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IV.2014.01221

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, kein invalidiserender Gesundheitsschaden, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961 und seit 1. Juli 1999 als se lbstständiger Hauptagent bei der

Z.___ AG tätig, meldete sich unter Hinweis auf seit Januar 2013 bestehende Depressionen

am 16. Juli 2013 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/1, Urk. 7/13-14 ) und erwerbliche Situation (Urk. 7/7, Urk. 7/10-11) ab , zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/6) und teilte dem Versicherten am

16. Januar 2014 (Urk. 7/19) mit, dass zurzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 einen Rentenan spruch des Versicherten (Urk. 7/36 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 20. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen oder das Verfahren sei zu sistieren, bis Klarheit über seinen Gesundheitszustand bestünde (Urk. 1 S. 1). Hierzu reichte er weitere Berichte (Urk. 3/11-12) ein.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sin ne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sin ne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse einzuschränken vermöge. Psychosoziale Faktoren seien invaliditätsfremd und könnten nicht berücksichtigt werden (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwer degegnerin habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Er sei in der Zwischenzeit aufgrund seiner psychischen Leiden in eine Klinik eingeliefert worden , womit weitere Abklärungen notwendig seien, zumal es auch klare Hinweise auf somatische Störungen gäbe (S. 3 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali den rente hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 26. Februar 2013 (Urk. 7/6/6) über den Gesundheitszustand des Beschwer deführers. Seit dem 15. Januar 2013 bestünden eine zunehmende Erschöpfung, eine Leistungseinbusse, Konzentrations- und Schlafstörungen, Gedankenreisen sowie eine depressive Verstimmung (Ziff. 1-2). Als Diagnose nannte er eine depressive Episode sowie eine psychophysische Erschöpfung (Ziff. 5) und attes tierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8). 3.2

Aufgrund eines Erschöpfungszustandes wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) zu einer stationären Kur eingewiesen (vgl. Urk. 7/1/4 = Urk. 7/6/3). V om 25. März bis 19. April 2013 befand sich der Beschwerdeführer im Gesundheitszentrum B.___ , C.___ , D.___ , in kurmässiger Betreuung. Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, bescheinigte am 23. Mai 2013 (Urk. 7/1/5 = Urk. 7/6/2 ) die therapeutische Betreuung, wodurch eine deutliche Besserung des allge mei nen Zustandes erreicht worden sei . A ls zusätzliche Diagnosen nannte er e ine Fehl hal tung

der Wirbelsäule, eine Lumbago sowie ein Schulter-Arm-Syndrom. 3.3

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/13) die nachfolgend aufgeführten Diag nosen auf (ad 1.1): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit mindestens Januar 2013; Differentialdiagnose: mittelgradige depres sive Episode - Burn-out Entwicklung mit übermässiger Arbeitsbelastung über Jahre - Persönlichkeitsakzentuierung mit Aggressionshemmung und zwang haf ten Anteilen Er führte anamnestisch aus, in den letzten 2-3 Jahren seien sowohl die frühere Partnerin des Beschwerdeführers, welche unter einer rezidivierenden depres si ven Störung leide ,

aber weiterhin in seiner Agentur mitarbeite , als auch ein anderer Mitarbeiter immer wieder längere Zeit ausgefallen. Er habe das Fehlen dieser Mitarbeiter jeweils ersetzt, was sehr viel Überzeit und Stress sowie die völlige Aufgabe des Privatlebens und von Erholungs zeiten bedeutet hätte und schliesslich zur völligen psychischen und physischen Erschöpfung geführt habe. Der Aufenthalt im Gesundheitszentrum B.___ habe ihm gut getan, der (Wieder-) Einstieg sei zu 50 % möglich gewesen. Eine ab 1. Juli 2013 versuchte Vollzeitarbeit habe aber nach nur einer Woche wieder auf ein Pensum von 50 % redu ziert werden müssen (S. 2). Als Untersuchungsbefunde erhob er einen bewusstseinsklar en , allseits orien tier ten Beschwerdeführer, bei welchem keine Hinweise auf mnestische Störungen bestünden. Das formale Denken sei intakt, inhaltlich auf die Arbeitssituation zentriert. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien erhalten. Antrieb, Ener gie, Freud e und Motivation würden fehlen. In seiner Prognose wies Dr. F.___ auf Persönlichkeitseigenschaften hin , welche einen protrahierten Verlauf der Genesung begünstigen würden, eine Chroni fi zierung sei nicht ausgeschlossen. Es gelte nun auch den Mitte Oktober begon nenen Erfolg der antidepressiven Therapie mit Cipralex abzuwarten (S. 3). Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit erachte er den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig (S. 4). 3.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in sei nem , am 1 4. November 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen , Be richt (Urk. 7/14) als Diagnose eine seit Januar 2013 bestehende depressive Epi so de (ICD-10 F32.1) und attestierte dem Beschwerdeführer zuletzt eine seit dem 13. Mai 2013 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.1, Ziff. 1.6). 3.5

In seiner Stellungnahme vom 31. März 2014 (Urk. 7/20 S. 3 f.) führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemischt, eine Burn-out Entwicklung mit übermässiger Arbeitsbelastung über Jahre sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Agressionshemmung und zwangshaften Anteilen auf. Er führte aus, es handle sich um Diagnosen, welche einerseits als reaktives Geschehen auf psychosoziale Belastungen anzusehen seien und demnach reversibel seien und andererseits definitionsgemäss keine über längere Zeit bleibende Arbeitsunfähigkeit auszulösen vermöchten . Somit sei keine Störung gegeben, welche die Arbeitsfähigkeit länge r fristig und dauer haft einschränke. 3.6

Nach Verfügungserlass ging der Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 22. Oktober 2014 (Urk. 3/12) ein. Darin berichtete der Arzt, dass der Beschwerdeführer regel mässig in seine Therapie gekommen und es zu einer Umstellung von Cipralex auf Wellbutrin gekommen sei. Die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers würden ab 1. Juli 2014 ein Arbeitspensum von 60 % erlaube n (Ziff. 1).

Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 4): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21); Differentialdiagnose: mittelgradige agitiert-depressive Episode - Burn-out Entwicklung mit übermässiger Arbeitsbelastung über Jahre - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, mit zwanghaften Anteilen und mit hoher Leistungsorientierung und Hang zum Perfektionismus mit Agres sions hemmung (ICD-10 F60.8) - Hypertonie, Hypercholesterinämie Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Agenturleiter/Hauptagent eine seit 1. Juli 2014 gel tende und andauernde Arbeitsfähigkeit von 60 % (Ziff. 6). Mit Verweis auf das beigelegte Schreiben vom 23. September 2014 fügte er an, dass er aufgrund fehlender Verbesserung im ambulanten Setting den Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt angemeldet habe (Ziff. 7). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in psychiatrischer Hinsicht von keiner invalidisie renden Erkrankung aus. 4.2

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.3 ).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3). 4.3

Die erste fachärztliche Beurteilung des psyc hischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s fand im November 2013 durch Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) statt. Dieser stellte als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) , als Differentialdiagnose eine mittelgra dige depressive Episode , ferner eine Burn-out Entwicklung mit übermässiger Arbeitsbelastung sowie ei ne Persönlichkeitsakzentuierung. Er bestätigte diese Diagnose schliesslich in seinem nach Verfügungserlass erstellten Verlaufsbericht vom 22. Oktober 201 4 (vgl. vorstehend E. 3.6), wobei er eine von 50 auf 60 % gesteigerte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit attestierte und darauf hinwies, dass er den Beschwerdeführer aufgrund fehlender Verbesserung für einen stationären psychiatrischen Aufenthalt ange meldet habe. 4.4

Diesbezüglich ist zu beachten, dass Anpassungsstörungen rechtsprechungs ge mäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden gelten (Urteile des Bun desgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011, 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hinweisen; 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2). Gleich verhält es sich mit der Diffe rentialdiagnose: Bei einer mittelgradigen depressiven Episode mit dem Diagno secode ICD-10 F32.1 handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes Leiden. Des Weiteren hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil 8C_759/2013 vom 4. März 2013 E. 3.6.1; Urteil 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2). Das heisst, e ine invalidisierende Wirkung einer mit telschweren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin auszuschliessen , indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterschei nung einer Schmerzkrankheit, sondern

um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. Ap ril 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Darüber hinaus fällt auch „ Burn

out “ als solches nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grund sätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bun desgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Ebenso zählen Persönlichkeitsakzentuierung en als solche nicht als rechtserhebliche r Gesundheitsschaden (vgl. Urteil Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr.

15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2) . 4.5

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf di e Einschätzung ihres RAD (vgl. vorstehend E. 3.5)

kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, vertretbar . Es ist somit von keiner aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen , zumal der behandelnde Psychiater, Dr. F.___ , von einer Verbesserung aus ging, auch wenn diese aufgrund der Persönlichkeitseigenschaften des Beschwer deführers verzögert ausfallen könnte (vgl. vorstehend E. 3.3) . Sein im Beschwerdeverfahren eingereichte r Bericht vom 22. Okto ber 2014 (vgl. vorste hend E. 3.6 ) erfasst den Gesundheitszustand bis zum Verfügungszeitpunkt (20. Oktober 2014) transparent und erhellt, dass eine konsequente Depressions t herapie befolgt wird, womit auch (noch) kein Scheitern ausgewiesen ist , was aber Voraussetzung wäre, um eine invalidisierende Wirkung des Gesundheits schadens zu begründen (vgl. vorstehend E. 4.4) . Wie sich der Zustand nach Ent las sung aus dem stationären Setting darstellt, ist nicht entscheidrelevant , da vorliegend die Situation bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung aus schlag gebend ist (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Selbst wenn im vorliegenden Fall gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___

von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde, resultierte daraus nach der insoweit ein deutigen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4.4) keine dauernde Beein träch tigung aus psychiatrischer Sicht.

Gegenteiliges lässt sich auch aus den Ausführungen der Hausärzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) und Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) nicht ent neh men. Nicht auszuschliessen ist, dass deren erhobene Befunde und Beobach tungen im Wesentlichen auf subjektive n Angaben des Beschwerdeführers beru hen, es mithin an einer differenzierten Befunderhebung fehlt. Ausserdem haben sie die Arbeits un fähigkeit fachfremd begründet und schliesslich hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt von be han delnden Arztpersonen

– worunter auch Dr. F.___ zu zählen ist –

be zie hungs weise Therapiekräften der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Zusammenfassend erlauben die eingereichten Berichte nicht den Schluss, der Beschwerdeführer sei dauerhaft aus psychisch en Gründen arbeitsunfähig . 4.6

Im Weiteren liegen hinsichtlich der somatischen Beschwerden keine medizini sche Ber ichte vor, welche Hinweise liefern, dass ein somatisches Leiden des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit einschränken würde, womit das Argument, es hätten aufgrund der Erwähnung eines Rückenleidens (Fehlhaltung der Wirbelsäule, Lumbago) und eines Schulter-Arm-Syndroms im Bericht des Gesundheitszentrums B.___ vom 23. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) Abklärungen zum somatischen Zustand des Beschwerdeführers getroffen werden müssen (Urk. 1 S. 3), unzutreffend ist. 4.7

Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Sofern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung im Oktober 2014 dennoch verschlechter t haben sollte, mithin das Leiden durch das Scheitern einer konsequent befolgten Therapie ausgewiesen werden würde, steht es dem Beschwerdeführer jedoch frei, bei der Beschwerde gegnerin eine Neuanmeldung einzureichen.

Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2014 erweist sich daher als rech tens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961 und seit 1. Juli 1999 als se lbstständiger Hauptagent bei der

Z.___ AG tätig, meldete sich unter Hinweis auf seit Januar 2013 bestehende Depressionen

am 16. Juli 2013 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/1, Urk. 7/13-14 ) und erwerbliche Situation (Urk. 7/7, Urk. 7/10-11) ab , zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/6) und teilte dem Versicherten am

16. Januar 2014 (Urk. 7/19) mit, dass zurzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 einen Rentenan spruch des Versicherten (Urk. 7/36 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 20. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen oder das Verfahren sei zu sistieren, bis Klarheit über seinen Gesundheitszustand bestünde (Urk. 1 S. 1). Hierzu reichte er weitere Berichte (Urk. 3/11-12) ein.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse einzuschränken vermöge. Psychosoziale Faktoren seien invaliditätsfremd und könnten nicht berücksichtigt werden (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwer degegnerin habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Er sei in der Zwischenzeit aufgrund seiner psychischen Leiden in eine Klinik eingeliefert worden , womit weitere Abklärungen notwendig seien, zumal es auch klare Hinweise auf somatische Störungen gäbe (S. 3 ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali den rente hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 26. Februar 2013 (Urk. 7/6/6) über den Gesundheitszustand des Beschwer deführers. Seit dem 15. Januar 2013 bestünden eine zunehmende Erschöpfung, eine Leistungseinbusse, Konzentrations- und Schlafstörungen, Gedankenreisen sowie eine depressive Verstimmung (Ziff. 1-2). Als Diagnose nannte er eine depressive Episode sowie eine psychophysische Erschöpfung (Ziff. 5) und attes tierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8). 3.2

Aufgrund eines Erschöpfungszustandes wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) zu einer stationären Kur eingewiesen (vgl. Urk. 7/1/4 = Urk. 7/6/3). V om 25. März bis 19. April 2013 befand sich der Beschwerdeführer im Gesundheitszentrum B.___ , C.___ , D.___ , in kurmässiger Betreuung. Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, bescheinigte am 23. Mai 2013 (Urk. 7/1/5 = Urk. 7/6/2 ) die therapeutische Betreuung, wodurch eine deutliche Besserung des allge mei nen Zustandes erreicht worden sei . A ls zusätzliche Diagnosen nannte er e ine Fehl hal tung

der Wirbelsäule, eine Lumbago sowie ein Schulter-Arm-Syndrom. 3.3

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/13) die nachfolgend aufgeführten Diag nosen auf (ad 1.1): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit mindestens Januar 2013; Differentialdiagnose: mittelgradige depres sive Episode - Burn-out Entwicklung mit übermässiger Arbeitsbelastung über Jahre - Persönlichkeitsakzentuierung mit Aggressionshemmung und zwang haf ten Anteilen Er führte anamnestisch aus, in den letzten 2-3 Jahren seien sowohl die frühere Partnerin des Beschwerdeführers, welche unter einer rezidivierenden depres si ven Störung leide ,

aber weiterhin in seiner Agentur mitarbeite , als auch ein anderer Mitarbeiter immer wieder längere Zeit ausgefallen. Er habe das Fehlen dieser Mitarbeiter jeweils ersetzt, was sehr viel Überzeit und Stress sowie die völlige Aufgabe des Privatlebens und von Erholungs zeiten bedeutet hätte und schliesslich zur völligen psychischen und physischen Erschöpfung geführt habe. Der Aufenthalt im Gesundheitszentrum B.___ habe ihm gut getan, der (Wieder-) Einstieg sei zu 50 % möglich gewesen. Eine ab 1. Juli 2013 versuchte Vollzeitarbeit habe aber nach nur einer Woche wieder auf ein Pensum von 50 % redu ziert werden müssen (S. 2). Als Untersuchungsbefunde erhob er einen bewusstseinsklar en , allseits orien tier ten Beschwerdeführer, bei welchem keine Hinweise auf mnestische Störungen bestünden. Das formale Denken sei intakt, inhaltlich auf die Arbeitssituation zentriert. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien erhalten. Antrieb, Ener gie, Freud e und Motivation würden fehlen. In seiner Prognose wies Dr. F.___ auf Persönlichkeitseigenschaften hin , welche einen protrahierten Verlauf der Genesung begünstigen würden, eine Chroni fi zierung sei nicht ausgeschlossen. Es gelte nun auch den Mitte Oktober begon nenen Erfolg der antidepressiven Therapie mit Cipralex abzuwarten (S. 3). Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit erachte er den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig (S. 4). 3.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in sei nem , am 1 4. November 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen , Be richt (Urk. 7/14) als Diagnose eine seit Januar 2013 bestehende depressive Epi so de (ICD-10 F32.1) und attestierte dem Beschwerdeführer zuletzt eine seit dem 13. Mai 2013 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.1, Ziff. 1.6). 3.5

In seiner Stellungnahme vom 31. März 2014 (Urk. 7/20 S. 3 f.) führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemischt, eine Burn-out Entwicklung mit übermässiger Arbeitsbelastung über Jahre sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Agressionshemmung und zwangshaften Anteilen auf. Er führte aus, es handle sich um Diagnosen, welche einerseits als reaktives Geschehen auf psychosoziale Belastungen anzusehen seien und demnach reversibel seien und andererseits definitionsgemäss keine über längere Zeit bleibende Arbeitsunfähigkeit auszulösen vermöchten . Somit sei keine Störung gegeben, welche die Arbeitsfähigkeit länge r fristig und dauer haft einschränke. 3.6

Nach Verfügungserlass ging der Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 22. Oktober 2014 (Urk. 3/12) ein. Darin berichtete der Arzt, dass der Beschwerdeführer regel mässig in seine Therapie gekommen und es zu einer Umstellung von Cipralex auf Wellbutrin gekommen sei. Die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers würden ab 1. Juli 2014 ein Arbeitspensum von 60 % erlaube n (Ziff. 1).

Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 4): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21); Differentialdiagnose: mittelgradige agitiert-depressive Episode - Burn-out Entwicklung mit übermässiger Arbeitsbelastung über Jahre - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, mit zwanghaften Anteilen und mit hoher Leistungsorientierung und Hang zum Perfektionismus mit Agres sions hemmung (ICD-10 F60.8) - Hypertonie, Hypercholesterinämie Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Agenturleiter/Hauptagent eine seit 1. Juli 2014 gel tende und andauernde Arbeitsfähigkeit von 60 % (Ziff. 6). Mit Verweis auf das beigelegte Schreiben vom 23. September 2014 fügte er an, dass er aufgrund fehlender Verbesserung im ambulanten Setting den Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt angemeldet habe (Ziff. 7). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in psychiatrischer Hinsicht von keiner invalidisie renden Erkrankung aus. 4.2

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.3 ).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3). 4.3

Die erste fachärztliche Beurteilung des psyc hischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s fand im November 2013 durch Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) statt. Dieser stellte als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) , als Differentialdiagnose eine mittelgra dige depressive Episode , ferner eine Burn-out Entwicklung mit übermässiger Arbeitsbelastung sowie ei ne Persönlichkeitsakzentuierung. Er bestätigte diese Diagnose schliesslich in seinem nach Verfügungserlass erstellten Verlaufsbericht vom 22. Oktober 201 4 (vgl. vorstehend E. 3.6), wobei er eine von 50 auf 60 % gesteigerte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit attestierte und darauf hinwies, dass er den Beschwerdeführer aufgrund fehlender Verbesserung für einen stationären psychiatrischen Aufenthalt ange meldet habe. 4.4

Diesbezüglich ist zu beachten, dass Anpassungsstörungen rechtsprechungs ge mäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden gelten (Urteile des Bun desgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011, 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hinweisen; 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2). Gleich verhält es sich mit der Diffe rentialdiagnose: Bei einer mittelgradigen depressiven Episode mit dem Diagno secode ICD-10 F32.1 handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes Leiden. Des Weiteren hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil 8C_759/2013 vom 4. März 2013 E. 3.6.1; Urteil 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2). Das heisst, e ine invalidisierende Wirkung einer mit telschweren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin auszuschliessen , indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterschei nung einer Schmerzkrankheit, sondern

um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. Ap ril 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Darüber hinaus fällt auch „ Burn

out “ als solches nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grund sätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bun desgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Ebenso zählen Persönlichkeitsakzentuierung en als solche nicht als rechtserhebliche r Gesundheitsschaden (vgl. Urteil Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr.

15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2) . 4.5

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf di e Einschätzung ihres RAD (vgl. vorstehend E. 3.5)

kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, vertretbar . Es ist somit von keiner aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen , zumal der behandelnde Psychiater, Dr. F.___ , von einer Verbesserung aus ging, auch wenn diese aufgrund der Persönlichkeitseigenschaften des Beschwer deführers verzögert ausfallen könnte (vgl. vorstehend E. 3.3) . Sein im Beschwerdeverfahren eingereichte r Bericht vom 22. Okto ber 2014 (vgl. vorste hend E. 3.6 ) erfasst den Gesundheitszustand bis zum Verfügungszeitpunkt (20. Oktober 2014) transparent und erhellt, dass eine konsequente Depressions t herapie befolgt wird, womit auch (noch) kein Scheitern ausgewiesen ist , was aber Voraussetzung wäre, um eine invalidisierende Wirkung des Gesundheits schadens zu begründen (vgl. vorstehend E. 4.4) . Wie sich der Zustand nach Ent las sung aus dem stationären Setting darstellt, ist nicht entscheidrelevant , da vorliegend die Situation bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung aus schlag gebend ist (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Selbst wenn im vorliegenden Fall gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___

von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde, resultierte daraus nach der insoweit ein deutigen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4.4) keine dauernde Beein träch tigung aus psychiatrischer Sicht.

Gegenteiliges lässt sich auch aus den Ausführungen der Hausärzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) und Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) nicht ent neh men. Nicht auszuschliessen ist, dass deren erhobene Befunde und Beobach tungen im Wesentlichen auf subjektive n Angaben des Beschwerdeführers beru hen, es mithin an einer differenzierten Befunderhebung fehlt. Ausserdem haben sie die Arbeits un fähigkeit fachfremd begründet und schliesslich hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt von be han delnden Arztpersonen

– worunter auch Dr. F.___ zu zählen ist –

be zie hungs weise Therapiekräften der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Zusammenfassend erlauben die eingereichten Berichte nicht den Schluss, der Beschwerdeführer sei dauerhaft aus psychisch en Gründen arbeitsunfähig . 4.6

Im Weiteren liegen hinsichtlich der somatischen Beschwerden keine medizini sche Ber ichte vor, welche Hinweise liefern, dass ein somatisches Leiden des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit einschränken würde, womit das Argument, es hätten aufgrund der Erwähnung eines Rückenleidens (Fehlhaltung der Wirbelsäule, Lumbago) und eines Schulter-Arm-Syndroms im Bericht des Gesundheitszentrums B.___ vom 23. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) Abklärungen zum somatischen Zustand des Beschwerdeführers getroffen werden müssen (Urk. 1 S. 3), unzutreffend ist. 4.7

Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Sofern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung im Oktober 2014 dennoch verschlechter t haben sollte, mithin das Leiden durch das Scheitern einer konsequent befolgten Therapie ausgewiesen werden würde, steht es dem Beschwerdeführer jedoch frei, bei der Beschwerde gegnerin eine Neuanmeldung einzureichen.

Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2014 erweist sich daher als rech tens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sin ne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sin ne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01221 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

5. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Züri ch, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961 und seit 1. Juli 1999 als se lbstständiger Hauptagent bei der

Z.___ AG tätig, meldete sich unter Hinweis auf seit Januar 2013 bestehende Depressionen

am 16. Juli 2013 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/1, Urk. 7/13-14 ) und erwerbliche Situation (Urk. 7/7, Urk. 7/10-11) ab , zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/6) und teilte dem Versicherten am

16. Januar 2014 (Urk. 7/19) mit, dass zurzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 einen Rentenan spruch des Versicherten (Urk. 7/36 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 20. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen oder das Verfahren sei zu sistieren, bis Klarheit über seinen Gesundheitszustand bestünde (Urk. 1 S. 1). Hierzu reichte er weitere Berichte (Urk. 3/11-12) ein.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sin ne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sin ne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent li chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse einzuschränken vermöge. Psychosoziale Faktoren seien invaliditätsfremd und könnten nicht berücksichtigt werden (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwer degegnerin habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Er sei in der Zwischenzeit aufgrund seiner psychischen Leiden in eine Klinik eingeliefert worden , womit weitere Abklärungen notwendig seien, zumal es auch klare Hinweise auf somatische Störungen gäbe (S. 3 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali den rente hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 26. Februar 2013 (Urk. 7/6/6) über den Gesundheitszustand des Beschwer deführers. Seit dem 15. Januar 2013 bestünden eine zunehmende Erschöpfung, eine Leistungseinbusse, Konzentrations- und Schlafstörungen, Gedankenreisen sowie eine depressive Verstimmung (Ziff. 1-2). Als Diagnose nannte er eine depressive Episode sowie eine psychophysische Erschöpfung (Ziff. 5) und attes tierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8). 3.2

Aufgrund eines Erschöpfungszustandes wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) zu einer stationären Kur eingewiesen (vgl. Urk. 7/1/4 = Urk. 7/6/3). V om 25. März bis 19. April 2013 befand sich der Beschwerdeführer im Gesundheitszentrum B.___ , C.___ , D.___ , in kurmässiger Betreuung. Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, bescheinigte am 23. Mai 2013 (Urk. 7/1/5 = Urk. 7/6/2 ) die therapeutische Betreuung, wodurch eine deutliche Besserung des allge mei nen Zustandes erreicht worden sei . A ls zusätzliche Diagnosen nannte er e ine Fehl hal tung

der Wirbelsäule, eine Lumbago sowie ein Schulter-Arm-Syndrom. 3.3

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/13) die nachfolgend aufgeführten Diag nosen auf (ad 1.1): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) seit mindestens Januar 2013; Differentialdiagnose: mittelgradige depres sive Episode - Burn-out Entwicklung mit übermässiger Arbeitsbelastung über Jahre - Persönlichkeitsakzentuierung mit Aggressionshemmung und zwang haf ten Anteilen Er führte anamnestisch aus, in den letzten 2-3 Jahren seien sowohl die frühere Partnerin des Beschwerdeführers, welche unter einer rezidivierenden depres si ven Störung leide ,

aber weiterhin in seiner Agentur mitarbeite , als auch ein anderer Mitarbeiter immer wieder längere Zeit ausgefallen. Er habe das Fehlen dieser Mitarbeiter jeweils ersetzt, was sehr viel Überzeit und Stress sowie die völlige Aufgabe des Privatlebens und von Erholungs zeiten bedeutet hätte und schliesslich zur völligen psychischen und physischen Erschöpfung geführt habe. Der Aufenthalt im Gesundheitszentrum B.___ habe ihm gut getan, der (Wieder-) Einstieg sei zu 50 % möglich gewesen. Eine ab 1. Juli 2013 versuchte Vollzeitarbeit habe aber nach nur einer Woche wieder auf ein Pensum von 50 % redu ziert werden müssen (S. 2). Als Untersuchungsbefunde erhob er einen bewusstseinsklar en , allseits orien tier ten Beschwerdeführer, bei welchem keine Hinweise auf mnestische Störungen bestünden. Das formale Denken sei intakt, inhaltlich auf die Arbeitssituation zentriert. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien erhalten. Antrieb, Ener gie, Freud e und Motivation würden fehlen. In seiner Prognose wies Dr. F.___ auf Persönlichkeitseigenschaften hin , welche einen protrahierten Verlauf der Genesung begünstigen würden, eine Chroni fi zierung sei nicht ausgeschlossen. Es gelte nun auch den Mitte Oktober begon nenen Erfolg der antidepressiven Therapie mit Cipralex abzuwarten (S. 3). Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit erachte er den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig (S. 4). 3.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in sei nem , am 1 4. November 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen , Be richt (Urk. 7/14) als Diagnose eine seit Januar 2013 bestehende depressive Epi so de (ICD-10 F32.1) und attestierte dem Beschwerdeführer zuletzt eine seit dem 13. Mai 2013 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.1, Ziff. 1.6). 3.5

In seiner Stellungnahme vom 31. März 2014 (Urk. 7/20 S. 3 f.) führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gemischt, eine Burn-out Entwicklung mit übermässiger Arbeitsbelastung über Jahre sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Agressionshemmung und zwangshaften Anteilen auf. Er führte aus, es handle sich um Diagnosen, welche einerseits als reaktives Geschehen auf psychosoziale Belastungen anzusehen seien und demnach reversibel seien und andererseits definitionsgemäss keine über längere Zeit bleibende Arbeitsunfähigkeit auszulösen vermöchten . Somit sei keine Störung gegeben, welche die Arbeitsfähigkeit länge r fristig und dauer haft einschränke. 3.6

Nach Verfügungserlass ging der Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 22. Oktober 2014 (Urk. 3/12) ein. Darin berichtete der Arzt, dass der Beschwerdeführer regel mässig in seine Therapie gekommen und es zu einer Umstellung von Cipralex auf Wellbutrin gekommen sei. Die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers würden ab 1. Juli 2014 ein Arbeitspensum von 60 % erlaube n (Ziff. 1).

Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 4): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21); Differentialdiagnose: mittelgradige agitiert-depressive Episode - Burn-out Entwicklung mit übermässiger Arbeitsbelastung über Jahre - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, mit zwanghaften Anteilen und mit hoher Leistungsorientierung und Hang zum Perfektionismus mit Agres sions hemmung (ICD-10 F60.8) - Hypertonie, Hypercholesterinämie Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Agenturleiter/Hauptagent eine seit 1. Juli 2014 gel tende und andauernde Arbeitsfähigkeit von 60 % (Ziff. 6). Mit Verweis auf das beigelegte Schreiben vom 23. September 2014 fügte er an, dass er aufgrund fehlender Verbesserung im ambulanten Setting den Beschwerdeführer für einen stationären Aufenthalt angemeldet habe (Ziff. 7). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in psychiatrischer Hinsicht von keiner invalidisie renden Erkrankung aus. 4.2

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.3 ).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3). 4.3

Die erste fachärztliche Beurteilung des psyc hischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s fand im November 2013 durch Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) statt. Dieser stellte als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) , als Differentialdiagnose eine mittelgra dige depressive Episode , ferner eine Burn-out Entwicklung mit übermässiger Arbeitsbelastung sowie ei ne Persönlichkeitsakzentuierung. Er bestätigte diese Diagnose schliesslich in seinem nach Verfügungserlass erstellten Verlaufsbericht vom 22. Oktober 201 4 (vgl. vorstehend E. 3.6), wobei er eine von 50 auf 60 % gesteigerte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit attestierte und darauf hinwies, dass er den Beschwerdeführer aufgrund fehlender Verbesserung für einen stationären psychiatrischen Aufenthalt ange meldet habe. 4.4

Diesbezüglich ist zu beachten, dass Anpassungsstörungen rechtsprechungs ge mäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden gelten (Urteile des Bun desgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011, 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.3 mit Hinweisen; 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2). Gleich verhält es sich mit der Diffe rentialdiagnose: Bei einer mittelgradigen depressiven Episode mit dem Diagno secode ICD-10 F32.1 handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes Leiden. Des Weiteren hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil 8C_759/2013 vom 4. März 2013 E. 3.6.1; Urteil 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2). Das heisst, e ine invalidisierende Wirkung einer mit telschweren depressiven Störung ist zwar nicht schlechthin auszuschliessen , indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterschei nung einer Schmerzkrankheit, sondern

um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. Ap ril 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Darüber hinaus fällt auch „ Burn

out “ als solches nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grund sätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bun desgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Ebenso zählen Persönlichkeitsakzentuierung en als solche nicht als rechtserhebliche r Gesundheitsschaden (vgl. Urteil Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr.

15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2) . 4.5

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf di e Einschätzung ihres RAD (vgl. vorstehend E. 3.5)

kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, vertretbar . Es ist somit von keiner aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen , zumal der behandelnde Psychiater, Dr. F.___ , von einer Verbesserung aus ging, auch wenn diese aufgrund der Persönlichkeitseigenschaften des Beschwer deführers verzögert ausfallen könnte (vgl. vorstehend E. 3.3) . Sein im Beschwerdeverfahren eingereichte r Bericht vom 22. Okto ber 2014 (vgl. vorste hend E. 3.6 ) erfasst den Gesundheitszustand bis zum Verfügungszeitpunkt (20. Oktober 2014) transparent und erhellt, dass eine konsequente Depressions t herapie befolgt wird, womit auch (noch) kein Scheitern ausgewiesen ist , was aber Voraussetzung wäre, um eine invalidisierende Wirkung des Gesundheits schadens zu begründen (vgl. vorstehend E. 4.4) . Wie sich der Zustand nach Ent las sung aus dem stationären Setting darstellt, ist nicht entscheidrelevant , da vorliegend die Situation bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung aus schlag gebend ist (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Selbst wenn im vorliegenden Fall gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___

von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde, resultierte daraus nach der insoweit ein deutigen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4.4) keine dauernde Beein träch tigung aus psychiatrischer Sicht.

Gegenteiliges lässt sich auch aus den Ausführungen der Hausärzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) und Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) nicht ent neh men. Nicht auszuschliessen ist, dass deren erhobene Befunde und Beobach tungen im Wesentlichen auf subjektive n Angaben des Beschwerdeführers beru hen, es mithin an einer differenzierten Befunderhebung fehlt. Ausserdem haben sie die Arbeits un fähigkeit fachfremd begründet und schliesslich hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt von be han delnden Arztpersonen

– worunter auch Dr. F.___ zu zählen ist –

be zie hungs weise Therapiekräften der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Zusammenfassend erlauben die eingereichten Berichte nicht den Schluss, der Beschwerdeführer sei dauerhaft aus psychisch en Gründen arbeitsunfähig . 4.6

Im Weiteren liegen hinsichtlich der somatischen Beschwerden keine medizini sche Ber ichte vor, welche Hinweise liefern, dass ein somatisches Leiden des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit einschränken würde, womit das Argument, es hätten aufgrund der Erwähnung eines Rückenleidens (Fehlhaltung der Wirbelsäule, Lumbago) und eines Schulter-Arm-Syndroms im Bericht des Gesundheitszentrums B.___ vom 23. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) Abklärungen zum somatischen Zustand des Beschwerdeführers getroffen werden müssen (Urk. 1 S. 3), unzutreffend ist. 4.7

Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Sofern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung im Oktober 2014 dennoch verschlechter t haben sollte, mithin das Leiden durch das Scheitern einer konsequent befolgten Therapie ausgewiesen werden würde, steht es dem Beschwerdeführer jedoch frei, bei der Beschwerde gegnerin eine Neuanmeldung einzureichen.

Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2014 erweist sich daher als rech tens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler