Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1953, reiste 1999 aus dem damaligen Y.___ in die Schweiz ein und arbeitet e i n der Folge mit Unterbrüchen als Reinigungsmitarbeiter bei verschiedenen Firmen
(vgl. Urk. 8/7) . Am 1 5. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Aus zug vom 2 3. Januar 2014, Urk. 8/7) und holte den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2 7. Januar 2014 (Urk. 8/8) und den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und FMH Nephrologie, vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 8/9) ein. Am 2 5. April 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/16). Daraufhin holte sie den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und P sychotherapie, vom 1 8. März 2014 (Eingangsdatum: 1 4. Mai 2014, Urk. 8/17) ein. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 2 4. Juni 2014, Urk. 8/19, und Einwa nd vom 1 4. August 2014, Urk. 8/2
0) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2014 einen Renten anspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ein e Rente zuzu sprechen (Urk. 1/1; vgl. auch ergänzendes Schreiben vom 1 5. Oktober 2014, Urk. 1/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Nach Art. 49
Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rah men ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Wei sun gen des Bundesamtes frei wählen. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachver halts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlich en Bericht genügen . Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefrag ten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gericht lich überprüfbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1; I
142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3; I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2.1
Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 7. Januar 2014 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/8/1) : (1)
persistierende Thorax- und Sternumschmerzen - Status nach Sternotomie anlässlich aorto-coronarer
Bypassoperation (ACBP - Operation) am 2 7. Juni 2013 - Status nach wiederholten Wundde bridements Ende Juli/anfangs August 2013 • aktuell reizlose Sternumnarbe, aber schmerzhafte Nachbarschaft (2) ein depressives Syndrom bei somato -psychischen Anpassungsstörungen
(Dezember 2013; Dr. B.___)
Als Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ (Urk. 8/8/1): (1)
eine koronare Zweigefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit - Status nach dreifacher ACBP -Operation (off pump) mit Implantation LIMA- RIVA, RIMA-RIVP, Vene-R. Dg . am 2 0. Juni 2013 - keine Angina pectoris, kein Ischämienachweis - linksventrikuläre Hypertrophie • erhalte ne LV-Auswurffraktion (September 2013) - leichte inferiore und distal septale
Hypokinesie (2) kardiovaskuläre Risikofaktoren: metabolisches Syndrom - Adipositas permagna - arterielle Hypertonie - Diab etes mellitus Typ 2 (insulinpflichtig) Status nach Nikotinabusus (80 – 100 PY) (3) eine ausgeprägte Verkalkung des Aortenbogens und d er Aorta ascendes (Plaques Grad III)
Dr. Z.___ erklärte, dass
dem Beschwerdeführer gemäss den Befunden von Sep tember 2013 keine körperlichen B elastungen zumutbar seien, da jegliche Akti vität heftige sternale Schmerzen und Thoraxschmerzen hervorrufe. Geistige oder psychische Einschränkungen seien keine vorhanden. Im Weiteren gab Dr. Z.___
im Wesentlichen an, dass rein sitzende und wechselbelastende Tätig keit en im Umfang von 50 % zumutbar seien. Das Konzentrations- und Au f fas sungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien aufgrund der depressiven Verstimmung eingeschränkt. Die Belastbarkeit sei aus somatischen Gründen und wegen der depressiven Verstimmung eingeschränkt . Die Fahrtauglichkeit sei gegeben. Diese Angaben würden seit Juni 2013 gelten
(Urk. 8/8/4 -6). 2.2
Dr. med. C.___, Leiterin Zentrum für Schmerzmedizin des D.___, diagnostizierte im an die Klinik für Herzchirurgie desselben Spitals gerichteten Bericht vom 2 7. Januar 2014 ein praesternales
Schmerzsyn drom mit Ausweitung in den B rustbereich bei Status nach ACBP x3 (BIMA) mit kompliziertem Verlauf (Wundheilungsstörung, diverse VAC Wechsel). Ausser dem führte sie unter dem Titel „Diagnose“ eine koronare Herzkrankheit, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, einen Diabetus
melllitus insulinpflichtig sowie einen Status nach Nikotinabusus auf. Sie gab an, dass der Beschwerde führ er 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/9/5-6). 2.3
Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 3 1. Januar 2014, dass
der Beschwerdeführer
in der zuletzt ausgeübten Reinigungstätigkeit aufgrund der schmerzbedin gten Unmöglichkeit, Lasten hochzu heben, zu 100 %
eingeschränkt sei . Im Weiteren gab Dr. A.___ im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer eine rein sit zende Tätigkeit zumutbar sei . Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit sei zu verneinen. Diese Angaben würden seit 2010 gelten
(Urk. 8/9/2 -4). 2.4
Dr. B.___ hi elt im Bericht vom 1 8. März 2014
als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine
schwere depressive Episode bei schwerer Herzerkrankung (derzeit teilremittiert mit mittelgradiger depressiver Symptomatik), ICD-10 F32.2, seit Mai 2013, und (2) ein chronisches Schmerzsyndrom fest. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit nannte sie nicht . Dr. B.___ gab an, dass der Beschwerdeführer aktuell 100 % arbeitsunfähig sei . Es sei keinerlei Tätigkeit möglich . Die lang fristige Einschätzung der Arbeits fähi gkeit sei ungünstig (Urk. 8/17/1 -5) .
2.5
RAD-Arzt Dr. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellung nahme vom 2 3. Mai 2014 fest, dass beim Beschwerdeführer laut den aktuellen Berichten von Dr. B.___, Dr. A.___ und Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Störung und eine kompensierte koronare Herzkrankheit nach Bypass-Operation bestünden. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein thorakales Schmerzsyndrom, ein Schlafap noesyndrom, ein COPD und ein Diabetes. Die Einschränkungen bestünden in einer Antriebsstörung, einem reduzierten Allgemeinzustand sowie in Brust schmerzen . Im Weiteren hielt er fest: „AUF angestammt: 100 % seit Juni 2013; AUF angepasst: medizinisch-theoretisch nicht zu beziffern, krankheits- und altersbedingt ist jedoch kaum mehr eine Umstellungsfähigkeit vorhanden; Belastungsprofil: körperlich sehr leichte sitzende Tätigkeit, ruhig und geordnet, ohne Kundenkontakt“; Prognose: schlecht betreffend AUF angestammt; SMP: keine, da angemessen behandelt.“(Urk. 8/18/2). 2. 6
RAD-Ärztin Dr. med. F . ___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allge meinmedizin, führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Mai 2014 aus, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers am 2 7. Juni 2013 nach der Herzoperation begonnen hätten . Dr. B.___ postuliere, dass es sich um einen verfestigten Verlauf eines schweren komplexen Krankheitsbildes mit einem nicht mehr therapeutisch angehbaren Ver l auf handle. W egen der stark reduzierten Introspektionsfähigkeit des ungelernten Beschwerdeführers (letzte Tätigkeit: Reinigung) fruchte die Therapie trotz konsequenter Therapiemass nahmen nicht. Entgegen dieser Argumentation von Dr. B.___ handle es sich aber um ein reaktives Geschehen, welches noch kein Jahr dauere. Die reaktive Depression sei therap ierbar und die fehlende Introspek tionsfähigkeit nicht krankheitsbedingt, sondern IV-irrelevant. Es könne daher nicht von einem invalidisierenden (das heisse langandauernden) psychischen Gesundheitsscha den ausgegangen werden, der die bisherige bereits optimal leidensangepasste Tätigkeit als Reinigungshi lfe dauerhaft einschränke (Urk. 8/18/3). 3. 3.1
Was die Arbeitsfähigkeit aus som atischer Sicht anbelangt, geht aus d em Bericht von
Dr. Z.___ vom 2 7. Januar 2014
im Wesentlichen hervor, dass dem Beschwerdeführer nach der ACBP-Operation vom 2 7. Juni 2013 und den wie derholten Wundde bridements von Ende Juli/anfangs August 2013 gemäss den Befunden von S eptember 2013
keine körperlichen Bel astungen zumutbar seien, da jegliche Aktivität heftige sternale Schmerzen und Thoraxschmerzen
hervor rufe . Dr. Z.___, der den Beschwerdeführer vom 2 5. September bis zum 2 5. November 2013 behandelte, erklärte allerdings auch, dass sich die Ein schränkungen durch intensive rheumatologisch- physiotherapeutische Mass nahmen und eine Schmerztherapie vermindern lassen würden . Weiter hielt Dr. Z.___ fest, dass sich m it der Schmerzabnahme die Leistungsfähigkeit ver bessern und der Beschwerdeführer damit wieder arbeitsfähig werden dürfte
(Urk. 8/8/1-7) . Im Bericht vom 3 1. Januar 2014
gab
Dr. A.___, der den Beschwerdeführer zuletzt am 2 7. Januar 2014 untersucht hatte, dann aber an, dass dieser - trotz der Schmerztherapie im D.___ und der
durchge führten Physiotherapie - in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter aufgrund der schmerzbedingten Unmöglichkeit, Lasten hoch zu heben, nach wie vor zu 100 % eingeschränkt
sei . In einer angepassten Tätigkeit sei keine Belastung möglich. Eine rein sitzende Tätigkeit sei zumutbar. Dr. A.___ hat diese Ein schätzung en
jedoch
nicht
begründet, sondern in seinem Bericht lediglich auf
weitere Arztberichte verwiesen, die er als Beilagen einreichte (vgl. Urk. 8/9 /1-4 und Urk. 8/9/5-74) . In diesen Beilagen e nthalten ist dabei insbesondere
der Bericht der Schmerzsprechstunde des D.___ vom 2 7. Januar 2014, worin Dr. C.___
festgehalten hatte, dass noch eine eindeutige Druckdolenz über den Sternocostalgelenken beidseits vorliege und sich der Schmerz bei tiefer Inspiration auf den gesamten Thorax ausweite (Subluxation der kleinen Gelenke). Ferner sei eine M itreaktion (im Segment) der aut ocht h onen Rücken muskulatur im thorakalen Bereich festzustellen, besonders des Musculus
trape zius beidseits. Dr. C.___ (vgl. E. 2.2) hatte diverse Therapien für indiziert gehalten, den Beschwerdeführer aber offenbar ab sofort für voll arbeitsfähig erachtet. Angaben zum zumutbaren Belastungsprofil hatte sie nicht gemacht. 3.2
Bei der gegebenen Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin einen invalidisieren den somatischen Gesundheitsschaden nicht einfach verneinen dürfen, zumal – auch - RAD-Arzt Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit in angestammter Tätigkeit seit Juni 2013 ausging (vgl. E. 2.5). Die zumutbare Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lässt sich sodann angesichts der stark voneinander abweichenden, letztlich nicht schlüssigen ärztlichen Angaben aus somatischer Sicht nicht zuverlässig bestimmen.
Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erweist sich der medizini sche Sachverhalt demnach als ergänzungsbedürftig. 4.
4.1
Was die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrifft, diagnostizierte Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 1 8. März 2014
eine schwere depressive Episode bei schwerer Herzerkrankung (derzeit teilremittiert mit mittelgradiger depressi ver Symptomatik), bestehend seit Mai 2013,
und ein chronisches Schmerzsyn drom .
D er Beschwerdeführer sei aktuell
zu 100 % arbeitsunfähig, und die Prog nose sei ungünstig (Urk. 8/17/1-8) . Angesichts dessen, dass
sich in den diversen Berichten des D.___ und des
G.___
aus dem Zeitraum vom 2 1. Juni bis zum 2 3. August 2013 (vgl. Urk. 8/9/17-74)
noch keine Hin weise auf eine depressive Symptomatik finden
und der Beschwerdeführer erst seit dem 1 1. September 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. B.___ stand (Urk. 8/17/1), kann das Vorliegen einer bereits
seit Mai 2013 bestehenden schweren resp. mittelschweren depressive n
Symptomatik jedoch kaum
als ausgewiesen
gelten . Aufgrund der erst kurzen Behandlungsdauer
zwischen dem 1 1. September 2013 und dem Zeitpunkt der Berichterstattung am 1 8. März 2014 erscheint sodann
das schon
damals gezogene Fazit von Dr. B.___, es handle sich vorliegend um ein en verfestigten Verlauf eines schwere n u nd komplexen Krankheitsbild es, das therapeutisch nicht mehr ange hbar sei, wenig plausibel . 4.2
RAD-Ärztin Dr. F . ___ stellte
daher die Beurteilung im Bericht von Dr. B.___ vom 18. März 2014, wonach der Beschwerdeführer seit Mai 2013 aus psychi schen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig sei, in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2014 (vgl. E. 2.6) zu Recht in Frage. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass RAD-Ärztin Dr. F . ___ nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie verfügt und deshalb an sich nicht berufen ist, den psychischen Gesundheitszu stand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen. Zudem ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (8. September 2014, Urk. 2) eingetretene Sachverhalt massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). In diesem Zeitpunkt stand der Beschwerdeführer aber schon seit rund einem Jahr bei Dr. B.___ in psychi atrischer Behandlung. Ausserdem war er zuvor offenbar bereits von einem Dr. H.___ in der gleichen Praxis behandelt worden (Urk. 8/17/1). Zumindest für den – massgeblichen – Zeitpunkt des Verfügungserlasses kann deshalb, insbe sondere auch mangels Angaben zur Intensität der psychiatrischen Behandlung, ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ebenfalls nicht ohne Weiteres verneint werden. 5. 5.1
Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des
Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt
als ergänz ungs bedürftig erweist. 5.2
Die Sache ist deshalb in Aufhebu ng der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter
somatischer und/oder psychischer
Gesundheitsscha den vo rliegt. Danach hat sie über den Rentenanspruch des Besch werdeführers neu zu verfügen .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1953, reiste 1999 aus dem damaligen Y.___ in die Schweiz ein und arbeitet e i n der Folge mit Unterbrüchen als Reinigungsmitarbeiter bei verschiedenen Firmen
(vgl. Urk. 8/7) . Am 1 5. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Aus zug vom 2 3. Januar 2014, Urk. 8/7) und holte den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2 7. Januar 2014 (Urk. 8/8) und den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und FMH Nephrologie, vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 8/9) ein. Am 2 5. April 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/16). Daraufhin holte sie den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und P sychotherapie, vom 1 8. März 2014 (Eingangsdatum: 1 4. Mai 2014, Urk. 8/17) ein. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 2 4. Juni 2014, Urk. 8/19, und Einwa nd vom 1 4. August 2014, Urk. 8/2
0) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2014 einen Renten anspruch des Versicherten (Urk.
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Nach Art. 49
Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rah men ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Wei sun gen des Bundesamtes frei wählen. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachver halts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlich en Bericht genügen . Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefrag ten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gericht lich überprüfbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1; I
142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3; I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ein e Rente zuzu sprechen (Urk. 1/1; vgl. auch ergänzendes Schreiben vom 1 5. Oktober 2014, Urk. 1/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 7. Januar 2014 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/8/1) : (1)
persistierende Thorax- und Sternumschmerzen - Status nach Sternotomie anlässlich aorto-coronarer
Bypassoperation (ACBP - Operation) am 2 7. Juni 2013 - Status nach wiederholten Wundde bridements Ende Juli/anfangs August 2013 • aktuell reizlose Sternumnarbe, aber schmerzhafte Nachbarschaft (2) ein depressives Syndrom bei somato -psychischen Anpassungsstörungen
(Dezember 2013; Dr. B.___)
Als Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ (Urk. 8/8/1): (1)
eine koronare Zweigefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit - Status nach dreifacher ACBP -Operation (off pump) mit Implantation LIMA- RIVA, RIMA-RIVP, Vene-R. Dg . am 2 0. Juni 2013 - keine Angina pectoris, kein Ischämienachweis - linksventrikuläre Hypertrophie • erhalte ne LV-Auswurffraktion (September 2013) - leichte inferiore und distal septale
Hypokinesie (2) kardiovaskuläre Risikofaktoren: metabolisches Syndrom - Adipositas permagna - arterielle Hypertonie - Diab etes mellitus Typ 2 (insulinpflichtig) Status nach Nikotinabusus (80 – 100 PY) (3) eine ausgeprägte Verkalkung des Aortenbogens und d er Aorta ascendes (Plaques Grad III)
Dr. Z.___ erklärte, dass
dem Beschwerdeführer gemäss den Befunden von Sep tember 2013 keine körperlichen B elastungen zumutbar seien, da jegliche Akti vität heftige sternale Schmerzen und Thoraxschmerzen hervorrufe. Geistige oder psychische Einschränkungen seien keine vorhanden. Im Weiteren gab Dr. Z.___
im Wesentlichen an, dass rein sitzende und wechselbelastende Tätig keit en im Umfang von 50 % zumutbar seien. Das Konzentrations- und Au f fas sungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien aufgrund der depressiven Verstimmung eingeschränkt. Die Belastbarkeit sei aus somatischen Gründen und wegen der depressiven Verstimmung eingeschränkt . Die Fahrtauglichkeit sei gegeben. Diese Angaben würden seit Juni 2013 gelten
(Urk. 8/8/4 -6).
E. 2.2 Dr. med. C.___, Leiterin Zentrum für Schmerzmedizin des D.___, diagnostizierte im an die Klinik für Herzchirurgie desselben Spitals gerichteten Bericht vom 2 7. Januar 2014 ein praesternales
Schmerzsyn drom mit Ausweitung in den B rustbereich bei Status nach ACBP x3 (BIMA) mit kompliziertem Verlauf (Wundheilungsstörung, diverse VAC Wechsel). Ausser dem führte sie unter dem Titel „Diagnose“ eine koronare Herzkrankheit, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, einen Diabetus
melllitus insulinpflichtig sowie einen Status nach Nikotinabusus auf. Sie gab an, dass der Beschwerde führ er 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/9/5-6).
E. 2.3 Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 3 1. Januar 2014, dass
der Beschwerdeführer
in der zuletzt ausgeübten Reinigungstätigkeit aufgrund der schmerzbedin gten Unmöglichkeit, Lasten hochzu heben, zu 100 %
eingeschränkt sei . Im Weiteren gab Dr. A.___ im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer eine rein sit zende Tätigkeit zumutbar sei . Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit sei zu verneinen. Diese Angaben würden seit 2010 gelten
(Urk. 8/9/2 -4).
E. 2.4 Dr. B.___ hi elt im Bericht vom 1 8. März 2014
als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine
schwere depressive Episode bei schwerer Herzerkrankung (derzeit teilremittiert mit mittelgradiger depressiver Symptomatik), ICD-10 F32.2, seit Mai 2013, und (2) ein chronisches Schmerzsyndrom fest. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit nannte sie nicht . Dr. B.___ gab an, dass der Beschwerdeführer aktuell 100 % arbeitsunfähig sei . Es sei keinerlei Tätigkeit möglich . Die lang fristige Einschätzung der Arbeits fähi gkeit sei ungünstig (Urk. 8/17/1 -5) .
E. 2.5 RAD-Arzt Dr. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellung nahme vom 2 3. Mai 2014 fest, dass beim Beschwerdeführer laut den aktuellen Berichten von Dr. B.___, Dr. A.___ und Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Störung und eine kompensierte koronare Herzkrankheit nach Bypass-Operation bestünden. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein thorakales Schmerzsyndrom, ein Schlafap noesyndrom, ein COPD und ein Diabetes. Die Einschränkungen bestünden in einer Antriebsstörung, einem reduzierten Allgemeinzustand sowie in Brust schmerzen . Im Weiteren hielt er fest: „AUF angestammt: 100 % seit Juni 2013; AUF angepasst: medizinisch-theoretisch nicht zu beziffern, krankheits- und altersbedingt ist jedoch kaum mehr eine Umstellungsfähigkeit vorhanden; Belastungsprofil: körperlich sehr leichte sitzende Tätigkeit, ruhig und geordnet, ohne Kundenkontakt“; Prognose: schlecht betreffend AUF angestammt; SMP: keine, da angemessen behandelt.“(Urk. 8/18/2). 2. 6
RAD-Ärztin Dr. med. F . ___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allge meinmedizin, führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Mai 2014 aus, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers am 2 7. Juni 2013 nach der Herzoperation begonnen hätten . Dr. B.___ postuliere, dass es sich um einen verfestigten Verlauf eines schweren komplexen Krankheitsbildes mit einem nicht mehr therapeutisch angehbaren Ver l auf handle. W egen der stark reduzierten Introspektionsfähigkeit des ungelernten Beschwerdeführers (letzte Tätigkeit: Reinigung) fruchte die Therapie trotz konsequenter Therapiemass nahmen nicht. Entgegen dieser Argumentation von Dr. B.___ handle es sich aber um ein reaktives Geschehen, welches noch kein Jahr dauere. Die reaktive Depression sei therap ierbar und die fehlende Introspek tionsfähigkeit nicht krankheitsbedingt, sondern IV-irrelevant. Es könne daher nicht von einem invalidisierenden (das heisse langandauernden) psychischen Gesundheitsscha den ausgegangen werden, der die bisherige bereits optimal leidensangepasste Tätigkeit als Reinigungshi lfe dauerhaft einschränke (Urk. 8/18/3). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Was die Arbeitsfähigkeit aus som atischer Sicht anbelangt, geht aus d em Bericht von
Dr. Z.___ vom 2 7. Januar 2014
im Wesentlichen hervor, dass dem Beschwerdeführer nach der ACBP-Operation vom 2 7. Juni 2013 und den wie derholten Wundde bridements von Ende Juli/anfangs August 2013 gemäss den Befunden von S eptember 2013
keine körperlichen Bel astungen zumutbar seien, da jegliche Aktivität heftige sternale Schmerzen und Thoraxschmerzen
hervor rufe . Dr. Z.___, der den Beschwerdeführer vom 2 5. September bis zum 2 5. November 2013 behandelte, erklärte allerdings auch, dass sich die Ein schränkungen durch intensive rheumatologisch- physiotherapeutische Mass nahmen und eine Schmerztherapie vermindern lassen würden . Weiter hielt Dr. Z.___ fest, dass sich m it der Schmerzabnahme die Leistungsfähigkeit ver bessern und der Beschwerdeführer damit wieder arbeitsfähig werden dürfte
(Urk. 8/8/1-7) . Im Bericht vom 3 1. Januar 2014
gab
Dr. A.___, der den Beschwerdeführer zuletzt am 2 7. Januar 2014 untersucht hatte, dann aber an, dass dieser - trotz der Schmerztherapie im D.___ und der
durchge führten Physiotherapie - in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter aufgrund der schmerzbedingten Unmöglichkeit, Lasten hoch zu heben, nach wie vor zu 100 % eingeschränkt
sei . In einer angepassten Tätigkeit sei keine Belastung möglich. Eine rein sitzende Tätigkeit sei zumutbar. Dr. A.___ hat diese Ein schätzung en
jedoch
nicht
begründet, sondern in seinem Bericht lediglich auf
weitere Arztberichte verwiesen, die er als Beilagen einreichte (vgl. Urk. 8/9 /1-4 und Urk. 8/9/5-74) . In diesen Beilagen e nthalten ist dabei insbesondere
der Bericht der Schmerzsprechstunde des D.___ vom 2 7. Januar 2014, worin Dr. C.___
festgehalten hatte, dass noch eine eindeutige Druckdolenz über den Sternocostalgelenken beidseits vorliege und sich der Schmerz bei tiefer Inspiration auf den gesamten Thorax ausweite (Subluxation der kleinen Gelenke). Ferner sei eine M itreaktion (im Segment) der aut ocht h onen Rücken muskulatur im thorakalen Bereich festzustellen, besonders des Musculus
trape zius beidseits. Dr. C.___ (vgl. E. 2.2) hatte diverse Therapien für indiziert gehalten, den Beschwerdeführer aber offenbar ab sofort für voll arbeitsfähig erachtet. Angaben zum zumutbaren Belastungsprofil hatte sie nicht gemacht.
E. 3.2 Bei der gegebenen Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin einen invalidisieren den somatischen Gesundheitsschaden nicht einfach verneinen dürfen, zumal – auch - RAD-Arzt Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit in angestammter Tätigkeit seit Juni 2013 ausging (vgl. E. 2.5). Die zumutbare Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lässt sich sodann angesichts der stark voneinander abweichenden, letztlich nicht schlüssigen ärztlichen Angaben aus somatischer Sicht nicht zuverlässig bestimmen.
Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erweist sich der medizini sche Sachverhalt demnach als ergänzungsbedürftig. 4.
4.1
Was die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrifft, diagnostizierte Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 1 8. März 2014
eine schwere depressive Episode bei schwerer Herzerkrankung (derzeit teilremittiert mit mittelgradiger depressi ver Symptomatik), bestehend seit Mai 2013,
und ein chronisches Schmerzsyn drom .
D er Beschwerdeführer sei aktuell
zu 100 % arbeitsunfähig, und die Prog nose sei ungünstig (Urk. 8/17/1-8) . Angesichts dessen, dass
sich in den diversen Berichten des D.___ und des
G.___
aus dem Zeitraum vom 2 1. Juni bis zum 2 3. August 2013 (vgl. Urk. 8/9/17-74)
noch keine Hin weise auf eine depressive Symptomatik finden
und der Beschwerdeführer erst seit dem 1 1. September 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. B.___ stand (Urk. 8/17/1), kann das Vorliegen einer bereits
seit Mai 2013 bestehenden schweren resp. mittelschweren depressive n
Symptomatik jedoch kaum
als ausgewiesen
gelten . Aufgrund der erst kurzen Behandlungsdauer
zwischen dem 1 1. September 2013 und dem Zeitpunkt der Berichterstattung am 1 8. März 2014 erscheint sodann
das schon
damals gezogene Fazit von Dr. B.___, es handle sich vorliegend um ein en verfestigten Verlauf eines schwere n u nd komplexen Krankheitsbild es, das therapeutisch nicht mehr ange hbar sei, wenig plausibel . 4.2
RAD-Ärztin Dr. F . ___ stellte
daher die Beurteilung im Bericht von Dr. B.___ vom 18. März 2014, wonach der Beschwerdeführer seit Mai 2013 aus psychi schen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig sei, in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2014 (vgl. E. 2.6) zu Recht in Frage. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass RAD-Ärztin Dr. F . ___ nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie verfügt und deshalb an sich nicht berufen ist, den psychischen Gesundheitszu stand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen. Zudem ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (8. September 2014, Urk. 2) eingetretene Sachverhalt massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). In diesem Zeitpunkt stand der Beschwerdeführer aber schon seit rund einem Jahr bei Dr. B.___ in psychi atrischer Behandlung. Ausserdem war er zuvor offenbar bereits von einem Dr. H.___ in der gleichen Praxis behandelt worden (Urk. 8/17/1). Zumindest für den – massgeblichen – Zeitpunkt des Verfügungserlasses kann deshalb, insbe sondere auch mangels Angaben zur Intensität der psychiatrischen Behandlung, ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ebenfalls nicht ohne Weiteres verneint werden. 5. 5.1
Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des
Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt
als ergänz ungs bedürftig erweist. 5.2
Die Sache ist deshalb in Aufhebu ng der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter
somatischer und/oder psychischer
Gesundheitsscha den vo rliegt. Danach hat sie über den Rentenanspruch des Besch werdeführers neu zu verfügen .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01207 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1953, reiste 1999 aus dem damaligen Y.___ in die Schweiz ein und arbeitet e i n der Folge mit Unterbrüchen als Reinigungsmitarbeiter bei verschiedenen Firmen
(vgl. Urk. 8/7) . Am 1 5. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Aus zug vom 2 3. Januar 2014, Urk. 8/7) und holte den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2 7. Januar 2014 (Urk. 8/8) und den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und FMH Nephrologie, vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 8/9) ein. Am 2 5. April 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/16). Daraufhin holte sie den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und P sychotherapie, vom 1 8. März 2014 (Eingangsdatum: 1 4. Mai 2014, Urk. 8/17) ein. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Vorb escheid vom 2 4. Juni 2014, Urk. 8/19, und Einwa nd vom 1 4. August 2014, Urk. 8/2
0) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2014 einen Renten anspruch des Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ein e Rente zuzu sprechen (Urk. 1/1; vgl. auch ergänzendes Schreiben vom 1 5. Oktober 2014, Urk. 1/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Nach Art. 49
Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rah men ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Wei sun gen des Bundesamtes frei wählen. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachver halts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f). Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlich en Bericht genügen . Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefrag ten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gericht lich überprüfbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1; I
142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3; I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2.1
Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 2 7. Januar 2014 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/8/1) : (1)
persistierende Thorax- und Sternumschmerzen - Status nach Sternotomie anlässlich aorto-coronarer
Bypassoperation (ACBP - Operation) am 2 7. Juni 2013 - Status nach wiederholten Wundde bridements Ende Juli/anfangs August 2013 • aktuell reizlose Sternumnarbe, aber schmerzhafte Nachbarschaft (2) ein depressives Syndrom bei somato -psychischen Anpassungsstörungen
(Dezember 2013; Dr. B.___)
Als Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ (Urk. 8/8/1): (1)
eine koronare Zweigefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit - Status nach dreifacher ACBP -Operation (off pump) mit Implantation LIMA- RIVA, RIMA-RIVP, Vene-R. Dg . am 2 0. Juni 2013 - keine Angina pectoris, kein Ischämienachweis - linksventrikuläre Hypertrophie • erhalte ne LV-Auswurffraktion (September 2013) - leichte inferiore und distal septale
Hypokinesie (2) kardiovaskuläre Risikofaktoren: metabolisches Syndrom - Adipositas permagna - arterielle Hypertonie - Diab etes mellitus Typ 2 (insulinpflichtig) Status nach Nikotinabusus (80 – 100 PY) (3) eine ausgeprägte Verkalkung des Aortenbogens und d er Aorta ascendes (Plaques Grad III)
Dr. Z.___ erklärte, dass
dem Beschwerdeführer gemäss den Befunden von Sep tember 2013 keine körperlichen B elastungen zumutbar seien, da jegliche Akti vität heftige sternale Schmerzen und Thoraxschmerzen hervorrufe. Geistige oder psychische Einschränkungen seien keine vorhanden. Im Weiteren gab Dr. Z.___
im Wesentlichen an, dass rein sitzende und wechselbelastende Tätig keit en im Umfang von 50 % zumutbar seien. Das Konzentrations- und Au f fas sungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien aufgrund der depressiven Verstimmung eingeschränkt. Die Belastbarkeit sei aus somatischen Gründen und wegen der depressiven Verstimmung eingeschränkt . Die Fahrtauglichkeit sei gegeben. Diese Angaben würden seit Juni 2013 gelten
(Urk. 8/8/4 -6). 2.2
Dr. med. C.___, Leiterin Zentrum für Schmerzmedizin des D.___, diagnostizierte im an die Klinik für Herzchirurgie desselben Spitals gerichteten Bericht vom 2 7. Januar 2014 ein praesternales
Schmerzsyn drom mit Ausweitung in den B rustbereich bei Status nach ACBP x3 (BIMA) mit kompliziertem Verlauf (Wundheilungsstörung, diverse VAC Wechsel). Ausser dem führte sie unter dem Titel „Diagnose“ eine koronare Herzkrankheit, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, einen Diabetus
melllitus insulinpflichtig sowie einen Status nach Nikotinabusus auf. Sie gab an, dass der Beschwerde führ er 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/9/5-6). 2.3
Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 3 1. Januar 2014, dass
der Beschwerdeführer
in der zuletzt ausgeübten Reinigungstätigkeit aufgrund der schmerzbedin gten Unmöglichkeit, Lasten hochzu heben, zu 100 %
eingeschränkt sei . Im Weiteren gab Dr. A.___ im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer eine rein sit zende Tätigkeit zumutbar sei . Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit sei zu verneinen. Diese Angaben würden seit 2010 gelten
(Urk. 8/9/2 -4). 2.4
Dr. B.___ hi elt im Bericht vom 1 8. März 2014
als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine
schwere depressive Episode bei schwerer Herzerkrankung (derzeit teilremittiert mit mittelgradiger depressiver Symptomatik), ICD-10 F32.2, seit Mai 2013, und (2) ein chronisches Schmerzsyndrom fest. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit nannte sie nicht . Dr. B.___ gab an, dass der Beschwerdeführer aktuell 100 % arbeitsunfähig sei . Es sei keinerlei Tätigkeit möglich . Die lang fristige Einschätzung der Arbeits fähi gkeit sei ungünstig (Urk. 8/17/1 -5) .
2.5
RAD-Arzt Dr. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellung nahme vom 2 3. Mai 2014 fest, dass beim Beschwerdeführer laut den aktuellen Berichten von Dr. B.___, Dr. A.___ und Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Störung und eine kompensierte koronare Herzkrankheit nach Bypass-Operation bestünden. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein thorakales Schmerzsyndrom, ein Schlafap noesyndrom, ein COPD und ein Diabetes. Die Einschränkungen bestünden in einer Antriebsstörung, einem reduzierten Allgemeinzustand sowie in Brust schmerzen . Im Weiteren hielt er fest: „AUF angestammt: 100 % seit Juni 2013; AUF angepasst: medizinisch-theoretisch nicht zu beziffern, krankheits- und altersbedingt ist jedoch kaum mehr eine Umstellungsfähigkeit vorhanden; Belastungsprofil: körperlich sehr leichte sitzende Tätigkeit, ruhig und geordnet, ohne Kundenkontakt“; Prognose: schlecht betreffend AUF angestammt; SMP: keine, da angemessen behandelt.“(Urk. 8/18/2). 2. 6
RAD-Ärztin Dr. med. F . ___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allge meinmedizin, führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Mai 2014 aus, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers am 2 7. Juni 2013 nach der Herzoperation begonnen hätten . Dr. B.___ postuliere, dass es sich um einen verfestigten Verlauf eines schweren komplexen Krankheitsbildes mit einem nicht mehr therapeutisch angehbaren Ver l auf handle. W egen der stark reduzierten Introspektionsfähigkeit des ungelernten Beschwerdeführers (letzte Tätigkeit: Reinigung) fruchte die Therapie trotz konsequenter Therapiemass nahmen nicht. Entgegen dieser Argumentation von Dr. B.___ handle es sich aber um ein reaktives Geschehen, welches noch kein Jahr dauere. Die reaktive Depression sei therap ierbar und die fehlende Introspek tionsfähigkeit nicht krankheitsbedingt, sondern IV-irrelevant. Es könne daher nicht von einem invalidisierenden (das heisse langandauernden) psychischen Gesundheitsscha den ausgegangen werden, der die bisherige bereits optimal leidensangepasste Tätigkeit als Reinigungshi lfe dauerhaft einschränke (Urk. 8/18/3). 3. 3.1
Was die Arbeitsfähigkeit aus som atischer Sicht anbelangt, geht aus d em Bericht von
Dr. Z.___ vom 2 7. Januar 2014
im Wesentlichen hervor, dass dem Beschwerdeführer nach der ACBP-Operation vom 2 7. Juni 2013 und den wie derholten Wundde bridements von Ende Juli/anfangs August 2013 gemäss den Befunden von S eptember 2013
keine körperlichen Bel astungen zumutbar seien, da jegliche Aktivität heftige sternale Schmerzen und Thoraxschmerzen
hervor rufe . Dr. Z.___, der den Beschwerdeführer vom 2 5. September bis zum 2 5. November 2013 behandelte, erklärte allerdings auch, dass sich die Ein schränkungen durch intensive rheumatologisch- physiotherapeutische Mass nahmen und eine Schmerztherapie vermindern lassen würden . Weiter hielt Dr. Z.___ fest, dass sich m it der Schmerzabnahme die Leistungsfähigkeit ver bessern und der Beschwerdeführer damit wieder arbeitsfähig werden dürfte
(Urk. 8/8/1-7) . Im Bericht vom 3 1. Januar 2014
gab
Dr. A.___, der den Beschwerdeführer zuletzt am 2 7. Januar 2014 untersucht hatte, dann aber an, dass dieser - trotz der Schmerztherapie im D.___ und der
durchge führten Physiotherapie - in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter aufgrund der schmerzbedingten Unmöglichkeit, Lasten hoch zu heben, nach wie vor zu 100 % eingeschränkt
sei . In einer angepassten Tätigkeit sei keine Belastung möglich. Eine rein sitzende Tätigkeit sei zumutbar. Dr. A.___ hat diese Ein schätzung en
jedoch
nicht
begründet, sondern in seinem Bericht lediglich auf
weitere Arztberichte verwiesen, die er als Beilagen einreichte (vgl. Urk. 8/9 /1-4 und Urk. 8/9/5-74) . In diesen Beilagen e nthalten ist dabei insbesondere
der Bericht der Schmerzsprechstunde des D.___ vom 2 7. Januar 2014, worin Dr. C.___
festgehalten hatte, dass noch eine eindeutige Druckdolenz über den Sternocostalgelenken beidseits vorliege und sich der Schmerz bei tiefer Inspiration auf den gesamten Thorax ausweite (Subluxation der kleinen Gelenke). Ferner sei eine M itreaktion (im Segment) der aut ocht h onen Rücken muskulatur im thorakalen Bereich festzustellen, besonders des Musculus
trape zius beidseits. Dr. C.___ (vgl. E. 2.2) hatte diverse Therapien für indiziert gehalten, den Beschwerdeführer aber offenbar ab sofort für voll arbeitsfähig erachtet. Angaben zum zumutbaren Belastungsprofil hatte sie nicht gemacht. 3.2
Bei der gegebenen Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin einen invalidisieren den somatischen Gesundheitsschaden nicht einfach verneinen dürfen, zumal – auch - RAD-Arzt Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit in angestammter Tätigkeit seit Juni 2013 ausging (vgl. E. 2.5). Die zumutbare Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lässt sich sodann angesichts der stark voneinander abweichenden, letztlich nicht schlüssigen ärztlichen Angaben aus somatischer Sicht nicht zuverlässig bestimmen.
Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erweist sich der medizini sche Sachverhalt demnach als ergänzungsbedürftig. 4.
4.1
Was die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrifft, diagnostizierte Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 1 8. März 2014
eine schwere depressive Episode bei schwerer Herzerkrankung (derzeit teilremittiert mit mittelgradiger depressi ver Symptomatik), bestehend seit Mai 2013,
und ein chronisches Schmerzsyn drom .
D er Beschwerdeführer sei aktuell
zu 100 % arbeitsunfähig, und die Prog nose sei ungünstig (Urk. 8/17/1-8) . Angesichts dessen, dass
sich in den diversen Berichten des D.___ und des
G.___
aus dem Zeitraum vom 2 1. Juni bis zum 2 3. August 2013 (vgl. Urk. 8/9/17-74)
noch keine Hin weise auf eine depressive Symptomatik finden
und der Beschwerdeführer erst seit dem 1 1. September 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. B.___ stand (Urk. 8/17/1), kann das Vorliegen einer bereits
seit Mai 2013 bestehenden schweren resp. mittelschweren depressive n
Symptomatik jedoch kaum
als ausgewiesen
gelten . Aufgrund der erst kurzen Behandlungsdauer
zwischen dem 1 1. September 2013 und dem Zeitpunkt der Berichterstattung am 1 8. März 2014 erscheint sodann
das schon
damals gezogene Fazit von Dr. B.___, es handle sich vorliegend um ein en verfestigten Verlauf eines schwere n u nd komplexen Krankheitsbild es, das therapeutisch nicht mehr ange hbar sei, wenig plausibel . 4.2
RAD-Ärztin Dr. F . ___ stellte
daher die Beurteilung im Bericht von Dr. B.___ vom 18. März 2014, wonach der Beschwerdeführer seit Mai 2013 aus psychi schen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig sei, in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2014 (vgl. E. 2.6) zu Recht in Frage. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass RAD-Ärztin Dr. F . ___ nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie verfügt und deshalb an sich nicht berufen ist, den psychischen Gesundheitszu stand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen. Zudem ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (8. September 2014, Urk. 2) eingetretene Sachverhalt massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). In diesem Zeitpunkt stand der Beschwerdeführer aber schon seit rund einem Jahr bei Dr. B.___ in psychi atrischer Behandlung. Ausserdem war er zuvor offenbar bereits von einem Dr. H.___ in der gleichen Praxis behandelt worden (Urk. 8/17/1). Zumindest für den – massgeblichen – Zeitpunkt des Verfügungserlasses kann deshalb, insbe sondere auch mangels Angaben zur Intensität der psychiatrischen Behandlung, ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ebenfalls nicht ohne Weiteres verneint werden. 5. 5.1
Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des
Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt
als ergänz ungs bedürftig erweist. 5.2
Die Sache ist deshalb in Aufhebu ng der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt, ob beim Beschwerdeführer ein invalidenversiche rungsrechtlich relevanter
somatischer und/oder psychischer
Gesundheitsscha den vo rliegt. Danach hat sie über den Rentenanspruch des Besch werdeführers neu zu verfügen .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutg eheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl