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IV.2014.01226

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da nicht auf RAD-Untersuchungsbericht abgestellt werden kann.

Zürich SozVersG · 2016-03-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982, meldete sich am 7. Februar 2006

(Urk. 15/98) beim Amt für AHV und IV des Kantons Z.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2006 gewähr te die IV-Stelle nach erwerblichen und medizini schen Abklärungen

Berufsberatung sowie

eine Abklärung der be ruflichen Ein gliederungsmöglichkeiten (Urk. 15/7) und im Anschluss daran die Übernahme der Mehrkosten der erstm aligen beruflichen Ausbildung (Kosten gutsprache vom 2 3. August 2007, Urk. 15/21; vgl. auch Kostengutsprache vom 1 3. März 2008, Urk. 15/32). Nach Abschluss der Anlehre zum Hauswartmitar beiter (Anlehr -Ausweis vom 1 2. August 2009, Urk. 15/57) begann X.___ eine Lehre zum Fachmann Betriebsunterhalt (Schlussbericht vom 1 5. Juli 2010, Urk. 15/66), welche er allerdings nicht abschloss (Schlussbericht vom 1 5. Juli 2010, Urk. 15/66). D ie IV-Stelle sprach dem Versicherten daraufhin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 15/87; Verfügungsteil 2, Urk. 15/77) .

I m Jahr 2012 leitete die mittlerweile zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen eine Revision ein (Urk. 15/114). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten von med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 15/159). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. August 2014, Urk. 15/161; Einwand vom 7. Oktober 2014, Urk. 15/167) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 (Urk.

2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 1. November 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen. Gestützt auf das Gutachten sei über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu verfügen. In prozessualer Hin sicht stellte er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von

Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbei stän din (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2015 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung (Urk. 14 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 15/1-175). Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 18) eine Frist von 20 Tagen zur St ellungnahme zu den Eingaben des Be schwerdeführers

vom 1 5. Januar (Urk. 11) und 1 9. Februar

2015 (Urk. 16) an gesetzt. Nachdem di e Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 5. März 2015 Stellung genommen hatte (Urk. 20),

wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet und dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertrete rin für das vorliegende Verfah ren bestellt (Verfügung vom 2 7. März 2015, Urk. 21).

Mit Replik vom 1 1. Mai 2015 (Urk. 23) hielt der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 26), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 (Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin dafür, dass anlässlich der RAD-Untersuchung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt w o rde n sei, so dass eine verbesserte Leistungsfähigkeit vorliege, kein IV-re levanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und die Rente aufzuheben sei.

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 1 4. Oktober 2010 nicht geändert habe, so werde auch im RAD-Bericht vom 2 2. April 2014 festgehalten, dass es sich weder um eine eindeutige Verbesserung noch um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle, weshalb medizinisch-theoretisch von einem un ver änderten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 1 S. 6). Die Unterlagen würden das Vorliegen einer asthenischen Persönlichkeitsstörung, welche zudem mit einer Depression einhergehe, belegen. Wie der RAD richtig festgehalten habe, habe sich der Zustand des Beschwerdeführers weder seit der Zusprechung der Viertelsrente noch in Bezug auf den Zustand anlässlich der beruflichen Mass nahmen und medizinische n Abklärungen durch die Klinik B.___ ver bessert. Ein Revisionstatbestand sei damit nicht gegeben (Urk. 1 S. 12). Des Weiteren sei festzuhalten, dass das Gutachten des RAD nicht überzeuge, da es auf Behaup tungen basiere, welche argumentativ nicht begründet würden, und zudem die übrigen medizinischen Akten nicht gewürdigt bzw. einbezogen wor den seien (Urk. 1 S.

12). Ergänzend führte der Beschwerdeführer in der Stellung nahme vom 1 5. Januar 2015 aus, dass die RAD-Beurteilung auf einer Moment auf nahme beruhe - eine Erfassung der Diagnose und der damit ver bundenen Leis tungsfähigkeit sei jedoch nur über einen längeren Zeitraum mög lich (Urk. 1 1 S. 4).

In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2015 konstatierte die Beschwerde geg nerin, auf den RAD-Untersuchungsbericht könne abgestellt werden und es liege eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 14).

Mit Eingabe vom 1 9. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer den Zwi schen be richt der C.___ AG vom 6. Februar 2016 ein, wel cher ein weiterer Hinweis dafür sei, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeits fähig sei (Urk. 16 und Urk. 17).

Die Beschwerdegegnerin nahm am 2 5. März 2015 Stellung und hielt an ihren Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, dass - sofern ein Revisionsgrund verneint würde - die Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiede r

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hätte vorgenommen werden müssen (Urk. 20).

Mit Replik vom 1 1. Mai 2015 brachte der Beschwerdeführer in der Hauptsache vor, dass die Beurteilung, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leis tungszusprechung darbot, als absolut vertretbar erscheine. Damit scheide die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit aus (Urk. 23) . 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.2

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver wal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver wal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen fall s mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Ren ten ver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeu tung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 2.3

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medi zinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231

E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. Oktober 2010 präsentierte sich folgendermassen: 3.1.1

Dr. med. D.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem von der damals zuständigen IV-Stelle einge hol ten Arzt bericht vom 2 2. Februar 2006 (Urk. 15/1 S. 3) vollumfängliche Arbeits un fähig keiten vom - 1 0. bis 2 1. Juni 1999, - 1 . bis 1 9. August 1999, - 1 7. bis 2 2. Januar 2001 und vom - 2 6. April bis 2. Mai 2005.

Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab sie eine Alkohol- und Drogensucht bei Entwicklungsstörung seit der Pubertät an (Urk. 15/1 S. 3). Medizinisch-theoretisch sei er voll arbeitsfähig (Urk. 15/2). 3.1.2

Die behandelnden Ärzte der E.___ hielten in ihrem dannzumal eingeholten Bericht vom 1 5. März 2006 (Urk. 15/6 S. 5 ff.) fest, dass der Beschwerdeführer sich in stationärer Behandlung befinde. Behandlungs be ginn sei der 2 1. Oktober 2005 gewesen und die Behandlung werde voraussicht lich Ende März 2006 beendet . Sie notierten

1) eine astheni sche Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.7) und 2) ein Alkoholabhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.25) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/6 S.

5). Seit dem 14./1 5. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer bei Konfrontation mit Belas tungs - und Konfliktsituationen zunächst auf Cannabis und später auf Alkohol zurück gegriffen, um die inneren Spannungen zu besänftigen. Vor die sem Hin ter grund habe er die Adoleszenz nicht nutzen können, um eine reife Persön lichkeits struk tur auszubilden, weshalb jetzt von einer asthenischen oder ab hängi gen Persön lich keits störung auszugehen sei (Urk. 15/6 S. 5).

Die behandelnden Ärzte konstatierten, dass der Beschwerdeführer zuletzt Gele genheitsjobs innegehabt habe und er - sofern er wieder gezwungen sein würde, diesen nachzugehen - nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, da das Bewältigen der Kränkungen und reakt ivierten Selbstunwertgefühle sowie der Hilflosigkeits gefühle seine Leistungsfähigkeit einschränken würden. Sie empfählen deshalb dringend zunächst eine berufsberaterische Abklärung mit dem Ziel, eine den Fähigkeiten und Interessen des Beschwerdeführers angemessene Erstausbildung im beschützten Rahmen zu finden (Urk. 15/6 S. 9). 3.1.3

Dr. med. F.___ von der Abteilung Orthopädie des

B.___ notierte in seinem von der IV-Stelle Z.___ eingeholten Arztbericht vom

3. Juni 2007 1) eine Ansatztendinose M. infraspinatus Schulter rechts und 2) eine Patellagleitlagerdysplasie Knie links (Urk. 15/15 S.

1). Er gab an, dass sich die Beschwerden in der rechten Schulter bei sich wiederholenden Bewe gungen ver schlechtern könnten .

V on Seiten des linken Knies lägen aktuell keine Be schwer den mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 15/15 S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei ihm aber zu 100 % zumutbar ohne Verminderung der Leistungs fähig keit (Urk. 15/15 S. 4). 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 3. März 2014 folgende Diagnosen, alle bestehend seit Jahren, mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 15/154 S. 1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - Schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F10.1/11.1)

Dr. G.___ führte aus, dass sich seit seinem letzten Bericht vom 1 9. September 2013 weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gezeigt habe, welche gemittelt bei ca. 50 % liege. So sei es nach reiflicher Überlegung zur Kündigung auf Ende Oktober 2013 in der geschützten Werkstatt H.___ in I.___ gekommen, da ein Wiedereinstieg einfach nicht habe klappen können. Der Be schwerdeführer sei jedoch gewillt, dort wieder einzusteigen, sobald eine grössere Konstanz vorhanden sei. So habe er phasenweise seiner Mutter, die im Septem ber 2013 die Schulter gebrochen habe, bei der Hausarbeit he lfen können, dies jedoch nicht durchgehend und ohne Unterbrüche. Auch der geplante Einstieg in die interne Arbeitsgruppe des C.___ habe nicht funktioniert und es sei jetzt ab Mitte März 2014 ein erneuter Anlauf mit drei Tagen nach mittags und zwei Tagen vormittags entspre chend 50 % Anwesenheit geplant (Urk. 15/154 S. 1).

Als Mitarbeiter im Reinigungsdienst sei er zu 50 % arbeitsunfähig seit dem 6. Mai 201 3. Seit dem letzten Bericht im September 2013 habe es keine gravie renden Änderungen bezüglich der Einschränkungen gegeben, dies trotz Abklin gen der Depression. Weiterhin bestünden Probleme im Antrieb und Mangel an Energie, Dinge umzusetzen. Wie bereits im Zwischenbericht vom 1 9. September 2013 erwähnt, sei der sporadische Alkohol- und Cannabiskonsum nicht ursäch lich für die Phasen, in denen auf die vorliegenden Ressourcen nicht zugegriffen werden könne, sodass eine kontinuierliche Arbeitsfähigkeit vorhanden wäre (Urk. 15/154 S. 3 f.). 3.2.2

Am 1 8. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer von med. pract . A.___ unter sucht. Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine vor. Ohne dauerhafte Auswirkungen bestehe 1) eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F12.2), 2) eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) und 3) abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).

Bei der aktuellen RAD-Untersuchung hätten sich keine wesentlichen depressi ven Symptome gefunden. In den Berichten fehle eine Herleitung, wie man zur Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung gekommen sei, sowie eine Begründung, warum nicht nur eine abhängige Persönlichkeit, sondern gar eine Persönlichkeitsstörung vorliege (Urk. 15/159 S. 5).

Der Beschwerdeführer schildere bei sich abhängige Persönlichkeitszüge (er könne schlecht nein sagen). Andererseits sei er z.B. 2012 in der Lage gewesen, alleine mit dem Rucksack und einem monatlichen Budget von Fr. 250.-- vier Monat e durch die Schweiz zu wandern . Das tatsächliche Leben zeige also be achtliche selbständige Fähigkeiten, so dass nicht von einer abhängigen Persön lichkeits stö rung ausgegangen werden könne (Urk. 15/159 S. 5).

Die Leistungsfähigkeit habe sich verbessert, so liege keine Depression mehr vor, auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung sei nicht mehr erkennbar. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Angst vor dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht IV-relevant. Es liege eine Ent wöhnung von voller Arbeit vor (Urk. 15/159 S. 6). 4.

4.1

Die durch med. pract . A.___ vorgenommene Beurteilung lässt auf eine Ver besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen, da er keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte und entsprechend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausging. Aller dings kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht nicht abschliessend beurteilt werden:

Med. pract . A.___

konstatierte im RAD-Untersuchungsbericht, dass in den Arzt b erichten eine Herleitung der Diagnose der abhängigen Persönlichkeitsstö rung und ebenso eine Begründung, warum nicht nur eine abhängige Persön lichkeit vorli ege, fehl t e n . Der Beschwerdeführer schildere zwar abhängi ge Per sönlich keitszüge (er könne schlecht nein sagen), sei andererseits aber im Jahre 201 2 in der Lage gewesen, alleine mit dem Rucksack vier Monate durch die Schweiz zu wandern . Das tatsächliche Leben zeige also beachtliche selbständige Fähig keiten des Beschwerdeführers, so dass nicht von einer abhängigen Per sönlich keits stö rung ausgegangen werden könne (Urk. 15/159 S.

5). Es liege keine Depression mehr vor, auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung sei nicht mehr erkennbar. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Angst vor dem 1. Arbeits markt sei nicht IV- relevant. Es liege eine Entwöhnung von voller Arbeit vor (Urk.

15/159 S. 6).

Die se Begründung von med. pract . A.___ vermag allerdings - unter Berück sichtigung, dass die abhängige Persönlichkeitsstörung von den Ärzte n der E.___

im Bericht vom 1 5. März 2006 (E. 3.1.2), von den Ärzten der Psychiatrischen Klinik J.___

in ihrem Bericht über die Hospi talisation vom 2 1. August 2006 bis zum 1 2. Januar 2007 (Urk. 15/132 S. 7) und aktuell von Dr. G.___ (E.

3.2.1) wiederholt diagnostiziert wurde, nicht voll umfänglich zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist es noch nie gelungen, für länge re Zeit im ersten Arbeitsmarkt F uss zu fassen, weshalb nicht von einer Entwöhnung von voller Arbeit gesprochen werden kann. Des Weiteren bezog med. pract . A.___ den Umstand, dass der Beschwerdeführer betreut wohnt, in keiner Weise in seine Würdigung ein.

Damit bestehen einige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Un tersuchungsberichts von med. pract . A.___, womit nicht darauf abgestellt wer den kann (vgl. E. 2.3). 4.2

Auf die im Recht liegenden Arztberichte von Dr. G.___ (vgl. Urk. 15/130; Urk. 15/138; Urk. 15/150; Urk. 15/154; Urk. 15/166; Urk. 13/11) kann unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen bzw. The rapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht abgestellt werden. 4. 3

Nach dem Gesagten können aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere auch

de s RAD-Untersuchungsbericht s, der aktuelle Gesundheitszustand de s Be schwer de führers sowie seine Arbeitsfähigkeit nur ungen ügend festgestellt wer den . Die medizinische Aktenlage lässt demnach keine abschliessende Beurtei lung der strittigen Renten aufhebung zu.

Die Sache ist somit an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (E.

2.4), damit sie den aktuellen psychischen Gesund heitszu stand mittels eines verwaltungsexternen Gutachtens rechtsgenüglich ab klärt und hernach über den Leistungsanspruch entscheidet. In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schw ierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘7 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01226 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

21. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982, meldete sich am 7. Februar 2006

(Urk. 15/98) beim Amt für AHV und IV des Kantons Z.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2006 gewähr te die IV-Stelle nach erwerblichen und medizini schen Abklärungen

Berufsberatung sowie

eine Abklärung der be ruflichen Ein gliederungsmöglichkeiten (Urk. 15/7) und im Anschluss daran die Übernahme der Mehrkosten der erstm aligen beruflichen Ausbildung (Kosten gutsprache vom 2 3. August 2007, Urk. 15/21; vgl. auch Kostengutsprache vom 1 3. März 2008, Urk. 15/32). Nach Abschluss der Anlehre zum Hauswartmitar beiter (Anlehr -Ausweis vom 1 2. August 2009, Urk. 15/57) begann X.___ eine Lehre zum Fachmann Betriebsunterhalt (Schlussbericht vom 1 5. Juli 2010, Urk. 15/66), welche er allerdings nicht abschloss (Schlussbericht vom 1 5. Juli 2010, Urk. 15/66). D ie IV-Stelle sprach dem Versicherten daraufhin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 15/87; Verfügungsteil 2, Urk. 15/77) .

I m Jahr 2012 leitete die mittlerweile zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen eine Revision ein (Urk. 15/114). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten von med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 15/159). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. August 2014, Urk. 15/161; Einwand vom 7. Oktober 2014, Urk. 15/167) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 (Urk.

2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 1. November 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen. Gestützt auf das Gutachten sei über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu verfügen. In prozessualer Hin sicht stellte er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von

Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbei stän din (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2015 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung (Urk. 14 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 15/1-175). Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 18) eine Frist von 20 Tagen zur St ellungnahme zu den Eingaben des Be schwerdeführers

vom 1 5. Januar (Urk. 11) und 1 9. Februar

2015 (Urk. 16) an gesetzt. Nachdem di e Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 5. März 2015 Stellung genommen hatte (Urk. 20),

wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet und dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertrete rin für das vorliegende Verfah ren bestellt (Verfügung vom 2 7. März 2015, Urk. 21).

Mit Replik vom 1 1. Mai 2015 (Urk. 23) hielt der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 26), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 (Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin dafür, dass anlässlich der RAD-Untersuchung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt w o rde n sei, so dass eine verbesserte Leistungsfähigkeit vorliege, kein IV-re levanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und die Rente aufzuheben sei.

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 1 4. Oktober 2010 nicht geändert habe, so werde auch im RAD-Bericht vom 2 2. April 2014 festgehalten, dass es sich weder um eine eindeutige Verbesserung noch um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle, weshalb medizinisch-theoretisch von einem un ver änderten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 1 S. 6). Die Unterlagen würden das Vorliegen einer asthenischen Persönlichkeitsstörung, welche zudem mit einer Depression einhergehe, belegen. Wie der RAD richtig festgehalten habe, habe sich der Zustand des Beschwerdeführers weder seit der Zusprechung der Viertelsrente noch in Bezug auf den Zustand anlässlich der beruflichen Mass nahmen und medizinische n Abklärungen durch die Klinik B.___ ver bessert. Ein Revisionstatbestand sei damit nicht gegeben (Urk. 1 S. 12). Des Weiteren sei festzuhalten, dass das Gutachten des RAD nicht überzeuge, da es auf Behaup tungen basiere, welche argumentativ nicht begründet würden, und zudem die übrigen medizinischen Akten nicht gewürdigt bzw. einbezogen wor den seien (Urk. 1 S.

12). Ergänzend führte der Beschwerdeführer in der Stellung nahme vom 1 5. Januar 2015 aus, dass die RAD-Beurteilung auf einer Moment auf nahme beruhe - eine Erfassung der Diagnose und der damit ver bundenen Leis tungsfähigkeit sei jedoch nur über einen längeren Zeitraum mög lich (Urk. 1 1 S. 4).

In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2015 konstatierte die Beschwerde geg nerin, auf den RAD-Untersuchungsbericht könne abgestellt werden und es liege eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 14).

Mit Eingabe vom 1 9. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer den Zwi schen be richt der C.___ AG vom 6. Februar 2016 ein, wel cher ein weiterer Hinweis dafür sei, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeits fähig sei (Urk. 16 und Urk. 17).

Die Beschwerdegegnerin nahm am 2 5. März 2015 Stellung und hielt an ihren Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, dass - sofern ein Revisionsgrund verneint würde - die Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiede r erwägung zu schützen sei. Zum E inen hätten bei Rentenzusprache wenig medi zinische Akten vorgelegen und weitere Abklärungen wären angezeigt gewesen - zum Anderen habe keine Überwindbarkeitsprüfung stattgefunden, obwohl diese nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hätte vorgenommen werden müssen (Urk. 20).

Mit Replik vom 1 1. Mai 2015 brachte der Beschwerdeführer in der Hauptsache vor, dass die Beurteilung, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leis tungszusprechung darbot, als absolut vertretbar erscheine. Damit scheide die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit aus (Urk. 23) . 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.2

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver wal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver wal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen fall s mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Ren ten ver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeu tung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 2.3

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medi zinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231

E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. Oktober 2010 präsentierte sich folgendermassen: 3.1.1

Dr. med. D.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem von der damals zuständigen IV-Stelle einge hol ten Arzt bericht vom 2 2. Februar 2006 (Urk. 15/1 S. 3) vollumfängliche Arbeits un fähig keiten vom - 1 0. bis 2 1. Juni 1999, - 1 . bis 1 9. August 1999, - 1 7. bis 2 2. Januar 2001 und vom - 2 6. April bis 2. Mai 2005.

Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab sie eine Alkohol- und Drogensucht bei Entwicklungsstörung seit der Pubertät an (Urk. 15/1 S. 3). Medizinisch-theoretisch sei er voll arbeitsfähig (Urk. 15/2). 3.1.2

Die behandelnden Ärzte der E.___ hielten in ihrem dannzumal eingeholten Bericht vom 1 5. März 2006 (Urk. 15/6 S. 5 ff.) fest, dass der Beschwerdeführer sich in stationärer Behandlung befinde. Behandlungs be ginn sei der 2 1. Oktober 2005 gewesen und die Behandlung werde voraussicht lich Ende März 2006 beendet . Sie notierten

1) eine astheni sche Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.7) und 2) ein Alkoholabhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.25) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/6 S.

5). Seit dem 14./1 5. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer bei Konfrontation mit Belas tungs - und Konfliktsituationen zunächst auf Cannabis und später auf Alkohol zurück gegriffen, um die inneren Spannungen zu besänftigen. Vor die sem Hin ter grund habe er die Adoleszenz nicht nutzen können, um eine reife Persön lichkeits struk tur auszubilden, weshalb jetzt von einer asthenischen oder ab hängi gen Persön lich keits störung auszugehen sei (Urk. 15/6 S. 5).

Die behandelnden Ärzte konstatierten, dass der Beschwerdeführer zuletzt Gele genheitsjobs innegehabt habe und er - sofern er wieder gezwungen sein würde, diesen nachzugehen - nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, da das Bewältigen der Kränkungen und reakt ivierten Selbstunwertgefühle sowie der Hilflosigkeits gefühle seine Leistungsfähigkeit einschränken würden. Sie empfählen deshalb dringend zunächst eine berufsberaterische Abklärung mit dem Ziel, eine den Fähigkeiten und Interessen des Beschwerdeführers angemessene Erstausbildung im beschützten Rahmen zu finden (Urk. 15/6 S. 9). 3.1.3

Dr. med. F.___ von der Abteilung Orthopädie des

B.___ notierte in seinem von der IV-Stelle Z.___ eingeholten Arztbericht vom

3. Juni 2007 1) eine Ansatztendinose M. infraspinatus Schulter rechts und 2) eine Patellagleitlagerdysplasie Knie links (Urk. 15/15 S.

1). Er gab an, dass sich die Beschwerden in der rechten Schulter bei sich wiederholenden Bewe gungen ver schlechtern könnten .

V on Seiten des linken Knies lägen aktuell keine Be schwer den mit Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 15/15 S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei ihm aber zu 100 % zumutbar ohne Verminderung der Leistungs fähig keit (Urk. 15/15 S. 4). 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 3. März 2014 folgende Diagnosen, alle bestehend seit Jahren, mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 15/154 S. 1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - Schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F10.1/11.1)

Dr. G.___ führte aus, dass sich seit seinem letzten Bericht vom 1 9. September 2013 weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gezeigt habe, welche gemittelt bei ca. 50 % liege. So sei es nach reiflicher Überlegung zur Kündigung auf Ende Oktober 2013 in der geschützten Werkstatt H.___ in I.___ gekommen, da ein Wiedereinstieg einfach nicht habe klappen können. Der Be schwerdeführer sei jedoch gewillt, dort wieder einzusteigen, sobald eine grössere Konstanz vorhanden sei. So habe er phasenweise seiner Mutter, die im Septem ber 2013 die Schulter gebrochen habe, bei der Hausarbeit he lfen können, dies jedoch nicht durchgehend und ohne Unterbrüche. Auch der geplante Einstieg in die interne Arbeitsgruppe des C.___ habe nicht funktioniert und es sei jetzt ab Mitte März 2014 ein erneuter Anlauf mit drei Tagen nach mittags und zwei Tagen vormittags entspre chend 50 % Anwesenheit geplant (Urk. 15/154 S. 1).

Als Mitarbeiter im Reinigungsdienst sei er zu 50 % arbeitsunfähig seit dem 6. Mai 201 3. Seit dem letzten Bericht im September 2013 habe es keine gravie renden Änderungen bezüglich der Einschränkungen gegeben, dies trotz Abklin gen der Depression. Weiterhin bestünden Probleme im Antrieb und Mangel an Energie, Dinge umzusetzen. Wie bereits im Zwischenbericht vom 1 9. September 2013 erwähnt, sei der sporadische Alkohol- und Cannabiskonsum nicht ursäch lich für die Phasen, in denen auf die vorliegenden Ressourcen nicht zugegriffen werden könne, sodass eine kontinuierliche Arbeitsfähigkeit vorhanden wäre (Urk. 15/154 S. 3 f.). 3.2.2

Am 1 8. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer von med. pract . A.___ unter sucht. Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine vor. Ohne dauerhafte Auswirkungen bestehe 1) eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F12.2), 2) eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2) und 3) abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).

Bei der aktuellen RAD-Untersuchung hätten sich keine wesentlichen depressi ven Symptome gefunden. In den Berichten fehle eine Herleitung, wie man zur Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung gekommen sei, sowie eine Begründung, warum nicht nur eine abhängige Persönlichkeit, sondern gar eine Persönlichkeitsstörung vorliege (Urk. 15/159 S. 5).

Der Beschwerdeführer schildere bei sich abhängige Persönlichkeitszüge (er könne schlecht nein sagen). Andererseits sei er z.B. 2012 in der Lage gewesen, alleine mit dem Rucksack und einem monatlichen Budget von Fr. 250.-- vier Monat e durch die Schweiz zu wandern . Das tatsächliche Leben zeige also be achtliche selbständige Fähigkeiten, so dass nicht von einer abhängigen Persön lichkeits stö rung ausgegangen werden könne (Urk. 15/159 S. 5).

Die Leistungsfähigkeit habe sich verbessert, so liege keine Depression mehr vor, auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung sei nicht mehr erkennbar. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Angst vor dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht IV-relevant. Es liege eine Ent wöhnung von voller Arbeit vor (Urk. 15/159 S. 6). 4.

4.1

Die durch med. pract . A.___ vorgenommene Beurteilung lässt auf eine Ver besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen, da er keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte und entsprechend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausging. Aller dings kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht nicht abschliessend beurteilt werden:

Med. pract . A.___

konstatierte im RAD-Untersuchungsbericht, dass in den Arzt b erichten eine Herleitung der Diagnose der abhängigen Persönlichkeitsstö rung und ebenso eine Begründung, warum nicht nur eine abhängige Persön lichkeit vorli ege, fehl t e n . Der Beschwerdeführer schildere zwar abhängi ge Per sönlich keitszüge (er könne schlecht nein sagen), sei andererseits aber im Jahre 201 2 in der Lage gewesen, alleine mit dem Rucksack vier Monate durch die Schweiz zu wandern . Das tatsächliche Leben zeige also beachtliche selbständige Fähig keiten des Beschwerdeführers, so dass nicht von einer abhängigen Per sönlich keits stö rung ausgegangen werden könne (Urk. 15/159 S.

5). Es liege keine Depression mehr vor, auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung sei nicht mehr erkennbar. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Angst vor dem 1. Arbeits markt sei nicht IV- relevant. Es liege eine Entwöhnung von voller Arbeit vor (Urk.

15/159 S. 6).

Die se Begründung von med. pract . A.___ vermag allerdings - unter Berück sichtigung, dass die abhängige Persönlichkeitsstörung von den Ärzte n der E.___

im Bericht vom 1 5. März 2006 (E. 3.1.2), von den Ärzten der Psychiatrischen Klinik J.___

in ihrem Bericht über die Hospi talisation vom 2 1. August 2006 bis zum 1 2. Januar 2007 (Urk. 15/132 S. 7) und aktuell von Dr. G.___ (E.

3.2.1) wiederholt diagnostiziert wurde, nicht voll umfänglich zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist es noch nie gelungen, für länge re Zeit im ersten Arbeitsmarkt F uss zu fassen, weshalb nicht von einer Entwöhnung von voller Arbeit gesprochen werden kann. Des Weiteren bezog med. pract . A.___ den Umstand, dass der Beschwerdeführer betreut wohnt, in keiner Weise in seine Würdigung ein.

Damit bestehen einige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Un tersuchungsberichts von med. pract . A.___, womit nicht darauf abgestellt wer den kann (vgl. E. 2.3). 4.2

Auf die im Recht liegenden Arztberichte von Dr. G.___ (vgl. Urk. 15/130; Urk. 15/138; Urk. 15/150; Urk. 15/154; Urk. 15/166; Urk. 13/11) kann unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen bzw. The rapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht abgestellt werden. 4. 3

Nach dem Gesagten können aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere auch

de s RAD-Untersuchungsbericht s, der aktuelle Gesundheitszustand de s Be schwer de führers sowie seine Arbeitsfähigkeit nur ungen ügend festgestellt wer den . Die medizinische Aktenlage lässt demnach keine abschliessende Beurtei lung der strittigen Renten aufhebung zu.

Die Sache ist somit an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (E.

2.4), damit sie den aktuellen psychischen Gesund heitszu stand mittels eines verwaltungsexternen Gutachtens rechtsgenüglich ab klärt und hernach über den Leistungsanspruch entscheidet. In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schw ierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘7 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 2 2. Oktober 2014 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler