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IV.2014.01205

Abstellen auf polydisziplinäres Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin in sitzender Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und zu 80 % leistungsfähig ist; (reaktives) depressives Geschehen wirkt sich nicht invalidisierend aus, da keine konsequente Depressionstherapie

Zürich SozVersG · 2016-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, arbeitete seit dem 2 5. Juli 2010 als Reinigungs mitarbeiterin bei der Y.___ GmbH in Teilzeitbeschäftigung auf Abruf (Urk. 7/8). Am 1 9. Mai 2011 rutschte sie zu Hause beim Wäsche tragen auf der Treppe zur Wohnung aus und prallte mit dem rechten Schienbein auf der Stufenkante auf (Urk. 7/13/ 90+ 95). Die Schweizerische Unfallver sicherungs anstalt (SUVA) erbrachte für diesen Unfall die obligato rischen Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 7/13/1-100). Wegen den Folgen dieses Unfalles mel dete sich die Versicherte am 4. Juni 2012 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte X.___ am 2 2. Juni 2012 mit, es seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen mög lich. Sie werde prüfen, ob solche allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt durch geführt werden könnten . Ebenso werde ein allfälliger Renten anspruch geprüft, wobei dieser frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen könne (Urk. 7/6). Ausserdem holte die IV-Stelle den Bericht der Psychologin Dr. phil. Z.___ (Urk. 7/ 7), den Arbeit geberbericht der Y.___ GmbH vom 2 8. Juni 2012 (Urk. 7/8) sowie den Arztbericht der Rheu maklinik des A.___ vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/10) ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/13/1-100). Sodann liess sie das interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankun gen, und Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 4. Dezembe r 2012 erstellen (Urk. 7/28/1-43). Am 1 0. April 2013 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklä rungsbericht vom 2 4. April 2013, Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr in der Zeit nach dem Unfall vom 19. Mai 2011 bis nach Ablauf der einjähri gen Wartezeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Unter der Annahme, dass sie zu 70 % einer Erwerbs tätigkeit nachgegangen wäre und wäh rend den restlichen 30 % den Haushalt geführt hätte ergebe sich ein Invali ditätsgrad von gesamthaft 78 % (Erwerbs bereich : Anteil 70 %, Einschränkung 100 %; Haushalt: Anteil 30 %, Ein schränkung 27%). Ab Juni 2012 habe sich der Gesundheitszustand aber wieder soweit verbessert, dass medizinisch-theore tisch von einer 70%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden könne. Sie erleide damit im Erwerbsbereich keine Einkommenseinbusse mehr, weshalb der Invaliditätsgrad gesamt haft lediglich noch 8 % betrage. Zum Zeitpunkt des frühe stmöglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2012 (Anmeldung im Juni 2012 plus sechs Monate) habe demnach kein Rentenanspruch mehr bestanden, weshalb das Leistungsbegehren abge wiesen werden müsse (Urk. 7/30). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Felix Hollinger am 1 0. März 2013 (Urk. 7/31) bzw. am 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/43) Einwand, wobei er drei Berichte der Uniklinik D.___ vom 1 4. Juni 2013 über Konsultationen vom 8. November 2012, 19. März 2013 und 2 1. Mai 2013 einreichte (Urk.

7/42/1-6).

Die IV-Stelle holte die St ellungnahme von Dr. B.___ vom 12. September 2013 zum Einwand und den Berichten der Uniklinik D.___ ein (Urk. 7/49). In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizini schen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ vom 1 9. Juni 2014 erstellen (Urk. 7/73/2-55). Mit erneutem Vorbe scheid vom 3 0. Juni 2014 hielt die IV Stelle daran fest, dass das Leistungs begeh r en abzuweisen sei (Urk. 7/76). Dage gen erhob X.___ am 27. August 2014 durch Rechtsanwalt Hollinger Einwand (Urk. 7/84). Die IV Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Hollinger am 1 4. November 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 1 5. Oktober 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze unbefristete Rente auszurichten. 3. Eventualiter zu Ziff. 2 seien weitere gutachterliche Sachverhaltsab klärun gen in rheumatologischer und orthopädischer Sicht zu tätigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der Mehrwert steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die IV-Stelle ersuchte am 1. Dezember 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherte n am 2. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 7. August 2015 liess die Versicherte rückwirkend um unent geltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersuchen (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende

- Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 1.6

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts be messung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I

273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen ar beitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Laut dem undatierten, am 2 6. Juni 2012 bei der Beschwerdegegnerin einge gange nen Bericht der Psychologin Z.___ (Urk. 7/7 vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-91) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine depressive Reaktion (ICD-10 F32.1) nach Komplikationen am Fuss sowie somatoforme /dissoziative Episoden (ICD-10 F44.6/F45.4). Die Beschwerde führerin habe nach langwieri gem, komplikationsreichem und sich ver schlimmerndem Verlauf eine mittelgra dige Depression entwickelt. Trotz Medi kation leide sie an starken Schmerzen. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte sei die Beschwerde führerin bis auf weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Sie möchte aber arbeiten und eventuell komme ein stunden weiser Einsatz in einer sitzenden Tätigkeit im Umfang von ca. 20 bis 30 % in Frage. Der Zustand habe sich trotz der durch geführten medizinischen Massnahmen verschlechtert. Es bestehe der Verdacht auf eine chronische Entzündung. 2.2

Gemäss dem Arztbericht der Rheumaklinik des A.___ vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/10) bestehen bei der Beschwerdeführerin (1.) eine Tendosy novitis der Peronealsehnen rechts (BSR 8mm/h, CRP <5 mg/L; im Rahmen initi aler Distorsion und anschliessender chronischer Schonhaltung nach Stolpersturz 05/2011; 12/2011: sonographisch Verdickung und inhomo gene Textur der Peronealsehnen rechts mit peritendinöser

synovialer Proliferation und geringem Flüssigkeitssaum; MRI OSG rechts 01/2012: split

tear der Peroneus

brevis Sehne, degenerativ veränderte distale Peroneus

longus Sehne, kein Erguss; 09.12.11: Infiltration mit Kenacort / Lidocain

peritendinös und lokal über dem Lig . fibulocalcaneare mit im Verlauf regredienter Schwellung), (2.) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), (3.) eine Hypothyreose (aktuell euthyreote Stoffwechsellage) sowie (4.) eine Hypo vitaminose D3 (Erstdiagnose). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Equipe-Chefin in einem Reini gungs institut sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2011 zu 100 % arbeits unfähig. Es hätten lediglich 2 oder 3 Arbeitsversuche von einem Tag Dauer mit einem 50% Pensum durchgeführt werden können. Es bestünden Einschränkun gen durch belastungsabhängige Schmerzen am rechten Fuss mit konsekutiver Ein schrän kung der Gehfähigkeit. Ausserdem werde die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin durch die mittelgradige depressive Verstimmung einge schränkt. 2.3 2.3.1

Laut dem interdisziplinären Gutachten von Dr. B.___ und von Dr. C.___ vom 2 4. Dezember 2012 (Urk. 7/19) konnten bei der Beschwerdeführerin in somati scher Hinsicht keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeits f ähigkeit bestünden (2.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, disso ziative Episode und depres sive Reaktion (Dezember 2011 bis Ende Juli 2012), gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung, (3 .) ein chroni sches Schmerz syndrom im Bereich des rechten Fusses und der unteren Rücken region (nicht ausreichend somatisch abstützbar, nicht-dermatom bezogene

Hyposen sibilität des ganzen rechten Fus ses für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibra tionssinn, phasenweise demonstrierte nicht-myotom bezogene

Kraftab schwächung des ganzen rechten Unterschenkels, diffuse Druckschmerzangabe, chronisches lumbospondylogenes Syndrom, Fuss schmer zen rechts, multiple Be schwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Gefühls störungen und Kraftverluste im Bereich des rechten Fusses), (4.) Herbst 2010 Lungenembolie mit passagerer oraler Antikoagulation, (5.) 19.05.11 Stol persturz mit Verletzung im Bereich des rechten Unterschenkels, (6.) Radiolo gisch-pathologische Befunde im Bereich des rechten Fusses ohne anamnesti sches und klinische s Korrelat, (7.) Anamnestisch Vitamin D-Mangel, (8.) Euty rox-Substitution seit Jahren (aktuell: Verdacht auf subklinische Hypothyreose). In der klinischen Untersuchung imponier ten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, nicht-dermatom bezogene Sensibilitätsstörungen des rechten Fusses, phasenweise demonstrierte nicht- myotombezogene Kraftabschwächungen des rechten Fusses, diffuse Druckschmerzen, und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normale r Habitus (Urk. 7/19/9). Aus psychiatrischer Sicht bestünden sodann eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, dissoziative Episoden (ICD-10: F45.4/F44.6) sowie eine depressive Reaktion während der Zeit von Dezember 2011 bis Ende Juli 2012 (ICD-10: F.43.21 [ Urk. 7/19/35 ]).

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruf lichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend einge schränkt gewesen. Zeitlich limitierte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von 100 % könnten im Zeitraum vom Unfall vom 1 9. Mai 20 1 1 bis Ende 2011 (grosszügig ausgelegt) und im Anschluss an die am 1 7. April 2012 durchge führte Operation von erneut 100 % bis zum Ende der postoperativen Rehabili tationsphase, und damit bis Ende Mai 2012, begründet werden. Ausserhalb dieser Phasen könne keine an haltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 7/19/19) . Aus psychiat rischer Sicht sei die Beschwer deführerin wegen der von Dezember 2011 bis Ende Juli 2012 vorhandenen psy chischen Komorbidität zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Zuvor und danach sei der Beschwerde führerin die Überwindbarkeit ih rer Schmerzen zumutbar gewesen (Urk. 7/19/35). Aus interdis ziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin damit vom 1 9. Mai 2011 bis Ende 2011 eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und für die Zeit von Dezember 2011 bis Ende Juli 2012 eine 30%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu bescheini gen. Seit August 2012 seien der Beschwerde führerin die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten wieder voll zumutbar (Urk. 7/19/28-29). 2.3.2

In seiner Stellungnahme vom 1 2. September 2013 (Urk. 7/49) betreffend die Konsultationen vom 8. November 2012, 1 9. März 2013 und 2 1. März 2013 (vgl. E. 2.4.1-3) führte Dr. B.___ aus, aufgrund der vom 1 4. Juni 2013 datierten B erichte der Uniklinik D.___ sei eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach der am 2 1. Januar 2013 durchgeführten Rückfussopera tion rechts von maximal 3-4 Monaten begründbar. Eine anhaltende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit lasse sich hingegen nicht begründen. 2.4

Am 1 4. Juni 2013 berichtete die Uniklinik D.___ über drei Konsultationen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/42/1-6): 2.4.1

Im Bericht über die Untersuchung in der Fusssprechstunde vom 8. November 2012 (Urk. 7/42/1-2) hielt en die Ärzte der Uniklinik D.___ fest, der Zustand gegenüber der Voruntersuchung vom 6. September 2012 sei unverändert. Man habe mit der Beschwerdeführerin noch einmal des längeren die Befunde bespro chen. In der MRI-Untersuchung vom 8. November 2012 hätten sich klar eine Tendinopathie mit Signalalteration im Bereiche der Musculus

peroneus

brevis -Sehne sowie eine mögliche leichte Plantarfasciitis (Differentialdiagnose Morbus Ledderhose) gezeigt. Aufgrund des sehr hohen Leidensdruckes werde eine Peronealsehnenrevision, eventuell mit einer lateralisierenden

Calcaneusos teo tomie zur Entlastung der Sehne geplant. Man habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass dieser Eingriff aber keine Garantie für eine Beschwer debesserung sei. Aufgrund einer Chronifizierung der Beschwerden sei es sogar möglich, dass diese postoperativ zunehmen würden. Der Beschwerdeführerin sei dies bewusst, sie nehme es aber aufgrund des sehr hohen Leidensdruckes in Kauf. 2.4.2

Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 1 9. März 2013 (Urk. 7/42/5-6) führ te n die Ärzte der Uniklinik D.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte acht Wochen postoperativ über weiterhin vorhandene Schmerzen im Bereich der Ferse des rechten Fusses. Bei konsolidiertem Osteotomiespalt sei eine Steigerung der Belastung bis auf Vollbelastung möglich. 2.4.3

Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 7/42/3-4) führte n die Ärzte der Uniklinik D.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte vier Monate nach der Operation über persistierende Schmerzen im Bereich des rech ten Fusses v.a. plantarseitig . Das Gehen mit normalem Schuhwerk und die Belastung im Rückfussbereich seien nicht möglich. Bezüglich der Peroneal sehnen sei sie beschwerdearm. Es sei eine Infiltration am Tuber

calcanei am Ansatz der Plantarfaszie indiziert. 2.4.4

Am 3 0. Mai 2013 (Urk. 7/55/1) gaben die Ärzte der Uniklinik

D.___ zu Hän den der SUVA an, eine Vollbelastung des rechten Fusses sei weiterhin aufgrund der starken Schmerzen nicht möglich. Es sei der Verdacht auf eine akzentuierte plantare Fasciitis gestellt und eine diagnostische/therapeutische Infiltration geplant worden. Zudem werde ein MRI des rechten Fusses veranlasst. Es werde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf w eiteres ausgestellt. 2.4.5

Am 2 6. September 2013 (Urk. 7/55/2-3) führten die Ärzte der Uniklinik D.___

betreffend die Konsultation vom 1 8. Juli 2013 aus, der Ursprung der ausge prägten Beschwerden bl eibe weiterhin unklar. Es bestehe sicherlich ein e posto perativ exazerbierte

Plantarfasciitis, eventuell auch eine partielle Ruptur. Zusätzlich seien jedoch Schmerzen im Bereich der ganzen Ferse und des Fusses vorhanden mit ausgeprägter Schwellung. Differentialdiagnostisch komme für sie aufgrund der Schmerzen ein Morbus Sudeck in Frage. Als Servicefachange stellte sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei eine rheumatologische Beurteilung indiziert. 2.5

Gemäss dem B ericht der Rehaklinik F.___ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/55/12-26), wo die Beschwerdeführerin sich vom 2 9. August bis zum 3. Oktober 2013 zum zweiten Mal (vgl. Urk. 7/13/28-39) in einem stationären Aufenthalt befand, bestehen bei der Beschwerdeführerin als Folge des Unfalles vom 1 9. Mai 2011 (Ausrutschen im Treppenhaus) (1.) ein Status nach Kontusion des Unterschenkels mit Rissquetschwunde, primär hausärztlich versorgt, eine Tendosynovitis der Peronaealsehnen rechts (19. 05 .2011 Röntgen: keine Fraktur; 05.12.2011 Ultraschall: Verdickung und Inhomogenität der Pereonealsehnen, peritendinös

synoviale Proliferationen, geringer Flüssig keitssaum; 09.12.2011 Infiltration mit Kenacort / Lidocain

peritendinös und lokal über dem Lig . fibulo calcaneare, im Verlauf regrediente Schwellung; 01/2012 MRI OSG: Split tear der Peronaeus

brevis Sehne, degenerativ veränderte distale Peronaeus

longus Sehne; 17.04.2012 Spaltung der Sehnenscheide und Synovektomie; 21.01.2013 Débridement und Tubularisierung

Peroneus

brevis rechts, l ateralisierende

Kal kaneus-Osteotomie Fuss rechts; 13.09.2013 Rheumatologie, Uniklinik D.___ : Therapien mit Schwerpunkt Neglect behandlung (Spiegeltherapie etc.) empfohlen, objektiv kein CRPS; 30.09.2013 Neurologisches Konsilium, RK F.___ : Neuralgie des Nervus

sur alis, wahr scheinlich durch Läs ion des Nervus

suralis bedingt; (2.) eine mittelgradige depressive Episode mit latenter Suizida lität (ICD-10: F32.1); somato forme /dissoziative Anteile im Schmerzmechanis mus sind möglich (ICD-10: F44.6/F45.4) sowie (3.) eine Hypothyreose, unter Enzymsubstitution. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine nam hafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Die Beschwerde führerin scheine für sämtliche Therapiemassnahmen resistent zu sein. Aus psy chiatrischer Sicht begründe die festgestellte psychische Störung aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aus unfallkausaler, somatisch-organischer Sicht sei die Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Reini gungsangestellte

zu verneinen, die Anforderungen einer ganztags stehend-gehenden Tätigkeit seien zu hoch. Eine leichte wechselbelastende Arbeit sei der Beschwerde führerin dagegen ganztags zumutbar, ohne Vibrationsbelastungen seitens des rechten Fusses, länger dauernde Zwangshaltungen für den rechten Fuss, Leitersteigen und repetitives Treppensteigen. 2. 6

Laut dem Gutachten der MEDAS E.___ vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 7/73) beste hen bei der Beschwerdeführerin als polydisziplinäre Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Narbe retromalleolär rechts (L90.5/91.0), ein Status nach Synovektomie und Sehnen scheidenspaltung peroneal rechts (M65.8) und eine Ansatztendinopathie

Plant arfascie rechts (M76) sowie als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, agitierte depressive Episode und reaktive depressive Episode (ICD-10: F33.1), eine Hypothyreose (aktuell euthyreote Stoffwechsellage) und ein Status nach Hypovitaminose D3, Erstdiagnose (Urk. 7/73/48).

Aus neurologischer Sicht könne keine Ursache für die geklagte Symptomatik festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine relevante Nervenläsion bestünden weder klinisch noch elektrophysiologisch, und der geklagte Schmerzcharakter sei auch nicht neuropathisch. Die aktuelle Symptompräsentation weise aus Sicht der neurologischen Gutachterin klar darauf hin, dass zur Symptomentstehung massgeblich psychologische Faktoren beigetragen hätten (Urk. 7/73/50; vgl. Urk. 7/73/60-61). Aus orthopädischer Sicht fehle die Diagnose in allen Berichten, obwohl sich viele Untersucher des Bewegungsapparates darum bemüht hätten. Auch die jetzt gestellte (orthopädische) Diagnose (Urk. 7/73/45; vgl. Urk. 7/73/48) sei unbefriedigend, schliesse aber immerhin invasivere Behandlungsversuche aus. Trotz dieser allgemeinen Unsicherheit seien im Moment die Beschwerden überwiegend organisch erklärbar, ohne eine genaue neurologische und psychiatrische Ursache angeben zu können. Es bestünden eine Tenosynovitis der Peronealsehnen und ein Spaltriss der Peroneus

brevis Sehne. Die Geh- und Stehfähigkeit sei eingeschränkt (Urk. 7/73/50).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerde führerin seit dem Unfall vom 5. Mai 2011 nicht mehr zumutbar, da sie mit dem Auto zu den Arbeiten habe fahren müssen, was angesichts der gezeigten Funk tionseinschränkung am rechten Fuss zu gefährlich sei und deshalb unterbleiben müsse. Aus ortho pädischer Sicht sei die Beschwerde führerin in einer adaptierten Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum zu 80 % arbeitsfähig. Die Leistungs einbusse von 20 % ergebe sich infolge schmerzbedingter Einschränkung des Rendements. Man müsse davon ausgehen, dass die Stockbenutzung von der Beschwerde führerin ausgehe, eine Umgewöhnung auf einen Handstock oder gar die gänzliche Abgewöhnung sei erfolglos gewesen. Verneine man die Notwen dig keit des Stockgebrauchs, sei eine adaptierte Tätigkeit möglich, aber nicht in der Reinigung. Weder aus allgemein-internistischer und neurologischer, noch aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt. Polydisziplinär sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig in einer sitzenden Tätigkeit, bei der nur gelegentliche Positionswechsel möglich seien, eventuell mit einer schmerzbedingten Einschränkung der Leistungsfähig keit im Umfang von 20 % . Es müsse betont werden, dass der Gesundheitszu stand nicht stabil sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und habe dabei aktuell eine mittel gradige depressive Epi sode, bei welcher es sich um eine agitierte depressive Episode handle. Da die Erkrankung jedoch durch die Schmerzen und deren langjährigen Verlauf ohne wesentliche Verbesserung und die unsichere berufliche Zukunft verursacht wor den sei, handle es sich insgesamt auch noch um eine reaktive depressive Epi sode. Diese sei mittels einer Willensanstrengung überwindbar (Urk. 7/73/51-52) . Die Prognose sei infolge der Chronifizierung des Schmerzsyndroms und der eigenen Krankheitsüberzeugung der Beschwerde führerin eher verhalten (Urk. 7/73/53) . 2.7

Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/75/ 5 - 6) fest, gestützt auf das Gutachten der MEDAS E.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin auszugehen, da die Beschwerdeführerin nicht mehr fahrtauglich sei und kaum normal gehen könne. Diese unfallbedingte Arbeits unfähigkeit könne der Beschwerdeführerin ab Unfalldatum (1 9. Mai 2011) attestiert werden. Zuvor sei sie ab dem 5. Mai 2011 krankheitsbedingt arbeits unfähig gewesen, so dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 5. Mai 2011 festgelegt werden könne. Für eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit, mit nur ganz seltenen Positionswechseln mit Gehen sei eine Arbeits fähigkeit für eine vollschichtige Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % gegeben. Diese Arbeitsfähigkeit sei jeweils im Zeitraum der Operationen für ca.

2-3 Monate auf 0 % vermindert gewesen, ansonsten habe sie aber ebenfalls seit dem Unfall vom 1 9. Mai 2011 Bestand.

3. 3.1

Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 7/73) beantwortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin ge klag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerun gen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerken nen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zu verläs sigkeit der Ex per tise spre chen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb). 3.2

Soweit d ie Beschwerdeführer in

geltend macht, es handle sich beim Gutachten lediglich um ein e Momentaufnahme und es sei unberücksichtigt geblieben, dass ihr Gesundheitszustand unstrittig instabil sei, ist festzuhalten, dass zur Annahme einer rentenbegründenden Arbeits unfähigkeit eine dauerhafte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegen muss, wogegen aufgrund vorüber gehender Einschränkungen der Arbeits resp. Erwerbs fähigkeit kein Renten an spruch ent steht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) . Es erscheint denn auch die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/75/4-5) plausibel, wonach die Arbeitsfähigkeit lediglich nach den operativen Eingriffen am rechten Fuss während rund 2-3 Monaten vollständig eingeschr änkt, ansonsten die Beschwer deführerin aber im von den Gutachtern attestierten Umfang arbeitsfähig gewe sen sei. So zeigte sich gemäss dem vom 8. Mai 2012 datierten Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___, wo am 17. April 2012 die erste Operation (Spaltung der Sehnenscheide und Synovektomie) stattgefunden hatte, anlässlich der Verlaufskontrolle vom 7. Mai 2012 aus Sicht der Ärzte ein zufriedenstellendes postoperatives Resultat. Sie hätten mit der Beschwerde führerin besprochen, dass ab sofort eine Vollbelastung des Fusses möglich sei (Urk. 7/13/8). Die Ärzte der Uniklinik D.___, in welcher die Beschwerdeführe rin am 2 1. Januar 2013 ein zweites Mal operiert worden war, hielten im Bericht vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Konsultation vom 19. März 2013 fest, bei konsolidiertem Osteotomiespalt sei eine Steigerung der Belastung bis auf Voll belastung möglich (Urk. 7/42/6). Im Operationsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des A.___ vom 3. September 2014 betreffend die gleichentags durchgeführte (dritte) Operation wurde zum Procedere lediglich festgehalten, dass nebst Analgesie bei Bedarf und regelmässigen Wundkontrol len beim Hausarzt eine Stockentlastung „für zwei Wochen“ und für diese Zeit eine Thromboembolieprophylaxe vorzunehmen sei (Urk. 3/7). Dass im Anschluss an diese Operation unerwartete Komplikationen aufgetreten sind, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

Wie bereits ausgeführt (E. 1.5) ist bei den Beurteilungen der behandelnden Ärzte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Vorliegend ist insbesondere zu berück sichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten Arztberichte der behandelnden Ärzte der Uniklinik D.___ sowie des A.___ (Urk. 1 S. 3 ff.) ihr in der Regel - für eine befristete Zeit - eine Arbeitsunfähig keit bescheinigen, aber keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behin derungs angepassten Tätigkeit vornehmen, sondern sich auf die u nstrittig nicht mehr geeigneten Tätigkeiten als Serviceangestellte und Reinigungs kraft beziehen (vgl. insbesondere den Bericht der Uniklinik D.___ vom 2 6. Sep tember 2013, Urk. 7/55/2-3). Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik F.___ äusserten sich hingegen auch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit, wobei sie eine solche aus unfallkausaler, soma tisch-organischer Sicht als ganztags zumutbar erachteten (vgl. Austritts berichte der Rehaklinik F.___ vom 2 1. März 2012 [Urk.

7/13/29] und vom 8. Oktober 2013 [ Urk. 7/55/13]).

Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Einschätzung der Gutachter im Weiteren als unrealistisch und weltfremd, wonach sie eine sitzende Tätigkeit, bei der nur gelegentliche Positionswechsel möglich seien, in einem 100%-Pensum mit einer höchstens 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausüben könne. Inwiefern sie aufgrund des Umstandes, dass sie bisher hauptsächlich mit Stehen und Gehen verbundene Erwerbstätigkeiten ausübte, in einer sitzenden Tätigkeit Einschränkungen erleiden sollte, ist nicht ersichtlich. Die Frage, inwieweit die Verwertung der von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt möglich ist, ist sodann nicht von den medizinis chen Experten sel ber zu beantworten, sondern dies ist vielmehr von der Beschwerde gegnerin zu prüfen. O b die adaptierte Tätigkeit so eng umschr ie ben worden ist, d ass deren Verwertung als nicht mehr realistisch erschein t, ist mithin auch im vorliegenden Verfahren zu prüfen, deren Bejahung kann aber jedenfalls nicht dazu führen, dass das Gutachten deswegen als mangelhaft zu bezeichnen wäre. 3.3 3.3 .1

Gemäss der psychiatrischen Beurteilung der MEDAS E.___

leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung und hat aktuell eine mittelgradige depressive Episode. Bei dieser handle es sich, da die Beschwerdeführerin vor allem angespannt und unruhig sei, um eine agitierte depressive Episode. Die depressive Episode sei eine Folge der Schmerzen, der langjährigen Krankheitsgeschichte mit vielen Behandlungen, die zu keiner wesentlichen Verbesserung der Schmerzen geführt hätten, und der unsicheren beruflichen Zukunft, womit es sich insgesamt um eine reaktive depressive Epi sode handle. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, auch wenn die Beschwerdeführerin Schmerzen habe, die nicht ausreichend somatisch erklärbar seien. Hinweise auf weitere psychiatrische Erkrankungen lägen nicht vor (Urk. 7/73/38-39). Die Beschwerdeführerin habe einen eingeschränkten Antrieb, sei angespannt und unruhig, und ihre Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit nähmen im Laufe des Gespräches ab. Diese Symptome seien alle im Rahmen der agitierten depressiven Episode anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch einige Ressourcen. Sie besuche eine ambulante Psychotherapie und erhalte psychiatri sche Medikamente. Sie sei ausserdem sozial gut integriert und gehe auch in eine Behandlung ihrer verschiedenen körperlichen Beschwerden. Da es sich bei der depressiven Episode um eine reaktive Episode handle, sei die Erkrankung aus versicherungsmedizinischer Sicht alleine mittels einer Willensanstrengung überwindbar (Urk. 7/73/39-40). 3.3.2

Zu dieser Beurteilung ist vorab festzuhalten, dass eine depressive Symptomatik nicht allein wegen einer medizinischen Konnexität zu einem Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell invalidisierendes Leiden verliert (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der - in BGE 141 V 281 bestä tigten

Rechtsprechung des Bundesgerichtes psychische Störungen grund sätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 1 5. Dezember 2015 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1); leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind gemäss bundesge richtlicher Praxis in der Regel therapierbar und führen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Veranlassung der Rehaklinik F.___ ab dem 2 6. März 2012 in Behandlung bei Psychologin Z.___ begab (vgl. E. 2.1). Gemäss deren Angaben im der Beschwerdegegnerin im Juni 2012 eingereichten Bericht (vgl. E. 2.1) bestand die damalige Behandlung in einer Schmerzbehandlung (Urk. 7/7/2). Gemäss dem Bericht von Psychologin Z.___ an die SUVA vom 2. Dezember 2012 hatten bis dahin 10 Sitzungen statt gefunden, nunmehr in monatlichen Abständen (Urk. 3/8/152). Laut den Anga ben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung im April 2013 suchte sie Psychologin Z.___ damals zweimal, gemäss ihren Angaben anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. August 2013 ein- bis zweimal pro Monat auf (Urk. 7/25/2 und Urk. 7/55/8). Im Bericht der Rehaklinik F.___ vom 26. September 2013 betreffend das dort durchgeführte psychosomatische Konsilium wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei während ihres Aufent haltes intensiv psychologisch begleitet worden, wobei vor allem an der depressiven Thematik und am Schmerzumgang gearbeitet worden sei. Eine ambulante Psychotherapie sei weiterhin indiziert. Die Beschwerdeführerin werde nach ihrem Austritt die Gespräche bei Psychologin Z.___ wieder aufnehmen. Allenfalls sei längerfristig auch ein Aufenthalt in einer psychosomatischen Kli nik in Betracht zu ziehen. Ferner wünsche sich die Beschwerdeführerin eine zusätzliche psychiatrische Unterstützung durch med. pract . I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in J.___ (Urk. 7/55/20-21). Anlässlich der Begutachtung in der MEDAS E.___ im Mai 2014 gab die Beschwerde führerin an, dass sie vor ca. zwei Jahren Psychologin Z.___ aufgesucht habe, wo sie alle ein bis zwei Wochen hingegangen sei. Seit Oktober 2013 gehe sie zu Psychiater I.___, ebenfalls alle ein bis zwei Wochen, und erhalte von ihm Medikamente (Saroten 50mg Kapseln, Truxal 15mg Tabletten und Temesta

expidet 1,0mg Tabletten). Die im Mai 2014 durchgeführten Laboruntersu chungen ergaben jedoch, dass der im Saroten enthaltene Wirkstoff Amitryptilin unterhalb des therapeutischen Bereiches lag, ebenso auch der im Truxal enthal tene Wirkstoff Chlorprothixen (Urk. Urk. 7/73/33 und 7/73/63). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die zumutbaren Behandlungsmög lichkeiten der – reaktiven – Depression bislang optimal und nachhaltig ausge schöpft wurden. Demnach fehlt es an einer konsequenten Depressionstherapie, welche das – reaktive – depressive Leiden als resistent ausweisen würde (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3). Die diagnostizierte depressive Störung ist demnach – mit dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS E.___

– als nicht invalidi sierend zu betrachten.

3.4

Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest

in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit, mit nur gelegentlichen Positionswechseln und ohne Zwangshaltungen des rechten Fusses, vollschichtig arbeiten kann und dabei schmerzbedingt eine Einschränkung in der Leitungsfähigkeit von 20 % erleidet. Es ist zwar zutreffend, dass es unter den sitzende n Tätigkeiten solche gibt, welche mit häufigen Positionswechseln und mit Zwangshaltungen verbun den sind. Es lässt sich allerding s nicht feststellen, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. E. 1.6) keine Arbeitsstellen vorhanden sind, welche überwiegend sitzend und ohne Zwangshaltungen des rechten Fusses ausgeübt werden können. An solchen Arbeitsstellen ist in der Regel weder das Besteigen von Leitern noch repetitives Treppensteigen erforderlich. 4. 4.1

Es ist unstrittig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesund heitsschadens zu 70 % einer Erwerbstätigkeit als Reinigungs mitar beiterin nachgehen und sich im Umfang von 30 % den Aufgaben im Haushalt widmen würde. Da die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeits stelle bei der Y.___ GmbH nach Arbeitsanfall beschäftigt wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt hat (vgl.

Urk. 7/74). Der Zentral wert für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen in sonstigen persönlichen Dienstleistungen im privaten Sektor betrug im Jahre 2010

Fr. 3‘524 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 27, Ziff. 96), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 8 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T

03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Ein kom men von monatlich Fr. 3‘682.60 bzw. Fr. 44‘101.20 pro Jahr (mal 12) ergibt. Ange passt an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundes amt

für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 201 2 = 129.9) beträgt das Ein kom men im Jahr 201 2 Fr. 44‘966.60 bzw. bei einem Pen sum von 70 %

Fr. 31‘476.60. 4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE

129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann

ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Ein sol cher Ausnahmefall liegt nicht vor. 4.3

Der Zentral wert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen be trug im Jahre 2010 im privaten Sektor Fr. 4'225.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsz eit nach Wirtschafts abteilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypo thetisches Ein kom men von monatlich Fr. 4‘394.-- bzw. Fr. 52‘728.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Ange passt an den Nomi nallohnindex für Frauen (vgl. Bundes amt

für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 201 2 = 129.9) beträgt das Ein kom me n im Jahr 2012 Fr. 53 ‘ 762.70 bzw. bei einem Pensum von 70 %

Fr. 37‘633.9 0. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin offenbar vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 7/74 und Urk. 2) dürfte die Beschwerdeführerin die von den Gutachtern – eventuell – attestierte schmerzbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % auch dann erleiden, wenn sie das bisherige Pensum von 70 % ver sieht. Der genannte Tabellenlohn für ein 70%iges Pensum von Fr. 37‘633.90 ist dementsprechend um 20 % auf Fr. 30‘107.10 zu reduzieren. Bei Berücksichti gung einer – generellen – Leistungsminderung von 20 % ist ihr, wenn über haupt, ein leidensbedingter Abzug von maximal 5 % zu gewähren. Weitere Abzugsgründe, namentlich auch der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung, sind nicht gegeben. Das hypothetische Invalideneinkommen 2012 ist demnach auf mindestens Fr. 28‘601.75 (= 0,95 x 30‘107.10) festzusetzen. Verglichen mit dem hypo thetischen Valideneinkom men von Fr. 31‘476.60 resul tiert eine Ein kommensein busse von Fr. 2 ‘ 875 . 8 5 bzw. ein Invaliditätsgrad von maximal

9 %. 4.4

Im Haushalt besteht laut Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2013 (Urk. 7/25) eine Einschränkung von insgesamt 27 %, was über zeugend erscheint und denn von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt wird. 4.5

Bei einem (ungewichteten) Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von maximal 9 % und einer (ungewichteten) Einschränkung im Haushaltbereich von 27 % liegt der Gesamtinvaliditätsgrad jedenfalls unter 40 %, und es besteht kein Renten anspruch. Ebenso wenig ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu mehr als 70 % erwerbstätig wäre, zumal der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit die Ausübung eine s 100%-Pensums zumutbar ist und sich im Erwerbsbereich somit an der B erechnung gemäss E. 4.3 nichts ändern würde. 5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin

im Ergebnis zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) wird e iner Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of fensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Auch wird ihr gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht (GebV

SVGer) nach § 7, in dessen Absatz 1 festgehalten ist, dass für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei keine Partei entschädigung zugesprochen wird. 6.2 6.2.1

Wie sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt, verfügten die Beschwer deführerin und ihr Ehemann im Januar 2014 über Einnahmen von total Fr. 7‘430.-- pro Monat, weshalb die Beschwerdegegnerin völlig zu Recht die Mittellosigkeit verneinte (Urk. 7/62). Selbst wenn vo n dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erweiterten Notbedarf von Fr. 6‘537.45 auszugehen gewesen wäre, hätte immer noch ein Überschuss von rund Fr. 900. resultiert, aus welche m die Prozesskosten ohne Weiteres bezahlt wer den können (Urk. 7/63) .

Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 2 5.

August 2015 (Urk.

12) gibt die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Ehemann verfüg t e n lediglich noch über die Invalidenrente ihre s Ehemannes in der Höhe von Fr. 1‘900.-- pro Monat. Über ihre Einnahmen hat sie aber keinen Beleg einge reicht, insbesondere fehlt es auch an einer Bescheinigung, wonach sie bzw. ih r Ehemann im Jahr 2014 offenbar noch ausgerichtete Sozialversicherungs leistun gen nicht mehr erhalten. Laut Bescheinigung des Steueramtes der Stadt J.___ vom 2 5. August 2015 (Urk. 12, letztes Blatt) verfügten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr 2014 über ein Rein-Einkommen von Fr. 72‘200.--. Es ist damit in keiner Art und Weise belegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lediglich noch über monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 1‘900.-- verfügen, womit die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 6.2. 2

Soweit sich das Gesuch vom 2 7. August 2015 auf die unentgeltliche Rechtsver tretung bezieht und diese ab dem Zeitpunkt der ablehnenden Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2014 beantragt wird (Urk. 11), ist darauf hin zuweisen, dass die entsprechende Bewilligung gemäss kantonalzürcherische r

Praxis und im Einklang mit dem nach § 28 lit. a GSVGer

sinngemäss anwend baren Art. 119 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie dem Bundesge richtsurteil

8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4 grundsätzlich erst ab Stellung des Begehrens erfol gt und somit erst ab dem 27. August 2015 in Betracht fällt. Zu diesem Zeitpunkt war der Schriftenwechsel bereits durchge führt und erfolgten von Seiten der Beschwerdeführerin keine prozessualen Schritte mehr. Folglich kommt angesichts des Zeitpunkts des Gesuchs und der zitierten § 7 Abs. 1 und § 8 GebV

SVGer eine Entschädigung an den Rechtsver treter der Beschwer deführerin von vornherein nicht in Betracht, weshalb von seiner Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand auf jeden Fall ab zusehen ist. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 7. August 2015 um unentgeltliche Rechtsver tretung

und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, arbeitete seit dem 2 5. Juli 2010 als Reinigungs mitarbeiterin bei der Y.___ GmbH in Teilzeitbeschäftigung auf Abruf (Urk. 7/8). Am 1 9. Mai 2011 rutschte sie zu Hause beim Wäsche tragen auf der Treppe zur Wohnung aus und prallte mit dem rechten Schienbein auf der Stufenkante auf (Urk. 7/13/ 90+ 95). Die Schweizerische Unfallver sicherungs anstalt (SUVA) erbrachte für diesen Unfall die obligato rischen Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 7/13/1-100). Wegen den Folgen dieses Unfalles mel dete sich die Versicherte am 4. Juni 2012 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte X.___ am 2 2. Juni 2012 mit, es seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen mög lich. Sie werde prüfen, ob solche allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt durch geführt werden könnten . Ebenso werde ein allfälliger Renten anspruch geprüft, wobei dieser frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen könne (Urk. 7/6). Ausserdem holte die IV-Stelle den Bericht der Psychologin Dr. phil. Z.___ (Urk. 7/ 7), den Arbeit geberbericht der Y.___ GmbH vom 2 8. Juni 2012 (Urk. 7/8) sowie den Arztbericht der Rheu maklinik des A.___ vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/10) ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/13/1-100). Sodann liess sie das interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankun gen, und Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende

- Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

E. 1.6 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts be messung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I

273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen ar beitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze unbefristete Rente auszurichten.

E. 2.1 Laut dem undatierten, am 2 6. Juni 2012 bei der Beschwerdegegnerin einge gange nen Bericht der Psychologin Z.___ (Urk. 7/7 vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-91) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine depressive Reaktion (ICD-10 F32.1) nach Komplikationen am Fuss sowie somatoforme /dissoziative Episoden (ICD-10 F44.6/F45.4). Die Beschwerde führerin habe nach langwieri gem, komplikationsreichem und sich ver schlimmerndem Verlauf eine mittelgra dige Depression entwickelt. Trotz Medi kation leide sie an starken Schmerzen. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte sei die Beschwerde führerin bis auf weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Sie möchte aber arbeiten und eventuell komme ein stunden weiser Einsatz in einer sitzenden Tätigkeit im Umfang von ca. 20 bis 30 % in Frage. Der Zustand habe sich trotz der durch geführten medizinischen Massnahmen verschlechtert. Es bestehe der Verdacht auf eine chronische Entzündung.

E. 2.2 Gemäss dem Arztbericht der Rheumaklinik des A.___ vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/10) bestehen bei der Beschwerdeführerin (1.) eine Tendosy novitis der Peronealsehnen rechts (BSR 8mm/h, CRP <5 mg/L; im Rahmen initi aler Distorsion und anschliessender chronischer Schonhaltung nach Stolpersturz 05/2011; 12/2011: sonographisch Verdickung und inhomo gene Textur der Peronealsehnen rechts mit peritendinöser

synovialer Proliferation und geringem Flüssigkeitssaum; MRI OSG rechts 01/2012: split

tear der Peroneus

brevis Sehne, degenerativ veränderte distale Peroneus

longus Sehne, kein Erguss; 09.12.11: Infiltration mit Kenacort / Lidocain

peritendinös und lokal über dem Lig . fibulocalcaneare mit im Verlauf regredienter Schwellung), (2.) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), (3.) eine Hypothyreose (aktuell euthyreote Stoffwechsellage) sowie (4.) eine Hypo vitaminose D3 (Erstdiagnose). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Equipe-Chefin in einem Reini gungs institut sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2011 zu 100 % arbeits unfähig. Es hätten lediglich 2 oder 3 Arbeitsversuche von einem Tag Dauer mit einem 50% Pensum durchgeführt werden können. Es bestünden Einschränkun gen durch belastungsabhängige Schmerzen am rechten Fuss mit konsekutiver Ein schrän kung der Gehfähigkeit. Ausserdem werde die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin durch die mittelgradige depressive Verstimmung einge schränkt.

E. 2.3.1 Laut dem interdisziplinären Gutachten von Dr. B.___ und von Dr. C.___ vom 2 4. Dezember 2012 (Urk. 7/19) konnten bei der Beschwerdeführerin in somati scher Hinsicht keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeits f ähigkeit bestünden (2.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, disso ziative Episode und depres sive Reaktion (Dezember 2011 bis Ende Juli 2012), gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung, (3 .) ein chroni sches Schmerz syndrom im Bereich des rechten Fusses und der unteren Rücken region (nicht ausreichend somatisch abstützbar, nicht-dermatom bezogene

Hyposen sibilität des ganzen rechten Fus ses für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibra tionssinn, phasenweise demonstrierte nicht-myotom bezogene

Kraftab schwächung des ganzen rechten Unterschenkels, diffuse Druckschmerzangabe, chronisches lumbospondylogenes Syndrom, Fuss schmer zen rechts, multiple Be schwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Gefühls störungen und Kraftverluste im Bereich des rechten Fusses), (4.) Herbst 2010 Lungenembolie mit passagerer oraler Antikoagulation, (5.) 19.05.11 Stol persturz mit Verletzung im Bereich des rechten Unterschenkels, (6.) Radiolo gisch-pathologische Befunde im Bereich des rechten Fusses ohne anamnesti sches und klinische s Korrelat, (7.) Anamnestisch Vitamin D-Mangel, (8.) Euty rox-Substitution seit Jahren (aktuell: Verdacht auf subklinische Hypothyreose). In der klinischen Untersuchung imponier ten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, nicht-dermatom bezogene Sensibilitätsstörungen des rechten Fusses, phasenweise demonstrierte nicht- myotombezogene Kraftabschwächungen des rechten Fusses, diffuse Druckschmerzen, und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normale r Habitus (Urk. 7/19/9). Aus psychiatrischer Sicht bestünden sodann eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, dissoziative Episoden (ICD-10: F45.4/F44.6) sowie eine depressive Reaktion während der Zeit von Dezember 2011 bis Ende Juli 2012 (ICD-10: F.43.21 [ Urk. 7/19/35 ]).

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruf lichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend einge schränkt gewesen. Zeitlich limitierte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von 100 % könnten im Zeitraum vom Unfall vom 1 9. Mai 20 1 1 bis Ende 2011 (grosszügig ausgelegt) und im Anschluss an die am 1 7. April 2012 durchge führte Operation von erneut 100 % bis zum Ende der postoperativen Rehabili tationsphase, und damit bis Ende Mai 2012, begründet werden. Ausserhalb dieser Phasen könne keine an haltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 7/19/19) . Aus psychiat rischer Sicht sei die Beschwer deführerin wegen der von Dezember 2011 bis Ende Juli 2012 vorhandenen psy chischen Komorbidität zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Zuvor und danach sei der Beschwerde führerin die Überwindbarkeit ih rer Schmerzen zumutbar gewesen (Urk. 7/19/35). Aus interdis ziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin damit vom 1 9. Mai 2011 bis Ende 2011 eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und für die Zeit von Dezember 2011 bis Ende Juli 2012 eine 30%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu bescheini gen. Seit August 2012 seien der Beschwerde führerin die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten wieder voll zumutbar (Urk. 7/19/28-29).

E. 2.3.2 In seiner Stellungnahme vom 1 2. September 2013 (Urk. 7/49) betreffend die Konsultationen vom 8. November 2012, 1 9. März 2013 und 2 1. März 2013 (vgl. E. 2.4.1-3) führte Dr. B.___ aus, aufgrund der vom 1 4. Juni 2013 datierten B erichte der Uniklinik D.___ sei eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach der am 2 1. Januar 2013 durchgeführten Rückfussopera tion rechts von maximal 3-4 Monaten begründbar. Eine anhaltende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit lasse sich hingegen nicht begründen.

E. 2.4 Am 1 4. Juni 2013 berichtete die Uniklinik D.___ über drei Konsultationen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/42/1-6):

E. 2.4.1 Im Bericht über die Untersuchung in der Fusssprechstunde vom 8. November 2012 (Urk. 7/42/1-2) hielt en die Ärzte der Uniklinik D.___ fest, der Zustand gegenüber der Voruntersuchung vom 6. September 2012 sei unverändert. Man habe mit der Beschwerdeführerin noch einmal des längeren die Befunde bespro chen. In der MRI-Untersuchung vom 8. November 2012 hätten sich klar eine Tendinopathie mit Signalalteration im Bereiche der Musculus

peroneus

brevis -Sehne sowie eine mögliche leichte Plantarfasciitis (Differentialdiagnose Morbus Ledderhose) gezeigt. Aufgrund des sehr hohen Leidensdruckes werde eine Peronealsehnenrevision, eventuell mit einer lateralisierenden

Calcaneusos teo tomie zur Entlastung der Sehne geplant. Man habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass dieser Eingriff aber keine Garantie für eine Beschwer debesserung sei. Aufgrund einer Chronifizierung der Beschwerden sei es sogar möglich, dass diese postoperativ zunehmen würden. Der Beschwerdeführerin sei dies bewusst, sie nehme es aber aufgrund des sehr hohen Leidensdruckes in Kauf.

E. 2.4.2 Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 1 9. März 2013 (Urk. 7/42/5-6) führ te n die Ärzte der Uniklinik D.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte acht Wochen postoperativ über weiterhin vorhandene Schmerzen im Bereich der Ferse des rechten Fusses. Bei konsolidiertem Osteotomiespalt sei eine Steigerung der Belastung bis auf Vollbelastung möglich.

E. 2.4.3 Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 7/42/3-4) führte n die Ärzte der Uniklinik D.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte vier Monate nach der Operation über persistierende Schmerzen im Bereich des rech ten Fusses v.a. plantarseitig . Das Gehen mit normalem Schuhwerk und die Belastung im Rückfussbereich seien nicht möglich. Bezüglich der Peroneal sehnen sei sie beschwerdearm. Es sei eine Infiltration am Tuber

calcanei am Ansatz der Plantarfaszie indiziert.

E. 2.4.4 Am 3 0. Mai 2013 (Urk. 7/55/1) gaben die Ärzte der Uniklinik

D.___ zu Hän den der SUVA an, eine Vollbelastung des rechten Fusses sei weiterhin aufgrund der starken Schmerzen nicht möglich. Es sei der Verdacht auf eine akzentuierte plantare Fasciitis gestellt und eine diagnostische/therapeutische Infiltration geplant worden. Zudem werde ein MRI des rechten Fusses veranlasst. Es werde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf w eiteres ausgestellt.

E. 2.4.5 Am 2 6. September 2013 (Urk. 7/55/2-3) führten die Ärzte der Uniklinik D.___

betreffend die Konsultation vom 1 8. Juli 2013 aus, der Ursprung der ausge prägten Beschwerden bl eibe weiterhin unklar. Es bestehe sicherlich ein e posto perativ exazerbierte

Plantarfasciitis, eventuell auch eine partielle Ruptur. Zusätzlich seien jedoch Schmerzen im Bereich der ganzen Ferse und des Fusses vorhanden mit ausgeprägter Schwellung. Differentialdiagnostisch komme für sie aufgrund der Schmerzen ein Morbus Sudeck in Frage. Als Servicefachange stellte sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei eine rheumatologische Beurteilung indiziert.

E. 2.5 Gemäss dem B ericht der Rehaklinik F.___ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/55/12-26), wo die Beschwerdeführerin sich vom 2 9. August bis zum 3. Oktober 2013 zum zweiten Mal (vgl. Urk. 7/13/28-39) in einem stationären Aufenthalt befand, bestehen bei der Beschwerdeführerin als Folge des Unfalles vom 1 9. Mai 2011 (Ausrutschen im Treppenhaus) (1.) ein Status nach Kontusion des Unterschenkels mit Rissquetschwunde, primär hausärztlich versorgt, eine Tendosynovitis der Peronaealsehnen rechts (19. 05 .2011 Röntgen: keine Fraktur; 05.12.2011 Ultraschall: Verdickung und Inhomogenität der Pereonealsehnen, peritendinös

synoviale Proliferationen, geringer Flüssig keitssaum; 09.12.2011 Infiltration mit Kenacort / Lidocain

peritendinös und lokal über dem Lig . fibulo calcaneare, im Verlauf regrediente Schwellung; 01/2012 MRI OSG: Split tear der Peronaeus

brevis Sehne, degenerativ veränderte distale Peronaeus

longus Sehne; 17.04.2012 Spaltung der Sehnenscheide und Synovektomie; 21.01.2013 Débridement und Tubularisierung

Peroneus

brevis rechts, l ateralisierende

Kal kaneus-Osteotomie Fuss rechts; 13.09.2013 Rheumatologie, Uniklinik D.___ : Therapien mit Schwerpunkt Neglect behandlung (Spiegeltherapie etc.) empfohlen, objektiv kein CRPS; 30.09.2013 Neurologisches Konsilium, RK F.___ : Neuralgie des Nervus

sur alis, wahr scheinlich durch Läs ion des Nervus

suralis bedingt; (2.) eine mittelgradige depressive Episode mit latenter Suizida lität (ICD-10: F32.1); somato forme /dissoziative Anteile im Schmerzmechanis mus sind möglich (ICD-10: F44.6/F45.4) sowie (3.) eine Hypothyreose, unter Enzymsubstitution. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine nam hafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Die Beschwerde führerin scheine für sämtliche Therapiemassnahmen resistent zu sein. Aus psy chiatrischer Sicht begründe die festgestellte psychische Störung aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aus unfallkausaler, somatisch-organischer Sicht sei die Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Reini gungsangestellte

zu verneinen, die Anforderungen einer ganztags stehend-gehenden Tätigkeit seien zu hoch. Eine leichte wechselbelastende Arbeit sei der Beschwerde führerin dagegen ganztags zumutbar, ohne Vibrationsbelastungen seitens des rechten Fusses, länger dauernde Zwangshaltungen für den rechten Fuss, Leitersteigen und repetitives Treppensteigen. 2. 6

Laut dem Gutachten der MEDAS E.___ vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 7/73) beste hen bei der Beschwerdeführerin als polydisziplinäre Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Narbe retromalleolär rechts (L90.5/91.0), ein Status nach Synovektomie und Sehnen scheidenspaltung peroneal rechts (M65.8) und eine Ansatztendinopathie

Plant arfascie rechts (M76) sowie als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, agitierte depressive Episode und reaktive depressive Episode (ICD-10: F33.1), eine Hypothyreose (aktuell euthyreote Stoffwechsellage) und ein Status nach Hypovitaminose D3, Erstdiagnose (Urk. 7/73/48).

Aus neurologischer Sicht könne keine Ursache für die geklagte Symptomatik festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine relevante Nervenläsion bestünden weder klinisch noch elektrophysiologisch, und der geklagte Schmerzcharakter sei auch nicht neuropathisch. Die aktuelle Symptompräsentation weise aus Sicht der neurologischen Gutachterin klar darauf hin, dass zur Symptomentstehung massgeblich psychologische Faktoren beigetragen hätten (Urk. 7/73/50; vgl. Urk. 7/73/60-61). Aus orthopädischer Sicht fehle die Diagnose in allen Berichten, obwohl sich viele Untersucher des Bewegungsapparates darum bemüht hätten. Auch die jetzt gestellte (orthopädische) Diagnose (Urk. 7/73/45; vgl. Urk. 7/73/48) sei unbefriedigend, schliesse aber immerhin invasivere Behandlungsversuche aus. Trotz dieser allgemeinen Unsicherheit seien im Moment die Beschwerden überwiegend organisch erklärbar, ohne eine genaue neurologische und psychiatrische Ursache angeben zu können. Es bestünden eine Tenosynovitis der Peronealsehnen und ein Spaltriss der Peroneus

brevis Sehne. Die Geh- und Stehfähigkeit sei eingeschränkt (Urk. 7/73/50).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerde führerin seit dem Unfall vom 5. Mai 2011 nicht mehr zumutbar, da sie mit dem Auto zu den Arbeiten habe fahren müssen, was angesichts der gezeigten Funk tionseinschränkung am rechten Fuss zu gefährlich sei und deshalb unterbleiben müsse. Aus ortho pädischer Sicht sei die Beschwerde führerin in einer adaptierten Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum zu 80 % arbeitsfähig. Die Leistungs einbusse von 20 % ergebe sich infolge schmerzbedingter Einschränkung des Rendements. Man müsse davon ausgehen, dass die Stockbenutzung von der Beschwerde führerin ausgehe, eine Umgewöhnung auf einen Handstock oder gar die gänzliche Abgewöhnung sei erfolglos gewesen. Verneine man die Notwen dig keit des Stockgebrauchs, sei eine adaptierte Tätigkeit möglich, aber nicht in der Reinigung. Weder aus allgemein-internistischer und neurologischer, noch aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt. Polydisziplinär sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig in einer sitzenden Tätigkeit, bei der nur gelegentliche Positionswechsel möglich seien, eventuell mit einer schmerzbedingten Einschränkung der Leistungsfähig keit im Umfang von 20 % . Es müsse betont werden, dass der Gesundheitszu stand nicht stabil sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und habe dabei aktuell eine mittel gradige depressive Epi sode, bei welcher es sich um eine agitierte depressive Episode handle. Da die Erkrankung jedoch durch die Schmerzen und deren langjährigen Verlauf ohne wesentliche Verbesserung und die unsichere berufliche Zukunft verursacht wor den sei, handle es sich insgesamt auch noch um eine reaktive depressive Epi sode. Diese sei mittels einer Willensanstrengung überwindbar (Urk. 7/73/51-52) . Die Prognose sei infolge der Chronifizierung des Schmerzsyndroms und der eigenen Krankheitsüberzeugung der Beschwerde führerin eher verhalten (Urk. 7/73/53) .

E. 2.7 Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/75/ 5 - 6) fest, gestützt auf das Gutachten der MEDAS E.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin auszugehen, da die Beschwerdeführerin nicht mehr fahrtauglich sei und kaum normal gehen könne. Diese unfallbedingte Arbeits unfähigkeit könne der Beschwerdeführerin ab Unfalldatum (1 9. Mai 2011) attestiert werden. Zuvor sei sie ab dem 5. Mai 2011 krankheitsbedingt arbeits unfähig gewesen, so dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 5. Mai 2011 festgelegt werden könne. Für eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit, mit nur ganz seltenen Positionswechseln mit Gehen sei eine Arbeits fähigkeit für eine vollschichtige Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % gegeben. Diese Arbeitsfähigkeit sei jeweils im Zeitraum der Operationen für ca.

2-3 Monate auf 0 % vermindert gewesen, ansonsten habe sie aber ebenfalls seit dem Unfall vom 1 9. Mai 2011 Bestand.

3.

E. 3 Eventualiter zu Ziff. 2 seien weitere gutachterliche Sachverhaltsab klärun gen in rheumatologischer und orthopädischer Sicht zu tätigen.

E. 3.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 7/73) beantwortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin ge klag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerun gen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerken nen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zu verläs sigkeit der Ex per tise spre chen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb).

E. 3.2 Soweit d ie Beschwerdeführer in

geltend macht, es handle sich beim Gutachten lediglich um ein e Momentaufnahme und es sei unberücksichtigt geblieben, dass ihr Gesundheitszustand unstrittig instabil sei, ist festzuhalten, dass zur Annahme einer rentenbegründenden Arbeits unfähigkeit eine dauerhafte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegen muss, wogegen aufgrund vorüber gehender Einschränkungen der Arbeits resp. Erwerbs fähigkeit kein Renten an spruch ent steht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) . Es erscheint denn auch die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/75/4-5) plausibel, wonach die Arbeitsfähigkeit lediglich nach den operativen Eingriffen am rechten Fuss während rund 2-3 Monaten vollständig eingeschr änkt, ansonsten die Beschwer deführerin aber im von den Gutachtern attestierten Umfang arbeitsfähig gewe sen sei. So zeigte sich gemäss dem vom 8. Mai 2012 datierten Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___, wo am 17. April 2012 die erste Operation (Spaltung der Sehnenscheide und Synovektomie) stattgefunden hatte, anlässlich der Verlaufskontrolle vom 7. Mai 2012 aus Sicht der Ärzte ein zufriedenstellendes postoperatives Resultat. Sie hätten mit der Beschwerde führerin besprochen, dass ab sofort eine Vollbelastung des Fusses möglich sei (Urk. 7/13/8). Die Ärzte der Uniklinik D.___, in welcher die Beschwerdeführe rin am 2 1. Januar 2013 ein zweites Mal operiert worden war, hielten im Bericht vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Konsultation vom 19. März 2013 fest, bei konsolidiertem Osteotomiespalt sei eine Steigerung der Belastung bis auf Voll belastung möglich (Urk. 7/42/6). Im Operationsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des A.___ vom 3. September 2014 betreffend die gleichentags durchgeführte (dritte) Operation wurde zum Procedere lediglich festgehalten, dass nebst Analgesie bei Bedarf und regelmässigen Wundkontrol len beim Hausarzt eine Stockentlastung „für zwei Wochen“ und für diese Zeit eine Thromboembolieprophylaxe vorzunehmen sei (Urk. 3/7). Dass im Anschluss an diese Operation unerwartete Komplikationen aufgetreten sind, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

Wie bereits ausgeführt (E. 1.5) ist bei den Beurteilungen der behandelnden Ärzte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Vorliegend ist insbesondere zu berück sichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten Arztberichte der behandelnden Ärzte der Uniklinik D.___ sowie des A.___ (Urk. 1 S. 3 ff.) ihr in der Regel - für eine befristete Zeit - eine Arbeitsunfähig keit bescheinigen, aber keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behin derungs angepassten Tätigkeit vornehmen, sondern sich auf die u nstrittig nicht mehr geeigneten Tätigkeiten als Serviceangestellte und Reinigungs kraft beziehen (vgl. insbesondere den Bericht der Uniklinik D.___ vom 2 6. Sep tember 2013, Urk. 7/55/2-3). Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik F.___ äusserten sich hingegen auch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit, wobei sie eine solche aus unfallkausaler, soma tisch-organischer Sicht als ganztags zumutbar erachteten (vgl. Austritts berichte der Rehaklinik F.___ vom 2 1. März 2012 [Urk.

7/13/29] und vom 8. Oktober 2013 [ Urk. 7/55/13]).

Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Einschätzung der Gutachter im Weiteren als unrealistisch und weltfremd, wonach sie eine sitzende Tätigkeit, bei der nur gelegentliche Positionswechsel möglich seien, in einem 100%-Pensum mit einer höchstens 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausüben könne. Inwiefern sie aufgrund des Umstandes, dass sie bisher hauptsächlich mit Stehen und Gehen verbundene Erwerbstätigkeiten ausübte, in einer sitzenden Tätigkeit Einschränkungen erleiden sollte, ist nicht ersichtlich. Die Frage, inwieweit die Verwertung der von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt möglich ist, ist sodann nicht von den medizinis chen Experten sel ber zu beantworten, sondern dies ist vielmehr von der Beschwerde gegnerin zu prüfen. O b die adaptierte Tätigkeit so eng umschr ie ben worden ist, d ass deren Verwertung als nicht mehr realistisch erschein t, ist mithin auch im vorliegenden Verfahren zu prüfen, deren Bejahung kann aber jedenfalls nicht dazu führen, dass das Gutachten deswegen als mangelhaft zu bezeichnen wäre.

E. 3.3 .1

Gemäss der psychiatrischen Beurteilung der MEDAS E.___

leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung und hat aktuell eine mittelgradige depressive Episode. Bei dieser handle es sich, da die Beschwerdeführerin vor allem angespannt und unruhig sei, um eine agitierte depressive Episode. Die depressive Episode sei eine Folge der Schmerzen, der langjährigen Krankheitsgeschichte mit vielen Behandlungen, die zu keiner wesentlichen Verbesserung der Schmerzen geführt hätten, und der unsicheren beruflichen Zukunft, womit es sich insgesamt um eine reaktive depressive Epi sode handle. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, auch wenn die Beschwerdeführerin Schmerzen habe, die nicht ausreichend somatisch erklärbar seien. Hinweise auf weitere psychiatrische Erkrankungen lägen nicht vor (Urk. 7/73/38-39). Die Beschwerdeführerin habe einen eingeschränkten Antrieb, sei angespannt und unruhig, und ihre Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit nähmen im Laufe des Gespräches ab. Diese Symptome seien alle im Rahmen der agitierten depressiven Episode anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch einige Ressourcen. Sie besuche eine ambulante Psychotherapie und erhalte psychiatri sche Medikamente. Sie sei ausserdem sozial gut integriert und gehe auch in eine Behandlung ihrer verschiedenen körperlichen Beschwerden. Da es sich bei der depressiven Episode um eine reaktive Episode handle, sei die Erkrankung aus versicherungsmedizinischer Sicht alleine mittels einer Willensanstrengung überwindbar (Urk. 7/73/39-40).

E. 3.3.2 Zu dieser Beurteilung ist vorab festzuhalten, dass eine depressive Symptomatik nicht allein wegen einer medizinischen Konnexität zu einem Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell invalidisierendes Leiden verliert (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der - in BGE 141 V 281 bestä tigten

Rechtsprechung des Bundesgerichtes psychische Störungen grund sätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 1 5. Dezember 2015 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1); leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind gemäss bundesge richtlicher Praxis in der Regel therapierbar und führen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Veranlassung der Rehaklinik F.___ ab dem 2 6. März 2012 in Behandlung bei Psychologin Z.___ begab (vgl. E. 2.1). Gemäss deren Angaben im der Beschwerdegegnerin im Juni 2012 eingereichten Bericht (vgl. E. 2.1) bestand die damalige Behandlung in einer Schmerzbehandlung (Urk. 7/7/2). Gemäss dem Bericht von Psychologin Z.___ an die SUVA vom 2. Dezember 2012 hatten bis dahin 10 Sitzungen statt gefunden, nunmehr in monatlichen Abständen (Urk. 3/8/152). Laut den Anga ben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung im April 2013 suchte sie Psychologin Z.___ damals zweimal, gemäss ihren Angaben anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. August 2013 ein- bis zweimal pro Monat auf (Urk. 7/25/2 und Urk. 7/55/8). Im Bericht der Rehaklinik F.___ vom 26. September 2013 betreffend das dort durchgeführte psychosomatische Konsilium wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei während ihres Aufent haltes intensiv psychologisch begleitet worden, wobei vor allem an der depressiven Thematik und am Schmerzumgang gearbeitet worden sei. Eine ambulante Psychotherapie sei weiterhin indiziert. Die Beschwerdeführerin werde nach ihrem Austritt die Gespräche bei Psychologin Z.___ wieder aufnehmen. Allenfalls sei längerfristig auch ein Aufenthalt in einer psychosomatischen Kli nik in Betracht zu ziehen. Ferner wünsche sich die Beschwerdeführerin eine zusätzliche psychiatrische Unterstützung durch med. pract . I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in J.___ (Urk. 7/55/20-21). Anlässlich der Begutachtung in der MEDAS E.___ im Mai 2014 gab die Beschwerde führerin an, dass sie vor ca. zwei Jahren Psychologin Z.___ aufgesucht habe, wo sie alle ein bis zwei Wochen hingegangen sei. Seit Oktober 2013 gehe sie zu Psychiater I.___, ebenfalls alle ein bis zwei Wochen, und erhalte von ihm Medikamente (Saroten 50mg Kapseln, Truxal 15mg Tabletten und Temesta

expidet 1,0mg Tabletten). Die im Mai 2014 durchgeführten Laboruntersu chungen ergaben jedoch, dass der im Saroten enthaltene Wirkstoff Amitryptilin unterhalb des therapeutischen Bereiches lag, ebenso auch der im Truxal enthal tene Wirkstoff Chlorprothixen (Urk. Urk. 7/73/33 und 7/73/63). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die zumutbaren Behandlungsmög lichkeiten der – reaktiven – Depression bislang optimal und nachhaltig ausge schöpft wurden. Demnach fehlt es an einer konsequenten Depressionstherapie, welche das – reaktive – depressive Leiden als resistent ausweisen würde (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3). Die diagnostizierte depressive Störung ist demnach – mit dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS E.___

– als nicht invalidi sierend zu betrachten.

E. 3.4 Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest

in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit, mit nur gelegentlichen Positionswechseln und ohne Zwangshaltungen des rechten Fusses, vollschichtig arbeiten kann und dabei schmerzbedingt eine Einschränkung in der Leitungsfähigkeit von 20 % erleidet. Es ist zwar zutreffend, dass es unter den sitzende n Tätigkeiten solche gibt, welche mit häufigen Positionswechseln und mit Zwangshaltungen verbun den sind. Es lässt sich allerding s nicht feststellen, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. E. 1.6) keine Arbeitsstellen vorhanden sind, welche überwiegend sitzend und ohne Zwangshaltungen des rechten Fusses ausgeübt werden können. An solchen Arbeitsstellen ist in der Regel weder das Besteigen von Leitern noch repetitives Treppensteigen erforderlich. 4.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der Mehrwert steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die IV-Stelle ersuchte am 1. Dezember 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherte n am 2. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 7. August 2015 liess die Versicherte rückwirkend um unent geltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersuchen (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Es ist unstrittig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesund heitsschadens zu 70 % einer Erwerbstätigkeit als Reinigungs mitar beiterin nachgehen und sich im Umfang von 30 % den Aufgaben im Haushalt widmen würde. Da die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeits stelle bei der Y.___ GmbH nach Arbeitsanfall beschäftigt wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt hat (vgl.

Urk. 7/74). Der Zentral wert für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen in sonstigen persönlichen Dienstleistungen im privaten Sektor betrug im Jahre 2010

Fr. 3‘524 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 27, Ziff. 96), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,

E. 4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE

129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann

ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Ein sol cher Ausnahmefall liegt nicht vor.

E. 4.3 Der Zentral wert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen be trug im Jahre 2010 im privaten Sektor Fr. 4'225.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsz eit nach Wirtschafts abteilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypo thetisches Ein kom men von monatlich Fr. 4‘394.-- bzw. Fr. 52‘728.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Ange passt an den Nomi nallohnindex für Frauen (vgl. Bundes amt

für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 201 2 = 129.9) beträgt das Ein kom me n im Jahr 2012 Fr. 53 ‘ 762.70 bzw. bei einem Pensum von 70 %

Fr. 37‘633.9 0. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin offenbar vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 7/74 und Urk. 2) dürfte die Beschwerdeführerin die von den Gutachtern – eventuell – attestierte schmerzbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % auch dann erleiden, wenn sie das bisherige Pensum von 70 % ver sieht. Der genannte Tabellenlohn für ein 70%iges Pensum von Fr. 37‘633.90 ist dementsprechend um 20 % auf Fr. 30‘107.10 zu reduzieren. Bei Berücksichti gung einer – generellen – Leistungsminderung von 20 % ist ihr, wenn über haupt, ein leidensbedingter Abzug von maximal 5 % zu gewähren. Weitere Abzugsgründe, namentlich auch der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung, sind nicht gegeben. Das hypothetische Invalideneinkommen 2012 ist demnach auf mindestens Fr. 28‘601.75 (= 0,95 x 30‘107.10) festzusetzen. Verglichen mit dem hypo thetischen Valideneinkom men von Fr. 31‘476.60 resul tiert eine Ein kommensein busse von Fr. 2 ‘ 875 .

E. 4.4 Im Haushalt besteht laut Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2013 (Urk. 7/25) eine Einschränkung von insgesamt 27 %, was über zeugend erscheint und denn von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt wird.

E. 4.5 Bei einem (ungewichteten) Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von maximal 9 % und einer (ungewichteten) Einschränkung im Haushaltbereich von 27 % liegt der Gesamtinvaliditätsgrad jedenfalls unter 40 %, und es besteht kein Renten anspruch. Ebenso wenig ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu mehr als 70 % erwerbstätig wäre, zumal der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit die Ausübung eine s 100%-Pensums zumutbar ist und sich im Erwerbsbereich somit an der B erechnung gemäss E. 4.3 nichts ändern würde. 5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin

im Ergebnis zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) wird e iner Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of fensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Auch wird ihr gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht (GebV

SVGer) nach § 7, in dessen Absatz 1 festgehalten ist, dass für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei keine Partei entschädigung zugesprochen wird.

E. 6.2 2

Soweit sich das Gesuch vom 2 7. August 2015 auf die unentgeltliche Rechtsver tretung bezieht und diese ab dem Zeitpunkt der ablehnenden Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2014 beantragt wird (Urk. 11), ist darauf hin zuweisen, dass die entsprechende Bewilligung gemäss kantonalzürcherische r

Praxis und im Einklang mit dem nach § 28 lit. a GSVGer

sinngemäss anwend baren Art. 119 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie dem Bundesge richtsurteil

8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4 grundsätzlich erst ab Stellung des Begehrens erfol gt und somit erst ab dem 27. August 2015 in Betracht fällt. Zu diesem Zeitpunkt war der Schriftenwechsel bereits durchge führt und erfolgten von Seiten der Beschwerdeführerin keine prozessualen Schritte mehr. Folglich kommt angesichts des Zeitpunkts des Gesuchs und der zitierten § 7 Abs. 1 und § 8 GebV

SVGer eine Entschädigung an den Rechtsver treter der Beschwer deführerin von vornherein nicht in Betracht, weshalb von seiner Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand auf jeden Fall ab zusehen ist. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 7. August 2015 um unentgeltliche Rechtsver tretung

und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 6.2.1 Wie sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt, verfügten die Beschwer deführerin und ihr Ehemann im Januar 2014 über Einnahmen von total Fr. 7‘430.-- pro Monat, weshalb die Beschwerdegegnerin völlig zu Recht die Mittellosigkeit verneinte (Urk. 7/62). Selbst wenn vo n dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erweiterten Notbedarf von Fr. 6‘537.45 auszugehen gewesen wäre, hätte immer noch ein Überschuss von rund Fr. 900. resultiert, aus welche m die Prozesskosten ohne Weiteres bezahlt wer den können (Urk. 7/63) .

Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 2 5.

August 2015 (Urk.

12) gibt die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Ehemann verfüg t e n lediglich noch über die Invalidenrente ihre s Ehemannes in der Höhe von Fr. 1‘900.-- pro Monat. Über ihre Einnahmen hat sie aber keinen Beleg einge reicht, insbesondere fehlt es auch an einer Bescheinigung, wonach sie bzw. ih r Ehemann im Jahr 2014 offenbar noch ausgerichtete Sozialversicherungs leistun gen nicht mehr erhalten. Laut Bescheinigung des Steueramtes der Stadt J.___ vom 2 5. August 2015 (Urk.

E. 8 5 bzw. ein Invaliditätsgrad von maximal

E. 9 %.

E. 12 , letztes Blatt) verfügten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr 2014 über ein Rein-Einkommen von Fr. 72‘200.--. Es ist damit in keiner Art und Weise belegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lediglich noch über monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 1‘900.-- verfügen, womit die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01205 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil

vom

18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger Zeltweg Rechtsanwälte Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, arbeitete seit dem 2 5. Juli 2010 als Reinigungs mitarbeiterin bei der Y.___ GmbH in Teilzeitbeschäftigung auf Abruf (Urk. 7/8). Am 1 9. Mai 2011 rutschte sie zu Hause beim Wäsche tragen auf der Treppe zur Wohnung aus und prallte mit dem rechten Schienbein auf der Stufenkante auf (Urk. 7/13/ 90+ 95). Die Schweizerische Unfallver sicherungs anstalt (SUVA) erbrachte für diesen Unfall die obligato rischen Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 7/13/1-100). Wegen den Folgen dieses Unfalles mel dete sich die Versicherte am 4. Juni 2012 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte X.___ am 2 2. Juni 2012 mit, es seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen mög lich. Sie werde prüfen, ob solche allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt durch geführt werden könnten . Ebenso werde ein allfälliger Renten anspruch geprüft, wobei dieser frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen könne (Urk. 7/6). Ausserdem holte die IV-Stelle den Bericht der Psychologin Dr. phil. Z.___ (Urk. 7/ 7), den Arbeit geberbericht der Y.___ GmbH vom 2 8. Juni 2012 (Urk. 7/8) sowie den Arztbericht der Rheu maklinik des A.___ vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/10) ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/13/1-100). Sodann liess sie das interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankun gen, und Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 4. Dezembe r 2012 erstellen (Urk. 7/28/1-43). Am 1 0. April 2013 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklä rungsbericht vom 2 4. April 2013, Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr in der Zeit nach dem Unfall vom 19. Mai 2011 bis nach Ablauf der einjähri gen Wartezeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Unter der Annahme, dass sie zu 70 % einer Erwerbs tätigkeit nachgegangen wäre und wäh rend den restlichen 30 % den Haushalt geführt hätte ergebe sich ein Invali ditätsgrad von gesamthaft 78 % (Erwerbs bereich : Anteil 70 %, Einschränkung 100 %; Haushalt: Anteil 30 %, Ein schränkung 27%). Ab Juni 2012 habe sich der Gesundheitszustand aber wieder soweit verbessert, dass medizinisch-theore tisch von einer 70%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden könne. Sie erleide damit im Erwerbsbereich keine Einkommenseinbusse mehr, weshalb der Invaliditätsgrad gesamt haft lediglich noch 8 % betrage. Zum Zeitpunkt des frühe stmöglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2012 (Anmeldung im Juni 2012 plus sechs Monate) habe demnach kein Rentenanspruch mehr bestanden, weshalb das Leistungsbegehren abge wiesen werden müsse (Urk. 7/30). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Felix Hollinger am 1 0. März 2013 (Urk. 7/31) bzw. am 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/43) Einwand, wobei er drei Berichte der Uniklinik D.___ vom 1 4. Juni 2013 über Konsultationen vom 8. November 2012, 19. März 2013 und 2 1. Mai 2013 einreichte (Urk.

7/42/1-6).

Die IV-Stelle holte die St ellungnahme von Dr. B.___ vom 12. September 2013 zum Einwand und den Berichten der Uniklinik D.___ ein (Urk. 7/49). In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizini schen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___ vom 1 9. Juni 2014 erstellen (Urk. 7/73/2-55). Mit erneutem Vorbe scheid vom 3 0. Juni 2014 hielt die IV Stelle daran fest, dass das Leistungs begeh r en abzuweisen sei (Urk. 7/76). Dage gen erhob X.___ am 27. August 2014 durch Rechtsanwalt Hollinger Einwand (Urk. 7/84). Die IV Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Hollinger am 1 4. November 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 1 5. Oktober 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze unbefristete Rente auszurichten. 3. Eventualiter zu Ziff. 2 seien weitere gutachterliche Sachverhaltsab klärun gen in rheumatologischer und orthopädischer Sicht zu tätigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der Mehrwert steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die IV-Stelle ersuchte am 1. Dezember 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherte n am 2. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 7. August 2015 liess die Versicherte rückwirkend um unent geltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersuchen (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende

- Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 1.6

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditäts be messung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I

273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen ar beitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Laut dem undatierten, am 2 6. Juni 2012 bei der Beschwerdegegnerin einge gange nen Bericht der Psychologin Z.___ (Urk. 7/7 vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-91) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine depressive Reaktion (ICD-10 F32.1) nach Komplikationen am Fuss sowie somatoforme /dissoziative Episoden (ICD-10 F44.6/F45.4). Die Beschwerde führerin habe nach langwieri gem, komplikationsreichem und sich ver schlimmerndem Verlauf eine mittelgra dige Depression entwickelt. Trotz Medi kation leide sie an starken Schmerzen. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte sei die Beschwerde führerin bis auf weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Sie möchte aber arbeiten und eventuell komme ein stunden weiser Einsatz in einer sitzenden Tätigkeit im Umfang von ca. 20 bis 30 % in Frage. Der Zustand habe sich trotz der durch geführten medizinischen Massnahmen verschlechtert. Es bestehe der Verdacht auf eine chronische Entzündung. 2.2

Gemäss dem Arztbericht der Rheumaklinik des A.___ vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/10) bestehen bei der Beschwerdeführerin (1.) eine Tendosy novitis der Peronealsehnen rechts (BSR 8mm/h, CRP <5 mg/L; im Rahmen initi aler Distorsion und anschliessender chronischer Schonhaltung nach Stolpersturz 05/2011; 12/2011: sonographisch Verdickung und inhomo gene Textur der Peronealsehnen rechts mit peritendinöser

synovialer Proliferation und geringem Flüssigkeitssaum; MRI OSG rechts 01/2012: split

tear der Peroneus

brevis Sehne, degenerativ veränderte distale Peroneus

longus Sehne, kein Erguss; 09.12.11: Infiltration mit Kenacort / Lidocain

peritendinös und lokal über dem Lig . fibulocalcaneare mit im Verlauf regredienter Schwellung), (2.) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), (3.) eine Hypothyreose (aktuell euthyreote Stoffwechsellage) sowie (4.) eine Hypo vitaminose D3 (Erstdiagnose). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Equipe-Chefin in einem Reini gungs institut sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2011 zu 100 % arbeits unfähig. Es hätten lediglich 2 oder 3 Arbeitsversuche von einem Tag Dauer mit einem 50% Pensum durchgeführt werden können. Es bestünden Einschränkun gen durch belastungsabhängige Schmerzen am rechten Fuss mit konsekutiver Ein schrän kung der Gehfähigkeit. Ausserdem werde die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin durch die mittelgradige depressive Verstimmung einge schränkt. 2.3 2.3.1

Laut dem interdisziplinären Gutachten von Dr. B.___ und von Dr. C.___ vom 2 4. Dezember 2012 (Urk. 7/19) konnten bei der Beschwerdeführerin in somati scher Hinsicht keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeits f ähigkeit bestünden (2.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, disso ziative Episode und depres sive Reaktion (Dezember 2011 bis Ende Juli 2012), gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung, (3 .) ein chroni sches Schmerz syndrom im Bereich des rechten Fusses und der unteren Rücken region (nicht ausreichend somatisch abstützbar, nicht-dermatom bezogene

Hyposen sibilität des ganzen rechten Fus ses für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibra tionssinn, phasenweise demonstrierte nicht-myotom bezogene

Kraftab schwächung des ganzen rechten Unterschenkels, diffuse Druckschmerzangabe, chronisches lumbospondylogenes Syndrom, Fuss schmer zen rechts, multiple Be schwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Gefühls störungen und Kraftverluste im Bereich des rechten Fusses), (4.) Herbst 2010 Lungenembolie mit passagerer oraler Antikoagulation, (5.) 19.05.11 Stol persturz mit Verletzung im Bereich des rechten Unterschenkels, (6.) Radiolo gisch-pathologische Befunde im Bereich des rechten Fusses ohne anamnesti sches und klinische s Korrelat, (7.) Anamnestisch Vitamin D-Mangel, (8.) Euty rox-Substitution seit Jahren (aktuell: Verdacht auf subklinische Hypothyreose). In der klinischen Untersuchung imponier ten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, nicht-dermatom bezogene Sensibilitätsstörungen des rechten Fusses, phasenweise demonstrierte nicht- myotombezogene Kraftabschwächungen des rechten Fusses, diffuse Druckschmerzen, und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normale r Habitus (Urk. 7/19/9). Aus psychiatrischer Sicht bestünden sodann eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, dissoziative Episoden (ICD-10: F45.4/F44.6) sowie eine depressive Reaktion während der Zeit von Dezember 2011 bis Ende Juli 2012 (ICD-10: F.43.21 [ Urk. 7/19/35 ]).

Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruf lichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend einge schränkt gewesen. Zeitlich limitierte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von 100 % könnten im Zeitraum vom Unfall vom 1 9. Mai 20 1 1 bis Ende 2011 (grosszügig ausgelegt) und im Anschluss an die am 1 7. April 2012 durchge führte Operation von erneut 100 % bis zum Ende der postoperativen Rehabili tationsphase, und damit bis Ende Mai 2012, begründet werden. Ausserhalb dieser Phasen könne keine an haltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 7/19/19) . Aus psychiat rischer Sicht sei die Beschwer deführerin wegen der von Dezember 2011 bis Ende Juli 2012 vorhandenen psy chischen Komorbidität zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Zuvor und danach sei der Beschwerde führerin die Überwindbarkeit ih rer Schmerzen zumutbar gewesen (Urk. 7/19/35). Aus interdis ziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin damit vom 1 9. Mai 2011 bis Ende 2011 eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und für die Zeit von Dezember 2011 bis Ende Juli 2012 eine 30%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu bescheini gen. Seit August 2012 seien der Beschwerde führerin die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten wieder voll zumutbar (Urk. 7/19/28-29). 2.3.2

In seiner Stellungnahme vom 1 2. September 2013 (Urk. 7/49) betreffend die Konsultationen vom 8. November 2012, 1 9. März 2013 und 2 1. März 2013 (vgl. E. 2.4.1-3) führte Dr. B.___ aus, aufgrund der vom 1 4. Juni 2013 datierten B erichte der Uniklinik D.___ sei eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach der am 2 1. Januar 2013 durchgeführten Rückfussopera tion rechts von maximal 3-4 Monaten begründbar. Eine anhaltende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit lasse sich hingegen nicht begründen. 2.4

Am 1 4. Juni 2013 berichtete die Uniklinik D.___ über drei Konsultationen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/42/1-6): 2.4.1

Im Bericht über die Untersuchung in der Fusssprechstunde vom 8. November 2012 (Urk. 7/42/1-2) hielt en die Ärzte der Uniklinik D.___ fest, der Zustand gegenüber der Voruntersuchung vom 6. September 2012 sei unverändert. Man habe mit der Beschwerdeführerin noch einmal des längeren die Befunde bespro chen. In der MRI-Untersuchung vom 8. November 2012 hätten sich klar eine Tendinopathie mit Signalalteration im Bereiche der Musculus

peroneus

brevis -Sehne sowie eine mögliche leichte Plantarfasciitis (Differentialdiagnose Morbus Ledderhose) gezeigt. Aufgrund des sehr hohen Leidensdruckes werde eine Peronealsehnenrevision, eventuell mit einer lateralisierenden

Calcaneusos teo tomie zur Entlastung der Sehne geplant. Man habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass dieser Eingriff aber keine Garantie für eine Beschwer debesserung sei. Aufgrund einer Chronifizierung der Beschwerden sei es sogar möglich, dass diese postoperativ zunehmen würden. Der Beschwerdeführerin sei dies bewusst, sie nehme es aber aufgrund des sehr hohen Leidensdruckes in Kauf. 2.4.2

Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 1 9. März 2013 (Urk. 7/42/5-6) führ te n die Ärzte der Uniklinik D.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte acht Wochen postoperativ über weiterhin vorhandene Schmerzen im Bereich der Ferse des rechten Fusses. Bei konsolidiertem Osteotomiespalt sei eine Steigerung der Belastung bis auf Vollbelastung möglich. 2.4.3

Im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 7/42/3-4) führte n die Ärzte der Uniklinik D.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte vier Monate nach der Operation über persistierende Schmerzen im Bereich des rech ten Fusses v.a. plantarseitig . Das Gehen mit normalem Schuhwerk und die Belastung im Rückfussbereich seien nicht möglich. Bezüglich der Peroneal sehnen sei sie beschwerdearm. Es sei eine Infiltration am Tuber

calcanei am Ansatz der Plantarfaszie indiziert. 2.4.4

Am 3 0. Mai 2013 (Urk. 7/55/1) gaben die Ärzte der Uniklinik

D.___ zu Hän den der SUVA an, eine Vollbelastung des rechten Fusses sei weiterhin aufgrund der starken Schmerzen nicht möglich. Es sei der Verdacht auf eine akzentuierte plantare Fasciitis gestellt und eine diagnostische/therapeutische Infiltration geplant worden. Zudem werde ein MRI des rechten Fusses veranlasst. Es werde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf w eiteres ausgestellt. 2.4.5

Am 2 6. September 2013 (Urk. 7/55/2-3) führten die Ärzte der Uniklinik D.___

betreffend die Konsultation vom 1 8. Juli 2013 aus, der Ursprung der ausge prägten Beschwerden bl eibe weiterhin unklar. Es bestehe sicherlich ein e posto perativ exazerbierte

Plantarfasciitis, eventuell auch eine partielle Ruptur. Zusätzlich seien jedoch Schmerzen im Bereich der ganzen Ferse und des Fusses vorhanden mit ausgeprägter Schwellung. Differentialdiagnostisch komme für sie aufgrund der Schmerzen ein Morbus Sudeck in Frage. Als Servicefachange stellte sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei eine rheumatologische Beurteilung indiziert. 2.5

Gemäss dem B ericht der Rehaklinik F.___ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/55/12-26), wo die Beschwerdeführerin sich vom 2 9. August bis zum 3. Oktober 2013 zum zweiten Mal (vgl. Urk. 7/13/28-39) in einem stationären Aufenthalt befand, bestehen bei der Beschwerdeführerin als Folge des Unfalles vom 1 9. Mai 2011 (Ausrutschen im Treppenhaus) (1.) ein Status nach Kontusion des Unterschenkels mit Rissquetschwunde, primär hausärztlich versorgt, eine Tendosynovitis der Peronaealsehnen rechts (19. 05 .2011 Röntgen: keine Fraktur; 05.12.2011 Ultraschall: Verdickung und Inhomogenität der Pereonealsehnen, peritendinös

synoviale Proliferationen, geringer Flüssig keitssaum; 09.12.2011 Infiltration mit Kenacort / Lidocain

peritendinös und lokal über dem Lig . fibulo calcaneare, im Verlauf regrediente Schwellung; 01/2012 MRI OSG: Split tear der Peronaeus

brevis Sehne, degenerativ veränderte distale Peronaeus

longus Sehne; 17.04.2012 Spaltung der Sehnenscheide und Synovektomie; 21.01.2013 Débridement und Tubularisierung

Peroneus

brevis rechts, l ateralisierende

Kal kaneus-Osteotomie Fuss rechts; 13.09.2013 Rheumatologie, Uniklinik D.___ : Therapien mit Schwerpunkt Neglect behandlung (Spiegeltherapie etc.) empfohlen, objektiv kein CRPS; 30.09.2013 Neurologisches Konsilium, RK F.___ : Neuralgie des Nervus

sur alis, wahr scheinlich durch Läs ion des Nervus

suralis bedingt; (2.) eine mittelgradige depressive Episode mit latenter Suizida lität (ICD-10: F32.1); somato forme /dissoziative Anteile im Schmerzmechanis mus sind möglich (ICD-10: F44.6/F45.4) sowie (3.) eine Hypothyreose, unter Enzymsubstitution. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine nam hafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Die Beschwerde führerin scheine für sämtliche Therapiemassnahmen resistent zu sein. Aus psy chiatrischer Sicht begründe die festgestellte psychische Störung aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Aus unfallkausaler, somatisch-organischer Sicht sei die Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Reini gungsangestellte

zu verneinen, die Anforderungen einer ganztags stehend-gehenden Tätigkeit seien zu hoch. Eine leichte wechselbelastende Arbeit sei der Beschwerde führerin dagegen ganztags zumutbar, ohne Vibrationsbelastungen seitens des rechten Fusses, länger dauernde Zwangshaltungen für den rechten Fuss, Leitersteigen und repetitives Treppensteigen. 2. 6

Laut dem Gutachten der MEDAS E.___ vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 7/73) beste hen bei der Beschwerdeführerin als polydisziplinäre Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Narbe retromalleolär rechts (L90.5/91.0), ein Status nach Synovektomie und Sehnen scheidenspaltung peroneal rechts (M65.8) und eine Ansatztendinopathie

Plant arfascie rechts (M76) sowie als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, agitierte depressive Episode und reaktive depressive Episode (ICD-10: F33.1), eine Hypothyreose (aktuell euthyreote Stoffwechsellage) und ein Status nach Hypovitaminose D3, Erstdiagnose (Urk. 7/73/48).

Aus neurologischer Sicht könne keine Ursache für die geklagte Symptomatik festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine relevante Nervenläsion bestünden weder klinisch noch elektrophysiologisch, und der geklagte Schmerzcharakter sei auch nicht neuropathisch. Die aktuelle Symptompräsentation weise aus Sicht der neurologischen Gutachterin klar darauf hin, dass zur Symptomentstehung massgeblich psychologische Faktoren beigetragen hätten (Urk. 7/73/50; vgl. Urk. 7/73/60-61). Aus orthopädischer Sicht fehle die Diagnose in allen Berichten, obwohl sich viele Untersucher des Bewegungsapparates darum bemüht hätten. Auch die jetzt gestellte (orthopädische) Diagnose (Urk. 7/73/45; vgl. Urk. 7/73/48) sei unbefriedigend, schliesse aber immerhin invasivere Behandlungsversuche aus. Trotz dieser allgemeinen Unsicherheit seien im Moment die Beschwerden überwiegend organisch erklärbar, ohne eine genaue neurologische und psychiatrische Ursache angeben zu können. Es bestünden eine Tenosynovitis der Peronealsehnen und ein Spaltriss der Peroneus

brevis Sehne. Die Geh- und Stehfähigkeit sei eingeschränkt (Urk. 7/73/50).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerde führerin seit dem Unfall vom 5. Mai 2011 nicht mehr zumutbar, da sie mit dem Auto zu den Arbeiten habe fahren müssen, was angesichts der gezeigten Funk tionseinschränkung am rechten Fuss zu gefährlich sei und deshalb unterbleiben müsse. Aus ortho pädischer Sicht sei die Beschwerde führerin in einer adaptierten Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum zu 80 % arbeitsfähig. Die Leistungs einbusse von 20 % ergebe sich infolge schmerzbedingter Einschränkung des Rendements. Man müsse davon ausgehen, dass die Stockbenutzung von der Beschwerde führerin ausgehe, eine Umgewöhnung auf einen Handstock oder gar die gänzliche Abgewöhnung sei erfolglos gewesen. Verneine man die Notwen dig keit des Stockgebrauchs, sei eine adaptierte Tätigkeit möglich, aber nicht in der Reinigung. Weder aus allgemein-internistischer und neurologischer, noch aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt. Polydisziplinär sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig in einer sitzenden Tätigkeit, bei der nur gelegentliche Positionswechsel möglich seien, eventuell mit einer schmerzbedingten Einschränkung der Leistungsfähig keit im Umfang von 20 % . Es müsse betont werden, dass der Gesundheitszu stand nicht stabil sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und habe dabei aktuell eine mittel gradige depressive Epi sode, bei welcher es sich um eine agitierte depressive Episode handle. Da die Erkrankung jedoch durch die Schmerzen und deren langjährigen Verlauf ohne wesentliche Verbesserung und die unsichere berufliche Zukunft verursacht wor den sei, handle es sich insgesamt auch noch um eine reaktive depressive Epi sode. Diese sei mittels einer Willensanstrengung überwindbar (Urk. 7/73/51-52) . Die Prognose sei infolge der Chronifizierung des Schmerzsyndroms und der eigenen Krankheitsüberzeugung der Beschwerde führerin eher verhalten (Urk. 7/73/53) . 2.7

Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/75/ 5 - 6) fest, gestützt auf das Gutachten der MEDAS E.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin auszugehen, da die Beschwerdeführerin nicht mehr fahrtauglich sei und kaum normal gehen könne. Diese unfallbedingte Arbeits unfähigkeit könne der Beschwerdeführerin ab Unfalldatum (1 9. Mai 2011) attestiert werden. Zuvor sei sie ab dem 5. Mai 2011 krankheitsbedingt arbeits unfähig gewesen, so dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 5. Mai 2011 festgelegt werden könne. Für eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit, mit nur ganz seltenen Positionswechseln mit Gehen sei eine Arbeits fähigkeit für eine vollschichtige Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % gegeben. Diese Arbeitsfähigkeit sei jeweils im Zeitraum der Operationen für ca.

2-3 Monate auf 0 % vermindert gewesen, ansonsten habe sie aber ebenfalls seit dem Unfall vom 1 9. Mai 2011 Bestand.

3. 3.1

Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 7/73) beantwortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin ge klag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerun gen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerken nen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zu verläs sigkeit der Ex per tise spre chen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb). 3.2

Soweit d ie Beschwerdeführer in

geltend macht, es handle sich beim Gutachten lediglich um ein e Momentaufnahme und es sei unberücksichtigt geblieben, dass ihr Gesundheitszustand unstrittig instabil sei, ist festzuhalten, dass zur Annahme einer rentenbegründenden Arbeits unfähigkeit eine dauerhafte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegen muss, wogegen aufgrund vorüber gehender Einschränkungen der Arbeits resp. Erwerbs fähigkeit kein Renten an spruch ent steht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) . Es erscheint denn auch die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/75/4-5) plausibel, wonach die Arbeitsfähigkeit lediglich nach den operativen Eingriffen am rechten Fuss während rund 2-3 Monaten vollständig eingeschr änkt, ansonsten die Beschwer deführerin aber im von den Gutachtern attestierten Umfang arbeitsfähig gewe sen sei. So zeigte sich gemäss dem vom 8. Mai 2012 datierten Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___, wo am 17. April 2012 die erste Operation (Spaltung der Sehnenscheide und Synovektomie) stattgefunden hatte, anlässlich der Verlaufskontrolle vom 7. Mai 2012 aus Sicht der Ärzte ein zufriedenstellendes postoperatives Resultat. Sie hätten mit der Beschwerde führerin besprochen, dass ab sofort eine Vollbelastung des Fusses möglich sei (Urk. 7/13/8). Die Ärzte der Uniklinik D.___, in welcher die Beschwerdeführe rin am 2 1. Januar 2013 ein zweites Mal operiert worden war, hielten im Bericht vom 1 4. Juni 2013 betreffend die Konsultation vom 19. März 2013 fest, bei konsolidiertem Osteotomiespalt sei eine Steigerung der Belastung bis auf Voll belastung möglich (Urk. 7/42/6). Im Operationsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des A.___ vom 3. September 2014 betreffend die gleichentags durchgeführte (dritte) Operation wurde zum Procedere lediglich festgehalten, dass nebst Analgesie bei Bedarf und regelmässigen Wundkontrol len beim Hausarzt eine Stockentlastung „für zwei Wochen“ und für diese Zeit eine Thromboembolieprophylaxe vorzunehmen sei (Urk. 3/7). Dass im Anschluss an diese Operation unerwartete Komplikationen aufgetreten sind, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

Wie bereits ausgeführt (E. 1.5) ist bei den Beurteilungen der behandelnden Ärzte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Vorliegend ist insbesondere zu berück sichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten Arztberichte der behandelnden Ärzte der Uniklinik D.___ sowie des A.___ (Urk. 1 S. 3 ff.) ihr in der Regel - für eine befristete Zeit - eine Arbeitsunfähig keit bescheinigen, aber keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behin derungs angepassten Tätigkeit vornehmen, sondern sich auf die u nstrittig nicht mehr geeigneten Tätigkeiten als Serviceangestellte und Reinigungs kraft beziehen (vgl. insbesondere den Bericht der Uniklinik D.___ vom 2 6. Sep tember 2013, Urk. 7/55/2-3). Die behandelnden Ärzte der Rehaklinik F.___ äusserten sich hingegen auch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit, wobei sie eine solche aus unfallkausaler, soma tisch-organischer Sicht als ganztags zumutbar erachteten (vgl. Austritts berichte der Rehaklinik F.___ vom 2 1. März 2012 [Urk.

7/13/29] und vom 8. Oktober 2013 [ Urk. 7/55/13]).

Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Einschätzung der Gutachter im Weiteren als unrealistisch und weltfremd, wonach sie eine sitzende Tätigkeit, bei der nur gelegentliche Positionswechsel möglich seien, in einem 100%-Pensum mit einer höchstens 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausüben könne. Inwiefern sie aufgrund des Umstandes, dass sie bisher hauptsächlich mit Stehen und Gehen verbundene Erwerbstätigkeiten ausübte, in einer sitzenden Tätigkeit Einschränkungen erleiden sollte, ist nicht ersichtlich. Die Frage, inwieweit die Verwertung der von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt möglich ist, ist sodann nicht von den medizinis chen Experten sel ber zu beantworten, sondern dies ist vielmehr von der Beschwerde gegnerin zu prüfen. O b die adaptierte Tätigkeit so eng umschr ie ben worden ist, d ass deren Verwertung als nicht mehr realistisch erschein t, ist mithin auch im vorliegenden Verfahren zu prüfen, deren Bejahung kann aber jedenfalls nicht dazu führen, dass das Gutachten deswegen als mangelhaft zu bezeichnen wäre. 3.3 3.3 .1

Gemäss der psychiatrischen Beurteilung der MEDAS E.___

leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung und hat aktuell eine mittelgradige depressive Episode. Bei dieser handle es sich, da die Beschwerdeführerin vor allem angespannt und unruhig sei, um eine agitierte depressive Episode. Die depressive Episode sei eine Folge der Schmerzen, der langjährigen Krankheitsgeschichte mit vielen Behandlungen, die zu keiner wesentlichen Verbesserung der Schmerzen geführt hätten, und der unsicheren beruflichen Zukunft, womit es sich insgesamt um eine reaktive depressive Epi sode handle. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, auch wenn die Beschwerdeführerin Schmerzen habe, die nicht ausreichend somatisch erklärbar seien. Hinweise auf weitere psychiatrische Erkrankungen lägen nicht vor (Urk. 7/73/38-39). Die Beschwerdeführerin habe einen eingeschränkten Antrieb, sei angespannt und unruhig, und ihre Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit nähmen im Laufe des Gespräches ab. Diese Symptome seien alle im Rahmen der agitierten depressiven Episode anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch einige Ressourcen. Sie besuche eine ambulante Psychotherapie und erhalte psychiatri sche Medikamente. Sie sei ausserdem sozial gut integriert und gehe auch in eine Behandlung ihrer verschiedenen körperlichen Beschwerden. Da es sich bei der depressiven Episode um eine reaktive Episode handle, sei die Erkrankung aus versicherungsmedizinischer Sicht alleine mittels einer Willensanstrengung überwindbar (Urk. 7/73/39-40). 3.3.2

Zu dieser Beurteilung ist vorab festzuhalten, dass eine depressive Symptomatik nicht allein wegen einer medizinischen Konnexität zu einem Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell invalidisierendes Leiden verliert (vgl. Urteil des Bun desgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der - in BGE 141 V 281 bestä tigten

Rechtsprechung des Bundesgerichtes psychische Störungen grund sätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 1 5. Dezember 2015 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1); leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind gemäss bundesge richtlicher Praxis in der Regel therapierbar und führen zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Veranlassung der Rehaklinik F.___ ab dem 2 6. März 2012 in Behandlung bei Psychologin Z.___ begab (vgl. E. 2.1). Gemäss deren Angaben im der Beschwerdegegnerin im Juni 2012 eingereichten Bericht (vgl. E. 2.1) bestand die damalige Behandlung in einer Schmerzbehandlung (Urk. 7/7/2). Gemäss dem Bericht von Psychologin Z.___ an die SUVA vom 2. Dezember 2012 hatten bis dahin 10 Sitzungen statt gefunden, nunmehr in monatlichen Abständen (Urk. 3/8/152). Laut den Anga ben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung im April 2013 suchte sie Psychologin Z.___ damals zweimal, gemäss ihren Angaben anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. August 2013 ein- bis zweimal pro Monat auf (Urk. 7/25/2 und Urk. 7/55/8). Im Bericht der Rehaklinik F.___ vom 26. September 2013 betreffend das dort durchgeführte psychosomatische Konsilium wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei während ihres Aufent haltes intensiv psychologisch begleitet worden, wobei vor allem an der depressiven Thematik und am Schmerzumgang gearbeitet worden sei. Eine ambulante Psychotherapie sei weiterhin indiziert. Die Beschwerdeführerin werde nach ihrem Austritt die Gespräche bei Psychologin Z.___ wieder aufnehmen. Allenfalls sei längerfristig auch ein Aufenthalt in einer psychosomatischen Kli nik in Betracht zu ziehen. Ferner wünsche sich die Beschwerdeführerin eine zusätzliche psychiatrische Unterstützung durch med. pract . I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in J.___ (Urk. 7/55/20-21). Anlässlich der Begutachtung in der MEDAS E.___ im Mai 2014 gab die Beschwerde führerin an, dass sie vor ca. zwei Jahren Psychologin Z.___ aufgesucht habe, wo sie alle ein bis zwei Wochen hingegangen sei. Seit Oktober 2013 gehe sie zu Psychiater I.___, ebenfalls alle ein bis zwei Wochen, und erhalte von ihm Medikamente (Saroten 50mg Kapseln, Truxal 15mg Tabletten und Temesta

expidet 1,0mg Tabletten). Die im Mai 2014 durchgeführten Laboruntersu chungen ergaben jedoch, dass der im Saroten enthaltene Wirkstoff Amitryptilin unterhalb des therapeutischen Bereiches lag, ebenso auch der im Truxal enthal tene Wirkstoff Chlorprothixen (Urk. Urk. 7/73/33 und 7/73/63). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die zumutbaren Behandlungsmög lichkeiten der – reaktiven – Depression bislang optimal und nachhaltig ausge schöpft wurden. Demnach fehlt es an einer konsequenten Depressionstherapie, welche das – reaktive – depressive Leiden als resistent ausweisen würde (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3). Die diagnostizierte depressive Störung ist demnach – mit dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS E.___

– als nicht invalidi sierend zu betrachten.

3.4

Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest

in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit, mit nur gelegentlichen Positionswechseln und ohne Zwangshaltungen des rechten Fusses, vollschichtig arbeiten kann und dabei schmerzbedingt eine Einschränkung in der Leitungsfähigkeit von 20 % erleidet. Es ist zwar zutreffend, dass es unter den sitzende n Tätigkeiten solche gibt, welche mit häufigen Positionswechseln und mit Zwangshaltungen verbun den sind. Es lässt sich allerding s nicht feststellen, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. E. 1.6) keine Arbeitsstellen vorhanden sind, welche überwiegend sitzend und ohne Zwangshaltungen des rechten Fusses ausgeübt werden können. An solchen Arbeitsstellen ist in der Regel weder das Besteigen von Leitern noch repetitives Treppensteigen erforderlich. 4. 4.1

Es ist unstrittig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesund heitsschadens zu 70 % einer Erwerbstätigkeit als Reinigungs mitar beiterin nachgehen und sich im Umfang von 30 % den Aufgaben im Haushalt widmen würde. Da die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeits stelle bei der Y.___ GmbH nach Arbeitsanfall beschäftigt wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt hat (vgl.

Urk. 7/74). Der Zentral wert für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen in sonstigen persönlichen Dienstleistungen im privaten Sektor betrug im Jahre 2010

Fr. 3‘524 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 27, Ziff. 96), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 8 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T

03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Ein kom men von monatlich Fr. 3‘682.60 bzw. Fr. 44‘101.20 pro Jahr (mal 12) ergibt. Ange passt an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundes amt

für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 201 2 = 129.9) beträgt das Ein kom men im Jahr 201 2 Fr. 44‘966.60 bzw. bei einem Pen sum von 70 %

Fr. 31‘476.60. 4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE

129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann

ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Ein sol cher Ausnahmefall liegt nicht vor. 4.3

Der Zentral wert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen be trug im Jahre 2010 im privaten Sektor Fr. 4'225.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsz eit nach Wirtschafts abteilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypo thetisches Ein kom men von monatlich Fr. 4‘394.-- bzw. Fr. 52‘728.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Ange passt an den Nomi nallohnindex für Frauen (vgl. Bundes amt

für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 201 2 = 129.9) beträgt das Ein kom me n im Jahr 2012 Fr. 53 ‘ 762.70 bzw. bei einem Pensum von 70 %

Fr. 37‘633.9 0. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin offenbar vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 7/74 und Urk. 2) dürfte die Beschwerdeführerin die von den Gutachtern – eventuell – attestierte schmerzbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % auch dann erleiden, wenn sie das bisherige Pensum von 70 % ver sieht. Der genannte Tabellenlohn für ein 70%iges Pensum von Fr. 37‘633.90 ist dementsprechend um 20 % auf Fr. 30‘107.10 zu reduzieren. Bei Berücksichti gung einer – generellen – Leistungsminderung von 20 % ist ihr, wenn über haupt, ein leidensbedingter Abzug von maximal 5 % zu gewähren. Weitere Abzugsgründe, namentlich auch der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung, sind nicht gegeben. Das hypothetische Invalideneinkommen 2012 ist demnach auf mindestens Fr. 28‘601.75 (= 0,95 x 30‘107.10) festzusetzen. Verglichen mit dem hypo thetischen Valideneinkom men von Fr. 31‘476.60 resul tiert eine Ein kommensein busse von Fr. 2 ‘ 875 . 8 5 bzw. ein Invaliditätsgrad von maximal

9 %. 4.4

Im Haushalt besteht laut Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2013 (Urk. 7/25) eine Einschränkung von insgesamt 27 %, was über zeugend erscheint und denn von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt wird. 4.5

Bei einem (ungewichteten) Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von maximal 9 % und einer (ungewichteten) Einschränkung im Haushaltbereich von 27 % liegt der Gesamtinvaliditätsgrad jedenfalls unter 40 %, und es besteht kein Renten anspruch. Ebenso wenig ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu mehr als 70 % erwerbstätig wäre, zumal der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit die Ausübung eine s 100%-Pensums zumutbar ist und sich im Erwerbsbereich somit an der B erechnung gemäss E. 4.3 nichts ändern würde. 5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch der Beschwerdeführerin

im Ergebnis zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) wird e iner Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht of fensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Auch wird ihr gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht (GebV

SVGer) nach § 7, in dessen Absatz 1 festgehalten ist, dass für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei keine Partei entschädigung zugesprochen wird. 6.2 6.2.1

Wie sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt, verfügten die Beschwer deführerin und ihr Ehemann im Januar 2014 über Einnahmen von total Fr. 7‘430.-- pro Monat, weshalb die Beschwerdegegnerin völlig zu Recht die Mittellosigkeit verneinte (Urk. 7/62). Selbst wenn vo n dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erweiterten Notbedarf von Fr. 6‘537.45 auszugehen gewesen wäre, hätte immer noch ein Überschuss von rund Fr. 900. resultiert, aus welche m die Prozesskosten ohne Weiteres bezahlt wer den können (Urk. 7/63) .

Im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 2 5.

August 2015 (Urk.

12) gibt die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Ehemann verfüg t e n lediglich noch über die Invalidenrente ihre s Ehemannes in der Höhe von Fr. 1‘900.-- pro Monat. Über ihre Einnahmen hat sie aber keinen Beleg einge reicht, insbesondere fehlt es auch an einer Bescheinigung, wonach sie bzw. ih r Ehemann im Jahr 2014 offenbar noch ausgerichtete Sozialversicherungs leistun gen nicht mehr erhalten. Laut Bescheinigung des Steueramtes der Stadt J.___ vom 2 5. August 2015 (Urk. 12, letztes Blatt) verfügten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr 2014 über ein Rein-Einkommen von Fr. 72‘200.--. Es ist damit in keiner Art und Weise belegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lediglich noch über monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 1‘900.-- verfügen, womit die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 6.2. 2

Soweit sich das Gesuch vom 2 7. August 2015 auf die unentgeltliche Rechtsver tretung bezieht und diese ab dem Zeitpunkt der ablehnenden Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2014 beantragt wird (Urk. 11), ist darauf hin zuweisen, dass die entsprechende Bewilligung gemäss kantonalzürcherische r

Praxis und im Einklang mit dem nach § 28 lit. a GSVGer

sinngemäss anwend baren Art. 119 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie dem Bundesge richtsurteil

8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4 grundsätzlich erst ab Stellung des Begehrens erfol gt und somit erst ab dem 27. August 2015 in Betracht fällt. Zu diesem Zeitpunkt war der Schriftenwechsel bereits durchge führt und erfolgten von Seiten der Beschwerdeführerin keine prozessualen Schritte mehr. Folglich kommt angesichts des Zeitpunkts des Gesuchs und der zitierten § 7 Abs. 1 und § 8 GebV

SVGer eine Entschädigung an den Rechtsver treter der Beschwer deführerin von vornherein nicht in Betracht, weshalb von seiner Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand auf jeden Fall ab zusehen ist. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 7. August 2015 um unentgeltliche Rechtsver tretung

und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger