Sachverhalt
1. 1.1
Die 1971 geborene X.___, welche eine Lehre als Dentalassistentin absol viert und zuletzt als Abteilungsleiterin bei der Genossenschaft Y.___ gearbeitet hatte, meldete sich am 1 3. Juli 2006 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug
an (Urk. 10/4; vgl. Arbeitgeberbescheini g ung vom 1 1. Dezember 2006, Urk. 10/14). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärun gen, in deren Rahmen unter anderem ein p sychiatrisches Gutachten bei der Z.___ (Gutachten vom 31. Mai
2007, Urk. 10/24) einge holt wurde, auferlegte die IV-Stelle X.___, sich einer re gelmässigen fach ärzt lich-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Auferle gung der Schaden minderungspflicht vom 1 2. Dezember 2007, Urk. 10/28), und sprach ihr mit Ver fügung vom 1 7. März 2008 mit Wirkung ab 1. Januar
2006 eine ganze Inva lidenrente zu (Urk. 10/44, Verfügungsteil 2, Urk. 10/38).
Ein im Januar 2009 eingeleitetes Revisio nsverfahren (Fragebogen vom 16. Janu ar /1 0. Februar 2009, Urk. 10/45) schloss die IV-Stelle, nachdem X.___ am 2 7. August 2009 von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle untersucht worden war (Bericht vom
10. September 2009, Urk. 10/50), mit Mittei lung vom 1 7. September 2009 mit der Feststellung eines unveränderte n
Invali ditätsgrades ab (Urk. 10/52). 1.2
Im April 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Schreiben vom 2 4. April
2012, Urk. 10/56). Sie gab dabei bei Dr. med. B.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Mit tei lung vom 2 9. April 2013, Urk. 10/65), welches am 8. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 10/68). Am 1 2. Juni 2014 auferlegte die IV-Stelle X.___, eine inten sivierte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung in einem auf Per sön lich keitsstörungen spezialisierten Therapieprogramm (d ialektisch- b ehavio rale The ra pie, DBT) mit einer etwa dreimonatigen stationären Behandlung durchzu führen und bis am 1 0. Juli 2014 mitzuteilen, in welcher Klinik sie diese Mass nahme durchführen werde (Urk. 10/72). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli
2014 stellt e die IV-Stelle in Aussicht, die ganze Invalidenrente von X.___
auf eine Dreiviertelsrente he rabzusetzen (Urk. 10/77). Am 4. August
2014 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie am 1 2. August 2014 einen Termin in der Klinik C.___ habe,
um das weitere Vorgehen zu besprechen, (Urk. 10/ 80) und am 1 3. August 2014 setzte sie die IV-Stelle darüber in Kenntnis, dass sie in die Kli nik C.___
eintreten könne, sobald ein Platz frei sei (Urk. 10/81). Am 1 8. September 2014 trat X.___ in die Klinik C.___ ein, worüber die IV- Stelle in Kenntnis gesetzt wurde (Telefonnotiz vom 2 4. Oktober 2014, Urk. 10/89).
Mit Verfügung vom 1 1. November 2014 setzte die IV—Stelle die ganze Rente von X.___ per 1. Dezember 2014 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vo m 1 7. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei erst nach der Berichterstattung durch die Klinik C.___ über ihren Ren tenanspruch zu entscheiden, eventualiter sei die Rente erst per 1. Januar 2015 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen (Urk. 1). Da X.___ mit ihrer Be schwerde die angefochtene Verfügung nicht einreichte, wurde ihr mit Verfü gung vom 1. Dezemb er 2014 Frist angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3). Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nach (Urk. 2 und Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2015, die Beschwerde sei insoweit teilweise gutzuheissen, dass die Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertel s rente erst per
1. Januar 2015 zu erfolgen habe (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Er stattung einer Replik angesetzt (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, was der Beschwerdegegnerin am 1 1. März 2015 mit geteilt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. 2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hin weisen).
Wird bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die entspre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September
2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 3. 3.1 3.1. 1
Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 1 7. März 2008 (Urk. 10/44) erfolg t en Zusprache einer ganzen Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. D.___, L eitender Arzt der
Z.___, vom 3 1. Mai 2007 (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 10/27). Diese r hielt als Diagnose eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit para noi den, emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) fest . Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Stö rung der Persönl ichkeitsstruk tur, die sich zurz eit mit zahlreichen Symptomen ausdrücke und sich massiv auf die Arbeitsfähigkeit auswir k e . Er schätzte die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig ein . Es sei jedoch durchaus denkbar, durch die Intensivierung der psychotherapeutischen Begleitung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Ver kauf oder als Dentalassistentin
auf min destens 50 % zu erreiche n . Die Sympto matik der Beschwerdeführerin stelle kei nen unveränderbaren Dauerzustand dar. Es sei auch vorstellbar, dass nach einer erfolgreichen Therapie die Arbeitsfähig keit zu 100 % wiederhergestellt werden könne (Urk. 10 /24) . 3.1.2
Bei dem mit Mitteilung vom 1 7. September 2009 (Urk. 10/52) abgeschlossenen Revisionsverfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. A.___ (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/51), welche mit Unter suchungsbericht vom
10. September 2009 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F.20.0) diagnostizierte und eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit festhielt. Dr. A.___ erachtete w eiter e Abklärungen und die Auferlegung einer Schadenmin derungs pflicht als nicht notwendig (Urk. 10/5 0). 3.2
Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. B.___
mit Gutachten vom 8. Juli 2013 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Borderline -Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), ab Adoleszenz mit - Erregungszuständen mit Analgesie und emotionaler Regulation über Schmerzreize und Zwänge - Dissoziation und psychosenahen Symptomen (Gefühl von Gedanken entzug) - Beziehungsstörung und so zialphobischem Verhalten - Hinweisen auf ADHS - k omplexe p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Beginn un klar mit - bildlichen Intrusionen - i ntrusiven akustischen, haptischen und olfaktorischen Illusionen - Hyperarousal und Schreckhaftigkeit - Pani kattacken - Agoraphobie (ICD-10 F40.00), wahrscheinlich ab 2007 mit - eingeschränkter Mobilität, Vermeidung von Menschenmengen und Enge situationen
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine atypische Anorexia ner vosa (ICD-10 F50.1), Beginn unklar (BMI 16,6).
Medizinisch -theoretisch könne die Arbeitsfähigkeit durch die gestellten Diagno sen Borderline -Persönlichkeitsstörung, p osttraumatische Belastungsstörung und Agoraphobie leicht bis erheblich oder vollständig eingeschränkt sein. Da die Beschwerdeführerin aber keine Bemühungen in Richtung einer Arbeitstätigkeit unternehme und kein Leidensdruck spürbar sei, lasse sich das Ausmass der Ein schränkung nur theoretisch abschätzen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie bis 2004 vollschic htig arbeitsfähig gewesen sei und eine Lehre gut abgeschlos sen und sich auch beruflich hochgearbeitet habe. Seit September 2012 sei zu dem durch den diesmal definitiven Bruch mit dem gewalttätigen Ehemann fak tisch eine Entlastung eingetreten. Man dürfe erwarten, dass diese Entlastung sich auch positiv auf der Symptomebene auswirke. Die Beschwerdeführerin lebe zwar auf die Familie zurückgezogen, sie fühle sich in ihrer jetzigen Wohnsitua tion aber relativ wohl und erreiche ein relativ hohes Aktivitätsniveau im Alltag.
Sowohl in der gelernten Tätigkeit als Dentalassistentin wie auch als Abteilungs leiterin in einem Warenhaus bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit . Die zwischenmenschlichen Anforderungen seien hier zu hoch bzw. die psychische Be lastbarkeit der Beschwerdeführerin sei ungenügend. In Verweistätigkeiten, bei spielsweise körperlich leichte Arbeit in der industriellen Fertigung, im Logis tik-Bereich, etc. sollte sei t dem 1. Januar 2013 ein Pensum von 50 % zumut bar sein. Zu beachten seien dabei die agora- und sozialphobischen Einschrän kung en (Sonnenbrille zulässig, kein intensiver zwischenmenschlicher Kontakt, keine weite Anreise mit dem öffentlichen Verkehr).
M it dem Auszug des Ehemannes sei offenbar eine erhebliche Entlastung einge treten. Die Beschwerdeführerin beschreibe keinen Leidensdruck und fühle sich in ihrer Situation weitgehend wohl . Sie sehe sich selber nicht als krank an. In sofern gehe er insgesamt von einem in Folge der Trennung, das heisst ab dem 1. Januar 2013, gebesserten Gesundheitszustand aus. Medizinisch-theoretisch liege die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten seit dem 1. Januar 2013 bei 50 % .
Die drei gestellten Diagnosen seien grundsätzlich behandelbar. Indiziert wären eine ambulant-psychiatrische Therapie sowie ein dreimonatiger stationärer Auf enthalt mit Absolvieren eines DBT-Programms zur Behandlung der Borderline störung . Motivation und Behandlungsbereitschaft vorausgesetzt, könne durch eine entsprechende Therapie innerhalb eines Jahres wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden (Urk. 10 /68). 3. 3
Dr. med. E.___, Obera rzt, und lic . phil. F.___, P s ychologin, von der Klinik C.___ hielten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine p osttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) fest. Es bestünden deutliche Einschränkungen der psy chi schen Belastbarkeit, der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz. Des W eiteren reagiere die Beschwerdeführerin auf Belastungen mit somatischer Symptoma tik (ausgeprägte Magenschmerzen, Nackenverspannungen). Neu ro psy chologisch habe eine Impulskontrollschwäche sowie eine verminderte In for ma tionsaufnahme festgestellt werden können. Eine Wiederaufn a hme der Ar beits tätigkeit sei denkbar. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sollte
sukzessive in Absprache mit der Beschwerdeführerin gesteigert werden (Urk. 10/96).
4.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. Novem ber 2014 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 8. Juli 2013 (E. 3.2; vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 10/76, und die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 1 3. Februar 2014, Urk. 10/78).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. B.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 10 /68) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an be weistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehenden fachärztlichen Unter suchungen und berücksic htigt die geklagten Beschwerden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E.
2.3). Insbesondere legt Dr. B.___ schlüssig dar, dass sich seit der Trennung der Beschwerdefüh rerin vom Ehemann der Leidensdruck und das Funktionsniveau gebesse rt ha ben, weshalb auch von einer höheren Arbeits fähig keit auszugehen sei (Urk. 10 /68/19 - 20) . Ein Vergleich mit dem früheren Gutachten von Dr. D.___ vom 31. Mai 2007 weist dies nachdrücklich aus: Der Gutachter Dr. D.___ hält noch einen zunehmenden sozialen Rückzug in eine Phantasiewelt mit paranoiden Symptomen fest (Urk.
10/24 S.
11), die Beschwer deführerin berichtete ihm von fehlendem Nachtschlaf und einem Tagesablauf, der geprägt war von stundenweise Schlafen, Musik hören und nur wenigen, jeweils unvollendeten Haushaltsarbeiten. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, nur manchmal spazieren zu gehen, sich nur in der Wohnung sicher zu fühlen und sogar den Balkon zu meiden (Urk. 10/24 S. 6-7). Demgegenüber berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration durch Dr. B.___, dass sie morgens jeweils mit dem Hund spazieren gehe, dafür sowie für kleinere Einkäufe auch selber kurze Strecken Auto fahre, viel zeichne oder male, ein Nachtessen für drei Personen mit frischem Gemüse, Salat und Fleisch koche, sich um den Abwasch und die Küche kümmere, TV schaue und Computergames spiele. Früher habe sie noch gehäkelt, jetzt nicht mehr (Urk. 10/68/20). Ferner nahm sie wieder Kontakt auf mit ihrer Herkunftsfamilie und hat offensichtlich einen guten Kontakt zu ihrem Cousin und ihrer Tochter (Urk. 10/68/5).
Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts Konkretes gegen die Beurtei lung von Dr. B.___ vor, macht sie im Wesentlichen doch lediglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Einschätzung der Fachpersonen der Klinik C.___ nicht berücksichtigt habe, obwohl die Beschwerdegegnerin sie zu ei nem Klinikaufenthalt aufgefordert habe (Urk. 1) . Hierbei verkennt die Be schwerde führerin, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht zur Überprüfung der Einschätz ung von Dr. B.___ zu einem Klinikaufenthalt angehalten hat, son dern um eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit anzustreben (Urk. 10/72),
zumal sie nach eigenen Angaben nicht (mehr) in fachärztlicher Behandlung stand.
Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten nämlich – wie ausgeführt (E. 3.2) – fest, dass unter der entsprechenden Therapie und bei entsprechender Mo tivation und Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführer in innerhalb eines Jahres eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Ob die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich weiter gesteigert werden konnte bzw. kann, wird die Beschwerdegegnerin in einem neuen Revisionsverfahren überprüfen (Urk. 9 Ziff. 3). Da sich das Gutachten von Dr. B.___
hinsichtlich der gesundheitlichen Verbesserung und Therapiemöglichkeiten als beweis tauglich erweist, ist dieses Vorgehen in keiner W ei se zu beanstanden.
Im Übrigen gehen a us dem Bericht der Fachpersonen der Klinik C.___ an die Beschwerdegegnerin keine Angaben hervor, welche auf eine weitergehende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit als die von Dr. B.___ attestierte schliessen liess en . So hielten sie zwar fest, dass eine deutliche Einschränkung in der psy chi schen Belastbarkeit, der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz bestehe und die Beschwerdeführerin auf Belas tun gen mit somatischer Symptomatik reagiere und n europsychologisch eine Impulskontrollschwäche sowie eine ver min derte Informationsaufnahme habe festgestellt werden können (E. 3. 3). Diese Einschränkungen wurden von Dr. B.___ jedoch ebenfalls berücksichtigt. So atte stierte er der Beschwerdeführerin sowohl für die gelernte Tätigkeit als Den talassistentin wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Abteilungsleiterin in einem Warenhaus aufgrund der zwischenmenschlichen Anforderungen bz
w. der psychischen Belastung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Lediglich für Tätig keiten, welche nicht nur körperlich leicht sind, sondern auch den agora- und sozialphobischen Einschränkungen der geklagten Beschwerden Rechnung tragen, at testierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Die Fachpersonen der Klinik C.___ bestätigten zudem, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich gebessert hat (Urk. 10/96/2). Darüber hinaus konnten sie die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und Agoraphobie (ICD-10 F40), nicht mehr bestätigen (Urk. 10/96/8) .
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin wesentlich
g e bessert hat und sie in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. 5 . 5.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Nachdem Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab 1. Januar
2013 eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestierte (E.
3.2), ist diese rentenwirksam ab dem 1. April 2013 (vgl. E. 2) zu berücksichtigen. Massgebend für den Einkommensvergleich sind somit die im Jahr 2013 erzielbaren Einkommen. 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. Novem ber 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ohne Gesund heitsschaden ein Einkommen von Fr. 74‘285.10 pro Jahr hätte erzielen können . Sie berechnete diesen Wert gestützt auf das Einkommen, welches die Be schwer deführerin bei ihrer Tätigkeit als Abteilungsleiterin bei der Genossen schaft Y.___, wo sie bis am 3 1. August 2005 angestellt gewesen war, erzielt hatte (Urk. 2, vgl. auch Einkommensvergleich, Urk. 10/75; Urk. 10/14/1). Die Beschwerdegegnerin liess dabei ausser A cht, dass das A rbeitsverhältnis von der Genossenschaft Y.___
aufgrund der Auflösung des Standortes (Filiale
G.___) gekündigt wurde (Urk. 10/14 /1). D ie Beschwerdeführerin hätte daher auch ohne Gesundheits schaden
diese Tätigkeit nicht fortsetzen können und erkrankte
in Folge
der Kündi gung . Wie nachfolgend zu zeigen ist, führt eine Berechnung des Validen ein kommens gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) jedoch zu keinem anderen Gesamt e rgebnis. Gemäss der LSE 2012 Tabelle TA1_b (S. 32 -33) er zielten Frauen im Detailhandel, welche de m obersten, oberen und mittleren Ka der angehör t en, im Jahr
2012 im Median ein Einkommen von Fr. 5‘714.--. Die ses Einkommen ent sprach bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Detailhandel im Jahr 2013 von 41,8 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeits ze it nach Wirtschafts ab teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Detail handel) und in Anpass ung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Schweizeri scher Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 [NOGA08], Tabelle T1.2.10, G) im Jahr 20 13 einem Einkommen von Fr. 72‘211.70 (12 x Fr. 5‘714.-- x 12 : 40 x 41,8 : 102,7 x 103,5). 5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.3.2
Gemäss der LSE- Tabelle TA1 (S. 34-35) erzielten Frauen, welche einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art ausüben, im Jahr 2012 im Median ein Einkommen von Fr. 4‘112.--. In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 201 3 für alle Sektoren von 41, 7 Stunden (vgl. Statistik betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche des Bundesamtes für Statistik, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Schweizerischer Lohnindex: Index und Verän derung auf der Basis 2010 = 100 [NOGA08], Tabelle T1.2.10, Total) ergibt dies für das Jahr 201 3 ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘743.70 (Fr. 4‘112 -- x 12 : 40 x 41, 7 : 102 x 102,6) für ein 100%-Pensum und Fr. 25‘871.85 für ein 5 0%-Pensum. 5.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.3.4
Die Beschwerdegegnerin nahm trotz der noch von Dr. B.___ festgehaltenen
agora- und sozialphobischen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin (Notwen dig keit, dass Sonnenbrille zuläs sig, kein intensiver zwischenmenschlicher Kon takt, keine weite Anreise mit dem öffentlichen Verkehr) keinen Abzug vom Tabellenlohn vor. Da die Beschwer deführerin eine Ausbildung habe absolvieren können und bewiesen habe, dass sie über Ressourcen verfüge, um als Ab tei lungsleiterin tätig zu sein, werde die Minderung des Lohnes durch das ent sprechende Anforderungs - bzw. Kompe tenzniveau
abgedeckt (Urk. 2 und Urk. 10/75/2). Es kann offen bleiben, ob auf grund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht doch ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % gerechtfertigt ist, hat die Beschwerdeführerin doch so oder anders Ansp ruch auf eine Dreiviertelsrente . Ohne Abzug vom Ta bellenlohn resultiert minimal, das heisst bei der Berechnung des Validenein kommens gestützt auf den Tabellen lohn, ein Invaliditätsgrad (gerundet) von
64 % ([ Fr. 72‘211.70 - Fr. 25‘871.85 ] : Fr. 72‘ 211.70) und mit einem Abzug vom Ta bellenlohn und der Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf das Ein kommen bei der Genossenschaft Y.___
ein Invaliditätsgrad von maximal (auf gerundet) 69 % ([ Fr. 74‘285.10 - Fr. 25‘871.85 x 0,9 ] : Fr. 74‘285.10) . 6.
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend geltend macht (Urk.
1) und von der Beschwerdegegneri n mit Beschwerdeantwort vom 26. Janu ar 2015 anerkannt wird (Urk. 9), hat die Herabsetzung jedoch gestützt auf Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV nicht per 1. Dezember 2014, sondern per 1. Januar 2015 zu erfolgen. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen. Die Kosten sind zu fünf Sechstel n der lediglich betref fend Ze itpunkt der Rentenherabsetzung obsiegenden Beschwerdeführerin und zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde w ird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. November 2014 insoweit ab geändert, als festgestellt wird, dass die bisherige ganze Invalidenrente per 1. Januar 2015 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln (Fr. 500.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die 1971 geborene X.___, welche eine Lehre als Dentalassistentin absol viert und zuletzt als Abteilungsleiterin bei der Genossenschaft Y.___ gearbeitet hatte, meldete sich am 1 3. Juli 2006 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug
an (Urk. 10/4; vgl. Arbeitgeberbescheini g ung vom 1 1. Dezember 2006, Urk. 10/14). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärun gen, in deren Rahmen unter anderem ein p sychiatrisches Gutachten bei der Z.___ (Gutachten vom 31. Mai
2007, Urk. 10/24) einge holt wurde, auferlegte die IV-Stelle X.___, sich einer re gelmässigen fach ärzt lich-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Auferle gung der Schaden minderungspflicht vom 1 2. Dezember 2007, Urk. 10/28), und sprach ihr mit Ver fügung vom 1 7. März 2008 mit Wirkung ab 1. Januar
2006 eine ganze Inva lidenrente zu (Urk. 10/44, Verfügungsteil 2, Urk. 10/38).
Ein im Januar 2009 eingeleitetes Revisio nsverfahren (Fragebogen vom 16. Janu ar /1 0. Februar 2009, Urk. 10/45) schloss die IV-Stelle, nachdem X.___ am 2 7. August 2009 von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle untersucht worden war (Bericht vom
10. September 2009, Urk. 10/50), mit Mittei lung vom 1 7. September 2009 mit der Feststellung eines unveränderte n
Invali ditätsgrades ab (Urk. 10/52).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hin weisen).
Wird bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die entspre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September
2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
E. 2 und Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2015, die Beschwerde sei insoweit teilweise gutzuheissen, dass die Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertel s rente erst per
1. Januar 2015 zu erfolgen habe (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Er stattung einer Replik angesetzt (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, was der Beschwerdegegnerin am 1 1. März 2015 mit geteilt wurde (Urk. 13).
E. 3 Dr. med. E.___, Obera rzt, und lic . phil. F.___, P s ychologin, von der Klinik C.___ hielten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine p osttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) fest. Es bestünden deutliche Einschränkungen der psy chi schen Belastbarkeit, der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz. Des W eiteren reagiere die Beschwerdeführerin auf Belastungen mit somatischer Symptoma tik (ausgeprägte Magenschmerzen, Nackenverspannungen). Neu ro psy chologisch habe eine Impulskontrollschwäche sowie eine verminderte In for ma tionsaufnahme festgestellt werden können. Eine Wiederaufn a hme der Ar beits tätigkeit sei denkbar. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sollte
sukzessive in Absprache mit der Beschwerdeführerin gesteigert werden (Urk. 10/96).
E. 3.1 1
Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 1 7. März 2008 (Urk. 10/44) erfolg t en Zusprache einer ganzen Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. D.___, L eitender Arzt der
Z.___, vom 3 1. Mai 2007 (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 10/27). Diese r hielt als Diagnose eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit para noi den, emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) fest . Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Stö rung der Persönl ichkeitsstruk tur, die sich zurz eit mit zahlreichen Symptomen ausdrücke und sich massiv auf die Arbeitsfähigkeit auswir k e . Er schätzte die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig ein . Es sei jedoch durchaus denkbar, durch die Intensivierung der psychotherapeutischen Begleitung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Ver kauf oder als Dentalassistentin
auf min destens 50 % zu erreiche n . Die Sympto matik der Beschwerdeführerin stelle kei nen unveränderbaren Dauerzustand dar. Es sei auch vorstellbar, dass nach einer erfolgreichen Therapie die Arbeitsfähig keit zu 100 % wiederhergestellt werden könne (Urk. 10 /24) .
E. 3.1.2 Bei dem mit Mitteilung vom 1 7. September 2009 (Urk. 10/52) abgeschlossenen Revisionsverfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. A.___ (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/51), welche mit Unter suchungsbericht vom
10. September 2009 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F.20.0) diagnostizierte und eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit festhielt. Dr. A.___ erachtete w eiter e Abklärungen und die Auferlegung einer Schadenmin derungs pflicht als nicht notwendig (Urk. 10/5 0).
E. 3.2 Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. B.___
mit Gutachten vom 8. Juli 2013 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Borderline -Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), ab Adoleszenz mit - Erregungszuständen mit Analgesie und emotionaler Regulation über Schmerzreize und Zwänge - Dissoziation und psychosenahen Symptomen (Gefühl von Gedanken entzug) - Beziehungsstörung und so zialphobischem Verhalten - Hinweisen auf ADHS - k omplexe p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Beginn un klar mit - bildlichen Intrusionen - i ntrusiven akustischen, haptischen und olfaktorischen Illusionen - Hyperarousal und Schreckhaftigkeit - Pani kattacken - Agoraphobie (ICD-10 F40.00), wahrscheinlich ab 2007 mit - eingeschränkter Mobilität, Vermeidung von Menschenmengen und Enge situationen
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine atypische Anorexia ner vosa (ICD-10 F50.1), Beginn unklar (BMI 16,6).
Medizinisch -theoretisch könne die Arbeitsfähigkeit durch die gestellten Diagno sen Borderline -Persönlichkeitsstörung, p osttraumatische Belastungsstörung und Agoraphobie leicht bis erheblich oder vollständig eingeschränkt sein. Da die Beschwerdeführerin aber keine Bemühungen in Richtung einer Arbeitstätigkeit unternehme und kein Leidensdruck spürbar sei, lasse sich das Ausmass der Ein schränkung nur theoretisch abschätzen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie bis 2004 vollschic htig arbeitsfähig gewesen sei und eine Lehre gut abgeschlos sen und sich auch beruflich hochgearbeitet habe. Seit September 2012 sei zu dem durch den diesmal definitiven Bruch mit dem gewalttätigen Ehemann fak tisch eine Entlastung eingetreten. Man dürfe erwarten, dass diese Entlastung sich auch positiv auf der Symptomebene auswirke. Die Beschwerdeführerin lebe zwar auf die Familie zurückgezogen, sie fühle sich in ihrer jetzigen Wohnsitua tion aber relativ wohl und erreiche ein relativ hohes Aktivitätsniveau im Alltag.
Sowohl in der gelernten Tätigkeit als Dentalassistentin wie auch als Abteilungs leiterin in einem Warenhaus bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit . Die zwischenmenschlichen Anforderungen seien hier zu hoch bzw. die psychische Be lastbarkeit der Beschwerdeführerin sei ungenügend. In Verweistätigkeiten, bei spielsweise körperlich leichte Arbeit in der industriellen Fertigung, im Logis tik-Bereich, etc. sollte sei t dem 1. Januar 2013 ein Pensum von 50 % zumut bar sein. Zu beachten seien dabei die agora- und sozialphobischen Einschrän kung en (Sonnenbrille zulässig, kein intensiver zwischenmenschlicher Kontakt, keine weite Anreise mit dem öffentlichen Verkehr).
M it dem Auszug des Ehemannes sei offenbar eine erhebliche Entlastung einge treten. Die Beschwerdeführerin beschreibe keinen Leidensdruck und fühle sich in ihrer Situation weitgehend wohl . Sie sehe sich selber nicht als krank an. In sofern gehe er insgesamt von einem in Folge der Trennung, das heisst ab dem 1. Januar 2013, gebesserten Gesundheitszustand aus. Medizinisch-theoretisch liege die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten seit dem 1. Januar 2013 bei 50 % .
Die drei gestellten Diagnosen seien grundsätzlich behandelbar. Indiziert wären eine ambulant-psychiatrische Therapie sowie ein dreimonatiger stationärer Auf enthalt mit Absolvieren eines DBT-Programms zur Behandlung der Borderline störung . Motivation und Behandlungsbereitschaft vorausgesetzt, könne durch eine entsprechende Therapie innerhalb eines Jahres wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden (Urk. 10 /68).
E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 4 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. Novem ber 2014 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 8. Juli 2013 (E. 3.2; vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 10/76, und die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 1 3. Februar 2014, Urk. 10/78).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. B.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 10 /68) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an be weistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehenden fachärztlichen Unter suchungen und berücksic htigt die geklagten Beschwerden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E.
2.3). Insbesondere legt Dr. B.___ schlüssig dar, dass sich seit der Trennung der Beschwerdefüh rerin vom Ehemann der Leidensdruck und das Funktionsniveau gebesse rt ha ben, weshalb auch von einer höheren Arbeits fähig keit auszugehen sei (Urk. 10 /68/19 - 20) . Ein Vergleich mit dem früheren Gutachten von Dr. D.___ vom 31. Mai 2007 weist dies nachdrücklich aus: Der Gutachter Dr. D.___ hält noch einen zunehmenden sozialen Rückzug in eine Phantasiewelt mit paranoiden Symptomen fest (Urk.
10/24 S.
11), die Beschwer deführerin berichtete ihm von fehlendem Nachtschlaf und einem Tagesablauf, der geprägt war von stundenweise Schlafen, Musik hören und nur wenigen, jeweils unvollendeten Haushaltsarbeiten. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, nur manchmal spazieren zu gehen, sich nur in der Wohnung sicher zu fühlen und sogar den Balkon zu meiden (Urk. 10/24 S. 6-7). Demgegenüber berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration durch Dr. B.___, dass sie morgens jeweils mit dem Hund spazieren gehe, dafür sowie für kleinere Einkäufe auch selber kurze Strecken Auto fahre, viel zeichne oder male, ein Nachtessen für drei Personen mit frischem Gemüse, Salat und Fleisch koche, sich um den Abwasch und die Küche kümmere, TV schaue und Computergames spiele. Früher habe sie noch gehäkelt, jetzt nicht mehr (Urk. 10/68/20). Ferner nahm sie wieder Kontakt auf mit ihrer Herkunftsfamilie und hat offensichtlich einen guten Kontakt zu ihrem Cousin und ihrer Tochter (Urk. 10/68/5).
Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts Konkretes gegen die Beurtei lung von Dr. B.___ vor, macht sie im Wesentlichen doch lediglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Einschätzung der Fachpersonen der Klinik C.___ nicht berücksichtigt habe, obwohl die Beschwerdegegnerin sie zu ei nem Klinikaufenthalt aufgefordert habe (Urk. 1) . Hierbei verkennt die Be schwerde führerin, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht zur Überprüfung der Einschätz ung von Dr. B.___ zu einem Klinikaufenthalt angehalten hat, son dern um eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit anzustreben (Urk. 10/72),
zumal sie nach eigenen Angaben nicht (mehr) in fachärztlicher Behandlung stand.
Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten nämlich – wie ausgeführt (E. 3.2) – fest, dass unter der entsprechenden Therapie und bei entsprechender Mo tivation und Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführer in innerhalb eines Jahres eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Ob die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich weiter gesteigert werden konnte bzw. kann, wird die Beschwerdegegnerin in einem neuen Revisionsverfahren überprüfen (Urk.
E. 9 Ziff. 3). Da sich das Gutachten von Dr. B.___
hinsichtlich der gesundheitlichen Verbesserung und Therapiemöglichkeiten als beweis tauglich erweist, ist dieses Vorgehen in keiner W ei se zu beanstanden.
Im Übrigen gehen a us dem Bericht der Fachpersonen der Klinik C.___ an die Beschwerdegegnerin keine Angaben hervor, welche auf eine weitergehende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit als die von Dr. B.___ attestierte schliessen liess en . So hielten sie zwar fest, dass eine deutliche Einschränkung in der psy chi schen Belastbarkeit, der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz bestehe und die Beschwerdeführerin auf Belas tun gen mit somatischer Symptomatik reagiere und n europsychologisch eine Impulskontrollschwäche sowie eine ver min derte Informationsaufnahme habe festgestellt werden können (E. 3. 3). Diese Einschränkungen wurden von Dr. B.___ jedoch ebenfalls berücksichtigt. So atte stierte er der Beschwerdeführerin sowohl für die gelernte Tätigkeit als Den talassistentin wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Abteilungsleiterin in einem Warenhaus aufgrund der zwischenmenschlichen Anforderungen bz
w. der psychischen Belastung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Lediglich für Tätig keiten, welche nicht nur körperlich leicht sind, sondern auch den agora- und sozialphobischen Einschränkungen der geklagten Beschwerden Rechnung tragen, at testierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Die Fachpersonen der Klinik C.___ bestätigten zudem, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich gebessert hat (Urk. 10/96/2). Darüber hinaus konnten sie die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und Agoraphobie (ICD-10 F40), nicht mehr bestätigen (Urk. 10/96/8) .
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin wesentlich
g e bessert hat und sie in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. 5 . 5.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Nachdem Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab 1. Januar
2013 eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestierte (E.
3.2), ist diese rentenwirksam ab dem 1. April 2013 (vgl. E. 2) zu berücksichtigen. Massgebend für den Einkommensvergleich sind somit die im Jahr 2013 erzielbaren Einkommen. 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. Novem ber 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ohne Gesund heitsschaden ein Einkommen von Fr. 74‘285.10 pro Jahr hätte erzielen können . Sie berechnete diesen Wert gestützt auf das Einkommen, welches die Be schwer deführerin bei ihrer Tätigkeit als Abteilungsleiterin bei der Genossen schaft Y.___, wo sie bis am 3 1. August 2005 angestellt gewesen war, erzielt hatte (Urk. 2, vgl. auch Einkommensvergleich, Urk. 10/75; Urk. 10/14/1). Die Beschwerdegegnerin liess dabei ausser A cht, dass das A rbeitsverhältnis von der Genossenschaft Y.___
aufgrund der Auflösung des Standortes (Filiale
G.___) gekündigt wurde (Urk. 10/14 /1). D ie Beschwerdeführerin hätte daher auch ohne Gesundheits schaden
diese Tätigkeit nicht fortsetzen können und erkrankte
in Folge
der Kündi gung . Wie nachfolgend zu zeigen ist, führt eine Berechnung des Validen ein kommens gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) jedoch zu keinem anderen Gesamt e rgebnis. Gemäss der LSE 2012 Tabelle TA1_b (S. 32 -33) er zielten Frauen im Detailhandel, welche de m obersten, oberen und mittleren Ka der angehör t en, im Jahr
2012 im Median ein Einkommen von Fr. 5‘714.--. Die ses Einkommen ent sprach bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Detailhandel im Jahr 2013 von 41,8 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeits ze it nach Wirtschafts ab teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Detail handel) und in Anpass ung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Schweizeri scher Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 [NOGA08], Tabelle T1.2.10, G) im Jahr 20
E. 13 einem Einkommen von Fr. 72‘211.70 (12 x Fr. 5‘714.-- x 12 : 40 x 41,8 : 102,7 x 103,5). 5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.3.2
Gemäss der LSE- Tabelle TA1 (S. 34-35) erzielten Frauen, welche einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art ausüben, im Jahr 2012 im Median ein Einkommen von Fr. 4‘112.--. In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 201 3 für alle Sektoren von 41, 7 Stunden (vgl. Statistik betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche des Bundesamtes für Statistik, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Schweizerischer Lohnindex: Index und Verän derung auf der Basis 2010 = 100 [NOGA08], Tabelle T1.2.10, Total) ergibt dies für das Jahr 201 3 ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘743.70 (Fr. 4‘112 -- x 12 : 40 x 41, 7 : 102 x 102,6) für ein 100%-Pensum und Fr. 25‘871.85 für ein 5 0%-Pensum. 5.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.3.4
Die Beschwerdegegnerin nahm trotz der noch von Dr. B.___ festgehaltenen
agora- und sozialphobischen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin (Notwen dig keit, dass Sonnenbrille zuläs sig, kein intensiver zwischenmenschlicher Kon takt, keine weite Anreise mit dem öffentlichen Verkehr) keinen Abzug vom Tabellenlohn vor. Da die Beschwer deführerin eine Ausbildung habe absolvieren können und bewiesen habe, dass sie über Ressourcen verfüge, um als Ab tei lungsleiterin tätig zu sein, werde die Minderung des Lohnes durch das ent sprechende Anforderungs - bzw. Kompe tenzniveau
abgedeckt (Urk. 2 und Urk. 10/75/2). Es kann offen bleiben, ob auf grund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht doch ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % gerechtfertigt ist, hat die Beschwerdeführerin doch so oder anders Ansp ruch auf eine Dreiviertelsrente . Ohne Abzug vom Ta bellenlohn resultiert minimal, das heisst bei der Berechnung des Validenein kommens gestützt auf den Tabellen lohn, ein Invaliditätsgrad (gerundet) von
64 % ([ Fr. 72‘211.70 - Fr. 25‘871.85 ] : Fr. 72‘ 211.70) und mit einem Abzug vom Ta bellenlohn und der Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf das Ein kommen bei der Genossenschaft Y.___
ein Invaliditätsgrad von maximal (auf gerundet) 69 % ([ Fr. 74‘285.10 - Fr. 25‘871.85 x 0,9 ] : Fr. 74‘285.10) . 6.
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend geltend macht (Urk.
1) und von der Beschwerdegegneri n mit Beschwerdeantwort vom 26. Janu ar 2015 anerkannt wird (Urk. 9), hat die Herabsetzung jedoch gestützt auf Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV nicht per 1. Dezember 2014, sondern per 1. Januar 2015 zu erfolgen. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen. Die Kosten sind zu fünf Sechstel n der lediglich betref fend Ze itpunkt der Rentenherabsetzung obsiegenden Beschwerdeführerin und zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde w ird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. November 2014 insoweit ab geändert, als festgestellt wird, dass die bisherige ganze Invalidenrente per 1. Januar 2015 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln (Fr. 500.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01237 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
6. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1971 geborene X.___, welche eine Lehre als Dentalassistentin absol viert und zuletzt als Abteilungsleiterin bei der Genossenschaft Y.___ gearbeitet hatte, meldete sich am 1 3. Juli 2006 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug
an (Urk. 10/4; vgl. Arbeitgeberbescheini g ung vom 1 1. Dezember 2006, Urk. 10/14). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärun gen, in deren Rahmen unter anderem ein p sychiatrisches Gutachten bei der Z.___ (Gutachten vom 31. Mai
2007, Urk. 10/24) einge holt wurde, auferlegte die IV-Stelle X.___, sich einer re gelmässigen fach ärzt lich-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Auferle gung der Schaden minderungspflicht vom 1 2. Dezember 2007, Urk. 10/28), und sprach ihr mit Ver fügung vom 1 7. März 2008 mit Wirkung ab 1. Januar
2006 eine ganze Inva lidenrente zu (Urk. 10/44, Verfügungsteil 2, Urk. 10/38).
Ein im Januar 2009 eingeleitetes Revisio nsverfahren (Fragebogen vom 16. Janu ar /1 0. Februar 2009, Urk. 10/45) schloss die IV-Stelle, nachdem X.___ am 2 7. August 2009 von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle untersucht worden war (Bericht vom
10. September 2009, Urk. 10/50), mit Mittei lung vom 1 7. September 2009 mit der Feststellung eines unveränderte n
Invali ditätsgrades ab (Urk. 10/52). 1.2
Im April 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Schreiben vom 2 4. April
2012, Urk. 10/56). Sie gab dabei bei Dr. med. B.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Mit tei lung vom 2 9. April 2013, Urk. 10/65), welches am 8. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 10/68). Am 1 2. Juni 2014 auferlegte die IV-Stelle X.___, eine inten sivierte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung in einem auf Per sön lich keitsstörungen spezialisierten Therapieprogramm (d ialektisch- b ehavio rale The ra pie, DBT) mit einer etwa dreimonatigen stationären Behandlung durchzu führen und bis am 1 0. Juli 2014 mitzuteilen, in welcher Klinik sie diese Mass nahme durchführen werde (Urk. 10/72). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli
2014 stellt e die IV-Stelle in Aussicht, die ganze Invalidenrente von X.___
auf eine Dreiviertelsrente he rabzusetzen (Urk. 10/77). Am 4. August
2014 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie am 1 2. August 2014 einen Termin in der Klinik C.___ habe,
um das weitere Vorgehen zu besprechen, (Urk. 10/ 80) und am 1 3. August 2014 setzte sie die IV-Stelle darüber in Kenntnis, dass sie in die Kli nik C.___
eintreten könne, sobald ein Platz frei sei (Urk. 10/81). Am 1 8. September 2014 trat X.___ in die Klinik C.___ ein, worüber die IV- Stelle in Kenntnis gesetzt wurde (Telefonnotiz vom 2 4. Oktober 2014, Urk. 10/89).
Mit Verfügung vom 1 1. November 2014 setzte die IV—Stelle die ganze Rente von X.___ per 1. Dezember 2014 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vo m 1 7. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei erst nach der Berichterstattung durch die Klinik C.___ über ihren Ren tenanspruch zu entscheiden, eventualiter sei die Rente erst per 1. Januar 2015 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen (Urk. 1). Da X.___ mit ihrer Be schwerde die angefochtene Verfügung nicht einreichte, wurde ihr mit Verfü gung vom 1. Dezemb er 2014 Frist angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3). Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nach (Urk. 2 und Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2015, die Beschwerde sei insoweit teilweise gutzuheissen, dass die Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertel s rente erst per
1. Januar 2015 zu erfolgen habe (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Er stattung einer Replik angesetzt (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, was der Beschwerdegegnerin am 1 1. März 2015 mit geteilt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. 2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hin weisen).
Wird bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die entspre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September
2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 3. 3.1 3.1. 1
Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 1 7. März 2008 (Urk. 10/44) erfolg t en Zusprache einer ganzen Rente stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. Dipl.-Psych. D.___, L eitender Arzt der
Z.___, vom 3 1. Mai 2007 (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 10/27). Diese r hielt als Diagnose eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit para noi den, emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) fest . Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Stö rung der Persönl ichkeitsstruk tur, die sich zurz eit mit zahlreichen Symptomen ausdrücke und sich massiv auf die Arbeitsfähigkeit auswir k e . Er schätzte die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig ein . Es sei jedoch durchaus denkbar, durch die Intensivierung der psychotherapeutischen Begleitung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Ver kauf oder als Dentalassistentin
auf min destens 50 % zu erreiche n . Die Sympto matik der Beschwerdeführerin stelle kei nen unveränderbaren Dauerzustand dar. Es sei auch vorstellbar, dass nach einer erfolgreichen Therapie die Arbeitsfähig keit zu 100 % wiederhergestellt werden könne (Urk. 10 /24) . 3.1.2
Bei dem mit Mitteilung vom 1 7. September 2009 (Urk. 10/52) abgeschlossenen Revisionsverfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. A.___ (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/51), welche mit Unter suchungsbericht vom
10. September 2009 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F.20.0) diagnostizierte und eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit festhielt. Dr. A.___ erachtete w eiter e Abklärungen und die Auferlegung einer Schadenmin derungs pflicht als nicht notwendig (Urk. 10/5 0). 3.2
Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. B.___
mit Gutachten vom 8. Juli 2013 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Borderline -Persönl ichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), ab Adoleszenz mit - Erregungszuständen mit Analgesie und emotionaler Regulation über Schmerzreize und Zwänge - Dissoziation und psychosenahen Symptomen (Gefühl von Gedanken entzug) - Beziehungsstörung und so zialphobischem Verhalten - Hinweisen auf ADHS - k omplexe p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Beginn un klar mit - bildlichen Intrusionen - i ntrusiven akustischen, haptischen und olfaktorischen Illusionen - Hyperarousal und Schreckhaftigkeit - Pani kattacken - Agoraphobie (ICD-10 F40.00), wahrscheinlich ab 2007 mit - eingeschränkter Mobilität, Vermeidung von Menschenmengen und Enge situationen
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine atypische Anorexia ner vosa (ICD-10 F50.1), Beginn unklar (BMI 16,6).
Medizinisch -theoretisch könne die Arbeitsfähigkeit durch die gestellten Diagno sen Borderline -Persönlichkeitsstörung, p osttraumatische Belastungsstörung und Agoraphobie leicht bis erheblich oder vollständig eingeschränkt sein. Da die Beschwerdeführerin aber keine Bemühungen in Richtung einer Arbeitstätigkeit unternehme und kein Leidensdruck spürbar sei, lasse sich das Ausmass der Ein schränkung nur theoretisch abschätzen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie bis 2004 vollschic htig arbeitsfähig gewesen sei und eine Lehre gut abgeschlos sen und sich auch beruflich hochgearbeitet habe. Seit September 2012 sei zu dem durch den diesmal definitiven Bruch mit dem gewalttätigen Ehemann fak tisch eine Entlastung eingetreten. Man dürfe erwarten, dass diese Entlastung sich auch positiv auf der Symptomebene auswirke. Die Beschwerdeführerin lebe zwar auf die Familie zurückgezogen, sie fühle sich in ihrer jetzigen Wohnsitua tion aber relativ wohl und erreiche ein relativ hohes Aktivitätsniveau im Alltag.
Sowohl in der gelernten Tätigkeit als Dentalassistentin wie auch als Abteilungs leiterin in einem Warenhaus bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit . Die zwischenmenschlichen Anforderungen seien hier zu hoch bzw. die psychische Be lastbarkeit der Beschwerdeführerin sei ungenügend. In Verweistätigkeiten, bei spielsweise körperlich leichte Arbeit in der industriellen Fertigung, im Logis tik-Bereich, etc. sollte sei t dem 1. Januar 2013 ein Pensum von 50 % zumut bar sein. Zu beachten seien dabei die agora- und sozialphobischen Einschrän kung en (Sonnenbrille zulässig, kein intensiver zwischenmenschlicher Kontakt, keine weite Anreise mit dem öffentlichen Verkehr).
M it dem Auszug des Ehemannes sei offenbar eine erhebliche Entlastung einge treten. Die Beschwerdeführerin beschreibe keinen Leidensdruck und fühle sich in ihrer Situation weitgehend wohl . Sie sehe sich selber nicht als krank an. In sofern gehe er insgesamt von einem in Folge der Trennung, das heisst ab dem 1. Januar 2013, gebesserten Gesundheitszustand aus. Medizinisch-theoretisch liege die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten seit dem 1. Januar 2013 bei 50 % .
Die drei gestellten Diagnosen seien grundsätzlich behandelbar. Indiziert wären eine ambulant-psychiatrische Therapie sowie ein dreimonatiger stationärer Auf enthalt mit Absolvieren eines DBT-Programms zur Behandlung der Borderline störung . Motivation und Behandlungsbereitschaft vorausgesetzt, könne durch eine entsprechende Therapie innerhalb eines Jahres wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden (Urk. 10 /68). 3. 3
Dr. med. E.___, Obera rzt, und lic . phil. F.___, P s ychologin, von der Klinik C.___ hielten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine p osttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) fest. Es bestünden deutliche Einschränkungen der psy chi schen Belastbarkeit, der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz. Des W eiteren reagiere die Beschwerdeführerin auf Belastungen mit somatischer Symptoma tik (ausgeprägte Magenschmerzen, Nackenverspannungen). Neu ro psy chologisch habe eine Impulskontrollschwäche sowie eine verminderte In for ma tionsaufnahme festgestellt werden können. Eine Wiederaufn a hme der Ar beits tätigkeit sei denkbar. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sollte
sukzessive in Absprache mit der Beschwerdeführerin gesteigert werden (Urk. 10/96).
4.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. Novem ber 2014 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 8. Juli 2013 (E. 3.2; vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 10/76, und die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 1 3. Februar 2014, Urk. 10/78).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. B.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 10 /68) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an be weistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehenden fachärztlichen Unter suchungen und berücksic htigt die geklagten Beschwerden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E.
2.3). Insbesondere legt Dr. B.___ schlüssig dar, dass sich seit der Trennung der Beschwerdefüh rerin vom Ehemann der Leidensdruck und das Funktionsniveau gebesse rt ha ben, weshalb auch von einer höheren Arbeits fähig keit auszugehen sei (Urk. 10 /68/19 - 20) . Ein Vergleich mit dem früheren Gutachten von Dr. D.___ vom 31. Mai 2007 weist dies nachdrücklich aus: Der Gutachter Dr. D.___ hält noch einen zunehmenden sozialen Rückzug in eine Phantasiewelt mit paranoiden Symptomen fest (Urk.
10/24 S.
11), die Beschwer deführerin berichtete ihm von fehlendem Nachtschlaf und einem Tagesablauf, der geprägt war von stundenweise Schlafen, Musik hören und nur wenigen, jeweils unvollendeten Haushaltsarbeiten. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, nur manchmal spazieren zu gehen, sich nur in der Wohnung sicher zu fühlen und sogar den Balkon zu meiden (Urk. 10/24 S. 6-7). Demgegenüber berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration durch Dr. B.___, dass sie morgens jeweils mit dem Hund spazieren gehe, dafür sowie für kleinere Einkäufe auch selber kurze Strecken Auto fahre, viel zeichne oder male, ein Nachtessen für drei Personen mit frischem Gemüse, Salat und Fleisch koche, sich um den Abwasch und die Küche kümmere, TV schaue und Computergames spiele. Früher habe sie noch gehäkelt, jetzt nicht mehr (Urk. 10/68/20). Ferner nahm sie wieder Kontakt auf mit ihrer Herkunftsfamilie und hat offensichtlich einen guten Kontakt zu ihrem Cousin und ihrer Tochter (Urk. 10/68/5).
Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts Konkretes gegen die Beurtei lung von Dr. B.___ vor, macht sie im Wesentlichen doch lediglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Einschätzung der Fachpersonen der Klinik C.___ nicht berücksichtigt habe, obwohl die Beschwerdegegnerin sie zu ei nem Klinikaufenthalt aufgefordert habe (Urk. 1) . Hierbei verkennt die Be schwerde führerin, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht zur Überprüfung der Einschätz ung von Dr. B.___ zu einem Klinikaufenthalt angehalten hat, son dern um eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit anzustreben (Urk. 10/72),
zumal sie nach eigenen Angaben nicht (mehr) in fachärztlicher Behandlung stand.
Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten nämlich – wie ausgeführt (E. 3.2) – fest, dass unter der entsprechenden Therapie und bei entsprechender Mo tivation und Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführer in innerhalb eines Jahres eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Ob die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich weiter gesteigert werden konnte bzw. kann, wird die Beschwerdegegnerin in einem neuen Revisionsverfahren überprüfen (Urk. 9 Ziff. 3). Da sich das Gutachten von Dr. B.___
hinsichtlich der gesundheitlichen Verbesserung und Therapiemöglichkeiten als beweis tauglich erweist, ist dieses Vorgehen in keiner W ei se zu beanstanden.
Im Übrigen gehen a us dem Bericht der Fachpersonen der Klinik C.___ an die Beschwerdegegnerin keine Angaben hervor, welche auf eine weitergehende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit als die von Dr. B.___ attestierte schliessen liess en . So hielten sie zwar fest, dass eine deutliche Einschränkung in der psy chi schen Belastbarkeit, der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz bestehe und die Beschwerdeführerin auf Belas tun gen mit somatischer Symptomatik reagiere und n europsychologisch eine Impulskontrollschwäche sowie eine ver min derte Informationsaufnahme habe festgestellt werden können (E. 3. 3). Diese Einschränkungen wurden von Dr. B.___ jedoch ebenfalls berücksichtigt. So atte stierte er der Beschwerdeführerin sowohl für die gelernte Tätigkeit als Den talassistentin wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Abteilungsleiterin in einem Warenhaus aufgrund der zwischenmenschlichen Anforderungen bz
w. der psychischen Belastung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Lediglich für Tätig keiten, welche nicht nur körperlich leicht sind, sondern auch den agora- und sozialphobischen Einschränkungen der geklagten Beschwerden Rechnung tragen, at testierte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Die Fachpersonen der Klinik C.___ bestätigten zudem, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich gebessert hat (Urk. 10/96/2). Darüber hinaus konnten sie die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) und Agoraphobie (ICD-10 F40), nicht mehr bestätigen (Urk. 10/96/8) .
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin wesentlich
g e bessert hat und sie in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. 5 . 5.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Nachdem Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab 1. Januar
2013 eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestierte (E.
3.2), ist diese rentenwirksam ab dem 1. April 2013 (vgl. E. 2) zu berücksichtigen. Massgebend für den Einkommensvergleich sind somit die im Jahr 2013 erzielbaren Einkommen. 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. Novem ber 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ohne Gesund heitsschaden ein Einkommen von Fr. 74‘285.10 pro Jahr hätte erzielen können . Sie berechnete diesen Wert gestützt auf das Einkommen, welches die Be schwer deführerin bei ihrer Tätigkeit als Abteilungsleiterin bei der Genossen schaft Y.___, wo sie bis am 3 1. August 2005 angestellt gewesen war, erzielt hatte (Urk. 2, vgl. auch Einkommensvergleich, Urk. 10/75; Urk. 10/14/1). Die Beschwerdegegnerin liess dabei ausser A cht, dass das A rbeitsverhältnis von der Genossenschaft Y.___
aufgrund der Auflösung des Standortes (Filiale
G.___) gekündigt wurde (Urk. 10/14 /1). D ie Beschwerdeführerin hätte daher auch ohne Gesundheits schaden
diese Tätigkeit nicht fortsetzen können und erkrankte
in Folge
der Kündi gung . Wie nachfolgend zu zeigen ist, führt eine Berechnung des Validen ein kommens gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) jedoch zu keinem anderen Gesamt e rgebnis. Gemäss der LSE 2012 Tabelle TA1_b (S. 32 -33) er zielten Frauen im Detailhandel, welche de m obersten, oberen und mittleren Ka der angehör t en, im Jahr
2012 im Median ein Einkommen von Fr. 5‘714.--. Die ses Einkommen ent sprach bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Detailhandel im Jahr 2013 von 41,8 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeits ze it nach Wirtschafts ab teilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Detail handel) und in Anpass ung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Schweizeri scher Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 [NOGA08], Tabelle T1.2.10, G) im Jahr 20 13 einem Einkommen von Fr. 72‘211.70 (12 x Fr. 5‘714.-- x 12 : 40 x 41,8 : 102,7 x 103,5). 5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.3.2
Gemäss der LSE- Tabelle TA1 (S. 34-35) erzielten Frauen, welche einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art ausüben, im Jahr 2012 im Median ein Einkommen von Fr. 4‘112.--. In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 201 3 für alle Sektoren von 41, 7 Stunden (vgl. Statistik betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche des Bundesamtes für Statistik, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Schweizerischer Lohnindex: Index und Verän derung auf der Basis 2010 = 100 [NOGA08], Tabelle T1.2.10, Total) ergibt dies für das Jahr 201 3 ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘743.70 (Fr. 4‘112 -- x 12 : 40 x 41, 7 : 102 x 102,6) für ein 100%-Pensum und Fr. 25‘871.85 für ein 5 0%-Pensum. 5.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.3.4
Die Beschwerdegegnerin nahm trotz der noch von Dr. B.___ festgehaltenen
agora- und sozialphobischen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin (Notwen dig keit, dass Sonnenbrille zuläs sig, kein intensiver zwischenmenschlicher Kon takt, keine weite Anreise mit dem öffentlichen Verkehr) keinen Abzug vom Tabellenlohn vor. Da die Beschwer deführerin eine Ausbildung habe absolvieren können und bewiesen habe, dass sie über Ressourcen verfüge, um als Ab tei lungsleiterin tätig zu sein, werde die Minderung des Lohnes durch das ent sprechende Anforderungs - bzw. Kompe tenzniveau
abgedeckt (Urk. 2 und Urk. 10/75/2). Es kann offen bleiben, ob auf grund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht doch ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % gerechtfertigt ist, hat die Beschwerdeführerin doch so oder anders Ansp ruch auf eine Dreiviertelsrente . Ohne Abzug vom Ta bellenlohn resultiert minimal, das heisst bei der Berechnung des Validenein kommens gestützt auf den Tabellen lohn, ein Invaliditätsgrad (gerundet) von
64 % ([ Fr. 72‘211.70 - Fr. 25‘871.85 ] : Fr. 72‘ 211.70) und mit einem Abzug vom Ta bellenlohn und der Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf das Ein kommen bei der Genossenschaft Y.___
ein Invaliditätsgrad von maximal (auf gerundet) 69 % ([ Fr. 74‘285.10 - Fr. 25‘871.85 x 0,9 ] : Fr. 74‘285.10) . 6.
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend geltend macht (Urk.
1) und von der Beschwerdegegneri n mit Beschwerdeantwort vom 26. Janu ar 2015 anerkannt wird (Urk. 9), hat die Herabsetzung jedoch gestützt auf Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV nicht per 1. Dezember 2014, sondern per 1. Januar 2015 zu erfolgen. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen. Die Kosten sind zu fünf Sechstel n der lediglich betref fend Ze itpunkt der Rentenherabsetzung obsiegenden Beschwerdeführerin und zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde w ird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. November 2014 insoweit ab geändert, als festgestellt wird, dass die bisherige ganze Invalidenrente per 1. Januar 2015 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin zu fünf Sechsteln (Fr. 500.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler