Sachverhalt
1.
1.1
Mit Verfügung vom
15. März 1995 (Urk. 6/ 57 im Verfahren IV.2014.00357 ) wurde
Y.___ mit Wirkung ab dem 1. April 1993 bei einem Invali ditäts grad von 80 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinder renten für die 1994 und 1998 geborenen Töchter Z.___ und A.___ , welche bei der von ihm geschiedenen Ehefrau und
Kindsmutter, X.___ , wohnten, zugesprochen. Die Zahlung der IV-Kinderrenten erfolgte direkt an die se ( Urk. 6/3).
1.2
Mit Vorbescheid vom 2 4. Juli 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sich der Anspruch auf die Kinderrenten aufgrund einer Überversicherung rück wirkend per 1. September 201 0 verändert habe , und dass die zu Unrecht ausbe zahlten Kinderrenten für die Periode
1. September 2010 bis 3 1. März 2 014 in der Höhe von Fr. 11‘912.-- zurückgefordert würden ( Urk. 6/2).
Mit Einwand vom 1 3. Augu st 2014 ( Urk. 6/1) machte X.___ geltend, die zu viel ausbezahlten Kinderrenten seien bei ihrem Ex-Ehemann einzufor dern, zumal sie sich nicht ungerechtfertigt bereichert habe und die Kinderrenten als Ersatz für die ausstehenden Kinderalimente erhalten habe.
Die IV-Stelle verfügte in der Folge am 2 4. Oktober 2014 ( Urk.
2) die Rückforde rung der vom 1. September 2010 bis 3 1. März 2014 zu viel ausbezahlten IV-Kinderrenten im Umfang von insgesamt Fr. 11‘912.--.
2.
X.___ erhob am 1 5. November 2014 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.
2) und beantragte , diese sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde X.___ am 7. April 201 5 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos ab geschrieben.
Mit Eingabe vom 1 3. April 2015 ( Urk.
10) machte X.___
nochmals geltend, dass die zu viel ausbezahlten IV-Kinderrenten bei ihrem Ex-Ehemann zurückzufordern seien.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ;
IVG ). Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kin derrente wie die Rente ausbezahlt , zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den renten berechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweck mässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) und abweichende zivil richterli che Anord nungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszah lung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG).
Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten sowie der Hilflosenentschädigung für Volljährige unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVV) sinngemäss gilt. Dessen Abs. 1 lautet: "Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormund schaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten." 1.2
Der Anspruch auf Kinderrenten der Invalidenversicherung ist stets ein akzesso ri scher: Er setzt die (Haupt- oder Stamm-)Rentenberechtigung zumindest eines Elternteils voraus ( Art. 35 IVG; vgl. Urteil des B undesgerichts 9C_365/2008 vom 1 7. Juni 2009 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Neben den eigentlichen Leistungsbezügern oder deren Erben (Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts, ATSV) können auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vor mundes oder der Vormundin , denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweck gemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden ( lit . b), sowie Dritte oder Behörden, mit Aus nahme des Vormundes oder der Vormundin , an welche die unrechtmässig ge währte Leistung nachbezahlt wurde ( lit . c), rückerstattungs pflichtig werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, sie h ab e festgestellt, dass sich der Anspruch des Ex-Ehemannes der Beschwerde führerin auf Kinderrenten aufgrund einer Überversicherung rückwirkend per 1. September 2010 verändert habe. Weil die Kinderrenten direkt auf das Konto der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien, müsse der offene Betrag von Fr. 11‘912.-- direkt von ihr zurückgefordert werden. Bis zum Entscheid über das eingegangene Erlassgesuch werde von weiteren Inkassomassnahmen abgesehen. 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, dass nicht
sie, sondern ihr Ex-Ehemann Leistungen der Invalidenversicherung bezo gen habe. Was sie erhalten habe, sei nur ein Teil der von ihm geschuldeten Kin deralimente . Die Drittauszahlung ändere nichts an der Eigenschaft des Ex-Ehe mannes als Leistungsempfänger. Sollte die IV-Stelle tatsächlich eine Zeit lang zu hohe Kinderrenten ausbezahlt haben, sei die Differenz bei ihrem Ex-Ehe mann einzufordern. Am Verfahren zur Neufestsetzung der Kinderrenten sei sie nicht beteiligt gewesen. Sie könne deshalb die Korrektheit der Berechnung und der neuen Beträge nicht überprüfen und bestreite deren Richtigkeit. Sie ersuche darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu geben und so die von der IV-Stelle bis am 2 8. November 2014 angesetzte Zahlungsfrist aufzuheben.
2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin zur Rückerstat tung der zu Unrecht ausbezahlten Kinder rentenbetreffnisse verpflichtet ist. 3. 3.1
Beschwerdeweise wurde vorgebracht, dass die
Rückerstattungs pflicht primär die l eistungsberechtigte Person , mithin de n unterhalts pflichtige n
Ex-Ehemann be zieh ungsweise Vater
der Kinder treffe . Die Beschwerdeführerin
treffe keine Schuld, sie habe die Renten weder unrechtmässig erworben , noch sei sie unge rechtfertigt bereichert (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 2
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdefüh rerin als gesetzliche Vertreterin der zwei Kinder Invaliden-Kinderrenten ausbe zahlt wurden, auf die kein Rechtsanspruch (mehr) bestand. Damit sind die Aus zahlungen der IV-Kinderrenten an die Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich des fehlenden Rechtsan spruchs spielt ihr Verhalte n bzw. Verschul den keine Rolle. 3.3
Festzuhalten bleibt, dass – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – die Rückerstattungspflicht bezüglich der IV-Kinderrenten somit die Beschwerde füh rerin trifft (vgl. hierzu Urte il des Bundesgerichts 9C_45 4/2012 vom 1 8. März 2013 E.
3). Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rücker stattungs pflicht auf den Empfang der Leistung ab. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit . b ATSV, wonach Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormun des oder der Vormundin , denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckge mässer Verwen dung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelge setze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind, in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 IVG , welcher vorsieht, dass die Kinderrente wie die Rente ausbe zahlt wird (vgl. auch vorstehend E.
1.3) . Davon ist nur abzu weichen, wenn ein reines Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis vorliegt (BGE 118 V 214; Kieser , Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 24 zu Art. 25). Ein solches Verhältnis liegt hier nicht vor.
Nach dem Gesagten bieten die Vorbringen in der Beschwerde kein Anlass zu einer von diesem in Lehre und Rechtsprechung nicht in Frage gestellten Grund satz abweichenden Betrachtungsweise . 3.4
Damit ist die Beschwerdeführerin als Leistungsbezügerin zur Rückerstattung ver pflichtet, was in der angefochtenen Verfügung so auch zutreffend angeord net w u rd e .
Hierbei
spielt – wie erwähnt – ihr allfälliger guter Glaube beim Bezug der un rechtmässi gen Leistungen keine Rolle, wohl jedoch bei der Frage des Erlasses der Rückfor derung, was hier jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 4.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte , der vorliegende Beschwerdefall sei nicht nur aus sozialversicherungsrechtlicher, sondern vor allem auch aus familienrechtlicher Optik zu beurteilen (vgl. Urk. 1 S. 1 f. ), so ist darauf hinzu weisen, dass über die Unterhaltspflicht nicht im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren befunden werden kann (BGE 134 V 15 E.
2.3.5 S.
19 mit Hinweisen). Jedoch ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinzuweisen, wonach bei Vorliegen einer grossen Härte unrechtmässige Leistungen nicht zurückzuerstat ten hat, wer sie in gutem Glauben empfangen hat.
Über diese sich stellende Frage nach einem Erlass der Rückerstattungsforderung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 4 . Oktober
201 4 indes richtigerweise eine separate Ver fügung in Aussicht gestellt ( Urk. 2 S.
1 ). Die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt seien, bildet denn auch, wie erwähnt, nicht Gegensta nd des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde gegne rin wird die Voraussetzungen in einem separaten Verfahren prüfen.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei sen.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun gen geht, ist das Verfahren kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ;
IVG ). Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kin derrente wie die Rente ausbezahlt , zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den renten berechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweck mässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) und abweichende zivil richterli che Anord nungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszah lung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG).
Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten sowie der Hilflosenentschädigung für Volljährige unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVV) sinngemäss gilt. Dessen Abs. 1 lautet: "Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormund schaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten."
E. 1.2 Der Anspruch auf Kinderrenten der Invalidenversicherung ist stets ein akzesso ri scher: Er setzt die (Haupt- oder Stamm-)Rentenberechtigung zumindest eines Elternteils voraus ( Art. 35 IVG; vgl. Urteil des B undesgerichts 9C_365/2008 vom 1 7. Juni 2009 mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Neben den eigentlichen Leistungsbezügern oder deren Erben (Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts, ATSV) können auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vor mundes oder der Vormundin , denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweck gemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden ( lit . b), sowie Dritte oder Behörden, mit Aus nahme des Vormundes oder der Vormundin , an welche die unrechtmässig ge währte Leistung nachbezahlt wurde ( lit . c), rückerstattungs pflichtig werden. 2.
E. 2 X.___ erhob am 1 5. November 2014 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.
2) und beantragte , diese sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde X.___ am 7. April 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, sie h ab e festgestellt, dass sich der Anspruch des Ex-Ehemannes der Beschwerde führerin auf Kinderrenten aufgrund einer Überversicherung rückwirkend per 1. September 2010 verändert habe. Weil die Kinderrenten direkt auf das Konto der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien, müsse der offene Betrag von Fr. 11‘912.-- direkt von ihr zurückgefordert werden. Bis zum Entscheid über das eingegangene Erlassgesuch werde von weiteren Inkassomassnahmen abgesehen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, dass nicht
sie, sondern ihr Ex-Ehemann Leistungen der Invalidenversicherung bezo gen habe. Was sie erhalten habe, sei nur ein Teil der von ihm geschuldeten Kin deralimente . Die Drittauszahlung ändere nichts an der Eigenschaft des Ex-Ehe mannes als Leistungsempfänger. Sollte die IV-Stelle tatsächlich eine Zeit lang zu hohe Kinderrenten ausbezahlt haben, sei die Differenz bei ihrem Ex-Ehe mann einzufordern. Am Verfahren zur Neufestsetzung der Kinderrenten sei sie nicht beteiligt gewesen. Sie könne deshalb die Korrektheit der Berechnung und der neuen Beträge nicht überprüfen und bestreite deren Richtigkeit. Sie ersuche darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu geben und so die von der IV-Stelle bis am 2 8. November 2014 angesetzte Zahlungsfrist aufzuheben.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin zur Rückerstat tung der zu Unrecht ausbezahlten Kinder rentenbetreffnisse verpflichtet ist. 3. 3.1
Beschwerdeweise wurde vorgebracht, dass die
Rückerstattungs pflicht primär die l eistungsberechtigte Person , mithin de n unterhalts pflichtige n
Ex-Ehemann be zieh ungsweise Vater
der Kinder treffe . Die Beschwerdeführerin
treffe keine Schuld, sie habe die Renten weder unrechtmässig erworben , noch sei sie unge rechtfertigt bereichert (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 2
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdefüh rerin als gesetzliche Vertreterin der zwei Kinder Invaliden-Kinderrenten ausbe zahlt wurden, auf die kein Rechtsanspruch (mehr) bestand. Damit sind die Aus zahlungen der IV-Kinderrenten an die Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich des fehlenden Rechtsan spruchs spielt ihr Verhalte n bzw. Verschul den keine Rolle. 3.3
Festzuhalten bleibt, dass – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – die Rückerstattungspflicht bezüglich der IV-Kinderrenten somit die Beschwerde füh rerin trifft (vgl. hierzu Urte il des Bundesgerichts 9C_45 4/2012 vom 1 8. März 2013 E.
3). Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rücker stattungs pflicht auf den Empfang der Leistung ab. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit . b ATSV, wonach Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormun des oder der Vormundin , denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckge mässer Verwen dung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelge setze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind, in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 IVG , welcher vorsieht, dass die Kinderrente wie die Rente ausbe zahlt wird (vgl. auch vorstehend E.
1.3) . Davon ist nur abzu weichen, wenn ein reines Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis vorliegt (BGE 118 V 214; Kieser , Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 24 zu Art. 25). Ein solches Verhältnis liegt hier nicht vor.
Nach dem Gesagten bieten die Vorbringen in der Beschwerde kein Anlass zu einer von diesem in Lehre und Rechtsprechung nicht in Frage gestellten Grund satz abweichenden Betrachtungsweise . 3.4
Damit ist die Beschwerdeführerin als Leistungsbezügerin zur Rückerstattung ver pflichtet, was in der angefochtenen Verfügung so auch zutreffend angeord net w u rd e .
Hierbei
spielt – wie erwähnt – ihr allfälliger guter Glaube beim Bezug der un rechtmässi gen Leistungen keine Rolle, wohl jedoch bei der Frage des Erlasses der Rückfor derung, was hier jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 4.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte , der vorliegende Beschwerdefall sei nicht nur aus sozialversicherungsrechtlicher, sondern vor allem auch aus familienrechtlicher Optik zu beurteilen (vgl. Urk. 1 S. 1 f. ), so ist darauf hinzu weisen, dass über die Unterhaltspflicht nicht im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren befunden werden kann (BGE 134 V 15 E.
E. 2.3.5 S.
19 mit Hinweisen). Jedoch ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinzuweisen, wonach bei Vorliegen einer grossen Härte unrechtmässige Leistungen nicht zurückzuerstat ten hat, wer sie in gutem Glauben empfangen hat.
Über diese sich stellende Frage nach einem Erlass der Rückerstattungsforderung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 4 . Oktober
201 4 indes richtigerweise eine separate Ver fügung in Aussicht gestellt ( Urk. 2 S.
1 ). Die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt seien, bildet denn auch, wie erwähnt, nicht Gegensta nd des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde gegne rin wird die Voraussetzungen in einem separaten Verfahren prüfen.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei sen.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun gen geht, ist das Verfahren kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 5 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 ). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos ab geschrieben.
Mit Eingabe vom 1 3. April 2015 ( Urk.
10) machte X.___
nochmals geltend, dass die zu viel ausbezahlten IV-Kinderrenten bei ihrem Ex-Ehemann zurückzufordern seien.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01217 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil v om
2. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Verfügung vom
15. März 1995 (Urk. 6/ 57 im Verfahren IV.2014.00357 ) wurde
Y.___ mit Wirkung ab dem 1. April 1993 bei einem Invali ditäts grad von 80 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinder renten für die 1994 und 1998 geborenen Töchter Z.___ und A.___ , welche bei der von ihm geschiedenen Ehefrau und
Kindsmutter, X.___ , wohnten, zugesprochen. Die Zahlung der IV-Kinderrenten erfolgte direkt an die se ( Urk. 6/3).
1.2
Mit Vorbescheid vom 2 4. Juli 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sich der Anspruch auf die Kinderrenten aufgrund einer Überversicherung rück wirkend per 1. September 201 0 verändert habe , und dass die zu Unrecht ausbe zahlten Kinderrenten für die Periode
1. September 2010 bis 3 1. März 2 014 in der Höhe von Fr. 11‘912.-- zurückgefordert würden ( Urk. 6/2).
Mit Einwand vom 1 3. Augu st 2014 ( Urk. 6/1) machte X.___ geltend, die zu viel ausbezahlten Kinderrenten seien bei ihrem Ex-Ehemann einzufor dern, zumal sie sich nicht ungerechtfertigt bereichert habe und die Kinderrenten als Ersatz für die ausstehenden Kinderalimente erhalten habe.
Die IV-Stelle verfügte in der Folge am 2 4. Oktober 2014 ( Urk.
2) die Rückforde rung der vom 1. September 2010 bis 3 1. März 2014 zu viel ausbezahlten IV-Kinderrenten im Umfang von insgesamt Fr. 11‘912.--.
2.
X.___ erhob am 1 5. November 2014 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk.
2) und beantragte , diese sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde X.___ am 7. April 201 5 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos ab geschrieben.
Mit Eingabe vom 1 3. April 2015 ( Urk.
10) machte X.___
nochmals geltend, dass die zu viel ausbezahlten IV-Kinderrenten bei ihrem Ex-Ehemann zurückzufordern seien.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ;
IVG ). Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kin derrente wie die Rente ausbezahlt , zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den renten berechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweck mässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) und abweichende zivil richterli che Anord nungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszah lung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG).
Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten sowie der Hilflosenentschädigung für Volljährige unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVV) sinngemäss gilt. Dessen Abs. 1 lautet: "Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormund schaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten." 1.2
Der Anspruch auf Kinderrenten der Invalidenversicherung ist stets ein akzesso ri scher: Er setzt die (Haupt- oder Stamm-)Rentenberechtigung zumindest eines Elternteils voraus ( Art. 35 IVG; vgl. Urteil des B undesgerichts 9C_365/2008 vom 1 7. Juni 2009 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Neben den eigentlichen Leistungsbezügern oder deren Erben (Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts, ATSV) können auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vor mundes oder der Vormundin , denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweck gemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden ( lit . b), sowie Dritte oder Behörden, mit Aus nahme des Vormundes oder der Vormundin , an welche die unrechtmässig ge währte Leistung nachbezahlt wurde ( lit . c), rückerstattungs pflichtig werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, sie h ab e festgestellt, dass sich der Anspruch des Ex-Ehemannes der Beschwerde führerin auf Kinderrenten aufgrund einer Überversicherung rückwirkend per 1. September 2010 verändert habe. Weil die Kinderrenten direkt auf das Konto der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien, müsse der offene Betrag von Fr. 11‘912.-- direkt von ihr zurückgefordert werden. Bis zum Entscheid über das eingegangene Erlassgesuch werde von weiteren Inkassomassnahmen abgesehen. 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, dass nicht
sie, sondern ihr Ex-Ehemann Leistungen der Invalidenversicherung bezo gen habe. Was sie erhalten habe, sei nur ein Teil der von ihm geschuldeten Kin deralimente . Die Drittauszahlung ändere nichts an der Eigenschaft des Ex-Ehe mannes als Leistungsempfänger. Sollte die IV-Stelle tatsächlich eine Zeit lang zu hohe Kinderrenten ausbezahlt haben, sei die Differenz bei ihrem Ex-Ehe mann einzufordern. Am Verfahren zur Neufestsetzung der Kinderrenten sei sie nicht beteiligt gewesen. Sie könne deshalb die Korrektheit der Berechnung und der neuen Beträge nicht überprüfen und bestreite deren Richtigkeit. Sie ersuche darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu geben und so die von der IV-Stelle bis am 2 8. November 2014 angesetzte Zahlungsfrist aufzuheben.
2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin zur Rückerstat tung der zu Unrecht ausbezahlten Kinder rentenbetreffnisse verpflichtet ist. 3. 3.1
Beschwerdeweise wurde vorgebracht, dass die
Rückerstattungs pflicht primär die l eistungsberechtigte Person , mithin de n unterhalts pflichtige n
Ex-Ehemann be zieh ungsweise Vater
der Kinder treffe . Die Beschwerdeführerin
treffe keine Schuld, sie habe die Renten weder unrechtmässig erworben , noch sei sie unge rechtfertigt bereichert (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 2
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdefüh rerin als gesetzliche Vertreterin der zwei Kinder Invaliden-Kinderrenten ausbe zahlt wurden, auf die kein Rechtsanspruch (mehr) bestand. Damit sind die Aus zahlungen der IV-Kinderrenten an die Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich des fehlenden Rechtsan spruchs spielt ihr Verhalte n bzw. Verschul den keine Rolle. 3.3
Festzuhalten bleibt, dass – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – die Rückerstattungspflicht bezüglich der IV-Kinderrenten somit die Beschwerde füh rerin trifft (vgl. hierzu Urte il des Bundesgerichts 9C_45 4/2012 vom 1 8. März 2013 E.
3). Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rücker stattungs pflicht auf den Empfang der Leistung ab. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit . b ATSV, wonach Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormun des oder der Vormundin , denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckge mässer Verwen dung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelge setze ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind, in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 IVG , welcher vorsieht, dass die Kinderrente wie die Rente ausbe zahlt wird (vgl. auch vorstehend E.
1.3) . Davon ist nur abzu weichen, wenn ein reines Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis vorliegt (BGE 118 V 214; Kieser , Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 24 zu Art. 25). Ein solches Verhältnis liegt hier nicht vor.
Nach dem Gesagten bieten die Vorbringen in der Beschwerde kein Anlass zu einer von diesem in Lehre und Rechtsprechung nicht in Frage gestellten Grund satz abweichenden Betrachtungsweise . 3.4
Damit ist die Beschwerdeführerin als Leistungsbezügerin zur Rückerstattung ver pflichtet, was in der angefochtenen Verfügung so auch zutreffend angeord net w u rd e .
Hierbei
spielt – wie erwähnt – ihr allfälliger guter Glaube beim Bezug der un rechtmässi gen Leistungen keine Rolle, wohl jedoch bei der Frage des Erlasses der Rückfor derung, was hier jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 4.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte , der vorliegende Beschwerdefall sei nicht nur aus sozialversicherungsrechtlicher, sondern vor allem auch aus familienrechtlicher Optik zu beurteilen (vgl. Urk. 1 S. 1 f. ), so ist darauf hinzu weisen, dass über die Unterhaltspflicht nicht im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren befunden werden kann (BGE 134 V 15 E.
2.3.5 S.
19 mit Hinweisen). Jedoch ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinzuweisen, wonach bei Vorliegen einer grossen Härte unrechtmässige Leistungen nicht zurückzuerstat ten hat, wer sie in gutem Glauben empfangen hat.
Über diese sich stellende Frage nach einem Erlass der Rückerstattungsforderung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 4 . Oktober
201 4 indes richtigerweise eine separate Ver fügung in Aussicht gestellt ( Urk. 2 S.
1 ). Die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt seien, bildet denn auch, wie erwähnt, nicht Gegensta nd des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde gegne rin wird die Voraussetzungen in einem separaten Verfahren prüfen.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei sen.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun gen geht, ist das Verfahren kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach