Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1961, absolvierte eine zweijährige Lehre als Verkäufer und besuchte darauf während eines Jahres die Handelsschule Y.___, welche er mit einem Diplom abschloss (Urk. 10/8/5) .
Nach einigen Jahren Arbeitstätig keit als Angestellter nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, die er in folge Konkurses wieder aufgeben musste . Hernach war
er mit diversen Unter brüchen, während welchen er jeweils Arbeitslosenentschädigung bezog, für wechselnde Ar beitgeber im Service und in der Buchhaltung tätig (Urk. 10/8/7 und 10/15) . Ab dem
1. Oktober 2008 bis zum 1 6. Januar 2009 war er mit einem Pensum von 100 %
bei der Z.___
als Sachbearbeiter in der Buchhalt ung
angestellt (Urk. 10/8/5, 10/15/1 und 10/16). 1.2
Am 3. April 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er an Alkohol sucht, an Drogenabhängigkeit, an einer HIV-Infektion und an einem Borderline -Syndrom etc. leide (Urk. 10/3) . Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 10/12/1, 10/15 und 10/16) und medizinische (Urk. 10/7, 10/12/3 ff. und 10/17) Abklärung en . Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 zog der Versi cherte sein
Leistungsg esuch wieder zurück (Urk. 10/20), worauf ihm die IV-Stelle schriftlich erläuterte, wesha lb dies nicht möglich sei (Urk. 10/21). Trotz mehrfach er Auf forderung wurde
der verlangte Bericht des behandelnden Zentrums für Abhän gigkeitserkrankungen der Klinik A.___ nicht
ein ge reicht, da der Versicherte die erteilte Entbindung von der Schweigepflicht ge gen über der IV-Stelle widerrufen hatte
(Urk. 10/18, 10/19, 10/22 und 10/23) . Diese verneinte darauf mit
Verfügung vom 8. November 2010 einen Leistungs a n spruch,
da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhal ten begrün de t sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 10/27) . Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3
In der Folge war der Versicherte wieder mit Unterbrüchen in wechselnden An stellungsverhältnissen erwerbstätig (Urk. 10/37/5). Vom 2 0. April bis zum 17 . Juli 2012 war er als Mitarbeiter in der Administration für die
Firma B.___ tätig, welche ihm wegen mangelnder Leistung das Arbeitsverhältnis kündigte (Urk. 10/36). Am
8. August 2012
meldete er sich bei der IV-Stelle er neut zum Leistungsbezug an, da er an Depressionen leide (Urk. 10/30) . In der Folge wurde ein Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen d er Klinik A.___
vom 7. August 2012 eingere icht (Urk. 10/35). Die IV-Stelle holte darauf aktuelle erwerbliche Unterlagen ein (Urk.
10/36, 10/37 und 10/43) und zog weitere Arztberichte bei (Urk. 10/46).
Hernach gab sie bei Dr.
med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 1 2. November 2013 erstattet wurde (Urk. 10/53). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2014 stellte die IV-Stelle darauf die Abweisung des Leistungsbegehens in Aussicht (Urk. 10/58). Dagegen liess der Ver sicher te Einwand erheben (Urk. 10/60 und 10/72).
Mit Verfügung vom 2 3. Okto ber 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsan spruch (Urk. 2 = 10/ 73) . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. November 2014 (Urk.
1) Beschwerde erheben. Seine Rechtsvertreterin be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es seien dem Versi cher ten eine Rente und berufliche Massnahmen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Überdies
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin schloss am 1 6. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2015 (Urk.
11) wurde dem Beschwer deführer die un entgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriften wechsel ange ordnet. Die Replik wurde mit Eingabe vom 1 0. April 2015 erstattet (Urk. 14). Am 1 3. Mai 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (Urk. 17), welche der Gegenpartei mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 18).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen (vgl. Urk.
15) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 23. Okto ber 2014 den Standpunkt, es
sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, d er einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermöchte (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie
aus, dass
gemäss dem psychia trischen Gutachten von Dr. C.___ vom 1 2. November 2013 eine an dauernde
Per sönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) vor liege, welche sich auf die Arbeits fähig keit auswirke. Der Regiona le Ärztliche Dienst habe am 19. November 2013 die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens in Frage gestellt, da kein pathologi scher Psychostatus erhoben worden sei.
In einer weiteren Stellungnahme
vom 2 1. Mai 2014 habe der Regionale Ärztliche Dienst überdies die Ansicht vertre ten, das Leiden entspreche keiner chronifizierten, erheblichen, schweren Krank heit, welche die bisherige Bürotätigkeit langfristig einschränke. Die Persönlich keitsänderung sei behandelbar und mit einer guten Prognose be haftet. Es liege somit kein langandauernder Gesundheitsschaden vor. Darüber hinaus vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, s elbst wenn sich die an dauernde Persön lich keitsänderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde, so stell te sie ge mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine kei nen invalidi sie renden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar, sondern sei nur ausnahms weise unüberwindbar. D i e Prüfung anhand der sogenannten Foerster-Kriterien zeige, dass hier kein solcher Ausnahmefall vor liege (Urk. 9).
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass die im Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ vom 2 6. Juni 2013 gestellte Diagnose einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F60.9) zutreffender sei als die
von Dr. C.___ gestellte Diag nose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) . Die Divergenz bei der Diagnosestellung dürfte damit zu erklären sein, das s gemäss der inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen die Unterscheidung zwischen einer erworbenen Persönlichkeitsänderung und dem Zutagetreten oder der Ver schlimmerung einer Persönlichkeitsstörung nach Belastung schwierig sei. B ei beiden Leiden handle es sich um eigenständige psychische Erkrankungen mit Krankheitswert mit oft einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Auch einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) könne eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz nicht einfach abgesprochen werden . Massgebend bleibe die psychiatrische Be urteilung, gemäss welcher bei einer konsequenten Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (in angestammter und in angepasster Tätigkeit) be stehe (Urk.
1 S.
7 und 8). Die Überwindbarkeitsprüfung anhand der sogenannten Foerster-Kriterien sei auf Persönlichkeitsstörungen nicht anwendbar (Urk. 14 S.
4). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung de s Beschwerdeführer s vom 8. August 2012 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich sein Gesundheitszu stand im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten Verfügung vom 8. Novem ber 2010, mit welcher ein
Leistungsanspruch verneint worden war, und der Verfügung vom 2 3. Oktober 2014, welche die zeitliche Grenze für den zu beur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Ren tenanspruch
oder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
besteht (vgl. BGE 130 V 64 E. 2 und 117 V 198 E. 3a) . 3.2
Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfü gung vom 8. November 2010 war
der Bericht
von Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Innere Medizin, vom 1 3. August 2009 samt Bei lagen (Urk. 10/17; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 7. September 2010, Urk. 10/24).
Dr. D.___ hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, einen Kokainabusus, eine Persön lich keits störung mit narzi s stischen und emotional-instabilen Zügen, rezidivie rende Depressionen und suizidale Krisen fest. Unter Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er eine HIV-Infektion und einen Status nach Hepatitis B & C und Lues (Urk. 10/17/2). Aufgrund der Persönlichkeits störung
so wie der aktuellen Belastungssituation (Beziehungsproblematik, Ar beitslosig keit, neu entdeckte HIV-Infektion) und der persistierenden Polytoxi komanie
sei die Pro gnose eher schlecht . Ab dem 13. Mai 2008 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalter. Die bisherige Tätigkeit wäre aus medizinischer Sicht noch zumut bar, falls es dem Beschwerdeführer gelingen sollte, die Polytoxikomanie in den Griff zu be kommen. Bei einem günstigen Verlauf wäre theoretisch eine Ar beitsfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf (oder im 2006 ausgeübten Beruf im Service) denkbar (Urk. 10/17/3).
Aus den beig elegten Austrittsberichten der Klinik A.___
geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach einem ersten Aufenthalt un be kannten Datums
drei weitere Male, namentlich
vom 1 4. bis zum 18. Febru ar 2008 (Urk. 10/17/34), vom 3 0. Januar bis zum 2. Februar 2009 (Urk. 10/17/14)
und vom 2 6. Mai bis zum 2. Juni 2009 (Urk. 10/17/6),
stationär behandelt worden war . 3.3
Zusammen mit der Neuanmeldung vom 8. August 2012 wurden ärztliche Zeug nisse des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ eingereicht, welche dem Beschwerdeführer ab dem 22. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 10/29).
Dem in der Folge eingereichten
Bericht vom 7. August 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer ab dem 2 5. Mai 2009 ambulant behandelt wurde . Es wurden rezidi vierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Epi sode (ICD-10: F33.2), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Boderline Typ (ICD-10: F60.31), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ge genwär tig Einnahme von Antabus (ICD-10: F10.20), und Störungen durch Ko kain, Ab hängigkeitssyndrom, episodischer Substanzkonsum (ICD-10: F14.26), diagnosti ziert (Urk. 10/35/1). Sowohl in der angestammten als auch in einer an gepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Juni 2012 arbeitsun fähig (Urk. 10/35/2) .
In einem weiteren Bericht vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 10/46) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt : - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 : F60.9) - Hyperkinetische Störung (ICD-10: F90) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in Behandlung mit aversiven Me dikamenten (ICD-10: F10.23) - Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20) - HIV Infektion (seit 2006) - Chronische HCV-Infektion (seit 2012) .
Zur Krankengeschichte wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe nach dem Umzug nach Zürich im Jahr 1992 wegen einer Liebesenttäuschung ein en erste n Suizidversuch verübt . 1994 habe er eine ambulante Psychotherapie be gonnen und 1995 sei er während fünf Wochen in der psychiatrischen Klinik E.___ hospitalisiert gewesen. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und teilweise pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sei ein erstes psychiatri sches Gutachten vom 1 3. Oktober 1995 von Dr. med. F.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie, eingeholt worden, in welchem eine Borderline-Per sönlichkeits störung und eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden seien. Das Leben des Be schwerdeführers sei gekennzeichnet durch ein Auf und Ab mit Wechsel von stabileren Phasen mit Alkohol- und Drogenabstinenz, problemati schen Partner schaft en und Alkoholexzessen mit delinquentem Verkehrsverhal ten, welches zu drei weiteren Begutachtungen durch das Institut für Rechtsme dizin (2001, 2005 und 2010) und gerichtlich angeordneten Massnahmen geführt habe. In den er wähn ten Gutachten seien die 1995 gestellten Diagnosen weitge hend bestätigt worden. Wiederholte suizidale Krisen, meist ausgelöst durch Be ziehungskrisen, hätten zwischen 2003 und 2009 zu mindestens fünf psychiatri schen Hospitali sa tionen geführt. Ab 2009 habe der Beschwerdeführer während immer längerer Zeit auf Alkohol verzichten können, worauf der zuvor nur spo radische intra ve nöse Kokainkonsum in den Vordergrund getreten sei mit episo disch auftre ten de r massiver Selbstgefährdung. Im Oktober 2012 sei eine ADHS-Abklärung durch geführt worden, welche eine entsprechende Verdachtsdiagnose bestätigt und zur Be handlung mit Methylphenidat geführt habe. Seither sei es dem Beschwerde führer gelungen, kein Kokain mehr zu konsumieren. Er lebe mehrheitli ch bei seiner betagten Mutter, die ihn im Alltag unterstütze.
Schliesslich wurde dargelegt, dass die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und/oder Aufmerksamkeitsstörung praktisch nicht auseinanderzuhalten seien. Zu dem sei die Symptomatik in der Vergangenheit immer wieder durch Substan zen (Alkohol, Kokain) modifiziert worden, was wiederum typischerweise bei bei den Pathologien auftrete. Die Belastung durch eine Arbeitsstelle mit einem Pen sum von 100 % wäre zu gross und würde mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Rückfall in alte Verhaltensmuster provozieren. Ein Arbeitspensum von 50 % könnte hingegen eine stabilisierende Funktion übernehmen . Für die zu letzt aus geübte Tätigkeit als Buchhalter bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsun fähigkeit von 100 %
seit April 2011 bis heute. Der Patient habe eine Anstellung mit einem Pensum von 50 % im Service/Verkauf in Aussicht und man hoffe, dass er stabil genug sein werde, diese zu erhalten . Das Konzentrati onsvermögen sei wenig eingeschränkt, auch dank Medikation mit Stimulanzien. Die An pass ungsfähigkeit sei eingeschränkt; er werde von anderen abgelenkt und könne am besten arbeiten, wenn er auf sich gestellt sei. Die Belastbarkeit sei deutlich ein geschränkt. 3.4
Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 2. November 2013 (Urk. 10/53) a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlich keitsänderung (ICD-10: F62.9) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.26), die Ko ka in abhängigkeit, gegenwä rtig abstinent (ICD-10: F14.26),
und die Anpas sungs störung mit längerer depressiver R e aktion, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F43.21). Aktuell könne von einer anhaltenden reduzierten psychischen Bela s t barkeit, anhaltenden eingeschränkten sozialen Fertigkeiten und Beeinträchti gung en der beruflichen Funktionsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrun d der er h öhten Ermüdbarkeit, raschen Erschöpfbarkeit, generell reduzierter psychi sche r Bela s t barkeit, reduzierter Ausdauer sowie reduzierter geistiger Flexibil it ät be stehe
sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer a ngepassten Tätigkeit, ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsdauer und die psy chische Belast barkeit und ohne Nachtarbeiten, eine
Arbeits un fähigkeit von 50 % . Eine Ver besse rung sei nicht mehr zu erwarten (Urk. 10/53/12 und 10/53/13). 3.5
Im Beschwerdeverfahren wurden verschiedene Berichte der Klinik A.___ neu eingereicht (vgl. Urk. 15).
Der Zwischenbericht des Zentrums G.___ vom
8. März 2013 (Urk. 15/
2) war zu Handen des Amtes für Justizvollzug, Bewäh rungs - und Vollzugsdienste, verfasst worden .
Darin wurden die Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in Behand lun g mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (ICD-10: F10.23), eines Abhäng ig keitssyndrom s von Kokain mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F14.25), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrioni schen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F60.9), eine r hyperkineti schen Stö rung (ICD-10: F90), einer HIV-Infektion und einer Hepatitis C-Infek tion auf ge führt . Zu Beginn der ambulanten Behandlung im Mai 2009 habe d er
Beschwer de führer ein ambivalentes Beziehungsverhalten gegenüber seinem Be handler gezeigt, welches er mittlerweile habe ablegen können. Das anfangs am bivalente Verhalten lasse sich im Wesentlichen aus der bestehenden Persönlich keits stö rung
her aus interpretieren. Ende November (2012) sei eine diagnostische Abklä rung erfolgt, die eine hyperkinetische Störung als wahrscheinlich habe erschei nen l a ss en . Seither erhalte er
Methylphenidat, ein Mit tel mit stimulierender Wir kung, und das anfangs desolate Zustandsbild habe sich deutlich verbessert. Seit dem Jahreswechsel verzichte der Beschwerdeführer auf den Konsum von Ko kain . Überdies berichte er, keinen beziehungsweise sehr wenig Alkohol zu sich zu nehmen.
Aus dem Austrittsbericht des Zentrums für H.___ vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 15/3) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 24. bis zum 3 0. April 2014 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung stationär behandelt worden war . Aus psychiatrischer Sicht
wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.1), einfache Ak tivitäts
- und Aufmerksamkeitsstörungen (ICD-10: F90.0), p sychische und Ver haltensstörung en durch Kokain, schädlicher Gebrauch (I CD-10: F14.1), psychi sche
und Verhaltensstörung en durch Alkohol, Abhä ngigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), sowie kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F61) diagnos tiziert . Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er im September 2013 seine Stelle als Kioskverkäufe r verloren habe und sich seitdem selbständig zu 100 % um die Pflege seiner körperlich schwer eingeschränkten Mutter geküm mert habe . Dies habe ihn zunehmend stark belastet. Er habe mehrere Monate lang nachts kaum geschlafen und sei zunehmend massiv er schöpft gewesen, was er zunächst nicht wahrgenommen habe. Am 1 2. April 2014 habe er wegen der Schlaflosigkeit und ohne suizidale Absicht eine ganze Schachtel Stilnox zusammen mit Alkohol (trotz Antabus) eingenommen. Tags darauf habe er sich eine Messerstichverletzung links parasternal mit Durchtren nung der Arteria
mam maria und Perikardverletzung mit Herzbeuteltamponade und Hämato tho rax links zugefügt. An die Beweggründe dafür vermöge er sich nicht zu erin n ern. Er betrachte dies als eine Kurzschlusshandlung im Rahmen des akut in toxi kierten Zustands vor dem Hintergrund der psychosozialen Über forderung. Seit sechs Monaten habe er eine liebevolle Beziehung zu einem ver heirateten Fami lienvater und könne am 1. Mai 2014 eine Stelle als Hotelrezep tionist (50 %) antreten (Urk. 15/3 S. 2).
Einem weiteren Austrittsbericht vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 15/4) zufolge wurde der Beschwerdeführer vom 2 7. November bis zum 3 0. Dezember 2014 erneut s tationär psychiatrisch behandelt, nachdem er sich am 9. November 2014 auf grund einer psychosozialen Belastungssituation und Drogenkonsums in suizi daler Absicht eine Messerstichverletzung zugefügt hatte . Es wurde aktuell eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.) diagnostiziert .
I m Übrigen wur den
die bereits früher gestellte n Diagnosen festgehalten . Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er sich im Sommer von seinem Freund getrennt habe, da er sich sexuell ausgenutzt gefühlt habe. Er habe am 11.
August 2014 seine HIV-Medikation und das Concerta abgesetzt. Danach habe er täglich ca. vier bis fünf Liter Weisswein getrunken und etwa drei bis fünf Gramm Kokain pro Tag kon su miert. Deswegen habe er seine Anstellung verloren. Am 9. November 2014 habe er zu r Bank fahren wollen. Auf dem Weg dorthin sei er dekompensiert . Die selbstverletzende Handlung sei ihm kaum erinnerlich, was er mit dem intoxi kierten Zustand und der psychosozialen Überforderung begründe. Zur somati schen Anamnese wurde ferner vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer auf grund der Selbstverletzung vom April 2014 und den daraus notwendigen Ein griffen und Komplikationen im Verlauf des Jahres wiederholt ins Spital I.___ habe begeben müssen (Urk. 15/4 S. 3).
Auf Ersuchen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte das Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen am 2 2. März 2015 eine ergänzende Stellung nahme zu seinem Bericht vom 2 6. Juni 2013 ein (Urk. 15/1). In derselben hielt es fest, dass Patienten nach einer langjährigen Drogen- und Alkoholkrankheit, häufig kompliziert durch Depressionen und weitere psychische Störungen (hy perki netische Störung oder ADHS), praktisch regelmässig die Symptomatik einer mehr oder weniger schweren Persönlichkeitsstörung (früher auch Wesensände rung) zeigten. Aufgrund d er Anamnese und der Untersuchungsbefunde würden die Symptome der Persönlichkeitsstörung in der Regel einer der folgenden drei Hauptdiagnosegruppen nach ICD-10 zugeordnet: 1.
Organische psychische Störungen, organische Persönlichkeitsstörung F07.0 2.
Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Per sönlichkeitsstörung als Restzustand nach langjähriger Drogen-/ Alkohol krankheit F19.71 3.
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, spezifische Persönlichkeitsstö rung F60 oder kombinierte Persönlichkeitsstörung F61 oder andauernde Persönlichkeitsänderung, nicht Folge einer Schädigung oder Krankheit des Gehirns F62.
Beim Beschwerdeführer liege eine Kombination vor von organischen und psy chi schen Folgeschäden der langjährigen Drogen- und Alkoholkrankheit, von Folgen d er durchgemachten Depressionen, Suizidversuche und des ADHS, die sich in den Symptomen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mani festierten. Ob das jetzt mehr als F61 oder F60.9, als F 62.9 oder als F19.71 interpretiert werde, sei für die Frage der Arbeitsfähigkeit und für die Prognose nicht entscheidend.
Man gehe mit dem Gutachter völlig einig, dass beim Schweregrad der vorlie gen den Persönlichkeitsstörung (oder eben der andauernden Persönlich keitsän de rung) des Beschwerdeführers auch bei optimaler Therapie und Motiva tion nicht davon ausgegangen werden könne, dass die aktuellen Einschränkun gen (haupt sächlich im Bereich Belastbarkeit, Ausdauer, Flexibilität und Anpas sungs fähig keit) vollständig überwunden werde n könnten. Im besten Fall könne eine Rest ar beitsfähigkeit von 50 % erreicht werden.
Nach dem Verlauf in den letzten Monaten mit den erneuten Hospitalisationen wäre es ein sehr positiver Verlauf, wenn der Beschwerdeführer (nach 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit April 2011) im Anschluss an die zurzeit laufende Be hand lung in der Klinik J.___ mit Hilfe der I nvalidenversicherung nochmals zu 50 % in seinem Beruf als Buchhalter (oder eventuell a n eine m seinen Be hinderungen noch besser angepassten Arbeitsplatz) rehabilitiert werden könnte.
Es sei (sicher auch für den Gutachter) unverständlich, wie der Regionale Ärztli che Dienst zum Schluss kommen könne, dass die Diagnose F62.9 (die vollstän dig zitiert im ICD-10 „nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsän derung “ heisse) keiner chronifizierten, erheblichen, schweren Krankheit entspre chen solle. Unverständlich sei auch, aufgrund welcher Evidenz der Regionale Ärztliche Dienst (im Gegensatz zu den Behandlern und zum Gutachter) bei diesem schwer gestörten Patienten eine gute Prognose stellen könne. Die Stö rung sei zwar behandelbar, die Prognose bleibe aber eingeschränkt. 4. 4.1
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss fol gerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.2
Das Gutachten von Dr. C.___ vom 1 2. November 2013 (Urk. 10/53) beruht auf psychiatrischen und testpsychologischen Untersuchungen vom 6. November 2013
und den zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 10/53/1). Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin vom Re gio nalen Ärztlichen Dienst, hat am 1 9. November 2013 insoweit richtig erkannt, dass Dr. C.___ anlässlich der Untersuchung vom 6. November 2013 keinen pathologischen Psychostatus er hob (vgl. Urk. 10/53/11, 10/57 und 10/71). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich bei Dr. K.___
um k eine Fach ärztin aus dem Bereich der Psychiatrie handelt (Urk. 1 S. 7). Es ist nicht nach vollziehbar, wie Dr. C.___ mit den erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Befunden zu sei ner Einschätzung bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen erhöhter Ermüdbarkeit, rascher Erschöpfbarkeit, generell reduzierter psy chischer Belast barkeit, reduzierter Ausdauer und reduzierter geistiger Flexibilität gelangt. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden . Vor diesem Hinter grund erweist sich die kontrovers diskutierte Frage, ob anstelle einer Persön lich keitsänderung nicht eine Persönlichkeitsstörung hätte diagnostiziert werden müssen, als irrele vant.
Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass es Dr. C.___
unter liess, die im Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ vom 2 6. Juni 2013 erwähnten psychia tri schen Gutachten aus den Jahren 1995, 2001, 2005 und 2010 beizuziehen, welche dem Beschwer deführer einhellig eine Persönlichkeitsstörung attestieren sollen (U rk. 10/46/6).
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 10/35, 10/46 und
15) beurteilen lässt. Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu be rück sichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc.). Insbesondere geht aus keinem der zur Diskussion stehenden ärztlichen Berichte hervor, dass er in Kenntnis der gesamten Aktenlage verfasst wurde. Soweit überhaupt eine Beur teilung der Arbeitsfähigkeit (in angestammter und in angepasster Tätigkeit) er folgte, fehlt es jeweils an einer (nachvollziehbaren) Begründung. Es kann folg lich darauf ebenfalls nicht abgestellt werden. Damit erweist sich der Sachverhalt in psy chi scher Hinsicht als abklärungsbedürftig. Dies muss umso mehr gelten, als sich mit dem neu eingereichten Bericht des Zentrums für Akute Psychische Erkran kungen der Klinik A.___ vom 19. Mai 2014 und der neu gestellten Diagnose einer schwere n depressive n Episode (Urk. 15/3 S. 1) Hin weise auf eine
nach der gutachterlichen Untersuchung vom 6. November 2013 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes ergeben . Deren exakte Dauer und Ausmass ist ebenfa lls abzuklären, da der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 massgeb lich ist . Zur Beurteilung der psychischen Situation und
zur Klärung der kontroversen Diagnostik werden allenfalls auch die frühe ren Gutachten aus den Jahren 1995, 2001, 2005 und 2010 beizuziehen und zu würdigen sein. 4.3
Es
bleibt zu bemerken, dass Dr. C.___ in seinem Gutachten unter anderem auch festhielt, der Beschwerdeführer habe geschildert, er fühle sich körperlich häufig schlecht. Wegen seiner HIV-Infektion nehme er einmal pro Tag Atripla
ein. Er leide häufig unter Nebenwirkungen im Sinne von Übelkeit und Erbre chen
nach der Medikamenteneinnahme (Urk. 10/53/10). Es kann offen bleiben, ob un d inwiefern die geschilderten Beschwerden in die gutachterliche Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit einflossen. Sie werfen jedoch zumindest die Frage auf, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfü gung vom 8. November 2010 insofern verschlechtert hat, als neu auch aus soma tischen Gründen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen sind . Dies
muss umso mehr gelten, als bereits im Bericht des Zentrums für Ab hängig keits erkrankungen der Klinik A.___ vom 2 6. Juni 2013 nebst den gestellten psychiatrischen Diagnosen auch die HIV-In fektion und eine seit 2012 neu bestehende chronische HCV-Infektion (Hepatitis C-Infektion) als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Faktoren aufgeführt wurden (Urk. 10/46/1). Die geschilderten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des physischen Ge sund heitszustandes hätten entsprechender medizinischer Abklä rungen bedurft, welche nachzuholen sein werden . Aus den neu eingereichten Unterlagen geht über dies hervor, dass sich der Beschwerdeführer im April 201 4 eine Messer stich verletzung zufü g te, welche Komplikationen verursach t e, die bis etwa Mitte September 2014 immer wieder eine Behandlung erforderten (vgl. Urk. 15/3 und 15/4) . Unter Umständen wird daher auch zu klären sein, ob aus der fraglichen Verletzung ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte, welche beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 hätte berück sich tigt werden müssen . 4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass über die strittigen Leistungsbegehren nicht ohne die notwendigen weiteren medizinischen Abklärungen entschieden werden kann. Da die Beschwerden im Zusammenhang mit der medikamentösen Thera pie der HIV-Erkrankung,
die neu bestehende Hepatitis C-Infektion und die Messer stichverletzung vom April 2014 samt ihre r
jeweiligen Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit bis anhin überhaupt nicht abgeklärt wurden, wird die Be schwer degegnerin die notwendigen Abklärungen zu veranlassen haben. Der an gefoch tene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen sowohl zum physischen als auch zum psychi schen Gesundheitszustand und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit sowie zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zu rückzu weisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der be schwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes sen, wobei zu bemerken ist, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stun denansatz von Fr. 185.-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 170.-- zu veran schlagen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 In der Folge war der Versicherte wieder mit Unterbrüchen in wechselnden An stellungsverhältnissen erwerbstätig (Urk. 10/37/5). Vom 2 0. April bis zum 17 . Juli 2012 war er als Mitarbeiter in der Administration für die
Firma B.___ tätig, welche ihm wegen mangelnder Leistung das Arbeitsverhältnis kündigte (Urk. 10/36). Am
8. August 2012
meldete er sich bei der IV-Stelle er neut zum Leistungsbezug an, da er an Depressionen leide (Urk. 10/30) . In der Folge wurde ein Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen d er Klinik A.___
vom 7. August 2012 eingere icht (Urk. 10/35). Die IV-Stelle holte darauf aktuelle erwerbliche Unterlagen ein (Urk.
10/36, 10/37 und 10/43) und zog weitere Arztberichte bei (Urk. 10/46).
Hernach gab sie bei Dr.
med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 1 2. November 2013 erstattet wurde (Urk. 10/53). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2014 stellte die IV-Stelle darauf die Abweisung des Leistungsbegehens in Aussicht (Urk. 10/58). Dagegen liess der Ver sicher te Einwand erheben (Urk. 10/60 und 10/72).
Mit Verfügung vom
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. November 2014 (Urk.
1) Beschwerde erheben. Seine Rechtsvertreterin be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es seien dem Versi cher ten eine Rente und berufliche Massnahmen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Überdies
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin schloss am 1 6. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2015 (Urk.
11) wurde dem Beschwer deführer die un entgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriften wechsel ange ordnet. Die Replik wurde mit Eingabe vom 1 0. April 2015 erstattet (Urk. 14). Am 1 3. Mai 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (Urk. 17), welche der Gegenpartei mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 18).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen (vgl. Urk.
15) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss fol gerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 4.2 Das Gutachten von Dr. C.___ vom 1 2. November 2013 (Urk. 10/53) beruht auf psychiatrischen und testpsychologischen Untersuchungen vom 6. November 2013
und den zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 10/53/1). Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin vom Re gio nalen Ärztlichen Dienst, hat am 1 9. November 2013 insoweit richtig erkannt, dass Dr. C.___ anlässlich der Untersuchung vom 6. November 2013 keinen pathologischen Psychostatus er hob (vgl. Urk. 10/53/11, 10/57 und 10/71). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich bei Dr. K.___
um k eine Fach ärztin aus dem Bereich der Psychiatrie handelt (Urk. 1 S. 7). Es ist nicht nach vollziehbar, wie Dr. C.___ mit den erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Befunden zu sei ner Einschätzung bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen erhöhter Ermüdbarkeit, rascher Erschöpfbarkeit, generell reduzierter psy chischer Belast barkeit, reduzierter Ausdauer und reduzierter geistiger Flexibilität gelangt. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden . Vor diesem Hinter grund erweist sich die kontrovers diskutierte Frage, ob anstelle einer Persön lich keitsänderung nicht eine Persönlichkeitsstörung hätte diagnostiziert werden müssen, als irrele vant.
Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass es Dr. C.___
unter liess, die im Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ vom 2 6. Juni 2013 erwähnten psychia tri schen Gutachten aus den Jahren 1995, 2001, 2005 und 2010 beizuziehen, welche dem Beschwer deführer einhellig eine Persönlichkeitsstörung attestieren sollen (U rk. 10/46/6).
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 10/35, 10/46 und
15) beurteilen lässt. Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu be rück sichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc.). Insbesondere geht aus keinem der zur Diskussion stehenden ärztlichen Berichte hervor, dass er in Kenntnis der gesamten Aktenlage verfasst wurde. Soweit überhaupt eine Beur teilung der Arbeitsfähigkeit (in angestammter und in angepasster Tätigkeit) er folgte, fehlt es jeweils an einer (nachvollziehbaren) Begründung. Es kann folg lich darauf ebenfalls nicht abgestellt werden. Damit erweist sich der Sachverhalt in psy chi scher Hinsicht als abklärungsbedürftig. Dies muss umso mehr gelten, als sich mit dem neu eingereichten Bericht des Zentrums für Akute Psychische Erkran kungen der Klinik A.___ vom 19. Mai 2014 und der neu gestellten Diagnose einer schwere n depressive n Episode (Urk. 15/3 S. 1) Hin weise auf eine
nach der gutachterlichen Untersuchung vom 6. November 2013 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes ergeben . Deren exakte Dauer und Ausmass ist ebenfa lls abzuklären, da der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 massgeb lich ist . Zur Beurteilung der psychischen Situation und
zur Klärung der kontroversen Diagnostik werden allenfalls auch die frühe ren Gutachten aus den Jahren 1995, 2001, 2005 und 2010 beizuziehen und zu würdigen sein.
E. 4.3 Es
bleibt zu bemerken, dass Dr. C.___ in seinem Gutachten unter anderem auch festhielt, der Beschwerdeführer habe geschildert, er fühle sich körperlich häufig schlecht. Wegen seiner HIV-Infektion nehme er einmal pro Tag Atripla
ein. Er leide häufig unter Nebenwirkungen im Sinne von Übelkeit und Erbre chen
nach der Medikamenteneinnahme (Urk. 10/53/10). Es kann offen bleiben, ob un d inwiefern die geschilderten Beschwerden in die gutachterliche Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit einflossen. Sie werfen jedoch zumindest die Frage auf, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfü gung vom 8. November 2010 insofern verschlechtert hat, als neu auch aus soma tischen Gründen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen sind . Dies
muss umso mehr gelten, als bereits im Bericht des Zentrums für Ab hängig keits erkrankungen der Klinik A.___ vom 2 6. Juni 2013 nebst den gestellten psychiatrischen Diagnosen auch die HIV-In fektion und eine seit 2012 neu bestehende chronische HCV-Infektion (Hepatitis C-Infektion) als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Faktoren aufgeführt wurden (Urk. 10/46/1). Die geschilderten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des physischen Ge sund heitszustandes hätten entsprechender medizinischer Abklä rungen bedurft, welche nachzuholen sein werden . Aus den neu eingereichten Unterlagen geht über dies hervor, dass sich der Beschwerdeführer im April 201 4 eine Messer stich verletzung zufü g te, welche Komplikationen verursach t e, die bis etwa Mitte September 2014 immer wieder eine Behandlung erforderten (vgl. Urk. 15/3 und 15/4) . Unter Umständen wird daher auch zu klären sein, ob aus der fraglichen Verletzung ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte, welche beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 hätte berück sich tigt werden müssen .
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass über die strittigen Leistungsbegehren nicht ohne die notwendigen weiteren medizinischen Abklärungen entschieden werden kann. Da die Beschwerden im Zusammenhang mit der medikamentösen Thera pie der HIV-Erkrankung,
die neu bestehende Hepatitis C-Infektion und die Messer stichverletzung vom April 2014 samt ihre r
jeweiligen Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit bis anhin überhaupt nicht abgeklärt wurden, wird die Be schwer degegnerin die notwendigen Abklärungen zu veranlassen haben. Der an gefoch tene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen sowohl zum physischen als auch zum psychi schen Gesundheitszustand und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit sowie zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zu rückzu weisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der be schwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes sen, wobei zu bemerken ist, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stun denansatz von Fr. 185.-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 170.-- zu veran schlagen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 23. Okto ber 2014 den Standpunkt, es
sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, d er einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermöchte (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie
aus, dass
gemäss dem psychia trischen Gutachten von Dr. C.___ vom 1 2. November 2013 eine an dauernde
Per sönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) vor liege, welche sich auf die Arbeits fähig keit auswirke. Der Regiona le Ärztliche Dienst habe am 19. November 2013 die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens in Frage gestellt, da kein pathologi scher Psychostatus erhoben worden sei.
In einer weiteren Stellungnahme
vom 2 1. Mai 2014 habe der Regionale Ärztliche Dienst überdies die Ansicht vertre ten, das Leiden entspreche keiner chronifizierten, erheblichen, schweren Krank heit, welche die bisherige Bürotätigkeit langfristig einschränke. Die Persönlich keitsänderung sei behandelbar und mit einer guten Prognose be haftet. Es liege somit kein langandauernder Gesundheitsschaden vor. Darüber hinaus vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, s elbst wenn sich die an dauernde Persön lich keitsänderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde, so stell te sie ge mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine kei nen invalidi sie renden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar, sondern sei nur ausnahms weise unüberwindbar. D i e Prüfung anhand der sogenannten Foerster-Kriterien zeige, dass hier kein solcher Ausnahmefall vor liege (Urk. 9).
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass die im Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ vom 2 6. Juni 2013 gestellte Diagnose einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F60.9) zutreffender sei als die
von Dr. C.___ gestellte Diag nose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) . Die Divergenz bei der Diagnosestellung dürfte damit zu erklären sein, das s gemäss der inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen die Unterscheidung zwischen einer erworbenen Persönlichkeitsänderung und dem Zutagetreten oder der Ver schlimmerung einer Persönlichkeitsstörung nach Belastung schwierig sei. B ei beiden Leiden handle es sich um eigenständige psychische Erkrankungen mit Krankheitswert mit oft einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Auch einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) könne eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz nicht einfach abgesprochen werden . Massgebend bleibe die psychiatrische Be urteilung, gemäss welcher bei einer konsequenten Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (in angestammter und in angepasster Tätigkeit) be stehe (Urk.
1 S.
7 und 8). Die Überwindbarkeitsprüfung anhand der sogenannten Foerster-Kriterien sei auf Persönlichkeitsstörungen nicht anwendbar (Urk. 14 S.
4). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung de s Beschwerdeführer s vom 8. August 2012 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich sein Gesundheitszu stand im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten Verfügung vom 8. Novem ber 2010, mit welcher ein
Leistungsanspruch verneint worden war, und der Verfügung vom 2 3. Oktober 2014, welche die zeitliche Grenze für den zu beur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Ren tenanspruch
oder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
besteht (vgl. BGE 130 V 64 E. 2 und 117 V 198 E. 3a) . 3.2
Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfü gung vom 8. November 2010 war
der Bericht
von Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Innere Medizin, vom 1 3. August 2009 samt Bei lagen (Urk. 10/17; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 7. September 2010, Urk. 10/24).
Dr. D.___ hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, einen Kokainabusus, eine Persön lich keits störung mit narzi s stischen und emotional-instabilen Zügen, rezidivie rende Depressionen und suizidale Krisen fest. Unter Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er eine HIV-Infektion und einen Status nach Hepatitis B & C und Lues (Urk. 10/17/2). Aufgrund der Persönlichkeits störung
so wie der aktuellen Belastungssituation (Beziehungsproblematik, Ar beitslosig keit, neu entdeckte HIV-Infektion) und der persistierenden Polytoxi komanie
sei die Pro gnose eher schlecht . Ab dem 13. Mai 2008 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalter. Die bisherige Tätigkeit wäre aus medizinischer Sicht noch zumut bar, falls es dem Beschwerdeführer gelingen sollte, die Polytoxikomanie in den Griff zu be kommen. Bei einem günstigen Verlauf wäre theoretisch eine Ar beitsfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf (oder im 2006 ausgeübten Beruf im Service) denkbar (Urk. 10/17/3).
Aus den beig elegten Austrittsberichten der Klinik A.___
geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach einem ersten Aufenthalt un be kannten Datums
drei weitere Male, namentlich
vom 1 4. bis zum 18. Febru ar 2008 (Urk. 10/17/34), vom 3 0. Januar bis zum 2. Februar 2009 (Urk. 10/17/14)
und vom 2 6. Mai bis zum 2. Juni 2009 (Urk. 10/17/6),
stationär behandelt worden war . 3.3
Zusammen mit der Neuanmeldung vom 8. August 2012 wurden ärztliche Zeug nisse des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ eingereicht, welche dem Beschwerdeführer ab dem 22. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 10/29).
Dem in der Folge eingereichten
Bericht vom 7. August 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer ab dem 2 5. Mai 2009 ambulant behandelt wurde . Es wurden rezidi vierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Epi sode (ICD-10: F33.2), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Boderline Typ (ICD-10: F60.31), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ge genwär tig Einnahme von Antabus (ICD-10: F10.20), und Störungen durch Ko kain, Ab hängigkeitssyndrom, episodischer Substanzkonsum (ICD-10: F14.26), diagnosti ziert (Urk. 10/35/1). Sowohl in der angestammten als auch in einer an gepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Juni 2012 arbeitsun fähig (Urk. 10/35/2) .
In einem weiteren Bericht vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 10/46) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt : - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 : F60.9) - Hyperkinetische Störung (ICD-10: F90) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in Behandlung mit aversiven Me dikamenten (ICD-10: F10.23) - Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20) - HIV Infektion (seit 2006) - Chronische HCV-Infektion (seit 2012) .
Zur Krankengeschichte wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe nach dem Umzug nach Zürich im Jahr 1992 wegen einer Liebesenttäuschung ein en erste n Suizidversuch verübt . 1994 habe er eine ambulante Psychotherapie be gonnen und 1995 sei er während fünf Wochen in der psychiatrischen Klinik E.___ hospitalisiert gewesen. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und teilweise pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sei ein erstes psychiatri sches Gutachten vom 1 3. Oktober 1995 von Dr. med. F.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie, eingeholt worden, in welchem eine Borderline-Per sönlichkeits störung und eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden seien. Das Leben des Be schwerdeführers sei gekennzeichnet durch ein Auf und Ab mit Wechsel von stabileren Phasen mit Alkohol- und Drogenabstinenz, problemati schen Partner schaft en und Alkoholexzessen mit delinquentem Verkehrsverhal ten, welches zu drei weiteren Begutachtungen durch das Institut für Rechtsme dizin (2001, 2005 und 2010) und gerichtlich angeordneten Massnahmen geführt habe. In den er wähn ten Gutachten seien die 1995 gestellten Diagnosen weitge hend bestätigt worden. Wiederholte suizidale Krisen, meist ausgelöst durch Be ziehungskrisen, hätten zwischen 2003 und 2009 zu mindestens fünf psychiatri schen Hospitali sa tionen geführt. Ab 2009 habe der Beschwerdeführer während immer längerer Zeit auf Alkohol verzichten können, worauf der zuvor nur spo radische intra ve nöse Kokainkonsum in den Vordergrund getreten sei mit episo disch auftre ten de r massiver Selbstgefährdung. Im Oktober 2012 sei eine ADHS-Abklärung durch geführt worden, welche eine entsprechende Verdachtsdiagnose bestätigt und zur Be handlung mit Methylphenidat geführt habe. Seither sei es dem Beschwerde führer gelungen, kein Kokain mehr zu konsumieren. Er lebe mehrheitli ch bei seiner betagten Mutter, die ihn im Alltag unterstütze.
Schliesslich wurde dargelegt, dass die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und/oder Aufmerksamkeitsstörung praktisch nicht auseinanderzuhalten seien. Zu dem sei die Symptomatik in der Vergangenheit immer wieder durch Substan zen (Alkohol, Kokain) modifiziert worden, was wiederum typischerweise bei bei den Pathologien auftrete. Die Belastung durch eine Arbeitsstelle mit einem Pen sum von 100 % wäre zu gross und würde mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Rückfall in alte Verhaltensmuster provozieren. Ein Arbeitspensum von 50 % könnte hingegen eine stabilisierende Funktion übernehmen . Für die zu letzt aus geübte Tätigkeit als Buchhalter bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsun fähigkeit von 100 %
seit April 2011 bis heute. Der Patient habe eine Anstellung mit einem Pensum von 50 % im Service/Verkauf in Aussicht und man hoffe, dass er stabil genug sein werde, diese zu erhalten . Das Konzentrati onsvermögen sei wenig eingeschränkt, auch dank Medikation mit Stimulanzien. Die An pass ungsfähigkeit sei eingeschränkt; er werde von anderen abgelenkt und könne am besten arbeiten, wenn er auf sich gestellt sei. Die Belastbarkeit sei deutlich ein geschränkt. 3.4
Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 2. November 2013 (Urk. 10/53) a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlich keitsänderung (ICD-10: F62.9) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.26), die Ko ka in abhängigkeit, gegenwä rtig abstinent (ICD-10: F14.26),
und die Anpas sungs störung mit längerer depressiver R e aktion, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F43.21). Aktuell könne von einer anhaltenden reduzierten psychischen Bela s t barkeit, anhaltenden eingeschränkten sozialen Fertigkeiten und Beeinträchti gung en der beruflichen Funktionsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrun d der er h öhten Ermüdbarkeit, raschen Erschöpfbarkeit, generell reduzierter psychi sche r Bela s t barkeit, reduzierter Ausdauer sowie reduzierter geistiger Flexibil it ät be stehe
sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer a ngepassten Tätigkeit, ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsdauer und die psy chische Belast barkeit und ohne Nachtarbeiten, eine
Arbeits un fähigkeit von 50 % . Eine Ver besse rung sei nicht mehr zu erwarten (Urk. 10/53/12 und 10/53/13). 3.5
Im Beschwerdeverfahren wurden verschiedene Berichte der Klinik A.___ neu eingereicht (vgl. Urk. 15).
Der Zwischenbericht des Zentrums G.___ vom
8. März 2013 (Urk. 15/
2) war zu Handen des Amtes für Justizvollzug, Bewäh rungs - und Vollzugsdienste, verfasst worden .
Darin wurden die Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in Behand lun g mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (ICD-10: F10.23), eines Abhäng ig keitssyndrom s von Kokain mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F14.25), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrioni schen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F60.9), eine r hyperkineti schen Stö rung (ICD-10: F90), einer HIV-Infektion und einer Hepatitis C-Infek tion auf ge führt . Zu Beginn der ambulanten Behandlung im Mai 2009 habe d er
Beschwer de führer ein ambivalentes Beziehungsverhalten gegenüber seinem Be handler gezeigt, welches er mittlerweile habe ablegen können. Das anfangs am bivalente Verhalten lasse sich im Wesentlichen aus der bestehenden Persönlich keits stö rung
her aus interpretieren. Ende November (2012) sei eine diagnostische Abklä rung erfolgt, die eine hyperkinetische Störung als wahrscheinlich habe erschei nen l a ss en . Seither erhalte er
Methylphenidat, ein Mit tel mit stimulierender Wir kung, und das anfangs desolate Zustandsbild habe sich deutlich verbessert. Seit dem Jahreswechsel verzichte der Beschwerdeführer auf den Konsum von Ko kain . Überdies berichte er, keinen beziehungsweise sehr wenig Alkohol zu sich zu nehmen.
Aus dem Austrittsbericht des Zentrums für H.___ vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 15/3) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 24. bis zum 3 0. April 2014 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung stationär behandelt worden war . Aus psychiatrischer Sicht
wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.1), einfache Ak tivitäts
- und Aufmerksamkeitsstörungen (ICD-10: F90.0), p sychische und Ver haltensstörung en durch Kokain, schädlicher Gebrauch (I CD-10: F14.1), psychi sche
und Verhaltensstörung en durch Alkohol, Abhä ngigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), sowie kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F61) diagnos tiziert . Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er im September 2013 seine Stelle als Kioskverkäufe r verloren habe und sich seitdem selbständig zu 100 % um die Pflege seiner körperlich schwer eingeschränkten Mutter geküm mert habe . Dies habe ihn zunehmend stark belastet. Er habe mehrere Monate lang nachts kaum geschlafen und sei zunehmend massiv er schöpft gewesen, was er zunächst nicht wahrgenommen habe. Am 1 2. April 2014 habe er wegen der Schlaflosigkeit und ohne suizidale Absicht eine ganze Schachtel Stilnox zusammen mit Alkohol (trotz Antabus) eingenommen. Tags darauf habe er sich eine Messerstichverletzung links parasternal mit Durchtren nung der Arteria
mam maria und Perikardverletzung mit Herzbeuteltamponade und Hämato tho rax links zugefügt. An die Beweggründe dafür vermöge er sich nicht zu erin n ern. Er betrachte dies als eine Kurzschlusshandlung im Rahmen des akut in toxi kierten Zustands vor dem Hintergrund der psychosozialen Über forderung. Seit sechs Monaten habe er eine liebevolle Beziehung zu einem ver heirateten Fami lienvater und könne am 1. Mai 2014 eine Stelle als Hotelrezep tionist (50 %) antreten (Urk. 15/3 S. 2).
Einem weiteren Austrittsbericht vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 15/4) zufolge wurde der Beschwerdeführer vom 2 7. November bis zum 3 0. Dezember 2014 erneut s tationär psychiatrisch behandelt, nachdem er sich am 9. November 2014 auf grund einer psychosozialen Belastungssituation und Drogenkonsums in suizi daler Absicht eine Messerstichverletzung zugefügt hatte . Es wurde aktuell eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.) diagnostiziert .
I m Übrigen wur den
die bereits früher gestellte n Diagnosen festgehalten . Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er sich im Sommer von seinem Freund getrennt habe, da er sich sexuell ausgenutzt gefühlt habe. Er habe am 11.
August 2014 seine HIV-Medikation und das Concerta abgesetzt. Danach habe er täglich ca. vier bis fünf Liter Weisswein getrunken und etwa drei bis fünf Gramm Kokain pro Tag kon su miert. Deswegen habe er seine Anstellung verloren. Am 9. November 2014 habe er zu r Bank fahren wollen. Auf dem Weg dorthin sei er dekompensiert . Die selbstverletzende Handlung sei ihm kaum erinnerlich, was er mit dem intoxi kierten Zustand und der psychosozialen Überforderung begründe. Zur somati schen Anamnese wurde ferner vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer auf grund der Selbstverletzung vom April 2014 und den daraus notwendigen Ein griffen und Komplikationen im Verlauf des Jahres wiederholt ins Spital I.___ habe begeben müssen (Urk. 15/4 S. 3).
Auf Ersuchen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte das Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen am 2 2. März 2015 eine ergänzende Stellung nahme zu seinem Bericht vom 2 6. Juni 2013 ein (Urk. 15/1). In derselben hielt es fest, dass Patienten nach einer langjährigen Drogen- und Alkoholkrankheit, häufig kompliziert durch Depressionen und weitere psychische Störungen (hy perki netische Störung oder ADHS), praktisch regelmässig die Symptomatik einer mehr oder weniger schweren Persönlichkeitsstörung (früher auch Wesensände rung) zeigten. Aufgrund d er Anamnese und der Untersuchungsbefunde würden die Symptome der Persönlichkeitsstörung in der Regel einer der folgenden drei Hauptdiagnosegruppen nach ICD-10 zugeordnet: 1.
Organische psychische Störungen, organische Persönlichkeitsstörung F07.0 2.
Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Per sönlichkeitsstörung als Restzustand nach langjähriger Drogen-/ Alkohol krankheit F19.71 3.
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, spezifische Persönlichkeitsstö rung F60 oder kombinierte Persönlichkeitsstörung F61 oder andauernde Persönlichkeitsänderung, nicht Folge einer Schädigung oder Krankheit des Gehirns F62.
Beim Beschwerdeführer liege eine Kombination vor von organischen und psy chi schen Folgeschäden der langjährigen Drogen- und Alkoholkrankheit, von Folgen d er durchgemachten Depressionen, Suizidversuche und des ADHS, die sich in den Symptomen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mani festierten. Ob das jetzt mehr als F61 oder F60.9, als F 62.9 oder als F19.71 interpretiert werde, sei für die Frage der Arbeitsfähigkeit und für die Prognose nicht entscheidend.
Man gehe mit dem Gutachter völlig einig, dass beim Schweregrad der vorlie gen den Persönlichkeitsstörung (oder eben der andauernden Persönlich keitsän de rung) des Beschwerdeführers auch bei optimaler Therapie und Motiva tion nicht davon ausgegangen werden könne, dass die aktuellen Einschränkun gen (haupt sächlich im Bereich Belastbarkeit, Ausdauer, Flexibilität und Anpas sungs fähig keit) vollständig überwunden werde n könnten. Im besten Fall könne eine Rest ar beitsfähigkeit von 50 % erreicht werden.
Nach dem Verlauf in den letzten Monaten mit den erneuten Hospitalisationen wäre es ein sehr positiver Verlauf, wenn der Beschwerdeführer (nach 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit April 2011) im Anschluss an die zurzeit laufende Be hand lung in der Klinik J.___ mit Hilfe der I nvalidenversicherung nochmals zu 50 % in seinem Beruf als Buchhalter (oder eventuell a n eine m seinen Be hinderungen noch besser angepassten Arbeitsplatz) rehabilitiert werden könnte.
Es sei (sicher auch für den Gutachter) unverständlich, wie der Regionale Ärztli che Dienst zum Schluss kommen könne, dass die Diagnose F62.9 (die vollstän dig zitiert im ICD-10 „nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsän derung “ heisse) keiner chronifizierten, erheblichen, schweren Krankheit entspre chen solle. Unverständlich sei auch, aufgrund welcher Evidenz der Regionale Ärztliche Dienst (im Gegensatz zu den Behandlern und zum Gutachter) bei diesem schwer gestörten Patienten eine gute Prognose stellen könne. Die Stö rung sei zwar behandelbar, die Prognose bleibe aber eingeschränkt. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01225 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1961, absolvierte eine zweijährige Lehre als Verkäufer und besuchte darauf während eines Jahres die Handelsschule Y.___, welche er mit einem Diplom abschloss (Urk. 10/8/5) .
Nach einigen Jahren Arbeitstätig keit als Angestellter nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, die er in folge Konkurses wieder aufgeben musste . Hernach war
er mit diversen Unter brüchen, während welchen er jeweils Arbeitslosenentschädigung bezog, für wechselnde Ar beitgeber im Service und in der Buchhaltung tätig (Urk. 10/8/7 und 10/15) . Ab dem
1. Oktober 2008 bis zum 1 6. Januar 2009 war er mit einem Pensum von 100 %
bei der Z.___
als Sachbearbeiter in der Buchhalt ung
angestellt (Urk. 10/8/5, 10/15/1 und 10/16). 1.2
Am 3. April 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er an Alkohol sucht, an Drogenabhängigkeit, an einer HIV-Infektion und an einem Borderline -Syndrom etc. leide (Urk. 10/3) . Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 10/12/1, 10/15 und 10/16) und medizinische (Urk. 10/7, 10/12/3 ff. und 10/17) Abklärung en . Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 zog der Versi cherte sein
Leistungsg esuch wieder zurück (Urk. 10/20), worauf ihm die IV-Stelle schriftlich erläuterte, wesha lb dies nicht möglich sei (Urk. 10/21). Trotz mehrfach er Auf forderung wurde
der verlangte Bericht des behandelnden Zentrums für Abhän gigkeitserkrankungen der Klinik A.___ nicht
ein ge reicht, da der Versicherte die erteilte Entbindung von der Schweigepflicht ge gen über der IV-Stelle widerrufen hatte
(Urk. 10/18, 10/19, 10/22 und 10/23) . Diese verneinte darauf mit
Verfügung vom 8. November 2010 einen Leistungs a n spruch,
da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhal ten begrün de t sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 10/27) . Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3
In der Folge war der Versicherte wieder mit Unterbrüchen in wechselnden An stellungsverhältnissen erwerbstätig (Urk. 10/37/5). Vom 2 0. April bis zum 17 . Juli 2012 war er als Mitarbeiter in der Administration für die
Firma B.___ tätig, welche ihm wegen mangelnder Leistung das Arbeitsverhältnis kündigte (Urk. 10/36). Am
8. August 2012
meldete er sich bei der IV-Stelle er neut zum Leistungsbezug an, da er an Depressionen leide (Urk. 10/30) . In der Folge wurde ein Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen d er Klinik A.___
vom 7. August 2012 eingere icht (Urk. 10/35). Die IV-Stelle holte darauf aktuelle erwerbliche Unterlagen ein (Urk.
10/36, 10/37 und 10/43) und zog weitere Arztberichte bei (Urk. 10/46).
Hernach gab sie bei Dr.
med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 1 2. November 2013 erstattet wurde (Urk. 10/53). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2014 stellte die IV-Stelle darauf die Abweisung des Leistungsbegehens in Aussicht (Urk. 10/58). Dagegen liess der Ver sicher te Einwand erheben (Urk. 10/60 und 10/72).
Mit Verfügung vom 2 3. Okto ber 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsan spruch (Urk. 2 = 10/ 73) . 2.
Gegen die Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. November 2014 (Urk.
1) Beschwerde erheben. Seine Rechtsvertreterin be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es seien dem Versi cher ten eine Rente und berufliche Massnahmen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Überdies
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin schloss am 1 6. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2015 (Urk.
11) wurde dem Beschwer deführer die un entgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriften wechsel ange ordnet. Die Replik wurde mit Eingabe vom 1 0. April 2015 erstattet (Urk. 14). Am 1 3. Mai 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (Urk. 17), welche der Gegenpartei mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 18).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereich ten Unterlagen (vgl. Urk.
15) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 23. Okto ber 2014 den Standpunkt, es
sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, d er einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermöchte (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie
aus, dass
gemäss dem psychia trischen Gutachten von Dr. C.___ vom 1 2. November 2013 eine an dauernde
Per sönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) vor liege, welche sich auf die Arbeits fähig keit auswirke. Der Regiona le Ärztliche Dienst habe am 19. November 2013 die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens in Frage gestellt, da kein pathologi scher Psychostatus erhoben worden sei.
In einer weiteren Stellungnahme
vom 2 1. Mai 2014 habe der Regionale Ärztliche Dienst überdies die Ansicht vertre ten, das Leiden entspreche keiner chronifizierten, erheblichen, schweren Krank heit, welche die bisherige Bürotätigkeit langfristig einschränke. Die Persönlich keitsänderung sei behandelbar und mit einer guten Prognose be haftet. Es liege somit kein langandauernder Gesundheitsschaden vor. Darüber hinaus vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, s elbst wenn sich die an dauernde Persön lich keitsänderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde, so stell te sie ge mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine kei nen invalidi sie renden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar, sondern sei nur ausnahms weise unüberwindbar. D i e Prüfung anhand der sogenannten Foerster-Kriterien zeige, dass hier kein solcher Ausnahmefall vor liege (Urk. 9).
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass die im Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ vom 2 6. Juni 2013 gestellte Diagnose einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F60.9) zutreffender sei als die
von Dr. C.___ gestellte Diag nose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) . Die Divergenz bei der Diagnosestellung dürfte damit zu erklären sein, das s gemäss der inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen die Unterscheidung zwischen einer erworbenen Persönlichkeitsänderung und dem Zutagetreten oder der Ver schlimmerung einer Persönlichkeitsstörung nach Belastung schwierig sei. B ei beiden Leiden handle es sich um eigenständige psychische Erkrankungen mit Krankheitswert mit oft einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Auch einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.9) könne eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz nicht einfach abgesprochen werden . Massgebend bleibe die psychiatrische Be urteilung, gemäss welcher bei einer konsequenten Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (in angestammter und in angepasster Tätigkeit) be stehe (Urk.
1 S.
7 und 8). Die Überwindbarkeitsprüfung anhand der sogenannten Foerster-Kriterien sei auf Persönlichkeitsstörungen nicht anwendbar (Urk. 14 S.
4). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung de s Beschwerdeführer s vom 8. August 2012 materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich sein Gesundheitszu stand im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten Verfügung vom 8. Novem ber 2010, mit welcher ein
Leistungsanspruch verneint worden war, und der Verfügung vom 2 3. Oktober 2014, welche die zeitliche Grenze für den zu beur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Ren tenanspruch
oder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
besteht (vgl. BGE 130 V 64 E. 2 und 117 V 198 E. 3a) . 3.2
Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfü gung vom 8. November 2010 war
der Bericht
von Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Innere Medizin, vom 1 3. August 2009 samt Bei lagen (Urk. 10/17; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 7. September 2010, Urk. 10/24).
Dr. D.___ hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, einen Kokainabusus, eine Persön lich keits störung mit narzi s stischen und emotional-instabilen Zügen, rezidivie rende Depressionen und suizidale Krisen fest. Unter Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er eine HIV-Infektion und einen Status nach Hepatitis B & C und Lues (Urk. 10/17/2). Aufgrund der Persönlichkeits störung
so wie der aktuellen Belastungssituation (Beziehungsproblematik, Ar beitslosig keit, neu entdeckte HIV-Infektion) und der persistierenden Polytoxi komanie
sei die Pro gnose eher schlecht . Ab dem 13. Mai 2008 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchhalter. Die bisherige Tätigkeit wäre aus medizinischer Sicht noch zumut bar, falls es dem Beschwerdeführer gelingen sollte, die Polytoxikomanie in den Griff zu be kommen. Bei einem günstigen Verlauf wäre theoretisch eine Ar beitsfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf (oder im 2006 ausgeübten Beruf im Service) denkbar (Urk. 10/17/3).
Aus den beig elegten Austrittsberichten der Klinik A.___
geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach einem ersten Aufenthalt un be kannten Datums
drei weitere Male, namentlich
vom 1 4. bis zum 18. Febru ar 2008 (Urk. 10/17/34), vom 3 0. Januar bis zum 2. Februar 2009 (Urk. 10/17/14)
und vom 2 6. Mai bis zum 2. Juni 2009 (Urk. 10/17/6),
stationär behandelt worden war . 3.3
Zusammen mit der Neuanmeldung vom 8. August 2012 wurden ärztliche Zeug nisse des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ eingereicht, welche dem Beschwerdeführer ab dem 22. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 10/29).
Dem in der Folge eingereichten
Bericht vom 7. August 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer ab dem 2 5. Mai 2009 ambulant behandelt wurde . Es wurden rezidi vierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Epi sode (ICD-10: F33.2), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Boderline Typ (ICD-10: F60.31), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ge genwär tig Einnahme von Antabus (ICD-10: F10.20), und Störungen durch Ko kain, Ab hängigkeitssyndrom, episodischer Substanzkonsum (ICD-10: F14.26), diagnosti ziert (Urk. 10/35/1). Sowohl in der angestammten als auch in einer an gepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Juni 2012 arbeitsun fähig (Urk. 10/35/2) .
In einem weiteren Bericht vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 10/46) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt : - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 : F60.9) - Hyperkinetische Störung (ICD-10: F90) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in Behandlung mit aversiven Me dikamenten (ICD-10: F10.23) - Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20) - HIV Infektion (seit 2006) - Chronische HCV-Infektion (seit 2012) .
Zur Krankengeschichte wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe nach dem Umzug nach Zürich im Jahr 1992 wegen einer Liebesenttäuschung ein en erste n Suizidversuch verübt . 1994 habe er eine ambulante Psychotherapie be gonnen und 1995 sei er während fünf Wochen in der psychiatrischen Klinik E.___ hospitalisiert gewesen. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und teilweise pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sei ein erstes psychiatri sches Gutachten vom 1 3. Oktober 1995 von Dr. med. F.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie, eingeholt worden, in welchem eine Borderline-Per sönlichkeits störung und eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden seien. Das Leben des Be schwerdeführers sei gekennzeichnet durch ein Auf und Ab mit Wechsel von stabileren Phasen mit Alkohol- und Drogenabstinenz, problemati schen Partner schaft en und Alkoholexzessen mit delinquentem Verkehrsverhal ten, welches zu drei weiteren Begutachtungen durch das Institut für Rechtsme dizin (2001, 2005 und 2010) und gerichtlich angeordneten Massnahmen geführt habe. In den er wähn ten Gutachten seien die 1995 gestellten Diagnosen weitge hend bestätigt worden. Wiederholte suizidale Krisen, meist ausgelöst durch Be ziehungskrisen, hätten zwischen 2003 und 2009 zu mindestens fünf psychiatri schen Hospitali sa tionen geführt. Ab 2009 habe der Beschwerdeführer während immer längerer Zeit auf Alkohol verzichten können, worauf der zuvor nur spo radische intra ve nöse Kokainkonsum in den Vordergrund getreten sei mit episo disch auftre ten de r massiver Selbstgefährdung. Im Oktober 2012 sei eine ADHS-Abklärung durch geführt worden, welche eine entsprechende Verdachtsdiagnose bestätigt und zur Be handlung mit Methylphenidat geführt habe. Seither sei es dem Beschwerde führer gelungen, kein Kokain mehr zu konsumieren. Er lebe mehrheitli ch bei seiner betagten Mutter, die ihn im Alltag unterstütze.
Schliesslich wurde dargelegt, dass die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und/oder Aufmerksamkeitsstörung praktisch nicht auseinanderzuhalten seien. Zu dem sei die Symptomatik in der Vergangenheit immer wieder durch Substan zen (Alkohol, Kokain) modifiziert worden, was wiederum typischerweise bei bei den Pathologien auftrete. Die Belastung durch eine Arbeitsstelle mit einem Pen sum von 100 % wäre zu gross und würde mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Rückfall in alte Verhaltensmuster provozieren. Ein Arbeitspensum von 50 % könnte hingegen eine stabilisierende Funktion übernehmen . Für die zu letzt aus geübte Tätigkeit als Buchhalter bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsun fähigkeit von 100 %
seit April 2011 bis heute. Der Patient habe eine Anstellung mit einem Pensum von 50 % im Service/Verkauf in Aussicht und man hoffe, dass er stabil genug sein werde, diese zu erhalten . Das Konzentrati onsvermögen sei wenig eingeschränkt, auch dank Medikation mit Stimulanzien. Die An pass ungsfähigkeit sei eingeschränkt; er werde von anderen abgelenkt und könne am besten arbeiten, wenn er auf sich gestellt sei. Die Belastbarkeit sei deutlich ein geschränkt. 3.4
Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 2. November 2013 (Urk. 10/53) a ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlich keitsänderung (ICD-10: F62.9) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.26), die Ko ka in abhängigkeit, gegenwä rtig abstinent (ICD-10: F14.26),
und die Anpas sungs störung mit längerer depressiver R e aktion, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F43.21). Aktuell könne von einer anhaltenden reduzierten psychischen Bela s t barkeit, anhaltenden eingeschränkten sozialen Fertigkeiten und Beeinträchti gung en der beruflichen Funktionsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrun d der er h öhten Ermüdbarkeit, raschen Erschöpfbarkeit, generell reduzierter psychi sche r Bela s t barkeit, reduzierter Ausdauer sowie reduzierter geistiger Flexibil it ät be stehe
sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer a ngepassten Tätigkeit, ohne hohe Anforderungen an die Konzentrationsdauer und die psy chische Belast barkeit und ohne Nachtarbeiten, eine
Arbeits un fähigkeit von 50 % . Eine Ver besse rung sei nicht mehr zu erwarten (Urk. 10/53/12 und 10/53/13). 3.5
Im Beschwerdeverfahren wurden verschiedene Berichte der Klinik A.___ neu eingereicht (vgl. Urk. 15).
Der Zwischenbericht des Zentrums G.___ vom
8. März 2013 (Urk. 15/
2) war zu Handen des Amtes für Justizvollzug, Bewäh rungs - und Vollzugsdienste, verfasst worden .
Darin wurden die Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in Behand lun g mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (ICD-10: F10.23), eines Abhäng ig keitssyndrom s von Kokain mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F14.25), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrioni schen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F60.9), eine r hyperkineti schen Stö rung (ICD-10: F90), einer HIV-Infektion und einer Hepatitis C-Infek tion auf ge führt . Zu Beginn der ambulanten Behandlung im Mai 2009 habe d er
Beschwer de führer ein ambivalentes Beziehungsverhalten gegenüber seinem Be handler gezeigt, welches er mittlerweile habe ablegen können. Das anfangs am bivalente Verhalten lasse sich im Wesentlichen aus der bestehenden Persönlich keits stö rung
her aus interpretieren. Ende November (2012) sei eine diagnostische Abklä rung erfolgt, die eine hyperkinetische Störung als wahrscheinlich habe erschei nen l a ss en . Seither erhalte er
Methylphenidat, ein Mit tel mit stimulierender Wir kung, und das anfangs desolate Zustandsbild habe sich deutlich verbessert. Seit dem Jahreswechsel verzichte der Beschwerdeführer auf den Konsum von Ko kain . Überdies berichte er, keinen beziehungsweise sehr wenig Alkohol zu sich zu nehmen.
Aus dem Austrittsbericht des Zentrums für H.___ vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 15/3) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 24. bis zum 3 0. April 2014 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung stationär behandelt worden war . Aus psychiatrischer Sicht
wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.1), einfache Ak tivitäts
- und Aufmerksamkeitsstörungen (ICD-10: F90.0), p sychische und Ver haltensstörung en durch Kokain, schädlicher Gebrauch (I CD-10: F14.1), psychi sche
und Verhaltensstörung en durch Alkohol, Abhä ngigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), sowie kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F61) diagnos tiziert . Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er im September 2013 seine Stelle als Kioskverkäufe r verloren habe und sich seitdem selbständig zu 100 % um die Pflege seiner körperlich schwer eingeschränkten Mutter geküm mert habe . Dies habe ihn zunehmend stark belastet. Er habe mehrere Monate lang nachts kaum geschlafen und sei zunehmend massiv er schöpft gewesen, was er zunächst nicht wahrgenommen habe. Am 1 2. April 2014 habe er wegen der Schlaflosigkeit und ohne suizidale Absicht eine ganze Schachtel Stilnox zusammen mit Alkohol (trotz Antabus) eingenommen. Tags darauf habe er sich eine Messerstichverletzung links parasternal mit Durchtren nung der Arteria
mam maria und Perikardverletzung mit Herzbeuteltamponade und Hämato tho rax links zugefügt. An die Beweggründe dafür vermöge er sich nicht zu erin n ern. Er betrachte dies als eine Kurzschlusshandlung im Rahmen des akut in toxi kierten Zustands vor dem Hintergrund der psychosozialen Über forderung. Seit sechs Monaten habe er eine liebevolle Beziehung zu einem ver heirateten Fami lienvater und könne am 1. Mai 2014 eine Stelle als Hotelrezep tionist (50 %) antreten (Urk. 15/3 S. 2).
Einem weiteren Austrittsbericht vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 15/4) zufolge wurde der Beschwerdeführer vom 2 7. November bis zum 3 0. Dezember 2014 erneut s tationär psychiatrisch behandelt, nachdem er sich am 9. November 2014 auf grund einer psychosozialen Belastungssituation und Drogenkonsums in suizi daler Absicht eine Messerstichverletzung zugefügt hatte . Es wurde aktuell eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.) diagnostiziert .
I m Übrigen wur den
die bereits früher gestellte n Diagnosen festgehalten . Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er sich im Sommer von seinem Freund getrennt habe, da er sich sexuell ausgenutzt gefühlt habe. Er habe am 11.
August 2014 seine HIV-Medikation und das Concerta abgesetzt. Danach habe er täglich ca. vier bis fünf Liter Weisswein getrunken und etwa drei bis fünf Gramm Kokain pro Tag kon su miert. Deswegen habe er seine Anstellung verloren. Am 9. November 2014 habe er zu r Bank fahren wollen. Auf dem Weg dorthin sei er dekompensiert . Die selbstverletzende Handlung sei ihm kaum erinnerlich, was er mit dem intoxi kierten Zustand und der psychosozialen Überforderung begründe. Zur somati schen Anamnese wurde ferner vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer auf grund der Selbstverletzung vom April 2014 und den daraus notwendigen Ein griffen und Komplikationen im Verlauf des Jahres wiederholt ins Spital I.___ habe begeben müssen (Urk. 15/4 S. 3).
Auf Ersuchen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte das Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen am 2 2. März 2015 eine ergänzende Stellung nahme zu seinem Bericht vom 2 6. Juni 2013 ein (Urk. 15/1). In derselben hielt es fest, dass Patienten nach einer langjährigen Drogen- und Alkoholkrankheit, häufig kompliziert durch Depressionen und weitere psychische Störungen (hy perki netische Störung oder ADHS), praktisch regelmässig die Symptomatik einer mehr oder weniger schweren Persönlichkeitsstörung (früher auch Wesensände rung) zeigten. Aufgrund d er Anamnese und der Untersuchungsbefunde würden die Symptome der Persönlichkeitsstörung in der Regel einer der folgenden drei Hauptdiagnosegruppen nach ICD-10 zugeordnet: 1.
Organische psychische Störungen, organische Persönlichkeitsstörung F07.0 2.
Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Per sönlichkeitsstörung als Restzustand nach langjähriger Drogen-/ Alkohol krankheit F19.71 3.
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, spezifische Persönlichkeitsstö rung F60 oder kombinierte Persönlichkeitsstörung F61 oder andauernde Persönlichkeitsänderung, nicht Folge einer Schädigung oder Krankheit des Gehirns F62.
Beim Beschwerdeführer liege eine Kombination vor von organischen und psy chi schen Folgeschäden der langjährigen Drogen- und Alkoholkrankheit, von Folgen d er durchgemachten Depressionen, Suizidversuche und des ADHS, die sich in den Symptomen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mani festierten. Ob das jetzt mehr als F61 oder F60.9, als F 62.9 oder als F19.71 interpretiert werde, sei für die Frage der Arbeitsfähigkeit und für die Prognose nicht entscheidend.
Man gehe mit dem Gutachter völlig einig, dass beim Schweregrad der vorlie gen den Persönlichkeitsstörung (oder eben der andauernden Persönlich keitsän de rung) des Beschwerdeführers auch bei optimaler Therapie und Motiva tion nicht davon ausgegangen werden könne, dass die aktuellen Einschränkun gen (haupt sächlich im Bereich Belastbarkeit, Ausdauer, Flexibilität und Anpas sungs fähig keit) vollständig überwunden werde n könnten. Im besten Fall könne eine Rest ar beitsfähigkeit von 50 % erreicht werden.
Nach dem Verlauf in den letzten Monaten mit den erneuten Hospitalisationen wäre es ein sehr positiver Verlauf, wenn der Beschwerdeführer (nach 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit April 2011) im Anschluss an die zurzeit laufende Be hand lung in der Klinik J.___ mit Hilfe der I nvalidenversicherung nochmals zu 50 % in seinem Beruf als Buchhalter (oder eventuell a n eine m seinen Be hinderungen noch besser angepassten Arbeitsplatz) rehabilitiert werden könnte.
Es sei (sicher auch für den Gutachter) unverständlich, wie der Regionale Ärztli che Dienst zum Schluss kommen könne, dass die Diagnose F62.9 (die vollstän dig zitiert im ICD-10 „nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsän derung “ heisse) keiner chronifizierten, erheblichen, schweren Krankheit entspre chen solle. Unverständlich sei auch, aufgrund welcher Evidenz der Regionale Ärztliche Dienst (im Gegensatz zu den Behandlern und zum Gutachter) bei diesem schwer gestörten Patienten eine gute Prognose stellen könne. Die Stö rung sei zwar behandelbar, die Prognose bleibe aber eingeschränkt. 4. 4.1
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss fol gerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.2
Das Gutachten von Dr. C.___ vom 1 2. November 2013 (Urk. 10/53) beruht auf psychiatrischen und testpsychologischen Untersuchungen vom 6. November 2013
und den zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 10/53/1). Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin vom Re gio nalen Ärztlichen Dienst, hat am 1 9. November 2013 insoweit richtig erkannt, dass Dr. C.___ anlässlich der Untersuchung vom 6. November 2013 keinen pathologischen Psychostatus er hob (vgl. Urk. 10/53/11, 10/57 und 10/71). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich bei Dr. K.___
um k eine Fach ärztin aus dem Bereich der Psychiatrie handelt (Urk. 1 S. 7). Es ist nicht nach vollziehbar, wie Dr. C.___ mit den erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Befunden zu sei ner Einschätzung bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen erhöhter Ermüdbarkeit, rascher Erschöpfbarkeit, generell reduzierter psy chischer Belast barkeit, reduzierter Ausdauer und reduzierter geistiger Flexibilität gelangt. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden . Vor diesem Hinter grund erweist sich die kontrovers diskutierte Frage, ob anstelle einer Persön lich keitsänderung nicht eine Persönlichkeitsstörung hätte diagnostiziert werden müssen, als irrele vant.
Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass es Dr. C.___
unter liess, die im Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der Klinik A.___ vom 2 6. Juni 2013 erwähnten psychia tri schen Gutachten aus den Jahren 1995, 2001, 2005 und 2010 beizuziehen, welche dem Beschwer deführer einhellig eine Persönlichkeitsstörung attestieren sollen (U rk. 10/46/6).
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit den weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 10/35, 10/46 und
15) beurteilen lässt. Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu be rück sichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc.). Insbesondere geht aus keinem der zur Diskussion stehenden ärztlichen Berichte hervor, dass er in Kenntnis der gesamten Aktenlage verfasst wurde. Soweit überhaupt eine Beur teilung der Arbeitsfähigkeit (in angestammter und in angepasster Tätigkeit) er folgte, fehlt es jeweils an einer (nachvollziehbaren) Begründung. Es kann folg lich darauf ebenfalls nicht abgestellt werden. Damit erweist sich der Sachverhalt in psy chi scher Hinsicht als abklärungsbedürftig. Dies muss umso mehr gelten, als sich mit dem neu eingereichten Bericht des Zentrums für Akute Psychische Erkran kungen der Klinik A.___ vom 19. Mai 2014 und der neu gestellten Diagnose einer schwere n depressive n Episode (Urk. 15/3 S. 1) Hin weise auf eine
nach der gutachterlichen Untersuchung vom 6. November 2013 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes ergeben . Deren exakte Dauer und Ausmass ist ebenfa lls abzuklären, da der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 massgeb lich ist . Zur Beurteilung der psychischen Situation und
zur Klärung der kontroversen Diagnostik werden allenfalls auch die frühe ren Gutachten aus den Jahren 1995, 2001, 2005 und 2010 beizuziehen und zu würdigen sein. 4.3
Es
bleibt zu bemerken, dass Dr. C.___ in seinem Gutachten unter anderem auch festhielt, der Beschwerdeführer habe geschildert, er fühle sich körperlich häufig schlecht. Wegen seiner HIV-Infektion nehme er einmal pro Tag Atripla
ein. Er leide häufig unter Nebenwirkungen im Sinne von Übelkeit und Erbre chen
nach der Medikamenteneinnahme (Urk. 10/53/10). Es kann offen bleiben, ob un d inwiefern die geschilderten Beschwerden in die gutachterliche Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit einflossen. Sie werfen jedoch zumindest die Frage auf, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfü gung vom 8. November 2010 insofern verschlechtert hat, als neu auch aus soma tischen Gründen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen sind . Dies
muss umso mehr gelten, als bereits im Bericht des Zentrums für Ab hängig keits erkrankungen der Klinik A.___ vom 2 6. Juni 2013 nebst den gestellten psychiatrischen Diagnosen auch die HIV-In fektion und eine seit 2012 neu bestehende chronische HCV-Infektion (Hepatitis C-Infektion) als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Faktoren aufgeführt wurden (Urk. 10/46/1). Die geschilderten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des physischen Ge sund heitszustandes hätten entsprechender medizinischer Abklä rungen bedurft, welche nachzuholen sein werden . Aus den neu eingereichten Unterlagen geht über dies hervor, dass sich der Beschwerdeführer im April 201 4 eine Messer stich verletzung zufü g te, welche Komplikationen verursach t e, die bis etwa Mitte September 2014 immer wieder eine Behandlung erforderten (vgl. Urk. 15/3 und 15/4) . Unter Umständen wird daher auch zu klären sein, ob aus der fraglichen Verletzung ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte, welche beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 hätte berück sich tigt werden müssen . 4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass über die strittigen Leistungsbegehren nicht ohne die notwendigen weiteren medizinischen Abklärungen entschieden werden kann. Da die Beschwerden im Zusammenhang mit der medikamentösen Thera pie der HIV-Erkrankung,
die neu bestehende Hepatitis C-Infektion und die Messer stichverletzung vom April 2014 samt ihre r
jeweiligen Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit bis anhin überhaupt nicht abgeklärt wurden, wird die Be schwer degegnerin die notwendigen Abklärungen zu veranlassen haben. Der an gefoch tene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen sowohl zum physischen als auch zum psychi schen Gesundheitszustand und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit sowie zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zu rückzu weisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der be schwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes sen, wobei zu bemerken ist, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stun denansatz von Fr. 185.-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 170.-- zu veran schlagen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke