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IV.2014.01238

Rückweisung zu weiteren Abklärungen bei übereinstimmenden Parteianträgen

Zürich SozVersG · 2015-03-11 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01238 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

11. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 2) verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch von X.___ . Dagegen erhob diese am 24. November 2014 Beschwerde mit den fol genden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdefüh r erin ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Rente auszu richten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, insbesondere ei ner externen fachpsychiatrischen Begutachtung, an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne rin .“

Mit Beschwerdeantwort vom

14. Januar 2015 (Urk. 6) beantragte die Be schwer - de gegnerin, es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurück - zuweisen. Dem stimmte d ie Beschwerdeführer in mit Eingabe vom

30. Ja nuar 2015 zu (Urk. 1 0). 2.

Die Beschwerdeführerin beantragte eventualiter eine Rückweisung an die Be-schwer degegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere einer externen fachpsychiatrischen Begutachtung . Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort weitere psychiatrische Abklärungen in Aussicht (Urk. 6 S. 2 E. 3).

Nachdem in Bezug auf den Eventualantrag de r Beschwerdeführerin überein - stim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch de r Beschwer deführer in neu verfüge.

Soweit die Beschwerdeführerin daran festhielt, dass eine externe fachpsy - chiatri sche Begutachtung und nicht eine solche durch den regionalärzt lichen Dienst stattfinde (Urk. 10), ist zu be merken, dass dieser Anspruch im vor liegenden Verfahren nicht durchsetzbar ist .

3.

3.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzu erlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (einschliesslich Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver-sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizini sche Abklä rungen vor nehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1' 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens