daran hielt sie

mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 fest ( Urk. 7/27 = Urk. 2), woran auch das gleichentags bei ihr eingegangene, durch med. pract . Y.___

verfasste Einwandschreiben

(Poststempel 27. Oktober 2014 [ Urk. 7/26] ; vgl. auch Urk. 7/28-30 ) nichts mehr änderte. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2014 Be schwerde und beantragte sinngemäss , es sei ihm eine ganze Rente der Invali denversicherung zuzusprechen ; eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 1 und S. 3 ). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Be schwerdeführer am 19. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127

V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung damit, der psy chische Gesundheitsschaden des B eschwerdeführers beruhe auf psychosozialen Belastungsfaktoren und sei daher nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung ( Urk. 2 und Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine schon lange bestehende Gesundheitsstörung müsse als dauerhaft bestehend und nicht überwindbar angesehen werden. Denn es bestehe nicht nur eine vorüber gehende Belastungsproblematik, sondern auch eine chronifizierte

Persönlich keitspathologie mit depressiven Episoden , eine verminderte Frustrationstoleranz und Belastungsfähigkeit sowie eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit samt Antriebsminderung . In seinem Zustand könne er nie und nimmer als Arzt beruflich tätig sein ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1

Die Dres . med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, berichteten am 25. April 2012, anlässlich ihrer vom Beschwerdeführer veranlassten psychopathologisch-verhaltensneurologischen Abklärung habe sich ein ernster, zurückgenommener, deutlich antriebsgeminderter, umständlicher und ernster Versicherter mit ver mindertem Sprechantrieb gezeigt. Gestik, Mimik, Gangbild, Sprechverhalte n , Spontanreaktivität , affektive Resonanz- und Modulationsfähigkeit und Grund stimmung würden sich klinisch-phänomenologisch einer mittelschweren ge hemmt-depressiven Störung zuordnen lassen. A ls neuropsychologische Testbe fund e

würden sich berufsrelevant e Planungsschwierigkeiten, mnestische Defi z ite, ein vermindertes konzeptuel les Denken, eine defizitäre Umstellfähigkeit sowie eine relevante Einschränkung der Aufmerksamkeit und Konzentration , die als störungstypische Folgen der affektpathologische n Alteration zu bewerten und aggraviert durch medikamentöse Faktoren seien, finden . Es gebe d eutliche Hinweise für ichstrukturelle Persönlichkeitspathologi en als habituelle psychi sche Vulnerabilität mit verminderten Copingressourcen . Aus psychopatholo gisch-neuropsychologischer Sicht

– so die beiden Ärzte weiter – sei der Be schwerdeführer aufgrund der ausgeprägten Antriebsminderu ng und der neuro kognitiven I nflexibilität mit ausgeprägter Fehleranfälligkeit nicht mehr in der Lage, seine angesta mmte Tätigkeit als Anästhesist u nd Intensivmediziner aus zuführen. In Notfallsituationen sei es ihm nicht möglich, sc hnell genug zu rea gieren und er sei daher für Notfallsituationen sozial-praktisch und aus forensi schen Gründen nicht mehr einsetzbar . Im Rahmen der aktuellen Berufssituation könne sich der Beschwerdeführer seine Arbeit gut einteilen und sei keinen vita len Notfallsituationen ausgesetzt. Eine Steigerung des Arbeitspensums über das aktuell e 30%ige Leistungspensum hinaus erscheine aus gutacht erlicher Sicht aufgrund der objektivierbaren affektpathologischen Defizite, vornehmlich in folge der depressiven Antriebsminderung mit entsp r echenden , validierten neu rokognitiven Befunden (qua l itativ/quantitativ) , nicht als möglich ( Urk. 7/6/3-4). 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer vom 1. Juli bis am 2 2. August 2013 in der C.___ hospitalisiert gewesen war, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom

2 2. August 2013 ( Urk. 7/12/1-3) folgende Diagnosen

(S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Suizidversuch am 19. Juni 2013 (ICD-10 X84.9) durch: - Mischintoxikation mit 400 mg Methadon, 2 mg Alprazolam , Alkohol mit respiratorischer Insuffizienz: Intubation, mechanische Ventilation vom 19. – 23. Juni 2 013; Atelektase Unterlappen rechts mit Pneumonie Changierende Vigilanzminderung - Belastung aufgrund Scheidungsproblematik (ICD-10 Z64.8) - Akzentuierung auf narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 Z73) - Intermi ttierendes tachykardes Vorhoff li mmern, frequenzkontrolliert mit Sotalol 40 mg (ICD-10 I48.10) Sie führten aus, der Klinikeintritt sei freiwillig und selbständig au f Zuweisung durch das Spital D.___ erfolgt . Der Beschwerdeführer habe von verschiedenen Bel astungsfaktoren berichtet: lau fende und äusserst konfliktreiche Scheidung, finanzielle Schwierig keiten sowie berufliche Verände rungen. Eine akut eska lierte Konfliktsituation mit der aktuellen Partnerin habe mit den vorbeschrie be nen Belastungsfaktoren zusammen zur depressiven Dekompensat i on mit Intoxi kation in suizidaler Absicht geführt (S. 1) .

Im Verlauf hätten sich bei m Versi cherten e ine Stabilisierung der Affektlage sowie eine Normalisierung des Schlafverhaltens gezeigt . Psychopharmakologisch sei zudem ein Behandlungs versuch mit Bupropion

retard bis 150 mg durchgeführt worden , was neben der antidepres siven Wirkung auch die Rauchen tw öhnung des Versicherten unter stützen sollte . Psychotherapeutisch seien in Einzelgesprächen insbesondere die narzi sstischen Persönlichkeitsakzentui er ungen psy choedukativ besprochen und A ssoziationen zu Verhaltensmustern im Rahmen von Kränkungen erörtert wor den . Zudem habe d er Versicherte

nach ausreichender Stabili sierung an der schematherapeutischen Gruppenbehandlung teil genommen. Der Umgang mit Emotionen werde als für die nachfol gende therapeutische Behandlung als zen tral angesehen (S. 2). 3.3

Med. pract . Y.___ nannte am 4. April 2014 ( Urk. 7/20/2-6) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Suizidversuch am 19. Juni 2013 (ICD-10 X84.9) - Belastung aufgrund Scheidungsproblematik (ICD-10 Z64.8) - Akzentuierung auf narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 Z73) - Intermittierendes tachykardes Vorhofflimmern (ICD-10 I48.10)

Seinem Bericht kann entnommen werden, dass im Vordergrund die Behandlung der dep ressiven Symptomatik und der krankheitsaufrechterhaltenden Akzentu ierung der Persönlichkeit steht. Inhalt dieser sei auch die Entwicklung von Co pingstrategien für den Umgang mit den psychosozialen Belastungsfaktoren. Die Entwicklung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers h a nge massge blich von den psychosozialen Belastungsfaktoren ab (S. 2). Aktuell bestehe für Tätigkeiten aller Art eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da es rasch zu Über f orderungssituationen komme (S. 3 ). 3.4

Der nämlich e Arzt gab in dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 18. November 2014 mit Ausnahme einer neu diagnostizierten narzissti schen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) anstelle der Akzentuierung auf narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 Z73) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 4. April 2014 an. Er berichtete, der Beschwerdeführer zeige auf Grund der chronifizierten Persönlichkeitspathologie eine nur b egrenzt möglich e

Reflek tionsfähi g k eit im Hinblick auf eine Veränderung des persönlichen Verhaltens und dem Erlernen von neuen Strategien zur Krankheitsbewältigung. Die Per sönlichkeitspathologie sei krankheitsauslösend und krankheitsaufrechterhaltend hinsichtlich der depressiven Episode und der damit verbundenen verminderten Frustrationstoleranz, Belastungsfähigkeit, eingeschränkten kognitiven Leis tungsfähigkeit (Merkfähigkeit, Konzentrations- sowie Aufmerksamkeitsstörung) und Antriebsminderung. Beim Beschwerdeführer sei es zu mehrfachen depressi ven Episoden gekommen, die auch durch antidepressive Therapien nur insuffi zient hätten behandelt werden können. Durch die langfristig bestehende de pressive Symptomatik, nachweislich seit 2008, mit eingeschränkter kognitiver Leistungsfähigkeit und vermindertem Antrieb sowie Suizidgedanken mit einma lige m

Suizidversuch sei der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ein Überwinden der Erkrankung, trotz medikamentöser antidepressiver Thera pie, bei krankheitsfördernder und –aufrechterhaltender Persönlichkeitspatholo gie sei nicht möglich. Bereits im Gutachten der Dres . A.___ und B.___ werde von einer nicht über die maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % stei gerungsfähigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Einschränkung müsse im Hinblick auf die lange Dauer des Bestehens trotz suffizienter leitliniengerechten Behandlung als dauerhaft bestehend und als nicht überwindbar angesehen wer den ( Urk. 3/2). 4.

4.1

Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Be schwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Eine über dies bestehende narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), die vom behandelnden Psychiater am 18. November 2014 diagnostiziert wurde ( Urk. 3/2), ist hingegen nicht nachvollziehbar . Denn die betreffende Diagnose geht aus den geschilderten Befunden nicht hervor (vgl. hiezu auch Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 283) und es bleibt des halb unklar, worauf die besagte Diagnose abgestützt ist. In diesem Zusammen hang fällt zudem auf, dass von med. pract . Y.___ erstmals in dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht die Diagnose einer narzisstischen Persön lichkeitsstörung

gestellt wurde, während zuvor

– so auch im Austrittsbericht der C.___ vom 2 2. August 2013 ( Urk. 7/12/1-3 S. 1) – die Rede von einer Akzentuierung auf narzisstische Persönlichkeit (ICD-10 Z73) gewesen war. Diese Änderung der Diagnose erfolgte dabei ohne entsprechende Begründung und ohne Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene – durch objektive Be funde ausgewiesene – relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands . Auch vor dem Hintergrund, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 274) und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit unter spezifischen Beeinträchtigungen gelitten hat , ü berzeugt die gestellte Diagnose wenig (vgl. hiezu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015

E. 5.3) . Auch in der Folgezeit sind keine schwerwiegenden traumatischen Bege benheiten im Leben des Beschwerdeführers aktenkundig. Er absolvierte vielmehr ein medizinisches Studium , erlangte den Facharzttitel in Anästhesio logie und Intensivmedizin (Urk. 7/6/5-6 und www.medregom.admin.ch

) und hat jahrelang an verschiedenen Stellen –

wohl

vollzeitlich – gearbeitet (Urk. 7/16). 4.2

Was die von med. pract . Y.___ anfänglich und von den Ärzten der C.___ nach stationäre m Aufenthalt des Beschwerdeführers unter dem Di agnose-Code ICD-10 Z73 aufgeführte Akzentuierung auf narzisstische Persön lichkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Z-Kodierungen um keine invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigun gen handelt, weshalb sie als Anspruchsgrundlage für Leistungen der IV von vornherein ausser Betracht fallen (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom

28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3

Hinsichtlich der depressiven Symptomatik steht aufgrund der aktenkundigen Arztberichte fest, dass das Beschwerdebild mit ungünstigen psychosozialen Faktoren

zu erklären ist. Zu erwähnen sind dabei namentlich die äusserst kon fliktreiche Scheidung, die finanziellen Schwierigkeiten und die berufliche Ver änderung ( Urk. 7/12/1-3 S. 1 und Urk.

7/20/2-6 S. 1) , was von den Ärzten in der Diagnoseliste als Belastung aufgrund der Scheidungsproblematik (ICD-10 Z64.8) gefasst w u rd e . In Einklang damit gab med. pract . Y.___ in seinem Bericht vom 4. April 2014 , worin er die Arbeitsunfähigkeit einzig auf die de pressive Symptomatik zurückführte,

an, die Entwicklung der psychischen Ge sundheit des Beschwerdeführers h a nge massgeblich von den psychosozialen Belastungsfaktoren ab ( Urk. 7/20/2-6 S. 2). Soweit der nämliche Arzt in seiner Beurteilung vom 18. November 2014 dann auf eine fehlende Überwindbarkeit der depressiven Erkrankung trotz medikamentöser antidepressiver Therapie hinweist ( Urk. 3/2 S. 2) , ist ihm entgegenzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht von einer konsequenten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf eine Resistenz des Leidens schliessen liesse, ausgegangen werden kann (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.3). So hielt der behandelnde Psychiater einen erneuten Klinikaufenthalt für notwendig, der vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt wurde ( Urk. 7/22 S. 3). Vor dem Hin tergrund, dass sich aus dem Bericht vom 4. April 2014 ergibt, dass der Versi cherte zuletzt am 19. März 2014 med. pract . Y.___ aufgesucht hatte ( Urk. 7/20/2-6 S. 1), ist zudem fraglich, ob die Psychotherapie genügen d eng maschig durchgeführt wird.

Dass die psychischen Probleme durch invaliditätsfremde Faktoren bestimmt sind, wird sodann durch die vom Beschwerdeführer gemachten A ngaben bestä tigt. So berichtete er wiederholt von einer durch das belastende Scheidungsver fahren ausgelösten schwierigen familiären und finanziellen Situation ( Urk. 7/3 S. 3 und Urk. 7/ 5; vgl. auch Urk. 7/ 18 und Urk. 7/ 22 ) und setzte die Depression gleich selbst in Zusammenhang mit der psychosozialen Problematik ( Urk. 7/7

S. 5). 4.4

Anhaltspunkte für ein unabhängig von den mit ungünstigen psychosozialen Gegebenheiten zu erklärenden Episoden bestehendes (erhebliches) depressives Grundleiden gibt es keine. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Hospitalisation in der C.___

im Mai 2000 ( vgl. Urk. 7/12/ 1-3 S. 2) seine volle Arbeitsfähigkeit nicht wie der erlangt hätte. Der acht Jahre später

vom 8. Oktober bis am 26. November 2008 in der E.___ statt gehabte

stationäre Aufenthalt (vgl. Urk. 7/12/1-3 S. 2) war sodann auf durch

die ber ufliche Veränderung verur sachte eheli che Schwierigkeiten – mithin wiederum auf ungünstige Lebensum stände – zurückzuführen ( Urk. 7/5 S. 5 ).

Insofern ist davon auszugehen, dass sich die du rch die ungünstigen psychosozia len Umstände verursachte psychische Störung des Beschwerdefüh rers bei Wegfall der Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zurückbilden würde . Aus dem Bericht von med. pract . Y.___ vom 4. April 2014 ( Urk. 7/20/2-6 S. 3 ) geht – wie bereits ausgeführt – solches denn auch hervor . A uch der Beschwerdeführer selbst ging davon aus, dass er wieder ar beiten könne, sobald für die psychosozialen Belastungen eine Lösung gefunden sei ( Urk. 7/22 S. 1). Zu ergänzen ist zudem, dass keine intellektuelle Dekonditi onierung stattfand (Urk. 7/18 S. 2). 4.5

Da ein klinisches Beschwerdebild, das (einzig) von belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrührt, rechtsprechungsgemäss nicht als invali denversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu verstehen ist, vermag die psychische Störung de s Beschwerdeführer s keinen Leistungs anspruch zu be gründen (E. 1.3 hievor ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Von den beantragten weiteren medizinischen Abklä rungen sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb da von abzusehen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher