Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 195 5, meldete sich am 18. März 2010 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und machte ein psychisches Leiden geltend (Urk. 7/9/8). Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 7/ 15, 7/18 und 7/20) und medizinische (Urk. 7/ 1 7, 7/23 und 7/26) Ab klä rungen. Mit Verfügung vom 2 1. März 20 11 verneinte sie einen Rentenan spruch, da anlässlich der Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei (Urk. 7/ 35). Dieser Entscheid blieb unange fochten. In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Y.___ AG (Urk. 7/39). 1.2
Am 14. März 2012 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle erneut um Zuspre chung einer Invalidenrente (Urk. 7/41). Sie brachte neue Arztberichte bei (Urk. 7/43), worauf die IV-Stelle einen aktuellen IK-Aus zug beizog (Urk. 7/47). In einem Schreiben vom 10. Mai 2012 legte die Versicherte dar, weshalb sie keine Unterstützung mehr bei der Stellensuche benötige (Urk. 7/46). A m 14. Mai 2012 erklärte die IV-Stelle die Teilnahme am Y.___ -Programm per sofort als beendet (Urk. 7/48). Sie liess die Versicherte a m 17. August 2012 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst psychiatrisch untersuchen (Urk. 7/52).
M it Ver fü gung vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/67)
sprach sie der Versicherten, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/61), ab dem 1. September 2012 eine halbe Invaliden rente zu . 1.3
Im November 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte
(Urk. 7/78). Danach zog sie medizinische Unterlagen bei (Urk. 7/79 und 7/81) und klärte die erwerbliche Situation ab (Urk. 7/80, 7/84 und 7/86). Sie teilte der Versicherten am 16. Juli 2014 schriftlich mit, dass keine Eingliederungsbera tung notwendig sei, da sie seit Frühjahr 2014 wieder in zwei Teilzeitanstellun gen auf Stundenlohnbasis arbeitstätig sei (Urk. 7/85). Mit Vorbescheid vom
18. Juli 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Auf hebung der Verfügung vom 20. Februar 2013 und die Aufhebung der halben Rente in Aussicht (Urk. 7/89). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/90), den sie am 2. September 2014 ergänzend begründen liess (Urk. 7/98). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 20. Februar 2013 wiedererwägungsweise auf und hob die halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . Einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. 2.
Die Versicherte liess mit Eingabe vom 14. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2014 erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin über den 30. November 2014 hinaus eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte sie um Ertei lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Am 5. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) .
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In pro zessualer Hinsicht beantragt die Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde gegen die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1 S. 2 und 10). Da heute – wie zu zeigen sein wird – ein Entscheid in der Sache zu fällen ist, ist dieses Gesuch gegenstandslos, so dass es nicht weiter zu prüfen ist. 2.
2. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al lge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Än de rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung ein ge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfü gung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung be fugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom
20. Februar 2013 erfüllt sind, namentlich ob die fragliche Ver fü gung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist
(vgl. Urk. 1 S. 7
f
f. und 2 S. 2 f.). 4.
4.1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwä gungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invalidi täts [ bemessung ], Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige der Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2
Aus den bei der Rentenzusprache vorhanden gewesenen Akten ergibt sich folgen der Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann wurden im November 1985 Eltern einer Tochter (vgl. Urk. 7/2/1). In der Folge war die Beschwerdeführerin im Haushalt tätig (Urk. 7/5/1). Sie trat im Novem ber 1994 eine Anstellung bei der Z.___ AG an, nachdem sie und ihr Ehe mann sich getrennt hatten (Urk. 7/5/1). Die Ehe wurde i m Jahr 1995 geschieden (Urk. 7/5/2) . Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG endete im Februar 1997, worauf die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung bezog. Ende 1998 war sie kurz für das Kreisspital A.___ und ab
November 1998 für die B.___
AG tätig. Bei der Letztgenannten arbeitete die Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2000 und verdiente rund Fr. 5‘000. -- pro Monat . Von November 2000 bis Ende Apri l 2002 arbeitete sie für die C.___ AG, wo ihr monatliches Einkommen ebenfalls rund Fr. 5‘000.-- betrug (Urk. 7/5/2) . Im Juli 2002 nahm die Beschwerdeführerin eine selbständige Erwerbstätigkeit als Malatelierleiterin und später auch als Qigong -Lehrerin auf (Urk. 7/5/2, 7/9/7, 7/17/7 und 7/23/7). Gemäss dem Auszug aus dem individu ellen Konto erzielte sie damit
von Juli bis Dezember 2002 ein Einkommen von Fr. 7‘623.--. In den Jahren 2003 bis 2006
belief sich das jährliche Einkommen aus selbständige r Tätigkeit auf
Fr. 8‘307.-- und in den Jahren 2007 bis 2008 auf
Fr. 8‘698.- (Urk. 7/15/4 = 7/37/4 = 7/47/4). Im Jahr 2009 erhielt die Beschwer deführerin als selbständig Erwerbende Fr. 8‘991.-- und zusätzlich als Ange stellte von D.___
Fr. 3‘055.-- (Urk. 7/47/2) . Die eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen bezüglich der Jahre 2006 bis 2009 weisen Verluste aus, wobei sowohl die Einnahmen als auch die Auslagen relativ gering waren (Urk.
7/20/3 ff.). Ende 2009 gab die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit auf und war danach arbeitslos (Urk. 7/9/5, 7/17/6 und
7 /26/1) . 4.3
Als d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
ab September 2012 eine halbe Invalidenrente zusprach, hielt sie in der Begründung ihrer Verfügung vom 20. Februar 2013
ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selb ständigen Erwerbstätigkeit nur ein geringes Einkommen erwirtschaftet habe. U nter diesen Umständen sei das Valideneinkommen anhand der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 zu ermitteln.
Es sei vom Lohn für Tätigkeiten im Bereich Kunst, Unter haltung und Erholung (Ziff. 90-93), Anforderungsniveau 4 für Frauen, auszuge hen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein für das Jahr 2012 massgebliches
Valideneinkommen von Fr. 53‘889.70. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungs angepasste Tätigkeit von 50 % zumutba r. Nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE TA1 Ziff. 2-96, zitiert aus LSE 2010) be trage der durchschnitt liche Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von Frauen in allen Tätig keitsbereichen (Anforderungsniveau 4) unter Berücksichtigung der Nominal - loh nentwicklung
Fr. 53‘787.85 im Jahr 201 2. Es sei folglich von einem Inva - liden einkommen von Fr. 26‘893.90 im Jahr auszugehen. Aus dem Einkommens - ver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe (vgl. Urk. 7/53, 7/54 und 7/61). 4.4
In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 vertritt die Beschwerde gegnerin den Standpunkt, dass sie bei der Rentenzusprache von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen sei. Gemäss dem Auszug aus dem individuel len Konto sei die Beschwerd e führerin ab dem Jahr 2002 als s elbständig E rwer bende tätig gewesen und habe maximal Fr. 8‘698.-- pro Jahr verdient (Urk. 2 S. 2). Sie habe somit bereits lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem tiefen Einkommen gelebt. Es wäre deshalb korrekt gewesen, vom höchsten und im Jah r 2007 erzielten Einkommen als s elbständig E rwerbende auszugehen und dieses der Nominallohnentwicklung anzupassen.
Dies hätte ein massgebliches V alideneinkommen von Fr. 9‘416.90 im Jahr 2013 ergeben, das dem im Jahr 2013 erzielbare n Invalideneinkommen von Fr. 27‘163.-- gegenüberzustellen sei. Die Beschwerde führerin habe folglich kei ne Erwerbs - einbusse erlitten und es liege kein Invaliditätsgrad vor, der einen Renten - anspruch zu begründen ver möchte (Urk. 2 S. 2). 5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewese nen Personen sollten in erster Li nie die aus dem Auszug aus dem i ndividu ellen Konto ersichtl ichen Löhne herangezogen werden .
Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1
f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesund heitsfall
ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Validenein kommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständi gen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschrei bungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen d i e v ersicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Fest legung des Valideneinkommens
massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6 -7) . 5.2
Die Beschwerdeführerin liess wiederholt geltend machen, bei der von 2002 bis Ende 2009 ausgeübten selbständigen Tätigkeit habe es sich bereits um eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit gehandelt (Urk. 1 S. 4 f. und S. 9 f. sowie 7/98/3 f.).
Diese Behauptung widerspricht den medizinischen Unterlagen, gemäss welchen
zwar in den Jahren 1992 bis 2000 sporadisch kurzfristige Hospitalisationen in der Klinik E.___ stattfanden (Urk. 7/43/3-4), dann aber erst wieder nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ab November 2009 (Urk. 7/17, 7/26 und 7/52), allenfalls ab März 2009 (Urk. 7/23), eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und die Beschwerdefüh rerin erneut hospitalisiert war. Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeschrift weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weshalb es sich rechtferti gen würde, abweichend vom Regelfall nicht an das gemäss IK-Auszug zuletzt erzielte (allenfalls durchschnittliche) Einkommen, sondern an einen Tabellen lohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) anzuknüpfen. Vielmehr spricht gegen ein solches Vorgehen, dass die Beschwerdeführerin während rund acht Jahren, mithin während längerer Zeit selbständig erwerbstätig war und sich mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügte, mit dem sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte. Selbst als ab Anfang des Jahres 2006 keine Unterhaltsansprüche mehr gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann bestanden (vgl. Urk. 7/7 und 7/8), unternahm die Beschwerdeführerin während dreier Jahre keinerlei Bemühungen, um eine besser bezahlte unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und hielt an ihrer selbständigen Tätigkeit fest . Obwohl s ie damals noch gesund war, nutzte sie
ihr wirtschaftliches Potential
nicht voll aus. In ihrem Schreiben vom 1 0. Mai 2012 betreffend Beendigung der Stellensuche bezeichnete sie die Auf gaben als Mutter, Hausfrau und Familienfrau als zentral. Sie beabsichtige, zukünftig zu Hause im künstlerischen Bereich zu arbeiten. Dies ermögliche ihr, das Pensum, die Organisation und den zeitlichen Rahmen ihrer momentanen Belastbarkeit und ihrem Alter anzupassen und weitgehend selbst zu bestimmen (Urk. 7/46). Gemäss dem Bericht der Y.___ AG vom 2 9. Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Privatbetreuerin mit einem Pensum von etwa 30 % wie auch eine Offerte für eine Tätigkeit als Empfangsdame in einem Wellnesshotel abgelehnt. Sie habe erklärt, sie suche aktuell lediglich einen Minijob und wolle sich auf den Umzug ins F.___ konzentrieren (Urk. 7/50). Die Beschwerdeführerin verzichtete im Jahr 2012 somit nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch aus persönlichen Motiven darauf, ihre Erwerbsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Vor dem aufgezeigten Hinter grund erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde ab dem Jahr 2012 ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielt hätte als dasjenige, welches sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt tatsächlich erreichte. Das Valideneinkommen hätte bei der Prüfung des Rentenanspruchs folglich anhand des IK-Auszuges ermittelt werden müssen. Dieser weist für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 12‘046.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen wäre folglich im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, im September 2012, ein jährliches Valideneinkom men von Fr. 12‘414.-- massgebend gewesen (vgl. die Volkswirtschaft, 12-2014, Tabelle B 10 . 3, 2009: 2552, 2012: 2630) . Weil die Beschwerdeführerin damals ihre Restarbeitsfähigkeit noch nicht verwertet hat, hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf den erwähnten Wert der LSE 2010 zurückgegriffen und diesen der Nominallohnentwicklung ange passt (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/ bb). Das auf diese Weise er rechnete
Invaliden einkommen von Fr. 26‘893.90 für das Jahr 2012 ist korrekt (vgl. Urk. 7/53) und wurde auch von keiner Seite beanstandet (vgl. Urk. 1 und 2). Eine Gegenüber stellung der massgebenden Vergleichseinkommen ergibt, dass die Beschwerde führer in keine Erwerbseinbusse erlitten hat.
Indem die Beschwerdegegnerin das zumutbare Invalideneinkommen für das Jahr 2012 einem Einkommen gegenübergestellt hat, das die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall im Jahr 2012 gar nicht erzielt hätte, hat sie für die Invaliditätsbemessung einen invaliditätsfremden Faktor berücksichtigt. Mit diesem Vorgehen hat sie gegen die gesetzliche Regelung verstossen, wonach für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nur die durch einen Gesundheitsschaden erlittene Erwerbseinbusse massgeblich ist (vgl. Art. 1a lit . b IVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG so wie Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m . A rt. 16 ATSG). Die rentenzusprechende Verfügung vom 2 0. Februar 2013 erweist sich daher als unzweifelhaft u n r ichtig. Die
medizinischen Abklärungen haben keine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
– insbe sondere keine Verschlechterung – ergeben, welche einer Rentenaufhebung ent gegen stehen könnten
(vgl. Urk. 2 S. 1,
7/79, 7/81 und 7/96) . Es ist folglich korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente mit der ange fochtenen Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht, unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 7, 7/23 und 7/26) Ab klä rungen. Mit Verfügung vom
E. 1.1 X.___, geboren 195 5, meldete sich am 18. März 2010 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und machte ein psychisches Leiden geltend (Urk. 7/9/8). Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 7/ 15, 7/18 und 7/20) und medizinische (Urk. 7/
E. 1.2 Am 14. März 2012 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle erneut um Zuspre chung einer Invalidenrente (Urk. 7/41). Sie brachte neue Arztberichte bei (Urk. 7/43), worauf die IV-Stelle einen aktuellen IK-Aus zug beizog (Urk. 7/47). In einem Schreiben vom 10. Mai 2012 legte die Versicherte dar, weshalb sie keine Unterstützung mehr bei der Stellensuche benötige (Urk. 7/46). A m 14. Mai 2012 erklärte die IV-Stelle die Teilnahme am Y.___ -Programm per sofort als beendet (Urk. 7/48). Sie liess die Versicherte a m 17. August 2012 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst psychiatrisch untersuchen (Urk. 7/52).
M it Ver fü gung vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/67)
sprach sie der Versicherten, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/61), ab dem 1. September 2012 eine halbe Invaliden rente zu .
E. 1.3 Im November 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte
(Urk. 7/78). Danach zog sie medizinische Unterlagen bei (Urk. 7/79 und 7/81) und klärte die erwerbliche Situation ab (Urk. 7/80, 7/84 und 7/86). Sie teilte der Versicherten am 16. Juli 2014 schriftlich mit, dass keine Eingliederungsbera tung notwendig sei, da sie seit Frühjahr 2014 wieder in zwei Teilzeitanstellun gen auf Stundenlohnbasis arbeitstätig sei (Urk. 7/85). Mit Vorbescheid vom
18. Juli 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Auf hebung der Verfügung vom 20. Februar 2013 und die Aufhebung der halben Rente in Aussicht (Urk. 7/89). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/90), den sie am 2. September 2014 ergänzend begründen liess (Urk. 7/98). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 20. Februar 2013 wiedererwägungsweise auf und hob die halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . Einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
E. 2 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al lge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Än de rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung ein ge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfü gung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung be fugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom
20. Februar 2013 erfüllt sind, namentlich ob die fragliche Ver fü gung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist
(vgl. Urk. 1 S.
E. 7 /26/1) . 4.3
Als d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
ab September 2012 eine halbe Invalidenrente zusprach, hielt sie in der Begründung ihrer Verfügung vom 20. Februar 2013
ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selb ständigen Erwerbstätigkeit nur ein geringes Einkommen erwirtschaftet habe. U nter diesen Umständen sei das Valideneinkommen anhand der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 zu ermitteln.
Es sei vom Lohn für Tätigkeiten im Bereich Kunst, Unter haltung und Erholung (Ziff. 90-93), Anforderungsniveau 4 für Frauen, auszuge hen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein für das Jahr 2012 massgebliches
Valideneinkommen von Fr. 53‘889.70. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungs angepasste Tätigkeit von 50 % zumutba r. Nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE TA1 Ziff. 2-96, zitiert aus LSE 2010) be trage der durchschnitt liche Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von Frauen in allen Tätig keitsbereichen (Anforderungsniveau 4) unter Berücksichtigung der Nominal - loh nentwicklung
Fr. 53‘787.85 im Jahr 201 2. Es sei folglich von einem Inva - liden einkommen von Fr. 26‘893.90 im Jahr auszugehen. Aus dem Einkommens - ver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe (vgl. Urk. 7/53, 7/54 und 7/61). 4.4
In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 vertritt die Beschwerde gegnerin den Standpunkt, dass sie bei der Rentenzusprache von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen sei. Gemäss dem Auszug aus dem individuel len Konto sei die Beschwerd e führerin ab dem Jahr 2002 als s elbständig E rwer bende tätig gewesen und habe maximal Fr. 8‘698.-- pro Jahr verdient (Urk. 2 S. 2). Sie habe somit bereits lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem tiefen Einkommen gelebt. Es wäre deshalb korrekt gewesen, vom höchsten und im Jah r 2007 erzielten Einkommen als s elbständig E rwerbende auszugehen und dieses der Nominallohnentwicklung anzupassen.
Dies hätte ein massgebliches V alideneinkommen von Fr. 9‘416.90 im Jahr 2013 ergeben, das dem im Jahr 2013 erzielbare n Invalideneinkommen von Fr. 27‘163.-- gegenüberzustellen sei. Die Beschwerde führerin habe folglich kei ne Erwerbs - einbusse erlitten und es liege kein Invaliditätsgrad vor, der einen Renten - anspruch zu begründen ver möchte (Urk. 2 S. 2). 5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewese nen Personen sollten in erster Li nie die aus dem Auszug aus dem i ndividu ellen Konto ersichtl ichen Löhne herangezogen werden .
Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1
f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesund heitsfall
ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Validenein kommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständi gen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschrei bungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen d i e v ersicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Fest legung des Valideneinkommens
massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6 -7) . 5.2
Die Beschwerdeführerin liess wiederholt geltend machen, bei der von 2002 bis Ende 2009 ausgeübten selbständigen Tätigkeit habe es sich bereits um eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit gehandelt (Urk. 1 S. 4 f. und S. 9 f. sowie 7/98/3 f.).
Diese Behauptung widerspricht den medizinischen Unterlagen, gemäss welchen
zwar in den Jahren 1992 bis 2000 sporadisch kurzfristige Hospitalisationen in der Klinik E.___ stattfanden (Urk. 7/43/3-4), dann aber erst wieder nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ab November 2009 (Urk. 7/17, 7/26 und 7/52), allenfalls ab März 2009 (Urk. 7/23), eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und die Beschwerdefüh rerin erneut hospitalisiert war. Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeschrift weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weshalb es sich rechtferti gen würde, abweichend vom Regelfall nicht an das gemäss IK-Auszug zuletzt erzielte (allenfalls durchschnittliche) Einkommen, sondern an einen Tabellen lohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) anzuknüpfen. Vielmehr spricht gegen ein solches Vorgehen, dass die Beschwerdeführerin während rund acht Jahren, mithin während längerer Zeit selbständig erwerbstätig war und sich mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügte, mit dem sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte. Selbst als ab Anfang des Jahres 2006 keine Unterhaltsansprüche mehr gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann bestanden (vgl. Urk. 7/7 und 7/8), unternahm die Beschwerdeführerin während dreier Jahre keinerlei Bemühungen, um eine besser bezahlte unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und hielt an ihrer selbständigen Tätigkeit fest . Obwohl s ie damals noch gesund war, nutzte sie
ihr wirtschaftliches Potential
nicht voll aus. In ihrem Schreiben vom 1 0. Mai 2012 betreffend Beendigung der Stellensuche bezeichnete sie die Auf gaben als Mutter, Hausfrau und Familienfrau als zentral. Sie beabsichtige, zukünftig zu Hause im künstlerischen Bereich zu arbeiten. Dies ermögliche ihr, das Pensum, die Organisation und den zeitlichen Rahmen ihrer momentanen Belastbarkeit und ihrem Alter anzupassen und weitgehend selbst zu bestimmen (Urk. 7/46). Gemäss dem Bericht der Y.___ AG vom 2 9. Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Privatbetreuerin mit einem Pensum von etwa 30 % wie auch eine Offerte für eine Tätigkeit als Empfangsdame in einem Wellnesshotel abgelehnt. Sie habe erklärt, sie suche aktuell lediglich einen Minijob und wolle sich auf den Umzug ins F.___ konzentrieren (Urk. 7/50). Die Beschwerdeführerin verzichtete im Jahr 2012 somit nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch aus persönlichen Motiven darauf, ihre Erwerbsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Vor dem aufgezeigten Hinter grund erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde ab dem Jahr 2012 ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielt hätte als dasjenige, welches sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt tatsächlich erreichte. Das Valideneinkommen hätte bei der Prüfung des Rentenanspruchs folglich anhand des IK-Auszuges ermittelt werden müssen. Dieser weist für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 12‘046.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen wäre folglich im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, im September 2012, ein jährliches Valideneinkom men von Fr. 12‘414.-- massgebend gewesen (vgl. die Volkswirtschaft, 12-2014, Tabelle B
E. 10 . 3, 2009: 2552, 2012: 2630) . Weil die Beschwerdeführerin damals ihre Restarbeitsfähigkeit noch nicht verwertet hat, hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf den erwähnten Wert der LSE 2010 zurückgegriffen und diesen der Nominallohnentwicklung ange passt (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/ bb). Das auf diese Weise er rechnete
Invaliden einkommen von Fr. 26‘893.90 für das Jahr 2012 ist korrekt (vgl. Urk. 7/53) und wurde auch von keiner Seite beanstandet (vgl. Urk. 1 und 2). Eine Gegenüber stellung der massgebenden Vergleichseinkommen ergibt, dass die Beschwerde führer in keine Erwerbseinbusse erlitten hat.
Indem die Beschwerdegegnerin das zumutbare Invalideneinkommen für das Jahr 2012 einem Einkommen gegenübergestellt hat, das die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall im Jahr 2012 gar nicht erzielt hätte, hat sie für die Invaliditätsbemessung einen invaliditätsfremden Faktor berücksichtigt. Mit diesem Vorgehen hat sie gegen die gesetzliche Regelung verstossen, wonach für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nur die durch einen Gesundheitsschaden erlittene Erwerbseinbusse massgeblich ist (vgl. Art. 1a lit . b IVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG so wie Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m . A rt. 16 ATSG). Die rentenzusprechende Verfügung vom 2 0. Februar 2013 erweist sich daher als unzweifelhaft u n r ichtig. Die
medizinischen Abklärungen haben keine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
– insbe sondere keine Verschlechterung – ergeben, welche einer Rentenaufhebung ent gegen stehen könnten
(vgl. Urk. 2 S. 1,
7/79, 7/81 und 7/96) . Es ist folglich korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente mit der ange fochtenen Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht, unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01206 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
31. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 195 5, meldete sich am 18. März 2010 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und machte ein psychisches Leiden geltend (Urk. 7/9/8). Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 7/ 15, 7/18 und 7/20) und medizinische (Urk. 7/ 1 7, 7/23 und 7/26) Ab klä rungen. Mit Verfügung vom 2 1. März 20 11 verneinte sie einen Rentenan spruch, da anlässlich der Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei (Urk. 7/ 35). Dieser Entscheid blieb unange fochten. In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Y.___ AG (Urk. 7/39). 1.2
Am 14. März 2012 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle erneut um Zuspre chung einer Invalidenrente (Urk. 7/41). Sie brachte neue Arztberichte bei (Urk. 7/43), worauf die IV-Stelle einen aktuellen IK-Aus zug beizog (Urk. 7/47). In einem Schreiben vom 10. Mai 2012 legte die Versicherte dar, weshalb sie keine Unterstützung mehr bei der Stellensuche benötige (Urk. 7/46). A m 14. Mai 2012 erklärte die IV-Stelle die Teilnahme am Y.___ -Programm per sofort als beendet (Urk. 7/48). Sie liess die Versicherte a m 17. August 2012 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst psychiatrisch untersuchen (Urk. 7/52).
M it Ver fü gung vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/67)
sprach sie der Versicherten, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/61), ab dem 1. September 2012 eine halbe Invaliden rente zu . 1.3
Im November 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte
(Urk. 7/78). Danach zog sie medizinische Unterlagen bei (Urk. 7/79 und 7/81) und klärte die erwerbliche Situation ab (Urk. 7/80, 7/84 und 7/86). Sie teilte der Versicherten am 16. Juli 2014 schriftlich mit, dass keine Eingliederungsbera tung notwendig sei, da sie seit Frühjahr 2014 wieder in zwei Teilzeitanstellun gen auf Stundenlohnbasis arbeitstätig sei (Urk. 7/85). Mit Vorbescheid vom
18. Juli 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Auf hebung der Verfügung vom 20. Februar 2013 und die Aufhebung der halben Rente in Aussicht (Urk. 7/89). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/90), den sie am 2. September 2014 ergänzend begründen liess (Urk. 7/98). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 20. Februar 2013 wiedererwägungsweise auf und hob die halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . Einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. 2.
Die Versicherte liess mit Eingabe vom 14. November 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2014 erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin über den 30. November 2014 hinaus eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte sie um Ertei lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Am 5. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) .
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In pro zessualer Hinsicht beantragt die Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde gegen die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1 S. 2 und 10). Da heute – wie zu zeigen sein wird – ein Entscheid in der Sache zu fällen ist, ist dieses Gesuch gegenstandslos, so dass es nicht weiter zu prüfen ist. 2.
2. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al lge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Än de rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali ditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung ein ge treten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi sionsverfü gung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung be fugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand mate rieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom
20. Februar 2013 erfüllt sind, namentlich ob die fragliche Ver fü gung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist
(vgl. Urk. 1 S. 7
f
f. und 2 S. 2 f.). 4.
4.1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwä gungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invalidi täts [ bemessung ], Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszuspre chung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige der Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2
Aus den bei der Rentenzusprache vorhanden gewesenen Akten ergibt sich folgen der Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann wurden im November 1985 Eltern einer Tochter (vgl. Urk. 7/2/1). In der Folge war die Beschwerdeführerin im Haushalt tätig (Urk. 7/5/1). Sie trat im Novem ber 1994 eine Anstellung bei der Z.___ AG an, nachdem sie und ihr Ehe mann sich getrennt hatten (Urk. 7/5/1). Die Ehe wurde i m Jahr 1995 geschieden (Urk. 7/5/2) . Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG endete im Februar 1997, worauf die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung bezog. Ende 1998 war sie kurz für das Kreisspital A.___ und ab
November 1998 für die B.___
AG tätig. Bei der Letztgenannten arbeitete die Beschwerdeführerin bis Ende Oktober 2000 und verdiente rund Fr. 5‘000. -- pro Monat . Von November 2000 bis Ende Apri l 2002 arbeitete sie für die C.___ AG, wo ihr monatliches Einkommen ebenfalls rund Fr. 5‘000.-- betrug (Urk. 7/5/2) . Im Juli 2002 nahm die Beschwerdeführerin eine selbständige Erwerbstätigkeit als Malatelierleiterin und später auch als Qigong -Lehrerin auf (Urk. 7/5/2, 7/9/7, 7/17/7 und 7/23/7). Gemäss dem Auszug aus dem individu ellen Konto erzielte sie damit
von Juli bis Dezember 2002 ein Einkommen von Fr. 7‘623.--. In den Jahren 2003 bis 2006
belief sich das jährliche Einkommen aus selbständige r Tätigkeit auf
Fr. 8‘307.-- und in den Jahren 2007 bis 2008 auf
Fr. 8‘698.- (Urk. 7/15/4 = 7/37/4 = 7/47/4). Im Jahr 2009 erhielt die Beschwer deführerin als selbständig Erwerbende Fr. 8‘991.-- und zusätzlich als Ange stellte von D.___
Fr. 3‘055.-- (Urk. 7/47/2) . Die eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen bezüglich der Jahre 2006 bis 2009 weisen Verluste aus, wobei sowohl die Einnahmen als auch die Auslagen relativ gering waren (Urk.
7/20/3 ff.). Ende 2009 gab die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit auf und war danach arbeitslos (Urk. 7/9/5, 7/17/6 und
7 /26/1) . 4.3
Als d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
ab September 2012 eine halbe Invalidenrente zusprach, hielt sie in der Begründung ihrer Verfügung vom 20. Februar 2013
ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selb ständigen Erwerbstätigkeit nur ein geringes Einkommen erwirtschaftet habe. U nter diesen Umständen sei das Valideneinkommen anhand der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 zu ermitteln.
Es sei vom Lohn für Tätigkeiten im Bereich Kunst, Unter haltung und Erholung (Ziff. 90-93), Anforderungsniveau 4 für Frauen, auszuge hen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein für das Jahr 2012 massgebliches
Valideneinkommen von Fr. 53‘889.70. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungs angepasste Tätigkeit von 50 % zumutba r. Nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE TA1 Ziff. 2-96, zitiert aus LSE 2010) be trage der durchschnitt liche Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von Frauen in allen Tätig keitsbereichen (Anforderungsniveau 4) unter Berücksichtigung der Nominal - loh nentwicklung
Fr. 53‘787.85 im Jahr 201 2. Es sei folglich von einem Inva - liden einkommen von Fr. 26‘893.90 im Jahr auszugehen. Aus dem Einkommens - ver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe (vgl. Urk. 7/53, 7/54 und 7/61). 4.4
In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 vertritt die Beschwerde gegnerin den Standpunkt, dass sie bei der Rentenzusprache von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen sei. Gemäss dem Auszug aus dem individuel len Konto sei die Beschwerd e führerin ab dem Jahr 2002 als s elbständig E rwer bende tätig gewesen und habe maximal Fr. 8‘698.-- pro Jahr verdient (Urk. 2 S. 2). Sie habe somit bereits lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem tiefen Einkommen gelebt. Es wäre deshalb korrekt gewesen, vom höchsten und im Jah r 2007 erzielten Einkommen als s elbständig E rwerbende auszugehen und dieses der Nominallohnentwicklung anzupassen.
Dies hätte ein massgebliches V alideneinkommen von Fr. 9‘416.90 im Jahr 2013 ergeben, das dem im Jahr 2013 erzielbare n Invalideneinkommen von Fr. 27‘163.-- gegenüberzustellen sei. Die Beschwerde führerin habe folglich kei ne Erwerbs - einbusse erlitten und es liege kein Invaliditätsgrad vor, der einen Renten - anspruch zu begründen ver möchte (Urk. 2 S. 2). 5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewese nen Personen sollten in erster Li nie die aus dem Auszug aus dem i ndividu ellen Konto ersichtl ichen Löhne herangezogen werden .
Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1
f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesund heitsfall
ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Validenein kommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständi gen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschrei bungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen d i e v ersicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Fest legung des Valideneinkommens
massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6 -7) . 5.2
Die Beschwerdeführerin liess wiederholt geltend machen, bei der von 2002 bis Ende 2009 ausgeübten selbständigen Tätigkeit habe es sich bereits um eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit gehandelt (Urk. 1 S. 4 f. und S. 9 f. sowie 7/98/3 f.).
Diese Behauptung widerspricht den medizinischen Unterlagen, gemäss welchen
zwar in den Jahren 1992 bis 2000 sporadisch kurzfristige Hospitalisationen in der Klinik E.___ stattfanden (Urk. 7/43/3-4), dann aber erst wieder nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ab November 2009 (Urk. 7/17, 7/26 und 7/52), allenfalls ab März 2009 (Urk. 7/23), eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und die Beschwerdefüh rerin erneut hospitalisiert war. Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeschrift weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weshalb es sich rechtferti gen würde, abweichend vom Regelfall nicht an das gemäss IK-Auszug zuletzt erzielte (allenfalls durchschnittliche) Einkommen, sondern an einen Tabellen lohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) anzuknüpfen. Vielmehr spricht gegen ein solches Vorgehen, dass die Beschwerdeführerin während rund acht Jahren, mithin während längerer Zeit selbständig erwerbstätig war und sich mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügte, mit dem sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte. Selbst als ab Anfang des Jahres 2006 keine Unterhaltsansprüche mehr gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann bestanden (vgl. Urk. 7/7 und 7/8), unternahm die Beschwerdeführerin während dreier Jahre keinerlei Bemühungen, um eine besser bezahlte unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und hielt an ihrer selbständigen Tätigkeit fest . Obwohl s ie damals noch gesund war, nutzte sie
ihr wirtschaftliches Potential
nicht voll aus. In ihrem Schreiben vom 1 0. Mai 2012 betreffend Beendigung der Stellensuche bezeichnete sie die Auf gaben als Mutter, Hausfrau und Familienfrau als zentral. Sie beabsichtige, zukünftig zu Hause im künstlerischen Bereich zu arbeiten. Dies ermögliche ihr, das Pensum, die Organisation und den zeitlichen Rahmen ihrer momentanen Belastbarkeit und ihrem Alter anzupassen und weitgehend selbst zu bestimmen (Urk. 7/46). Gemäss dem Bericht der Y.___ AG vom 2 9. Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Privatbetreuerin mit einem Pensum von etwa 30 % wie auch eine Offerte für eine Tätigkeit als Empfangsdame in einem Wellnesshotel abgelehnt. Sie habe erklärt, sie suche aktuell lediglich einen Minijob und wolle sich auf den Umzug ins F.___ konzentrieren (Urk. 7/50). Die Beschwerdeführerin verzichtete im Jahr 2012 somit nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch aus persönlichen Motiven darauf, ihre Erwerbsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Vor dem aufgezeigten Hinter grund erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde ab dem Jahr 2012 ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielt hätte als dasjenige, welches sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt tatsächlich erreichte. Das Valideneinkommen hätte bei der Prüfung des Rentenanspruchs folglich anhand des IK-Auszuges ermittelt werden müssen. Dieser weist für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 12‘046.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen wäre folglich im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, im September 2012, ein jährliches Valideneinkom men von Fr. 12‘414.-- massgebend gewesen (vgl. die Volkswirtschaft, 12-2014, Tabelle B 10 . 3, 2009: 2552, 2012: 2630) . Weil die Beschwerdeführerin damals ihre Restarbeitsfähigkeit noch nicht verwertet hat, hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf den erwähnten Wert der LSE 2010 zurückgegriffen und diesen der Nominallohnentwicklung ange passt (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/ bb). Das auf diese Weise er rechnete
Invaliden einkommen von Fr. 26‘893.90 für das Jahr 2012 ist korrekt (vgl. Urk. 7/53) und wurde auch von keiner Seite beanstandet (vgl. Urk. 1 und 2). Eine Gegenüber stellung der massgebenden Vergleichseinkommen ergibt, dass die Beschwerde führer in keine Erwerbseinbusse erlitten hat.
Indem die Beschwerdegegnerin das zumutbare Invalideneinkommen für das Jahr 2012 einem Einkommen gegenübergestellt hat, das die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall im Jahr 2012 gar nicht erzielt hätte, hat sie für die Invaliditätsbemessung einen invaliditätsfremden Faktor berücksichtigt. Mit diesem Vorgehen hat sie gegen die gesetzliche Regelung verstossen, wonach für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nur die durch einen Gesundheitsschaden erlittene Erwerbseinbusse massgeblich ist (vgl. Art. 1a lit . b IVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG so wie Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m . A rt. 16 ATSG). Die rentenzusprechende Verfügung vom 2 0. Februar 2013 erweist sich daher als unzweifelhaft u n r ichtig. Die
medizinischen Abklärungen haben keine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
– insbe sondere keine Verschlechterung – ergeben, welche einer Rentenaufhebung ent gegen stehen könnten
(vgl. Urk. 2 S. 1,
7/79, 7/81 und 7/96) . Es ist folglich korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente mit der ange fochtenen Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht, unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke